# V 2024 118 — Denial of Free Legal Counsel for Appeal of In-Custody Medical Cost Contribution

**Geschäftsnummer:** V 2024 118
**Citation:** VG ZG V 2024 118
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Vergabekammer)
**Entscheiddatum:** 2025-09-05
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-zg/ZG_VG_004_V-2024-118_2025-09-05/denial-of-free-legal-counsel-for-appeal-of-in-custody-medical-cost-contribution
**Official Source URL:** https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2024_118_5725904a692227324825c1f1a293ecde21da6cad199c0d33c3e95fd2f10d78b58d0ca8a8767ff702d9e7642355b9db9851c0928e83584578dc08b9ec5fd1b391?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde21da6cad199c0d33c3e95fd2f10d78b58d0ca8a8767ff702d9e7642355b9db9851c0928e83584578dc08b9ec5fd1b391&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2024_118
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2024-118_2025-09-05.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

An individual detained for serving a sentence appealed a decision by the Cantonal Government Council's Security Directorate that denied the appointment of free legal counsel for an administrative appeal concerning the individual's required contribution towards accrued in-custody medical costs. The administrative court determined that while the appeal concerning the cost assessment was procedurally admissible and the appellant was indigent, the denial of free legal counsel was justified because the case did not present a "particularly severe encroachment" on the appellant's legal position, as the financial impact was minor, nor did the case involve factual or legal complexities beyond the appellant's ability to manage, given the clear regulations governing medical cost coverage in correctional facilities. Consequently, the court dismissed the appeal against the denial of free counsel, but exceptionally waived court costs due to the appellant's proven indigence.

## Leitsatz / Regeste

§ 25 VRG; § 28 Abs. 2a VRG; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG; § 27 Abs. 1 VRG — § 25 VRG: Used to exceptionally waive the imposition of court costs due to the appellant's evident indigence. § 28 Abs. 2a VRG: Used to deny an award of party compensation to the prevailing government council. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG: Cited as the general basis for imposing costs, which were then waived under § 25 VRG.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. § 25 VRG

Used to exceptionally waive the imposition of court costs due to the appellant's evident indigence.

### 2. § 28 Abs. 2a VRG

Used to deny an award of party compensation to the prevailing government council.

### 3. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG

Cited as the general basis for imposing costs, which were then waived under § 25 VRG.

### 4. § 27 Abs. 1 VRG

Cited as the basis for granting legal aid when indigence is established, even though it was not explicitly requested in this instance because the appeal was dismissed.

### 5. § 65 VRG

Used to confirm that the administrative court appeal met the formal requirements to be examined.

### 6. § 63 Abs. 1 VRG

Cited as the general provision allowing the lodging of any legal violation with the administrative court appeal.

### 7. § 61 Abs. 1 Ziff. 2 VRG

Used to confirm the admissibility of the appeal against the administrative decision of the Government Council.

### 8. Art. 136 Abs. 2 lit. c Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]

Cited to clarify that the request for legal aid in the criminal proceedings (which was excluded from the current case) must be made separately in the respective criminal proceedings.

### 9. § 29 der Geschäftsordnung

The decision was issued based on this provision regarding the circulation procedure.

## Volltext des Entscheids

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG



                     VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER



Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt



U R T E I L vom 5. September 2025            [rechtskräftig]
        gemäss § 29 der Geschäftsordnung


        in Sachen


A.________, z.Z. unbekannten Aufenthalts
        Beschwerdeführer


        gegen


Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Sicherheitsdirektion,
        Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug
        Beschwerdegegner


        betreffend


Unentgeltlicher Rechtsbeistand




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A.a        A.________ wurde am 8. Dezember 2022 festgenommen und zum Vollzug einer
unbedingten Freiheitsstrafe inhaftiert. Nachdem A.________ unter anderem im Gefängnis
Stans, in der B.________ und in der C.________ inhaftiert war, wurde er am 4. Juni 2024
in die D.________ versetzt (BG-act. 5, Vollzugsauftrag vom 31. Mai 2024). Am 24. Okto-
ber 2024 wurde A.________ aus dem Strafvollzug entlassen und zwecks Ausschaffung in
das E.________ versetzt (BG-act. 15). Während des Aufenthalts von A.________ in der
D.________ fielen aufgrund medizinischer Abklärungen und Behandlungen Gesundheits-
kosten an. Am 30. Juli 2024 verfügte die D.________, dass sich A.________ durch Abzug
des entsprechenden Betrags auf seinem anstaltsinternen Frei- bzw. Zweckkonto an den
bisher angefallenen und künftig anfallenden Gesundheitskosten zu beteiligen habe (BG-
act. 1, Verfügung vom 30. Juli 2024 in der Beilage).


A.b        Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 14. August 2024
Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Begründend führte
A.________ im Wesentlichen aus, dass in der F.________, B.________ und C.________
die Gesundheitskosten nicht ihm, sondern einem anderen Kostenträger belastet worden
seien. Er habe den Gesundheitsdienst der D.________ darauf hingewiesen, dass er für
Gesundheitskosten, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall vom 12. Oktober 2023
in der C.________ stehen würden, nicht beteiligt werden könne. Der Umstand, dass der
besagte Arbeitsunfall an keine Unfallversicherung weitergeleitet wurde, wecke den Ver-
dacht, dass er in der C.________ ohne Unfallversicherungsschutz beschäftigt worden sei.
A.________ beantragte für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (BG-
act. 1).


A.c        Im September 2024 informierte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zug die mit
der Beschwerdeinstruktion beauftragte Sicherheitsdirektion, dass die C.________ irrtümli-
cherweise die Meldung des Unfallereignisses vom 12. Oktober 2023 an die zuständige
Versicherung unterlassen habe. Derzeit würden Abklärungen laufen, in welchem Umfang
die Unfallversicherung die angefallenen Gesundheitskosten von A.________ übernehme
(BG-act. 6 und 8). In der Folge wurde A.________ von der Sicherheitsdirektion aufgefor-
dert mitzuteilen, ob er damit einverstanden sei, dass das Verwaltungsbeschwerdeverfah-
ren erst nach Abschluss der Abklärungen betreffend des Unfallereignisses fortgesetzt wird
(BG-act. 10). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 teilte A.________ der Sicherheitsdirekti-
on mit, dass er damit nicht einverstanden sei (BG-act. 11). Mit Schreiben vom 21. Oktober




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2024 teilte A.________ der Sicherheitsdirektion auf deren Nachfrage zudem mit, dass er
mittellos sei (BG-act. 13 und 14).


A.d         Mit Zwischenentscheid vom 20. November 2024 hiess die Sicherheitsdirektion das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und wies gleichzeitig das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (BG-act. 16).


B.          Gegen diesen Zwischenentscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) Verwaltungsgerichts-
beschwerde und beantragte, ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen
(act. 1).


C.          Die Sicherheitsdirektion beantragte vernehmlassend die Abweisung der Be-
schwerde (act. 5).


D.          Da der Beschwerdeführer keine Anschrift in der Schweiz hat, wurde das Schrei-
ben des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2025, mit welchem dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung hätte zugestellt werden sollen und eine Frist für allfällige Bemerkungen
angesetzt wurde, gemäss dem europäischen Übereinkommen über die Zustellung von
Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland verschickt. Nachdem die Sendung von
der zuständigen Behörde im Bundesland G.________ mit dem Vermerk "Empfänger unter
der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" retourniert wurde und das Gericht trotz
Nachforschungen keine aktuelle Adresse ausfindig machen konnte (vgl. act. 11 und 13),
publizierte das Verwaltungsgericht am 14. August 2025 im Amtsblatt, dass innert 20 Ta-
gen seit der Publikation die Vernehmlassung beim Gericht eingesehen werden könne und
innert gleicher Frist eine Replik eingereicht werden könne (act. 14). Es gingen keine weite-
ren Eingaben mehr ein.




            Das Verwaltungsgericht erwägt:



1.
1.1         Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid in einem vor dem
Regierungsrat hängigen Verwaltungsbeschwerdeverfahren dar. Die Verweigerung der un-



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entgeltlichen Rechtsverbeiständung bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil,
weshalb die Beschwerde gegen den entsprechenden Zwischenentscheid zulässig ist. Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (vgl. BGer 2C_590/2018
vom 8. Mai 2019 E. 1.1 f.). Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechts-
schutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungs-
gericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzge-
bung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Im vorliegenden Fall hat die Si-
cherheitsdirektion in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren in Vertretung des Regie-
rungsrats über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistands entschieden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Delegationsverordnung
[DelV; BGS 153.3]). Bei Entscheiden, die gestützt auf § 3 DelV erlassen werden, handelt
es sich nur faktisch um Direktionsentscheide, de jure sind es Entscheide des Regierungs-
rats, die aufgrund der Kompetenzdelegation in Einzelkompetenz gefällt werden (VGer ZG
V 2010 140 vom 29. Dezember 2010 E. 1, in: GVP 2010 129). Solche Entscheide können
daher direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Zwi-
schenentscheid wurde am 23. November 2024 an die vom Beschwerdeführer vorgängig
bezeichnete Adresse zugestellt (BG-act. 14 und 17). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wurde am 23. Dezember 2024 der schweizerischen Post (Datum Poststempel) übergeben
und damit fristgerecht eingereicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entspricht auch
den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist (§ 65 VRG).


Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des
Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).


1.2        Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer-
den (§ 63 Abs. 1 VRG). Als Rechtsverletzung gelten unter anderem die Nichtanwendung
und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung
einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens und die Verlet-
zung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (vgl. § 63 Abs. 1 Ziff. 1–4 VRG).
Vor Verwaltungsgericht kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In
Fällen, in denen wie hier Verwaltungsentscheide des Regierungsrats angefochten sind,
kann die unrichtige Handhabung des Ermessens nicht gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG
e contrario).




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2.         Vorliegend angefochten ist der Zwischenentscheid vom 20. November 2024.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Sicherheits-
direktion das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwal-
tungsbeschwerdeverfahren zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer in
seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts-
beistands für die strafrechtliche Beurteilung der verfügten Kostenbeteiligung verlangt, ist
auf dieses Begehren nicht einzutreten. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in einem
Strafverfahren ist nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Zwischenentscheids
vom 20. November 2024. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rah-
men eines allfälligen Strafverfahrens wäre vom Beschwerdeführer separat im entspre-
chenden Strafverfahren zu beantragen (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. c Schweizerische Strafpro-
zessordnung [StPO; SR 312.0]).


3.         Die entscheidende Behörde kann einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege be-
willigen, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichts-
los erscheint (§ 27 Abs. 1 VRG). Auf ein begründetes Gesuch hin kann mit der Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistands verbunden wer-
den, wenn es zur Wahrung der Rechte einer Partei notwendig ist (§ 27 Abs. 2 VRG). Von
den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden des Kantons Zug sind primär diese
Bestimmungen zu beachten. Bieten jedoch die kantonalen Verfahrensrechte bedürftigen
Personen nicht in ausreichendem Mass die Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren, sind wei-
ter die Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 3 BV zu beachten, gemäss denen jede Person,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie zudem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.


4.         Die Sicherheitsdirektion wies das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands mit der Begründung ab, dieser sei im vorliegenden Verwaltungsbe-
schwerdeverfahren nicht notwendig (BG-act. 16 Ziff. 4). Die übrigen Voraussetzungen für
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Mittellosigkeit und fehlende Aus-
sichtslosigkeit) erachtete die Sicherheitsdirektion hingegen als erfüllt (BG-act. 16 Ziff. 2
und 3). Strittig ist demnach, ob die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
laufenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren notwendig ist.


4.1        Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der Recht-
sprechung voraus, dass die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise



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betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende
Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur
dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht ge-
wachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGer 1C_199/2017 vom 3. August 2017 E. 3.2).


4.2        Vorab gilt es zu prüfen, ob im laufenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren ein be-
sonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers droht, welcher für
sich allein eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen würde.


4.2.1      Das Vorliegen eines besonders starken Eingriffs in die Rechtsstellung einer Partei
wird in der Praxis zurückhaltend bejaht (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungs-
rechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 16 N 85). So ist namentlich
im Strafprozess von einem besonders starken Eingriff die Rede, wenn einem Betroffenen
eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren
Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. Die Aussicht auf eine
bloss erhebliche, nicht aber besonders schwere Freiheitsbeschränkung reicht dagegen für
die Annahme eines besonders starken Eingriffs in die Rechtsposition des Betroffenen
nicht aus (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Desgleichen wird ein solcher besonders starker Ein-
griff verneint, wenn es um weniger eingreifende Verfügungen im Rahmen des Strafvollzu-
ges geht, wie etwa um die Entlassung aus einer stationären Massnahme, die sich bereits
einer ambulanten Behandlung annähert (BGer 1P.622/1999 vom 19. Januar 2000 E. 3b)
oder um die erstmalige Bewilligung eines Urlaubs für einen auf unbestimmte Zeit Verwahr-
ten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).


4.2.2      Dem Zweckkonto des Beschwerdeführers wurden für den Zeitraum von dessen
Eintritt in die D.________ am 4. Juni 2024 bis zum 2. September 2024 Gesundheitskosten
im Betrag von Fr. 955.65 belastet, womit ihm auf seinen anstaltsinternen Konti noch ein
Betrag von insgesamt Fr. 540.65 verblieb (BG-act. 5). Aus den Akten geht nicht hervor, in
welchem Umfang dem Beschwerdeführer nach dem 2. September 2024 bis zu seiner Ent-
lassung aus dem Strafvollzug am 24. Oktober 2024 weitere Gesundheitskosten belastet
wurden. Da der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit kein weiteres Vermögen
besitzt (vgl. dazu BG-act. 16 Ziff. 2.1 f.), ist die erstinstanzlich verfügte Kostenbeteiligung
für ihn zweifellos von einiger Tragweite. Die Kostenbeteiligung erfüllt aber die rechtspre-



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chungsgemäss hohen Anforderungen an einen besonders starken Eingriff nicht. Streitge-
genstand ist mit der Kostenbeteiligung ein Geldbetrag in geringfügiger Höhe. Betroffen
sind einzig finanzielle Interessen des Beschwerdeführers. Bei dieser Sachlage kann nicht
von einem besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ge-
sprochen werden. Allein aus diesem Grund ist daher eine Rechtsverbeiständung nicht an-
gezeigt.


4.3        Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich um einen komplexen Fall handelt, bei dem
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Be-
schwerdeführer, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen ist.


4.3.1      Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hin-
tergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der Unüber-
sichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der betroffenen Per-
son liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situati-
on, Sprachkenntnisse, Schulbildung, Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich
im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzu-
nehmen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGer 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1). Je stär-
ker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, desto schwieriger muss der Fall in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer unent-
geltlichen Rechtsvertretung zu bejahen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; BGer 8C_140/2013 vom
16. April 2013 E. 3.1.2).


4.3.2      Der Beschwerdeführer erscheint vorliegend ohne Weiteres in der Lage, seine An-
liegen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren strukturiert und nachvollziehbar vorzutragen.
Insbesondere die vom Beschwerdeführer verfasste Verwaltungsbeschwerde zeigt, dass
der Beschwerdeführer sich im Verfahren zurechtfindet und die Auswirkungen einer allfälli-
gen Unfallversicherungsdeckung auf die Kostenbeteiligung versteht (BG-act. 1). Mit sei-
nem Hinweis auf das Unfallereignis vom 12. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer
Sachverhaltsabklärungen in Gang gesetzt, welche die Sicherheitsdirektion derzeit von Am-
tes wegen vorzunehmen hat (§ 12 VRG). Zudem sind auch die im Verfahren zu beurtei-
lenden Rechtsfragen nicht besonders komplex. Der Umgang mit ungedeckten Krankheits-
kosten ist in § 3 der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) klar geregelt. Das von
der Untersuchungsmaxime beherrschte Verwaltungsbeschwerdeverfahren bietet daher
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machen würden.



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5.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das laufende Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht notwendig ist.
Die Sicherheitsdirektion hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.


6.
6.1        Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Der Beschwerdeführer ist jedoch – wie bereits
von der Sicherheitsdirektion festgestellt – offensichtlich mittellos (vgl. dazu BG-act. 16 Ziff.
2.1 f.). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
§ 27 Abs. 1 VRG sind deshalb gegeben, auch wenn im vorliegenden Fall kein entspre-
chendes ausdrückliches Begehren gestellt wurde. Den Beschwerdeführer nachträglich
aufzufordern, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen und dieses dann
einer Prüfung zu unterziehen, hätte einen formellen Leerlauf zur Folge. Eine offensichtli-
che Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann zudem nicht bejaht werden. Unter diesen be-
sonderen Umständen rechtfertigt es sich daher, gestützt auf § 25 VRG ausnahmsweise
auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.


6.2        Dem obsiegenden Regierungsrat wird gestützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Par-
teientschädigung zugesprochen.




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           Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
           __________________________________


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.


2.         Es werden keine Kosten erhoben.


3.         Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.


4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
           beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-
           rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.


5.         Mitteilung an den Beschwerdeführer (mittels Publikation) und an den Regierungs-
           rat des Kantons Zug (dreifach).


Zug, 5. September 2025




                                               Im Namen der
                                               VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
                                               Der Vorsitzende




                                               Die Gerichtsschreiberin




versandt am




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