# V 2023 85 — Appeal Against Revocation of Veteran Vehicle Status Due to Visible Defects

**Geschäftsnummer:** V 2023 85
**Citation:** VG ZG V 2023 85
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Vergabekammer)
**Entscheiddatum:** 2025-03-05
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-zg/ZG_VG_004_V-2023-85_2025-03-05/appeal-against-revocation-of-veteran-vehicle-status-due-to-visible-defects
**Official Source URL:** https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_85_5725904a692227324825c1f1a293ecde2cfcf68155cc843f18fb25735ed7c0b175f3e01d64414a2686edb064ae87cd99c54d8879681a83762ce27b0c1e15eeb5?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2cfcf68155cc843f18fb25735ed7c0b175f3e01d64414a2686edb064ae87cd99c54d8879681a83762ce27b0c1e15eeb5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_85
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2023-85_2025-03-05.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative court dismissed the appeal against the authority's decision to revoke a vehicle's "veteran status" due to unrepaired visible defects like rust and dents, as these violated the requirements of the relevant administrative directive for maintaining such status, which mandates a technically and optically flawless condition, with only acceptable signs of wear from careful use. The court reasoned that the appellant's right to be heard under constitutional law was not violated because the vehicle's representative was present during the inspection, the visual defects were undisputed, and the administrative directive did not mandate an extension period for rectifying optical flaws, as the vehicle remained roadworthy without the special status, thereby upholding the initial revocation and the associated fees.

## Leitsatz / Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG; § 28 Abs. 2 VRG — Art. 29 Abs. 2 BV: The appeal was dismissed, implying that the right to be heard under this provision was not violated. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG: This provision determines that the losing party bears the costs of the proceedings before the Administrative Court. § 28 Abs. 2 VRG: This provision justifies the decision not to award a party indemnity to the appellant given the outcome of the case.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 29 Abs. 2 BV

The appeal was dismissed, implying that the right to be heard under this provision was not violated.

### 2. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG

This provision determines that the losing party bears the costs of the proceedings before the Administrative Court.

### 3. § 28 Abs. 2 VRG

This provision justifies the decision not to award a party indemnity to the appellant given the outcome of the case.

## Volltext des Entscheids

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG



                     VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER



Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann



U R T E I L vom 5. März 2025                  [rechtskräftig]
        gemäss § 29 der Geschäftsordnung



        in Sachen


A.________
        Beschwerdeführer


        gegen


Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen
        Beschwerdegegner


        betreffend


Strassenverkehrsrecht
        (Löschung Status "Veteranenfahrzeug")


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A.         A.________ wurde vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zug per 14. Juli 2023
zur Prüfung seines Fahrzeuges B.________ (Stammnummer C.________) aufgeboten.
Bei der Prüfung wurde A.________ durch den von ihm beauftragten Garagisten
D.________ (fortan: Garagist) vertreten. Nebst den geforderten Prüfpunkten gemäss Art.
33 Abs. 1bis der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
wurde auch der Status des "Veteranenfahrzeuges" überprüft. Gemäss Auffassung und
Beurteilung des Prüfungsexperten des Strassenverkehrsamtes entsprach das Fahrzeug
den Anforderungen an ein "Veteranenfahrzeug" gemäss den Weisungen des ASTRA nicht
mehr, da es äusserliche resp. optische Mängel aufwies (Lackschäden [Rost] und Beulen
am Fahrzeug inklusive Rostspuren am Unterboden). Darüber hinaus sei noch genauer zu
prüfen, ob das verbaute Radiogerät aus der Zeitepoche des Fahrzeuges stamme. Infolge-
dessen entzog das Strassenverkehrsamt den Status "Veteranenfahrzeug" und nahm so-
gleich die Streichung der Zeile 180 im Fahrzeugausweis vor.


In der Folge erhielt A.________ die Rechnung der erfolgten Nachprüfung (datiert 17. Juli
2023), welche sein Auto in technischer Hinsicht bestanden hatte. Ebenfalls auf jener
Rechnung aufgeführt war die Löschung des Veteraneneintrags (Fr. 25.–). Mit diesem Vor-
gehen war A.________ nicht einverstanden und erkundigte sich telefonisch beim Stras-
senverkehrsamt, weshalb jener Status entzogen worden sei, ohne eine Nachfrist anzuset-
zen. A.________ gelangte mit Schreiben vom 27. Juli 2023 noch einmal an das Strassen-
verkehrsamt. Er hielt fest, dass er mit dem Entzug nicht einverstanden sei. Hiernach kon-
taktierte das Strassenverkehrsamt A.________ schriftlich und unterbreitete ihm den Vor-
schlag, das Fahrzeug bis spätestens am 31. Dezember 2023 einer Nachprüfung zu unter-
ziehen, wobei die Rechnung vom 17. Juli 2023 vollständig beglichen werden müsse, eine
neue Anmeldung zur Veteranenprüfung an den zuständigen Mitarbeiter des Strassenver-
kehrsamtes zu richten sei und sodann die Kosten für den Eintrag mit Fr. 25.– verrechnet
würden. Mit diesem Vorschlag war A.________ nicht einverstanden. Mit Datum vom 31.
August 2023 erliess das Strassenverkehrsamt auf Ersuchen von A.________ eine an-
fechtbare Verfügung.

B.         Dagegen erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 2. Oktober 2023 Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die
Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Fahrzeugprüfung betreffend das
Fahrzeug ZG E.________ (Stammnummer C.________) entsprechend den Grundsätzen
des rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns unter Gewährung des rechtlichen Gehörs
durchzuführen (act. 1).



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C.         Den Kostenvorschuss über Fr. 800.– leistete der Beschwerdeführer fristgerecht
(act. 2 f.).

D.         Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 24. November
2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 7).

E.         Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Replik vom 23. Februar 2024 seine bis-
herigen Anträge mit dem Antrag, dass eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung
der zwei bemängelten Lackschäden und der Beule anzusetzen sei (act. 11). Mit Duplik
vom 17. April 2024 hielt das Strassenverkehrsamt an seinem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest (act. 14).

F.         Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 informierte das Strassenverkehrsamt das Ge-
richt, dass am 25. Juni 2024 eine freiwillige Nachprüfung des betroffenen Fahrzeuges
stattgefunden habe, bei welcher der Veteranenstatus neu beurteilt worden sei. Anlässlich
dieser Prüfung wurde dem Fahrzeug der Veteranenstatus zugesprochen. Aufgrund des-
sen beantragte das Strassenverkehrsamt die Abschreibung der Beschwerde infolge Ge-
genstandslosigkeit (act. 16). Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer am 16. August
2024 eine Stellungnahme ein, mit welcher er an seiner Beschwerde und den darin gestell-
ten Anträgen festhielt resp. diese dadurch ergänzte, dass die Gebühren für die Prüfungen
vom 14. Juli 2023 und 25. Juni 2024 neu zu berechnen seien (act. 20). Das Strassenver-
kehrsamt antwortete mit Schreiben vom 2. September 2024 und hielt an seinem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde bzw. auf Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit fest
(act. 22).




           Das Verwaltungsgericht erwägt:



1.         Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;
BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zulässig ge-
gen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre
Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Re-
gierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Ent-




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scheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) und somit auf Bun-
desrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 31. August 2023
beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
ist somit örtlich und sachlich zuständig. Gemäss § 65 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde-
schrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Sie ist ausserdem innerhalb 30 Ta-
gen nach der Mitteilung des Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 64
VRG). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2023 wurde am 2. Oktober
2023 der Schweizerischen Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (§ 64 VRG).
Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung resp. den Entzug des Veteranenstatus di-
rekt betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver-
fügung und ist folglich zur Beschwerde legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde vom
2. Oktober 2023 enthält sodann Anträge und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge-
schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.22).


2.
2.1
2.1.1      Nach Art. 29 Abs. 2 BV und § 15 Abs. 1 VRG haben Parteien Anspruch auf recht-
liches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2;
140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen). Das Recht, sich zu einem Entscheidentwurf zu äussern,
der am Ende eines Untersuchungsverfahrens getroffen wird, lässt sich jedoch aus Art. 29
Abs. 2 BV nicht ableiten (BGE 129 II 497 E. 2.2). Den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
BV wird in der Regel Genüge getan, wenn die Parteien ihre Standpunkte schriftlich darle-
gen können; ein Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht grundsätzlich nicht. Im
Übrigen sind Form und Modalitäten der erforderlichen Anhörung nach Massgabe der ver-
fahrensrechtlichen Rahmenbedingungen und mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29
N 46).




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2.1.2      Auch im strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren ist in Art. 23 Abs. 1
SVG der Anspruch auf rechtliches Gehör verankert (Rütsche/Schneider, in: Basler Kom-
mentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 23 N 8). Jener Anspruch gilt jedoch lediglich in
Verwaltungsverfahren, welche die Verweigerung und den Entzug des Fahrzeug- oder Füh-
rerausweises sowie das Verbot des Radfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerken be-
inhaltet (Rütsche/Schneider, a.a.O., Art. 23 N 2). Da es sich vorliegend offensichtlich nicht
um einen Entzug des Fahrzeugausweises handelt, sondern lediglich um den Entzug eines
Veteranenstatus, finden die grundrechtlichen Minimalgarantien gemäss Art. 29 ff. BV ihre
Anwendung (Rütsche/Schneider, a.a.O., Art. 23 N 31).

2.2
2.2.1      Gemäss Art. 13 Abs. 1 SVG ist ein Fahrzeug amtlich zu prüfen, bevor eine Ertei-
lung des Ausweises erfolgt. Sodann schreibt der Bundesrat regelmässige Nachprüfungen
für Fahrzeuge vor (Art. 13 Abs. 4 SVG). Für die periodische Prüfung (Nachprüfung) gelten
für leichte und schwere Personenwagen folgende Prüfungsintervalle: erstmals fünf Jahre,
jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach
drei Jahren, dann alle zwei Jahre (Art. 33 Abs. 2 lit. c VTS). Verfügt ein Fahrzeug jedoch
über einen Veteranenstatus gemäss der Weisung für Veteranenfahrzeuge des ASTRA
(ASTRA-Weisung; H222-0777), so kann in Abweichung von Art. 33 VTS ein Nachprü-
fungsintervall bis auf sechs Jahre ausgedehnt werden.


2.2.2      Aus vorgenannter ASTRA-Weisung gehen die Voraussetzungen hervor, welche
ein Motorfahrzeug erfüllen muss, damit ein Veteranenstatus erteilt werden kann. Diese
sind namentlich, wenn die erste Inverkehrsetzung vor mehr als 30 Jahren erfolgte, die
Fahrzeuge nur für rein private Zwecke verwendet werden, sie nicht regelmässig in Betrieb
stehen (jährlich ca. 2000 – 3000 km), sie den ursprünglichen Ausführungen entsprechen
und sie optisch und technisch in einem einwandfreien Zustand sind, wobei Gebrauchsspu-
ren, die auch bei sorgfältiger Pflege entstehen, akzeptiert werden. Ob die Voraussetzun-
gen zur Erteilung weiterhin vorhanden sind, wird anlässlich von Nachprüfungen entschie-
den. Sind diese nicht mehr erfüllt, wird der Veteranenstatus entzogen (ASTRA-Weisung;
STVA-act. 1 S. 3).

2.2.3      Bei der ASTRA-Weisung handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, welche
das ASTRA gestützt auf Art. 220 Abs. 1 VTS, Art. 76a der Verkehrsversicherungsverord-
nung (VVV; SR 741.31) sowie Art. 24 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der
berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1;




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SR 822.221) erlassen hat. Verwaltungsverordnungen richten sich an die mit dem Vollzug
einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Ver-
waltungsbehörden. Sie statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern
bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung
der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. In Nachachtung dieses
Zwecks berücksichtigen auch die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung
des Rechts, obschon Verwaltungsverordnungen für die Gerichte an sich nicht verbindlich
sind. Mit anderen Worten weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von Verwal-
tungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor-
gaben darstellen (BGE 146 I 105 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).


3.         Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh-
rers verletzt wurde und deshalb die Verfügung vom 31. August 2023, wie vom Beschwer-
deführer beantragt, aufzuheben ist.


4.
4.1        Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, das Strassenverkehrsamt
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere dadurch verletzt, dass es ihn
vor Erlass der Verfügung vom 31. August 2023 resp. vor dem Entzug des Veteranenstatus
am 14. Juli 2023 nicht angehört habe. Konkret sei ihm am Tag der Motorfahrzeugkontrolle
ein neuer Fahrzeugausweis ohne die Kennziffer 180 ausgestellt worden. Er habe zu dieser
beabsichtigten Massnahme somit keine Gelegenheit gehabt, sich zu äussern, was den
Grundsätzen rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns widerspreche. Des Weiteren rügt er,
dass man ihm nach dem Prüfentscheid keine Nachfrist zur Behebung der gerügten Män-
gel angesetzt habe, bevor man den Status definitiv entzogen habe. Der Entzug habe für
ihn nicht zu unterschätzende Konsequenzen, so müsse er nun alle zwei Jahre, anstelle al-
le sechs Jahre die periodischen Prüfungen ablegen.


4.2        Das Strassenverkehrsamt verneint eine Verletzung des Gehörsanspruchs, wobei
es auf die gängige Praxis der periodischen Nachprüfungen im Kanton Zug verweist. Es
hält insbesondere fest, dass die Nachprüfung an sich und das Erläutern der Gründe ge-
genüber der für das jeweilige Fahrzeug anwesenden Person als rechtliches Gehör ver-
standen werden dürfe. Schliesslich seien im vorliegenden Fall dem anwesenden Garagis-
ten die Gründe für den Entzug des Veteranenstatus erläutert worden. Diese seien insbe-
sondere die Lackschäden (Rost), Beulen und Rostspuren am Unterboden gewesen. Eine
genauere Überprüfung müsse für das verbaute Radio-Kassettengerät erfolgen, um zu eru-



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ieren, von welcher Zeitepoche dieses stamme. Schliesslich handle es sich bei den Män-
geln der optischen Beurteilung eines Veteranenfahrzeuges nicht um Mängel im techni-
schen Sinn, weshalb dem Fahrzeughalter auch keine Frist zugestanden werde, solche
Mängel zu beheben. Es sei dem Beschwerdeführer schliesslich möglich, das Fahrzeug
weiterhin ohne Einschränkungen zu benutzen, obwohl ihm der Veteranenstatus entzogen
worden sei. Auch habe er jederzeit die Möglichkeit, sich einer freiwilligen Nachprüfung zu
stellen, um den Veteranenstatus zu erhalten. Alsdann erfolge bei den Mängeln keine Un-
terscheidung, ob leichte oder schwere Mängel vorliegen. Nach Ansicht des Strassenver-
kehrsamtes würden die Voraussetzungen des Veteranenstatus entweder erfüllt oder nicht.
Eine Nachfristansetzung sei ferner in der Weisung weder vorgesehen noch die Praxis im
Kanton Zug.

4.3        Einleitend ist festzuhalten, dass im Kanton Zug die Nachprüfungen von der Zulas-
sungsbehörde selbst durchgeführt werden. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde
am 14. Juli 2023 beim Strassenverkehrsamt Zug durch einen Prüfungsexperten geprüft,
wobei Lackschäden, Beulen und Rostflecken am Unterboden gemäss den Fotografien un-
bestrittenermassen vorlagen (STVA-act. 3). Wie das Strassenverkehrsamt zu Recht
festhält, handelte es sich hierbei nicht um technische Mängel, sondern um optische, wel-
che jedoch gemäss der ASTRA-Weisung nicht vorliegen dürfen, um weiterhin vom Vete-
ranenstatus zu profitieren. In der Weisung heisst es in Ziffer 1e nämlich: "sie müssen op-
tisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein, wobei Gebrauchsspuren, die auch bei
sorgfältiger Pflege entstehen, akzeptiert werden". Von Gebrauchsspuren einer sorgfältigen
Pflege kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden, wenn sowohl Beulen,
Lackschäden als auch Rostflecken vorhanden sind. Alsdann ist ohne weiteres davon aus-
zugehen, dass dem Garagisten, welcher an jenem Prüfungstag den Beschwerdeführer
vertreten hat, eröffnet wurde, weshalb der Status entzogen wird. Unklar ist einzig, warum
sich der Garagist zu jenem Zeitpunkt nicht gegen einen sofortigen Entzug gewehrt hat,
war es doch seine Aufgabe als Vertreter, die Interessen des Beschwerdeführers (des Hal-
ters des Fahrzeuges) am Nachprüfungstermin zu vertreten. Es müsste dem Garagisten,
der über Fachkenntnisse in der Restauration von exklusiven Oldtimern verfügt (gemäss
Webseite des Garagisten; F.________, zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2025), bekannt
sein, welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen ein Entzug des Veteranenstatus
nach sich zieht. Aus den Akten geht zwar nicht hervor, was zwischen dem Garagisten und
dem Prüfungsexperten tatsächlich besprochen wurde. Es ist jedoch allgemein üblich resp.
nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem Prüfungsexperten beim Strassenver-
kehrsamt zu erwarten, dass dieser mit den Personen, welche ein Auto anlässlich eines



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Nachprüfungstermins vorführen, über den Zustand des Fahrzeuges diskutiert. Dass dies
am fraglichem Nachprüfungstermin vom 14. Juli 2023 nicht geschehen ist, ist nicht anzu-
nehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.


4.4        Sodann ist es Sinn und Zweck einer Nachprüfung, dass der Zustand eines Motor-
fahrzeuges durch Prüfungsexperten überprüft wird. Sind die Voraussetzungen nicht gege-
ben, wird die Prüfung nicht bestanden und wurde in der ASTRA-Weisung in Ziffer 2 aus-
drücklich das Recht vorbehalten, bei Nichterfüllen der Voraussetzungen den Veteranen-
status zu entziehen. Die Einräumung einer Nachfristansetzung ist der ASTRA-Weisung
nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer folglich auch keinen Anspruch auf ei-
ne solche hat. Von einer Ungleichbehandlung, wie der Beschwerdeführer in seiner Stel-
lungnahme vom 16. August 2024 festhält, kann ausserdem nicht die Rede sein, wenn für
(geringfügige) technische Mängel eine (kurze) Nachfrist angesetzt würde, trägt eine solche
Nachfrist doch zur Verkehrssicherheit bei, wie das Strassenverkehrsamt zu Recht darlegt
(vgl. act. 14 S. 3). Bei optischen Mängeln ist das Strassenverkehrsamt schliesslich nicht
verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, da das Fahrzeug, wie vom Strassenverkehrsamt
korrekt festgehalten, weiterhin gebraucht werden kann und lediglich der Veteranenstatus
entzogen wird. Eine unterschiedliche Handhabung von ungleichen Sachverhalten wider-
spricht dem Rechtsgleichheitsgebot nicht.


4.5
4.5.1      Unklar erscheint alsdann, inwiefern eine Äusserung des Beschwerdeführers hätte
geeignet sein können, den Entscheid betreffend den Entzug des Veteranenstatus zu be-
einflussen (vgl. E. 2.1.1), bestreitet der Beschwerdeführer doch mit keinem Wort, dass die
optischen Mängel vorliegen. Im Gegenteil, stellt er sich doch auf den Standpunkt, dass
ihm eine Nachfrist hätte eingeräumt werden müssen, damit die vorhandenen optischen
Mängel hätten behoben werden können. Einzig macht er in seiner Replik geltend, dass der
Eindruck des Fahrzeuges auf den ersten Blick tadellos sei. Die Lackschäden seien seines
Erachtens geringfügig und es liege lediglich eine kleine Beule vor und nicht mehrere, wie
das Strassenverkehrsamt angebe. Schliesslich seien die Rostspuren am Unterboden nicht
sichtbar und stellten somit keine optischen Mängel dar (act. 11 S. 3). Das Strassenver-
kehrsamt hält dem entgegen, dass die vorhandenen Mängel dem Prüfungsexperten sofort
aufgefallen seien und er deshalb der Ansicht gewesen sei, dass die Voraussetzungen für
die Erteilung eines Veteranenstauts nicht mehr gegeben seien (act. 14 S. 1).




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4.5.2      Vorliegend handelt es sich um einen Ermessensentscheid des Strassenverkehrs-
amtes. Es darf von einem geschulten Prüfungsexperten erwartet werden, dass er ein-
schätzen kann, ob ein Fahrzeug in optischer Hinsicht den Voraussetzungen der ASTRA-
Weisung genügt. Dass der Prüfungsexperte sein Ermessen willkürlich überschritten hätte,
rügt der Beschwerdeführer zudem nicht. Es ist aber festzuhalten, dass die Weisung einen
technisch und optisch einwandfreien Zustand voraussetzt. Wenn der Prüfungsexperte auf-
grund der festgestellten und fotografisch dokumentierten Mängel einen solchen Zustand
verneint, so sind keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler ersichtlich. Vielmehr be-
wegt sich der Prüfungsexperte im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens.


4.6        Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es ausserdem sinnvoll, dass das Stras-
senverkehrsamt bei Nachprüfungen unmittelbar eine Entscheidung trifft, anstatt zunächst
den Halter des Fahrzeuges zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Ein sofortiger
Entscheid ermöglicht eine zügige Abwicklung des Verfahrens und vermeidet unnötige Ver-
zögerungen, die sowohl für das Strassenverkehrsamt als auch für die Fahrzeughalter mit
zusätzlichem Aufwand verbunden wären. Aufgrund der Tatsache, dass die Fahrzeughalter
mit den Prüfungsexperten direkt sprechen können und vor Ort anwesend sein dürfen, wird
das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt.


5.         Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Recht auf Anhörung gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt wurde. Wie vorstehend aufgezeigt, hatte der Garagist
während der Nachprüfung des Fahrzeuges Gelegenheit, sich zu den vorhandenen Män-
geln zu äussern resp. deren Nichtvorliegen geltend zu machen. Dass der Beschwerdefüh-
rer nicht persönlich zum Nachprüfungstermin erschien, sondern stattdessen seinen Gara-
gisten als Vertreter entsandte, führt ausserdem nicht zu einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers, hat sich der Beschwerdeführer doch bewusst für diese
Vertretung entschieden. Sich nachträglich darauf zu berufen, dass nicht der Beschwerde-
führer selbst angehört wurde, ist rechtsmissbräuchlich. Spätestens zum Zeitpunkt des Er-
lasses der Verfügung vom 31. August 2023, deren Aufhebung der Beschwerdeführer ver-
langt, gilt jedenfalls sein rechtliches Gehör als gewahrt, hatte sich der Beschwerdeführer
zu jenem Zeitpunkt nämlich sowohl schriftlich als auch mündlich bei der Vorinstanz zum
Entzug des Veteranenstatus geäussert. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet ab-
zuweisen.


6.         Kann im Vorgehen des Strassenverkehrsamtes kein Fehler erblickt werden, ist
mithin alles rechtskonform vonstattengegangen, hat insbesondere die Rechnung vom



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17. Juli 2023 ihre Berechtigung und ist nicht zu beanstanden. Was die Rechnung der frei-
willigen Nachprüfung vom 25. Juni 2024 anbelangt, so ist sie nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens, weshalb insofern auf den Antrag Ziff. 3 in der Eingabe vom
16. August 2024 nicht eingetreten werden kann.

7.         Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
die unterliegende Partei die Kosten. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und
mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs
nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).




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           Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
           __________________________________


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


2.         Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche
           mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 800.–) verrechnet wird.


3.         Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.


4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
           beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-
           rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.


5.         Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Strassenverkehrsamt des Kantons
           Zug sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von Ziff. 2 des Entscheids) an die Finanz-
           verwaltung des Kantons Zug.



Zug, 5. März 2025




                                                Im Namen der
                                                VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
                                                Der Vorsitzende




                                                Der Gerichtsschreiber




versandt am




Urteil V 2023 85
