# Swisscom.WAN.Anbindu — Antitrust Fine for Telecommunications Margin Squeeze

**Geschäftsnummer:** Swisscom.WAN.Anbindu
**Citation:** WBK CH Swisscom.WAN.Anbindu
**Gericht / Behörde:** Wettbewerbskommission
**Entscheiddatum:** 2015-09-21
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-weko/3f82e82a1d1af324b1b47c1caee1e8595aa4d048/antitrust-fine-for-telecommunications-margin-squeeze
**Official Source URL:** https://www.weko.admin.ch/dam/de/sd-web/xgqWnsGby4-I/swisscom_wan-anbindungverfuegungvom21september2015.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_WEKO/CH_WBK_001_Swisscom-WAN-Anbindu_2015-09-21.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A dominant telecommunications provider was found to have abused its market position by engaging in a margin squeeze and discriminatory pricing in a tender for a nationwide network infrastructure. The company offered its wholesale access products at prices that were significantly higher than its retail prices for similar services, making it impossible for competitors to offer competitive bids. This behavior was deemed anticompetitive, as it hindered rivals and exploited the customer, resulting in a fine for the dominant company.

## Leitsatz / Regeste

Art. 7 Abs. 1 KG; Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG; Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG; Art. 49a Abs. 1 KG — Art. 7 Abs. 1 KG: Cited as the general provision for abusive conduct by dominant companies that hinders competition or disadvantages the market counterparty. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG: Cited as the specific provision for imposing unreasonable prices or other unreasonable business conditions, constituting an exploitation abuse. Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG: Cited as the specific provision for discrimination of trading partners in prices or other business conditions, considered as a form of abuse.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 7 Abs. 1 KG

Cited as the general provision for abusive conduct by dominant companies that hinders competition or disadvantages the market counterparty.

### 2. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG

Cited as the specific provision for imposing unreasonable prices or other unreasonable business conditions, constituting an exploitation abuse.

### 3. Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG

Cited as the specific provision for discrimination of trading partners in prices or other business conditions, considered as a form of abuse.

### 4. Art. 49a Abs. 1 KG

Cited as the legal basis for imposing administrative sanctions on companies that engage in unlawful agreements or abusive conduct.

### 5. Art. 3 SVKG

Cited as the provision determining the basis amount for sanctions based on turnover on relevant markets.

### 6. Art. 4 SVKG

Cited for adjusting the basis amount of the sanction based on the duration of the infringement.

### 7. Art. 5 SVKG

Cited for considering aggravating circumstances in the calculation of the sanction.

### 8. Art. 2 Abs. 1 SVKG

Cited in relation to considering the illicit profit achieved through the infringement when determining the sanction.

### 9. Art. 11 Abs. 1 Bst. a FMG

Cited as a legal basis for providing access to the TAL (unbundled subscriber line) by dominant telecom providers.

## Volltext des Entscheids

Wettbewerbskommission WEKO
                                                       Commission de la concurrence COMCO
                                                       Commissione della concorrenza COMCO
                                                       Competition Commission COMCO




Diese Verfügung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht hängig ist.




                                      Verfügung
                                      vom 21. September 2015

in Sachen                             Untersuchung 32-0244 gemäss Art. 27 KG
                                      betreffend

                                      Swisscom WAN-Anbindung
                                      wegen unzulässiger Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG


gegen
                                      1. Swisscom (Schweiz) AG
                                      2. Swisscom AG



Besetzung                             Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz),
                                      Stefan Bühler, Andreas Heinemann (Vizepräsidenten),
                                      Evelyne Clerc, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Daniel Lampart,
                                      Jürg Niklaus, Thomas Pletscher, Armin Schmutzler, Henrique
                                      Schneider, Johann Zürcher




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Inhaltsverzeichnis
A         Sachverhalt ................................................................................................................ 6

A.1 Gegenstand der Untersuchung .................................................................................... 6
A.2 Verfahren ..................................................................................................................... 7
A.2.1   Marktbeobachtung................................................................................................... 7
A.2.2   Vorabklärung ......................................................................................................... 11
A.2.3   Untersuchung ........................................................................................................ 12
A.3 Erhebungen ............................................................................................................... 16
A.3.1   Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 16
A.3.2   Anforderungen der Post im Rahmen der Ausschreibung ....................................... 18
A.3.2.1 Zwingende Anforderungen für die Einreichung von Offerten ................................ 18
A.3.2.2 Anforderungen an die technische Lösung ............................................................ 19
A.3.3   Vorleistungsprodukte von Swisscom ..................................................................... 21
A.3.3.1 Teilnehmeranschluss (TAL) ................................................................................. 21
A.3.3.2 Bitstrom Zugang (BSA) ........................................................................................ 25
A.3.3.3 Carrier Ethernet Services (CES) .......................................................................... 28
A.3.3.4 Broadband Connectivity Service (BBCS) ............................................................. 31
A.3.3.5 Kosten für die Anbindung ans Backbone-Netz ..................................................... 34
A.3.3.6 Fazit aus der Analyse der Vorleistungsprodukte von Swisscom ........................... 34
A.3.4   Möglichkeiten der Erschliessung ........................................................................... 35
A.3.4.1 Bandbreite und Reichweite unterschiedlicher DSL-Technologien ........................ 36
A.3.4.2 Distanz zwischen Anschlusszentralen und Poststandorten .................................. 39
A.3.5   Erschliessungskosten............................................................................................ 39
A.3.5.1 Szenario TAL bis 2 Mbit/s .................................................................................... 39
A.3.5.2 Szenario Swisscom.............................................................................................. 40
A.3.5.3 Szenario Sunrise.................................................................................................. 40
A.3.5.4 Szenario BAKOM ................................................................................................. 40
A.3.5.5 Szenario alle Standorte mit BBCS und CES erschlossen ..................................... 41
A.3.5.6 Fazit ..................................................................................................................... 41
A.3.6   Weitere bei der FDA anfallende Kosten................................................................. 42
A.3.7   Preise der Vorleistungsprodukte in zeitlicher Hinsicht ........................................... 43
A.3.8   Gebote im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens .............................................. 44
A.3.8.1 Angebot von […] .................................................................................................. 45
A.3.8.2 Angebot von Sunrise............................................................................................ 46
A.3.8.3 Angebot von Swisscom ........................................................................................ 47
A.3.9   Kostenschätzung Swisscom für das Angebot gegenüber der Post ........................ 47
A.4 Ermittlungsergebnis ................................................................................................... 51
A.5 Stellungnahme BAKOM zu den Kostenberechnungen und Würdigung durch die
      WEKO ....................................................................................................................... 51
A.5.1   Zur Vorgehensweise der WEKO im Allgemeinen .................................................. 51


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A.5.2    Zu den berücksichtigten Kostenkomponenten ....................................................... 52
A.5.3    Zum Szenario BAKOM .......................................................................................... 53
A.5.4    Zu den weiteren Anmerkungen des BAKOM ......................................................... 53
A.6 Stellungnahmen von Swisscom betreffend die Ermittlungsergebnisse und Würdigung
      durch die WEKO ........................................................................................................ 54
A.6.1    Stellungnahmen von Swisscom zur Vorabklärung ................................................. 54
A.6.2    Stellungnahmen von Swisscom zum Bieterverhalten ............................................ 55
A.6.3    Stellungnahmen von Swisscom zu den Vorleistungspreisen ................................. 56
A.6.4    Stellungnahme Swisscom zum nachgefragten Vorleistungsmix von Sunrise ......... 57
A.6.5    Stellungnahme Swisscom zu den Szenario-Berechnungen ................................... 57
A.6.6    Stellungnahme Swisscom zu den weiteren Kosten................................................ 60
A.6.7    Stellungnahme Swisscom zum Ermittlungsergebnis .............................................. 61
A.6.8    Stellungnahme Swisscom zur Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 ....................... 62
B         Erwägungen ............................................................................................................. 64

B.1 Geltungsbereich......................................................................................................... 64
B.1.1    Persönlicher Geltungsbereich ............................................................................... 64
B.1.2    Sachlicher Geltungsbereich................................................................................... 65
B.1.3    Räumlicher Geltungsbereich ................................................................................. 65
B.2 Vorbehaltene Vorschriften ......................................................................................... 65
B.2.1    Verhältnis zwischen Kartell- und Fernmelderecht .................................................. 65
B.3 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ......................... 67
B.3.1    Marktbeherrschende Stellung ................................................................................ 67
B.3.1.1 Relevanter Markt.................................................................................................. 67
B.3.1.1.1. Sachlich relevante Märkte .................................................................................. 68
B.3.1.1.2. Räumlich relevanter Markt ................................................................................. 72
B.3.1.2 Beurteilung der Marktstellung............................................................................... 73
B.3.1.2.1. Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten
           Übertragungsgeschwindigkeiten ........................................................................ 74
B.3.1.2.2. Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich .......... 76
B.3.1.2.3. Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich .......... 82
B.3.1.2.4. Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich
           betreffend die Ausschreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung .................. 85
B.3.1.2.5. Ergebnis der Analyse der Marktstellung ............................................................. 87
B.3.2    Unzulässige Verhaltensweisen und Missbrauch der markbeherrschenden Stellung87
B.3.2.1 Erzwingung unangemessener Preise ................................................................... 88
B.3.2.1.1. Rechtliche Grundlagen ....................................................................................... 88
B.3.2.1.2. Erzwingung unangemessener Preise durch Swisscom im Rahmen der
           Angebotsgestaltung ........................................................................................... 89
B.3.2.1.3. Stellungnahme Swisscom zur Erzwingung unangemessener Preise im Rahmen
           der Angebotsgestaltung ..................................................................................... 96
B.3.2.1.4. Erzwingung unangemessener Preise durch Swisscom gegenüber Nachfragern
           nach Vorleistungsprodukten, die in der vorliegenden Ausschreibung gleichzeitig
           Wettbewerber waren .......................................................................................... 97




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B.3.2.1.5. Stellungnahme Swisscom zur Erzwingung unangemessener Preise gegenüber
           Nachfragern nach Vorleistungsprodukten, die in der vorliegenden Ausschreibung
           gleichzeitig Wettbewerber waren ...................................................................... 100
B.3.2.1.6. Erzwingung unangemessener Preise gegenüber der Post ............................... 100
B.3.2.1.7. Stellungnahme Swisscom zur Erzwingung unangemessener Preise gegenüber
           der Post............................................................................................................ 101
B.3.2.1.8. Mögliche sachliche Gründe .............................................................................. 102
B.3.2.2 Diskriminierung von Handelspartnern ................................................................ 103
B.3.2.2.1. Rechtliche Grundlagen ..................................................................................... 103
B.3.2.2.2. Stellungnahme Swisscom zu den rechtlichen Grundlagen betreffend die
           Diskriminierung von Handelspartnern............................................................... 104
B.3.2.2.3. Diskriminierung von Handelspartnern durch Swisscom im Rahmen der
           Ausschreibung ................................................................................................. 105
B.3.2.2.4. Stellungnahme Swisscom zur Diskriminierung von Handelspartnern im Rahmen
           der Ausschreibung ........................................................................................... 108
B.3.2.3 Kosten-Preis-Schere .......................................................................................... 112
B.3.2.3.1. Grundlagen ...................................................................................................... 112
B.3.2.3.2. Stellungnahme von Swisscom zu den Grundlagen einer Kosten-Preis-Schere 114
B.3.2.3.3. Realisierung einer Kosten-Preis-Schere im Rahmen der Ausschreibung ......... 115
B.3.2.3.4. Stellungnahme Swisscom zur Realisierung einer Kosten-Preis-Schere im
           Rahmen der Ausschreibung ............................................................................. 116
B.3.2.4 Fazit ................................................................................................................... 119
B.3.3    Ergebnis .............................................................................................................. 119
B.4 Massnahmen ........................................................................................................... 120
B.4.1    Sanktionierung .................................................................................................... 120
B.4.1.1 Unternehmen ..................................................................................................... 120
B.4.1.2 Unzulässige Verhaltensweise ............................................................................ 121
B.4.1.3 Vorwerfbarkeit .................................................................................................... 121
B.4.1.3.1. Unangemessene Preise ................................................................................... 123
B.4.1.3.2. Diskriminierung von Handelspartnern............................................................... 124
B.4.1.3.3. Kosten-Preis-Schere ........................................................................................ 125
B.4.1.3.4. Stellungnahme von Swisscom zur Vorwerfbarkeit ............................................ 126
B.4.1.4 Verjährung ......................................................................................................... 127
B.4.1.5 Bemessung ........................................................................................................ 130
B.4.1.5.1. Maximalsanktion .............................................................................................. 130
B.4.1.5.2. Konkrete Sanktionsberechnung ....................................................................... 131
B.4.1.5.3. Dauer des Verstosses ...................................................................................... 134
B.4.1.5.4. Erschwerende und mildernde Umstände .......................................................... 135
Mutmasslicher Gewinn....................................................................................................... 135
Erschwerende Umstände ................................................................................................... 136
Mildernde Umstände .......................................................................................................... 136
B.4.1.6 Verhältnismässigkeitsprüfung ............................................................................ 137
B.4.1.7 Ergebnis ............................................................................................................ 137
C         Kosten .................................................................................................................... 138



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D         Ergebnis ................................................................................................................. 138
E         Dispositiv ............................................................................................................... 139




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A            Sachverhalt

A.1          Gegenstand der Untersuchung
1.      Die schweizerische Post (nachfolgend: Post) schrieb am 21. April 2008 die Errichtung
eines Wide Area Network (nachfolgend: WAN) im Bereich Anlagetechnik / Informationstech-
nologie / Dienstleistungen IT mit dem Vermerk „WAN-Anbindung“ aus.1 Bei einem WAN
handelt es sich um ein Rechennetzwerk, das sich über einen grossen geographischen Be-
reich erstreckt.2 Über das WAN sollten die einzelnen Poststandorte in der Schweiz breitban-
dig miteinander verbunden werden. Der anschliessende Betrieb des Netzwerkes war für vier
Jahre ab dem 1. Januar 2010 vorgesehen, mit der Option seitens der Post, die Laufzeit um
ein Jahr zu verlängern. Die Post teilte den gesamten Beschaffungsumfang in zwei Lose auf.3
In Los 1 wurden 305 Standorte der Post (Agglomerationsstandorte) mit den grösseren Band-
breitenanforderungen bzw. erhöhten Service-Level-Anforderungen (SLA) zusammenge-
fasst.4 Los 2 beinhaltete das übrige schweizweite Filialnetz der Post mit 2‘067 Poststandor-
ten. Die Anbieter hatten die Möglichkeit, sich entweder für ein Los oder aber für beide Lose
zu bewerben.5

2.     Für diesen Auftrag kamen nach Angaben der Post die Unternehmen […], Sunrise
Communications AG (nachfolgend: Sunrise) und Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend:
Swisscom), in die engere Auswahl.6 Da für die Erbringung der Dienstleistung gegenüber der
Post nur Swisscom über eine ausreichende Netzwerkinfrastruktur verfügte, mittels welcher
eine entsprechende Anbindung realisiert werden konnte, waren andere FDA auf Vorleis-
tungsprodukte angewiesen.7
3.       Im nachfolgenden Bieterwettstreit erhielt Swisscom am 28. November 2008 den Zu-
schlag für die WAN-Anbindung von Poststandorten für beide Lose ab dem 1. Oktober 2009
für vier Jahre, nach einer dreimonatigen Migrationsphase.8

4.      Mit Anzeige vom 30. April 2009 machte Sunrise das Sekretariat der Wettbewerbs-
kommission (nachfolgend: Sekretariat) auf ein möglicherweise unzulässiges Verhalten von
Swisscom im Rahmen des Bieterwettbewerbs aufmerksam, da Swisscom – nach Angaben
von Sunrise – zu einem um 45 % niedrigeren Preis als Sunrise anbot.9 Dabei habe der von
Swisscom gegenüber der Post gebotene Preis sogar unter dem Vorleistungspreis, den Sun-
rise an Swisscom zu entrichten gehabt hätte, gelegen.10 Es bestünde daher die Möglichkeit,
dass Swisscom eine marktbeherrschende Stellung gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über




1 SHAB 126/76, Öffentliches Beschaffungswesen, S. 9.

2 Vgl. <http://de.wikipedia.org/wiki/Wide_Area_Network> (07.10.2013).

3 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 4.

4 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 13.

5 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 14.

6 Antwort der Post vom 1. Dezember 2010 (act. 11), S.1.

7 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 3, sowie Antwort der Post vom 1. Dezember 2010

(act. 11), Beilage: Feinevaluationsbericht im Vergabeverfahren „WAN-Anbindung von Poststandorten“,
S. 10.
8 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 3 und Rz 22.

9 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 22.

10 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 5.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                  6
Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) ausnutze, in-
dem sie über eine sogenannte „Kosten-Preis-Schere“ ihre Handelspartner behindere.11

5.      Im Rahmen der Untersuchung wurde geprüft, ob Swisscom bei der Ausschreibung für
die Errichtung eines Wide Area Networks für die Post ihre marktbeherrschende Stellung
ausgenutzt hat, um Wettbewerber durch eine „Kosten-Preis-Schere“ zu behindern. Aufgrund
der Untersuchung kommt die WEKO wie nachfolgend dargelegt zu dem Schluss, dass
Swisscom im Rahmen der WAN-Ausschreibung der Post ihre marktbeherrschende Stellung
auf dem Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich gegenüber der Post
und auf dem Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich in kar-
tellrechtlich unzulässiger Weise missbraucht hat. Swisscom hat in der Ausschreibung der
Post für die Errichtung eines Wide Area Networks eine „Kosten-Preis-Schere“ angewendet
und somit andere Marktteilnehmer in der Ausübung des Wettbewerbs behindert und gleich-
zeitig gegenüber der Post unangemessene Preise verlangt und somit die Marktgegenseite
benachteiligt.

A.2          Verfahren
6.      Am 30. April 2009 reichte Sunrise eine Anzeige gegen Swisscom ein, wonach
Swisscom im Wholesale-Markt für Breitbanddienste über eine marktbeherrschende Stellung
verfüge und diese missbrauche, indem sie in der Ausschreibung „WAN-Anbindung von Post-
standorten“ der Post vom 21. April 2008 Fernmeldedienstanbieterinnen (nachfolgend: FDA)
mittels Kosten-Preis-Schere im Zusammenhang mit den zum Wiederverkauf angebotenen,
drahtgebundenen Breitbandzugängen für Geschäftskunden diskriminiere.12
7.     Das Sekretariat erbat mit Schreiben vom 7. Mai 2009 um eine geschäftsgeheimnis-
bereinigte Version der Anzeige mit dem Hinweis, dass diese Swisscom zur Stellungnahme
zugesandt werden würde.13 Sunrise reichte daraufhin am 26. Mai 2009 eine geschäftsge-
heimnisbereinigte Version ihrer Anzeige ein.14

A.2.1        Marktbeobachtung

8.     Nachdem das Sekretariat eine Marktbeobachtung eingeleitet hatte, wurde Swisscom
mit Schreiben vom 28. Mai 2009 aufgefordert, zur Anzeige von Sunrise Stellung zu neh-
men.15
9.     Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 reichte Swisscom ein Fristerstreckungsgesuch ein.16
Das Gesuch wurde vom Sekretariat am 25. Juni 2009 gutgeheissen, und eine Fristerstre-
ckung wurde bis zum 17. August 2009 gewährt.17 Am 5. August 2009 reichte Swisscom ein
zweites Fristerstreckungsgesuch ein.18 Mit Schreiben vom 6. August 2009 wurde die Frist bis
am 31. August 2009 erstreckt.19




11 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 8.

12 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), S. 2.

13 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 7. Mai 2009 (act. 3).

14 Eingabe Sunrise vom 26. Mai 2009 (act. 4 und 5).

15 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 28. Mai 2009 (act. 6).

16 Schreiben Swisscom vom 23. Juni 2009 (act. 8 und 9).

17 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 25. Juni 2009 (act. 10).

18 Schreiben Swisscom vom 5. August 2009 (act. 11 und 12).

19 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 6. August 2009 (act. 13).




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                           7
10.   Am 28. August 2009 nahm Swisscom zu den Vorwürfen Stellung20 und beantragte,
dass auf die Anzeige nicht einzutreten sei.21

11.     Sunrise wurde daraufhin am 9. Oktober 2009 durch das Sekretariat aufgefordert, zu
den Ausführungen von Swisscom Stellung zu nehmen, insbesondere zu den vom Sekretariat
aufgelisteten Punkten.22

12.   Mit Schreiben vom 5. November 2009 reichte Sunrise ein Gesuch um Fristerstre-
ckung ein,23 das am 6. November 2009 durch das Sekretariat gutgeheissen wurde. Die Frist
wurde bis am 9. Dezember 2009 erstreckt.24

13.    Mit Schreiben vom 6. November 2009 teilte Sunrise dem Sekretariat mit, dass sie für
die Beantwortung der Frage 8, gemäss welcher Swisscom anhand einer Kostenrechnung
aufgezeigt habe, dass Sunrise in der Lage gewesen wäre, der Post ein konkurrenzfähiges
Angebot zu unterbreiten, Einsicht in die von Swisscom als Geschäftsgeheimnis deklarierte
Kostenrechnung (Beilage 24 der Swisscom-Eingabe) benötige.25
14.     Am 8. Dezember 2009 reichte Sunrise aufgrund von Arbeitsauslastung ein zweites
Fristerstreckungsgesuch ein,26 das mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 bis zum 8. Januar
2010 erstreckt wurde.27 Ausserdem teilte das Sekretariat mit, dass Sunrise über das weitere
Vorgehen betreffend das Gesuch vom 6. November 2009 sobald als möglich informiert wer-
de.
15.    Sunrise reichte in der Folge am 6. Januar 2010 aufgrund der anhaltenden Arbeitsaus-
lastung ein drittes Fristerstreckungsgesuch ein,28 das mit Schreiben vom 8. Januar 2010 bis
zum 8. Februar 2010 gutgeheissen wurde.29
16.   Am 4. Februar 2010 erfolgte ein viertes Fristerstreckungsgesuch,30 das gleichentags
gutgeheissen wurde. Die Frist wurde bis zum 10. März 2010 erstreckt.31

17.     Mit Schreiben vom 9. März 2010 gelangte Sunrise mit einem fünften Gesuch um Fris-
terstreckung an das Sekretariat mit der Begründung der Arbeitsauslastung sowie der Un-
möglichkeit der Beantwortung der erwähnten Frage 8 aufgrund der als Geschäftsgeheimnis
definierten Beilage 24 der Swisscom-Eingabe.32 Am 11. März 2010 erstreckte das Sekretari-
at die Frist zur Eingabe bis zum 9. April 2010 mit der Mitteilung, dass Swisscom um eine er-
neute Geschäftsgeheimnisbereinigung aufgefordert werde.33
18.   Am 7. April 2010 reichte Sunrise ein sechstes Fristerstreckungsgesuch ein mit der
Begründung, dass sie für die Beantwortung der Frage 8 auf die Einsicht in die Beilage 24 der


20 Schreiben Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14).

21 Schreiben Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 21.

22 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 9. Oktober 2009 (act. 15).

23 Schreiben Sunrise vom 5. November 2009 (act. 16 und 17).

24 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 9. November 2009 (act. 18).

25 Schreiben Sunrise vom 6. November 2009 (act. 19 und 20).

26 Schreiben Sunrise vom 8. Dezember 2009 (act. 21 und 22).

27 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 9. Dezember 2009 (act. 23).

28 Schreiben Sunrise vom 6. Januar 2010 (act. 24 und 25).

29 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 8. Januar 2010 (act. 26).

30 Schreiben Sunrise vom 4. Februar 2010 (act. 27 und 28).

31 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 4. Februar 2010 (act. 29).

32 Schreiben Sunrise vom 9. März 2010 (act. 30 und 31).

33 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 11. März 2010 (act. 32).




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Swisscom-Eingabe angewiesen sei.34 Die Frist wurde am 13. April 2010 bis am 10. Mai 2010
erstreckt.35

19.    Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 wurde ein siebtes Fristerstreckungsgesuch seitens
Sunrise eingereicht.36 Dieses wurde am 7. Mai 2010 gutgeheissen und die Frist bis am 9. Juli
2010 erstreckt mit dem Hinweis, dass Sunrise gebeten werde, bis dahin zu den Ausführun-
gen von Swisscom Stellung zu nehmen, soweit dies ohne Einsicht in die erwähnte Beilage
24 möglich sei.37
20.     Am 8. Juni 2010 erreichte das Sekretariat ein achtes Fristerstreckungsgesuch von
Sunrise aufgrund Ferienabwesenheiten des Rechtsvertreters.38 Mit Schreiben vom 10. Juni
2010 wurde die Frist bis am 9. Juli 2010 erstreckt mit der Bitte, die Fragen 1 bis 7 und 9 zu
beantworten, da im Rahmen der weiteren Untersuchungen vorerst nicht auf die Kostenkalku-
lationsrechnung von Swisscom abgestellt werde und damit die Beantwortung der Frage 8
obsolet geworden sei.39 Sunrise werde zu den Kostenstrukturen und einem möglichen alter-
nativen Mix der Vorleistungsprodukte von Swisscom zu einem späteren Zeitpunkt befragt.

21.    Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 beantwortete Sunrise sodann den Fragekatalog des
Sekretariats.40 Sunrise machte im Wesentlichen geltend, dass die Vorbringen von Swisscom
nicht der Realität entsprächen und Sunrise in keiner Weise in der Lage gewesen sei, ein
konkurrenzfähiges Angebot zu unterbreiten.
22.    Sunrise wurde mit Schreiben vom 28. Juli 2010 durch das Sekretariat zum Aus-
baustatus befragt.41 Insbesondere wurde Sunrise aufgefordert die Standorte zu nennen, an
welchen Sunrise den entbündelten Teilnehmeranschluss als Vorleistungsprodukt einsetzen
könne. Ausserdem wurde Sunrise gebeten, die zu den Vorleistungskosten hinzukommenden
Kosten für die Bereitstellung der Dienstleistung abzuschätzen.

23.    Am 29. Juli 2010 sandte das Sekretariat Swisscom einen Fragebogen betreffend die
Wholesale-Produkte von Swisscom im Bereich Breitbandanbindungen, die Ausschreibung
der Post sowie das Angebot von Swisscom an die Post.42
24.   Am 2. August 2010 wurde sowohl Swisscom43 wie auch Sunrise44 auf Anfrage der
Fragebogen in elektronischer Version zugesandt.
25.    Am 13. August 2010 übersandte das Sekretariat per E-Mail zwei Excel-Tabellen in
elektronischer Form an Swisscom mit dem Hinweis, dass die Frage der Akteneinsicht zu den
von Sunrise eingereichten Antworten in den nächsten Tagen entschieden werde.45 Am 17.
August 2010 teilte das Sekretariat Swisscom per E-Mail mit, dass im Rahmen der Marktbe-
obachtung keine Akteneinsicht in die von Sunrise eingereichten Antworten gegeben werden
könne.


34 Schreiben Sunrise vom 7. April 2010 (act. 33 und 34).

35 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 13. April 2010 (act. 35).

36 Schreiben Sunrise vom 6. Mai 2010 (act. 36).

37 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 7. Mai 2010 (act. 37).

38 Schreiben Sunrise vom 8. Juni 2010 (act. 38).

39 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 10. August 2010 (act. 39).

40 Schreiben Sunrise vom 8. Juli 2010 (act. 40).

41 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 28. Juli 2010 (act. 42).

42 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 29. Juli 2010 (act. 41).

43 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 2. August 2010 (act. 43).

44 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 2. August 2010 (act. 45).

45 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 17. August 2010 (act. 44).




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26.     Mit Schreiben vom 20. August 2010 beantragte Swisscom die vorab per E-Mail ange-
kündigte Fristerstreckung,46 welche am 23. August 2010 bis zum 22. September 2010 er-
streckt wurde.47
27.    Mit Schreiben vom 25. August 2010 beantwortete Sunrise die vom Sekretariat gestell-
ten Fragen vom 28. Juli 2010 betreffend die Standorte von Sunrise.48

28.    Swisscom beantwortete am 22. September 2010 die an sie gestellten Fragen betref-
fend die Wholesale-Produkte von Swisscom im Bereich Breitbandanbindungen, zur Aus-
schreibung der Post sowie zum Angebot von Swisscom an die Post.49

29.    Am 4. November 2010 befragte das Sekretariat die Post betreffend die vorliegende
Problematik der WAN-Ausschreibung.50 Insbesondere wurde gefragt, welche Fernmelde-
dienstanbieter an der Ausschreibung teilgenommen hatten. Zudem wurden die eingereichten
Angebote ediert. Letztlich wurde um die Begründung ersucht, warum sich die Post für das
Angebot von Swisscom entschieden hatte.
30.   Die Post antwortete mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 auf die am 4. November
2010 gestellten Fragen.51 Sie übermittelte insbesondere die Offerten von Swisscom, Sunrise
und […] sowie die Evaluationsberichte.
31.    Am 21. November 2011 fragte Swisscom nach dem Verfahrensstand mehrerer beim
Sekretariat hängiger Verfahren, unter anderem nach dem des vorliegenden Verfahrens.52
Das Sekretariat teilte daraufhin am 3. Januar 2012 mit, dass sich das Verfahren zu diesem
Zeitpunkt noch im Status der Marktbeobachtung befinde und Swisscom zu gegebener Zeit
über das weitere Vorgehen informiert werde.53
32.   Mit Schreiben vom 29. November 2011 ersuchte das Sekretariat Sunrise wie auch
Swisscom um weitere Auskünfte im Verfahren.54

33.    Am 22. Dezember 2011 beantragte Swisscom eine Fristerstreckung bis zum 31. Ja-
nuar 2012,55 welche am 23. Dezember 2012 gutgeheissen wurde.56 Zudem präzisierte das
Sekretariat auf Antrag von Swisscom die Frage 3 des Fragebogens vom 29. November 2011
und verzichtete vorläufig auf die Angabe der Distanzen zwischen den Poststandorten und
den jeweiligen Anschlusszentralen.
34.    Am 27. Dezember 2011 beantragte Sunrise eine Fristerstreckung,57 welche bis zum
15. Februar 2012 bewilligt wurde.
35.   Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 nahm Sunrise zu den vom Sekretariat gestellten
Fragen vom 29. November 2011 Stellung.58 Insbesondere führte Sunrise aus, dass sie zum

46 Schreiben Swisscom vom 20. August 2010 (act. 47 und 48).

47 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 23. August 2010 (act. 49).

48 Schreiben Sunrise vom 25. August 2010 (act. 46).

49 Schreiben Swisscom vom 22. September 2010 (act. 10).

50 Schreiben Sekretariat an Post vom 4. November 2010 (act. 11).

51 Schreiben Post vom 1. Dezember 2010 (act. 12).

52 Schreiben Swisscom vom 22. November 2011 (act. 13).

53 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 3. Januar 2012 (act. 19).

54 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 29. November 2011 (act. 14); Schreiben Sekretariat an
Swisscom vom 29. November 2011 (act. 15).
55 Schreiben Swisscom vom 22. Dezember 2011 (act. 16).

56 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 23. Dezember 2011 (act. 17).

57 Schreiben Sunrise vom 27. Dezember 2011 (act. 18).




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Zeitpunkt der Ausschreibung die Anzahl zukünftig entbündelter Anschlusszentralen nur in
begrenztem Ausmass hatte abschätzen können.59

A.2.2        Vorabklärung

36.      Am 3. Juli 2012 eröffnete das Sekretariat eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG und
teilte dies gleichentags Swisscom60 und nachfolgend Sunrise61 schriftlich mit. Zugleich wurde
Swisscom zu den Anschlusszentralen sowie zur internen Projektabrechnung WAN-
Anbindung befragt.
37.     Am 25. Juli 2012 ersuchte das Sekretariat das Bundesamt für Kommunikation (nach-
folgend: BAKOM) um Auskunft im Hinblick auf die Übertragungsgeschwindigkeiten von Kup-
ferleitungen.
38.     Am 26. Juli 2012 antwortete Swisscom auf die am 3. Juli 2012 gestellten Fragen nur
teilweise. Bezüglich der Fragen zu den Anschlusszentralen brachte Swisscom vor, dass der
Aufwand, um die verlangten Angaben zu liefern, unverhältnismässig sei. Im Hinblick auf die
interne Projektabrechnung WAN-Anbindung brachte Swisscom vor, dass diese Fragen nicht
beantwortet werden könnten, da entsprechende interne Projektabrechnungen nicht erstellt
würden.
39.    Mit Schreiben vom 2. August 2012 ermahnte das Sekretariat Swisscom, die Fragen
bezüglich der Anschlusszentralen zu beantworten. Das Sekretariat grenzte zudem die Fra-
gen nochmals ein.62
40.   Mit Schreiben vom 14. August 2012 ersuchte das BAKOM um eine Fristerstreckung,63
welche mit Schreiben vom 15. August 2012 gewährt wurde.64
41.   Mit Schreiben vom 28. August 2012 ersuchte Swisscom um eine Fristerstreckung bis
zum 21. September 2012,65 welche mit Schreiben vom 29. August 2012 gewährt wurde.66

42.        Am 30. August 2012 reichte das BAKOM seine Stellungnahme ein.67
43.   Mit Schreiben vom 21. September 2012 reichte Swisscom ihre Antworten auf den
Fragebogen vom 2. August 2013 ein.68
44.   Am 10. Juli 2013 ersuchte das Sekretariat den Präsidenten der WEKO um Zustim-
mung für die Eröffnung einer Untersuchung gegen Swisscom AG und Swisscom (Schweiz)
AG.69




58 Schreiben Sunrise vom 15. Februar 2012 (act. 61).

59 Schreiben Sunrise vom 15. Februar 2012 (act. 61), S. 2 ff.

60 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 3. Juli 2012 (act. 62).

61 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 5. Juli 2012 (act. 63).

62 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 2. August 2012 (act. 66).

63 Schreiben BAKOM vom 14. August 2012 (act. 68).

64 Schreiben Sekretariat an BAKOM vom 15. August 2012 (act. 69).

65 Schreiben Swisscom vom 28. August 2012 (act. 70).

66 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 29. August 2012 (act. 71).

67 Schreiben BAKOM vom 30. August 2012 (act. 72).

68 Schreiben Swisscom vom 21. September 2012 (act. 73), Rz 3 und 4.

69 Schreiben vom 10. Juli 2013 an den Präsidenten der WEKO (act. 76).




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A.2.3        Untersuchung

45.  Am 18. Juli 2013 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der
WEKO eine Untersuchung gegen Swisscom.70
46.    Am 19. Juli 2013 informierte das Sekretariat die Öffentlichkeit mittels Pressemitteilung
über die Eröffnung einer Untersuchung gegen Swisscom (Schweiz) AG und Swisscom AG.
Der Schlussbericht wurde zudem Swisscom zugesandt mit der Aufforderung, zu diesem Stel-
lung zu nehmen.71
47.    Am 30. Juli 2013 veröffentlichte die WEKO die Untersuchungseröffnung im Schweize-
rischen Handelsamtsblatt sowie im Bundesblatt.72
48.    Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 meldete Sunrise ihre Teilnahme als Beteiligte im
Sinne von Art. 43 KG am Verfahren an.73

49.    Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 richtete das Sekretariat ein Auskunftsbegehren an
Swisscom, mittels welchem Swisscom insbesondere dazu aufgefordert wurde, zu den vom
Sekretariat angestellten Berechnungen betreffend die Poststandorte und den daraus resul-
tierenden Kosten Stellung zu nehmen und weitere Fragen zu beantworten.74
50.    Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 stellte das Sekretariat Swisscom das Passwort zur
Entschlüsselung des Datenträgers, auf welchem sich die Berechnungen befinden, zu.75

51.    Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 bestätigte das Sekretariat gegenüber Sunrise die
Teilnahme am Verfahren als Beteiligte im Sinne von Art. 43 KG.76
52.    Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 richtete das Sekretariat ein Auskunftsbegehren an
Sunrise und forderte Sunrise auf, zu den Berechnungen des Sekretariats Stellung zu neh-
men.77 Per E-Mail vom 4. September 2013 verlangte Sunrise eine elektronische Version des
Fragebogens78, welchen das Sekretariat Sunrise am 5. September 2013 zustellte.79

53.    Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 stellte das Sekretariat Sunrise das Passwort zur
Entschlüsselung des Datenträgers, auf welchem sich die Berechnungen befinden, zu.80
54.     Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 richtete das Sekretariat ein Auskunftsersuchen an
das BAKOM, in welchem das BAKOM dazu aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob ein Abstellen
auf die TAL als Näherungswert für die internen Kosten von Swisscom zur Bereitstellung der




70 Schreiben vom 18. Juli 2013 an Swisscom (act. 77).

71 Pressemitteilung vom 19. Juli 2013 (act. 78).

72 Meldung des Schweizerischen Handelsregisteramtsblatts Nr. 7223998 vom 30. Juli 2013; Bundes-

blatt Nr. 29 vom 30. Juli 2013 (Meldung BBl 2013 6191)
73 Schreiben Sunrise vom 24. Juli 2013 (act. 79).

74 Schreiben vom 24. Juli 2013 an Swisscom (act. 80).

75 E-Mail vom 24. Juli 2013 an Swisscom (act. 81).

76 Schreiben vom 29. Juli 2013 an Sunrise (act. 82).

77 Schreiben vom 31. Juli 2013 an Sunrise (act. 83).

78 E-Mail Sunrise vom 4. September 2013 (act. 89).

79 E-Mail Sekretariat an Sunrise vom 5. September 2013 (act. 90).

80 E-Mail vom 31. Juli 2013 an Sunrise (act. 84).




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Dienstleistungen gegenüber der Post herangezogen werden könne.81 Mit Schreiben vom 5.
September 2013 antwortete das BAKOM auf das Auskunftsbegehren.82

55.    Vorab per E-Mail vom 30. August 201383 sowie mit Schreiben vom 30. August 201384
und 2. September 201385 gab Swisscom dem Sekretariat der Wettbewerbskommission einen
Vertretungswechsel bekannt und verlangte Akteneinsicht.

56.    Mit Schreiben vom 5. September 2013 forderte das Sekretariat Sunrise zur Ge-
schäftsgeheimnisbereinigung der beigefügten Dokumente auf.86 Gleichentags gewährte das
Sekretariat Swisscom Akteneinsicht in diejenigen Akten, welche keine Geschäftsgeheimnis-
se beinhalten.87
57.    Am 12. September 2013 stellte Sunrise ein Gesuch um Fristerstreckung88, welches
mit Schreiben vom 13. September 2013 gewährt wurde.89

58.   Am 17. September 2013 reichte Swisscom eine Zusammenfassung des am 16. Sep-
tember 2013 mit dem Sekretariat geführten Telefongesprächs ein.90
59.   Mit Schreiben vom 19. September 2013 verlangte Swisscom erneut Akteneinsicht
und beantragte eine Fristerstreckung.91 Mit Schreiben vom 20. September 2013 gewährte
das Sekretariat die Fristerstreckung.92
60.     Per E-Mail vom 20. September 2013 bat Swisscom um einen Gesprächstermin be-
treffend die Beantwortung der vom Sekretariat gestellten Fragen.93
61.    Per E-Mail vom 24. September 2013 präzisierte das Sekretariat die von Swisscom
eingereichte Zusammenfassung vom 17. September 2013 betreffend das Telefongespräch
mit dem Sekretariat vom 16. September 2013.94
62.    Mit Schreiben vom 24. September 2013 gewährte das Sekretariat Swisscom Akten-
einsicht und überstellte Swisscom weitere Erläuterungen zu den vom Sekretariat vorgenom-
men Berechnungen.95
63.    Mit Schreiben vom 26. September 2013 bestätigte Sunrise, dass in den ihr zugestell-
ten Unterlagen keine Geschäftsgeheimnisse gegenüber Swisscom beinhaltet sind.96 Am 17.
September 2013 übersandte das Sekretariat Swisscom die entsprechenden Aktenstücke.97



81 Schreiben vom 31. Juli 2013 an das BAKOM (act. 85).

82 Eingabe BAKOM vom 5. September 2013 (act. 92).

83 E-Mail Swisscom vom 30. August 2013 (act. 86).

84 Eingabe Swisscom vom 30. August 2013 (act. 87).

85 Eingabe Swisscom vom 2. September 2013 (act. 88).

86 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 5. September 2013 (act. 91).

87 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 5. September 2013 (act. 95).

88 Eingabe Sunrise vom 12. September 2013 (act. 94).

89 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 13. September 2013 (act. 95).

90 Eingabe Swisscom vom 17. September 2013 (act. 96).

91 Eingabe Swisscom vom 19. September 2013 (act. 97).

92 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 20. September 2013 (act. 98).

93 E-Mail Swisscom vom 20. September 2013 (act. 99).

94 E-Mail Sekretariat an Swisscom vom 24. September 2013 (act. 100).

95 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 24. September 2013 (act. 101).

96 Eingabe Sunrise vom 26. September 2013 (act. 102).




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64.     Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 bat Swisscom um Erläuterung für die vom Sekre-
tariat angestellten Berechnungen.98 Das Sekretariat der WEKO übersandte Swisscom da-
raufhin weitere Erklärungen zu den Kostenberechnungen.99
65.    Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 verlangte Sunrise eine weitere Fristerstre-
ckung. Diese gewährte das Sekretariat mit Schreiben vom 14. Oktober 2013.101
      100


66.    Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013102 und E-Mail vom 21. Oktober 2013103 stellte
Sunrise dem Sekretariat die Fragebogenantworten zu. Hierzu stellte das Sekretariat mit
Schreiben vom 25. Oktober 2013 noch Rückfragen104, auf welche Sunrise mit Schreiben vom
8. November 2013 antwortete.105
67.   Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 nahm Swisscom zum Schlussbericht und den
Berechnungen des Sekretariats Stellung.106

68.   Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 befragte das Sekretariat die Post betreffend die
Standortlisten.107 Hierauf antwortete die Post am 14. Januar 2014.108
69.     Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 stellte das Sekretariat weitere Ergänzungsfragen
an Swisscom109, welche Swisscom mit Schreiben vom 28. Januar 2014 teilweise beantworte-
te.110 Für die nicht beantworteten Fragen beantragte Swisscom Fristerstreckung111, welche
das Sekretariat mit Schreiben vom 29. Januar 2014 gewährte.112 Mit Schreiben vom 14.
März 2014 antwortete Swisscom auf diese Zusatzfragen.113
70.    Swisscom bat am 14. Januar 2014 um Akteneinsicht.114 Per E-Mail übersandte das
Sekretariat Swisscom die Antworten der Post inklusive eines aktualisierten Aktenverzeich-
nisses.115 Per E-Mail fragte Swisscom am 15. Januar 2014 diverse Aktenstücke an116, wel-
che vom Sekretariat in elektronischer Form und per Post an Swisscom gesendet wurden.117




97 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 27. September 2013 (act. 103).

98 Schreiben Swisscom vom 2. Oktober 2013 (act. 104).

99 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 7. Oktober 2013 (act. 105).

100 Schreiben Sunrise vom 9. Oktober 2013 (act. 106).

101 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 14. Oktober 2013 (act. 107).

102 Eingabe vom 17. Oktober 2013 (act. 108).

103 E-Mail vom 21. Oktober 2013 (act. 109).

104 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 25. Oktober 2013 (act. 110).

105 Eingabe Sunrise vom 8. November 2013 (act. 112).

106 Stellungnahme Swisscom vom 25. Oktober 2013 (act. 111).

107 Schreiben Sekretariat an Post vom 6. Januar 2014 (act. 113).

108 Eingabe Post vom 14. Januar 2014 (act. 116).

109 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 14. Januar 2014 (act. 114).

110 Schreiben Swisscom vom 28. Januar 2014 (act. 121).

111 Schreiben Swisscom vom 28. Januar 2014 (act. 121).

112 Schreiben Sekretariat vom 29. Januar 2014 (act. 122).

113 Schreiben Swisscom vom 14. März 2014 (act. 127).

114 Akteneinsichtsgesuch Swisscom vom 14. Januar 2014 (act. 115).

115 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 15. Januar 2014 (act. 117).

116 E-Mail Swisscom vom 15. Januar 2014 (act. 118).

117 Gewährung Akteneinsicht vom 17. Januar 2014 (act. 119 und 120).




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71.     Am 18. Februar 2014 stellte das Sekretariat Zusatzfragen an Swisscom zum Bon-
ding , welche Swisscom nach verlangter119 und gewährter Fristerstreckung120 am 28. Feb-
    118

ruar 2014 beantwortete.121
72.    Mit Fragebogen vom 30. April 2014 stellte das Sekretariat ergänzende Zusatzfragen
zu Umsatzzahlen an Swisscom.122 Diese beantwortete Swisscom mit Eingabe vom 15. Mai
2014.123
73.     Per Auskunftsersuchen vom 17. Juni 2014 verlangte das Sekretariat Auskunft zu wei-
teren Projekten von Swisscom.124 Diese Frist wurde Swisscom auf Antrag125 zwei Mal er-
streckt.126 Mit Schreiben vom 1. September 2014 wies Swisscom das Auskunftsersuchen als
unverhältnismässig und ihrer Meinung nach nicht vom Untersuchungsgegenstand gedeckt
zurück, ohne die Fragen vom 17. Juni 2014 zu beantworten.127 Swisscom lieferte im Schrei-
ben vom 1. September 2014 stattdessen eine Schätzung des Aufwands, der für die Bereit-
stellung der angefragten Informationen anfallen würde. Hierauf verzichtete das Sekretariat
vorläufig auf weitere Auskünfte.

74.   Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 stellte Swisscom ein Gesuch um Akteneinsicht128,
welches vom Sekretariat mit Schreiben vom 8. Juli 2014 beantwortet wurde.129
75.     Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 stellte das Sekretariat Swisscom seinen An-
trag an die Wettbewerbskommission im Sinne von Art. 30 Abs. 1 KG zur Stellungnahme
zu.130 Die Beilagen wurden Swisscom auf telefonische Anfrage zusätzlich in elektronischer
Form am 22. Dezember 2014 per E-Mail zugestellt.131

76.    Mit Schreiben vom 26. Januar 2015132 und 2. März 2015133 wurde Swisscom die Frist
zur Stellungnahme antragsgemäss134 bis zum 17. April 2015 erstreckt.
77.        Am 1. Juni 2015 fand eine Anhörung von Swisscom durch die WEKO statt.135




118 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 18. Februar 2014 (act. 123).

119 Schreiben Swisscom vom 26. Februar 2014 (act. 124).

120 Schreiben Sekretariat vom 27. Februar 2014 (act. 125).

121 Schreiben Swisscom vom 28. Februar 2014 (act. 126).

122 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 30. April 2014 (act. 128).

123 Eingabe Swisscom vom 15. Mai 2014 (act. 129).

124 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 17. Juni 2014 (act. 130).

125 Fristerstreckungsgesuche von Swisscom vom 17. Juli 2014 (act. 133) und vom 29. Juli 2014 (act.

135).
126 Gewährung Fristerstreckung an Swisscom vom 18. Juli 2014 (act. 134) und vom 30. Juli 2014 (act.

136).
127 Schreiben Swisscom vom 1. September 2014 (act. 137).

128 Schreiben Swisscom vom 4. Juli 2014 (act. 131).

129 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 8. Juli 2014 (act. 132).

130 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 19. Dezember 2014 (act. 138).

131 E-Mail des Sekretariats vom 22. Dezember 2014 (act. 140).

132 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 26. Januar 2015 (act. 143).

133 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 2. März 2015 (act. 145).

134 Schreiben Swisscom vom 23. Januar 2015 (act. 142) und vom 27. Februar 2015 (act. 144).

135 Protokoll der Anhörung vom 1. Juni 2015 (act. 154).




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78.    Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 stellte das Sekretariat im Namen der WEKO ein
Amtshilfegesuch an das BAKOM136 und informierte Swisscom gleichentags hierüber.137 Das
BAKOM beantwortet das Amtshilfegesuch mit Schreiben vom 10. Juli 2015.138
79.   Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 stellte das Sekretariat die Amtshilfe des BAKOM
Swisscom zur Stellungnahme zu.139 Swisscom nahm hierzu am 28. August 2015 Stellung.140

A.3          Erhebungen
80.    Für den relevanten Sachverhalt ist es im vorliegenden Verfahren von zentraler Be-
deutung zu ermitteln, welche Vorleistungsprodukte von Swisscom für die Erbringung der
Dienstleistungen gegenüber der Post von FDA eingesetzt werden konnten. Aufgrund der
mitunter recht grossen Preisunterschiede der einzelnen Vorleistungsprodukte von Swisscom
kann daher eine unterschiedliche Zusammenstellung der Vorleistungsprodukte zu unter-
schiedlichen Vorleistungskosten führen.
81.    Die Ausschreibung der Post ist ein typischer Geschäftsfall auf dem Markt für Breit-
bandanbindungen im Geschäftskundenbereich und ist daher exemplarisch für verschiedene
Ausschreibungen von unterschiedlicher Grösse.141 Daher stellen sich für sämtliche Aus-
schreibungen im Markt für FDA, welche auf Vorleistungsprodukte angewiesen sind, diesel-
ben Anforderungen an einen optimalen Mix an Vorleistungsprodukten, wie dies bei der Aus-
schreibung der Post der Fall war.

A.3.1        Begriffsdefinitionen

82. Nachfolgend werden die wichtigen Begriffsdefinitionen aufgeführt. Auf eine vollständige
Liste an Begriffsdefinitionen wurde verzichtet, da einige der in diesem Dokument verwende-
ten Begriffe für die Beurteilung des relevanten Sachverhalts nur von untergeordneter Bedeu-
tung sind.
83. Anschlussnetz: Das Anschlussnetz umfasst den Netzabschnitt zwischen Hauptvertei-
ler und den Teilnehmeranschlüssen.
84. Backbone-Netz: Das Backbone-Netz umfasst den Kernbereich eines Telekommunika-
tionsnetzes, der sehr hohe Bandbreiten für die Datenübertragung zulässt und mit welchem
die Hauptstandorte, über welche beispielsweise Internetdienste einer FDA bereitgestellt wer-
den, miteinander verbinden werden.
85. Bitstream Access (BSA): Gemäss Art. 3 Bst. dter FMG wird unter dem schnellen Bit-
strom-Zugang die Herstellung einer Hochgeschwindigkeitsverbindung zur Teilnehmerin oder
zum Teilnehmer von der Anschlusszentrale zum Hausanschluss auf der Doppelader-
Metallleitung durch eine Anbieterin von Fernmeldediensten und Überlassung dieser Verbin-
dung an eine andere Anbieterin zur Bereitstellung von Breitbanddiensten verstanden.
86. Broadband Connectivity Service (BBCS): Als Broadband Connectivity Service
(BBCS) bezeichnet Swisscom ihre Layer-3 Dienstleistung zur Herstellung einer Hochge-
schwindigkeitsverbindung zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer.


136 Schreiben an BAKOM vom 4. Juni 2015 (act. 155).

137 Schreiben an Swisscom vom 4. Juni 2015 (act. 156).

138 Schreiben BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158).

139 Schreiben an Swisscom vom 13. Juli 2015 (act. 159).

140 Schreiben Swisscom vom 28. August 2015 (act. 164).

141 Vgl. Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 4.




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87. Carrier Ethernet Service (CES): Als Carrier Ethernet Service (CES) bezeichnet
Swisscom ihre Layer-2 Dienstleistung zur Herstellung einer Hochgeschwindigkeitsverbin-
dung zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer bzw. zwischen den einzelnen Teilnehmern.
88. Customer Premise Equipemente (CPE): Mit CPE wird das meist von der FDA dem
Endkunden zur Verfügung gestellte Netzabschlussgerät (z.B. DSL-Modem) bezeichnet, mit-
tels welchem die Datenübertragung zum Endkunde stattfindet.
89. Digital Subscriber Line (xDSL): Unter Digital Subscriber Line (DSL) wird die digitale
Datenübertragung nach bestimmten Übertragungsstandards für Breitbanddatenverkehr be-
zeichnet. Hier lassen sich grob die verschiedenen Varianten Asymmetric (ADSL), Symmetric
(SDSL) und Very high Speed (VDSL) unterscheiden.
90. Fernmeldedienstanbieterin (FDA): Als Fernmeldedienstanbieterin wird eine Unter-
nehmung bezeichnet, die fernmeldetechnische Übertragungsdienstleistungen von Informati-
onen für Dritte anbietet.
91. Interkonnektion: Gemäss Art. 3 Bst. e FMG bezeichnet Interkonnektion die Herstel-
lung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von
Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der
verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird. Die
Interkonnektion umfasst daher die Netzzusammenschaltung im traditionellen Sinn und stellt
eine notwendige Voraussetzung dafür dar, dass Informationen zwischen Kommunikations-
netzen ausgetauscht werden können.
92. Internet Service Provider (ISP): Ein Internet Service Provider (nachfolgend: ISP) be-
zeichnet ganz allgemein einen Anbieter von Internetdiensten. Diese können den Zugang
zum Internet, den Transit von Daten, Hosting von Internetseiten etc. beinhalten. Nicht jeder
ISP bietet zwingend sämtliche dieser Dienste an.
93. Kollokation (KOL): Unter Kollokation wird die Miete von Raum innerhalb einer An-
schlusszentrale eines Netzbetreibers bezeichnet.
94. Long Run Incremental Costs (LRIC): Als LRIC wird ein Berechnungsmodell bezeich-
net, basierend auf welchem das BAKOM die regulierten Preise berechnet. Hierbei werden
die langfristigen Wiederbeschaffungswerte einer modernen äquivalenten Netzwerkinfrastruk-
tur zur Berechnung herangezogen.
95. Modern Equivalent Asset (MEA): Als MEA wird eine moderne äquivalente Infrastruk-
tur bezeichnet, welche für die Berechnung der regulierten Preise herangezogen wird. Im Be-
reich Netzwerkanbindungen ist dies heute eine Glasfaserinfrastruktur.
96. Service Access Point (SAP): Unter dem Service Access Point wird ein Netzzugangs-
punkt verstanden, an welchem bestimmte Datenübertragungsdienstleistungen erbracht wer-
den und bei welchem in der Regel die Übergabe des Dienstes von einer FDA zu einer ande-
ren stattfindet.
97. Service Level Agreement (SLA): Mit dem Service Level Agreement wird eine Verein-
barung über den von der FDA gewährleisteten Supportservices bezeichnet. Hierin wird ver-
einbart, wie schnell und in welchem Umfang die FDA im Falle eines Ausfalls des Systems zu
reagieren und die Funktionsfähigkeit des Systems wieder herzustellen hat.
98. Vollständig entbündelter Zugang zur Teilnehmeranschluss Leitung (TAL): Der
vollständig entbündelte Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung ist in Art. 3 Bst. dbis FMG de-
finiert und umfasst die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss für eine andere
Anbieterin von Fernmeldediensten zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Dop-
pelader-Metallleitung.


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99. Virtual Private Network (VPN): Unter VPN wird ein auf einer bestimmten Verschlüs-
selungstechnik basiertes virtuell erschaffenes Subnetzwerk von verschiedenen Rechnern
verstanden. Über ein VPN ist es möglich ein eigenes Subnetzwerk auf einem physischen
Netzwerk zu erschaffen und abzugrenzen.
100. Wide Area Network (WAN): Ein Wide Area Network (nachfolgend: WAN) ist ein Netz-
werk zwischen räumlich weit auseinanderliegenden Rechnern bzw. lokalen Rechnernetzwer-
ken. Über ein WAN werden in der Regel verschiedene Unternehmensstandorte miteinander
verbunden. Demgegenüber spricht man von einem lokalen Rechnernetzwerk (LAN), wenn
das Netzwerk an einem Standort (z.B. innerhalb eines Gebäudes) gemeint ist.

A.3.2        Anforderungen der Post im Rahmen der Ausschreibung

101. Die Post betreibt ein über die gesamte Schweiz verzweigtes Filialnetz für den Bereich
Poststellen und Verkauf. Diese Poststellen sind über ein Netzwerk miteinander verbunden.
Der Servicevertrag zur Vernetzung der Poststellen mit dem damaligen Provider lief per Ende
2009 aus.142 Die Post beabsichtigte, den bestehenden Vertrag abzulösen und die Beschaf-
fung der WAN-Services neu zu regeln. Daher schrieb sie das vorliegend relevante Projekt
aus. Da die Post ihre Standorte grob in zwei Klassen unterteilte, wurden insgesamt zwei Lo-
se ausgeschrieben.143

102. Das erste Los betraf in der ursprünglichen Ausschreibung 305 Standorte mit erhöhten
Bandbreiten- und Service-Level-Anforderungen in eher gut erschlossenen Gebieten. Je nach
Standort fragte die Post symmetrische Bandbreiten zwischen 1 Mbit/s und 1 Gbit/s (zentral
10 Gbit/s), eine Service- und Supportzeit von 7x24 Stunden, eine maximale Ausfallzeit von
1-8 Stunden pro Monat sowie die Technologie Multi Protocol Label Switching (nachfolgend:
MPLS/IP-VPN) mit Quality of Service (nachfolgend: QoS) nach.144

103. Das zweite Los betraf ursprünglich 2‘067 Standorte mit geringeren Bandbreiten- und
Service-Level-Anforderungen in zum Teil abgelegenen Gebieten. Je nach Standort fragte die
Post symmetrische Bandbreiten zwischen 1 Mbit/s und 6 Mbit/s, eine Service- und Support-
zeit von 7x24h, eine maximale Ausfallzeit von 4-8 Stunden pro Monat sowie die Technologie
MPLS/IP-VPN mit QoS im Rahmen einer any-to-any Konnektivität145 nach. Neben den Leis-
tungen mit entsprechender Bandbreite mussten die WAN-Services auch die an den Standor-
ten installierten Modems bzw. Router (nachfolgend: CPE) und deren Management und Main-
tenance beinhalten.146

A.3.2.1 Zwingende Anforderungen für die Einreichung von Offerten

104. Als zwingende Anforderungen für die Einreichung von Offerten hat die Post Nachfol-
gendes definiert:147

        Der Betrieb der WAN-Services an den Standorten des jeweiligen Loses muss vom An-
         bieter sichergestellt werden.



142 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 5.

143 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 6.

144 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 9.

145 Any-to-any Verbindungen zeichnen sich dadurch aus, dass den einzelnen Rechnern nicht nur eine

Anbindung ans Internet offen steht, sondern dass sämtliche in dem jeweiligen Netzwerk verbundenen
Rechner direkt untereinander kommunizieren können.
146 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 10.

147 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 11.




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        Die von der Post eingesetzte WAN-Optimierungslösung muss durch den Anbieter un-
         terstützt werden.

        Der Anbieter ist verpflichtet, das von der Post bereitgestellte Trassee für die Leitungs-
         führung zu nutzen.

        Der Anbieter muss sicherstellen und bestätigen, dass weder zum Zwecke der Transiti-
         on und Migration noch während der Betriebsphase eine IP-Readressierung bei der
         Post erforderlich ist.

        Die Service- und Supportzeiten der SLA Typen 1–4 müssen durch den Anbieter einge-
         halten werden können.

        Die je Los geforderten Bandbreiten gemäss Standortlisten müssen als Minimalanforde-
         rungen eingehalten werden.
105. Da grundsätzlich in der Schweiz nur Swisscom mittels eigener Infrastruktur zum Zeit-
punkt der Ausschreibung sämtliche dieser Anforderungen erfüllen konnte, waren weitere
FDA, die sich an der Ausschreibung beteiligen wollten, auf Vorleistungsprodukte von
Swisscom angewiesen.

A.3.2.2 Anforderungen an die technische Lösung

106. Zu den oben aufgeführten zwingenden Anforderungen an den Service wurden die
nachfolgenden zusätzlichen technischen Anforderungen durch die Post definiert:

        Netzwerktopologie: Die offerierten Services müssen auf der Technologie MPLS basie-
         ren und alle Standorte müssen am MPLS Backbone des Anbieters angeschlossen
         werden, wobei jeder angeschlossene Standort mit allen anderen Standorten im glei-
         chen Virtual Private Network (nachfolgend: VPN) kommunizieren können muss (any-to-
         any, fully meshed).148

        Sicherheit: Der Service muss auf Basis MPLS/IP-VPN zur Verfügung gestellt werden
         und logisch von anderen Kunden des Anbieters getrennt sein. Eine Verschlüsselung
         der Verbindungen innerhalb des privaten Netzwerkes muss möglich sein.149 Alle Über-
         gabepunkte müssen im Hoheitsgebiet der Post liegen und die Routing-Protokolle müs-
         sen durch eine MD5 Authentication geschützt werden.

        Verbindungsarten: In ihrer Ausschreibung unterscheidet die Post drei verschiedene
         Standortklassen.150 Die Standortklasse 1 muss vollredundant erschlossen werden, wo-
         bei auch im Failover-Fall (Ausfall einer der beiden Leitungen) 100 % der Bandbreite
         zur Verfügung stehen muss. Die Redundanz hat zwingend mit zwei CPE zu erfolgen.
         Bei Standortklasse 2 muss die Redundanz mit zwei gleichwertigen Leitungen realisiert
         werden, wobei auch im Failover-Fall 100 % der Bandbreite zur Verfügung stehen
         muss. Die Redundanz kann nach eigenem Ermessen mit einem oder zwei CPE reali-
         siert werden. Die Standortklasse 3 beinhaltet eine einfache Leitung ohne Redundanz
         und Backup. Es handelt sich um eine einfache Anbindung.

        Modems (CPE): Die CPE-Ressourcen dürfen maximal zu 80 % dauerhaft belastet
         werden.151


148 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 11.

149 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 12.

150 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 12 f.

151 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 14.




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        Ausfallsicherheit: Es muss gewährleistet werden, dass im Störungsfall der Hauptleitung
         für Standortklasse 1 und 2 100 % der Servicebandbreiten zur Verfügung stehen.152

        Serviceklassen: Der Datenverkehr der Post wird mittels DSCP/IP Precedence klassifi-
         ziert.153 Diese Werte sind vom Provider zu übernehmen und transparent durch das
         MPLS/IP-VPN Netzwerk zu transportieren. Die Post benötigt insgesamt vier Service-
         klassen mit der Option, zusätzliche Serviceklassen zu aktivieren, wobei eine der vier
         Klassen als Priority Queue definiert wird, welche bis zu einer definierten Bandbreite di-
         rekt vor allen anderen Queues abgehandelt wird. Als Serviceklassen definiert die Post:
         a.) Strict prio (EF), b.) Multimedia (AF4x), c.) Best Effort (AF3x), d.) Low Prio (DF).

        Service-Levels: Die Post hat im Rahmen ihrer Ausschreibung insgesamt sechs Ser-
         vice-Level-Typen definiert.154 Diese beinhalten eine Kombination aus der Servicezeit,
         der Supportzeit und der maximalen Ausfalldauer pro Standort. Die Servicezeit be-
         schreibt die Zeit, während der die Leistungserbringerin alle zumutbaren Vorkehrungen
         nach neuesten Erkenntnissen und Best Practices der Telekom-Branche trifft, um die
         Verfügbarkeit des WAN-Services sicherzustellen. Für sämtliche Service-Levels ver-
         langt die Post eine Servicezeit von 24 Stunden für jeden Tag eines Kalenderjahres. Die
         Supportzeit bezeichnet die Zeit, während der die maximale Service Down Time pro
         Monat (maximale Ausfallzeit der Netzwerkverbindung in Stunden pro Monat) und
         Standort innerhalb der Servicezeiten definiert ist und die durch den Leistungserbringer
         einzuhalten ist. Als Ausfall gewertet wird, wenn an einem Standort die Services länger
         als 30 Sekunden nicht verfügbar sind.
In der nachfolgenden Tabelle werden die jeweiligen von der Post geforderten Service-Levels
zusammengefasst:

Service-Level             Servicezeit Supportzeit Maximaler Ausfall p. M. überschritten, wenn …

                                                    ... ein einzelner Ausfall von >= 1h.
                            24h, täg-   24h, täg-   … mehr als ein Ausfall mit einer summierten
SLA-Typ 1
                              lich        lich      Ausfalldauer von >=1/2 h
                                                    … mehr als vier (4) einzelne Ausfälle

                                                    … ein einzelner Ausfall von >=4h.
                            24h, täg-   24h, täg-   … mehr als ein Ausfall mit einer summierten
SLA-Typ 2
                              lich        lich      Ausfalldauer von >=1/2 h.
                                                    … mehr als vier (4) einzelne Ausfälle

                                                    … ein einzelner Ausfall von >=8h.
                            24h, täg-   24h, täg-   … mehr als ein Ausfall mit einer summierten
SLA-Typ 3
                              lich        lich      Ausfalldauer von >=4 h.
                                                    … mehr als vier (4) einzelne Ausfälle

                            24h, täg-   Mo–Sa,      … ein einzelner Ausfall von >=8h.
SLA-Typ 4
                              lich      06:00–      … mehr als ein Ausfall mit einer summierten


152 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 14.

153 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 15.

154 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 6, S. 5 ff.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                  20
                                        20:00 Uhr   Ausfalldauer von >=4 h.

                                                    … mehr als zehn (10) einzelne Ausfälle

                                                    … ein einzelner Ausfall von >=8h.
                                         Mo–Fr,
                            24h, täg-               … mehr als ein Ausfall mit einer summierten
SLA-Typ 5                                07:00–
                              lich                  Ausfalldauer von >=4 h.
                                        18:00 Uhr
                                                    … mehr als zehn (10) einzelne Ausfälle

                                         Mo–Fr,     … ein einzelner Ausfall von >=24h.
                            24h, täg-
SLA-Typ 6                                07:00–     … mehr als ein Ausfall mit einer summierten
                              lich
                                        18:00 Uhr   Ausfalldauer von >=11h.

Tabelle 1: Definierte Service-Levels der Post

A.3.3        Vorleistungsprodukte von Swisscom

107. Neben den gesetzlich regulierten Vorleistungsprodukten des entbündelten Teilneh-
meranschlusses (nachfolgend: TAL) und dem schnellen Bitstrom Zugang (nachfolgend:
BSA) bietet Swisscom Carrier Ethernet Services (nachfolgend: CES) und Broadband
Connectivity Services (BBCS) als Vorleistungsprodukte zur Realisierung von Breitbandan-
bindungen an. Für jedes dieser Produkte existiert von Swisscom eine Leistungsbeschreibung
und ein Price Manual, aus welchen die Leistungen und Preise für den Bezug des Produktes
ersichtlich sind. Nachfolgend werden diese Vorleistungsprodukte auf Basis der jeweiligen
Leistungsbeschreibung und dem jeweiligen Price Manual von Swisscom beschrieben und es
wird analysiert, ob und inwiefern diese zur Leistungserbringung für die Ausschreibung der
Post geeignet sind.

A.3.3.1 Teilnehmeranschluss (TAL)
108. Bei der TAL wird der nachfragenden FDA der vollständig entbündelte Teilnehmeran-
schluss, also das zweidrahtige Kupferkabel zwischen der Anschlusszentrale und der End-
kundensteckdose des Kunden, zur alleinigen Nutzung überlassen. Damit die FDA das zwei-
drahtige Kupferkabel zur Übertragung von Signalen nutzen kann, muss sie die
Anschlusszentrale, von welcher die Kupferkabelleitungen ausgehen, erschliessen und dort
Sende- und Empfangsgeräte installieren. Mit diesen Sende- und Empfangsgeräten kann die
FDA jeden einzelnen Haushalt über das Kupferkabel ansteuern und Daten übertragen. Sie
ist für die Aufteilung der gebündelten Signale, welche von ihrem Backbone-Netz kommen,
auf die einzelnen Kupferdrähte, welche ihrerseits zu den einzelnen Haushalten führen, selbst
verantwortlich. Hierzu muss die FDA entsprechende Räumlichkeiten innerhalb oder in der
Nähe der Swisscom-Anschlusszentrale mieten, um die entsprechenden Gerätschaften zu in-
stallieren. Diese Dienstleistungen werden als Kollokation (nachfolgend: KOL) bezeichnet.
Zudem muss die FDA die Anschlusszentrale an ihr Backbone-Netz anschliessen. Hierfür be-
nötigt die FDA eine Leitung bis zu ihrer eigenen Anschlusszentrale bzw. zu ihrem eigenen
Backbone-Netz, welche sie meist in einer Kabelkanalisation von Swisscom verlegt. Daher
kommen für die Nutzung der TAL die monatlichen Kosten für die Nutzung der Kabelkanalisa-
tion hinzu.

109. Der Preis des entbündelten Teilnehmeranschlusses ist reguliert und setzt sich aus
einmaligen und wiederkehrenden Kosten zusammen. Die einmaligen Kosten fallen für die
Neuschaltung und die Annullierung an. Die wiederkehrenden Kosten fallen für die Miete des
Kupferkabels an. Für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung wird auf die zum Zeitpunkt


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der Ausschreibung geltenden Preise155 abgestellt, da diese die Basis für die Angebote dar-
stellten.

Beschreibung wiederkehrende Kosten                                         Preis pro Monat

Überlassung der Teilnehmeranschlussleitung                                      CHF 18.80

Tabelle 2: Monatliche Mietkosten für die TAL

Beschreibung einmalige Kosten                                                  Preis einmalig

Neuschaltung TAL auf einer zuvor aktiven Leitung                                CHF 45.40

Neuschaltung TAL auf einer zuvor inaktiven Leitung                               CHF 41.–

Annullierung einer TAL Bestellung nach Status „Accepted“                        CHF 19.30

Tabelle 3: Einmalige Kosten für die TAL

110. Neben den Kosten für die Miete des Kupferkabels kommen zusätzliche Kosten für die
Miete der Räumlichkeiten in den Anschlusszentralen von Swisscom hinzu, um die eigenen
Geräte zu installieren. Hierfür benötigt die FDA einen Schaltkasten (nachfolgend: Rack), in
welchem die von ihr nachgefragten TAL an ihr Backbone-Netz angeschlossen werden. Für
die Erschliessung der Anschlusszentrale an das Backbone-Netz ist die FDA selbst verant-
wortlich. Hierfür entstehen der FDA zusätzliche Kosten für den Ausbau und die Erschlies-
sung der jeweiligen Anschlusszentrale (vgl. Rz 184). Auch für die KOL fallen sowohl einmali-
ge als auch wiederkehrende Kosten an.

Beschreibung wiederkehrende Kosten                             Einheit          Preis pro Einheit

Energie 48 V DC                                                  kW               CHF 253.70

Zuschlag Lüftungsausbauten                                       kW                CHF 12.40

Energie/Lüftung                                                  kW               CHF 266.10

Miete der Fläche (Mindestbezug Raum 10m2/Rack                   2m2                CHF 99.60
2m2)

Tabelle 4: Monatliche Mietkosten für die KOL

Beschreibung einmalige Kosten                                  Einheit          Preis pro Monat

Machbarkeitsabklärung Kollokation FDV                         Pauschal            CHF 308.40

Bereitstellung Kollokation FDV                                Pauschal            CHF 2‘440.–

Kupferkabelage 2-Draht zum Hauptverteiler                  192 Aderpaare          CHF 4‘205.–

Ausbau Kupferkabelage 2-Draht zum Hauptverteiler           192 Aderpaare         CHF 3‘737.70

Tabelle 5: Einmalige Kosten für die TAL / die KOL




155 Handbuch Preise: Teilnehmeranschlussleitung, Version 1–4 vom 27.11.2008.




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111. In ihrer Beispielsrechnung gibt Swisscom, umgerechnet auf die Anzahl Standorte, die
monatlichen Kosten für die Kollokation mit CHF 0.94 pro Poststandort und die Einmalkosten
mit CHF 24.59 an.156 Zudem fallen gemäss der Beispielrechnung von Swisscom einmalig für
die Endkundenmodems Kosten von CHF 150.– und Netzwerkkosten in Höhe von CHF 52.–
an. Für die Zwecke der vorliegenden Erhebung wird zu Gunsten von Swisscom auf diese
Kosten abgestellt, ohne diese einer nochmaligen Überprüfung unterzogen zu haben.
112. Damit die entbündelten Teilnehmeranschlüsse genutzt werden können, muss die
FDA zusätzlich Sende- und Empfangsgeräte in der Anschlusszentrale (meist in einem Rack)
installieren und entsprechend warten. Für den Anschluss des Racks an ihr Backbone-Netz
muss die FDA eine Glasfaserleitung zu ihrer Anschlusszentrale über die Kabelkanalisation
von Swisscom legen. Die Kabelkanalisationen werden pro laufendem Meter berechnet. Hier-
zu werden von Swisscom in ihrer Beispielrechnung die nachfolgenden Kosten berechnet:157

Beschreibung wiederkehrende Kosten                                           Preis pro m und Monat

Überlassung der Kabelkanalisation                                                  CHF 0.206

Tabelle 6: monatliche Mietkosten für Nutzung der Kabelkanalisation

113. Grundsätzlich hat die Nutzerin der physischen Kupferkabelnetzwerkinfrastruktur die
grösstmöglichen Freiheitsgrade und kann sämtliche nicht mit der physischen Infrastruktur
festgelegten Nutzungsmöglichkeiten gemäss ihren Wünschen definieren. Von der physi-
schen Infrastruktur vorgegeben sind lediglich die maximale Durchleitungskapazität und die
Verfügbarkeit der Infrastruktur selbst.
114. Für die Störungsbehebung bei der TAL sieht Swisscom vor, dass ein Auftrag zur Stö-
rungsbehebung während 7x24 Stunden erteilt werden kann, die Supportzeiten für Störungs-
behebungen bei der TAL laufen allerdings nur von Montag bis Freitag von 08:00 bis
17:00 Uhr.158

115. Sämtliche Störungen, welche nicht unmittelbar mit der physischen Kupferleitung zu
tun haben, kann die FDA, welche die TAL nutzt, selbst in der von ihr definierten Zeit behe-
ben. Auch der Zutritt zur Anschlusszentrale, in welcher die TAL zur Verfügung gestellt wird,
kann von Swisscom rund um die Uhr gewährt werden.
116. In der nachfolgenden Tabelle wird zusammengefasst, inwieweit die TAL für die Leis-
tungserbringung gegenüber der Post genutzt werden kann und inwieweit die FDA bei der Er-
füllung der jeweiligen Anforderung von Swisscom (nachfolgend in den Tabellen: SCS) ab-
hängig ist.

Anforderungskriterium                 Erfüllbarkeit                                        Abhängig
                                                                                           von SCS

Netzwerktopologie                     Möglich, abhängig vom Backbone-Netz des Anbieters      Nein

Sicherheit                            Möglich, abhängig von der Konfiguration des Anbie-
                                                                                             Nein
                                      ters




156 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 13.

157 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), Beilage 24.

158 Leistungsbeschreibung Teilnehmeranschluss, S. 22,

<www.swisscom.com/dam/swisscom/de/ws/documents/D_FMG-
Dokumente/TAL/D_TAL_Leistungsbeschreibung_V2-0.pdf> (04.10.2013).


32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                   23
Verbindungsarten                      Möglich, abhängig von der Konfiguration des Anbie-
                                                                                             Nein
                                      ters

Modems                                Möglich, abhängig von der Wahl des Anbieters und
                                                                                             Nein
                                      der Zulassung durch den Netzbetreiber

Ausfallsicherheit                     Abhängig von der Gewährleistung des physischen
                                                                                             Ja
                                      Netzes durch den Netzbetreiber, ansonsten möglich

Serviceklassen                        Möglich, abhängig von der Konfiguration des Anbie-
                                                                                             Nein
                                      ters

Bandbreiten                           Bis maximal 2 Mbit/s symmetrisch, abhängig von der
                                                                                             Nein
                                      Distanz zur Anschlusszentrale

Tabelle 7: Zusammenfassung Eignung TAL

117. Die relevanten Kosten für die Bereitstellung der Dienstleistungen für die Post werden
in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

             Beschreibung                                                          Kosten

             Überlassung der Teilnehmeranschlussleitung159                       CHF 18.80
Monat
 pro




             Kollokation160                                                       CHF 0.94

             Neuschaltung TAL auf einer zuvor aktiven Leitung161                 CHF 45.40

             Einmalkosten Kollokation162
  einmalig




                                                                                 CHF 24.59

             Endkundenmodem (CPE)163                                             CHF 150.–

             Netzwerkkosten164                                                    CHF 52.–

Tabelle 8: Zusammenfassung Kosten für die TAL
118. Abhängig von den Service-Levels, welche Swisscom bei der Bereitstellung des phy-
sischen Kupferkabels garantiert, kann die TAL für die gegenüber der Post zu erbringenden
Leistungen eingesetzt werden. Entsprechen die von Swisscom garantierten Supportzeiten
zur Störungsbehebung (vgl. z. B. Rz 114) nicht den von einer FDA (welche das jeweilige
Vorleistungsprodukt von Swisscom nutzt) gegenüber der Post zugesicherten Supportzeiten
(vgl. z. B. Tabelle 8), so geht die FDA das Risiko ein, dass es zu einer Verletzung der Ser-
vice-Level Agreements kommen kann. Ist die FDA bereit, dieses Risiko einzugehen, kann sie
die TAL als Vorleistungsprodukt einsetzen.




159 Handbuch Preise: Teilnehmeranschlussleitung, Version 1–4 vom 27.11.2008, S. 3.

160 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 13.

161 Handbuch Preise: Teilnehmeranschlussleitung, Version 1–4 vom 27.11.2008, S. 3.

162 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 13.

163 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 13.

164 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 13.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                 24
A.3.3.2 Bitstrom Zugang (BSA)

119. Bei der Nutzung des BSA wird die Aufteilung des Signals aus dem Backbone-Netz
der FDA auf die einzelnen Kupferdrähte, welche zum Endkundenhaushalt führen, von
Swisscom erbracht.165 Hierzu muss die FDA in der Anschlusszentrale von Swisscom eine
Leitung zu ihrem Backbone-Netz bereitstellen, also eine Glasfaser von ihrem Backbone-Netz
in die Anschlusszentrale von Swisscom ziehen.166 Hierbei kann die FDA grundsätzlich zwi-
schen zwei Varianten wählen.167 Bei der ersten Variante mietet die FDA in der Anschluss-
zentrale ein Rack und stellt in diesem die Leitungsanbindung bereit. Diese Variante wird die
FDA wählen, wenn sie bereits einige Teilnehmeranschlüsse in der Anschlusszentrale ent-
bündelt und die Anschlusszentrale bereits an ihr Backbone-Netz angeschlossen hat bzw.
plant, die Anschlusszentrale zu entbündeln. Bei der zweiten Variante kann die FDA lediglich
eine Leitung in die Anschlusszentrale legen, welche dann von Swisscom entsprechend an-
gebunden wird. Für die Zuführung der Leitung muss die FDA zusätzlich die Kabelkanalisati-
on von ihrem Backbone-Netz bis zur Anschlusszentrale von Swisscom nutzen, um hier eine
entsprechende Leitung (in der Regel Glasfaser) zu verlegen.
120. Swisscom bietet BSA damit in zwei Varianten an. In der Shared-Variante wird ledig-
lich eine Durchleitungskapazität verkauft. Die Leitung kann daher parallel noch für weitere
Dienstleistungen (TDM Voice) genutzt werden. In der Naked-Variante wird ebenfalls eine
Durchleitungskapazität verkauft, diese ist allerdings zur exklusiven Nutzung der FDA be-
stimmt, so dass durch Swisscom oder andere FDA keine weiteren Dienstleistungen genutzt
werden können. Daher werden zusätzlich zu den Kosten für die Nutzung der BSA-
Dienstleistung von Swisscom die Kosten für die exklusive Miete des Kupferkabels (TAL) be-
rechnet.

121. BSA wird zudem in zwei Bandbreiten angeboten, welche auf unterschiedlichen Tech-
nologien basieren.168 Dies sind Anbindungen über ADSL und VDSL. Hieraus ergeben sich
folgende Kosten:

Beschreibung                          Bandbreiten                   monatlicher Preis pro Einheit

                                      max. 5000/500 kbps (ADSL)              CHF 10.90
BSA shared
                                      max. 20000/1000 kbps (VDSL)            CHF 13.40

                                      max. 5000/500 kbps (ADSL)              CHF 29.30
BSA naked
                                      max. 20000/1000 kbps (VDSL)            CHF 31.80

Tabelle 9: Monatliche Mietkosten für den BSA




165 Vgl. Handbuch Leistungsbeschreibung Bitstrom-Zugang, S. 3,

<http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/anschluesse/bsa.html>(10.07.2013).
166 Vgl. Handbuch Leistungsbeschreibung Bitstrom-Zugang, S. 4,

<http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/anschluesse/bsa.html> (10.07.2013).
167 Vgl. Handbuch Leistungsbeschreibung Bitstrom-Zugang, S. 5 f.,

<http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/anschluesse/bsa.html> (10.07.2013).
168 Vgl. Handbuch Preise schneller Bitstrom-Zugang, S. 3 f.,

<http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/anschluesse/bsa.html> (10.07.2013).


32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                 25
Zusätzlich werden die nachfolgenden einmaligen Kosten berechnet:

Beschreibung einmalige Kosten                                                            Preis einmalig

Neuschaltung einer Leitung ohne manuelle Intervention in der                               CHF 46.–
Zentrale

Neuschaltung einer Leitung mit manueller Intervention in der                               CHF 88.–
Zentrale

Bereitstellung der BSA Anbindung                                                          CHF 528.–

Profilwechsel von ADSL zu VDSL und zurück                                                  CHF 52.–

Tabelle 10: Einmalige Kosten für den BSA
122. Neben den Kosten für die Nutzung der Dienstleistung BSA kommen zusätzliche Kos-
ten für die Miete der Räumlichkeiten in den Anschlusszentralen von Swisscom hinzu, wenn
die FDA ein Rack benutzt. Auch für die Kollokation fallen sowohl wiederkehrende als auch
einmalige Kosten an, wobei die variablen Kosten für die Miete der Fläche nur dann anfallen,
wenn auch tatsächlich eine Fläche gemietet wird.169 Die monatlichen Mietkosten fallen bei
einem Direktanschluss nicht an.

Beschreibung wiederkehrende Kosten                            Einheit       monatlicher Preis pro Einheit

Miete der Fläche                      (Mindestbezug   Raum     2 m2                    CHF 99.60
10 m2/Rack 2 m2)

Tabelle 11: monatliche Mietkosten für BSA/KOL

Beschreibung einmalige Kosten                                           Einheit              Preis einmalig

Glasfaserkabelage                zum     optischen    Hauptverteiler Pro Faserpaar            CHF 822.–
Swisscom

Upgrade long-haul Laser                                                 Pro Stück             CHF 1‘967.–

Zuschlag nachträgliche Anpassung long-haul Laser                        Pauschal              CHF 286.–

Tabelle 12: Einmalige Kosten für BSA/KOL

123. Für den Anschluss des Racks oder der Glasfaserleitung an ihr Backbone-Netz muss
die FDA eine Glasfaserleitung zu ihrer Anschlusszentrale über die Kabelkanalisation von
Swisscom legen. Die Kabelkanalisationen werden pro laufendem Meter berechnet. Hierzu
werden die nachfolgenden Kosten berechnet:

Beschreibung wiederkehrende Kosten                                                  Preis pro m und Monat

Überlassung der Kabelkanalisation                                                         CHF 0.206

Tabelle 13: Monatliche Mietkosten für Anbindung BSA




169 Vgl. Handbuch Preise Kollokation FDV, S. 3 f.,

<www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/infrastruktur/kol-fdv.html> (10.07.2013).


32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                           26
124. Weitere Kosten für den Unterhalt von Geräten in der Anschlusszentrale von
Swisscom fallen nicht an, da solche nicht unterhalten werden müssen bzw. da diejenigen
von Swisscom genutzt werden.
125. BSA wird nur in der Serviceklasse „Best effort“ angeboten. Es ist nicht möglich bei
diesem Produkt Serviceklassen zu wählen oder diese zu verändern. Damit ist BSA für die
Leistungserbringung im Hinblick auf die von der Post definierten Anforderungen nicht ein-
setzbar, wie zudem nachfolgend aufgezeigt wird:
126. Im Hinblick auf die Supportzeiten ist beim Bitstrom-Zugang eine Meldung an
Swisscom während 24 Stunden an 7 Tagen der Woche über das gesamte Jahr möglich.170
Die Störungsbehebung durch Swisscom erfolgt im Rahmen der technischen und betriebli-
chen Möglichkeiten während Bürozeiten.171 Damit können grundsätzlich keine der von der
Post vorgegebenen Service-Levels garantiert werden. Bietet eine FDA dennoch ein Angebot
über den Bitstrom-Zugang an, so besteht hierbei das Risiko, dass sie die Service-Levels
zwar anbietet, aber nicht garantieren kann.

127. In der nachfolgenden Tabelle wird zusammengefasst, inwieweit BSA für die Leis-
tungserbringung für die Post genutzt werden kann und ob die FDA bei der Erfüllung der je-
weiligen Anforderung von Swisscom abhängig ist:

Anforderungskriterium                 Erfüllbarkeit                                            Abhängig
                                                                                               von SCS

Netzwerktopologie                     Möglich, abhängig vom Backbone-Netz des Anbieters          Nein

Sicherheit                            Möglich, abhängig von der Konfiguration des Anbie-
                                                                                                 Nein
                                      ters

Verbindungsarten                      Möglich, abhängig von der Konfiguration des Anbie-
                                                                                                 Nein
                                      ters

Modems                                Möglich, abhängig von der Wahl des Anbieters und
                                                                                                 Nein
                                      der Zulassung durch den Netzbetreiber

Ausfallsicherheit                     Abhängig von Swisscom und dem Anbieter.
                                      Swisscom bietet allerdings keine ausreichende Aus-         Ja
                                      fallsicherheit, daher nicht möglich.

Serviceklassen                        Es steht lediglich die Serivceklasse „Best effort“ zur
                                      Verfügung, daher ist die Erfüllung der Anforderung         Ja
                                      nicht möglich.

Bandbreiten                           Die maximal garantierte Bandbreite beträgt Download
                                                                                                 Ja
                                      8 Mbit/s und Upload 1 Mbit/s.

Tabelle 14: Zusammenfassung Eignung BSA
128. Über den Bitstrom-Zugang können verschiedene für den Einsatz bei der Post zentrale
Anforderungskriterien nicht erfüllt werden. Insbesondere sind hierbei die Ausfallsicherheit
und die Serviceklassen zu nennen. Da die garantierte Bandbreite auf 1 Mbit/s beschränkt ist,


170 Vgl. Handbuch Betrieb Bitstrom-Zugang, S. 10,

<www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/infrastruktur/kol-fdv.html> (10.07.2013).
171 Vgl. Handbuch Betrieb Bitstrom-Zugang, S. 9,

<www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/infrastruktur/kol-fdv.html> (10.07.2013).


32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                       27
könnte der Bitstrom-Zugang zudem nur bei den entsprechenden Poststellen eingesetzt wer-
den.

129. Insgesamt muss daher gefolgert werden, dass das Vorleistungsprodukt Bitstrom-
Zugang für die Leistungserbringung gegenüber der Post ungeeignet ist. Auch für den Einsatz
bei anderen Projekten im Geschäftskundenbereich ist BSA aufgrund der geringen zur Verfü-
gung stehenden garantierten Bandbreite sowie der fehlenden Ausfallsicherheit und Service-
klassen in der Regel nicht geeignet.

A.3.3.3 Carrier Ethernet Services (CES)

130. CES ist eine Dienstleistung von Swisscom, mittels welcher FDA zwischen verschie-
denen Interkonnektionspunkten Daten auf dem Layer 2 übertragen können.172 Hierbei nutzen
sie die Infrastruktur, welche von Swisscom bereitgestellt wird. Durch diese Dienstleistung
wird auf der Netzwerkinfrastruktur von Swisscom ein virtuelles Netzwerk (nachfolgend:
VLAN) zwischen den einzelnen Anschlüssen erstellt. Hierdurch wird quasi ein separates
Netzwerk zwischen den einzelnen Anschlüssen simuliert, welches vom Kunden genutzt wer-
den kann.
131. CES kann entweder als Punkt-zu-Punkt VLAN (EPL, EVPL) oder als Multipunkt VLAN
(ELAN) bereitgestellt werden.173 Die hierzu notwendige Infrastruktur (Leitungen sowie Sen-
de- und Empfangsgeräte) betreibt und stellt Swisscom zur Verfügung. Die FDA erhält über
einen speziellen Service Access Point (nachfolgend: SAP) Zugang zur Dienstleistung von
Swisscom.

132. Das Angebot CES unterscheidet sich im Wesentlichen nach Regionen (Preisele-
ment 1), nach der zur Verfügung gestellten Bandbreite (Preiselement 2), nach der Verbin-
dungsart (Punkt-zu-Punkt oder Multipunkt) (Preiselement 3) sowie nach den zur Verfügung
gestellten Service-Levels (Preiselement 4). Hierbei unterscheidet Swisscom zwischen der
sogenannten Core Usage, welche die Anbindung der Netzwerke zwischen zwei Metro-
Regionen bezeichnet und den Angeboten für bestimmte Metro-Regionen, welche in die Zo-
nen A, B und C unterteilt werden. Eine Core Usage müssen FDA lediglich dann in Anspruch
nehmen, wenn sie über keine eigene Backbone-Infrastruktur verfügen.
133. Die Preise ergeben sich aus den Kundenanforderungen, welche sich im Wesentli-
chen anhand von vier Anforderungskategorien (Preiselemente 1─4) unterteilen lassen. Bei-
spielsweise kostet eine Anbindung an ein Multipunkt VLAN über den Service ELAN (Preise-
lement 3) mit der Dienstqualität Basic (Preiselement 4), der Nutzung von CPE und einer
Bandbreite von 2 Mbit/s (Preiselement 2) in der Zone A (Preiselement 1) pro Monat
CHF 490.–.174
134. Darüber hinaus fallen die nachfolgenden Einmalkosten für die Nutzung von CES
an:175

Beschreibung                                                                  Preis

Einrichtung des Zugangs                                                   CHF 2‘500.–



172 Eingabe Swisscom  vom 22. September 2010 (act. 10), Leistungsbeschreibung Carrier Ethernet
Service, S. 3.
173 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 10), Leistungsbeschreibung Carrier Ethernet

Service, S. 3.
174 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 10), CES Handbuch Preise V 3–0, S. 4.

175 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 10), CES Handbuch Preise V 3–0, S. 9.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                              28
Hinzufügen eines EPL                                                                  CHF 1‘000.–

Grosse Änderung des Zugangs                                                           CHF 2‘000.–

Kleine Änderung des Zugangs                                                              CHF 500.–

Zweite Stromversorgung bei (M-CPE)                                                    CHF 1‘000.–

Hinzufügen eines VLAN                                                                      CHF 0.–

Erweitern eines VLAN                                                                     CHF 500.–

Reduktion eines VLAN                                                                     CHF 500.–

Änderung der Bandbreite                                                                  CHF 400.–

20 zusätzliche MAC-Adressen                                                              CHF 400.–

Customer Window 1 (nachfolgend: CW1)                                                     CHF 400.–

Customer Window 2 (nachfolgend: CW2)                                                  CHF 1‘000.–

Tabelle 15: Einmalkosten CES
135. Der von Swisscom offerierte Dienst wird mit unterschiedlichen Qualitätsgarantien be-
reitgestellt.176 Hierzu stehen die Qualitätsparameter Basic, Premium Silver und Premium Pla-
tinum zur Verfügung. Die einzelnen Qualitätsparameter werden in der nachfolgenden Tabelle
aufgezeigt.

Leistung                                                           Basic          Silver        Platinum

                                       Direct Connect (DC)                      ≥ 99.93 %      ≥ 99.97 %
Garantierte           Verfügbar-
                                       Customer Premise         ≥ 99.90 %
keit                                                                            ≥ 99.95 %      ≥ 99.99 %
                                       Equipment (CPE)

Redundanz                                                          Keine          Keine         Doppelt

Dienstqualitätsberichte                                            Keine            Ja               Ja

Gewährleistungsansprüche                                           Keine            Ja               Ja

Dienstüberwachung                      Direct Connect (DC)                       Reaktiv        Reaktiv

                                       Customer Premise           Reaktiv
                                                                                 Proaktiv       Proaktiv
                                       Equipment (CPE)

Störungsannahme                                                  365 x 24        365 x 24       365 x 24

Störungsbehebung                                                 365 x 24        365 x 24       365 x 24

Widerherstellungszeit in 95 % der Fälle (nicht
                                                                   ≤6h            ≤4h            ≤2h
garantiert)

Tabelle 16: Service-Levels CES


176 Eingabe Swisscom              vom 22. September 2010 (act. 10), Leistungsbeschreibung Carrier Ethernet
Service, S. 4.


32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                          29
136. Gemäss der Leistungsbeschreibung bietet Swisscom zudem einen Service Premium
Platinum Light an, in welchem nicht die gesamte Bandbreite in jeder Glasfaser redundant zur
Verfügung steht, sondern die gesamte Bandbreite über die beiden Fasern verteilt wird.177
Beim Ausfall einer Glasfaser kann daher nicht mehr die volle Bandbreite wie beim vollen Du-
al Homing gewährleistet werden. Damit steht der FDA im Falle eines Ausfalls zwar die Ver-
bindung weiterhin zur Verfügung, allerdings mit einer eingeschränkteren Bandbreite. Dieser
Service wird von Swisscom auf Anfrage mit einem spezifischen Service-Level Agreement
angeboten.

137. Mit CES werden drei Dienstarten unterstützt (vgl. Rz 131), wobei zwei Dienstarten
Punkt-zu-Punkt Verbindungen betreffen und eine Dienstart die Multipunktverbindung betrifft.
Bei den Punkt-zu-Punkt Verbindungen kann entweder eine Ethernet Private Line (nachfol-
gend: EPL) oder eine Ethernet Virtual Private Line (nachfolgen: EVPL) genutzt werden. Die
Variante EPL ist nur mit CPE erhältlich. Die Mulitpunktverbindung wird unter dem Service
Ethernet Local Area Network (nachfolgend: ELAN) geführt.

138. CES steht den FDA in folgenden Bandbreiten zur Verfügung: 2 Mbit/s, 4 Mbit/s, 6
Mbit/s, 8 Mbit/s, 10 Mbit/s, 20 Mbit/s, 30 Mbit/s, 50 Mbit/s, 70 Mbit/s, 100 Mbit/s, 200 Mbit/s,
300 Mbit/s, 500 Mbit/s, 700 Mbit/s, 1000 Mbit/s und 10 Gbit/s. Damit können mittels CES
sämtliche von der Post geforderten Bandbreiten erbracht werden.
139. FDA können zur Nutzung des Services CES wählen, ob sie eigene Sende- und Emp-
fangsgeräte (Option Direct Connect, nachfolgend: DC) oder von Swisscom bereitgestellte
CPE nutzen möchten.
140. In der nachfolgenden Tabelle wird zusammengefasst, inwieweit CES für die Leis-
tungserbringung für die Post genutzt werden kann und ob die FDA bei der Erfüllung der je-
weiligen Anforderung von Swisscom abhängig ist.

Anforderungskriterium                 Erfüllbarkeit                                           Abhängig
                                                                                              von SCS

Netzwerktopologie                     Möglich                                                     Ja

Sicherheit                            Möglich                                                     Ja

Verbindungsarten                      Möglich                                                     Ja

Modems                                Möglich                                                     Ja

Ausfallsicherheit                     Möglich                                                     Ja

Serviceklassen                        Möglich                                                     Ja

Bandbreiten                           Von 2 Mbit/s bis 10 Gbit/s                                  Ja

Tabelle 17: Zusammenfassung Eignung CES
141. Mittels CES können sämtliche Anforderungen der Post erfüllt werden. Daher wären
die CES-Produkte von Swisscom für die vollständige Realisierung des Projektes geeignet.
142. Die relevanten Kosten für die Bereitstellung der Dienstleistungen für die Post werden
in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:



177 Eingabe Swisscom              vom 22. September 2010 (act. 10), Leistungsbeschreibung Carrier Ethernet
Service, S. 5.


32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                          30
             Beschreibung                                                                           Kosten

             Entgelt für die Nutzung von CES                                            Abhängig von Bandbreite
                                                                                             und Region:
pro Monat


                                                                                         CHF 448.– bis 8‘035.–

             Class of Service (Möglichkeit, die Serviceklassen zu                               CHF 150.–
             wählen)

             Einrichtung Add Access                                                             CHF 2‘500.–
einmalig




             Endkundenmodem (CPE)                                                               CHF 1‘160.–

             Eventuell Ausbaukosten                                                             CHF 2‘000.–

Tabelle 18: Zusammenfassung Kosten für CES

A.3.3.4 Broadband Connectivity Service (BBCS)

143. BBCS ist eine Dienstleistung von Swisscom, mittels welcher FDA als Internet Service
Provider (nachfolgend: ISP) einen Internetzugang von ihrer Anschlusszentrale aus bereitstel-
len können, ohne eine eigene Netzwerkinfrastruktur betreiben zu müssen.178 ISP müssen zur
Bereitstellung einer Internetverbindung zum Endkunden in ihrer Anschlusszentrale eine In-
ternetanbindung sowie die Adressierung (meist über IP-Adressen) ihrer Kunden vornehmen.
Sämtliche Dienstleistungen für die Übertragung der Daten von der Anschlusszentrale des
ISP zum Endkunden übernimmt Swisscom.
144. BBCS steht sowohl in einer Shared- (also mit separater Telefonie) als auch in einer
Naked-Variante (reiner Datentransfer) zur Verfügung. Unterschieden werden grundsätzlich
ebenfalls geschäftliche (Business) und private (Private) Anwendungen. Für die Übertra-
gungsgeschwindigkeiten stehen mehrere Profile offen, wobei grundsätzlich zwischen ADSL,
SDSL und VDSL unterschieden wird.
145.        Je nach Profil fallen die nachfolgenden Kosten an:179

Nr.          Profil                                                              Technologie                 Preis
                                      Shared
                                               Naked
                                                       Private
                                                                 Business




                                                                            ADSL    SDSL       VDSL

1            Max 300/100                X                X                   X                  X       CHF 5.–

2            Max 100/100                X                X                   X                  X       CHF 20.–

3            Max 5000/500               X                X                   X                  X       CHF 28.–

3N           Max 5000/500                       X        X                   X                  X       CHF 46.–

4            Max 20000/1000             X                X                                      X       CHF 34.–

4N           Max 20000/1000                     X        X                                      X       CHF 49.–



178 Internet Service Description Broadband Connectivity Service (BBCS), S. 3 ff.

179 Price Manual Broad Band Connectivity Service (BBCS) (act. 1), Beilage 28, S. 5.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                                  31
5            Max 6000/600             X           X       X                     X       CHF 115.–

6.1          1200/1200                X           X                             X       CHF 215.–

6.1N         1200/1200                    X       X                             X       CHF 215.–

6.2N         1200/1200 Zone 1             X       X                 X                   CHF 215.–

6.3N         1200/1200 Zone 2             X       X                 X                   CHF 245.–

6.4N         1200/1200 Zone 3             X       X                 X                   CHF 280.–

7.1          1800/1800                X           X                             X       CHF 285.–

7.1N         1800/1800                    X       X                             X       CHF 285.–

7.2N         1800/1800 Zone 1             X       X                 X                   CHF 285.–

7.3N         1800/1800 Zone 2             X       X                 X                   CHF 340.–

7.4N         1800/1800 Zone 3             X       X                 X                   CHF 400.–

8            20000/3000               X           X                             X       CHF 340.–

9            20000/5000               X           X                             X       CHF 450.–

Other        Optional SLA +           X   X   X           X                     X       CHF 120.–

Tabelle 19: Monatlich wiederkehrende Kosten BBCS
146. Hinzu kommen die nachfolgenden Einmalkosten, welche für die Anbindung des jewei-
ligen Standortes des ISP an das Swisscom-Netzwerk anfallen.180

Beschreibung                                                                            Preis

Installation der ersten IP-Verbindung                                               CHF 100‘000.–

Installation weiterer IP-Verbindungen                                               CHF 35‘000.–

Implementierung eines weiteren Domain Name (pro Domain Na-                           CHF 2‘800.–
me)

Neukonfiguration Domain Name oder LNS Routing, PPP@ISP                               CHF 5‘100.–

Neukonfiguration Domain Name oder LNS Routing, DHCP                                  CHF 8‘000.–

Weiterer SAP auf existierendem STE                                                   CHF 2‘000.–

Tabelle 20: Einmalige Kosten für die Einrichtung von BBCS
147. Weitere Kosten, wie die für die Anbindung des ISP an das Internet, sind vom ISP je-
weils selbst zu tragen und zu organisieren.
148. Grundsätzlich lassen sich über BBCS keine Serviceklassen definieren. Die einzige für
den Internetverkehr angebotene Serviceklasse ist „Best effort“.181 Für Sprachübertragun-


180 Price Manual Broad Band Connectivity Service (BBCS) (act. 1), Beilage 28, S. 5.

181 Internet Service Description Broadband Connectivity Service (BBCS), S. 8.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                 32
gen182 sowie für das Streaming183 wird allerdings eine priorisierte Serviceklasse angeboten.
Dennoch kann als Zusatzangebot QoS bezogen werden, welches insgesamt die vier Ver-
kehrsklassen „Real Time“, „High Priority“, „Priority“ und „Best effort“ ermöglicht. 184
149. Als Dienstqualität bietet Swisscom grundsätzlich zwei Service-Levels an. Dies sind
Service-Level Standard und Service-Level Plus.

150. In der nachfolgenden Tabelle wird zusammengefasst, inwieweit BBCS für die Leis-
tungserbringung für die Post genutzt werden kann und ob die FDA bei der Erfüllung der je-
weiligen Anforderung von Swisscom abhängig ist.

Anforderungskriterium                 Erfüllbarkeit                                            Abhängig
                                                                                               von SCS

Netzwerktopologie                     Möglich                                                    Ja

Sicherheit                            Möglich                                                    Ja

Verbindungsarten                      Einfache Verbindungen möglich, Redundanzen kön-            Ja
                                      nen nicht abgebildet werden.

Modems                                Möglich                                                    Ja

Ausfallsicherheit                     Hängt von den Service-Levels ab, welche derzeit un-        Ja
                                      bekannt sind. Da aber sowohl Sunrise als auch
                                      Swisscom davon ausgehen, dass BBCS eingesetzt
                                      werden könnte, erscheint es möglich.

Serviceklassen                        Eingeschränkt möglich                                      Ja

Bandbreiten                           Beschränkt bis 1.8 Mbit/s symmetrisch                      Ja

Tabelle 21: Zusammenfassung Eignung BBCS
151. Grundsätzlich würde sich ein Teil der Anforderungen der Post mit einem BBCS-
Produkt abdecken lassen. Dies ist insbesondere für die Bandbreitenprofile bis zu einer sym-
metrischen Datenverbindung von bis zu 1.8 Mbit/s der Fall.
152. Die relevanten Kosten für die Bereitstellung der Dienstleistungen für die Post werden
daher in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

             Beschreibung                                                             Kosten

             Entgelt für Nutzung BBCS                                         Abhängig von Bandbreite
pro Mo-




                                                                                   und Region:
  nat




                                                                                CHF 215.– bis 400.–

             Installation BBCS                                                      CHF 300.–
malig
ein-




             Endkundenmodem (CPE)                                                   CHF 449.–

Tabelle 22: Zusammenfassung Kosten für BBCS

182 Voice over Broadband (VoBB) Service Description Broadband Connectivity Service (BBCS), S. 8.

183 Streaming Service Description DHCP Broadband Connectivity Service (BBCS), S. 6.

184 Service Termination DHCP Broadband Connectivity Service (BBCS), S. 21.




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A.3.3.5 Kosten für die Anbindung ans Backbone-Netz

153. Swisscom gibt in ihrer Beispielrechnung an, dass Nachfrager nach den verschiede-
nen Vorleistungsprodukten für die Anbindung der genutzten Dienstleistungen an das eigene
Backbone-Netz die nachfolgenden Kosten zu tragen haben:185

             Beschreibung                                                 Kosten

             Backbonekosten pro Leitung                                  CHF [1-5]
Monat
 Pro




             Plattformmanagement pro Leitung                          CHF [0.50-1.00]

Tabelle 23: Kosten für die Anbindung ans Backbone-Netz
154. Für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung wird für die Evaluation der Kosten für
die Anbindung ans Backbone-Netz auf die Angaben von Swisscom zurückgegriffen, ohne
diese im Einzelnen überprüft zu haben.

A.3.3.6 Fazit aus der Analyse der Vorleistungsprodukte von Swisscom

155. FDA standen somit insgesamt drei Produkte von Swisscom, nämlich TAL, CES und
BBCS, zur Verfügung, mit welchen die Anforderungen der Post erfüllt werden konnten. Auf-
grund der Preisunterschiede zwischen den Vorleistungsprodukten und den bisher in die Ent-
bündelung getätigten Investitionen würde jedoch ein für die jeweilige FDA typisches Portfolio
nachgefragt werden. Gleiches gilt für weitere Dienstleistungen dieser Art im Geschäftskun-
denbereich. Zusammenfassend werden daher nochmals die Kosten der einzelnen Vorleis-
tungsprodukte gegenübergestellt.




185 Eingabe Swisscom vom 28. August 2012 (act. 14), Beilage 24.




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                                                  Reguliert              Kommerziell
                            Bandbreite
                                                    TAL          BBCS                  CES

                     1 Mbit/s                    19.74 CHF    215-280 CHF        490-784 CHF

                     1.2 Mbit/s                  19.74 CHF    215-280 CHF        490-784 CHF

                     1.8 Mbit/s                  19.74 CHF    285-400 CHF        490-784 CHF
Monatiliche Kosten




                     2 Mbit/s                    19.74 CHF        n/a            490-784 CHF

                     3.6 Mbit/s                     n/a           n/a            605-967 CHF

                     4 Mbit/s                       n/a           n/a            605-967 CHF

                     10 Mbit/s                      n/a           n/a           775-1‘240 CHF

                     30 Mbit/s                      n/a           n/a           1‘127-1‘804 CHF

                     100 Mbit/s                     n/a           n/a           1‘920-3‘071 CHF

                     500 Mbit/s                     n/a           n/a           3‘016-4‘826 CHF

                     Installation/Neuschaltung   45.40 CHF    200.─ CHF          2‘500.─ CHF

                                                                                 1‘160.─ CHF
Einmalige Kosten




                     Modem                       150.─ CHF    449.─ CHF

                     Evtl. Ausbaukosten               -             -            2‘000.─ CHF

                     Kollokation                 24.59 CHF          -                   -

                     Netzwerkkosten              52.─ CHF           -                   -

                     Total einmalige Kosten      271.99 CHF   649.─ CHF           5‘660 CHF

Tabelle 24: Zusammenfassung der Kosten der einzelnen Vorleistungsprodukte

156. Aus der Gegenüberstellung zeigt sich, dass die Preise für die regulierten Vorleis-
tungsprodukte deutlich tiefer sind, als die Preise für die kommerziellen Vorleistungsprodukte.
Daher besteht für FDA ein erheblicher Anreiz für die Bereitstellung von Dienstleistungen im
Geschäftskundenbereich wo immer möglich die regulierten Vorleistungsprodukte einzuset-
zen.

A.3.4                 Möglichkeiten der Erschliessung

157. Im Rahmen der Eingaben wurden von Sunrise und Swisscom unterschiedliche Anga-
ben betreffend die Möglichkeiten, die einzelnen Standorte mit Vorleistungsprodukten von
Swisscom zu erschliessen, gemacht.
158. In ihrer Eingabe vom 25. August 2012 hat Sunrise angegeben, dass zum Zeitpunkt
der Ausschreibung insgesamt lediglich […] Standorte mit dem Vorleistungsprodukt TAL von
Swisscom angebunden waren.186 Hierbei ging Sunrise davon aus, dass diejenigen Post-
standorte mit dem Vorleistungsprodukt TAL hätte bedient werden können, welche zu der von
Sunrise entbündelten Swisscom Anschlusszentrale eine über das Kupferkabel zurückzule-
gende Distanz von weniger als […] km aufweisen. Betreffend das Angebot im Rahmen der

186 Eingabe Sunrise vom 25. August 2012 (act. 46), Beilage zu Frage 1.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                               35
Ausschreibung „WAN-Anbindung“ hat Sunrise angegeben, dass sie von […] Poststandorten
ausgegangen seien, die mittels TAL hätten angebunden werden können.187 Mit dieser Konfi-
guration hätte Sunrise gemäss eigenen Angaben Vorleistungsprodukte in Höhe von
CHF […] Mio. ohne jährliche Preisreduktionen bzw. Vorleistungsprodukte in Höhe von ge-
schätzt CHF […] Mio. mit jährlichen Preisreduktionen zwischen […] % und […] % von
Swisscom beziehen müssen.188
159. Sunrise verfolgte zu dieser Zeit die Strategie, […]. In ihrer Eingabe vom 22. August
2012 hat Sunrise angegeben, ab welchem Zeitpunkt, in einer rückblickenden Betrachtung,
ein Standort mit TAL hätte erschlossen werden können. Demnach hätten ab dem 1. Januar
2010 […] Poststandorte, ab dem 1. Januar 2011 […] Poststandorte und ab dem 1. Januar
2012 […] Poststandorte mit dem Vorleistungsprodukt TAL bedient werden können.189

160. Swisscom geht hingegen in ihrer Eingabe vom 28. August 2009 davon aus, dass
Sunrise insgesamt 1‘518 Poststandorte mit dem Vorleistungsprodukt TAL hätte bedienen
können.190 Sie geht hierbei in einer differenzierenden Betrachtung davon aus, dass Standor-
te bis 1 Mbps über eine Distanz von […]m, bis 1.2 Mbps über eine Distanz von […]m, bis 1.8
Mbps über eine Distanz von […]m und bis 2 Mbps über eine Distanz von […]m erschlossen
werden können.191 Hierdurch hätte Sunrise gemäss Angaben von Swisscom gegenüber der
Post eine kostendeckende Offerte zu einem Preis von CHF ca. [16-23 Mio.] anbieten kön-
nen.192
161. Vor dem Hintergrund dieser divergierenden Angaben wurden im Rahmen des Verfah-
rens, wie nachfolgend dargestellt, die technologischen Eigenschaften der unterschiedlichen
Datenübertragungs-Technologien im Hinblick auf ihre Durchleitungskapazitäten und Reich-
weiten, welche sehr stark von der Distanz der Poststandorte zu den jeweiligen Anschluss-
zentralen abhängen, untersucht.
162. Gleichzeitig zeigt Swisscom mit ihrer Beispielrechnung auf, dass kommerzielle Pro-
dukte und die regulierte TAL im Rahmen ihres Einsatzes im Geschäftskundenbereich grund-
sätzlich austauschbar sind, wenn diese der jeweiligen FDA an einem bestimmten Standort
zur Verfügung stehen.

A.3.4.1 Bandbreite und Reichweite unterschiedlicher DSL-Technologien

163. Die in der Schweiz derzeit am häufigsten eingesetzte Breitbandtechnologie ist die
drahtgebundene Technologie Digital Subscriber Line (nachfolgend: DSL).193 Die verschiede-
nen DSL-Technologien werden hierbei unter dem Begriff xDSL zusammengefasst. Swisscom
unterscheidet in ihrem BBCS-Angebot grundsätzlich zwischen ADSL (Asymmetric DSL),
SDSL (Symmetric DSL) und VDSL (Very High Speed DSL).194 Die verschiedenen DSL-
Technologien unterscheiden sich im Wesentlichen im Hinblick auf die Durchleitungskapazitä-


187 Eingabe Sunrise vom 25. August 2012 (act. 46), Beilage; Summe der Nennungen „ULL“ (TAL) in

den Spalten „Los 2 Access“ und „Los 1 Access“.
188 Eingabe Sunrise vom 25. August 2012 (act. 46), S. 20.

189 Eingabe Sunrise vom 25. August 2012 (act. 46), Beilage; Anzahl Standorte, für welche die Spalten

„Los 2 ULL available“ und „Los 1 ULL available“ kleiner als das jeweils aufgeführte Datum ist.
190 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), Rz. 25.

191 Eingabe Swisscom vom 21. September 2012 (act. 73), S. 2.

192 Summe aus den Angaben der Eingabe vom 28. August 2009 (act. 14), Rz. 30 und Angaben der

Eingabe vom 21. September 2012 (act. 73), S. 4.
193 Amtliche Fernmeldestatistik 2010, S. 36,

<www.bakom.admin.ch/dokumentation/zahlen/00744/00746/index.html?lang=de> (18.07.2012).
194 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 15, S. 3.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                    36
ten und ihre Reichweiten. Hierbei stellen die Entfernung, der Leitungsquerschnitt und die An-
zahl der DSL-User im Leitungsbündel limitierende Faktoren dar.195 Zudem können weitere
Faktoren wie Resonanzeffekte, Verzerrungen und Fremdeinstrahlungen die benutzten Teile
des Frequenzspektrums beeinträchtigen.196 Grundsätzlich erhöht sich die Leitungsdämpfung
sowohl mit steigender Frequenz als auch mit zunehmender Entfernung, was dazu führt, dass
sich die Datenrate mit steigender Länge der Leitung reduziert. Der Zusammenhang zwischen
Datenrate und erzielbarer Reichweite lässt sich wie folgt darstellen:




Abbildung 1: Schematische Darstellung der Downstream-Raten verschiedener DSL-
Technologien197
164. Gemäss einer Studie im Auftrag der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk
und Medien können mit den verschiedenen DSL-Technologien die nachfolgenden Bandbrei-
ten erreicht werden:




195 Studie im Auftrag der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR

Hessen): Von der digitalen Landstrasse zur Datenautobahn, Schnelles Internet – Die Zugangstechno-
logien, S. 8,
<www.nordig-nordhessendigital.de/files/studie_internet_zugangstechnologien.pdf> (18.07.2012).
196     Bedarfs-     und      Verfügbarkeitsanalyse      zur    Breitbandversorgung,     S.     6,
<www.breitbandberatungsstelle-
 sach-
sen.de/breitbanddok/dok/gbWlaXfr76QB7yM4H3LQm74WjgG6AHCQTcBDOZTtL8wSMzcmnl/Bedarfs
- % %20und % %20Verf % %FCgbarkeitsanalyse % %20Rothenthal % %20aktualisiert % %20vom %
%2025.09_g.pdf> (18.07.2012).
197     Bedarfs-     und      Verfügbarkeitsanalyse      zur    Breitbandversorgung,     S.     6,
<www.breitbandberatungsstelle-
 sach-
sen.de/breitbanddok/dok/gbWlaXfr76QB7yM4H3LQm74WjgG6AHCQTcBDOZTtL8wSMzcmnl/Bedarfs
- % %20und % %20Verf % %FCgbarkeitsanalyse % %20Rothenthal % %20aktualisiert % %20vom %
%2025.09_g.pdf> (18.07.2012).


32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                  37
Technologie             Maximale Datenrate      Maximale Datenrate     Ungefähre Reichweite [m]
                       Downstream in [Mbit/s]   Upstream in [Mbit/s]     bei genannten Raten

ADSL                                   6                0.5                     2‘000

ADSL2+                                 20                1                      1‘500

VDSL                                   25                5                      1‘000

VDSL2                                 100               100                      500

Tabelle 25: Übersicht xDSL-Technologien198
165. Gemäss anderen Studien werden für DSL-Technologien folgende Datenraten ange-
geben:

Technologie             Maximale Datenrate      Maximale Datenrate     Ungefähre Reichweite [m]
                       Downstream in [Mbit/s]   Upstream in [Mbit/s]     bei genannten Raten

ADSL                                   8                 1                       k.A.

ADSL2                                  12                1                       k.A.

ADSL2+                                24-25             1-4                      k.A.

Tabelle 26: Leistungsübersicht xDSL-Technologien199
166. Das BAKOM führt aus, dass eine symmetrische Bandbreite von 1 Mbit/s (Up- und
Downstream) über eine theoretisch maximale Distanz von 3‘000 m erbracht werden kann,
solange die Leitung qualitativ hochstehend ist, das Frequenzspektrum genau eingehalten
wird und keine Störungen (Crosstalk) vorhanden sind.200 Dennoch geht das BAKOM davon
aus, dass die ADSL/ADSL2/ADSL2+ Technologie für die Erschliessung der Poststandorte
nicht geeignet ist.
167. Mit der VDSL/VDSL2 Technologie könnte gemäss der Einschätzung des BAKOM ei-
ne symmetrische Bandbreite von bis zu 1.8 Mbit/s (Up- und Downstream) erreicht werden.201
Allerdings schliesst Swisscom, gemäss Aussagen des BAKOM, die VDSL-Technologie im
Rahmen der TAL aus und bietet stattdessen ein VDSL-Wholesale-Angebot an.202




198 Studie im Auftrag der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR

Hessen): Von der digitalen Landstrasse zur Datenautobahn, Schnelles Internet – Die Zugangstechno-
logien, S. 8, <www.nordig-nordhessendigital.de/files/studie_internet_zugangstechnologien.pdf>
(18.07.2012).
199 Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalyse zur Breitbandversorgung, S. 5,

<www.breitbandberatungsstelle-
 sach-
sen.de/breitbanddok/dok/gbWlaXfr76QB7yM4H3LQm74WjgG6AHCQTcBDOZTtL8wSMzcmnl/Bedarfs
- % %20und % %20Verf % %FCgbarkeitsanalyse % %20Rothenthal % %20aktualisiert % %20vom %
%2025.09_g.pdf> (18.07.2012); OECD-Studie vom 3. April 2008: Working Party on Communication
Infrastructures and Services Policy, Developments in Fibre Technologies and Investment, S. 47,
<www.oecd.org/dataoecd/49/8/40390735.pdf> (18.07.2012).
200 Schreiben BAKOM vom 30. August 2012 (act. 72), S. 2.

201 Schreiben BAKOM vom 30. August 2012 (act. 72), S. 3.

202 Schreiben BAKOM vom 30. August 2012 (act. 72), S. 5.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                 38
168. Für die Bereitstellung von symmetrischen Bandbreiten ist gemäss BAKOM einzig die
SDSL-Technologie vorgesehen, welche eine garantierte symmetrische Bandbreite von
1.8 Mbit/s bis zu einer Distanz von 1‘800 m und eine garantierte symmetrische Bandbreite
von bis zu 1.2 Mbit/s bis zu einer Distanz von etwas mehr als 2‘000 m gewährleistet.203
169. Swisscom bot im Jahr 2008 die ADSL-Technologie in den Breitbandkonfigurationen
300/100 kbit/s, 1‘000/100 kbit/s, 5‘000/500 kbit/s und 6‘000/600 kbit/s an.204 Die SDSL-
Technologie wurde von Swisscom in den Konfigurationen 1‘200/1‘200 kbit/s und 1‘800/1‘800
kbit/s angeboten. Lediglich mit der VDSL-Technologie konnten höhere Bandbreiten realisiert
werden. Hier bot Swisscom neben sämtlichen Bandbreiten der ADSL- und SDSL-
Technologie unter anderen zusätzlich die Konfigurationen 16‘000/2‘000 kbit/s und
20‘000/4‘000 kbit/s an.

A.3.4.2 Distanz zwischen Anschlusszentralen und Poststandorten

170. Zur Beurteilung, ob ein bestimmter Poststandort durch Sunrise über die TAL zur Ver-
fügung stehenden Kupferdoppeladerleitungen bedient werden kann, ist daher die Distanz
des Poststandortes zur Anschlusszentrale von massgeblicher Bedeutung. Zur Plausibilisie-
rung der divergierenden Antworten von Sunrise und Swisscom betreffend die Anzahl Stand-
orte, die über die entbündelten Anschlusszentralen erschlossen werden können, wurden die
Distanzen zwischen den Poststandorten und den jeweiligen Anschlusszentralen erfragt.
171. Daher wurde anhand von verschiedenen Szenarien analysiert, ob ein Poststandort
mittels TAL an eine von Sunrise entbündelte Anschlusszentrale angeschlossen werden
kann, ob die Distanz zwischen dem Poststandort und der Anschlusszentrale weniger als die
von Swisscom (Tabelle 27), von Sunrise (Rz 40) bzw. vom BAKOM (Tabelle 28) aufgeführ-
ten Distanzen beträgt und ob der Poststandort an eine Anschlusszentrale angebunden ist,
welche von Sunrise entbündelt wurde.

A.3.5        Erschliessungskosten

172. Ausgehend von den oben aufgeführten Anforderungen für die Erschliessung der ein-
zelnen Poststandorte und den Vorleistungspreisen für die von Swisscom angebotenen regu-
lierten und kommerziellen Vorleistungsprodukte lassen sich die Vorleistungskosten je nach
Szenario für eine FDA wie folgt berechnen.

A.3.5.1 Szenario TAL bis 2 Mbit/s
173. In einem theoretischen Szenario kann angenommen werden, dass eine FDA sämtli-
che Anschlusszentralen entbündelt hat. Für eine solche FDA fallen für die Erschliessung der
Standorte bis zu einer Bandbreite von 2 Mbit/s im günstigsten Fall lediglich die Kosten für die
TAL an. Diejenigen Poststandorte, die mit einer höheren Bandbreite zu erschliessen sind,
wurden mit dem jeweiligen Produkt CES berechnet. Hieraus ergaben sich insgesamt 2‘196
theoretische Standorte, die mit dem Produkt TAL und 109 Standorte, die mit dem Produkt
CES hätten erschlossen werden müssen. Aus diesen Berechnungen ergeben sich theore-
tisch insgesamt Vor- und direkte Eigenleistungskosten in Höhe von CHF [5-10 Mio.] (vgl. An-
hang 1).
174. Da Swisscom mit einer FDA, die alle Anschlusszentralen entbündelt hat, gleichzuset-
zen ist, ergibt sich hieraus, dass die internen Kosten für die Leistungserbringung von
Swisscom maximal so hoch sind, wie diejenigen des Szenarios TAL bis 2 Mbit/s. Gemäss

203 Schreiben BAKOM vom 30. August 2012 (act. 72), S. 4

204 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 15, S. 5.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                               39
Auskunft des BAKOM ist sogar davon auszugehen, dass die durchschnittlichen tatsächlichen
historischen Kosten deutlich tiefer sind, als die kostenorientierten Preise, welche bei der re-
gulierten TAL verwendet werden sowie auf Wiederbeschaffungskosten einer effizienten An-
bieterin basieren und auch eine Rendite für das investierte Kapital beinhalten.205 Zudem geht
das BAKOM davon aus, dass für eine VDSL-Anbindung die historischen Kosten von
Swisscom im Durchschnitt nicht über den regulierten Entgelten liegen. Somit wäre es
Swisscom durchaus möglich, auch höhere Bandbreiten zu den Kosten der regulierten TAL
anzubieten.206

A.3.5.2 Szenario Swisscom

175. In ihrer Beispielrechnung ist Swisscom davon ausgegangen, dass die nachfolgenden
Leitungslängen in Abhängigkeit zur Bandbreite mit dem regulierten Vorleistungsprodukt TAL
hätten erschlossen werden können:

Bandbreite                            1 Mbit/s   1.2 Mbit/s        1.8 Mbit/s    2 Mbit/s

Distanz für TAL                         […]          […]              […]           […]

Tabelle 27: Von Swisscom angenommene Bandbreiten und Leitungslängen für die Er-
schliessung der Anschlusszentralen durch die TAL
176. Da zum Zeitpunkt der ersten Erbringung der Dienstleistung durch Sunrise noch nicht
alle Anschlusszentralen durch Sunrise entbündelt worden waren, wurde eine monatsgenaue
Berechnung durchgeführt. Diese ergab, dass von den 2‘305 Poststandorten aufgrund der
angegebenen Distanzen insgesamt 1‘517 Poststandorte mit dem Vorleistungsprodukt TAL
über die gesamte oder einen Teil der Vertragsdauer hätten bedient werden können. Aus die-
sen Berechnungen ergeben sich direkte Vorleistungs- und Eigenleistungskosten in Höhe von
CHF [16-23 Mio.] (vgl. Anhang 2). Swisscom kommt in ihrer Gegenrechnung auch auf Vor-
leistungskosten in Höhe von ca. CHF [16-23 Mio.] bei einer angenommenen Anzahl von
1‘518 Poststandorten, die mit dem Vorleistungsprodukt TAL erschlossen hätten werden kön-
nen. Allerdings geht Swisscom in ihrer Berechnung davon aus, dass sämtliche dieser 1‘518
Poststandorte von Beginn der Vertragsdauer an hätten erschlossen werden können.

A.3.5.3 Szenario Sunrise

177. Sunrise ging für die Berechnung der Anzahl Poststandorte, die erschlossen hätten
werden können, von einer Leitungslänge von […] m und unter Verwendung mehrerer An-
schlussleitung einer maximalen Bandbreite von […] Mbit/s aus. Hieraus ergaben die Berech-
nungen, dass Sunrise von den 2‘305 Standorten insgesamt […] Standorte mit dem Vorleis-
tungsprodukt TAL über die gesamte oder einen Teil der Vertragslaufzeit hätte erschliessen
können. Aus diesen Berechnungen ergeben sich Vorleistungskosten gegenüber Swisscom in
Höhe von CHF [16-23 Mio.] (vgl. Anhang 3).

A.3.5.4 Szenario BAKOM

178. Das BAKOM ging für den Einsatz der TAL als Vorleistungsprodukt von den nachfol-
genden Leitungslängen aus:

                            Bandbreitenkombination            Leitungslänge


205 Eingabe BAKOM vom 6. September 2013 (act. 92), S. 4.

206 Eingabe BAKOM vom 6. September 2013 (act. 92), S. 6.




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                              1.8 Mbit/s / 1.8 Mbit/s                     1‘800 m

                              1.2 Mbit/s / 1.2 Mbit/s                     2‘500 m

                                 1 Mbit/s / 1 Mbit/s                      2‘700 m

      Tabelle 28: Bandbreite und Leitungslänge für die Erschliessung der Anschlusszentralen
                                          durch TAL207
179. Ausgehend von diesen Leitungslängen hätten insgesamt 1‘259 Standorte mit der TAL
angeschlossen werden können. Aus diesen Berechnungen hätten sich direkte Vor- und Ei-
genleistungskosten gegenüber Swisscom in Höhe von CHF [16-23 Mio.] ergeben (vgl. An-
hang 4).

A.3.5.5 Szenario alle Standorte mit BBCS und CES erschlossen

180. In einem weiteren hypothetischen Szenario wurde von rein kommerziellen Produkten
von Swisscom ausgegangen. Hierbei wurde eine FDA angenommen, die keine Anschluss-
zentrale von Swisscom entbündelt hat, so dass diese keinen einzigen Poststandort mit dem
regulierten Vorleistungsprodukt TAL hätte erschliessen können. Eine solche FDA hätte ge-
genüber Swisscom Vorleistungskosten in Höhe von CHF [32-38 Mio.] zu entrichten gehabt
(vgl. Anhang 5).

A.3.5.6 Fazit
181. Zusammenfassend können die Vorleistungskosten für die einzelnen Szenarien wie
folgt dargestellt werden:

                                                        Szenario

                       reguliert                        teilweise reguliert                  nicht reguliert

                      TAL bis 2         Swisscom             Sunrise           BAKOM          BBCS/CES
                       Mbit/s

Kosten in
                      [5-10 Mio.]       [16-23 Mio.]       [16-23 Mio.]       [16-23 Mio.]    [32-38 Mio.]
CHF

 %-Anteil
regulierte
                         100 %             69 %               […] %                 57%           0%
Preise (bis
2 Mbit/s)

           Tabelle 29: direkte Vor- und Eigenleistungskosten für die einzelnen Szenarien

182. Auffällig ist hierbei, dass die direkten Vor- und Eigenleistungskosten lediglich in den
Szenarien Swisscom, Sunrise und TAL bis 2 Mbit/s unter dem Preis liegen, den Swisscom
gegenüber der Post geboten hat.




207 Vgl. Schreiben BAKOM vom 30. August 2012 (act. 72), S. 5. Hierbei wird zu Gunsten von
Swisscom der beste anzunehmende Fall angewendet. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
nicht für alle in Frage kommenden Poststandorte die vom BAKOM als maximal mögliche angegebene
Bandbreite erzielt werden kann.


32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                            41
A.3.6        Weitere bei der FDA anfallende Kosten

183. Neben den Vorleistungskosten, die an Swisscom zu entrichten sind, fallen bei einer
FDA weitere Kosten an, welche diese als Eigenleistungen aufzuwenden hat. Als erste, zu-
sätzliche Kostenposition sind die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten (nachfolgend:
VVGK) zu nennen. Da gemäss Swisscom eine exakte Bezifferung der VVGK nicht möglich
ist, stellt sie auf einen von der ComCom verwendeten VVGK-Zuschlag von 6 % ab.208 Die
Anwendung dieses Prozentsatzes auf die Kosten (CHF [16-23 Mio.]) ergibt nach Aussage
von Swisscom zusätzliche Kosten im Umfang von ca. CHF 1 Mio.209 Sunrise gibt als Kosten-
positionen unter dem Titel Zusatz- und Gemeinkosten Aufwände für den Kundendienst, die
Rechnungsstellung, Forderungsausfälle und restliche Gemeinkosten an.210 Für den Kunden-
dienst veranschlagt Sunrise für Fixnet Kunden (Telefonie und Internet zusammen) pauschal
CHF [30-80] pro Kunde pro Jahr. Für die Rechnungsstellung und die Forderungsausfälle
rechnet Sunrise für ihre Vertragskunden allgemein (Fix- und Mobilekunden sind nicht ge-
trennt aufgeführt) CHF [10-20] pro Kunde pro Jahr. CHF [0-10] pro Kunde und Monat ver-
wendet Sunrise unter den restlichen Gemeinkosten für Fixnet Produkte pauschal. Bei einer
Anzahl von 2‘305 Poststellen ergibt das Zusatz- und Gemeinkosten von CHF [10‘000-20‘000]
pro Monat bzw. CHF [200‘000-300‘000] pro Jahr. Was zu Zusatz- und Gemeinkosten von
insgesamt CHF [800‘000-1‘200‘000] für die Laufzeit des Projekts in ähnlicher Grössenord-
nung führen würde.
184. Im Hinblick auf die Kosten für den Ausbau einer Anschlusszentrale gibt Sunrise an,
dass die Kosten für den Ausbau einer grossen Anschlusszentrale CHF [200‘000-350‘000] für
die ersten [200-300] Kunden und CHF [25‘000-45‘000] für mehr als [200-300] Kunden betra-
gen. 211 Falls erwartet wird, dass weniger als 250 Kunden die Anschlusszentrale nutzen wer-
den, werden die Erschliessungskosten mit CHF [100‘000-200‘000] für die erstmalige Er-
schliessung und mit [150‘000-250‘000] für die Erweiterung auf über [200-300] Kunden
angegeben. Gemäss der von Swisscom eingereichten Anzahl Teilnehmeranschlüsse können
[200-300] „kleine Anschlusszentralen“ identifiziert werden, die Sunrise entbündelt hat. Hier
beträgt die durchschnittliche Anzahl gemieteter Leitungen [100-200], so dass sich hieraus
zusätzliche Kosten pro Leitung in Höhe von ca. CHF [500-1‘500] für die Erschliessung erge-
ben. Zudem wurden [300-400] grosse Anschlusszentralen identifiziert, bei welchen die
durchschnittliche Anzahl gemieteter Leitungen [500-800] beträgt. Dies entspricht zusätzli-
chen Kosten pro entbündelter Leitung in Höhe von ca. CHF [300-600]. Gewichtet man die
Entbündelungskosten mit der durchschnittlichen Anzahl gemieteter Leitungen, so betragen
die durchschnittlichen Entbündelungskosten CHF [500-1‘000]. Bei 1‘543 angenommenen
entbündelten Anschlussleitungen (TAL) von Swisscom würden somit Zusatzkosten in Höhe
von CHF [1‘000‘000-2‘000‘000] entstehen.
185. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass Zusatzkosten (Investition
und VVGK) in Höhe von CHF [2‘000‘000-3‘000‘000] hinzugerechnet werden müssen.

186. Hieraus ergeben sich für die oben beschriebenen Szenarien die nachfolgenden Kos-
ten:

                                       Gesamtkosten je nach Szenario

  Kosten je               TAL bis                              BAKOM   BAKOM
                                      Swisscom    Sunrise                        BBCS/CES
  Szenario                2 Mbit/s                              SDSL    VDSL


208 Eingabe Swisscom vom 25. Oktober 2013 (act. 111), S. 23.

209 Eingabe Swisscom vom 25. Oktober 2013 (act. 111), S. 23.

210 Eingabe Sunrise vom 17. Oktober 2013 (act. 108).

211 Eingabe Sunrise vom 17. Oktober 2013 (act. 108).




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                            42
 Vorleistung
  inkl. spez. [5-10 Mio.] [16-23 Mio.] [16-23 Mio.] [16-23 Mio.] [16-23 Mio.] [32-38 Mio.]
Eigenleistung

 Anzahl TAL                  2‘196              1‘517               […]             1‘259           1‘456            0

 Kosten TAL
                         [1‘000‘000-          [1‘000‘000-       [500‘000-        [1‘000‘000-     [1‘000‘000-
 (CHF [500-                                                                                                         0.─
                          2‘000‘000]           2‘000‘000]       1‘500‘000]        2‘000‘000]      2‘000‘000]
   1‘000])

 VVGK (6 %)               [400‘000-           [1‘000‘000-       [1‘200‘000-      [1‘200‘000-     [1‘200‘000- [2.04-2.16 Mio.]
                           600‘000]            1‘200‘000]        1‘400‘000]       1‘400‘000]      1‘400‘000]

 Zusätzliche             [2‘000‘000-          [2‘000‘000-       [2‘000‘000-      [2‘000‘000-     [2‘000‘000-
                                                                                                             [1.92-2.28 Mio.]
Eigenleistung             3‘000‘000]           3‘000‘000]        3‘000‘000]       3‘000‘000]      3‘000‘000]

      Gesamt            [8‘000‘000-       [20‘000‘000-          [22‘000‘000-     [24‘000‘000-    [20‘500‘000-   [32-38 Mio.]
                        10‘000‘000]        21‘000‘000]           23‘000‘000]      25‘000‘000]     21‘500‘000]


Tabelle 30: Szenarien für die Berechnung der Vorleistungskosten.
187. Aus der obenstehenden Tabelle wird ersichtlich, dass die Vorleistungskosten zusam-
men mit den internen Kosten einer FDA in den Szenarien Swisscom, Sunrise, BAKOM und
BBCS/CES über dem Preis liegt, den Swisscom letztendlich gegenüber der Post geboten
hat.

A.3.7        Preise der Vorleistungsprodukte in zeitlicher Hinsicht

188. Die grundsätzlichen Preisunterschiede zwischen den regulierten und kommerziellen
Vorleistungsprodukten haben sich auch über die Zeit hinweg nicht gross verändert. Die
nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der einzelnen Vorleistungsprodukte auf:

                                      2008              2009           2010            2011          2012         2013

TAL                                    23.50            18.80         16.60212        15.50238      15.50238     15.50238

SDSL 1.2                              215-280        215-280          215-280         215-280         n/a          n/a

SDSL 1.8                              285-400        285-400          285-400         285-400         n/a          n/a

2/2 (VDSL)                              n/a              n/a              n/a           200           150          150

4/4 (VDSL)                              n/a              n/a              n/a           350           200          200

10/10 (VDSL)                            n/a              n/a              n/a           480           300          300

30/30 (Glasfaser)                       n/a              n/a              n/a           600           400          400

100/100 (Glasfaser)                     n/a              n/a              n/a           880           600          600

2/2 CES                               490-784        490-784         300-1‘000       300-1‘000     300-1‘000     220-595

4/4 CES                               605-967        605-967         400-1‘215       400-1‘215     400-1‘215     250-700




212      Vgl    Medienmitteilung     BAKOM        vom     08.12.2011,     abrufbar                                  unter:
https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=42583 [30.05.2014].


32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                                             43
10/10 CES                             775-1‘240     775-1‘240     600-1‘700     600-1‘700     600-1‘700     450-1‘015

30/30 CES                             1‘127-1‘804   1‘127-1‘804   840-2‘080     840-2‘080     840-2‘080     605-1‘360

100/100 CES                           1‘920-3‘071   1‘920-3‘071   1‘160-2‘520   1‘160-2‘520   1‘160-2‘520   840-1‘870

500/500 CES                           3‘016-4‘826   3‘016-4‘826   1‘900-5‘040   1‘900-5‘040   1‘900-5‘040   1‘475-3‘605


Tabelle 31: Vergleich der Wholesale-Preise in CHF im Geschäftskundenbereich über die
Jahre
189. Die obige Aufstellung zeigt, dass die Preise für die kommerziellen Vorleistungsproduk-
te immer ein Vielfaches der Preise für die regulierten Vorleistungsprodukte betrug.

A.3.8        Gebote im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens

190. Im Rahmen des Ausschreibeverfahrens haben […], Sunrise und Swisscom ein Gebot
eingereicht.213 Das Evaluationsverfahren von Seiten der Post wurde anhand der nachfolgen-
den Kriterien durchgeführt:214

                             Zuschlagskriterien                                    Gewichtung

                             Erfüllung der Anforderungen                               55 %

                             Wirtschaftlichkeit (Preis)                                40 %

                             Transparenz und Qualität des Angebots                      5%

                             Total:                                                   100 %

Tabelle 32: Gewichtung der Evaluationskriterien der Post betreffend Ausschreibung WAN-
Anbindung
191. Gemäss Evaluationsbericht hat Sunrise beim ersten Zuschlagskriterium (Erfüllung der
Anforderungen) mit einer Punktzahl von […] gegenüber Swisscom (Punktzahl: 90.89) und
[…] (Punktzahl: […]) in beiden Losen das beste Evaluationsresultat erzielt.215
192. Beim zweiten Zuschlagskriterium (Preis) hat das Angebot von Swisscom für beide
Lose die beste Punktzahl von 100 erreicht.216 Das Angebot von Sunrise für beide Lose er-
reichte lediglich eine Punktzahl von […], dasjenige von […] für beide Lose eine Punktzahl
von […]. Dies hängt damit zusammen, dass nach den Verhandlungsrunden Swisscom einen
Endverkaufspreis für beide Lose von CHF [16-23 Mio.], Sunrise einen Endverkaufspreis für
beide Lose von CHF […] und […] einen Endverkaufspreis für beide Lose von CHF […] anbo-
ten.




213 Eingabe der Post vom 1. Dezember 2010 (act. 12), Beilage Feinevaluationsbericht im Vergabever-

fahren „WAN Anbindung von Poststandorten“, S. 5.
214 Eingabe der Post vom 1. Dezember 2010 (act. 12), Beilage Feinevaluationsbericht im Vergabever-

fahren „WAN Anbindung von Poststandorten“, S. 4.
215 Eingabe der Post vom 1. Dezember 2010 (act. 12), Beilage Feinevaluationsbericht im Vergabever-

fahren „WAN Anbindung von Poststandorten“, S. 9.
216 Eingabe der Post vom 1. Dezember 2010 (act. 12), Beilage Feinevaluationsbericht im Vergabever-

fahren „WAN Anbindung von Poststandorten“, S. 11.


32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                                       44
193. Beim dritten Zuschlagskriterium (Qualität und Transparenz des Angebots) hat […] mit
einer Punktzahl von […] in beiden Losen gegenüber Sunrise (Punktzahl: […]) und Swisscom
(Punktzahl: 33) das beste Evaluationsresultat erzielt.217
194. Insgesamt erreichte das Angebot von Swisscom für beide Lose eine Punktzahl von
91.64 (Anforderungen: 49.98; Preis: 40; Transparenz: 1.66), das Angebot von Sunrise für
beide Lose eine Punktzahl von […] (Anforderungen: […]; Preis […]; Transparenz: […]) und
das Angebot von […] eine Punktzahl von […] (Anforderungen: […]; Preis: […]; Transparenz:
[…]).218

195. Entsprechend dem Evaluationsergebnis wurde in der Folge der Zuschlag an
Swisscom erteilt.

A.3.8.1 Angebot von […]

196. […] legte im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gegenüber der Post am […] ein
Angebot mit den nachfolgenden Preisen vor:219

                        Posten                           Preis:

                        Los 1                            CHF      [5‘000‘000-
                                                         10‘000‘000]

                        Los 2                            CHF     [25‘000‘000-
                                                         30‘000‘000]

                        ./. Volumenrabatt                CHF        [0-1‘000‘000]

                        ./. Redundanzkosten              CHF         [0-100‘000]

                        Gesamttotal beide Lose           CHF     [30‘000‘000-
                                                         40‘000‘000]

Tabelle 33: Angebot von […] vor Verhandlungsrunde
197. Im Rahmen der Preisverhandlungen hat […] aufgrund einer differenzierteren Betrach-
tung der Standorte und den sich daraus ergebenden Änderungen im Hinblick auf die direkte
Anbindung an das […] bzw. die Anbindung über Drittanbieter die Preise nochmals wie folgt
angepasst:

                        Posten                             Preis:

                        Los 1                              CHF     [5‘000‘000-
                                                           10‘000‘000]

                        Los 2                              CHF [25‘000‘000-
                                                           30‘000‘000]




217 Eingabe der Post vom 1. Dezember 2010 (act. 12), Beilage Feinevaluationsbericht im Vergabever-

fahren „WAN Anbindung von Poststandorten“, S. 11.
218 Eingabe der Post vom 1. Dezember 2010 (act. 12), Beilage Feinevaluationsbericht im Vergabever-

fahren „WAN Anbindung von Poststandorten“, S. 12.
219 Eingabe der Post vom 1. Dezember 2010 (act. 12), Beilage Feinevaluationsbericht im Vergabever-

fahren „WAN Anbindung von Poststandorten“, S. 10.


32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                  45
                        ./. Volumenrabatt                  CHF [0-1‘000‘000]

                        ./. Redundanzkosten                CHF       [0-100‘000]

                        Gesamttotal beide Lose             CHF [30‘000‘000-
                                                           40‘000‘000]

Tabelle 34: Angebot von […] nach Verhandlungsrunde

A.3.8.2 Angebot von Sunrise

198. Sunrise legte im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gegenüber der Post am […]
ein Angebot mit den nachfolgenden Preisen vor:220

                         Posten                           Preis:

                         Los 1                            CHF     [5‘000‘000-
                                                          10‘000‘000]

                         Los 2                            CHF [20‘000‘000-
                                                          30‘000‘000]

                         ./. Volumenrabatt                CHF     [1‘000‘000-
                                                          2‘000‘000]

                         ./. Redundanzkosten              CHF        [0-100‘000]

                         Gesamttotal beide Lose           CHF [30‘000‘000-
                                                          40‘000‘000]

Tabelle 35: Angebot von Sunrise vor Verhandlungsrunde
199. Gegenüber dem ursprünglichen Angebot […]. Zudem […]. Dies führte von Seiten
Sunrise zu dem nachfolgenden Angebot:

                       Posten                               Preis:

                       Los 1                                CHF [5‘000‘000-
                                                            10‘000‘000]

                       Los 2                                CHF [20‘000‘000-
                                                            30‘000‘000]

                       ./. Volumenrabatt                    CHF [1‘000‘000-
                                                            2‘000‘000]

                       ./. Redundanzkosten                  CHF      [0-100‘000]

                       Gesamttotal beide Lose               CHF [20‘000‘000-
                                                            30‘000‘000]

Tabelle 36: Angebot von Sunrise nach Verhandlungsrunde



220 Eingabe der Post vom 1. Dezember 2010 (act. 12), Beilage Feinevaluationsbericht im Vergabever-

fahren „WAN Anbindung von Poststandorten“, S. 10.


32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                  46
A.3.8.3 Angebot von Swisscom

200. Swisscom legte im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gegenüber der Post am
25. August 2008 ein Angebot mit den nachfolgenden Preisen vor:221

                      Posten                               Preis:

                      Los 1                                CHF              […]

                      Los 2                                CHF              […]

                      ./. Volumenrabatt                    CHF              […]

                      ./. Redundanzkosten                  CHF              […]

                      Gesamttotal beide Lose               CHF              […]

Tabelle 37: Angebot von Swisscom vor Verhandlungsrunde

201. Im Rahmen der Nachverhandlungen mit der Post führte Swisscom aus, dass die vor-
liegende Ausschreibung vor einer wohl zwischen der Post und Swisscom bestehenden Bo-
nusvereinbarung erfolgte. Im Hinblick auf diese Bonusvereinbarung habe Swisscom alle
Preise nochmals gesenkt und die Volumenrabatte erhöht, was zum nachfolgenden Angebot
führte:

                      Posten                               Preis:

                      Los 1                                CHF              […]

                      Los 2                                CHF              […]

                      ./. Volumenrabatt                    CHF              […]

                      ./. Redundanzkosten                  CHF              […]

                      Gesamttotal beide Lose               CHF      [20-22 Mio.]

Tabelle 38: Angebot von Swisscom nach Verhandlungsrunde

A.3.9        Kostenschätzung Swisscom für das Angebot gegenüber der Post
202. In ihren Eingaben machte Swisscom geltend, dass intern zu einzelnen Projekten re-
gelmässig keine Projektabrechnungen gemacht werden.222 Swisscom führte aus, dass des-
halb auch im vorliegenden Fall keine Projektabrechnung vorliege.223 Aus diesem Grund sei
es Swisscom nicht möglich, die dem Angebot zugrundeliegenden effektiven direkten und in-
direkten Kosten zuzuordnen.

203. Seit dem 1. August 2007 sei die interne Konzernstruktur von Swisscom reorganisiert
worden, was zu einer geänderten Finanzberichterstattung geführt habe.224 Swisscom sei neu
in die Geschäftsbereiche „Privatkunden“, „Kleine und Mittlere Unternehmen“, „Grossunter-


221 Eingabe der Post vom 1. Dezember 2010 (act. 12), Beilage Feinevaluationsbericht im Vergabever-

fahren „WAN Anbindung von Poststandorten“, S. 11.
222 Eingabe Swisscom vom 26. Juli 2012 (act. 65), S. 4.

223 Eingabe Swisscom vom 26. Juli 2012 (act. 65), S. 4.

224 Eingabe Swisscom vom 23. September 2010 (act. 10), S. 11 f.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                  47
nehmen“ und „Netz & IT“ gegliedert worden. Die Finanzberichterstattung sei ebenfalls an die
neue Organisation angepasst worden und die Geschäftsbereiche von Swisscom würden in
der Segmentberichterstattung als einzelne Segmente dargestellt. Daher würden für die fi-
nanzielle Führung der Kundensegmente keine Kosten für die Nutzung des Mobilfunk- und
Festnetzes verrechnet.

204. Aufgrund dieser Ausführungen muss daher davon ausgegangen werden, dass
Swisscom intern über kein Controlling verfügt, welches erlaubt, die innerhalb von Swisscom
anfallenden Kosten auf die einzelnen Projekte umzulegen. Daher wird zur näherungsweisen
Ermittlung der internen Kosten von Swisscom im Projekt WAN-Anbindung auf die Segment-
berichterstattung des Jahresberichts abgestellt, wobei davon ausgegangen wird, dass der
Bereich „Netz & IT“ als Cost Center geführt wird.225

205. Zur Ermittlung der durchschnittlichen in den einzelnen Geschäftsbereichen von
Swisscom erzielten Margen wird aus der Erfolgsrechnung bei den drei Geschäftsbereichen
„Privatkunden“, „Kleine und Mittlere Unternehmen“ und „Grosskunden“ vom jeweiligen Seg-
mentergebnis ausgegangen. Auf die einzelnen Segmente werden dann jeweils die Kosten
des Cost Center „Netz & IT“ sowie der dem Umsatz entsprechende Anteil am Finanzaufwand
und Ertragssteueraufwand gemäss dem in dem jeweiligen Segment erzielten Umsatz umge-
legt.
206. Die Umlage nach dem Umsatz ist diejenige Variante, die für Swisscom am günstigs-
ten ist. Eigentlich müssten die Kosten für das Kupferkabelnetzwerk pro einzelner Leitung be-
rechnet und entsprechend umgelegt werden. Da im Privatkundenbereich die grösste Anzahl
Kupferkabelleitungen nachgefragt wird und die gegenüber dem Endkunden verrechneten
Kosten i.d.R. weniger als CHF 100.– betragen, die Kosten für ein Wholesale-Angebot aller-
dings erst bei Kosten von CHF 215.– beginnen, werden aufgrund der umsatzbasierten Um-
legung tendenziell mehr Kosten auf den Bereich GBU umgelegt, als effektiv entstehen. Zu-
dem sind im Bereich Netz und IT auch die Kosten für das Mobilfunknetzwerk von Swisscom
und gegebenenfalls Kosten für den Aufbau einer Glasfaserinfrastruktur enthalten. Es ist da-
von auszugehen, dass diese einen höheren Anteil ausmachen als die Unterhaltskosten für
das abgeschriebene Kupferkabelnetzwerk, so dass auch aus diesem Grund davon auszuge-
hen ist, dass mehr Kosten umgelegt werden als effektiv entstehen. Dies hat zur Folge, dass
die so errechnete Marge im Bereich GBU wohl bedeutend tiefer ist, als sie tatsächlich wäre
und somit zu Gunsten von Swisscom ausfällt.




225 Vgl. Eingabe Swisscom vom 23. September 2010 (act. 10), S. 12.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                            48
Geschäftsbericht 2011                    PK        KMU       GBU       WH        Netz&IT        El.226    Total

Nettoumsatz mit exter-                 4‘906       1‘127     1‘754     609           -            -      8‘369
nen Kunden

Nettoumsatz mit ande-                   241         48       111       388           -          - 723      65
ren Segmenten

Nettoumsatz                            5‘147       1‘175     1‘865     997           -          - 723    8‘461

Segmentergebnis                        2‘863       869       915       380        -2‘242          1      2‘786


                                                                                Kosten Netz&IT           -2‘242

Umlage Kosten Netz&IT                 -1‘310.06   -300.94   -468.37   -162.62

                                                                                Finanzaufwand            -227.71

Umlage Finanzaufwand                  -133.06     -30.57    -47.57    -16.52

                                                                                Ertragssteuer            -110.56

Umlage Ertragssteuer                   -64.60     -14.84    -23.40     -8.02


Konsolidiertes Ergebnis               1‘355.28    522.65    375.96    192.84


Margen Sparte                         27.62 %     46.38 %   21.43 %   31.67 %


Tabelle 39: Berechnung Marge pro Sparte 2011



Geschäftsbericht 2010                    PK        KMU       GBU       WH        Netz&IT         El.      Total

Nettoumsatz mit exter-                 4‘897       1‘123     1‘732     748           -            -      8‘500
nen Kunden

Nettoumsatz mit ande-                   293         52       126       505           -          -910       66
ren Segmenten

Nettoumsatz                            5‘190       1‘175     1‘858     1‘253         -          -910     8‘566

Segmentergebnis                        2‘906       864       935       439        -2‘372          1      2‘773


                                                                                Kosten Netz&IT           -2‘372

Umlage Kosten Netz&IT                  -1‘366     -313.38   -483.33   -208.74

                                                                                Finanzaufwand            -258.80

Umlage Finanzaufwand                  -149.10     -34.19    -52.73    -22.77

                                                                                Ertragssteuer            -355.94


226 Mit El. wird im Geschäftsbericht von Swisscom der Posten Elimination abgekürzt.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                                49
Umlage Ertragssteuer                  -205.06     -47.03       -72.53     -31.32


Konsolidiertes Ergebnis               1‘185.29    469.40      326.41     176.17


Margen Sparte                         24.20 %     41.80 %     18.85 %    23.55 %


Tabelle 40: Berechnung Marge pro Sparte 2010



Geschäftsbericht 2009                    PK        KMU         GBU         WH       Netz&IT         El.        Total

Nettoumsatz mit exter-                 4‘725       1‘090       1‘686       877          -            -        8‘378
nen Kunden

Nettoumsatz mit ande-                   292         55          146        568          -          -986         75
ren Segmenten

Nettoumsatz                            5‘017       1‘145       1‘832      1‘445         -          -986       8‘453

Segmentergebnis                        2‘832       832          907        471       -2‘321         1         2‘713


                                                                                   Kosten Netz&IT             -2‘321

Umlage Kosten Netz&IT                 -1‘308.99   -301.97     -467.08    -242.96

                                                                                   Finanzaufwand              -243.64

Umlage Finanzaufwand                  -137.41     -31.70       -49.03     -25.50

                                                                                   Ertragssteuer              -321.13

Umlage Ertragssteuer                  -181.11     -41.78       -64.62     -33.62


Konsolidiertes Ergebnis               1‘195.49    456.55      326.26     168.92


Margen Sparte                         25.30 %     41.89 %     19.35 %    19.26 %


Tabelle 41: Berechnung Marge pro Sparte 2009
207. Für den Geschäftsbereich GBU ergibt sich daher gemäss Geschäftsbericht aus den
Jahren 2009 bis 2011 eine durchschnittliche Marge in Höhe von 19.88 %.

                                                             2009        2010        2011                 

Durchschnittliche Marge GBU                                 19.35 %     18.85 %    21.43 %          19.88 %

Tabelle 42: Durchschnittliche Marge Grossunternehmen
208. Ausgehend von dieser durchschnittlichen Gewinnmarge würden daher für Swisscom
bei einer Rückrechnung im Projekt WAN-Anbindung der Post ein errechneter durchschnittli-
cher Reingewinn in Höhe von CHF [3-5 Mio.] (19.88 % von CHF [16-23 Mio.]) und errechne-
te interne Kosten in Höhe von CHF [10-20 Mio.] anfallen.


32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                                                     50
209. Swisscom geht von einer Gewinnmarge von durchschnittlich […] % aus.227 Hieraus
würde sich ein errechneter durchschnittlicher Reingewinn in Höhe von CHF […] ([…] % von
CHF [16-23 Mio.]) und errechnete interne Kosten in Höhe von CHF [10-20 Mio.] anfallen.

A.4          Ermittlungsergebnis
210. Die Sachverhaltsabklärung hat aufgezeigt, dass bis zu einer Bandbreite von 2 Mbit/s
die Vorleistungsprodukte TAL, BBCS und CES für die Bereitstellung von Breitbandanbindun-
gen, wie sie die Post nachgefragt hat und wie sie im Markt üblicherweise nachgefragt wer-
den, austauschbar sind. Damit eine FDA auf die TAL zurückgreifen kann, muss sie allerdings
die entsprechende Anschlusszentrale entbündelt haben.
211. Der Preis für die regulierte TAL liegt mit monatlich wiederkehrenden Kosten von CHF
[18-20] und Einmalkosten von CHF [260-290] deutlich unter denjenigen Kosten der kommer-
ziellen Vorleistungsprodukte, die monatlich wiederkehrende Kosten zwischen CHF 215.─
und 784.─ sowie Fixkosten zwischen CHF 649.─ und CHF 5‘660.─ aufweisen (vgl. Rz 155).
Gemäss Aussagen des BAKOM erreichen die internen Kosten von Swisscom im Durch-
schnitt für die Leistungserbringung maximal die Kosten für die regulierte TAL.228
212. Aufgrund des oben Aufgeführten, entsprechen die internen Kosten von Swisscom für
die Bereitstellung der Dienste gegenüber der Post maximal den Kosten für eine FDA, welche
sämtliche Anschlusszentralen entbündelt hat und betragen damit maximal dem Szenario „re-
guliert“, also CHF [8‘000‘000-10‘000‘000] (vgl. Rz 186). Der von Swisscom gegenüber der
Post angebotene Preis vom CHF [20-22 Mio.] liegt daher deutlich über den internen Kosten
von Swisscom. Auch die von Swisscom errechneten Vor- und Eigenleistungskosten, die
Sunrise gemäss ihrer Beispielsrechnung hätte entrichten müssen, liegen mit ca. CHF [16-23
Mio.] noch deutlich über den internen Kosten von Swisscom.

A.5          Stellungnahme BAKOM zu den Kostenberechnungen und
             Würdigung durch die WEKO
213. Per Amtshilfe hat die WEKO das BAKOM gebeten, zu den vom Sekretariat angestell-
ten Berechnungen Stellung zu nehmen, wobei dem BAKOM lediglich das Berechnungsmo-
dell sowie die Erläuterungen zum Berechnungsmodell zugestellt wurden.

A.5.1        Zur Vorgehensweise der WEKO im Allgemeinen

214. Das BAKOM erachtet die Vorgehensweise des Sekretariats bei der Auswahl der Vor-
leistungsprodukte als vertretbar.229 Zudem merkt das BAKOM an, dass das Berechnungs-
modell auf einer rückblickenden Betrachtung angestellt wurde230, so dass die zum Zeitpunkt
der Ausschreibung bestehenden Unsicherheiten betreffend den Umfang des zukünftigen
Netzausbaus sowie die Netzausbaukosten (Erschliessung von Swisscom Anschlusszentra-
len) seitens Sunrise in dem dem BAKOM unterbreiteten Berechnungsmodell keine Berück-
sichtigung gefunden hätten. Insbesondere das Abstellen auf die Angaben der beiden Unter-
nehmen Swisscom und Sunrise zur Erschliessung der einzelnen Poststandorte, erlaube
allfällige einzelfallspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen und allfällige Informations-
asymmetrien auszugleichen. Zudem könne auf diese Weise die unterschiedliche Auffassung
über die technologische Performance abgebildet werden.

227 Eingabe Swisscom vom 14. März 2014 (act. 127), S. 4.

228 Eingabe BAKOM vom 6. September 2013 (act. 92), S. 4.

229 Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158), S. 4 f.

230 Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158), S. 6 f.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                               51
215. Das BAKOM schlägt zudem eine alternative Vorgehensweise vor, welche losgelöst
von den Angaben von Swisscom und Sunrise hätte angewendet werden können, indem de-
ren Angaben zur Erschliessungsart ignoriert worden wären und einzig aufgrund der geforder-
ten Bandbreiten und der Leitungslängen der theoretisch optimale Leistungsmix errechnet
worden wäre.231 Das BAKOM wendet aber selbst ein, dass eine solche Betrachtung allfällige
einzelfallspezifische Besonderheiten und firmeninternes Wissen nicht berücksichtigen würde.
216. Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist auf den Einzelfall abzustellen,
weshalb die WEKO an der Berechnungsmethode des Sekretariats, welche die einzelfallspe-
zischen Besonderheiten berücksichtigt, festhält. Hierbei geht es insbesondere auch um den
im Berechnungsmodell vorgesehenen CES-Abgleich. Dieser wurde vom Sekretariat in das
Berechnungsmodell eingeführt, da in ihrer Beispielrechnung angab, dass für einige Post-
standorte das teurere Vorleistungsprodukt CES anstatt BBCS eingesetzt werden müsste,
während Sunrise in ihrer Berechnung davon ausging, dass das günstigere Vorleistungspro-
dukt BBCS hätte eingesetzt werden können. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die
Angaben von Swisscom eher den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und daher auf
diese Angaben abzustellen ist.

A.5.2        Zu den berücksichtigten Kostenkomponenten

217. Das BAKOM merkt weiter an, dass neben den reinen Vorleistungskosten, welche
Sunrise an Swisscom hätte entrichten müssen, weitere Kostenkomponenten in das Berech-
nungsmodell eingeflossen sind.232 Das BAKOM scheint aber implizit davon auszugehen,
dass nicht sämtliche Kosten, welche Sunrise entstehen würden, wenn sie die von der Post
geforderten Leistungen erbringen möchte, im Kostenmodell enthalten sind, da es auf der ei-
nen Seite angibt, nicht abschliessend beurteilen zu können ob das Modell auf die Herleitung
dieser Kosten abzielt.233 Auf der anderen Seite führt das BAKOM eine Beispielrechnung be-
treffend die Kosten für die Erbringung der Dienstleistung CES an und schliesst daraus, dass
der Unterschied in den Kosten für TAL und CES ein Anhaltspunkt darstellen dürfte, welche
Eigenleistungen Sunrise zu erbringen hätte, wenn sie TAL von Swisscom bezieht.234 Der
Vollständigkeit halber merkt das BAKOM allerdings an, dass die Kosteninformationen aus
dem Kostenmodell von Swisscom stammen, welche bisher nicht behördlich überprüft wur-
den. Zudem wurden im Modell von Swisscom Vollkosten gemäss FMG und nicht Grenzkos-
ten berechnet.
218. Swisscom macht geltend, dass das von ihr eingereichte Kostenmodell die vollständi-
gen Kosten abbildet, welche Sunrise entstanden wären, wenn sie den Zuschlag für die An-
bindung der Poststandorte erhalten hätte und schliesst daraus, dass Sunrise ein kostende-
ckendes Angebot hätte unterbreiten können.235 Allerdings sind in diesem Modell die VVGK,
sowie die Kosten für den Ausbau einer Anschlusszentrale von Swisscom nicht enthalten (vgl.
hierzu die Ausführungen in Kapitel A.3.6). Sunrise hat die Höhe der von Swisscom angege-
benen Kosten in etwa bestätigt,236 weshalb im Rahmen der vorliegenden Untersuchung bei
der Verwendung der TAL nicht von höheren Zusatzkosten auszugehen ist, wie dies das




231 Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158), S. 5.

232 Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158), S. 5 f. (insb. Kap. 2.2.1.1)

233 Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158), S. 6.

234 Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158), S. 11 (insb. Kap. 3.2.4).

235 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), Rz. 8.

236 Eingabe Sunrise vom 17. Oktober 2013 (act. 108), insb. S. 5 f.




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BAKOM mit Blick auf die ihr von Swisscom im Rahmen Regulierung von CES bereitgestell-
ten Kosten, vermutet.237

219. Vor dem Hintergrund dieser substantiellen Kostenunterschiede (das BAKOM geht
beispielsweise in seiner Betrachtung basierend auf den behaupteten kostenorientierten Prei-
sen zu CES von Backbone-Kosten in Höhe von CHF [80-130] und CHF [80-130] aus, wäh-
rend Swisscom in ihrer Beispielrechnung von Backbone-Kosten in Höhe von CHF [1-5] aus-
geht) ist die Aussage des BAKOM, dass ein direkter Vergleich der beiden Szenarien
„reguliert“ und „nicht reguliert“ unter Umständen als problematisch angesehen werden kann,
zu relativieren. Da auch Sunrise die von Swisscom angegebenen Kosten in etwa bestätigt
hat, 238 ist wie vom Sekretariat untersucht auf die Kostenangaben von Swisscom abzustellen.

A.5.3        Zum Szenario BAKOM

220. Betreffend die Szenarien zur Erschliessung der Poststellen hat das BAKOM neu auch
die asymmetrische VDSL bzw. VDSL 2 Technologie als Alternative herangezogen und ein
weiteres Szenario mit den nachfolgenden Leitungslängen berechnet:

                        221. Bandbreitenkombination          Leitungslänge

                                      4 Mbit/s                   800 m

                                      3.6 Mbit/s                 800 m

                                      2 Mbit/s                  1‘800 m

                                      1.8 Mbit/s                3‘500 m

                                      1.2 Mbit/s                3‘500 m

                                      1 Mbit/s                  3‘500 m

      Tabelle 43: Bandbreite und Leitungslänge für die Erschliessung der Anschlusszentralen
                                          durch TAL239
222. Basierend hierauf hat das BAKOM anhand des Modells Kosten in Höhe von CHF [16-
23 Mio.] (ohne CES-Abgleich) errechnet. Diese Kosten liegen etwas höher als die für das
Szenario Swisscom errechneten Kosten in Höhe von CHF [16-23 Mio.].

A.5.4        Zu den weiteren Anmerkungen des BAKOM
223. Das BAKOM führt in seiner Eingabe weiter die Kostenänderungen betreffend CES
seit dem Zugangsverfahren 2012 an.240 Mit der Unterstellung von CES unter das Regulie-
rungsregime hat Swisscom die Preise für CES substantiell gesenkt.241 So sind nach Anga-
ben des BAKOM die Kosten für CES zwischen 2010 und 2012 im Durchschnitt um 40% bis
53% gesunken, ohne dass sich an der zugrundeliegenden Netzwerktechnik etwas geändert


237 Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158), S. 11 (insb. Kap. 3.2.4).

238 Eingabe Sunrise vom 17. Oktober 2013 (act. 108), insb. S. 5 f.

239 Vgl. Schreiben BAKOM vom 30. August 2012 (act. 72), S. 5. Hierbei wird zu Gunsten von
Swisscom der beste anzunehmende Fall angewendet. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
nicht für alle in Frage kommenden Poststandorte die vom BAKOM als maximal mögliche angegebene
Bandbreite erzielt werden kann.
240 Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158), S. 9 f.

241 Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158), S. 10 f.




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hätte.242 Das BAKOM merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Veränderung der CES-
Preise beim Übergang von kommerziellen zu kostenorientierten Preisen interessante Hin-
weise zur Höhe der kommerziellen CES-Preise bis 2011 sowie zur Einordnung der beiden
Szenarien „reguliert“ und „nicht reguliert“, haben könne.
224. Die Preissenkungen im Bereich CES sind nicht direkt Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, weshalb hierauf nachfolgend nicht weiter eingegangen wird.

A.6          Stellungnahmen von Swisscom betreffend die
             Ermittlungsergebnisse und Würdigung durch die WEKO

A.6.1        Stellungnahmen von Swisscom zur Vorabklärung

225. Swisscom macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass sowohl die Marktbeobachtung
als auch die Vorabklärung ein intransparentes Geheimverfahren der Wettbewerbsbehörden
darstellen würden.243 Swisscom habe dabei keine Möglichkeit gehabt korrigierend auf die be-
hördlichen Abklärungen und die Sachverhaltsermittlung einzuwirken.
226. Im Rahmen der dem Verfahren vorangegangenen Marktbeobachtung wurde Swisscom
mehrfach die Möglichkeit gegeben zu den von Sunrise in ihrer Anzeige vorgebrachten Vor-
würfe Stellung zu nehmen. Swisscom war daher über den Umfang und den Inhalt der Anzei-
ge sowie die Abklärungen des Sekretariats der WEKO vollständig im Bilde. Gemäss Art. 26
Abs. 1 KG kann das Sekretariat Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Betei-
ligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen. Im Verfahren der Vorabklärung besteht
kein Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 Abs. 3 KG). Das Vorabklärungsverfahren wurde in Ein-
klang mit den kartellgesetzlichen Bestimmungen durchgeführt und mündete in eine Untersu-
chung gemäss Art. 27 KG, in welcher Swisscom die vollen Parteirechte zustanden. Sowohl
die Vorabklärung als auch die Marktbeobachtung wurden im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen durchgeführt, weshalb der Vorwurf eines „intransparenten Geheimverfah-
rens“ zurückzuweisen ist.
227. Swisscom macht zudem geltend, der Schlussbericht der Vorabklärung hätte keine An-
haltspunkte für die Erzwingung unangemessener Preise gegenüber der Post aufgezeigt.244
228. Die Wettbewerbsbehörden sind bezüglich der Abklärungen, die im Rahmen einer Vor-
abklärung vorgenommen werden, nicht verpflichtet den Sachverhalt vollumfänglich abzuklä-
ren. Für Beweise im Rahmen einer Vorabklärung gilt ein tieferes Beweismass als bei einer
Untersuchung.245 Nur wenn die Vorabklärung zu Anhaltspunkten für eine Kartellrechtsverlet-
zung führt, wird eine Untersuchung eröffnet. Dass sich der Gegenstand der Untersuchung im
Laufe der Ermittlungen ausdehnen kann, ist in der Natur der Sache begründet. Swisscom
kann hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
229. Swisscom macht geltend, dass die Marktbeobachtung und insbesondere die Vorab-
klärung, in deren Rahmen die ersten Berechnungen stattfanden, tatsachen- und aktenwidrig
auf falsche Standortlisten abstellen würden.246
230. Hierzu ist festzuhalten, dass die Standortlisten seitens der Post während des Vergabe-
verfahrens angepasst wurden. Die für die Berechnungen herangezogenen Standortlisten

242 Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158), S. 9.

243 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 3.

244 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 5.

245 Basler Kommentar, Kartellgesetz 26, N 91f.

246 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146) Rz 32.




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entsprechen den letzten von der Post im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens angewen-
deten Standortlisten. Swisscom kann daher aus den im Rahmen der Vorabklärung verwen-
deten Standortlisten nichts zu ihren Gunsten ableiten.

A.6.2        Stellungnahmen von Swisscom zum Bieterverhalten

231. Swisscom macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass im Antrag die erste Stufe der
Präqualifikation und die darin geforderten Eignungskriterien nicht behandelt worden seien.
Bei der Ausschreibung der Post habe es sich um ein selektives Verfahren gehandelt, wel-
ches in zwei Stufen durchgeführt worden sei.247 Da diese erste Stufe in der Sachverhaltser-
mittlung fehle, ergebe sich ein Mangel, der zu falschen Schlussfolgerungen führe. Als weite-
ren Mangel beschreibt Swisscom sodann eine falsche Standortliste248 sowie die Tatsache,
dass eine Szenario-Berechnung durchgeführt wurde, welche eine Fernmeldedienstanbieterin
beinhaltet, die nicht über eigene Infrastrukturen verfügen würde.249
232. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurde die Preissetzungspolitik von
Swisscom im Rahmen der Ausschreibung der Post betrachtet. Für die Beurteilung des Ver-
haltens von Swisscom in diesem Bereich ist die von der Post durchgeführte Präqualifikation
nicht sachverhaltsrelevant, weshalb nicht näher hierauf eingegangen wurde. Im Rahmen der
Vorabklärung hat das Sekretariat noch auf die ursprüngliche Standortliste abgestellt, was
aber für die Beurteilung der Preispolitik von Swisscom keinen Einfluss hat, da sich die Preise
der einzelnen Vorleistungsprodukte nicht aufgrund der Standortliste verändert haben. Die
Berechnung der verschiedenen Szenarien dient der Sachverhaltsabklärung betreffend die
Wirkungsweise der von Swisscom gelebten Preispolitik und zeigt, wie nachfolgend dargelegt,
die kartellrechtlichen Probleme dieser Preispolitik anhand der Vergabe der WAN-Anbindung
der Poststellen auf. Für diese Zwecke wurde auch ein Szenario berechnet, welches eine
Fernmeldedienstanbieterin beinhaltet, die nicht über eigene Infrastrukturen verfügt.
Swisscom hat auch keine Gründe vorgebracht, welches die falschen Schlussfolgerungen
sein sollten, die aus der Tatsache entstehen sollten, dass die Präqualifikation für die relevan-
te Sachverhaltsermittlung nicht berücksichtigt wurde.
233. Swisscom macht geltend, dass es von Anfang an vorgesehen gewesen sei, dass die
Post über die eigereichten Offerten insbesondere auch bezüglich des Preises Verhandlun-
gen führen würde und spätere, erhebliche Nachlässe schliesslich den eigentlichen Endpreis
bestimmen würden. Dabei habe Swisscom die Offertpreise der übrigen Mitbieter nicht ge-
kannt und sei, um den Zuschlag zu erhalten, zu einem preislichen Entgegenkommen ge-
zwungen gewesen. Swisscom hebt hervor, dass alle diese Anpassungen die Wettbewerbs-
verhältnisse auf dem Markt berücksichtigt hätten und folglich marktkonform gewesen
seien.250

234. Zwar ist anzunehmen, dass Swisscom die genauen Offertpreise der übrigen Mitbieter
nicht im Detail gekannt habe, dennoch hat Swisscom zumindest die ungefähre Grössenord-
nung der Preise derjenigen Wettbewerber gekannt, die bei ihr Vorleistungsprodukte nach-
fragt haben. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den Protokollaussagen von Swisscom, wonach
Swisscom nicht unter die Preise gehe, die sich aus den Berechnungsregeln aus der Compli-
ance Richtlinie ergebe.251



247 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146) Rz 9-15.

248 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146) Rz 32.

249 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146) Rz 35 ff.

250 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146) Rz 16 ff.

251 Protokoll der Anhörung vom 1. Juni 2015 (act. 157), S. 4 f.




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235. Hierzu muss erläutert werden, dass die Preise für sämtliche Vorleistungsprodukte von
Swisscom standardisiert und in entsprechenden Price Manuals festgelegt sind. Damit wird im
Vorleistungsbereich mit den einzelnen FDA aufgrund der Diskriminierungsproblematik nicht
über die Vorleistungspreise der einzelnen Anschlüsse sondern lediglich über den Vorleis-
tungsmix verhandelt, aus welchem sich letztendlich der für alternative FDA zu entrichtende
Preis berechnet. Ähnliche Berechnungen nutzt wohl die Compliance von Swisscom, um da-
für zu sorgen, dass die von Swisscom gegenüber Endkunden gebotenen Preise nicht zu tief
sind, so dass gegebenenfalls eine unzulässige Unterbietung von Preisen stattfindet. Damit
kennt Swisscom im Rahmen des Bieterwettbewerbs die Preise der Wettbewerber recht gut.

A.6.3        Stellungnahmen von Swisscom zu den Vorleistungspreisen

236. Swisscom macht geltend, dass die Preise gemäss dem Handbuch Preise 2008 (vgl.
Rz 109), welche die Basis für die Endkundenangebote für die nächsten vier Jahre bilden,
während der letzten Jahre stetig sanken.252 Dieser Preiszerfall sei für die Berechnung der
Vorleistungskosten von Sunrise im Antrag jedoch nicht berücksichtigt worden.

237. Es ist zwar korrekt, dass der Preis für die regulierte TAL in den Jahren 2008 bis 2013
stetig gesunken ist.253 Dennoch haben sich die Preise für die Produkte BBCS und CES so
gut wie nicht verändert (vgl. Tabelle 31). Zudem waren die Preissenkungen für die FDA zum
Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht vorhersehbar. Vielmehr wurde in den Berechnungen
des Sekretariats die ab 2009 geltenden Kosten für die TAL in Höhe von CHF 18.80 und nicht
die zum Zeitpunkt der Offerteingabe geltenden Kosten für die TAL in Höhe von CHF 23.50
verwendet und damit die voraussehbare Kostensenkung für die regulierten Vorleistungspro-
dukte bereits mitberücksichtigt.254 Ebenso war zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht
klar, ob und wenn ja, welche alternativen Vorleistungsprodukte (BBCS-F, ALO)255 Swisscom
im Markt lancieren würde. Daher wäre die Berücksichtigung möglicher Preisreduktionen bei
den Vorleistungskosten ein für die FDA nicht kalkulierbares Risiko gewesen. Solche Preis-
senkungen sind daher nicht zu berücksichtigen.

238. Swisscom bekräftigte im Rahmen der Anhörung, dass der TAL-Preis, wo immer er
angewendet werde, ein regulierter und politischer Preis sei, wobei alles vorgegeben sei. Ins-
besondere dass die TAL bereitzustellen sei und wie die Preise zu machen seien. Zum TAL-
Preis könne nicht pauschal gesagt werden, ob er überall kostendeckend sei. Wenn die hypo-
thetischen, aus dem Modell berechneten Preise angeschaut würden, dann wäre es ein Ver-
lustgeschäft. Dabei sei anzufügen, dass das gesamte Festnetzgeschäft ein Verlustgeschäft
sei.256
239. Hierzu kann auf die Ausführungen des BAKOM zur TAL verwiesen werden. Gemäss
BAKOM wird die TAL gemäss einem LRIC-Modell auf Basis der Wiederbeschaffungswerte
berechnet.257 Das bedeutet, die Kosten für die TAL werden auf einer Basis berechnet, die
den Kosten entspricht, die eine neu in den Markt eintretende FDA für eine flächendeckende
Netzwerkinfrastruktur investieren würde. Da es sich bei der einzelnen TAL daher um einen
Durchschnittspreis handelt, kann natürlich nicht im Voraus gesagt werden, ob jede einzelne
TAL kostendeckend ist. Da allerdings in der Modellberechnung ebenfalls eine angemessene



252 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 133 ff.

253 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 133.

254 Vgl. auch Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158), S. 6f.

255 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 136 ff.

256 Protokoll Anhörung Swisscom vom 1. Juni 2015 (act. 157), S. 6.

257 Eingabe BAKOM vom 5. September 2013 (act. 92), S. 2 ff..




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Gewinnmarge enthalten ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Preis für die TAL im
Durchschnitt mindestens kostendeckend ist.

A.6.4        Stellungnahme Swisscom zum nachgefragten Vorleistungsmix von Sunrise

240. Swisscom macht geltend, dass Sunrise bei der Erstellung ihrer Offerte klar subopti-
mal vorgegangen und viel zu spät betreffend Vorleistungsprodukte auf Swisscom zugekom-
men sei und somit bei der Erstellung der Offerte an die Post suboptimal auf ein fehlerbehaf-
tetes Angebot, bei dem kein sachgerechter Vorleistungsmix vorlag, abgestellt habe.258
Sunrise habe die Swisscom Wholesale-Abteilung erst beinahe zwei Monate nachdem sie der
Post ihre Offerte bereits eingereicht hatte, um eine Vorleistungsofferte angefragt. Auch hätte
diese Anfrage nur punktuell stattgefunden, der Zusammenhang zur WAN-Ausschreibung sei
nicht immer offengelegt worden und die Offerte wäre danach nie besprochen worden, des-
halb sei es Swisscom auch nicht möglich gewesen, mittels eines konsistenten Gesamtbildes
die Situation von Sunrise bestmöglich zu erfassen.259 Daher hätte sich Sunrise selbst zuzu-
schreiben, dass ihre Offerte ungenügend gewesen sei.260

241. Hierzu ist einzuwenden, dass im Rahmen der Untersuchung nicht auf die tatsächli-
chen Berechnungen von Sunrise abgestellt wurden. Sunrise macht geltend, dass sie CES
als Vorleistungsprodukt aufgrund ihrer Netzwerktopologie nicht einsetzen könne.261 Daher
fallen die im Rahmen der Untersuchung vorgenommenen Berechnungen bereits zu Gunsten
von Swisscom aus. Zudem bestanden zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch erhebliche
Unsicherheiten betreffend die Anzahl Anschlusszentralen, die Sunrise entbündeln würde.
Auch hier wurde zugunsten von Swisscom auf eine rückblickende Betrachtung abgestellt.
Daher kann Swisscom aus dem möglicherweise ungenügenden Verhalten bei der Zusam-
menstellung des bestmöglichen Vorleistungsmixes nichts zu ihren Gunsten ableiten.

242. Zudem wendet Swisscom für die Produkte BBCS, CES und TAL Standardpreise und
entsprechende Volumenrabatte an, die für sämtliche FDA in gleicher Weise gelten. Daher
wurde für die Abklärung des Sachverhalts auch nicht der von Sunrise tatsächlich nachge-
fragte Mix an Vorleistungsprodukten herangezogen, sondern es wurde basierend auf der Inf-
rastruktur von Sunrise unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedingungen der günstigste
mögliche Mix an Vorleistungsprodukten herangezogen. Die Verhandlungen zwischen
Swisscom und Sunrise im Rahmen der Ausschreibung sind daher für die Beurteilung des
vorliegenden Preissetzungsverhaltens von Swisscom nicht relevant.

A.6.5        Stellungnahme Swisscom zu den Szenario-Berechnungen

243. Swisscom macht geltend, dass die Behauptung des Sekretariats, wonach die inter-
nen Kosten von Swisscom maximal dem oben genannten Betrag von ca. [5-10 Mio.] ent-
sprächen, falsch sei.262 Für die tatsächlichen, internen Kosten von Swisscom könne nicht
auf die LRIC Kosten der TAL abgestellt werden. Swisscom produziere ihre Endkundenleis-
tungen auf Basis ihrer Vorleistungen IPSS/CIS und dem Endkundendienst LAN-I. Der Ver-
gleich der vom Sekretariat zugrunde gelegten Kosten (ca. CHF [5-10 Mio.]) mit der Endkun-




259 Siehe auch Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S.7-15.

260 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 26.

261 Eingabe Sunrise vom 8. Juli 2010 (act. 40), S. 14 f..

262 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 47 sowie 50 ff.




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denofferte von Swisscom (ca. CHF [16-23 Mio.]) lasse keine Schlüsse auf eine angebliche
Erzwingung unangemessener Preise von der Post zu.263

244. Entgegen den Ausführungen von Swisscom wurden neben den Vorleistungskosten,
die eine hypothetische FDA, welche sämtliche Anschlusszentralen entbündelt hat, ebenfalls
die Eigenleistungen im Szenario „TAL bis 2 Mbit/s“ einberechnet (Tabelle 30), so dass auf
maximale interne Kosten von Swisscom in Höhe von CHF [8‘000‘000-10‘000‘000] geschlos-
sen wird. Aufgrund der Berechnungsmethoden des BAKOM, welche auf Wiederbeschaf-
fungswerten beruhen, kann durchaus gefolgert werden, dass der Preis der TAL im Durch-
schnitt mindestens kostendeckend ist. Das wurde auch von Swisscom bis zur Anhörung nie
in Abrede gestellt, weshalb diesbezüglich auf die Angaben des BAKOM zurückzugreifen ist.
Swisscom macht zwar geltend, dass die internen Kosten „IPSS/CIS“ und des Endkunden-
dienstes „LAN Interconnect Service“ (LAN-I) und nicht die Preise der TAL für die Bereitstel-
lung von Diensten herangezogen werden.264 Swisscom zeigt aber die entstehenden internen
Kosten für „IPSS/CIS“ nicht auf und begründet dies damit, dass der Unternehmensbereich
Netzinfrastruktur von Swisscom als Cost-Center geführt werde und deshalb keine gesicher-
ten Aussagen über die internen Kosten gemacht werden könnten.265
245. Zudem wurden im Berechnungsszenario „TAL bis 2 Mbit/s“ nur für diejenigen An-
schlüsse bis zu einer Bandbreite von 2 Mbit/s die Kosten für die TAL eingesetzt. Für alle an-
deren Bandbreiten, wurden die kommerziellen Vorleistungspreise von Swisscom verwendet.
Damit fällt die Berechnung „TAL bis 2 Mbit/s“, deutlich zu Gunsten von Swisscom aus, so
dass ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die internen Kosten von
Swisscom für die Bereitstellung der Dienstleistungen gegenüber der Post unter CHF
[8‘000‘000-10‘000‘000] liegen. Das BAKOM kommt indes in seinem Gutachten zum Schluss,
dass Swisscom weitere Kostenvorteile auf dem Endkundenmarkt besitzt, da die kostenorien-
tierten Vorleistungspreise der regulierten TAL höher seien, als die tatsächlichen (histori-
schen) Kosten.266 Zudem führt das BAKOM aus, dass auch für VDSL-Anbindungen, in wel-
chen das Kupferkabel teilweise durch Glasfaserteilabschnitte ersetzt worden sind und damit
bedeutend höhere Bandbreiten als 2 Mbit/s realisiert werden können, die historischen Kosten
von Swisscom im Durchschnitt nicht über den regulierten Entgelten der TAL liegen.267 Auf-
grund der bereits abgeschriebenen Anlagen geniesse Swisscom zudem im Bereich der Ka-
belkanalisationen einen unverhältnismässigen Vorteil gegenüber anderen FDA.268 Somit ist
davon auszugehen, dass die tatsächlichen internen Kosten von Swisscom unterhalb der für
das Szenario „TAL bis 2 Mbit/s“ oder CHF [8‘000‘000-10‘000‘000] liegen.
246. Swisscom macht geltend, dass selbst wenn die tatsächlichen historischen Kosten tie-
fer liegen als die regulierten Vorleistungspreise der TAL sich der Gesetzgeber vor dem 1. Juli
2014 bewusst für die damals geltende Bewertung der Kanalisationsanlagen entschieden ha-
be und Swisscom sich an die gesetzeskonforme Berechnung der kostenorientierten Preise
gehalten habe. Es könne daher nicht auf überhöhte Vorleistungs- und Endkundenpreise ge-
schlossen werden. 269
247. Hierzu ist anzumerken, dass selbst wenn Swisscom für die TAL und die Kabelkanali-
sationsanlagen die gesetzlich regulierten Höchstpreise verlangt, ein Kartellrechtsverstoss im

263 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 51.

264 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 211.

265 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 50), Antwort auf Frage 9; Eingabe Swisscom

vom 26. Juli 2012 (act. 65), S. 4 f.
266 Eingabe des BAKOM vom 5. September 2014 (act. 92), S. 4.

267 Eingabe des BAKOM vom 5. September 2014 (act. 92), S. 6

268 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 85 ff.

269 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 88.




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Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KG (Preismissbrauch) nicht per se ausgeschlossen werden
kann. Das Vorbringen von Swisscom, wonach die regulierten Preise überhöhte Vorleistungs-
preise ausschliessen würden, stösst daher ins Leere. Im Rahmen der Untersuchung wurden
die von Swisscom verlangten Preise für die TAL aber nicht auf ihre kartellrechtliche Zuläs-
sigkeit hin überprüft. So wurde beispielsweise nicht geprüft, ob das Verlangen der auf Wie-
derbeschaffungskosten berechneten Maximalpreise für die TAL gegenüber Wettbewerbern
als kartellgesetzwidrige Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG zu qualifizie-
ren wäre. Dies wäre allenfalls Gegenstand einer anderen Untersuchung. Vielmehr wurde,
wie nachfolgend gezeigt, im Rahmen der Ausschreibung der Post ausgehend von der Tatsa-
che, dass die internen Kosten von Swisscom in keinem Fall über denjenigen der TAL liegen,
geprüft, ob das Verlangen der kommerziellen Vorleistungspreise durch Swisscom eine kar-
tellrechtswidrige Verhaltensweise darstellt.
248. Swisscom macht geltend, dass die von ihr eingereichte Gegenrechnung grundsätzlich
im Sinne einer Obergrenze der Vor- und Eigenleistungskosten einer alternativen FDA ver-
wendet würden, auch wenn diese Spielraum für Anpassungen nach unten enthalten wür-
de.270
249. Hierzu ist festzuhalten, dass Swisscom selbst zwar angibt, bei manchen CES-
Angeboten nicht geprüft zu haben, ob für diese Standorte gegebenenfalls günstigere Vorleis-
tungsprodukte eingesetzt werden könnten, dennoch hat Swisscom diese in ihrer Gegenrech-
nung so nie geltend gemacht bzw. weitergehend substantiiert.271 Daher sind diese allgemei-
nen und pauschalen Vorbringen wie nachfolgend aufgezeigt wird, für die kartellrechtliche
Beurteilung des relevanten Sachverhalts nicht massgeblich und daher vorliegend nicht be-
achtlich.

250. Swisscom macht geltend, dass Sunrise im Vergleich zur Gegenrechnung von
Swisscom nur für 877 der insgesamt 2‘305 anzubindenden Poststandorte bestritt, dass die
TAL hätte eingesetzt werden können.272 In der Eingabe vom 21. September 2012 hätte
Swisscom daraufhin auf der Basis einer Überprüfung aller dieser Standorte dargetan, dass
die TAL an 859 dieser Standorte hätte eingesetzt werden können und dies nur an 18 dieser
Standorte nicht möglich gewesen wäre. Die sich hieraus ergebenden Mehrkosten würden bei
CHF [200‘000-300‘000] liegen, so dass sich die gesamten direkten Vor- und Eigenleistungs-
kosten von Sunrise auf CHF [16-23 Mio.] belaufen würden. Diese Kosten würden ebenfalls
klar unter der Endkundenofferte von Swisscom in Höhe von CHF [16-23 Mio.] liegen.
251. Die von Swisscom im Rahmen der Überprüfung des Sachverhalts geltend gemachten
Anpassungen wurden entsprechend übernommen, weshalb Swisscom hieraus nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten kann. Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Endkundenofferte
von Swisscom und den geltend gemachten Vor- und Eigenleistungskosten kann auf die Aus-
führungen in Tabelle 30 verwiesen werden.
252. Swisscom macht geltend, dass das Szenario „nicht reguliert“ bloss hypothetischer
Natur sei. FDA, die nicht über eigene Infrastrukturen verfügen würden und nicht in die Ent-
bündelung investiert hätten, seien bei der Ausschreibung der Post nicht angesprochen ge-
wesen. Sie wären folglich nämlich vollständig auf die kommerziellen Vorleistungsprodukte
der Wholesale-Abteilung von Swisscom angewiesen gewesen. Solche hypothetische FDA
gehörten aber nicht zu den von der Post zur Offertenstellung zugelassenen Anbietern. 273



270 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146). Rz 63.

271 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 27 und 30.

272 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 29.

273 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 35ff.




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253. Hierzu ist anzumerken, dass die Preissetzungspolitik von Swisscom aus ihren Preis-
manuals zu den einzelnen Vorleistungsprodukten entnommen werden kann. Diese Preise
kommen nach Angaben von Swisscom für jeden Nachfrager in gleicher Weise diskriminie-
rungsfrei zur Anwendung. Sie stellen daher reale und keine hypothetischen Preise dar. Auf
die in ihren Preismanuals festgesetzten Preise stellt die WEKO im Rahmen ihrer Sachver-
haltsermittlung aber gerade ab. Wie später in Rz. 513 dargelegt, dienen die einzelnen Be-
rechnungen dazu, die Preissetzungspolitik von Swisscom für die kommerziellen Vorleis-
tungsprodukte im Hinblick auf ihre Wettbewerbswirkung zu veranschaulichen. Die
Vorbringen, dass sich die Sachverhaltsabklärung auf hypothetische FDA abstützen würde,
die nicht von der Post zur Offertenstellung zugelassen worden seien, sind daher falsch und
für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unerheblich. Vielmehr ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Beispielrechnungen ermöglichen, die Auswirkungen der Preispolitik von
Swisscom sichtbar zu machen.
254. Swisscom macht geltend, dass andere FDA als Sunrise und upc cablecom als poten-
ziell behinderte Konkurrenten in der Ausschreibung der Post nicht existierten. Dieser Hinweis
sei bereits in der ersten Stellungnahme vom 25. Oktober 2013 auf S. 26 f. erwähnt und aus-
geführt worden, in der Folge sei er vom Sekretariat jedoch ausser Acht gelassen worden. Ei-
ne FDA, die auf Vorleistungen abstellen müsste, welche in keinem vernünftigen Verhältnis
zur nachgefragten Bandbreite stünden und entsprechend nicht kosteneffizient seien, sei von
vornherein nicht im Rahmen einer Kosten-Preis-Schere-Kontrolle seitens Swisscom als ge-
genüberzustellende „gleichermassen effiziente Konkurrentin“ anzusehen.274
255.       Hierzu ist auf Rz 253 zu verweisen.

A.6.6        Stellungnahme Swisscom zu den weiteren Kosten

256. Swisscom merkt an, dass die von Sunrise aufgeführten Kosten bereits teilweise in den
VVGK enthalten seien. Zudem dürften Kosten für Forderungsausfälle bei einem Auftrag der
Post ohnehin irrelevant sein.275
257. Hierzu ist anzumerken, dass die von Sunrise erfragten zusätzlichen Kosten dazu her-
angezogen wurden, um den von Swisscom verwendeten Pauschalzuschlag von 6 % VVGK
zu plausibilisieren. Da beide Kosten eine ähnliche Höhe aufweisen, ist davon auszugehen,
dass die 6 % VVGK zu den gegenüber Swisscom aufzubringenden Kosten und Eigenleis-
tungen hinzuzurechnen sind. Die zusätzlich berücksichtigten Kosten von Sunrise betreffen
die durchschnittlichen Ausbaukosten für eine Anschlusszentrale, welche unter dem Punkt
zusätzliche Eigenleistungen eingerechnet wurden. Damit liegt keine doppelte Berücksichti-
gung der Kosten vor.
258. Swisscom macht geltend, dass sie in ihrer Beispielrechnung die weiteren bei Sunrise
entstehenden Kosten geschätzt habe. Hierbei seien Aufwände, wie Erschliessung von Zent-
ralen, die Nutzung des eigenen Backbone sowie die Kundenmodems geschätzt worden. In-
dem zusätzlich die Kosten für den Ausbau einer Anschlusszentrale berücksichtigt wurden,
sei es gemäss Swisscom zu einer doppelten Veranschlagung von Kosten gekommen.276
259. In ihrer Beispielsrechnung hat Swisscom neben den Kosten für die Vorleistungspro-
dukte (monatlich wiederkehrende sowie einmalige Kosten) und den Kosten für die Endkun-
denmodems Kosten für das Plattformmanagement und die Nutzung des Backbone angege-



274 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 43.

275 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 65, 125.

276 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 31.




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ben.277 Die geschätzte Höhe dieser Kosten wurde von Sunrise bestätigt.278 Zudem wurden
die allgemeinen Verwaltungs- und Vertriebskosten (VVK in Höhe von 6 %) sowie die von
Sunrise getätigten Investitionskosten in die Erschliessung von Swisscom Anschlusszentralen
mit einberechnet. Es ist nicht ersichtlich inwiefern durch diese Berechnung Kosten doppelt
veranschlagt worden sind. Swisscom hat dies denn auch nicht weiter substantiiert.

260. Swisscom bemängelt, dass die Berechnungen des Sekretariats zu den Zusatzkosten
von Sunrise abgedeckt wären bzw. der Kostenrahmen zu weit sei. Sie würden den wesentli-
chen Inhalt im Sinne von Art. 28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) inhaltlich nicht widergeben.279 Daher dürften die
Sunrise angeblich erwachsenden weiteren Kosten nicht herangezogen werden, um eine an-
gebliche missbräuchliche Verhaltensweise zu begründen.

261. Die entsprechenden Angaben wurden von Sunrise als Geschäftsgeheimnisse im Sinne
von Art. 27 Abs. 1 VwVG klassifiziert. Aus diesem Grund hat das Sekretariat gegenüber
Swisscom Spannbreiten angegeben. Selbst wenn aufgrund der angegebenen Spannbreiten
jeweils das für Swisscom günstigere untere Ende der Spannbreite angenommen würde,
ergibt sich in der Preispolitik gegenüber Sunrise eine Kosten-Preis-Schere. Daher kann
Swisscom aus der Angabe der Spannbreiten anstatt der tatsächlichen Zahlen der Vorwurf an
Swisscom vollständig nachvollzogen werden. Somit konnte sich Swisscom sehr wohl fundiert
zu den vom Sekretariat angestellten Berechnungen äussern. Eine Verletzung von Art. 28
VwVG ist daher nicht gegeben.

A.6.7        Stellungnahme Swisscom zum Ermittlungsergebnis

262. Gemäss Swisscom ist es unzutreffend, dass Swisscom wie oben in Rz 211 angedeutet
bei der Berechnung ihrer Endkundenofferten Kosten einfliessen lasse, die im Intervall zwi-
schen historischen Kosten und Wiederbeschaffungskosten zu Tagesneupreisen liegen.280
263. Welche Kosten Swisscom in ihre Endkundenofferten einfliessen lässt, wurde im Rah-
men der vorliegenden Untersuchung nicht ermittelt. Swisscom gibt selbst an, dass die Vor-
leistungskosten intern nicht ermittelt würden und daher unbekannt seien. Vielmehr wurde die
Preissetzung auf Vorleistungsebene und auf Endkundenebene basierend auf den einzelnen
zur Verfügung stehenden Vorleistungsprodukte erhoben. Daher stösst das Vorbringen von
Swisscom ins Leere.
264. Auch seien gemäss Swisscom die Ausführungen des BAKOM in der Eingabe vom 6.
September 2013 (act. 92) falsch, wo behauptet werde Swisscom geniesse im Bereich der
Kabelkanalisationen aufgrund der bereits abgeschriebenen Anlagen einen unverhältnismäs-
sigen Vorteil gegenüber anderen FDA. Die Bewertung der Kabelkanalisationen vor dem 1.
Juli 2014 hatte sich bewusst auf die LRIC-Methode, welche das BAKOM mit „Wiederbe-
schaffungskosten zu Tagesneupreisen“ bezeichnete, abgestellt. Andere regulatorische Kos-
tenmassstäbe wurden bewusst verworfen.281
265. Hierzu ist anzumerken, dass der Gesetzgeber für die regulatorischen Kostenmassstä-
be auf Wiederbeschaffungskosten zu Tagesneupreisen abstellt. Das bedeutet aber, dass die
internen Kosten aufgrund einer bestehenden Infrastruktur, die eben nicht neu aufgebaut
werden muss und bereits abgeschrieben ist, tiefer sind, als die vom Gesetzgeber angesetz-


277 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 50), S. 4 ff..

278 Eingabe Sunrise vom 17. Oktober 2013 (act. 108), S. 2 f.

279 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 64 f.

280 Stellungnahme Swisscom vom 17. April (act. 146), Rz 85.

281 Stellungnahme Swisscom vom 17. April (act. 146), Rz 87. f.




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ten Kostenmassstäbe. Vielmehr kann damit davon ausgegangen werden, dass die regulier-
ten LRIC-Preise auch für die internen Kosten von Swisscom zumindest im Durchschnitt Ma-
ximalkosten darstellen dürften, wobei vermutlich die tatsächlichen internen Kosten tiefer sind.
Allerdings wird zu Gunsten von Swisscom im Rahmen der vorliegenden Untersuchung auf
die regulierten Preise als rechnerische interne Kosten von Swisscom abgestellt. Im Rahmen
der Untersuchung stand es Swisscom zudem frei, die eigenen gegebenenfalls höheren in-
ternen Kosten darzulegen. An der Anhörung von Swisscom vom 1. Juni 2015 wurde die Fra-
ge gestellt, wie die Preisunterschiede von BBCS und CES gegenüber der TAL durch Eigen-
leistungen gerechtfertigt würden. Swisscom antwortete darauf, dass es sich bei BBCS und
CES um kommerzielle Produkte handle, bei denen Kosten zur Bereitstellung (Unterhalt und
Service) anfallen würden.282 Die Vertreter von Swisscom konnten auf mehrfache Nachfrage
denn auch die Kostenunterschiede, welche die kommerziellen Vorleistungspreise begründen
sollten, nicht beziffern.
266. In ihrer Beispielrechnung gibt Swisscom allerdings diejenigen Kosten an, die bei der
TAL gegenüber den kommerziellen Vorleistungsprodukten BBCS und CES anfallen, um die
gewünschte Leistung gegenüber der Post zu erfüllen. Dies sind einmalige Netzwerkkosten in
Höhe von CHF [40-60], was bei einer Laufzeit von 48 Monaten Zusatzkosten von CHF [0.83-
1.25] gegenüber den kommerziellen Vorleistungsprodukten ausmacht. Rechnet man die In-
vestitionskosten für den Ausbau einer Anschlusszentrale in Höhe von CHF [500-1‘000] pro
Leitung oder umgelegt auf die 48 Monate in Höhe von CHF [10-20] hinzu, so kann man die
tatsächlichen Zusatzkosten für die Bereitstellung der Dienstleistungen gegenüber der Post
mit weniger als CHF [10-20] beziffern. Die kommerziellen Produkte von Swisscom werden
allerdings gegenüber der TAL mit einem Aufschlag von mehr als CHF [150-200] verkauft
(vgl. Tabelle 24 sowie Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 50), S. 13).
267. Auf die Frage, ob Swisscom die höheren Kosten für veredelte Produkte wie BBCS mit
Zahlen belegen könne bzw. welche Kosten Swisscom bei der Bereitstellung von BBCS im
Unterschied zu TAL denn entstehen würden, antwortete Swisscom ebenfalls ungenau und
verwies erneut auf die Kommerzialität dieser Produkte.283 Wobei auf Nachhaken hin ausge-
führt wurde, dass für die CES Linientechnik ungefähr um den Faktor 8-10 im Vergleich zur
Kupferader erhöht werden müsste. Dies habe damit zu tun, dass das Regional- und Fernnetz
in Anspruch genommen würden.284 Hierzu muss festgehalten werden, dass das Regional-
und Fernnetz zum Backbone gehören, für welche Swisscom Kosten in Höhe von CHF [1-5]
pro Monat ausgewiesen hat. Selbst wenn diese Kosten für CES 8-10 Mal so hoch sein soll-
ten, würde dies den Preisunterschied von CHF 470.- zwischen dem Preis für TAL und dem
vergleichbaren CES-Angebot (vgl. Tabelle 24) nicht erklären können.

268. Ebenso wurde im Rahmen der Anhörung gefragt, ob das Bereitstellen der TAL für
Swisscom ein Verlustgeschäft sei. Darauf wurde seitens Swisscom ausweichend geantwor-
tet. Es wurde auf die Pflicht zur Bereitstellung und auf die regulierten, politischen Kosten, die
als Modellkosten zu verstehen seien, verwiesen.285

A.6.8        Stellungnahme Swisscom zur Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015
269. Swisscom macht geltend, dass die Berechnungen der Wettbewerbsbehörden gemäss
Stellungnahme des BAKOM den optimalen Vorleistungsmix noch nicht berücksichtigen wür-
den und die erforderlichen Anpassungen (Berücksichtigung der VDSL-Technologie, Vor-


282 Protokoll Anhörung Swisscom vom 1. Juni 2015 (act. 154), S. 3-4.

283 Protokoll Anhörung Swisscom vom 1. Juni 2015 (act. 154), S. 7.

284 Protokoll Anhörung Swisscom vom 1. Juni 2015 (act. 154), S. 8.

285 Protokoll Anhörung Swisscom vom 1. Juni 2015 (act. 157), S. 6.




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nahme des CES-Abgleichs) zu aussagekräftigen Szenarien „Swisscom“, „Sunrise“ und
„BAKOM“ zu relevanten Kosten unterhalb des Zuschlagspreises führen würden. Hieraus
schliesst Swisscom, sich nicht unzulässig verhalten zu haben.286
270. Hierzu kann auf die Ausführungen in Kapitel A.5 verwiesen werden. Das Sekretariat
hat eine Sachverhaltsabklärung im Einzelfall vorgenommen und daher nicht auf einen theo-
retisch optimalen Vorleistungsmix abgestellt, wie dies im Rahmen von Regulierungsent-
scheiden häufig getan wird. Hierbei hat das Sekretariat vorwiegend die von Swisscom gelie-
ferten Daten für ihre Sachverhaltsabklärung zugrunde gelegt. In der Eingabe von Swisscom
ist bereits die VDSL-Technologie berücksichtigt. Auch bei der Erschliessung mit CES wurde
auf die Angaben von Swisscom abgestellt, weshalb die Option CES-Abgleich im Rahmen der
Sachverhaltsabklärung nicht zur Anwendung kommt. Würde hingegen die Option CES-
Abgleich angewendet, so würde dies bedeuten, dass an den entsprechenden Standorten
das tatsächlich nicht bestehende und günstigere BBCS-Produkt anstatt CES zur Anwendung
kommen würde. Dies entspricht allerdings nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie
von Swisscom vorgebracht wurden. An der Sachverhaltsabklärung des Sekretariats ist daher
festzuhalten.
271. Swisscom macht geltend, dass die Aktenführung mangelhaft sei und zwischen dem
BAKOM und den Wettbewerbsbehörden intransparente Behördenkontakte stattgefunden
hätten.287
272. Die Kontakte zwischen den Wettbewerbsbehörden und dem BAKOM im Hinblick auf
das Amtshilfegesuch vom 4. Juni 2015 beschränkten sich auf Abklärungen betreffend den für
die Amtshilfe benötigten zeitlichen Horizont, zur Planung der weiteren Schritte. Diesbezüg-
lich wurden mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren keine Telefonnotizen geführt.

273. Swisscom macht geltend, dass die vom BAKOM über das Amtshilfegesuch hinausge-
henden Äusserungen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen seien.288 Zudem
macht Swisscom geltend, dass sowohl Swisscom als auch Sunrise zu den Kosten, welche
beim Auftrag der Post zusätzlich zu den Vorleistungskosten anfallen, befragt worden sei-
en.289 Swisscom habe dargetan, dass sie ihr Grosskundengeschäft mit Breitbandanbindun-
gen kostendeckend betreibe und die in Unkenntnis der Einzelheiten erfolgten Mutmassungen
des BAKOM zur Höhe der Sunrise anfallenden Eigenleistungskosten bei Verwendung der
TAL nicht geeignet seien, die Angaben von Swisscom zu widerlegen oder in einem KG-
Sanktionsverfahren als Basis für eine Verurteilung zu dienen.290 Nicht einmal Sunrise selber
habe dermassen hohe Eigenleistungskosten geltend gemacht.291
274. Die vom BAKOM (basierend auf den angeblich kostenorientierten Preisen) vermuteten
Eigenleistungskosten, welche Sunrise angeblich zu tragen hätte, erscheinen im Lichte der
Eingaben von Swisscom und Sunrise tatsächlich sehr hoch. In Anbetracht der Tatsache,
dass Swisscom gegenüber der Post einen Preis von ca. CHF [16-23 Mio.] geboten hat und
dieser Preis gemäss Sachverhaltsabklärung nicht unter den internen Kosten von Swisscom
lag sowie der Tatsache, dass Sunrise die Zusatzkosten in Höhe der von Swisscom geltend
gemachten Grössenordnung bestätigt hat, erachtet die WEKO die von Swisscom eingereich-
ten Zusatzkosten als korrekt (vgl. hierzu auch Rz 217 ff.). Vor diesem Hintergrund sind aller-
dings die Szenarien „reguliert“ und „nicht reguliert“ ohne weiteres miteinander vergleichbar.


286 Eingabe Swisscom vom 28. August 2015 (act. 164), S. 1 und 4.

287 Eingabe Swisscom vom 28. August 2015 (act. 164), S. 2 f.

288 Eingabe Swisscom vom 28. August 2015 (act. 164), S. 5.

289 Eingabe Swisscom vom 28. August 2015 (act. 164), S. 8.

290 Eingabe Swisscom vom 28. August 2015 (act. 164), S. 8.

291 Eingabe Swisscom vom 28. August 2015 (act. 164), S. 8 f.




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Allerdings sind die von Swisscom gegenüber dem BAKOM angegebenen kostenorientierten
Preise für CES durchaus in Frage zu stellen.

275. Schliesslich macht Swisscom geltend, die WEKO hätte den Preiszerfall bei der TAL in
einer rückblickenden Betrachtung mitberücksichtigen sollen.292
276. Das BAKOM bestätigt im Rahmen seiner Amtshilfe, dass zu Gunsten von Swisscom
bereits eine rückblickende Betrachtung eingenommen wurde und der für Sunrise zu erwar-
tende und dann auch tatsächlich eingeführte neue regulierte Preis in Höhe von CHF 18.80
bereits berücksichtigt wurde. Das BAKOM führt vielmehr aus, dass bei einer vorsichtigen Be-
trachtung durchaus mit dem zum Zeitpunkt der Offerteingabe geltenden regulierten Preis in
Höhe von CHF 23.50 hätte gerechnet werden können und bezeichnet die Berechnung auf
Basis des ab 2009 geltenden Preises in Höhe von CHF 18.80 als gerechtfertigt.293

277. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung konnte Sunrise die weiteren Preissenkungen bei der
TAL nicht kennen. Bereits die Preissenkung im Jahr 2009 wurde vorweggenommen und war
Sunrise zum Zeitpunkt der Offerteingabe nicht bekannt. Vielmehr geht die WEKO davon aus,
dass Sunrise mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einem Preis in der Grössenordnung
von CHF 18.80 ausgehen durfte. Vor diesem Hintergrund sieht die WEKO keine Notwendig-
keit von den vom Sekretariat bisher angestellten Berechnungen abzuweichen.


B            Erwägungen

B.1          Geltungsbereich
278. Das KG294 gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder
andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszu-
sammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).

B.1.1        Persönlicher Geltungsbereich
279. Der persönliche Geltungsbereich des KG ergibt sich aus dem Begriff des Unterneh-
mens.295 Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und
Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisations-
form (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das KG geht damit von einem funktionalen Unternehmensbegriff
aus. Daher stellt sich die Frage ob bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzernge-
sellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit als Unternehmen im Sinne von Art. 2
Abs. 1bis KG zu qualifizieren sind. Gemäss Literatur gilt in solchen Fällen der Konzern als
Ganzes als Unternehmen.296
280. Somit sind entweder Swisscom als Konzerntochtergesellschaft oder Swisscom AG als
Obergesellschaft oder beide als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizie-
ren, da ihnen eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit zukommt. Damit ist das KG vor-
liegend in persönlicher Hinsicht anwendbar.



292 Eingabe Swisscom vom 28. August 2015 (act. 164), S. 9 f.

293 Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158), S. 7.

294 Siehe Rz 4.

295 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 Rz 7.

296 JENS LEHNE (Fn 295), Art. 2 KG N 27; vgl. auch Urteil des BGer 2C.484/2010 vom 29.6.2012, E. 3

(nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), RPW 2013/1, 118 f. E. 3, Publigroupe SA et al./WEKO,
und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.


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B.1.2        Sachlicher Geltungsbereich

281. In den sachlichen Geltungsbereich fallen namentlich alle Formen privatwirtschaftlich
veranlasster Wettbewerbsbeschränkungen.297 Dazu gehören auch unzulässige Verhaltens-
weisen marktbeherrschender Unternehmen, wenn diese ihre Stellung auf dem Markt miss-
brauchen, um andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs zu
behindern oder die Marktgegenseite zu benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG).
282. Die Prüfung der Marktbeherrschung eines Unternehmens erfolgt nachfolgend unter
Art. 7 KG (vgl. Kapitel B.3.1). Die marktbeherrschende Stellung stellt eine qualifizierte Form
der Ausübung von Marktmacht gemäss Art. 2 Abs. 1 KG dar.298 Wird nachstehend somit die
marktbeherrschende Stellung bejaht, ist ebenfalls die Verhaltensweise der marktbeherr-
schenden Unternehmung zu untersuchen. Falls eine marktbeherrschende Stellung verneint
werden sollte, ist die Prüfung der Verhaltensweise obsolet, da in diesem Fall kein kartell-
rechtsrelevantes Verhalten im Sinne von Art. 7 KG vorliegt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird,
liegt ein Verstoss gegen Art. 7 KG vor, weshalb das KG in sachlicher Hinsicht anwendbar ist.

B.1.3        Räumlicher Geltungsbereich
283. Das Kartellgesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken,
auch wenn sie im Ausland veranlasst werden (sog. Auswirkungsprinzip; Art. 2 Abs. 2 KG).
Swisscom betreibt als Grundversorgungskonzessionärin in der Schweiz ein kupferkabelba-
siertes Festnetz, über welches auch Datenübertragungsdienstleistungen erbracht und nach-
gefragt werden können. Daher wirkt sich die wirtschaftliche Tätigkeit von Swisscom in der
Schweiz aus. Das Kartellgesetz ist folglich auch in räumlicher Hinsicht anwendbar.

B.2          Vorbehaltene Vorschriften
284. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren o-
der Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche
Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht
unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzge-
bung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen,
die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz
(Art. 3 Abs. 2 KG).

B.2.1        Verhältnis zwischen Kartell- und Fernmelderecht

285. Für den Telekommunikationsmarkt gelten die besonderen Regelungen des Fernmelde-
rechts. Das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) bezweckt, dass der Be-
völkerung und Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und
international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden (Art. 1 Abs. 1 FMG),
und es soll unter anderem auch einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmel-
dediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c FMG).

286. Art. 11 Abs. 1 Bst. a FMG sieht vor, dass marktbeherrschende Anbieterinnen von
Fernmeldediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Wei-
se zu kostenorientierten Preisen unter anderem Zugang zur TAL gewähren. Einigen sich die


297 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe-
schränkungen, BBl 1995 I 468 ff., 534.
298 RPW 2001/2, S. 268, Rz 79; Watt/Migros – EFF.




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Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingun-
gen des Zugangs, so verfügt die Kommunikationskommission auf Gesuch einer Partei und
auf Antrag des Bundesamtes für Kommunikation (vgl. Art. 11a Abs. 1 FMG). Ist die Frage
der Marktbeherrschung zu beurteilen, konsultiert das Bundesamt die WEKO (Art. 11a Abs. 2
KG). Damit soll sichergestellt werden, dass die Anwendung von Art. 11 FMG im Einklang mit
dem Wettbewerbsrecht erfolgt.299
287. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangen die kartell- und die fern-
melderechtlichen Bestimmungen und Verfahren nebeneinander zur Anwendung. Der Zugang
zur TAL bildet wie auch die Interkonnektion in diesem Sinne lediglich eine besondere sekto-
rielle Regelung, die zur übrigen preis- und wettbewerbsrechtlichen Ordnung hinzutrete und
diese nicht ausschliesse.300 Fernmelderecht und Kartellrecht kämen parallel nach ihren je-
weiligen Kriterien zur Anwendung, ohne dass das eine dem anderen vorgehe.301 Die paralle-
le Anwendbarkeit des allgemeinen Kartellrechts erlaube es, den Wettbewerb im liberalisier-
ten Telekommunikationsmarkt zu gewährleisten.302

288. Der Zugang zur TAL im Rahmen des Fernmelderechts stellt folglich keine vorbehaltene
Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG dar.303 Dieses soll den Wettbewerb im Bereich der
Fernmeldedienste stärken und nicht ausschliessen. Anzufügen bleibt, dass gemäss Bundes-
gericht bei der Anwendung des Kartellrechts die besondere sektorielle Regelung des FMG
nicht unbeachtet bleiben darf. Die beiden Rechtsordnungen würden in einem Konnex zuei-
nander stehen und sich gegenseitig beeinflussen. Sinn mache daher nur eine Auslegung, die
zu einem einheitlichen, in sich geschlossenen Gesamtsystem führe.304 Aus dem gleichen
Grund, d.h. um eine Koordination von Wettbewerbs- und Fernmelderecht sicherzustellen,
sieht Art. 11a Abs. 2 KG denn auch die Konsultation der WEKO für die Beurteilung der
Marktbeherrschung vor (vgl. Rz 286).305
289. Liegen sodann – wie vorliegend der TAL (vgl. Rz 108 ff.) – regulierte Preise vor, kann
das Kartellgesetz uneingeschränkt Anwendung finden, wenn einem marktbeherrschenden
Unternehmen trotz Preisregulierung ein gewisser Spielraum zur Preisfestlegung bleibt, so-
dass unangemessene Preise faktisch möglich sind.306 In einer solchen Situation soll verhin-
dert werden, dass eine marktmächtige Anbieterin ihre Rente maximiert.307
290. Wie nachfolgend aufgezeigt, wird der Spielraum von Swisscom zur Preisfestlegung
Swisscom bei den kommerziellen Produkte BBCS und CES nicht durch die Regulierung ein-
geschränkt, weshalb das Kartellgesetz vollständig zur Anwendung gelangen kann.



299 Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz BBl 1996 III 1405 ff., 1427.

300 Urteil des BGer 2C.343/2010 und 2C.344/2010 vom 11.04.2011, E. 3.4, Terminierungspreise im

Mobilfunk; Urteil des BGer 4C.404/2006 vom 16.02.2007, E. 3.1 f., Bitstrom; Urteil des BGer
2A.142/2003 vom 05.09.2003, E.4.1.3; Urteil des BGer 2A.503/2000 vom 03.10.2001, E. 6c.
301 Urteil des BGer 4C.404/2006 vom 16.02.2007, E. 3.2, Bitstrom

302 Urteil des BGer 4C.404/2006 vom 16.02.2007, E. 3.1, Bitstrom.

303 Urteil des BGer 4C.404/2006 vom 16.02.2007, E. 3.2, Bitstrom.

304 Urteil des BGer 2C.343/2010 und 2C.344/2010 vom 11.04.2011, E. 5.1, Terminierungspreise im

Mobilfunk.
305 Vgl. Urteil des BGer 2C.343/2010 und 2C.344/2010 vom 11.04.2011, E. 5.1, Terminierungspreise

im Mobilfunk; Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz BBl 1996 III 1405 ff.,
1427.
306 BSK KG-MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON (Fn 295), Art. 7 KG N 311; Siehe auch Urteil des EuGH

vom 10.04.2008 T-271/03, Deutsche Telekom/Kommission, Slg. 2008 II-477 Rz 76.
307 BLAISE CARRON, Les transaction couplées en droit de la concurrence: analyse économique et juri-

dique comparée, Diss. 2004, N 565.


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291. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist schliesslich auch keinen Zusammen-
hang zur Gesetzgebung über das geistige Eigentum auf. Aus diesem Grund ist ebenfalls
keine vorbehaltene Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KG ersichtlich.
292. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine vorbehaltenen Vor-
schriften bestehen, welche die Anwendung des Kartellgesetzes für die vorliegend zur Anzei-
ge gebrachten Wettbewerbsbeschränkungen einschränken würden.

B.3          Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender
             Unternehmen
293. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den
Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus-
übung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen
(Art. 7 Abs. 1 KG).

B.3.1        Marktbeherrschende Stellung

294. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen,
die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Markt-
teilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhän-
gig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). Ein Unternehmen kann sich in wesentlichem Umfang un-
abhängig verhalten, wenn es auf einem Markt zentrale Wettbewerbsparameter beeinflussen
kann, ohne hierbei entscheidend von anderen Marktteilnehmern, der Marktgegenseite oder
sonstigen Einflussfaktoren eingeschränkt zu werden.
295. Bei der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens ist nicht
allein auf Marktstrukturdaten abzustellen, sondern es sind ebenfalls die konkreten Abhängig-
keitsverhältnisse zu prüfen.308 Um daher beurteilen zu können, ob sich ein Unternehmen von
anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten kann, muss ins-
besondere untersucht werden, ob dieses sich ausreichender aktueller und/oder potentieller
Konkurrenz gegenübersieht. Um dies zu prüfen, ist vorab der relevante Markt in sachlicher
und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.

B.3.1.1 Relevanter Markt
296. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Leistungen, die von der Markt-
gegenseite hinsichtlich ihren Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks
als substituierbar angesehen werden.309
297. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite
die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet
(Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).




308 Botschaft vom 7. November 2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2022 (Fn 308),

2045.
309 Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

vom 17. Juni 1996 (VKU; SR 251.4), der hier analog zur Anwendung kommt; Urteil des BVGer, A-
109/2008 vom 12. Februar 2009, E. 8.4.1, Swisscom/Sunrise, ComCom (nachfolgend: Bitstrom-Urteil).


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B.3.1.1.1. Sachlich relevante Märkte

298. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde eine Kosten-Preis-Schere seitens
Swisscom als unzulässige Verhaltensweise durch Sunrise zu Anzeige gebracht. Nach der
Rechtsprechung im europäischen Wettbewerbsrecht liegt eine Kosten-Preis-Schere vor,
wenn ein Unternehmen, das über eine beherrschende Stellung auf dem Markt eines Vorleis-
tungsprodukts verfügt und selbst einen Teil seiner Produktion zur Herstellung eines Verarbei-
tungserzeugnisses verwendet, während es das restliche Vorleistungsprodukt auf dem Markt
verkauft, die Preise, zu denen es das Vorleistungsprodukt an Dritte verkauft, so hoch an-
setzt, dass die Dritten über keine ausreichende Verarbeitungsmarge verfügen, um auf dem
Markt des Verarbeitungserzeugnisses zu bleiben.310 Daher werden im vorliegenden Fall, im
Einklang mit dem Vorgehen im Fall „Preispolitik Swisscom ADSL“, sowohl der entsprechen-
de Vorleistungsmarkt/die entsprechenden Vorleistungsmärkte311 (vgl. nachfolgend Rz 304 ff.
und Rz 312 ff.) als auch der entsprechende Endkundenmarkt312 (vgl. nachfolgend Rz 316 ff.)
abgrenzt und die dazugehörigen Marktverhältnisse untersucht.

299. Für die Erbringung von Breitbandanbindung im Allgemeinen und der von der Post
verlangten Anforderungen im Speziellen stehen den FDA die folgenden Vorleistungsproduk-
te von Swisscom zur Verfügung: TAL (vgl. Rz 108 ff.), BBCS (vgl. Rz 143 ff.) und CES (vgl.
Rz 130 ff.). In diesem Zusammenhang werden im Einklang mit der bisherigen Praxis der
WEKO313 für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens die nachfolgenden Märkte abgegrenzt
und untersucht:

        Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Über-
         tragungsgeschwindigkeiten,

        Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich,

        Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich.
Vorbemerkung
300. Beim Zugang zur physischen Netzinfrastruktur (Layer 1-Angebote wie der entbündel-
te Teilnehmeranschluss, TAL) erhält die jeweilige FDA ein Übertragungsmedium (z. B. Kup-
ferkabel) bis zum Endkunden zur Nutzung überlassen, über welches sie Kommunikations-
dienstleistungen erbringen kann.314 Hierzu muss sie die relevanten Schichten des ISO/OSI-
Modells315 durch geeignete Geräte implementieren und hat damit auch die grösstmöglichen
Freiheitsgrade in der Ausgestaltung ihrer Datenübertragungsdienstleistungen. Sie wird letzt-
endlich nur über die physischen Kapazitätsgrenzen des jeweiligen Übertragungsmediums
eingeschränkt. Mit dem Zugang zur physischen Infrastruktur erhält die jeweilige FDA eine di-
rekte physische Leitung zum Endkunden, welche sie exklusiv nutzen kann. Zum Zeitpunkt
der Ausschreibung bot Swisscom für infrastrukturbasierte Anbieterinnen, die einen Layer 1-
Zugang (Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur) nachfragten, nur die regulierten TAL
(vgl. Rz 108 ff.) an.




310 RPW    2010/1, 146 Rz 206, Preispolitik ADSL, Urteil des Gerichts in erster Instanz vom 10. Ap-
ril 2008, T-271/03.
311 RPW 2010/1, 129 Rz 92 ff., Preispolitik ADSL.

312 RPW 2010/1, 134 Rz 124 ff., Preispolitik ADSL.

313 RPW 2012/2, 238 Rz 319, Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel.

314 RPW 2012/2, 223 Rz 268, Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel.

315 Zu weiteren Ausführungen zum ISO/OSI-Modell siehe RPW 2012/2, 227 f. Rz 232 ff., Glasfaser

St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel.


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301. Das Layer 2-Angebot ist eine Dienstleistung, bei welcher eine netzbetreibende FDA
Datenübertragungsdienstleistungen an die Nachfragerinnen erbringt.316 Beim sogenannten
Layer 2-Angebot erhält die Nachfragerin die Möglichkeit, gewisse durch das Angebot be-
stimmte Modifikationen am Layer 2 und den darüberliegenden Layern vorzunehmen. In der
Regel behalten sich die Anbieterinnen von Layer 2-Angeboten mindestens die Bestimmung
der Flussgeschwindigkeit (und damit auch die zur Verfügung gestellte Bandbreite) vor. Dies
hat zur Folge, dass die Anbieterinnen von Layer 2-Produkten verschiedene Bandbreitenprofi-
le anbieten, in deren Rahmen die Nachfrager die für sie wichtigen Einstellungen auf Layer 2
und den darüberliegenden Layern ändern können. Das von Swisscom zum Zeitpunkt der
Ausschreibung angebotene Layer 2-Angebot war der CES (vgl. Rz 130 ff.), der die Bandbrei-
tenprofile 2 Mbit/s, 4 Mbit/s, 6 Mbit/s, 8 Mbit/s, 10 Mbit/s, 20 Mbit/s, 30 Mbit/s, 50 Mbit/s,
70 Mbit/s, 100 Mbit/s, 200 Mbit/s, 300 Mbit/s, 500 Mbit/s, 700 Mbit/s, 1 Gbit/s und 10 Gbit/s
umfasste.317
302. Beim sogenannten Layer 3-Angebot erhält die nachfragende FDA die Möglichkeit,
gewisse durch das Angebot bestimmte Modifikationen auf Layer 3-Ebene (z.B. Adressierung
mit IP-Adressen etc.) und den darüberliegenden Layern vorzunehmen. Auf Layer 3 sind die
Flussgeschwindigkeiten (und damit auch die zur Verfügung gestellte Bandbreite) bereits fix
vorgegeben. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung bot Swisscom BBCS (vgl. Rz 143 ff.) als
Layer 3-Angebot an.
303. Da für Breitbandanbindungen wie diejenige der Post in technischer Hinsicht die oben
beschriebenen verschiedenen Vorleistungsprodukte eingesetzt werden können, rechtfertigt
es sich diese im Rahmen der Marktabgrenzung näher zu betrachten. Hierbei ist insbesonde-
re zu berücksichtigen ob und inwieweit die einzelnen Produkte für eine FDA in technischer
und preislicher Hinsicht austauschbar sind und sie daher demselben oder einem anderen
sachlich relevanten Markt zuzuordnen sind.

Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten
Übertragungsgeschwindigkeiten
304. Auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelba-
sierten Übertragungsgeschwindigkeiten (Layer 1) war im Jahr 2008 Swisscom die einzige
schweizweite Betreiberin, die diese Infrastruktur im Anschlussbereich als Vorleistungspro-
dukt anbot.318 Auf der Nachfrageseite standen infrastrukturbasierte FDA ohne eigene Netz-
werkinfrastruktur im Anschlussbereich, welche für ihre Leistungserbringung lediglich die
Netzwerkinfrastruktur von der Swisscom Anschlusszentrale bis zum Endkunden als Vorleis-
tungsprodukt nutzen wollten.
305. Die TAL wird in Art. 3 Bst. dbis FMG als die Bereitstellung des Anschlusses zum Teil-
nehmeranschluss für eine andere Anbieterin von Fernmeldediensten zur Nutzung des ge-
samten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung definiert.
306. Im Hinblick auf die Abgrenzung der TAL gegenüber den weiteren Vorleistungsproduk-
ten im Bereich der elektronischen Datenübertragung hat sich das Bundesverwaltungsgericht
in seinem Urteil vom 12. Februar 2009 geäussert.319 Betreffend die Regulierung hat das
Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass der Gesetzgeber den technologischen Unter-
schieden zwischen dem physischen Zugang (Layer 1) und den anderen Zugangsformen
(insbesondere dem schnellen Bitstrom, also dem Layer 2) beim Gesetzgebungsprozess


316 RPW 2012/2, 223 Rz 269, Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel.

317 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 12.

318 BVGE 2009/35, Zugang zum schnellen Bitstrom, E. 9.4.2.

319 BVGE 2009/35, Zugang zum schnellen Bitstrom, E. 8.4.5.




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Rechnung getragen hat. Wenn die TAL für die Nachfrager nach Vorleistungsprodukten ein
Substitut zum schnellen Bitstrom darstellen würde, hätte der Gesetzgeber dies im Regulie-
rungskonzept anerkannt. Als Folge hätte er daher aufgrund der dann disziplinierenden Wir-
kung des schnellen Bitstromzugangs eine Marktbeherrschung ausschliessen müssen und
die TAL nicht zu regulieren brauchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber dargelegt,
dass der schnelle Bitstromzugang lediglich eine „Einstiegstechnologie“ darstelle, welche es
alternativen Anbieterinnen ermögliche, rasch und breit in den Markt einzutreten, um in der
Folge schrittweise die Investitionen zu tätigen, welche notwendig sind, um auf die TAL zu
wechseln.320 Aufgrund seiner Analyse kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem
Schluss, dass für den Nachfrager der Layer 1-Zugang und die anderen Zugangsformen
(Layer 2 etc.) nicht miteinander substituierbar sind.

307. Die Nutzung des Kupferkabelnetzes im Anschlussbereich erfolgt für die FDA in der
Regel ab einer Anschlusszentrale von Swisscom. Zur Nutzung einer solchen Leitung wird für
die FDA am Zugangspunkt vorausgesetzt, dass die komplette für die Übertragung notwendi-
ge Infrastruktur selbst aufgebaut wird. Hierzu muss sie die entsprechenden Sende- und
Empfangsgeräte (Hardware) am Zugangspunkt installieren und betreiben. Sie mietet sich in
der Regel in der Anschlusszentrale von Swisscom ein und gewährleistet eine Anbindung an
ihr Backbone-Netz, so dass sie verschiedene Dienstleistungen über die TAL bereitstellen
kann. Die Nutzung der TAL erfordert signifikante Investitionen, die amortisiert werden müs-
sen, bietet aber der FDA die grösstmögliche Flexibilität und Autonomie in der Gestaltung der
Endkundenangebote, die über das Kupferkabelnetz erbracht werden. Die Erschliessung von
Anschlusszentralen bietet sich daher lediglich für FDA an, welche aufgrund ihres Marktan-
teils eine gewisse Anzahl Endkunden von einer Anschlusszentrale aus bedienen können und
für die sich daher Investitionen in eine solche Infrastruktur lohnt.
308. Infrastrukturbasierte Anbieterinnen, die bis zu den Anschlusszentralen eine eigene
Netzwerkinfrastruktur aufbauen bzw. aufgebaut haben und diese bis zum Endkunden dahin-
gehend nutzen wollen, dass sie einzelne Kupferkabelleitungen von der Anschlusszentrale bis
zum Endkunden zumieten, haben in der Regel kein Interesse daran, Layer 2 oder Layer 3
Angebote zu nutzen, da sie hierbei ihre in den Anschlusszentralen bestehende Infrastruktur
nur eingeschränkt einsetzen könnten. Damit würden sie einen Teil ihres Wertschöpfungspo-
tenzials nicht nutzen. Ein Wechsel auf ein entsprechendes Alternativprodukt (z.B. Layer 2-
oder Layer 3-Produkt) wäre lediglich sinnvoll, wenn der Einkauf des Alternativprodukts güns-
tiger wäre, als die eigene Infrastruktur zu nutzen oder wenn die vom Endkunden nachgefrag-
te Leistung durch die eigene Infrastruktur nicht bereitgestellt werden kann.
309. Das Vorleistungsprodukt TAL ist reguliert. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Post
betrug der Preis (rückwirkend) ab dem 1. Januar 2009 für eine TAL CHF 18.80 pro Monat.
Die Preise für ein Layer 3-Angebot (BBCS) für Geschäftskunden liegen bei über CHF 215.─
pro Monat. Selbst wenn beide Produkte im Hinblick auf die Erbringung der nachgefragten
Leistungen gegenüber dem Endkunden technisch austauschbar sind, so stellt BBCS in preis-
licher Hinsicht keine Alternative zur TAL dar, wenn eine FDA die betreffende Anschlusszent-
rale bereits erschlossen hat. Umgekehrt lohnen sich die Investitionskosten in Höhe von CHF
[100‘000-200‘000] und CHF [150‘000-250‘000] für die Entbündelungen einer Anschlusszent-
rale nur,321 wenn ab der Anschlusszentrale eine ausreichende Menge an Anschlüssen ange-
boten werden kann.

310. Folglich fragen FDA, die keine eigene Infrastruktur bis zu den Anschlusszentralen
aufgebaut haben bzw. aufbauen wollen, keine Layer 1-Angebote nach, da sie diese aufgrund
der bei ihnen nicht vorhandenen Infrastruktur nicht nutzen können. Da sich auf der einen Sei-


320 MATTHIAS AMGWERD, Netzzugang in der Telekommunikation, Zürich 2008, Rz 254 ff.

321 Eingabe Sunrise vom 17. Oktober 2013 (act. 108), S. 2.




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te die technischen Möglichkeiten der Angebotsgestaltung und auf der anderen Seite die Kos-
tenstrukturen für die Nutzung eines Layer-2 oder Layer-3 Angebots im Vergleich zu einem
Layer-1 Angebot stark unterscheiden, stellen die Layer-2 und Layer-3 Angebote grundsätz-
lich keine Substitute zum physischen Zugang dar. Daher rechtfertigt es sich, einen eigen-
ständigen Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur abzugrenzen.

311. Auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur treffen daher auf
der Anbieterseite Swisscom und auf der Nachfrageseite diejenigen FDA, welche über die
TAL Fernmeldedienstleistungen erbringen wollen, aufeinander.

Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich

312. Um Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Datenübertragung gegenüber
Endkunden erbringen zu können, sind FDA ohne eigene Netzwerkinfrastruktur oder ohne
Zugang zu einer physischen Netzwerkinfrastruktur auf Vorleistungsprodukte bzw. Vorleis-
tungsdienstleistungen von FDA, die über solch eine Infrastruktur bzw. über einen Zugang zu
einer solchen Infrastruktur verfügen, angewiesen. Der Wholesale-Markt für Breitbandanbin-
dungen im Geschäftskundenbereich umfasst daher auf der Anbieterseite sämtliche FDA, die
Datenübertragungsdienste anbieten, welche zur Bereitstellung von elektronischen Daten-
übertragungsdiensten gegenüber Endkunden im Geschäftskundenbereich geeignet sind. Auf
der Nachfrageseite umfasst der Markt sämtliche Nachfrager dieser Dienstleistungen, welche
diese nicht zum Eigengebrauch, sondern als Vorleistungsprodukte für die Erbringung von
Dienstleistungen im Geschäftskundenbereich nachfragen.322

313. In der Ausgestaltung der Vorleistungsprodukte kann grundsätzlich zwischen soge-
nannten Layer-2 und Layer-3 Produkten unterschieden werden (vgl. Rz 300 ff.). Während für
den Nachfrager die technischen Variationsmöglichkeiten betreffend die für die Datenübertra-
gung eingesetzten Protokolle auf Layer-2 noch recht hoch sind, sind die Variationsmöglich-
keiten bei Layer-3 Produkten eingeschränkter. Swisscom bietet als einzige FDA derzeit
schweizweit sowohl Layer-2 als auch Layer-3 Produkte an. Im Rahmen des vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalts kann allerdings auf eine vertiefte Analyse der Substitutionsmög-
lichkeiten zwischen diesen Dienstleistungen und dementsprechend auf eine weitere Untertei-
lung des Wholesale-Marktes für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich verzich-
tet werden, da sowohl CES (Layer-2 Angebot) als auch BBCS (Layer-3 Angebot) zur
Erbringung solcher Dienstleistungen sowohl im Allgemeinen als auch gegenüber der Post
geeignet sind (vgl. Rz 140 und Rz 150) und eine weitere Unterteilung des Wholesale-Markts
für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich keine zusätzlichen Erkenntnisse im
Hinblick auf den zu untersuchenden Sachverhalt liefern würde.
314. Da Geschäftskunden grundsätzlich im Hinblick auf Symmetrie der Down- und Upload-
geschwindigkeiten, den Service-Levels etc. andere Anforderungen an die Datenübertra-
gungsdienstleistungen stellen als Privatpersonen, werden grundsätzlich unterschiedliche
Vorleistungsprodukte angeboten. So fragt ein Privatkunde in der Regel lediglich einen Zu-
gang zum Internet nach. Demgegenüber fragen Geschäftskunden einen Zugang zum Inter-
net nach und wollen oft zudem die Vernetzung ihrer einzelnen Standorte realisieren. Für
Letzteres fragen Unternehmen daher für gewöhnlich symmetrische Bandbreiten nach. Zu-
dem verlangen Geschäftskunden grundsätzlich eine Ausfallsicherheit und SLA, da sich bei
ihnen Systemausfälle in der Regel direkt auf die Geschäftstätigkeit auswirken. Auch preislich
unterscheiden sich die Angebote von Swisscom im Privatkundenbereich stark von denen im
Geschäftskundenbereich. Daher sind die Angebote im Privatkundenbereich nicht mit denen
im Geschäftskundenbereich austauschbar. Aus diesen Gründen kann zwischen einem Ge-
schäftskunden- und einem Privatkundenbereich unterschieden werden. Da auch die Post im


322 Vgl. RPW 2012/2, 240 Rz 339 ff., Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel.




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Rahmen ihrer Ausschreibung spezifische Eigenschaften eines Geschäftskundenanschlusses
(höhere Ausfallsicherheit, entsprechende SLA, symmetrische Bandbreiten etc.) nachgefragt
hat, rechtfertigt sich für die Zwecke des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts eine sepa-
rate Abgrenzung eines Wholesale-Markts für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbe-
reich.

315. Der sachlich relevante Markt umfasst daher sämtliche Angebote von leitungsgebun-
denen Datenübertragungsdienstleistungen, welche basierend auf einer physischen Netzwer-
kinfrastruktur (oder basierend auf einem Zugang zu einer solchen) als Vorleistung im Ge-
schäftskundenbereich erbracht werden.

Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich

316. Im Geschäftskundenbereich werden zur elektronischen Datenübertragung meist
symmetrische Datenübertragungsdienstleistungen zwischen den verschiedenen Standorten
sowie symmetrische und/oder asymmetrische Verbindungen ins Internet nachgefragt. Hier-
bei spielen insbesondere die garantierte Bandbreite und Service-Levels eine wichtige Rolle,
so dass die an die Breitbandverbindung gestellten Anforderungen im Geschäftskundenbe-
reich in der Regel hoch sind. Der Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäfts-
kundenbereich umfasst daher sämtliche Fernmeldedienstanbieter, die Dienstleistungen zur
elektronischen Datenübertragung anbieten, welche den Anforderungen im Geschäftskun-
denbereich entsprechen und sämtliche Endkunden, welche diese Dienstleistungen nachfra-
gen.323

317. Auf dem Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich treffen daher
Anbieter von elektronischen Datenübertragungsdienstleistungen, welche die Anforderungen
von Geschäftskunden erfüllen, sowie Geschäftskunden, welche deren Angebote nachfragen,
aufeinander.

Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich betreffend
die Ausschreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung

318. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Post die Errichtung eines Wide Area Net-
works ausgeschrieben. Sie ist daher Nachfragerin nach den entsprechenden Dienstleistun-
gen der FDA, mittels welchen die einzelnen Poststandorte entsprechend ihren Spezifikatio-
nen angebunden werden können. Als Anbieterinnen kommen sämtliche FDA in Frage,
welche die Anforderungen der Post erfüllen können. Auf dem Endkundenmarkt für Breit-
bandanbindungen im Geschäftskundenbereich betreffend die Ausschreibung der Post treffen
Anbieterinnen von elektronischen Datenübertragungsdienstleistungen, welche die Anforde-
rungen der Post erfüllen, sowie die Post als Nachfragerin dieser Angebote, aufeinander.

B.3.1.1.2. Räumlich relevanter Markt

Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten
Übertragungsgeschwindigkeiten
319. Swisscom stellt als einzige Anbieterin den Zugang zur kupferkabelbasierten Netzwer-
kinfrastruktur zu schweizweit einheitlichen Bedingungen bereit. FDA, welche die TAL als Vor-
leistungsprodukt nachfragen, sind entweder schweizweit oder regional tätig. Es ist ebenso
denkbar, dass ausländische Unternehmen Vorleistungsprodukte von Swisscom nachfragen,
um über die Netzwerkinfrastruktur von Swisscom der Post Angebote zu offerieren. Dennoch


323 Vgl. RPW 2012/2, 242 Rz 353 ff., Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel.




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werden sie für die Angebotsbereitstellung auf die in der Schweiz liegende Infrastruktur von
Swisscom zurückgreifen bzw. eine eigene Infrastruktur in der Schweiz aufbauen müssen.
Daher werden ausländische Unternehmen kaum ohne eigene Präsenz in der Schweiz ein
Angebot lancieren können, weshalb lediglich von einem schweizweiten und nicht internatio-
nalen Angebot auszugehen ist. Im Falle der Post umfasst die WAN-Anbindung eine
schweizweite Vernetzung der Standorte. Daher kann auf eine schweizweite Nachfrage ge-
schlossen werden. Für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung wird in räumlicher Hin-
sicht ein schweizweiter Markt abgegrenzt.324

Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich

320. FDA, welche gegenüber Endkunden entsprechende Dienstleistungen anbieten, fra-
gen Vorleistungsprodukte zur Erbringung von Datenübertragungsdiensten grundsätzlich
schweizweit nach. Zwar existieren auch kleinere FDA, die nur bestimmte Regionen mit ihrem
Service abdecken wollen. In der Schweiz könnte auch Sunrise in denjenigen räumlich be-
grenzten Gebieten entsprechende Vorleistungsprodukte anbieten, welche über eine von ihr
erschlossene Anschlusszentrale erreicht werden können. Für das schweizweite Anbieten
von Breitbandangeboten im Geschäftskundenbereich gegenüber Endkunden stellen die re-
gionalen Angebote von Sunrise allerdings keine Alternative dar. Im vorliegend zu beurteilen-
den Fall umfassen die Anforderungen der Post eine schweizweite Vernetzung der Post-
standorte. Daher besteht eine schweizweite Nachfrage. Zudem unterscheiden sich die
Wettbewerbsverhältnisse in räumlicher Hinsicht nicht in einem solchen Ausmass, dass sich
eine weitere räumliche Unterteilung des Marktes rechtfertigen würde.
321. Aus den oben genannten Gründen ist für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung
in räumlicher Hinsicht von einem schweizweiten Markt auszugehen.325

Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich

322. Die Nachfrager nach Breitbanddiensten im Geschäftskundenbereich sind Unterneh-
men der ganzen Schweiz. Zudem können aufgrund der in der Schweiz liegenden Netzinfra-
struktur nur Breitbandanbindungen in der Schweiz nachgefragt werden. Daher ist vorliegend
von einer schweizweiten Nachfrage auszugehen. In räumlicher Hinsicht kann daher für die
Zwecke der vorliegenden Untersuchung ein schweizweiter Markt abgegrenzt werden.326

Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich betreffend
die Ausschreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung
323. Die Post fragt im Rahmen der WAN-Anbindung für sämtliche Poststandorte die ent-
sprechenden Breitbanddienste nach. Daher ist für die Ausschreibung der Post von einer
schweizweiten Nachfrage auszugehen. In räumlicher Hinsicht kann daher für die Zwecke der
vorliegenden Untersuchung ein schweizweiter Markt abgegrenzt werden.327

B.3.1.2 Beurteilung der Marktstellung

324. Ein Unternehmen gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 KG als marktbeherrschend, wenn es auf
einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage ist, sich von anderen Marktteilneh-
mern (Mitbewerbern, Anbieter oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu

324 Vgl. RPW 2010/1, 129 Rz 89, Preispolitik ADSL.

325 Vgl. RPW 2010/1, 129 Rz 89, Preispolitik ADSL.

326 Vgl. RPW 2010/1, 129 Rz 89, Preispolitik ADSL.

327 Vgl. RPW 2010/1, 129 Rz 89, Preispolitik ADSL.




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verhalten. In diesem Zusammenhang stellt das Kartellrecht auf die den Unternehmen zur
Verfügung stehenden Verhaltens- bzw. Preissetzungsspielräume ab.328 Werden hingegen
Unternehmen aufgrund der der Marktgegenseite zur Verfügung stehenden Alternativen dis-
zipliniert, bestehen solche Spielräume nicht. Je umgehender die Marktgegenseite auf Verhal-
tensänderung bzw. Preisänderungen reagiert, desto stärker werden die Handlungsspielräu-
me eingeengt und das betroffene Unternehmen diszipliniert. Fehlt hingegen eine solche
Disziplinierung, verbleiben dem Unternehmen mitunter grosse Verhaltens- und Preisset-
zungsspielräume.

325. Um die Marktstellung eines Unternehmens zu untersuchen, sind die jeweils relevan-
ten Kriterien im Sinne einer Gesamtprüfung der Verhältnisse heranzuziehen, wobei neben
Marktstrukturdaten und deren Entwicklung auch Eigenschaften des betreffenden Unterneh-
mens sowie andere marktspezifische Eigenschaften zu berücksichtigen sind.329 Hierbei ist in
verfahrensrechtlicher Hinsicht „nicht ein Nachweis der marktbeherrschenden Stellung im
Sinne eines Vollbeweises zu erbringen; vielmehr hat die [WEKO] im Rahmen ihrer Erwägun-
gen abzuwägen, ob im konkreten Fall von einer Marktbeherrschung auszugehen ist, und
diesen Entscheid genügend zu begründen. An die Begründungspflicht und –dichte sind hohe
Anforderungen zu stellen.“330

326. Ob sich Swisscom im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG unabhängig von Mitbewerbern, An-
bietern oder Nachfragern verhalten kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Sie kann sich
wie bereits erwähnt dann nicht unabhängig verhalten, wenn sie sich ausreichend starker ak-
tueller oder potentieller Konkurrenz gegenüber sieht.

B.3.1.2.1. Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit
           kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten

Aktueller Wettbewerb

327. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung verfügte in der Schweiz lediglich Swisscom über
ein vollständiges Kupferkabelnetzwerk im Anschlussbereich und konnte daher als einzige
Unternehmung in der Schweiz einen Zugang zur physischen Kupferkabelnetzinfrastruktur
gewähren. Somit hat Swisscom auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzinfra-
struktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten einen Marktanteil von an-
nähernd 100 %. So bot neben Swisscom zum Zeitpunkt der Ausschreibung keine andere
Netzbetreiberin nachfragenden FDA einen schweizweiten Zugang zu ihrem leitungsgebun-
denen Datenübertragungsnetz an.

328. Dies hatte zur Folge, dass sämtliche FDA, die einen Zugang zu einem physischen lei-
tungsgebundenen Datenübertragungsnetzwerk nachfragten, diesen lediglich bei Swisscom
erhalten konnten. Eine Disziplinierung von Swisscom als einzige Anbieterin eines Zugangs
zur physischen Netzinfrastruktur war daher auf dem Markt für den Zugang zur physischen
Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten nicht zu erwarten.
329. Swisscom war zum Zeitpunkt der Ausschreibung allerdings gesetzlich dazu verpflich-
tet, die TAL in nichtdiskriminierender Weise zu kostenorientierten Preisen Dritten bereitzu-
stellen (Preisregulierung gemäss Art. 11 FMG). Die ComCom legte den für das Jahr 2009
massgeblichen monatlichen Preis für die Miete eines entbündelten Anschlusses auf
CHF 18.80 fest.331 Daher war Swisscom in ihren Verhaltens- und Preissetzungsspielräumen

328 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 297 E. 10.1, Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion.

329 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 297 E. 10.1, Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion.

330 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 298 E. 10.1, Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion.

331 Verfügung der ComCom vom 9. Oktober 2008.




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grundsätzlich preislich nach oben hin eingeschränkt, was dazu führte, dass aufgrund der ge-
setzlichen Regulierung der TAL Swisscom ihre marktbeherrschende Stellung nur noch im
Rahmen der regulierten Bedingungen zur Preis- und Angebotsgestaltung nutzen kann.

Potentieller Wettbewerb

330. Derzeit werden in der Schweiz flächendeckend von Swisscom in Kooperation mit
Elektrizitätsversorgungsunternehmen Glasfasernetzwerke aufgebaut. Basierend auf diesen
neu entstandenen bzw. entstehenden Infrastrukturen werden seit dem Jahr 2012 Vorleis-
tungsprodukte verkauft. Dies hat zur Folge, dass mit den Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men auf Infrastrukturebene ein neuer Marktakteur in den Markt eingetreten ist.
331. Für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung ist dies allerdings unerheblich, da
während der Untersuchungsdauer noch keine entsprechenden schweizweiten Angebote im
Markt vorhanden waren. Zudem war zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Post noch nicht
ersichtlich, wie schnell und in welchem Ausmass der Glasfaseraufbau im Anschlussbereich
vonstattengehen würde.

332. Weitere potentielle Wettbewerber waren zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht er-
sichtlich, weshalb kein potentieller Wettbewerb vorlag.

Zwischenergebnis

333. Als einzige kupferkabelbasierte Netzbetreiberin in der Schweiz konnte sich Swisscom
zum Zeitpunkt der Ausschreibung grundsätzlich auf dem Markt für den Zugang zur physi-
schen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten unab-
hängig verhalten.



                                              Netzbetreiber
                                                      TAL




                                           Layer 1-Nachfrager

                                Abbildung 2: Abhängigkeiten auf dem Layer 1-Markt

334. Im Bereich der Preissetzung war der Handlungsspielraum von Swisscom allerdings
auf die regulierten Preise beschränkt. Zudem war Swisscom zum Zeitpunkt der Ausschrei-
bung (und ist es auch heute noch) gesetzlich verpflichtet, die TAL zu nichtdiskriminierenden
Bedingungen und zu kostenorientierten Preisen anzubieten. Abgesehen von diesen Ein-
schränkungen konnte und kann sich Swisscom auf dem Markt für den Zugang zur physi-
schen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten als
einzige Anbieterin unabhängig verhalten. Aus diesem Grund ist Swisscom auf diesem Markt
als marktbeherrschend einzustufen.




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B.3.1.2.2. Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich

Aktueller Wettbewerb

335. In der Schweiz verfügt Swisscom über das am besten ausgebaute Netzwerk zur lei-
tungsgebundenen elektronischen Datenübertragung im Anschlussbereich. Insbesondere im
Hinblick auf die Bereitstellung von symmetrischen Breitbandanbindungen, wie sie regelmäs-
sig im Geschäftskundenbereich nachgefragt werden, verfügt einzig Swisscom über eine ent-
sprechende Infrastruktur. Aus diesem Grund war einzig Swisscom auf dem Wholesale-Markt
für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich in der Lage, anderen FDA Vorleis-
tungen für Breitbandanbindungen in der ganzen Schweiz flächendeckend anzubieten.332
Heute bestehen durch die Wholesale-Angebote der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
zumindest regional Alternativangebote über die bereits bestehenden bzw. im Aufbau befind-
lichen Glasfasernetze.
336. Zwar verfügten auch Kabelnetzwerkbetreiberinnen über eine gewisse Anzahl an An-
schlüssen zum Endkunden. Diese sind allerdings für den Einsatz im Geschäftskundenbe-
reich aufgrund ihrer technologischen Eigenschaften kaum einsetzbar. Da Koaxialkabelan-
schlüsse über Hubs an einer Kopfstation zusammenlaufen und die Kabelnetz-Architektur auf
eine Punkt-zu-Mehrpunkt-Kommunikation ausgerichtet ist, müssen sich alle Teilnehmer an
einem Hub die vorhandene Bandbreite teilen.333 Dies hat zur Folge, dass sich sowohl sym-
metrische als auch garantierte Bandbreiten über die Koaxialkabelinfrastruktur kaum realisie-
ren liessen. Symmetrische und garantierte Bandbreiten sind jedoch im Geschäftskundenbe-
reich meistens Voraussetzung für ein entsprechendes Angebot und waren dies auch im
Rahmen der Ausschreibung der Post. Zudem boten die einzelnen Kabelnetzbetreiberinnen
der Schweiz ohnehin keine Wholesale-Angebote an. Dies unterstreicht die Feststellungen
des BAKOM, dass es sich bei den genannten Kabelnetzverbünden nicht um aktuelle Who-
lesale-Anbieter handle.334
337. Denkbar ist, dass Sunrise als FDA auf dem Wholesale-Markt für Breitbandanbindun-
gen von denjenigen Anschlusszentralen aus, welche sie erschlossen hat, anderen FDA
ebenfalls Vorleistungsprodukte anbietet. In diesem Rahmen könnte Sunrise basierend auf
der TAL regional zu Swisscom auf dem Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Ge-
schäftskundenbereich in Wettbewerb treten. Allerdings kann Sunrise kein flächendeckendes
Netz zur Verfügung stellen, so dass diesen zudem einige Dienstleistungen bei Swisscom
nachfragen müsste, was für den Nachfrager zu höheren Transaktionskosten führt. Da Sunri-
se zudem auf dem Endkundenmarkt tätig ist, dürfte zudem die Bereitschaft durch günstige
Vorleistungsprodukte für mehr Wettbewerb im Endkundenmarkt seitens anderer FDA äus-
serst gering sein.

338. Im Rahmen des Projektes „WAN-Anbindung Poststandorte“ war auch Sunrise in er-
heblichem Masse auf Vorleistungsprodukte von Swisscom angewiesen, so dass zumindest
für dieses Projekt keine disziplinierende Wirkung seitens einer anderen FDA vorlag.

339. Swisscom ist somit die einzige Anbieterin, die auf dem Wholesale-Markt für Breit-
bandanbindungen ein schweizweites Angebot unterbreiten kann. Der Wettbewerbsdruck von
Sunrise als mögliche alternative Anbieterin solcher Vorleistungsprodukte ab denjenigen An-
schlusszentralen, welche sie entbündelt hat, ist quasi inexistent, da alternative FDA lediglich
in speziellen Einzelfällen auf mögliche Vorleistungsprodukte von Sunrise zurückgreifen kön-



332 Vgl. Bitstrom-Urteil, E. 9.4.3.

333 Kabelnetz-Architektur, <www.elektronik-kompendium.de/sites/kom/1510061.htm> (03.08.2012).

334 Bitstrom-Urteil, E. 9.4.3.




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nen. Somit besteht auf dem Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskun-
denbereich nur eine geringe aktuelle Konkurrenz.

Potentieller Wettbewerb

340. Theoretisch wäre es denkbar, dass FDA, die sämtliche Anschlusszentralen von
Swisscom entbündelt hätten, über die TAL anderen FDA elektronische Datenübertragungs-
dienstleistungen als Vorleistungsprodukt zur Verfügung stellen und auf diese Weise mit
Swisscom in Wettbewerb treten könnten. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung wurden aller-
dings solche Dienstleistungen von anderen FDA als Swisscom nicht schweizweit angeboten.
Vielmehr war Sunrise als einzige FDA, die eine grössere Anzahl Anschlusszentralen von
Swisscom entbündelt hatte, zur Angebotsunterbreitung im Hinblick auf die Ausschreibung
der Post auf die Vorleistungsprodukte von Swisscom zwingend angewiesen. Dies galt für
andere FDA, die weniger oder keine Anschlusszentralen entbündelt hatten, in noch stärke-
rem Ausmass. Es war zum Zeitpunkt der Ausschreibung auch nicht zu erwarten, dass eine
alternative FDA eine grössere Anzahl an Anschlusszentralen entbündeln würde.

341. Auch bei den Kabelnetzbetreiberinnen gab es keine Hinweise auf die Lancierung von
Wholesale-Angeboten im Geschäftskundenbereich. Das BAKOM kam in seiner Analyse zum
Schluss, dass die Kabelnetzbetreiberinnen ohne zusätzliche Investitionen und entsprechend
hohem Koordinationsaufwand kaum in der Lage wären, ein dem der Swisscom auch nur an-
nähernd nahe kommendes Angebot aufzuziehen.335 Die vom BAKOM gemachte und vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigte Analyse gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die
technischen Anforderungen an Datenübertragungsdienstleistungen im Hinblick auf symmet-
rische Bandbreiten und Service Levels im Geschäftskundenbereich höher sind als im Privat-
kundenbereich.

342. Auch die aufkommenden Angebote der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (nach-
folgend: EVU) über Glasfasernetzwerke bieten nur eingeschränkt und lokal eine Alternative
zu den Wholesale-Angeboten von Swisscom. Die Gründe dafür liegen insbesondere in den
höheren Transaktionskosten und der regionalen Verankerung der meisten EVU. So kann
nicht mit einer einzelnen FDA ein Vertrag abgeschlossen werden, sondern es müssen eine
ganze Reihe an verschiedenen Verträgen abgeschlossen werden, um eine entsprechende
räumliche Abdeckung zu erreichen. Es ist zudem fraglich, ob in einem solchen Setting über-
haupt ganz auf Swisscom verzichtet werden kann. Allerdings waren zum Zeitpunkt der Aus-
schreibung die Überlegungen im Bereich Glasfaserausbau Schweiz noch nicht soweit gedie-
hen, dass diese eine disziplinierende Wirkung auf Swisscom hätten ausüben können. Sie
sind daher für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unerheblich.
343. Eine Disziplinierung durch aktuelle oder potentielle alternative Anbieterinnen von Da-
tenübertragungsdienstleistungen auf dem Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im
Geschäftskundenbereich ist aufgrund des im Rahmen dieses Verfahrens erhobenen Sach-
verhalts nicht gegeben. Zudem zeigt die zeitliche Analyse der Preisentwicklung der BBCS
und CES Angebote von Swisscom im Vergleich zu den regulierten Angeboten, dass im Zeit-
raum zwischen 2008 und 2013 keine Disziplinierung stattgefunden hat (vgl. Tabelle 31).
344. Ein weiterer disziplinierender Faktor könnten indirekte Effekte vom Endkundenmarkt
auf die Vorleistungsmärkte sein. Solche indirekten Effekte könnten beispielsweise entstehen,
wenn eine alternative FDA Endkundenangebote, welche auf der TAL basieren, offeriert und
so andere FDA im Preis erheblich unterbietet. Da hierdurch die Gefahr besteht, dass andere
FDA aus dem Markt gedrängt werden, könnten diese mit Swisscom in Verhandlung treten,
um günstigere Vorleistungspreise auf dem Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen aus-


335 Bitstrom-Urteil, E. 9.4.3.




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zuhandeln, so dass diese mit derjenigen FDA in Wettbewerb treten können, welche ihr An-
gebot auf die TAL stützt. Derzeit bestehen erhebliche Preisdifferenzen zwischen dem regu-
lierten Produkt TAL und den kommerziellen Produkten BBCS und CES. Da selbst Sunrise für
Angebote im Geschäftskundenbereich in erheblichem Ausmass auf die kommerziellen Vor-
leistungsprodukte von Swisscom angewiesen ist, ist grundsätzlich von einem unerheblichen
Wettbewerbsdruck auf dem Endkundenmarkt und den damit verbundenen möglichen indirek-
ten Effekte auszugehen.
345. Alleine schon die Tatsache, dass Swisscom den Preis für BBCS für eine symmetrische
Bandbreite von 1.2 Mbit/s auf CHF 215 festgelegt und über Jahre nicht verändert hat, obwohl
der Preis für die TAL von CHF 18.80 auf CHF 15.50 gesunken ist, zeigt, dass hier keine Dis-
ziplinierung stattgefunden hat (vgl. Tabelle 31), obwohl die Vorleistungsprodukte austausch-
bar sind, wenn eine entsprechende Anschlusszentrale entbündelt wurde.336 Dies hat, wie der
Fall der Post zeigt, zur Folge, dass Sunrise bei solchen Ausschreibungen, aufgrund der
Mischrechnung zwischen der TAL und den kommerziellen Produkten in der Regel tiefere
Durchschnittspreise als andere FDA (ausser Swisscom) anbieten kann. Trotz dieses Phä-
nomens hat Swisscom bisher keine Preisanpassung bei den kommerziellen Produkten vor-
genommen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass hier keine Disziplinierung stattfindet.

Stellungnahme von Swisscom zu den Wettbewerbsverhältnissen auf dem Wholesale-
        Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich
346. Swisscom macht geltend, dass die Infrastruktur von Cablecom aufgrund ihrer techno-
logischen Eigenschaften für Breitbandanbindungen an Geschäftskunden einsetzbar sei.337
Im Rahmen der Ausschreibung der Post habe Cablecom bei Swisscom keine Vorleistungs-
produkte nachgefragt.338 Ausserdem sei Cablecom von der Post zur Offertstellung aufgefor-
dert worden und habe folglich die Anforderungen der Post im Präqualifikationsverfahren er-
füllt.339 Ob der höhere Offertpreis von Cablecom kausal auf Vorleistungspreise von
Swisscom zurückzuführen ist, sei von der Wettbewerbsbehörde soweit ersichtlich nicht ge-
prüft worden.340
347. Hierzu ist anzumerken, dass Cablecom über eine eigene Netzwerkinfrastruktur ver-
fügt, über welche sie möglicherweise einen Teil oder die Gesamtheit der Poststandorte ab-
decken kann. Die von Cablecom eingereichte Offerte fiel aber sowohl in technischer als auch
in preislicher Hinsicht weit hinter die Offerten von Sunrise und Swisscom zurück, weshalb
vorliegend kein Wettbewerbsdruck seitens Cablecom ausgeübt wurde.

348. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Februar 2009
festgestellt, dass Swisscom auf dem Wholesale-Markt für Breitbanddienste über eine markt-
beherrschende Stellung verfügt. Die WEKO hat die marktbeherrschende Stellung von
Swisscom in diesem Verfahren untersucht. Sie ist in ihrem damaligen Gutachten zum
Schluss gekommen, dass auf dem Wholesale-Markt für Breitbanddienste einzig Swisscom in
der Lage ist, anderen Fernmeldedienstanbietern Vorleistungen für Breitbandinternetzugänge
in der ganzen Schweiz anzubieten. Swisscom ist das einzige Unternehmen, welches über
ein flächendeckendes Anschlussnetz verfügt und zum diesem Zeitpunkt anderen Fernmel-
dedienstanbietern insbesondere das Vorleistungsprodukt BBCS anbot. Damit war sie auf
diesem Markt konkurrenzlos die alleinige Anbieterin. Bezüglich der Finanzkraft ist Swisscom


336 Vgl. auch Ausführungen von Swisscom in der Eingabe vom 22. September 2010 (act. 50), S. 13.

337 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 68.

338 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 70.

339 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 69.

340 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 70.




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angesichts des vorgewiesenen Jahresumsatzes, des Betriebsgewinns und des Personalbe-
stands das führende Telekommunikationsunternehmen in der Schweiz. Die neusten Entwick-
lungen haben damals zudem gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellung als Num-
mer eins im Telekommunikationsmarkt noch markant ausgebaut und den Druck auf die
anderen Anbieter verstärkt hat. Aufgrund der staatlichen Mehrheitsbeteiligung hat Swisscom
gegenüber ihrer Konkurrenz Vorteile, unter anderem kommt ihr ein Schutz vor Übernahmen
zu. Hinsichtlich der Infrastruktur verfügt sie über ein flächendeckendes Anschlussnetz. Auch
in absoluten Zahlen weist die Beschwerdeführerin die höchste Anzahl Anschlüsse und damit
die grösste Anzahl möglicher Breitbandzugänge auf. Mit Bezug auf die Infrastruktur sind die
Kabelnetzbetreiber, die gesamthaft weniger als die Hälfte der verfügbaren Breitbandan-
schlüsse der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Gutachtens besassen, faktisch die ein-
zigen Konkurrenten. Die Analyse des potentiellen Wettbewerbs hat damals ergeben, dass
die zu erwartenden Marktzutritte nicht in der Lage waren, in Konkurrenz zu einem flächende-
ckenden Angebot der Beschwerdeführerin zu treten und anderen Fernmeldedienstanbietern
zumutbare Ausweichmöglichkeiten zu eröffnen. Als mögliche Anbieter kamen insbesondere
Kabelnetzbetreiber oder städtische Infrastrukturbetreiber mit der Erschliessung durch Glas-
faserkabel in Frage. Da aber Kabelnetzbetreiber mit wenigen Ausnahmen keine Wiederver-
kaufsangebote für Breitbandinternet an andere Fernmeldedienstanbieter vorsahen und
Cablecom als weitaus grösste Kabelnetzbetreiberin auch aus damaliger Sicht in naher Zu-
kunft keine solchen unterbreiten würde, war die Konkurrenz zum Anschlussnetz der Be-
schwerdeführerin in einem Horizont von zwei Jahren als niedrig einzustufen. Glasfaseran-
schlüsse waren damals zahlenmässig noch sehr gering vertreten, so dass auch lokal und
insbesondere in Ballungszentren entstehende Zugangsmöglichkeiten noch keine disziplinie-
rende Wirkung zeigen würden. Die WEKO schloss somit in ihrem Gutachten, dass damals
weder ein aktueller noch ein potentieller Wettbewerb herrschte, der einen genügend diszipli-
nierenden Einfluss auf Swisscom ausgeübt habe (E.9.4.2).

349. Das BVGer hielt fest, dass nach Ansicht der WEKO nicht zu bestreiten sei, dass die
Beschwerdeführerin (Swisscom) als Einzige ein flächendeckendes Angebot bereit halte und
auch bei Ausschöpfung aller verfügbaren drahtgebundenen Angebote keine lückenlose, al-
ternative Abdeckung zu erreichen wäre. Mithin existiere aktuell kein alternatives Wholesale-
Angebot, das demjenigen der Beschwerdeführerin ebenbürtig wäre. Dass diese ihr Angebot
zudem zu national homogenen Preisen machen könne, zeige, dass von allfälligen alternati-
ven Angeboten kein hinreichend disziplinierender Einfluss ausgehe, der ein unabhängiges
Verhalten verhindern würde. Die damalige Behauptung von Swisscom, eine kleine Anzahl
Kabelnetzverbünde könne gemeinsam ein ausreichend disziplinierendes Wholesale-Angebot
aufschalten, entspreche schliesslich nicht der Realität. Bei den genannten Kabelnetzverbün-
den handle es sich in aller Regel nicht um aktuelle Wholesale-Anbieter. Hinweise auf die
Lancierung künftiger Wiederverkaufsangebote bestünden ebenfalls nicht. Ohne zusätzliche
Investitionen und entsprechend hohen Koordinationsaufwand wären sie daher kaum in der
Lage, ein demjenigen von Swisscom auch nur annähernd nahe kommendes Angebot aufzu-
ziehen. Auch würden weitere ökonomische Gründe - notwendige Investitionen, hohe Kun-
denwerbekosten aufgrund eines unterschiedlich hohen Versorgungsgrades der Bevölkerung,
hohe Wechselkosten sowohl auf Wholesale- als auch Endkundenebene - es als wenig wahr-
scheinlich erscheinen lassen, dass Kabelnetzbetreiber ein theoretisch mögliches, annähernd
nationales Wholesale-Angebot lancierten. (E.9.4.3). Das BVGer hielt somit fest, dass weder
ein aktueller noch ein potentieller Wettbewerb bestand, der das Verhalten der Beschwerde-
führerin diszipliniert hätte (E.9.4.4).

350. Schliesslich machte Swisscom noch geltend, der potentielle Wettbewerb im Retail-
Markt habe eine starke disziplinierende Wirkung gehabt und verhinderte ein unabhängiges
Verhalten ihrerseits (E.10.1). Unter dem Einfluss des nachgelagerten Marktes wäre zu über-
prüfen gewesen, inwiefern die Wettbewerbsverhältnisse auf dem nachgelagerten Markt, das



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heisst dem Retail-Markt für Breitbanddienste, disziplinierende Einflüsse auf den entspre-
chenden Wholesale-Markt auszuüben vermögen (E.10.4).

351. Die WEKO gelangte damals in ihrem Gutachten zum Schluss, dass disziplinierende
Wirkungen aus angrenzenden Märkten nur teilweise zu berücksichtigen und nicht überzube-
werten sind. Unter diesem Blickwinkel überprüfte sie, inwiefern von Kabelnetzbetreibern,
insbesondere von Cablecom, Wettbewerbsdruck ausging. Zunächst hielt die WEKO fest,
dass Swisscom im Bereich der geschalteten Breitbandanschlüsse auf der xDSL-Technologie
über eine starke Stellung verfügte, die auch im Endkundenmarkt gegen eine Disziplinierung
von Swisscom im Wholesale-Markt sprach. Von anderen Internet Service Providern, die das
Vorleistungsangebot BBCS weiterverkauft haben, könne keine disziplinierende Wirkung aus-
gehen. Übrig geblieben sind die Kabelnetzbetreiber, deren regionale Zersplitterung indessen
gegen eine Disziplinierung sprach. Selbst Cablecom, die über die stärkste Stellung unter den
Kabelnetzbetreibern verfügte, entwicklte angesichts ihres im Vergleich zu Swisscom gerin-
gen Marktanteils lediglich begrenzten Wettbewerbsdruck. Aussagekräftig war etwa ein Ver-
gleich der Entwicklung der Marktanteile von Cablecom und Swisscom: Während sich der
Marktanteil Ersterer in den vorangegangenen Jahren trotz erheblicher Marketinganstrengun-
gen verringert hatte, hat Letztere ihren Marktanteil kontinuierlich steigern können. Im Ergeb-
nis schloss die WEKO im damaligen Verfahren, dass von den Kabelnetzbetreibern, insbe-
sondere von Cablecom, zwar ein gewisser Wettbewerbsdruck ausging. Dieser war indessen
nur begrenzt zu berücksichtigen und vor allem nur beschränkt vorhanden (E.10.4.1).341

352. Auch zum Zeitpunkt der Ausschreibung hatten sich die Wettbewerbsverhältnisse
nicht wesentlich geändert, so dass diese Ausführungen der WEKO auch im vorliegenden Fall
uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Demnach ist nicht von einem Wettbewerbsdruck
auf dem Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich auszugehen.
353. Swisscom macht geltend, dass an keiner Stelle im Antrag der equally efficient compe-
titor Test erwähnt und angewendet werde.342 Zudem merkt Swisscom an, dass die Anzahl
entbündelter TAL darauf hinweisen könnte, dass Sunrise (oder evtl. upc cablecom) weniger
effizient als Swisscom seien.
354. Auf die Frage, ob Swisscom Sunrise als effiziente Konkurrentin betrachte, antwortete
Swisscom im Rahmen der Anhörung, dass es schwierig sei, dies zu beurteilen. Die Investiti-
onen in die Entbündelung der TAL seien vor vielen Jahren gemacht worden und das Ange-
bot werde heute von Sunrise nicht mehr gepusht. Ohne Detailkenntnisse der Kostenstruktu-
ren sei dies also schwierig zu beantworten. Aber Sunrise mache offenbar einen guten Job,
da sie Swisscom Kunden abwerbe.343
355. Die Logik des equally efficient competitor Test besagt, dass eine Verhaltensweise,
die gegen ein vergleichsweise ineffizientes Unternehmen gerichtet ist, aus der Perspektive
der Verbraucherwohlfahrt unschädlich ist. Mit Bezug auf ökonomische Funktionen von Wett-
bewerbern des Marktbeherrschers wird das missbräuchliche Verhalten dahingehend geprüft,
ob mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Konkurrent durch das Verhalten vom relevanten Markt
ausgeschlossen wird, obwohl dieser gleich effizient oder effizienter ist als der Markbeherr-
schende.344

356. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurde auf die Berechnungen von
Swisscom abgestellt. Die weiteren Kosten (neben den von Swisscom geltend gemachten


341 Urteil des BVGer A-109/2008 vom 12. Februar 2009, Swisscom/ComCom.

342 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 94.

343 Protokoll Anhörung Swisscom vom 1. Juni 2015 (act. 157), S. 2-3.

344 Vgl. zum Ganzen Basler Kommentar, Art. 7, N 60.




32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425                                                              80
Kosten) sind die Kosten für den Grundausbau einer Anschlusszentrale, welche aus den von
Sunrise angegebenen Kosten berechnet wurden, und die allgemeinen VVGK, welche bran-
chenüblich und pauschal mit 6 % veranschlagt wurden (vgl. hierzu auch nachfolgend: Rz
518). Es ist daher nicht ersichtlich in welchem Bereich auf Angaben eines ineffizienten An-
bieters abgestellt wurde.345

Zwischenergebnis

357. Grundsätzlich könnte von einem Layer 1-Nachfrager auf dem Wholesale-Markt für
Breitbandanbindungen ein gewisser Wettbewerbsdruck ausgehen. In der Schweiz käme
hierbei allenfalls Sunrise in Frage. Da dies aber ihren eigenen kommerziellen Interessen
entgegenlaufen würde, ist nicht zu erwarten, dass Sunrise als alternative Layer 2 bzw. Layer
3-Anbieterin die kommerziellen Produkte von Swisscom auf dem Wholesale-Markt für Breit-
bandanbindungen im Geschäftskundenbereich in erheblichem Masse unterbieten würde und
sich so neue Konkurrenz auf dem Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäfts-
kundenbereich schafft.



           Anschlusszentrale                                            Anschlusszentrale
              erschlossen                                               nicht erschlossen


                                                                 Netzbetreiber
                            TAL


                                               Layer 2 Angebot




                                                                            Layer 2 Angebot




          Layer 1-Nachfrager
                              L2 Angebot




                                                           Layer 2-Nachfrager


                                       Abbildung 3: Abhängigkeiten auf dem Layer 2-Markt
358. Es kann somit festgehalten werden, dass weder aktueller noch potentieller Wettbe-
werb zum Zeitpunkt der Ausschreibung bestand, der das Verhalten von Swisscom diszipli-
niert hätte. Swisscom war daher in der Lage, sich auf dem Wholesale-Markt für Breitbandan-


345 Vgl. hierzu auch die Ausführungen in Rz 518.




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bindungen im Geschäftskundenbereich in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.
Dies zeigt sich nicht zuletzt auch an den Vorleistungspreisen für Bandbreiten zwischen 1
Mbit/s und 1.8 Mbit/s, die ein Vielfaches der entsprechenden regulierten Preise ausmachen.
Daher ist Swisscom auf dem Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskun-
denbereich als marktbeherrschend einzustufen.

B.3.1.2.3. Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich

Aktueller Wettbewerb

359. Auf dem Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich
sind verschiedene FDA tätig. Wie allerdings bereits in der Analyse zur Marktstellung auf dem
Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Über-
tragungsgeschwindigkeiten und dem Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Ge-
schäftskundenbereich dargelegt, sind so gut wie sämtliche FDA auf Vorleistungsprodukte
von Swisscom angewiesen. Daher sind ihre Möglichkeiten, mit Swisscom in wirksamen
Wettbewerb zu treten, grundsätzlich beschränkt.

360. Bei Endkundenaufträgen im Bereich der elektronischen Datenübertragung kann ins-
besondere zwischen zwei verschiedenen Arten von elektronischen Datenübertragungs-
dienstleistungen unterschieden werden. Auf der einen Seite fragen Endkunden an einem o-
der mehreren Standorten einen Zugang zum Internet nach. Auf der anderen Seite fragen
Unternehmen eine Vernetzung ihrer jeweiligen Standorte nach, so dass zwischen den
Standorten im Rahmen eines geschlossenen Netzwerks Daten ausgetauscht und verteilt be-
arbeitet werden können. Hierzu ist es notwendig, entsprechende Datenübertragungsdienst-
leistungen an den einzelnen Standorten zur Verfügung zu stellen.
361. In der Schweiz war zum Zeitpunkt der Ausschreibung ausschliesslich Swisscom
technisch in der Lage, schweizweit flächendeckend die Bedürfnisse der Geschäftskunden
abzudecken, da für die Leistungserbringung im Geschäftskundenbereich die über das Kup-
ferkabel verfügbare Bandbreite oft nicht ausreichte, um die Anforderungen der Geschäfts-
kunden zu erfüllen. Swisscom hatte jedoch insbesondere bereits verschiedene Geschäfts-
kundenanschlüssen mit Glasfaser erschlossen, um genau solche Bedürfnisse abzudecken.
362. Zwar haben alternative FDA, die eine gewisse Anzahl Anschlusszentralen entbündelt
oder eigene Leitungen verlegt haben, ebenfalls die Möglichkeit, im Rahmen der technischen
Kapazitäten der Kupferkabelnetzwerkinfrastruktur auf Basis der TAL bzw. auf ihren eigenen
Netzwerken eigene Endkundenangebote zu erstellen und damit für einzelne Standorte einen
gewissen Wettbewerbsdruck aufzubauen. Ein solcher ist allerdings auf diejenigen Endkun-
denstandorte beschränkt, zu welchen sie einen Zugang über die TAL oder über ihr eigenes
Netzwerk haben. Für die Erschliessung aller anderen Standorte sind sie wiederum auf die
Vorleistungsprodukte von Swisscom angewiesen, da zu diesen keine Alternativen bestehen.
Je nach Standort des Kunden können sie daher besser oder weniger gut mit Swisscom in
Wettbewerb treten. Dies hat zur Folge, dass die Wettbewerbsintensität auf dem Endkun-
denmarkt für Breitbandanbindungen zwar partiell (und zwar für einzelne Standorte) recht
hoch sein kann. Insgesamt ist allerdings schweizweit auf dem Endkundenmarkt für Breit-
bandanbindungen im Geschäftskundenbereich nur von einer geringen Wettbewerbsintensität
auszugehen.
363. Im Rahmen der Ausschreibung der Post zeigen sich die Effekte der regulierten TAL
bei Sunrise deutlich, da Sunrise aufgrund der Mischrechnung mit der TAL und den kommer-
ziellen Produkten einen bedeutend tieferen Preis anbieten kann, als diejenigen FDA die aus-
schliesslich die kommerziellen Produkte von Swisscom nachfragen müssen. Dennoch ist der
Wettbewerbsdruck auf die kommerziellen Wholesalepreise von Swisscom, der aufgrund der
Möglichkeit dieser Mischrechnung ausgeht, äusserst gering, wie die Tabelle 30 und Tabelle

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31 zeigen. So würde eine FDA, welche über eine ausreichende Anzahl entbündelter Teil-
nehmeranschlussleitungen verfügt, um sämtliche Poststandorte bis 2 Mbit/s damit zu er-
schliessen, bedeutend stärkeren Wettbewerbsdruck ausüben können. Die Tatsache, dass
Swisscom dennoch keine Notwendigkeit für Preisanpassungen sah, zeigt ebenfalls den feh-
lenden Wettbewerbsdruck im Geschäftskundenbereich.

364. Im Hinblick auf die Ausschreibung konnte Sunrise nur einen Teil der Poststandorte
mit dem regulierten Vorleistungsprodukt TAL anbinden. Für alle anderen Standorte war Sun-
rise auf die kommerziellen Vorleistungsprodukte von Swisscom angewiesen. Der hierbei
durch Sunrise entstehende Wettbewerbsdruck auf Swisscom war daher stark eingeschränkt.
Zumindest im vorliegend zu beurteilenden Fall kann nicht von wirksamem aktuellem Wett-
bewerb gesprochen werden. Gleiches gilt für […], da auch […] auf die Vorleistungsprodukte
anderer FDA (vermutungsweise Swisscom) angewiesen war.

Potentieller Wettbewerb

365. Zwar sind neue Markteintritte auf dem Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im
Geschäftskundenbereich durch die Möglichkeiten, von Swisscom Vorleistungsprodukte zu
beziehen, durchaus möglich. Dennoch geht von solchen neuen Marktzutritten nur soviel
Wettbewerb aus, wie Swisscom als einziger Anbieter von kommerziellen Vorleistungsproduk-
ten zulässt bzw. über den Bezug der regulierten Vorleistungsprodukte (meist für eine be-
schränkte Anzahl von Anschlüssen) möglich ist.
366. Wettbewerbsdruck könnte zum Beispiel durch einen neuen Infrastrukturanbieter ent-
stehen. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Post war allerdings ein Marktzutritt eines neu-
en Infrastrukturanbieters, der bereits auf die Wettbewerbsverhältnisse im Endkundenmarkt
für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich zum Zeitpunkt der Ausschreibung ei-
nen Einfluss gehabt haben könnte, nicht ersichtlich.
367. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung der
Post auf dem Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich kein
potentieller Wettbewerb vorhanden war.

Stellungnahme Swisscom zu den Wettbewerbsverhältnissen im Endkundenmarkt für
        Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich

368. Swisscom macht geltend, dass es nicht zutreffe, dass auf dem die Ausschreibung der
Post im Bereich WAN-Anbindung betreffenden Endkundenmarkt kein aktueller Wettbewerb
existiere.346 An der Ausschreibung der Post hätten drei Wettbewerber ein Angebot unterbrei-
tet. Diese seien somit gegenseitig in Wettbewerb getreten. Zudem habe Swisscom ihr End-
kundenangebot so berechnet, dass auch Sunrise in der Lage gewesen wäre eine konkur-
renzfähige Offerte zu erstellen.

369. Am Bieterwettstreit haben Swisscom, Sunrise und […] teilgenommen, wobei Sunrise
auf die Vorleistungsprodukte von Swisscom zur Leistungserbringung angewiesen war und
daher nicht als eigenständiges und unabhängiges Marktangebot angesehen werden kann.
Insbesondere in dem Masse, wie Sunrise von den kommerziellen Vorleistungsangeboten
von Swisscom abhängig war, konnte Sunrise keinen über den von Swisscom damit festge-
legten Preis Wettbewerbsdruck ausüben.

370. Bereits im Urteil zum schnellen Bitstrom hat das Bundesverwaltungsgericht aner-
kannt, dass durch die Kabelnetzbetreiber weder ein aktueller noch ein potenzieller Wettbe-


346 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 55.




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werb bestehe, der auf Swisscom einen disziplinierenden Einfluss auf den Wholesale-Markt
für Breitbandanbindungen ausüben würde.347 Hierbei wurde auch dem Argument von
Swisscom, dass die Kabelnetzbetreiber auf dem Endkundenmarkt Wettbewerbsdruck ausü-
ben würden, der auch disziplinierend auf den Vorleistungsmarkt wirken würde, Rechnung ge-
tragen.348 Auch vorliegend zeigen die Angebote von […], dass […] zu keiner Zeit willens oder
in der Lage war, in preislicher Hinsicht wettbewerbsfähige Angebote zu unterbreiten, wes-
halb auch vorliegend nicht von einer disziplinierenden Wirkung ausgegangen werden kann.
Somit ist festzuhalten, dass im Rahmen der Ausschreibung der Post kein wirksamer Wett-
bewerb bestand, der einen disziplinierenden Einfluss auf die Vorleistungsprodukte von
Swisscom hätte ausüben können.

Zwischenergebnis

371. Es kann somit festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung weder
aktueller noch potentieller Wettbewerb bestand, der das Verhalten von Swisscom diszipliniert
hätte.

372. Die nachfolgende Abbildung (Abbildung 4) zeigt nochmals zusammenfassend auf,
welche Akteure auf dem Endkundenmarkt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich
anbieten können und welche Vorleistungsprodukte sie hierzu einsetzen können. Grundsätz-
lich kann zwischen denjenigen Anschlüssen, die für eine vom Netzbetreiber verschiedene
FDA über eine entbündelte Anschlusszentrale erschlossen werden können (grün dargestellt),
und solchen die nicht über eine entbündelte Anschlusszentrale erschlossen werden können
unterschieden werden (rot dargestellt).
373. Wurde eine Anschlusszentrale entbündelt (grün dargestellt), so kann grundsätzlich
zwischen drei Arten von Anbietern auf dem Endkundenmarkt unterschieden werden. Netzbe-
treiber können als integrierte Anbieter direkt an den Endkunden gelangen. Layer 1-
Nachfrager können basierend auf dem beim Netzbetreiber nachgefragten (regulierten) Layer
1-Angebot auf dem Endkundenmarkt anbieten. Layer 2/3-Nachfrager haben zumindest theo-
retisch die Möglichkeit beim Layer 1-Nachfrager ein Layer 2/3-Vorleistungsprodukt zu bezie-
hen (vgl. Rz 337) oder sie können direkt beim Netzbetreiber ein Layer 2/3-
Vorleistungsprodukt beziehen, um basierend hierauf ein Endkundenangebot zu lancieren.
374. Falls keine Anschlusszentrale erschlossen wurde (rot dargestellt), so kann der End-
kunde nur auf zwei Arten von Anbietern auf dem Endkundenmarkt zurückgreifen. Diese sind
der Netzbetreiber sowie die Nachfrager nach Layer 2/3-Angeboten.




347 BVGE 2009/35, E. 9.4.2.

348 BVGE 2009/35, E. 8.2.




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                                Anschlusszentrale                                                                          Anschlusszentrale
                                   erschlossen                                                                             nicht erschlossen


                                                                                                Netzbetreiber
    L1 Markt



                 1 Anbieter
                  reguliert




                                                                          TAL




                                                                                                         Layer 2 Angebot




                                                                                                                                                                                L2/3 Markt
                                                                                                                                                                  kommerziell
                                                                                                                                                                   1 Anbieter
                                 Endkundenangebot




                                                                                                                                               Endkundenangebot
                                                    Layer 1-Nachfrager
    L2/3 Markt


                 kommerzielle
                  2 Anbieter




                                                                                   L2 Angebot
                                                      Endkundenangebot




                                                                                                 Layer 2/3-Nachfrager




                                                                                                         Endkunden
                                                                                                          Angebot
                                                                         Breitbandinternetangebot gegenüber Kunden




 Abbildung 4: Anbieter von Dienstleistungen auf dem Endkundenmarkt für Breitbandinternet
                               im Geschäftskundenbereich.
375. Wie bereits oben dargelegt, ist Swisscom als schweizweiter Netzbetreiber als einzige
FDA in der Lage ein schweizweites infrastrukturbasiertes Angebot auf dem Endkundenmarkt
für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich zu unterbreiten. Sunrise hat nur einen
Teil der Anschlusszentralen entbündelt und kann daher nicht schweizweit Wettbewerbsdruck
ausüben.
376. Swisscom war daher in der Lage, sich auf dem Endkundenmarkt für Breitbandanbin-
dungen im Geschäftskundenbereich in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten und
ist deshalb auf diesem Markt als marktbeherrschend einzustufen.

B.3.1.2.4. Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich
           betreffend die Ausschreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung
Aktueller Wettbewerb
377. Auf dem Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich be-
treffend die Ausschreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung steht die Post als einziger
Nachfrager verschiedenen FDA gegenüber. Betreffend die Marktverhältnisse kann im We-
sentlichen auf die Ausführungen in Kapitel B.3.1.2.3 verwiesen werden. Dennoch weist die-
ser Endkundenmarkt Besonderheiten auf.
378. Als Nachfrager nach elektronischen Kommunikationsdienstleistungen ist die Post für
ihren laufenden Geschäftsbetrieb und die Anbindung der einzelnen Poststandorte auf die
entsprechenden Dienstleistungen der FDA zwingend angewiesen. Für die FDA hingegen
stellt die Post mit einem Umsatzvolumen von über CHF [16-23 Mio.] für vier Jahre zwar ei-
nen wichtigen Kunden dar. FDA sind aber nicht zwingend auf den Zuschlag seitens der Post
angewiesen. Daher besteht zwischen den FDA und der Post ein Machtgefälle. Der diszipli-
nierende Einfluss, den die Post ausüben kann, beschränkt sich daher im Wesentlichen auf
das Ausspielen der bietenden FDA im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens.

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379. Wie bereits die Analysen zur Marktstellung auf dem Markt für den Zugang zur physi-
schen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten, dem
Wholesale-Markt für Breitbandinternet und dem Endkundenmarkt für Breitbandinternet im
Geschäftskundenbereich gezeigt haben, sind sämtliche FDA (ausser Swisscom) in mehr o-
der minder starkem Ausmass auf Vorleistungsprodukte von Swisscom angewiesen. Daher
sind ihre Möglichkeiten, gegenüber der Post mit Swisscom in wirksamen Wettbewerb zu tre-
ten, beschränkt.
380. Die Möglichkeiten, mit Swisscom im Geschäftskundenbereich in Wettbewerb zu tre-
ten, werden vornehmlich durch die Möglichkeiten bestimmt, anstatt der kommerziellen Pro-
dukte von Swisscom die regulierte TAL für die Bereitstellung der WAN-Anbindung gegenüber
der Post einzusetzen. Ohne eine Anschlusszentrale entbündelt zu haben, hätte eine FDA
von Swisscom Vorleistungsprodukte und Eigenleistungen in Höhe von CHF [32-38 Mio.] für
die Anbindung der Poststellen nachfragen müssen (vgl. Rz 181). Damit sind die Möglichkei-
ten solcher FDA Wettbewerbsdruck in preislicher Hinsicht auf Swisscom auszuüben auf die-
ses hohe Preisniveau der kommerziellen Vorleistungspreise beschränkt. Sunrise verfügt in
der Schweiz über die grösste Anzahl entbündelter Anschlusszentralen. Dennoch musste
Sunrise für die Anbindung der Poststandorte mit Vor- und Eigenleistungskosten gegenüber
Swisscom in Höhe von mindestens CHF [16-23 Mio.] (vgl. Rz 181 sowie Rz 175 f., 177 und
178 f.) tragen. Zusammen mit den zusätzlich von Sunrise zu erbringenden Eigenleistungen
(vgl. Rz 183 ff.) hätte sie unter günstigsten Annahmen kostendeckend zu einem Preis von
CHF [20‘000‘000-21‘000‘000] anbieten können. Der von den anderen FDA im Rahmen der
Ausschreibung der Post in Sachen WAN-Anbindung ausgehende Wettbewerbsdruck war al-
so aufgrund der von Swisscom im Wholesale-Markt für Breitbandinternet verlangten Vorleis-
tungspreise auf maximal CHF [20‘000‘000-21‘000‘000] begrenzt.
381. Vergleicht man diesen von den FDA und der Post auf Swisscom ausgehenden be-
schränkten Wettbewerbsdruck mit den anhand der TAL errechneten internen Kosten von
Swisscom in Höhe von CHF [8‘000‘000-10‘000‘000] (vgl. Rz 180 f. 183 ff. und insbesondere
186 f.)349, so ergibt sich für Swisscom ein sehr grosser Preissetzungsspielraum, den sie zu
ihren Gunsten ausnutzen kann und in dessen Rahmen sie sich von den Wettbewerbern un-
abhängig verhalten kann.
382. Aufgrund der Tatsache, dass Swisscom über die Wholesale-Preise für Breitbandan-
bindungen im Geschäftskundenbereich die Endkundenpreise ihrer Konkurrenten beeinflus-
sen kann, dass die Post keine über das Ausspielen der einzelnen Bieter hinausgehende
Verhandlungsmacht hat und dass keine alternativen FDA zur Verfügung stehen, die für das
Gebot gegenüber der Post nicht auf die Vorleistungsprodukte von Swisscom angewiesen
sind, existiert auf dem die Ausschreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung betreffenden
Endkundenmarkts für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich betreffend die
Ausschreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung kein aktueller Wettbewerb.
Potentieller Wettbewerb

383. Betreffend den potentiellen Wettbewerb kann auf die Ausführungen zum Wholesale-
Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich verwiesen werden. Zudem
würde sich ausschliesslich für die Teilnahme an der Ausschreibung der Post betreffend
WAN-Anbindung für eine FDA ein Markteintritt nicht lohnen.


349 Wobei die auf diese Weise errechneten internen Kosten von Swisscom bedeutend zu hoch sein

müssten, da die kostenorientierten Preise für die TAL nur für Anbindungen bis 2 Mbit/s angewendet
wurden. Für die Standorte mit höheren Anforderungen an die Bandbreite wurden zu Gunsten von
Swisscom ihre kommerziellen Preise angewendet, obwohl die Bereitstellungskosten gemäss Auskunft
des BAKOM vom 9. September 2013 (act. 92, S. 6) auch für VDSL-Anbindungen, also für weit über 2
Mbit/s hinausgehende Anbindungen, denjenigen der TAL entsprechen.


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384.       Zum Zeitpunkt der Ausschreibung bestand daher kein potentieller Wettbewerb.
Zwischenergebnis

385. Zusammenfassend kann daher für den Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen
im Geschäftskundenbereich betreffend die WAN-Anbindung der Post festgehalten werden,
dass weder aktueller noch potentieller Wettbewerb bestand, der das Verhalten von
Swisscom in entscheidendem Masse diszipliniert hätte. Zudem war auch die Verhandlungs-
macht der Post als Nachfrager nicht ausreichend gross, um Swisscom in ihren Möglichkei-
ten, sich unabhängig zu verhalten, entscheidend zu disziplinieren.

B.3.1.2.5. Ergebnis der Analyse der Marktstellung

386. Aufgrund der obigen Ausführungen kann festgehalten werden, dass Swisscom auf
dem Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich sowie auf dem
Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich über eine marktbe-
herrschende Stellung verfügt. Wie die Analysen zur Ausschreibung gegenüber der Post ge-
zeigt haben, verfügt Swisscom ebenfalls über eine marktbeherrschende Stellung auf dem
Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich betreffend die Aus-
schreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung. Auf dem Markt für den Zugang zur physi-
schen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten verfügt
zwar lediglich Swisscom über ein vollständiges Kupferkabelnetzwerk im Anschlussbereich
und damit über einen Marktanteil von 100 % und kann daher als einzige Unternehmung in
der Schweiz einen Zugang zur physischen Kupferkabelnetzinfrastruktur gewähren. Damit
kann sie sich grundsätzlich unabhängig verhalten. Jedoch ist sie aufgrund der gesetzlichen
Verpflichtung, die TAL in nichtdiskriminierender Weise zu kostenorientierten Preisen Dritten
zur Verfügung zu stellen, in ihren Handlungsalternativen eingeschränkt, weshalb sie ihre
marktbeherrschende Stellung nur teilweise (Preissetzungsspielraum bis zum regulierten
Preis und Einschränkung durch die Nichtdiskriminierungspflicht) ausnutzen kann. Ihr Hand-
lungsspielraum ist demnach nach wie vor als wesentlich zu qualifizieren. Daher verfügte
Swisscom zum Zeitpunkt der Ausschreibung auch im Markt für den Zugang zur physischen
Kupferkabelnetzinfrastruktur über eine marktbeherrschende Stellung.

B.3.2        Unzulässige Verhaltensweisen und Missbrauch der markbeherrschenden
             Stellung
387. Gemäss der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende
Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt an-
dere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die
Marktgegenseite benachteiligen. Es kann zwischen einem sog. Behinderungsmissbrauch
und einem sog. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch unterschieden werden. Ei-
ne klare Zuordnung ist nicht in allen Fällen möglich, da Geschäftspraktiken von marktbeherr-
schenden Unternehmen zugleich behindernd und ausbeutend sein können.350
388. Ein Behinderungsmissbrauch liegt vor, wenn andere Unternehmen (i. d. R. aktuelle o-
der potenzielle Konkurrenten; in einem ersten Schritt aber auch andere Marktteilnehmer) in
der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert werden. Dabei spielt es keine
Rolle, ob sich die Behinderung auf dem Markt des marktbeherrschenden Unternehmens o-
der auf einem vor- bzw. nachgelagerten Markt aktualisiert. Der Behinderungsmissbrauch um-
fasst somit sämtliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ausserhalb ei-
nes fairen Leistungswettbewerbs, die sich gegen (aktuelle oder potenzielle) Konkurrenten


350 RPW   2010/1, S. 166 Rz 322, Preispolitik Swisscom ADSL; vgl. auch BGE 139 I 72, 100 ff. E.
10.1.1 (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO.


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oder Handelspartner richten und diese in ihren Handlungsmöglichkeiten auf dem beherrsch-
ten oder benachbarten Markt einschränken.351

389. Demgegenüber wird bei einem Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch die
Marktgegenseite (d. h. insb. die Lieferanten oder Abnehmer des marktbeherrschenden Un-
ternehmens) benachteiligt, indem dieser ausbeuterische Geschäftsbedingungen oder Preise
aufgezwungen werden. Einen typischen Ausbeutungsmissbrauch stellt deshalb die Erzwin-
gung von unangemessenen Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG dar. Charakteristisch für den Ausbeutungsmissbrauch ist das Streben
des marktbeherrschenden Unternehmens nach ökonomischen Vorteilen durch eine Beein-
trächtigung der Interessen von Handelspartnern und Verbrauchern unter Ausnutzung seiner
marktbeherrschenden Stellung.352

390. Wie es das Bundesgericht im Fall «Publigroupe» festgehalten hat, ist anhand eines
dualen Prüfungsmusters zu eruieren, ob ein unzulässiges Verhalten bzw. ein Missbrauch
vorliegt: In einem ersten Schritt sind die Wettbewerbsverfälschungen (d. h. Behinderung
bzw. Benachteiligung von Marktteilnehmern) herauszuarbeiten. In einem zweiten Schritt sind
mögliche Rechtfertigungsgründe (sog. legitimate business reasons) zu prüfen. Unzulässiges
Verhalten liegt dann vor, wenn kein sachlicher Grund für die Benachteiligung bzw. Ausbeu-
tung oder die Behinderung vorliegt. Die Lehre anerkennt daneben weitere Kriterien für die
Beurteilung der Frage, ob ein unzulässiges Verhalten bzw. ein Missbrauch vorliegt, wie etwa
die Behinderungs- oder Verdrängungsabsicht, die Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit,
den Nichtleistungswettbewerb oder die normzweckorientierte Interessenabwägung.353
391. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat Swisscom ihre marktbeherrschende Stellung
missbraucht und damit die Marktgegenseite benachteiligt und andere Unternehmen in der
Aufnahme bzw. Ausübung des Wettbewerbs behindert.

B.3.2.1 Erzwingung unangemessener Preise

392. Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG fällt eine unzulässige Verhaltensweise eines markt-
beherrschenden Unternehmens bei einer Erzwingung unangemessener Preise oder sonsti-
ger unangemessener Geschäftsbedingungen in Betracht.

B.3.2.1.1. Rechtliche Grundlagen

393. Im Beispielkatalog von Art. 7 Abs. 2 KG wird unter Bst. c die Erzwingung unange-
messener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen als Beispiel für ei-
nen Ausbeutungsmissbrauch gemäss Art. 7 Abs. 1 KG aufgeführt.354 Marktbeherrschende
Unternehmen versuchen hierdurch in der Regel ihren Profit zu maximieren, indem sie den
fehlenden Wettbewerb ausnutzen, um Kunden in den vor- oder nachgelagerten Märkten
auszubeuten.

394. Praxis und Lehre sehen bei Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG als Tatbestandselemente den
Preis und sonstige Geschäftsbedingungen, die Erzwingung sowie die Unangemessenheit
vor. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG zielt auf den Preis bzw. auf sonstige Ge-


351 BGE 139 I 72, 101 E. 10.1.1 m. w. H.(= RPW 2013/1, 130 E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO;

vgl. auch Botschaft KG 1995, BBl 1995 468, 569.
352 BGE 139 I 72, 102 E. 10.1.1 m. w. H. (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et

al./WEKO.
353 BGE 139 I 72, 104 E. 10.1.2 m. w. H. (= RPW 2013/1, 131 E. 10.1.2), Publigroupe SA et

al./WEKO.
354 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 295), Ar. 7 KG Rz 247.




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schäftsbedingungen ab, wobei die Trennlinie zwischen Preis und sonstigen Geschäftsbedin-
gungen nicht scharf ist.355

395. Im Hinblick auf den Einzeltatbestand von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG, der die Erzwingung
unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen zum Ge-
genstand hat, bildet das Verhaltenselement des Aufzwingens das qualifizierende Element,
welches zur Marktbeherrschung und zu den unangemessenen Preisen hinzutritt. Folglich
kommt gemäss Bundesgericht dem Element der Erzwingung in Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG eine
eigenständige Bedeutung zu.356 Daher muss für das Vorliegen eines Marktmissbrauchs im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG zumindest auf die Marktgegensei-
te ökonomischer Druck ausgeübt werden, der sich auf die Marktbeherrschung stützt und
welchem die Marktgegenseite nichts entgegenzusetzen hat bzw. welchem sie nicht auswei-
chen kann.357
396. Als weiteres Tatbestandselement sieht Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG die Unangemessenheit
des Preises oder der sonstigen Geschäftsbedingungen vor. Die Unangemessenheit von
Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen ist ein nicht näher umschriebener Begriff. Die
Lehre geht daher davon aus, dass bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG äusserste
Zurückhaltung geboten ist.358 Der Gesetzgeber spricht im Zusammenhang mit Geschäftsbe-
dingungen dann von Unangemessenheit, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände offen-
sichtlich unbillig sind.359 Hierbei geht der Gesetzgeber von einem vernünftigen Verhältnis
zwischen dem Wert der von einem marktbeherrschenden Unternehmen angebotenen Leis-
tung und dem hierfür verlangten Preis aus.
397. Gemäss Praxis der WEKO ist ein von einem marktbeherrschenden Unternehmen
festgelegter Preis unangemessen, wenn er in keinem angemessenen Verhältnis zur wirt-
schaftlichen Gegenleistung steht und nicht Ausdruck von Leistungswettbewerb, sondern ei-
ner monopolnahen Dominanz auf dem relevanten Markt ist.360 Für eine solche Überprüfung
schlägt die WEKO das „Vergleichsmarktkonzept“ („relative Methode“ oder „Benchmark-
Methode“), die „Kostenmethode“ („absolute Methode“) oder die „Als-ob“ Methode vor. Bei der
letztgenannten werden die Preise so simuliert, als wäre der Markt einem unverfälschten
Wettbewerb ausgesetzt.361

B.3.2.1.2. Erzwingung unangemessener Preise durch Swisscom im Rahmen der
         Angebotsgestaltung
398. Im vorliegend zu beurteilenden Fall steht insbesondere die Preisgestaltung der regu-
lierten im Verhältnis zur Preisgestaltung der kommerziellen Vorleistungsprodukte von
Swisscom im Geschäftskundenbereich im Vordergrund. Auf dem Wholesale-Markt für Breit-
bandanbindungen im Geschäftskundenbereich ist Swisscom die einzige FDA, die entspre-
chende Vorleistungsprodukte schweizweit anbieten kann. Zwar ist es theoretisch denkbar,
dass FDA, die eine Anschlusszentrale entbündelt haben, ihrerseits Layer 2- und Layer 3-
Produkte über die ab der Anschlusszentrale verfügbaren TAL anbieten. Hierzu muss aller-
dings die Interkonnektion mit diesen FDA gewährleistet werden. Zudem sind die von der


355 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 295), Art. 7 KG Rz 293.

356 Urteile des BGer 2C.343/2010 und 2C.344/2010 vom 11.04.2011 (BGE 137 II 199), E. 4.3.4.

357 Urteile des BGer 2C.343/2010 und 2C.344/2010 vom 11.04.2011 (BGE 137 II 199), E. 4.3.5.

358 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 295), Art. 7 KG Rz 312.

359 BBl 1995 I 468, 572 f. (Fn 297), Ziff. 2.3.2.

360 RPW 2008/4, 579 Rz 176, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern.

361 RPW 2008/4 579 Rz 176, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern; RPW 2006/3, 433 Rz

55, Medikamentenpreis Thalidomid.


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FDA angebotenen Dienstleistungen regional auf die von ihr entbündelten Anschlusszentralen
beschränkt, so dass in denjenigen Regionen, in denen keine Anschlusszentrale entbündelt
worden ist, auf die Dienstleistungen von Swisscom zurückgegriffen werden muss. Zumindest
in diesen Regionen gibt es für alternative FDA keinerlei Ausweichmöglichkeiten, was dazu
führt, dass Swisscom sich in ihrer Preisgestaltung weitgehend unabhängig von möglichen
Wettbewerbern verhalten und somit gegenüber ihren Nachfragern ihre Preise sowie sonsti-
gen Geschäftsbedingungen durchsetzen und damit erzwingen kann.
399. Aber selbst in denjenigen Regionen, in denen eine FDA eine Swisscom-
Anschlusszentrale entbündelt hat, ist es äusserst unwahrscheinlich, dass eine solche FDA
gegenüber konkurrierenden FDA ein Layer 2- oder Layer 3-Produkt anbietet. Daher ist davon
auszugehen, dass Swisscom quasi die einzige FDA ist, welche auf dem Wholesale-Markt für
Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich umfassende Dienstleistungen anbietet.
Da für Konkurrenten in der Regel keine Alternativen zu Swisscom bestehen, ist auch im ge-
samten Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen ein hohes Erzwingungspotenzial seitens
Swisscom gegeben.
400. Im Hinblick auf die Unangemessenheit von Preisen und sonstigen Geschäftsbedin-
gungen können, wie bereits oben aufgeführt, aus der bisherigen Praxis der WEKO das „Ver-
gleichsmarktkonzept“, die „Kostenmethode“ sowie die „Als-ob“ Methode abgeleitet werden
(vgl. Rz 397).
401. Beim sogenannten „Vergleichsmarktkonzept“ wird die Unangemessenheit eines Prei-
ses aus dem Vergleich mit Preisen auf ähnlich gelagerten Vergleichsmärkten hergeleitet.362
Dabei kann die Vergleichsmarktmethode nur dann verwertbare Indizien für die Unangemes-
senheit von Preisen liefern, wenn die Vergleichsmärkte rechtlich und tatsächlich vergleichbar
sind. Damit ein Vergleich mit anderen Unternehmen, welche untereinander konkurrieren, of-
fen steht, muss grundsätzlich ein Vergleichsmarkt ersichtlich sein. Da allerdings Swisscom
im Bereich der Erbringung von Breitbanddienstleistungen im Geschäftskundenbereich auf-
grund ihrer in der Schweiz einzigartigen Infrastruktur über ein weitreichendes Monopol ver-
fügt, erscheint ein solcher Preisvergleich im vorliegenden Fall wenig sinnvoll. Aus diesem
Grund bietet sich die Verwendung des „Vergleichsmarktkonzepts“ für die Zwecke des vorlie-
genden Verfahrens nicht an.
402. Als zweite Methode kann die sogenannte „Kostenmethode“ angewendet werden. Bei
dieser Methode wird der verlangte Preis mit dem Preis verglichen, welcher durch die Wett-
bewerbsbehörden aufgrund der Gestehungskosten unter Berücksichtigung einer normalen
Gewinnmarge errechnet wird. Diese Methode wird teilweise auch „absolute Methode“ ge-
nannt.363

403. Nach eigenen Angaben hat Swisscom als integriertes Unternehmen ihre Buchhaltung
dahingehend abgeändert, dass sie den Bereich Infrastruktur als reines Cost-Center betreibt.
Gemäss Aussagen von Swisscom ist es daher nicht möglich, eine Projektkostenabrechnung
zu erstellen, mittels welcher die einzelnen internen Kosten für die zur Realisierung des jewei-
ligen Projektes bezogenen Vorleistungen bestimmt werden können.364 Aus diesem Grund
können gemäss Swisscom keine verlässlichen Angaben zu den internen Kosten für die Be-
reitstellung der Dienstleistungen gegenüber der Post gemacht werden. Infolgedessen kann
eine direkte und detaillierte Analyse der durchschnittlichen Kosten, die bei Swisscom für die
in Frage stehenden Dienste in dem relevanten Zeitraum angefallen sind, nicht durchgeführt



362 RPW 2008/4, 579 Rz 177, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern.

363 RPW 2008/4, 579 Rz 177, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern.

364 Eingabe Swisscom vom 26. Juli 2012 (act. 65), S. 4 f.




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werden. Daher muss für die Überprüfung der Angemessenheit der von Swisscom verlangten
Preise ein anderer Eckwert verwendet werden.

404. Ein guter Anhaltspunkt hierfür liefert die Preisbestimmung für die regulierte TAL. Die
Regulierung der TAL wurde mit der Revision vom 1. April 2007 des Fernmeldegesetztes
(FMG; SR 784.10) eingeführt, mit dem Ziel, den damals weitgehend fehlenden Wettbewerb
zu beleben.365 Die TAL muss von marktbeherrschenden FDA zu kostenorientierten Preisen
angeboten werden, wobei sich das BAKOM hierbei auf die Wiederbeschaffungswerte eines
„Modern Equivalent Assets“ (nachfolgend: MEA) abstützt. Die so regulierten Preise können
also als Korrektiv zum fehlenden Wettbewerb in diesem Marktsegment angesehen werden.
Im Preis für eine regulierte TAL sind bereits die Kapitalkosten und damit auch die branchen-
üblichen Gewinne mitberücksichtigt.366 Gemäss Angaben des BAKOM resultieren die Preise
für die regulierte TAL aus einer modellhaften Berechnung der Wiederbeschaffungswerte der
schweizweiten Kupferkabelnetzwerkinfrastruktur. Da Swisscom allerdings über eine weitge-
hend abgeschriebene Kupferkabelnetzwerkinfrastruktur verfügt, ist davon auszugehen, dass
die tatsächlichen historischen Kosten von Swisscom deutlich tiefer liegen als die kostenori-
entierten Preise, welche auf Wiederbeschaffungskosten einer effizienten Anbieterin basieren
und auch eine Rendite für das investierte Kapital beinhalten.367 Damit ist davon auszugehen,
dass die Kosten von Swisscom für den Betrieb einer Kupferkabelnetzwerkinfrastruktur deut-
lich unter dem gegenüber Sunrise verrechneten Preis für eine TAL von insgesamt CHF
22.83 liegen.368 Die kostenorientierten Preise für die TAL sind daher eine gute Annäherung
an eine Situation, in welcher auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfra-
struktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten Wettbewerb herrschen
würde. Neben diesen Kosten für die Kabelnetzinfrastruktur im Anschlussbereich kommen
auch für Swisscom Kosten für den Betrieb von Anschlusszentralen sowie die Kosten für den
Unterhalt eines Backbone-Netzes und VVGK dazu. Da Swisscom die Kosten für den Betrieb
ihrer Anschlusszentralen auf eine viel grössere Anzahl Kunden umlegen kann, ist davon
auszugehen, dass ihre tatsächlichen internen Kosten weit unter denen von Sunrise für die
Entbündelung einer Anschlusszentrale liegen. Mangels detaillierter Kostenaufstellung seitens
Swisscom wird zu Gunsten von Swisscom von denselben Kosten wie für Sunrise ausgegan-
gen, so dass zusätzlich CHF [10-20] pro Anschlussleitung an Kosten für den Infrastruktur-
ausbau einer Anschlusszentrale, CHF [5-6] für allgemeine Verwaltungs- und Vertriebsge-
meinkosten, CHF [1-5] für die Backbone-Anbindung und CHF [0.50-1.00] für das
Plattformmanagement hinzugerechnet werden. Somit können maximale Kosten für
Swisscom in Höhe von CHF [40-52] pro Teilnehmeranschluss berechnet werden, um gegen-
über einem Endkunden wie der Post entsprechende Breitbanddienstleistungen erbringen zu
können.
405. Gemäss Angaben des BAKOM ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass die tat-
sächlichen historischen Kosten für eine VDSL-Anbindung, sei es mit oder ohne Glasfaser-
teilabschnitt, im Durchschnitt über den regulierten Entgelten liegen.369 Somit sind diese Kos-
ten (im Sinne von internen Maximalkosten) für Swisscom auch für diejenigen Anschlüsse
anzuwenden, die mit einer VDSL-Anbindung erschlossen werden können, also für Anschlüs-
se mit einer maximalen symmetrischen Bandbreite von über 2 Mbit/s.
406. Im Rahmen ihrer kommerziellen Produkte bietet Swisscom im Geschäftskundenbe-
reich für symmetrische Anbindungen mit BBCS Dienstleistungen mit einer Bandbreite von

365 Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 12. November 2003, BBl 2003 7951,

7959 Ziff. 1.1.2.1.
366 Eingabe BAKOM vom 5. September 2013 (act. 92), S. 2.

367 Eingabe BAKOM vom 9. September 2013 (act. 92), S. 4.

368 Vgl. Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 50), S. 13.

369 Eingabe BAKOM vom 9. September 2013 (act. 92), S. 6.




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1.2 und 1.8 Mbit/s zwischen CHF 215.– (für 1.2 Mbit/s Zone 1) und CHF 400.– (für 1.8 Mbit/s
Zone 3) an. Damit betragen die Preise für die kommerziellen Produkte von Swisscom min-
destens das [4-6]- bis [8-10]-fache der internen Kosten von Swisscom und denjenigen Kos-
ten, die bei einer vergleichenden Betrachtung der Vorleistungen durch eine FDA zu erbrin-
gen wären (vgl. Rz. 404) und einem Konkurrenzniveau entsprechen. Für das Produkt CES
liegen die Kosten für eine Anbindung von bis zu 2 Mbit/s zwischen CHF 490.– (Zone A) und
CHF 784.– (Zone C). Damit betragen diese Kosten das [10-12]- bis [16-18]-fache der inter-
nen Kosten für die Leistungserbringung seitens Swisscom. Dass die kommerziellen Erlöse
weit über den regulierten bzw. internen Kosten stehen, stellt Swisscom in ihrer Eingabe vom
22. September 2010 dar, indem sie aufzeigt, dass sich der monatliche Nettoerlös für die Be-
reitstellung einer 1 Mbit/s-Anbindung eines Poststandortes bei Vorleistungskosten von CHF
22.83 auf CHF 192.17 belaufen kann. Gleiches gilt auch für die von Swisscom angebotenen
kommerziellen Layer 2- und Layer 3-Produkte.370
407. Um zu beurteilen, ob Preise unangemessen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG
sind, stellt der Gesetzgeber auf den Rechtsgrundsatz der Billigkeit der Preise ab. Gemäss
Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat ein
Richter bei Billigkeitsentscheiden die objektiven Umstände des Einzelfalls zu würdigen und
basierend hierauf einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen.371
408. Dies wird in der Literatur kritisiert.372 AMSTUTZ/CARRON schlagen beispielsweise vor,
stattdessen auf die Schwere des Eingriffs in die Wettbewerbsfreiheit des Vertragspartners
und auf allfällige Behinderungswirkungen zu Lasten von Unternehmen, die auf den relevan-
ten Märkten aktiv sind, abzustellen.373 So gehen die Autoren davon aus, dass gemäss Art. 7
Abs. 2 Bst. c KG nur offensichtliche Ausbeutungssituationen untersagt sind und vom markt-
beherrschenden Unternehmen nicht die Festlegung eines gerechten Preises verlangt werden
darf.374
409. Da, wie bereits oben ausgeführt (vgl. Rz 133), die kommerziellen Vorleistungsproduk-
te von Swisscom mit der regulierten TAL in technischer Hinsicht für die Erbringung der Breit-
banddienstleistungen gegenüber den Endkunden austauschbar sind, rechtfertigt sich für die
Betrachtung der Angemessenheit der Preise der kommerziellen Vorleistungsprodukte BBCS
und CES der Vergleich mit der TAL zuzüglich Eigenleistungen (vgl. Rz. 155 f.). Wie oben
dargelegt, betragen die von Swisscom angebotenen kommerziellen Vorleistungspreise das
[4-6]- bis [16-18]-fache der internen Kosten, wenn die Leistung über das regulierte Vorleis-
tungsprodukt TAL erbracht werden kann, wobei dieses Kostenniveau einem Wettbewerbsni-
veau in etwa entsprechen dürfte.
410. Damit stehen die kommerziellen Vorleistungspreise von Swisscom in keinem vernünf-
tigen Verhältnis zu den internen Kosten bzw. zu einem Preisniveau unter Wettbewerbsbe-
dingungen. Sie sind daher als unangemessen zu qualifizieren. Wie nachfolgend anhand der
Angebotsgestaltung für die Erschliessung der Poststandorte aufgezeigt wird, zeigt auch
Swisscom konkludent auf, dass sie die kommerziellen Preise für überhöht ansieht, indem sie
Sunrise gegenüber auf dem Preisniveau der von Sunrise vorgenommenen Mischrechnung
zwischen der regulierten TAL und den kommerziellen Vorleistungsangeboten in Wettbewerb
tritt, anstatt ein Preisniveau gegenüber der Post anzubieten, welches dem Preisniveau der
kommerziellen Vorleistungsangebote von Swisscom entsprechen würde (vgl. Kap B.3.2.1.4).


370 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 50), S. 13.

371 IVO SCHWANDER in: NAV-Kommentar zum ZGB, Kren Kostkiewicz, Schwander, Wolf (Hrsg.), 2006,

Art. 4 N 1 ff.
372 Z.B. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 295), Art. 7 KG Rz 300.

373 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 295), Art. 7 KG Rz 300.

374 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 295), Art. 7 KG Rz 299.




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411. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dem Tatbestandselement des
Erzwingens eine selbständige Bedeutung zu.375 Das Bundesgericht kommt allerdings zum
Schluss, dass aufgrund des Gesetzeszwecks der Verhinderung volkswirtschaftlich oder so-
zial schädlicher Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen
nicht eine vollständige wirtschaftliche Unterjochung erforderlich sei.376 Zu verlangen ist für
einen Missbrauch zumindest, dass die Marktgegenseite dem ökonomischen Druck, der sich
auf die Marktbeherrschung stützt, nichts entgegenzusetzen hat bzw. diesem nicht auswei-
chen kann.

412. Im vorliegend zu beurteilenden Fall stellen sich daher die Fragen, auf welche Vorleis-
tungsprodukte eine FDA ohne eigene Infrastruktur ausweichen kann, wenn sie die von
Swisscom verlangten Preise für BBCS und CES nicht akzeptieren möchte und welche mögli-
chen Rechtsmittel einer betroffenen FDA zur Verfügung stehen, um sich gegen eine solche
Erzwingung effektiv zu wehren.
413. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei der Anwendung des Kartell-
rechts die besondere sektorielle Regelung des Fernmeldegesetzes nicht unbeachtet blei-
ben.377 Die beiden Rechtsordnungen stehen insoweit in einem engen Kontext und beeinflus-
sen sich gegenseitig. Daher macht nur eine Auslegung, die auch zu einem einheitlichen und
in sich geschlossenen Gesamtsystem führt Sinn.
414. Die marktbeherrschende Stellung von Swisscom auf dem Vorleistungsmarkt für
Breitbandinternet, der sowohl den Geschäftskundenbereich als auch den Privatkundenbe-
reich umfasst, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig festgestellt.378 Hier-
durch wurde es für alternative FDA erst möglich, die gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b
FMG regulierten Vorleistungsprodukte vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeran-
schluss und Zugang zum schnellen Bitstrom (BSA) zu nutzen.
415. Bei der Frage, ob Swisscom ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Wholesale-
Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich missbraucht hat, ist daher die Mög-
lichkeit der Nutzung der TAL durch alternative FDA gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a FMG zu be-
rücksichtigen, da die TAL grundsätzlich eine Ausweichmöglichkeit zu den kommerziellen
Vorleistungsprodukten von Swisscom darstellt.
416. Um die TAL nutzen zu können, müssen alternative FDA die entsprechenden An-
schlusszentralen von Swisscom, ab denen sie die TAL nutzen wollen, an ihr Backbone-Netz
anschliessen und die hierfür notwendigen Investitionen in den Ausbau und Anschluss der
Anschlusszentrale tätigen. Für die Frage ob und inwiefern die TAL daher eine Alternative zu
den kommerziellen Produkten von Swisscom darstellt und damit für FDA eine tatsächliche
Ausweichmöglichkeit besteht, um sich der marktbeherrschenden Stellung von Swisscom zu
entziehen, muss zwischen der Situation unterschieden werden, in welcher eine alternative
FDA eine Anschlusszentrale bereits entbündelt hat und in welcher eine solche Entbündelung
nicht stattgefunden hat.

417. Wie bereits das Verhalten von Sunrise bei der Angebotsgestaltung zeigt, plante Sun-
rise das erheblich günstigere regulierte Vorleistungsprodukt TAL für die Leistungserbringung
gegenüber der Post einzusetzen, wenn sie eine entsprechende Anschlusszentrale entbün-
delt hatte bzw. geplant hatte, eine solche Anschlusszentrale zu entbündeln. Damit besteht
für diejenigen Standorte, die Sunrise aufgrund einer eigenen Entbündelung der Anschluss-


375 BGE 137 II 199, S. 211, E. 4.3.4.

376 BGE 137 II 199, S. 211, E. 4.3.5.

377 BGE 137 II 199, S. 211, E. 5.1.

378 BVGE 2009/35, E.7.




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zentrale mit der TAL erschliessen kann, mit der Nutzung TAL eine Alternative zu den kom-
merziellen Produkten von Swisscom. Damit sind in diesem Bereich die Möglichkeiten von
Swisscom ihre kommerziellen Preise gegenüber Sunrise durchzusetzen eingeschränkt.
Swisscom ist daher nicht in der Lage den vom Bundesgericht geforderten ökonomischen
Druck, dem Sunrise nicht ausweichen kann, aufzubauen. Für diese Poststandorte ist daher
nicht von einer Erzwingung unangemessener Preise seitens Swisscom gegenüber Sunrise
auszugehen.
418. Anders präsentiert sich die Sachlage für diejenigen Anschlüsse, für welche Sunrise
keine regulierten Vorleistungsprodukte einsetzen kann. Dies sind insbesondere diejenigen
Poststandorte, die an einer Anschlusszentrale angeschlossen sind, die nicht von Sunrise
entbündelt wurde oder die eine höhere Anforderung an die Bandbreite haben, als diejenige
die mit der TAL erreicht werden kann (Poststandorte mit einer Breitbandanforderung von
mehr als 2 Mbit/s). Zwar bestünde für Sunrise für diejenigen Anschlüsse bis 2 Mbit/s die
Möglichkeit die noch nicht erschlossene Anschlusszentrale zu erschliessen und damit auf die
regulierten Vorleistungsprodukte von Swisscom auszuweichen. Es ist aber meist aufgrund
der zu geringen Anzahl Endkunden, die Sunrise über eine nicht von ihr entbündelte An-
schlusszentrale mit der TAL erreichen kann, in der Regel nicht wirtschaftlich, die hierfür not-
wendigen Investitionskosten in Höhe von CHF [100‘000-200‘000] bis CHF [150‘000-250‘000]
zu leisten. Daher besteht für Sunrise für diese Poststandorte keine wirtschaftlich sinnvolle
Ausweichmöglichkeit zu den kommerziellen Vorleistungsprodukten von Swisscom. Für dieje-
nigen Poststandorte, die aufgrund ihrer Anforderungen an die zur Verfügung zu stellende
Bandbreite nicht mit den regulierten Vorleistungsprodukten bedient werden können, beste-
hen für Sunrise keine zu den kommerziellen Vorleistungsprodukten von Swisscom alternati-
ven Vorleistungsprodukte. Hier könnte Sunrise als Alternative höchstens selbst eine zu
Swisscom parallele Infrastruktur aufbauen, was allerdings von den aufzuwendenden Kosten
in keinem Verhältnis zu den erzielbaren Erträgen stehen würde, zu parallelen Infrastrukturen
und zu noch höheren Kosten als die Entbündelung einer Anschlusszentrale führen. Beide
Varianten sind ökonomisch nicht rational. Möglichkeiten, dem ökonomischen Druck, den
Swisscom durch überhöhte kommerzielle Vorleistungspreise (vgl. Rz. 404 ff.) auf ihren Wett-
bewerber Sunrise ausübt, auszuweichen, bestehen also in diesem Bereich für Sunrise nicht.
Vielmehr sind Wettbewerber wie Sunrise in diesem Bereich dem durch die Preissetzung von
Swisscom ausgesetzten wirtschaftlichen Druck ausgeliefert und können dem nicht auswei-
chen.
419. Im Hinblick auf mögliche zur Verfügung stehende Rechtsmittel kann für die kommer-
ziellen Vorleistungsprodukte von Swisscom nicht auf Art. 11a FMG zurückgegriffen werden,
da diese nicht in das regulierte Zugangsregime fallen. Möglich wäre allenfalls auch ein Ver-
fahren gemäss Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20), um
gegen die Durchsetzung missbräuchlicher Preise seitens Swisscom vorgehen zu können.

420. Gemäss Art. 16 Abs. 1 PüG kann allerdings die WEKO gegen Wettbewerbsabreden
oder marktmächtige Unternehmen Untersuchungen einleiten, auch wenn der Preisüberwa-
cher den Preis herabgesetzt oder das Verfahren eingestellt hat. Zudem gehen gemäss Art. 3
Abs. 3 KG Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach KG den Ver-
fahren nach dem PüG vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwa-
cher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung. Da die Wettbewerbskommission und
der Preisüberwacher betreffend den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keine Verein-
barung getroffen haben geht grundsätzlich das Verfahren gemäss KG vor. Basierend auf
diesen Kollisionsnormen kann daher ein mögliches Verfahren gemäss PüG nicht dazu her-
angezogen werden, die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes in Frage zu stellen.




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421. Zudem unterscheiden sich die Verfahren nach PüG und KG gemäss Bundesverwal-
tungsgericht in beträchtlicher Weise.379 Bei Preisausbeutungssachverhalten genügt für eine
Intervention des Preisüberwachers schon die Abwesenheit von wirksamem Wettbewerb, um
im Sinne einer Preissenkung gemäss Art. 10 PüG eingreifen zu können. Demgegenüber hat
der Preisüberwacher keinerlei Sanktionskompetenzen, um „Preisausbeutungen“ als solche
nachträglich zu bestrafen. Vor diesem Hintergrund können PüG und KG parallel zur Anwen-
dung kommen und schliessen sich bei der Beurteilung eines Sachverhalts nicht gegenseitig
aus. Lediglich die Überprüfung der Missbräuchlichkeit von Preisen von marktmächtigen Un-
ternehmen bleibt dem Preisüberwacher vorbehalten.
422. Der kartellrechtliche Tatbestand der Erzwingung unangemessener Preise oder sons-
tiger Geschäftsbedingungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KG geht in seiner Wirkungsweise
weiter als die reine Preissenkungskompetenz des Preisüberwachers, da neben der Unan-
gemessenheit des Preises auch dessen Wirkung auf den Wettbewerb zu beurteilen ist. Hier-
bei stellt sich allerdings die Frage, ob im Lichte der Eingriffsmöglichkeiten des Preisüberwa-
chers im Markt überhaupt unangemessene Preise gegenüber der Marktgegenseite
erzwungen werden können und diese dadurch benachteiligt werden kann.
423. Gemäss Art. 7 PüG kann, wer vermutet, dass die Erhöhung oder Beibehaltung eines
Preises missbräuchlich sei, dies dem Preisüberwacher schriftlich melden. Der Preisüberwa-
cher klärt danach gemäss Art. 8 PüG ab, ob Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Preiser-
höhung oder –beibehaltung bestehen. Falls dieser einen Missbrauch feststellt, strebt er eine
einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG) oder er kann eine Preissenkung verfügen (Art. 10
PüG).
424. Das Verfahren gemäss PüG ist ein Verwaltungsverfahren für welches die Offizialma-
xime gilt. Eine Person, welche eine Meldung gemäss Art. 7 PüG beim Preisüberwacher
macht, kann hierdurch keine Rechte für sich geltend machen, sondern lediglich den Preis-
überwacher anstossen eine Preissenkung für die Gesamtheit der von missbräuchlichen Prei-
sen Betroffenen durchzusetzen. Daher kann durch eine Meldung an den Preisüberwacher
höchstens indirekt eine Preissenkung erwirkt werden. Damit stellt die Meldung beim Preis-
überwacher für eine von einer Erzwingung unangemessener Preise betroffene Person kein
Rechtsmittel dar. Hierin unterscheidet sich die Möglichkeit der Meldung bei der Preisüberwa-
chung vom Rechtmittel gemäss Art. 11a FMG, welches einer FDA zur Verfügung steht, wenn
eine andere FDA die Bedingungen von Art. 11 FMG verweigert. Vor diesem Hintergrund
reicht die Möglichkeiten der Meldung bei der Preisüberwachung nicht aus, um eine mögliche
Erzwingung unangemessener Preise durch ein marktbeherrschendes Unternehmen zu ver-
neinen.

425. So muss ein Marktteilnehmer, der mit unangemessenen Preisen konfrontiert ist, diese
erst einmal in Kauf nehmen, da er sie durch eine blosse Meldung gestützt auf das PüG ge-
genüber sich selbst nicht verhindern kann. Daher kann sich der Tatbestand der Erzwingung
unangemessener Preise gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KG auch im Lichte der Möglichkeiten
gemäss PüG manifestieren. Das PüG schliesst daher eine mögliche Erzwingung im Sinne
von Art. 7 Abs. 2 lit. c KG nicht von vorne herein aus.

426. Im konkreten vorliegenden Fall wurde, soweit der WEKO bekannt, auch kein Verfah-
ren gemäss PüG eingeleitet und die von Swisscom verlangten unangemessenen Preise
durch den Preisüberwacher gesenkt. Daher hatten die betroffenen Marktteilnehmer, insbe-
sondere Sunrise, auch keine rechtlichen Möglichkeiten, die Erzwingung unangemessener
Preise durch Swisscom zu verhindern.




379 BVGE 2011/32, E. 11.3.3.4.




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427. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die von Swisscom ange-
wendete Preispolitik im Bereich der kommerziellen Vorleistungspreise aufgrund der Aus-
weichmöglichkeiten von Sunrise auf die regulierten Vorleistungspreise nicht zu einer voll-
ständigen wirtschaftlichen Unterjochung führt. Dennoch kann Sunrise für diejenigen
Poststandorte, für welche sie keine regulierten Vorleistungsprodukte einsetzen kann, dem
durch die überhöhten Preise der kommerziellen Vorleistungsprodukte von Swisscom ausge-
übten wirtschaftlichen Druck, nicht ausweichen. Sunrise hat dem also nichts entgegenzuset-
zen, weshalb auch das für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG vom Bundesgericht
geforderte Kriterium der Erzwingung vorliegend erfüllt ist.

B.3.2.1.3. Stellungnahme Swisscom zur Erzwingung unangemessener Preise im
         Rahmen der Angebotsgestaltung

428. Swisscom macht geltend, dass Alternativanbieter zur Zeit der Ausschreibung bestan-
den. Die Kabelnetzbetreiber mit ihren flächendeckenden Netzen stellten Ausweichmöglich-
keiten zu BBCS und CES dar. Durch Partnerschaften könnten diese Netze genutzt werden,
was z.B. mit Quickline durchaus auch realistisch wäre. Allerdings könnte es sein, dass die
Managementkosten für die Post dadurch gestiegen wären. Auch für die TAL würden bei
Elektrizitätswerken Alternativen bestehen. Die Kupferkabelinfrastruktur könnte dort gemietet
werden, wie das auch in den Jahren 1997 und folgende möglich gewesen sei.380
429. Auf das Vorbringen, wonach Kabelnetzbetreiber im Markt für Wettbewerbsdruck sor-
gen würden und eine entsprechende disziplinierende Wirkung entfalten würden sei auf die
Ausführungen in Rz 368 ff. verwiesen.
430. Swisscom erachtet die Preisbestimmung für die regulierte TAL im Rahmen der Kos-
tenmethode nicht als einen guten Anhaltspunkt zur Beurteilung der BBCS- und CES-Preise.
Der Ansatz sei schon deshalb falsch, weil die Kosten, die zum Preis der TAL führten mit den
Kosten von CES und BBCS nichts zu tun hätten. Die Leistungen und Gestehungskosten von
Swisscom bei der TAL auf der einen Seite und BBCS und CES auf der anderen Seite wür-
den in wesentlichen Elementen voneinander abweichen.381 Zudem sei es keineswegs zu
Gunsten von Swisscom, wenn auf die Kosten der TAL abgestellt würde. Swisscom führt aus,
dass sie ihre Endkundenleistungen nicht mittels TAL erbringen würde, sondern praktisch
durchgehend auf Basis der Vorleistungsprodukte IPSS und CIS. Die Frage, ob Swisscom die
Kosten für den Betrieb der Anschlusszentrale, den Unterhalt, den Backbone sowie für die
VVGK auf eine grössere Anzahl Kunden umlegen könne, sei deshalb irrelevant.382

431. Hierzu ist festzuhalten, dass die Produkte BBCS und CES in den entsprechenden
Bandbreiten technisch als Substitute zur TAL angesehen werden können. Daher rechtfertigt
sich ein Preisvergleich zwischen diesen in jedem Fall. Zudem ist es unerheblich auf welcher
Basis Swisscom ihre Endkundenleistungen erbringt, da das Berechnungsmodell für die TAL
bereits auf einen effizienten Anbieter zu Wiederbeschaffungswerten abstellt. Wären die in-
ternen Kosten von Swisscom höher als die vom Sekretariat auf Basis der TAL berechneten
Kosten, so müsste grundsätzlich von einem ineffizienten Anbieter ausgegangen werden.
Swisscom stand es allerdings offen, darzulegen ob und inwiefern die internen Kosten höher
sind als die vom Sekretariat berechneten. Hierauf hat Swisscom bisher verzichtet. Daher ist
gegen die Verwendung der Kostenschätzung basierend auf der TAL, unter Berücksichtigung
der Zusatzkosten für zusätzliche Leistungen, nichts einzuwenden.




380 Protokoll Anhörung Swisscom vom 1. Juni 2015 (act. 154), S. 7.

381 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 205.

382 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 206.




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432. Betreffend das Verhältnis zwischen der Sektorregulierung durch das Fernmeldege-
setz und dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, macht Swisscom geltend, dass es einer Aus-
weitung der Sektorregulierung auf die kommerziellen Vorleistungsprodukte gleichkäme,
wenn verlangt würde, dass die Preise der kommerziellen Vorleistungsprodukte auf dem Ni-
veau des TAL-Preises liegen müssten.383 Dies würde der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung in Sachen Office Connex zuwiderlaufen, gemäss welcher Swisscom andere Vorleis-
tungen als die regulierten nicht bereitstellen müsse.384 Hieraus schliesst Swisscom, dass
auch wegen der sektorspezifischen Zugangsregulierung eine Kosten-Preis-Schere zum
Nachteil anderer FDA ausgeschlossen sei.385
433. Mit der sektorspezifischen Zugangsregulierung hat der Gesetzgeber ein Berech-
nungsmodell eingeführt, um die aus seiner Sicht marktüblichen Preise festzusetzen. Gemäss
Praxis des Bundesgerichts gilt die besondere Regelung des Fernmelderechts neben dem
Kartellgesetz.386 Insbesondere bildet das Interkonnektionsregime in diesem Sinne lediglich
eine besondere sektorielle Regelung, die zur übrigen preis- und wettbewerbsrechtlichen
Ordnung hinzutritt und diese nicht ausschliesst. Im Rahmen der Regulierung der Inter-
konnektion wurde vom Gesetzgeber bewusst ein Berechnungsmodell gewählt, bei welchem
die marktbeherrschende Anbieterin nicht dem Wettbewerb geopfert werden sollte.387 Ihr Auf-
wand werde durch die Deckung ihrer Kosten und die Entschädigung ihres Investitionskapi-
tals zu branchenüblichen Bedingungen abgegolten. Mit der Regulierung des vollständig ent-
bündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss und dem Zugang zum schnellen Bitstrom hat
der Gesetzgeber für diese beiden Technologien eine Berechnungsmethode gewählt, welche
den langfristigen Wiederbeschaffungswerten (LRIC) zuzüglich einen angemessenen Gewinn
berücksichtigt und damit demjenigen Preisniveau entspricht, welches auf lange Frist bei
wirksamen Wettbewerb resultieren sollte. Wie bereits vorher dargelegt verfügt Swisscom auf
dem Vorleistungsmarkt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich über eine marktbe-
herrschende Stellung. Die von Swisscom für die kommerziellen Vorleistungsprodukte ver-
langten Preise sind nicht das Resultat wirksamen Wettbewerbs und entsprechend in keiner
Weise dem Preisniveau, welches bei wirksamen Wettbewerb resultieren sollte. Das Preisni-
veau ist vielmehr [4-6] bis [8-10] Mal so hoch. Aufgrund dieser Preissetzungspolitik seitens
Swisscom kann es trotz sektorspezifischen Zugangsregulierung sehr wohl zu überhöhten
Preisen kommen.

B.3.2.1.4. Erzwingung unangemessener Preise durch Swisscom gegenüber
         Nachfragern nach Vorleistungsprodukten, die in der vorliegenden
         Ausschreibung gleichzeitig Wettbewerber waren
434. Wie bereits oben dargelegt, sind FDA, die über keine eigene Netzwerkinfrastruktur
verfügen, über welche sie im Geschäftskundenbereich symmetrische Breitbandanbindungen
anbieten können, auf Vorleistungsprodukte von Swisscom angewiesen und haben keine
Ausweichmöglichkeiten auf Vorleistungsprodukte anderer Anbieter (vgl. Rz 398 f.). Dies gilt
insbesondere für Anbieter, die im Rahmen der Ausschreibung der Post betreffend „WAN-
Anbindung“ ein Angebot unterbreiten wollten. Sämtliche FDA mussten für die Bereitstellung
ihrer Dienstleistungen auf ein Vorleistungsprodukt von Swisscom zurückgreifen. Als einziger
Anbieter von Vorleistungsprodukten, auf welche andere FDA zwingend angewiesen waren,
besteht für Swisscom damit ein erhebliches Erzwingungspotenzial. Dieses Erzwingungspo-


383 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 104.

384 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 103.

385 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 106.

386 BGE 137 II 199, 207 E. 3.4.

387 Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes vom 12. November 2003, BBL 2008 I 7951, S.

7970, Kap. 2.1.2.1.


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tenzial wird allerdings durch die Verfügbarkeit der TAL dahingehend beschränkt, dass kein
über dem regulierten Preis liegendes Entgelt für die Nutzung der TAL erzwungen werden
kann. Da alternative FDA in grösserem oder weniger grossem Ausmass auf die kommerziel-
len Produkte von Swisscom zur Erschliessung der einzelnen Poststandorte angewiesen wa-
ren, konnte Swisscom die von ihr gesetzten Preise für die kommerziellen Vorleistungspro-
dukte BBCS und CES von der Marktgegenseite trotz Bestehens des regulierten TAL-
Angebots erzwingen.
435. Im Rahmen der Ausschreibung der Post betreffend „WAN-Anbindung“ hat Swisscom
für die kommerziellen Vorleistungsprodukte gegenüber einer FDA ihre Standardpreise inklu-
sive den entsprechenden Rabatten verlangt. Von den alternativen FDA war einzig Sunrise in
der Lage, potentiell auf eine grössere Anzahl regulierter TAL (gemäss Beispielrechnung
Szenario Swisscom für 1‘518 Standorte) zurückzugreifen. Da der Preis für eine regulierte
TAL bedeutend tiefer ist, als die kommerziellen Vorleistungsprodukte von Swisscom, war
Sunrise in der Lage, geringere Durchschnittspreise gegenüber der Post anzubieten, als die
anderen FDA, welche vollständig auf die kommerziellen Vorleistungspreise angewiesen sind.
So konnte Sunrise gegenüber der Post ein Angebot unterbreiten, das bedeutend unter den
Vorleistungskosten einer FDA lag, die vollständig auf die kommerziellen Vorleistungsproduk-
te von Swisscom hätte zurückgreifen müssen.
436. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass Sunrise gemäss Beispielrechnung (Szenario
Swisscom) für die restlichen […] Standorte die kommerziellen Vorleistungsprodukte von
Swisscom beziehen musste, um die Anforderungen der Post erfüllen zu können. Eben für
diese kommerziellen Vorleistungsprodukte bestanden auf dem Wholesale-Markt für Breit-
bandanbindungen im Geschäftskundenbereich keine alternativen Anbieter (vgl. 312 ff.). Zu-
dem bestanden keine rechtlichen Möglichkeiten gegen die überhöhten kommerziellen Vor-
leistungspreise vorzugehen, da diese nicht der Regulierung durch das FMG (insb. Art. 11a
FMG) unterliegen und die Meldung gemäss Preisüberwachungsgesetz kein Verfahren dar-
stellt, mittels welchem sich eine betroffene Person direkt gegen unangemessene Preise weh-
ren kann (vgl. Rz 423 ff.). Damit konnte sich Sunrise weder durch die Wahl eines alternativen
Anbieters noch mit rechtlichen Mitteln gegen die von Swisscom verlangten Preise zur Wehr
zu setzen.
437. Da es aber zumindest für Sunrise möglich war, eine Mischrechnung durchzuführen,
bietet es sich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts an, als Vergleichswert für
die Vorleistungspreise im Bereich BBCS und CES die Preise des regulierten Teilnehmeran-
schlusses heranzuziehen. So bringt auch Swisscom in ihrer Beispielrechnung vor, dass Sun-
rise insgesamt 1‘518 Poststandorte hätte anschliessen können (vgl. Rz 160). Daraus
schliesst Swisscom, dass Sunrise kostendeckend für ca. CHF [16-23 Mio.] gegenüber der
Post hätte anbieten können. Damit zeigt Swisscom auf, dass für gewisse Poststellen der
entbündelte Teilnehmeranschluss durch infrastrukturbasierte Anbieter als Alternative zu Lay-
er 2- oder Layer 3-Angeboten für die Erbringung der fraglichen Dienstleistung herangezogen
werden kann. Zudem werden die tieferen regulierten Preise nicht unter Kosten angeboten,
da im Preis der TAL bereits sämtliche relevanten Wiederbeschaffungskosten sowie eine an-
gemessene Kapitalverzinsung berücksichtigt sind.388
438. Aber auch Swisscom ging im Rahmen des Bieterwettstreits von einer Mischrechnung
seitens Sunrise und dem damit verbundenen beschränkten Preisdruck durch den Wettbe-
werber Sunrise aus. Swisscom hat gegenüber der Post einen Preis von CHF [16-23 Mio.]
geboten und für diesen Preis den Zuschlag erhalten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass
dieser Preis unter den internen Kosten von Swisscom lag (vgl. Berechnungen in Rz 202 ff.).


388 Vgl. Eingabe BAKOM vom 5. September 2013 (act. 92), BAKOM-Antwort zum Auskunftsbegehren

der WEKO, S. 2 ff.


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Dies gilt umso mehr, als Swisscom selbst argumentiert, dass Sunrise für CHF [16-23 Mio.]
ein kostendeckendes Angebot hätte offerieren können. Eine FDA, die keine Anschlusszent-
rale entbündelt hatte, hätte allerdings von Swisscom Vorleistungsprodukte zu einem Preis
von CHF [32-38 Mio.] (vgl. Rz 180) einkaufen müssen, um dieselbe Dienstleistung gegen-
über der Post zu erbringen, wie Swisscom dies zu einem Endkundenpreis gegenüber der
Post in Höhe von CHF [16-23 Mio.] getan hat. Damit ergibt sich eine Preisdifferenz zwischen
den Vorleistungskosten für Dritte und den Kosten, die Swisscom gegenüber der Post in
Rechnung gestellt hat von mindestens CHF [10-20 Mio.]. Dass Swisscom der Post einen
leicht über dem von ihr berechneten Vorleistungspreis in Höhe von ca. [16-23 Mio.] liegen-
den Preis angeboten hat, liegt an der Tatsache, dass sie bei der Festsetzung ihres Preisni-
veaus vom partiellen Wettbewerbsdruck des durch Sunrise induzierten Preisniveaus ausge-
gangen ist. Sunrise war es nur deshalb möglich tiefere Preise anzubieten, weil sie für einen
Teil der anzubindenden Poststellen auf das regulierte Vorleistungsprodukt TAL zurückgreifen
konnte.

439. Für die erhebliche Preisdifferenz zwischen dem Gebot von Swisscom und den zu ent-
richtenden Vorleistungspreisen für die kommerziellen Angebote BBCS und CES sind vorlie-
gend keine sachlichen Gründe ersichtlich, da beide Male die Bedürfnisse der Post in gleicher
Weise abgedeckt werden. Ausgehend von der Tatsache, dass gemäss Aussagen von
Swisscom sowie aufgrund der Berechnungen der WEKO der von Swisscom gegenüber der
Post verlangte Preis von CHF [16-23 Mio.] nicht unter den eigenen Kosten liegt, sind die Vor-
leistungspreise für BBCS und CES im Geschäftskundenbereich unangemessen, da aufgrund
dieser Preise Kosten für den Vorleistungsanbieter für dieselben Dienstleistungen entstehen,
die um ca. [60-80] % höher liegen als der von Swisscom verlangte Endverkaufspreis.

440. Die für die Wettbewerber von Swisscom geltenden überhöhten kommerziellen Vor-
leistungspreise führten im Rahmen der Ausschreibung der Post dazu, dass sie der Post in
preislicher Hinsicht keine wettbewerbsfähigen Angebote unterbreiten konnten und somit in
der Ausübung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG behindert wurden. Da wie be-
reits oben ausgeführt alternative FDA ohne eigene Netzwerkinfrastruktur die kommerziellen
Vorleistungsprodukte von Swisscom angewiesen waren und in jedem Fall die Infrastruktur
von Swisscom zur Angebotsunterbreitung nutzen mussten, waren von dieser Praxis im
Rahmen der Ausschreibung der Post sämtliche Wettbewerber von Swisscom ohne eigene
Infrastruktur betroffen.
441. Dies betraf vorliegend insbesondere Sunrise, welche für die kommerziellen Vorleis-
tungsprodukte überhöhte Preise bezahlen musste und nur dank der regulierten Vorleis-
tungspreise für die TAL auf eine Mischrechnung zurückgreifen konnte. Aufgrund dieser
Mischrechnung konnte sie einen Preis bieten, der zwar unterhalb der CHF [32-38 Mio.] für
BBCS/CES lag. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass damit auch der von Sunrise
für die Realisierung des Projekts WAN-Anbindung der Post zu bezahlende Vorleistungspreis
für das Gesamtpaket, aufgrund der Preispolitik von Swisscom für die kommerziellen Vorleis-
tungsprodukte überhöht war. Da Sunrise für die kommerziellen Vorleistungsprodukte keine
Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung standen und keine effektiven Rechtsmittel bestanden,
um sich dagegen zu wehren, war Sunrise der Preissetzungspolitik von Swisscom sowohl für
die nachgefragten kommerziellen Vorleistungsprodukte als auch für das Gesamtpaket im
Rahmen der Ausschreibung gegenüber der Post ausgeliefert und konnte dem damit von
Swisscom aufgebauten Druck nichts entgegensetzen.
442. Damit sind Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 KG i. V. m. Art. 7 Abs. 2
Bst. c KG im Rahmen der Ausschreibung gegenüber der Post erfüllt. Swisscom hat im Rah-
men der Ausschreibung ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG missbraucht, indem sie überhöhte Preise für kommerzielle Vorleis-
tungsprodukte verlangt hat.



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B.3.2.1.5. Stellungnahme Swisscom zur Erzwingung unangemessener Preise
         gegenüber Nachfragern nach Vorleistungsprodukten, die in der vorliegenden
         Ausschreibung gleichzeitig Wettbewerber waren

443. Swisscom hält dem entgegen dass die gemäss Antrag massgeblichen Kriterien für
die Unangemessenheit von Preisen auch hier nicht geprüft würden. In Rz 398 f. würde die
Prämisse, dass die Preise für BBCS und CES überhöht seien mit der Tatsache bestätigt,
dass keine sachlichen Gründe vorliegen würden, welche die im Vergleich zur TAL erheblich
höheren Preise rechtfertigen würden. Diese Argumentation käme einem Zirkelschluss gleich
und sei falsch, weil dem Sekretariat die Beschreibungen von TAL, CES und BBCS vorgele-
gen hätten und so durchaus Gründe für die unterschiedlichen Preise hätten gefunden wer-
den können.389

444. Weiter bringt Swisscom vor, dass die Unangemessenheit der BBCS- und CES-Preise
nicht mit dem Argument begründet werden könne, dass die „Bedürfnisse der Post“ mit allen
drei Vorleistungsprodukten hätten abgedeckt werden können. Bei der Unangemessenheit
müsse das Verhältnis von Preis und wirtschaftlicher Gegenleistung beachtet werden. Da
BBCS und CES andere Vorleistungsprodukte als die TAL seien, sei eine offensichtliche Un-
angemessenheit im Sinne eines Missverhältnisses zwischen Preis und wirtschaftlicher Ge-
genleistung nicht ersichtlich.390
445. Wie bereits in Rz 411 ausgeführt, sind die unangemessenen Preise das Ergebnis ei-
nes missbräuchlichen Verhaltens von Swisscom. Insbesondere auch das klare Missverhält-
nis zwischen dem Preis für die TAL plus Eigenleistung im Vergleich zum Preis für BBCS und
CES plus Eigenleistung zeigt, dass die Preise für die kommerziellen Vorleistungsprodukte
deutlich überhöht sind.

B.3.2.1.6. Erzwingung unangemessener Preise gegenüber der Post

446. Swisscom hat gegenüber der Post einen Preis von CHF [16-23 Mio.] verlangt und
damit der Post das preislich günstigste Angebot unterbreitet, wobei das Konkurrenzangebot
von Sunrise betreffend die Qualität der bereitgestellten Leistung besser als das von
Swisscom abgeschnitten hat.391
447. Wie bereits oben aufgeführt, standen der Post neben denjenigen FDA, die eine Offer-
te eingereicht haben, keine Alternativen zur Verfügung. Vielmehr hätte sie entweder ein noch
teureres Angebot akzeptieren müssen oder auf eine WAN-Anbindung ihrer Standorte ver-
zichten müssen. Die Post hatte daher keine Ausweichmöglichkeiten, um den Preisforderun-
gen von Swisscom zu entgehen. Somit ist das Tatbestandselement des Erzwingens im Sin-
ne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG erfüllt.
448. Wie bereits oben ausgeführt, stellt die Möglichkeit der Meldung eines möglicherweise
unangemessenen Preises beim Preisüberwacher keine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit ei-
nes betroffenen Unternehmens dar, um sich gegen die Erzwingung unangemessener Preise
im Einzelfall effektiv zu wehren (vgl. 419 ff.). Es kann somit festgehalten werden, dass die
Möglichkeiten nach PüG der Anwendung von Art. 7 KG bzw. der Erfüllung des Tatbestand-
selements des „Erzwingens“ gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG nicht entgegenstehen kann (vgl.
auch vorstehend, Rz 425 ff.).



389 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 214.

390 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 215.

391 Vgl. Eingabe Post vom 4. November 2010 (act. 52), Feinevaluationsbericht im Vergabeverfahren,

S. 5.


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449. Wie bereits oben dargelegt, ist für die Bereitstellung der WAN-Anbindung für die Post
von internen Kosten von Swisscom von maximal CHF [8‘000‘000-10‘000‘000] auszugehen
(vgl. Rz 186). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in dem Vorleistungspreis für die TAL, wel-
cher für das Angebot der Post von Swisscom eingesetzt wird, ein angemessener Gewinn be-
reits enthalten ist.392 Zudem basieren die zugrunde gelegten Vorleistungspreise für die TAL
auf Wiederbeschaffungskosten und nicht auf den historischen Kosten, weshalb die tatsächli-
chen Kosten nochmals um einiges tiefer als die in Rz 173 ff. und Rz 186 berechneten Kosten
einzustufen sind. Rechnet man ausgehend von diesen für Swisscom anfallenden internen
Vorleistungskosten in Höhe von CHF [8‘000‘000-10‘000‘000] noch die von Swisscom ange-
gebene Gewinnmarge von […] % dazu,393 so kommt man auf einen rechnerischen Preis für
die Dienstleistungen von Swisscom gegenüber der Post von CHF [9‘000‘000-12‘000‘000].
Gegenüber der Post hat Swisscom allerdings einen Preis in Höhe von CHF [16-23 Mio.] ver-
langt. Der von Swisscom von der Post verlangte Preis ist damit ca. doppelt so viel oder CHF
[8‘500‘000-11‘500‘000] höher als der basierend auf den von Swisscom angegebenen Ge-
winnmargen errechnete Preis. Damit ist auch das Kriterium der Unangemessenheit des Prei-
ses gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG erfüllt.
450. Die Post hat für die WAN-Anbindung ihrer Poststandorte das Angebot von Swisscom
gewählt und ist daher vertraglich verpflichtet, den überhöhten Preis zu bezahlen. Hierdurch
wird die Post, als von der unzulässigen Verhaltensweise seitens Swisscom betroffenes Un-
ternehmen, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG benachteiligt.

451. Damit sind die Tatbestandselemente im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG i. V. m. Art. 7 Abs.
2 Bst. c KG gegenüber der Post erfüllt. Swisscom hat gegenüber der Post unangemessene
Preise erzwungen.

B.3.2.1.7. Stellungnahme Swisscom zur Erzwingung unangemessener Preise
         gegenüber der Post

452. Swisscom macht geltend, die Folgerungen des Sekretariats, wonach das Kriterium
des Erzwingens erfüllt sei, weil der Post nur die Offerten von Swisscom, Sunrise und
Cablecom vorgelegen hätten und die Post keine Ausweichmöglichkeit gehabt habe, seien
unrichtig.394 Die Post selbst habe sich für ein selektives Vergabeverfahren entschieden und
dabei die Kriterien für die Präqualifikation festgelegt.395 Dabei liege es in der Natur der Sa-
che, dass nur unter den verlangten und eingereichten Offerten ausgewählt werden könne.
Das Kriterium „Wirtschaftlichkeit/Preis“ war dabei zudem nur zu 40% gewichtet, wobei die
Post bezüglich des Preises in den Nachverhandlungen mittels nachdrücklicher Forderung
weitere Preissenkungen erreichte.396 Von einer Ausübung ökonomischen Drucks auf die Post
könne keine Rede sein. Der Nachweis eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Ge-
genleistung bestehe nicht und sei auch im Antrag nicht erstellt worden. Eine offensichtliche
Unbilligkeit sei ebenso wenig ersichtlich.397 Swisscom bringt des Weiteren vor, dass das Sek-
retariat mit dem Argument, die Post habe keine Ausweichmöglichkeiten gehabt, insbesonde-
re auch die eigene Aussage in Rz 382 bestreitet, wonach die Post die einzelnen Bieter ge-




392 Vgl. Eingabe BAKOM vom 5. September 2014 (act. 92), S. 2.

393 Vgl. Eingabe Swisscom vom 14. März 2014 (act. 127), S. 4.

394 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 223.

395 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 224.

396 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 225.

397 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 226.




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geneinander ausspielen und dabei den Angebotspreis drücken konnte. Die Post habe im
Gegenteil sogar über erhebliche Verhandlungsmacht verfügt.398

453. Zwar haben andere FDA am Bieterwettstreit teilgenommen. Wie aber bereits oben
ausgeführt waren diese Marktteilnehmer aufgrund ihrer Kostenstruktur nicht in der Lage,
Wettbewerbsdruck auf Swisscom auszuüben, welcher über den individuellen Preismix zwi-
schen regulierten und kommerziellen Vorleistungsprodukte von Swisscom hinausgeht, aus-
zuüben. Damit konnten sie dem Preissetzungsverhalten von Swisscom grundsätzlich nichts
entgegensetzen. Da die internen Kosten von Swisscom bei maximal knapp [9-11 Mio.] CHF
lagen und der Verkaufspreis an die Post mehr als […] so hoch ist, liegen auch klar überhöhte
Preise vor, die Swisscom damit als marktbeherrschendes Unternehmen in kartellrechtlich
unzulässiger Weise erzwungen hat.

454. Swisscom gibt an, dass die Preisverhandlungen von grossem Druck, einen solchen
prestigeträchtigen Grosskunden nicht an einen anderen Bieter zu verlieren, geprägt waren.
In den Verhandlungen werde sehr genau geschaut, wie tief man den Preis noch drücken
könne ohne die Compliance Richtlinien zu verletzen. Swisscom konnte nicht genau abschät-
zen, wer vorne lag, hat aber kalkulieren können, welchen Preis Sunrise bei einem optimalen
Mix bieten könnte. Aus diesen Gründen kam Swisscom dazu, den Offertpreis gegenüber der
Post von CHF [20-28 Mio.] auf CHF [16-23 Mio.] massiv um ca. [15-25] % zu senken. 399
455. Selbst nach dieser massiven Preissenkung von ca. [15-25] %, war der Preis, den
Swisscom gegenüber der Post geboten hat, immer noch […] so hoch, wie die internen Kos-
ten. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in Rz 453 verwiesen werden.
456. Auch wenn die Post durch geschickte Verhandlungstaktik Swisscom dazu bringen
konnte, die Preise zu senken und somit über einen gewissen Verhandlungsspielraum bezüg-
lich der Endpreise verfügte und die Unwissenheit der Bieter untereinander über die gebote-
nen Offerten und Preise zu ihrem Vorteil war, so war es doch Swisscom, die betreffend ihre
Preissetzung eine untere Schranke setzen konnte, wobei auch deren untere Schranke weit
über den Kosten lag.

B.3.2.1.8. Mögliche sachliche Gründe

457. Auch im Hinblick auf die Erzwingung unangemessener Preise ist gemäss Praxis der
WEKO zu prüfen, ob diese Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens
sachlich gerechtfertigt werden kann.
458. Theoretisch könnte eine hohe Differenz zwischen Kosten und Verkaufspreisen im un-
ternehmerischen Risiko oder in anstehenden Investitionen begründet sein. Da allerdings die
regulierten kostenorientierten Preise bereits auf den Wiederbeschaffungswerten der Infra-
struktur berechnet werden und eine angemessene Kapitalverzinsung beinhalten400, kommen
mögliche anstehende Investitionen in die Infrastruktur als Rechtfertigungsgrund nicht in Fra-
ge. Ebenfalls besteht beim Verkauf der Vorleistungsprodukte an andere FDA oder der Er-
bringung der Dienstleistung gegenüber der Post kein überdurchschnittliches unternehmeri-
sches Risiko, welches entsprechende Preisaufschläge rechtfertigen würde. Andere sachliche
Gründe, welche die kartellrechtlich relevante Verhaltensweise von Swisscom im Hinblick auf
die Erzwingung unangemessener Preise rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.




398 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 54.

399 Protokoll Anhörung Swisscom vom 1. Juni 2015 (act. 157), S. 7-8.

400 Eingabe BAKOM vom 5. September 2013 (act. 92), S. 4.




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B.3.2.2 Diskriminierung von Handelspartnern

459. Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG fällt eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbe-
herrschenden Unternehmens bei einer Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen o-
der sonstigen Geschäftsbedingungen in Betracht.

B.3.2.2.1. Rechtliche Grundlagen

460. Die Literatur und Praxis unterscheidet zwischen direkter Diskriminierung, bei welcher
ein marktbeherrschendes Unternehmen ungleiche Geschäftsbedingungen auf gleichartige
Lagen anwendet401 und indirekter Diskriminierung, bei welcher gleiche Geschäftsbedingun-
gen auf nichtgleichartige Situationen angewendet werden402. Bei der Analyse, ob eine Dis-
kriminierung vorliegt, genügt es, dass die Ausgangslagen äquivalent bzw. gleichwertig
sind.403 So braucht der Vergleich nicht ausschliesslich auf die involvierten Produkte abzustel-
len. Vielmehr müssen die Transaktionen in ihrer Gesamtheit betrachtet und sämtliche rele-
vanten Begleitumstände einbezogen werden. Es sind also die Eigenarten und Besonderhei-
ten der jeweiligen Produkte bzw. des jeweiligen Marktes gebührend zu berücksichtigen.404 Im
Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Geschäften wurde auf Äquivalenz geschlossen, wenn
Handelspartner miteinander in Wettbewerb stehen, die gleichen oder ähnliche Erzeugnisse
fabrizieren oder zumindest die gleiche Funktion im Vertrieb ausüben, die Geschäfte gleiche
oder gleichartige Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich hinsichtlich der im Ge-
schäftsverkehr als erheblich angesehenen Merkmale nicht wesentlich unterscheiden.405
461. Damit sich der Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG realisieren kann, muss ein
Handelspartner von der Diskriminierung betroffen sein.406 Hierbei ist unerheblich, ob ein Ge-
schäft tatsächlich realisiert wird oder ob es bereits (aufgrund der Diskriminierung) in der An-
bahnungsphase scheitert. Als möglicher Handelspartner kommt immer die Marktgegenseite
des marktbeherrschenden Unternehmens in Betracht.
462. Zumindest von einem Teil der Literatur wird zudem gefordert, dass sich eine Diskri-
minierung im Markt auswirkt und zu einem Wettbewerbsnachteil bei den betroffenen Han-
delspartnern führt.407 Die Notwendigkeit eines solchen Nachteils kann aus Art. 7 Abs. 1 KG
abgeleitet werden, wonach gefordert wird, dass durch den Missbrauch einer marktbeherr-
schenden Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des
Wettbewerbs behindert oder die Marktgegenseite benachteiligt wird. Diese Haltung ent-
spricht auch der bisherigen Praxis der WEKO und der REKO/WEF.408
463. Damit auf eine unzulässige Diskriminierung geschlossen werden kann, darf eine sol-
che Diskriminierung zudem nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Hierbei ist die
Frage zu beantworten, ob der betroffene Handelspartner im Wettbewerb mit Dritten in unbil-
liger, das heisst in sachlich nicht gerechtfertigter Weise, benachteiligt wird.409 Dabei ist den


401 vgl. RPW 2008/4, 544 Rz 224, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern.

402 vgl. RPW 2008/4, 544 Rz 244, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern.

403 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn. 295), Art. 7 KG N 206.

404 Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbe-
werbsbeschränkungen BBl 1995 468, 571 f. Ziff. 2.3.2.
405 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn. 295), Art. 7 KG N 206.

406 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn. 295), Art. 7 KG N 215.

407 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn. 295), Art. 7 KG N 216.

408 Vgl. RPW 2005/3, 505 E. 5.4.1, Swisscom AG Swisscom Fixnet AG/WEKO; RPW 2008/3, 385 Rz

140, Publikation von Arzneimittelinformationen; RPW 2009/3 166 f. Rz 322 ff., Preispolitik ADSL.
409 BBl 1995 468 (Fn 387), 572.




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Unterschieden in der Sache beim Vergleich der Leistungen Rechnung zu tragen. So können
unterschiedliche Preiskonditionen beispielsweise durch Skalenerträge sachlich gerechtfertigt
werden, solange diese nicht in unbilliger Weise angewendet werden. In diesem Sinne hat die
Beurteilung eines Diskriminierungssachverhalts dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genü-
gen, wenn vergleichbare Leistungen zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden.

B.3.2.2.2. Stellungnahme Swisscom zu den rechtlichen Grundlagen betreffend die
         Diskriminierung von Handelspartnern

464. Betreffend des Vorwurfs der Diskriminierung von Handelspartnern gemäss Art. 7 Abs.
2 Bst. b KG bringt Swisscom vor, dass sich diese nur auf die secondary line discrimination
bezieht.410 Der Antrag des Sekretariats beziehe sich aber auf eine primary line discriminati-
on, was der ratio legis von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG nicht gerecht werde und eine unrichtige
Anwendung von Bundesrecht darstelle.411 Bei der primary line discrimination gehe es näm-
lich um eine Diskriminierung von Konkurrenten des beherrschenden Unternehmens. Die
Stossrichtung sei dabei die Verdrängung von aktuellen Konkurrenten oder die Behinderung
potentieller Konkurrenten beim Marktzutritt. Sowohl das Verdrängungsverhalten, wie auch
dessen Wirkung könnten auf dem beherrschten oder einem ihm vor-, oder nachgelagerten
Markt auftreten. Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG beziehe sich jedoch gemäss dem verwendeten Ter-
minus „Handelspartner“ ausschliesslich auf Unternehmen, die nicht in einem Wettbewerbs-
verhältnis zum beherrschenden Unternehmen stehen. Es gehe also um eine secondary line
discrimination nämlich die Benachteiligung eines Unternehmens der Marktgegenseite im
Vergleich zu seinen Konkurrenten.412
465. Es muss vorliegend zwischen dem Endkundenmarkt und dem Vorleistungsmarkt dif-
ferenziert werden. Im Rahmen der Ausschreibung der Post waren andere FDA wie z.B. Sun-
rise und Cablecom gleichzeitig Konkurrenten für eine Offerte, aber auch Nachfrager nach
Vorleistungen von Swisscom um die Anbindungen betreffend die Poststandorte zu realisie-
ren. Für den Vorleistungsmarkt waren Sunrise und Cablecom folglich Handelspartner.

466. Im Hinblick auf die secondary line discriminiation führt Swisscom aus, dass eine di-
rekte Diskriminierung vorliege, wenn das beherrschende Unternehmen im Verhältnis zu den
Handelspartnern ungleiche Geschäftsbedingungen anwendet, obwohl sich die Handels-
partner in gleichen oder gleichartigen Situationen befinden und ihre Leistungen für deren
Kunden physisch oder funktionell ähnlich sind.413 Ein Indiz für einen Missbrauch liege dann
vor, wenn die Diskrepanz nicht mithilfe rechtlicher und ökonomischer Faktoren erklärt wer-
den könne.414 Im Zusammenhang mit den Vorleistungen TAL, BBCS und CES würden nicht
ungleiche Bedingungen auf Unternehmen der Marktgegenseite in gleichartigen Lagen ange-
wendet.415 Hierbei merkt Swisscom an, dass sich die Endkundenleistungen auf der Basis von
TAL, BBCS und CES in kommerzieller Hinsicht unterscheiden würden und auch die Kosten-
strukturen von TAL, BBCS und CES auf Seiten Swisscom unterschiedlich seien.416 Aus dem
Antrag liesse sich denn auch nicht entnehmen, ob und inwiefern die unterschiedlichen Preise
für die unterschiedlichen Vorleistungen TAL, BBCS und CES als direkte oder indirekte Dis-
kriminierung zu qualifizieren wären.417 Zudem würde der Antrag auf der unzutreffenden Prä-

410 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 151.

411 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 159.

412 Vgl. Basler Kommentar Art. 7, N. 202ff.

413 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 161.

414 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 161.

415 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 162.

416 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 162.

417 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 165.




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misse basieren, dass das Diskriminierungsverbot im Wesentlichen gleiche Preise für unter-
schiedliche Vorleistungen verlange.418

467. Es ist zwar korrekt, dass den unterschiedlichen Vorleistungsprodukten TAL, BBCS
und CES unterschiedliche Eigenleistungen zugrunde liegen. Diese Kosten für diese zusätzli-
chen Eigenleistungen unterscheiden sich allerdings nicht in einem Mass wie sich dies in der
Preissetzung von Swisscom für die kommerziellen Vorleistungsprodukte BBCS und CES im
Vergleich zur TAL widerspiegelt. Daher kann, wie nachfolgend aufgeführt, auf eine Diskrimi-
nierung von Handelspartnern gegenüber dem (hypothetischen) internen Nachfrager von
Swisscom geschlossen werden.

B.3.2.2.3. Diskriminierung von Handelspartnern durch Swisscom im Rahmen der
         Ausschreibung

468. In der Untersuchung Preispolitik ADSL hat die WEKO auf eine Diskriminierung von
Handelspartnern geschlossen, wenn sich die Abnehmer von Vorleistungsprodukten für Breit-
bandanbindungen zu den gleichen Bedingungen beim marktbeherrschenden Unternehmen
eindecken können, jedoch der Weiterverkauf an die Endkunden aufgrund der Endkunden-
preise des vertikal integrierten Anbieters wegen zu knappen Margen nur mit Verlusten erfol-
gen kann.419

469. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt sind die einzelnen Vorleistungsprodukte
von Swisscom im Markt miteinander zu vergleichen. Neben den regulierten Vorleistungspro-
dukten wie TAL und BSA bietet Swisscom die kommerziellen Produkte BBCS und CES an.
Insbesondere im Geschäftskundenbereich sind im Rahmen der Leistungserbringung gegen-
über Endkunden die Vorleistungsprodukte TAL, BBCS und CES aus technischer Sicht aus-
tauschbar, wenn eine FDA die für eine Entbündelung notwendigen Investitionen geleistet
hat. Innerhalb der den jeweiligen Technologien zugrundeliegenden Leistungsmerkmale (An-
bindung bis 1.8 Mbit/s) sind diese drei Technologien daher als äquivalent anzusehen. Den-
noch verlangt Swisscom für die kommerziellen Produkte BBCS und CES einen Preis, der um
ein Vielfaches höher ist als derjenige der TAL. Swisscom zeigt diesen Preisunterschied in
der Beispielrechnung ihrer Eingabe vom 22. September 2010 auf. So hat sie den monatli-
chen Erlös für eine 1 Mbit/s-Anbindung eines Poststandortes von bis zu CHF 215.– pro Mo-
nat angegeben.420 Dieser Preis entspricht dem Vorleistungspreis BBCS vom 1. November
2008 für die kleinste zur Verfügung stehende Anbindung von 1.2 Mbit/s in der Zone 1.421 Das
entsprechende kommerzielle Alternativprodukt CES in der kleinsten zur Verfügung stehen-
den Anbindung von bis zu 2 Mbit/s für die Region A kostet CHF 490.– pro Monat.422
470. In ihrer Beispielrechnung macht Swisscom geltend, dass einem Anbieter, der eine
bestimmte Anschlusszentrale erschlossen hat, regulierte Vorleistungskosten in Höhe von
CHF [20-24] pro Monat gegenüber Swisscom entstehen, so dass dieser aufgrund der TAL
einen monatlichen Nettoerlös von CHF [180-200] erzielen kann. Weiter führt Swisscom aus,
dass in einer solchen Konstellation eine FDA die gegenüber Swisscom entstehenden Ein-
malkosten in Höhe von CHF [260-290] innerhalb von [1-2] Monaten amortisieren kann.
471. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt steht Sunrise als Nachfrager nach Vor-
leistungsprodukten mit Swisscom auf dem Endkundenmarkt in direktem Wettbewerb. Die



418 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 169.

419 RPW 2010/1 146 Rz 202, Preispolitik ADSL.

420 Eingabe von Swisscom vom 22. September 2010 (act. 50) , S. 13.

421 Vgl. Price Manual Broadband Connectivity Service (BBCS) (act. 5, Beilage 28), S. 5.

422 Vgl. Price Manual Carrier Ethernet Service (CES) (act. 5, Beilage 30), S. 4.




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Möglichkeiten der Nutzung der TAL sind allerdings auf diejenigen Standorte beschränkt, die
entbündelt wurden.

472. Da die Entbündelung Investitionen in den Ausbau einer Anschlusszentrale nach sich
ziehen, lohnt sich eine solche nur für FDA, die ab einer bestimmten Anschlusszentrale eine
ausreichend grosse Kundenbasis haben. Umgerechnet auf die durchschnittliche Anzahl
Kunden an den Anschlusszentralen von Sunrise können die durchschnittlichen Entbünde-
lungskosten pro Kunde mit ca. CHF [500-1‘000] angegeben werden, was für die Ausschrei-
bungsdauer von vier Jahren ca. CHF [10-20] pro Monat ausmacht. Rechnet man zusätzlich
noch die von Swisscom aufgeführten 6 Prozent Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten
(CHF [4-6])423 sowie die Kosten für das Plattformmanagement (CHF [0.50-1.00]) und die
Backbone-Kosten (CHF [1-5]) hinzu, kommen monatlich weitere CHF [7-9] hinzu. Somit wür-
den für entbündelte Anschlusszentralen monatliche Vorleistungskosten von ca. CHF [40-52]
pro Anschluss anfallen. Zu diesen internen Vorleistungskosten ist eine FDA wie Sunrise in
der Regel in der Lage, ein Breitbandangebot im Geschäftskundenbereich gegenüber einem
Endkunden anzubieten, wenn sie eine entsprechende Anzahl an Kunden hat, die sie über
eine Anschlusszentrale anbinden kann, so dass sich eine Entbündelung lohnt. Da Swisscom
eine bedeutend grössere Anzahl Kunden pro Anschlusszentrale bedient, verteilen sich die
Fixkosten pro Anschlusszentrale auf eine viel grössere Anzahl Kunden. Damit sind die ent-
sprechenden Kosten für Swisscom bedeutend tiefer. Die tatsächlichen internen Kosten von
Swisscom sind unbekannt, da Swisscom selbst angibt, die entstehenden Netzkosten intern
nicht zu verrechnen.424
473. Indem Swisscom im Geschäftskundenbereich für das Vorleistungsprodukt BBCS im
vorliegenden Fall einen Preis von CHF 215.– pro Monat verlangt hat und Sunrise diese Pro-
dukte nachfragen musste, da sie die entsprechende Anschlusszentrale nicht entbündelt hat-
te, bestand für sie keinerlei Möglichkeit, im Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im
Geschäftskundenbereich mit Swisscom in Wettbewerb zu treten. Vielmehr sah sich Sunrise
gezwungen, für ein gleichwertiges Vorleistungsprodukt einen ca. fünfmal so hohen Preis zu
bezahlen, wie für das äquivalente regulierte Vorleistungsprodukt zuzüglich Eigenleistungen.
474. Wie in den oben aufgezeigten Szenarien (vgl. Tabelle 30) dargestellt, war bei der
Ausschreibung WAN-Anbindung der Post Sunrise nicht in der Lage, ein gegenüber
Swisscom konkurrenzfähiges Angebot zu unterbreiten, obwohl in den Szenarien mit einer
grossen Anzahl TAL gerechnet wurde und Sunrise so im Durchschnitt ihre Vorleistungskos-
ten gegenüber einer FDA, die nur die kommerziellen Vorleistungsprodukte von Swisscom
nachfragt, deutlich senken konnte.
475. Im vorliegend zu beurteilenden Fall handelt es sich bei Swisscom um ein vertikal in-
tegriertes Unternehmen, welches den Bereich Infrastruktur als reines Cost-Center betreibt.
Gemäss Aussagen von Swisscom ist es daher nicht möglich, eine Projektkostenabrechnung
zu erstellen, mittels welcher die einzelnen internen Kosten für die zur Realisierung des Pro-
jektes bezogenen Vorleistungen bestimmt werden können.425 Aus diesem Grund kann für
den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht unterschieden werden, ob eine direkte
(unterschiedliche Preise für äquivalente Vorleistungsprodukte) oder indirekte (dieselben
Preise, wobei die rechnerisch entstehenden Verluste durch interne Quersubventionierungen
gedeckt werden) Diskriminierung vorliegt. Der von Swisscom mit CHF [16-23 Mio.] gegen-
über der Post angebotene Endkundenpreis liegt allerdings unterhalb der errechneten Kosten
von Sunrise (vgl. Tabelle 30).



423 Eingabe Swisscom vom 25. Oktober 2013 (act. 111), S. 22.

424 Stellungnahme Swisscom vom 22. September 2010 (act. 50), S. 11 f.

425 Eingabe Swisscom vom 26. Juli 2012 (act. 65), S. 4 f.




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476. Die Preisgestaltung von Swisscom muss in einer solchen Konstellation als unbillige
Diskriminierung für äquivalente Dienstleistungen angesehen werden. Hierbei war Sunrise
gegenüber dem internen Nachfrager von Swisscom diskriminiert. Damit ist das erste Tatbe-
standsmerkmal der Diskriminierung gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG
erfüllt.

477. Als zweites Tatbestandselement sieht Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG
die Betroffenheit von Handelspartnern vor. Hierbei muss sich die Diskriminierung gegen
Handelspartner richten, die auf vor- oder nachgelagerten Märkten tätig sind.426 Im vorliegend
zu beurteilenden Fall waren grundsätzlich sämtliche auf dem nachgelagerten Markt tätigen
Nachfrager (nach den für die elektronische Datenübertragung notwendigen Vorleistungspro-
dukten zur Erbringung der von der Post nachgefragten Dienstleistung) gegenüber dem (hy-
pothetischen) internen Nachfrager beim integrierten Unternehmen Swisscom von der Diskri-
minierung betroffen. Vorliegend war Sunrise von der im Rahmen der Ausschreibung von
Swisscom praktizierten Diskriminierung betroffen.

478. Damit sind die Tatbestandselemente der Diskriminierung und der Betroffenheit von
Handelspartnern erfüllt.
479. Als drittes Tatbestandselement sieht Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG
einen Wettbewerbsnachteil vor. Ob ein Wettbewerbsnachteil als eigenständiges Tatbe-
standsmerkmal erfüllt sein muss, ist in der Lehre umstritten.427 Da allerdings im vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalt die Konkurrenten von Swisscom lediglich ein konkurrenzfähiges
Angebot hätten unterbreiten können, wenn sie Verluste in Kauf genommen hätten, ist auch
das dritte Tatbestandselement erfüllt. Durch die hohen Preise für kommerzielle Vorleistungs-
produkte war Sunrise nicht in der Lage, mit Swisscom in Wettbewerb zu treten. Damit wurde
Sunrise, die teilweise auf kommerzielle Vorleistungsprodukte angewiesen war, in der Auf-
nahme und Ausübung des Wettbewerbs behindert. Damit ist auch das Tatbestandselement
des Wettbewerbsnachteils gemäss Art. 7 Abs. 1 KG erfüllt.

480. Allerdings stellt nicht jede Ungleichbehandlung eine kartellrechtlich unzulässige Dis-
kriminierung dar. So sieht Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG als viertes Tatbestandselement die Abwe-
senheit von objektiven Rechtfertigungsgründen vor. Hierbei muss zwischen objektiven Not-
wendigkeiten und kommerziellen Interessen unterschieden werden.428 Es gilt der Grundsatz,
dass gleiches seiner Massgabe nach gleich und ungleiches seiner Massgabe nach ungleich
zu behandeln ist. Demnach kann es nicht angehen, dass ein Layer 1-Angebot, bei welchem
vom Nachfrager noch eine ganze Reihe weiterer Eigenleistungen erbracht werden müssen,
zum gleichen Preis angeboten werden muss, wie ein Layer 2- oder Layer 3-Angebot, bei
welchem geringere Eigenleistungen zu erbringen sind. In dieser Hinsicht kann sich eine ent-
sprechende Preisdifferenzierung rechtfertigen. Wenn allerdings der Preisunterschied zwi-
schen den aus technischer Sicht grundsätzlich austauschbaren Layer 1-Produkten und Layer
2- bzw. Layer 3-Produkten so weit auseinandergeht, dass die Nachfrager nach Layer 2- und
Layer 3-Produkten keinerlei Möglichkeit haben, im Wettbewerb bestehen zu können und da-
her in preislicher Hinsicht nicht mehr austauschbar sind, geht die Preisdifferenz über das
durch die unterschiedlichen Eigenleistungen begründete Mass hinaus.

481. Wie bereits ausgeführt können Fernmeldedienstanbieter, die eine Anschlusszentrale
entbündelt haben, gegenüber der Post die Breitbandanbindung bis 2 Mbit/s zu gesamtkosten
von CHF [40-52] pro Monat anbieten (vgl. Rz 472), während sie für das günstigste kommer-
zielle Vorleistungsprodukt von Swisscom für eine Breitbandanbindung von 1.2 Mbit/s CHF


426 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 295), Art. 7 KG, Rz 215.

427 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 295), Art. 7 KG, Rz 216.

428 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 295), Art. 7 KG, Rz 223.




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215 bezahlen müssen. Daher können unterschiedliche Eigenleistung nur insoweit als legiti-
me Rechtfertigungsgründe herangezogen werden, als die Preisdifferenzen zwischen Layer
2- bzw. Layer 3-Produkten und Layer 1-Angeboten nur so gross sind, dass diese von nach-
fragenden FDA für ein Endkundenangebot in preislicher Hinsicht noch alternativ eingesetzt
werden können. Dies wäre bei einem regulierten Preis für die TAL in Höhe von CHF 18.80
und zusätzlichen Eigenleistungen von CHF [22-34], also gerechtfertigten Gesamtkosten in
Höhe von CHF [40-52] der Fall. Die nicht mit Eigenleistungen begründbare Preisdifferenz
liegt vorliegend also bei mindestens CHF [163-175] pro Anschluss und Monat. Wenn die
Preise damit wie vorliegend so weit auseinanderklaffen, dass Nachfrager nach Layer 2- und
Layer 3-Produkten auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im
Geschäftskundenbereich aus dem Markt gedrängt werden, kann eine solche Preisdiskrimi-
nierung nicht mehr mit den unterschiedlichen Eigenleistungen gerechtfertigt werden.
482. Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind die Preisdifferenzen so gross, dass FDA,
welche nicht die TAL nutzen können, gegenüber Swisscom und gegenüber FDA, die die TAL
nutzen können, nicht wettbewerbsfähig sind. Damit kann die von Swisscom vorgenommene
Preisdiskriminierung aufgrund unterschiedlicher Eigenleistungen nicht objektiv gerechtfertigt
werden. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

483. Indem Swisscom die Preise für ihre kommerziellen Vorleistungsprodukte im Vergleich
zu den Preisen der regulierten Vorleistungsprodukte so hoch ansetzt, dass die Nachfrager
nach den kommerziellen Vorleistungsprodukten nicht mit Swisscom oder einer FDA, welche
dieselbe Leistung über die TAL anbieten kann, in Wettbewerb treten kann, diskriminiert
Swisscom ihre Handelspartner und hindert sie so in der Aufnahme und Ausübung des Wett-
bewerbs, ohne dass sachliche Rechtfertigungsgründe dafür vorliegen.

B.3.2.2.4. Stellungnahme Swisscom zur Diskriminierung von Handelspartnern im
         Rahmen der Ausschreibung

484. Swisscom macht geltend, dass dem Antrag nicht zu entnehmen sei, ob und inwiefern
die unterschiedlichen Preise für die unterschiedlichen Vorleistungen TAL, BBCS und CES
als direkte oder indirekte Diskriminierung zu qualifizieren wären.429
485. Swisscom hat selbst ausgeführt, dass die Vorleistungsangebote für Kundenprojekte
im Geschäftskundenbereich jeweils aufgrund der spezifischen Anforderungen an den Stand-
ort und die Infrastruktur der die Vorleistungsprodukte nachfragenden FDA angepasst wer-
den. Am Ende resultiert für die FDA ein Vorleistungspreis für die Realisierung des jeweiligen
Endkundenprojektes. Obwohl die Leistungen TAL, BBCS und CES für Bandbreiten bis 2
Mbit/s grundsätzlich austauschbar sind und selbst unter Berücksichtigung der zu leistenden
Eigenleistungen resultieren beispielsweise im Falle der WAN-Anbindung Post vollkommen
unterschiedliche Gesamtkosten für die Realisierung dieses Projektes, verlangt Swisscom für
diese Produkte ohne sachliche Gründe massiv unterschiedliche Preise. Während eine FDA,
welche vollständig auf die kommerziellen Vorleistungsprodukte von Swisscom angewiesen
ist, mit Kosten von ca. CHF [32-38 Mio.] zu rechnen hat, hätte eine FDA, welche sämtliche
Anschlusszentralen von Swisscom entbündelt hätte mit Vorleistungskosten von ca.
[8‘000‘000-10‘000‘000] Mio. zu rechnen. Diese Ungleichbehandlung ist auf die überhöhten
Preise für die kommerziellen Vorleistungsprodukte von Swisscom zurückzuführen und führt
damit zu einer Diskriminierung derjenigen FDA, welche nicht wie Swisscom in sämtlichen
Anschlusszentralen präsent sind (vgl. Rz 481).

486. Swisscom bringt vor, dass soweit im Antrag losgelöst von der konkreten Ausschrei-
bung der Post eine Diskriminierung durch die Preisgestaltung bei BBCS und CES diagnosti-


429 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 165.




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ziert werden sollte, wäre dies eine klare Überschreitung des Untersuchungsgegenstandes
und der damit gegebenen Zuständigkeit der WEKO.430 Weiter macht Swisscom geltend, dass
es bei der in Rz 302 ff. (hier: Rz 468 ff.) des Antrags erwähnten Untersuchung Preispolitik
ADSL ausschliesslich um die Bedingungen des Vorleistungsproduktes BBCS gegangen sei.
Die diesbezügliche (nicht rechtskräftige) Verfügung der WEKO vom 19. Oktober 2009 sei
daher nicht einschlägig für den vorliegenden Fall, in welchem die unterschiedlichen Preise
der unterschiedlichen Vorleistungen TAL, BBCS und CES im Lichte des Diskriminierungs-
verbots verglichen würden.431

487. Im Rahmen der Ausschreibung der Post wurde die Preissetzungspolitik von
Swisscom eingehend untersucht. Hierbei hat sich herausgestellt, dass die sich im Rahmen
dieser Untersuchung ergebenden kartellrechtlich problematischen Verhaltensweisen ihren
Ursprung in der Preisgestaltung bei BBCS und CES haben. Wenn Swisscom vorbringt, dass
die konkrete Abklärung des Sachverhalts eine Überschreitung des Untersuchungsgegen-
standes darstelle, macht Swisscom implizit eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
Sachverhalts geltend. Dass die aus der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse nicht auf
andere Verhaltensweisen von Swisscom in anderen Ausschreibungen angewendet wurden
und die sich hieraus für Swisscom ergebenden Rechtsfolgen auf die Ausschreibung der Post
beschränken, ist wiederum das Ergebnis des bei der Eröffnung der Untersuchung festgeleg-
ten und in der Folge nicht erweiterten Untersuchungsgegenstandes. Das Vorbringen von
Swisscom, dass vorliegend eine klare Überschreitung des Untersuchungsgegenstandes und
der damit gegebenen Zuständigkeit der WEKO vorliegen würde, ist daher unbegründet.
488. Swisscom bringt weiter vor, eine FDA, die in die Entbündelung investiert habe, könne
gemäss Antrag für die Leistungen für die Post sowohl TAL als auch BBCS oder CES einset-
zen. Der Antrag müsste demensprechend schliessen, dass die Preise für BBCS und CES
höher sein müssten als der TAL-Preis. Aus einer beschränkten Substituierbarkeit könne nicht
abgeleitet werden, dass die Preise im Wesentlichen gleich sein müssten. Die möglichen Er-
löse, die in einem konkreten Fall bei einer 1 Mbit/s-Anbindung über die TAL realisiert werden
könnten, seien für die Beurteilung des BBCS-Preises für eine 1.2 Mbit/s-Anbindung in Zone
1 und des Preises für eine CES-Anbindung bis 2 Mbit/s in Region A nicht relevant.432
489. Die WEKO stellt nicht in Abrede, dass sich die Preise für BBCS und CES von denje-
nigen der TAL unterscheiden dürfen. Vielmehr stellt sich allerdings die Frage, ob die Preise
für BBCS und CES im Vergleich zu den Preisen, die Swisscom sich selbst als interner Nach-
frager verrechnet hat, in einem Masse überhöht sind, dass dies im Rahmen der Ausschrei-
bung gegenüber der Post zu einer Diskriminierung von Sunrise im Vergleich zum internen
Nachfrager von Swisscom geführt haben. Um dies zu beurteilen bietet die TAL eine gute An-
näherung, da bei funktionierendem Wettbewerb aufgrund der Substituierbarkeit von TAL,
BBCS und in beschränktem Masse CES diese drei Produkte bei denselben Anforderungen
an die Bandbreite unter Berücksichtigung der Eigenleistungen ein im Wesentlichen ähnliches
Preisniveau aufweisen würden. Vorliegend weisen die kommerziellen Vorleistungsprodukte
Preise auf, die mit denen der regulierten TAL in keiner Weise vergleichbar sind, weshalb
auch auf eine Diskriminierung der Handelspartner zu schliessen ist.

490. Swisscom führt aus, dass vorliegend nur das Verhalten von Swisscom in der Aus-
schreibung der Post Untersuchungsgegenstand sei. FDA ohne TAL würden in dieser Aus-
schreibung keine Rolle spielen. FDA, die Endkundenleistungen nur auf Basis von BBCS und




430 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 171.

431 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 175.

432 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 177.




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CES anbieten würden, existierten auf dem sachlichen Markt gar nicht. Dementsprechend
hätten sie durch das Verhalten von Swisscom nicht diskriminiert werden können.433

491. Wie bereits oben aufgeführt, führt die Preissetzung von Swisscom für ihre kommerzi-
ellen Vorleistungsprodukte im Geschäftskundenbereich zu einer Diskriminierung von Sunrise
gegenüber dem internen Nachfrager bei Swisscom (vgl. 474).

492. Swisscom macht geltend, dass aus dem in Rz 480 beschriebenen Gleichheitsgrund-
satz nicht folge, dass unterschiedlich strukturierte Produkte mit unterschiedlichen relevanten
Kosten unter dem Strich vergleichbare Preise haben müssten. Vielmehr führe die Forderung
des Antrags, wonach Ungleiches im Wesentlichen gleich behandelt werden müsste, zu einer
Umkehrung des Gehalts des Gleichheitsgrundsatzes. Im Übrigen bezwecke das Kartellge-
setz nicht, die Anforderungen der Sektorregulierung auf kommerzielle Preise auszudehnen
und so zu bewirken, dass regulierte und kommerzielle Angebote „in preislicher Hinsicht (…)
austauschbar“ gemacht würden.434
493. Die Sektorregulierung simuliert für die regulierten Vorleistungsprodukte Preise, die
einem wirksamen Wettbewerb entsprechen. Es spricht daher aus kartellrechtlicher Sicht
nichts dagegen, gegen überhöhte Preise vorzugehen, die aufgrund des Missbrauchs einer
marktbeherrschenden Stellung zustande kommen und die im Zusammenspiel mit den regu-
lierten Preisen zu einer Diskriminierung der Marktgegenseite gegenüber dem internen Nach-
frager führen.
494. Swisscom führt aus, dass es sich bei den Produkten TAL, BBCS und CES um voll-
kommen unterschiedliche Produkte handle.435 Dies mache sich auch in der Kostenstruktur
von Swisscom bemerkbar.436 Als entscheidendes Kriterium seien die Eigenleistungen für die
Produkte zu nennen. Diese seien unterschiedlich. TAL sei ein Layer 1 Angebot bei welchem
die Wertschöpfung gering sei. BBCS und CES hingegen seien veredelte Breitbandangebote.
TAL ist nur die Bereitstellung der Linie. Bei BBCS und CES fielen zusätzliche Kosten für das
IP Netz und den Transport ins Gewicht. Um einen Dienst über die IP Technologie bereitzu-
stellen, brauche es ein IP Netz, Verschlüsselung, Transport und Router Einrichtungen. Es
brauche im Unterschied zur TAL diese zusätzlichen Netzinfrastrukturen.437 Die unterschiedli-
chen Vorleistungspreise beruhten auf sachlichen Gründen und die Tatsache, dass sich die
Preise für TAL, BBCS und CES unterscheiden würden, könne nicht als unzulässige Diskri-
minierung qualifiziert werden.438 Die Kosten für diese kommerziellen, gemanagten Produkte
seien nebst den freien, wirtschaftlichen Aspekten deshalb gerechtfertigt, weil der Unterhalt
und Service von Swisscom erbracht werde.439 Zudem sei der TAL-Preis ein regulierter, kos-
tenorientierter Preis, während die Preise für BBCS und CES kommerziell seien, für welche
gemäss Swisscom der Grundsatz der Kostenorientierung nicht gelte.440 Das Gleichbehand-
lungsgebot und das Diskriminierungsverbot verlangten nicht, dass unterschiedliche Leistun-
gen wie TAL, BBCS und CES im Wesentlichen gleiche Preise haben müssten.441 Der Auf-
fassung die Preise für BBCS und CES seien nur dann „diskriminierungsfrei“, wenn sie den
Kosten TAL und Eigenleistung einer FDA entsprechen würden, könne nicht gefolgt wer-


433 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 178.

434 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 180.

435 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 142 f.

436 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 144 f.

437 Protokoll Anhörung Swisscom vom 1. Juni 2015 (act. 157), S. 3.

438 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 146.

439 Protokoll Anhörung Swisscom vom 1. Juni 2015 (act. 157), S. 4.

440 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 147.

441 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 148.




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den.442 Zudem bestehe kein Raum gestützt auf das KG faktisch kostenorientierte Preise her-
beizuführen.

495. Hierzu ist anzumerken, dass es grundsätzlich kartellrechtlich nicht zu beanstanden
ist, wenn für unterschiedliche Vorleistungsprodukte grundsätzlich unterschiedliche Preise
verlangt werden, solange die Preisunterschiede nicht unangemessen sind, dass diese aus
sachlichen Gründen nicht mehr zu rechtfertigen sind. Vorliegend sind die von Swisscom ver-
langten Preisunterschiede sachlich nicht zu rechtfertigen. Hierzu kann auf die Ausführungen
in den Rz 467, 485 und 493 verwiesen werden.

496. Swisscom hält in ihrer Stellungnahme fest, dass die Ausführungen zu den Definitio-
nen von Gleichbehandlung und sachlich nicht gerechtfertigter bzw. diskriminierender Un-
gleichbehandlung (Rz 140 ff.), die Nichtanwendung von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG auf die pri-
mary line discrimination bzw. die Behinderung von Konkurrenten (Rz 151 ff.) und die
Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und zum Untersuchungsgegenstand (Rz 168
ff.) auch für die angebliche Diskriminierung von Handelspartnern in der Ausschreibung der
Post gelten würden.443 Der im Antrag in Rz 313 aufgeführte Verweis der WEKO auf die bis-
herige Praxis zur Kosten-Preis-Schere sei insofern verfehlt, als es vorliegend anders als im
Fall „Preispolitik Swisscom ADSL“ nicht um gleiche Preise für „dieselben Vorleistungsproduk-
te“ gehe, sondern um unterschiedliche Preise für unterschiedliche Vorleistungen. Soweit in
Rz 313 des Antrags der WEKO angetönt werden sollte, dass die Konkurrenten vorliegend
aufgrund hoher Vorleistungspreise auf dem Endkundenmarkt rechnerische Verluste erleiden
würden, welche sich im Falle von Swisscom durch hohe Gewinne des Wholesale-Bereichs
kompensieren liessen, weist Swisscom dies zurück. Swisscom erläutert weiter, dass sie ihr
Endkundengeschäft mit Breitbandanbindungen nachgewiesenermassen profitabel betreibe.
Von einer Quersubventionierung könne keine Rede sein.444
497. Hierzu ist anzumerken, dass Swisscom selbst vorbringt, die internen Vorleistungskos-
ten nicht zu kennen und solche auch nicht intern zu verrechnen.445 Demnach müssten für
Swisscom grundsätzlich auch keine Aussagen darüber gemacht werden können, ob sie ihr
Endkundengeschäft profitabel betreiben kann. Dies ist aber für die Beurteilung des vorlie-
genden Sachverhalts unerheblich, da aufgrund der Anwendung der unterschiedlichen Vor-
leistungspreise für die unterschiedlichen Produkte TAL, BBCS und CES Situationen entste-
hen, bei welchen Unternehmen mit identischen Nachfragestrukturen im Bereich
Breitbandanbindung letztendlich lediglich aufgrund der an einer Ausschreibung mitbietenden
FDA unterschiedliche Preise gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen zu bezah-
len haben. Damit betreibt Swisscom als marktbeherrschendes Unternehmen konsequente
Preisdiskriminierung.

498. Swisscom führt aus, dass der Diskriminierungsvorwurf unzutreffend sei. Letztlich
stütze sich die Prämisse, nach welcher BBCS- und CES-Preise überhöht seien, nur auf das
Argument, dass der Endkundenpreis von Swisscom unter den angeblichen internen Kosten
von Sunrise liege. Dies vermöge eine angebliche Diskriminierung eines Konkurrenten nie-
mals zu begründen.446
499. Die Schlussfolgerung von Swisscom in diesem Rahmen greift zu kurz. Nicht nur aus
der Tatsache, dass Swisscom einen tieferen Preis als Sunrise geboten hat, wird auf eine
Diskriminierung geschlossen, sondern auch aus der Tatsache, dass der von Swisscom ge-


442 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 149 f.

443 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 186.

444 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 187.

445 Stellungnahme Swisscom vom 22. September 2010 (act. 50), S. 11 f.

446 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 196.




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botene Preis unter den Kosten von Sunrise liegt und Sunrise als Nachfrager nach Vorleis-
tungsprodukten gegenüber dem internen Nachfrager von Swisscom höhere Preise bezahlen
musste (vgl. Rz 475).
500. Aber auch aufgrund der starken Preisunterschiede zwischen regulierten und kom-
merziellen Vorleistungsprodukten entsteht eine Situation, in welcher grundsätzlich in Wett-
bewerb zueinander stehende FDA für die Erbringung einer identischen Endkundenleistung
ohne sachliche Rechtfertigungsgründe (die unterschiedlichen Eigenleistungen vermögen den
massiven Preisunterschied zwischen regulierten und kommerziellen Vorleistungsprodukten
nicht zu erklären) unterschiedliche Vorleistungspreise zu bezahlen haben.

B.3.2.3 Kosten-Preis-Schere

B.3.2.3.1. Grundlagen

501. In der Schweiz existiert zur Kosten-Preis-Schere noch keine reiche Fallpraxis, wes-
halb die (auf der EU-Rechtsprechung basierenden) Erwägungen der EU nicht ohne weiteres
übernommen werden können. Nach Praxis der WEKO kann eine Kosten-Preis-Schere vor-
liegen, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen die Endleistungspreise (Retail) im Ver-
gleich zu den Vorleistungspreisen (Wholesale) derart tief ansetzt, dass es vergleichbar effi-
zienten Wettbewerbern auf den Endkundenmärkten verunmöglicht wird, Gewinne zu
erwirtschaften, um im Markt verbleiben zu können.447
502. Art. 7 KG orientiert sich konzeptionell, hinsichtlich des Wortlautes und aufgrund des-
sen Entstehungsgeschichte an Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union (nachfolgend: AEUV).448 Zwar hat Art. 7 KG keinen EU-politischen Hintergrund,
dennoch kann sich die Praxis in der Schweiz an die in der EU gelebte Praxis anlehnen. Art.
102 AEUV befasst sich mit der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden
Stellung. Nach der Rechtsprechung im europäischen Wettbewerbsrecht liegt, wie bereits un-
ter Rz 298 ausgeführt, eine Kosten-Preis-Schere vor, wenn ein Unternehmen, das über eine
beherrschende Stellung auf dem Markt eines Vorleistungsprodukts verfügt und selbst einen
Teil seiner Produktion zur Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses verwendet, während
es das restliche Vorleistungsprodukt auf dem Markt verkauft und die Preise, zu denen es das
Vorleistungsprodukt an Dritte verkauft, so hoch ansetzt, dass die Dritten über keine ausrei-
chende Verarbeitungsmarge verfügen, um auf dem Markt des Verarbeitungserzeugnisses zu
bleiben.449 In der EU bildet der Tatbestand der Kosten-Preis-Schere eine eigenständige
Form einer missbräuchlichen Verhaltensweise unter Art. 102 AEUV ausserhalb des darin
aufgeführten Beispielkatalogs.450 Demnach braucht es in der EU beim Vorliegen einer Kos-
ten-Preis-Schere keinen separaten Nachweis, dass entweder die Vorleistungspreise oder die
Endkundenpreise missbräuchlich sind.

503. In der juristischen Literatur wird erwähnt, dass eine Kosten-Preis-Schere vorliegt,
wenn ein vertikal integriertes Unternehmen seine Konkurrenten auf der unteren Marktstufe


447 RPW 2010/1, 146 Rz 203, Preispolitik Swisscom ADSL.

448 Konsolidierte Fassung: ABI. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 89 ; früher Art. 82 des Vertrags zur Grün-

dung der Europäischen Gemeinschaft; EGV (Konsolidierte Fassung: ABI. C 325 vom 24. Dezember
2002, S. 33).
449 RPW 2010/1, 146 Rz 206, Preispolitik Swisscom ADSL; Urteil des Gerichts in erster Instanz vom

10. April 2008, T-271/03.
450 W ORKING PARTY NO. 2 ON COMPETITION AND Regulation, Margin Squeeze vom 19. Oktober 2009

(DAF/COMP/WP2/WD(2009)32, Rz 4; Tomasz KOZIEL, Margin Squeeze as a Stand-Alone Abuse of
Dominant Position – Remarks to the Judgment of the European Court of Justice in TeliaSonera, The
Columbia Journal of European Law, 2011, <www.cjel.net/online/18_1-koziel> (15.08.2012).


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zu Grosshandelspreisen (Vorleistungsentgelt) beliefert, die dermassen nahe bei den vom
vertikal integrierten Unternehmen verwendeten Retail-Preisen (Endkundenentgelt) liegen,
dass den Konkurrenten eine zu knappe Marge verbleibt, um mit dem vertikal integrierten Un-
ternehmen auf Endkundenstufe in Wettbewerb zu treten.451
504. Aus ökonomischer Sicht liegt eine Kosten-Preis-Schere vor, wenn ein marktbeherr-
schendes, vertikal integriertes Unternehmen auf dem Vorleistungsmarkt ein für die Nachfra-
ger unverzichtbares Vorleistungsprodukt anbietet und auf dem Endkundenmarkt ebenfalls
tätig ist, wobei die Preissetzung für das Vorleistungs- und Endkundenprodukt derart gestaltet
ist, dass ein effizienter Nachfrager nach dem Vorleistungsprodukt keine ausreichende Marge
erzielen kann, um im Endkundenmarkt bestehen zu können.452
505. In der ökonomischen Literatur gelten Kosten-Preis-Scheren als Spezialfall sogenann-
ter „vertical foreclosure“.453 Sie werden als Situationen beschrieben, in welchen ein vertikal
integriertes Unternehmen hohe Preise für seine vorgelagerten Dienstleistungen gegenüber
Wettbewerbern im nachgelagerten Markt verlangt, während die Endkundenpreise des verti-
kal integrierten Unternehmens derart niedrig angesetzt werden, dass der Wettbewerb im
nachgelagerten Markt ausgeschaltet oder erheblich geschwächt wird (chill downstream com-
petition).454 Eine weitergehende Definition geht von einer Kosten-Preis-Schere aus, falls ein
vertikal integriertes Unternehmen – mit Marktmacht in der Bereitstellung einer wesentlichen
Vorleistung – die Preissetzung bei den vorgelagerten oder ihren nachgelagerten Dienstleis-
tungen in einer Weise und für eine genügend lange Zeit vornimmt, um einem mindestens
ebenso effizienten Wettbewerber im nachgelagerten Markt einen genügenden Ertrag zu ver-
unmöglichen, um im Markt zu verbleiben.455
506. Es werden in der Literatur grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Kosten-Preis-
Scheren unterschieden:456
507. In einer ersten Variante verrechnet das marktbeherrschende Unternehmen Wettbe-
werbern höhere Vorleistungspreise als sich selbst bzw. seiner Tochterunternehmung, die im
nachgelagerten Markt tätig ist. In diesem Zusammenhang wird oft von einer diskriminieren-
den Kosten-Preis-Schere gesprochen. Durch die Ungleichbehandlung der auf das Vorleis-
tungsprodukt angewiesenen Wettbewerber im Vergleich zu sich selbst bzw. zur Tochterun-
ternehmung werden diese Wettbewerber diskriminiert und damit in der Aufnahme oder
Ausübung des Wettbewerbs behindert. 457 In einem solchen Fall könnte Art. 7 Abs. 1 KG
auch den Beispielstatbestand von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG (Diskriminierung von Handelspart-
nern) erfüllen.458



451 MANI REINERT, Preisgestaltung, in: Schweizerisches und europäisches Wettbewerbsrecht, Handbü-

cher für die Anwaltspraxis, Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), 2005, 145.
452 statt vieler: CROCIONI PIETRO/VELJANOVSKI CENTO, Price Squeezes, Foreclosure and competition

law – principles and guidelines, S. 30, <www.casecon.com/data/pdfs/pricesqueeze.pdf> (11.10.2011).
453 RPW 2010/1, 146 Rz 212, Preispolitik ADSL. Für eine Übersicht über „vertical foreclosure“ siehe

PATRICK REY/JEAN TIROLE, A Primer on Foreclosure, Handbook of Industrial Organisation II, 2007.
454 RPW 2010/1, 146 Rz 212, Preispolitik ADSL; PAUL A GROUT, Recent Developments in the Defini-

tion of Abusive Pricing in European Competition Policy, CMPO Working Paper Series No. 00/23, Au-
gust 2000 überarbeitet im März 2001.
455 PIETRO CROCIONI/CENTO VELJANOVSKI, Price Squeezes, Foreclosure and Competition Law, Princi-

ples and Guidelines, Journal of Network Industries, 2003 (vol. 4), S. 28ff.
456 CROCIONI/VELJANOVSKI (Fn 455), S. 32 ff.

457 CROCIONI /VELJANOVSKI (Fn 455), S. 32.

458 EVELYNE CLERC/PRANVERA KËLLEZI, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Marte-

net/Tercier/Bovet (Hrsg.), 2013, Art. 7 Abs. 2 KG N 135 ff.


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508. In einer zweiten Variante verrechnet das marktbeherrschende Unternehmen Wettbe-
werbern dieselben Vorleistungspreise wie sich selbst bzw. seiner Tochterunternehmung, die
im nachgelagerten Markt tätig ist. Dennoch reicht die Differenz zwischen Vorleistungspreis
und Endkundenpreis nicht aus, damit die Wettbewerber im Markt überleben können. Das in-
tegrierte Unternehmen kann im Unterschied zu seinen Wettbewerbern seine Endkunden-
sparte bzw. seine Tochterunternehmung querfinanzieren. Die unzureichende Preisdifferenz
kann einerseits daraus resultieren, dass das integrierte Unternehmen überhöhte und damit
unangemessene Vorleistungspreise gegenüber seinen Wettbewerbern verrechnet.459 Damit
könnte dasselbe Verhalten in der zweiten Variante einen Ausbeutungstatbestand im Sinne
von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG (Erzwingung unangemessener Preise) darstellen.460 Das Bun-
desgericht hält im Publigroupeurteil ausdrücklich fest, dass die Erzwingung unangemessener
Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen einen typischen Ausbeu-
tungsmissbrauch darstellt.461 In einem solchen Fall käme Art. 7 Abs. 1 KG durch die Erfül-
lung des Beispieltatbestandes von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG zur Anwendung. Andererseits
kann die unzureichende Preisdifferenz daraus resultieren, dass das integrierte Unternehmen
seine Wettbewerber auf dem Endkundenmarkt gezielt bei Preisen unterbietet.462 In einem
solchen Fall wäre Art. 7 Abs. 1 KG durch den Beispieltatbestand von Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG
(gegen Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen) erfüllt.463
509. Eine Kosten-Preis-Schere, die das Tatbestandselement der Behinderung von Wett-
bewerbern in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG
erfüllt kann daher auch gleichzeitig die Tatbestandsmerkmale der Diskriminierung von Han-
delspartnern (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG), der Erzwingung unangemessener Preise (Art. 7 Abs.
2 Bst. c KG) oder der gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen
(Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG) erfüllen.464

B.3.2.3.2. Stellungnahme von Swisscom zu den Grundlagen einer Kosten-Preis-
         Schere

510. Swisscom ist der Meinung, dass es problematisch sei, den Tatbestand der Kosten-
Preis-Schere unter Art. 7 Abs. 2 Bst. b oder Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG zu subsumieren. Gemäss
der bundesgerichtlichen Praxis müsse die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 KG nahe beim Wort-
laut der jeweiligen Tatbestände bleiben. Dem Bestimmtheitsgebot und der Berechenbarkeit
der Rechtsanwendung werden sonst nicht genügt. Das „Erzwingen“ in Art. 7 Abs. 2 Bst. c
KG sei nicht gleichbedeutend mit „verlangen“. Weder Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG noch Art. 7 Abs.
2 Bst. c KG seien ausreichend bestimmt formuliert, um in rechtsstaatlich vertretbarer Weise
auf eine Kosten-Preis-Schere angewendet zu werden. Nach Meinung von Swisscom lasse
sich eine Kosten-Preis-Schere nur unter die Generalklausel in Art. 7 Abs. 1 KG erfassen. Ei-
ne Sanktionierung bloss gestützt auf die Generalklausel werde vom Bundesverwaltungsge-
richt unter Hinweis auf Art. 7 EMRK jedoch abgelehnt.465
511. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil in Sachen Publigroupe ausdrücklich offen ge-
lassen, ob eine Sanktionierung aufgrund von Art. 7 Abs. 1 KG möglich sei.466 Damit ist eine
Sanktionierung aufgrund der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG in keiner Weise ausge-

459 CROCIONI /VELJANOVSKI (Fn 455), S. 32.

460 CR Concurrence-Clerc/Këllezi (Fn 458), Art. 7 Abs. 2 KG N 137.

461 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.06.2012 (nachfolgend: Publigroupeurteil), E. 10.1.1.

462 CROCIONI/VELJANOVSKI (Fn 455), S. 32.

463 CR Concurrence-CLERC/KËLLEZI (Fn 458), Art. 7 Abs. 2 KG N 137.

464 Publigroupeurteil (Fn 461), E. 8.2.2.

465 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 232.

466 Publigroupeurteil (Fn 461), E. 8.2.2.




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schlossen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der nicht im Beispielkatalog aufgeführte Tat-
bestand einer Kosten-Preis-Schere auch gleichzeitig den Tatbestand der Erzwingung unan-
gemessener Preise oder der Diskriminierung erfüllen kann, was vorliegend, wie bereits ge-
zeigt wurde, der Fall ist. Sobald ein Sachverhalt eine unzulässige Verhaltensweise im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. b oder c KG erfüllt, stellt sich daher die Frage,
ob ein Sachverhalt alleine aufgrund der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG sanktionierbar
ist, nicht.
512. Swisscom macht generell geltend, dass eine Verurteilung wegen unzulässiger Ver-
haltensweisen nicht auf der Basis von hypothetischen Sachverhalten erfolgen könne. Soweit
sich der Antrag daher auf Szenarien abstütze, die nicht den tatsächlichen Sachverhalt abbil-
den würden, würde sich ein Schluss auf missbräuchliches Verhalten verbieten.

513. Hierzu ist festzuhalten, dass die einzelnen, vom Sekretariat vorgenommenen Be-
rechnungen die Problematik der Preissetzung von Swisscom verdeutlichen und daher einen
Teil der Sachverhaltsabklärung darstellen. Insbesondere kann hierdurch das Zusammenspiel
der regulierten und kommerziellen Vorleistungsprodukte im Hinblick auf eine grössere Aus-
schreibung, wie vorliegend die Ausschreibung der Post, aufgezeigt werden. Der massgebli-
che Sachverhalt stellt daher die Preissetzung von Swisscom betreffend die kommerziellen
und regulierten Vorleistungsprodukte dar, welche auf den tatsächlich von Swisscom in
Rechnung gestellten Preisen beruht. Der von Swisscom geltend gemachte Vorhalt, die Sank-
tionierung würde auf einen hypothetischen Sachverhalt abstellen, stösst daher ins Leere.

B.3.2.3.3. Realisierung einer Kosten-Preis-Schere im Rahmen der Ausschreibung

514. Im Rahmen der Ausschreibung zur WAN-Anbindung der Poststandorte hat Swisscom
den Zuschlag für die Erschliessung zu einem Preis von CHF [16-23 Mio.] erhalten (vgl.
Rz 201). Demgegenüber hätte eine FDA, die bisher keine Anschlusszentrale entbündelt hat,
von Swisscom Vorleistungsprodukte in Höhe von CHF [32-38 Mio.] (vgl. Rz 180) nachfragen
müssen. In einer Beispielrechnung hat Swisscom vorgebracht, dass Sunrise als FDA, die ei-
nen Teil der Anschlusszentralen entbündelt hätte, Vorleistungskosten in Höhe von CHF [16-
23 Mio.] zu tragen gehabt hätte (vgl. Rz 10). Basierend auf den Grundannahmen von
Swisscom und einer monatsgenauen Berechnung sind im Kostenszenario von Swisscom al-
lerdings Vorleistungskosten in Höhe von CHF [16-23 Mio.] zu veranschlagen (Rz 176). Sun-
rise selbst ging in ihrer ersten Eingabe von Vorleistungskosten in Höhe von ca. CHF […] aus.
515. Da bereits die kommerziellen Vorleistungskosten alternativer Fernmeldedienstanbie-
ter in Höhe von CHF [32-38 Mio.] – den Endkundenpreis für die Erschliessung der Post-
standorte in Höhe von CHF [16-23 Mio.] übertreffen, muss vorliegend von einer Kosten-
Preis-Schere ausgegangen werden. Selbst für Sunrise als einzige FDA, die auf eine grösse-
re Anzahl an entbündelten Anschlusszentralen voraussichtlich hätte zurückgreifen können,
ergeben sich im theoretisch günstigsten Fall Vorleistungskosten in Höhe von CHF [16-23 Mi-
o.]. Rechnet man die zu erbringenden Eigenleistungen in Höhe von CHF [2‘000‘000-
3‘000‘000] (vgl. Rz. 185) hinzu, so liegen die Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen
gegenüber der Post mit CHF [20‘500‘000-21‘500‘000] über dem von Swisscom gegenüber
der Post offerierten Preis. Auch in diesem Fall liegt eine Kosten-Preis-Schere seitens
Swisscom vor.
516. Im konkreten Fall muss allerdings berücksichtigt werden, dass für Sunrise diese Be-
rechnungen grundsätzlich zu tief sind, da […]. Zudem war zum Zeitpunkt der Ausschreibung
noch nicht klar, wie viele Anschlusszentralen Sunrise überhaupt entbündeln würde, weshalb
Sunrise noch einen Sicherheitsabschlag mit habe einrechnen müssen.




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B.3.2.3.4. Stellungnahme Swisscom zur Realisierung einer Kosten-Preis-Schere im
         Rahmen der Ausschreibung

517. Swisscom macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die Bejahung einer Kosten-
Preis-Schere voraussetzen würde, dass die angeblich behinderten Konkurrenten gleich effi-
zient seien wie das Unternehmen, dem die Anwendung einer Kosten-Preis-Schere vorgewor-
fen werde. In der Rechtsprechung der EU werde daher der equally efficient competitor Test
angewendet. Er basiere auf einer Kostendeckungsanalyse des marktbeherrschenden Unter-
nehmens und beschränkt dessen „Marktstrukturverantwortung“ auf Konkurrenten, die eben-
so effizient seien.467 Eine Kosten-Preis-Schere liege nach diesem Test nur vor, wenn die
Spanne zwischen Vorleistungs- und Endkundenentgelt negativ oder zu gering sei, um die
produktspezifischen Kosten des beherrschenden Unternehmens für die Erbringung seiner
eigenen Leistung auf dem nachgelagerten Markt zu decken.468 Dieser Test sei insbesondere
bei dynamischen Wachstumsmärkten, wie bei Telekommunikationsmärkten, wichtig, da
sonst ineffiziente Wettbewerber geschützt würden. Der Test sei auch aus Gründen der
Rechtssicherheit geboten, weil ein beherrschendes Unternehmen die Kosten der Konkurren-
ten nicht kenne.469 Dies habe insbesondere auch in der Schweiz zu gelten, da die Sanktio-
nen gemäss Art. 49a Abs. 1 KG strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 EMRK seien
und deshalb wegen Art. 7 EMRK verstärkte Anforderungen an die Bestimmtheit und Ausle-
gung der materiellen Kartellrechtsnorm zu stellen seien, wenn eine Sanktion drohe. Dies be-
deute, dass für andere Tests, welche auf die Kosten der Konkurrenten von Swisscom abstel-
len würden, aus rechtsstaatlichen Gründen kein Raum bestehen würde. Angebliche interne
Kosten von Sunrise seien daher zum Nachweis einer Kosten-Preis-Schere irrelevant.470 Der
Antrag befasse sich an keiner Stelle mit dem equally efficient competitor Test und äussere
sich nicht zur Frage, ob und inwiefern andere FDA als vergleichbar effizient wie Swisscom zu
qualifizieren seien. Es werde beispielsweise nirgends erwogen, die Anzahl entbündelter TAL
könnte darauf hinweisen, dass Sunrise (oder evtl. Upc Cablecom) weniger effizient seien als
Swisscom.471 Den Missbrauchsvorwurf begründe der Antrag denn auch nicht in erster Linie
mit angeblichen Nachteilen für Sunrise, sondern mit den Nachteilen hypothetischer FDA, die
nicht in die Entbündelung investiert hätten und zu 100% CES oder BBCS einsetzen müssten.
Soweit der Antrag mit angeblichen internen Zusatzkosten von Sunrise argumentiere, vermö-
ge dies einen Kosten-Preis-Scheren-Vorwurf nicht zu begründen.472
518. Im Rahmen der Berechnungen wurde grundsätzlich auf die Vorleistungskosten von
Swisscom abgestellt. Lediglich bei den Kosten für den Grundausbau einer Anschlusszentra-
le, wurde auf die Kosten von Sunrise abgestellt. Hieraus kann Swisscom allerdings nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Falls Sunrise betreffend den Grundausbau von Anschlusszentralen
tatsächlich ineffizient gewesen sein sollte, so würden die von Swisscom für die Produkte
BBCS und CES ermittelten Eigenleistungskosten noch niedriger ausfallen und das kommer-
zielle Preisniveau dieser beiden Produkte müsste in noch stärkerem Masse als unangemes-
sen qualifiziert werden. Somit stösst der Vorwurf auf ineffiziente Anbieterinnen abgestellt zu
haben in dieser Hinsicht ins Leere. Bei der von Swisscom aufgeworfenen Frage, ob Sunrise
oder evtl. Cablecom weniger effizient seien als Swisscom, da sie eine geringere Anzahl TAL
entbündelt hätten, sei auf die den Telekommunikationsmärkten spezifischen Eigenschaften
von Netzwerkmärkten hingewiesen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sich die Infra-
strukturkosten auf eine grössere Anzahl von Kunden verteilt, was zu steigenden Skalener-


467 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 90.

468 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 91.

469 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 92.

470 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 93.

471 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 94.

472 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 95.




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trägen führt. Alleine schon aufgrund der geringeren Marktanteile von Sunrise lassen sich Inf-
rastrukturinvestitionen, wie der Ausbau einer Anschlusszentrale, auf weniger Endkunden ver-
teilen, weshalb es für Sunrise wirtschaftlich nicht effizient ist, sämtliche Anschlusszentralen
in der Schweiz zu entbündeln. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass Sunrise
im Markt ein ineffizienter Anbieter sei. Die Anzahl entbündelter Anschlusszentralen ist daher
wesentlich vom Marktanteil der FDA abhängig und lässt daher keine Rückschlüsse auf die
Effizienz der jeweiligen FDA zu.
519. Swisscom macht geltend, dass sie in ihrer Eingabe vom 14. März 2014 (act. 127)
nachgewiesen habe, dass sie ihr LAN-I basiertes Endkundengeschäft profitabel betreiben
würde. Da dieses Endkundengeschäft von Swisscom profitabel betrieben werde, könne kei-
ne praktizierte Kosten-Preis-Schere zum Nachteil anderer FDA vorliegen. Das dazu einge-
reichte Beweismittel werde von den Wettbewerbsbehörden jedoch nicht gewürdigt. 473
520. Das Vorbringen von Swisscom, wonach ihr LAN-I basiertes Endkundengeschäft profi-
tabel betrieben werde, ist für die kartellrechtliche Beurteilung der von Swisscom praktizierten
Verhaltensweise unerheblich. Konkret wird Swisscom vorgeworfen, überhöhte kommerzielle
Vorleistungsprodukte im Markt zu verlangen und gleichzeitig die Endverkaufspreise auf ei-
nem nur geringfügig höheren Niveau zu halten, so dass für die kommerzielle Vorleistungs-
produkte nachfragenden FDA keine ausreichende Marge mehr resultiert. Zudem gibt
Swisscom selbst an, dass interne Kosten nicht intern verrechnet werden, weshalb das End-
kundengeschäft grundsätzlich immer profitabel ist bzw. Swisscom gemäss ihren oben ge-
machten Ausführungen nicht beurteilen kann, ob das Endkundengeschäft profitabel ist (vgl.
Rz 497). Swisscom kann daher aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
521. Laut Swisscom kann eine Kosten-Preis-Schere in der Ausschreibung der Post nicht
vorliegen, weil der Antrag in Rz 514 ausdrücklich festhält, dass keine Anhaltspunkte für ein
Endkundenangebot von Swisscom unter den eigenen internen Kosten bestehen.474
522. Hierzu kann auf die Ausführungen in Rz 520 verwiesen werden. Eine Kosten-Preis-
Schere kann auch dann realisiert werden, wenn Swisscom wie vorliegend ihr Endkundenge-
schäft profitabel betreibt, und zwar dann, wenn den externen Nachfragern nicht dieselben
Vorleistungspreise verrechnet werden, wie dem internen Nachfrager. Gemäss Swisscom
werden intern keine Vorleistungskosten verrechnet. Daher kann Swisscom aus dem Argu-
ment, sie würde ihr Endkundengeschäft profitabel betreiben, nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten.

523. Swisscom macht geltend, dass der Vorwurf einer Kosten-Preis-Schere für FDA, die
bisher keine Anschlusszentralen erschlossen haben, nicht tauglich sei. Eine FDA, die nur auf
diese Vorleistungen angewiesen gewesen sei, existiere bei der Ausschreibung der Post
nicht.475 Die Argumentationslinie, die dem Sekretariat möglicherweise vorschwebe und fol-
gendermassen aufgebaut würde lautet gemäss Swisscom wie folgt: die BBCS- und CES-
Preise seien allgemein als Marktzutrittsschranke zu werten, weil FDA, die Endkundenleis-
tungen ausschliesslich auf Basis von BBCS und CES erbringen wollten, den Wettbewerb auf
dem Markt für Breitbandanbindungen für Geschäftskunden nur bei tieferen Preisen aufneh-
men und ausüben könnten. Dass solche FDA daher auch in der Ausschreibung der Post als
Bieter hätten auftreten können, sei sehr hypothetisch.476 Eine Kosten-Preis-Schere sei inso-




473 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 107 ff.

474 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 96.

475 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 111.

476 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 113.




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fern a priori ausgeschlossen, denn in einem KG Sanktionsverfahren könne nur auf die Beur-
teilung tatsächlichen Verhaltens und nicht auf hypothetische Szenarien abgestellt werden.477

524. Hierzu ist anzumerken, dass die kommerziellen Vorleistungspreise von Swisscom in
keiner Weise hypothetisch sind. Die vom Sekretariat vorgenommenen Berechnungen illust-
rieren lediglich die wettbewerbsrechtlichen Probleme, welche sich bei der Anwendung der
überhöhten kommerziellen Vorleistungspreise ergeben. Daher wurde in keiner Weise auf hy-
pothetische Szenarien, sondern auf real von Swisscom verlangte Vorleistungs- und Endkun-
denpreise abgestellt.

525. Swisscom macht geltend, dass eine Kosten-Preis-Schere nicht durch eine einzige
Ausschreibung bewirkt werden könne.478 Insbesondere mit Referenzkunden, wie vorliegend
der Post, könne mit einem einzelnen Auftrag keine Kostendeckung erreicht werden. Es sei
daher ausreichend, dass Swisscom ihr Geschäft mit WAN-Anbindungen insgesamt profitabel
betreibe.479 Ein Ausscheiden der Mitbewerber aus dem Mark fälle in casu ausser Betracht,
da diese zum heutigen Zeitpunkt weiterhin tätig und nicht von einer Existenzgefährdung be-
troffen seien. Sowohl Sunrise als auch Cablecom seien auf dem Markt für Breitbandanbin-
dungen für Geschäftskunden aktiv und erfolgreich.480 So sieht Swisscom den Tatbeweis für
die fehlende Existenzgefährdung als gegeben an.481

526. Swisscom bringt vor, dass der Zuschlagspreis in Höhe von CHF [16-23 Mio.] kein
Festpreis sei, sondern lediglich eine „Momentaufnahme“ des bei den Preisverhandlungen
nachgefragten „Leistungsmixes“ darstelle.482 Hieraus liesse aber nicht auf eine Kosten-Preis-
Schere schliessen.483 Der Offertpreis sei kein Festpreis und entspreche daher nicht dem
Entgelt für die zu erbringenden Leistungen. Die Differenz zwischen dem Offertpreis (mögli-
che konkurrenzfähige Offerte von Sunrise) und dem Entgelt für die zu erbringenden Leistun-
gen liesse sich nur aufgrund einer ex post Berechnung beziffern.484 Sunrise habe für die
nächsten Jahre mit einer massiven Senkung der Preise für die TAL rechnen können. Zudem
seien von Swisscom neue attraktive Vorleistungsprodukte wie BBCS auf Glasfaser (nachfol-
gend: BBCS-F) und Access Line Optical (nachfolgend: ALO) ins Portfolio aufgenommen
worden.485 Daher würde bei einer ex post Betrachtung nichts auf eine Kosten-Preis-Schere
hindeuten.
527. Hierzu ist anzumerken, dass vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer Kosten-Preis-
Schere das Verhältnis zwischen Vorleistungskosten und Endkundenangebot zu untersuchen
ist. Die Differenz zwischen den von Swisscom verlangten Vorleistungskosten und dem von
Swisscom unterbreiteten Endkundenangebot wurde im Rahmen der Ausschreibung der Post
als zu gering eingestuft, als dass Konkurrenten kostendeckend offerieren können. Daher hat
das Sekretariat auf eine Kosten-Preis-Schere geschlossen, mittels welcher Sunrise in der
Ausübung von Wettbewerb behindert wurde, da sie preislich nie eine Chance auf den Zu-
schlag hatte, obwohl sie inhaltlich das bessere Evaluationsergebnis erzielt hat. Vorgeworfen
wird Swisscom die Erzwingung unangemessener Preise (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG), die Dis-
kriminierung von Handelspartnern (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG) sowie die Anwendung einer Kos-


477 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 114-115.

478 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 116.

479 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 117 f.

480 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 122.

481 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 119.

482 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 128.

483 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 130.

484 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 131 f.

485 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 133 ff.




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ten-Preis-Schere. Daher kann Swisscom aus der Argumentation einer fehlenden Existenzge-
fährdung, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

528. Zudem ist für die Beurteilung der Differenz zwischen regulierten, kommerziellen Vor-
leistungspreisen und Endkundenpreisen die Anzahl der letztendlich erschlossenen Standorte
unerheblich, da die massiven Preisunterschiede zwischen regulierten und kommerziellen
Vorleistungsprodukten unabhängig von der Anzahl Standorte bestehen. Insbesondere, was
die kommerziellen Vorleistungsprodukte anbelangt, konnten Dritte noch nicht abschätzen,
welche neuen Produkte Swisscom lancieren würde. Zudem sind die Preise für die im Rah-
men der Ausschreibung verwendeten kommerziellen Vorleistungsprodukte über die Laufzeit
weitgehend unverändert geblieben. Einzig die TAL ist im Rahmen der Regulierung ange-
passt worden. Allerdings konnte zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht damit gerechnet
werden, dass und in welchem Masse der Preis für die TAL weiter sinken würde.
529. Swisscom bringt weiter vor, dass es weder zutreffend noch bewiesen sei, dass nicht
einmal Sunrise in der Lage gewesen sei, der Post eine konkurrenzfähige Offerte zu unter-
breiten. Sunrise wäre dazu klar im Stande gewesen, wenn sie ihr Angebot professionell vor-
bereitet hätte. Die Behauptung, dass Sunrise für ein gleichartiges Vorleistungsprodukt einen
höheren Preis hätte bezahlen müssen als ein Swisscom-interner Vorleistungsbezüger, sei
aus der Luft gegriffen. Die Angebotskalkulation stelle auf einen wirtschaftlichen Vorleis-
tungsmix ab und bezwecke die Ermöglichung konkurrenzfähiger Angebote anderer FDA.
Dass Swisscom die von ihr eingesetzten Vorleistungen IPSS/CIS nicht verrechnet würden,
habe auf den Endkundenmarkt keine Auswirkungen und könne aufgrund der Berechnungs-
weise der Endkundenofferten von Swisscom weder als „direkte Verrechnung eines höheren
Preises“ noch als „indirekte preisliche Schlechterstellung zufolge einer Quersubventionie-
rung“ qualifiziert werden.486
530. Zu den von Swisscom gemachten Ausführungen kann auf die Berechnungen in Ta-
belle 30 verwiesen werden. Hieraus ergibt sich, dass Sunrise kein kostendeckendes Angebot
hätte abgeben können. Im Hinblick auf die fehlende Verrechnung des von Swisscom einge-
setzten Vorleistungsprodukts IPSS/CES ist festzuhalten, dass dies auf die von Swisscom an
den Tag gelegte Preissetzungspolitik keinen Einfluss hat und daher für die Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts unerheblich ist.

B.3.2.4 Fazit
531. Die obige Analyse zeigt, dass Swisscom im Rahmen der WAN-Ausschreibung der
Post die Tatbestandsmerkmale der Diskriminierung von Handelspartnern, der Erzwingung
unangemessener Preise sowie den Tatbestand einer Kosten-Preis-Schere erfüllt hat. Da
keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, welche eine solche Verhaltensweise rechtfertigen
könnten, sind diese Verhaltensweisen als missbräuchliche Verhaltensweisen eines marktbe-
herrschenden Unternehmens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 KG zu qua-
lifizieren.

B.3.3        Ergebnis

532. Aufgrund der Sachverhaltsabklärung487 und der rechtlichen Subsumtion488 ist erstellt,
dass Swisscom im Rahmen der WAN-Ausschreibung der Post ihre marktbeherrschende
Stellung auf dem Vorleistungsmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich


486 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 179.

487 Kapitel A.3.

488 Kapitel B.1 bis B.3.




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missbraucht hat, um von Nachfragern nach Vorleistungsprodukten unangemessene Preise
zu erzwingen und Handelspartner zu diskriminieren sowie eine Kosten-Preis-Schere anzu-
wenden. Hierdurch hat Swisscom ihre Wettbewerber im Rahmen der WAN-Ausschreibung
der Post im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG in unzulässiger Weise behindert.

B.4          Massnahmen
533. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen
oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind
sowohl Anordnungen zur Beseitigung von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen als
auch monetäre Sanktionen gemäss Art. 49a KG. Solche Gestaltungsverfügungen haben
stets dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die Massnahmen von der
Art und Intensität des konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig sind.489
534. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft eine einzelne Ausschreibung der
Post und damit ausschliesslich Verhaltensweisen, die in der Vergangenheit liegen, weshalb
vorliegend keine Massnahmen angeordnet werden.

B.4.1        Sanktionierung
535. Gemäss Art. 49a KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach
Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Be-
trag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes
belastet, wobei sich der Betrag nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhal-
tens bemisst und der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, an-
gemessen zu berücksichtigen ist (Art. 49a Abs. 1 KG).
536. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti-
onen – und dabei insbesondere die mit der Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen
bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen – die wirksame Durchsetzung
der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs-
verstösse verhindern.490 Direktsanktionen können nur zusammen mit einer Endverfügung,
welche die Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer-
den.491
537. Die Belastung von Swisscom mit einer Sanktion setzt die Erfüllung der Tatbestands-
merkmale (Unternehmen, unzulässige Verhaltensweise und Vorwerfbarkeit) von
Art. 49a Abs. 1 KG voraus.

B.4.1.1 Unternehmen
538. Die unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug
nimmt, müssen von einem „Unternehmen“ ausgehen.492 Der Unternehmensbegriff wird aus




489 Vgl. zum Ganzen auch RPW 2006/1, 152 Rz 83, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking;

Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO; BSK KG-
ZIRLICK/TAGMANN (Fn 295), Art. 30 KG N 107 f. m.w.H.
490  Botschaft vom 7. November 2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2022, insb.
2023, 2033 ff. und 2041; STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbe-
werbsbeschränkungen, 2002, 92.
491  BBl 2002 2022, 2034.
492 BSK KG-NIGGLI/RIEDO (Fn 295), Vor Art. 49a-53 KG N 17.




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Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG abgeleitet.493 Swisscom wird von diesem Unternehmensbegriff er-
fasst.494

B.4.1.2 Unzulässige Verhaltensweise

539. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abre-
de nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit
einer Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hier interessierenden zweiten in Art. 49a
Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante setzt voraus, dass sich ein marktbeherrschendes
Unternehmen i.S.v. Art. 7 KG unzulässig verhält. Im Abschnitt B.3.2 wurde eingehend darge-
legt, dass das Verhalten von Swisscom missbräuchlich und daher unzulässig im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 KG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Bst. b und c KG ist. Das Tatbestandsmerkmal der un-
zulässigen Verhaltensweise gemäss Art. 49a Abs. 1 KG ist demnach erfüllt.

B.4.1.3 Vorwerfbarkeit
540. In der Botschaft zum KG 2003 wurde in Bezug auf die Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1
KG ausgeführt, dass es sich hierbei im Gegensatz zu den Strafsanktionen nach Art. 54 f. KG
um Verwaltungssanktionen handle, die kein Verschulden voraussetzten.495 Ungefähr zur
gleichen Zeit, namentlich in ihrem Entscheid vom 7. März 2002, tendierte die REKO/WEF al-
lerdings in eine andere Richtung. Sie hielt – ohne Bezugnahme auf die vorerwähnte Bot-
schaft – bezüglich Art. 51 KG fest, die Idee, dass eine (Verwaltungs-) Sanktion nicht allein
aus objektiven Gründen auferlegt werden könne, werde aufgrund ihrer vorangegangenen
Ausführungen bekräftigt.496 Welche Rolle dem Element „faute“ (Verschulden) hinsichtlich der
Sanktionierung zukomme, bräuchte allerdings nur beantwortet zu werden, wenn kein oder
nur ein vermindertes Verschulden vorliegen würde, was in dem zitierten Urteil aber nicht der
Fall sei.497 In diesem Zusammenhang zitierte die REKO/WEF eine Lehrmeinung, wonach
Verschulden vorliege, wenn der Täter wissentlich handle oder Handlungen unterlasse, die
eine vernünftige, mit den notwendigen Fachkenntnissen ausgestattete Person in einer ent-
sprechenden Situation hätte vornehmen können oder müssen.498 Anlässlich der parlamenta-
rischen Diskussionen im September 2002 beantragte eine Minderheit des Nationalrates eine
Formulierung von Art. 49a KG, die explizit ein Verschulden voraussetzte; dieser Antrag wur-
de jedoch verworfen.499
541. Die WEKO behandelte in Sachen Sanktionsverfahren Unique-Valet Parking, in wel-
chem es um einen Verstoss gegen eine behördliche Anordnung ging (Art. 50 KG), die The-
matik des Verschuldens im Rahmen eines Kapitels zur „Vorwerfbarkeit“. Dabei hielt die




493 Statt vieler: JÜRG BORER, Kommentar zum Schweizerischen Kartellgesetz (KG), 3. Aufl. 2011, Art.

49a KG N 6.
494 Vgl. Rz 279.

495      Botschaft Kartellgesetz vom 7.12.2001, BBl 2002 2034.
496      Im Original: „Cela [das Vorangehende] conforte l’idée que l’on ne puisse infliger la sanction
prévue à l’article 51 alinéa 1 LCart en se fondant uniquement sur des critères objectifs.“ (Entscheid
der REKO/WEF, RPW 2002/2, 398 E. 3.3.1, Rhône-Poulenc S.A., Merck & Co. Inc./WEKO).
497      Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/2, 398 E. 3.3.1, Rhône-Poulenc S.A., Merck & Co.
Inc./WEKO.
498      Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/2, 399 E. 3.3.2, Rhône-Poulenc S.A., Merck & Co.
Inc./WEKO.
499      Vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung (AB) 2002 N 1449 und 1453.


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WEKO fest, es müsse mindestens eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen.500 Das
BVGer bestätigte in der Folge die Rechtmässigkeit dieses Entscheids.501

542. Die WEKO hat seither bei jedem Sanktionsentscheid gemäss Art. 49a Abs. 1 KG die
Vorwerfbarkeit geprüft.502 Diese Praxis der WEKO wurde durch das BVGer im Fall „Pub-
ligroupe“ bestätigt. Die WEKO stellte in der diesbezüglichen Verfügung fest, es liege seitens
der Untersuchungsadressatinnen ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne einer Vorwerfbar-
keit vor, nämlich zumindest eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung oder ein Organisati-
onsverschulden, weshalb das subjektive Element der Vorwerfbarkeit gegeben sei.503 Das
BVGer hielt fest, diese Sichtweise sei nicht zu beanstanden. Es kam zum Schluss, dass die
dortige Beschwerdeführerin 1 einen Kartellrechtsverstoss tatbestandsbegründend zumindest
in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt habe, da sie nicht alles Notwen-
dige vorgekehrt habe, damit die verantwortlichen Abteilungen, Organe und Angestellten das
als kartellrechtlich problematisch angesehene Verhalten aufgelöst haben.504 Gleichzeitig be-
stätigte das BVGer, dass neben vorsätzlichem auch fahrlässiges Verhalten von Art. 49a
Abs. 1 KG erfasst wird.505 In der Folge bestätigte auch das Bundesgericht im Fall „Publigrou-
pe“, dass für die subjektive Zurechenbarkeit eines Kartellrechtsverstosses „Vorwerfbarkeit“
erforderlich und ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne eines Organisationsverschuldens
massgebend ist.506 An anderer Stelle in diesem Urteil hält das BGer sodann fest, es treffe an
sich zu, dass eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit die genaue Identifikation der zu bestrafen-
den Person erfordere. Allerdings gehe es hier um die Sanktionierung juristischer Personen,
was typischerweise dem Gehalt von Art. 49a KG entspreche. Das Gesetz verlange keine Zu-
rechenbarkeit an eine natürliche Person, sondern eine solche an ein Unternehmen bzw. an
dessen Organe. Die Anforderungen an die strafrechtliche Zuordnung kartellrechtlich verpön-
ten Verhaltens an juristische Personen, die eine Organisationseinheit bilden, dürften nicht
überzogen werden, denn sonst liefe die Bestimmung von Art. 49a KG, die vom Normzweck
und -charakter her typischerweise auf juristische Personen anwendbar ist, ins Leere.507

543. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch die objektive Sorg-
faltspflichtverletzung gegeben. Nur in seltenen Fällen wird kein Verschulden des Unterneh-
mens vorliegen; so möglicherweise wenn die durch einen Mitarbeitenden ohne Organstel-
lung begangenen Kartellrechtsverstösse innerhalb des Unternehmens nicht bekannt waren
und dies auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt
werden können und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kar-
tellrechtsverstoss zu verhindern.508
544. Eine kartellrechtsrelevante Vorwerfbarkeit ist demnach gegeben, wenn dem Unter-
nehmen ein Verstoss gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zumindest als objektive Sorgfaltspflichtver-
letzung angelastet werden kann. Eine kartellrechtsrelevante Vorwerfbarkeit liegt demnach
zunächst vor, wenn die natürlichen Personen die relevanten Handlungen, welche sie für das


500    RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking.
501    Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO.
502    Siehe die Nachweise in RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/DCC.
503    RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweizeri-
scher Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.
504    Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.
505    Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.
506    Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 12.2.2, Publigroupe SA et
al./WEKO.
507    Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 3.2 und 3.4, Publigroupe SA et
al./WEKO.
508    RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC.


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an der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligte Unternehmen vornahmen,509 vor-
sätzlich oder fahrlässig begingen. Zudem ist einem Unternehmen eine objektive Sorgfalts-
pflichtverletzung insbesondere auch dann vorzuwerfen, wenn für das Unternehmen agieren-
de natürliche Personen pflichtwidrig das Einschreiten gegen solche Handlungen unterliessen
oder das Unternehmen allgemein ein Organisationsverschulden trifft. Dieses besteht darin,
dass das Unternehmen nicht alle möglichen und zumutbaren Vorkehren getroffen hat, um
die Begehung eines Kartellrechtsverstosses innerhalb des Unternehmens zu verhindern.

B.4.1.3.1. Unangemessene Preise

545. In Bezug auf unangemessene Preise, zu welchen Swisscom ihre Vorleistungsprodukte
für die Erbringung der Dienstleistungen gegenüber der Post oder anderen Marktteilnehmern
an FDA anbot510, ist die Vorwerfbarkeit zu prüfen. An dieser Stelle kann angeführt werden,
dass Swisscom als marktbeherrschendes Unternehmen in vielen Bereichen eine besondere
Verantwortung trifft und sie bezüglich missbräuchlichen Verhaltens eines marktbeherrschen-
den Unternehmens besonders sensibilisiert sein muss.511

546. Was die Preisgestaltung anbelangt, ist augenfällig, dass die Vorleistungspreise für die
kommerziellen Produkte BBCS und CES ein Vielfaches der Preise für das regulierte Produkt
TAL betragen, obwohl diese aus rein technischer Sicht bis zu einer gewissen Bandbreite
austauschbar sind, wobei im Rahmen der Bereitstellung einer Dienstleistung gegenüber ei-
nem Endkunden mittels TAL mehr Eigenleistung erbracht werden muss. Aus Tabelle 31 ist
zudem ersichtlich, dass die Preisdifferenz zwischen dem regulierten Vorleistungsprodukt
TAL und den kommerziellen Angeboten von Swisscom über die Jahre hinweg weiterbestand.
Wie aus den obigen Ausführungen (vgl. Rz. 471) hervorgeht, muss eine FDA der Grösse von
Sunrise, die Breitband-Dienstleistungen über die TAL anbietet, mit internen Kosten und Vor-
leistungskosten in Höhe von ca. CHF [40-52] rechnen, während der von Swisscom verlangte
Vorleistungspreis mindestens CHF 215.─ beträgt. Dass sich Swisscom dieser grossen
Preisdifferenz vollkommen bewusst war, zeigt sich an ihrer Eingabe vom 22. September
2010 deutlich.512 Swisscom rechnet vor, dass Sunrise im Rahmen der WAN-Anbindung der
Poststandorte einen Nettoerlös in Höhe von CHF [180-200] pro entbündeltem Teilnehmeran-
schluss hätte erzielen können.513 Damit zeigt Swisscom auf, dass ihr bewusst war, dass die
TAL und BBCS austauschbar sind und dass der von ihr im Markt verlangte Preis für BBCS
um ein Vielfaches höher ist, als das regulierte Produkt TAL.
547. Es ist darüber hinaus sogar anzunehmen, dass die überhöhten Preise für die kommer-
ziellen Produkte von Swisscom systematisch und strategisch und somit vorsätzlich gesetzt
wurden. So zeigt alleine schon das Bieterverhalten von Swisscom im Rahmen der WAN-
Anbindung der Poststellen, dass sie sich der Problematik bewusst sein musste. Hätte
Swisscom sich selbst intern dieselben Vorleistungspreise verrechnet, wie den Nachfragern
nach den kommerziellen Vorleistungsprodukten BBCS und CES, so hätte sie Vorleistungs-
kosten in Höhe von CHF [32-38 Mio.] verbuchen müssen. Da Sunrise allerdings auf eine


509      In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass nicht nur Organe (so schon nur aufgrund von
Art. 55 des Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 [ZGB; SR 210]) die Unternehmen in kartellverwaltungs-
rechtlich relevantem Sinne zu verpflichten vermögen, sondern vielmehr zumindest alle Mitarbeitenden
mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich (in diesem Sinne Art. 29
Bst. c des Strafgesetzbuches vom 21.12.1937 [StGB; SR 311.0]). Ob noch weitere Personen eine
derartige Verpflichtung des Unternehmens herbeiführen, braucht hier mangels Relevanz für vorlie-
gende Untersuchung nicht beantwortet zu werden.
510 Vgl.B.3.2.1.

511 Vgl. Rz556.

512 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 50), S. 13.

513 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 50), S. 13.




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Mischrechnung aus den regulierten Vorleistungsprodukten und den kommerziellen Vorleis-
tungsprodukten zurückgreifen konnte, konnte Sunrise günstiger als die CHF [32-38 Mio.] an-
bieten. In einem solchen Fall hätte Sunrise als günstigster Anbieter wohl den Zuschlag erhal-
ten.
548. Aufgrund der regulierten Vorleistungspreise und der damit einhergehenden Mischrech-
nung hat Sunrise gegenüber anderen FDA (ausser Swisscom) daher einen Kostenvorteil. Bei
kartellrechtlich korrekter (also nicht diskriminierender) Anwendung ihrer Preispolitik hätte
Swisscom sich selbst immer die kommerziellen Vorleistungspreise verrechnen müssen.
Dies hätte zur Folge gehabt, dass Swisscom in preislicher Hinsicht gegenüber Sunrise einen
systematischen Kostennachteil gehabt hätte und die Preise für die kommerziellen Vorleis-
tungsprodukte diskriminierungsfrei für sich und andere FDA entsprechend hätte senken
müssen. Dies hätte wiederum zur Folge gehabt, dass die Preise für die kommerziellen Vor-
leistungsprodukte im Geschäftskundenbereich durch das regulierte Vorleistungsprodukt TAL
diszipliniert worden wären. Durch das Aufrechterhalten des hohen Preisniveaus für die
kommerziellen Vorleistungsprodukte hat Swisscom aber gerade eine solche Disziplinierung
durch die Regulierung erfolgreich verhindert.
549. Wie die Gebotsstrategie von Swisscom im Rahmen der Ausschreibung der WAN-
Anbindung der Poststellen zeigt, hat sich Swisscom dazu entschieden, eine Kosten-Preis-
Schere anzuwenden und sich selbst überhaupt keine Vorleistungspreise verrechnet, als allen
anderen FDA, welche auf die kommerziellen Vorleistungsprodukte angewiesen waren. Auf
diese Weise konnte Swisscom verhindern, dass Sunrise im Fall der Ausschreibung der Post
den Zuschlag erhält. Gleichzeitig konnte Swisscom das Preisniveau für ihre kommerziellen
Vorleistungsprodukte auf einem überhöhten Niveau halten. Das Bieterverhalten von
Swisscom im Rahmen der WAN-Anbindung der Poststellen zeigt damit auf, dass Swisscom
die überhöhten Preise bei den kommerziellen Produkten vorsätzlich zum gesamtwirtschaftli-
chen Schaden aufrechterhalten hat.

550. Vergleicht man die Preise, welche Swisscom auf dem Endkundenmarkt für Breitband-
anbindungen im Geschäftskundenbereich gegenüber der Post verrechnet hat, mit den inter-
nen Kosten von Swisscom, so resultieren auch gegenüber dem Endkunden unangemessene
Preise. Dies veranschaulicht Swisscom eindrücklich in ihrer Eingabe vom 22. September
2013, worin Swisscom die potentielle Gewinnmarge für Sunrise im Falle vom regulierten Vor-
leistungsprodukt aufzeigt.514 Gemäss Studie des BAKOM liegen die internen Kosten von
Swisscom für die Bereitstellung von Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich un-
ter bzw. maximal genauso hoch wie die für die TAL. Aufgrund der enormen Preisdifferenz
muss sich Swisscom auch bewusst gewesen sein, dass ihre Preise gegenüber Endkunden
überhöht sind.
551. Aus diesen Gründen kommt die WEKO zum Schluss, dass Swisscom im Rahmen ihrer
Preissetzung vorsätzlich gehandelt hat.

B.4.1.3.2. Diskriminierung von Handelspartnern

552. Im Hinblick auf die Diskriminierung von Handelspartnern seitens Swisscom im Rahmen
von grösseren Ausschreibungen, muss davon ausgegangen werden, dass Swisscom ihre
Preispolitik strategisch festgelegt hat. Dies hatte zur Folge, dass die kommerziellen Vorleis-
tungsprodukte in einem Masse teurer sind als die regulierten Vorleistungsprodukte, welches
nicht mit den bei Swisscom anfallenden Zusatzleistungen für die Bereitstellung der kommer-
ziellen Vorleistungsprodukte zu erklären ist.



514 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 50), S. 13.




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553. Da aber aufgrund der unterschiedlichen Infrastrukturen bei Ausschreibungen im Ge-
schäftskundenbereich von den FDA immer eine Mischrechnung aus kommerziellen und re-
gulierten Vorleistungsprodukten zugrunde liegt, sind aufgrund dieser Preispolitik FDA, wel-
che in grösserem Masse auf kommerzielle Vorleistungsprodukte angewiesen sind, aufgrund
der grossen Preisdifferenz gegenüber FDA, welche auf regulierte Vorleistungsprodukte zu-
rückgreifen können behindert.
554. Die Preispolitik von Swisscom basiert auf einem strategischen Entscheid und wurde
von Swisscom willentlich festgelegt. Bei einer unangemessenen Differenz zwischen regulier-
ten und kommerziellen Vorleistungsprodukten musste sich Swisscom bewusst sein, dass
dies aufgrund der Mischrechnungen im Geschäftskundenbereich zu Diskriminierungen von
Handelspartnern führen würde. Aufgrund der Tatsache, dass Swisscom selbst nach eigenen
Angaben einen grossen Aufwand damit betreibt, eine Seitens konkurrierender FDA mögliche
Mischrechnung nicht zu unterbieten und nicht einfach die kommerziellen Vorleistungspreise
für die interne Verrechnung verwendet, zeigt, dass sich Swisscom der Problematik durchaus
bewusst ist.
555. Daher muss auch im Bereich der Diskriminierung von Handelspartnern von Vorsatz
seitens Swisscom ausgegangen werden.

B.4.1.3.3. Kosten-Preis-Schere

556. Es muss davon ausgegangen werden, dass Swisscom zum Zeitpunkt der Ausschrei-
bung nicht nur Kenntnis des Kartellgesetzes hatte, sondern Swisscom muss sich bereits auf-
grund verschiedener kartellrechtlicher Verfahren515 und insbesondere auch aufgrund des
Bundesverwaltungsgerichtsentscheids zum schnellen Bitstrom516 bewusst gewesen sein,
dass sie über eine marktbeherrschende Stellung in verschiedenen Märkten für Breitbandan-
bindungen verfügt. Da für Swisscom eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für
Festnetztelefonie rechtskräftig festgestellt wurde517, konnte sie zudem davon ausgehen, dass
eine solche marktbeherrschende Stellung auch auf dem benachbarten Markt für Breitband-
anbindungen bestehen könnte. Als marktbeherrschendes Unternehmen sollte Swisscom da-
her besonders sensibilisiert sein.518 Ihr obliegt eine besondere Verantwortung,519 insbeson-
dere auch gegenüber ihren Mitkonkurrenten. Zudem hatte Swisscom spätestens im Rahmen
der Untersuchung Preispolitik Swisscom ADSL520 Kenntnis der Problematik von Kosten-
Preis-Scheren. Daraus folgt, dass sich Swisscom bewusst war oder mindestens bewusst
hätte sein müssen, dass sie durch Anwendung einer Kosten-Preis-Schere Kartellrecht ver-
letzen könnte.
557. Im Hinblick auf ein mögliches Verschulden von Swisscom betreffend die Anwendung
einer Kosten-Preis-Schere stellt sich zudem die Frage, ob Swisscom hatte wissen können
oder wissen müssen, dass ihre Preispolitik zu einer Kosten-Preis-Schere hätte führen kön-
nen. In ihrer Gegenrechnung macht Swisscom geltend, Sunrise hätte durch einen günstige-
ren Produktemix durchaus ein zu dem von Swisscom konkurrenzfähiges Angebot lancieren
können. Auch wenn dieses Angebot auf für Swisscom günstigen Annahmen (wie beispiels-


515 Vgl. RPW 2004/2 407 ff., Swisscom ADSL; RPW 2008/1 222 ff., TDC Switzerland AG vs.

Swisscom Fixnet AG betreffend schneller Bitstromzugang; RPW 2010/1, 116 ff., Preispolitik Swisscom
ADSL.
516 BVGE 2009/35.

517 Verfügung 1998 Festnetztelefonie.

518 Vgl. RPW 2007/2, 233 Rz 308, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften

VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.
519 Vgl. Publigroupeurteil (Fn 461), E. 10.1.1.

520 RPW 2010/1, 116 ff., Preispolitik Swisscom ADSL.




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weise die von Swisscom angenommenen Leitungslängen etc.) beruht, so musste sich
Swisscom aufgrund der damals noch herrschenden Unsicherheiten betreffend die tatsächli-
che Entbündelungsstrategie von Sunrise zumindest im Klaren darüber gewesen sein, dass
das Risiko der Realisierung einer Kosten-Preis-Schere gegenüber Sunrise vorhanden war.
558. Gegenüber allen im Markt agierenden FDA, die keine Anschlusszentrale entbündelt
hatten, ist aufgrund der im Vergleich zur regulierten TAL sehr hohen Vorleistungspreise eine
Kosten-Preis-Schere augenfällig. So hätte eine FDA, die ihr Angebot nicht teilweise auf die
TAL hätte aufbauen können CHF [32-38 Mio.] an Vorleistungskosten gegenüber Swisscom
zu entrichten gehabt. Swisscom hat gegenüber der Post einen Preis von CHF [16-23 Mio.]
offeriert. Dieser Preis ist um CHF [10-20 Mio.] oder [40-50] % tiefer als der gegenüber Wett-
bewerbern bestehenden Vorleistungskosten. Swisscom musste sich daher bewusst sein,
dass aufgrund ihrer Angebotspolitik gegenüber der Post eine Kosten-Preis-Schere gegen-
über FDA realisiert wird.
559. Als weiteres Element kommt hinzu, dass Swisscom gemäss ihrer eigenen internen
Compliance-Richtlinie jeweils berechnet, welcher Preis nicht unterboten werden darf, damit
im konkreten Einzelfall vermutlich keine Preisunterbietung entsteht. Dies bedeutet aber im
Gegenzug, dass Swisscom je nach Produktmix gegenüber den Endkunden die maximal
möglichen Preise verrechnet, welche aufgrund des überhöhten Preisniveaus auf der Vorleis-
tungsebene möglich sind. Da dieses Vorgehen bei Swisscom institutionalisiert ist, muss auch
in diesem Bereich von Vorsatz ausgegangen werden.

560. Damit ist ein Organisationsverschulden durch Vorsatz seitens Swisscom gegeben,
wodurch die Vorwerfbarkeit im Sinne einer subjektiven Voraussetzung für eine Sanktionie-
rung von Swisscom begründet wird.

B.4.1.3.4. Stellungnahme von Swisscom zur Vorwerfbarkeit

562. Gemäss Swisscom werden bei der Kalkulation einer Endkundenofferte, welche von
Swisscom den Endkunden unterbreitet wird, die jeweils gültigen Preise der regulierten (und
kommerziellen) Vorleistungen berücksichtigt. In der Praxis prüft die Geschäftskundenabtei-
lung von Swisscom wie jeder Kundenstandort mit welchen Kundenprodukten erschlossen
werden könnte. Die bei einem Dritten anfallenden Kosten für die relevanten Vorleistungen
(TAL, CES, BBCS) werden berücksichtigt und Swisscom bezieht die jeweils kundenspezi-
fisch berechneten Kosten in ihr eigenes Angebot mit ein. Der eigene Vorleistungsmix wird
auch auf diesen Resultaten abgestellt.521 Dem eigenen Angebot liegt also eine Mischrech-
nung zugrunde, zu der eine Marge addiert wird und die mittels Compliance Richtlinien so an-
gepasst wird, dass sie keine regulierten Preise verletzt.522
563. Swisscom sind die entbündelten Anschlusszentralen der Wettbewerber bekannt. Wenn
Swisscom Berechnungen gemäss der von ihr erwähnten Compliance Richtlinie anstellt, so
basieren diese auf einer Schätzung der durch die Wettbewerber nutzbaren TAL. Nur so kann
basierend auf einer Mischrechnung, die TAL, BBCS und CES beinhaltet, der rechnerisch
tiefst mögliche Preis ermittelt werden, den ein Wettbewerber von Swisscom zu bieten in der
Lage ist. Eine solche Mischrechnung muss Swisscom gemäss Compliance Richtlinie aller-
dings nur deshalb anstellen, weil die Preise für die kommerziellen Vorleistungsprodukte, ins-
besondere im Vergleich zum TAL-Preis, bedeutend überhöht sind. Dies hat zur Folge, dass
Swisscom nicht einfach die kommerziellen Vorleistungspreise ihren eigenen Angeboten zu-
grunde legen kann, da sie sonst von denjenigen FDA unterboten würde, die die TAL einset-
zen könnten. Auf der anderen Seite kann sie ihren eigenen Angeboten auch nicht einfach


521 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 86.

522 Protokoll Anhörung Swisscom vom 1. Juni 2015 (act. 157), S. 4-5.




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nur die TAL plus Eigenleistungen als Vorleistungspreise zugrunde legen, da sie sonst sämtli-
che Wettbewerber immer unterbieten würde.

564. Die Vorgehensweise gemäss Compliance-Richtlinie zeigt auf, dass Swisscom als
marktbeherrschendes Unternehmen in jedem Einzelfall (mehr oder minder genau) nachrech-
net, welchen Anteil der Angebote ein Wettbewerber auf Basis der regulierten und der kom-
merziellen Vorleistungsprodukte anbieten kann. Damit sind Swisscom die Vorleistungskosten
derjenigen Wettbewerber, die bei ihr Vorleistungsprodukte nachfragen, weitgehend bekannt.
Je nachdem, welche FDA in Wettbewerb tritt, fällt diese Rechnung unterschiedlich aus, da
nicht jede FDA im gleichen Umfang auf die regulierten Vorleistungsprodukte zurückgreifen
kann. Auf diese Weise betreibt Swisscom als marktbeherrschendes Unternehmen im Markt
eine konsequente Preisdiskriminierung.

565. Diese Vorgehensweise ist bei Swisscom im Bereich Breitband institutionalisiert und seit
mehreren Jahren gängige Praxis. Sie beruht auf klaren Management-Entscheiden und kann
daher als wissentlich und willentlich ausgeführte Praxis bezeichnet werden. Da diese Praxis
wie oben gezeigt wettbewerbswidrig ist, muss auf vorsätzliches Handeln von Swisscom ge-
schlossen werden.

B.4.1.4 Verjährung

566. Gemäss Swisscom fänden die allgemeinen Bestimmungen zur Verjährung nach dem
Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und/oder dem Bundesgesetz über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) auch für Verwaltungssanktionen gemäss Art. 49a
KG Anwendung.523 Swisscom begründet dies damit, dass das KG keine Verfolgungsverjäh-
rung für Verhaltensweisen vorsehe, die gemäss Art. 49a Abs. 1 KG mit Busse bedroht
sind.524 Dabei handle es sich gemäss Swisscom jedoch nicht um eine Lücke. Vielmehr wür-
den die Verwaltungssanktionen gemäss Art. 49a Abs. 1 KG echte Strafen im Rechtssinne
darstellen.525 Zudem würde Art. 49a Abs. 1 KG strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
EMRK formulieren, wobei es irrelevant sei, ob dabei eine Terminologie wie z.B. „Verwal-
tungssanktionen“ oder „strafrechtsähnlich“ verwendet werde. An der Qualifikation der Bussen
von Art. 49a Abs. 1 KG als echte Strafe gemäss den Engel-Kriterien des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte526 ändere sich dabei nichts. Daher würden die strafrechtlichen
sowie rechtsstaatlichen Minimalgarantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie gemäss dem bürger-
lichen Strafrecht gelten.
567. Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sa-
chen Menarini Diagnostics S.R.L. gegen Italien werden kartellrechtliche Sanktionen unab-
hängig von ihrer systematischen Einordnung in der nationalen Gesetzgebung materiell als
Strafrecht qualifiziert und es sind hierfür die Minimalgarantien von Art. 6 EMRK anzuwen-
den.527 Nach Schweizer Recht werden Kartellbussen gemäss Art. 49a KG als Verwaltungs-
sanktionen angesehen und befinden sich in der Gesetzessystematik gerade nicht unter Kapi-
tel 5: Strafsanktionen des KG. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit
Art. 49a KG gemäss Botschaft zur Änderung des Kartellgesetzes gerade keine Strafsanktion,
sondern eine Verwaltungssanktion einführen wollte.528 Damit sollten die im Kartellgesetz ver-


523 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 238.

524 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 235.

525 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 236.

526 Urteil des EGMR Engel et autres contre Pays-Bas vom 8. Juni 1976.

527 Urteil des EGMR i. S. A. Menarini Diagnostics S.R.L. gegen Italien vom 27. September 2011 (Nr.

43509/08), Rz 38 ff. insb. Rz 44.
528 BBl 2002 I 2022, S. 2034, Kap. 2.1.1.




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hängten Bussen dem Verwaltungsrecht und gerade nicht dem Strafrecht unterstellt werden,
auch wenn hierfür gemäss EGMR die für das Strafrecht geltenden Mindestgarantien von Art.
6 EMRK zur Anwendung kommen, wie dies auch das Bundesgericht in seiner jüngsten
Rechtsprechung bestätigt.529
568. Aus der Qualifikation der Bussen gemäss Art. 49a Abs. 1 KG als echte Strafen leitet
Swisscom ab, dass für diese laut Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311) die darin enthaltenen allgemeinen Bestimmungen gelten würden, soweit das
Kartellgesetz keine davon abweichenden, spezialgesetzlichen Vorschriften vorsehe.530 Zu-
dem sei auch Art. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR; SR
313) anwendbar, wenn Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwal-
tungsbehörde des Bundes übertragen werden. Die Bestimmungen des allgemeinen Teil des
StGB würden für Taten gelten, welche die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe
bedrohe (Art. 2 VStrR), soweit das VStrR oder das Spezialgesetz nichts anderes bestimm-
ten.531 Da das KG keine solchen spezialgesetzlichen Bestimmungen enthalte, seien die Ver-
jährungsbestimmungen des StGB und des VStrR anwendbar.532
569. Demnach würden die sanktionsbewehrten Kartellrechtsverstösse Übertretungen dar-
stellen und würden gemäss Art. 103 StGB i.V.m. Art. 109 StGB innert drei Jahren verjähren
oder falls sie als Übertretungen im Sinne des VStrR angesehen würden, würde für sie eine
Verfolgungsverjährung von längstens vier Jahren (Art. 11 VStrR i.V.m. Art. 2 VStrR und Art.
333 Abs. 6 Bst. b. StGB) gelten. Dies, weil die Verjährungsfrist von Art. 11 VStrR, welche
zwei Jahre beträgt, aufgrund von Art. 333 Abs. 1 und Abs. 6 Bst. b StGB um die ordentliche
Dauer (also um weitere zwei Jahre) verlängert würde. Swisscom folgert daraus, dass unab-
hängig welcher Ansicht auch gefolgt werde, in casu die Verfolgungsverjährung bereits einge-
treten sei.533
570. Swisscom begründet den Eintritt der Verjährung damit, dass das Unterbreiten eines
angeblich kartellrechtswidrigen Angebots ein Erfolgsdelikt darstelle und daher auf den Zeit-
punkt der Unterbreitung des Angebots am 28. November 2008 als Tathandlung abzustellen
sei.534 Da bisher noch kein erstinstanzliches Urteil ergangen sei und die vierjährige Verfol-
gungsverjährung nach Art. 11 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB am 28. November
2012 oder die dreijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 109 StGB am 28. November 2011
eingetreten sei, komme eine Sanktion nicht mehr in Frage.535
571. Für die Sanktionsbestimmungen von Art. 49a KG sind gemäss Art. 39 KG weder das
StGB noch das VStrR anwendbar, da das Verfahren vom Gesetzgeber als reines Verwal-
tungsverfahren ausgestaltet wurde. Das Anwenden der Bestimmungen des StGB bzw. des
VStrR auf die Verwaltungssanktionen gemäss Art. 49a KG würde der Anwendung von Art.
39 KG widersprechen und wäre daher gesetzeswidrig. Vielmehr ist gemäss Bundesgericht
zu beachten, dass die entsprechende landesrechtliche Rechtslage gilt, soweit sie nicht im
Widerspruch zu höherrangigem Recht steht.536 Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass
zwar die Verfahrensgarantien gemäss BV bzw. der EMRK bei Verwaltungssanktionen bei
der Auslegung des KG zur Anwendung gelangen, die weiteren strafrechtlichen Normen für


529 BGE 140 II 384, S. 390 E. 3.3.1.

530 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 238.

531 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 238.

532 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 239.

533 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 240.

534 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 242 ff.

535 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act 146), Rz 248 f.

536 BGE 140 II 384, S. 390, E. 3.3.1.




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die Anwendung von Art. 49a KG aber nicht direkt zur Anwendung gelangen dürfen, da es
sich um ein Verwaltungsverfahren und nicht um ein Strafverfahren handelt.

572. Das Kartellrecht kennt mit Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG lediglich eine Verfolgungsverjäh-
rung von fünf Jahren. Auch wenn Swisscom vorbringt, dass die Anwendung von Art. 49a
Abs. 3 Bst. b KG für die Verfolgungsverjährung irrelevant sei und es sich dabei nicht um eine
Verjährungsfrist sondern höchstens eine sanktionsrechtliche „Verwirkungsfrist“ handle537,
sind dies doch die einzigen Verjährungsregeln, die im Kartellrecht gelten und anwendbar
sind. Die Untersuchung der WEKO wurde am 18. Juli 2013 gegen Swisscom eröffnet. Der
Zuschlag durch die Post im Falle der Vergabe der WAN-Anbindung erfolgte am 28. Novem-
ber 2008, womit die Verfolgungsverjährungsfrist von 5 Jahren gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b
KG gewahrt wurde.

573. Bisher wurde in der Praxis der WEKO deshalb generell von keiner Verjährungsfrist für
das Kartellgesetz ausgegangen. Das Bundesgericht geht allerdings davon aus, dass die Ver-
jährung ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts sei, weshalb öffentlich-
rechtliche Ansprüche selbst bei einem Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung
der Verjährung oder Verwirkung unterliegen würden.538 Dies müsse umso mehr für Verwal-
tungssanktionen mit pönalem Charakter gelten. Zwar stellt das Bundesgericht einige Gedan-
ken zu Grundsätzen der Verjährung an, wobei der Richter bei fehlenden gesetzlichen Grund-
lagen auf verwandte Tatbestände abstellen kann.539 Letztendlich hat das Bundesgericht
allerdings offen gelassen ob und in welchem Umfang Verjährungsfristen für Verwaltungs-
sanktionen anwendbar sind.540
574. Selbst wenn entgegen der bisherigen kartellrechtlichen Rechtsprechung und Behör-
denpraxis die Verjährung als strafrechtliches Grundprinzip angewendet werden müsste, be-
sagt dies nichts über die allfällige Dauer einer solchen Verjährungsfrist. Es ist anzufügen,
dass der Gesetzgeber für Wirtschaftsdelikte die Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. c
des StGB auf zehn Jahre erhöht hat. Dies nicht zuletzt, weil „Wirtschaftsdelikte [.] meist nicht
unmittelbar nach den deliktischen Handlungen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt,
d.h. unter Umständen Jahre später, aufgedeckt [werden]. Wirtschaftsstrafverfahren sind in
der Regel zeitintensiv und somit verjährungsanfällig.“ Die Komplexität der Wirtschaftsstraf-
verfahren war denn auch eines der Hauptargumente in der parlamentarischen Diskussion
zur Verlängerung der Verjährungsfrist. Kartellrechtliche Untersuchungen stehen den ange-
sprochenen Wirtschaftsstrafverfahren hinsichtlich Komplexität regelmässig in nichts nach.
Soweit mithin lückenfüllend auch im Bereich der kartellrechtlichen Verwaltungssanktionen
eine Verjährungsfrist anzunehmen wäre, so wäre diese mindestens auf zehn Jahre anzuset-
zen.

575. Zur Klärung der Frage, ob die Verjährung eingetreten ist, stellt sich die Frage ob es
sich vorliegend um ein Erfolgs- oder Dauerdelikt handelt. Für den Tatbestand der Diskrimi-
nierung gegenüber den anderen bietenden Wettbewerbern könnte von einem Erfolgsdelikt
ausgegangen werden, da die Konkurrenz im Moment der Offertengestaltung und des an-
schliessenden Zuschlags auf dem Markt diskriminiert und verdrängt wird. Für den Tatbe-
stand der Erzwingung unangemessener Preise gegenüber der Post könnte jedoch ein Dau-
erdelikt vorliegen, da die unerlaubte Handlung sich über alle Jahre zieht, in denen gegenüber
der Post für die Leistung ein zu hoher Preis verlangt wird. In casu kann die Frage der Quali-
fikation des Delikts aber selbst bei der Annahme einer zehnjährigen Verjährungsfrist offen-
bleiben. Bei Annahme eines Erfolgsdelikts begann sie am 28. November 2008 und endet


537 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 251ff.

538 BGE 140 II 384, S. 396 E. 4.2.

539 BGE 140 II 384, S. 396 E. 4.2.

540 BGE 140 II 384, S. 397 E. 4.3.2.




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erst am 28. November 2018. Bei Annahme eines Dauerdelikts hat sie erst mit Ende der
Laufzeit des Vertrages begonnen. Die Verjährung ist demnach noch in keinem Fall eingetre-
ten.

B.4.1.5 Bemessung

576. Rechtsfolge eines Verstosses i.S.v. Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren
Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der
Schweiz erzielten Umsatzes.541 Massgebend sind die drei Geschäftsjahre, die dem Ent-
scheid der WEKO vorangehen.542 Dieser Betrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar.
Die konkrete Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Ver-
haltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ange-
messen zu berücksichtigen ist.

577. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes-
sung werden in der SVKG näher präzisiert (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des
Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der
WEKO, welches durch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit543 und der Gleichbehand-
lung begrenzt wird.544 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkre-
ten Umständen im Einzelfall545, wobei die Sanktion für jedes an einer Zuwiderhandlung betei-
ligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.546

B.4.1.5.1. Maximalsanktion
578. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäfts-
jahren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG
und Art. 7 SVKG). Wie sich unter anderem aus der Botschaft zum KG 2003 ergibt,547 sind
dabei die letzten drei vor Erlass der Verfügung abgeschlossenen Geschäftsjahre massge-
blich.548 Der Unternehmensumsatz i.S.v. Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinnge-
mäss nach den Kriterien der Umsatzberechnung bei Unternehmenszusammenschlüssen,
Art. 4 und 5 VKU549 finden analoge Anwendung.
579. Bei Konzerngesellschaften sind sämtliche Umsätze der kontrollierten und kontrollieren-
den Unternehmen (Tochter-, Mutter-, Schwester-, und Gemeinschaftsunternehmen) in die
Umsatzberechnung einzubeziehen.550 Der Unternehmensumsatz nach Art. 49a Abs. 1 KG

541 Siehe auch Art. 7 der Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wett-

bewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5).
542 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 295), Art. 49a KG N 48.

543       Art. 2 Abs. 2 SVKG.
544       Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie
(Hrsg.), 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Va-
let Parking.
545 Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27.04.2010, E. 8.3.1, Publigroupe/WEKO Richtlinien des Ver-

bands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.
546       RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallationsbetriebe Bern.
547       Vgl. BBl 2002 2022, 2037.
548       Jedenfalls im Ergebnis ebenso etwa RPW 2011/1, 191 Rz 572, SIX/Terminals mit Dynamic
Currency Conversion (DCC); Verfügung i.S. Altimum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326, ab-
rufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Décision (3. Dezem-
ber 2014).
549       Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;
SR 251.4).
550 Art. 5 Abs. 1 Bst. a─d VKU.



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bestimmt sich mithin auf Konzernebene, wobei gemäss Art 5 Abs. 2 VKU konzerninterne
Umsätze bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nicht zu berücksichtigen sind.

580. Die so errechnete maximale Sanktion stellt nicht den Ausgangspunkt der konkreten
Sanktionsberechnung dar (vgl. dazu sogleich); vielmehr wird am Schluss der anhand der an-
deren im KG und der SVKG genannten Kriterien erfolgten konkreten Sanktionsberechnung
geprüft, ob der Maximalbetrag nicht überschritten wird (Art. 7 SVKG); gegebenenfalls hat ei-
ne entsprechende Kürzung zu erfolgen.
581. Im vorliegenden Fall sind die Gesamtumsätze von Swisscom in der Schweiz in den
Jahren 2012, 2013 und 2014 für die Berechnung der Maximalsanktion massgebend. Der
Nettoumsatz von Swisscom in der Schweiz im Jahr 2011 CHF 9‘243 Mio., im Jahr 2012 CHF
9‘268 Mio. 551,im Jahr 2013 CHF 9‘358 Mio.552 und im Jahr 2014 CHF 9‘586 Mio.553 Dies
ergibt einen Gesamtumsatz in der Schweiz in den letzten drei Geschäftsjahren von CHF
27‘869 Mio. Die Maximalsanktion, die Swisscom im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 49a
Abs. 1 KG auferlegt werden kann, beträgt daher CHF 2‘786.9 Mio.

                                             2012                   2013                2014

Umsatz in CHF                             9‘243 Mio..            9‘358 Mio.           9‘586 Mio.

Gesamtumsatz in CHF                                             28‘187 Mio.

Maximalsanktion in CHF                                          2‘818.7 Mio.

                               Tabelle 44: relevante Umsätze der letzten drei Jahre

B.4.1.5.2. Konkrete Sanktionsberechnung
582. Nach Art. 49a Abs. 1 KG ist bei der Bemessung des konkreten Sanktionsbetrags die
Dauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens und der durch das unzulässige Verhalten
erzielte  mutmassliche        Gewinn   angemessen      zu   berücksichtigen.  Die     KG-
Sanktionsverordnung geht für die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basis-
betrag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor
in einem dritten Schritt erschwerenden und mildernden Umständen Rechnung getragen wer-
den kann.554
583. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu
10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren
auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3
SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz massgebend, der in den drei Geschäftsjahren
erzielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen.555 Das Ab-
stellen auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandlung gegen das KG dient nicht zuletzt auch da-
zu, die erzielte Kartellrente möglichst abzuschöpfen.

551 Swisscom Geschäftsbericht 2012, Facts & Figures.

552 Swisscom Geschäftsbericht 2013, S. 36.

553 Swisscom Geschäftsbericht 2014, S. 158.

554 RPW 2006/4, 661 Rz 237, Flughafen Zürich AG (Unique) - Valet Parking.

555     In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5,
Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Verfügung i.S. Altimum SA (aupa-
ravant Roger Guenat SA), Rz 326 und 332 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter <www.weko.admin.ch>
unter Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Décision (02.12.2014).


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584. Im vorliegenden Fall waren der Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Ge-
schäftskundenbereich betreffend die Ausschreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung
und den die Ausschreibung der Post betreffenden Teil des Vorleistungsmarktes für
Breibandanbindungen im Geschäftskundenbereich von den unzulässigen Verhaltensweisen
von Swisscom betroffen.

Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf dem relevanten Markt)
585. Die obere Grenze des Basisbetrags beträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes,
den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der
unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt
hat. Die vorliegende Untersuchung betrifft das Verhalten von Swisscom im Rahmen der Aus-
schreibung im Rahmen der Post. Der relevante Markt ist daher der Endkundenmarkt für
Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich betreffend die Ausschreibung der Post
im Bereich WAN-Anbindung.
586. Im Rahmen der Ausschreibung der Post zur WAN-Anbindung ihrer Poststandorte sollte
Swisscom gemäss Gebot einen geplanten massgeblichen Umsatz auf dem relevanten End-
kundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich betreffend die Aus-
schreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung von insgesamt CHF [20-22 Mio.] für die
Dauer von vier Jahren erzielen. Dies würde einem relevanten Umsatz von CHF [14-16 Mio.]
(3/4 von CHF [20-22 Mio.]) für die letzten drei Geschäftsjahre entsprechen. Da allerdings die
von der Post nachgefragte Anzahl Standorte variabel war und das Gebot gemäss Aussagen
von Swisscom lediglich eine Momentaufnahme der zum Zeitpunkt der Ausschreibung beste-
henden Standortlisten entspricht, ist für den massgeblichen Umsatz von den von Swisscom
tatsächlich realisierten Umsätzen auszugehen.

Vertragsjahr 1           Vertragsjahr 2   Vertragsjahr 3   Vertragsjahr 4   Vertragsjahr 5
  10/2009-                 10/2010-         10/2011-         10/2012-         10/2013-          Total
  09/2010                  09/2011          09/2012          09/2013          09/2014

       […]                      […]            […]              […]              […]         [20-25 Mio.]

            Tabelle 45: Umsätze Swisscom im Rahmen der WAN-Anbindung Poststellen
587. Swisscom gibt an, dass der in den Jahren mit der Post realisierte Umsatz CHF betrug,
weshalb der Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre auf CHF [12-14 Mio.] zu beziffern sei.556
Hiervon würden 10 % einem Basisbetrag von CHF [1.2-1.4 Mio.] entsprechen.

Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses
588. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetra-
ges je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen. Es gilt deshalb zu prüfen, als wie
schwer der Verstoss zu qualifizieren ist.
589. Liegen schwere Verstösse gegen das KG vor, insbesondere marktumfassende Abre-
den nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG sowie Missbräuche von marktbeherrschenden Unterneh-
men nach Art. 7 KG, bewegt sich der Basisbetrag gemäss den Erläuterungen zur SVKG im
oberen Drittel des Rahmens.557 Das Bundesverwaltungsgericht merkt aber im Zusammen-
hang mit Art. 7 KG an, dass bezüglich der Behinderungs- und Ausbeutungstatbestände die



556 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 167 f.

557 Erläuterungen SVKG, 3.




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gesamte Bandbreite von bis zu 10 % des Umsatzes zur Disposition steht, um den konkreten
Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden.558

590. Erfüllt ein Unternehmen mit seinen missbräuchlichen Verhaltensweisen gleichzeitig
mehrere Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 Bst. a-f, ist diese Wettbewerbsbeschränkung nicht
schon aus diesem Grund als (besonders) schwerwiegend einzustufen.559 Werden durch das
Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens mehrere Tatbestände nach Art. 7 Abs. 1
(Generalklausel) i.V.m. Abs. 2 Bst. a-f (Beispielkatalog) erfüllt, ist jedoch zu prüfen, ob ver-
schiedene Handlungsweisen vorliegen, die separat zu beurteilen und zu sanktionieren
sind.560
591. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat Swisscom im Rahmen der Ausschreibung der
Post sowohl gegenüber der Post unangemessene Endkundenpreise, als auch gegenüber
Sunrise unangemessene Vorleistungspreise verlangt. Damit hat Swisscom sowohl im End-
kundenbereich als auch im Vorleistungsbereich, jeweils gegenüber unterschiedlichen Markt-
gegenseiten auf unterschiedlichen Marktstufen unangemessene Preise im Sinne von Art. 7
Abs. 1 KG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. c KG verlangt. Daher liegen zwei verschiedene Hand-
lungsweisen vor, die separat zu beurteilen sind. Die aus diesen beiden Handlungsweisen
ebenfalls resultierende Kosten-Preis-Schere stellt keine zusätzliche dritte Verhaltensweise
Seitens Swisscom dar.
592. Weiter ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit Art. 7 KG eine Abstufung nach
dem Ausmass der Wettbewerbsbeeinträchtigung im Gegensatz zu Beeinträchtigungen nach
Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG schwierig ist. Dies deshalb, weil Art. 7 Abs. 1 KG i. V. m. Art. 7 Abs.
2 KG nicht abschliessend ist und eine allgemeine Einteilung der Behinderungs- und Ausbeu-
tungstatbestände nach Schwere und Gefährdungspotenzial kaum möglich ist.561

593. Entscheidend für die Frage, ob ein schwerer oder ein weniger schwerer Verstoss vor-
liegt, ist die volkswirtschaftliche Schädlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung.562
594. Wie bereits erläutert, verfügte Swisscom zum Zeitpunkt der Ausschreibung über einen
Marktanteil von annähernd 100 % auf dem Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im
Geschäftskundenbereich.563 Somit waren sämtliche FDA, welche für einzelne Anschlüsse
nicht auf die TAL ausweichen konnten, auf die Vorleistungsangebote von Swisscom zwin-
gend angewiesen. Die FDA, welche der Post ein Angebot zur Anbindung der Poststandorte
unterbreiten wollten und somit Vorleistungen für Breitbandanbindungen in der ganzen
Schweiz beziehen mussten, konnten solche Vorleistungen nur von der Swisscom bezie-
hen.564 Die FDA waren somit sowohl auf die regulierten als auch auf die kommerziellen Vor-
leistungsprodukte von Swisscom angewiesen. Swisscom hat ihre marktbeherrschende Stel-
lung auf dem Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen dazu missbraucht, die Preise für
die kommerziellen Produkte in diesem Bereich im Rahmen der Ausschreibung der Post un-
angemessen hoch zu halten. Um einer Disziplinierung durch die regulierte TAL auf dem
Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich im Rahmen der
Ausschreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung zu entgegnen, hat Swisscom eine Kos-


558 Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27.04.2010, E. 8.3.4, Publigroupe/WEKO Richtlinien des Ver-

bands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern; siehe
auch BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 295), Art. 49a KG N 56.
559 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK, (Fn 295), Art. 49a KG N 52.

560 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK, (Fn 295), Art. 49a KG N 52.

561 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 295), Art. 49a KG N 53.

562 RPW 2010/1, 179 Rz 404, Preispolitik Swisscom ADSL.

563 Rz 335.

564 Vgl. Rz 361.




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ten-Preis-Schere angewendet, um im Vergleich zu denjenigen FDA, die eine Mischrechnung
aus regulierten und kommerziellen Vorleistungsprodukten vornehmen konnten, dennoch
wettbewerbsfähige Angebote gegenüber Endkunden offerieren zu können. Dies hat letztend-
lich dazu geführt, dass Swisscom den Zuschlag für das Projekt erhalten hat. Dennoch hat
auch dieses Angebot zu einem überhöhten Preisniveau für die Post auf dem Endkunden-
markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich betreffend die Ausschreibung
der Post im Bereich WAN-Anbindung geführt.
595. Die Festlegung der Preispolitik von Swisscom ist ein strategischer Entscheid und ba-
siert auf den von Swisscom angewendeten Price Manuals. Auch die interne Compliance-
Richtlinie ist das Ergebnis eines strategischen Entscheids, dessen Konsequenzen sich
Swisscom bewusst sein musste. Aus diesem Grund hat die WEKO auf vorsätzliches Han-
deln seitens Swisscom geschlossen (vgl. Rz 545 ff. sowie 556 ff).
596. Die Verhaltensweise im Rahmen der Ausschreibung der Post auf dem Wholesale-
Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich und dem Endkundenmarkt für
Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich betreffend die Ausschreibung der Post
im Bereich WAN-Anbindung weist daher eine besondere Schwere auf. Dies rechtfertigt eine
Maximalsanktion von 10 % des massgeblichen Umsatzes auf den relevanten Märkten als
Basisbetrag.

B.4.1.5.3. Dauer des Verstosses
597. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erhöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn
der Wettbewerbsverstoss zwischen einem und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere
Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich. Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt dazu,
dass im Sinne des Legalitätsprinzips eine Erhöhung des Basisbetrags grundsätzlich vorzu-
nehmen ist, wenn der Verstoss gegen das Kartellgesetz mehrere Jahre gedauert hat.565 Ob
im Bereich unter fünf Jahren eine stufenweise Erhöhung der Sanktion um jeweils 10 % pro
Jahr vorgenommen werden soll, ist in der Lehre umstritten.566 Die WEKO spricht sich jedoch
aufgrund des zweiten Satzes von Art. 4 SVKG und aufgrund des Verhältnismässigkeitsprin-
zips in ihrer Praxis für diese Auffassung aus.567
598. Swisscom erhielt den Zuschlag für die WAN-Anbindung von Poststandorten ab dem
1. Oktober 2009 für vier Jahre, mit der Option, der Vertragsverlängerung um ein Jahr.568 Die-
se Option wurde durch die Post ausgeübt, was dazu geführt hat, dass die unzulässige Ver-
haltensweise insgesamt fünf Jahre angedauert hat. Der Verstoss gegen Art. 7 KG hat somit
mindestens fünf Jahre gedauert, weshalb eine Erhöhung von 50 % gerechtfertigt und somit
vorzunehmen ist.
599. Ausgehend vom Basisbetrag für die Sanktionierung der Verhaltensweise der unange-
messenen Preise gegenüber der Post in Höhe von CHF [1.2-1.4 Mio.] ergibt eine Erhöhung
von 50 % einen Basisbetrag für die Laufzeit von fünf Jahren in Höhe von CHF [1.8-2.1 Mio.].
600. Für die Verhaltensweise der gegenüber Sunrise verlangten unangemessenen Preise
im Vorleistungsbereich und der hieraus resultierenden Kosten-Preis-Schere erfolgt keine Er-


565 Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27.04.2010, E. 8.3.5, Publigroupe/WEKO Richtlinien des Ver-

bands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.
566 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 295), Art. 49a KG N 59.

567 RPW 2006/1, 179 Rz 264 ff, Flughafen Zürich AG (Unique) - Valet Parking; RPW 2007/2, 301 Rz

418 f., Terminierung Mobilfunk; RPW 2007/2, 237 Rz 335, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer
Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.
568 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 3 und Rz 22.




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höhung des Basisbetrags aufgrund der Laufzeit, da lediglich zum Zeitpunkt der Ausschrei-
bung der Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. c KG erfüllt wurde. Hieraus resultiert für diese Zu-
widerhandlung ein Basisbetrag in Höhe von CHF 1‘277‘625.80.

B.4.1.5.4. Erschwerende und mildernde Umstände

601. In einem letzten Schritt sind schliesslich die erschwerenden und die mildernden Um-
stände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt auf Grundla-
ge des nach Art. 3 und 4 SVKG ermittelten Basisbetrags inklusive die allfällige Erhöhung
aufgrund der Dauer.569 Ziel der Sanktion soll es sein, dass sich das unerlaubte Verhalten bei
Gegenüberstellung von Nutzen und Risiko für die Unternehmen betriebswirtschaftlich nicht
lohnen soll.570 Die Sanktion soll für das Unternehmen spürbar sein und abschreckende Wir-
kung entfalten.571

602. Als erschwerende Umstände nennt die Sanktionsverordnung gemäss Art. 5 Abs. 1
SVKG a.) einen wiederholten Verstoss gegen das Kartellgesetz, b.) einen durch einen
Verstoss erzielten Gewinn, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausgefallen ist
und c.) die Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Behörden und der Versuch, die Un-
tersuchung sonstwie zu behindern.

Mutmasslicher Gewinn

603. Ein durch das Verhalten erzielter „Normalgewinn“ ist bereits im Basisbetrag enthalten.
Liegt indes die unrechtmässige Monopolrente über dem Basisbetrag, so ist diesem Umstand
nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVKG Rechnung zu tragen (vgl.
dazu Erläuterungen SVKG, S. 1, 2 und 4).
604. Sofern eine Gewinnberechnung oder -schätzung möglich ist, soll ein besonders hoher
Gewinn des Unternehmens bei der Festlegung der Sanktion als erschwerender Umstand be-
rücksichtigt werden. Damit sich der Verstoss gegen Art. 49a Abs. 1 KG für das fehlbare Un-
ternehmen unter keinen Umständen lohnt, ist der Sanktionsbetrag so weit zu erhöhen, dass
er den Betrag des aufgrund des Verstosses unrechtmässig erzielten Gewinns übertrifft.
605. Es wurde aufgezeigt, dass Swisscom die Anforderungen der Post zum Zeitpunkt der
Ausschreibung zu einem kostendeckenden Betrag von CHF [8‘000‘000-10‘000‘000] hätte er-
füllen können (vgl. Rz 186).

606. Gegenüber der Post hat Swisscom allerdings einen Preis von CHF [16-23 Mio.] offe-
riert. Der hieraus resultierende Gewinn in Höhe von CHF [8‘000‘000-10‘000‘000] ist über-
mässig und daher bei der Sanktionsberechnung gemäss Art. 2 Abs. 1 KG angemessen zu
berücksichtigen. Der mutmassliche Gewinn beträgt hierbei ca. [40-60] % des geplanten Um-
satzes. Angewendet auf den tatsächlich von Swisscom mit der Post im Rahmen der WAN-
Anbindung erzielten Umsatzes in Höhe von CHF [23-25 Mio.] ergibt sich daher ein mutmass-
licher unrechtmässiger Gewinn in Höhe von CHF [9-15 Mio.]. Da diese Berechnungen aller-
dings mit einigen Unsicherheiten verbunden sind, rechtfertigt es sich den mutmasslichen un-
rechtmässigen Gewinn im Rahmen der Sanktionsberechnung nicht vollständig
einzubeziehen.




569 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 295), Art. 49a KG N 62.

570 Erläuterungen SVKG, 4.

571 RPW 2006/4, 662 Rz 240, Flughafen Zürich AG (Unique) - Valet Parking.




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Erschwerende Umstände
607. In Anbetracht der Tatsache, dass gegen Swisscom bereits ein weiteres Verfahren be-
treffend einer Kosten-Preis-Schere in Sachen Preispolitik ADSL geführt wurde, könnte auf
einen wiederholten Verstoss gegen das Kartellgesetz geschlossen werden. Allerdings ist die
Verfügung der WEKO in Sachen „Preispolitik Swisscom ADSL“ noch nicht in Rechtskraft er-
wachsen, weshalb nicht auf einen erschwerenden Umstand wegen wiederholtem Verstoss
gegen das Kartellgesetz geschlossen werden kann.

Mildernde Umstände

608. Als mildernder Umstand kommt beispielweise die Situation in Frage, in welcher das
Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats
der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den
Art. 26-30 KG, beendet. Sanktionsmildernd sind zudem weitere Massnahmen, welche die für
den Wettbewerb bereits entstandenen Schäden verringern.572
609. Swisscom hat weder ihre Preispolitik nach Eröffnung der Marktbeobachtung, der Vor-
abklärung und der Untersuchung wesentlich angepasst.
610. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer muss festgehalten werden, dass das Verfahren
vom 30. April 2009 bis 3. Juli 2012 im Stadium einer Marktbeobachtung befand. Ein Grund
für die lange Marktbeobachtung ist darin begründet, dass die von Swisscom am 28. August
2009 eingereichte Gegenrechnung integral als Geschäftsgeheimnis deklariert wurde und da-
her Sunrise nicht zur Stellungnahme unterbreitet werden konnte.573 Dies hat auf Seiten des
Sekretariats der WEKO in der Folge umfangreiche Berechnungen zum theoretisch optimalen
Produktmix notwendig gemacht. Zudem stellen sich in dem vorliegenden Verfahren betref-
fend die Anwendung von Kosten-Preis-Scheren Fragen von grundsätzlicher kartellrechtlicher
Bedeutung, die noch nicht rechtskräftig entschieden wurden. Seit Eröffnung der Vorabklä-
rung am 3. Juli 2012 und der Untersuchung am 18. Juli 2013 wurde das Verfahren zügig er-
ledigt. Daher ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht von einer überlangen Verfahrensdauer
auszugehen, welche eine Sanktionsreduktion rechtfertigen würde.
611. Swisscom macht geltend, dass ein Anpassen ihrer Preispolitik nach Eröffnung der
Marktbeobachtung, der Vorabklärung und der Untersuchung gar nicht möglich gewesen wä-
re, da ihres Erachtens die unerlaubte Handlung nach Abgabe der Offerte und dem Zuschlag
zu dieser nicht mehr rückgängig gemacht, bzw. geändert, werden konnte.574
612. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Da bei der Erzwingung unangemessener Preise ge-
genüber der Post von einem Dauerdelikt auszugehen ist, hätte Swisscom zumindest bezüg-
lich dem gegenüber der Post verlangten Preis eine Verhaltensänderung vornehmen können.
Betreffend die lange Verfahrensdauer macht Swisscom geltend, dass Sunrise sehr wohl in
der Lage gewesen wäre, sich auf der Grundlage der ihr vorliegenden Eingabe vom 28. Au-
gust 2009 und gestützt auf eigene fundierte Sachverhaltsangaben zu äussern.575 Es sei da-
her eine Unterstellung, dass die lange Verfahrensdauer durch Swisscom verursacht worden
sei. Viel eher habe Sunrise für ihre Stellungnahme zur Gegenrechnung von Swisscom nicht
weniger als acht Mal um eine Fristerstreckung ersucht. Ausserdem dauerte es nach der Ein-
gabe von Swisscom ca. ein Jahr bis das Sekretariat Swisscom weitere Instruktionsfragen
zusandte.


572 RPW 2010/1, 181 Rz 420, Preispolitik Swisscom ADSL.

573 Vgl. Rz. 10 ff.

574 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 284.

575 Stellungnahme Swisscom vom 17. April 2015 (act. 146), Rz 285 f.




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613. Die Wettbewerbsbehörden machen auf diesen Einwand wie in Randziffer 610 ausge-
führt, die Deklarierung der Gegenrechnung von Swisscom als integrales Geschäftsgeheimnis
geltend, wobei darin insbesondere die Leitungslängen von entscheidender Bedeutung wa-
ren. Auch die Fragen von grundsätzlicher kartellrechtlicher Bedeutung nahmen mehr Zeit in
Anspruch.

614. Zusammenfassend ist daher der Sanktionsrahmen aufgrund der erschwerenden und
mildernden Umstände um CHF 6 Mio. zu erhöhen.

B.4.1.6 Verhältnismässigkeitsprüfung

615. Schliesslich muss eine Sanktion aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für
das betroffene Unternehmen auch finanziell tragbar sein.576
616. Swisscom erwirtschaftete im Jahr 2013 bei einem Nettoumsatz von CHF 11‘434 Mio.
einen Reingewinn von CHF 1‘695 Mio.577 Daher sind die festgesetzten Sanktionsbeträge für
Swisscom ohne weiteres tragbar bzw. zumutbar.

B.4.1.7 Ergebnis

617. Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung von Art. 49a Abs. 1 KG und
Art. 2 ff. SVKG folgende Sanktionsberechnung:

                                                                               Umsatz
   Bestandteil                        Berechnung
                                                                                in CHF

   Gesamtumsatz in der Schweiz                                             28‘187 Mio. CHF
   Maximalhöhe der Sanktion
                                                10 % des
   (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 7                                            2‘818.7 Mio. CHF
                                             Gesamtumsatzes
   SVKG)

   Umsatz auf dem relevanten
   Markt betreffend den Preis ge-                                          CHF [12-14 Mio.]
   genüber der Post

   Umsatz auf dem relevanten
   Markt betreffend den Vorleis-                                           CHF [12-14 Mio.]
   tungspreis gegenüber Sunrise

   Obergrenze Basisbetrag (Art.        10 % des Umsatzes auf
                                                                          CHF [1.2-1.4 Mio.]
   3 SVKG)                             den relevanten Märkten

   Berücksichtigung der Art und
                                      10 % der Obergrenze Ba-
   Schwere des Verstosses: Ba-                                            CHF [1.2-1.4 Mio.]
                                             sisbetrag
   sisbetrag (Art. 3 SVKG)

   Dauer des Verstosses (Art. 4
                                       +50 % des Basisbetrags           CHF [600’00-700‘000]
   SVKG) gegenüber der Post

                                      Berücksichtigung des durch            CHF [5-7 Mio.]
   Erschwerende Umstände (Art.
                                      Kartellrechtsverstoss erziel-


576 Siehe ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 Rz 150 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

577 Geschäftsbericht Swisscom 2013, S. 47.




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   5 SVKG)                                 ten Gewinns

   Total                                                              CHF 7‘916‘438



618. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände und aller
genannten sanktionserhöhenden und –mildernden Faktoren erachtet die WEKO eine Verwal-
tungssanktion in Höhe von CHF 7‘916‘438 als dem Verstoss von Swisscom gegen Art. 49a
Abs. 1 KG im Rahmen der Ausschreibung der Post in Sachen „WAN-Anbindung“ als ange-
messen.


C            Kosten
619. Nach Art. 2 Abs. 1 Gebührenverordnung KG578 ist gebührenpflichtig, wer das Verwal-
tungsverfahren verursacht hat.
620. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn
aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt,
oder wenn sich die Parteien unterziehen. Als Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere
Unternehmen, welche aufgrund ihres möglicherweise wettbewerbsbeschränkenden Verhal-
tens ein Verfahren ausgelöst haben, das beanstandete Verhalten aufgeben und das Verfah-
ren als gegenstandslos eingestellt wurde (Entscheid des Bundesgerichts i.S. BKW FMB
Energie AG, RPW 2002/3, S. 546 f. Rz. 6.1; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario).
Vorliegend ist daher eine Gebührenpflicht der Verfügungsadressatin zu bejahen.
621. Demgegenüber entfällt die Gebührenpflicht für Unternehmen, die ein Verfahren verur-
sacht haben, sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte jedoch nicht erhärten und das
Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird (RPW 2002/3, S. 546 f. Rz. 6.1 e contrario, Art.
3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG).
622. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100 bis 400.–. Dieser
richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus-
führenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Ge-
bühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
623. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich
ein Stundenansatz von CHF 120 bis 290. Die aufgewendete Zeit beträgt 1‘022 Stunden.
Demnach beläuft sich die Gebühr auf CHF 200‘836. –.


D            Ergebnis
624. Aufgrund der obigen Untersuchungsergebnisse ist erstellt, dass Swisscom auf dem
Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich betreffen die Aus-
schreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung über eine marktbeherrschende Stellung
verfügt und dass die Preispolitik von Swisscom im Rahmen der Ausschreibung der Post auf
dem Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen und dem Endkundenmarkt für Breitbandan-
bindungen eine unzulässige Verhaltensweise nach Art. 7 KG darstellt. Daher ist Swisscom
mit einer Verwaltungssanktion in Höhe von CHF 7‘916‘438.– zu belegen.




578Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
GebV-KG; SR 251.2).


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E            Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs-
kommission:
1.       Swisscom (Schweiz) AG und Swisscom AG werden gemäss Art. 49a Abs. 1 KG i. V.
         m. Art. 7 Abs. 1 und 2 KG mit einem Betrag von CHF 7‘916‘438.– Franken belastet.
         Der Betrag von insgesamt 7‘916‘438.– Franken wird den Adressaten der Verfügung
         unter solidarischer Haftung auferleget.

2.      Swisscom (Schweiz) AG und Swisscom AG werden Verfahrenskosten von insgesamt
        200‘836.– Franken auferleget. Die Verfahrenskosten von insgesamt 200‘836.– Fran-
        ken werden den Adressaten der Verfügung unter solidarischer Haftung auferleget.

3.      Die Verfügung wird eröffnet an:

                 Swisscom (Schweiz) AG, 3050 Bern.

                 Swisscom AG, 3050 Bern.
4.       Eine Kopie der Verfügung wird zugestellt an:

Sunrise Communications AG, Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich (Verfahrensbeteiligte)


Wettbewerbskommission




Prof. Dr. Vincent Martenet                              Dr. Rafael Corazza
Präsident                                               Direktor



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge-
richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen.


Beilagen
Anhang 1: Kostenberechnung Szenario TAL bis 2 Mbit/s.

Anhang 2: Kostenberechnung Szenario Swisscom.
Anhang 3: Kostenberechnung Szenario Sunrise.
Anhang 4: Kostenberechnung Szenario BAKOM.
Anhang 5: Kostenberechnung Szenario alle Standorte mit BBCS und CES erschlossen.
Anhang 6: Erläuterungen zu den Berechnungen.

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