# ZWR 2021 S 60 67 — Tourist Tax Calculation Validity and Objective Criteria Compliance

**Geschäftsnummer:** ZWR 2021 S 60 67
**Citation:** TC VS ZWR 2021 S 60 67
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2020-09-15
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-vs/VS_TC_001_ZWR-2021-S--60-67_2020-09-15/tourist-tax-calculation-validity-and-objective-criteria-compliance
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.vs.ch/download//Revue%20valaisanne%20de%20jurisprudence/2021/KGVS-20200915-A1-20-27-20210312-A12-ZWR-2021-60-67.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/VS_Gerichte/VS_TC_001_ZWR-2021-S--60-67_2020-09-15.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court held that a flat-rate tourist tax, mandated to be calculated based on objective criteria and closely aligned with factual circumstances, cannot include an incentive component aimed at promoting occupancy, as its purpose is to reflect the actual average occupancy, not a desired state. The lower court's rejection of the computed 60-day average occupancy rate was affirmed because the calculation relied on an obsolete survey from different locations dating back many years, failing to meet the requirement for objective criteria tied to the specific municipality, and improperly conflated occupancy data from commercially rented units into the calculation for non-commercially rented units.

## Leitsatz / Regeste

Art. 21 Abs. 3bis GTour; Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) — Art. 21 Abs. 3bis GTour: The court found that the flat-rate tourist tax violated this article because the calculation was not based on objective criteria and reliable data. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101): Mentioned in the reasoning as a constitutional principle (non-discrimination) that a steering component in the flat-rate tax would violate, though it was not the main ground for the final order.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 21 Abs. 3bis GTour

The court found that the flat-rate tourist tax violated this article because the calculation was not based on objective criteria and reliable data.

### 2. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)

Mentioned in the reasoning as a constitutional principle (non-discrimination) that a steering component in the flat-rate tax would violate, though it was not the main ground for the final order.

## Volltext des Entscheids

60                                                                         RVJ / ZWR 2021


                          Abgaben und Gebühren
                           Emoluments et taxes

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) – A1 20 27 vom 15. September
2020
Kurtaxenpauschale
- Die Kurtaxenpauschale nach Art. 21 Abs. 3bis GTour darf keine Lenkungskomponente
  beinhalten. Sie ist in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände
  auszugestalten und auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen. Schemati-
  sierungen und Pauschalisierungen sind zulässig (E. 5.2).
- Eine veraltete Umfrage, welche keinen Anknüpfungspunkt zur entsprechenden
  Gemeinde aufweist, vermag den Anforderungen der objektiven Kriterien nicht zu
  genügen (E. 5.6).

Taxe de séjour forfaitaire
- Le forfait visé par l’art. 21 al. 3bis LTour ne doit présenter aucune composante incitative.
  Il doit être établi au plus près des éléments factuels pertinents et doit être calculé sur
  la base de critères objectifs. Un certain schématisme est admis (consid. 5.2).
- Un sondage obsolète ne présentant pas de points de rattachements avec la commune
  concernée ne remplit pas les exigences d’objectivité (consid. 5.6).


                                    Erwägungen
(…)
5. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Berechnungen
des durchschnittlichen Belegungsgrads von 60 Tagen bezüglich der
Kurtaxenpauschale sei nachvollziehbar und korrekt und die Vorinstanz
habe diese Bestimmung zu Unrecht als unhaltbare und fehlerhafte
Umsetzung des Art. 21 Abs. 3bis des Gesetzes über den Tourismus vom
9. Februar 1996 (GTour; SGS/VS 935.1) qualifiziert. Die Revision des
Tourismusgesetzes habe unter anderem das Ziel gehabt, die warmen
Betten zu fördern. Mit der Pauschalisierung der Kurtaxe habe ein
solches Instrument geschaffen werden sollen.
5.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Gemeinde A. sei bei den
bereits pauschal taxierten Betten von einer durchschnittlichen Belegung
von 30 Tagen ausgegangen und habe sich dabei auf die genannte
Planungshilfe des ARE gestützt. Die Vorinstanz schliesse daraus, dass
vorliegend für die nicht oder nicht gewerblich vermieteten Ferien-
wohnungen keinerlei statistische Werte und empirische Grundlagen
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herangezogen wurden. Es genüge nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung aber nicht, die Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte
von nicht oder nicht gewerblich vermieteten Wohnungen nur anzu-
nehmen; vielmehr müsse die Anzahl der durchschnittlichen Logier-
nächte statistisch belegt werden oder zumindest deren Berechnung
nachvollziehbar dargelegt werden. Zudem dürfe für die Berechnung
des durchschnittlichen Belegungsgrades nur diejenigen Logiernächte
berücksichtigt werden, die durch Eigennutzung und Eigennutzung mit
gelegentlicher Vermietung angefallen seien. Die Logiernächte von
gewerblich vermieteten Ferienwohnungen dürften nicht in die Berech-
nung miteinfliessen. Folglich sei der durchschnittliche Belegungsgrad
von 60 Tagen nicht nur unhaltbar, sondern stelle auch eine fehlerhafte
Umsetzung des Art. 21 Abs. 3bis GTour dar und verletze diesen.
5.2 Eigentümer und Nutzniesser von Ferienwohnungen, die das Objekt
selbst nutzen, sowie die Dauermieter, bezahlen die Kurtaxe gemäss
Art. 4 Abs. 2 Kurtaxenreglement in Form einer Jahrespauschale. Die
Jahrespauschale ergibt sich aus der Grösse der Ferienwohnung resp.
der Anzahl Betten pro Wohnung, dem Kurtaxenansatz von Fr. 5.50 pro
Übernachtung und einem durchschnittlichen Belegungsgrad von
60 Tagen (Art. 6 Kurtaxenreglement).
Art. 21 Abs. 3bis TourG statuiert, dass die Pauschale auf der Grundlage
objektiver Kriterien zu berechnen ist, was insbesondere einen detaillier-
ten und transparenten Berechnungsnachweis bezüglich des Bele-
gungsgrads erfordert. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Pau-
schale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände
ausgestaltet wird, will der Schöpfer der Pauschale nicht Gefahr laufen,
einen rechtsungleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (Urteil
des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4).
Jedoch ist bei der pauschalisierten Erhebung der Kurtaxe ein gewisser
Schematismus nicht zu vermeiden. Es liegt in der Natur der Pauschale,
dass die Besonderheiten der einzelnen Ferienwohnungen nicht berück-
sichtigt werden können und dass die Pauschale nicht in jedem Fall der
effektiven Belegung der einzelnen Objekte entspricht, d.h. gemessen
an den tatsächlichen Umständen zu hoch oder zu niedrig ausfallen
kann. Schematisierungen und Pauschalisierungen sind zulässig und
namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus verbrei-
tet (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom
13. Februar 2020 E. 4.3.1; 2C_519/2016 vom 4. September 2017
E. 3.5.7, 3.6.4, 3.6.6 und 3.6.10; 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018
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E. 4.3; 2C_1150/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; Urteil des Kantons-
gerichts A1 19 79 vom 6. April 2020 E. 5.5).
5.3 Zunächst ist auf die Argumentation der Beschwerdeführerin einzu-
gehen, die Kurtaxenpauschale sei als Instrument zur Förderung von
warmen Betten und als Anreiz zu Vermietung geschaffen worden,
sodass dies bei der Festlegung und Berechnung der Pauschale zu
berücksichtigen sei.
5.3.1 Die öffentlichen Abgaben werden herkömmlicherweise in Kau-
salabgaben und Steuern unterteilt (BGE 128 II 247 E. 3.1; Michael
Beusch, in: Giovanni Biaggini/Isablle Häner/Urs Saxer/Markus Schott
[Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015,
N. 22.1). Bei der Kur- und Beherbergungstaxe, welche die Gemeinden
des Kantons Wallis gestützt auf das Tourismusgesetz erheben, handelt
es sich um eine Kostenanlastungssteuer (Urteile des Bundesgerichts
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3 [Leukerbad];
2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3 [Naters]). Letztere werden
einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt, weil diese Perso-
nen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere
Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Kosten-
anlastungssteuer unterscheidet sich von der Vorzugslast dadurch, dass
kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sonder-
vorteil vorliegen muss, der die Erhebung rechtfertigt. Es genügt, dass
die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabe-
pflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allge-
meinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell stärker
profitiert als andere, oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher
Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kos-
tenanlastungssteuer stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig
vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des
Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie setzt aber voraus, dass
sachlich haltbare Gründe bestehen, die bestimmten staatlichen Auf-
wendungen der betreffenden Personengruppe anzulasten, und die
Abgrenzung muss nach haltbaren Kriterien erfolgen. Die resultierenden
Einnahmen sind meist einer entsprechenden Zweckbindung unter-
worfen (zum Ganzen Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausal-
abgabenrechts, ZBl 104/2002, S. 513). Sowohl Steuern als auch
Kausalabgaben können eine Lenkungskomponente enthalten (BGE
140 I 176 E. 5.4 mit Hinweisen).
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5.3.2 Art. 21 Abs. 3bis GTour hält fest:
"Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe
vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen, unter
Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Beherber-
gungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung."

Das Gesetz statuiert, dass der durchschnittliche Belegungsgrad der
entsprechenden Beherbergungsform zu beachten ist. Dass ein
Zuschlag zu Lenkungszwecken erfolgen darf, ist der Bestimmung hin-
gegen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil verlangt der Artikel objektive
Kriterien als Grundlage für die Berechnung der Pauschale. Nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Pauschale in enger Anlehnung
an die gegebenen Sachumstände auszugestalten. Auch dies spricht
klar dagegen, dass die Pauschale eine Lenkungskomponente beinhal-
ten darf; die Pauschale soll betreffend die Anzahl Logiernächte dem Ist-
Zustand so nahe wie möglich kommen, und nicht auf einen gewünschten
Soll-Zustand hinwirken. Auch die Botschaft zur Revision des Touris-
musgesetzes hält zu Art. 21 Abs. 3bis GTour fest: "Der Betrag für diese
Pauschale darf nicht höher sein, als der Betrag welcher mit einer
durchschnittlichen Belegung für diese Beherbergungsart berechnet
wird." Zweck der Einführung der Pauschale war gemäss der Botschaft,
eine Vereinfachung der administrativen Prozesse bei der Gemeinde,
wie auch eine Vereinfachung bei der Festsetzung der Taxe für die
Unterworfenen und eine Reduktion der in der heutigen Gesetzgebung
vorgesehenen notwendigen Kontrollen (Botschaft des Staatsrats
betreffend den Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Touris-
mus vom 9. Februar 1996 vom 25. September 2013, S. 21). Auch wenn
die Revision des Gesetzes die warmen Betten fördern und den
Gemeinden diesbezüglich mehr Möglichkeiten verschaffen will, so trifft
dies nicht auf die Kurtaxen zu. Dass die Kurtaxenpauschale eine
Lenkungsfunktion bezüglich der Förderung warmer Betten erfüllen soll,
wird mit keinem Wort erwähnt und steht denn auch im Widerspruch zu
dem zum Artikel in der Botschaft Ausgeführten, was das Kantonsgericht
bereits festgehalten hat (Urteil des Kantonsgerichts A1 18 220 vom 26.
Juni 2019 E. 5.4). Den Gemeinden stehen andere Mittel zur Förderung
warmer Betten zur Verfügung (zur Möglichkeit einer Zweitwohnungser-
satzabgabe: Urteil des Kantonsgerichts A1 19 17 vom 18. Juli 2019;
vgl. diesbezüglich auch Botschaft des Staatsrats betreffend den Ent-
wurf zur Änderung des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar
1996 vom 25. September 2013, S. 14). Weiter ist eine Lenkungs-
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funktion der Pauschale vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungs-
gebots im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bedenklich. Die
Personen, welche die Kurtaxe nicht pauschal bezahlen, erstatten diese
gemäss Kurtaxenreglement aufgrund der effektiven Übernachtungen.
Ihnen würden keine entsprechende Lenkungssteuer auferlegt.
5.4 Gemäss der Beschwerdeführerin wird die Anzahl der durchschnittli-
chen Logiernächte wie folgt berechnet: Zuerst ist die Zahl der gewerb-
lich vermieteten Zweitwohnungen ermittelt worden. Diese Zahl ergibt
sich aus dem Durchschnitt der effektiv angefallenen Logiernächte
gemäss der Statistik des jeweiligen Geschäftsjahres. Weiter nimmt die
Beschwerdeführerin für die Berechnung einen Eigengebrauch von 30
Logiernächten pro Bett an. Grundlage hierfür bietet ihr die Planungshilfe
Planungshilfe des ARE. Die Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte
von nicht oder nicht gewerblich vermieteten Wohnungen ermittelt die
Beschwerdeführerin aus dem Durchschnitt der beiden Zahlen, was zum
Ergebnis von aufgerundet 60 Logiernächten ([88 +30] / 2) führt.
5.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Kurtaxen-
pauschale nach Art. 21 Abs. 3bis GTour auf der Grundlage objektiver
Kriterien berechnet werden. Zu beachten ist insbesondere der durch-
schnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform
einschliesslich der gelegentlichen Vermietung. Im Übrigen überlässt
das kantonale Recht den Gemeinden die Festlegung und Regelung der
Kurtaxenpauschale. Die Pauschale ist auf der "Grundlage objektiver
Kriterien" zu berechnen. Dessen ungeachtet handelt es sich im Kern um
eine Fiktion (Adriano Marantelli, Tourismus und Zweitwohnungsabga-
ben - eine Bestandesaufnahme, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann
[Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 147 ff., insb. 166). Dem Charakter der
in Form einer Pauschale auftretenden Fiktion entspricht es, dass sie
den im individuell-konkreten Fall herrschenden Gegebenheiten
zwangsläufig nicht in allen Teilen entspricht. Schematisierungen und
Pauschalisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der
Kostenanlastungssteuern durchaus verbreitet (Urteil 2C_794/2015 vom
22. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Dies verschafft dem
Schöpfer der Pauschale jedoch keinen Freipass. Er hat die Pauschale
in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände auszu-
gestalten, will er nicht Gefahr laufen, einen rechtsungleichen und will-
kürbehafteten Tarif zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts vom
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4).
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5.6 Die Beschwerdeführerin nimmt für die Berechnung ein Eigen-
gebrauch von 30 Logiernächten pro Bett an. Grundlage hierfür bietet
ihr, wie bereits erwähnt, die Planungshilfe des ARE. Diese hält auf Seite
34 Folgendes fest:
"In der Regel handelt es sich bei den nicht bewirtschafteten Betten um solche in
Zweitwohnungen, die nur durch den Besitzer und seine Familie genutzt werden. Die
durchschnittliche Belegung dieser Betten liegt bei 30 - 40 Tagen pro Jahr. Wird die
Zweitwohnung zusätzlich von deren Freunden und Bekannten genutzt, erhöht sich die
Bettenbelegung auf 50 – 60 Tage pro Jahr."

Die Zahl der minimalen durchschnittlichen Belegung im Eigengebrauch
von 30 Tagen, auf welche sich die Beschwerdeführerin stützt, ergibt
sich aus einer Umfrage, welche in den Jahren 2004-2006 für die
Kurorte Crans-Montana, Verbier und La Tsoumaz erhoben wurde
(Planungshilfe ARE, S. 34 Fn. 11). Die entsprechenden Umfragen sind
mindestens 14 Jahre alt und haben keinen Bezug zur Gemeinde A.
Über die Nutzung der nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen
in der Gemeinde A. liegen keine Werte vor. Dies hält die Beschwerde-
führerin selbst fest und erklärt in ihrer Beschwerde: "Betreffend die nicht
gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bestehen aufgrund der Pau-
schalisierung für das Jahr 2017/2018 keine statistischen Werte"
(S. 178). Obwohl Schematisierungen und Pauschalisierungen unver-
meidbar sind, vermag eine veraltete Umfrage, welche keinen Anknüp-
fungspunkt zur entsprechenden Gemeinde aufweist, den Anforderun-
gen der objektiven Kriterien nicht zu genügen. Die Berechnungsgrund-
lage lehnt sich nicht an die gegebenen Sachumstände an. Letztere sind
aufgrund der fehlenden Daten und Statistiken für die nicht gewerblich
vermieteten Ferienwohnungen unbekannt. Die Pauschale im Kurtaxen-
reglement der Beschwerdeführerin verletzt daher Art. 21 Abs. 3 bis
GTour. Die Beschwerde ist folglich bereits aus diesem Grund
abzuweisen.
5.7 Die zweite in der Berechnung berücksichtigte Variable ist die durch-
schnittliche Anzahl Logiernächte bei gewerblich vermieteten Wohnun-
gen. Diesbezüglich liegen konkrete Zahlen vor (S. 122). Die Statistik
hielt für die Saison 2017/2018 eine durchschnittliche Anzahl von 92.2
Logiernächte fest, für die Saison 2016/2017 70.5 Logiernächte und 57.2
Logiernächte für die Saison 2015/2016. In diesen drei Jahren ging die
Anzahl gewerblich vermieteter Betten in der Gemeinde zurück, die
Anzahl Logiernächte hingegen nahmen zu. Das Vorhandensein der
statistischen Grundlage ist hier erstellt (vgl. auch S. 125 ff.). Hingegen
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begründet die Vorinstanz, es dürften nur die durchschnittlichen Logier-
nächte für die entsprechenden Beherbergungsform berücksichtigt
werden: Gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3 bis GTour
ist der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherber-
gungsform für die Berechnung der Pauschale relevant. Als mögliche
Beherbergungsformen kommen die Eigennutzung, die Eigennutzung
mit gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche Vermietung in
Frage. Die Pauschale der Gemeinde A. umfasst nur nicht oder nicht
gewerblich vermietete Ferienwohnungen, weshalb einzig diese beiden
Beherbergungsformen für die Berechnung massgeblich sind. Im
Gegensatz dazu wurde gemäss den Reglementen der Gemeinden
Unterbäch (Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2017 vom 8. Oktober
2018 E. 4.4), Leukerbad (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom
4. September 2017), Bürchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2017
vom 8. Oktober 2018 E. 4.3.1), Goms (Urteil des Bundesgerichts
2C_1127/2016 vom 8. Oktober 2018) und Bellwald (Urteil des Bundes-
gerichts 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3) die Kurtaxe auch
für die gewerblich vermieteten Ferienwohnungen pauschal erhoben.
Diese Reglemente sahen vor, dass alle kurtaxenpflichtigen Übernach-
tungen in Ferienwohnungen mit der Pauschale abgegolten werden und
sahen für die übrigen Beherberger wie Hotels, Campings, Grup-
penunterkünfte etc. eine Abrechnung aufgrund der effektiven Über-
nachtungen vor. Bei den genannten Gemeinden wurde folglich die
Kurtaxe sowohl für die Beherbergungsformen Eigennutzung und Eigen-
nutzung mit gelegentlicher Vermietung als auch die für die gewerbliche
Vermietung pauschal erhoben, weshalb sämtliche Beherbergungs-
formen für die Berechnung der Pauschale massgeblich waren. Die
Berechnungsmethode dieser Gemeinden kann nicht eins zu eins für
Ermittlung der Pauschale der Beschwerdeführerin übernommen
werden. Das Kurtaxenreglement der Gemeinde A. hält nämlich in Art. 4
Abs. 3 ausdrücklich fest: "Gewerblich vermietete Ferienwohnungen
fallen nicht unter die Pauschale. (…)". Was die selbstgenutzten Ferien-
objekte betrifft, darf es sodann als allgemeinnotorisch bezeichnet
werden, dass diese zwar in aller Regel eine niedrigere Auslastung
erfahren, dass sie mitunter aber auch gelegentlich vermietet werden.
Insgesamt dürften die Frequenzen, verglichen mit den vermieteten
Objekten, dennoch deutlich tiefer ausfallen (Urteil des Bundesgerichts
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.6). Die Vorinstanz hat mit
dieser Schlussfolgerung kein Recht verletzt.
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5.8 Auf die Rüge des Beschwerdegegners, bei der Berechnung der
Kurtaxenpauschale werde offenbar nur auf den Kurtaxenansatz von
Erwachsenen abgestellt und die Behauptung der Gemeinde, der
Umstand, dass Kinder bis 6 Jahren keine Kurtaxen und Kinder und
Jugendliche zwischen 6 und 16 Jahren nur die Hälfte des Kurtaxen-
ansatzes für Erwachsene bezahlen müssen, sei bei den Logiernächten
berücksichtigt worden, sei in der Berechnung nicht nachvollziehbar,
geht der Staatsrat nicht ein. Es sei jedoch an dieser Stelle anzumerken,
dass der geringere Ansatz von Kindern und Jugendlichen gemäss der
aufgezeigten Berechnung der Gemeinde nicht beim Bettenfaktor oder
bei der Höhe des Kurtaxenansatzes berücksichtigt wurde. Die Berück-
sichtigung beim Faktor der Logiernächte kann zulässig sein (Urteil des
Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.4.3; vgl.
aber die Ausführungen E. 3.4.3 in fine). Inwiefern der Umstand jedoch
bei der Ermittlung der Durchschnittlichen Logiernächte miteinbezogen
wurde, legt die Gemeinde weder dar, noch lässt sich dies aufgrund der
präsentierten Berechnung nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin
erklärt pauschal, die durchschnittliche Belegung von 60 Tagen würde
dem Rechnung tragen, ohne dies weiter auszuführen. Dass der Schnitt
aus den Logiernächten von gewerblich vermieteten Ferienwohnungen
und aus den angenommenen 30 Logiernächten für nicht vermietete
Ferienwohnungen die Kinder und Jugendlichen berücksichtigen, ist
nicht ohne Weiteres zu erkennen.
Unklar ist zudem, wie hoch die von der Gemeinde angenommene
Dunkelziffer ist. Eine solche darf nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung zwar berücksichtigt werden und der Gemeinderat darf mit Blick
auf die "Grauziffer" resp. die unvollständige Deklaration der Übernach-
tungen in den selbstgenutzten Ferienobjekten, eine Anhebung vorneh-
men. Diese muss aber auf einer vernünftigen Extrapolation der erho-
benen Daten beruhen (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom
4. September 2017 E. 3.6.10). Es muss daher aufgrund der Berech-
nung der Pauschale nachvollziehbar und für das Gericht überprüfbar
sein, wie die Dunkelziffer in die Berechnung miteinfliesst. Die von der
Beschwerdeführerin angestellte Berechnung der Pauschale, ist, neben
der Tatsache, dass ihr die statistische Grundlage fehlt und sie sich
daher nicht an den konkreten Sachumständen orientiert, betreffend die
genannten zu berücksichtigenden Umstände (Kinder und Jugendliche,
Dunkelziffer) nicht nachvollziehbar und überprüfbar.
