# ZWR 2021 S 252 262 — Grandparents' Claim for Retrospective Foster Care Payments Denied Based on Presumption of Gratuitous Care and Statute of Limitations

**Geschäftsnummer:** ZWR 2021 S 252 262
**Citation:** TC VS ZWR 2021 S 252 262
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2021-04-07
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-vs/VS_TC_001_ZWR-2021-S--252-262_2021-04-07/grandparents-claim-for-retrospective-foster-care-payments-denied-based-on-presumption-of-g
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.vs.ch/download//Revue%20valaisanne%20de%20jurisprudence/2021/KGVS-20210407-C1-20-200-20211129-142-ZWR-2021-252-262.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/VS_Gerichte/VS_TC_001_ZWR-2021-S--252-262_2021-04-07.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The case concerns grandparents who cared for their grandchild from 2006 and subsequently claimed over 190,000 Swiss Francs in foster care payments from the Child Protection Authority (KESB) for the period spanning June 2006 to October 2014, after the claim was initially rejected. The court reasoned that while foster care generally entitles caregivers to reasonable remuneration, the law presumes foster care provided by close relatives, such as grandparents, is gratuitous unless otherwise agreed or clearly indicated by circumstances, a presumption the grandparents failed to rebut by proving an agreement for payment or demonstrating circumstances that negated the presumption of gratuitousness, as their consistent behavior indicated a voluntary waiver of any claim until financial difficulties arose in 2013, at which point the claim for payment was first clearly announced in late 2011. Furthermore, the court applied the five-year prescription period under the Code of Obligations for periodic foster payments, ultimately limiting the recoverable amount to the period between November 14, 2011, and August 6, 2014, pending final calculation of third-party contributions.

## Leitsatz / Regeste

The case concerns grandparents who cared for their grandchild from 2006 and subsequently claimed over 190,000 Swiss Francs in foster care payments from the Child Protection Authority (KESB) for the period spanning June 2006 to October 2014, after the claim was initially rejected. The court reasoned that while foster care generally entitles caregivers to reasonable remuneration, the law presumes foster care provided by close relatives, such as grandparents, is gratuitous unless otherwise agreed or clearly indicated by circumstances, a presumption the grandparents failed to rebut by proving an agreement for payment or demonstrating circumstances that negated the presumption of gratuitousness, as their consistent behavior indicated a voluntary waiver of any claim until financial difficulties arose in 2013, at which point the claim for payment was first clearly announced in late 2011. Furthermore, the court applied the five-year prescription period under the Code of Obligations for periodic foster payments, ultimately limiting the recoverable amount to the period between November 14, 2011, and August 6, 2014, pending final calculation of third-party contributions.

## Volltext des Entscheids

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Zivilrecht – Kindesschutz – Pflegevertrag – KGE (Einzelrichter der
I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 7. April 2021, X. und Y. c. KESB
A. – TCV C1 20 200
Pflegeeltern (Art. 294 ZGB)
- Grundsätzliche Entgeltlichkeit und ausnahmsweise Vermutung der Unentgeltlichkeit
  des Pflegeverhältnisses bei naher Verwandtschaft (E. 3 und 3.2).
- Pflegevertrag: Rechtsnatur, Vertragsparteien sowie Schuldner des Pflegegeldes
  (E. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4).
- Pflegegeldanspruch: Geltendmachung, Verjährung und Fristwahrung (E. 3.4, 4.2 und
  4.5).

Parents nourriciers (art. 294 CC)
- Principe de base du droit à une rémunération et exception à cette présomption en cas
  de lien nourricier avec un proche parent (consid. 3 et 3.2).
- Contrat de placement : nature juridique, parties au contrat et débiteur de la contribution
  d’entretien (consid. 3.1, 3.2, 3.3 et 3.4).
- Droit à la contribution d’entretien : recouvrement, prescription et respect des délais
  (consid. 3.4, 4.2 et 4.5).



                 Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)


Ab Frühjahr 2006 kümmerten sich die Eheleute X. und Y. um ihr dreiein-
halbjähriges Enkelkind, den Sohn ihrer Tochter. In der Folge wurden
sie von der KESB in A., dem damaligen Wohnsitz der Kindsmutter, zu
dessen Pflegeeltern sowie der Grossvater zu dessen Beistand ernannt.
Am 19. August 2014 verlangten die Gross-/Pflegeeltern vorerst bei ihrer
Wohngemeinde für die Zeit ab Juni 2006 bis Ende September 2010 ein
Pflegegeld von Fr. 97 175.-, woauf diese am 15. September 2014 nicht
eintrat, und am 22. Oktober 2014 bei der KESB A. für die Zeit ab Juni
2006 bis zum 15. Oktober 2014 ein Pflegegeld im Gesamttotal von
Fr. 190 974.-. Mit Entscheid vom 30. Juni 2020 wies die KESB A. die
Pflegegeldforderung ab. Dagegen erhoben X. und Y. am 7. August
2020 Beschwerde beim Kantonsgericht.
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                      Aus den Erwägungen


3. Gemäss Art. 294 ZGB mit der Marginalie «Pflegeeltern» (vgl. auch
Art. 300 ZGB) haben diese Anspruch auf ein angemessenes Pflege-
geld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus
den Umständen ergibt (Abs. 1); Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn
Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption
aufgenommen werden (Abs. 2).
Art. 294 ZGB setzt Richtpunkte für den Fall, dass über die Frage des
Entgelts nichts abgemacht wurde und ungewiss ist, ob ein solches
geschuldet ist (Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 6 zu Art. 294
ZGB). Dabei ist die Frage, ob die Unentgeltlichkeit sich eindeutig aus
den Umständen ergebe, nach den Regeln über die Vertragsergänzung
aus dem «hypothetischen Parteiwillen» oder der «Natur» des Vertrages
zu beantworten (Hegnauer, a.a.O., N. 24 zu Art. 294 ZGB).
3.1 Bereits mit der systematischen Einordnung von Art. 294 ZGB unter
den Abschnitt «Die Unterhaltspflicht der Eltern» bringt das Gesetz zum
Ausdruck, dass grundsätzlich die Eltern als Unterhaltspflichtige ihrer
Kinder die Kosten bzw. das Pflegegeld für deren Unterbringung bei
Pflegeeltern zu leisten haben. Die Fremdplatzierung eines Kindes bei
Pflegeeltern zählt sodann zu den Kindesschutzmassnahmen, welche
Kosten die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht laut
ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gemeinsam, ein jeder Elternteil
nach seinen Kräften, tragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB; Gassner, Pflegeeltern
im Dreieck zwischen Eltern, Kind und KESB, Diss. Freiburg i.Ue. 2018,
N. 186). Das Pflegegeld ist Teil des Barunterhalts, den die Eltern ihrem
Kind solidarisch schulden (BGE 141 III 401 E. 4; Gassner, a.a.O.,
N. 186 und dort FN 391 mit Literaturverweisen zur Finanzierung des
Pflegegeldes). Seine Bemessung erfolgt demzufolge in Anlehnung an
die Regeln des Unterhaltsrechts. An diesen orientieren sich die Richt-
linien, welche mehrere Kantone für die Festsetzung von Pflegegeldern
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Aufnahme von
Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) erlassen haben.
3.2 Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, kann es sich bei den
Pflegeeltern durchaus auch um Verwandte des Pflegekindes handeln
(Gassner, a.a.O., N. 54). Bei naher Verwandtschaft, namentlich bei
Grosseltern und Geschwistern oder auch Geschwisterkindern
(Hegnauer, a.a.O., N. 26 zu Art. 294 ZGB; Fountoulakis/Breitschmid,
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Basler Kommentar, 6. A., 2018, N. 5 zu Art. 294 ZGB), vermutet das
Gesetz Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses. Eine Unterbringung
des Kindes bei derart nahen Verwandten ist mithin unentgeltlich, wenn
die Entgeltlichkeit weder verabredet ist, noch sich eindeutig aus den
Umständen ergibt (Hegnauer, a.a.O., N. 10 zu Art. 294 ZGB); letzterer
Fall ist beispielsweise gegeben, wenn die das Enkelkind bei sich auf-
nehmenden Grosseltern bedürftig und die unterhaltspflichtigen Eltern
wohlhabend sind (Hegnauer, a.a.O., N. 28 zu Art. 294 ZGB). Bei der
Aufnahme eines Kindes durch Grosseltern und Geschwister kann die
Unentgeltlichkeit überdies schon aus der Beistandspflicht nach Art. 272
ZGB und der Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB folgen (Heg-
nauer, a.a.O., N. 26 zu Art. 294 ZGB). Art. 294 Abs. 2 ZGB beinhaltet
eine Rechtsvermutung (Hegnauer, a.a.O., N. 25 zu Art. 294 ZGB). (…)
Auch wenn sich dies aus Art. 294 ZGB so nicht ergibt, beschränkt die
Lehre die Vermutung der Unentgeltlichkeit bei nahen Verwandten
regelmässig, jedoch nicht mit einheitlicher Umschreibung und vorbe-
haltlos sowie letztlich ohne einlässliche Begründung, auf einen Teil der
Kosten, welche aus der Inpflegenahme eines Kindes aus dem weiteren
Kreis der Familie erwachsen. Grundlegend ist in diesem Zusammen-
hang die Unterteilung in die eigentlichen Pflegekosten, die bei Entgelt-
lichkeit durch das Pflegegeld abgedeckt werden, und die ausserordent-
lichen Kosten, die von den Kindseltern zusätzlich zum Pflegegeld zu
tragen sind. So deckt das Pflegegeld einerseits die mit der Pflege und
Erziehung unmittelbar verbundenen Dienst- und Sachleistungen, ins-
besondere für Ernährung, Unterkunft und Betreuung ab; anderseits
umfasst es einen Ausgleich für den Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit
(Vergütungsanteil als eine Art Einkommen der Pflegeeltern) und für die
Ausbildung zur qualifizierten Erfüllung der Aufgabe. Nicht eingeschlos-
sen im Pflegegeld sind Barauslagen, namentlich Aufwendungen für
Beschaffung und Instandhaltung der Bekleidung, Gesundheitspflege
einschliesslich Versicherungsprämien, Freizeit und Taschengeld (Aus-
lagen- und Verwendungsersatz) oder Ausbildung. Diese Leistungen
sind grundsätzlich stets von den Eltern selbst zu erbringen (Hegnauer,
a.a.O., N. 15 f. zu Art. 294 ZGB; Anderer, Die revidierte Pflegekinder-
verordnung - wird der präventive Kindesschutz verbessert?, FamPra.ch
2014 S. 616 ff., S. 627 f.; Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachse-
nenschutz, 2. A., 2016, Rz. 41.07).
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Ausgehend von dieser Unterscheidung soll die Unentgeltlichkeit eines
Pflegeverhältnisses nur die unmittelbare Pflege und Erziehung betref-
fen, welche Gegenstand des Pflegegeldes bildeten (Hegnauer, a.a.O.,
N. 30 zu Art. 294 ZGB). Unentgeltlichkeit bedeute, dass auf die Ent-
schädigung für die unmittelbaren Dienst- und Sachleistungen verzichtet
werde, die Pflegeeltern also für die Auslagen und Verwendungen selbst
aufkämen und auf eine Vergütung verzichteten (Anderer, a.a.O.,
S. 628). Die Vermutung der Unentgeltlichkeit betreffe bei Verwandten
nur die von den Pflegeeltern unmittelbar geleistete Pflege und nicht
weitere für das Kind anfallende besondere Kosten (Häfeli, a.a.O.,
Rz. 41.07), also den Pflegeanteil des Unterhalts, ohne die besonderen
Kosten (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 294 ZGB) bzw.
nur den Pflegeanteil des Unterhalts, weshalb für den ausserordentli-
chen Barbedarf die leiblichen Eltern kostenpflichtig seien (Roelli, in:
Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. A., 2016, N. 1 zu
Art. 294 ZGB).
Gleichzeitig wird aber in allgemeiner Weise betont, dass die Pflege-
eltern die Rückerstattung zusätzlicher Kosten naturgemäss nicht oder
nur teilweise verlangen würden. Bei naher Verwandtschaft liege dieser
Zurückhaltung gar sittliche Pflicht (Art. 272 ZGB) oder Schenkungsab-
sicht zugrunde (Hegnauer, a.a.O., N. 31 zu Art. 294 ZGB). Auch
verbleibe eine Unschärfe, etwa bezüglich normaler Kosten wie Beklei-
dung, Freizeitaktivitäten u.Ä. Fehle eine ausdrückliche Abrede zwischen
Pflege- und Kindseltern, sei aufgrund der Umstände – nämlich der Inte-
ressen- (und wirtschaftlichen) Lage der Beteiligten, wo oft der Kindes-
wunsch der Pflegeeltern dominieren werde –, eher von einer umfassen-
den Kostentragungspflicht der Pflegeeltern auszugehen, da ein erfolg-
reiches Pflegeverhältnis vorab auf emotionaler Zuwendung beruhe,
welcher wirtschaftliche Motive fremd seien (Fountoulakis/Breitschmid,
a.a.O., N. 6 zu Art. 294 ZGB). Bei fehlender Abrede sprächen die
Umstände eher für eine umfassende Kostentragungspflicht der Pflege-
eltern (Roelli, a.a.O., N. 4 zu Art. 294 ZGB). Die heikle Grenzziehung
zwischen den eigentlichen Pflegekosten und den Zusatzkosten wider-
spiegelt sich auch in den kantonalen Pflegegeldrichtlinien, welche zum
Teil – z.B. im Kanton Zürich – unter Nebenkosten Ausgaben für Freizeit
und Taschengeld abgelten, welche Ausgabenposten nach dem oben
Gesagten gerade nicht Teil des Pflegegeldes bilden sollen.
Klar ist hingegen, dass die Unentgeltlichkeit sowie deren Vermutung
nur auf Zusehen hin gilt. Sie kann jederzeit, aber nicht zur Unzeit
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beendet werden, namentlich durch Forderung eines Entgelts (BGE 55
II 262; Hegnauer, a.a.O., N. 34 zu Art. 294 ZGB). Von der gesetzlichen
Vermutung der Unentgeltlichkeit zu unterscheiden ist ein teilweiser
oder gänzlicher Verzicht der Pflegeeltern auf ein Pflegegeld (Gassner,
a.a.O., N. 682) und auf die Erstattung der zusätzlichen Kosten, welcher
ausdrücklich wie auch konkludent erfolgen kann, beispielsweise durch
die stillschweigende Tragung sämtlicher Kosten, ohne deren Erstattung
auch nur teilweise zu verlangen.
3.3 Das Pflegeverhältnis bildet Gegenstand des Pflegevertrages, eines
Innominatkontrakts im Bereich des Familienrechts mit u.a. arbeits-,
auftrags- und mietrechtlichen Elementen (Hegnauer, a.a.O., N. 6 zu
Art. 294 ZGB; Gassner, a.a.O., N. 110 ff., 156; Mazenauer/Gassner,
Der Pflegevertrag, FamPra.ch 2014, S. 274 ff., S. 276), welcher für
seine Gültigkeit keiner besonderen Form bedarf, auch wenn Schriftlich-
keit die Regel bildet und der Klarheit willen zu empfehlen ist (KOKES
[Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutz [mit Mustern], 2017, N. 17.32). Er
sollte insbesondere ausweisen, ob es sich um ein entgeltliches oder ein
unentgeltliches Pflegeverhältnis handelt (Gassner, a.a.O., N. 187 mit
weiteren Angaben). Neben den Pflegeeltern Vertragsparteien sind die
Kindseltern, wenn diese die Platzierung wünschen, oder die KESB bei
einer behördlichen Platzierung mit Entzug des Aufenthaltsbestim-
mungsrechts der Eltern nach Art. 310 ZGB, wobei diese dennoch unter-
haltspflichtig bleiben (Gassner, a.a.O., N. 66, 90 f., 145, 633 f., 654 ff.;
KOKES, a.a.O., N. 17.34, 17.37, 17.38). Wenn weder die Eltern noch
das Kind die Pflegekosten bestreiten können, bestimmt das öffentliche
Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten
(s. Art. 328 ZGB), wer diese zu tragen hat (Art. 293 Abs. 1 ZGB).
Staatliche Unterstützung im Sinne der Sicherstellung (Mazenauer/
Gassner, a.a.O., S. 291) der entsprechenden Kosten ist nur dann nötig,
wenn kein Elternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des
Kindes aufzukommen (BGE 141 III 401 E. 4.1). Im Allgemeinen erfolgt
in diesem Fall eine Kostengutsprache durch das unterstützungs-
pflichtige Gemeinwesen. Dieses subrogiert für die von ihm an Stelle der
Kindseltern erbrachten Pflegegeldleistungen gemäss Art. 289 Abs. 2
ZGB in den Unterhaltsanspruch des Kindes. Allenfalls kann es auch
nach öffentlichem Recht Rückgriff auf die Kindseltern nehmen. Das
Gemeinwesen ist indes an den Pflegegeldentscheid der KESB gebun-
den (BGE 135 V 134 E. 3 und 4; Bundesgerichtsurteil 5A_979/2013
vom 28. März 2014 E. 4.3. 4.4., 5, 6 und 7; KOKES, a.a.O., N. 17.38).
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3.4 Mit der Inpflegenahme eines Kindes geht dessen Unterhaltsan-
spruch gegenüber seinen Eltern nicht auf die Pflegeeltern über. Dem-
zufolge handelt es sich beim Pflegegeldanspruch der Pflegeeltern nicht
um eine Unterhaltsforderung, auch wenn damit die Leistungen für die
Inpflegenahme eines Kindes gedeckt werden und nebst anderem
dessen Unterhalt finanziert wird. Entsprechend handelt es sich beim
Pflege- nicht um einen Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 f. ZGB.
Es geht vielmehr um den wirtschaftlichen Ausgleich der Leistungen der
Pflegeeltern und somit um ein schuldrechtliches Verhältnis (Gassner,
a.a.O., N. 186), auf welches neben den einschlägigen familienrecht-
lichen Bestimmungen die Regeln des Obligationenrechts (OR) Anwen-
dung finden, neben dessen Allgemeinem Teil je nach Ausgestaltung
des Pflegevertrages die Normen einzelner Vertragstypen, vorab des
Auftragsrechts (Mazenauer/Gassner, a.a.O., S. 276 ff.).
Das Gesetz regelt nicht, wie und innert welcher Frist die Pflegeeltern
ihren Pflegegeldanspruch durchsetzen können. Laut Hegnauer (a.a.O.,
N. 19 zu Art. 294 ZGB) ist das Pflegegeld im Streitfall im ordentlichen
Zivilprozess, somit nicht mit der Unterhaltsklage, geltend zu machen.
Zutreffend ist, dass die Unterhaltsklage den Pflegeeltern nicht zur
Verfügung steht, weil sie gerade nicht in den Unterhaltsanspruch des
Kindes subrogieren. Im Übrigen ist eine ordentliche Zivilklage dann
denkbar, wenn ein Kind durch seine Eltern bei Pflegeeltern unter-
gebracht wird und die Pflegeeltern das Pflegegeld gegenüber den
leiblichen Eltern aufgrund des zwischen ihnen allenfalls auch bloss
konkludent abgeschlossenen Pflegevertrages verlangen. Bei einer
behördlichen Unterbringung, bei welcher grundsätzlich die zuständige
Kindesschutzbehörde das Pflegegeld regelt und gegebenenfalls Partei
des Pflegevertrages wird, muss demgegenüber bei Inanspruchnahme
der KESB im Rahmen deren Sicherstellungspflicht für die Pflegegelder
(s. vorne E. 3.3) eine Forderungsanmeldung bei dieser genügen.
Wegen der schuldrechtlichen Natur der Pflegegeldforderung fällt
Art. 279 Abs. 1 ZGB, welcher beim Kindesunterhalt dessen rückwir-
kende Geltendmachung für ein Jahr vor Klageerhebung gleicher-
massen erlaubt wie auch auf diese Zeitspanne beschränkt, bei der
Geltendmachung des Pflegegeldes bzw. dessen Nachforderung nicht
in Betracht (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 1; entgegen Hegnauer,
N. 19 zu Art. 294 ZGB). Im Urteil 5C.277/2001 vom 19. Dezember 2002
E. 5 hat das Bundesgericht in einem Streit zwischen geschiedenen
Eheleuten betreffend Kindesunterhalt festgehalten, bei einem faktischen
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Wechsel der elterlichen Obhut von der obhutsberechtigten Mutter zum
unterhaltspflichtigen Vater infolge Umzugs des Kindes von der Ersteren
zum Letzteren könne dieser bis zur gerichtlichen Neuregelung der
Obhut und des Unterhalts einzig eine angemessene Entschädigung
gestützt auf Art. 294 Abs. 1 ZGB verlangen, welche Bestimmung keine
Möglichkeit vorsehe, für die Zeit vor Einreichung der Klage auf Abän-
derung des Scheidungsurteils eine Unterhaltsbeitragsentschädigung
zu verlangen. In casu geht es allerdings nicht um die Abgrenzung der
elterlichen Verpflichtungen gegenüber ihrem gemeinsamen Kind,
sondern um einen Pflegegeldanspruch der Grosseltern für die Auf-
nahme und Betreuung ihres Enkelsohnes. Schon deshalb darf das nicht
publizierte und in der Folge auch nicht bestätigte Urteil des Bundes-
gerichts nicht einfach auf den vorliegenden Fall angewandt werden.
Vielmehr ist mit Blick auf das schuldrechtliche Verhältnis mit Elementen
verschiedener Vertragstypen auf die Verjährungsordnung des OR
abzustellen. Wollte man allein das Auftragsrecht heranziehen, so
betrüge die Verjährungsfrist zehn Jahre (Art. 394 Abs. 3 i.V.m. Art. 127
OR). Vorliegend steht jedoch die Periodizität des grundsätzlich monat-
lich zu leistenden Pflegegeldes (Mazenauer/Gassner, a.a.O., S. 289)
im Vordergrund. Deshalb unterliegt die Pflegegeldforderung als perio-
dische Leistung der fünfjährigen Verjährung von Art. 128 Ziff. 1 und 2
OR (im Ergebnis gl.M. Hegnauer, a.a.O., N. 20 zu Art. 294 ZGB;
Däppen, Basler Kommentar, 7. A., 2020, N. 3 zu Art. 128 OR) ab
jeweiliger Fälligkeit des monatlich geschuldeten Pflegegeldes. Ohne
gegenteilige Abrede wird das Pflegegeld jeweils zum Ende eines
Monats fällig (vgl. Art. 257c i.V.m. Art. 323 Abs. 1 OR sowie vorne
E. 3.3). Weil die Pflegeeltern, welche ihre Pflegeleistungen bisher
unentgeltlich erbracht haben, grundsätzlich jederzeit, also auch nach
Jahren der Unentgeltlichkeit, ein Pflegegeld beanspruchen können, ist
Art. 131 OR bei Pflegegeldansprüchen nicht anwendbar. (…)
4.2 Nach Art. 294 Abs. 2 ZGB wird bei einer Aufnahme des Enkel-
kindes durch seine Grosseltern die Unentgeltlichkeit des Pflegever-
hältnisses vermutet (s. dazu E. 3 und 3.2). Diese gesetzliche Vermu-
tung gilt unabhängig vom Wissen der betreffenden Pflegeeltern. Die
Beschwerdeführer, welche den Beweis des Gegenteils nicht erbracht
haben, namentlich die Vereinbarung der Entgeltlichkeit nicht vorbrin-
gen, müssen sich daher diese Rechtsvermutung entgegenhalten
lassen. Sie haben erstmals in der E-Mail der Grossmutter vom
14. November 2011 mit dem Inhalt, den durch das Pflegegeld ihrer
Tochter nicht gedeckten Restanteil der Unterhaltskosten ihres Enkels
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nun wirklich beim zuständigen Amt in A. geltend zu machen,
angekündigt, die Pflegekosten nicht mehr tragen zu wollen. Ihre Mittei-
lung war an C. gerichtet, die für die Gemeinde am Wohnsitz der Gross-
eltern die Pflegeplatzabklärung durchgeführt hatte, welche letztlich im
Auftrage der Dossier führenden KESB A. erfolgt ist. Deshalb genügt
diese Äusserung per E-Mail, um die Rechtsvermutung von Art. 294
Abs. 1 ZGB auf den genannten Zeitpunkt hin zu widerlegen. (…)
Aus dem Gesetz selbst ergibt sich keine Einschränkung der Vermutung
der Unentgeltlichkeit auf bestimmte Ausgabepositionen. Vorliegend
sprangen sodann als Pflegeeltern die eigenen Grosseltern ein, bei
welchen der Enkelsohn mit Ausnahme von rund zweieinhalb Monaten
vor Beginn des Pflegeverhältnisses durchgehend gelebt hatte. Wie
deren (…) In-die-Wege-leiten der familieninternen Lösung belegt,
erachteten diese ihr Engagement als ihre sittliche Pflicht. Es ist daher
kein Grund gegeben, die gesetzliche Vermutung auf einen Teil der
Kosten zu beschränken.
4.3 Die Beschwerdeführer sehen in der gesetzlichen Vermutung von
Art. 294 Abs. 2 ZGB eine blosse Tatsachenvermutung. Würde man
diese Auffassung teilen – was das Kantonsgericht nicht tut (…) –, so
müsste vom nahen Verwandtschaftsverhältnis auf eine Tatsache ge-
schlossen werden, hier wohl auf einen Verzicht der Grosseltern auf ein
Pflegegeld. Eine solche Tatsachenvermutung könnten die Beschwer-
deführer durch den Gegenbeweis mittels Vorbringen besonderer
Umstände zu Fall bringen (s. E. 3.2). (…)
In den verschiedenen Abklärungsberichten gaben die Grosseltern an,
dass sie mit Ausnahme der Alimentenzahlungen des Kindsvaters und
der Kinderzulagen die Kosten ihres Enkelsohnes vollumfänglich selber
bezahlten. Dafür kamen sie, selbst nachdem sie gemäss ihrer Darstel-
lung durch C. zum ersten Mal auf einen möglichen Pflegegeldanspruch
aufmerksam gemacht worden waren, weiterhin vorbehaltlos auf. Das
mit ihrer Tochter als Kindsmutter vereinbarte Pflegegeld verlangten sie
schliesslich offensichtlich nicht ein. Dieses gesamte Verhalten ist als
grundsätzlicher Verzicht, sei es aus sittlicher Pflicht oder in Schen-
kungsabsicht, auf jegliches Pflegegeld – wenigstens bis zum
14 November 2011 – zu werten.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten konkreten Umstände – Fami-
lienverständnis der Grosseltern, praktisch durchgehender Aufenthalt
des Enkels seit seiner Geburt im Haushalt der Grosseltern, Grossvater
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als engste Bezugsperson, damals und lange Zeit intakte finanzielle Ver-
hältnisse sowie die von der Gesamtfamilie eigenständig initiierte Plat-
zierung des Enkelsohns bei seinen Grosseltern – gelangt man bei einer
Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen (s. E. 3) zum
gleichen Ergebnis, nämlich dass die Grosseltern bei der Platzierung
ihres Enkelsohnes bei ihnen kein Pflegegeld gewollt und auf ein sol-
ches verzichtet hätten bzw. hatten. Dieser Verzicht umfasst sämtliche
den Grosseltern aus der Aufnahme und Betreuung ihres Enkelkindes
erwachsenen Ausgaben. (…)
4.4 An dieser Erkenntnis des Kantonsgerichts vermag der Einwand der
Beschwerdeführer, die KESB A. bzw. deren Vorgängerinstitution habe
sie nicht über ihren Anspruch auf Pflegegeld informiert und infolge
dieses Nichtwissens hätten sie ihren Anspruch erst spät geltend
gemacht bzw. nicht früher anmelden können, nichts zu ändern. (…)
Insbesondere mit Blick auf die erstmalige Erteilung der Pflegeplatz-
bewilligung erscheint es wenig wahrscheinlich, dass im ersten Abklä-
rungsgespräch Pflegevertrag und Pflegegeld nicht thematisiert worden
wären. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist, dass im Abklärungsbericht vom
9. Juni 2006 ausdrücklich vermerkt ist, dass kein Pflegevertrag besteht
und die Grosseltern mit Ausnahme der Alimentenzahlungen des Kinds-
vaters für alle weiteren Kosten aufkommen. Pflegevertrag und Finan-
zierung der Pflegekosten müssen also Thema zwischen der Abklä-
rungsperson und den Pflegeeltern gewesen sein. Im Bericht von C. vom
11. Mai 2011, auf welchen sich die Beschwerdeführer berufen, steht
sodann, dass sich die Pflegeeltern über die Ansätze zur Berechnung
des monatlichen Pflegegeldes sehr erstaunt gezeigt hätten; diese
Formulierung führt im Umkehrschluss zum Ergebnis, dass die Pflege-
eltern demgegenüber über einen möglichen Pflegegeldanspruch bereits
zuvor informiert waren. In ihrer E-Mail vom 14. November 2011 an C.
erwähnte die Pflegemutter denn auch mit keinem Wort, dass sie und
ihr Ehemann bis anhin keine Kenntnisse über ein mögliches Pflegegeld
gehabt hätten. Überdies war die Finanzierung des Unterhalts des
Enkelsohns in diversen weiteren Abklärungsberichten ein Thema, was
ebenfalls dagegen spricht, dass das Pflegegeld von den Behörden mit
den Grosseltern nie besprochen worden wäre. Weiter haben die
Pflegeeltern von ihrer Tochter das mit dieser vereinbarte Pflegegeld
ebenfalls nicht einkassiert. Das Kantonsgericht ist daher bei einer
Gesamtwürdigung davon überzeugt, dass die Pflegeeltern um die
Möglichkeit, für ihre Dienste ein Pflegegeld zu erhalten, wussten und
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auf ein solches bewusst verzichtet haben. Bezeichnenderweise haben
sie selbst nach dem Gespräch mit C. und ihrer Ankündigung per Mail
vom 14. November 2011, für den Fehlbetrag die KESB A. in Anspruch
zu nehmen, weiterhin kein Pflegegeld verlangt. Dieses wurde für sie
offenbar erst im Jahre 2014 aktuell, nachdem sie laut Abklärungsbericht
vom 22. Oktober 2013 gesundheitliche Probleme und damit einherge-
hend einen finanziellen Engpass zu bewältigen hatten. Für das Kan-
tonsgericht ist daher erwiesen, dass einzig ihre gesundheitlichen und
finanziellen Schwierigkeiten im Jahre 2013 die Pflegeeltern dazu
bewegt haben, ein Pflegegeld zu verlangen.
(…)
Aber sogar dann, wenn die Grosseltern über ihren allfälligen Pflege-
geldanspruch zu Beginn des Pflegeverhältnisses und bis zum
14. November 2011 nicht informiert gewesen sein sollten, ist mit Hin-
weis auf vorstehende Erwägungen zu wiederholen, dass nicht nur
anhand der gesetzlichen Vermutung, sondern auch aufgrund der dar-
gelegten Umstände und nach dem hypothetischen Parteiwillen davon
auszugehen ist, dass sie auch in Kenntnis eines eventuellen Anspruchs
bis zum genannten Zeitpunkt auf jegliches Pfleggeld verzichtet hätten
bzw. haben. (…)
4.5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 und 2 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshän-
gigkeit das Datum der ersten Einreichung, wenn auf eine Eingabe
mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wurde und diese innert eines
Monats bei der zuständigen Behörde bzw. im richtigen Verfahren neu
eingereicht wird. Zwischen dem Nichteintretensentscheid der Wohnge-
meinde vom 15. September 2014 und der neuerlichen Eingabe der
Pflegeeltern bei der KESB A. vom 22. Oktober 2014 liegt etwas mehr als
ein Monat. Indessen ist nicht belegt, wann die Pflegeeltern diesen unter
Berücksichtigung der siegentägigen Abholfrist in Empfang genommen
haben. Da der Zustellnachweis den Behörden obliegt, ist zu Gunsten der
Beschwerdeführer davon auszugehen, dass sie den Entscheid nicht vor
Ablauf der Abholfrist bzw. Eintritt der Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO) entgegengenommen haben und damit ihre Eingabe an die
Beschwerdegegnerin innert Monatsfrist erfolgt ist. Allerdings gilt dies nur
insoweit, als dass Erst- und Zweiteingabe inhaltlich deckungsgleich sind,
d.h. für die Zeit von Juni 2006 bis Ende September 2010 im Betrag von
Fr. 97 175.-. Der Mehrbetrag von Fr. 93 799.- für die Zeit von Oktober
2010 bis 15. Oktober 2014 wurde in der Eingabe an die KESB A. vom
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22. Oktober 2014 erstmals geltend gemacht. Mit Rücksicht auf die
hinsichtlich der Zuständigkeit unklare Rechtslage gereicht es den
Beschwerdeführern nicht zum Nachteil, dass sie sich mit ihrer Pflege-
geldforderung entgegen oben genannter E-Mail der Grossmutter nicht
direkt an die Beschwerdegegnerin gehalten haben.
4.5.2 Allein aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist für die monatli-
chen Pflegegelder wären die diesbezüglichen Ansprüche der Beschwer-
deführer gestützt auf ihre Eingabe vom 22. Oktober 2014 für die
Zeitspanne vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2014 noch nicht
verjährt bzw. gestützt auf die Eingabe vom 19. August 2014 zusätzlich
für die Monate September 2009 und Oktober 2009. Bis zum
14. November 2011 steht der Geltendmachung des Pflegegeldes
jedoch die Rechtsvermutung von Art. 294 Abs. 1 ZGB sowie der Ver-
zicht der Pflegeeltern auf ein Pflegegeld (s. vorne E. 4.2, 4.3 und 4.4)
entgegen. Wie das Kantonsgericht überdies bereits in seinem Ersturteil
entschieden hat, können die Beschwerdeführer für die Zeit vom
7. August 2014 bis Oktober 2014 wegen der erfolgten Übernahme der
Kindesschutzmassnahme durch die KESB R. kein Pflegegeld von der
Beschwerdegegnerin verlangen. Im vorliegenden Verfahren hat sich
überdies ergeben, dass der Enkelsohn schon seit dem 26. August 2014
nicht mehr bei den Beschwerdeführern wohnt.
4.5.3 Folglich beschränkt sich der Pflegegeldanspruch der Beschwer-
deführer, soweit die KESB A. für diesen zuständig ist, auf die Zeit-
spanne vom 14. November 2011 bis zum 6. August 2014. Die Höhe
des den Grosseltern letztendlich geschuldeten Pflegegeldes hängt
einerseits von den Pflegegeldansätzen und anderseits von den Dritt-
leistungen in Form von Kinderzulagen, Alimenten des Kindsvaters und
Leistungen der Kindsmutter ab. Diese Drittleistungen für den fraglichen
Zeitraum sind bis anhin nicht abgeklärt worden und müssen von der
KESB A. noch ermittelt werden. (…)
