# ZWR 2021 S 150 157 — Neighboring Property Owners Tree Removal Due to Excessive Immissions

**Geschäftsnummer:** ZWR 2021 S 150 157
**Citation:** TC VS ZWR 2021 S 150 157
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2020-03-30
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/vs/ZWR%202021%20S%20150%20157/neighboring-property-owners-tree-removal-due-to-excessive-immissions
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.vs.ch/download//Revue%20valaisanne%20de%20jurisprudence/2021/KGVS-20200330-C1-19-234-20210614-161-ZWR-2021-150-157.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/VS_Gerichte/VS_TC_001_ZWR-2021-S--150-157_2020-03-30.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The case concerned neighboring property owners where one party sought the removal of trees on the adjacent property due to excessive negative immissions, specifically shadow casting, light deprivation, and obstruction of the view from their vacation chalet. The court reasoned that when multiple types of impacts emanate from a property, the aggregate effect of all immissions determines excessiveness, and the deprivation of light and especially view can constitute excessive immission, particularly when the affected property is a vacation home reliant on the view. Furthermore, the court held that the existence of the immission before the affected neighbor began using their property (prevention) is not a defense against a finding of excessive immission, and the totality of the shadow, light loss, and view obstruction, along with falling needles and root intrusion, was deemed not customary for the area and thus an intolerable infringement justifying the removal order.

## Leitsatz / Regeste

Art. 684 ZGB; Art. 181 Abs. 1 ZPO; Art. 2 Abs. 1 ZGB; Art. 2 Abs. 2 ZGB — Art. 684 ZGB: This article establishes the prohibition against excessive immissions from property use, which is the substantive ground for the decision regarding the removal of the trees. Art. 181 Abs. 1 ZPO: Cited in the reasoning regarding the court's ability to conduct an on-site inspection (Augenschein) to better understand the facts, which supports the factual findings incorporated into the final judgment. Art. 2 Abs. 1 ZGB: Cited in the reasoning concerning the principle of good faith, which was used to assess the claim of abuse of right (Rechtsmissbrauch) against the action.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 684 ZGB

This article establishes the prohibition against excessive immissions from property use, which is the substantive ground for the decision regarding the removal of the trees.

### 2. Art. 181 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the court's ability to conduct an on-site inspection (Augenschein) to better understand the facts, which supports the factual findings incorporated into the final judgment.

### 3. Art. 2 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning concerning the principle of good faith, which was used to assess the claim of abuse of right (Rechtsmissbrauch) against the action.

### 4. Art. 2 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning concerning the principle that an obvious abuse of a right will not receive legal protection, which was used to reject the defense based on abuse of right.

## Volltext des Entscheids

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                                     Zivilrecht
                                     Droit civil

Sachenrecht - KGE (Einzelrichter der I. Zivilabteilung) vom
30. März 2020, X. c. Y. und Z. - TCV C1 19 234
Negative Immissionen mittels Schattenwurf und Beschränkung der
Aussicht durch Bäume auf Nachbargrundstück
- Gehen von einem Grundstück mehrere Einwirkungen unterschiedlicher Art aus, so ist
  die Gesamtwirkung aller Immissionen massgeblich (E. 2.2).
- Der Entzug von Licht, Besonnung und Aussicht, Letzteres nur ausnahmsweise sowie
  namentlich bei einem Hotelbetrieb oder einem Ferienhaus, kann zu übermässigen
  Immissionen führen (E. 2.2 - 2.7).
- Im Falle einer übermässigen Immission kann sich der Grundeigentümer nicht darauf
  berufen, dass die Einwirkung bereits bestand, als der Nachbar sein Grundeigentum zu
  nutzen begann (E. 2.2 und 3).

Immissions négatives portées par des ombres et restriction de vue par
des arbres sur le fonds voisin
- Si plusieurs impacts de différents types émanent d'un bien-fonds, l'effet global de
  toutes les immissions est déterminant (consid. 2.2).
- La privation de lumière, d'ensoleillement et de vue - cette dernière à titre exceptionnel,
  en particulier en relation avec l’exploitation d'un hôtel ou d'une maison de vacances -
  peut entraîner des immissions excessives (consid. 2.2 - 2.7).
- En cas d'immission excessive, le propriétaire ne peut pas invoquer le fait que l'impact
  existait déjà lorsque le voisin a commencé à jouir de sa propriété (consid. 2.2 et 3).



                 Sachverhalt und Verfahren (gekürzt)


Die Prozessparteien sind Eigentümer zweier benachbarter Parzellen in
einer Oberwalliser Tourismusgemeinde. Auf beiden Grundstücken
befindet sich ein Chalet. Nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze
stehen auf der Parzelle von X. eine doppelstämmige, 40-jährige Tanne
sowie eine Arve. Y. und Z., welche ihre Parzelle 2013 zu hälftigem Mit-
eigentum erworben haben, forderten X. am 16. November 2016
brieflich und am 11. Dezember 2017 klageweise auf, diese Bäume zu
fällen. Das Bezirksgericht hiess die Klage gut und verpflichtete X., die
strittigen Bäume unter Zuhilfenahme des Forstamtes zu beseitigen.
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Gegen diesen Entscheid erhob X. am 24. Oktober 2019 Berufung beim
Kantonsgericht.


                       Aus den Erwägungen


2.2 (…) Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB hat sich jedermann bei der Aus-
übung seines Grundeigentums, namentlich beim Betrieb eines
Gewerbes auf seinem Grundstück, aller übermässigen Einwirkungen
auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbeson-
dere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grund-
stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen
durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung,
Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht
(Art. 684 Abs. 2 ZGB). Die Abgrenzung zwischen zulässigen und
unzulässigen, d.h. übermässigen Immissionen erfolgt nach Massgabe
ihrer Intensität, die sich nach objektiven Kriterien beurteilt. Der Richter
hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen,
wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen
in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat (Bundesgerichtsurteil
5C_269/2004 vom 16. Juni 2005 E. 4.1; BGE 126 III 223 E. 4a; Rey/
Strebel, Basler Kommentar, 6. A., 2016, N. 8 ff. und 20 ff. zu Art. 684
ZGB). Unter übermässiger Einwirkung versteht man die aus der
Benutzung eines anderen Grundstückes nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge unannehmbaren Folgen für das betroffene Grundstück. Das
Gebiet und die Umgebung des Grundstücks bestimmt seine Lage. Der
äussere Charakter, die Zweckbestimmung und die Art der Verwendung
des betroffenen Grundstücks definieren seine Beschaffenheit. Hinsicht-
lich der Ortsüblichkeit ist zu prüfen, ob die zur Diskussion stehende
Einwirkung in der betreffenden Gegend üblicherweise als normal
angesehen wird (Rey/Strebel, a.a.O., N. 12 zu Art. 684 ZGB).
Nach BGE 131 III 505 E. 4.2 ist der Laubfall von überragenden Ästen
grundsätzlich zwar eine (positive) Immission, indes keine übermässige.
Der Entzug von Licht und Besonnung wird als negative Immission
qualifiziert, ebenso wie der Entzug der Aussicht, wobei Letzteres nur in
Ausnahmefällen als übermässige negative Immission gilt, etwa wenn
eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise einge-
schränkt wird oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen
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Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen ist, wie dies bei einem Hotel-
betrieb der Fall sein kann (Bundesgerichtsurteile 5A_415/2008 vom
12. März 2009 E. 3.1; 5A_285/2001 vom 14. November 2011 E. 3.2).
Erweist sich eine Immission als übermässig, so kann sich der Eigentü-
mer nicht darauf berufen, die Einwirkung habe bereits bestanden (Prä-
vention), als der von der Immission betroffene Eigentümer sein Grund-
eigentum zu nutzen begonnen habe. Die Prävention vermag nicht zu
bewirken, dass der betroffene Grundeigentümer die übermässige
Immission zu dulden hat. Die Prävention ist indes bei der Ortsüblichkeit
zu berücksichtigten (Rey/Strebel, a.a.O., N. 13 zu Art. 684 ZGB).
Gehen von einem Grundstück mehrere Einwirkungen unterschiedlicher
Art aus, so ist die Gesamtwirkung aller Immissionen massgeblich,
selbst wenn unter Umständen jede einzelne Immission für sich nicht als
übermässig qualifiziert würde (Rey/Strebel, a.a.O., N. 15 zu Art. 684
ZGB).
2.3 Die Berufungsklägerin rügt, in casu könne nicht von einem Extrem-
fall hinsichtlich der Beeinträchtigung der Aussicht gesprochen werden.
Die Hauptfassade des Hauses sei gegen Westen ausgerichtet, wobei
diese Aussicht frei sei. Die Aussicht gegen Süden werde ohnehin durch
ihr Haus beschränkt. Folglich werde die Aussicht durch die Bäume nur
unwesentlich, wenn überhaupt, eingeschränkt.
2.3.1 Die Berufungsbeklagten halten entgegen, es handle sich bei
ihrem Haus um ein Ferienchalet, welches gemäss Walliser Recht-
sprechung (Urteil des Kantonsgerichts C1 03 209 vom 24. Juni 2005
E. 3c, in ZWR 2006 S. 161) als solches aufgrund seiner Nutzungsart
auf die Aussicht angewiesen sei. Die Arve beschränke den fantas-
tischen Ausblick auf das Weisshornmassiv stark. Dieser Blick sei einzig
durch die Bäume eingeschränkt, was die Fotos zeigen würden und
auch anlässlich der Ortsschau festgestellt worden sei. Es handle sich
um eine unzulässige übermässige Immission.
2.3.2 Das Bezirksgericht hat bezüglich der Aussicht anlässlich der
Ortsschau vom 2. Mai 2019 festgehalten, dass sich die Hauptfassade
des Hauses der Berufungsbeklagten nach Westen ausrichtet und die
Aussicht in diese Richtung nicht eingeschränkt ist. Die Aussicht auf
dem Grundstück nach Süden sei durch die Bäume eingeschränkt. In
seinem Entscheid präzisierte die Vorinstanz, anlässlich der Ortsschau
habe festgestellt werden können, dass der Blick nach Süden in
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Richtung Weisshornmassiv durch die Arve stark eingeschränkt sei. Die
Akten enthalten zudem Fotos der Situation. Eine Einschränkung der
Sicht Richtung Süden durch die Bäume, insbesondere die Arve, ist
mithin erstellt.
2.4 Weiter bringt die Berufungsklägerin vor, die Immissionen betreffend
den Lichtentzug und Schattenwurf durch die strittigen Bäume seien
nicht rechtsgenüglich festgestellt worden. Es hätte ein entsprechendes
Gutachten eingeholt werden müssen. Die Fotos in den Akten seien
unklar.
2.4.1 Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsa-
chen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag
einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen
(Art. 181 Abs. 1 ZPO). Der Augenschein dient einerseits als klassisches
Beweismittel und andererseits dem besseren Verständnis des Sach-
verhalts resp. der Gegebenheiten und mithin als Informations- und
Aufklärungsmittel (Bundesgerichtsurteile 4A_225/2019 vom 2. Septem-
ber 2019 E. 5.3.2; 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 6.5.2;
Dolge, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 1 zu Art. 181 ZPO).
2.4.2 An der Ortsschau konnte der Bezirksrichter feststellen, dass sich
die Hälfte des Vorplatzes der Kläger um 13.30 Uhr im Schatten der
doppelstämmigen Tanne befand. Im angefochtenen Urteil wird aus-
geführt, aufgrund des Laufs der Sonne sowie dem Standort der Tanne
nehme die Beschattung im Laufe des Nachmittags noch zu. Diese
Feststellung ist nachvollziehbar und der Lauf der Sonne ein allgemeiner
Erfahrungsgrundsatz. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Sonne im
Osten aufgeht, um Mittag im Süden am höchsten steht und im Westen
untergeht. Schliesslich ist es ebenfalls allgemein bekannt, dass die
Sonne in unseren Breitengraden im Winter tiefer steht. Daraus durfte
das Bezirksgericht schliessen, dass die Schatten resp. der Licht- und
Sonnenentzug im Winter noch stärker seien als anlässlich der Orts-
schau im Mai. Auf dem von den Klägern hinterlegten Foto ist ebenfalls
ersichtlich, dass sich praktisch das gesamte Haus und der gesamte
Vorplatz der Berufungsbeklagten im Schatten befinden, wohingegen
die beiden anderen Chalets auf dem Bild in der Sonne liegen. Es ist
unklar, um welche Tageszeit das Foto aufgenommen wurde, wobei die
Berufungsbeklagten angaben, die Fotos seien im Spätherbst entstan-
den. Dass der Schattenwurf von Bäumen stammt, ist anhand des Licht-
Schatten-Spiels auf dem Vorplatz und dem Chalet ersichtlich. Es ist
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folglich nachgewiesen, dass die Bäume lange Schatten werfen,
dadurch zweitweise gar das gesamte Chalet und dessen Vorplatz im
Schatten liegen und mithin dem Grundstück massgeblich Sonne und
Licht nehmen.
2.5 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe es unterlas-
sen, die von ihr anlässlich des Augenscheins gemachte Feststellung,
dass im besagten Gebiet bei den Ferienhäusern immer wieder Bäume
und Baumgruppen stünden, bei der Ortsüblichkeit zu berücksichtigen
und habe damit Recht verletzt.
2.5.1 In der Berufungsantwort führen die Berufungsbeklagten aus, der
Ortsüblichkeit sei durchaus Rechnung getragen worden. Bäume und
Baumgruppen würden vermehrt in der Gegend stehen, indes seien
derart hohe Bäume, die ihren Schatten grossflächig auf die Haus-
fassade und die Gartensitzplätze werfen würden, nicht mehr ortsüblich.
2.5.2 An der Ortsschau konnte festgestellt werden, dass sich in der
Umgebung um das Chalet weitere Bäume und Baumgruppen befinden.
Dieser Umstand ist unbestritten. In einem Bergdorf und insbesondere
in einer Gegend mit Ferienhäusern sind Bäume oder Baumgruppen
nicht unüblich. Z. erklärte in seiner Einvernahme, er habe das Chalet
gewählt, weil er sich eine Umgebung mit Bäumen gewünscht habe,
aber diese Bäume würden ein Problem darstellen. Wie die Berufungs-
klägerin zu Recht ausführt, ist zudem im Rahmen der Ortsüblichkeit zu
berücksichtigen, dass die Bäume bereits seit Jahren resp. Jahrzehnten
dort stehen und beide bereits standen, als die Berufungsbeklagten das
Grundstück im Jahr 2013 erworben haben. Mit Einwirkungen von
Bäumen ist mithin zu rechnen. Hingegen sind die hier festgestellten
Einwirkungen der Bäume, nämlich grosser Schattenwurf und Lichtent-
zug auf der gesamten Parzelle, Wurzelbildung auf dem von der Immis-
sion betroffenen Grundstück, Tannennadeln und Harz auf dem Boden
sowie die starke Einschränkung der Aussicht auf das Weisshornmassiv
selbst in dieser Gegend mit diversen Bäumen und Baumgruppen nicht
mehr als üblicherweise normal zu betrachten.
2.6 Weiter ist festzuhalten, dass das Bezirksgericht auf dem Boden der
Kläger Wurzeln der doppelstämmigen Tanne feststellte und mithin auch
diese Immission erstellt ist. Die Tanne weist angesichts der Fotodoku-
mentation eine beträchtliche Höhe auf und überragt die beiden Chalets
deutlich. Entsprechend ausladend sind die untersten Äste der Tanne,
wobei die Berufungsklägerin die Äste über der Grundstücksgrenze
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bereits gekappt hat, wie dies auch an der Ortsschau festgestellt werden
konnte.
Das Chalet auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten dient diesen
als Ferienhaus. Z. erklärt, sie würden das Chalet so oft wie möglich
nutzen, an Weihnachten, in den Skiferien Ende Februar/Anfang März,
manchmal in den Maiferien, immer in den Sommerferien und oft in den
Herbstferien. Zudem kämen er und seine Frau zwei Mal im Jahr mit
Kollegen resp. Kolleginnen nach A. Die Hauptfassade des Hauses ist
gemäss den Fotos und dem hinterlegten Plan in Richtung Westen
ausgerichtet. Hingegen verläuft der Balkon nicht nur entlang der Haupt-
fassade, sondern auch um die Ecke in Richtung Süden. Auch der
Vorplatz mit Grill und Tisch befindet sich gemäss dem Fotodossier auf
der Südseite des Hauses. Eine Ferienwohnung in den Walliser Alpen
ist dazu bestimmt, die Sonne und den Blick auf die Berge zu geniessen
(vgl. Urteil des Kantonsgerichts C1 03 209 vom 24. Juni 2005 E. 3c, in
ZWR 2006 S. 161). Wie bereits hiervor dargelegt, sind der Blick
Richtung Süden, d.h. der Blick auf das Weisshornmassiv, stark einge-
schränkt, die Bäume sorgen für übermässig Schatten und entziehen
dem Grundstück massgeblich Licht und Sonne.
2.7 Die Berufungsklägerin macht einen praktischen Zweck der Bäume
geltend: Diese würden der Abgrenzung zum Nachbarn dienen sowie
als Schutz vor dem Wind. Überdies hätten die Bäume für sie einen
emotionalen Wert. Die Interessen der Berufungsbeklagten sind höher
zu gewichten als diejenigen der Berufungsklägerin. Die Tannennadeln,
das Harz und die Wurzeln, insbesondere aber die starke Einschrän-
kung der Aussicht und der beträchtliche Licht- und Sonnenentzug
stellen gesamthaft betrachtet übermässige negative Immissionen im
Sinne von Art. 684 ZGB dar, die die Lebensqualität im Chalet und die
Wohnnutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Abgrenzung
zum Nachbarn und Windschutz lassen sich auch durch niederstämmige
Bäume bzw. Pflanzen bewerkstelligen.
Einzig die untersten Äste der doppelstämmigen Tanne zu kappen,
vermag nichts an den Immissionen zu ändern, von denen das Grund-
stück der Berufungsbeklagten betroffen ist. Zwar wird damit der Weg
freigehalten, an der eingeschränkten Aussicht durch die Arve, dem
Schatten resp. Lichtentzug sowie den Tannennadeln, dem Harz und
den Wurzeln hingegen ändert sich dadurch nichts.
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3. Schliesslich argumentiert die Berufungsklägerin, die Vorinstanz hätte
bei der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage die Prävention
unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit würdigen müssen.
3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner
Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu
handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dieser Grundsatz ermöglicht es, die
Auswirkungen des Gesetzes in bestimmten Fällen zu korrigieren, in
denen die Ausübung eines behaupteten Rechts eine offensichtliche
Ungerechtigkeit schaffen würde. Rechtsmissbrauch ist indessen nur
mit Zurückhaltung anzunehmen. Zu den typischen Fällen zählen
namentlich fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige
Verwendung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der Interes-
sen, schonungslose Rechtsausübung sowie widersprüchliches Verhal-
ten (BGE 143 III 666 E. 4.2; 143 III 279 E. 3.1 in Praxis 107 [2018]
Nr. 85; 140 III 583 E. 3.2.4 in Praxis 104 [2015] Nr. 102). Blosses
Zuwarten mit der Rechtsausübung begründet noch keinen Rechts-
missbrauch, es sei denn, zum blossen Zeitablauf treten besondere
Umstände hinzu, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätig-
keit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen
lassen. Solche Umstände können darin bestehen, dass dem Ver-
pflichteten aus der verzögerten Geltendmachung in erkennbarer Weise
Nachteile erwachsen sind und dem Berechtigten die Rechtsausübung
zumutbar gewesen wäre, oder darin, dass der Berechtigte mit der
Geltendmachung des Anspruchs zuwartet, um sich einen ungerecht-
fertigten Vorteil zu verschaffen (BGE 131 III 439 E. 5.1 mit weiteren
Hinweisen).
3.2 Das Kantonsgericht kommt im vorliegenden Entscheid zum
Schluss, dass Bäume zwar ortsüblich sind, indessen nicht Bäume mit
derart übermässigen Immissionen auf das betroffene Nachbargrund-
stück. Die Prävention, nämlich der Umstand, dass die doppelstämmige
Tanne und die Arve bereits standen, als die Berufungsbeklagten das
Grundstück im Jahre 2013 erworben haben, wurde bei der Orts-
üblichkeit berücksichtigt. Jedoch vermag die Prävention wie in E. 2.2
dargelegt grundsätzlich keine Duldung einer übermässigen Immission
auszulösen und genügt vorliegend zudem nicht, die Klage als rechts-
missbräuchlich erscheinen zu lassen. Insbesondere kann vorliegend
auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagten
übermässig lange untätig geblieben wären. Bereits drei Jahre nach
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dem Kauf der Liegenschaft, haben sie die Berufungsklägerin durch
ihren Anwalt aufgefordert, die Bäume zu fällen. Zudem sind die Bäume
jährlich gewachsen. So gab auch Z. an, als sie das Chalet erworben
hätten, seien die Bäume noch nicht so gross gewesen. Diese seien
sehr schnell gewachsen. Als die das Chalet gekauft hätten, hätten sie
Blick auf das Massiv gehabt. Das blosse Zuwarten mit der Rechts-
ausübung begründet für sich allein grundsätzlich ohnehin noch keinen
Rechtsmissbrauch. Andere Umstände, die ein allfälliges treuwidriges
Verhalten darstellen könnten, macht die Berufungsklägerin nicht gel-
tend und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Ausgeführten ist die
Klage der Berufungsbeklagten auf Beseitigung der Bäume nicht rechts-
missbräuchlich.
Mit Urteil 5D_91/2020 vom 7. September 2020 wies das Bundesgericht
die von X. gegen vorstehenden Entscheid erhobene Beschwerde ab.
