# ZWR 2020 S 90 98 — Social Security Contributions on Vehicle Use and Motorcycle Compensation Reclassification

**Geschäftsnummer:** ZWR 2020 S 90 98
**Citation:** TC VS ZWR 2020 S 90 98
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2019-04-10
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/vs/ZWR%202020%20S%2090%2098/social-security-contributions-on-vehicle-use-and-motorcycle-compensation-reclassification
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.vs.ch/download//Revue%20valaisanne%20de%20jurisprudence/2020/KGVS-20190410-S1-19-7-20200505-F11-ZWR-2020-90-98.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/VS_Gerichte/VS_TC_001_ZWR-2020-S--90-98_2019-04-10.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court addressed a dispute concerning the retroactive assessment of social security contributions based on the inclusion of private use of driving school vehicles and the compensation related to two motorcycles as "determinant salary" rather than capital income for the two half-owner employees. The court reasoned that the regular private use of business vehicles, including those with dual controls, constitutes an economic benefit arising from the employment relationship and is therefore rightly subject to contributions, dismissing arguments regarding the owners' private vehicles. However, regarding the motorcycles, the court found insufficient evidence that their use was primarily business-related, suggesting they were private benefits tied to the ownership stake; consequently, the matter was remanded to the lower authority to clarify the employees' actual roles, comparable compensation, and capital returns to determine if an obvious disproportion existed that would justify reclassifying these benefits as salary over capital distribution.

## Leitsatz / Regeste

Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 66 Abs. 1; Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 61 lit. a ATSG — Art. 5 Abs. 2 AHVG: Although the primary issue regarding the motorcycles was remanded, the general definition of 'massgebender Lohn' (including Art. 5 Abs. 2 AHVG) informed the analysis of whether the private use constituted salary. Art. 66 Abs. 1: Cited in connection with the right of the appellant to an appropriate party compensation because the case was remanded. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG: Cited in connection with the right of the appellant to an appropriate party compensation because the case was remanded.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 5 Abs. 2 AHVG

Although the primary issue regarding the motorcycles was remanded, the general definition of 'massgebender Lohn' (including Art. 5 Abs. 2 AHVG) informed the analysis of whether the private use constituted salary.

### 2. Art. 66 Abs. 1

Cited in connection with the right of the appellant to an appropriate party compensation because the case was remanded.

### 3. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in connection with the right of the appellant to an appropriate party compensation because the case was remanded.

### 4. Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for the finding that the procedure is cost-free, except for the costs awarded.

## Volltext des Entscheids

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            Alters- und Hinterlassenenversicherung
               Assurance-vieillesse et survivants

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 10. April 2019
in Sachen X. c. Ausgleichskasse S1 19 7
Beiträge; massgebender Lohn; Aufrechnung von Privatanteilen für
Fahrschulautos und Motorräder
- Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbsein-
  kommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (E. 2).
- Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktienge-
  sellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein (E. 2).
- Es ist Sache der Ausgleichskasse zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als
  massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist, weshalb die Einstufung
  der Steuerbehörden nicht bindend ist (E. 2).

Cotisations; salaire déterminant; imputation de la part privée pour des
voitures et des motos d’une autoécole
- Conformément aux art. 4 et 5 LAVS, les cotisations AVS sont perçues uniquement sur les
  revenus provenant d'une activité lucrative, mais non sur le rendement du capital (c. 2).
- Selon les circonstances, les sommes prélevées sur le bénéfice net d'une société
  anonyme peuvent être considérées comme un salaire déterminant (c. 2).
- C’est à la caisse de compensation de déterminer si et dans quelle mesure une pres-
  tation correspond à une rémunération du travail (salaire déterminant) ou à une distri-
  bution (cachée) du bénéfice (revenu du capital) ; n’est pas déterminant la qualification
  du fisc (c. 2).



                                   Sachverhalt


A. Die X. GmbH mit Sitz in A. bezweckt den Betrieb einer Fahrschule,
die Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen in Theorie und
Praxis sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten. Sie ist der Aus-
gleichskasse des Kantons Wallis (nachfolgend Ausgleichskasse) als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Sie verfügt über ein
Stammkapital von Fr. 20 000.-, an welchem B. und C. je zur Hälfte
beteiligt sind. B. und C. sind beide einzelzeichnungsberechtigt und bei
der GmbH angestellt.
Anlässlich einer am 13. März 2018 durch die Ausgleichskasse durchge-
führten Arbeitgeberkontrolle wurde für die Jahre 2014, 2015, 2016 und
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2017 eine Differenz zwischen den in der Buchhaltung eingetragenen
und den gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten Löhnen fest-
gestellt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 forderte die Ausgleichskasse
für die Zeit von 2014 bis 2017 insgesamt Fr. 10 981.30 sowie Verzugs-
zinsen in der Höhe von Fr. 1202.80 nach.
B. Die gegen diese Verfügung am 9. Juli 2018 (Postaufgabe) erhobene
Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Dezember
2018 ab.
C. Dagegen erhob die X. GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
9. Januar 2019 (Poststempel) Beschwerde bei der Sozialversiche-
rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte
die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom
3. Dezember 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Ausgleichskasse bzw. des Kantons Wallis.
D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 wurde die Ausgleichskasse
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Vernehmlassung eingeladen
und gleichzeitig aufgefordert, die Akten einzureichen. Mit Eingabe vom
30. Januar 2019 kam die Beschwerdegegnerin beidem nach und hielt
am Einspracheentscheid fest. Die Beschwerdeführerin replizierte am
1. März 2019 (Poststempel) und hielt an ihren Anträgen fest. Nachdem
die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der
Schriftenwechsel am 14. März 2019 abgeschlossen.


                            Erwägungen


1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sind die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend-
bar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche
eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen
nach ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m.
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Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwer-
deführerin am 7. Dezember 2018 zugestellt. Mit Eingabe vom 9. Januar
2019 (Postaufgabe) ist die Beschwerdefrist, unter Berücksichtigung
des Fristenstillstands i.S.v. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG, gewahrt.
1.2 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialver-
sicherung bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige
Instanz (Art. 57 ATSG). Zuständig ist grundsätzlich das Versicherungs-
gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der
beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn-
sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Rege-
lungen in den Einzelgesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit
begründen. So entscheidet gemäss Art. 84 AHVG gegen Verfügungen
und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versiche-
rungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des
Kantons Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
des Kantonsgerichts als kantonales Versicherungsgericht im Sinne der
vorgenannten Bestimmung für die Behandlung der Beschwerde
zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechts-
pflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensre-
glements des Kantonalen Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2001
[RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü-
gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG),
vorliegend also die X. GmbH, die sich gegen die aus Ihrer Sicht
unrichtige Nachforderung von Beiträgen für die Jahre 2014 bis 2017 zur
Wehr setzt. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die formgerecht (Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2. Vorliegend ist die Aufrechnung von Privatanteilen für Auto und
Motorrad von jeweils jährlich Fr. 5700.- für B. und C. sowie die
Anrechnung als massgebender Lohn eines Motorrades für Fr. 25 662.-
für C. und eines Motorrades für Fr. 19 500.- für B. strittig.
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Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein
Beitrag von 4.2 % erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Massgebender Lohn
ist jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst
auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifika-
tionen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und
ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen
Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zum
massgebenden Lohn gehören somit sämtliche Bezüge der Arbeit-
nehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsver-
hältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht
oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder
freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbststän-
diger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für
geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder
Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird,
soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der
Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1).
Gemäss Art. 4 f. AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom
Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag. Richtet
eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleich-
zeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind, stellt sich bei
der Festsetzung sowohl der direkten Steuer als auch der Sozialversi-
cherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt
(massgebenden Lohn) oder aber um Gewinnausschüttung (Kapitaler-
trag) handelt. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem
Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender
Lohn sein. Dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es
handelt sich um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund
haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfer-
tigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Es ist Sache der
Ausgleichskassen, zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als
massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist, weshalb
die Einstufung der Steuerbehörden nicht bindend ist. Von der durch die
Gesellschaft gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende
weichen die Behörden nur ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis
zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits und zwischen einge-
setztem Vermögen und Dividende andererseits besteht (Bundes-
gerichtsentscheid 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2; Bundes-
gerichtentscheid 9C_302/2011 vom 22. Juni 2011 E. 1).
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2.1 Fahrschulautos
2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, B. und C. nutzten die
Fahrschulautos nicht privat, da sie beide je ein eigenes Privatauto
hätten. Aus diesem Grund sei die Aufrechnung von Privatanteilen für
die Fahrschulautos in den Jahren 2014 bis 2017 bundesrechtswidrig
(vgl. Punkt 5 Beschwerdeschrift).
2.1.2 Gemäss Rz. 2078 Wegleitung über den massgebenden Lohn in
der AHV, IV und EO (WML) des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV), gehört das regelmässige Überlassen eines Geschäftswagens
für Privatzwecke durch den Arbeitgeber zum anders gearteten Natural-
einkommen i.S.v. Art. 13 AHVV (Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016
vom 1. September 2016 E. 4.2). Aufgrund der Aktenlage ging die
Vorinstanz zurecht davon aus, dass die Arbeitnehmer die Geschäfts-
fahrzeuge, zumindest teilweise, auch privat nutzen. Selbst wenn es sich
bei der Strecke D. nicht um den Weg vom Wohn- zum Arbeitsort
handelt, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeuge teilweise auch privat
genutzt werden (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom
1. September 2016 E. 3.2). Dies vorliegend umso mehr, da B. und C.
je hälftige Inhaber des Stammkapitals der Arbeitgeberin sind. Dass
beide über ein eigenes Privatfahrzeug verfügen, vermag daran nichts
zu ändern. Entsprechend der Meinung der Vorinstanz ist das Privat-
fahrzeug von C. nicht zur alltäglichen Nutzung geeignet und da die Ehe-
gattin von B. ebenfalls einen Führerschein hat, wird das Privatfahrzeug
von B. regelmässig durch sie genutzt. Es wäre lebensfremd unter
diesen Umständen eine private Nutzung der Fahrschulfahrzeuge durch
die alleinigen Geschäftsinhaber zu verneinen. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, dass die Fahrschulautos aufgrund ihrer Pedale
nicht privat genutzt werden können, ist für das Kantonsgericht unbe-
gründet. Damit ist in Anwendung des im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine
regelmässige private Nutzung der Fahrschutzautos sowie der Motor-
räder ausreichend dargelegt (vgl. BGE 139 V 176 E. 5.3; Bundesge-
richtsentscheid 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 5.2).
2.1.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass selbst wenn die
Nutzung der Fahrschulautos nicht vollständig als geschäftsmässig
begründet anzusehen wäre, sei sie, weil sie ihren Grund im Beteili-
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gungsverhältnis habe, dennoch nicht zum massgebenden Lohn zu zäh-
len, vermag nicht zu überzeugen. Es entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass Arbeitnehmer, die mit dem Geschäftsfahrzeug
Dienste für den Arbeitgeber verrichten, regelmässig in den Genuss der
freien privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs kommen (vgl. Bun-
desgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2). So
wird dies auch in zahllosen Fällen, in denen Geschäftsführer oder
andere Mitarbeiter ohne massgebliches Eigentum am Stammkapital
der Arbeitgeberin, die in den Genuss der freien privaten Nutzung des
Geschäftswagens kommen, gehandhabt. Aus den Akten gehen keine
Anhaltspunkte hervor, welche dafür sprechen, dass die regelmässige
private Nutzung der Fahrschulautos durch C. und B. ihren Grund im
Beteiligungsverhältnis hatten. Weshalb gerade in diesem Fall, anders
als nach der allgemeinen Lebenserfahrung, der Wert für die private
Nutzung statt einen Lohnanteil, eine verdeckte Gewinnausschüttung
darstellen sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu
begründen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. Septem-
ber 2016 E. 4.3). Die private Nutzung der Fahrschulautos bildet Teil des
Entgelts für die von B. und C. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
erbrachte Leistung, das heisst, sie hat ihren hinreichenden Grund im
Arbeitsverhältnis. Damit gehört sie zum massgebenden Lohn. Die Höhe
des Privatanteils wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und
für das Kantonsgericht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine
Abweichung von der von der Vorinstanz festgelegten Höhe rechtfer-
tigen würden.
2.1.4 Die Aufrechnung eines Privatanteils für B. und C. für die regel-
mässige private Nutzung der Fahrschulautos in Höhe von jeweils
jährlich Fr. 4500.- ist folglich zurecht erfolgt.
2.2 Motorräder
2.2.1 Die X. GmbH macht weiter geltend, C. und B. müssten den
Fahrschülern mit entsprechenden Motorrädern vorzeigen können, dass
ein Parcours mit unterschiedlichen Motorädern machbar sei bzw. wie
dieser zu fahren sei. Die Trainingsfahrten gehörten zur beruflichen
Tätigkeit als Fahrlehrer, weshalb die Motorräder geschäftsmässig
begründet seien und eine Qualifikation als massgebender Lohn Art. 5
Abs. 2 AHVG verletze (vgl. Punkt 6 Beschwerdeschrift). Selbst wenn
der Kauf der beiden Motorräder als nicht bzw. nicht vollständig
geschäftsmässig begründet angesehen werde, handle es sich dabei
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um eine geldwerte Leistung, welche ihren Grund im Beteiligungsver-
hältnis und nicht im Arbeitsverhältnis habe, weshalb sie nicht zum
massgebenden Lohn zu rechnen sei. C. und B. verfügten nämlich je zur
Hälfte über das Stammkapital der X. GmbH. (vgl. Punkt 8 Beschwer-
deschrift).
2.2.2 Es hat sich gezeigt, dass sich das Motorrad 1 und das Motorrad
2 nicht für den Fahrschulunterreicht eignen. Die beide haben einen
Hubraum von weit über den vom ASTRA vorgeschlagenen für Fahr-
einsteiger geeigneten Hubraum und sind dadurch schwerer zu fahren
(Weisung betreffend Prüffahrzeuge der Motorradkategorie A vom
1. Juni 2017). Beim Motorrad 2 handelt es sich um eine Rennmaschine.
Bei der Motorrad 1 ist aktenkundig, dass diese anlässlich des Kaufs mit
einem "xxx" (Gepäckträger) und einem "xxx" (Rückenstütze für
Beifahrer) mit "xxx" (Polster) ausgestattet wurde. Aus den Akten geht
zudem hervor, dass die X. GmbH über Motorräder verfügt, welche sehr
gut für den entsprechenden Unterricht taugen, nämlich eine E. sowie
die F. (Einspracheentscheid S. 2, Weisung betreffend Prüffahrzeuge
der Motorradkategorie A vom 1. Juni 2017). Aus diesen Umständen ist
für das Kantonsgericht erwiesen, dass letztere für den Unterricht ver-
wendet werden und bei dem Motorrad 1 und dem Motorrad 2 Freizeit-
aktivitäten im Vordergrund stehen. Aufgrund dieser Aktenlage und dem
im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ist für das Kantonsgericht erstellt, dass das
Motorrad 1 und das Motorrad 2 nicht geschäftsmässig begründet sind
und somit Privatbezüge darstellen.
2.2.3 Privatbezüge sind charakteristisch für Gesellschafter, nicht aber
für blosse Arbeitnehmer (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017
E. 5.3.1). Derartige Leistungen werden normalerweise nicht an unbetei-
ligte Arbeitnehmer erbracht. Die Vorinstanz führt nicht aus, weshalb
diese Leistungen durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sein sollten.
Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt
werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewin-
nausschüttungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung können sie nur dann als massgebender Lohn unqualifiziert
werden, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleis-
tung und Lohn einerseits und zwischen eingesetztem Vermögen und
Gewinnausschüttung andererseits vorliegt (vgl. Punkt 2). Diese Prü-
fung wurde von der Vorinstanz nicht vorgenommen.
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Zur Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen
Arbeitsleistung und Lohn vorliegt, ist auf einen Drittvergleich abzu-
stellen. Dabei sind alle objektiven und subjektiven Faktoren zu berück-
sichtigen, die bei der Entlöhnung beachtet werden, insbesondere die
allgemeine Salärpolitik und die Salarierung von rang- und funktions-
mässig ähnlichgestellten Mitarbeitern und ihren Stellvertretern; speziell
sind die Stellung des Salärempfängers im Unternehmen und seine
Aufgaben zu würdigen, wobei zu beachten ist, wie der Salärempfänger
seine Aufgaben erfüllt, was von seiner Ausbildung, seinen Spezial-
kenntnissen, Begabungen, Erfahrungen und Beziehungen abhängt.
Mitbestimmend sind ferner Grösse, Umsatz sowie Kapital- und
Gewinnverhältnisse des Unternehmens. Ergänzend zu den innerbe-
trieblichen sind schliesslich die Verhältnisse in vergleichbaren Unter-
nehmen in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen (Bundesgerichts-
entscheid 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2.1; Bundesgerichts-
entscheid 9C_557/2017 vom 6. Juli 2018 E. 2.3.1).
Die Angemessenheit des Vermögensertrags beurteilt sich nicht in
Relation zum Nennwert (Nominalwert), sondern zum effektiven wirt-
schaftlichen Wert der Aktien oder sonstigen Anteilen (Eigenkapital
einschliesslich offener und stiller Reserven). Dividenden von 10% oder
mehr im Verhältnis zum Steuerwert der Wertpapiere sind vermu-
tungsweise überhöht (Wegleitung über den Massgebenden Lohn in der
AHV/IV und EO (WML), Stand. 1. Januar 2019, Rz. 2014; Bundes-
gerichtsentscheid 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2.2).
Gemäss Zefix-Auszug ist C. als Geschäftsführer eingetragen und B. als
Mitglied der Geschäftsleitung. Ihre Bruttojahreseinkommen sind akten-
kundig. Nicht aktenkundig hingegen ist, ob sie rangmässig gleich-
gestellt sind bzw. ob ihre Arbeitstätigkeiten für die Beschwerdeführerin
vergleichbar sind. Ebenfalls liegen keine Vergleichswerte in ähnlich
gestellten Unternehmen vor und keine Angaben betreffend Ausbildun-
gen, Spezialkenntnisse und Erfahrungen von B. und C. Ohne diese
Informationen lässt sich die Frage, ob ein offensichtliches Missver-
hältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem
Vermögen und Gewinnausschüttung vorliegt, nicht beantworten. Die
Angelegenheit ist deshalb zur näheren Abklärung dieser Punkte an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird, unter Mitwirkung der Parteien,
insbesondere die genaue Kompetenz und Tätigkeitsprofile von B. und
C zu eruieren und entsprechende Vergleichswerte von ähnlich
gestellten Unternehmen einzuholen haben. Basierend auf diesen
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Ergebnissen hat sie anschliessend zu prüfen, ob ein Missverhältnis
zwischen Arbeitsleistung und Entschädigung vorliegt. Für den Fall,
dass dies zu bejahen wäre, wäre zusätzlich zu klären, ob ein solches
auch zwischen dem eingesetzten Vermögen und den ausgeschütteten
Beträgen besteht. Andernfalls erübrigte sich eine entsprechende Prü-
fung, da die erwähnten Voraussetzungen für ein Abweichen von der
Qualifikation der Einkommensbestandteile kumulativ erfüllt sein müssen
(Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5.4.2).
3.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklä-
rung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Partei-
entschädigung als vollständiges Obsiegen i.S.v. Art. 66 Abs. 1 Sowie
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob
das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag
gestellt wird (Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017
E. 7.1). Nach der Rechtsprechung gilt es auch im kantonalen Verwal-
tungsgerichtsverfahren im Streit um eine Sozialversicherungsleistung
bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung
im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativver-
fahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu
ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215
E. 6). Folglich hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des
Verfahrens Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die
das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der
Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie
der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1500.- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt (Art. 4 GTar).
3.2 Das Verfahren ist, abgesehen von den hier nicht massgebenden
Ausnahmen kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
