# ZWR 2020 S 52 56 — Notary Professional Secrecy in Civil Litigation

**Geschäftsnummer:** ZWR 2020 S 52 56
**Citation:** TC VS ZWR 2020 S 52 56
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2019-12-10
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/vs/ZWR%202020%20S%2052%2056/notary-professional-secrecy-in-civil-litigation
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.vs.ch/download//Revue%20valaisanne%20de%20jurisprudence/2020/KGVS-20191210-A1-19-157-20200505-A99-ZWR-2020-52-56.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/VS_Gerichte/VS_TC_001_ZWR-2020-S--52-56_2019-12-10.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The case concerned a notary seeking release from professional secrecy to testify in a civil lawsuit after the relevant department granted the request over a party's objection, a decision subsequently overturned by the administrative court. The court reasoned that while a notary's duty of confidentiality is extensive, similar to that of an attorney, it is not absolute like the attorney-client privilege because the notary's secrecy can be overridden if required to protect an overriding public or private interest, a standard far exceeding merely seeking the truth in a civil process or clarifying a client's potential wrongdoing. However, the duty ceases to be reasonable if adherence would prevent the professional from defending themselves in proceedings initiated by the client, refuting attacks on their honor, or averting a significant, unjustified financial loss.

## Leitsatz / Regeste

Art. 40 Abs. 3 lit. b NG; Art. 321 Ziff. 2 StGB; Art. 66 Abs. 1 LTF — Art. 40 Abs. 3 lit. b NG: This provision was cited in the factual summary as the basis for the initial request to release the notary from professional secrecy. Art. 321 Ziff. 2 StGB: This provision was cited in the reasoning (E. 4.4) in connection with the requirement for authorization from the supervisory authority to lift professional secrecy. Art. 66 Abs. 1 LTF: Although the dispositive (final orders) is not fully provided, this article is typically cited for imposing procedural costs in the final decision of the Swiss Federal Supreme Court.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 40 Abs. 3 lit. b NG

This provision was cited in the factual summary as the basis for the initial request to release the notary from professional secrecy.

### 2. Art. 321 Ziff. 2 StGB

This provision was cited in the reasoning (E. 4.4) in connection with the requirement for authorization from the supervisory authority to lift professional secrecy.

### 3. Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the dispositive (final orders) is not fully provided, this article is typically cited for imposing procedural costs in the final decision of the Swiss Federal Supreme Court.

## Volltext des Entscheids

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                                       Notariat
                                       Notariat

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 19 157 vom 10. Dezember
2019
Zeugnisverweigerungsrecht
- Der Notar hat das, was ihm bei der Ausübung seines Berufs anvertraut wird, im gleichen
  Umfange geheim zu halten hat, wie das Anwaltsgeheimnis zu wahren ist (E. 4.1).
- Das Berufsgeheimnis schützt die Geheimnissphäre des Einzelnen, der die Dienst-
  leistungen des Notars in Anspruch nimmt. Es entspricht dem Interesse der Fachleute,
  möglichst vollständige Informationen zu erhalten, um ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu
  können (E. 4.2).
- Aufgrund der überragenden Bedeutung des Berufsgeheimnisses ist eine Offenbarung
  nur mit Zurückhaltung zu gestatten. Die Wahrheitsfindung im Prozess und die
  Abklärung, ob eine mit Strafe bedrohte Gesetzesübertretung des Mandanten vorliegt,
  begründet im Allgemeinen kein höheres Interesse. Hingegen ist die Schweigepflicht
  nicht mehr zumutbar, wenn sie den Berufsgeheimnisträger daran hindert, sich in einem
  vom Mandanten angestrengten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen,
  Angriffe auf seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen
  Vermögensnachteil abzuwenden (E. 4.4).

Droit de refuser de témoigner
- A l’instar de l’avocat soumis au secret professionnel, le notaire doit garder secret ce
  qui lui est confié dans l'exercice de sa profession (consid. 4.1).

- Le secret professionnel protège le domaine secret de celui qui recourt aux services du
  notaire. Il correspond à l'intérêt des professionnels à obtenir des informations aussi
  complètes que possible afin de pouvoir mener à bien leurs tâches (consid. 4.2).

- En raison de l'importance primordiale du secret professionnel, la divulgation ne doit
  être autorisée qu'avec retenue. Trouver la vérité au cours du procès et clarifier si le
  client a violé la loi sous la menace d'une sanction ne justifient généralement pas un
  intérêt supérieur. En revanche, l'obligation de maintenir le secret n'est plus raisonnable
  si elle empêche le titulaire du secret professionnel de se défendre dans le cadre d'une
  procédure pénale ou disciplinaire engagée par le client, de rejeter des atteintes à son
  honneur ou d'éviter un préjudice patrimonial considérable et injustifié (consid. 4.4).
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                      Gekürzter Sachverhalt


Ein Notar reichte beim Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz (RDSJ)
des Departementes für Bildung und Sicherheit (DBS, heute Departe-
ment für Sicherheit, Institutionen und Sport [DSIS]) ein Gesuch ein, ihn
für eine Zeugeneinvernahme in Zusammenhang mit einem Zivilprozess
vor dem Bezirksgericht, gestützt auf Art. 40 Abs. 3 lit. b des Notariats-
gesetzes vom 15. Dezember 2004 (NG; SGS/VS 178.1), vom Berufs-
geheimnis zu entbinden. Mit Entscheid des DBS wurde der Notar vom
Berufsgeheimnis entbunden, um im Zivilverfahren als Zeuge auszusa-
gen bzw. dem Bezirksgericht schriftliche Auskünfte erteilen zu können.
Das öffentliche Interesse am ungehinderten Ablauf des Zivilprozesses
habe Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der A. AG an der
Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. Dagegen erhob die A. AG
Beschwerde beim Staatsrat, der die Beschwerde abwies, worauf
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts erhoben wurde, welches die Beschwerde
guthiess.


                            Erwägungen
(…)
4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe keine sorgfältige
und rechtsgenügliche Interessenabwägung vorgenommen. Das Vor-
laden eines Zeugen führe nicht gezwungenermassen zur Aufhebung
des Berufsgeheimnisses, ansonsten das Berufsgeheimnis ganz gene-
rell in Prozessen als aufgehoben betrachtet werden müsste. Vorliegend
bestehe weder ein höherwertiges öffentliches noch ein höherwertiges
privates Interesse, welches eine Entbindung vom Berufsgeheimnis des
Notars rechtfertigen würde.
4.1 Die Regelung der allgemeinen Pflichten des Notars zielen darauf
ab, die durch die öffentliche Urkunde geschaffenen Garantien sowie
den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr sicherzustellen
(vgl. Art. 2 NG). Die Sorgfaltspflicht verlangt vom Notar ein bestimmtes
Mass an Aufmerksamkeit gegenüber den Parteien und exakte Ausfüh-
rung, um jede Nachlässigkeit in der Ausübung seiner amtlichen Tätig-
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keit zu vermeiden (Art. 32 NG). Die gleichzeitige Ausübung des Nota-
riats- und Anwaltsberufs ist zulässig (Art. 18, 20 NG). Der Notar hat
über Tatsachen und Erklärungen, die ihm von den Parteien anvertraut
wurden oder von denen er im Rahmen der Beurkundung für diese
erfahren hat, Stillschweigen zu bewahren. Er darf unbefugten Dritten
keine Einsicht in Schriftstücke gewähren, welche solche Tatsachen
oder Erklärungen enthalten (Art. 40 Abs. 1 NG). Das Berufsgeheimnis
entfällt, wenn sämtliche Beteiligte den Notar davon entbinden (Art. 40
Abs. 3 lit. a NG), wenn der Notar auf sein Gesuch hin vom Departement
vom Berufsgeheimnis entbunden wurde; diese Bewilligung wird nur
erteilt, wenn die Entbindung zum Schutze eines überwiegenden
öffentlichen oder privaten Interesses zwingend erforderlich ist (lit. b)
oder wenn die richtige Erfüllung seiner beruflichen Verpflichtungen die
Bekanntgabe an Dritte erfordert (lit. c). Obgleich das Notariat in den
einzelnen Kantonen verschieden geregelt ist, wird allgemein ange-
nommen, dass der Notar das, was ihm bei der Ausübung seines Berufs
anvertraut wird, im gleichen Umfange geheim zu halten hat, wie das
Anwaltsgeheimnis zu wahren ist (Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Praxis-
kommentar zum Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A., Bern 2017,
Art. 321 N. 7; BGE 102 Ia 516 E. 2a).
4.2 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) werden Rechtsanwälte, (...),
Notare, (...), Ärzte (...), die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge
ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung
wahrgenommen haben, auf Antrag bestraft. Nach Ziff. 2 dieser Bestim-
mung ist eine solche Offenbarung nicht strafbar, wenn sie mit Einwil-
ligung des Berechtigten oder mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde
erfolgt ist. Schliesslich behält sich Ziff. 3 die eidgenössische oder kann-
tonale Gesetzgebung vor, die eine Informationspflicht vorsieht. Diese
Bestimmung, welche in die gleiche Richtung wie Art. 40 NG zielt, soll
eine Vielzahl von Interessen schützen. Erstens schützt sie die Geheim-
nissphäre des Einzelnen, der die Dienstleistungen des Notars in
Anspruch nimmt. Sie entspricht dem Interesse der Fachleute, möglichst
vollständige Informationen zu erhalten, um ihre Aufgaben effektiv erfül-
len zu können. Darüber hinaus soll das öffentliche Interesse geschützt
werden, indem sichergestellt wird, dass diese Berufe professionell aus-
geübt werden können, um das Vertrauen in unverzichtbare Dienst-
leistungen zu sichern (hierzu und nachfolgend Antoine Eigenmann,
Succession et secrets, in: Journée de droit successoral 2019, S. 95;
Stefan Trechsel/Hans Vest, a.a.O. Art. 321 N. 1). Bei der Lektüre von
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Art. 166 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) ergibt sich, dass ein Unterschied
zwischen den beiden Berufen Anwalt und Notar besteht. Tatsächlich
kann nach dieser Bestimmung eine dritte Person in einem Prozess die
Mitwirkung verweigern, «soweit sie sich wegen Verletzung eines
Geheimnisses nach Artikel 321 StGB strafbar machen würde; ausge-
nommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der
Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch
mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie
von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie
machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse
an der Wahrheitsfindung überwiegt». So ist zwar das Anwaltsgeheimnis
absolut, das Berufsgeheimnis des Notars aber eingeschränkt. Es steht
dem Rechtsanwalt frei, auch wenn er von seiner Geheimhaltungspflicht
befreit ist, zu schweigen, während der Notar grundsätzlich zur Aussage
gezwungen ist, es sei denn, er mache glaubhaft, dass das Interesse an
der Geheimhaltung das Interesse an der Wahrheit überwiegt. Es
erscheint wohl schwierig, ein solches Motiv plausibel zu machen, ohne
den Inhalt des Geheimnisses zum Teil bereits offenzulegen (vgl.
Antoine Eigenmann, a.a.O., S. 97).
4.3 Das Berufsgeheimnis ist eine der Grundlagen des Notariats. Einer-
seits ist der Mandant verpflichtet, dem Notar bestimmte Aspekte seines
Privatlebens offenzulegen, andererseits muss der Notar die tatsäch-
liche Absicht der Parteien in die Urkunden aufnehmen (vgl. Cécile
Faessler, Le secret professionnel du notaire et le droit aux renseigne-
ments des héritiers, in: Revue de droit privé et fiscal du patrimoine 3/12,
S. 109; Antoine Eigenmann, a.a.O., S. 100). Infolgedessen wäre der
Beruf ohne den Zugang zur persönlichen Sphäre der Klienten und das
absolute Vertrauen ihrerseits schwer auszuüben. Diese Tätigkeiten
stellen den Notar in eine vertrauensvolle Beziehung zu seinen Mandan-
ten, die durch das Berufsgeheimnis geschützt ist. Die Verschwiegen-
heit garantiert es dem Mandanten, dass er sich auf die absolute Diskre-
tion des Notars verlassen kann, ohne zu riskieren, dass Elemente
seiner Privatsphäre preisgegeben werden (Cecile Faessler, a.a.O.,
S.109; Antoine Eigenmann, a.a.O., S. 100, je mit Verweisen; BGE 112
Ib 606 E. 2b). Tatsächlich besteht das legitime Recht, seine Privat-
sphäre von der öffentlichen Wahrnehmung auszuschliessen (vgl. auch
die Ausführungen des Bundesgerichts zum Berufsgeheimnis der
Rechtsanwälte im Urteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1).
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4.4 Wenn ein Vertragsbeteiligter die Entbindung vom Notarsgeheimnis
verweigert, kann sich der Notar mit einem Gesuch an die Aufsichts-
behörde wenden (Art. 40 Abs. 3 lit. b NG und Art. 321 Ziff. 2 StGB). Das
Gesuch um Entbindung hat eine Darlegung der tatsächlichen Verhält-
nisse zu enthalten, um der vorgesetzten Behörde eine Grundlage für
ihre Entscheidfindung zu geben (hierzu und nachfolgend Niklaus
Oberholzer, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. A. 2018,
Art. 321 N. 23). Dem Gesetz lassen sich keine Kriterien entnehmen,
welche von der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde bei ihrem
Entscheid zu beachten sind. Sie wird deshalb aufgrund allgemeiner
Kriterien eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen
vorzunehmen haben, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentli-
ches oder privates Interesse die Entbindung zu rechtfertigen vermag.
Zumindest müssen die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen
Rechtfertigungsgrund vorliegen. An die Substantiierung des Interesses
des Klienten an einer Geheimhaltung dürfen im Verfahren auf Entbin-
dung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, würde doch der
in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Rechtsschutz durch eine eigentliche
Substantiierungspflicht geradezu unterlaufen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3).
Aufgrund der überragenden Bedeutung des Berufsgeheimnisses ist
eine Offenbarung nur mit Zurückhaltung zu gestatten. Die Wahrheits-
findung im Prozess und die Abklärung, ob eine mit Strafe bedrohte
Gesetzesübertretung des Mandanten vorliegt, begründet im Allge-
meinen kein höheres Interesse. Hingegen ist die Schweigepflicht nicht
mehr zumutbar, wenn sie den Berufsgeheimnisträger daran hindert,
sich in einem vom Mandanten angestrengten Straf- oder Disziplinar-
verfahren zu verteidigen, Angriffe auf seine Ehre zurückzuweisen oder
einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden
(Niklaus Oberholzer, a.a.O., mit Hinweisen) oder wenn die Entbindung
zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen angestrebt wird (BGE
142 II 307 E. 4.3.3).
