# ZWR 2020 S 303 305 — Tax Payment Allocation in Multiple Debt Scenarios

**Geschäftsnummer:** ZWR 2020 S 303 305
**Citation:** TC VS ZWR 2020 S 303 305
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2019-08-30
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-vs/VS_TC_001_ZWR-2020-S--303-305_2019-08-30/tax-payment-allocation-in-multiple-debt-scenarios
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.vs.ch/download//Revue%20valaisanne%20de%20jurisprudence/2020/KGVS-20190830-C3-19-92-20201123-414-ZWR-2020-303-305.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/VS_Gerichte/VS_TC_001_ZWR-2020-S--303-305_2019-08-30.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court addressed the imputation of partial tax payments when multiple tax debts exist, concluding that advance tax installments and the final assessment constitute distinct fiscal claims. The central issue was whether payments made by the debtor for the 2018 provisional installments, using payment slips with specific references, should be credited against the 2017 final tax debt being pursued. The court reasoned that using a payment slip with a reference number constitutes a declaration of intent by the taxpayer to settle the debt associated with that reference; thus, the tax authority was justified in applying the payments to the 2018 installments as indicated by the slips, leaving the 2017 final tax debt unpaid and warranting definitive confirmation of the lien for the full amount sought.

## Leitsatz / Regeste

Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 86 Abs. 1 OR — Art. 81 Abs. 1 SchKG: The court granted definitive summary judgment for the entire outstanding amount due to the lack of documentary proof of payment for the claim. Art. 86 Abs. 1 OR: Cited to establish that using a payment slip with a reference number constitutes a declaration of intent regarding the specific debt to be settled.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 81 Abs. 1 SchKG

The court granted definitive summary judgment for the entire outstanding amount due to the lack of documentary proof of payment for the claim.

### 2. Art. 86 Abs. 1 OR

Cited to establish that using a payment slip with a reference number constitutes a declaration of intent regarding the specific debt to be settled.

## Volltext des Entscheids

RVJ / ZWR 2020                                                                         303


             Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
                Poursuite pour dettes et faillite

Rechtsöffnung – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom
30. August 2019, Staat Wallis, Kantonales Inkassoamt c. Y. – TCV
C3 19 92
Anrechnung von Teilzahlungen bei mehreren Steuerschulden
- Die fünf Raten beim Vorausbezug der Steuern und die nach Vornahme der Veran-
  lagung gemäss Schlussabrechnung geschuldete Steuer bilden eine je eigenständige
  abgaberechtliche Forderung (E. 2.3.1).
- Verwendet der Steuerpflichtige einen Einzahlungsschein der Steuerbehörde mit einer
  Referenznummer, stellt dies eine Willenserklärung dar, wonach seine Zahlung für die
  entsprechende Steuerschuld bestimmt ist; zumindest darf die Steuerbehörde bei
  mehreren offenen Steuerforderungen nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen,
  dass der Steuerpflichtige damit jene Steuerschuld tilgen wollte, auf die sich die
  Zahlung laut Referenznummer des Einzahlungsscheins bezieht (E. 2.3.2 und E. 2.5).

Imputation de paiements partiels en cas de dettes fiscales multiples
- Les cinq acomptes payables de manière anticipée et les impôts dus selon le décompte
  final constituent des prétentions fiscales indépendantes (consid. 2.3.1).
- L’utilisation par le contribuable d’un bulletin de versement de l’autorité fiscale avec un
  numéro de référence constitue une déclaration de volonté selon laquelle le paiement
  concerne la dette fiscale correspondante ; en présence de plusieurs prétentions fis-
  cales exigibles, l’autorité fiscale doit du moins en déduire selon le principe de la
  confiance que le contribuable veut régler ainsi la dette fiscale à laquelle renvoie le
  numéro de référence du bulletin de versement (consid. 2.3.2 et 2.5).



                 Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)


Der Staat Wallis betrieb die Schuldnerin für die ausstehenden Kantons-
steuern 2017 von Fr. 552.90. Das Bezirksgericht erteilte im Teilbetrag
von Fr. 300.- definitive Rechtsöffnung. Es erwog, die von der Schuldne-
rin getätigten Zahlungen vom 12. Februar 2018, 3. April 2018 und
6. Juni 2018 von je Fr. 100.- seien auf die Steuern 2018 anzurechnen.
Hingegen sei jene vom 10. September 2018 in der Höhe von Fr. 251.90,
welche nach Erlass der Steuerveranlagungsverfügung 2017 geleistet
worden sei, gemäss Art. 87 Abs. 1 OR der Kantonssteuer 2017 zuzu-
rechnen. Beide Parteien erhoben gegen den Rechtsöffnungsentscheid
Beschwerde beim Kantonsgericht.
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                      Aus den Erwägungen


2.3 Die Tilgung einer Steuerforderung richtet sich in erster Linie nach
dem Steuerrecht und soweit dieses dazu keine Bestimmungen enthält
nach dem Obligationenrecht, welches als öffentliches Recht heran-
zuziehen ist (Bundesgerichtsurteil 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015
E. 3.1).
2.3.1 Auf kantonaler Ebene regeln die Art. 161 ff. des kantonalen
Steuergesetzes (StG; SGS/VS 642.1) den Bezug und die Sicherung der
Steuer und der Beschluss des Staatsrates vom 26. August 1992 den
ratenweisen Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern (SGS/VS
642.106). Jede Rate entspricht einem Fünftel der Veranlagung des
Vorjahrs (Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses) und erst nach Erlass der
Steuerveranlagungsverfügung erfolgt eine endgültige Abrechnung über
eine allfällige Rückerstattung von Vorschüssen oder Nachforderungen
(Art. 164a StG). Für die Bezahlung der fünf Raten und der gemäss
Schlussabrechnung geschuldeten Steuer wird dem Steuerpflichtigen
eine Zahlungsaufforderung mit Einzahlungsschein zugestellt (Art. 4 und
6 Abs. 1 des Beschlusses). Entsprechend diesem System erfolgen die
Ratenzahlungen jeweils zu Gunsten einer bestimmten Steuer (vgl. auch
Art. 164a Abs. 2 StG). Jede Rate bildet zudem eine eigenständige abga-
berechtliche Forderung, die auf einen bestimmten Termin hin fällig wird
und innert 30 Tagen zu begleichen ist, andernfalls Verzugszinsen
anfallen (Art. 4 und 6 des Beschlusses; vgl. Bundesgerichtsurteil
2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1). Im Jahr 2018 waren damit
grundsätzlich mehrere Steuerforderungen fällig; fünf Raten für die Kan-
tonssteuer 2018 und die Schlussrechnung für die Kantonssteuer 2017.
2.3.2 Verwendet der Steuerpflichtige einen Einzahlungsschein der
Steuerbehörde mit einer Referenznummer, stellt dies grundsätzlich
eine Willenserklärung dar, die Zahlung für eine bestimmte Rate einer
Steuerperiode oder für eine bestimmte Schlussrechnung leisten zu
wollen (Art. 86 Abs. 1 OR; vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_779/2017 vom
9. April 2018 E. 4.2.1, 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.4).
Stimmt diese Willenserklärung nicht mit dem wirklichen Willen des
Steuerpflichtigen überein, so ist zuerst nach dem Vertrauensprinzip zu
ermitteln, wie die Steuerbehörde die Erklärung unter den gegebenen
Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (Bundesge-
richtsurteil 9C_779/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.1). In der Regel darf
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die Steuerbehörde bei mehreren offenen Steuerforderungen davon
ausgehen, der Steuerpflichtige wolle mit Verwendung des betreffenden
Einzahlungsscheins jene Steuerschuld tilgen, auf die sich der Ein-
zahlungsschein bezieht. Erst wenn beispielsweise ein Einzahlungs-
schein einer bereits bezahlten Steuerschuld verwendet würde, dürfte
die Steuerbehörde nach guten Treuen gehalten sein, beim Betref-
fenden nachfragen zu müssen, welche Steuerschuld er tatsächlich
begleichen möchte (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_239/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.4).
2.4 (…) Im erstinstanzlichen Verfahren wandte die Gläubigerpartei ein,
die vorerwähnten Zahlungen würden die in Rechnung gestellten Raten
für das Steuerjahr 2018 betreffen, welche Steuern noch nicht veranlagt
worden seien. Zugunsten der Kantonssteuer 2017 seien noch keine
Zahlungen erfolgt. Sie präzisiert im Beschwerdeverfahren, die Schuld-
nerin habe für die Beträge von je Fr. 100.- die Einzahlungsscheine der
provisorischen Raten 2018 sowie die diesbezügliche Referenznummer
verwendet. Auch der Betrag von Fr. 251.90 sei mittels optischer Einle-
sung der Kantonssteuer 2018 zugweisen worden. Die Verwendung der
Einzahlungsscheine entspricht auch den Aussagen der Schuldnerin,
welche angibt, sie habe die Einzahlungen «per Post» getätigt.
2.5 Nach dem offensichtlich richtigen Sachverhalt hat die Schuldnerin
mit den Zahlungen vom 12. Februar 2018, 3. April 2018, 6. Juni 2018
(jeweils Fr. 100.-) sowie vom 10. September 2018 (Fr. 251.90) die
Raten der Kantonssteuer 2018 bezahlt. Mit der Verwendung der Ein-
zahlungsscheine mitsamt Referenznummer muss sich die Schuldnerin
ihre Erklärung, die Raten der Kantonssteuer 2018 bezahlen zu wollen,
entgegenhalten lassen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die
Steuern jeweils für das betreffende Jahr ratenweise vorausbezahlt
werden und eine Endabrechnung erst ein Jahr später erfolgt. Selbst
wenn die Noven nicht berücksichtigt werden könnten, müsste daher
davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin mit den Zahlungen
im Jahr 2018 die Steuerraten des Jahres 2018 bezahlen wollte.
Demnach ist die Schlussrechnung der Kantonssteuer 2017 immer noch
offen. Mangels urkundlich erwiesener Tilgung der Steuerschuld (Art. 81
Abs. 1 SchKG) ist für die gesamte Hauptforderung von Fr. 551.90 (…)
definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
