# ZWR 2020 S 105 121 — Appeal Admitted: Health Insurance Premium Notice Delivery Date and Timely Objection Filing

**Geschäftsnummer:** ZWR 2020 S 105 121
**Citation:** TC VS ZWR 2020 S 105 121
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2018-07-30
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-vs/VS_TC_001_ZWR-2020-S--105-121_2018-07-30/appeal-admitted-health-insurance-premium-notice-delivery-date-and-timely-objection-filing
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.vs.ch/download//Revue%20valaisanne%20de%20jurisprudence/2020/KGVS-20180730-S2-17-106-20200505-G31-ZWR-2020-105-121.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/VS_Gerichte/VS_TC_001_ZWR-2020-S--105-121_2018-07-30.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court reviewed an appeal challenging the administrative rejection of an objection due to alleged untimeliness, which stemmed from a dispute over the delivery date of an A-Post Plus notice concerning overdue health insurance premiums. The court reasoned that while the administration bears the burden of proving the timely delivery of non-registered mail by a higher standard than mere reference to usual procedures, the specific tracking data, combined with the precise address including the recipient's name, made the appellant's assertion of misdelivery implausible, thus establishing the notice's delivery date for the purpose of starting the objection deadline. Crucially, however, the court found that the appellant had provided credible witness testimony, supported by documentary evidence like a stamped and time-stamped copy of the envelope, confirming that the objection was physically deposited in a mailbox before midnight on the final day of the deadline, thus leading to the decision to admit the appeal and remit the matter for substantive review, while limiting the appellant's claim for reimbursement of expenses due to the unrepresented party status and the excessive length of their submissions.

## Leitsatz / Regeste

Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar); Art. 61 lit. g ATSG; Art. 59 ATSG; Art. 52 Abs. 1 ATSG — Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar): Applied to grant the non-lawyer appellant compensation for expenses, loss of time, and lost profit. Art. 61 lit. g ATSG: Cited to explain why the appellant, not being represented by a lawyer, does not have a claim for party costs (representation costs). Art. 59 ATSG: Cited to confirm the appellant's legitimacy to appeal (standing).

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar)

Applied to grant the non-lawyer appellant compensation for expenses, loss of time, and lost profit.

### 2. Art. 61 lit. g ATSG

Cited to explain why the appellant, not being represented by a lawyer, does not have a claim for party costs (representation costs).

### 3. Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's legitimacy to appeal (standing).

### 4. Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited in relation to the deadline for filing an appeal (objection).

### 5. Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited regarding the requirement for the objection deadline to be observed by submission to the administrative body or the Post.

### 6. Art. 38 Abs. 3 ATSG

Cited regarding the extension of the deadline if the last day falls on a weekend or public holiday.

### 7. Art. 38 Abs. 1 ATSG

Cited to establish that the deadline starts running the day after notification.

### 8. Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG

Cited concerning the principle that the aggrieved party should not suffer a disadvantage from a defective notification of the decision.

### 9. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)

Cited in the context of the material and local jurisdiction of the court.

## Volltext des Entscheids

RVJ / ZWR 2020                                                                     105


Krankenversicherung - KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abtei-
lung) vom 30. Juli 2018 in Sachen X. c. Y S2 17 106
Eröffnung der Verfügung; Einsprachefrist; Parteientschädigung
- Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für
  die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admi-
  nistrativen Ablauf zu erbringen, weshalb im Zweifel auf die Darstellung des Empfän-
  gers abgestellt werden muss, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung
  uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (E. 3).
- Fristgerechter Einwurf in einen Briefkasten unter glaubwürdiger Zeugenbestätigung
  (E. 4.2.1).
- Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht in Anwendung von Art. 4
  Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
  digung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) die
  Rückerstattung seiner Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen,
  eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn zu (E. 5.1.1).

Notification de la décision; délai d’opposition; dépens
- D’après la jurisprudence, la preuve de la notification d’une décision administrative
  incombe, en principe, à l’administration. Si la notification d’un acte envoyé sous pli
  simple ou la date de la notification sont contestées et qu’il existe effectivement un
  doute à ce sujet, il y a lieu de se fonder sur les déclarations du destinataire de la
  communication. La procédure courante en ce qui concerne la notification des décisions
  de l’administration ne suffit pas pour le fardeau de la preuve (consid. 3).
- Dépôt d’un recours dans une boîte aux lettres sous témoignage (consid. 4.2.1).
- Le recourant qui n’est pas représenté par un avocat a droit au remboursement de ses
  débours et, lorsque des circonstances particulières le justifient, un dédommagement
  pour la perte de temps ou de gain (consid. 5.1.1).



                                  Sachverhalt


A. Der xxx geborene und in A. wohnhafte X. ist seit dem 1. Januar
2015 bei der Y. AG obligatorisch krankenversichert. Die KVG-Prämien
für das Quartal 10-2016/12-2016 im Betrag von CHF 771.90 wurden
per 1. November 2016 fällig. Infolge der nichtfristgemässen Bezahlung
dieser Prämien leitete die Y. im April 2017 die Betreibung ein. Gegen
den Zahlungsbefehl vom 4. April 2017 (act. 1 der Beschwerde) betref-
fend die Betreibung Nr. xxx im Gesamtbetrag von CHF 771.90 zuzüg-
lich CHF 70 (für administrative Spesen) und CHF 53.30 (Zahlungs-
befehl) und Zins von 5 % ab dem 1. November 2016 erhob X. am
26. April 2017 Rechtsvorschlag (act. 3 der Beschwerde).
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B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (act. 4 und 5 der Beschwerde),
adressiert an „X., E., F., in A.“, hob die Y. in Anwendung von Art. 79
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April
1889 (SchKG) den Rechtsvorschlag auf und forderte mit beiliegendem
Einzahlungsschein lautend auf „X., E., F. in A.“ die Bezahlung des
Betrages von CHF 895.20 zuzüglich 5 % Verzugszins. Die Verfügung
wurde mit A-Post Plus/1796‘376 (Sendungsnummer xxx) versandt (act.
5 + 46 der Beschwerde). Gemäss Track & Trace (act. 45 der
Beschwerde) erfolgte die Zustellung per 20. Mai 2017.
C. Gegen diese Verfügung erhob X., datiert vom 19. Juni 2017, Ein-
sprache (act. 8 der Beschwerde), wobei er auf Seite 9 der Einsprache
den Zeugen B. für den Briefeinwurf vor Mitternacht anrief (act. 14 der
Beschwerde). Zusätzlich übermittelte der Einsprecher am 19. Juni 2017
um 23:21:06 Uhr der Y. eine elektronisch signierte „Informationskopie“
der Eingabe (act. 24 der Beschwerde). Begründend wies der Versi-
cherte darauf hin, die angefochtene Verfügung sei lediglich mittels
A-Post Plus mit Sendungsnummer xxx zugestellt worden. Gemäss
Sendungsverfolgung habe die Post die Verfügung am 20. Mai 2017
„irgendwo und irgendwem“ in A. in einen Briefkasten gelegt. In welchen
Briefkasten bzw. an welche Adresse in A. diese Einlage jedoch tat-
sächlich erfolgt sei, gehe aus „Track & Trace“ nicht hervor. Somit sei
aufgrund der Sendungsverfolgung nicht erwiesen, dass die Verfügung
ihm je ordnungsgemäss zugestellt worden sei oder zu welchem
Zeitpunkt er davon habe überhaupt Kenntnis nehmen können. Die Y.
habe daher das Datum der Kenntnisnahme der strittigen Verfügung zu
beweisen. Gemäss Track & Trace sei die Kenntnisnahme frühestens
am 20. Mai 2017 möglich gewesen, womit die Frist zur Einsprache-
erhebung am Samstag 17. Juni 2017 bzw. Montag 19. Juni 2017 mittels
Briefeinwurf und Zeugenbestätigung - ungeachtet der A-Post Plus-
Problematik - gewahrt worden sei. Auf die Einsprache sei deshalb ein-
zutreten. Weiter beanstandete der Versicherte in formeller Hinsicht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Begründung der
Verfügung. Namentlich enthalte das Dispositiv der Verfügung keine
Angaben darüber, in welchem Umfang der Rechtsvorschlag des Versi-
cherten überhaupt aufgehoben worden sei und ob es sich um eine
provisorische oder definitive Rechtsöffnung handle. Ebenso wenig ent-
halte die Begründung in tatsächlicher Hinsicht irgendwelche Angaben
darüber, wie sich die beiden Beträge CHF 841.90 und CHF 895.20
überhaupt zusammensetzen würden. Die Verfügung sei daher auch
aus diesem Grund aufzuheben, evtl. zu erläutern. Bestritten wurden
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weiter die Rechtsöffnung bezüglich der Betreibungskosten und die
Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. April 2017. Er beantragte eine
neue Frist bzw. die Wiederherstellung der Frist betreffend die Ein-
sprache. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Betrag von
CHF 250.
D. Am 26. Juli 2017 trat die Y. auf die Einsprache vom 19. Juni 2017
nicht ein. In ihrer Begründung legte sie dar, die angefochtene Verfü-
gung sei dem Versicherten am 20. Mai 2017 gemäss Track & Trace
korrekt zugestellt worden, weshalb die Einsprachefrist am 19. Juni 2017
geendet habe. Die Einreichung der Einsprache per E-Mail am 19. Juni
2017 mit digitaler Unterschrift vom 19. Juni 2017 um 23:21:06 Uhr
erfülle nicht die erforderliche Schriftform, weshalb sie gemäss konstan-
ter Rechtsprechung nicht fristwahrend sei. Eine Nachfristansetzung zur
Verbesserung habe sich einerseits aufgrund der Angaben, dass die
Originaleinsprache gleichentags der Post übergeben worden sei, und
andererseits mangels Fristablaufs erübrigt. Hinsichtlich der schriftlichen
Einsprache per Post gelte der Grundsatz, dass das Datum des Post-
stempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimme. Die
Einsprache sei am 21. Juni 2017 bei der Y. eingegangen. Es sei daher
zu vermuten, dass die Einsprache erst am 20. Juni 2017 der Post über-
geben worden sei. In der Einsprache werde angegeben, dass die
Übergabe an die Post mittels Briefeinwurf vor Mitternacht durch den
Zeugen B. bestätigt werden könne. Der Zeugenbeweis werde lediglich
angeboten. Eine Zeugenbestätigung liege aber nicht vor. Es würden
auch keine Angaben in Bezug auf das Verhältnis zum Zeugen sowie zu
den Umständen, wie dieser frühestens um 23:21:06 (Zeitangabe der
digitalen Unterschrift) habe bei der Poststelle sein können, gemacht.
Da keine Zeugenbestätigung vorliege, müsse der Nachweis der recht-
zeitigen Aufgabe der Einsprache a fortiori als nicht erbracht betrachtet
werden. Somit sei auch mit der schriftlichen Eingabe die Einsprachefrist
nicht gewahrt worden.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 (act. 33 der Beschwerde) ersuchte der
Versicherte um Zustellung der Kopie der Vorder- und Rückseite des
Briefumschlages, mit welchem die am 19. Juni 2017 eingereichte
Einsprache erfolgt sei. Am 15. August 2017 (act. 34 der Beschwerde)
liess die Y. mitteilen, die Umschläge von uneingeschriebenen Postsen-
dungen würden innert kurzer Zeit vernichtet. Es sei daher nicht mehr
möglich, eine Fotokopie des Briefumschlages zuzustellen, mit welcher
Einsprache erhoben worden sei. Am 16. August 2017 (act. 35 der
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Beschwerde) konnte der Versicherte nicht nachvollziehen, dass
Briefumschläge mit handschriftlichen Zeugenbestätigungen vernichtet
würden. Am 23. August 2017 (act. 45 der Beschwerde) sandte die
Y. dem Versicherten das Reglement der Y. über die Bearbeitung von
Daten zu (act. 50 der Beschwerde).
D. Gegen den Nichteintretensentscheid der Y. vom 26. Juli 2017
reichte X. Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abtei-
lung des Kantonsgerichts Wallis ein. Auf dem entsprechendem Brief-
umschlag bestätigte B., dass die Beschwerde am 14. September 2017
durch Briefeinwurf in den Postkasten vor 24 Uhr in A. aufgegeben
worden sei. X. beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der
Angelegenheit zur materiellen Beurteilung. Begründend legte er dar,
der Grossbriefumschlag für die Einsprache vom 19. Juni 2017 sei mit
einer WebStamp A-Post zum Preis von CHF 2 frankiert worden. Er hin-
terlegte eine mit seinem Absender versehene Kopie derselben (act. 25
der Beschwerde). Den Akten lag sodann die Quittung der WebStamp
mit der Auftragsnummer xxx samt Erstellungsdatum vom 19. Juni 2017
und Zeitangabe von „23:23:33“ Uhr bei (act. 27 und 28 der
Beschwerde). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die
Einsprache am 19. Juni 2017 vor 24 Uhr in den Postkasten der Post A.
eingeworfen zu haben, was der Zeuge B. direkt auf der Rückseite des
Umschlages handschriftlich bestätigt habe. Er hinterlegte die Kopie des
Briefumschlages mit folgendem Wortlaut: „Als Zeuge, dass diese
Sendung am 19. Juni 2017 vor 24:00 Uhr bei der Poststelle xxx A. in
den dortigen Postkasten eingeworfen wurde (Unterschrift) B. CH-Pass-
Nummer xxx vom 23. Juli 2007 ; Tel xxx“ (act. 26 der Beschwerde). Der
Postkasten befinde sich gemäss GoogleMaps ca. 240m von seiner
Wohnung an der E. entfernt. Hinsichtlich der elektronischen
Übermittlung von Rechtsschriften und deren Unzulässigkeit liege eine
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1, 8 und 13 der EMRK vor. Zudem habe er
sich nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass er die
Einsprache auch qualifiziert elektronisch signiert fristwahrend
übermitteln durfte, zumal das Kundenportal der Y. ausdrücklich die
Sendung von Eingaben zulasse. Abgesehen davon sei der Nachweis
der rechtzeitigen Postaufgabe auch mittels Zeugenbestätigung er-
bracht. Aus der eingereichten Kopie des Briefumschlages gehe klar
hervor, dass sich eine hinreichende Zeugenbestätigung des rechtzeiti-
gen Einwurfs auf dem Umschlag befunden habe. Da die Beschwer-
degegnerin den Briefumschlag vernichtet habe, habe sie auch die
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Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen. Schliesslich bestritt
der Beschwerdeführer den Fristenlauf per 20. Mai 2017. Der Beschwer-
degegnerin sei der Nachweis einer entsprechenden Zustellung nicht
gelungen, da die angefochtene Verfügung lediglich mit A-Post Plus
versandt worden sei. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post sei die
Zustellung am Samstag, 20. Mai 2017, um 07:57, irgendwo in A. erfolgt.
Wo dort jedoch genau bzw. an welcher Adresse gehe aus der
Sendungsverfolgung nicht hervor. Er habe jedenfalls am Samstag den
20. Mai 2017 keine Sendung in seinem Briefkasten gefunden, weshalb
er an diesem Datum auch keine Kenntnis von der Verfügung habe
nehmen können. Er habe die Sendung erst in der darauffolgenden
Woche in seinem Briefkasten vorgefunden, was leicht zu erklären sei.
In A. befänden sich drei Adressen mit der identischen Bezeichnung „F.“,
davon sogar zwei an der E. “. Die Möglichkeit einer Falschzustellung
sei deshalb wahrscheinlich. Nur schon aus diesem Grund sei der Nicht-
eintretensentscheid aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 beantragte die Beschwer-
degegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei
diese vollumfänglich abzuweisen. Den angefochtenen Nichteintretens-
entscheid habe der Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 erhalten,
weshalb die Beschwerde spätestens am 14. September 2017 zu erfol-
gen hatte. Aus den Akten liessen sich keine Rückschlüsse ziehen, ob
diese Frist gewahrt worden sei. Im Falle des Eintretens werde an den
Erwägungen des Nichteintretensentscheides vom 26. Juli 2017 festge-
halten. Strittig sei einerseits, wann die fristauslösende Zustellung erfolgt
sei. Gemäss Track & Trace sei die Zustellung am 20. Mai 2017 um
07:57 erfolgt. Von einer fehlerhaften Zustellung könne nur ausgegan-
gen werden, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheine.
Dass es drei Adressen mit der identischen Bezeichnung F. gebe, sei
eine unbelegte Behauptung. Ferner sei die Adresse mit der Anschrift
E. spezifiziert worden und seien die Postzustellbeamten über die
lokalen Gegebenheiten informiert, weshalb diese den Briefkasten mit
der Anschrift X. haben ausfindig machen können. Die Überlegungen,
dass die Verfügung an eine Drittperson hätte zugestellt werden können,
seien daher rein hypothetisch. Hinsichtlich der elektronischen Über-
mittlung der Einsprache habe keine Vertrauensgrundlage bestanden,
weshalb diese unbeachtlich bleibe. Was sodann den Zeitpunkt der tat-
sächlichen Postaufgabe betreffe, treffe es zu, dass der fragliche
Umschlag von der Beschwerdegegnerin kurz nach Erhalt vernichtet
worden sei. Aus dieser Vernichtung schliesse sie aber, dass sich
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gerade keine Bemerkung auf dem Umschlag befunden habe. Denn bei
der internen Postverarbeitungszentrale würden nur Umschläge bei den
Akten belassen, welche weitere Informationen enthielten. Hätte mithin
der Umschlag, mit welchen die Einsprache vom 19. Juni 2017 versandt
worden sei, eine Information enthalten, wäre der Umschlag in keinem
Fall vernichtet worden. In anderen Verfahren sei daher der Umschlag
mit Zeugenbestätigung aufbewahrt worden. Ferner habe der Beschwer-
deführer von einer Zeugenbestätigung auf dem Umschlag erst im
Rahmen der Beschwerde gesprochen. In der Einsprache habe er ledig-
lich eine Zeugenaussage erwähnt. Die vom Beschwerdeführer einge-
reichte Kopie des Umschlags und die Quittung des WebStamp der Post
vom 19. Juni 2017 würden die Zweifel nicht zu mindern vermögen.
Dass es sich bei der Kopie tatsächlich um den besagten Umschlag
handle, sei nicht erstellt. Es sei auch nicht ersichtlich, wann und in wel-
chem Zusammenhang diese Kopie angefertigt worden sei. Unmittelbar
vor dem Briefeinwurf bei der Poststelle habe zu besagter Uhrzeit kaum
eine Kopie erstellt werden können. Schliesslich sei kein Abdruck der
Zeugenbestätigung auf der ersten Seite der Einsprache zu erkennen,
was in einem anderen Verfahren der Fall gewesen sei. Es liege in der
Verantwortung des Beschwerdeführers, einen entsprechenden Hinweis
in der Einsprache anzubringen, damit der Umschlag nicht vernichtet
werde. Selbst wenn das Gericht überzeugt sei, dass es eine Zeugen-
bestätigung auf dem Umschlag gegeben habe oder B. anderweitig ein
Zeugnis über die angeblich rechtzeitige Postaufgabe ablegen könne,
ändere dies nichts im Ergebnis, denn es müsse die Glaubwürdigkeit
von solchen Zeugenbestätigungen geprüft werden. Diese müsse
bereits deshalb in Frage gestellt werden, weil sich die Zeugenbestä-
tigung auf einer Kopie des Umschlages in den Händen des Beschwer-
deführers befinde, obwohl eine Erstellung einer Kopie unmittelbar vor
Einwurf in den Briefkasten a priori nicht möglich gewesen sei. Hinzu
komme, dass die Aufgabe einer weiteren Einsprache sowie der
Beschwerde zur ungefähr gleichen Uhrzeit und durch dieselbe Person
bescheinigt werde. Unter solchen Umständen könne weder von einem
unabhängigen Zeugen gesprochen werden noch davon ausgegangen
werden, dass bestimmte Umstände den Verzicht auf den normalen
Wege der eingeschriebenen Sendung erklären würden. Die einzige
Erklärung sei, dass der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch
immer, die Fristenregelung bewusst regelmässig ohne besonderen
Anlass bis auf das Äusserste (und darüber hinaus, wie in casu) aus-
reize, was gegen Treu und Glauben verstosse.
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Am 4. Dezember 2017 übermittelte der Beschwerdeführer, nach ent-
sprechender Anfrage, die Zustelladresse des angerufenen Zeugen.
Replizierend ergänzte er am 15. Dezember 2017, in formeller Hinsicht
fehle es der Beschwerdeantwort mangels der notwendigen zwei Kollek-
tivunterschriften an einer Gültigkeitsvoraussetzung. Ausserdem seien
nicht sämtliche amtliche Akten und kein chronologisches Verzeichnis
eingereicht worden. Die Beschwerdeantwort sei daher aus dem Recht
zu weisen. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung der Beschwer-
degegnerin ohne korrekte Strassennummer versehen gewesen. Die
Beschwerdegegnerin habe weiter ihre Mitteilungen wie Rechnungen,
Mahnungen und Police stets auf ihrem Kundenportal zugestellt. Somit
könne sie aus ihrer Behauptung, sie habe nie Postsendungen an den
Beschwerdeführer zurückerhalten, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Hinsichtlich der elektronischen Übermittlung von Eingaben, sei die
Beschwerdegegnerin kein Gericht. Es stehe ihr als Versicherungsträ-
gerin als Teilgehalt ihrer Vertragsfreiheit zu, die elektronische Kommu-
nikation als rechtgültig zu erklären. Genau dies habe sie denn auch
betreffend ihr Kundenportal getan. Die Beschwerdegegnerin aner-
kenne weiter, dass sie den Briefumschlag vernichtet habe. Der
Beschwerdeführer habe in weiser Voraussicht eine Kopie des Umschla-
ges mit der Zeugenbestätigung erstellt, welche mit einem Zeitstempel
des Bundesamtes für Justiz versehen sei: „19. Juni 2017 Uhrzeit
23:36:08“. Dieser Zeitstempel belege, dass sich die ins Recht gelegte
Zeugenbestätigung von B. unwiderlegbar bereits am 19. Juni 2017 vor
Mitternacht auf dem Umschlag befunden und dieser Umschlag mit
dieser Bestätigung zu diesem Zeitpunkt existiert habe. Dass dieser
Briefumschlag im Beisein von B. vor Mitternacht eingeworfen worden
sei, könne der Zeuge bestätigen. Zudem reiche er nicht grundlos seine
Eingaben kurz vor Mitternacht ein. Er arbeite als xxx im Hotel C. in D.,
weshalb er A. in der Regel morgens mit der Postautoverbindung nach
D. um 07:38 Uhr verlasse und erst nachts mit der an Wochentagen
letzten Verbindung um 23:17 Uhr zurückkehre.
Im zweiten Schriftenwechsel vom 29. Dezember 2017 hielt die Y. an
ihren Anträgen und Begründungen fest. Der Beschwerdeführer ver-
kenne, dass sich jede Partei vertreten lassen könne. Im vorliegenden
Verfahren gehe es ausserdem lediglich um die Eintretensfrage, weshalb
die eingereichten Akten vollständig seien. Ferner habe der Beschwer-
deführer kein einziges konkretes Beispiel einer fehlerhaften Postzu-
stellung nennen können. Die „E. xxx und xxx“ seien im Übrigen unter
demselben Dach zu finden, mitunter handle es sich um ein Haus. Der
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Online-Vertrag besage in Ziffer 9 ausdrücklich, dass im Übrigen die
gesetzlichen Bestimmungen gelten würden. Dies lasse keinen Raum für
die Akzeptierung einer elektronischen Eingabe. Selbst wenn sich auf
dem strittigen Briefumschlag nun ein Zeitstempel befinde, habe der
Beschwerdeführer nach wie vor nicht erklären können, wie er sich den
Einwurf vor Ort von einem Zeugen vor dem Einwurf direkt auf dem
Umschlag habe bestätigen lassen können. Möglich sei, dass der Ein-
wurf vor Ort auf dem Umschlag bestätigt worden sei, was aber die
Anfertigung einer Kopie ausschliesse, oder dass die Bestätigung bereits
zu einem früheren Zeitpunkt angebracht worden ist und eine entspre-
chende Kopie noch zuhause oder sonst irgendwo angefertigt worden
sei. Beide Möglichkeiten würden sich gegenseitig ausschliessen. Wie
von allen andern Pendlern könne schliesslich auch vom Beschwer-
deführer erwartet werden, dass er sich entsprechend organisiere, damit
die notwendigen Besorgungen getätigt werden könnten. Der Beschwer-
deführer mache somit keine Umstände glaubhaft, die den Verzicht auf
den normalen Weg der eingeschriebenen Sendung erkläre.
Am 25. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer das Gericht wissen,
dass er der Beschwerdegegnerin einen unpräjudiziellen Vergleichsvor-
schlag zur Bereinigung der offenen Gesamtsituation unterbreitet habe.
Am 28. Februar 2018 teilte er einen Vergleichsabschluss ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht zwischen den Parteien mit und bean-
tragte eine Sistierung des Verfahrens bis zum 28. Februar 2019, welche
mit Zwischenentscheid vom 16. März 2018 abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 20. März 2018 bestätigte B., dass er den Beschwer-
deführer am 19. Juni 2017, am 14. September 2017 und am
15. Dezember 2017 zum Briefeinwurfkasten der Poststelle in A. per-
sönlich begleitet hatte. Wie bereits aus seiner handschriftlichen Zeu-
genbestätigungen zusammen mit seiner Unterschrift auf den Rück-
seiten dieser Briefumschläge hervorgehe, welche verschlossen gewe-
sen seien, sei er bei der Poststelle A. ebenfalls anwesend gewesen, als
der Beschwerdeführer diese Umschläge an diesen Daten jeweils vor
Mitternacht dort eingeworfen habe. Er bestätigte ferner, dass er im
Zeitraum vom 24. März 2014 bis 14. Februar 2018 mehrere medizi-
nische Untersuchung bzw. Behandlungen in der Schweiz gehabt hatte,
welche sich aus den hinterlegten Akten korrekt ergeben würden.
Am 5. April 2018 bzw. 18. Mai 2018 teilte die Y. mit, die Forderung aus
der Betreibung Nr. xxx sei getilgt.
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Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


                           Erwägungen


1.1 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich
die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die
Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse
sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes
wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Die versi-
cherte Person hat ihren Wohnsitz im Kanton Wallis. Die sachliche und
örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG], Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Ver-
fahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung. Dieses Interesse besteht auch nach Bezahlung der Prämien-
schuld, zumal jene ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte. Die
im Rahmen von Art. 79 SchKG ergangene Verfügung ist nicht nur betrei-
bungsrechtlich bedeutsam, sondern auch ein Sachentscheid, der mit
Wegfall der Betreibung nicht ohne Weiteres gegenstandslos wird (Urteil
des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010). Insofern hat der
Beschwerdeführer weiterhin ein schützenswertes Interesse an der
Beurteilung des Einspracheentscheides. Er ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.3 Der Beschwerdeführer liess dem Kantonsgericht seine Beschwerde
durch Einwurf in den Briefkasten der Post A. zukommen. Der Einwurf
erfolgte am letzten Tag der Beschwerdefrist bzw. am 14. September
2017 und der Zeuge B. bestätigte auf dem Briefumschlag den Einwurf
vor 24 Uhr. In seiner Beschwerdeschrift nimmt der Beschwerdeführer
in der Ziffer 1.6.3 der Beschwerde ausdrücklich Bezug auf die
Zeugenbestätigung auf dem Briefumschlag. B. bestätige am 20. März
114                                                      RVJ / ZWR 2020


2018 erneut den Briefeinwurf in A. vor Mitternacht am letzten Tag der
laufenden Frist. X. erbrachte den Beweis für die Rechtzeitigkeit der
Beschwerde bzw. den Briefeinwurf mittels Arzttermin, den B., der
seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, ca. übereinstimmend mit dem
Datum des Briefeinwurfes in der Schweiz wahrgenommen hatte. Mithin
erfolgte die Beschwerde innert nützlicher Frist. Ergänzend wird aber X.
darauf hingewiesen, dass die Arzttermine, die nicht in jedem Fall genau
mit den Daten der Briefeinwürfe übereinstimmen, dem Gericht in
Zukunft unter Umständen als Beweis nicht mehr ausreichen werden.
1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten.
1.5 X. pflegt sehr lange Rechtsschriften einzureichen. Auf mehreren
Seiten legt er dem Gericht in verfahrensrechtlicher und in materieller
Hinsicht dar, welche Gesetze anwendbar und wie diese auszulegen
sind und zitiert die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtspre-
chung ausführlich. Ebenfalls bezüglich des Sachverhalts, der vorlie-
gend nicht sehr komplex ist, ergeht er sich in zahlreichen, teilweise
seitenlangen Wiederholungen. Damit raubt er dem Gericht wertvolle
Zeit. Der von ihm betriebene hohe Aufwand steht in keinem vernünf-
tigen Verhältnis zur Wahrung seiner Interessen. X. ist zu ermahnen,
seine Anliegen zukünftig in angemessener Weise auf den Punkt zu
bringen, ansonsten das Gericht ihm seine Rechtsschriften zur Kürzung
zurückschicken wird.
2.1 Im Streite steht vorliegend die Rechtzeitigkeit der gegen die Ver-
fügung vom 19. Mai 2017 erhobenen Einsprache.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 ging die
Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Verfügung vom 19. Mai 2017
vom Beschwerdeführer am 20. Mai 2017 entgegengenommen worden
sei, und dass die 30tägige Einsprachefrist demnach am 14. September
2017 geendet habe. Während sie die Rechtzeitigkeit der Einsprache
verneint, da der postalische Nachweis einer Aufgabe per 19. Juni 2017
nicht erbracht habe können, behauptet der Beschwerdeführer zu-
nächst, die Verfügung vom 19. Mai 2017 nicht am 20. Mai 2017 erhalten
zu haben, und im Weiteren den rechtzeitigen Versand der Einsprache
per 19. Juni 2017 sowohl auf elektronischem Weg als auch durch Ein-
wurf in den Briefkasten der Post A.
RVJ / ZWR 2020                                                   115

2.2 Offen bleiben kann, ob im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung durch einen weiteren
Kollektivunterschriftberechtigten hätte unterzeichnen lassen müssen,
zumal die Beschwerdegegnerin die entsprechende Vollmacht im
Rahmen des Verfahrens nachreichte. Nicht von Belang sind sodann die
formellen Einreden, dass die amtlichen Akten nicht vollständig einge-
reicht und ein Aktenverzeichnis nicht erstellt worden seien, da vor-
liegend einzig die Eintretensfrage strittig ist.
3.1 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht
aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet
daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen
Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt
oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c).
Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG darf der betroffenen Person aus einer
mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Die
Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berück-
sichtigung aller massgeblichen Elemente (Schriftlichkeit, Begründung,
Rechtsmittelbelehrung) ausgefertigte Verfügung ordnungsgemäss zu-
gestellt ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 60 zu Art. 49
ATSG).
3.1.1 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung
von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der - die Zustellung
veranlassenden - Behörde, welche die entsprechende (objektive)
Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hin-
weisen). Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfü-
gungen der Verwaltung erheblich sind, gilt dabei der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5
E. 3b, je mit Hinweisen). Dies bedingt allerdings in der Regel die
Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht-
sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für
die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den
üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1),
weshalb im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt
werden muss, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung
uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (BGE 124 V 400 E. 2a,
103 V 63 E. 2a). Wählt die Verwaltung den Versand mit gewöhnlicher
Post, so kann sie auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen,
dass und wann eine Verfügung dem Adressaten ordnungsgemäss
116                                                       RVJ / ZWR 2020


zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihr, die Zustellung mit
anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen
(Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 111 f. zu
§ 13, mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
3.2 Gegen zugestellte Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der
Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung
zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein
Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen
Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag
(Art. 38 Abs. 3 ATSG).
3.2.1 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die
dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache
spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle einge-
reicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-
geben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in
(formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf
eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE
124 V 401 E. 1a).
3.2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall -
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
4.1 Streitig ist zunächst die ordnungsgemässe Eröffnung der per A-
Post-Plus versandten Verfügung vom 19. Mai 2017.
4.1.2 Das ATSG schreibt den Krankenversicherern für die Eröffnung
von Verfügungen keine bestimmte Zustellungsform vor (anders Art. 85
RVJ / ZWR 2020                                                       117

Abs. 3 StPO, vgl. dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_773/2017
vom 21. Februar 2018 E. 2). Der Versand einer Verfügung mittels A-
Post Plus ist deshalb nicht zu beanstanden. Bei dieser Versand-
methode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein
eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den
eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch
den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch
erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des
Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des
von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems
„Track & Trace“ die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfän-
gers zu verfolgen.
Nach der Rechtsprechung liegt - auch bei der Zustellungsart A-Post-
Plus - ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahr-
scheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu
vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände
plausibel erscheint; auf die Darstellung des Adressaten, dass eine
fehlerhafte Zustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine
Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen
Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist
(Bundesgerichtsurteile 9C_609/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.2 mit
Hinweisen, 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2, 2C_165/2015 vom
21. Februar 2015 E. 2.2)
4.1.3 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die Sendung mit der Ver-
fügung vom 19. Mai 2017 gemäss vorliegendem Track & Trace-Auszug
gleichentags aufgegeben und am Samstag, 20. Mai 2017, um 07:57
Uhr in den Briefkasten gelegt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der streitige Track & Trace-
Ausdruck dokumentiere nicht die Ablage der Briefsendung in seinen
Briefkasten, sondern lediglich den Zeitpunkt, in welchem der Brief in
irgendeinen Briefkasten in A. zugestellt worden sei. In A. gebe es drei
Häuser „F.“, wobei zwei sogar an der „E.“ lägen.
Gemäss Track & Trace-Auszug Nr. xxx wurde die Verfügung mit „Herr
X., E., F., in A.“ adressiert. Aufgrund dieser korrekten Adressierung ist
die Darstellung des Beschwerdeführers alles andere als plausibel. So
wie der Beschwerdeführer den Ablauf schildert, würde der Mitarbeiter
der Poststelle A. bei der Zustellung den Kundennamen gänzlich ausser
118                                                       RVJ / ZWR 2020


Acht lassen, was zweifelsfrei nicht zutrifft. In Kenntnis der gleichna-
migen Häuser ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Kunden-
namen umso grössere Beachtung geschenkt wird. Die rein hypothe-
tische Überlegung des Adressaten, wonach die Sendung einem Nach-
barn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson in den Briefkasten)
gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (StR 67/2012 S. 301,
Bundesgerichtsurteil 2C_570/2011 E. 4.3 mit Hinweisen; Bundesge-
richtsurteile 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2, 2C_165/2015 vom
21. Februar 2015 E. 2.2). Mithin ist auf das im Track & Trace-Auszug
bescheinigte Zustelldatum (Samstag, 20. Mai 2017) als Eröffnungs-
zeitpunkt der Verfügung vom 19. Mai 2017 abzustellen. Dabei spielt es
keine Rolle, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bereits am Samstag
vom Verfügungsinhalt Kenntnis genommen hat oder nicht. Es genügt,
wenn sie in seinen Machtbereich gelangt war. Dies hat zur Folge, dass
die 30-tägige Frist am 21. Mai 2017 zu laufen begann, um am Montag,
19. Juni 2017 zu enden.
4.2 Ist somit die rechtmässige Eröffnung per 20. Mai 2017 erwiesen,
ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Einsprache
fristgerecht eingereicht hat.
4.2.1 Unbestritten ist, dass der fristgerechte Einwurf in einen Brief-
kasten unter glaubwürdiger Zeugenbestätigung für die Wahrung der
Einsprachefrist genügt. Soweit sie sich im Beschwerdeverfahren
beweisen lässt, führt sie zu einer Gutheissung der Beschwerde und
damit zu einer Aufhebung des Einspracheentscheides und einem Ein-
treten auf die Einsprache.
4.2.2 Aktenkundig ist, dass X. seine vom 19. Juni 2017 datierte Ein-
sprache auf Seite 9 mit dem Vermerk: „Diese Einsprache erfolgt somit,
… , durch Übergabe an die Schweizerische Post mittels Briefeinwurf in
den Postkasten an der Poststelle A. vor Mitternacht, bestätigt durch die
unabhängige Zeugenaussage (…) von B. … „ ergänzte. Der Original-
briefumschlag ist nicht mehr vorhanden. Jedoch weist die vom
Beschwerdeführer hinterlegte Kopie des Briefumschlags eine Web-
Stamp sowie eine durch Unterschrift bestätigte Zeugenaussage von B.
auf, wonach der Briefumschlag vor Mitternacht am 19. Juni 2017 in den
Briefkasten in A. eingeworfen worden sei. Die Quittung der WebStamp
trägt die Auftragsnummer xxx (act. 27) und der entsprechende Doku-
mentauszug (act. 28) dieser Nummer enthält das Erstellungsdatum
vom 19. Juni 2017 sowie die Zeitangabe 23:23:33. Hinsichtlich des
RVJ / ZWR 2020                                                        119

Dokumentinhalts wird auf die Betreibung Nr. xxx verwiesen, was der
strittigen Forderung entspricht. Aufgrund dieser Akten ist mithin erstellt,
dass der Einsprecher am 19. Juni 2017 vor Mitternacht eine WebStamp
erstellen liess und diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
Briefumschlag mit der Einsprache klebte. Ausserdem ist die Kopie des
Umschlags mit einem elektronischen Zeitstempel 23:36:08 und dem
elektronischen Datum vom 19. Juni 2017 versehen. Wie der Beschwer-
deführer sodann glaubwürdig darlegt, befindet sich der nächstgelegen
Briefkasten lediglich 240 m von seiner Wohnung entfernt.
Hinsichtlich der Zeugenaussage auf dem Briefumschlag bringt die
Beschwerdegegnerin vor, eine solche sei auf dem Originalumschlag
nicht vorhanden gewesen. Diesbezüglich vermag sie aber keinen
Beweis zu hinterlegen, da das entsprechende Dokument ihrerseits
nicht aufbewahrt worden war. Der Beschwerdeführer stützt sich bei
seiner Aussage auf die hinterlegte Kopie, wobei er ungeklärt lässt, wie
es zur Erstellung einer solchen gekommen war. Dessen ungeachtet, ist
jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache
den Zeugenbeweis anbot, was er mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit nicht getan hätte, wenn es gar nicht zu einem Briefeinwurf mittels
Zeugen gekommen wäre. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
wurde ausserdem der Zeuge B. schriftlich befragt. Mit Schreiben vom
20. März 2018 bestätigte dieser, auf der Rückseite des Briefumschla-
ges vom 19. Juni 2017, welcher verschlossen gewesen sei, mit seiner
Unterschrift den Briefeinwurf vor Mitternacht bestätigt zu haben. Er
habe den Einsprecher an jenem Abend persönlich begleitet. Dies sei
aufgrund der im Zeitraum vom 24. März 2014 bis 14. Februar 2018
durch medizinische Behandlungen/Untersuchungen bedingten Aufent-
halte in der Schweiz möglich gewesen, was er mittels der in den Akten
hinterlegten Tabelle 1 belegte. Die Übergabe der Einsprache zu Han-
den der Schweizerischen Post am 19. Juni 2017 kann mithin aufgrund
der unterschriftlichen Bestätigung des Zeugen B. als erwiesen gelten,
bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der unterschriftlich
bestätigte Vorgang sich nicht, wie dargestellt, ereignet hätte. Die
Prüfung der Zeugenbestätigung hält der Glaubwürdigkeit stand. Es ist
denn nicht einzusehen, inwiefern der Zeuge ein Interesse an einer
unwahren Angabe hätte. Der Umstand, dass dieser mehrfach als
Zeuge angerufen wurde, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
4.2.3 Schliesslich schildert der Beschwerdeführer die Umstände,
weshalb es aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zu Briefeinwürfen
120                                                        RVJ / ZWR 2020


samt Zeugenbestätigungen jeweils vor Mitternacht kommt, entgegen
den Darlegungen der Beschwerdegegnerin, glaubwürdig und nachvoll-
ziehbar. Darauf kann abgestellt werden.
4.3 Der Nachweis, dass die Einsprache fristwahrend am 19. Juni 2017
der Schweizerischen Post übergeben worden war, ist mithin erbracht.
Dabei kann offen bleiben, ob die Einsprachefrist auch mittels der elek-
tronisch signierten Eingabe vom 19. Juni 2017 vor Mitternacht gewahrt
worden wäre. Dies erscheint, zumindest unter Berücksichtigung des
zwischen den Parteien abgeschlossenen Online-Vertrages unter dem
Aspekt von Treu und Glauben, als nicht völlig ausgeschlossen.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde
gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid der Beschwerde-
gegnerin vom 26. Juli 2017 aufzuheben ist. Die Sache wird zurückge-
wiesen, damit die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Ver-
fügung vom 19. Mai 2017, insofern sie nicht obsolet geworden ist,
materiell behandle.
5.1.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache
an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als
vollständiges Obsiegen.
Art. 61 lit. g ATSG verankert einen Anspruch auf Ersatz der Partei-
kosten, worunter namentlich die Vertretungskosten fallen, bestehend
aus der Entschädigung, welche die vertretende Person für ihren Auf-
wand geltend macht, und aus den Barauslagen der vertretenden
Person. Der Beschwerdeführer war während des Beschwerdever-
fahrens nicht anwaltlich vertreten, weshalb er gestützt auf Art. 61 ATSG
keinen Anspruch geltend machen kann.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht aber in
Anwendung von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betref-
fend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Ver-
waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) die Rückerstattung
seiner Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen,
eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn zu.
5.1.2 Der Beschwerdeführer hat seine Auslagen mit Schreiben vom
4. Juni 2018 beziffert. Ein Auslagenersatz für die nicht vertretene Partei
fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Auslagen die Erheblich-
keitsschwelle nicht überschreiten (Bundesgerichtsurteil C 252/04 vom
RVJ / ZWR 2020                                                      121

25. April 2005 E. 3.3). Die geringen Kosten rechtfertigen keine Partei-
entschädigung. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch auf die not-
wendigen Auslagen. Der Beschwerdeführer pflegt sehr lange Rechts-
schriften einzureichen, mit teilweise seitenlangen Wiederholungen.
Insofern er für diese Rechtsschriften pro Seite einen Auslagenersatz
verlangt, verkennt er, dass seine Anträge auch in einer kürzeren
Fassung hätten geltend gemacht werden können. Es geht daher nicht
an, die Papierkosten für diese übertrieben langen Rechtsschriften zu
ersetzen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die fällige Prämien-
rechnung bezahlt und mit der verzögerten Tilgung der Grundschuld den
Prozess in Kauf genommen bzw. diesen selber verursacht. Für unnö-
tigen Aufwand hat in jedem Fall der Verursacher einzustehen, selbst
wenn er in der Sache obsiegt (Art. 88 Abs. 5 VVRG).
5.1.3 Eine Umtriebsentschädigung wird praxisgemäss nur unter beson-
deren Umständen gewährt und bedingt namentlich, dass die Interes-
senwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher
den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher-
und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 82). Die
genannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn es muss berück-
sichtigt werden, dass sich die Streitigkeit vor Kantonsgericht lediglich
um die Eintretensfrage drehte. Die Sache war also weder komplex noch
war zur Interessenwahrung ein hoher Arbeitsaufwand notwendig. Der
entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
5.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abge-
sehen, kostenlos.
