# ZWR 2019 S 166 169 — Custodial Parent's Right to Unilaterally Extend Child's Passport

**Geschäftsnummer:** ZWR 2019 S 166 169
**Citation:** TC VS ZWR 2019 S 166 169
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2018-07-17
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-vs/VS_TC_001_ZWR-2019-S--166-169_2018-07-17/custodial-parent-s-right-to-unilaterally-extend-child-s-passport
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.vs.ch/download//Revue%20valaisanne%20de%20jurisprudence/2019/KGVS-20180717-C3-17-235-20190528-412-ZWR-2019-166-169.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/VS_Gerichte/VS_TC_001_ZWR-2019-S--166-169_2018-07-17.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

Where parents share joint custody but one parent has sole care, decisions are generally made jointly unless they concern everyday matters, which the custodial parent can decide alone under specific legal provisions. The court reasoned that the extension of a child's passport falls under routine, non-life-altering decisions permitted by law to be made unilaterally by the parent with custody, as it is not a matter that significantly impacts the child's life or requires joint agreement, thus negating the need for child protection measures or the other parent's consent.

## Leitsatz / Regeste

Art. 301 Abs. 1bis ZGB — Art. 301 Abs. 1bis ZGB: The court determined that the mother could unilaterally decide on the passport renewal as it constitutes an everyday matter, applying the cited provision.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 301 Abs. 1bis ZGB

The court determined that the mother could unilaterally decide on the passport renewal as it constitutes an everyday matter, applying the cited provision.

## Volltext des Entscheids

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Zivilrecht - Familienrecht - Kindesschutzmassnahmen - KGE
(Einzelrichter der Zivilkammer) vom 17. Juli 2018 , X. c. Y. - TCV
C3 17 235
Entscheidungen betreffend das unmündige Kind bei gemeinsamer
elterlicher Sorge, jedoch alleinigem Obhutsrecht eines Elternteils
- Bei gemeinsamer elterlicher Sorge treffen die Eltern die Entscheidungen für ihr Kind
  grundsätzlich gemeinsam; die KESB darf nur tätig werden, wenn das Kindeswohl
  gefährdet ist und deshalb Kindesschutzmassnahmen erforderlich sind (E. 2.1).
- Alltägliche Angelegenheiten, wozu die Verlängerung des Reispasses des Kindes zählt,
  kann der Elternteil, der das Kind betreut, gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB alleine
  entscheiden (E. 2.2).

Décisions concernant l’enfant mineur lorsque l’autorité parentale est
conjointe mais la garde exclusivement confiée à l’un des parents
- En principe, en cas d’autorité parentale conjointe, les parents prennent en commun
  les décisions concernant leur enfant; l’APEA ne doit intervenir que si le bien de l’enfant
  est en danger et si, dès lors, des mesures de protection de l’enfant sont nécessaires
  (consid. 2.1).
- Conformément à l’art. 301 al. 1bis CC, le parent bénéficiant de la garde peut prendre
  seul les décisions relevant de la vie courante, telle celle concernant la prolongation du
  passeport de l’enfant (consid. 2.2).



                             Aus den Erwägungen


2. Aktenmässig steht fest, dass die KESB der Kindsmutter die
Erlaubnis erteilt hat, den Reisepass ihres Sohnes ohne Zustimmung
des Kindsvaters zu verlängern. Sie begründete diesen Entscheid damit,
dass diese Massnahme im Interesse des Kindswohls liege.
2.1 Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um das Pflichtrecht der
Eltern, für das unmündige Kind die notwendigen Entscheidungen zu
treffen, es zu erziehen und zu vertreten sowie sein Vermögen zu ver-
walten. Sie umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten
und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. die Bestimmung des Auf-
enthaltsorts, die Erziehung und die gesetzliche Vertretung des Kindes
sowie die Verwaltung seines Vermögens (Schwenzer/Cottier, Basler
Kommentar, 5. A., 2014, N. 2 zu Art. 296 ZGB; Hausheer/ Geiser/ Aebi-
Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A,
Bern 2014, N. 17.67; BGE 136 III 353 E. 3.1). Während der Ehe üben
die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus (Art. 297 Abs. 1 ZGB).
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Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so
kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen
(Art. 297 Abs. 2 ZGB). In der Regel wird im Rahmen des Eheschutz-
verfahrens oder von vorsorglichen Massnahmen während des Schei-
dungsverfahrens jedoch nur das Obhutsrecht übertragen (BGE 133 III
353 E. 3.1). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern
alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln, wobei
keinem Elternteil ein irgendwie gearteter Vorrang oder Stichentscheid
zukommt (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBI 2011
9077 ff., S. 9106). Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes
seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen
Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB),
d.h. die Eltern üben ihre Entscheidungskompetenz grundsätzlich
gemeinsam aus. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn ein Elternteil die
gemeinsame Sorge zu Obstruktionszwecken missbraucht und dazu
benutzt, dem andern Elternteil das Leben schwer zu machen. Um dies
zu verhindern, sieht Art. 301 Abs. 1bis ZGB im Sinne einer flankie-
renden Massnahme vor, dass jener Elternteil, der das Kind betreut, den
Alltag betreffende und dringliche Entscheide allein und ohne Rück-
sprache mit dem anderen Elternteil treffen darf. Gleichzeitig wird damit
der Tatsache Rechnung getragen, dass die gemeinsame elterliche
Sorge auch und gerade dann funktionieren muss, wenn die Eltern nicht
(mehr) zusammenleben und Absprachen deshalb möglicherweise
schwieriger werden (Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., S. 9093).
Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Gericht oder eine Behörde ent-
scheiden kann, wenn sich die Eltern in einer Angelegenheit nicht einig
sind (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N. 17.126; Affolter-Fringeli/
Vogel, Berner Kommentar, 2016, N. 23 zu Art. 296 ZGB). Davon hat der
Gesetzgeber absichtlich abgesehen, um die Eltern nicht von einer
bewussten Auseinandersetzung und dem Versuch der Einigung zu
entbinden (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 23 zu Art. 296 ZGB
m.w.H.). Wird hingegen durch die (anhaltende) Uneinigkeit das Kin-
deswohl beeinträchtigt (z.B. blockierte Schul- oder Berufswahl, gesund-
heitliche Gefährdung des Kindes durch verzögerte oder unmögliche
medizinische Massnahmen), sind Kindesschutzmassnahmen angezeigt
(Gloor/Umbricht Lukas, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck
[Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich
2016, N 13.9; vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 25 zu Art. 296 ZGB
m.w.H.). Ein hoheitlicher Eingriff in Form von Kindesschutzmassnahmen
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ist nur möglich, wenn die Uneinigkeit z.B. blockierte Schul- oder Berufs-
wahl, gesundheitliche Gefährdung des Kindes durch verzögerte oder
unmögliche medizinische Massnahmen der Eltern, das Kindeswohl
gefährdet (Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., N. 13.9, 13.27 und 13.31).
In casu wurde die Vorinstanz von der Kindsmutter angerufen und diese
hat den Zwischenentscheid in Form einer Kindesschutzmassnahme
gestützt auf Art. 307 ZGB getroffen. Hierbei ist fraglich, ob von einer
Kindswohlgefährdung gesprochen werden kann, wenn keine Passver-
längerung durchgeführt wird, da einem Urlaub in der Schweiz nichts
entgegenstehen würde. Zudem wäre es der Verwandtschaft möglich,
die Kindsmutter und das Kind in der Schweiz zu besuchen. Die damit
einhergehenden Nachteile erreichen die Schwelle einer Kindeswohlge-
fährdung wohl nicht. Letztlich kann dies – wie der folgenden Erwägung
zu entnehmen sein wird – offen gelassen werden:
2.2 Aus Art. 301 Abs. 1bis ZGB, welcher vorsieht, dass der Elternteil,
der das Kind betreut, alleine entscheiden kann, wenn entweder die
Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder wenn der andere Eltern-
teil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist, folgt e contrario,
dass alle anderen Entscheidungen von den Eltern gemeinsam zu fällen
sind. Dazu gehören alle nicht alltäglichen, oder die lebensprägenden
oder grundlegenden Entscheidungen, sofern sie nicht dringlich sind.
Der Gesetzgeber zählt nicht auf, welche Entscheidungen er als all-
täglich oder dringlich erachtet, und überlässt es den Eltern bzw. der
Praxis, zwischen alltäglich und lebensprägend bzw. zwischen dringlich
und nicht dringlich zu unterscheiden. Lebensprägende Entscheidungen
sind solche, welche eine grössere bzw. nachhaltige Auswirkung auf das
Kind und sein Leben haben oder welche eine grundsätzliche Weichen-
stellung im Leben des Kindes beinhalten; sie sind vielleicht einmal im
Leben des Kindes zu fällen, oder, wenn mehrmals dann in grösseren
zeitlichen Abständen. Alltägliche Entscheidungen sind demgegenüber
solche, die unter Umständen jeden Tag oder zumindest häufig anfallen
und keine nachhaltigen Auswirkungen auf das Leben des Kindes
haben. Dazu gehören auch alle Entscheidungen, welche die Ausübung
der Elternrechte durch den anderen Elternteil nicht betreffen (Gloor/
Umbricht Lukas, a.a.O., N. 13.28).
Als alltäglich gelten Entscheidungen über Ernährung, Bekleidung und
Freizeitgestaltung des Kindes. Nicht alltäglichen Charakter haben
Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise
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prägen, beispielsweise der Wechsel der Schule oder der Konfession
des Kindes, medizinische Eingriffe, die Ausübung von Hochleistungs-
sport oder die dauerhafte Übertragung der Tagesbetreuung des Kindes
auf Dritte (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N. 3c zu Art. 301 ZGB; Affolter-
Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 30 zu Art. 301 ZGB).
Vorliegend präsentiert sich die Situation dergestalt, dass sich der
Kindsvater gegen die Verlängerung des Reisepasses seines Sohns
sträubt. Dabei handelt es sich nicht um ein einschneidendes Ereignis
im Leben des Kindes. Vielmehr steht dies regelmässig an und kann als
Alltagsgeschäft betrachtet werden. Mithin bedurfte die Kindsmutter
weder der Zustimmung durch die Vorinstanz noch derjenigen des
Kindsvaters. Da es keiner Zustimmung des Beschwerdeführers
bedurfte, sondern die Kindsmutter gestützt auf Art. 301 Abs. 1bis die
Passverlängerung ohne Weiteres hätte beantragen können, ist die
Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.
