# ZWR 2018 S 267 270 — Custody Reallocation Based on Parental Conflict and Child Welfare

**Geschäftsnummer:** ZWR 2018 S 267 270
**Citation:** TC VS ZWR 2018 S 267 270
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2018-02-23
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/vs/ZWR%202018%20S%20267%20270/custody-reallocation-based-on-parental-conflict-and-child-welfare
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.vs.ch/download//Revue%20valaisanne%20de%20jurisprudence/2018/KGVS-20180223-C1-17-175-20181105-142-ZWR-2018-267-270.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/VS_Gerichte/VS_TC_001_ZWR-2018-S--267-270_2018-02-23.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

Joint parental authority is the standard regardless of the parents' marital status, and its sole allocation is an exception permissible only when a severe, chronic conflict or persistent inability to communicate endangers the child's welfare; a parent's relocation abroad alone is insufficient grounds for revocation. The court reasoned that the breakdown in communication and the parents' inability to make joint decisions regarding the child, evidenced by incidents during supervised visits and a criminal complaint, justified awarding sole custody to the resident parent to protect the child's interests, while affirming that the non-custodial parent retains a right to appropriate personal contact, which should be facilitated unless a serious flight risk is demonstrated, in which case milder measures like document deposit should be considered before restricting visitation.

## Leitsatz / Regeste

Art. 273 Abs. 1 ZGB — Art. 273 Abs. 1 ZGB: Cited in the dispositive reasoning to establish the father's right to appropriate personal contact (visitation rights).

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 273 Abs. 1 ZGB

Cited in the dispositive reasoning to establish the father's right to appropriate personal contact (visitation rights).

## Volltext des Entscheids

RVJ / ZWR 2018                                                                         267


Zivilrecht - Familienrecht - Elterliche Sorge - KGE (Einzelrichter
der I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 23. Februar 2018, X. c. Y. -
TCV C1 17 175
Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge; Voraussetzung für
deren Alleinzuteilung an den einen sowie Besuchsrecht des anderen
Elternteils
- Die gemeinsame elterliche Sorge gilt unabhängig vom Zivilstand der Eltern; die Allein-
  zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil bildet die Ausnahme und ist nur dann
  zulässig, wenn ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommuni-
  kationsunfähigkeit der Eltern das Kindeswohl gefährden; der Wegzug eines Elternteils
  ins Ausland genügt nicht für den Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge (E. 2.2).
- Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige
  Kind haben selbst bei Chronizität des Elternkonflikts gegenseitig Anspruch auf
  angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Bei der Ausgestaltung
  des Besuchsrechts ist dem Kindswohl Rechnung zu tragen (E. 3).

Principe de l’autorité parentale conjointe ; condition pour son attribu-
tion exclusive à l’un des parents et pour l’octroi d’un droit de visite à
l’autre
- L’autorité parentale conjointe est indépendante de l’état civil des parents; l’attribution
  de l’autorité parentale à un seul parent constitue l’exception et n’est admissible que
  lorsqu’un grave et durable conflit ou une impossibilité persistante de communiquer
  entre les parents menacent le bien de l’enfant; le déménagement d’un parent à
  l’étranger ne suffit pas pour prononcer le retrait de l’autorité parentale conjointe
  (consid. 2.2).
- Le parent, auquel l’autorité parentale ou la garde ne sont pas attribués, ainsi que
  l’enfant mineur possèdent, même en cas de conflit parental chronique, un droit réci-
  proque à des relations personnelles indiquées par les circonstances (art. 273 al. 1
  CC). Le bien de l’enfant doit être pris en compte lors de l’organisation du droit de
  visite (consid. 3).



                             Aus den Erwägungen


2.2 (…) Die elterliche Sorge ist ein Pflichtrecht, das die Gesamtheit
der elterlichen Verantwortlichkeit und Befugnisse gegenüber dem
Kind umfasst, insbesondere die Erziehung, die gesetzliche Vertretung
und die Vermögensverwaltung (statt vieler: Hegnauer, Grundriss des
Kindsrechts, 5. A., 1999, Rz. 25.02). Das Obhutsrecht (Aufenthalts-
bestimmungsrecht) ist ein Teil der elterlichen Sorge und beinhaltet im
Wesentlichen die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes (vgl.
Art. 301a Abs. 1 ZGB) sowie die Art und Weise seiner Unterbringung
268                                                         RVJ / ZWR 2018


zu bestimmen. Des Weiteren ist der Träger des Obhutsrechts (Aufent-
haltsbestimmungsrecht) verantwortlich für die tägliche Betreuung,
Pflege und Erziehung des Kindes (BGE 136 III 353 E. 3.2).
Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB ist die Zuteilung der elterlichen Sorge
u.a. auf Begehren eines Elternteils neu zu regeln, wenn dies wegen
wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindes-
wohls nötig ist. Unbestreitbar sind aufgrund der Trennung der Kinds-
eltern und des Wegzugs des Kindsvaters in sein Heimatland Italien
veränderte Verhältnisse gegeben. Zu prüfen ist, ob diese derart
wesentlich sind, dass sie zur Wahrung des Kindeswohls die Alleinzu-
teilung der elterlichen Sorge an die Kindsmutter erfordern. Auszu-
gehen ist dabei vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge,
welcher unabhängig des Zivilstandes der Eltern Geltung hat (BGE 142
III 56 E. 3). Ein Abweichen davon ist nur ausnahmsweise aus
Gründen des Kindeswohls zulässig, welches stets im Zentrum steht
(BGE 143 III 361 E. 7.3.2). Für sich allein keine genügenden Gründe
sind laut Rechtsprechung des Bundesgerichts eine grosse geogra-
fische Distanz oder Zwistigkeiten zwischen den Eltern, wie sie bei
einer Trennung oftmals vorkommen (BGE 142 III 1; 142 II 56 E. 3).
Hingegen kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die
anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung gebieten,
wenn sich der Mangel auf das Kindeswohl auswirkt und von der
Alleinerziehung eine Verbesserung erwartet werden kann. Denn das
gemeinsame Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein
Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in der Regel nicht im
Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter
andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei
gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472
E. 4.6 und 4.7; Bundesgerichtsurteil 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017
E. 4.2). Nicht wesentlich ist, welcher Elternteil für die Erheblichkeit und
Chronizität des Konflikts oder die gestörte Kommunikation verant-
wortlich ist (BGE 142 II 197 E. 3.7).
Nach dem Gesagten bildet der Wegzug des Kindsvaters ins Ausland
noch keinen Grund, um der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge
zuzuerkennen. Bei Italien handelt es sich um unser südliches Nach-
barland, von wo aus die Kontaktnahme zwischen den Eltern mit den
heutigen modernen Kommunikationsmitteln keinerlei Probleme bietet.
Für die Frage der elterlichen Sorge ohne Bedeutung ist sodann das
Argument der KESB, dass sich der Vater infolge Ortsabwesenheit
RVJ / ZWR 2018                                                     269

nicht adäquat um das Kind kümmern könne. Dieser Punkt betrifft die
persönliche Obhut und nicht die elterliche Sorge, welche letztere die
tägliche Betreuung nicht mitumfasst. Demgegenüber hat das Verhält-
nis zwischen den Eltern massgeblich Schaden genommen. Das
Besuchsrecht wurde unter Beizug von Dritten aufgegleist, wobei jeder
direkte Kontakt zwischen den Eltern vermieden werden sollte. Als
diese auf der Rückfahrt vom Point Rencontre in Richtung Oberwallis
aufeinandertrafen, kam es zu einer Auseinandersetzung, welche die
mit der Besuchsrechtsausübung betrauten Behörden zu Interventio-
nen veranlasste. Die weitere Durchführung des Besuchsrechts schei-
terte an der fehlenden Verfügbarkeit der Kindsmutter, die nach eige-
ner Darstellung an sämtlichen Samstagen arbeiten muss. Laut Akten
hat sie ihre Arbeitgeberin nicht über ihre vor Kantonsgericht ver-
gleichsweise eingegangenen Verpflichtungen informiert. Hinzu kommt
die Strafanzeige der Kindsmutter gegen den Kindsvater in O., welches
Verfahren, unabhängig von der Begründetheit der Vorwürfe und
dessen Ausgang, einen sinnvollen und erfolgversprechenden Kontakt
der Eltern in Kinderbelangen praktisch ausschliesst. Insgesamt ist das
Verhältnis zwischen Kindsmutter und Kindsvater daher derart verfah-
ren, dass gemeinsame Entscheidungen ihren Sohn betreffend derzeit
nicht denkbar erscheinen. Wegen dieser gestörten Kommunikation
hat die KESB die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn deshalb
zu Recht allein der Mutter übertragen, bei welcher dieser wohnt.
3. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und
das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemesse-
nen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist heute aner-
kannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes
der Aufbau einer Eltern-Kind-Beziehung zu beiden Elternteilen durch
persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Der Kontakt zu beiden
Eltern, Mutter und Vater, liegt im wohlverstandenen Interesse des Kin-
des (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5. A., 2014, N. 6 zu
Art. 273 ZGB). Mit Rücksicht auf das Kind, dessen Alter und Gefähr-
dung kann in einer ersten Phase ein begleitetes Besuchsrecht ange-
zeigt sein. Dieses stellt jedoch lediglich eine Übergangslösung für eine
begrenzte Dauer dar. Nebst dem begleiteten Besuchsrecht kommen
Weisungen in Betracht (Art. 273 Abs. 2 ZGB), namentlich das Verbot,
mit dem Kind die Schweiz zu verlassen, die Verpflichtung zur Führung
von Gesprächen mit Beratungsstellen oder die Auflage der Passhinter-
legung bei Entführungsgefahr (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N. 24-27 zu
Art. 273 ZGB).
270                                                       RVJ / ZWR 2018


Mangels elterlicher Sorge und Obhut hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit seinem Sohn.
Durch seine Reisen in die Schweiz zwecks Wahrnehmung seines
Besuchsrechts im Point Rencontre hat der Beschwerdeführer sein
Interesse an seinem Sohn und an seinen väterlichen Kontakten mit
diesem unter Beweis gestellt. Selbst nach Darstellung der Beschwer-
degegnerin hat er sich während des Zusammenlebens, als sie bei der
Arbeit war, korrekt um das Kind gekümmert. Gewaltanwendung des
Vaters gegenüber seinem Sohn hat sie verneint. Es spricht insoweit
nichts gegen ein Besuchsrecht. Als einzigen gewichtigen Einwand
brachte die Kindsmutter die Gefahr einer Entführung vor. Eine solche
Absicht wird vom Kindsvater aber in Abrede gestellt; überdies hat die
Kindsmutter ihrerseits ein Absetzen nach Amerika oder Russland
thematisiert, so dass diesbezüglich wahrscheinlich von beiden Seiten
Äusserungen gemacht wurden. Beim Kindsvater handelt es sich um
einen Italiener. Italien ist das Nachbarland der Schweiz mit ähnlichem
kulturellem Hintergrund. Die drei älteren Kinder des Beschwerde-
führers leben ebenfalls in Italien. Hier steht ihm in D. eine Unterkunft
zur Verfügung, welche offenbar seinem Vater gehört. In Norditalien
absolviert er ein Theologiestudium. Über nennenswertes Vermögen
und bedeutende Einkünfte verfügt er offensichtlich nicht. Unter all
diesen Umständen ist die Gefahr, dass sich der Vater mit seinem
Sohn in ein Drittland absetzen und untertauchen könnte, nicht beson-
ders gross. Jedenfalls darf ihm mit diesem Argument nicht auf Dauer
sein Besuchsrecht abgesprochen werden. Als mildere Massnahme
wäre ohnehin die Hinterlegung der Ausweispapiere und der Zugbil-
lette während der Besuche zu prüfen.
