# ZWR 2017 S 50 54 — Wolf Culling Permit Appeal Timeliness and Public Interest

**Geschäftsnummer:** ZWR 2017 S 50 54
**Citation:** TC VS ZWR 2017 S 50 54
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2016-11-18
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/vs/ZWR%202017%20S%2050%2054/wolf-culling-permit-appeal-timeliness-and-public-interest
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.vs.ch/download//Revue%20valaisanne%20de%20jurisprudence/2017/KGVS-20161118-A1-16-133-20170320-A35-ZWR-2017-50-54.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/VS_Gerichte/VS_TC_001_ZWR-2017-S--50-54_2016-11-18.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The matter concerned appeals against a permit for wolf culling, where the lower administrative body declined to rule on the merits due to a lack of current, practical interest for the appellants. The court ruled that although current and practical interest is generally required for an appeal, this requirement can be waived when the legal questions raised are likely to recur under similar circumstances, judicial review in the individual case is unlikely to be timely due to the short validity period of the permit (60 days), and there is a fundamental public interest in resolving the issue. Given the recurring nature of livestock losses due to wolves in the region, the fundamental questions raised regarding the legality of culling, and the practical impossibility of timely judicial review within the permit's limited duration, the State Council erred in refusing to rule on the merits, thus violating procedural law and constitutional rights.

## Leitsatz / Regeste

Art. 44 VVRG; Art. 29 BV; Art. 4bis und 9bis JSV — Art. 44 VVRG: The court found the administrative decisions should be set aside because the lower authority wrongly denied the right to appeal based on this provision, despite the lack of current practical interest. Art. 29 BV: The court found the administrative decision violated this constitutional right by improperly denying the appellants the right to appeal. Art. 4bis und 9bis JSV: These articles relate to the substantive issues regarding the legality of the wolf shooting authorization, which, although not the direct ground for setting aside the decision, were central to the court's decision to hear the case despite the expired permit.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 44 VVRG

The court found the administrative decisions should be set aside because the lower authority wrongly denied the right to appeal based on this provision, despite the lack of current practical interest.

### 2. Art. 29 BV

The court found the administrative decision violated this constitutional right by improperly denying the appellants the right to appeal.

### 3. Art. 4bis und 9bis JSV

These articles relate to the substantive issues regarding the legality of the wolf shooting authorization, which, although not the direct ground for setting aside the decision, were central to the court's decision to hear the case despite the expired permit.

## Volltext des Entscheids

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                        Jagd und Fischereiwesen
                            Chasse et pêche

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 16 133 und A1 16 136
vom 18. November 2016
Abschussbewilligung (Wolf); Beschwerdelegitimation
- Auch bei Beschwerden von Organisationen oder Behörden ist ein schutzwürdiges
  bzw. aktuelles und praktisches Interesse vorausgesetzt (Art. 44 VVRG; E. 3.3).
- Auf eine Beschwerde wird nach ständiger Rechtsprechung trotz des fehlenden
  aktuellen praktischen Interesses eingetreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen
  unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine
  rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung
  wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (E. 3.3).
- Nutztierrisse durch Wölfe haben sich in der Region bereits wiederholt, grundsätzliche
  Fragen zur Zulässigkeit eines Wolfsabschusses wurden aufgeworfen und innerhalb
  der auf 60 Tage befristeten Bewilligung kann keine rechtliche Überprüfung durch die
  Beschwerdeinstanz erfolgen; der Staatsrat muss auf die Beschwerden eintreten
  (Art. 4bis und 9bis JSV, Art. 44 VVRG, Art. 29 BV; E. 3.4 ff.).

Autorisation de tir du loup ; qualité pour recourir
- La recevabilité de recours émanant d'organisations ou d’autorités suppose elle aussi
  l’existence d’un intérêt digne de protection, respectivement d’un intérêt actuel et pra-
  tique à recourir (art. 44 LPJA ; consid. 3.3).
- Selon une jurisprudence constante, il est entré en matière sur un recours même en
  l’absence d'un intérêt pratique actuel, lorsque la contestation peut se reproduire en
  tout temps dans des circonstances identiques ou analogues, lorsque sa nature ne
  permettrait pratiquement jamais de la trancher avant qu'elle ne perde son actualité et
  lorsqu’en raison de sa portée de principe, il existe un intérêt public à la solution de la
  question litigieuse (consid. 3.3).
- Des loups ont plusieurs fois attaqué des animaux de rente dans la région, des ques-
  tions de principe quant à la proportionnalité d'un tir de loup se sont posées et
  l’instance de recours n’a jamais été en mesure d’examiner la légalité de l’autorisation
  de tir avant l’échéance de celle-ci, après 60 jours ; le Conseil d'État doit entrer en
  matière sur le recours (art. 4bis et 9bis OChP; art. 29 Cst. ; consid. 3.4 ss).



                                    Erwägungen
(…)
3.3 Das Kantonsgericht setzt auch bei Beschwerden von durch das
Gesetz hierzu ermächtigten Organisationen oder Behörden (vgl.
Art. 44 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und
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die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS
172.6]) ein schutzwürdiges bzw. aktuelles und praktisches Interesse
voraus (vgl. Urteile des Kantonsgerichts A1 10 84/85 vom 1. Oktober
2010 E. 1.3; A1 159/182 vom 23. August 2016 S.5). Das Interesse
eines Beschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsäch-
liche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens
unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn er durch das
Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von
sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen
kann (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 125 I 7 E. 3c; 123 II
376 E. 2; 121 II 176 E. 2a, je mit Hinweisen). Das schutzwürdige
Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern
auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein
(BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E.1.3.1; 123 II 285 E. 4; Urteil des
Bundesgerichts 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1). Fällt
das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die
Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinrei-
chung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1;
137 I 23 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet in
ständiger Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen prak-
tischen Interesses und tritt auf eine Beschwerde ein, wenn sich die
aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen
jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Ein-
zelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren
grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler
BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Kantonsgericht verzichtet
unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls auf das Erfordernis
des aktuellen praktischen Interesses (vgl. Urteile des Kantonsgerichts
A1 16 159/182 vom 23. August 2016 S. 5 und A1 10 84/85 vom
1. Oktober 2010 E. 1.3., je mit Hinweis).
3.4 Die bereits jahrelange Präsenz des Wolfes in der Augstbord-
region und im Turtmanntal wird von keiner Seite bestritten und ist in
den Akten der Vorinstanz dokumentiert (vgl. etwa act. 372, 377 des
Staatsrats im Verfahren CHE 281/15). Es kann in der Region jederzeit
zu Nutztierrissen durch den Wolf kommen, dass dabei nicht mit
Sicherheit vorausgesagt werden kann, auf welcher Alp oder Weide
der Region welcher Wolf Nutztiere reissen wird, liegt in der Natur
dieser wildlebenden Grossraubtiere. Im betroffenen Gebiet ist auch
nach dem Erlass der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden
Abschussbewilligung vom 31. August 2015 eine grosse Anzahl von
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Nutztieren vom Wolf gerissen worden: Die Dienststelle für Jagd,
Fischerei und Wildtiere (DJFW) hat in ihrer Medienmitteilung „Scha-
densbilanz Wolf“ vom 9. November 2016 bekannt gegeben, dass
zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober 2016 in der Augstbord-
region 138 Nutztiere (hauptsächlich Schafe) Wölfen zum Opfer gefal-
len sind. Die Wolfspräsenz hat seit August 2015 noch zugenommen:
Bereits am 25. Oktober 2016 hat die DJFW in einer Medienmitteilung
darüber informiert, dass im August 2016 in der Augstbordregion
erstmals ein Jungwolf fotografiert worden ist und in der Jagdsaison
mehrere Jungtiere beobachtet wurden. Die Analyse weiterer Wolfs-
spuren seit dem August 2016 habe ausserdem die Präsenz von min-
destens zwei erwachsenen Wölfen bestätigt. Die DJWF gehe von
einer Rudelbildung in der Augstbordregion aus und ermittle zurzeit die
genaue Anzahl der Jungtiere, um das weitere Vorgehen festzulegen.
In der Medienmitteilung vom 9. November 2016 bestätigt die DJFW, in
der Augstbordregion habe sich ein Rudel mit mindestens drei Jung-
tieren gebildet: Da zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2016 in
der Augstbordregion 17 Nutztiere in geschützten Situationen gerissen
worden seien, erachte die DJFW die Voraussetzungen zur Wolfsregu-
lation gemäss Art. 4 und 4bis der Verordnung über die Jagd und den
Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988
(Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) als erfüllt; der Kanton beabsich-
tige, beim Bundesamt für Umwelt BAFU einen Antrag zur Wolfsregula-
tion zu stellen.
3.5 Die beschwerdeführenden Parteien haben grundsätzliche Fragen
betreffend die Zulässigkeit eines Wolfsabschusses gemäss Art. 9 bis
JSV bzw. Art. 4bis JSV aufgeworfen, deren Beantwortung im öffentli-
chen Interesse liegt. Angesichts der Wolfspräsenz und unabhängig
von der exakten Anzahl der Tiere bzw. Herden auf den jeweiligen
Alpen oder Weiden können sich die Fragen betreffend Herdenschutz-
massnahmen bzw. Schadensberechnung, Zuständigkeit und Entzug
der aufschiebenden Wirkung entgegen der Auffassung des Staatsrats
jederzeit wieder stellen - und haben sich seit dem Erlass der Ab-
schussbewilligung vom 31. August 2015 bereits wieder gestellt (vgl.
dazu Urteil des Kantonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August 2016;
Medienmitteilung der DJFW vom 9. November 2016): Das Departe-
ment für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) erliess am 14. Juni 2016
erneut eine Abschussbewilligung gemäss Art. 9 bis JSV für einen Wolf
in der Augstbordregion, die Beschwerdeführerinnen 1 reichten dage-
gen am 17. Juni 2016 beim Staatsrat Beschwerde ein und beantrag-
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ten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Staatsrat
wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
mit Entscheid vom 4. Juli 2016 ab, welchen die Beschwerdeführer 1
am 18. Juli 2016 mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfochten. Das
Kantonsgericht wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer
thematisieren vor dem Staatsrat erneut die Voraussetzungen zum
Abschuss eines schadensstiftenden Wolfes (Anzahl gerissene Tiere
und Herdenschutz) und haben wiederum Zuständigkeitsfragen aufge-
worfen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August
2016 S. 9, 11). Die DJFW hat schliesslich am 9. November 2016 die
Absicht geäussert, einen möglichen Abschuss von Wölfen aus einem
Wolfsrudel zu prüfen, welches sich inzwischen in der Augstbordregion
gebildet habe.
3.6 Die beschwerdeführenden Partien haben dargelegt, Abschussbe-
willigungen für einzelne Wölfe seien gemäss Art. 9bis Abs. 6 JSV auf
längstens 60 Tage zu befristen und innerhalb dieser Frist könne keine
rechtliche Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz erreicht werden.
Dem ist zuzustimmen: Das Kantonsgericht hat bereits im Urteil
A1 10 84/85 betreffend zwei jeweils auf 60 Tage befristete Abschuss-
bewilligungen gemäss Wolfskonzept 2008 festgehalten, innerhalb der
lediglich 60-tägigen Gültigkeitsdauer könne der Abschuss eines
Wolfes kaum je rechtzeitig durch eine richterliche Instanz überprüft
werden (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 84/85 vom 1. Oktober 2010
E. 1.4). Im Entscheid A1 16 159/182 hat das Kantonsgericht diese
Rechtsprechung bestätigt (Urteil des Kantonsgerichts A1 16 159/182
vom 23. August 2016 S. 6). Schliesslich hatte das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden vor einigen Monaten eine Beschwerde des
… gegen eine Abschussbewilligung für zwei Wölfe aus dem Calanda-
Rudel zu beurteilen: Es ist auch im Hinblick auf die in Art. 4 bis Abs. 4
JSV geregelte Frist für den Abschuss von Wölfen aus einem
Wolfsrudel zum Schluss gekommen, eine rechtzeitige gerichtliche Klä-
rung durch das Verwaltungsgericht sei fraglich und durch das Bundes-
gericht kaum möglich und trat auf die Beschwerde trotz des fehlenden
aktuellen Interesses ein (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden U 16 2 vom 6. Juni 2016 E. 1. a).
3.7 Der Staatsrat hat richtigerweise ausgeführt, die Beschwerdeführer
1 seien nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei-
matschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) beschwerdeberechtigt -
das Kantonsgericht habe bereits im Jahr 2004 entschieden, dass die
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Bewilligung zum Abschuss eines Wolfes der ideellen Verbands-
beschwerde unterliege - es bestehe jedoch kein aktuelles praktisches
Interesse mehr an der Beurteilung der Beschwerden, welches gemäss
Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG verlangt werde. Hingegen kann der Ein-
schätzung der Vorinstanz, die Voraussetzungen zum Verzicht auf das
aktuelle praktische Interesse seien nicht gegeben, aus den oben
genannten Gründen nicht zugestimmt werden; der Staatsrat hätte die
Verwaltungsbeschwerden trotz des weggefallenen aktuellen prak-
tischen Interesses materiell beurteilen müssen. Der Staatsrat hat den
beschwerdeführenden Parteien zu Unrecht die Beschwerdeberechti-
gung gemäss Art. 44 VVRG abgesprochen und verletzt damit auch
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der angefochtene Entscheid
ist bereits aus diesem Grund aufzuheben, eine allfällige Verletzung
von Art. 29a BV muss nicht näher geprüft werden und es kann offen
bleiben, ob zudem ein Verstoss gegen Art. 111 des Bundesgesetz
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,
BGG; SR 173.110) vorliegt.
