# ZWR 2017 S 305 311 — Invalid Settlement Agreement Leading to Deemed Ordinary Termination

**Geschäftsnummer:** ZWR 2017 S 305 311
**Citation:** TC VS ZWR 2017 S 305 311
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2017-03-29
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/vs/ZWR%202017%20S%20305%20311/invalid-settlement-agreement-leading-to-deemed-ordinary-termination
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.vs.ch/download//Revue%20valaisanne%20de%20jurisprudence/2017/KGVS-20170329-C1-16-14-20171107-223-ZWR-2017-305-311.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/VS_Gerichte/VS_TC_001_ZWR-2017-S--305-311_2017-03-29.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A settlement agreement ending an employment relationship, signed during the employment period following a dispute and prepared by the employer on the same day it was presented, was deemed invalid because the employee was not afforded a proper period of reflection away from the employer to consider the significant consequences, such as the loss of notice period protection and unemployment benefit claims. Consequently, the court treated the situation as an ordinary termination effective at the end of the statutory notice period from the date of the invalid agreement, awarding the employee three months' gross salary based on the established notice period, but denying compensation for untaken vacation days as the employee had sufficient time during the notice period to rest and seek new employment, and rejecting a claim for wrongful dismissal compensation due to lack of proof of vengeful motive.

## Leitsatz / Regeste

Art. 341 Abs. 1 OR; Art. 336 ff. OR; Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 335 OR — Art. 341 Abs. 1 OR: The court considered this provision in relation to the validity of a waiver made during employment, which formed the basis for determining the invalidity of the termination agreement. Art. 336 ff. OR: Mentioned in connection with the loss of protection against dismissal resulting from the invalid termination agreement. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG: Mentioned in connection with the shortened entitlement to unemployment benefits resulting from the invalid termination agreement.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 341 Abs. 1 OR

The court considered this provision in relation to the validity of a waiver made during employment, which formed the basis for determining the invalidity of the termination agreement.

### 2. Art. 336 ff. OR

Mentioned in connection with the loss of protection against dismissal resulting from the invalid termination agreement.

### 3. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

Mentioned in connection with the shortened entitlement to unemployment benefits resulting from the invalid termination agreement.

### 4. Art. 335 OR

Used to determine the applicable notice period (ordinary termination) based on the parties' intent following the declaration of invalidity of the settlement agreement.

### 5. Art. 337 ff. OR

Mentioned as an alternative to Art. 336 OR if the termination had been deemed immediate.

### 6. Art. 337c Abs. 3 OR

Used to deny the employee's claim for compensation based on abusive termination.

## Volltext des Entscheids

RVJ / ZWR 2017                                                                       305


Obligationenrecht - Arbeitsvertrag - KGE (Einzelrichter der I. Zivil-
rechtlichen Abteilung) vom 29. März 2017, A. c. B. AG -
TCV C1 16 14
Arbeitsvertrag: Aufhebungsvertrag
- Ein Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses kann zulässig sein, sofern
  er nicht zu einer klaren Umgehung zwingender Gesetzesbestimmungen führt, die
  gegenseitigen Interessen von Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer gleichermassen
  berücksichtigt und dem Arbeitnehmer vor dessen Unterzeichnung eine angemessene
  Bedenkzeit zur Verfügung steht (E. 4).
- Rechtsfolgen bei Ungültigkeit des Aufhebungsvertrages (E. 6); Ansprüche des
  Arbeitnehmers (E. 7, 8 und 9).

Contrat de travail : convention de résiliation
- Une convention portant sur la résiliation d’un rapport de travail peut être admissible,
  pour autant qu’elle ne conduise pas à détourner de manière claire des dispositions
  légales impératives, que les intérêts respectifs de l’employeur et de l’employé soient
  pris en compte de manière identique et que l’employé dispose d’un délai de réflexion
  approprié avant sa signature (consid. 4).
- Conséquences juridiques de la non-validité d’une convention de résiliation (consid. 6) ;
  prétentions de l’employé (consid. 7, 8 et 9).



                Sachverhalt und Verfahren (gekürzt)


A. A. war seit dem 1. Februar 2001 bei der B. AG als Sekretärin und
Office Managerin angestellt. C. ist Präsident und Delegierter mit
Einzelunterschrift der B. AG.
Am Vormittag des 4. Dezember 2013 kam es zwischen A. und ihrem
Chef C. zu einem Disput im Zusammenhang mit den jährlichen
Bonuszahlungen. Am Nachmittag des 4. Dezember 2013 führten die
beiden das Gespräch fort. Dieses mündete in eine heftige Diskussion.
Als der Chef ihr nochmals bestätigte, dass die Bonuszahlungen nicht
gestützt auf die erbrachten Leistungen bezahlt würden, sondern
wegen zusätzlich übernommener Aufgaben und Funktionen, erwiderte
A., dass sie sich dementsprechend nicht mehr so einsetzen müsse,
wenn die Leistung ja nicht zähle. Diese Bemerkung veranlasste ihren
Chef zur Bemerkung, dass sie ja gleich kündigen könne. Gemäss der
anwesenden Zeugin D. sagte A. daraufhin zu C: „Ich nehme dein
Angebot an und gehe nach Hause“. Anschliessend verliess sie ihren
Arbeitsplatz und ging nach Hause.
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Abends kehrte A. um 21.00 Uhr ins Büro zurück, um ihren Arbeitsplatz
aufzuräumen. Sie bat den dort anwesenden C., sie zu kontaktieren,
um die Angelegenheit zu klären. Am darauffolgenden Tag, am
5. Dezember 2013, telefonierte ihr dieser und sie vereinbarten einen
Termin um 17.00 Uhr. Bezüglich des Inhaltes dieses Gespräches
divergieren die Aussagen der Parteien. Bei diesem Zusammentreffen
unterzeichneten die Parteien einen handschriftlich von C. verfassten
Aufhebungsvertrag. Darin wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhält-
nis im gegenseitigen Einverständnis per Ende 2013 aufgelöst werde,
A. ab sofort freigestellt sei und ihr der Lohn bis Ende Dezember 2013
ausbezahlt werde.
B. Am 20. Januar 2014 teilte die A. der B. AG schriftlich mit, dass sie
Einsprache gegen den Aufhebungsvertrag bzw. die ungerechtfertigte
fristlose Entlassung einreiche. In der Folge leitete sie ein Verfahren
vor Arbeitsgericht ein. Dieses hiess ihre Klage gegen die B. AG am
21. Mai 2015 teilweise gut, verurteilte die Beklagte, der Klägerin einen
Betrag von brutto Fr. 1023.70, netto Fr. 939.75 (Überstunden) zu
bezahlen und wies die übrigen Rechtsbegehren ab. Das begründete
Urteil wurde am 24. November 2015 an die Parteien versandt. Dage-
gen reichte A. am 15. Januar 2016 beim Kantonsgericht Berufung ein;
sie verlangte die Bezahlung dreier Monatslöhne von total brutto
Fr. 18 000.-, eine Entschädigung von brutto Fr. 6000.- und eine
Ferienentschädigung von brutto Fr. 4135.55. Die Berufungsbeklagte
beantragte die Abweisung der Berufung.


                      Aus den Erwägungen


4. Die Berufungsklägerin behauptet, der Aufhebungsvertrag sei wegen
der nicht eingeräumten Bedenkzeit ungültig.
4.1 Nach Art. 341 Abs. 1 OR ist ein Verzicht des Arbeitnehmers auf
Forderungen, die sich aus zwingenden Gesetzesbestimmungen erge-
ben, nichtig, wenn er während des Arbeitsverhältnisses oder während
eines Monats nach dessen Beendigung erfolgt (Bundesgerichtsurteil
4C.390/2005 vom 2. Mai 2006 E. 2). Diese Bestimmung will den sich
in einem Abhängigkeitsverhältnis befindenden, sozial schwächeren
Arbeitnehmer davor schützen, dass er während oder kurz nach Ablauf
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des Arbeitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Ver-
zichtserklärungen abgibt (BGE 105 II 39).
Dass der Aufhebungsvertrag während des Arbeitsverhältnisses, näm-
lich am 5. Dezember 2013 abgeschlossen wurde, ist nicht bestritten.
4.2 Art. 341 Abs. 1 OR verbietet nur den einseitigen Verzicht und
nicht auch den Vergleich, bei dem beide Parteien auf Ansprüche
verzichten und damit ihr gegenseitiges Verhältnis klären (BGE 119 II
449 E. 2a, 118 II 58 E. 2a mit Hinweisen, Bundesgerichtsurteile
4A_103/2010 vom 16. März 2010 E. 2.2, 4C.390/2005 vom 2. Mai
2006 E. 3.1 und 4C. 230/2005 vom 1. September 2005 E. 2). Ein
Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses kann mithin
zulässig sein. Er darf jedoch nicht zu einer klaren Umgehung des
zwingendes gesetzlichen Kündigungsschutzes führen (Bundesge-
richtsurteil 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1).
Ein Aufhebungsvertrag hat für den Arbeitnehmer einschneidende
Folgen. Er lässt den Kündigungsschutz entfallen (vgl. Art. 336 ff. OR)
und verkürzt den Anspruch auf Arbeitslosengeld (siehe Art. 30 Abs. 1
lit. a AVIG; Bundesgerichtsurteil 4C.230/2005 vom 1. September 2005
E. 2 mit weiteren Hinweisen). Liegt der einvernehmlich festgelegte
Endtermin vor dem Ende der Kündigungsfrist, wie dies vorliegend der
Fall ist, so geht der Arbeitnehmer mit dem Abschluss eines Aufhe-
bungsvertrags zudem eines Teils seines Lohnanspruchs verlustig. Es
widerspricht der Lebenserfahrung, dass der Arbeitnehmer auf derar-
tige Vorteile ohne Gegenleistung verzichtet. Der Aufhebungsvertrag
bedarf daher einer Rechtfertigung durch die Interessen des Arbeit-
nehmers (Bundesgerichtsurteil 4C.230/2005 vom 1. September 2005
E. 2 mit weiteren Hinweisen). Es ist folglich stets zu prüfen, was der
mutmassliche Verzicht des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer
tatsächlich bedeutet (Bundesgerichtsurteil 4C.37/2005 vom 17. Juni
2005 E. 2.2). Im Einzelfall hat eine Interessenabwägung zu erfolgen,
wobei zu beurteilen ist, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die
verzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind (Bundesgerichts-
urteil 4C.27/2002 vom 19. April 2002 E. 3, in: SJ 2003 1 S. 220). Die
Vermutung, dass der Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses Hand bieten will, ist mithin nicht leicht-
hin anzunehmen (Bundesgerichturteil 4A_563/2011 vom 19. Januar
2012 E. 4.1).
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Ist ein übereinstimmender Wille, das Arbeitsverhältnis zu beenden,
erstellt, ist für die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung - soweit sie
einen Verzicht auf Ansprüche aus zwingendem Recht bedeutet -
zusätzlich vorausgesetzt, dass es sich beim Aufhebungsvertrag um
einen echten Vergleich handelt, bei welchem beide Parteien Konzes-
sionen machen (BGE 118 II 58 E. 2b mit Hinweisen; Bundesge-
richtsurteil 4A_103/2010 vom 16. März 2010 E. 2.2).
Zwar ist die Unterbreitung und Gegenzeichnung eines durch den
Arbeitgeber vorbereiteten Auflösungsdokumentes anlässlich einer
einzigen Sitzung möglich (TC VD, JAR 2011 S. 586 ff.), es muss dem
Arbeitgeber aber gleichwohl hinreichend Möglichkeit zur Reflexion
bleiben (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag,
2. A., 2014, N. 3 zu Art. 335 OR mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 4A_364/2016                                vom
31. Oktober 2016 E. 3.1 f. fest:
« Une résiliation conventionelle ne doit être admise qu’avec retenue. Elle suppose
notamment que soit prouvée sans équivoque la volonté des intéressés de se départir
du contrat. Lorsque l’accord est préparé par l’employeur, il faut en outre que le travail-
leur ait pu bénéficier d’un délai de réflexion et n’ait pas été pris de court au moment de
la signature. L’accord de résiliation qui ne satisfait pas aux conditions susmentionnées
ne lie pas les parties. »

Vorliegend hat C. den Aufhebungsvertrag vorbereitet und der ange-
stellten Berufungsklägerin vorgelegt. Daran ändert auch nicht, wenn
dieser Aufhebungsvertrag im Laufe der Diskussion zu Gunsten der
Arbeitnehmerin abgeändert wurde. Zwischen den beiden (A. und C.)
bestand zudem eine Konfliktsituation. Der Sitzung vom 5. Dezember
2013 war nämlich am Vortag eine heftige Diskussion bezüglich der
Boni vorausgegangen, die am Arbeitsplatz ausgetragen wurde, und
damit hatte die Klägerin ihrem Chef klar und deutlich mitgeteilt, dass
sie damit nicht einverstanden war, was Letzterer nicht goutierte.
Anlässlich dieser ersten Diskussion war lediglich von einer möglichen
Kündigung die Rede, nicht dagegen von einer gegenseitigen Vertrags-
auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Aufhebungsvertrag wurde
erstmals anlässlich der Sitzung vom 5. Dezember 2013 - wiederum am
Arbeitsplatz - zum Thema, der Berufungsklägerin von C. unterbreitet
und schlussendlich in derselben Sitzung auch unterzeichnet.
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Aufgrund der obgenannten zitierten Lehre und Rechtsprechung hätte
der Berufungsklägerin in dieser Situation Gelegenheit eingeräumt
werden müssen, sich in zeitlicher Distanz und im Abstand zu ihrem
Chef, dem Präsidenten ihrer Arbeitgeberin, mit der Aufhebungsverein-
barung auseinanderzusetzen.
Dies ist in casu nicht geschehen, weshalb der Aufhebungsvertrag
ungültig ist und die Parteien nicht daran gebunden sind. Mithin ist
bereits aus diesem Grund die Berufung gutzuheissen.
5. [Ausführungen dazu, dass sich die Berufungsklägerin nicht aller
weit reichender Konsequenzen bewusst war, die der Aufhebungs-
vertrag für sie hatte, und dass ihr Verzicht weitaus höher war als jener
der Arbeitgeberin, womit der Aufhebungsvertrag lediglich zu einem
beschränkten Interessensausgleich führte, so dass er auch aus die-
sen Gründen ungültig war.]
6. Nachdem die Ungültigkeit des vorliegenden Aufhebungsvertrages
feststeht, stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen.
Liegt ein ungültiger Aufhebungsvertrag vor, sind sich Lehre und
Rechtsprechung darüber uneins, wie zu verfahren ist (Streiff/Von
Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsrecht, N. 10 zu Art. 335
OR). Verschiedentlich wurde in der Rechtsprechung die Auffassung
vertreten, es liege Nichtigkeit vor, weshalb die Parteien in die Lage zu
versetzen seien, als ob nie ein Aufhebungsvertrag existiert hätte
(Bundesgerichtsurteile 4A_495/2007 vom 12. Januar 2009 E. 4.3.2.1
und 4A_376/2010 vom 30. September 2010 E. 3). Die Lehre stellt sich
demgegenüber auch auf den Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis
vorbehältlich der Bestimmung von Art. 336c Abs. 2 OR dennoch als
beendet anzusehen sei, wobei dem Arbeitnehmer jedoch die umgan-
genen gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche (z.B.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) erhalten blieben. Dabei ist auf die
zwingenden gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Kündi-
gungsfristen abzustellen (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen
BO.2016.10 vom 26. Oktober 2016 E. 2b mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall erscheint es sachgerecht, von einer Kündigung
des Arbeitsverhältnisses auszugehen, zumal die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht fortführen wollte, hatte doch C. -
nachdem er die Arbeitnehmerin für 17.00 Uhr ins Büro bestellt hatte -
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gegoogelt und so einen Aufhebungsvertrag für die Sitzung am späte-
ren Nachmittag vorbereitet. Unklar ist indessen, was genau die Kläge-
rin beabsichtigte. Gemäss der Zeugin D. hatte C. der Klägerin gesagt,
sie könne ja gleich kündigen und später habe diese dem C. gegen-
über erklärt, sein Angebot anzunehmen. Ob sie nun bereit war, selber
zu kündigen oder mit einer Kündigung seitens der Arbeitgeberin
einverstanden war, ist unklar. Auf alle Fälle schloss sie die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses als Folge einer Kündigung nicht aus, so dass
mithin von einer rechtswirksamen Kündigung auszugehen ist und der
Klägerin daher die umgangenen gesetzlichen und vertraglichen
Ansprüche zuzugestehen sind. Relevant ist insbesondere, ob gemäss
den Bestimmungen von Art. 337 ff. OR bei einer fristlosen Kündigung
oder nach Art. 336 OR bei einer ordentlichen Kündigung zu verfahren
ist. Diesbezüglich ist darauf abzustellen, was die Arbeitgeberin
ursprünglich beabsichtigt hat. C. erklärte der Klägerin, sie könne ja
gleich kündigen und schlug dann selber die Unterzeichnung des
Aufhebungsvertrages vor, wobei die Aufhebung des Arbeitsver-
hältnisses gemäss seinen eigenen Angaben per 15. Dezember 2013 -
demnach nicht per sofort - erfolgen sollte. Die Klägerin war damit
jedoch nicht einverstanden und die Parteien einigten sich auf die
Vertragsaufhebung per 31. Dezember 2013.
Es ist Sache der Arbeitnehmerin zu beweisen, dass eine Arbeitge-
berin eine fristlose Kündigung angestrebt hatte (Emmel, in: Huguenin/
Müller-Chen, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertrags-
verhältnisse Teil 2, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 zu Art. 335
OR). Dies wurde vorliegend nicht bewiesen, so dass von einer
ordentlichen Kündigung auszugehen ist.
7. Da der Berufungsklägerin ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten
gekündigt werden konnte, wäre eine Kündigung am 5. Dezember
2013 frühestens auf den 31. März 2014 möglich gewesen. Es ist
unstrittig, dass die Berufungsklägerin monatlich Fr. 6000.- brutto
verdiente, so dass ihr bis zum 31. März 2014 ein Bruttolohn von
Fr. 18 000.- zustand und ihr dieser Lohn, der von ihr auch eingeklagt
wurde, für die Monate Januar, Februar und März 2014 durch die Beru-
fungsbeklagte zu bezahlen ist, wovon die entsprechenden Sozialversi-
cherungsbeiträge mit den zuständigen Instanzen abzurechnen sind.
In diesem Punkte ist die Berufung gutzuheissen.
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8. Die Berufungsklägerin verlangt zudem, dass ihr neben dem Lohn
auch noch eine Ferienentschädigung von Fr. 4135.555 brutto ausbe-
zahlt wird, da ihr bis Ende März 2014 noch 12 Ferientage zuge-
standen hätten.
Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass Ferien grundsätzlich der
Erholung dienen sollen und aus diesem Erholungszweck folgt, dass
der Anspruch auf reale Freizeitgewährung im Vordergrund steht. Wird
einem Arbeitnehmer gekündigt, so hat er seine Ferien real während
der Kündigungsfrist zu beziehen, sofern ihm in diesem Zeitraum
neben der erforderlichen Zeit für die Suche nach einer neuen Stelle
noch genügend Zeit für Erholung übrig bleibt.
Vorliegend wurde die Arbeitnehmerin am 5. Dezember 2013 frei-
gestellt und sie nahm auch ihre Arbeit bis zum 31. März 2014 nicht
wieder auf. In dieser Zeitspanne blieb ihr mithin genügend Zeit, sich
nach einer neuen Arbeitsstelle umzusehen und sich während der
restlichen Zeit zu erholen. Sie konnte mithin ihre Ferien real beziehen,
so dass ihr diesbezüglich keine Entschädigung zusteht.
Die Berufung ist daher in diesem Punkte abzuweisen.
9. Die Berufungsklägerin erklärt, dass es sich beim Vorgehen der
Berufungsbeklagten um eine Racheaktion gehandelt habe. Dieses
wäre die Reaktion auf ihre Nachfrage in der Boniangelegenheit gewe-
sen und zusammen mit den anderen Gründen (zu teure Arbeitskraft,
anstehende Umbauarbeiten) hätte die Arbeitgeberin sie schnellstens
loswerden wollen.
Dass die Boniangelegenheit Auslöser der heftigen Auseinanderset-
zung gewesen ist, ist unbestritten. Keinesfalls kann aber von einer
Racheaktion seitens der Arbeitgeberin gesprochen werden und insbe-
sondere liegen keinerlei Beweise vor, dass die andern Vorwürfe (zu
teure Arbeitskraft, anstehende Umbauarbeiten), wofür die Arbeitneh-
merin auch beweispflichtig wäre, die Gründe für die Kündigung
gewesen sind.
Eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR steht ihr deshalb nicht
zu. Auch in diesem Punkte ist die Berufung abzuweisen.
