# ZWR 2016 S 326 328 — Appeal Dismissal for Improper Filing of Written Statement

**Geschäftsnummer:** ZWR 2016 S 326 328
**Citation:** TC VS ZWR 2016 S 326 328
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2016-01-27
**Ausgang:** Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/vs/ZWR%202016%20S%20326%20328/appeal-dismissal-for-improper-filing-of-written-statement
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.vs.ch/download//Revue%20valaisanne%20de%20jurisprudence/2016/KGVS-20160127-P1-15-24-20161021-610-ZWR-2016-326-328.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/VS_Gerichte/VS_TC_001_ZWR-2016-S--326-328_2016-01-27.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The validity of an appeal, even in abbreviated proceedings, generally requires the appellant to first register the appeal with the lower court and subsequently submit a written statement of appeal to the appellate court; however, if the judgment is served directly to the parties in reasoned form without prior oral or written pronouncement of the operative part, submitting only the written statement of appeal to the appellate court suffices. In this case, the court dismissed the appeal because the appealing party failed to comply with the mandatory legal requirements for the statement of appeal, specifically by filing it orally instead of in writing with the correct appellate court, despite the general exception regarding the dual filing requirement when the judgment is served with reasons immediately.

## Leitsatz / Regeste

Art. 399 Abs. 3 StPO; Art. 400 Abs. 3 StPO — Art. 399 Abs. 3 StPO: The appeal was dismissed because the filing did not meet the mandatory written form requirement for the statement of appeal stipulated in this article. Art. 400 Abs. 3 StPO: Cited to support the mandatory written nature of the statement of appeal, as other parties' rights depend on it.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 399 Abs. 3 StPO

The appeal was dismissed because the filing did not meet the mandatory written form requirement for the statement of appeal stipulated in this article.

### 2. Art. 400 Abs. 3 StPO

Cited to support the mandatory written nature of the statement of appeal, as other parties' rights depend on it.

## Volltext des Entscheids

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Strafprozessrecht – Berufung – KGE (Einzelrichter der I. Straf-
rechtlichen Abteilung) vom 27. Januar 2016, Staatsanwaltschaft
des Kantons Wallis c. X. - TCV P1 15 24
Berufung im abgekürzten Verfahren
- Die Gültigkeit der Berufung setzt stets, also auch im abgekürzten Verfahren voraus,
  dass der Berufungskläger eine schriftliche Berufungserklärung bei der Rechtsmitte-
  linstanz einreicht (E. 1.4).

Appel en procédure simplifiée
- La validité de l’appel présuppose toujours, également dans le cadre d’une procédure
  simplifiée, que l’appelant dépose une déclaration d’appel écrite auprès de la juridic-
  tion d’appel (consid. 1.4).



                           Aus den Erwägungen


1.1 Die StPO regelt in ihrem 8. Titel „Besondere Verfahren“, in des-
sen 2. Kapitel das abgekürzte Verfahren. Darin werden die Voraus-
setzungen für dessen Durchführung, die Anforderungen an die Ankla-
geschrift, der Ablauf der Hauptverhandlung und der Inhalt des Urteils
umschrieben. Mit ihrer Zustimmung zur Anklageschrift verzichten die
Parteien grundsätzlich auf Rechtsmittel (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO).
Immerhin lässt Art. 362 Abs. 5 StPO eine Berufung gegen ein Urteil im
abgekürzten Verfahren dann zu, wenn eine Partei geltend macht, sie
habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche
der Anklageschrift nicht. Damit werden die Berufungsgründe im Ver-
gleich zum ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 398 Abs. 3 und 4 StPO)
massgeblich eingeschränkt. Legitimation sowie Zulässigkeit, Form
und Frist der Berufung werden demgegenüber im Rahmen des abge-
kürzten Verfahrens nicht eigenständig geregelt, weshalb diesbezüg-
lich die allgemeinen Bestimmungen des Rechtsmittel- bzw. des Beru-
fungsverfahrens (Art. 379 ff. sowie Art. 398 ff. StPO) gelten.
(…)
1.4 Art. 399 StPO, welcher auch im abgekürzten Verfahren gilt (vgl.
E. 1.1 in fine sowie Greiner/Jaggi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 42 zu Art. 362 StPO,
welche ausdrücklich auf Art. 399 StPO verweisen), regelt die Anmel-
dung der Berufung und die Berufungserklärung. Danach ist die Beru-
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fung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden
(Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Ausfertigung des begründeten Urteils
übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit
den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei,
die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20
Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Beru-
fungserklärung ein und hat darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil
anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen
Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal
ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal
durch Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung
des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten
Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE
138 IV 157 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2011 vom
20. Oktober 2011 E. 2.5).
Das zweistufige Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an
die gesetzliche Regelung der Eröffnung von Entscheiden in Art. 84
StPO (vgl. auch Art. 384 lit. a StPO) an. Wird indessen ein erstins-
tanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet,
sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine
Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Berufungsge-
richt eine Berufungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger
stehen hierfür 20 Tage zur Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bun-
desgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5). Mithin
kann in diesem Sinne ausnahmsweise auf eine Berufungsanmeldung
beim erstinstanzlichen Gericht verzichtet werden; ein Verzicht auf die
schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht ist hingegen
grundsätzlich nicht möglich (Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom
4. November 2013 E. 1.4.1). Fehlt es an einer schriftlichen Berufungs-
erklärung, ist auf die Berufung an sich ohne weiteren Schriften-
wechsel nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom
4. November 2013 E. 1.4.2).
1.4.1 (…)
1.4.2 Die Bezirksrichterin hat ihr Urteil mündlich eröffnet sowie kurz
begründet und den Parteien das begründete Urteil ausgehändigt. Bei
wörtlicher Auslegung müsste der Oberstaatsanwalt deshalb vorerst
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Berufung anmelden und danach in einem zweiten Schritt Berufung
erklären. In casu hat er unbestrittenermassen nicht zweimal innert den
hierfür vom Gesetz gesetzten Fristen seinen Willen kundgetan, das
Urteil nicht akzeptieren zu wollen. Allerdings fielen hier die mündliche
Eröffnung des Urteils und dessen Aushändigung in begründeter Form
zusammen. In Fortsetzung der oben zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichtes muss es daher genügen, wenn der Oberstaats-
anwalt eine rechtsgültige Berufungserklärung eingereicht hat.
Laut klarem Gesetzeswortlaut ist die Berufungserklärung dem Beru-
fungsgericht und zwar schriftlich einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO).
In casu hat der Oberstaatsanwalt nicht beim hierfür zuständigen
Kantonsgericht, sondern beim Bezirksgericht Berufung erhoben.
Seine Berufung formulierte er sodann mündlich, was lediglich für die
Anmeldung zulässig ist, und nicht, wie für die Berufungserklärung
gesetzlich unmissverständlich vorgeschrieben, schriftlich. Es liegt
somit - im Gegensatz zum Sachverhalt in Bundesgerichtsurteil
6B_458/2013 vom 4. November 2013 - keine den gesetzlichen Anfor-
derungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO genügende Eingabe vor. Die
Wichtigkeit der Schriftlichkeit betont auch das Bundesgericht in
seinem Urteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013, wenn es in der
dortigen E. 1.4.1 „schriftliche Berufungserklärung“ und somit das Wort
„schriftlich“ kursiv schreibt. Die Bedeutung der Schriftform ergibt sich
weiter aus Art. 400 Abs. 3 StPO, wonach die anderen Parteien innert
20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichtein-
treten und/oder Anschlussberufung erklären können. Die Parteirechte
der übrigen Verfahrensbeteiligten knüpfen also an die schriftliche
Berufungserklärung des Berufungsklägers an. All dies lässt ein Ab-
rücken von den klaren Berufungsanforderungen von Art. 399 Abs. 3
StPO, welche dem Oberstaatsanwalt aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeit zweifellos bestens bekannt sind, insbesondere einen aus-
nahmsweisen Verzicht auf die vom Gesetz geforderte Schriftform der
Berufungserklärung, nicht zu. Demzufolge ist auf die Berufung nicht
einzutreten.
Auf die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Berufung ist
das Bundesgericht mit Urteil 6B_154/2016 vom 15. Juni 2016 nicht
eingetreten.
