# JAAC.70.25 — Security Review Denied Due to Past Offense, Dishonesty, and Risk of Compromise

**Geschäftsnummer:** JAAC.70.25
**Citation:** VB CH JAAC.70.25
**Gericht / Behörde:** Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) (sonstige Behörden)
**Entscheiddatum:** 2004-10-27
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-vb/e45d8b181bae8e716acf6ea2848f6e814750a870/security-review-denied-due-to-past-offense-dishonesty-and-risk-of-compromise
**Official Source URL:** https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007262.pdf?ID=150007262
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_VB/CH_VB_999_JAAC-70-25--_2004-10-27.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A person undergoing a security review had a prior criminal conviction for aiding and abetting prostitution, a serious offense driven by financial motives. Although significant time had passed since the offense, and the individual had since completed vocational training and ended contact with certain associates, the court determined that the cumulative risk factors justified a negative security assessment. These factors included the nature of the past crime, the fact that the individual's current professional environment was unaware of the conviction and the individual's distress at the prospect of this information becoming known, and the individual's dishonesty during the security review process itself, creating a latent risk of blackmail and compromise of trust.

## Leitsatz / Regeste

Art. 19 BWIS; Art. 20 BWIS — Art. 19 BWIS: The court confirmed the decision that the applicant was considered a security risk according to BWIS and PSPV. Art. 20 BWIS: The court confirmed the decision that the applicant was considered a security risk according to BWIS and PSPV.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 19 BWIS

The court confirmed the decision that the applicant was considered a security risk according to BWIS and PSPV.

### 2. Art. 20 BWIS

The court confirmed the decision that the applicant was considered a security risk according to BWIS and PSPV.

## Volltext des Entscheids

JAAC 70.25




Auszug aus dem Entscheid 470.09.04 der
Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 27.
Oktober 2004. Eine gegen diesen Entscheid erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom
Bundesgericht am 16. März 2005 abgewiesen
[2A.705/2004]


Sûreté intérieure. Contrôle de sécurité relatif aux personnes.
Appréciation de toutes les sources de risque.
Art. 19 et 20 LMSI.
- Critères généraux d’appréciation des condamnations pénales de la
personne objet du contrôle (consid. 3a.).
- Influence de la nature du délit (en l’espèce «encouragement à la
prostitution») et du laps de temps écoulé depuis la condamnation
(consid. 3b.).
- Risque latent de chantage en raison de contacts avec le milieu de la
prostitution (consid. 4) et en raison de la valeur médiatique de l’affaire
en question (consid. 5).
- Même si chacune des sources de risque prises séparément est
insuffisante pour justifier une décision négative, la somme de plusieurs
sources de risque peut justifier une appréciation négative (consid. 6).




Innere Sicherheit. Personensicherheitsprüfung. Beurteilung sämtlicher
Risikoquellen.
Art. 19 und 20 BWIS.




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- Allgemeine Kriterien für die Beurteilung von strafrechtlichen
Verurteilungen einer zu überprüfenden Person (E. 3a.).
- Einfluss der Deliktsart (in casu «Förderung der Prostitution») und der
seit der Verurteilung vergangenen Zeit (E. 3b.)
- Latente Erpressungsgefahr durch Kontakte zum «Rotlichtmilieu» (E. 4)
und auf Grund des in casu gegebenen «Spektakelwertes» (E. 5).
- Auch wenn die einzelnen Risikoquellen für sich genommen keine
negative Sicherheitsverfügung rechtfertigen, so kann die Summe
mehrerer Risikoquellen eine negative Beurteilung rechtfertigen (E. 6).




Sicurezza interna. Controllo di sicurezza relativo alle persone.
Valutazione di tutte le fonti di rischio.
Art. 19 e 20 LMSI.
- Criteri generali per la valutazione di condanne penali di una persona
da controllare (consid. 3a.).
- Influenza del tipo di delitto (in casu «promovimento della
prostituzione») e del tempo trascorso dalla condanna (consid. 3b.)
- Pericolo latente di ricatto a causa dei contatti con l’ambiente della
prostituzione (consid. 4) e a causa del valore mediatico della questione
(consid. 5).
- Anche se le singole fonti di rischio di per sé non giustificano una
decisione negativa, la somma di più fonti di rischio giustifica una
valutazione negativa (consid. 6).




Aus den Erwägungen:
3.a. Nach der Rechtsprechung der Rekurskommission des Eidgenössischen
Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) macht
bei kriminellen Handlungen nicht jede Verurteilung eine Person zum
Sicherheitsrisiko (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003,
[Nr. 470.03.03] in S. VBS/Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen gegen
K., E. 7). Auszugehen ist von der Art des Deliktes, den Umständen und den
Beweggründen der Delinquenz: Nachzugehen ist den damaligen Umständen,
d. h. es ist zu fragen, ob diese Faktoren Rückschlüsse auf Charakterzüge
des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter
spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der
Betroffene wiederholt delinquiert hat oder ob gar davon ausgegangen werden
muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie
lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe
der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund
einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade
dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des
sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage



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nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die
Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d. h. ob
sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert
habe.
Zusammenfassend hält die Rekurskommission fest, dass vorab die Umstände
des Einzelfalls massgebend sind und beim Risikofaktor der kriminellen
Handlungen eine schematische Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber
nicht gewollten Überdehnung des Sicherheitsaspektes führen kann, aber
auch ein derartiger Schematismus die Gefahr in sich birgt, dass effektive
Sicherheitsrisiken unbeachtet bleiben.
Bei der Würdigung der kriminellen Handlung ist die Rekurskommission
an das rechtskräftige Strafurteil gebunden und kann dieses nicht auf
seine Rechtsmässigkeit hin überprüfen, wobei dies uneingeschränkt nur
für das Dispositiv gilt. Die Erwägungen müssen hingegen nicht «tel quel»
übernommen werden, sondern nur insoweit als sie für die Frage relevant
sind, ob die Verurteilung auf die Möglichkeit von Erpressbarkeit bzw.
eines Vertrauensmissbrauchs hindeutet (Urteil der Rekurskommission
VBS vom 26. August 2003 [470.03.03] , in Sachen VBS/Fachstelle für
Personensicherheitsprüfungen gegen K., E. 8.a). Der Beschwerdeführer ist
nach dem Dispositiv des Urteils vom (...) wegen Förderung der Prostitution,
begangen als Gehilfe in der Zeit von ungefähr April 19.. bis September
19.. zu sieben Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erstandenen
Untersuchungshaft von (...) Tagen unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden.
b. Art. 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) gehört zu den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle
Integrität, des Nähern zur Ausnützung sexueller Handlungen. Nach Abs. 3
macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution
betreibt, überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der
Prostitution bestimmt. Die Norm schützt somit nicht nur die sexuelle
Integrität, sondern auch die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten
(Schweibold/Meng, Basler Kommentar, StGB II, Art. 195 N. 2 ff.). Dass das
Delikt als sehr schweres Delikt eingestuft wird, zeigt sich einerseits daran, dass
es sich um ein Verbrechen handelt, anderseits an der hohen Strafandrohung
von Zuchthaus bis 10 Jahre. Zwar wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich
nicht als Mittäter, sondern lediglich als Gehilfe verurteilt, weil er zwar
eine Art Stellvertreterrolle für den Haupttäter innegehabt habe, die Tat
jedoch nicht mit seinem Tatbeitrag stand oder fiel, er aber X.Y. tatkräftig
unterstützt und dabei offenkundig auch eigene Interessen verfolgt habe. Er
habe es offensichtlich in Kauf genommen, dass die Prostituierten intensiv
überwacht wurden, so dass sie sich wie im Gefängnis vorkamen. Zu den
Beweggründen des Beschwerdeführers führt das Urteil aus, dass er aus
rein finanziellen Motiven gehandelt habe und es ihm nicht lediglich um
einen Freundschaftsdienst für X.Y. gegangen sei. Er habe sich durch die
Tätigkeit auch eigenes Know-how angeeignet, das er später selbständig hätte
verwenden können. Seine Entscheidungsfähigkeit, deliktisch tätig zu werden,
sei in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Damit ist festzuhalten, dass die
kriminelle Handlung, welche der Beschwerdeführer begangen hat, zeigt, dass




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er nicht davor zurückgeschreckt ist, aus finanziellen Gründen in nicht leicht
zu nehmender Art und Weise straffällig zu werden. Dies lässt ihn - zumindest
zum damaligen Zeitpunkt - als erpressbar erscheinen.
Die Frage stellt sich, ob diese Beurteilung auch noch für den heutigen
Zeitpunkt gilt. Die strafbaren Handlungen erstreckten sich über ungefähr
ein halbes Jahr, also über einen beachtlichen Zeitraum. Seit dem Ende
des strafbaren Verhaltens sind ungefähr 8 Jahre vergangen, wobei zu
berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit nur beendet
hat, weil er verhaftet wurde. Das Urteil liegt heute drei Jahre zurück, die
Probezeit für die ausgefällte Strafe ist erst seit einem Jahr abgelaufen. Die
Strafe wird jedoch im Strafregister noch lange nicht gelöscht (Art. 80 Ziff. 1
Abs. 2 StGB). Dass Wiederholungsgefahr besteht, wird selbst von der Fachstelle
nicht behauptet.
Eine gewisse Neubeurteilung ergibt sich hingegen aus der neuen beruflichen
Situation des Beschwerdeführers: Er hat auf Kosten der IV eine Umschulung
zum kaufmännischen Angestellten absolviert und sich in einem Masse
Fachkenntnisse angeeignet, welches seine Vorgesetzten offensichtlich
veranlasst hat, mit ihm einen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Weiter liess
er sich von seiner Exfrau, welche er im Milieu kennen gelernt hat, scheiden
und hat keinen Kontakt mehr zu ihr. Dass auch insofern eine Zäsur gemacht
wurde, wie er behauptet, dass er sein berufliches und privates Umfeld
nach B. verlegt habe, muss jedoch bezweifelt werden, weil er mit seiner
neuen Partnerin weiter in C. wohnt. Die genannten Umstände lassen
zwar bezüglich der Erpressbarkeit eine etwas mildere Beurteilung als
im Zeitpunkt der Straftaten als gerechtfertigt erscheinen, lassen aber die
Verurteilung weder in den Hintergrund treten, noch in einem ganz anderen
Licht erscheinen. Ob die Verurteilung für sich allein genommen genügend
wäre, den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko zu bezeichnen, muss nicht
entschieden werden. Die Fachstelle führt nämlich die Straftat selber nicht als
Grund für eine Erpressbarkeit an.
c. Nach Auffassung der Fachstelle besteht insofern eine latente
Erpressungsgefahr, als das berufliche und das private Umfeld nicht über
die Verurteilung informiert seien. Unrichtig ist, dass das private Umfeld nicht
über die Verurteilung informiert ist. Seine Exfrau war über die Tätigkeit
des Beschwerdeführers informiert, weil er sie ja als Prostituierte kennen
gelernt hat. Ebenso ist gemäss der Beschwerdeschrift seine heutige Partnerin
informiert, was von der Fachstelle nicht bestritten wird. Nicht informiert sind
hingegen die Vorgesetzten und Arbeitskollegen im Rekrutierungszentrum.
Dies geht einerseits aus der Beschwerdeschrift hervor, andererseits aus der
Befragung, wo festgehalten ist, dass den Beschwerdeführer der Gedanke daran,
dass diese Personen von der Verurteilung erfahren, zu weinen beginnen lässt.
Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt empfindlich ist. Für
sich allein genommen genügt aber nach Auffassung der Rekurskommission
auch diese Empfindlichkeit nicht, den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko
einzustufen und eine negative Sicherheitsverfügung zu erlassen, da der




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Erpressungsgefahr damit begegnet werden könnte, den Beschwerdeführer
in einer Auflage zu verpflichten, Vorgesetzte und Arbeitskollegen über die
Verurteilung zu informieren.
4.a. Die Fachstelle begründet die negative Risikoverfügung weiter damit,
der Lebenswandel des Beschwerdeführers, vor allem seine Kontakte zum
und seine Geschäfte mit dem Rotlichtmilieu liessen seine Person für die
auszuübende Funktion im VBS nicht als geeignet erscheinen. Die in einer
solchen Funktion vom Arbeitgeber zu erwartende Integrität scheine bei
ihm nicht gegeben. Es wurde bereits erwähnt, dass das Delikt eine wenig
vertrauenswürdige Gesinnung manifestiert, indem der Beschwerdeführer
gemäss der Urteilsbegründung den Haupttäter aus finanziellen Erwägungen
unterstützte und es ihm auch darum gegangen sei, sich Know-how anzueignen,
um dieses später einmal selber ausnutzen zu können. Der Fachstelle ist
beizupflichten, dass solches Verhalten nicht als integer gewertet werden kann.
b. Weiter führt die Fachstelle aus, der Beschwerdeführer habe in der
Befragung mehrmals gelogen, weshalb die Vertrauensbasis seinem
Arbeitgeber gegenüber nachhaltig gestört sei. Diese Begründung ist im
Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nicht zu hören. Bei dieser geht
es, wie eingangs dargestellt darum Sicherheitsrisiken aufzuzeigen, also
Umstände, welche den Geprüften als erpressbar erscheinen lassen. Es
muss geprüft werden, ob die in der Befragung gemachten Falschaussagen
geeignet sind, den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko erscheinen zu
lassen. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er bezüglich des Zeitpunktes
und des Ortes, an welchen er seine Exfrau kennen gelernt hat, gelogen hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch die von der Fachstelle angeführte
Folgerung nicht, dass er bereits 1994 die ersten Kontakte zum Rotlichtmilieu
hatte, und nicht erst im Zusammenhang mit der Bekanntschaft mit X.Y. Als
Rechtfertigung für die Falschaussagen über die Umstände, unter welchen
er seine Exfrau kennen gelernt hat, führt der Beschwerdeführer an, dass er
sich geschämt habe, den beiden weiblichen Befragerinnen die Wahrheit zu
sagen, dass er seine Frau als Prostituierte kennen gelernt habe. Es ist der
Meinung der Fachstelle beizupflichten, dass es sich bei dieser Argumentation
um eine reine Schutzbehauptung handelt. Denn die beiden Befragerinnen
sind nicht als Frauen, sondern in ihrer Funktion als Personal der mit
der Personensicherheitsprüfung befassten Fachstelle aufgetreten und
haben sich in der Befragung absolut korrekt verhalten. Weshalb es zur
zweiten oben erwähnten Unwahrheit kam, erklärt der Beschwerdeführer
nicht. Damit ist erstellt, dass es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit
nicht allzu genau nimmt. Nachdem sich aus dem Antragsformular zur
Personensicherheitsprüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer Zugang zu
geheim klassifizierten Informationen (Sicherheitsrisiko 11a) hat, ist nicht
auszuschliessen, dass er in dieser Hinsicht ein Sicherheitsrisiko darstellt. Für
sich allein genommen würden jedoch auch die vorgeworfenen Falschaussagen
eine negative Sicherheitsverfügung wohl nicht rechtfertigen.
5. Die Fachstelle begründet die eine negative Risikoverfügung weiter
mit Spektakelwert des zur Diskussion stehenden Deliktes. Wie die
Rekurskommission bereits mehrmals entschieden hat (Urteil der
Rekurskommission VBS vom 30. August 2002 [470.11.01], in Sachen T. gegen
VBS, E. 7.b; Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03],
in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c), vermag der Hinweis auf den Spektakelwert



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allein kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen. Der Spektakelwert
eines Delikts fällt bei der Risikobeurteilung jedoch dann ins Gewicht, wenn
Gefahr besteht, dass die beurteilte Person aus diesem Grund, d. h. um eine
öffentliche Anprangerung zu vermeiden, Handlungen vornehmen wird,
die eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
zur Folge haben. Erst dann wird diese Person zu einem entsprechenden
Sicherheitsrisiko. Allein der Umstand, dass ein Bundesangestellter mit einem
Delikt mit einer gewissen Medienwirksamkeit in Verbindung gebracht wird
oder dass das Bekanntwerden der Vorstrafe dem Ansehen der Armee sehr
abträglich wäre, genügt nicht. Die Personensicherheitsprüfung will nicht
den Staat vor Blamagen bewahren, sondern eine Beeinträchtigung oder
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vermeiden (Urteil vom 26. August
2003 Prozessnummer 470.03.03, in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c). Angesichts
des Umstandes, dass das berufliche Umfeld des Beschwerdeführers über
die Verurteilung nicht im Bild ist, und dass es für den Beschwerdeführer
so wichtig ist, dass er beim Gedanken daran, dass diese Personen von
seiner Verurteilung erfahren könnten, zu weinen beginnt, zeigt, dass der
Spektakelwert des Deliktes den Beschwerdeführer erpressbar machen könnte
und auch insoweit ein Sicherheitsrisiko nicht auszuschliessen ist.
6.a. Während die in den E. 3.b, 3.c, 4.a, 4.b und 5 erwähnten Elemente je
für sich genommen nicht genügen, eine negative Sicherheitsverfügung zu
begründen, muss der Fachstelle jedoch zugestimmt werden, dass sie in ihrer
Summe ein Sicherheitsrisiko beinhalten. Die in der begangenen Straftat
reflektierte Gesinnung und die Tatsache, dass das berufliche Umfeld nicht
über die Verurteilung informiert ist und es dem Beschwerdeführer sehr daran
liegt, dass diese Personen nichts davon erfahren sowie der Umstand, dass
der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Fachstelle mehrmals nicht die
Wahrheit gesagt hat, zusammen mit dem Spektakelwert des Deliktes, führen
dazu, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko bezeichnet werden
muss.
b. (...)
c. Klargestellt werden muss, dass der Beschwerdeführer im
Bewerbungsverfahren nicht die Pflicht gehabt hat, den zukünftigen
Arbeitgeber über die Verurteilung zu orientieren. Eine Offenbarungspflicht
besteht nur für Tatsachen, welche die Untauglichkeit zur Arbeitsleistung
zur Folge haben (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August
2003 [470.03.03], i.S. VBS/Fachstelle PSP gegen K., E. 10.e.aa). Im
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis besteht keine erhöhte
Offenbarungspflicht (Urteil 470.03.03, E. 10.e.bb) und eine solche ergibt sich
auch nicht aus dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) oder der Verordnung vom 19.
Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4; Urteil
470.03.03, E. 10.e.cc). (...)
d. (...)
7. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die
Verfügung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko
im Sinne von BWIS und PSPV erachtet wurde, ist zu bestätigen.




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JAAC 70.25 - Auszug aus dem Entscheid 470.09.04 der Rekurskommission VBS, II.
Abteilung, vom 27. Oktober 2004. Eine gegen diesen Entscheid erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 16. März 2005 abgewiesen
[2A.705/2004]



In                               Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans                             Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In                               Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr                             2006
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Band                             70
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