# JAAC.70.54 — Cantonal Authority Over Private Bodies Acting as Public Entities for Data Protection

**Geschäftsnummer:** JAAC.70.54
**Citation:** VB CH JAAC.70.54
**Gericht / Behörde:** Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) (sonstige Behörden)
**Entscheiddatum:** 2005-11-24
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-vb/909f07f82928e45fcd94ed060b819ce87585f9f9/cantonal-authority-over-private-bodies-acting-as-public-entities-for-data-protection
**Official Source URL:** https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007355.pdf?ID=150007355
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_VB/CH_VB_999_JAAC-70-54--_2005-11-24.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

Cantons have exclusive authority over data protection within their sovereign domains, including the supervision of private entities acting as public bodies. Private entities can be deemed public bodies not only when legally superior to other private parties but also when acting under a service mandate or receiving significant public funding. In such cases, cantonal or communal authorities are responsible for data protection oversight, and applicable substantive data protection law may need to be determined by filling legal gaps, ensuring compliance with at least the Council of Europe's Convention on Data Protection.

## Leitsatz / Regeste

Art. 37 al. 1 DSG; Art. 37 al. 2 DSG — Art. 37 al. 1 DSG: Used to explain the conditions under which federal data protection law applies subsidiarily to cantonal bodies. Art. 37 al. 2 DSG: Cited to explain the federal obligation for cantons to designate a supervisory body for data protection when implementing federal law.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 37 al. 1 DSG

Used to explain the conditions under which federal data protection law applies subsidiarily to cantonal bodies.

### 2. Art. 37 al. 2 DSG

Cited to explain the federal obligation for cantons to designate a supervisory body for data protection when implementing federal law.

## Volltext des Entscheids

JAAC 70.54




Gutachten 051124 des Bundesamtes für Justiz vom 24.
November 2005


Protection des données. Partage des compétences entre la
Confédération et les cantons. Applicabilité de la LPD. Qualification de
particuliers comme organes de la collectivité publique. Surveillance du
Préposé fédéral à la protection des données (PFPD). Services cantonaux
et communaux de soins à domicile (SPITEX).
Art. 2 al. 1 let. a, art. 29, art. 37 LPD.
- La compétence de régler la protection des données et d’assurer une
surveillance efficace sur la protection des données dans les domaines
relevant de la puissance publique cantonale appartient exclusivement
aux cantons (ch. 1).
- Les particuliers ne doivent pas seulement être qualifiés d’organes
de la collectivité publique lorsque la loi les place au-dessus des
autres particuliers. D’autres critères encore peuvent conduire à une
telle qualification, p. ex. le fait d’agir sur la base d’un mandat de
prestation ou la couverture d’une part importante du financement par
la collectivité publique (ch. 3).
- Lorsque des particuliers doivent être considérés comme les organes
d’une collectivité publique cantonale ou communale, la surveillance en
matière de protection des données incombe aux autorités cantonales
ou communales. Les dispositions de fond applicables à la protection
des données doivent, le cas échéant, être déterminées par voie de
comblement de lacune (ch. 4).




Datenschutz. Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen.
Anwendbarkeit des DSG. Qualifikation Privater als Organe des
Gemeinwesens. Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten
(EDSB). Kantonale und kommunale Spitex-Dienste.



                                        1
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 29, Art. 37 DSG.
- Für die Regelung des Datenschutzes und das Sicherstellen einer
wirksamen Datenschutzaufsicht in kantonalen Hoheitsbereichen sind
ausschliesslich die Kantone zuständig (Ziff. 1).
- Private sind nicht nur dann als Organe des Gemeinwesens zu
qualifizieren, wenn sie anderen Privaten durch das Gesetz übergeordnet
sind. Auch weitere Kriterien können zu einer solchen Qualifikation
führen, z. B. das Tätigwerden aufgrund eines Leistungsauftrages oder
eine Finanzierung durch das Gemeinwesen in namhaftem Umfang (Ziff.
3).
- Sind Private als Organe eines kantonalen oder kommunalen
Gemeinwesens zu betrachten, obliegt die Datenschutzaufsicht
den zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden. Das
anzuwendende materielle Datenschutzrecht ist gegebenenfalls auf dem
Wege der Lückenfüllung zu bestimmen (Ziff. 4).




Protezione dei dati. Ripartizione delle competenze fra Confederazione
e cantoni. Applicabilità della LPD. Qualifica di privati quali organi
statali. Sorveglianza dell’Incaricato federale per la protezione dei dati
(IFPD). Servizi spitex cantonali e comunali.
Art. 2 cpv. 1 lett. a, art. 29, art. 37 LPD.
- I cantoni hanno la competenza esclusiva di regolare la protezione dei
dati e di assicurare una sorveglianza efficace sulla protezione dei dati
negli ambiti in cui essi sono competenti per materia (n. 1).
- I privati sono considerati come organi statali solo quando la legge
li pone in posizione gerarchica superiore ad altri privati. Anche altri
criteri possono portare ad una qualifica del genere, ad es. il fatto di
agire sulla base di un mandato di prestazioni oppure in presenza di un
importante finanziamento da parte dello Stato (n. 3).
- Se i privati devono essere considerati come organi del cantone o del
comune, la sorveglianza sulla protezione dei dati è di competenza delle
autorità cantonali o comunali. Il diritto materiale della protezione dei
dati applicabile in concreto deve eventualmente essere determinato
attraverso la procedura che permette di colmare le lacune (n. 4).




Mit Schreiben vom 21. September 2005 wurde dem Bundesamt für Justiz
(BJ) die Frage zur Begutachtung vorgelegt, welchem Datenschutzrecht die
kantonalen Spitexdienste unterstehen und ob deren Datenbearbeitung
der Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder jener der
kantonalen Datenschutzbeauftragten untersteht. Das BJ antwortete wie folgt:
1.Die Frage nach der Aufsichtskompetenz betrifft im Kern die
Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich des
Datenschutzes.



                                        2
Der Bund bedarf für seine Tätigkeiten eine Grundlage in der
Bundesverfassung. Dies ergibt sich aus den Art. 3 und 42 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101). Die Bundesverfassung erteilt dem Bund keine allgemeine
Regelungskompetenz im Bereich des Datenschutzes. Das Bundesgesetz vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz [DSG], SR 235.1) stützt
sich auf die Bundeskompetenzen im Bereich des Zivil- und Strafrechts - es geht
ja um den Persönlichkeitsschutz - sowie auf die allgemeine Zuständigkeit des
Bundes zur Regelung von Organisation und Verfahren seiner eigenen Organe.
Das DSG gilt somit für Bundesorgane und Private. Soweit keine kantonalen
Datenschutzvorschriften bestehen, ist ein Teil der Bestimmungen subsidiär
auch für kantonale Organe anwendbar, allerdings nur dann, wenn diese
Bundesrecht vollziehen und keine kantonalen Datenschutzvorschriften
bestehen (Art. 37 Abs. 1 DSG). Schliesslich werden die Kantone mit Art. 37
Abs. 2 DSG dazu verpflichtet, ein Kontrollorgan zu bezeichnen, welches
für die Einhaltung des Datenschutzes beim Vollzug von Bundesrecht sorgt
(vgl. Beat Rudin, in Urs Maurer / Nedim Peter Vogt (Hrsg.), Kommentar zum
Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt a.m. 1995, hiernach:
Kommentar DSG, Art. 37 DSG, Rz. 41 f.).
Für die Regelung des Datenschutzes in den kantonalen Hoheitsbereichen -
also denjenigen Bereichen, in denen die Kantone originäre Aufgaben erfüllen
oder das Bundesrecht nur einzelne Teilaspekte regelt bzw. Rahmenregelungen
aufstellt - sind ausschliesslich die Kantone zuständig. Ob sie dabei gehalten
sind, für einen dem DSG (im Sinne eines Mindeststandards) äquivalenten
Schutz zu sorgen (vgl. Rudin, Kommentar DSG, Art. 37, Ziff. 23 ff.) und
insbesondere, ob sie verpflichtet sind, auch für diesen Bereich besondere
Aufsichtsinstanzen zu schaffen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Gutachtens. In jedem Fall muss das Datenschutzrecht der Kantone den
Standard des Europaratsübereinkommens zum Schutz des Menschen bei
der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar
1981 (Übereinkommen STE 108, SR 0.235.1) erfüllen. Das Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen STE 108, welches von der Schweiz unterzeichnet, aber
noch nicht ratifiziert wurde, verpflichtet die Signatarstaaten namentlich dazu,
unabhängige Aufsichtsbehörden einzurichten. Auch diese Verpflichtung wird
nach der Ratifikation für die Kantone gelten (vgl. Botschaft Teilrevision DSG,
BBl 2003 2146 f.). Zudem sind heute schon die Anforderungen zu beachten,
die sich aus dem in Art. 13 Abs. 2 BV verankerten Grundrecht auf Datenschutz
(bzw. informationelle Selbstbestimmung) ergeben (vgl. Schweizer, St.Galler
BV-Kommentar, Art. 13, Rz. 43 ff.).
Unabhängig von der institutionellen bzw. organisatorischen Ausgestaltung
gehört das Sicherstellen einer wirksamen Datenschutzaufsicht ohne Zweifel
zum datenschutzrechtlichen Minimalstandard, den die Kantone auch in
ihren Hoheitsbereichen gewährleisten müssen. Mit der demnächst zu
erwartenden Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen STE
108 wird diesbezüglich eine klare rechtliche Verpflichtung geschaffen.
2.Die spitalexterne Pflege und Betreuung ist eine öffentliche Aufgabe im Sinne
einer Staatsaufgabe: Eine Durchsicht der Rechtsnormen in diesem Bereich im
Bund und in den Kantonen zeigt, dass das Gesetz den Staat zur Gewährleistung
der Versorgung in diesem Bereich verpflichtet. Die Gemeinwesen aller
Staatsebenen - Bund, Kantone und Gemeinden - leisten hierzu Beiträge.



                                      3
Der Bund subventioniert gestützt auf Art. 101bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) und Art. 222 der dazugehörigen Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101) Spitex-Organisationen, die gesamtschweizerisch, interkantonal,
kantonal und lokal tätig sind. Diese Subventionsbefugnis des Bundes
bedeutet indessen nicht, dass es sich bei der spitalexternen Pflege um eine
Bundesaufgabe handelt. Die aufgabenbegründende Verfassungsgrundlage
findet sich in Art. 112 Abs. 6 BV. Diese Bestimmung verpflichtet den Bund zur
«Unterstützung» von Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und
Invalider. Mit dieser Formulierung steht eine Subventionierung bestehender
Einrichtungen durch den Bund im Vordergrund. Ein direktes Tätigwerden des
Bundes dagegen wurde bei der Schaffung dieser Bestimmung ausdrücklich
ausgeschlossen[1] . Somit kann die Erbringung von entsprechenden
Dienstleistungen weder als Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Bundes (vgl.
Art. 3 Bst. h DSG) noch als Vollzug von Bundesrecht gelten.
Die meisten Kantone kennen Vorschriften über die Erbringung von
Spitex-Dienstleistungen (vgl. Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs
und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen [NFA], BBl 2002 2444). Die
Organisation der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege wird als
Teilbereich im kantonalen Gesundheitsrecht geregelt. Einige Beispiele:
- Kanton Zürich: § 59 des Gesundheitsgesetzes (Offizielle Sammlung [OS]
810.1) hält fest, dass die Gemeinden für die spitalexterne Pflege sorgen.
Sie können die Aufgabe privaten Stellen übertragen. Der Kanton leistet
substantielle Beiträge (§ 47 ff.).
- Kanton Luzern: Nach § 44 des Gesundheitsgesetzes (Gesetzessammlung
des Kantons Luzern [SRL] 800) sorgen die Gemeinden für die ambulante
Krankenpflege und den Hauspflegedienst. Sie können die Aufgaben privaten
oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen. Der Kanton beteiligt sich
an den Kosten.
- Kanton Fribourg: Hier besteht ein besonderes Gesetz über die Hilfe und
Pflege zu Hause (Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg [SGF]
823.1) sowie ein entsprechendes Ausführungsreglement (SGF 823.11). Nach Art.
8 dieses Gesetzes sorgen die Gemeinden für die spitalexterne Krankenpflege.
Zu diesem Zweck gründen sie eigene Dienste oder sie wenden sich an private
Dienste. Weiter werden die Anerkennung dieser privaten Dienste sowie die
Finanzierung geregelt. Das Ausführungsreglement umschreibt teilweise die zu
erbringenden Leistungen.
- Kanton Basel-Stadt: Auch in diesem Kanton besteht ein besonderes Gesetz
betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Systematische
Gesetzessammlung [SG] 329.100) samt zugehöriger Verordnung (SG 329.110).
§ 3 Abs. 2 hält fest, dass der Kanton insbesondere für Angebote im Bereich
der Hauskrankenpflege, der Gemeindekrankenpflege und der Haushilfe sorgt.
Er kann diese Aufgabe an geeignete private Institutionen übertragen. Weiter
wird eine Bewilligungspflicht für Institution oder Einzelpersonen vorgesehen,
die gewerbsmässig spitalexterne Krankenpflegeleistungen erbringen (§ 7);
weiter ist vorgesehen, dass der Kanton Beiträge ausrichten kann (§ 9). Die
Verordnung umschreibt insbesondere die Bemessung dieser Beiträge.




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- Kanton St.Gallen: Nach Art. 19bis Gesundheitsgesetz (Systematische
Gesetzessammlung [sGS] 311.1) fördert der Staat die spitalexterne Kranken-
und Gesundheitspflege. Die politische Gemeinde sorgt dafür, soweit nicht
andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten oder Private diese
Aufgabe erfüllen. In Art. 36bis werden die diesbezüglichen Verpflichtungen
noch weiter ausgeführt. Der Kanton erlässt namentlich Richtlinien über
das Dienstleistungsangebot (Art. 36ter Abs. 2), die Gemeinde «fördern» die
Einrichtungen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Art.
36quater Abs. 1).
- Kanton Aargau: Das kantonale Gesundheitsgesetz (Systematische Sammlung
 des aargauischen Rechts [SAR] 301.100) erteilt in § 46 Abs. 1 den Gemeinden
 den Auftrag, für die Gemeindekrankenpflege und die Hauspflege zu sorgen.
Weiter wird in § 47 Abs. 3 vorgesehen, dass sich der Kanton an den Kosten der
 spitalexternen Krankenpflege beteiligt. Eine Spitexverordnung (SAR 301.311)
 regelt die finanzielle Unterstützung von Organisationen der spitalexternen
 Krankenpflege durch den Kanton.
- Kanton Waadt: Dieser Kanton hat per Gesetz (Loi créant un Organisme
médico-social vaudois, Recueil systématique de la législation vaudoise [RSV]
801.11) eine besondere öffentlichrechtliche Anstalt geschaffen, die unter
anderem die spitalexterne Pflege zu organisieren hat.
Mit der NFA wird die Aufgabenverteilung im Bereich der Betagten- und
Behindertenhilfe künftig klar geregelt sein. Die Sorge für Krankenpflege,
Hauspflege, Haushalthilfe (in erster Linie durch Subventionierung
entsprechender privater Leistungsträger) wird mit einem neuen Art. 112c
BV[2] den Kantonen zugewiesen. Der Bund bleibt dagegen zuständig für
die Unterstützung (also Subventionierung) von gesamtschweizerischen
Bestrebungen in diesem Bereich (vgl. Botschaft NFA, BBl 2002 2444).
3.Spitex-Dienste erfüllen somit bereits heute in den meisten Kantonen
eine öffentliche, gesetzlich vorgesehene Aufgabe. Die Strukturen sind
unterschiedlich ausgestaltet: Teilweise ist die Aufgabenerfüllung
öffentlichrechtlichen Organismen übertragen. Teilweise wird die Aufgabe
durch Private erfüllt, die im Auftrag des Gemeinwesens und unter dessen
Kontrolle handeln. Teilweise wird die Aufgabe durch Private aus eigenem
Antrieb - gewinnorientiert oder gemeinnützig - erbracht. Somit ist nun weiter
zu klären, unter welchen Voraussetzungen private Spitex-Dienste als Organe
der Kantone bzw. Gemeinden zu betrachten sind.
Ohne Zweifel sind Private als Organe des Gemeinwesens zu betrachten
wenn sie anderen Privaten insofern übergeordnet sind, als sie diese einseitig
verpflichten können (vgl. Moor, Droit administratif, Vol. I, 2. Aufl., Bern 1994,
S. 13 f.). Ein derartiges Überordnungverhältnis besteht etwa dort, wo Private -
immer gestützt auf eine entsprechende Rechtsgrundlage - Recht setzen (z. B.
der Schweizerische Elektrotechnische Verein [SEV]), Verfügungen erlassen,
über eine Weisungskompetenz verfügen (vgl. VPB 58.15) oder berechtigt sind,
Gebühren zu erheben. Verschiedene Autoren bezeichnen dies als hoheitliches
Handeln (so z. B. Häfelin / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,
Zürich 2002, Rz. 253).
Daneben gibt es aber weitere «Indizien» dafür, dass bestimmte Organisationen
oder Personen öffentliche Aufgaben erfüllen, die ebenfalls zu berücksichtigen
sind: Verfassungsmässige oder gesetzliche Aufträge, weitgehende



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Einschränkungen der Vertragsfreiheit durch Rechtsvorschriften, die Bindung
an öffentlichrechtliche Grundsätze wie Rechtsgleichheit und Willkürverbot,
die «öffentlichrechtliche Anerkennung» der Institution, die Unterstellung unter
Aufsicht des Gemeinwesens, eine Subventionierung durch das Gemeinwesen
sowie ein Obligatorium für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen (vgl.
Urs Belser, Kommentar DSG, Art. 3, Rz. 32).
Das vom Spitex Verband Schweiz bei Prof. Thomas Geiser eingeholte (Anm. d.
R.) Gutachten i.S. Rai-Home Care und Datenschutz vom 23.5.2003[3] knüpft
bei der Beurteilung an der Natur des Rechtsverhältnisses der Beziehung
zwischen Dienst und Kunde ausschliesslich daran an, dass nicht «hoheitlich»
gehandelt wird (Gutachten i.S. Rai-Home Care und Datenschutz, S. 6 f.). Wenn
eine Partei gegenüber der anderen im Sinne der obigen Ausführungen
übergeordnet ist, dann liegt auf jeden Fall eine öffentliche Aufgabe vor
und die übergeordnete Partei tritt als Organ des Gemeinwesens auf. Der
umgekehrte Schluss gilt jedoch nicht. Für die Abgrenzung entscheidend
ist vielmehr, ob die erfüllte Aufgabe gesetzlich vorgesehen ist und ob eine
Steuerungsbeziehung zwischen Staat und privaten Aufgabenträgern gegeben
ist, der Staat also direkten Einfluss auf die Aufgabenerfüllung nimmt oder
wesentliche Rahmenbedingungen festlegt.
Im Falle der spitalexternen Pflege wurde oben bereits dargelegt und mit
Beispielen illustriert, dass in den meisten Kantonen diese Aufgabe gesetzlich
vorgesehen ist (künftig wird die Bundesverfassung eine diesbezügliche
Verpflichtung enthalten), dass regelmässig die Möglichkeit einer Delegation
der Aufgabenerfüllung an Private vorgesehen wird, dass der Staat die Art und
Weise der Aufgabenerfüllung teilweise regelt und finanziert. Namentlich dort,
wo die Spitexdienste aufgrund von Leistungsaufträgen erbracht werden oder
wo die Art und Weise der Ausübung vom Gemeinwesen vorgeschrieben und in
namhaftem Umfang mitfinanziert wird (also klar eine Steuerungsbeziehung
gegeben ist), müssen die Aufgabenträger als Organe der Gemeinwesen gelten.
Die Frage kann jedoch letztlich nur im Einzelfall schlüssig beantwortet werden.
Es wäre jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Rahmenbedingungen
für einen bestimmten Kanton (eventuell sogar für eine bestimmte Gemeinde)
zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
4.Soweit Spitex-Dienste im dargelegten Ausmass als Organe des Kantons oder
der Gemeinde gelten müssen, ist kantonales Datenschutzrecht anwendbar. Art.
37 DSG kommt nicht zur Anwendung, weil es sich bei der spitalexternen Pflege
nicht um den Vollzug von Bundesrecht handelt (vgl. die Ausführungen unter
Ziff. 1 und 2 oben).
Die Geltungsbereiche der kantonalen Datenschutzgesetze sind unterschiedlich
gefasst. Eine beträchtliche Anzahl der überprüften Erlasse - wohl insgesamt
eine Mehrzahl - erfassen ausdrücklich Private, die öffentliche Aufgaben
erfüllen (z. B. ZH[4] , BE[5] , LU[6] , GL[7] , FR[8] , SO[9] , BS[10] , AR[11] , GR[12] , NE[13] ).
Das basellandschaftliche Datenschutzgesetz sieht die Geltung für Private nur
dann vor, wenn diese «hoheitlich» handeln. Den im Kanton Aargau noch
geltenden Weisungen über den Datenschutz[14] unterstehen Private, wenn
sie gestützt auf eine gesetzliche Grundlage oder im Auftrag der Verwaltung
Personendaten bearbeiten (ähnlich auch im Kanton VD[15] ). Es sind auch
einzelne Erlasse aufzufinden, in denen Private, die öffentliche Aufgaben
erfüllen, nicht erwähnt werden (z. B. AI[16] , GE[17] ).



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Fallen Private, die öffentliche Aufgaben des Kantons (bzw. der
Gemeinde) erfüllen und dabei Personendaten bearbeiten, nicht (oder
nur mit Einschränkungen) in den Geltungsbereich des kantonalen
Datenschutzgesetzes, stellt sich die Frage, welche materiellen
Datenschutzregeln anzuwenden sind. In der Regel wird davon auszugehen
sein, dass hier eine echte Gesetzeslücke - also eine «planwidrige
Unvollständigkeit des Gesetzes» - vorliegt (vgl. Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 237
ff.), die zu füllen bzw. zu korrigieren ist. Da es um die Erfüllung kantonaler
oder kommunaler öffentlicher Aufgaben geht, wird es sinnvoll sein, das
kantonale Datenschutzrecht auch auf die fraglichen Privaten anzuwenden.
Die Aufsicht über die betreffenden Privaten obliegt aber in jedem Fall den
zuständigen kantonalen (allenfalls kommunalen) Organen und nicht dem
Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, dem im kantonalen öffentlichen
Bereich keinerlei Aufsichtsbefugnisse zukommen.
5.Im Ergebnis ist somit zusammenfassend Folgendes festzuhalten:
- Für die Beantwortung der Frage nach dem anwendbaren Datenschutzrecht
und insbesondere nach der Zuständigkeit für die Aufsicht über die
Spitex-Dienste ist ausschlaggebend, ob es sich bei der spitalexternen Pflege um
eine öffentliche Aufgabe - im Sinne einer Staatsaufgabe - des Kantons oder der
Gemeinde handelt.
- Der Bund leistet Subventionen im Bereich der spitalexternen Pflege gestützt
auf die Gesetzgebung im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV). Mit der NFA werden künftig die Zuständigkeiten im Bereich Hilfe und
Pflege zu Hause klar zugewiesen (neuer Art. 112c BV): Die Kantone sorgen
für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause, der Bund
unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen.
- Die spitalexterne Pflege wird bereits heute als öffentliche Aufgabe von
Kantonen und Gemeinden verstanden, wie einige Beispiele illustrieren
können. Dem Gemeinwesen wird die Verantwortung überbunden, für die
Erfüllung der Aufgabe zu sorgen, Art und Weise der Ausübung werden
teilweise vorgeschrieben, Kantone und Gemeinden finanzieren sie in
namhaftem Umfang mit. Wenn eine klare Steuerungsbeziehung zwischen
dem Gemeinwesen und den beauftragten Privaten besteht, müssen diese als
Organe der Gemeinwesen gelten. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, wäre
von Fall zu Fall zu prüfen.
- Dienste, die aufgrund gesetzlichen Auftrags oder Leistungsauftrags einer
Behörde des Kantons oder der Gemeinde tätig werden, unterstehen der
Aufsicht der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde auch dann,
wenn sie in privatrechtlicher Form organisiert sind. Dasselbe dürfte in der
Regel gelten, wenn solche Dienste überwiegend durch die öffentliche Hand
finanziert werden.
- Welche Aufsichtsorgane zuständig sind und welche Datenschutznormen
anzuwenden sind, bestimmt sich in jedem Fall nach dem kantonalen Recht.
Je nach Geltungsbereich des jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetzes
kann es dabei erforderlich sein, das anwendbare Recht auf dem Weg der
Lückenfüllung zu bestimmen.
[1] Vgl. P.-Y. Greber, Kommentar BV 1874, Art. 34quater, Rz. 122.




                                        7
[2] Vom Volk angenommen in der Abstimmung vom 28. November
2004; Referendumsvorlage in BBl 2004 2442 ff. Die im Rahmen der NFA
vorgenommenen Verfassungs- und Gesetzesänderungen sollen gleichzeitig in
Kraft gesetzt werden, voraussichtlich auf 1.1.2008.
[3] Beim Spitex-Verband erhältlich
[4] § 2 Bst. c Datenschutzgesetz, OS 236.1.
[5] Art. 2 Abs. 5 Bst. b Datenschutzgesetz, Bereinigte Gesetzessammlung (BGS)
152.04.
[6] § 2 Abs. 7 Datenschutzgesetz, SRL 38.
[7] Art. 2 Abs. 1 Bst. e Datenschutzgesetz, Gesetzessammlung (G) G I F/1.
[8] Art. 2 Abs. 1 Bst. b Gesetz über den Datenschutz, SGF 17.1.
[9] § 3 Bst. c Informations- und Datenschutzgesetz, Bereinigte
Gesetzessammlung (BGS) 114.1.
[10] § 2 Abs. 5 Datenschutzgesetz, SG 153.260.
[11] Art. 2 Abs. 1 Datenschutzgesetz, Bereinigte Gesetzessammlung (bGS) 146.1.
[12] Art. 1 Abs. 2 Bst. c Datenschutzgesetz, Amtliche Gesetzessammlung (AGS)
171.100.
[13] Art. 1 Abs. 2 Bst. c Loi sur la protection de la personnalité, Recueil
systématique de la législation neuchâteloise (RSN) 150.30.
[14] § 3 Abs. 4 Weisungen über die Bearbeitung von Personendaten in der
Verwaltung, SAR 153.151.
[15] Art. 2 Loi sur les fichiers informatiques et la protection des données
personnelles, RSV 172.65.
[16] Art. 2 Abs. 1 Datenschutzgesetz, Gesetzessammlung (GS) 258.
[17] Art. 1 Loi sur les informations traitées automatiquement par ordinateur,
Recueil systématique de la législation genevoise (RSG) B 4 35.




                                      8
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali




JAAC 70.54 - Gutachten 051124 des Bundesamtes für Justiz vom 24. November 2005



In                               Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans                             Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In                               Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr                             2006
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Band                             70
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