# 98.99.26 · Disability Benefits Calculation Remanded for Holistic Impairment and Circumstantial Assessment

**Geschäftsnummer:** 98.99.26
**Citation:** REB UR 98.99.26
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Uri
**Entscheiddatum:** 1998-09-30
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/ur/98.99.26/disability-benefits-calculation-remanded-for-holistic-impairment-and-circumstantial-assess
**Official Source URL:** https://www.ur.ch/_doc/37604
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/UR_Gerichte/UR_REB_001_98-99-26_1998-09-30.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court addressed an appeal challenging the calculation of disability benefits, where the administrative body failed to holistically consider the claimant's combined physical and psychiatric impairments, despite a prior indication for a multi-disciplinary evaluation. The court reasoned that the degree of disability must always be assessed by considering the cumulative effect of all health issues, necessitating a remand for a comprehensive evaluation, preferably by an expert medical assessment service, to determine the overall impact on earning capacity. Furthermore, the court held that for classifying the claimant as fully or partially employed, or not employed—which dictates the benefit calculation method—the assessment must include the claimant's actual situation, life experience, marital status, and the foreseeable future loss of alimony payments, as these factors significantly influence the hypothetical working capacity in the absence of the disability.

## Leitsatz / Regeste

Art. 62 Abs. 2 VRPV · Art. 62 Abs. 2 VRPV: The case was remanded to the lower court for a holistic assessment of the health impairment and resulting inability to work, as cited in the dispositive order.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 62 Abs. 2 VRPV

The case was remanded to the lower court for a holistic assessment of the health impairment and resulting inability to work, as cited in the dispositive order.

## Volltext des Entscheids

98/99 26 IV. Art. 4, Art. 28 IVG. Bemessung des Invaliditätsgrades. Gesundheitszu- stand ist gesamtheitlich zu betrachten. Einstufung als ganztägig oder zeitweilig Er- werbstätige oder Nichterwerbstätige. Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit. Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Der Zivilstand ist zu be- rücksichtigen, ebenso der bei Erlass der Verfügung feststehende künftige Wegfall von Alimentenzahlungen. Obergericht, 30. September 1998, OG V 97 42

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin rügt, dass nach Abklärung der psychischen Komponente, die gemäss Gutachten von Dr. med. A. (IV-act. 31) 50 % ausmache, die physische Komponente nicht ermittelt worden sei (Beschwerde Ziff. II.C.7). Es müsse deshalb ein Gutachten durch die MEDAS erstellt werden, welches gestützt auf diese beiden Komponenten über die Gesamtbeeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit Aufschluss gäbe.

a) Mit Entscheid OG-AR-19/95 vom 19. April 1996 wurde die Sache an die IV-Stelle zurück- gewiesen, damit diese eine psychiatrische evtl. polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdefüh- rerin veranlasse. Eine solche Abklärung drängte sich auf, da diverse Anhaltspunkte für psychische Leiden der Beschwerdeführerin bestanden, welche in der rentenablehnenden Verfügung vom 13. April 1995 (IV-Vorakten 8) nicht berücksichtigt worden waren. Damals berechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 34 % gestützt auf eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit als Teilzeitange- stellte. Diese somit anerkannte physische Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Knieleidens wird nun- mehr in der Verfügung vom 15. Mai 1997 ausser Acht gelassen.

Gemäss Gutachten von Dr. med. A. (IV-act. 31) erreichen die festgestellten psychischen Stö- rungen klar Krankheitswert. Seine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit sind einzig aus psychiatri- scher Sicht (Gutachten, Ziff. 5) zu verstehen. In ihrer Stellungnahme vom 28. August 1997 (S. 2) hält die IV-Stelle fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf eine Verfü- gung der SUVA vom 4. September 1995 (IV-act. 21) 90 % betragen würde. Dieser blosse Verweis belegt jedoch die tatsächliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise, zumal sich die IV-Stelle ohne Begründung über die seinerzeit mit Verfügung vom 13. April 1995 anerkannte Arbeitsunfähigkeit von 50% hinwegsetzt. Überdies ist die Verfügung der SUVA vom 4. September 1995 von der Beschwerdeführerin angefochten worden. Das Verfahren ist beim Obergericht hän- gig.

b) Zur Bemessung des Invaliditätsgrades ist der Gesundheitszustand immer gesamtheitlich zu betrachten. Somit ist bei mehreren Gesundheitsschäden zu prüfen, wie sie sich gemeinsam auf die Invalidität auswirken (BGE 115 V 143 E. 9; ZAK 1982 S. 458 E. 1c; ZAK 1961 S. 368 E. 3; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 14). Aus diesen Gründen ist die Sache an die Vorinstanz zur gesamtheitlichen Abklärung des Gesundheitsscha- dens, vorzugsweise durch ein MEDAS-Gutachten, und der daraus folgenden Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit zurückzuweisen (Art. 62 Abs. 2 VRPV).

4. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass bei der Festsetzung der Rente die Tat- sache ihrer Scheidung und die daraus resultierenden finanziellen Folgen sowie die Notwendigkeit, die Erwerbstätigkeit zu steigern, nicht berücksichtigt worden seien. Sie behauptet, dass sie spä- testens einige Jahre nach der Scheidung zu mindestens 80 %, wenn nicht gar zu 100 % erwerbs- tätig hätte sein müssen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle wäre sie mit Si- cherheit einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die IV-Stelle hätte den Invaliditätsgrad anstelle mittels der gemischten Methode nach dem Einkommensvergleich bemessen müssen.

a) Ob eine Versicherte als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstäti- ge einzustufen sei - was je zur Anwendung einer anderen Bemessungsmethode (Einkommens- vergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass geben würde -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Versicherte - bei den im Übrigen unveränderten gegebenen Umständen - täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehen würde (BGE 117 V 194 E. 3b m. H.). Dies beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs- verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall aus- geübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (ZAK 1989 S. 116 E. 2b). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin ohne Invalidität mit Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen und familiären Verhält- nisse vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 98 V 263 f. E. 1 und 268 f. E. 1c). Dabei sind die konkrete Situation (Alter, berufliche Fähigkeiten, Erziehungs- und Betreu- ungsaufgaben gegenüber Kindern etc.) und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (ZAK 1985 S. 468 f. E. 1; AHI 1997 S. 289 E. 2b m. H.).

b) Die IV-Stelle liess den Zivilstand der Beschwerdeführerin unberücksichtigt. Sie stellte ein- zig darauf ab, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt einer 50%-igen Teilzeittätig- keit nachging. Daraus errechnete sie gestützt auf die gemischte Methode (Anteil Hausfrau 48 %, Anteil Erwerbstätigkeit 52 %) einen Invaliditätsgrad von 34 %. Insbesondere der Umstand, dass die Alimentenzahlungen an die Beschwerdeführerin gemäss Urteil des Landgerichtes Uri betr. Ehescheidung und Nebenfolgen vom Juni 1990 seit Juli 1998 weggefallen sind, was im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bereits voraussehbar war, kann für das hypothetische Arbeitspensum eine bedeutende Rolle spielen. Ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, sind für die Beurteilung auch Umstände wie das Alter, die Erziehungs- und Betreu- ungsaufgaben gegenüber Kindern, die beruflichen Fähigkeiten etc. mitzuberücksichtigen. Die Sa- che ist deshalb auch unter diesem Aspekt zur neuen Beurteilung im Sinne der vorstehenden Er- wägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

