# 98.99.15 — State v. Appellant (DUI Evidence Sufficiency)

**Geschäftsnummer:** 98.99.15
**Citation:** REB UR 98.99.15
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Uri
**Entscheiddatum:** 1997-12-04
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ur/UR_REB_001_98-99-15_1997-12-04/state-v-appellant-dui-evidence-sufficiency
**Official Source URL:** https://www.ur.ch/_doc/37560
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/UR_Gerichte/UR_REB_001_98-99-15_1997-12-04.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The appellant contested a conviction for driving while intoxicated, arguing that the lack of a blood sample rendered the breathalyzer evidence insufficient and unreliable. The court reasoned that under relevant statutes, driving while intoxicated is conclusively presumed at a blood alcohol concentration (BAK) of 0.8‰ or more, but that impairment can be established below that threshold depending on the circumstances, and various forms of evidence are permissible. Applying the breathing-to-blood conversion factors (ranging from 1.7 to 2.5 times the breath alcohol concentration), the minimum calculated BAK from the appellant's breath test was 0.77‰, which, combined with documented factors like obvious fatigue, night driving, and failure to notice a burnt-out headlight, was sufficient under the principle of free judicial evaluation of evidence to prove intoxication beyond a reasonable doubt pursuant to the statutory requirement of impaired driving capability.

## Leitsatz / Regeste

Art. 91 Abs. 1 SVG; Art. 2 Abs. 2 VRV — Art. 91 Abs. 1 SVG: The appeal was dismissed because the defendant fulfilled the requirements of driving while intoxicated under this article, based on the calculated minimum blood alcohol content and surrounding circumstances. Art. 2 Abs. 2 VRV: This provision defining when intoxication is presumed proven (BAC of 0.8 or more) was used to establish the benchmark against which the defendant's BAC was evaluated.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 91 Abs. 1 SVG

The appeal was dismissed because the defendant fulfilled the requirements of driving while intoxicated under this article, based on the calculated minimum blood alcohol content and surrounding circumstances.

### 2. Art. 2 Abs. 2 VRV

This provision defining when intoxication is presumed proven (BAC of 0.8 or more) was used to establish the benchmark against which the defendant's BAC was evaluated.

## Volltext des Entscheids

98/99 15 Strassenverkehrsrecht. Art. 55, Art. 91 Abs. 1 SVG. Art. 2 Abs. 2 VRV.
Art. 138 VZV. Fahren in angetrunkenem Zustand. Atemlufttest als Beweismittel.
Obergericht, 4. Dezember 1997, OG S 97 5
Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde wies das Bun-
desgericht ab, soweit darauf einzutreten war (Urteile vom 24.06.1998, 6S.282/1998 und
6P.59/1998)

Aus den Erwägungen:

     4. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, in der Nacht vom 17. Oktober 1995 ein Fahrzeug
in angetrunkenem Zustand gelenkt zu haben. Der Berufungskläger bestreitet diesen Vorwurf unter
anderem mit der Begründung, es fehle eine Blutprobe und damit ein rechtsgenüglicher Beweis der
Angetrunkenheit. Die verwendeten Messgeräte seien zu ungenau.

     a) Art. 91 Abs. 1 und 2 SVG enthalten keine medizinisch präzise Umschreibung des Begriffs
"angetrunkener Zustand". Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG besitzt zwar der Bundesrat die Kompetenz
festzulegen, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und indivi-
dueller Alkoholverträglichkeit Angetrunkenheit anzunehmen ist. Fahrunfähigkeit wegen Alkoho-
leinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blut-
alkoholkonzentration von 0.8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im
Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (Art. 2 Abs. 2 VRV) (Giger/Simmen,
Strassenverkehrsgesetz, 5. Aufl., Zürich 1996, S. 226). Es bleibt aber Sache der Rechtsprechung,
den Begriff des Fahrens in angetrunkenem Zustand unterhalb des Richtwertes von 0.8 0/00 zu kon-
kretisieren. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung (BGE 103 IV 111,
98 IV 291, 90 IV 226 f., 90 IV 167) festgestellt, dass schon eine Blutalkoholkonzentration ab 0.5
0
 /00 unter ungünstigen Umständen (z.B. Krankheit, Übermüdung, Beeinträchtigung durch beruhi-
gende Medikamente usw.) dieselben Wirkungen zeitigen kann, wie sie bei einem gesunden, aus-
geruhten Menschen unter "normalen" Verhältnissen erst bei 0.8 0/00 auftreten. Alles kommt auf die
Umstände des konkreten Einzelfalles an (Giger/Simmen, a.a.O., S. 227).

     b) Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von
Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann
angeordnet werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Die geeignete Untersuchungsmassnahme, der sich
Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer zur Feststellung der Angetrunkenheit
nach Art. 55 SVG zu unterziehen haben, ist die Blutprobe (Art. 138 Abs. 1 VZV). Zur Vorprobe
kann ein Atemprüfgerät verwendet werden. Von den weiteren Untersuchungen wird abgesehen,
wenn die Atemprobe einen Alkoholgehalt von weniger als 0.6 Gewichtspromille ergibt (Art. 138
Abs. 3 VZV). Andere Beweismittel für die Fahruntauglichkeit wegen Alkoholeinwirkung bleiben
jedoch vorbehalten (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 SVG). Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmun-
gen des kantonalen Prozessrechts, ferner die Feststellung der Angetrunkenheit (z.B. durch Zeu-
genbeweis) aufgrund von Zustand und Verhalten des Verdächtigten oder durch Ermittlung über
den Alkoholkonsum und dergleichen (z.B. Atemprüftest), namentlich wenn die Blutprobe nicht vor-
genommen werden kann (Art. 138 Abs. 6 VZV). Das Bundesrecht erlaubt verschiedene Beweis-
mittel zur Feststellung der Alkoholisierung eines Fahrzeuglenkers. So kann gemäss BGE 103 IV
46 (= Pra 66/1977 Nr. 80) die Angetrunkenheit auf andere Weise als durch eine Blutprobe nach-
gewiesen werden.

     c) Der Richter prüft nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung den Sachverhalt. Der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Be-
weisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber ent-
scheiden, ob sie eine Tat für bewiesen halten. Der Richter trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl
der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form
des Beweismittels. Er muss nicht alle Beweismittel einander schematisch gleichstellen, sondern er
kann dem einen Beweis, der nach allgemeiner Lebenserfahrung grössere Sicherheit bietet, ge-
genüber einem oder mehreren anderen den Vorzug geben. Entscheidend ist die Überzeugungs-
kraft eines Beweismittels (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel
1997, S. 209 f. m.H.). Bei der Frage, wann der Richter eine bestimmte Tatsache als erwiesen be-
trachten darf, gehen Schrifttum und Rechtsprechung davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe
für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erfor-
derlich, und eine theoretische entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte,
rechtfertige keinen Freispruch. Für die Überzeugung ist erforderlich ein jeden vernünftigen Zweifel
ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters (Hauser/Schweri,
a.a.O., S. 211 m.H.). Nach dem allgemein anerkannten Grundsatz "in dubio pro reo" werden er-
hebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel dürfen dabei selbstverständlich nicht massgebend sein, weil solche immer
möglich sind (Hauser/Schweri, a.a.O., S. 212).

     5. Der Vorteil der Beweissicherheit der Blutprobe zur Alkoholbestimmung ist unbestritten
(Thomas Sigrist, Zum Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit - Atemtest versus
Blutalkoholbestimmung, in AJP 9/1996, S. 1113). Gemäss Bundesgericht (BGE 116 IV 75) kann
jedoch das Ergebnis eines Atemlufttests (im konkreten Fall 1.8 0/00) ohne Verletzung von Bundes-
recht jedenfalls dann bei der Ermittlung des Alkoholisierungsgrades des Fahrzeuglenkers als Be-
weismittel mitberücksichtigt werden, wenn eine Blutprobe, etwa wegen der Weigerung des Fahr-
zeuglenkers, nicht abgenommen werden konnte. Dem eindeutigen Ergebnis eines Atemlufttests
den Beweiswert abzusprechen, widerspräche im Übrigen auch dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung (BGE 116 IV 77 E. 4b in fine m.H.). In einem späteren Entscheid (123 II 97) bestätigte
das Bundesgericht seine Rechtsprechung: Wenn eine Blutprobe nicht abgenommen werden kann,
darf bei der Ermittlung der Angetrunkenheit des Fahrzeuglenkers als Beweismittel auch das Er-
gebnis eines Atemlufttests berücksichtigt werden. Das Ergebnis der Atemprobe kann daher ohne
weiteres ein Indiz für Angetrunkenheit bilden. Dies gilt um so mehr, als die Atemalkoholanalytik ein
in sich geschlossenes und widerspruchsfreies Verfahren zur Beurteilung des Alkoholisierungsgra-
des eines Probanden darstellt. Es besteht daher kein sachlicher Grund dafür, die Verurteilung ei-
nes Fahrzeuglenkers zwar etwa gestützt auf Zeugenaussagen über dessen Zustand bzw. Alkohol-
konsum, nicht hingegen aufgrund des Ergebnisses eines Atemlufttests zuzulassen (BGE 123 II
105 f. E. 3c/bb m.H.).

     a) Die Atemprüfgeräte messen und zeigen die Atemalkoholkonzentration (AAK) an. Für
schweizerische Verhältnisse muss ein Atemmesswert noch auf den Blutalkoholkonzentrationswert
(BAK) umgerechnet - also auf "Gewichtspromille" (Gramm Trinkalkohol pro kg Blut) - und in dieser
Dimension angezeigt werden (Art. 55 Abs. 1 SVG, Art. 2 Abs. 2 VRV, Art. 138 Abs. 3 VZV). Dies
wird erreicht, indem das zahlenmässige Verhältnis zwischen AAK und BAK eingesetzt wird. Das
Problem liegt nun aber nicht etwa darin, dass eine solche Verhältniszahl nicht bekannt wäre, son-
dern darin, dass sie nicht konstant ist. Es gibt zwar einen Mittelwert von 2'100; d.h. die AAK ist
durchschnittlich 2'100 mal kleiner als die aktuelle BAK. Die meisten Geräte für die AAK-
Bestimmung (z.B. Alcomat, Alcometer, Alcotest usw.) besitzen apparate-intern diesen Faktor als
fixe Umrechnungszahl. Man kann nun grundsätzlich durch Verwendung dieses mittleren Umrech-
nungsfaktors aus der AAK die BAK berechnen, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass der Alko-
holgehalt bei der Messung der AAK in Milligramm und bei der BAK in Gramm angegeben ist. Die in
der Schweiz gebräuchlichen Atemprüfgeräte tun im Prinzip nichts anderes als dies. Die Umrech-
nungsformel lautet:

                        BAK (Gew0/00) = AAK (mg/l) x 2'100 : 1'000 (mg/g)
                                   oder einfacher ausgedrückt
                              (in Zahlen und ohne Dimensionen):
                                       BAK = AAK x 2.1

     Rein rechnerisch betrachtet scheint die Sache einfach zu sein; die Wirklichkeit sieht anders
aus. Das zahlenmässige Verhältnis zwischen AAK und BAK ist, wie erwähnt, keine konstante Grö-
sse, sondern eine individuell und intraindividuell schwankende Variable, weil der Übertritt von Al-
kohol aus dem Atemapparat in die Lungenluft einen biologischen Vorgang darstellt, der naturge-
mäss den gleichen Streuungen unterworfen ist wie alle biologischen Prozesse. Gesicherte Grenz-
werte für die Verhältniszahlen "AAK : BAK" gibt es nicht. Man geht aber nicht fehl in der Annahme
eines     Streubereiches     von     1'700     bis    2'500.   Berzlanovich     und      Mitarbeiter
(A. Berzlanovich/M. Muhm/G. Bauer, 1992, Zur Wertigkeit von Atemalkoholbestimmung im Stras-
senverkehr, Beitr. gerichtl. Med. 50: 229 - 234) kommen im Wesentlichen auf die gleichen Verhält-
niszahlen. Ein solcher Bereich führt nicht zu einer unvertretbaren Belastung oder Entlastung des
Verdächtigen. Folgerichtig bedeutet dies, dass die einmal gemessene AAK nicht allein mit dem
durchschnittlichen Faktor von 2'100 umgerechnet werden darf, sondern es sind auch die Grenzva-
rianten zu berechnen, um den möglichen Abweichungen im Einzelfall gerecht zu werden. Die ein-
fachen Umrechnungsformeln hierfür lauten folglich:
- minimale BAK               =      AAK x 1.7
- durchschnittliche BAK      =      AAK x 2.1
- maximale BAK               =      AAK x 2.5

    Aus diesem Rechnungsansatz resultieren zwangsläufig erhebliche Streubereiche, wobei der
Durchschnittswert vermutlich die höchste Zutreffenswahrscheinlichkeit aufweist, und die Grenz-
werte zwar am unwahrscheinlichsten aber nicht gänzlich ausschliessbar sind (Thomas Sigrist,
a.a.O., S. 1113 f.).

     b) Der beim Berufungskläger mit dem Alcomat V6.1 durchgeführte Atemalkoholtest ergab
einen AAK von umgerechnet durchschnittlich 0.95 0/00 BAK. Dieses Messergebnis wird vom Beru-
fungskläger denn auch nicht bestritten. Er rügt lediglich dessen Genauigkeit. In Anwendung der
vorerwähnten vom Bundesgericht in BGE 123 II 105 ebenfalls berücksichtigten Umrechnungsfor-
mel ergibt dies einen BAK-Minimalwert von 0.77 0/00 und einen BAK-Maximalwert von 1.13 0/00. Der
erforderliche zeitliche Abstand des Tests (03.23 Uhr) zum Trinkende (ca. 02.00 Uhr) von minde-
stens 20 Minuten ist eingehalten. Damit kann etwa eine Verfälschung des Testergebnisses durch
Mundrestalkohol zuverlässig ausgeschlossen werden (vgl. BGE 123 II 103). Die Fahrunfähigkeit
wegen Alkoholeinwirkung gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine BAK von 0.8 oder mehr Ge-
wichtspromillen nachgewiesen ist oder wenn zur Tatzeit mindestens eine so grosse Alkoholmenge
im Körper war, die zu einer solchen BAK führt (Art. 2 Abs. 2 VRV). Der Wert von 0.8 Gewichtspro-
mille stellt damit eine Grenze dar, bei der Fahrunfähigkeit unwiderlegbar, also unabhängig von
weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit anzunehmen ist (René Schaffhauser,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 1984, S. 139). Es ist jedoch
nicht ausgeschlossen, dass Angetrunkenheit und eine dadurch bewirkte merkliche Beeinträchti-
gung der Fahrfähigkeit besteht, wenn der Alkoholgehalt geringer ist, doch weitere Umstände wie
Krankheit, Übermüdung, Einnahme von Medikamenten mitwirken (Hans Schultz, Rechtsprechung
und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983 bis 1987, Bern 1990, S. 274). Art. 91
Abs. 1 SVG setzt nicht Fahruntüchtigkeit sondern Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit voraus (Hans
Schultz, a.a.O., S. 280). Aus dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 1995 ergibt
sich, dass der Berufungskläger offensichtlich übermüdet war. Den Kontakt mit dem Amtsarzt
lehnte er ab, weil ihm gemäss polizeilichem Einvernahmeprotokoll der Schlaf dannzumal wichtiger
war. Selbst unter Bestreitung dieser Aussage führt der Berufungskläger vor Vorinstanz aus, dass
er (einzig) auf seine Müdigkeit hingewiesen habe. Die Fahrt erfolgte zudem in der Nacht. Der Be-
rufungskläger bemerkte dabei ausserdem nicht, dass das vordere rechte Abblendlicht seines Au-
tos nicht brannte. Dies obwohl die Ausserortsstrasse über einen langen Teil nicht beleuchtet ist
(Gerichtsnotorietät). Ergänzend ist noch hinzuweisen, dass gemäss Polizeirapport vom 20. Okto-
ber 1995 anlässlich der Verkehrskontrolle vom 17. Oktober 1995 beim Berufungskläger auch An-
zeichen von Angetrunkenheit in Form von Mundalkohol (Mundgeruch) festgestellt wurden. Zu-
sammen mit der Tatsache, dass der BAK-Minimalwert von 0.77 0/00, mithin sehr nahe bei 0.8 0/00,
rechtsgenüglich nachgewiesen ist, lassen diese Umstände den Schluss zu, der Berufungskläger
habe vorliegend den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1
SVG erfüllt.

    Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist insoweit abzuweisen.
