# 96.97.48 — Judicial Supervisory Authority vs. Appellate Review and Prosecutor Misconduct in Public Commentary

**Geschäftsnummer:** 96.97.48
**Citation:** REB UR 96.97.48
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Uri
**Entscheiddatum:** 1997-05-01
**Ausgang:** Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ur/UR_REB_001_96-97-48_1997-05-01/judicial-supervisory-authority-vs-appellate-review-and-prosecutor-misconduct-in-public-com
**Official Source URL:** https://www.ur.ch/_doc/37504
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/UR_Gerichte/UR_REB_001_96-97-48_1997-05-01.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court affirmed that its supervisory authority over judicial bodies is administrative and does not extend to overturning specific judicial decisions, which must instead be challenged through standard appeal procedures, meaning the supervisory commission cannot overturn substantively flawed or arbitrary rulings; however, it can address judicial misconduct outside the decision-making process, such as undue delays or impropriety. Furthermore, the court strongly condemned an out-of-canton prosecutor for publicly criticizing an ongoing local investigation and challenging a custody decision without reviewing the case file, emphasizing that judicial officials must exercise extreme caution when speaking to the press about pending matters, especially sensitive cases, as such commentary undermines the perceived competence and impartiality of the local judiciary and risks exerting improper public pressure, while also noting that sensationalist media coverage often fails in its public oversight role by prioritizing sensationalism over factual reporting that could endanger a fair process.

## Leitsatz / Regeste

Art. 55 Abs. 1 GOG; Art. 58 GOG — Art. 55 Abs. 1 GOG: This provision defines the scope of the Fachaufsicht (substantive oversight) exercised by the Obergericht, which is discussed throughout the reasoning regarding the limits of this oversight. Art. 58 GOG: This article, although cited in the reasoning concerning the limits of the Fachaufsicht and the difference between oversight and appeal, is not explicitly cited in the final numbered orders (which are absent in the provided text, making this categorization based on its prominent role in the reasoning about the scope of review, which the dispositive would ultimately rule upon).

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 55 Abs. 1 GOG

This provision defines the scope of the Fachaufsicht (substantive oversight) exercised by the Obergericht, which is discussed throughout the reasoning regarding the limits of this oversight.

### 2. Art. 58 GOG

This article, although cited in the reasoning concerning the limits of the Fachaufsicht and the difference between oversight and appeal, is not explicitly cited in the final numbered orders (which are absent in the provided text, making this categorization based on its prominent role in the reasoning about the scope of review, which the dispositive would ultimately rule upon).

## Volltext des Entscheids

96/97 48 Art. 55 Abs. 1, Art. 58 GOG. Inhalt der Fachaufsicht (Bestätigung der
Rechtsprechung) (E. 2). Äusserungen eines ausserkantonalen Justizorgans zu ei-
nem im Kanton Uri hängigen Verfahren (E. 5). Funktion der Presse in der öffentli-
chen Kontrolle der Justiz (E. 7).
Obergericht, 1. Mai 1997, OG AK 97 2

Aus den Erwägungen:

     2. a) Das Obergericht übt die Fachaufsicht über die richterlichen Behörden - worunter auch
der Verhörrichter fällt (3. Kapitel GOG) - und die Gerichtsschreiber aus (Art. 55 Abs. 1 GOG). Die
Fachaufsicht der Aufsichtskommission stellt eine Verwaltungstätigkeit dar (Urteil AK vom 20.5.92
i.S. W.S., S. 10 f. m.H.; Attilio R. Gadola, Das vewaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich
1990, S. 432 Anm. 89) und erstreckt sich daher bei der Aufsicht über die richterlichen Behörden
nicht auf die Entscheidungen unterer Gerichtsinstanzen (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 GOG). Die Ent-
scheide können einzig mit dem zu Gebote stehenden ordentlichen oder ausserordentlichen
Rechtsmittel angefochten werden (Art. 58 Abs. 1 in fine GOG; Bericht und Antrag des Regierungs-
rates an den Landrat vom 7. Januar 1992 zur Änderung der Gerichtsorganisation [nachfolgend
kurz: Bericht und Antrag], S. 20, unter Hinweis auf Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivil-
prozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, S. 42 ff.). So kann die Partei einen
ihr übel gesonnenen Richter wegen Befangenheit ablehnen; ein willkürliches sowie überhaupt ein
falsches Urteil kann letztlich im Rechtsmittelweg angefochten werden, allenfalls mittels staats-
rechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht
und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 119; Walther J. Habscheid, a.a.O., S. 43,
unter Hinweis auf andere Meinung Guldener). Die Aufsichtskommission über die richterlichen Be-
hörden und die Rechtsanwälte kann im Unterschied zu einer Aufsichtsbehörde über eine Verwal-
tungsbehörde eine formell rechtskräftige Verfügung einer richterlichen Behörde selbst bei absolut
willkürlichen Entscheidungen oder gar der klaren Bevorzugung einer Partei nicht aufheben. Die
Gerichte sind in der Rechtsprechung, d.h. in der Rechtsanwendung, unabhängig. Insoweit ist Art.
58 Abs. 3 GOG leicht missverständlich, spricht aber lediglich vom Vollzug einer angefochtenen
Amtshandlung. Der Aufsichtskommission steht bei wiederholten willkürlichen Entscheidungen al-
lenfalls die Möglichkeit eine Disziplinarmassnahme zu (Art. 56 GOG). Dabei kann als schärfste
Massnahme die Entlassung aus dem Amt verfügt werden, soweit der Richter nicht vom
Volk/Landrat gewählt wird (Bericht und Antrag, S. 21).

    Daraus erhellt sich, dass die Aufsichtsbeschwerde (besser: -anzeige; Art. 58 Abs. 2 GOG)
bzw. das Aufsichtsverfahren nicht ein Rechtsmittel(-verfahren) ersetzen oder vorziehen kann.

    b) Ebenfalls nicht erfasst von der Aufsicht durch das Obergericht ist die sogenannte Dienst-
aufsicht über die Beamten und die nebenamtlichen Funktionäre. Diese nimmt der Regierungsrat
wahr (Art. 55 Abs. 2 GOG).

    c) Das Obergericht hat einzuschreiten, wenn der Richter oder die richterliche Behörde gegen
Amtspflichten ausserhalb des Rechtsprechungsvorganges verstossen, z.B. wenn richterliche Be-
hörden die Geschäfte ungebührlich verzögern, Rechtsverweigerungen begehen, sich gegen eine
Partei oder gegen deren Anwalt ungebührlich benehmen, die Geschäftskontrolle nicht ordentlich
führen oder sich anderer Nachlässigkeiten schuldig machen, die die Rechtsprechung beeinträchti-
gen können (siehe dazu Walther J. Habscheid, a.a.O., S. 42 f.; Bericht und Antrag, S. 20 f.; Urteil
AK vom 06.05.1996, OG-AK-1a/96, publ. im Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des
Kantons Uri in den Jahren 1994 und 1995, Nr. 16).

    d) Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Aufsichtskommission vorliegend nicht zusteht,
in das Untersuchungsverfahren und insbesondere in die Frage der Haftentlassung einzugreifen.
Dagegen steht ihr zu, Fragen ausserhalb des eigentlichen Rechtsprechungsvorganges vor dem
Hintergrund eines generell abstrakten Kontextes näher zu prüfen. Ebenso darf sie etwa Tenden-
zen der verhöramtlichen Untersuchungspraxis verfolgen und eventuell auch von sich aus mit den
Untersuchungsbehörden erörtern, weil dies einerseits gestattet, willkürliche Untersuchungsmass-
nahmen und Entscheide zu erkennen (s. E. 2a Abs. 1 in fine) und damit allfällige künftige Auf-
sichtsverfahren zu vermeiden und andererseits die Auswirkungen von Gesetzen und allfällige
Mängel und Lücken der Gesetzgebung festzustellen um damit den Landrat als Oberaufsichtsbe-
hörde (Art. 102 Abs. 2 KV) bei Bedarf informieren zu können (vgl. W. Haller, in: Kommentar zur
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 106 N 30).

    3.-4. ...

    5. Der ausserkantonale Staatsanwalt wirft den Urner Untersuchungsbehörden im Interview
von der A.-Zeitung vorab Inkompetenz vor.

    Der zitierte ausserkantonale Staatsanwalt bestätigt in seiner Stellungnahme den Inhalt seiner
in der A.-Zeitung gemachten Aussagen. Dabei verurteilt er ohne Kenntnis der Akten die Haftent-
lassung mit dem Hinweis, in Zürich sei ein solches Vorgehen undenkbar, die Freilassung vor einer
Begutachtung der Rückfallgefahr sei unfassbar. Damit bringt er die urnerischen Untersuchungsbe-
hörden - im Wesentlichen unbegründet, wie bereits aufgezeigt - in Misskredit und stellt die Urner
Justiz als unerfahren und überfordert dar. Seine Auffassung unterstreicht er in seiner Stellung-
nahme.

     Es kann und darf nicht angehen, dass sich ein Justizorgan eines Kantons zu einem hängigen
Verfahren in einem anderen Kanton äussert und einzelne Zwischenentscheide kommentiert. Ins-
besondere nicht, wenn es die genauen Hintergründe des Entscheides nicht kennt, was bei fehlen-
der Aktenkenntnis ohnehin schwerlich möglich sein dürfte. Das Abstellen einzig auf Ausführungen
eines Boulevardjournalisten erscheint äusserst bedenklich. Gerade als Mitglied der Justizbehörde
müsste Staatsanwalt Y. wissen, dass ohne Kenntnis der Aktenlage eine sachgerechte Beurteilung
eines Entscheides nahezu unmöglich ist, Untersuchungsbehörden die Öffentlichkeit in laufenden
Verfahren nur zurückhaltend informieren sollten und dürfen (vgl. Art 38 StPO) und entsprechend
eine (mündliche) Sachverhaltsdarstellung durch Dritte (in casu: Pressevertreter) mit Zurückhaltung
zu geniessen ist. Aufgrund der Presseberichte in jüngster Zeit zum Thema Kindesmissbrauch
hätte er - insbesondere als Spezialist auf diesem Gebiet - um die Wirkungen seiner Aussagen in
der Öffentlichkeit wissen müssen. Es ist schwer nachvollziehbar, wenn sich ein medienerfahrener
Staatsanwalt (Y. nahm auch bereits an Diskussionsrunden zu diesem Thema im Schweizer Fern-
sehen teil) einzig mit dem Hinweis, die Aussagen würden ohne Kenntnis der Aktenlage abgegeben
werden, gegenüber einem Boulevardjournalisten freigiebig äussert. Y. müsste wissen, dass er
aufgrund seiner Tätigkeit als ausserkantonaler Staatsanwalt im Bereich Sexualdelikte mit Kindern
und der daraus gewonnenen Fachkenntnisse befragt worden ist. Entsprechend hätte er gegenüber
der Presse klar zum Ausdruck bringen müssen, in welcher Funktion er die Äusserungen kundtut.
Eine entsprechende Kontrolle wäre durch eine Stellungnahme mit vorbehaltener Genehmigung
des Drucktextes möglich gewesen. Es ist davon auszugehen, dass er wissen musste, wie seine
Äusserungen letztlich auf den Leser wirken würden. Der Hinweis, er habe den Fall mit einem Haf-
trichter besprochen, ist unbehelflich, ist doch auch für dessen Beurteilung der Sachverhalt von
entscheidender Bedeutung. Das ganze Vorgehen des ausserkantonalen Staatsanwaltes zeugt von
einer gewissen Geringschätzung der Fachkompetenz der Justizorgane des Kantons Uri und zeugt
von einer relativen Sorglosigkeit und wenig ausgeprägter Sensibilisierung betreffend der Wirkun-
gen von Aussagen gegenüber der Presse, insbesondere im Bereich Kindesmissbrauch.

    6. ...

      7. a) Zwar nimmt die Presse eine gewichtige Funktion in der öffentlichen Kontrolle der Justi-
zorgane ein, dennoch ist gesamthaft festzustellen, dass die Berichterstattung durch die A.-Zeitung
vorab Sensationscharakter aufweist und wenig der eigentlichen sachlichen Kontrolle der Justizor-
gane durch die Öffentlichkeit dient. Es scheint, dass über die Berichterstattung versucht wird,
Druck auf die Untersuchungsbehörden auszuüben, um das Verfahren in einer bestimmten Rich-
tung zu beeinflussen. Dem Journalisten ist in concreto eine undifferenzierte Berichterstattung an-
zulasten über ein Thema - den Kindesmissbrauch -, das gerade aufgrund der in der Bevölkerung
herrschenden Sensibilität wenig geeignet ist, undifferenziert, einseitig und zum Teil falsch darge-
stellt zu werden, sei es auf Kosten des Angeschuldigten oder der Strafverfolgungsbehörde. Um so
mehr, als dass sie sich gerade aufgrund des Einflusses der Presse auf die Meinungsbildung der
Bevölkerung ihrer Verantwortung bewusst sein und sich entsprechend verhalten sollte. Das will
nicht heissen, dass eine sachgerechte Kritik nicht vorgebracht werden soll, will aber bedeuten,
dass die Medien nicht ein Klima schaffen sollen, das einen fairen Prozess/eine faire Untersuchung
gefährdet. Das Gegenteil ist der Fall. Eine sachliche Offenlegung von Missständen und die kriti-
sche Auseinandersetzung mit Gesetzgebung und Praxis durch die Medien stellt in einer freien Ge-
sellschaft eine gewichtige Kontrollfunktion dar. Umgekehrt müssen die Medien die Anliegen der
Strafjustiz verstehen und berücksichtigen, dass diese Behörden eine Verantwortung für einzelne
Bereiche der Strafrechtspflege tragen und diese Optik ihr Handeln leitet. Ein sorgfältiges Recher-
chieren und Fairness darf von den Medien erwartet werden (Franz Riklin, Vorverurteilung durch die
Medien, in recht 1991 S. 71 f.). Die Berichterstattung in der A.-Zeitung hat primär eine Verun-
glimpfung der Urner Justiz als Ganzes und eine Druckausübung auf Verhörrichter X. zum Gegen-
stand. Die Berichterstattung in der B.-Zeitung verunglimpft das Urner Opferhilfewesen. Die Verur-
teilung eines Angeschuldigten durch die Presse vor dem Schuldspruch eines Gerichtes ist zu ver-
meiden. Insbesondere haben die Medien zu bedenken, dass die Untersuchungsorgane vorbehält-
lich Art. 38 StPO grundsätzlich zu hängigen Verfahren Dritten - so auch der Presse - nichts zu be-
richten haben und auch andere Interessen als die der Presse zu berücksichtigen sind. Vorab wenn
dieses Interesse in erster Linie sensationeller und nicht sachlicher Natur ist. Berufsethische
Grundsätze der Medienschaffenden haben hierbei eine Aufgabe und einen Sinn (vgl. Karl Spühler,
Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch die Massenmedien, SJZ
86/1990 S. 352 f.: Er fordert von der Schweizer Presse und ihren Verbandsorganen in diesem Be-
reich grössere Anstrengungen).

     b) Es fragt sich zudem, wie Gerichte oder vor der Anklageerhebung die Untersuchungs- und
Anklagebehörden derartigen Medienkampagnen begegnen sollen. Es besteht die Gefahr, dass die
Unvoreingenommen- bzw. Befangenheit der Richter beeinträchtigt werden kann. Insbesondere bei
Untersuchungsverfahren kann eine Falschinformation bei der Öffentlichkeit Ängste auslösen. Ei-
nen interessanten Ansatz hierzu schlägt Bundesrichter Dr. Karl Spühler (a.a.O., S. 349 ff.; vgl.
auch Franz Ricklin, a.a.O., S. 65 ff.) vor. Die Information der kantonalen Öffentlichkeit über die
generelle Arbeitsweise eines Verhörrichters mittels Zeitungsinterviews der Verhörrichter X. (NUZ,
11.03.97, S. 13) und V. (NUZ, 29.03.97, S. 13) stellt vorliegend durchaus eine geeignete Form dar,
die aufgrund der Vorwürfe in den Medien gegen die Strafverfolgungsbehörden beunruhigte Öffent-
lichkeit zu informieren. ...

     c) Für die Gerichte fragt sich zudem, ob bei Gelegenheit vergleichbar anderer Kantone Ak-
kreditierungsvorschriften für Journalisten zur Gerichtsberichterstattung auszuarbeiten sind, um
undifferenzierte und vor allem vorverurteilende Berichterstattung durch die Presse über hängige
Verfahren möglichst zu verhindern. Vorliegende Art und Weise der Berichterstattung hätte indes-
sen auch bei entsprechenden Akkreditierungsvorschriften nicht vermieden werden können, jedoch
hätte gegebenenfalls die Möglichkeit bestanden, dem fehlbaren Journalisten die Vorteile der ver-
liehenen Sonderstellung zu entziehen. Aufgrund des doch sehr speziellen, isoliert aufgetretenen
Einzelfalles ist ein aktueller Handlungsbedarf jedoch zu verneinen.
