# 96.97.41 — Unemployment Insurance Benefits for Supplementary Commercial Course

**Geschäftsnummer:** 96.97.41
**Citation:** REB UR 96.97.41
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Uri
**Entscheiddatum:** 1997-12-09
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ur/UR_REB_001_96-97-41_1997-12-09/unemployment-insurance-benefits-for-supplementary-commercial-course
**Official Source URL:** https://www.ur.ch/_doc/37562
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/UR_Gerichte/UR_REB_001_96-97-41_1997-12-09.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court addressed whether unemployment insurance benefits should cover the cost of a course, noting that the line between general vocational training, which is not covered, and legally relevant retraining or further education, which is, is fluid and depends on which aspect predominates in the specific case after weighing all circumstances. The claimant sought funding for a year-long commercial supplementary course, but the court determined that based on factors such as the claimant's prior intention to pursue the course irrespective of unemployment and evidence that the commercial sector in the relevant canton was saturated, the course primarily represented a personal educational wish rather than an adequate measure specifically aimed at ending unemployment by significantly improving job prospects as required by law. Therefore, the claim for insurance benefits was denied.

## Leitsatz / Regeste

Art. 59 Abs. 1 AVIG; Art. 59 Abs. 3 AVIG — Art. 59 Abs. 1 AVIG: This provision underlies the requirement for the unemployment insurance to fund retraining or further training only if job placement is impossible or highly difficult due to labor market reasons. Art. 59 Abs. 3 AVIG: This provision is cited to establish that the retraining or further training must improve the insured person's employability.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 59 Abs. 1 AVIG

This provision underlies the requirement for the unemployment insurance to fund retraining or further training only if job placement is impossible or highly difficult due to labor market reasons.

### 2. Art. 59 Abs. 3 AVIG

This provision is cited to establish that the retraining or further training must improve the insured person's employability.

## Volltext des Entscheids

96/97 41 Arbeitslosenversicherung. Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG. Die Grenze zwischen
von der Arbeitslosenversicherung nicht zu übernehmender Grund- und allgemeiner
beruflicher Weiterbildung und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversi-
cherungsrechtlichen Sinne ist fliessend. Entscheidend ist, welche Aspekte im kon-
kreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen.
Obergericht, 9. Dezember 1997, OG V 97 80

Aus den Erwägungen:

    2. Streitig ist vorliegend, ob die Arbeitslosenversicherung Leistungen an den vom Beschwer-
deführer beabsichtigten Kursbesuch zu erbringen hat.

     Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, durch arbeitsmarktliche
Massnahmen zugunsten von versicherten Personen drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und
bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die sogenannten Präventivmassnahmen (Art.
59 - 75 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeits-
marktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 59 Abs. 3 AVIG). Die Grund-
ausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache
der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 E. 1a m.H.). Dies gerade im Hinblick auf die
Zweckgebundenheit der Mittel des Arbeitslosenversicherungsfonds und aus der Überlegung, dass
eine Weiterbildung auf Kosten der sozialpartnerschaftlich finanzierten Arbeitslosenversicherung
nicht an die Stelle der üblichen Berufsbildung treten darf (BGE 111 V 275 E. 2d). Deren Aufgabe
ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- oder Weiterbildungsmassnah-
men eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende zu verhindern. Dabei
muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem industriellen
und technischen Fortschritt anzupassen (BGE 111 V 274 E. 2b).

     Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Wei-
terbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation.
Dies bedeutet, dass Präventivmassnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies
unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch
genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen
(Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen-
versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2.07.1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz
bringt diesen Gedanken, wie erwähnt, in Art. 59 Abs. 1 und 3 zum Ausdruck, wonach die Versiche-
rung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen
fördert, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder
stark erschwert ist und die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Vermittlungsfähig-
keit verbessert (BGE 112 V 398 E. 1a, 111 V 271 ff. und 400 E. 2b).

     Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Um-
schulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist aber
fliessend (BGE 108 V 166). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und
namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähig-
keit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im
konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 E. 2c und 400 E. 2b;
BGE 108 V 165 E. 2c m.H.). Die Zahl der zu berücksichtigenden Abgrenzungskriterien ist dabei
nicht abgeschlossen. Im Vordergrund stehen etwa: Dauer des Kurses (in der Regel beschränkt auf
die Dauer des Taggeldanspruchs); Motivation des Versicherten: Handelt es sich beim beantragten
Kurs um die Realisierung eines unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsches
oder um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit?; Alter des Versicherten:
Gerade bei jugendlichen Arbeitslosen soll vermieden werden, dass sie für ihre Erstausbildung Lei-
stungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen; Berufsüblichkeit des Kurses: Ausgeschlos-
sen sind nach Rechtsprechung auch Massnahmen, die üblicherweise an eine Grundausbildung
angeschlossen werden oder die der Vervollständigung der Grundausbildung dienen, wie etwa die
für das Medizinstudium notwendigen Praktika oder das Anwaltspraktikum im Anschluss an ein
Rechtsstudium; Angemessenheit des Kurses: Der zeitliche und finanzielle Aufwand muss mit dem
angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Die Zustimmung zum Kursbesuch
ist daher zu verweigern, wenn ein Kurs überdimensioniert ist, d.h. wenn die gebotene Verbesse-
rung der Vermittlungsfähigkeit auch durch einen günstigeren und/oder kürzeren Kurs erreicht wer-
den kann (BIGA, Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab 1.06.1997, S.
31). Auch unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien besteht bei der Beantwortung der Frage,
ob einer Vorkehr der Charakter einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulungs- oder
Weiterbildungsmassnahme zukommt, ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum und es sind alle
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 111 V 277). Angesichts dieses Beurteilungs-
spielraumes der Verwaltung übt das Obergericht insoweit Zurückhaltung in der Überprüfung.

    Von einem durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten Kursbesuch muss erwartet werden
können, dass er die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten verbessert (Art. 59 Abs. 3 AVIG). Nach
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss ein solcher Kurs spezifisch
dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit zu fördern. Es genügt nicht,
dass die anbegehrte Vorkehr für das weitere berufliche Fortkommen allgemein vorteilhaft ist. Ein
bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der
Vermittlungsfähigkeit genügt den Anforderungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG nicht. Vielmehr muss
die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch eine im Hinblick auf ein
konkretes berufliches Ziel absolvierte Weiterbildung im konkreten Fall tatsächlich und in erhebli-
chem Masse gefördert wird. Es darf insoweit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftli-
che Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 111 V 276; BIGA, a.a.O., S. 32 m.H.).

    3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich nach 3-monatiger Arbeitslosigkeit ent-
schlossen, eine 1-jährige Vollzeitausbildung an der Handelsschule HVL Luzern zu besuchen. Da-
mit wolle er seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt entscheidend verbessern. Mit einer kaufmänni-
schen Zusatzausbildung in Kombination mit einer technischen Berufslehre als Hochbauzeichner
könne er seine Vermittlungsfähigkeit verbessern und mit der kaufmännischen Zusatzausbildung
auch in einem anderen Bereich tätig werden.

      Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Moti-
vation und der weiteren Lebensumstände des Versicherten ist, wie erwähnt, unter anderem zu
prüfen, ob der Versicherte den Kurs auch besuchen würde, wenn er - bei im Übrigen gleichen Ver-
hältnissen - nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht wäre (BGE 111 V 276). Diesbezüg-
lich ist festzuhalten, dass aus dem Formular "Anmeldung zur Arbeitsvermittlung" vom 23. Mai 1997
sowie insbesondere aus dem Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" vom 30. Mai 1997
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit beabsichtigte, (im
Herbst 1997) eine Berufsmaturaaufnahmeprüfung oder allenfalls eine Handelsschule zu absolvie-
ren. Gemäss Angaben im zweiten Formular war die "benötigte Vorbereitungszeit für Berufsma-
turaaufnahmeprüfung vom 14.05.1997 in Altdorf" Grund zur Kündigung des letzten Arbeitsverhält-
nisses. Heutzutage ist es für einen jungen Menschen auch durchaus üblich, dass nach einer tech-
nischen Grundausbildung noch eine kaufmännische Ausbildung (Handelsschule) absolviert wird.
Das Obergericht ist daher der Ansicht, dass es sich hier um einen unabhängig von der Arbeitslo-
sigkeit gehegten Berufswunsch des Beschwerdeführers handelt und nicht etwa um eine adäquate
Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Es steht die bildungsmässige, allenfalls soziale
und wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund. Die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt erscheint als wenn auch sehr positiver Nebeneffekt.

    Im Weiteren ist bei Umschulungen/Weiterbildungen in arbeitsmarktlich gesättigte Branchen
Vorsicht angezeigt (BIGA, a.a.O., S. 32). Aus der Pressemitteilung des BIGA vom 1. Oktober 1997
bezogen auf den Kanton Uri ist ersichtlich, dass von den total 299 Arbeitslosen deren 43 aus der
Berufsgruppe Verwaltung/Büro stammen. Dies entspricht einem Anteil von 14.4 % der Arbeitslosen
im Kanton Uri. Die Berufsgruppe Verwaltung/Büro ist damit die von der Arbeitslosigkeit am stärk-
sten betroffene Berufsgruppe. Damit ist auch die notwendige Wahrscheinlichkeit der tatsächlich
und in erheblichem Masse geförderten Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben. Der anbegehrte Kurs
erscheint wohl für das weitere berufliche Fortkommen allgemein als vorteilhaft. Dies genügt aber
nicht.

     Unter Zugrundelegung der vorerwähnten Gesichtspunkte ist der arbeitslosenversicherungs-
rechtliche Weiterbildungs- oder Umschulungscharakter der kaufmännischen Zusatzausbildung
vorliegend nicht ausgewiesen. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde insgesamt als un-
begründet und ist abzuweisen.
