# 96.97.24 — Remand for Factual Review of Unaddressed Hardship Claim in Administrative Appeal

**Geschäftsnummer:** 96.97.24
**Citation:** REB UR 96.97.24
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Uri
**Entscheiddatum:** 1997-12-19
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ur/UR_REB_001_96-97-24_1997-12-19/remand-for-factual-review-of-unaddressed-hardship-claim-in-administrative-appeal
**Official Source URL:** https://www.ur.ch/_doc/37570
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/UR_Gerichte/UR_REB_001_96-97-24_1997-12-19.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A petitioner argued the administrative authority failed to adequately consider a hardship claim based on their family situation, even though the claim was noted in the administrative appeal. The court reasoned that because administrative appeal procedures place minimal formal requirements on the appellant, requiring only the general subject matter and grounds to be discernible, the administrative authority bears an increased duty of care to investigate the facts and asserted grounds for appeal. Since the authority reviewed the appeal but failed to engage with the specific details of the claimed hardship, the matter was remanded to the lower authority for further factual examination.

## Leitsatz / Regeste

Art. 62 Abs. 2 VRPV; Art. 14 Abs.1 VRPV; Art. 49 Abs. 1 VRPV — Art. 62 Abs. 2 VRPV: The matter is remanded to the lower court based on this provision because the family situation was not adequately examined. Art. 14 Abs.1 VRPV: Cited in the reasoning as supporting the authority's enhanced duty to investigate the facts, relevant to the scope of the remand. Art. 49 Abs. 1 VRPV: Mentioned as the criterion for assessing whether the appeal documentation was sufficient, underpinning the procedural analysis leading to the remand.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 62 Abs. 2 VRPV

The matter is remanded to the lower court based on this provision because the family situation was not adequately examined.

### 2. Art. 14 Abs.1 VRPV

Cited in the reasoning as supporting the authority's enhanced duty to investigate the facts, relevant to the scope of the remand.

### 3. Art. 49 Abs. 1 VRPV

Mentioned as the criterion for assessing whether the appeal documentation was sufficient, underpinning the procedural analysis leading to the remand.

## Volltext des Entscheids

96/97 24 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 1 und 3 VRPV. Art. 49 Abs. 1
VRPV. Die geringe Mitwirkungspflicht bei der Verwaltungsbeschwerde verlangt von
der Entscheidbehörde eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Abklärung des Sachver-
halts und der Rügegründe.
Obergericht, 19. Dezember 1997, OG V 97 73

Aus den Erwägungen:

       13. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 13
lit. f BVO vor. Sie lebe mit ihrem Ehemann und den Kindern in A. Der Regierungsrat hat zwar den
Härtefall geprüft, indessen hat er sich mit der familiären Situation in den Erwägungen nicht ausein-
andergesetzt. Es ist daher zu schliessen, dass er diese nicht berücksichtigt hat.

     Zu prüfen ist, ob der Regierungsrat den Sachverhalt unrichtig oder ungenügend festgestellt
hat (Art. 57 Abs. 3 VRPV).

    a) In der Verwaltungsbeschwerdeschrift vom 26. März 1997 macht die Beschwerdeführerin
einen Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f BVO geltend. Indessen wird darin auf die familiäre Situati-
on nicht näher hingewiesen. Die Vorinstanz hat die kantonale Fremdenpolizeibehörde zur Frage
des Härtefalles zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 15. April 1997 weist
die kantonale Fremdenpolizeibehörde darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem
Ehegatten und den zwei Kindern in der Schweiz befindet.

     b) In der Praxis werden im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren keine hohen (formellen)
Anforderungen an eine Verwaltungsbeschwerde gestellt. Insbesondere nach der Praxis des Regie-
rungsrates genügt es, wenn aus der Verwaltungsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
worum es beim Rechtsstreit geht. Danach genügt, dass zumindest aus der Beschwerdebegrün-
dung ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft.
Erst wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlen und sie sich auch nicht der Be-
schwerdeschrift entnehmen lassen, erachtet der Regierungsrat die Beschwerdeschrift als nicht
rechtsgenügend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 VRPV (vgl. zum Ganzen: auszugsweise zur Publikati-
on vorgesehener Entscheid des Obergerichtes i.S. T. vom 27. Mai 1997, OG V 97 6, E. 5 [die Re-
daktion: 96/97 23]). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz geringe Mitwirkungspflichten (Art. 14
Abs. 3 VRPV) den Beteiligten gegenüber verlangt. Eine geringe Mitwirkungspflicht der Beteiligten
verlangt von der Behörde andererseits eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Abklärung des Sach-
verhaltes und der Rügegründe. Da - wie in E. 2 aufgezeigt - Noven vor Obergericht nur unter ein-
geschränkten Voraussetzungen zulässig sind und die Vorinstanz letzte Rechtsmittelbehörde ist,
die den Streitgegenstand mit umfassender Kognition prüfen kann, hat sie auch aus diesen Grün-
den eine gegenüber dem Obergericht erhöhte Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (vgl. Art. 14 Abs.1
VRPV; Untersuchungsmaxime). Ob die Vorinstanz bei einer anwaltschaftlichen Vertretung in der
Regel an die Begründung der Beschwerde einen strengeren Massstab anlegen darf und damit an
die Formulierung der Rügegründe und somit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Parteien
ausgeht, kann vorliegend offen bleiben (vgl. zum Verfahren vor Obergericht: auszugsweise zur
Veröffentlichung vorgesehener Entscheid des Obergerichtes i.S. S. vom 22. April 1997, OG V 97
14, E. 4a [die Redaktion: 96/97 22]), wurde doch die Begründung als genügend betrachtet und die
kantonale Fremdenpolizeibehörde nachfolgend zur Vernehmlassung eingeladen.

    Unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten hätte die Vorinstanz entsprechend die familiä-
re Situation näher prüfen müssen. Indessen hat sie dies nicht getan. Daraus folgt, dass die Ange-
legenheit in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 62 Abs. 2 VRPV).
