# 96.97.19 — Zoning Plan Entitlement to Hearing and Procedural Compliance

**Geschäftsnummer:** 96.97.19
**Citation:** REB UR 96.97.19
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Uri
**Entscheiddatum:** 1997-11-03
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ur/UR_REB_001_96-97-19_1997-11-03/zoning-plan-entitlement-to-hearing-and-procedural-compliance
**Official Source URL:** https://www.ur.ch/_doc/37544
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/UR_Gerichte/UR_REB_001_96-97-19_1997-11-03.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court determined that a zoning plan, being a collection of individual decisions affecting property owners, grants an entitlement to a hearing under cantonal procedural law. Although affected landowners must be given an appropriate opportunity to voice their concerns before a final decision on their land's zoning allocation, this right can be satisfied through participation in a subsequent objection or appeal procedure, not necessarily prior to the legislative body's initial resolution. Because the zoning plan was publicly displayed with adequate notice of the objection period, and the complaining landowner failed to file an objection within that timeframe, the court found no violation of the right to a hearing, as there was no requirement for personal notification beyond official publication.

## Leitsatz / Regeste

Art. 15 Abs. 1 VRPV — Art. 15 Abs. 1 VRPV: This provision establishes the general duty for authorities to observe the principles of the right to be heard in any procedure leading to a decision, which was central to the substantive review of the claim.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 15 Abs. 1 VRPV

This provision establishes the general duty for authorities to observe the principles of the right to be heard in any procedure leading to a decision, which was central to the substantive review of the claim.

## Volltext des Entscheids

96/97 19 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 15 Abs. 1 VRPV. Anspruch auf rechtli-
ches Gehör im Zonenplanverfahren. Betroffene Grundeigentümer müssen sich in
geeigneter Form äussern können bevor über die Zonenzuteilung ihrer Grundstücke
definitiv entschieden wird.
Obergericht, 3. November 1997, OG V 97 47

Aus den Erwägungen:

    3. Verfahrensrechtlich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör. Es wird sinngemäss geltend gemacht, der Einwohnergemeinderat bzw. der Regie-
rungsrat hätte auf die am 11. Dezember 1996 eingereichte Einsprache bzw. Beschwerde eintreten,
mithin die materiellrechtlichen Vorbringen gegen den öffentlich aufgelegten Zonenplan beurteilen
müssen. Demgegenüber erachtet die Vorinstanz die vorgebrachten Einwendungen gegen den vom
16. August bis 16. September 1996 öffentlich aufgelegten Zonenplan als verspätet, vielmehr hätte
der Beschwerdeführer diese Einwendungen im Rahmen des Einspracheverfahrens innert 30 Ta-
gen seit Planauflage vorbringen müssen. Mit der Möglichkeit, im Rahmen dieses Einsprachever-
fahrens Einwendungen vorzubringen, sei das rechtliche Gehör gewahrt.

     a) Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen
Verfahrensvorschriften umschrieben; erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist,
greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz. Nach
Art. 15 Abs. 1 VRPV haben die Behörden bei jedem Verfahren, das zu einer Verfügung führt, die
Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu beachten.

    Fraglich ist somit vorab, ob der Zonenplan Verfügung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 VRPV ist.

     Die Rechtsnatur des Zonenplans ist nicht unumstritten. Er ist ein Rechtsgebilde eigener Art,
der sich weder dem Rechtssatz noch der Verfügung allgemein gleichstellen lässt. Er weist sowohl
Merkmale des Rechtssatzes wie der Einzelverfügung auf. Wäre der Zonenplan einem Rechtssatz
gleichgestellt, bestünde kein Gehörsanspruch (BGE 121 I 232 f. E. 2c-d, 119 Ia 149 f. E. 5c/aa,
113 Ia 99 E. 2a, 106 Ia 78 E. 2b, 104 Ia 67 E. 2b je m.H.). Verfahrensrechtlich ist ein Zonenplan für
die vom Plan Betroffenen betreffend das Äusserungsrecht jedoch als Summe von Einzelverfügun-
gen anzusehen (BGE 94 I 342 f. E. 3; vgl. 119 Ia 150 E. 5 c/bb, 116 Ia 211 E. 3, 114 Ia 238 ff. E.
2c/cc-cf).

    Es besteht somit ein Anspruch auf rechtliches Gehör.

    b) Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt seine Verletzung
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides. Die entsprechenden Rügen sind deshalb vorweg zu prüfen (BGE 122 II
469 E. 4a, 120 Ib 383 E. 3b, 115 Ia 10 E. 2a, je m. H.).

     4. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung dar, die in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift (vgl. BGE 120 Ib 383 E. 3b m. H.). Dazu gehört insbesondere das Recht
des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sa-
che zu äussern.

     a) Die betroffenen Grundeigentümer sind beim Erlass oder bei der Änderung von Zonenplä-
nen in geeigneter Form individuell anzuhören, bevor über die Zoneneinteilung ihrer Grundstücke
definitiv entschieden wird (BGE 119 Ia 150 E. 5c/bb, 111 Ia 168 E. 2c, 107 Ia 273 ff. m. H.;
Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990,
Nr. 11/B/II/a, S. 26 f.). Diese Äusserungsmöglichkeit muss allerdings nicht notwendigerweise
schon vor der Beschlussfassung über den Plan bestehen; es genügt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, dass Einwendungen im Rahmen eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens
vorgebracht werden können (BGE 119 Ia 150 E. 5c/bb, 114 Ia 238 ff. E. 2c/cc-cf; François Ruck-
stuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, in: ZBl 86/1985 S. 287 m.w.H.;
Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S.
419). In Gemeinden, bei denen das Einspracheverfahren vor der Beratung und Beschlussfassung
durch die Einwohnergemeindeversammlung durchgeführt wird, muss in jenen Fällen, in denen der
beschlossene Zonenplan wesentlich vom zuvor öffentlich aufgelegten Entwurf abweicht
(Änderungsanträge im Verlauf der Gemeindeversammlung), dem durch die Änderungen Betroffe-
nen, falls er nicht an der Gemeindeversammlung teilnehmen konnte oder sich unvorbereitet mit
dem betreffenden Antrag auseinandersetzen musste, direkt gestützt auf Art. 4 BV das Recht ge-
währt werden, sich zu diesen Änderungen zu äussern (vgl. BGE 119 Ia 150 E. 5c/cc, 117 Ia 499 f.
E. 2a, 111 Ia 168 f. E. 2c, 107 Ia 273 ff., 106 Ia 80 f.). Dies trifft insbesondere auch für den ausser-
kantonalen Grundeigentümer zu, der mangels Wohnsitz nicht stimmberechtigt ist (Art. 3 Abs. 1 GO
Altdorf) und infolgedessen grundsätzlich auch nicht über ein Antrags-, Anfrage- und Vorschlags-
recht an der Gemeindeversammlung verfügt (Art. 24 ff. GO Altdorf). Ob in diesen Fällen ein zwei-
tes Einspracheverfahren durchzuführen ist (vgl. BGE 117 I a 500 E. 2a) oder eine Beschwer-
demöglichkeit gegen den Zonenplanbeschluss der Einwohnergemeinde beim Regierungsrat direkt
gestützt auf Art. 4 BV gegeben ist, braucht vorliegend jedoch, wie noch aufgezeigt wird, nicht be-
urteilt zu werden (vgl. hierzu Art. 60 Abs. 3 BauG/BE, BGE 106 Ia 80 E. 3 = Pra 69/1980 S. 750 f.).

     b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Zonenplanverfahren hat nicht zur Folge, dass dem
betroffenen Grundeigentümer Mitwirkungsrechte bei der Beratung und Beschlussfassung durch
die Legislative eingeräumt werden müssen.

     Die Beratung und Beschlussfassung des Zonenplanes erfolgt etwa in der Gemeinde Altdorf im
Rechtsetzungsverfahren. Die Einwohnergemeindeversammlung als gesetzgebende Gewalt be-
schliesst den Zonenplan. Dabei kann der stimmberechtigte Bürger als Mitglied der Legislative aktiv
teilnehmen (Art. 3, Art. 23 ff. GO Altdorf). Ihm steht im Rahmen der kommunalen Bestimmungen
das Recht zu, zu einzelnen Verhandlungsgegenständen Anträge zu stellen (Art. 24 Abs. 2 GO Alt-
dorf). Dieses Recht steht dagegen dem nicht stimmberechtigten Bürger nicht zu. Er ist nicht Mit-
glied des Legislative. Im Verfahren der Gesetzgebung bzw. der Rechtsetzung besteht für ihn kein
Anspruch auf rechtliches Gehör (s. E. 3a).

    Vielmehr genügt - wie bereits ausgeführt -, dass die betroffenen Grundeigentümer sich in ge-
eigneter Form äussern können, bevor über die Zoneneinteilung ihrer Grundstücke definitiv ent-
schieden wird, sei es nun im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren, sei es ausnahmsweise als
Stimmberechtigter      bei     der     Beratung    des  Zonenplans     durch   die   Legisative
(Gemeindeversammlung). Definitiv entscheidet der Regierungsrat, dessen Genehmigungsbe-
schluss konstitutiver Natur ist (Art. 29 Abs. 2 BauG).

    c) Vorliegend wurde der Zonenplan betreffend die Pz X. Altdorf im Vergleich zum aufgelegten
Plan durch die Einwohnergemeindeversammlung nicht geändert, was der Beschwerdeführer auch
nicht rügt. Ebenso wenig wird dargetan, anlässlich der Gemeindeversammlung seien andere, ihn
betreffende Zonenplanänderungen vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer macht sinnge-
mäss lediglich geltend, er hätte ausdrücklich persönlich auf das Planauflageverfahren und die da-
mit zusammenhängende Einsprachefrist hingewiesen werden müssen, damit er zu den im Pla-
nentwurf vorgesehenen Änderungen betreffend Pz X. Altdorf innert publizierter Einsprachefrist
materiell Stellung hätte nehmen können.

     Es steht fest, dass der Zonenplanentwurf während einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffent-
lich aufgelegt, auf die Auflage und die Einsprachefrist vorgängig durch Publikation im Amtsblatt
unter Angabe des vom Zonenplan erfassten Gebietes hingewiesen worden ist. Unbestrittenerwei-
se hat der Beschwerdeführer sodenn innert im Amtsblatt publizierter Einsprachefrist kein Rechts-
mittel ergriffen.

     Das vorliegend gewählte Planauflageverfahren entspricht den gesetzlichen Anforderungen
(vgl. Art. 28 lit. b, Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 lit. a BauG). Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise
einlässlich begründet hat, gebietet weder Art. 4 BV, über die öffentliche Auflage hinaus den be-
troffenen Grundeigentümer persönlich zu benachrichtigen, noch ergibt sich eine solche Benach-
richtigungspflicht aus dem kantonalen Recht. Darauf kann verwiesen werden. Es besteht keine
rechtliche Pflicht, die Grundeigentümer persönlich über die amtliche Publikation hinaus zu infor-
mieren, unabhängig von ihrem Wohn- bzw. Aufenthaltsort. Auswärtige müssen die amtlichen Pu-
blikationen lesen (vgl. hierzu Schürmann/Hänni, a.a.O., S. 420; Haller/Karlen, Raumplanungs- und
Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, Rz 433; ZBl 86/1985 S. 168; BGE 106 Ia 312 f.). Dies gilt im Übri-
gen auch im Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers (Kanton Y.). Zudem dürfte die strittige Zo-
nenplanrevision B. für den Beschwerdeführer nicht ganz unerwartet gekommen sein, ist die Ge-
samtortsplanrevision in Altdorf doch seit mehreren Jahren im Gang, zwischenzeitlich weitgehend
abgeschlossen und wurde ein erster Zonenplanentwurf vom Regierungsrat im Jahre 1994 zur
Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

    Der Vorwurf, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist somit unbegründet.
