# 96.97.13 — Withdrawal of Criminal Appeal Deadline Analogy to Civil Procedure

**Geschäftsnummer:** 96.97.13
**Citation:** REB UR 96.97.13
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Uri
**Entscheiddatum:** 1998-01-26
**Ausgang:** struck_off
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ur/UR_REB_001_96-97-13_1998-01-26/withdrawal-of-criminal-appeal-deadline-analogy-to-civil-procedure
**Official Source URL:** https://www.ur.ch/_doc/37580
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/UR_Gerichte/UR_REB_001_96-97-13_1998-01-26.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

In a matter concerning the withdrawal of an appeal under criminal procedure law where the relevant statute was silent on the deadline, the court reasoned by analogy to civil procedure that an appeal remains withdrawable until the announcement of the final decision by the appellate court. The court further specified that "announcement" includes the oral communication of the decision, meaning the withdrawal must occur before any verbal pronouncement of the judgment to prevent an appellant from retroactively negating an unfavorable decision after deliberation and reasoning have occurred.

## Leitsatz / Regeste

Art. 191 StPO — Art. 191 StPO: The court interprets the point at which the appeal withdrawal ceases to be possible in relation to the oral announcement of the decision.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 191 StPO

The court interprets the point at which the appeal withdrawal ceases to be possible in relation to the oral announcement of the decision.

## Volltext des Entscheids

96/97 13 Strafprozessordnung. Art. 191 StPO. Der Rückzug eines Rechtsmittels
kann bis zur Eröffnung des Endentscheides erfolgen.
Obergericht, 26. Januar 1998, OG S 97 11

Aus den Erwägungen:

      2. Alle Rechtsmittel unterstehen der Verfügungsgewalt derjenigen Person, welche sie ergrif-
fen hat. Die Rechtsmittel können zurückgezogen werden (vgl. Art. 68 Ziff. 3 StPO; Hauser/Schweri,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 1997, S. 394; Niklaus Schmid, Strafprozess-
recht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 983). Die urnerische Strafprozessordnung schweigt sich aber im
Gegensatz etwa zur bernischen (vgl. Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern
1997, N 1774, wonach im mündlichen Verfahren vor Oberinstanz bis zum Schluss der Appellati-
onsverhandlung die Appellation zurückgezogen werden kann) darüber aus, bis zu welchem Zeit-
punkt ein Rückzug eines Rechtsmittels wirksam erklärt werden kann. Nach Schmid (a.a.O.) ist im
Strafprozess der Rückzug grundsätzlich bis zum Moment des Erlasses des Rechtsmittelentschei-
des möglich. Im Zivilprozessverfahren kann ein Rechtsmittel bis zur Erledigung durch die Rechts-
mittelinstanz vom Rechtsmittelkläger jederzeit zurückgezogen werden (Max Guldener, Schweizeri-
sches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 499 f.). Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über ähn-
liche Konstellationen (Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl bis zur Urteilsberatung ge-
mäss Art. 165 StPO; Rückzug der Anklage bis zum Beginn der Hauptverhandlung gemäss Art. 169
StPO) eignen sich kaum zur sinngemässen Anwendung. Deshalb ist in Analogie zu Art. 97 Abs. 2
lit. b ZPO anzunehmen, dass die Berufung bis zur Eröffnung des Endentscheides des Oberge-
richtes zurückgezogen werden kann. Diese Regelung, die im Einzelfall dazu führen kann, dass
nach gerichtlicher Beratung und Begründung die Berufung abgeschrieben werden muss, ist jedoch
insofern einschränkend auszulegen, als unter "Eröffnung" nicht allein die schriftliche Zustellung
des Entscheides zu verstehen ist, sondern die Möglichkeit des Rückzugs bereits mit der allfälligen
mündlichen Mitteilung des Entscheides (Art. 191 StPO) entfällt, d.h. die Erklärung des Rückzugs
eines Rechtsmittels muss - wo eine solche stattfindet - vor der mündlichen Verkündung erfolgen.
Bei anderer Auslegung hätte es der Berufungskläger in der Hand, einem für ihn ungünstigen Ent-
scheid nachträglich die Grundlage zu entziehen (Bänziger/Stolz/ Kobler, Kommentar zur Strafpro-
zessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Herisau 1992, N 5 zu Art. 220, S. 227; Niklaus
Schmid, a.a.O., wonach, wie erwähnt, der Rückzug des Rechtsmittels grundsätzlich bis zum Mo-
ment des Erlasses des Rechtsmittelentscheides möglich ist; vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, Der
Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, S. 354, wonach bis zum Erlass des Urteils der Rückzug eines
Rechtsmittels zu berücksichtigen ist). Diese Überlegungen stehen auch im Einklang mit der neue-
ren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 122 I 97), wonach ein Entscheid erst mit der offizi-
ellen Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz erlangt. Wird kein Sachurteil gefällt, so ist der
Entscheid als Beschluss zu fassen und zu begründen (Art. 192 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist als
durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll des Obergerichtes abzuschreiben.
