# 96.97.08 — Jurisdiction Over Child Protection Initiated Before Divorce Proceedings

**Geschäftsnummer:** 96.97.08
**Citation:** REB UR 96.97.08
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Uri
**Entscheiddatum:** 1997-12-23
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ur/UR_REB_001_96-97-08_1997-12-23/jurisdiction-over-child-protection-initiated-before-divorce-proceedings
**Official Source URL:** https://www.ur.ch/_doc/37572
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/UR_Gerichte/UR_REB_001_96-97-08_1997-12-23.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court addressed the jurisdictional question of whether the family court judge or the guardianship authority is responsible for child protection measures when the child protection proceedings were initiated before the divorce proceedings. Pursuant to the relevant statute, if the child protection procedure was conducted or initiated before the divorce procedure, jurisdiction generally remains with the guardianship authority. In this case, the guardianship authority initiated measures in October 1995, two days before related matrimonial protection measures were sought, and before the divorce action was filed in December 1995, thus establishing the guardianship authority's initial and continuing jurisdiction. The court reasoned that this statutory division of competence prioritizes practical considerations and expediency, favoring the authority best situated to address the situation effectively, which, given the guardianship authority's long-standing involvement and detailed knowledge of the evolving facts, was the guardianship authority, not the judge in the subsequently filed divorce case.

## Leitsatz / Regeste

Art. 315a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 66 Abs. 1 LTF — Art. 315a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB: This provision establishes the jurisdiction of the guardianship authority when the child protection procedure was initiated before the divorce proceedings, which was the basis for the lower court's non-admission ruling. Art. 66 Abs. 1 LTF: Although not explicitly cited in the formal dispositive, this provision is generally the basis for cost allocation in the full decision context, assuming costs were determined based on the outcome.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 315a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB

This provision establishes the jurisdiction of the guardianship authority when the child protection procedure was initiated before the divorce proceedings, which was the basis for the lower court's non-admission ruling.

### 2. Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly cited in the formal dispositive, this provision is generally the basis for cost allocation in the full decision context, assuming costs were determined based on the outcome.

## Volltext des Entscheids

96/97 8 Familienrecht. Art. 315a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Zuständigkeit der vormund-
schaftlichen Behörden, wenn das Kindesschutzverfahren vor dem Scheidungsver-
fahren durchgeführt oder eingeleitet worden ist.
Obergericht, 23. Dezember 1997, OG Z 97 16

Aus den Erwägungen:

    7. Materiell ist vorliegend strittig, ob die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit für die anbe-
gehrten Kindesschutzmassnahmen bestritten hat.

    Gemäss Art. 315a ZGB ist der Ehescheidungsrichter grundsätzlich auch für Kindesschutz-
massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens zuständig. Vorbehalten bleibt indessen die
Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden, wenn das Kindesschutzverfahren vor dem
Scheidungsverfahren durchgeführt oder eingeleitet worden ist (Art. 315a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Ist
das Kindesschutzverfahren durch die Vormundschaftsbehörde vor dem Scheidungsverfahren
durchgeführt oder eingeleitet worden, verbleibt die Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen
grundsätzlich bei der vormundschaftlichen Behörde (vgl. Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindes-
rechts, 4. Aufl., Bern 1994, N 27.57).

     a) Vorliegend wurden die Kindesschutzmassnahmen mit Gesuch vom 17. Oktober 1995 bei
der Vormundschaftsbehörde eingeleitet. Zwei Tage später wurden durch A. beim Präsident des
Landgerichtes Uri Eheschutzmassnahmen beantragt. In Kenntnis der eingeleiteten Eheschutz-
massnahmen verfügte die Vormundschaftsbehörde am 7. November 1997 Kindesschutzmass-
nahmen. Dieses Verfahren ist bis heute nicht rechtskräftig abgeschlossen worden: Die dagegen
erhobene Beschwerde ist durch den Regierungsrat nicht entschieden. Der Beschwerde ist die auf-
schiebende Wirkung entzogen worden. Die Ehescheidungsklage wurde dagegen erst im Dezem-
ber 1995 eingereicht. Das Kindesschutzverfahren bei der Vormundschaftsbehörde ist somit vor
dem Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden. Den gesetzlichen Bestimmungen folgend, ist
demnach grundsätzlich die Vormundschaftsbehörde, nicht etwa der Präsident des Landgerichtes
Uri als Scheidungsrichter zuständig (Art. 315a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).

    b) Ob die Auffassung der Vorinstanz, der Scheidungsrichter sei im Anwendungsfalle von Art.
315a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB lediglich befugt, von der Vormundschaftsbehörde verfügte Massnahmen
zu ergänzen bzw. zu verschärfen, nicht jedoch abzuändern, zutreffend ist, braucht nicht abschlie-
ssend beurteilt zu werden.

    Unter Berufung auf einen Entscheid des Zürcher Kassationsgerichtes aus dem Jahre 1991
(publiziert in SJZ 89/1993 S. 159 f.) macht die Rekurrentin geltend, weil sich die Verhältnisse ge-
genüber dem von der Vormundschaftsbehörde beurteilten Sachverhalt grundsätzlich verändert
hätten, sei vorliegend trotzdem der Präsident des Landgerichtes zuständig.

     aa) Das Zürcher Kassationsgericht hat in erwähntem Entscheid in zutreffender Weise ausge-
führt, die in Art. 315a ZGB angestrebte Abgrenzung der Zuständigkeiten habe sich offensichtlich
eher an praktischen Gesichtspunkten und Überlegungen der Zweckmässigkeit orientiert und weni-
ger an grundsätzlichen Gedanken über das Verhältnis der verschiedenen Behörden zueinander.
Es werde primär ein rasches und wirksames Vorgehen der Behörden zum Schutz und Wohl des
Kindes angestrebt, und daher sei die Kompetenz in erster Linie derjenigen Behörde zuzusprechen,
die in der gegebenen Lage und in gegebenem Zeitpunkt rascher und sachgerechter entscheiden
könnte. Es seien stets die konkreten Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Zielsetzung
von Art. 315a ZGB sei, die Zuständigkeit zum Entscheid derjenigen Behörde zuzuerkennen, wel-
che die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung besser abklären und wirksamer behandeln könne.

    bb) Wie bereits dargetan, hatte die Vormundschaftsbehörde bei der Ergreifung der Massnah-
men bereits Kenntnis vom eingeleiteten Eheschutzverfahren. Dies ergibt sich aus den Erwägun-
gen 3 und 5 des Gemeinderatsbeschlusses. Die Kenntnisse der schon länger andauernden Ehe-
probleme, insbesondere der damit zusammenhängenden früheren Kindesentführungen (vgl. Ge-
meinderatsbeschluss E. 3) durch die Rekurrentin sowie dem zwischenzeitig eingeleiteten Ehe-
schutzverfahren, lassen den Schluss zu, dass vorliegend ein grundsätzlicher Entscheid über den
Entzug der Obhut gegenüber einem Elternteil im Sinne von Art. 310 ZGB Gegenstand des Be-
schlusses war. In Erwägung 5 dieses Beschlusses wird daher auch explizit auf Art. 310 ZGB ver-
wiesen. Es ist davon auszugehen, dass (auch) Gegenstand des Beschlusses der Vormund-
schaftsbehörde war, welchem Elternteil die Obhut im Hinblick auf die eingeleiteten Eheschutz-
massnahmen und dem möglicherweise folgenden Scheidungsverfahren und die damit begründete
Trennung zugeteilt werden sollte bzw. welchem Elternteil im Hinblick auf diese Trennung die Ob-
hut über die Kinder anvertraut werden sollte.

     Im zitierten Zürcher Entscheid, der die Zuständigkeit des Ehescheidungsrichters trotz abge-
schlossenem Kindesschutzverfahren vor Vormundschaftsbehörde bejahte, war eben gerade ent-
scheidwesentlich, dass sich erst vor dem Scheidungsrichter die Frage stellte, welchem Elternteil
die Obhut über das Kind während dem möglicherweise länger andauernden Scheidungsverfahren
anvertraut werden sollte. Die Sachlage stellt sich vorliegend - wie aufgezeigt - anders. Der ange-
rufene Landgerichtspräsident hatte sich nicht mit einer neuen Art der Fragestellung befasst, die
sich der Vormundschaftsbehörde noch nicht gestellt hatte.

    cc) Zudem liegen weitere Gründe vor, die im Sinne der aufgezeigten Kriterien des Zürcher
Kassationsgerichtes eine Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde als sachlich richtig erschei-
nen lassen.

     Die Vormundschaftsbehörde beschäftigt sich mit vorliegendem Fall seit mindestens zwei Jah-
ren. Der für vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren zuständige Präsident des
Landgerichtes Uri ist seit Juni 1997 im Amt. Die Ehescheidungsklage wurde Mitte Dezember 1995
eingereicht. Der zu Beginn sich mit der Sache befassende Präsident ist zwischenzeitig aus dem
Amt geschieden. Der neue Präsident muss bzw. musste sich neu in den vorliegenden Fall einar-
beiten. Er konnte das Scheidungsverfahren nicht von Beginn an begleiten. Demgegenüber hat sich
die Vormundschaftsbehörde seit ihrem Beschluss vom November 1995 mit dieser Angelegenheit
in mehr oder weniger grossen Zeitabständen regelmässig befasst, die Entwicklung der Kinder be-
obachtet.

     Entsprechend ist die Vorinstanz in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf das Gesuch
nicht eingetreten. Die Vormundschaftsbehörde kennt die Situation besser. Wenn nun eine wesent-
lich geänderte Situation geltend gemacht wird, kann dies vorliegend rascher und sachgerechter
durch die Vormundschaftsbehörde beurteilt werden.
