# IV 2020 2 — Cantonal Jurisdiction Over Psychiatric Placement Appeal

**Geschäftsnummer:** IV 2020 2
**Citation:** VG SZ IV 2020 2
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (andere)
**Entscheiddatum:** 2020-01-29
**Ausgang:** Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sz/SZ_VG_999_IV-2020-2_2020-01-29/cantonal-jurisdiction-over-psychiatric-placement-appeal
**Official Source URL:** https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_IV-2020-2_2020-01-29.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court addressed a jurisdictional dispute arising from a temporary psychiatric placement ordered by a physician in one canton for a person residing in another canton where the patient had recently been treated and discharged. The person filed an appeal with the administrative commission of their canton of residence, which then forwarded the case to the administrative court of the canton where the placement was ordered. The court reasoned that while the initial placement order came from a physician in its canton, the decisive factors for appellate jurisdiction are the location of the patient's residence and the facility where they are held, especially given the continuity of care and prior involvement of the commission in the patient's canton of origin; thus, the court declined jurisdiction and referred the matter back to the administrative commission of the canton of residence for substantive review.

## Leitsatz / Regeste

§ 27 Abs. 2 VRP; Art. 42 und 72ff. BGG; Art. 113ff. BGG; § 27 Abs. 1 lit. a VRP — § 27 Abs. 2 VRP: The court decided not to enter a judgment (Nichteintretensentscheid) based on the lack of jurisdiction. Art. 42 und 72ff. BGG: Cited as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision. Art. 113ff. BGG: Cited as the basis for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court, if applicable.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. § 27 Abs. 2 VRP

The court decided not to enter a judgment (Nichteintretensentscheid) based on the lack of jurisdiction.

### 2. Art. 42 und 72ff. BGG

Cited as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

### 3. Art. 113ff. BGG

Cited as the basis for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court, if applicable.

### 4. § 27 Abs. 1 lit. a VRP

Cited in the reasoning section when examining the conditions for a substantive decision, which ultimately led to the decision based on § 27 Abs. 2 VRP.

### 5. § 10 Abs. 3 VRP

Cited in the reasoning section regarding the referral of the case to the competent authority following the decision not to enter judgment.

### 6. Art. 444 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning section when discussing the need to examine local jurisdiction in analogy.

### 7. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Cited in the reasoning section to explain the possibility of appeal against a medical placement order.

### 8. Art. 439 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning section to explain the possibility of appeal against a medical placement order.

### 9. Art. 429 Abs. 2 in fine ZGB

Cited in the reasoning section regarding which authority would be responsible for continuing the placement.

### 10. Art. 444 Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning section regarding the exchange of views that was deemed unnecessary in this case.

### 11. Art. 429 Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning section regarding the authority that decides on release.

### 12. Art. 429 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning section regarding the power of cantons to designate physicians for initial placements.

### 13. Art. 429 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning section regarding the expiration of the physician's placement order.

### 14. § 34 Abs. 2 EGzZGB

Cited in the reasoning section regarding the use of the federal power by the Canton of Schwyz concerning initial placement.

### 15. § 34 Abs. 3 EGzZGB

Cited in the reasoning section regarding the obligation to inform the adult protection authority about the physician's placement decision.

### 16. § 34 Abs. 4 EGzZGB

Cited in the reasoning section regarding the decision by the adult protection authority if placement exceeds six weeks.

### 17. § 2b Abs. 1 lit.b EGzZGB

Cited in the reasoning section to support the consistent cantonal jurisprudence regarding jurisdiction for persons residing in or present in Schwyz.

### 18. § 44 der Kantonsverfassung

Cited in the reasoning section when discussing the language of the proceedings in case of transfer of jurisdiction to Schwyz.

### 19. Art. 66 LTF

This provision for costs is implied as the court orders no costs in order 2, but it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

## Volltext des Entscheids

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Kammer IV




IV 2020 2




                 Entscheid vom 29. Januar 2020




Besetzung        lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
                 lic.iur. Achilles Humbel, Richter
                 Dr.iur. Vital Zehnder, Richter
                 MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin




Parteien         A.________ (Kanton St. Gallen),
                 zurzeit in der Einrichtung B.________ (Psychiatrische Klinik im Kan-
                 ton SG),
                 Beschwerdeführerin,

                 gegen

                 Med.pract. C.________ (Kanton Schwyz),
                 Vorinstanz,




Gegenstand       Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt:

A.    A.________ hat ihren gesetzlichen Wohnsitz in D.________ (Kanton St.
Gallen). Am 7. Januar 2020 ist sie freiwillig in die Einrichtung B.________
(Psychiatrische Klinik im Kanton SG) eingetreten. Nach der Aktenlage wies sie
beim Eintritt ein hypomanes Zustandsbild unter Schwangerschaft in der 4. Wo-
che bei bekannter bipolarer Störung auf. Bereits vom 23. Oktober 2019 bis zum
26. Oktober 2019 war sie in dieser Einrichtung hospitalisiert gewesen. Am 20.
Januar 2020 konnte A.________ die Einrichtung B.________ nach einem Ent-
scheid der Verwaltungsrekurskommission St.Gallen, Abteilung IV, verlassen (ein
solcher Entscheid ist den Akten zu entnehmen, liegt aber dem Verwaltungsge-
richt nicht vor).

B.    In der Folge hielt sich A.________ bei ihrer Schwester im Kanton Schwyz
auf. Nachdem am 24. Januar 2020 die Kantonspolizei beigezogen worden war,
welche A.________ zu med.pract. C.________ (Kanton Schwyz) brachte, ordne-
te dieser Arzt gleichentags eine fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Einrich-
tung B.________ an. Diese Einweisung wurde mit dem Vorliegen einer psychi-
schen Störung sowie Fremdgefährdung begründet.

C.    Gegen diese fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ am 24. Ja-
nuar 2020 bei der Verwaltungsrekurskommission St.Gallen Beschwerde. Sinn-
gemäss beantragt sie die umgehende Entlassung aus der Klinik.

D.    Am 27. Januar 2020 hat die Verwaltungsrekurskommission St.Gallen, ohne
einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 444 Abs. 3 ZGB vorzunehmen, die
bei ihr eingegangene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz weiterge-
leitet (Eingang am 28.01.2020).


Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1   Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die
Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere
die Zuständigkeit (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege, VRP; SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen bzw. die
Zuständigkeit nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§
27 Abs. 2 VRP) und weist die Sache nach § 10 Abs. 3 VRP an die zuständige In-
stanz weiter. Anzufügen ist, dass nach Art. 444 Abs. 1 ZGB (per analogiam) die
örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist.

1.2   Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB können die Kantone Ärzte und Ärztinnen be-
zeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine fürsorgerische Unter-

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bringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dür-
fen. Von dieser im Bundesrecht enthaltenen Kompetenz hat der Kanton Schwyz
in § 34 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
(EGzZGB; SRSZ 210.100) Gebrauch gemacht. Liegt Gefahr im Verzug, ist dem-
gemäss nebst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch jeder in der
Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt befugt, die fürsor-
gerische Unterbringung anzuordnen. Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen (vgl. § 34
Abs. 3 EGzZGB). Dauert eine vom Arzt angeordnete Unterbringung länger als
sechs Wochen, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die weitere
Unterbringung zu entscheiden (§ 34 Abs. 4 EGzZGB). Die ärztliche Unterbrin-
gung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein
vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt
(Art. 429 Abs. 2 ZGB). Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 429
Abs. 3 ZGB).

1.3.1 Nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB kann die be-
troffene (oder eine ihr nahestehende) Person gegen eine ärztlich angeordnete
Unterbringung innert 10 Tagen seit Mitteilung der Einweisungsverfügung Be-
schwerde beim zuständigen Gericht erheben.

1.3.2 Diese Rechtsmittelmöglichkeit hat die gegen ihren Willen in der Einrich-
tung B.________ untergebrachte Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde an
die in ihrem Kanton St.Gallen für fürsorgerische Unterbringungen grundsätzlich
zuständige Verwaltungsrekurskommission ausgeschöpft. Indes hat diese Re-
kurskommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz weiterglei-
tet. Bei dieser Sachlage ist nachfolgend zu prüfen, welche Gerichtsinstanz für die
vorliegende fürsorgerische Unterbringung in einer St.Galler Einrichtung zuständig
ist.

1.4    Das ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit bei ausserkantonalen ärztlichen
Anordnungen über fürsorgerische Unterbringungen nicht. Interkantonal muss
subsidiär eine Ordnung bestehen, die sowohl positive wie auch negative Zustän-
digkeitskonflikte ausschliesst (vgl. Thomas Geiser/ Mario Etzensberger, in Basler
Kommentar zum ZGB, 6. Aufl., N27 zu Art. 439 ZGB).

1.4.1 Nach konstanter kantonaler Rechtsprechung ist für von einer fürsorgeri-
schen Unterbringung betroffene Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz oder
welche sich - ohne einen festen Wohnsitz aufzuweisen - im Kanton Schwyz auf-
halten, regelmässig das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Beschwer-
deinstanz zuständig (vgl. § 2b Abs. 1 lit.b EGzZGB; vgl. auch VGE IV 2018 10

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vom 16.04.2018 Erw. 2.4; VGE 2018 29 vom 13.07.2018 Erw. 2.3.2; VGE IV
2015 49 vom 18.11.2015 Erw. 2.2.2). Keine Rolle spielt dabei, durch wen bzw. in
welchem Kanton die fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist (vgl.
VGE 821/04 vom 13.02.2004 Erw. 1 hinsichtlich eines Beschwerdeführers mit
Wohnsitz im Kanton Schwyz, welcher in E.________ (GR) von einem Bündner
Arzt fürsorgerisch in die Psychiatrische Klinik F.________ (GR) eingewiesen
worden war).

1.4.2 Im konkreten Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin ihren
Wohnsitz im Kanton St.Gallen aufweist und im Kanton St.Gallen fürsorgerisch
gegen ihren Willen in einer Einrichtung untergebracht ist, wo sie sich nach der
Aktenlage bereits mehrfach aufgehalten hat und gemäss Bericht der gleichen
Einrichtung erst vor kurzem (am 20.01.2020) ausgetreten war. All diese Aspekte
sprechen grundsätzlich für eine Zuständigkeit der St.Galler Gerichtsinstanz.

1.4.3 Als Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit des Schwyzer Verwaltungs-
gerichts könnte einzig der Umstand dienen, dass die fürsorgerische Unterbrin-
gung von einem Schwyzer Arzt auf schwyzerischem Kantonsgebiet angeordnet
wurde. Allerdings handelt es sich dabei um ein aleatorisches Element, abhängig
vom jeweiligen Aufenthaltsort, wo der Schwächezustand der betroffenen Person
zufällig manifest geworden ist.

1.4.4 Geht man davon aus, dass in einem Beschwerdeverfahren gegen eine
zwangsweise fürsorgerische Unterbringung nicht die Fragestellung im Vorder-
grund steht, ob im Einweisungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine solche
Massnahme gegeben waren, sondern darum, ob im Beurteilungszeitpunkt nach
einer Anhörung der betroffenen Person eine Fortsetzung des stationären Aufent-
haltes bzw. eine Entlassung aus der Einrichtung geboten ist, spricht dies
grundsätzlich für den Standpunkt, die Beschwerdeinstanz am Ort der zwangs-
weisen Unterbringung als zuständig zu erklären. Dies gilt namentlich auch dann,
wenn die Beschwerdeinstanz am Ort der Einrichtung sich kurz zuvor mit der glei-
chen Beschwerdeführerin (mit Wohnsitz im Kanton der Einrichtung) bereits zu
befassen hatte und bei der Klinikentlassung vom 20. Januar 2020 involviert war.
In einer solchen Konstellation erscheint es nach Massgabe des Grundsatzes der
perpetuatio fori geboten, dass weiterhin die gleiche St.Galler Gerichtsinstanz für
die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und fürsorgerischer
Unterbringung im Kanton St.Gallen zuständig ist. Im Übrigen ist für eine allfällige
Fortsetzung der Unterbringung nach Art. 429 Abs. 2 in fine ZGB ohnehin die ent-
sprechende St.Galler Erwachsenenschutzbehörde zuständig.



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1.4.5 Anzufügen ist, dass ein mündlicher Meinungsaustausch im Sinne von Art.
444 Abs. 3 ZGB im konkreten Fall nicht zielführend war. Soweit sich der kontak-
tierte Richter der St.Galler Rekurskommission darauf beruft, dass in der ärztli-
chen FU-Verfügung das Schwyzer Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
angeführt werde, ist dagegen einzuwenden, dass eine allfällig unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung rechtsprechungsgemäss nicht massgebend ist bzw. sein
kann. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin explizit die St.Galler Re-
kurskommission angerufen, mit welcher sie nach der Aktenlage erst vor kurzem
zu tun hatte.

1.4.6 Wollte man der Auffassung der St.Galler Rekurskommision folgen, hätte
dies beispielsweise die nachfolgend dargelegten Konsequenzen. Wenn die Be-
schwerdeführerin:
    -   ihren Wohnsitz statt im Kanton SG im Kanton GE hätte,
    -   dort in Genf (statt in ________ SG) soeben aus einer psychiatrischen
        Klinik entlassen worden wäre,
    -   daraufhin (analog) ihre Schwester im Kanton SZ besucht hätte,
    -   und infolge eines erneut manifest gewordenen Schwächezustandes von
        einem Schwyzer Arzt per ärztlicher FU-Verfügung in die gleiche psychia-
        trische Klinik eingewiesen worden wäre, wo sie vor kurzem behandelt
        und entlassen worden war,

hätte dies - nach der sinngemässen Argumentation der St.Galler Rekurskommis-
sion - zur Folge, dass das Schwyzer Verwaltungsgericht eine Patientin mit Gen-
fer Wohnsitz und bisheriger sowie erneuter stationärer Behandlung in einer Gen-
fer Einrichtung in Genf anhören und hernach über die allfällige Entlassung befin-
den müsste. In diesem Kontext ist vor Augen zu halten, dass für das Schwyzer
Verwaltungsgericht nach § 44 der Kantonsverfassung die Amtssprache Deutsch
ist. Mit anderen Worten müsste sich in diesem Beispiel die Genfer Patientin ge-
fallen lassen, dass das Schwyzer Verwaltungsgericht in deutscher Amtssprache
eine Anhörung (unter Beizug eines Dolmetschers) durchführen und alsdann in
einem deutsch verfassten Beschwerdeentscheid über die (allfällige) Entlassung
aus der Genfer Einrichtung befinden würde. Dass der Bundesgesetzgeber eine
solche Lösung eines Zuständigkeitskonfliktes bei ärztlicher fürsorgerischer Un-
terbringung beabsichtigt hätte, kann nicht ernsthaft geltend gemacht werden.

1.4.7 Vielmehr sprechen - jedenfalls im konkreten Fall - die gewichtigeren (oben
dargelegten) Gründe dafür, dass erneut die St.Galler Verwaltungsrekurskommis-
sion für die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und aktueller
Hospitalisation in einer St.Galler Einrichtung zuständig ist, die bei ihr eingereichte
Beschwerde zu behandeln und zu entscheiden. Anzufügen ist, dass ein Mei-


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nungsaustausch mit der erwähnten Rekurskommission zu keiner Einigung führte,
weshalb ein gerichtlicher Entscheid über die Zuständigkeitsfrage unerlässlich ist.

2.   Für den vorliegenden Entscheid über die Zuständigkeit werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.




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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1.    Auf die von der Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und
      fürsorgerischer Unterbringung in einer St.Galler Einrichtung am 24. Januar
      2020 bei der Verwaltungsrekurskommission St.Gallen erhobene Be-
      schwerde, welche von dieser Rekurskommission ohne Meinungsaustausch
      am 27. Januar 2020 an das Schwyzer Verwaltungsgericht zur Behandlung
      weitergeleitet wurde, wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. Die
      Beschwerdesache wird an die als zuständig erachtete Verwaltungsrekurs-
      kommission St.Gallen zur materiellen Behandlung zurückgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer-
      de* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben wer-
      den (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG;
      SR 173.110] vom 17.6.2005).
      Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben
      Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verlet-
      zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4.    Zustellung an:
      - die Beschwerdeführerin, via Einrichtung B.________ (R)
      - die Verwaltungsrekurskommission SG, Unterstrasse 28, 9001 St.Gallen
        (R, zusammen mit den Akten und per FAX)
      - die ärztliche Leitung der Einrichtung B.________ (A und per FAX)
      - med.pract. C.________
      - die KESB Ausserschwyz (z.K.)
      - und das Departement des Innern (z.K.).

Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:


Die Gerichtsschreiberin:




*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru-
mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:         29. Januar 2020
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