# I 2025 7 · Dental Damage Claim Denial Upheld Due to Lack of Unusual External Factor Proof

**Geschäftsnummer:** I 2025 7
**Citation:** VG SZ I 2025 7
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (1. Kammer)
**Entscheiddatum:** 2025-05-14
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/sz/I%202025%207/dental-damage-claim-denial-upheld-due-to-lack-of-unusual-external-factor-proof
**Official Source URL:** https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2025-7_2025-05-14.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The appellant claimed accidental dental damage from an incident where she hit her tooth with a glass water bottle while drinking in a crowded entrance area after training. The insurer denied benefits, concluding that the initial descriptions lacked evidence of an unusual external factor required for an accident under social security law, as merely hitting a tooth with a bottle during a normal activity is not considered unusual. The court upheld the denial, reasoning that the appellant's initial reports explicitly denied any unusual event or third-party involvement, and subsequent, contradictory accounts attributing the damage to an unspecified push remained too vague to prove, with preponderant probability, the necessary element of an unusual external factor that deviates from the normal measure of environmental influences.

## Leitsatz / Regeste

Art. 4 ATSG; Art. 61 lit. fbis ATSG; Art. 42 und 82ff. BGG · Art. 4 ATSG: The appeal was dismissed because the requirements for an accident under this article were not met (unusual external factor not proven with predominant probability). Art. 61 lit. fbis ATSG: Cited in the final orders to justify not levying court costs. Art. 42 und 82ff. BGG: Cited in the final orders to specify the procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 4 ATSG

The appeal was dismissed because the requirements for an accident under this article were not met (unusual external factor not proven with predominant probability).

### 2. Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in the final orders to justify not levying court costs.

### 3. Art. 42 und 82ff. BGG

Cited in the final orders to specify the procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

## Volltext des Entscheids

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

I 2025 7

Entscheid vom 14. Mai 2025

Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG, Vorinstanz,

Gegenstand Unfallversicherung (Leistungen Zahnschaden) Sachverhalt:

A. A.________ (Jg. ____) ist (u.a.) bei der C.________ AG in einem 20%- Pensum angestellt und dadurch bei der B.________ AG (B.________) obligato- risch unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom 18. Juli 2024 meldete die Ar- beitgeberin ein Ereignis vom 10. Juli 2024 mit Abbruch Zähne links als Hauptver- letzung (Vi-act. A1). Der behandelnde Zahnarzt erhob am 16. Juli 2024 den Be- fund einer Kronenfraktur Zahn 21 ohne Pulpabeteiligung (Vi-act. M1).

B. Mit informellem Schreiben vom 1. August 2024 verneinte die B.________ mangels Vorliegens eines Unfalles einen Leistungsanspruch (Vi-act. A7). Nach- dem A.________ gegen die Leistungsverweigerung opponierte (Vi-act. A9, A10, A12), bestätigte die B.________ mit Verfügung vom 29. August 2024 das Fehlen eines Leistungsanspruchs aus der obligatorischen Unfallversicherung (Vi-act. A13). Hiergegen erhob A.________ am 13. September 2024 Einsprache (Vi-act. A15). Am 2. Dezember 2024 unterbreitete die B.________ A.________ den Vor- schlag, die Zahnarztrechnung in der Höhe von Fr. 413.20 unpräjudizierlich zu übernehmen, falls sie im Gegenzug die Einsprache zurückziehe (Vi-act. A19). Die Rückfrage von A.________, ob der Fall damit als Unfall anerkannt würde, verneinte die B.________ und hielt fest, es würden lediglich die Kosten entge- genkommenderweise im Sinne eines rationellen Vorgehens übernommen, wor- auf A.________ den Vorschlag ablehnte, da sie dafür kämpfe, dass der Unfall anerkannt werde (Vi-act. A20). In der Folge wies die B.________ die Einsprache mit Entscheid vom 6. Januar 2025 ab (Vi-act. A21).

C. Am 31. Januar 2025 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Ein- spracheentscheid aufzuheben und ihr die Versicherungsleistungen aus Unfall- versicherung für den Zahnschaden vom 10. Juli 2024 zu erbringen.

Mit Vernehmlassung vom 2. April 2025 beantragt die B.________ die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 29. August 2024 lehnte die B.________ einen Leis- tungsanspruch der Beschwerdeführerin aus Unfallversicherung ab mit der Be- gründung, weder aus der Unfallmeldung vom 18. Juli 2024 noch aus der Her- gangsschilderung vom 24. Juli 2024 werde etwas Aussergewöhnliches oder Un- erwartetes im Bewegungsablauf genannt. Damit lehnte die B.________ sinn-

2 gemäss das Vorliegen eines Unfalles im Sinne des Gesetzes ab und damit auch einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Vi-act. A13). Die Beschwerde- führerin bestreitet dies und macht sinngemäss geltend, es habe sich am 10. Juli 2024 ein Unfall ereignet und dieser sei ursächlich für ihren Zahnschaden.

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob sich am 10. Juli 2024 ein Unfall im Sinne des Gesetzes (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) ereignet hat und ob dieser für den - unbestrittenen - Zahnschaden ursächlich ist.

2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schä- digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli- chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund- heit oder den Tod zur Folge hat.

2.3 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereig- nisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist.

Das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 150 V 229 E. 4.1.1 m.H.). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von et- was Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszu- scheiden (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Nach der Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewe- gung (RKUV 1999 S. 199 E. 3c/aa und S. 422 E. 2b) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betref- fenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; 3 RKUV 1994, S. 38 E. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Urteil BGer 8C_282/2017 vom 22.8.2017 E. 3.1.2; vgl. Nabold, RBS-UVG, 5. Aufl., Art 6 S. 41). Hingegen taugen Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultie- ren, in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 E. 3.3.1). Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursa- chung ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 E. 3.3.1 m.w.H. u.a. auf BGE 134 V 72 E. 4.1). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (Urteil BGer 8C_24/2022 vom 20.9.2022 E. 3.2), was nicht der Fall ist, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des entsprechenden Lebenssachverhalts fällt (vgl. Urteil BGer 8C_865/2013 vom 13.3.2014 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

2.4 Zu ergänzen ist, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; Ur- teil BGer 8C_539/2022 vom 8.11.2022 E. 3). So ist insbesondere auch nicht massgeblich, dass ein Arzt das Ereignis als Unfall bezeichnet. Es fällt nicht in dessen Aufgabenbereich zu entscheiden, ob eine schädigende Einwirkung juris- tisch als Unfall oder als Krankheit zu definieren ist (Urteil BGer 8C_270/2020 vom 1.9.2020 E. 5.2; BSK ATSG-Hofer, Art. 4 N 7).

2.5 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens, d.h. die fünf Tatbestands- elemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3), sind von der den Anspruch er- hebenden Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (BGE 116 V 136 E. 4b). Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines un- fallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leis- tungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beur- teilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Un- tersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen an- nehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungs- recht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die blosse Möglichkeit genügt nicht (Ur- teil BGer 8C_696/2013 vom 14.11.2013 E. 2). Das bedeutet, dass ein Unfall im

4 Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt werden kann, muss das Gericht den Unfallher- gang, der alle fünf Tatbestandsmerkmale aufweist, als den von allen möglichen Unfallhergängen als wahrscheinlichsten würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

2.6 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Un- fallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver- lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein- flusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, daher meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ableh- nungsverfügung des Versicherers (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil BGer 8C_139/2019 vom 18.6.2019 E. 3.2.2). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefan- gener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile BGer 8C_828/2023 vom 6.2.2025 E. 4; 8C_225/2019 vom 20.8.2019 E. 3.3; 8C_622/2017 vom 16.4.2018 E. 2.1).

3. Vorliegend ist hinsichtlich des Ereignisses vom 10. Juli 2024 folgendes ak- tenkundig:

3.1 Am 18. Juli 2024 meldete die Arbeitgeberin der B.________ einen Nichtbe- rufsunfall der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2024 mit folgendem Sachverhalt, für welchen kein Polizeirapport bestehe und keine beteiligten Personen (Vi-act. A1): Nach dem Training wollte ich mir beim Eingangsbereich (Schuh-Ablage) einen Schluck Wasser aus meiner Glas-Trinkflasche gönnen. Da hektisches Treiben (Wechsel der Teilnehmerinnen) im Eingangsbereich war, habe ich mir versehent- lich die Flasche an den Zahn geschlagen (allenfalls mit Fremdeinwirkung, aber das ging so schnell, dass ich mir dessen nicht sicher bin). Dabei habe ich mir einen Teil meines Zahnes abgeschlagen.

3.2 Die Beschwerdeführerin beantwortete am 24. Juli 2024 Fragen der B.________ zum Ereignis vom 10. Juli 2024 und beschrieb dieses dabei detail- liert wie folgt (Vi-act. A5): Nach dem Training lief ich von der Garderobe zum Ausgang & wollte gleichzeitig einen Schluck Wasser trinken. Dabei habe ich mir die Flasche an den Zahn ge- schlagen.

5 Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, es habe sich nichts Aussergewöhnli- ches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf ereignet. Auch habe keine Dritt- person den Unfall mitzuverantworten/beeinflusst.

3.3 Nach der informellen Leistungsablehnung vom 1. August 2024 mangels Vorliegens eines Unfalles (Vi-act. A7) kontaktierte die Beschwerdeführerin die B.________ am 23. August 2024 und meinte, es sei aber möglich, dass jemand an sie herangekommen sei beim Trinken aus der Flasche. Ob sie eine Drittper- son gestossen habe, habe sie im Fragebogen offengelassen, da es auch die Tür gewesen sein könnte; sie wolle betonen, dass doch etwas dazu geführt habe, dass sie sich den Zahn abgebrochen habe (Vi-act. A9).

Noch gleichentags sandte die Beschwerdeführerin auch eine E-Mail an die B.________. Hierbei führte sie aus, sie habe beim Ausfüllen des Fragebogens nicht Weise gewählt. Wie in der Unfallmeldung geschrieben, sei sie sich nicht ganz sicher, vor allem hätte sie Angst gehabt, in der nachfolgenden Trainings- gruppe nachzufragen, wer/was sie touchiert habe, zumal sie auch etwa 100 Per- sonen hätte anfragen müssen. Sie schilderte die Ausgangslage in der E-Mail neu (mit Verweis auf ihre telefonische Aussage vom selben Tag) wie folgt (Vi-act. A10): Am 10.07.2024 nach dem Training habe ich im Eingangsbereich einen Schluck Wasser aus meiner Glastrinkflasche genommen. Im engen Eingangsbereich ist die erste Gruppe, wo ich gewöhnlich dabei bin, die Sachen am Zusammenpacken, die zweite Gruppe am Ankommen. Als ich den Schluck Wasser zu mir nahm, spürte ich, dass mich wer oder was tou- chiert. Weshalb mir wohl auch das Malheur mit dem Anschlagen passiert ist. Wer oder was das genau war (ein Mensch, eine Turntasche) kann ich dabei un- möglich sagen. Da ich dies nicht genauer differenzieren kann, habe ich mich auch sehr zurückge- halten mit dessen Äusserung.

3.4 Mit E-Mail vom 28. August 2024 bekräftigte die B.________ die Leistungs- verweigerung (Vi-act. A11). Hierauf wünschte die Beschwerdeführerin am 29. August 2024 eine anfechtbare Verfügung, wobei sie ausführte, sie habe klar er- wähnt, dass sie niemanden anschwärzen wollte; ihr sei nicht klar, wer oder was sie geschupst habe in dem Moment, als sie Wasser getrunken habe. Aber es sei eine Fremdeinwirkung; sie könne dies nicht mehr als wiederholen und bezeugen; die Leistungsablehnung scheine völlig absurd (Vi-act. A12).

3.5 Nachdem die B.________ mit Verfügung vom 29. August 2024 den Leis- tungsanspruch verneinte (Vi-act. A13), füllte die Beschwerdeführerin am 13. Sep-

6 tember 2024 den Fragebogen zum Ereignis vom 10. Juli 2024 neuerlich aus und reichte diesen zusammen mit der Einsprache ein (Vi-act. A14, A15). Das Ereignis beschrieb sie im Fragebogen neu wie folgt (Vi-act. A14): Am 10.07.2024 nach dem Training wollte ich im Eingangsbereich, wo hektisches Treiben herrschte, einen Schluck Wasser trinken. Als ich die Glasflasche zu mei- nem Mund führte, spürte ich einen Anstoss & habe mir daraufhin die Glasflasche an den Zahn geschlagen.

Die Frage, ob sich etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes ereignet habe, beantwortete sie neu mit JA und fügte an "Stoss einer Teilnehmerin oder deren Tasche". Auch bejahte sie, dass eine Drittperson den Unfall mitzuverantwor- ten/beeinflusst habe, wobei die Person mit "unbekannt" angegeben wurde.

3.6 Schliesslich ist aktenkundig, dass der behandelnde Zahnarzt Dr.med.dent. D.________ am 16. Juli 2024 den Befund einer Kronenfraktur ohne Pulpabeteili- gung Zahn 21 erhob, dabei ein Unfalldatum 10. Juli 2024 notierte sowie einen Unfallhergang "Glasflasche an die Zähne geschlagen" (Vi-act. M1). Der Zahn- schaden wurde am 18. Juli 2024 behoben und die Behandlung mit Fr. 413.20 in Rechnung gestellt (vgl. Vi-act. A2 sowie Einspracheentscheid [E. 1.2]).

4.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die B.________ fest, strittig sei, ob der geltend gemachte Zahnschaden auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen sei (vgl. oben E. 2.2). Die Begriffsmerkmale der plötzli- chen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Kör- per seien unbestrittenermassen erfüllt; zu prüfen und klären bleibe, ob das Vor- liegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mit der erforderlichen überwie- genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Hierzu befand die B.________, aus den Erstbeschreibungen gingen keine konkreten Hinweise auf eine Fremd- einwirkung hervor; die Mitbeteiligung einer Drittperson sowie die Aussergewöhn- lichkeit oder Unerwartetes seien explizit verneint worden. Im Nachgang zur Leis- tungsablehnung habe die Beschwerdeführerin einen davon abweichenden Her- gang geschildert (vgl. oben E. 3.1 - 3.3). Hinsichtlich dieser Widersprüchlichkeit verwies die B.________ auf die Beweismaxime der spontanen Aussage der ers- ten Stunde (vgl. oben E. 2.6), weshalb davon auszugehen sei, dass die Be- schwerdeführerin beim Trinken aus der Flasche ohne Einwirkung einer weiteren Person und ohne Einwirkung eines unerwarteten oder aussergewöhnlichen Fak- tors eine Kronenfraktur erlitten habe. Die nachträglich vorgetragene Sachver- haltsvariante müsse aus dem Recht gewiesen werden; diese Ausweitung des Unfallgeschehens sei durch nachträgliche Überlegungen geprägt und durch die Leistungsablehnung beeinflusst. Und selbst wenn der späteren Darstellung ge- folgt würde, sei der erforderliche Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Fak-

7 tors nicht erbracht. Die Aussage sei derart unbestimmt, dass sie keine zuverläs- sige Beurteilung darüber zulasse, um welchen Faktor es sich überhaupt gehan- delt habe, geschweige denn welche Ungewöhnlichkeit. Damit aber sei der Nach- weis, dass es sich beim Ereignis vom 10. Juli 2024 um einen Unfall im Rechts- sinne gehandelt habe, nicht erbracht. Schliesslich weist die B.________ noch auf die Rechtsprechung hin, wonach das Anschlagen eines Schneidezahns mit ei- nem Glas beim Trinken nichts Ungewöhnliches darstelle, selbst wenn dies mit ei- ner gewissen Heftigkeit erfolge.

4.2 Vor Verwaltungsgericht opponiert die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid der B.________. Sie führt dabei aus: Am Mittwoch, 10.07.2024 nach der Antara Stunde in E.________ als ich von der Garderobe zum Ausgang lief, habe ich während dem Laufen einen Schluck Was- ser getrunken. Dabei stiess mich etwas an und daraufhin habe ich mir mit der Glasflasche den Zahn angeschlagen. Da ich nicht weiss, ob dieser Anstoss von ei- ner Sporttasche oder einem Mensch direkt kam und ich wirklich Angst hatte, dass ich bei allen Teilnehmern der Stunde nachfragen müsste, habe ich mich beim ers- ten Schreiben unglücklich ausgedrückt.

Da ich mir den Zahn aufgrund eines äusseren, unerwarteten Ereignis anschlug, mach ich mir die Mühe, erneut ein Schreiben aufzusetzen und für Gerechtigkeit einzustehen.

4.3 Die Vorinstanz erwähnte im angefochtenen Einspracheentscheid die Rechtsprechung, wonach das - auch mit einer gewissen Heftigkeit erfolgte - An- schlagen eines Trinkglases an einen Schneidezahn als solches einen alltäglichen Vorgang darstellt, weshalb die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Feh- len einer Programmwidrigkeit (z.B. im Sinne eines Stolperns, Anstossens oder Ausrutschens) praxisgemäss zu verneinen ist (Urteil BGer 8C_500/2008 vom 11.2.2009 E. 5.1 mit Hinweis auf RKUV 1996 Nr. U 243 S. 137, U 157/95). Für den vorliegenden Fall bedeutet diese Rechtsprechung, dass selbst wenn das Anschlagen der Glasflasche an den Schneidezahn mit anschliessender Kronen- fraktur unbestritten ist, kein Unfall im Rechtssinne (und damit keine Leistungs- pflicht der B.________) gegeben ist, wenn ein ungewöhnlicher äusserer Faktor, z.B. ein Stossen einer Drittperson, als Ursache des Anschlagens zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_681/2015 vom 10.12.2015 E. 2).

4.4 Vor Verwaltungsgericht (vgl. oben E. 4.2) trägt die Beschwerdeführerin nur noch einmal ihre Variante des Unfallhergangs vor, wie sie diesen bereits nach der Leistungsablehnung vergleichbar gegenüber der B.________ formuliert hat- te. Mit dem Einspracheentscheid und dessen Begründung setzt sie sich indes nicht auseinander. Sie zeigt nicht auf, weshalb der Entscheid der B.________ 8 nicht rechtens sein soll, namentlich, warum die B.________ von einem falschen Sachverhalt ausgehen sollte. Auch bringt sie keine neuen Gründe, Hinweise oder Indizien vor, welche ihre Sachverhaltsvariante untermauern könnten, so dass das Ereignis vom 10. Juli 2024 nicht nur möglicherweise wie von ihr geschildert abge- laufen ist, sondern dies die wahrscheinlichste aller möglichen Unfallhergänge ist. Vielmehr beschränken sich ihre Ausführungen auf die Bekräftigung der von ihr nach der Leistungsablehnung behaupteten Sachverhaltsdarstellung. Allein des- halb wird diese aber weder überzeugender, noch wahrscheinlicher.

4.5 Der B.________ ist beizupflichten, dass sich weder aus der Schadenmel- dung vom 18. Juli 2024 noch aus der Antwort des Fragebogens (oben E. 3.1, 3.2) ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ergibt. Im Gegenteil wird ein solcher ex- plizit verneint. Die Antworten vom 24. Juli 2024 enthalten überhaupt keine Hin- weise auf einen äusseren Faktor (die Beschwerdeführerin lief von der Garderobe zum Ausgang, wollte gleichzeitig einen Schluss aus der Glasflasche trinken und schlug dabei die Flasche an den Zahn). Aussergewöhnliches, Unerwartetes oder eine Drittbeteiligung wird nicht unbeantwortet gelassen, sondern explizit verneint. In der Schadenmeldung erwähnt sie eine allfällige Fremdeinwirkung, aber es sei so schnell gegangen, dass sie sich dessen nicht sicher sei. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ist mit der selbst von der Beschwerdeführerin nur als Möglichkeit formulierte Ungewissheit mitnichten glaubhaft gemacht.

Auch der vom Zahnarzt (am 16.7.2024) erhobene Befund enthält keinerlei Hin- weise für einen ungewöhnlichen äusseren Faktor (oben E. 3.6). Er erwähnt ein- zig das Anschlagen einer Glasflasche an die Zähne, was - wie erwähnt - für sich allein und ohne Programmwidrigkeit keinen Unfall darstellt.

Damit aber besteht aufgrund dieser ersten Aussagen der Beschwerdeführerin keine Grundlage für die Anerkennung eines Unfallgeschehens im Sinne von Art. 4 ATSG.

4.6 Erst nach Ablehnung des Leistungsanspruchs mit der Begründung, für ei- nen Unfall müsse ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegen, und der Erläute- rung, was darunter zu verstehen ist (vgl. Vi-act. A7, A9), trug die Beschwerdefüh- rerin eine erweiterte Sachverhaltsvariante vor. Aber auch diesbezüglich muss hervorgehoben werden, dass sie noch am 23. August 2024 ausführte, sie sei sich nicht sicher, was es gewesen sei, es könne auch die Tür gewesen sein (Vi- act. A9). Und auch in der E-Mail desselben Tages formulierte sie noch unbe- stimmt, sie könne unmöglich sagen, wer oder was sie touchiert habe (Vi- act. A10). Damit aber vermochte sie noch immer keinen überprüfbaren Sachver-

9 halt glaubhaft zu machen. Ein Unfallgeschehen aufgrund einer Programmwidrig- keit ist wohl möglich, keinesfalls aber überwiegend wahrscheinlich.

In der Folge werden die Aussagen dann bestimmter. Am 29. August 2024 schrieb sie: "Aber es war eine Fremdeinwirkung. Ich kann dies nicht mehr als wiederholen und bezeugen" (Vi-act. A12). Irgendwelche Anhaltspunkte für diese Sachverhaltsvariante nennt sie aber nicht; weder kann sie einen genaueren Her- gang schildern noch das Gestossenwerden präzisieren; ein Nachweis (das Be- zeugen) eines ungewöhnlichen äusseren Faktors fehlt weiterhin. Auch ihre Be- gründung, sie habe vorab niemanden anschwärzen wollen, ist unbehilflich. Diese steht im Widerspruch zu ihren ersten Aussagen, wonach sie sich gar nicht sicher sei, ob eine Person sie gestossen habe; mithin hätte sie gar niemanden an- schwärzen können.

4.7 Damit aber bleibt es dabei: Bis und mit vor Verwaltungsgericht vermag die Beschwerdeführerin trotz Behaupten eines Anstossens keinen Unfallhergang glaubhaft darzutun, so dass keine Sachverhaltsvariante mit einem äusseren Fak- tor (z.B. Anstossen an einer Person) als die wahrscheinlichste aller Möglichkeiten angenommen werden muss. Selbst wenn also auch ihre Ausführungen nach der Leistungsablehnung beachtet würden, stünde kein ungewöhnlicher äusserer Fak- tor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Vielmehr bleiben die Umstände des Ereignisses vom 10. Juli 2024 insgesamt völlig unbestimmt, was für die An- erkennung eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG nicht ausreichen kann.

5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 14. Mai 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 20. Mai 2025

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