# I 2025 4 — Accident Insurance Benefits Appeal for Late-Emerging Hip Necrosis Remanded for Medical Examination

**Geschäftsnummer:** I 2025 4
**Citation:** VG SZ I 2025 4
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (1. Kammer)
**Entscheiddatum:** 2025-08-18
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sz/SZ_VG_003_I-2025-4_2025-08-18/accident-insurance-benefits-appeal-for-late-emerging-hip-necrosis-remanded-for-medical-exa
**Official Source URL:** https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2025-4_2025-08-18.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant appealed the denial of accident insurance benefits for later-emerging complaints, specifically a left hip necrosis, stemming from a severe right lower leg fracture sustained in a 1983 motorcycle accident. The court reasoned that while the initial accident was undisputed, the long temporal distance (35 years) and the successful corrective surgery in 1986, which eliminated the resulting malalignment, meant the claimant failed to demonstrate the requisite probability of a causal link between the original injury and the current left hip issue. Because the administrative agency relied solely on file reviews without current, comprehensive clinical findings to refute the claimant's assertion of injury due to prolonged resulting malposture, the court annulled the decision and remanded the case for a new determination based on a personal medical examination to establish a complete and sound factual basis.

## Leitsatz / Regeste

Art. 61 lit. fbis ATSG; Art. 61 lit. g ATSG; Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; Art. 113ff. BGG — Art. 61 lit. fbis ATSG: Provision under which no court fees are charged. Art. 61 lit. g ATSG: Basis for awarding court costs/compensation to the successful party. Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]: Cited in the final order regarding the possibility of appealing this decision to the Federal Supreme Court.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 61 lit. fbis ATSG

Provision under which no court fees are charged.

### 2. Art. 61 lit. g ATSG

Basis for awarding court costs/compensation to the successful party.

### 3. Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]

Cited in the final order regarding the possibility of appealing this decision to the Federal Supreme Court.

### 4. Art. 113ff. BGG

Cited in the final order regarding the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

## Volltext des Entscheids

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Kammer I




I 2025 4




                 Entscheid vom 18. August 2025




Besetzung        Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
                 Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
                 Dr.iur. Jeremias Fellmann, Richter
                 MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber




Parteien         A.________,
                 Beschwerdeführer,
                 vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

                 gegen

                 Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
                 Vorinstanz,




Gegenstand       Unfallversicherung (Rückfall; Kausalität; Leistungen)
Sachverhalt:

A.    A.________ (Jg. 1964) war über seine Arbeitgeberin bei der Suva obligato-
risch unfallversichert, als er am 28. April 1983 mit seinem Motorrad verunfallte
und dabei insbesondere eine zweitgradig offene Unterschenkeltrümmerfraktur
rechts erlitt (Vi-act. 1 S. 41), die vorerst mittels Fixateur externe, anschliessend
mittels Gips und danach wegen einer Pseudarthrose mittels Unterschenkel-
Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik therapiert wurde (Vi-act. 1 S. 2). Die
Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1986 wurde eine deutliche Fehlstellung im rechten Unterschenkel diagnostiziert
und eine infrakondyläre Korrekturosteotomie empfohlen und letztlich durchge-
führt (Vi-act. 2 S. 42, 40). Ab dem 1. Juli 1987 bestand wiederum volle Belastung
(Vi-act. 2 S. 18, 13). Im Februar 1990 erfolgte die OSM-Entfernung. Im Oktober
1990 wurde A.________ kreisärztlich untersucht und der Fall abgeschlossen (Vi-
act. 2 S. 4).

B.    Am 15. Mai 2018 meldete A.________ der Suva einen Rückfall resp. Spät-
folgen zum Unfall vom 28. April 1983 (Vi-act. 3). Nachdem der Versicherungs-
mediziner der Suva die Frage, ob die ab Mai 2018 geltend gemachten Be-
schwerden (Rücken- und Hüftschmerzen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf den Unfall von 1983 zurückzuführen seien, mit Nein beantwortete (Vi-
act. 12), lehnte die Suva eine Leistungspflicht formlos ab (Vi-act. 13).

C.    Am 20. März 2024 meldete A.________ neuerlich einen Rückfall/Spät-
folgen. Er habe Schmerzen im linken Knie und Hüftgelenk nach einer Hüftnekro-
se aufgrund Fehlstellungen und zwei Jahren Krückenlaufen; Arthrose in den
Kniegelenken und erneute Beschwerden in der Hüfte links (Vi-act. 19). Laut dem
Hausarzt Dr.med. C.________ (Facharzt für Allgemeinmedizin) ist die Hüftkopf-
nekrose links als Folge der dauerhaften Fehlstellung und damit als Unfallfolge zu
betrachten (Vi-act. 25). Mit Kurzbeurteilung vom 17. Mai 2024 verwies der Versi-
cherungsmediziner betreffend Frage nach der Unfallkausalität auf die Beurteilung
von 2018, welcher er sich voll anschliesse (Vi-act. 28). In der Folge lehnte die
Suva mit Schreiben vom 17. Mai 2024 eine Leistungspflicht ihrerseits formlos ab
(Vi-act. 30). Mit Bericht vom 2. Juli 2024 bekräftigte der Hausarzt seine Überzeu-
gung, dass die geklagten Beschwerden und Probleme auf den Unfall vom
28. April 1983 zurückzuführen seien (Vi-act. 36). Nachdem die Unfallkausalität in
einer weiteren Kurzbeurteilung des Versicherungsmediziners verneint wurde (Vi-
act. 38), verfügte die Suva am 15. Juli 2024 die Ablehnung der Versicherungs-
pflicht, da die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 28. April 1983 und an der

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linken Hüfte zeigen würden (Vi-act. 41). Gegen diese Verfügung liess
A.________ am 13. August 2024 Einsprache erheben (Vi-act. 42). Gestützt auf
eine ärztliche Beurteilung vom 29. Oktober 2024 (Vi-act. 50) wies die Suva die
Einsprache mit Entscheid vom 6. Januar 2025 ab (Vi-act. 54).

D.     Am 24. Januar 2025 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kan-
tons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
       1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 06.01.2025 sei aufzuheben und dem
          Beschwerdeführer seien die ihm zustehenden UV-Leistungen weiterhin auszu-
          richten.
       2. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer sämtliche zusätzlichen
          medizinischen Untersuchungskosten seit 2018 zurückzuerstatten.
       3. Es sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchzuführen.

       4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Den Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel begründet der Beschwerdeführer
mit laufenden medizinischen Abklärungen, welche im Rahmen eines zweiten
Rechtsschriftenwechsels ins Verfahren eingegeben würden. Hierauf stellte der
verfahrensleitende Richter fest, mit einer Replik sei auf die Vorbringen der Ver-
nehmlassung zu reagieren und nicht angekündigte zusätzliche medizinische Be-
richte einzureichen; es stelle sich vielmehr die Frage, ob das Verfahren bis zum
Vorliegen dieser Berichte zu sistieren sei, worauf sich die Vorinstanz integral
vernehmen lassen könnte. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 7. Fe-
bruar 2025 ein Sistierungsgesuch, welchem mit Verfügung vom 10. Februar 2025
antragsgemäss bis 31. Mai 2025 Folge geleistet wurde. Am 20. Mai 2025 infor-
mierte der Beschwerdeführer das Gericht, die Ärzte hätten ihm mündlich unmiss-
verständlich mitgeteilt, dass die Frage der Unfallkausalität mittels einer neutralen
medizinischen Expertise beurteilt werden müsse; die Sistierung sei aufzuheben
und das Verfahren fortzusetzen. Hierauf setzte der verfahrensleitende Richter
der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an.

E.     Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2025 beantragt die Suva, die Beschwerde
sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 sei zu bestäti-
gen.



Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.     Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Suva ihre Leistungspflicht
nach erfolgter Rückfallmeldung vom 20. März 2024 in vertretbarer Weise abge-
lehnt hat mit der Begründung, es bestünde kein sicherer oder wahrscheinlicher

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Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 28. April 1983 und den
gemäss Rückfallmeldung geklagten Beschwerden.

2.1   Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicher-
te Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen so-
wie auf ein Taggeld, falls sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun-
fähig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird die versicherte Person infolge des Unfal-
les invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG).
Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine ange-
messene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali-
dität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE
134 V 109 E. 2.1; BGE 129 V 177 E. 3.1 f.).

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür-
lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor-
ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheit-
liche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2); m.a.W. wenn der Unfall überwie-
gend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen
Beschwerden ist (BGE 142 V 435 E. 1; BGE 134 V 109 E. 2.1; Urteil BGer
8C_640/2022 vom 9.8.2023 E. 3.2 je mit Hinweisen).

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung
dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; BGE 125 V 461 E. 5a,
je mit Hinweisen). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers

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spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle,
da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134
V 109 E. 2; Urteil BGer 8C_582/2021 vom 11.1.2022 E. 9.3).

2.3.1 Versicherungsleistungen werden gemäss Art. 11 der Verordnung über die
Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 auch für Rück-
fälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder-
aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Be-
handlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von
Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe länge-
rer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders
gearteten Krankheitsbild führen können (Urteile BGer 8C_148/2018 vom
6.7.2018 E. 6.1; 8C_382/2018 vom 6.11.2018 E. 2.2).

2.3.2 Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes
Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damali-
gen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend ge-
machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Ge-
sundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be-
steht (BGE 118 V 293 f. E. 2c mit Hinweisen).

2.3.3 Zu betonen ist, dass der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss
Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürli-
chen und adäquaten Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder bei früheren
Rückfällen behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitab-
lauf wegfallen können (Urteil BGer 8C_646/2019 vom 6.3.2020 E. 4.2). Es obliegt
dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwi-
schen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und
dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfall-
versicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere An-
forderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und
dem   Auftreten   der   gesundheitlichen    Beeinträchtigung    ist   (Urteil   BGer
8C_617/202 vom 11.3.2024 E. 2.3; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015
E. 2.2.2; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 6, je mit Hinweis). Eine
allfällige Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus, wel-
che einen Rückfall oder eine Spätfolge geltend macht und daraus einen Leis-
tungsanspruch ableiten will (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b; Urteil des EGV U 69/03
vom 7.4.2004 E. 2.3, je mit Hinweis; Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallver-

                                                                                   5
sicherung, 4. Aufl. 2012, S. 78 f.). Werden durch einen Unfall Beschwerden ver-
ursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verur-
sachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (Urteil BGer 8C_331/2015 vom 21.8.2015 E.
2.2.2 mit Hinweis auf 8C_521/2008 vom 5.12.2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

2.4   Unfallbedingte Fehlbelastungen (wegen Fuss- und Beinverletzungen, Bein-
längenverkürzung usw.) können im Sinne indirekter Unfallfolgen zu Rückenbe-
schwerden führen. Es liegt in der Natur solcher Fehlbelastungsbeschwerden,
dass sie erst einige Zeit nach dem Unfall auftreten und nicht direkt traumatisch
bedingt sind. Dies muss allerdings im Einzelfall medizinisch abgeklärt werden
(RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337 E. 5.2.2 [U 38/01]; vgl. auch Urteile BGer
8C_747/2013 vom 18.3.2014 E. 3.2; 8C_588/2013 vom 16.1.2014 E. 4.3.3;
8C_456/2009 vom 28.7.2009 E. 5.2). Ein Schonhinken ist nicht geeignet, eine
Fehlbelastung der Wirbelsäule zu verursachen, wenn nicht zusätzlich schwer-
wiegende Deformationen (wie Beinlängendifferenz oder Hüftarthrose) vorliegen
(Urteil BGer 8C_248/2008 vom 4.7.2008 E. 3.2 mit Hinweis).

2.5   Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie-
genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs-
anspruchs nicht (vgl. BSK-Hofer, Art. 4 ATSG, Rz. 58 mit Hinweisen auf BGE
142 V 435 E. 1; BGE 129 V 177 E. 3.1; vgl. BGE 119 V 335 E. 1).

2.6   Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 nor-
mierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt
grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Art. 61 lit. c ATSG; Kieser, ATSG-
Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum ei-
nen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum ande-
ren daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu ent-
scheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der
Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be-
schwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen anneh-
men, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Es ist jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-

                                                                                6
scheinlichste zu würdigen ist (BGE 144 V 427 E. 3.2; BGE 138 V 218 E. 6; BGE
126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst
die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es
Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstel-
le) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozial-
versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Par-
tei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswür-
digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für
sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer
8C_765/2020 vom 4.3.2021 E. 3.2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann oh-
ne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn
die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen her-
beizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein
Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) er-
blickt werden (BGE 144 V 361 E. 6.5).

2.7   Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben
die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Be-
weismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und da-
nach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

2.7.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen, weshalb die Verwaltung
bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf zuverlässige Angaben
ärztlicher Fachkräfte angewiesen ist (Urteil BGer 8C_179/2023 vom 20.10.2023
E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231

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E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist
grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut-
achten (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 f. E. 1c mit Hinweisen; Weber,
'Hürden' und 'Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutach-
ten, JaSo 2020, S. 199).

2.7.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungs-
gemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil BGer 8C_372/2024 vom 1.5.2025
E. 3.2). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei-
lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versi-
cherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be-
stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun-
gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.7.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. Urteil BGer 8C_760/2023 vom 24.6.2024 E. 7.4 mit
Hinweisen; BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt grundsätz-
lich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5), sondern auch für spezia-
lärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_760/2023 vom
24.6.2024 E. 7.4; 8C_609/2017 vom 27.3.2018 E. 4.3.3; 8C_180/2017 vom
21.6.2017 E. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Be-
gutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des
behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I
701/05 vom 5.1.2007 E. 2 mit Hinweisen).

2.7.4 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverläs-
sig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von
persönlichen   Untersuchungen     vorliegen   (Urteil   BGer   8C_582/2021   vom
11.1.2022 E. 8.2 m.w.H.). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert
zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur
um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach-

                                                                                 8
verhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die re-
levanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben
worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammen-
hang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In die-
sen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen
Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimm-
te Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 352 E. 3b/ee; Urteile BGer
8C_608/2020 vom 15.12.2020 E. 5.2; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 E. 5.2;
8C_540/2007 vom 27.3.2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1   Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 28. April 1983 einen
(unverschuldeten) Verkehrsunfall erlitt und die Suva ihre Leistungspflicht für die
Unfallfolgen anerkannte. Der Grundfall wurde im Herbst 1984 nach persönlichem
Untersuch durch den Kreisarzt am 5. September 1984 abgeschlossen. Dieser
gelangte dabei zur Beurteilung (Vi-act. 1):
      Status nach 2.-gradig offener proximaler Unterschenkelfraktur rechts. Primär Fixa-
      teur externe, dann verzögerter Verlauf. Wegen Pseudarthrose Platten-
      Osteosynthese und Spongiosaplastik, dann Faszienspaltung. Fibularisläsion.
      Heutige Befundung: Wir haben noch Restdysästhesieerscheinungen, wobei aber
      die Sensibilität offenbar weitgehend sich erholt. Motorisch noch eine leichte
      Schwäche, auch diese wird sich erholen. Im Röntgen Durchbau der Fraktur und
      bedeutende, muskuläre Schonung.
      Inbezug auf die durchgemachten Radiusfrakturen loco classico an beiden Handge-
      lenken heute freier Bewegungsumfang, absolut keine Probleme.
      Zur Therapie: Eine eigentliche Therapie sehe ich eigentlich nicht vor. Empfohlen
      Velo zu fahren, zu schwimmen/ kraulen, auch könne er das Jogging allmählich
      aufnehmen.
      Die volle Arbeitsfähigkeit wird belassen.

      Wegen der neuralen Störung darf ich Herrn Kollege D.________ bitten, den Pati-
      enten im Oktober zu einer Kontrolle aufzubieten.
      Das Osteosynthesematerial muss weiterhin belassen werden.

Am 21. Dezember 1985 erfolgte die OSM-Entfernung (Vi-act. 2 S. 46).

3.2   Im April 1986 wurde der Beschwerdeführer bei Dr.med. E.________ (FMH
Orthopädische Chirurgie) vorstellig wegen Beschwerden des rechten Beines
nach längerem Gehen. Der Arzt diagnostizierte eine deutliche Fehlstellung des
rechten Unterschenkels und empfahl eine Korrekturosteotomie (Vi-act. 2 S. 43
f.). Anlässlich eines Untersuchs vom 21. Oktober 1986 in der Universitätsklinik
F.________ wurde die Diagnose einer posttraumatischen Varusfehlstellung des
rechten Unterschenkels bestätigt und eine infrakondyläre Korrekturosteotomie
empfohlen (Vi-act. 2 S. 41). Am 17. November 1986 erfolgte durch Dr.med.
                                                                                       9
E.________ die infrakondyläre Korrekturosteotomie des rechten Unterschenkels
mit einer Valgisation von 8-10° (Vi-act. 2 S. 40). Infekte und eine Nekrose mach-
ten weitere Eingriffe notwendig; im Februar 1987 wurde wegen Instabilität ein Fi-
xateur externe angebracht (Vi-act. 2 S. 32-39). In der Verlaufskontrolle Mitte Mai
1987 stellte Dr.med. E.________ konsolidierte Verhältnisse und eine korrekte
Stellung fest, der Fixateur wurde entfernt und eine Steigerung der Belastung
empfohlen (Vi-act. 2 S. 27, 26). Nach persönlichem Untersuch vom 6. August
1987 gelangte der Kreisarzt zur Beurteilung, es liege noch eine bedeutende
muskuläre Schonung am rechten Bein vor; das Kniegelenk zeige eine partielle
Kreuzbandlockerung, die muskulär kompensiert werde; das Knie sei reizlos, tro-
cken bei im Gesamten voller freier Funktion; das OSG sei unauffällig mit straffer
Bandführung; keine Residuen der Fibularisparese. Im proximalen Anteil der Tibia
die adhärenten Narben, keine Anhaltspunkte für osteitischen Prozess, im Rönt-
gen Durchbau, Platte in situ (Vi-act. 2 S. 20). Nach der Kontrolle vom Juni 1988
stellte Dr.med. E.________ fest, das Bein sei in Ordnung, es bestünden keine
Probleme, der Beschwerdeführer könne gehen wie vor dem Unfall (Vi-act. 2 S.
13). Im Februar 1990 erfolgte die OSM-Entfernung (Vi-act. 2 S. 12). Am 15. Ok-
tober 1990 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt untersucht (Vi-act. 2 S. 2
ff.). Als Befund erhob er unter anderem: "[…] Beinachsen mit leichtem Genua va-
rum [sic]. Condylenabstand 3cm. Die Varusdeformität ist symmetrisch. Vermin-
derte Muskulatur an der Wade rechts. […] Im Liegen funktionelle Beinlängen
ausgeglichen. […] Umfangmasse Oberschenkel, 15cm Oberhalb des oberen Pa-
tellarandes 44cm rechts, 45.2cm links; Oberschenkel, 7cm oberhalb 36.5cm
rechts, 37.5cm links; Knie, Mitte Patella 35cm rechts, 35cm links; Unterschenkel,
Wade, 34.5cm rechts, 35.6cm links; Fessel 21cm rechts, 21.6cm links". Hierauf
gelangte er zu folgender Beurteilung:
     Heute gibt der Patient noch glaubhafte geringe Restbeschwerden über der leicht
     lädierten Narbe proximal medial am Unterschenkel sowie unterhalb Malleolus late-
     ralis rechts an.
     Der Befund ist dargelegt. Beide Handgelenke weisen subjektiv und objektiv einen
     tadellosen symptomfreien Zustand auf. Keinerlei Restfolgen, auch ein Auftreten ar-
     throtischer Veränderungen in Zukunft ist nicht wahrscheinlich.
     Die Unterschenkelfraktur rechts ist in achsengerechter Stellung vollständig durch-
     gebaut. Am oberen und unteren Sprunggelenk keine arthrotischen Veränderungen.
     Als Unfallrestfolgen bestehen heute eine fünffrankenstückgrosse lädierte, auf der
     Unterlage fixierte Narbe proximal medial am Unterschenkel rechts sowie röntgeno-
     logisch feststellbare Knochenverminderung im Bereiche des Knöchels rechts.
     Ein Aufflackern der Osteitis der rechten Tibia ist nicht ausgeschlossen. Heute be-
     steht jedoch keine Therapiebedürftigkeit. Das Bein ist voll belastbar. Keine Ein-
     schränkung beim Gehen oder im alltäglichen Leben.


                                                                                      10
      Der Patient ist medizinisch-theoretisch in jedem Beruf voll arbeitsfähig. Die Rest-
      beschwerden im Knöchelbereich werden allmählich verschwinden, da meines Er-
      achtens diese durch noch bestehende verminderte Knochenstruktur verursacht
      werden. Auch die subjektiven Beschwerden im Bereiche der lädierten Narbe wer-
      den sukzessive und allmählich vermindert.

      Heute kann der Fall abgeschlossen werden. Eine Schädigung seiner körperlichen
      Integrität messbaren Grades liegt nicht vor. Die vorliegenden Beschwerden können
      nicht als dauerhaft betrachtet werden. Ein Rückfallmelderecht ist ja klar. Die gerin-
      ge Muskelverminderung am Oberschenkel und Unterschenkel rechts sollte weiter-
      hin durch den Patienten auftrainiert werden und mit regelmässigen Gymnastikü-
      bungen werden diese sicher den normalen Umfang wiedererlangen.

3.3   Am 15. Mai 2018 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall bzw. Spät-
folgen. Er habe "Probleme mit Ischia o.Ä. Entzündung am Nerv startend beim
ISG links" (Vi-act. 3). Gemäss Arztzeugnis UVG für Rückfall vom 3. Juli 2018 war
der Beschwerdeführer seit Mai 2018 in Behandlung wegen Hüft- und Lendenbe-
schwerden. Der Beschwerdeführer habe 18jährig einen Motorradunfall mit kom-
pliziertem Verlauf während zweier Jahre gehabt. Seit 2014, nach langer Segel-
reise, rezidivierende Schmerzen "SI / Rücken". Bezüglich Diagnose verwies die
Ärztin auf die bildgebende Diagnostik. Es handle sich wegen jahrelanger Fehlbe-
lastung um Unfallfolgen (Vi-act. 8). Am 16. Mai 2018 wurde ein MRI LWS nativ
und mit Kontrastmittel gemacht bei klinischer Angabe "Status nach Motorradun-
fall 1983. Seit 2014 rezidivierende Schmerzen iliosakral. Weniger Kraft im linken
Bein". Der Radiologe gelangte zur Beurteilung: "Hyperlordose in der LWS; Spon-
dylolyse auf Höhe L5-S1 links ohne Listhesis. Dorsale Diskusprotrusion auf Höhe
L4-L5 ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression" (Vi-act. 6). Am 17. Mai
2018 erfolgte ein MRI-Untersuch Becken nativ und mit Kontrastmittel bei klini-
scher Angabe "Rezidivierende Schmerzen sakral Gelenke. St.n. Motorradunfall
1983 mit 9 Operationen. Varusfehlstellung" sowie der Fragestellung nach Arthro-
se und Diskushernie. Der Radiologe gelangte zur Beurteilung "Hüftkopfnekrose
links mit geringer Infraktion (Stadium IV nach ARCO); kleines fokales Knochen-
marködem am rechten Schenkelhals, Ansatztendinopathie der Hamstring-
Muskulatur rechts" (Vi-act. 7). Nach einer Hüft-Sprechstunde vom 21. Juni 2018
im Kantonsspital G.________ stellte der untersuchende Arzt die Diagnose einer
Femurkopfnekrose mit ventro-kranialer Infraktion (Stadium IV nach ARCO) Hüfte
links. St.n. mehrfachen operativen Eingriffen rechter Unterschenkel. St.n. Motor-
radunfall 1983. Aktuell liege eine kleine Infraktion ventro-kranial mit lediglich ei-
nem leichten Umgebungsödem vor. Bei einem Ausmass über 200° Winkelmes-
sung im dorsalen und axialen Bild sei eine Umstellungsosteotomie nicht mehr
möglich. Leichte Varusachse mit Aussenrotationsfehlstellung des rechten Unter-
schenkels. Im Stehen rechtes Bein physiologisch, Becken horizontal. Der Patient
sei aktuell relativ beschwerdearm; lediglich eine eingeschränkte Hüftgelenksbe-
                                                                                          11
weglichkeit, insbesondere in der Innenrotation und einem möglichen begleiten-
den Piriformis-Syndrom sei aktuell klinisch vorherrschend; die frühmorgendlichen
Anlaufschmerzen seien höchst wahrscheinlich durch die Kopfnekrose mit Ein-
bruch bedingt (Vi-act. 9).

Auf die Frage nach der Unfallkausalität gelangte Versicherungsmediziner
Dr.med. H.________ (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) am 11. Juli
2018 zur Beurteilung (Vi-act. 12):
      Nein, eine neu aufgetretene Hüftkopfnekrose 2018 der LINKEN Seite ist nicht
      überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu der Fraktur des RECHTEN Unter-
      schenkels 1985 [recte 1983]. Auch kann eine damalige Fehlbelastung der Hüfte
      nach 35 Jahren nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteilt wer-
      den.

      Gleiches gilt für die Beschwerden der LWS, hier zeigen die Abklärungen fortge-
      schrittene degenerative Veränderungen, die ebenfalls nicht überwiegend wahr-
      scheinlich auf den Unfall zurückzuführen sind

Gestützt auf diese Beurteilung lehnte die Suva am 13. Juli 2018 eine Leistungs-
pflicht formlos ab (Vi-act. 13).

3.4   Mit Meldung vom 20. März 2024 machte der Beschwerdeführer neuerlich
einen Rückfall geltend. Er habe Schmerzen im linken Knie und Hüftgelenk nach
einer Hüftnekrose aufgrund Fehlstellungen und zwei Jahren Krückenlaufen. Ar-
throse in den Kniegelenken und erneute Beschwerden in der Hüfte links (Vi-
act. 19). Im Arztzeugnis UVG vom 29. April 2024 notierte Dr.med. C.________,
der Beschwerdeführer beklage seit ca. sechs Monaten zunehmende, teilweise
auch immobilisierende Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und der gesamten
linken unteren Extremität. Diese seien z.Z. nur noch semi-erfolgreich mit
Schmerzmedikamenten und antientzündlichen Präparaten zu behandeln. Auch
bereits in der Nacht schmerze ihn die gesamte linke untere Extremität, was auch
dazu führe, dass er z.Z. wenig Schlaf bekomme. Dr.med. C.________ führte dies
auf den Unfall von 1983 mit insgesamt neun Folgeoperationen im Bereich der un-
teren Extremität zurück. Unter objektivem Befund dokumentierte er im Bereich
der unteren Extremitäten multiple Narben aufgrund der Voroperationen, diese
aber reizlos; eindeutig statische Dysbalance in der Beckenachse, deutliches ak-
tuelles Schonhinken mit schmerzbedingter Verkürzung der Gehstrecke. Und als
Diagnose führte er neben dem St.n. Motorradunfall und St.n. Re-Operationen mit
schwerwiegenden Komplikationen aktuell Hüftkopfnekrose links (Stadium 4 nach
ARCO) als Folge der dauerhaften Fehlstellung und damit Folge des Motorradun-
falls von 1983 auf (Vi-act. 25).

In einer Kurzbeurteilung vom 17. Mai 2024 gelangte der Versicherungsmediziner
Dr.med. J.________ (Facharzt Chirurgie) zum Schluss, die geltend gemachten
                                                                                    12
Beschwerden Knie/Hüfte links seien nicht überwiegend wahrscheinliche Folge
vom Unfall 1983; die Unfallkausalität sei schon am 11. Juli 2018 abgelehnt wor-
den; jener Begründung schliesse er sich voll an (Vi-act. 28).

Nachdem die Suva eine Leistungspflicht am 17. Mai 2024 erneut formlos ablehn-
te, und der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. Mai 2024 dagegen opponierte,
verlangte die Suva von Dr.med. C.________ einen Bericht ein, welchen dieser
am 2. Juli 2024 vorlegte (Vi-act. 36). Er bestätigte darin seine Angaben des Arzt-
zeugnisses UVG vom 29. April 2024 und ergänzte:
      Die vom Patienten geklagten Beschwerden und Probleme sind nicht mit überwie-
      gender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 28.04.1983 zurückzuführen, son-
      dern mit einer absoluten Sicherheit. Die Unfallschäden sowie die Folgeoperationen
      waren so schwerwiegend, dass schon in den 90er Jahren darauf verwiesen wurde,
      dass der Patient im Alterungsprozess diesbezüglich Schwierigkeiten und Probleme
      bekommen wird. Aus diesem Grund ist mir eine Ablehnung der SUVA als behan-
      delnder Hausarzt nicht konklusiv.

In einer weiteren Kurzbeurteilung vom 10. Juli 2024 bestätigte Dr.med.
J.________, die Unfallkausalität sei nicht gegeben, wobei aufgrund der Eindeu-
tigkeit der Sachlage keine weiteren Abklärungen erforderlich seien. Er begründe-
te dies wie folgt (Vi-act. 38):
      Diagnosen 28.04.1983:
      1. zweitgradig offene proximale Unterschenkelfraktur rechts
      2. Radiusfraktur loco classico rechts und links
      Eine Verletzung der linken Hüfte hat somit am 28.04.1983 nicht stattgefunden. Im
      Hospitalisationsbericht 28.4. bis 21.5.1983 am Kantonsspital I.________ ist auch
      keine Verletzung des Beckens dokumentiert, insbesondere wurden vom Becken
      auch keine Röntgenbilder angefordert. Somit wird klar, dass die aktuell bestehen-
      de, beginnende Femurkopfnekrose links mit dem Unfallereignis nicht in Zusam-
      menhang stehen kann, obwohl Dr. C.________ dies mit absoluter Sicherheit zu
      wissen glaubt, und dies mit dem schweren Verkehrsunfall mit insgesamt 9 Folge-
      operationen begründet. Die Operationen betrafen aber ausschliesslich den Unter-
      schenkel rechts.

      Bereits am 11.07.2018 hat der Versicherungsmediziner Dr. H.________ die Unfall-
      kausalität der Hüft- und Rückenschmerzen folgendermassen abgelehnt: [Zitat sie-
      he oben E. 3.3]. Auch kann eine damalige Fehlbelastung der Hüfte nach 35 Jahren
      nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteilt werden. Gleiches gilt
      für die Beschwerden der LWS, hier zeigen die Abklärungen fortgeschrittene dege-
      nerative Veränderungen, die ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf den
      Unfall zurückzuführen sind.

In der Folge verfügte die Suva am 15. Juli 2024 die Leistungsablehnung (Vi-
act. 39).

3.5   Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Suva eine ärztliche Akten-
beurteilung beim Versicherungsmediziner Dr.med. L.________ (Facharzt für or-

                                                                                      13
thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) ein, der am
29. Oktober 2024 die Beurteilung von Dr.med. J.________ vom 10. Juli 2024
bestätigte (Vi-act. 50). Dr.med. L.________ fasste hierzu vorab die medizini-
schen Akten zusammen, wobei er den Verlauf seit Unfall vom 28. April 1983 bis
zum Fallabschluss 1990 wie folgt beurteilte:
     Der heute 59-jährige Versicherte erlitt am 28.04.1983 ein Motorradunfall mit zweit-
     gradiger offener proximaler Unterschenkelfraktur rechts sowie eine Radiusfraktur
     loco classico beidseits. Die Handgelenke wurden konservativ mit Gips behandelt,
     die offene Unterschenkelfraktur vorerst mit einem Fixateur externe, dann bildete
     sich eine Pseudoarthrose, weswegen eine Plattenosteosynthese mit Spongiosa-
     plastik durchgeführt wurde, wegen eines Tibialis anterior Syndroms, später Fas-
     cienspaltung. Letztendlich resultierte eine schwere Varusfehlstellung, weswegen
     diese am 17.11.1986 durch eine valgisierende Osteotomie in K.________ korrigiert
     wurde. Es liegt ein kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 15.10.1990 vor, wel-
     cher gewisse Restschmerzen im Narbenbereich des Unterschenkels beschreibt
     beim unauffälligen Barfussgang und funktionell ausgeglichenen Beinlängen. Im Be-
     richt ist explizit festgehalten, dass nach der erfolgten Korrekturosteotomie die Un-
     terschenkelfraktur rechts in völlig achsengerechter Stellung vollständig durchge-
     baut ist und der Versicherte medizinisch-theoretisch in jedem Beruf voll arbeits-
     fähig ist und der Fall entsprechend abgeschlossen werden kann. Im Detail sei auf
     die kreisärztliche Beurteilung hingewiesen.

Sodann ging Dr.med. L.________ auf die beiden kreisärztlichen Kurzbeurteilun-
gen ein, in welchen nicht berücksichtigt worden sei, dass die kreisärztliche Un-
tersuchung vom 15. Oktober 1990 bereits festgestellt habe, die vormals starke
Varusfehlstellung sei nicht mehr vorhanden und durch die 1986 durchgeführte
valgisierende Osteotomie vollständig korrigiert und die Unterschenkelfraktur
rechts sei in achsengerechter Stellung vollständig durchgebaut gewesen.

In der Folge griff Dr.med. L.________ die Vorbringen der Einsprache auf und er
beurteilte die medizinischen Berichte von Dr.med. C.________. So hätten die in
der Einsprache vorgebrachten neun Folgeoperationen (zur Unterschenkel-
Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik), die alle im Bereich des rechten Un-
terschenkels stattgefunden hätten, keinerlei Bezug zu einer fast 35 Jahre später
festgestellten linksseitigen Femurkopfnekrose, insbesondere, da bereits 1990
festgestellt worden sei, dass nach der Korrekturosteotomie die starke Varusfehl-
stellung gar nicht mehr vorhanden und die Fraktur in achsengerechter Stellung
vollständig durchgebaut gewesen sei, dem entsprechend der Beschwerdeführer
ein unauffälliges Gangbild und wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Be-
reits 1990 habe keine Fehlstellung mehr bestanden, die aufgrund einer Fehlstatik
zu einer 28 Jahre später auftretenden Femurkopfnekrose hätte Anlass geben
können. Wohl habe - wie in der Einsprache korrekt vermerkt - Prof. Dr.med.
N.________ 1986 festgehalten, die Varusfehlstellung könne zu einer Arthrose im
Kniegelenk und OSG führen, was indes nach erfolgreicher vollständiger Korrek-
                                                                                        14
tur entfallen sei. Dr.med. C.________ stütze sich auf die Beurteilung von Prof.
Dr.med. N.________ ab, ohne zu erwähnen, dass die Fehlstellung durch die Kor-
rekturosteotomie vollständig korrigiert worden sei. Auch sei korrekt, dass eine
Hüftnekrose nicht zwingend degenerativ krankhaft bedingt sei, sondern es sich
häufig um eine besonders schwere Form von Fehlbelastung handle. Vorliegend
sei aber nach erfolgter erfolgreicher Korrektur weder eine Fehlstellung noch eine
statische Fehlbelastung vorhanden, so dass dies als Grund für die Femurkopfne-
krose hinfällig sei. Zudem gebe es vielerlei anderweitige krankheitsbedingte
Gründe für eine Femurkopfnekrose, anerkanntermassen könne sie auch idiopa-
thisch ohne eruierbare Ätiologie auftreten. Soweit in der Einsprache auf den
Mehrumfang des Oberschenkels links und der Wade links hingewiesen werde,
die Nekrose und Arthrose trotzdem dort auftreten würden, so lasse sich nicht eru-
ieren, woher diese Seitendifferenz stamme und aus welcher Untersuchung, ent-
sprechend lasse sie sich auch nicht objektivieren. Ohnehin sei eine gute Musku-
latur eher als Schutzfaktor für die Entwicklung einer Osteonekrose zu betrachten;
wenn schon, würde eher eine unfallbedingt eingeschränkte schlechte Muskulatur
eine Osteonekrose begünstigen. Die Umfangdifferenz könne daher keinesfalls
als Beweis einer statischen Fehlbelastung gelten und entfalle daher als Begrün-
dung. Dass trotz guter Muskulatur eine Femurkopfnekrose aufgetreten sei, spre-
che daher eindeutig für eine andere Ursache. Weiter geht Dr.med. L.________
auf die Begründung ein, der gesunde Zwillingsbruder des Beschwerdeführers be-
lege, dass die Beschwerden bei ihm unfallbedingt sein müssten; gemäss Versi-
cherungsarzt müssten selbst bei eineiigen Zwillingen - was vorliegend unbekannt
sei - nicht zwingend die gleichen Erkrankungen auftreten.

Dass bei fehlender Fehlstellung über 30 Jahre nach einem Unfallereignis das
Auftreten einer Femurkopfnekrose mit absoluter Sicherheit auf das Unfallereignis
zurückzuführen sei, wie Dr.med. C.________ ausführe, sei in keinster Weise
nachvollzieh- und begründbar, nachdem bereits 1990 habe festgestellt werden
können, dass die Unterschenkelfraktur trotz all den Operationen in achsenge-
rechter Stellung vollständig durchgebaut sei und keine dauerhafte Fehlstellung
mehr vorgelegen habe und vor allem auch, da viele nicht unfallbedingte Ursa-
chen im Laufe eines Lebens zu einer Femurkopfnekrose führen könnten. Zu-
sammenfassend gelangte Dr.med. L.________ zum Schluss:
     Zusammengefasst muss an der bisherigen ärztlichen Beurteilung festgehalten
     werden, vor allem auch weil nachweislich bereits durch die kreisärztliche Untersu-
     chung 1990 festgehalten wurde, dass die Unterschenkelfraktur durch die durchge-
     führte valgisierende Korrekturosteotomie ohne Fehlstellung zur Abteilung [sic] ge-
     bracht werden konnte und damit bereits im Jahr 1990 nachweislich keine Gründe
     mehr vorhanden waren, welche in den folgenden Jahren zu einer Fehlbelastung im
     Sinne einer Fehlstatik hätten führen können. Der alleinige Hinweis auf die Anzahl

                                                                                      15
      der notwendigen Eingriffe am Unterschenkel genügt in keiner Weise dem erforder-
      lichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Entwicklung ei-
      ner Femurkopfnekrose. Da zudem eine Femurkopfnekrose wie bereits erwähnt aus
      verschiedensten Gründen sowie auch rein idiopathisch ohne eruierbare Ursache
      auftreten kann, ist ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang einer
      Femurkopfnekrose links zu einem Ereignis, welches 35 Jahre vorher stattgefunden
      hat, keinesfalls zu bejahen und deswegen die Kausalität, wie auch in den bisher
      erfolgten Beurteilungen eindeutig abzulehnen. Entsprechend muss an der bisheri-
      gen Beurteilung festgehalten werden.

3.6   Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen neuen Bericht von
Dr.med. C.________ vom 14. Januar 2025 ein (Bf-act. 2). Dieser bemängelt ein-
leitend, dass der Beschwerdeführer durch Dr.med. L.________ nicht persönlich
untersucht worden sei. Eine persönliche Untersuchung wäre seines Erachtens
für eine valide Beurteilung unerlässlich gewesen, da es sich um einen "indirekten
Unfallfolgeschaden" (Hervorhebung im Original) handle, der sich über die seit
über drei Jahrzehnten bestehende Fehlhaltung / Statik, dies als unmittelbare Fol-
ge des schweren Unfallschadens am rechten Unterschenkel mit neun Folgeope-
rationen, entwickelt habe. Soweit Dr.med. J.________ ausführe, eine Verletzung
der linken Hüfte habe 1983 gar nicht stattgefunden, so werde dies ja gar nicht
geltend gemacht. Die aktuellen Beschwerden beruhten vielmehr auf einer dauer-
haften, jahrelang anhaltenden Fehlhaltung/-stellung mit der entsprechenden Fol-
ge einer Hüftkopfnekrose. Dies gelte auch für die altersuntypischen degenerati-
ven Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der gesamten unte-
ren Extremität des Patienten. Soweit Dr.med. L.________ erwähne, es sei nach
erfolgter Korrekturosteotomie vollständig zu einer Korrektur der Varus-
Fehlstellung gekommen, werde dies primär nicht bestritten. Es gehe hier aber
vielmehr um eine Fehlhaltung/-stellung, ausgelöst durch den Unfall 1983 sowie
die neun Folgeoperationen, die sich im Bereich weniger Millimeter, allenfalls 1-2
Zentimeter Achsfehlstellung der unteren Extremitäten bewegen würden. Die Tat-
sache, dass es erst nach 35 Jahren zur Folgeproblematik einer Hüftkopfnekrose
linksseitig und degenerativen Problematik der LWS und gesamten unteren Ex-
tremität komme, zeige nur, dass es sich um eine minimale Fehlhaltung/-stellung
handeln müsse. Dies ändere aber nichts am Kausalzusammenhang. Gäbe es
diese unfallresultierende Fehlhaltung/-stellung nicht, so gäbe es die genannten
Beschwerden nicht. Die eindeutige Seitendifferenz des Umfanges des Ober-
schenkels mit 32 mm Mehrumfang im Bereich der linken gegenüber der rechten
Seite sowie 5 mm Mehrumfang im Bereich der linken gegenüber der rechten
Wade zeige, dass sich die Muskulatur aufgrund der (geringen) Fehlhaltung/-
stellung über diese vielen Jahre entsprechend adaptiert habe. Es handle sich bei
diesen Umfangsdifferenzen ebenso um einen Folgeschaden des Unfalles von
1983 inkl. der Folgeoperationen. Für Dr.med. C.________ ist es abwegig und
                                                                                    16
mutet es konstruiert an, dass eine frühzeitige altersuntypische Degeneration im
Bereich der Lendenwirbelsäule und eine wie 'aus dem Nichts' auftretende Hüft-
kopfnekrose der linken Seite nicht als indirekter Folgeschaden des Motorradun-
falles von 1983 mit insgesamt neun Folgeoperationen am rechten Unterschenkel
beurteilt wird.

Die seitens Beschwerdeführer mit der Beschwerde angekündigten weiteren me-
dizinischen Berichte reichte er nicht ein, sondern beliess es bei der Mitteilung
vom 20. Mai 2025, wonach ihm die Ärzte mündlich unmissverständlich mitgeteilt
hätten, die Frage der Unfallkausalität müsse mittels neutraler medizinischer Ex-
pertise beurteilt werden (Vi-act. 58).

4.1   Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stützt sich auf die Aktenbeur-
teilungen ihrer Versicherungsärzte ab. Es ist damit die bundesgerichtliche Recht-
sprechung zu Beurteilungen von versicherungsinternen Ärzten zu beachten, wo-
nach nur auf deren Feststellungen abgestellt werden kann, wenn keine auch nur
geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 142
V 58 E. 5.1 m.w.H.; VGE I 2019 27 vom 27.9.2019 E. 6.1; vorstehend E. 2.7.2).
Dass die versicherungsinternen Ärzte keinen persönlichen Untersuch durchführ-
ten, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vornahmen, ist dem Beweiswert ih-
rer Beurteilung dann nicht abträglich, wenn es im Wesentlichen um die fachärztli-
che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts mit ei-
nem lückenlosen Befund ging, womit die direkte ärztliche Befassung mit der ver-
sicherten Person in den Hintergrund rückte (vgl. Urteil BGer 8C_373/2023 vom
9.1.2024 E. 3; oben E. 2.7.3).

4.2   Zur Hauptsache begründet Dr.med. L.________ seine Schlussfolgerung
damit, dass bereits anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung 1990
festgestellt worden sei, dass die Behandlung der Unterschenkelfraktur ohne
Fehlstellung abgeschlossen worden sei und damit bereits im Jahr 1990 nach-
weislich keine Gründe mehr vorhanden gewesen seien, die zu einer Fehlbelas-
tung im Sinne einer Fehlstatik hätten führen können (vgl. oben E. 3.5). Dr.med.
C.________ seinerseits bestreitet nicht, dass es nach erfolgter Korrekturosteo-
tomie vollständig zu einer Korrektur der Varus-Fehlstellung gekommen sei. Und
dennoch macht er eine Achsfehlstellung der unteren Extremitäten weniger Milli-
meter, allenfalls 1-2 Zentimeter geltend, welche Unfallfolge sei und die Be-
schwerden verursacht habe; gäbe es diese unfallresultierende Fehlhaltung/-
stellung nicht, so gäbe es die genannten Beschwerden nicht (vgl. oben E. 3.6).
Mit dem Unfall und der Fehlhaltung/-stellung bringt Dr.med. C.________ auch die
Umfangdifferenz von Oberschenkel und Wade in Zusammenhang, wogegen für
Dr.med. L.________ eine Umfangdifferenz nicht einmal ausgewiesen sei.
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Damit aber ist zu konstatieren, dass zwar mit dem kreisärztlichen Untersuch vom
15. Oktober 1990 (sowie den in den Akten liegenden Berichten des behandeln-
den Arztes Dr.med. E.________) der damalige medizinische Sachverhalt fest-
steht, zum aktuellen Gesundheitszustand aber lediglich die kurzen Arztberichte
UVG vom 3. Juli 2018 und 29. April 2024 sowie zwei Befunde bildgebender Dia-
gnostik (Vi-act. 6 und 7) vorliegen, aber kein eigentlicher medizinischer Befund.
Wenn Dr.med. L.________ die Umfangdifferenz von Oberschenkel und Wade in
Frage stellt, so liesse sich dies mittels persönlichen Untersuchs oder im mindes-
ten durch Anfordern eines ausführlichen Untersuchungsberichtes beim behan-
delnden Arzt klären (vgl., dass Dr.med. E.________ eine residuelle Muskelatro-
phie aufgrund der langandauernden Atrophie schon 1987 für möglich hielt; Vi-act.
2 S. 16). Das Nämliche gilt für die von Dr.med. C.________ geltend gemachte
Achsfehlstellung der unteren Extremitäten. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass
der kreisärztliche Untersuchungsbericht von 1990 wohl von ausgeglichenen funk-
tionellen Beinlängen im Liegen spricht (vgl. oben E. 3.2). Anderseits hält der Be-
richt von Dr.med. E.________ vom 18. Juli 1988 (d.h. rund 1.5 Jahre nach der
Korrekturosteotomie) u.a. fest: "Longueur du MI [membres inférieurs, untere
Gliedmassen] droit 91cm, gauche 92cm. Affaissement du bassin droit de 0.5cm"
(Vi-act. 2 S. 13). Zur Untersuchung vom 21. Juni 2018 wiederum wurde doku-
mentiert: "Leichte Varusachse mit Aussenrotationsfehlstellung des rechten Un-
terschenkels. Im Stehen rechtes Bein physiologisch, Becken horizontal" (vgl.
oben E. 3.3). Auch hielt Dr.med. E.________ eine verbleibende Muskelatrophie
rechts schon damals für möglich (Vi-act. 2 S. 16), was gemäss Dr.med.
C.________ einer Ungleichbelastung über die Jahre beförderlich war. Damit aber
gibt es keine klare, aktuelle und gegenüber früheren Angaben widerspruchsfreie
Befunde zu Beinlägen(-differenz), Beckenstand, Varusachse oder Muskeltrophik.

4.3   Wenn aber kein aktueller lückenloser Befund vorliegt, erscheint eine Be-
antwortung der Frage nach einem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
vom 28. April 1983, den Unfallfolgen und den aktuell beklagten Beschwerden al-
lein aufgrund einer Aktenbeurteilung nicht möglich, ohne dass Zweifel an der
Antwort bestehen. Die Suva kommt daher nicht umhin, den Beschwerdeführer
durch einen Versicherungsmediziner persönlich untersuchen und einen für die
strittige Frage erheblichen, lückenlosen Befund sowie einer Anamnese erheben
zu lassen, um gestützt auf den dazumal feststehenden medizinischen Sachver-
halt über ihre Leistungspflicht betreffend Rückfall/Spätfolgen neu zu entscheiden.

5.    Die Beschwerde erweist sich damit insofern als begründet, als der ange-
fochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Suva wird einen aktuellen lü-


                                                                                 18
ckenlosen Befund mittels persönlichen Untersuchs zu erheben und in der Folge
über ihre Leistungspflicht neu zu befinden haben.

6.1   Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.2.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und
neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die
Frage der Auferlegung der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen
der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung über-
haupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventual-
antrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 E.
6.2, je mit Hinweisen).

6.2.2 Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 61 lit. g ATSG / § 74 Abs. 1 VRP). Die Parteientschädigung ist in Be-
achtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ
280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Ver-
waltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und
unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in
Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1’500.-- (inkl. Bar-
auslagen und MwSt.) festzusetzen.




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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:


1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-
      scheid vom 6. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sach-
      verhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die
      Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
      Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten.

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer-
      de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei-
      zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes-
      gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

      Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht
      zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-
      schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
      gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5.    Zustellung an:
      - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
      - die Vorinstanz (R)
      - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 18. August 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:


Der Gerichtsschreiber:



*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru-
mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:         1. September 2025


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