# I 2024 80 — Accident Insurance Benefits Appeal Dismissed Due to Insufficient New Facts for Revision

**Geschäftsnummer:** I 2024 80
**Citation:** VG SZ I 2024 80
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (1. Kammer)
**Entscheiddatum:** 2025-02-07
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sz/SZ_VG_003_I-2024-80_2025-02-07/accident-insurance-benefits-appeal-dismissed-due-to-insufficient-new-facts-for-revision
**Official Source URL:** https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2024-80_2025-02-07.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court dismissed an appeal concerning accident insurance benefits following a 2018 incident, which the appellant argued aggravated prior conditions stemming from a 2006 accident, seeking reconsideration or revision of the prior cessation of benefits. The court reasoned that the subsequent expert opinion relied upon by the appellant did not present "new, significant facts" meeting the criteria for procedural revision under Article 53(1) ATSG, as it essentially represented an alternative medical assessment without proving the original administrative decision was manifestly incorrect (a prerequisite for reconsideration under Article 53(2) ATSG), nor did it establish the necessary causal link for late consequences or recurrence of the 2006 accident.

## Leitsatz / Regeste

Art. 61 lit. fbis und g ATSG; Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005 — Art. 61 lit. fbis und g ATSG: Applied because the court found no grounds for awarding costs or compensation to the parties due to the outcome of the decision. Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005: Cited as the legal basis for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 61 lit. fbis und g ATSG

Applied because the court found no grounds for awarding costs or compensation to the parties due to the outcome of the decision.

### 2. Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005

Cited as the legal basis for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

## Volltext des Entscheids

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Kammer I




I 2024 80




                 Entscheid vom 7. Februar 2025




Besetzung        Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
                 Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
                 Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
                 lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin




Parteien         A.________,
                 Beschwerdeführer,
                 vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,

                 gegen

                 Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
                 Vorinstanz,




Gegenstand       Unfallversicherung (Rückfall; Wiedererwägung und Revision nach
                 Art. 53 ATSG)
Sachverhalt:

A.1   A.________ (Jg. 19__) führte eine Autogarage und war dadurch bei der
Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 14. Januar 2006 einen Verkehrsun-
fall erlitt, bei welchem er sich eine Commotio cerebri, eine Fraktur der Scapula
links, eine HWS-Distorsion sowie multiple Kontusionen am linken Unterarm, dem
linken Hemithorax sowie an der rechten Nierenloge zuzog (Suva-act.
15.90180.06.4 [nachfolgend Suva-act. II]-3 und II-161). Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 sprach die Suva
A.________ gestützt auf eine lntegritätseinbusse von 35% eine lntegritätsent-
schädigung zu (Suva-act. II-176). Der Fall wurde am 3. September 2013 per 30.
September 2013 abgeschlossen (Suva-act. II-206) und mit Verfügung vom 10.
September 2013 wurde ihm ab dem 1. Oktober 2013 eine UV-Rente entspre-
chend einer Erwerbsunfähigkeit von 54% (Suva-act. II-212) zugesprochen.

A.2   Nachdem die SVA/IV Zürich im März 2015 bei der S.________ ein polydis-
ziplinäres Gutachten eingeholt und einen Rentenanspruch ab Oktober 2012 ver-
neinte (Suva-act. II-233, 240), informierte die Suva A.________ am 31. März
2016, sie prüfe ihrerseits den Leistungsanspruch (Suva-act. II-247). Mit Verfü-
gung vom 8. Juli 2016 stellte die Suva fest, die von der IV anerkannte Arbeitsun-
fähigkeit von 25% sei auf ein unfallfremdes Gebrechen zurückzuführen, weshalb
die UV-Rente (von 54%) ab dem 1. April 2016 rückwirkend aufgehoben werde
(Suva-act. II-251). Hiergegen erhob A.________ am 12. September 2016 Ein-
sprache (Suva-act. II-259), worauf die Suva die Verfügung mit neuer Verfügung
vom 13. April 2017 zurücknahm und die UV-Rente neu per 1. August 2016 auf-
hob (Suva-act. II-280). Eine am 19. Mai 2017 dagegen erhobene Einsprache
(Suva-act. II-286) blieb ebenso erfolglos wie eine am 29. August 2017 beim So-
zialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene und am 28. Juni 2019 ab-
gewiesene Beschwerde (Suva-act. II-295); aus unfallrechtlicher Sicht bestehe
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Entscheid UV.2017.00193 vom 28.6.2019).

B.1   Am 22. Mai 2018 erging an die Suva eine Schadenmeldung UVG, der-
gemäss A.________ am 21. Mai 2018 auf dem Sihlsee von der Bootskabine run-
tersteigen wollte und dabei kopfüber ca. 1.5 m in den Innenraum des Bootes
stürzte (Suva-act. 24.85410.18.2 [nachfolgend Suva-act. I]-1). Als verletzte Kör-
perteile wurden die Mittelhand links (Verdrehung/Verstauchung), der Hals (Stau-
chung Wirbelsäule) sowie der Rücken beidseits (Stauchung Wirbelsäule) ange-
geben. Die Suva anerkannte das Unfallereignis und erbrachte die Versicherungs-
leistungen (Suva-act. I-6).



                                                                                2
B.2    Mit Arztzeugnis UVG vom 31. Mai 2018 berichtete der Hausarzt Dr.med.
D.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), die Erstbehandlung sei
am 22. Mai 2018 erfolgt. Gemäss Angaben des Patienten sei er vom Dach sei-
nes Bootes (ca. 1.5 m) auf den Kopf/Nacken gestürzt. Er sei kurz bewusstlos
gewesen und habe in der Folge über Schmerzen im Bereich des Kopfes und der
HWS geklagt; keine Übelkeit oder Erbrechen. Er stellte die Diagnose "Sturz am
21.5.2018 mit Commotio cerebri und HWS-Distorsion" (Suva-act. I-11).

Im Ärztlichen Zwischenbericht vom 3. August 2018 berichtete Dr.med.
D.________, die Schmerzen und Verspannungen im Bereich des Nackens sowie
der Schwindel hätten im Verlauf allmählich gebessert; es persistierten aber die
Gedächtnisprobleme mit ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten und Wort-
findungsstörungen, aufgrund dessen A.________ aktuell maximal 50% arbeits-
fähig sei. Es sei eine neuropsychologische Abklärung geplant (Suva-act. I-24).

B.3    Nach       weiteren   medizinischen     Abklärungen   informierte    die    Suva
A.________ am 15. Januar 2019, nach Beurteilung der Versicherungsmedizin
(Neurologische Beurteilung durch Dr.med. E.________ [Facharzt Neurologie
FMH,     Leiter     Fachgruppe    Neurologie    Versicherungsmedizin       Suva]   vom
21.12.2018; Suva-act. I-56) sei der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall
vom 21. Mai 2018 eingestellt hätte, spätestens am 4. September 2018 erreicht;
die Suva werde den Fall per 22. Januar 2019 abschliessen, die Leistungen per
diesen Zeitpunkt einstellen und einen weitergehenden Anspruch ablehnen (Suva-
act. I-66). Hiergegen opponierte A.________ am 16. und 21. Januar 2019 mit
dem Hinweis auf noch laufende neurologische Abklärungen sowie die ihm nach
wie vor attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. I-70 und 73). Aufgrund
der in der Folge eingereichten neurologischen und neuropsychologischen Berich-
te (Suva-act. I-75, 76 und 77) bestätigte die Suva A.________, man prüfe die
Leistungspflicht neuerlich (Suva-act. I-80). Am 5. März 2019 nahm Dr.med.
E.________ gestützt auf die neuen Unterlagen eine weitere neurologische Beur-
teilung vor und er bestätigte dabei seine Beurteilung vom 21. Dezember 2018
(Suva-act. I-88). Hierauf bestätigte die Suva gegenüber A.________ gleichen-
tags die Leistungsterminierung vom 15. Januar 2019, auf Wunsch könne eine
einsprachefähige Verfügung erlassen werden (Suva-act. I-89).

B.4    Am 15. April 2019 ersuchte A.________ die Suva unter Verweis auf einen
neuen Konsultationsbericht Neuropsychiatrie vom 25. März 2019 um neuerliche
Prüfung der Leistungseinstellung (Suva-act. I-96). Mit Schreiben vom 16. Mai
2019 hielt die Suva an der Terminierung vom 15. Januar 2019 fest, wobei auf
Wunsch eine einsprachefähige Verfügung erlassen werden könne (Suva-act. I-
99). Eine solche wurde in der Folge nicht verlangt.
                                                                                      3
C.1     Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 informierte A.________ die Suva,
zwischenzeitlich habe die IV bei der T.________ ein polydisziplinäres Gutachten
in Auftrag gegeben, um die gesundheitlichen Einschränkungen abzuklären (Su-
va-act. I-103). Das neurologische Gutachten stelle nun fest, dass der Unfall vom
Mai 2018 im Zusammenhang mit dem früheren Schädelhirntrauma von 2006 die
Leistungsfähigkeit von A.________ vermindert habe. Durch den Unfall im Jahr
2018 sei es zu einer Zunahme der vorbestehenden, bis dahin versicherungsme-
dizinisch nicht zu berücksichtigenden kognitiven und mentalen Beeinträchtigun-
gen gekommen, welche auf dem Unfall von 2006 beruhen würden; ein bereits
vorbestehendes hirnorganisches Psychosyndrom sei nun für die berufsbezogene
Leistungsfähigkeit   relevant   geworden.     Unter    Beilage   des    T.________-
Gutachtens vom 2. August 2021 (Suva-act. I-103 ab S. 3) werde die Suva er-
sucht, auf ihren Entscheid im Sinne einer Wiedererwägung oder Revision (Art. 53
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1] vom 6.10.2000) zurückzukommen bzw. die Sache als Verschlechte-
rungsgesuch bezüglich des Unfalls von 2006 zu behandeln.

C.2     Am 14. Dezember 2021 teilte die Suva A.________ mit, auf die formlose
Terminierung vom 15. Januar 2019 sowie das Schreiben vom 16. Mai 2019 sei
keine einsprachefähige Verfügung gewünscht worden. Spätestens ein Jahr nach
einer formlosen Terminierung gelte diese als in Rechtskraft erwachsen. Auf wei-
tere Abklärungen im Fall 24.85410.18.2 (Unfall vom Mai 2018; Ingress Bst. B)
könne nicht eingetreten werden; im Fall 15.90180.06.4 (Unfall vom Januar 2006;
Ingress Bst. A) werde ein allfälliger Rückfall geprüft (Suva-act. I-104).

Hiermit zeigte sich A.________ mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 nicht ein-
verstanden. Formell rechtskräftige Verfügungen seien nach Art. 53 Abs. 1 ATSG
in Revision zu ziehen, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent-
deckt oder Beweismittel aufgefunden würden, deren Beibringung zuvor nicht
möglich gewesen sei. Dies sei vorliegend mit dem T.________-Gutachten der
Fall, habe doch erst dieses einen Zusammenhang zum früheren Unfall herge-
stellt. Die Sache sei daher nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu behandeln (Suva-act. I-
105).

C.3     Am 14. Dezember 2021 hat die Suva der Versicherungsmedizin im Dossier
Unfall 2006 (15.90180.06.4) die Frage unterbreitet, ob die jetzigen Beschwerden
aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
vom 14. Januar 2006 zurückzuführen seien (Prüfung Kausalität Rückfall). Zur In-
formation wurde festgehalten, der Unfall 2018 (24.85410.18.2) sei terminiert und
in Rechtskraft erwachsen (Suva-act. II-324). Weil es sich um die Kausalitätsfrage
der kognitiven Einschränkungen handle, ersuchte die Kreisärztin um eine psych-
                                                                                  4
iatrische Beurteilung der Frage (Suva-act. II-324), welche am 20. Dezember
2021 vorgelegt wurde (Suva-act. II-326). Dr.med. F.________ (Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie) gelangte zum Schluss, die aktuellen Beschwer-
den seien aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht überwiegend wahrschein-
lich auf den Unfall vom 14. Januar 2006 zurückzuführen. Weiter empfahl er eine
Suva-interne neurologische Beurteilung. Am 4. Januar 2022 nahm Kreisarzt
Dr.med. G.________ (Facharzt Neurologie) eine Aktenbeurteilung vor und kam
zum Schluss, die jetzigen Beschwerden seien aus medizinischer Sicht nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 14. Januar 2006 zurückzu-
führen (Suva-act. II-329 und I-106). Hierauf verfügte die Suva am 6. Januar 2022
(im Dossier 24.85410.18.2; Unfall 2018), aufgrund der neurologischen Aktenbe-
urteilung seien die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 14. Januar 2006 zurückzuführen und auf
das Wiedererwägungsgesuch könne nicht eingetreten werden. Diese Verfügung
könne nicht mit ordentlichem Rechtsmittel angefochten werden (Suva-act. I-107).

D.   Am 4. Februar 2022 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung
vom 6. Januar 2022 mit den Anträgen (Suva-act. I-109):
     1. Die Verfügung vom 6. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen,
        dass die SUVA auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und sie des-
        halb dieses zu behandeln habe.
     2. Eventualiter habe die SUVA die Eingabe im Sinne einer prozessualen Revision
        nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu behandeln.
     3. Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalles
        vom 21. Mai 2018 auszurichten, insbesondere sei eine Rente und eine Inte-
        gritätsentschädigung zuzusprechen.

E.   Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 informierte die Suva A.________ unter Be-
zugnahme auf die Einsprache vom 4. Februar 2022, die Verfügung vom 6. Janu-
ar 2022 werde zurückgezogen und eine neue Verfügung erlassen; das Einspra-
cheverfahren gelte damit als erledigt (Suva-act. I-114).

Mit Verfügung desselben Tages (1.6.2022) hielt die Suva fest, A.________ sei
am 15. Januar 2019 die Leistungsterminierung (per 22.1.2019) mitgeteilt worden;
für diesen Entscheid verlange er nun eine einsprachefähige Verfügung, welche
hiermit erlassen werde (Suva-act. I-115). Aufgrund der Beurteilung des Kreisarz-
tes seien die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt. Der Zu-
stand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 21. Mai 2018 eingestellt hätte, sei
gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 4. September 2018 erreicht.
Die Suva sei verpflichtet, den Fall per 22. Januar 2019 abzuschliessen und den
Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen.

                                                                                  5
F.   Am 30. Juni 2022 erhob A.________ Einsprache gegen den verfügten
Fallabschluss per 22. Januar 2019 mit dem Antrag (Suva-act. I-116):
     Die Verfügung vom 1. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
     SUVA auch Leistungen über den 22. Januar 2019 hinaus auszurichten hat. Insbe-
     sondere sei dem Versicherten eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzu-
     sprechen.

G.   Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2022 erwog die Suva (Suva-act.
I-119), auf die Entscheide vom 15. Januar 2019 bzw. vom 16. Mai 2009 [recte
2019] sei nicht mehr zurückzukommen. Diese seien nicht zweifellos unrichtig.
Gemäss medizinischer Beurteilung von Dr.med. G.________ vom 3./4. Januar
2022 seien die Entscheide vielmehr nach wie vor korrekt. Damit sei an der Ter-
minierung vom 15. Januar 2019 festzuhalten, was zur Abweisung der Einsprache
vom 30. Juni 2022 führe.

Gegen diesen Entscheid liess A.________ am 4. November 2022 beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den Anträgen:
     1. Der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2022 sei aufzuheben und die SUVA
        habe dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen über den 22. Januar
        2019 hinaus auszurichten. Insbesondere seien dem Beschwerdeführer eine
        Rente und eine lntegritätsentschädigung zuzusprechen.
     2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit VGE I 2022 65 vom 10. März 2023 stellte das Verwaltungsgericht fest, die
Suva habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Prüfung der Vor-
aussetzungen der Wiedererwägung beschränkt, was jedoch gar nicht Gegen-
stand der Verfügung vom 1. Juni 2022 gebildet habe (sondern die förmliche Leis-
tungsterminierung per 22.1.2019), weshalb sich die Beschwerde als begründet
erweise. Der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2022 wurde aufgehoben und
die Sache zur neuerlichen Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

H.   Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 nahm die Suva Bezug auf VGE I 2022 65
sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2021 (vgl. In-
gress Bst. C.1). Sie stellte fest, es seien die materiellen Voraussetzungen weder
für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG noch für eine Revision
gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt. Und selbst wenn sie erfüllt wären, lägen ge-
stützt auf die ärztlichen Beurteilungen keine Unfallfolgen mehr vor. Schliesslich
schloss die Suva auch Versicherungsleistungen als Rückfall zum Unfall vom 14.
Januar 2006 aus, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang
mit den beklagten Beschwerden bestehe (Suva-act. I-134).



                                                                                    6
Hiergegen erhob A.________ am 8. September 2023 Einsprache mit den Anträ-
gen (Suva-act. I-135):
      1. Die Verfügung vom 21. Juli 2023 sei aufzuheben und dem Versicherten seien
         die gesetzlichen Leistungen über den 22. Januar 2019 hinaus im Zusammen-
         hang mit dem Unfall vom 21. Mai 2018 und 14. Januar 2006 auszurichten.
      2. Insbesondere sei dem Versicherten eine Rente und eine Integritätsentschädi-
         gung zuzusprechen.
      3. Im Falle einer Gutheissung der Einsprache sei dem Versicherten eine Parteien-
         tschädigung auszurichten (Art. 52 Abs. 3 ATSG, Urteil des Bundesgerichts
         9C_877/2017).

Mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act.
I-137).

I.    Am 7. November 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
      1. Der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 sei aufzuheben und dem Be-
         schwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen über den 22. Januar 2019
         hinaus im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Mai 2018 und 14. Januar
         2006 auszurichten.
      2. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer eine Rente und eine Integritätsent-
         schädigung zuzusprechen.
      3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2024 beantragt die Suva die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde.



Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1   Die vorliegende Verfahrensgeschichte zeigt sich nicht einfach nachvoll-
ziehbar (vgl. auch schon Zusammenfassung in VGE I 2022 65 vom 10.3.2023 E.
1). Namentlich seit dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2021
ist wenig klar, was unter welchem Titel anbegehrt wurde und worüber die Suva
verfügte. Fest steht, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (7.12.2021) die
formlose Leistungseinstellung gemäss Schreiben vom 16. Mai 2019 schon längst
rechtliche Wirksamkeit erlangt hatte (vgl. BGE 134 V 145 E. 5.3.2; Urteil BGer
8C_656/2023 vom 6.2.2024 E. 5.2). Mithin waren dannzumal beide Unfalldossi-
ers rechtskräftig abgeschlossen. Insofern wurde mit der Verfügung vom 1. Juni
2022 nichts verfügt, was nicht bereits seit langem rechtlich wirksam war. Weiter
ist anzumerken, dass auch im hier strittigen, durch die Verfügung vom 21. Juli
2023 eröffneten Verfahren die Suva keinen Bezug auf die Verfügung vom 1. Juni
2022 (Leistungseinstellung) nahm, sondern sich zur Revision, Wiedererwägung
                                                                                     7
und zum Rückfall äusserte. Ob die Verfügung vom 1. Juni 2022 damit - wie der
Beschwerdeführer ausführt - nach wie vor Bestand hat, muss dennoch zumindest
in Frage gestellt werden (nachdem ein Einspracheentscheid an die Stelle der an-
gefochtenen Verfügung tritt; BGE 143 V 295 E. 4.1.2), braucht hier indes nicht
weiter erörtert zu werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
würde eine weitere Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (vgl.
BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil BGer 8C_170/2024 vom 17.12.2024 E. 6.2 m.w.H.).

1.2   Fest steht, dass

- dem Beschwerdeführer für die Folgen aus dem Unfall vom 14. Januar 2006
  u.a. eine Rente bei einem IV-Grad von 54% zugesprochen und der Rentenan-
  spruch per 1. August 2016 aufgehoben wurde, nachdem aus unfallrechtlicher
  Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand;

- die Suva die Versicherungsleistungen nach dem anerkannten Unfallereignis
  vom 21. Mai 2018 mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 16. Mai 2019 formlos
  per 22. Januar 2019 einstellte und diese Leistungseinstellung nach einem
  Jahr rechtliche Wirksamkeit erlangte;

- der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2021 unter Verweis auf das
  T.________-Gutachten vom 2. August 2021 um Wiedererwägung oder Revi-
  sion nach Art. 53 ATSG ersuchte resp. verlangte, es sei die Sache als Ver-
  schlechterungsgesuch bezüglich des Unfalles von 2006 zu behandeln;

- die Suva die Voraussetzungen sowohl für die Wiedererwägung als auch die
  Revision als nicht erfüllt beurteilte und auch einen Rückfall zum Unfall vom 14.
  Januar 2006 ausschloss und damit einen Leistungsanspruch verneinte.

Damit bestätigte die Suva letztlich die Einstellung der Leistungen für die Folgen
des Unfalles vom 21. Mai 2018 per 22. Januar 2019 und die Verweigerung von
Leistungen aus Rückfall/Spätfolgen zum Unfall vom 14. Januar 2006 ab dem 7.
Dezember 2021 (Datum Rückfallmeldung), was der Beschwerdeführer bestreitet.
Gemäss Beschwerdeführer gilt es zu prüfen, ob er gestützt auf das 'neue' Gut-
achten T.________ vom 2. August 2021 Anspruch auf weitere Leistungen habe
und zwar unter dem Titel 'Verschlechterungsgesuch', Wiedererwägung und Revi-
sion (Beschwerde Ziff. III Rz. 4). Diese Fragen sind strittig und nachfolgend zu
prüfen.

2.1   Der   Beschwerdeführer    hält   dafür,   das   polydisziplinäre   Gutachten
T.________ vom 2. August 2021, namentlich das neurologische Teilgutachten,

                                                                                 8
habe festgestellt, dass aufgrund des Unfalles vom Mai 2018 im Zusammenhang
mit dem früheren Schädelhirntrauma von 2006 seine Leistungsfähigkeit vermin-
dert sei. Durch den Unfall vom Mai 2018 sei es zu einer Zunahme der vorbeste-
henden, bis dahin versicherungsmedizinisch nicht zu berücksichtigenden kogniti-
ven und mentalen Beeinträchtigungen gekommen, die ursprünglich auf dem Un-
fall von 2006 beruhen würden. Das seit damals bereits vorbestehende hirnorga-
nische Psychosyndrom sei nunmehr für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit
relevant geworden und sei anhaltend. Die relevanten Funktionsstörungen würden
namentlich die Bereiche Gedächtnis und attentionale Funktionen betreffen.
Gemäss T.________-Gutachten bestehe seit dem Unfall vom Mai 2018 eine Ar-
beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70% aus neurologischen Gründen; in
der angestammten Tätigkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50% aus neurologi-
scher Sicht plausibel und begründet. Das Sozialversicherungsgericht Zürich habe
das T.________-Gutachten als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar beur-
teilt (Urteil vom 10.11.2022 IV.2022.00306). Gemäss Beschwerdeführer ist eine
Verschlechterung der Unfallfolgen des Unfalles von 2006 durch den Unfall von
2018 aufgrund des T.________-Gutachtens zweifelsohne erstellt. Bei der Einstel-
lung der Leistungen für die Folgen des Unfalles 2018 habe die Suva nicht ge-
prüft, ob sich durch diesen Unfall die gesundheitlichen Folgen des Unfalles 2006
verschlimmert hätten, sondern sich einzig auf die Unfallfolgen 2018 konzentriert.

Das T.________-Gutachten vom 2. August 2021 stelle klarerweise einen Revisi-
onsgrund dar; es erfülle alle Voraussetzungen der "neuen erheblichen Tatsa-
chen", weshalb die Suva eine Revision von Amtes wegen vornehmen müsse.

Erfüllt sind gemäss Beschwerdeführer auch die Wiedererwägungsvoraussetzun-
gen. Die formlose Leistungseinstellung sei gestützt auf die Aktenbeurteilung im
Dezember 2018 durch Dr.med. E.________ erfolgt. Einzig diese sei zu berück-
sichtigen bei der Frage, ob eine zweifellose Unrichtigkeit vorliege. Sie sei sehr
oberflächlich. Er habe die früheren traumatischen Hirnverletzungen nicht berück-
sichtigt, sondern den Sturz im Mai 2018 isoliert betrachtet. Er habe nicht beach-
tet, dass sich der Beschwerdeführer bereits früher ein schwereres Schädel-
Hirntrauma zugezogen und deshalb bereits eine Vulnerabilität vorgelegen habe.
Aus der Beurteilung sei auch nicht ersichtlich, ob Dr.med. E.________ die frühe-
ren Berichte überhaupt vorgelegen hätten. Unberücksichtigt geblieben sei auch,
dass der behandelnde Neurologe Dr.med. H.________ und die Neuropsycholo-
gin lic.phil. I.________ weitere Untersuchungen, insbesondere auch Abgrenzun-
gen zur Psychiatrie empfohlen hätten, da zusätzlich eine depressive Symptoma-
tik bestanden habe.



                                                                                    9
Gemäss Beschwerdeführer bestehe laut dem beweiskräftigen Gutachten in einer
angepassten Tätigkeit eine um 30% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, was es mit-
hin auch vorliegend zu berücksichtigen gelte. Entsprechend habe er Anspruch
auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung.

2.2   Die Suva hält im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, auch unter
Berücksichtigung des T.________-Gutachtens lägen keine Tatsachen dafür vor,
dass die Beurteilungen von Dr.med. E.________ zweifellos unrichtig seien. Da-
mit sei die Voraussetzung für eine Wiedererwägung nicht gegeben. Auch die Re-
vision scheide aus, weil zum Zeitpunkt der Erstbeurteilung keine erheblichen
Tatsachen unbekannt gewesen seien, die für die Beurteilung notwendig gewesen
wären. Schliesslich führe Dr.med. G.________ in seiner Beurteilung vom 14. Ja-
nuar 2022 nachvollziehbar und schlüssig aus, die jetzigen Beschwerden seien
aus medizinische Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Un-
fall vom 14. Januar 2006 zurückzuführen; es bestehe kein sicherer oder wahr-
scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen jenem Ereignis und den geklagten
Beschwerden weshalb auch keine Leistungen aus Rückfall geschuldet seien.

3.    Der Beschwerdeführer leidet unter diversen gesundheitlichen Beschwerden
(vgl. Diagnoseliste in Suva-act. I-124 S. 8 f.). Es ist zwischen den Parteien indes
unstrittig, dass aus Sicht Unfallversicherung einzig die neurologischen Be-
schwerden relevant sind und alle übrigen keine Unfallfolgen darstellen oder kei-
nen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit haben. Es wird im Folgenden daher auf
den medizinischen Verlauf nur soweit eingegangen, als er die neurologischen
Beschwerden betrifft.

3.1.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 14. Januar 2006 auf der Fahrt vom Aus-
gang ins elterliche Ferienhaus in B.________ auf vereister Strasse einen
Schleuder-Selbstunfall (Schadenmeldung Suva-act. II-161). In einer Rechtskurve
brach sein Fahrzeug nach links aus und wurde gegen den Strassenrand abge-
trieben, wo es mit der linken Fahrzeugseite gegen einen Holzstrommast prallte
(Suva-act. II-94). Dem Beschwerdeführer war anlässlich der psychiatrischen Ab-
klärung vom 20. November 2008 erinnerlich (Suva-act. II-128), das Bewusstsein
verloren zu haben, dann aus dem Fahrzeug gestiegen zu sein, erbrochen zu ha-
ben und erneut das Bewusstsein verloren zu haben, dann mit dem beschädigten
Fahrzeug nach Hause gefahren zu sein und sich ins Bett gelegt und geschlafen
zu haben, bis ihn die Polizei dort abgeholt hat. Sie führte ihn ins Spital zu einem
Untersuch mit Blutentnahme (vgl. hierzu Suva-act. II-130 S. 4). Er wurde als un-
verletzt aus dem Spital entlassen. Wegen zunehmenden Schmerzen brachten
ihn die Eltern in den Notfall des USZ, wo er Beschwerden im Bereich des linken

                                                                                  10
Hemithorax und OSG links beklagte. Er blieb bis am 16. Januar 2006 stationär.
In der Zusammenfassung der Krankengeschichte führte das USZ folgende Dia-
gnosen auf (Suva-act. II-3):
     Commotio cerebri
     Fraktur Scapula links, konservative Therapie
     Multiple Kontusionen: Unterarm links, OSG links, Hemithorax links, Nierenloge
     rechts
     HWS-Distorsion

3.1.2 Mit Schreiben vom 3. September 2013 schloss die Suva den Fall per Ende
Monat ab (Suva-act. II-206). Sie sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 10. September 2013 eine Rente bei einem IV-Grad von 54% ab dem 1. Ok-
tober 2013 zu (Suva-act. II-212) und führte hierzu aus:
     Gemäss neurologischer Stellungnahme der Rehaklinik Bellikon vom 9.2.2009 ver-
     bleiben als Unfallfolge eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung, eine
     leichte Innenohrfunktionsstörung links und eine leichte Schwindelsymptomatik in-
     folge eines zentralvestibulären Schwindels. Infolge dieser Unfallfolgen ist der Ver-
     sicherte in seiner Arbeitsfähigkeit im Beruf des Garagisten und auf dem allgemei-
     nen Arbeitsmarkt leistungsgemindert. Für den Beruf des selbständigen Garagisten
     kann es keinen Zweifel daran geben, dass die Leistungsminderung resp. die Ar-
     beitsunfähigkeit etwa 70 % beträgt. Massgeblich ist vor allem eine Reduktion der
     Dauerleistungsfähigkeit mit vorzeitiger Ermüdung und eine erhöhte Anzahl von
     Fehlern, die Nachkontrollen notwendig machen.

     In Analogie zur Eidg. Invalidenversicherung (IV) übernimmt die Suva den von der
     IV vom 1.5.2009 bis 30.6.2011 ermittelten Invaliditätsgrad von 54 %.

Die neurologische Stellungnahme vom 9. Februar 2009, auf welche in der Verfü-
gung verwiesen wird, hielt unter 'Zusammenfassung und Beurteilung' abschlies-
send fest (Suva-act. II-130): "Im vorliegenden Fall muss gemäss den klinischen
Kriterien davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Rahmen des Un-
fallereignisses eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten hat. Hinweise auf
eine persistierende strukturelle Hirnverletzung finden sich in den bildgebenden
Untersuchungen nicht mit Wahrscheinlichkeit."

3.1.3 Am 22. Oktober 2014 informierte die SVA Zürich (IV) den Beschwerdefüh-
rer über die Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Untersuchung. Mit
Verfügung vom 2. Februar 2016 hob die SVA Zürich gestützt auf das eingeholte
S.________-Gutachten den IV-Rentenanspruch ab 1. Oktober 2012 auf (vgl. In-
gress Bst. A.2, Suva-act. II-299). In der Folge revidierte die Suva ihre Rentenver-
fügung und hob die unfallbedingte Invalidenrente per 1. August 2016 auf (Suva-
act. II-280). Die Suva stellte fest, gemäss interdisziplinärem S.________-
Gutachten vom 17. August 2015 könnten weder aus orthopädischer, neurologi-
scher, neuropsychologischer, gastroenterologischer oder internistischer Sicht

                                                                                        11
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden.
Die Harninkontinenz, welche für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
25% verantwortlich sei, sei auf ein unfallfremdes Gebrechen zurückzuführen. Im
Neurologischen Teilgutachten führte der Neurologe aus (Suva-act. II-299 S. 30
f.):
       Auf neurologischem Gebiet wird ein Zustand nach SHT bei Verkehrsunfall 2006
       berichtet, wobei es sich entsprechend den vorliegenden Unterlagen um eine
       Commotio cerebri und ein HWS-Distorsionstrauma gehandelt haben dürfte. Hier
       kann auf das ausführliche Gutachten von Prof. L.________ der Rehaklinik Bellikon
       verwiesen werden, welches den damaligen Verlauf beschreibt und 2009 einen un-
       auffälligen neurologischen Status und unauffällige Bildgebung beschrieben hat.
       Wie es dann zu der Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung gekom-
       men ist, erschliesst sich nicht ganz, denn definitionsgemäss bildet sich eine Com-
       motio cerebri ad integrum zurück. Die neurologische Untersuchung fällt jetzt abge-
       sehen von einem sehr leichten HWS-Syndrom regelrecht aus und auch in kogniti-
       ver Hinsicht ergeben sich keine Besonderheiten. Dies bleibt im weiteren Detail
       dem neuropsychologischen Gutachten vorbehalten. Das HWS-Syndrom ist von or-
       thopädischer Seite aus mitzubeurteilen. Aus neurologischer Sicht ergibt sich jetzt
       keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung, insbesondere auch kein
       Anhalt für eine neurologische Komplikation der früheren Chemotherapie.

Im neuropsychologischen Teilgutachten wird als Diagnose eine leichte kognitive
Störung genannt, die durch psychische Phänomene wie Erwartungen oder allen-
falls durch Schmerzen zu erklären seien. lm Vergleich zu den vorbestehenden
neuropsychologischen Untersuchungen (die letzte vor acht Jahren) bestehe jetzt
eine Wiederherstellung einer normalen kognitiven Leistungsfähigkeit. Die Arbeits-
fähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt (Suva-act. 299
S. 35 f.).

Mit Urteil vom 28. Juni 2019 (UV.2017.00193) bestätigte das Sozialversiche-
rungsgericht Zürich die von der Suva verfügte Rentenaufhebung. Das Gericht
bestätigte, dass hinsichtlich des neuropsychologischen Leidens seit der im Rah-
men der Rentenzusprache erfolgten Begutachtung eindeutig eine wesentliche
Besserung eingetreten sei. Die leichte kognitive Störung stelle nunmehr keine
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr dar; von den Konzen-
trationsproblemen vom Autounfall 2006 habe er sich erholt (Urteil E. 5.2).

3.2.1 Am 22. Mai 2018 meldete die Arbeitgeberin der Suva einen Unfall vom 21.
Mai 2018 mit folgendem Hergang: "Als ich auf dem Sihlsee von der Bootskabine
runtersteigen wollte, blieb ich mit dem Bund der kurzen Hosen an einem Haken
hängen und stürzte Kopfüber ca. 1.5 m in den Innenraum des Bootes." Als ver-
letzt nannte die Meldung die linke Mittelhand, den Hals und Rücken (Suva-act. I-
1).    Im    Arztzeugnis   UVG     dokumentierte     der   erstbehandelnde      Dr.med.
D.________, der Patient sei vom Dach seines Bootes (ca. 1.5 m) auf den

                                                                                        12
Kopf/Nacken gestürzt; er sei kurz bewusstlos gewesen und habe in der Folge
über Schmerzen im Bereich des Kopfes und der HWS geklagt; keine Übelkeit,
kein Erbrechen. Er diagnostizierte einen Sturz am 21. Mai 2018 mit Commotio
cerebri und HWS-Distorsion (Suva-act. I-11). Im Bericht vom 3. August 2018
stellte Dr.med. D.________ die Diagnosen (Suva-act. I-24):
      Sturz am 21.05.2018 aus 1.5 Meter Höhe auf den Kopf mit bei:
      - Commotio cerebri
      - HWS-Distorsion ohne Nachweis einer ossären Läsion, protrahierter Verlauf mit
         persistierendem Schwindel sowie ausgeprägter cervico-cephale Symptomatik
      - Persistierende Gedächtnisprobleme, Konzentrationsschwierigkeiten und Wort-
         findungsstörungen seit dem Sturz
      St. n. Autounfall mit HWS-Distorsiontrauma und Schädelhirntrauma vor ca. 15 Jah-
      ren mit bei:
      - konsekutiv cervico-cephale Schmerzsyndrom
      - protrahiert verlaufenden kognitiven Problemen

Die Schmerzen und Verspannungen im Bereich des Nackens sowie der Schwin-
del hätten sich im weiteren Verlauf allmählich gebessert, aber die Gedächt-
nisprobleme mit ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten und Wortfindungs-
störungen würden persistieren. Aufgrund dessen sei der Patient aktuell weiterhin
maximal zu 50% arbeitsfähig. Unter Prognose verwies Dr.med. D.________ auf
den Unfall 2006 mit Schädel-Hirn-Trauma und in der Folge ebenfalls kognitiver
Beeinträchtigung, was seines Erachtens auch den aktuellen Heilungsverlauf wohl
negativ beeinflusse. Wegen Gedächtnisverlust wurde der Beschwerdeführer
durch Dr.med. D.________ an einen Neurologen überwiesen (Suva-act. I-22).

3.2.2 Am 4. September 2018 erfolgte ein natives und kontrastverstärktes tripla-
nares MRI des Schädels, welches ein altersentsprechend normales MRI des
Schädels, insbesondere keine radiologisch sichtbaren Traumafolgen zeigte (Su-
va-act. I-33).

3.2.3 Am 9. Oktober 2018 berichteten lic.phil. I.________ (Neuropsycholo-
gin/Psychologin FSP) und PD Dr.med. H.________ (FMH Neurologie) über eine
ambulante neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung
vom 3. Oktober 2018 (Suva-act. I-43). Sie gelangten zur Beurteilung, es zeigten
sich in mehreren kognitiven Funktionsdomänen leichte bis deutliche Defizite, wo-
bei das Ausfallsmuster unspezifisch sei und gewisse Inkonsistenzen aufweise.
Psychometrisch zeige sich im Vergleich zu den Vorabklärungen 2006 und 2008
eine allgemeine, signifikante Verschlechterung in allen geprüften kognitiven
Domänen, wobei aktuell eine fluktuierende Arbeitsgeschwindigkeit und Konzen-
trationsfähigkeit, eine Umständlichkeit, Einschränkungen der mentalen Flexibilität
und verbalen Ideenproduktion sowie deutliche Defizite im verbal-mnestischen

                                                                                     13
Bereich im Vordergrund stünden. Festzuhalten sei, dass die Art und Ausprägung
der Befunde sowie der Verlauf - unter Berücksichtigung der aktenanamnestisch
unauffälligen neuroradiologischen Befunde - wenig typisch für die Folgen einer
milden traumatischen Hirnverletzung seien, wo die Prognose grundsätzlich gut
sei und in der Regel keine persistierenden kognitiven Beeinträchtigungen nach
sich ziehe. Die Untersucher gingen einerseits von negativen Störwirkungen und
Interferenzen durch die Schmerzbeschwerden und müdigkeits-/schlafassoziierten
Faktoren aus und anderseits schienen psychoreaktive und psychologisch-
motivationale    Faktoren    mitzuspielen.    Eine   Akzentuierung     vorbestehender
Schwächen wie z.B. des 2006 diagnostizierten organischen amnestischen Syn-
droms durch das erlittene Ereignis vom Mai 2018 sei zwar möglich und nicht
auszuschliessen, könne aber mittels dieser Untersuchung nicht valide einge-
schätzt werden.

Und in einem Bericht mit Datum 28. August 2018 zu einer Konsultation vom sel-
ben Tag (wobei aber der Bericht auch auf das MRI vom 4.9.2018 und die Unter-
suchung vom 9.10.2018 verweist und damit nach diesem Datum erstellt wurde)
führte PD Dr.med. H.________ unter "Beurteilung und Prozedere" aus (Suva-act.
45):
       Unauffällige neurologische Untersuchung, unauffällige MRI des Schädels ohne
       Nachweis posttraumatischer Folgen, unauffällige Labordiagnostik, ohne Nachweis
       nicht trauma-bedingter metabolischer Ursachen für Konzentrations-und Gedächt-
       nisstörungen.
       Bzgl. der neuropsychologischen Testergebnisse bitte siehe auch den ausführlichen
       Neuropsychologischen Testbericht. Kurz zusammengefasst zeigen sich nicht relia-
       ble Testergebnisse. Eine valide neuropsychologische Einschätzung der Arbeits-
       fähigkeit ist somit nicht möglich.
       Darüberhinaus bestehen Zeichen einer psychischen Belastung durch die gesund-
       heitliche Situation und Anzeichen einer depressiven Verstimmung, sowie auch
       Schmerzbeschwerden, die das Testergebnis zusätzlich beeinflussen. Der gesamte
       Verlauf und die beschriebene subjektive Ausprägung der Befunde sind nicht ty-
       pisch für die Folgen einer milden, wenn auch wiederholten, Commotio zerebri, bei
       der in aller Regel eine Restitutio ad integrum erfolgt.

       Aufgrund der affektiven Auffälligkeiten wird eine psychiatrische Einschätzung der
       Behandlungsbedürftigkeit und der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Bei Besserung der
       psychiatrischen Situation ist eine Besserung der kognitiven Leistungsfähigkeit
       möglich und eine erneute neuropsychologische Testung ist dann sinnvoll.

3.2.4 Am 21. Dezember 2018 nahm der Suva-Arzt Dr.med. E.________ eine
neurologische Aktenbeurteilung vor (Suva-act. I-56). Abgestützt auf die Berichte
von Dr.med. D.________ sowie das MRI vom 4. September 2018 könne dia-
gnostisch höchstens von einer leichten traumatischen Hirnverletzung ohne über-
dauernde substanzielle Hirnläsion infolge des Unfalls vom 22. Mai 2018 ausge-

                                                                                       14
gangen werden. Der Heilverlauf im Fall des Versicherten sei durch regrediente
Drehschwindelbeschwerden und Kopf-/Nackenschmerzen gekennzeichnet ge-
wesen. Somit könne von einem adäquaten Heilverlauf gesprochen werden. Hin-
sichtlich der darüber hinaus geklagten kognitiven Einschränkungen könne unter
Berücksichtigung der Befunde der neuropsychologischen Untersuchung vom 3.
Oktober 2018 und in Anbetracht einer fehlenden unfallbedingten organischen
Grundlage ein kausaler Zusammenhang überdauernder kognitiver Beeinträchti-
gungen zum Unfall nicht mehr begründet werden. Bei einer leichten traumati-
schen Hirnverletzung ohne überdauernde substanzielle Hirnläsion könnten kogni-
tive Beeinträchtigungen höchstens bis zu einem Zeitpunkt sechs Monate nach
dem Unfall kausal auf diesen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit zurückgeführt werden. Das neurologische Fachgebiet
betreffend seien die Unfallfolgen ausreichend abgeklärt. Die aktuellen Beschwer-
den seien aus medizinischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
noch auf das Unfallereignis vom 21. Mai 2018 zurückzuführen.

Am 15. Januar 2019 informierte die Suva den Beschwerdeführer formlos über die
Leistungseinstellung per 22. Januar 2019 (Suva-act. I-66).

3.2.5 Gegen die Leistungseinstellung opponierte der Beschwerdeführer; er ver-
wies auf laufende Untersuchungen und verlangte eine Neuprüfung (Suva-act.
I-70, 73). In der Folge holte die Suva weitere Berichte ein.

3.2.6 Am 6. Dezember 2018 und 12. Dezember 2018 erfolgten zur Abklärung
von Konzentrations- und Gedächtnisstörung nach SHT im Mai 2018 sowie zur
ergänzenden Abklärung und Reevaluation des kognitiven Leistungsmögens, der
Konzentrationsfähigkeit und der Belastbarkeit weitere Untersuchungen (Suva-
act. I-75, 77). Dr.med. J.________ (Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie
und Psychotherapie) stellte im Bericht vom 20. Dezember 2018 die Diagnose at-
tentionaler und mnestischer Defizite (ICD-10 F06.8), DD Status nach Schädel-
Hirntraumata 2006 und 2018, zusätzliches vorbestehendes ADHS (Suva-act. I-
76). Er gelangte zur Beurteilung:
      PD Dr. H.________ hat die vom Patienten beklagten Defizite als wahrscheinlich
      psychogen/depressiogen überlagert beurteilt. Aufgrund von unserer Untersuchung
      gehen wir jedoch von einem "organischen Kern" der Beschwerden aus. In der neu-
      ropsychologischen Untersuchung findet sich eine verminderte tonische und ver-
      minderte geteilte Aufmerksamkeit bei sonst unauffälligen bis überdurchschnittli-
      chen Leistungen, insbesondere auch bei einem Test der exekutiven Funktionen.
      Wir beurteilen dies nicht als Inkonsistenz, welche für depressiogene Defizite
      spricht sondern als Nachweis der Bemühungen des Patienten. Bei psychogenen
      Defiziten wäre auch zu erwarten, dass das Gedächtnis sowohl für verbale als auch
      figurale Inhalte gleichermassen eingeschränkt wäre. Beim Patienten findet sich
      aber - in Übereinstimmung zur Anamnese - eine Asymmetrie zu Ungunsten der
                                                                                     15
     verbalen Inhalte. Weiter findet sich im quantitativen EEG eine fronto-temporale Un-
     teraktivierung (Alpha) links, welche mit mnestischen Defiziten oder auch depressi-
     ven Symptomen korrelieren kann. Zudem findet sich bei den kognitiv evozierten
     Potentialen eine verminderte kognitive Kontrolle, welche sich typischerweise bei
     Frontalhirnfunktionsstörungen oder auch einer ADHS findet.

     Insgesamt lassen sich somit Defizite objektiveren. Inwiefern diese allein Folge der
     Unfälle sind oder aber auch Ausdruck einer vorbestehenden aber nie diagnostizier-
     ten ADHS sind, muss offen bleiben. Auffällig ist aber die motorische Unruhe des
     Patienten, welche seit der Kindheit bestehe. Aktuell ist eine AUF von 50% adäquat.

3.2.7 In einer weiteren neurologischen Aktenbeurteilung vom 5. März 2019
bestätigte Dr.med. E.________ seine Beurteilung vom 21. Dezember 2018 (Su-
va-act. I-88). Die nun vorliegenden Abklärungsberichte von Dr.med. J.________
würden im Hinblick auf Unfallfolgen entgegen dessen Auffassung keine Befunde
ergeben, die nach versicherungsmedizinischen Kriterien als objektiv zu qualifizie-
ren wären. Die mit dem quantitativen EEG vom 6. Dezember 2018 beschriebe-
nen Befunde seien unspezifisch und könnten bei unauffälliger kranialer MRT vom
4. August 2018 nicht einer unfallbedingten Pathologie zugeordnet werden. Glei-
ches gelte für die von Dr.med. J.________ mit neuropsychologischer Untersu-
chung vom 12. Dezember 2018 beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen in
den Funktionsbereichen Aufmerksamkeit und Gedächtnis. Eine systematische
Symptomvalidierung sei nicht durchgeführt worden. Entgegen der Auffassung
von Dr.med. J.________ könne überwiegend wahrscheinlich nicht von einem un-
fallbedingten organischen Psychosyndrom infolge des Ereignisses vom 21. Mai
2018 ausgegangen werden.

In der Folge bestätigte die Suva mit informellem Schreiben vom 5. März 2019 die
Leistungseinstellung (Suva-act. I-89).

3.2.8 Mit Konsultationsbericht vom 25. März 2019 bestätigte Dr.med. J.________
seine Diagnose (vgl. oben E. 3.2.6). Zusätzlich nahm er Bezug zur neurologi-
schen Beurteilung von Dr.med. E.________ vom 5. März 2019. Seines Erach-
tens habe die Ablehnung eines Kausalzusammenhangs mehr mit versicherungs-
taktischen als mit pathophysiologischen Überlegungen zu tun. Auch die höhere
Gewichtung der Bildgebung sei versicherungstaktischem Denken geschuldet;
aus neuropsychologischer Sicht seien funktionelle Untersuchungen valider als
strukturelle Untersuchungen. Korrekt sei, dass er die bereits von PD Dr.med.
H.________ durchgeführte Symptomvalidierung nicht wiederholt habe. Die Inter-
pretation sei nicht immer eindeutig. Von einem Beweis für Aggravation oder gar
Simulation könne beim Bericht von PD Dr.med. H.________ nicht gesprochen
werden (Suva-act. I-96).



                                                                                       16
Auch nach diesem Bericht hielt die Suva mit Schreiben vom 16. Mai 2019 form-
los an ihrer Leistungseinstellung fest (Suva-act. I-99). Sie teilte dem Beschwer-
deführer mit, auf Wunsch werde eine einsprachefähige Verfügung erlassen; ei-
nen entsprechenden Wunsch äusserte der Beschwerdeführer nicht.

3.3.1 Am 7. Dezember 2021 informierte der Beschwerdeführer die Suva über das
durch die IV eingeholte polydisziplinäre Gutachten der T.________ St. Gallen
vom 2. August 2021 (Suva-act. I-124), welches ihm am 11. Oktober 2021 zuge-
stellt worden sei (Suva-act. I-103). Unter Verweis auf das neurologische Gutach-
ten ersuchte er um Wiedererwägung oder Revision bzw. die Sache als Ver-
schlechterungsgesuch zum Unfall von 2006 zu behandeln.

3.3.2 Gemäss Konsensbeurteilung des T.________-Gutachtens beginnt die
Krankengeschichte mit dem Autounfall 2006 mit u.a. einer Commotio cerebri (auf
die im Gutachten aufgeführten Gesundheitsschädigungen, welche unbestritten
keine Unfallfolge oder ohne Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit sind, wird in der
Folge nicht eingegangen). Durch den Unfall 2018 sei es zu einer Zunahme der
vorbestehenden kognitiven und mentalen Beeinträchtigungen gekommen; es be-
stehe gemäss Aktenlage ein hirnorganisches Psychosyndrom (Suva-act. I-124 S.
6). Als relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätig-
keit) wird u.a. ein unspezifisches hirnorganisches Psychosyndrom genannt (S. 8).
Von kognitiver Seite seien das Gedächtnis und die attentionalen Funktionen wie
Aufmerksamkeit, Fokussierung oder Daueraufmerksamkeit beeinträchtigt (S. 9).
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wird auf 50%, jene in leidensan-
gepasster Tätigkeit auf 70% festgelegt; diese Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Un-
fall vom Mai 2018 aus neurologischen Gründen (S. 11).

Gemäss Konsensbeurteilung kam es seit dem Unfall Mai 2018 aus neurologi-
scher Sicht zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes (S. 12): "Allerdings
war es durch den Unfall im Jahre 2018 zu einer Zunahme der vorbestehenden,
bis dahin versicherungsmedizinisch nicht zu berücksichtigenden kognitiven und
mentalen Beeinträchtigungen gekommen. Das wahrscheinlich bereits vorbeste-
hende hirnorganische Psychosyndrom wurde nunmehr für die berufsbezogene
Leistungsfähigkeit relevant - bis anhin anhaltend. Die dabei relevanten Funkti-
onsstörungen betreffen namentlich die Bereiche Gedächtnis und attentionale
Funktionen (Aufmerksamkeit, Fokussierung, Daueraufmerksamkeit)."

Der neurologische Gutachter Dr.med. K.________ (Facharzt Neurologie; Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie) nannte als Diagnose mit Relevanz für
die Arbeitsfähigkeit ein unspezifisches hirnorganisches Psychosyndrom (S. 83).
Hierzu führte er aus:

                                                                                17
     Seit 2007 sind diverse neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt wor-
     den. Immer wieder wurden dabei kognitive Beeinträchtigungen beschrieben. Zum
     Teil waren die Testergebnisse nicht reliabel, in der Summe bestätigte sich aber
     das Vorliegen von kognitiven Beeinträchtigungen, zuletzt in zwei unabhängig
     durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen im Jahre 2019 mit Beein-
     trächtigungen in verbal-mnestischen Prozessen und in attentionalen Funktionen.
     Zu einem ähnlichen Ergebnis war auch eine neuropsychologische Untersuchung
     im Jahre 2018 gekommen. In einer Computertomographie vom Kopf im Jahre 2006
     zeigten sich Hinweise auf eine Shearing-Verletzung im Centrum semiovale hoch-
     parietal links. Dass das MRI vom 04/2018 [recte wohl 09/2018] eine substanzielle
     Hirnverletzung nicht mehr zeigte, spricht nicht gegen hirnorganisch bedingte Funk-
     tionsstörungen. Aus neurologisch-gutachterlicher Sicht ist das Vorliegen von men-
     tal-kognitiven Beeinträchtigungen plausibel. Diese sind nicht spezifisch und können
     daher nicht unter einem spezifischen Syndrom subsumiert werden. Letztendlich
     handelt es sich aber um ein hirnorganisches Psychosyndrom.

     In Anbetracht des Leistungsprofils der Tätigkeit als Geschäftsführer und Werkstatt-
     chef einer Garage sind deutliche Einschränkungen der berufsbezogenen Leis-
     tungsfähigkeit anzunehmen. Die kognitive und mentale Belastbarkeit ist vermin-
     dert. Insbesondere die betroffenen Bereiche Gedächtnis und Aufmerksamkeit sind
     für die Durchführung der Tätigkeit äusserst relevant. Aus gutachterlicher Sicht
     scheint die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50% plausibel und begründbar.

Auf die Frage, welche Veränderungen bei Befunden und Diagnosen er feststelle,
antwortete Dr.med. K.________ (S. 87):
     In der [IV-]Verfügung vom 21.05.2019 wurde eine Veränderung der gesundheitli-
     chen Verhältnisse nicht festgestellt. Allerdings war es durch den Unfall im Jahre
     2018 zu einer Zunahme der vorbestehenden, bis dahin versicherungsmedizinisch
     nicht zu berücksichtigenden kognitiven und mentalen Beeinträchtigungen gekom-
     men. Das wahrscheinlich bereits vorbestehende hirnorganische Psychosyndrom
     wurde nunmehr für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit relevant - bis anhin an-
     haltend. Die dabei relevanten Funktionsstörungen betreffen namentlich die Berei-
     che Gedächtnis und attentionale Funktionen (Aufmerksamkeit, Fokussierung,
     Daueraufmerksamkeit).

3.3.3 Nach Vorlage des T.________-Gutachtens unterbreitete die Suva Dr.med.
F.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) die Frage, ob die jetzt
vorliegenden Beschwerden aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auf den Unfall vom 14. Januar 2006 zurückzuführen seien (Suva-
act. II-326). Er stellte nach Zusammenfassung des umfassenden aktenkundigen
Verlaufs in seiner Beurteilung vom 20. Dezember 2021 fest, beim Beschwerde-
führer sei nie eine psychiatrische Störung im eigentlichen Sinn diagnostiziert
worden. Auch im T.________-Gutachten sei aus psychiatrischer Sicht keine rele-
vante psychische Auffälligkeit beschrieben, insbesondere keine Störungen von
Verhalten und Affekten, obwohl von neurologischer Seite her ein unspezifisches
hirnorganisches Psychosyndrom diagnostiziert worden sei. Er empfahl eine suva-
interne neurologische Beurteilung.

                                                                                       18
3.3.4 Am 4. Januar 2022 beurteilte Dr.med. G.________ (Facharzt für Neurolo-
gie) die nämliche Frage (Suva-act. I-106). Er gelangte zum Schluss, der Unfall
vom 14. Januar 2006 habe allenfalls zu einer leichten traumatischen Hirnverlet-
zung geführt, deren Folgen nach maximal einem halben Jahr abgeklungen wa-
ren; zu keinem Zeitpunkt sei der sichere Nachweis einer strukturellen Hirnverlet-
zung vorgelegen. Namentlich führt er aus, die initiale CT-Diagnostik habe den
'Verdacht auf singuläre Shearing-Verletzung im Zentrum semiovale links' er-
bracht, indes sei der fragliche CT-Befund bereits am Folgetag nicht mehr nach-
vollziehbar gewesen und auch ein MR-Befund vom 2. November 2006 habe den
initialen Verdacht nicht bestätigt. Die in den neurologischen und neuropsycholo-
gischen Untersuchungen und Begutachtungen dokumentierte neuropsychologi-
sche Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis sei im Verlauf immer
wieder unkritisch und unhinterfragt übernommen worden; erst in einer neuropsy-
chologischen Untersuchung vom 3. Oktober 2018 (vgl. oben E. 3.2.3) seien
erstmals auch testpsychologische Validierungsverfahren angewandt worden;
diese hätten angesichts eines unspezifischen Ausfallsmuster Inkonsistenzen
aufgewiesen mit Hinweisen auf suboptimale Leistungsbereitschaft und mögliche
(unbewusste) Verdeutlichungsprozesse. Diese Untersuchung habe stattgefun-
den, nachdem sich der Versicherte bei einem Sturz in seinem Boot am 21. Mai
2018 erneut den Kopf angeschlagen haben solle und es bekanntermassen auch
bei diesem Unfall gemäss MRI-Befund vom 4. September 2018 nicht zu einer
strukturellen Hirnschädigung gekommen sei. Gemäss psychiatrischem Teilgut-
achten vom 2. August 2021 liege keine relevante psychische Symptomatik vor;
somit existiere aus psychiatrischer Sicht kein hirnorganisches Psychosyndrom,
wie es im neurologischen Teilgutachten beschrieben werde. Und selbst wenn ei-
nes vorliegen würde, wäre eine traumatische Verursachung nur dann eine in
Frage kommende Möglichkeit, wenn auch eine unfallbedingte strukturelle Hirn-
schädigung als Ursache vorläge, was aber nicht der Fall sei.

4.   Strittig ist, ob die Suva ihren Fallabschluss nach dem Unfall vom 21. Mai
2018 und die Leistungseinstellung per 22. Januar 2019 aufgrund der Erkenntnis-
se des T.________-Gutachtens gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision zu
ziehen hat.

4.1.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in
Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs-
träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel
auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).




                                                                                19
4.1.2 Die Revision bedarf neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Ent-
scheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V
353 E. 5b und SVR 2010 UV Nr. 22, 8C_720/2009 E. 5.2; je mit Hinweisen). Neu
im Sinne der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen,
die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspra-
cheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hin-
reichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich
sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revi-
sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Wür-
digung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3).

Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden
neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die
zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuch-
stellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.2 mit weiteren Hin-
weisen). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem
anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren
davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht
bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es
bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungs-
grundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3;
Urteil BGer 8C_170/2024 vom 17.12.2024 E. 4.1).

Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beur-
teilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen
also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte
neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher)
Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ur-
sprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde
das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten
ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müs-
sen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es,
wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überle-
gungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln
ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen). Neue medizinische Expertisen, die im
Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende und unver-
tretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht
(BGE 144 V 245 E. 5.4; Urteil BGer 8C_170/2024 vom 17.12.2024 E. 4.3).

4.1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind
innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relati-

                                                                                20
ven Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung
resp. des Einspracheentscheids zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2.1 Der Beschwerdeführer erkennt im T.________-Gutachten vom 2. August
2021 den Beweis einer neuen erheblichen Tatsache, welcher die Revision von
Amtes wegen zu begründen vermöge. Das Gutachten sei ihm am 11. Oktober
2021 zugestellt worden. Mit seinem Ersuchen um Revision vom 7. Dezember
2021 macht er seinen Anspruch sowohl innert der 90-tägigen relativen, als auch
der 10-jährigen absoluten Frist geltend.

4.2.2 Das T.________-Gutachten vom 2. August 2021 wurde erst erstellt, nach-
dem die zu revidierende Leistungseinstellung bereits rechtlich wirksam wurde. Es
stellt damit ein echtes Novum dar, das aber dennoch als Beweismittel Grundlage
einer Revision darstellen kann (vgl. oben E. 4.1.2). Dies wäre dann der Fall,
wenn das Gutachten, namentlich das neurologische Teilgutachten von Dr.med.
K.________ als neues Beweismittel hinsichtlich von Tatsachen, die bereits vor
der Leistungseinstellung bestanden, neue erhebliche Erkenntnisse zutage för-
dern würde.

4.2.3.1    Dr.med. F.________ ist beizupflichten, dass im langjährigen Verlauf
seit dem ersten Unfall vom 14. Januar 2006 die Auswirkungen der Unfallereig-
nisse von neuropsychologischer respektive neurologischer Seite her immer wie-
der unterschiedlich beurteilt wurden (Suva-act. II-326; vgl. oben E. 3). Die Befun-
de ergeben 'leichte' bis 'leichte bis mittelschwere' Hirnfunktionsstörungen, wobei,
wie Dr.med. G.________ zu Recht feststellte, einzig am 3. Oktober 2018, d.h.
nach dem zweiten Unfallereignis, eine Untersuchung mit Symptomvalidierungs-
verfahren durchgeführt wurde. Diese Untersuchung zeigte leichte bis deutliche
Defizite in mehreren kognitiven Funktionsdomänen, wobei das Ausfallmuster un-
spezifisch war und gewisse Inkonsistenzen aufwies (oben E. 3.2.3). Insofern
stellt die Beurteilung von Dr.med. K.________ nur eine von mehreren unter-
schiedlichen medizinischen Beurteilungen der geklagten neurologischen Be-
schwerden dar. Namentlich vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Suva ihren
Entscheid auf gravierende und unvertretbare Fehlbeurteilungen abstützte, was
allein schon die Voraussetzung einer neuen erheblichen Erkenntnis (wie sie für
eine Revision notwendig wäre) ausschliesst (BGE 144 V 245 E. 5.4; Urteil BGer
8C_107/2022 vom 31.3.2023 E. 4.2.3).

4.2.3.2    Kommt hinzu, dass sich Dr.med. K.________ in seiner Begutachtung
auf eine Befragung des Beschwerdeführers und eine neurologische Befunderhe-
bung beschränkte; eine neuropsychologische Untersuchung, eine neuropsycho-
                                                                                  21
logische Testung erfolgte nicht. Unter 'Neuropsychologische Funktionen' notierte
Dr.med. K.________: "Kein Anhalt für motorische/sensorische Aphasie, unge-
störte Lese-Funktion, kein Hinweis auf ideomotorische oder ideatorische Apraxie,
kein Neglect " (Suva-act. 124 S. 82). Seine Diagnosestellung eines unspezifi-
schen hirnorganischen Psychosyndroms und seine Würdigung der neurologisch
bedingten Funktionsstörungen basieren denn auch wesentlich auf seiner Akten-
beurteilung sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Aus dem Teilgutachten
selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte für kognitive Beeinträchtigungen. Dies-
bezüglich ist auch auf das psychiatrische Teilgutachten zu verweisen. Darin wird
ausdrücklich festgehalten, bedeutsame Einbussen der kognitiven Funktionen, un-
ter anderem Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit liessen sich auf der
klinischen Ebene nicht nachweisen; die angegebenen mnestisch-kognitiven Defi-
zite würden sich auf der klinisch-psychiatrischen Befundebene nicht widerspie-
geln; es fänden sich keinerlei Hinweise für organisch-mnestische Störungen (vgl.
Suva-act. I-124 S. 69, 71). Wenn Dr.med. K.________ festhält, in der Summe
bestätige sich das Vorliegen von kognitiven Beeinträchtigungen, so stellt dies
wiederum seine Würdigung der Akten dar. Nur weil diese von der Würdigung
durch die Suva-Ärzte abweicht, vermag dies kein neues Beweismittel im Sinne
von Art. 53 Abs. 1 ATSG darzustellen, so dass der Suva-Entscheid revidiert wer-
den müsste.

4.2.3.3    Auch die Begründung von Dr.med. K.________ für das Vorliegen ei-
ner hirnorganischen Schädigung vermag keinen neuen Beweis von bereits im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung bestehenden erheblichen Tatsachen darzu-
stellen. Wenn er ausführt, das CT vom 14. Januar 2006 habe den Verdacht einer
singulären Shearing-Verletzung im Centrum semiovale hochparietal links erge-
ben und nur weil das kraniale MRI vom 4. September 2018 eine substanzielle
Hirnverletzung ausgeschlossen habe, spreche dies nicht gegen ein hirnorgani-
sches Psychosyndrom, so lässt Dr.med. K.________ unerwähnt, dass der Ver-
dachtsbefund vom 14. Januar 2006 bereits am Folgetag nicht bestätigt werden
konnte und das Verlaufs-CT des Neurokraniums vom 16. Januar 2006 bland war.
Auch die neurologische Überwachung über die gesamte Hospitalisation war
komplikationslos (Suva-act. II-3). Im Gegensatz zu Dr.med. K.________ setzte
sich Prof. Dr.med. L.________ in der neurologischen Stellungnahme vom 9. Fe-
bruar 2009 vertieft mit den verschiedenen Befunden auseinander (Suva-act. II-
130 S. 14 f.), wobei er nach ausführlicher Würdigung zum Schluss gelangte, es
müsse als wahrscheinlich angesehen werden, dass der Befund einer kleinen Blu-
tung im CT vom 14. Januar 2006 ein falsch positiver Befund gewesen sei, Blut-
abbauprodukte nach Hirntraumata seien mittels MRI in der Regel langfristig über
Monate und Jahre nachweisbar; die entsprechenden Befunde seien stets bland
                                                                               22
gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Rah-
men des Unfallereignisses eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten habe;
Hinweise auf eine persistierende strukturelle Hirnverletzung fänden sich in den
bildgebenden Untersuchungen nicht mit Wahrscheinlichkeit. Mit seiner nur aus-
gewählte Akten berücksichtigenden und nur rudimentären Beurteilung vermag
das neurologische Teilgutachten von Dr.med. K.________ keinesfalls den Be-
weis für eine unfallbedingte strukturelle Hirnverletzung zu erbringen. Dass der
zweite Unfall vom 21. Mai 2018 eine strukturelle Hirnverletzung verursacht hätte,
nimmt auch Dr.med. K.________ nicht an.

4.2.3.4     Weiter weist Dr.med. G.________ zu Recht darauf hin, dass das
psychiatrische Gutachten vom 2. August 2021 - wie im Übrigen alle psychiatri-
schen Beurteilungen - keine relevante psychische Symptomatik feststellen konn-
te (vgl. Suva-act. 124 S. 72) und damit ein hirnorganisches Psychosyndrom, wie
es von Dr.med. K.________ diagnostiziert wurde, aus psychiatrischer Sicht aus-
geschlossen ist. Darüber hinaus konnten im psychiatrischen Gutachten - wie be-
reits erwähnt (vgl. oben E. 4.2.3.2) - auch keine bedeutsamen Einbussen der ko-
gnitiven Funktionen, keine mnestisch-kognitiven Defizite und keine organisch-
mnestischen Störungen nachgewiesen werden. Damit aber vermag die von
Dr.med. K.________ gestellte Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms
auch deshalb keinen Beweis von neuen erheblichen Tatsachen darzustellen.

4.2.3.5     Wenn Dr.med. K.________ zusammenfassend festhält, ein Zusam-
menhang zu früheren Schädel-Hirn-Traumata sei anzunehmen, so vermag dies
einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang nicht nachzuwei-
sen. Ohnehin setzt sich Dr.med. K.________ mit der für die Unfallversicherung
wesentlichen Frage der Kausalität nicht substantiiert auseinander. Er leitet seine
Annahme nicht weiter her. Als Annahme vermag seine Beurteilung aber keine
neuen erheblichen Tatsachen im Sinne der Voraussetzung für eine Revision zu
beweisen.

4.3    Damit aber ist nicht zu beanstanden, wenn die Suva feststellte, dass die
Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 53. Abs. 1 ATSG nicht erfüllt
seien. Das T.________-Gutachten vom 2. August 2021 vermag kein neues Be-
weismittel darzustellen, das eine Revision begründende neue erhebliche Tatsa-
chen oder Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber
zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind, zu beweisen ver-
mag.




                                                                                 23
5.1   Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers erfüllt das T.________-
Gutachten vom 2. August 2021 auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwä-
gung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht.

5.2   Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer
anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung
im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei,
dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtig-
keit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss, denkbar ist. Soweit er-
messensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach-
und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräfti-
gen Leistungszusprechung, also auf der Grundlage des damals bekannt gewe-
senen Sachverhalts beziehungsweise der damaligen Aktenlage, in vertretbarer
Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus
(BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen; SVR 2022 IV Nr. 19 S. 60, 9C_212/2021
E. 4.5.3 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_240/2022 vom 23.8.2022 E. 2.3).

5.3   Wie bereits zuvor dargelegt, wurde der neurologische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers im Verlaufe unterschiedlich beurteilt (vgl. oben E.
4.2.3.1). Die Beurteilung von Dr.med. K.________ ist nur eine davon, die zudem
nach dem Ausgeführten die Beurteilung des Suva-Arztes Dr.med. E.________
(auf dessen Beurteilungen die rechtliche Wirksamkeit erlangende Leistungsein-
stellung beruht) nicht als zweifellos unrichtig erscheinen lassen vermag. Seine
Diagnosestellung einer hirnorganischen Schädigung basiert nicht auf einer objek-
tivierbaren strukturellen Hirnschädigung. Soweit er konkret ein unspezifisches
hirnorganisches Psychosyndrom diagnostizierte, lässt sich dies durch das psych-
iatrische Teilgutachten nicht bestätigen. Seine Beurteilung relevanter kognitiver
Beeinträchtigungen basiert nicht auf eigens durchgeführten validierten neuropsy-
chologischen Untersuchungen, sondern einer Aktenwürdigung und anamnesti-
schen Angaben. Betreffend Unfallkausalität der kognitiven Beeinträchtigungen
geht er von der Annahme eines Zusammenhangs zu früheren Schädel-Hirn-
Traumata aus, was ungeeignet ist, die Suva-Beurteilung als zweifellos unrichtig
nachzuweisen.

6.1   Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, ggf. sei die Sache im Sinne ei-
ner Verschlechterung der Unfallfolgen des Unfalles von 2006 durch den Unfall
von 2018 zu beurteilen. Unter welchem Titel er damit Versicherungsleistungen
beanspruchen will, führt er nicht weiter aus.

6.2   Unter Verschlechterung kann zum einen verstanden werden, dass der Un-
fall vom Mai 2018 den nach dem Unfall von 2006 verbliebenen Vorzustand rich-
                                                                                24
tungsgebend verschlimmert hat, mithin nach dem Unfall kein status quo sine vel
ante eingetreten sein kann. Dies ist allerdings ausgeschlossen, nachdem die Su-
va den Versicherungsfall 'Unfall Mai 2018' rechtskräftig abschloss mit der Be-
gründung, die noch geklagten Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt (Su-
va-act. I-66) und damit eine richtungsgebende Verschlimmerung ausschloss, und
das T.________-Gutachten die Voraussetzungen für ein Rückkommen auf die-
sen Entscheid (Art. 53 ATSG) nicht erfüllt (vgl. oben E. 4 und 5).

6.3   Verschlechterung kann zum andern verstanden werden als Rückfall oder
Spätfolgen des Unfalles von 2006. Die Versicherungsleistungen werden auch für
Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 erster Teilsatz UVV).

6.3.1 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer ver-
meintlich geheilten Gesundheitsbeeinträchtigung, so dass es zu ärztlicher Be-
handlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von
Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe länge-
rer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders
gearteten Leidensbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen stellen besonde-
re revisionsrechtliche Tatbestände dar. Diesem Umstand ist auch dann Rech-
nung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch ver-
neint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerli-
che Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurtei-
lung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen
setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus
(BGE 144 V 245 E. 6.1; Urteil BGer 8C_528/2022 vom 17.11.2022 E. 8.1).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis
an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversi-
cherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer-
den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädi-
gung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V
293 f. E. 2c mit Hinweisen). Den Nachweis, dass zwischen dem neuen Be-
schwerdebild und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat
die versicherte Person zu erbringen und zwar mit dem im Sozialversicherungs-
recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil BGer
8C_59/2020 vom 14.4.2020 E. 4). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversi-
cherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Be-
weislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un-
bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu-
chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit-
                                                                                25
teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent-
sprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

6.3.2 Zwischen dem Rückfall bzw. der Spätfolge und dem Unfallereignis vom 14.
Januar 2006 muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang beste-
hen. Wie bereits aufgezeigt, äussert Dr.med. K.________, "ein Zusammenhang
zu früheren Schädel-Hirn-Traumata ist anzunehmen" (Suva-act. I-124 S. 85).
Diese blosse Annahme vermag einen Kausalzusammenhang nicht mit dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begründen. Auch wurde be-
reits ausgeführt, dass entgegen der Beurteilung von Dr.med. K.________ das
Unfallereignis von 2006 keine objektivierbare hirnorganische Schädigung zur
Folge hatte (vgl. oben E. 4). Bereits Prof. Dr.med. L.________ gelangte in seiner
neurologischen Stellungnahme vom 9. Februar 2009 zum Schluss, der Be-
schwerdeführer habe beim erwähnten Autounfall 2006 eine leichte traumatische
Hirnverletzung, eine Commotio cerebri, erlitten; Hinweise auf eine persistierende
strukturelle Hirnverletzung fänden sich in den bildgebenden Untersuchungen
nicht mit Wahrscheinlichkeit. Die Prognose einer leichten traumatischen Hirnver-
letzung sei bekanntermassen gut; es seien keine Faktoren bekannt, die das Per-
sistieren von chronischen Beschwerden mit unfallassoziierten Faktoren erlauben
würden (Suva-act. II-130 S. 16). Grundlage der von der Suva verfügten Leis-
tungsablehnung aus Rückfall/Spätfolge bildete die Beurteilung von Dr.med.
G.________ vom 4. Januar 2022. Er legte nachvollziehbar und schlüssig dar, ei-
ne durch diesen Unfall verursachte strukturelle Hirnverletzung, die eine überdau-
ernde neuropsychologische Beeinträchtigung hinterlassen könnte, sei durch ob-
jektive Befunde nicht belegbar (Suva-act. I-106). Diese Beurteilung wird durch
jene von Prof. Dr.med. L.________ bestätigt. Die Beurteilung von Dr.med.
K.________ vermag hieran nach dem Gesagten keine auch nur geringen Zweifel
zu erwecken. Im Bericht vom 3. August 2018 äusserte Dr.med. D.________ nach
dem Unfall vom Mai 2018 unter Prognose, schon der Unfall 2006 habe eine ko-
gnitive Beeinträchtigung verursacht, was den aktuellen Heilungsverlauf wohl ne-
gativ beeinflusse (vgl. oben E. 3.2.1). Soweit damit eine richtungsgebende Ver-
schlimmerung angesprochen wurde, kann auf das zuvor Ausgeführte verwiesen
werden (oben E. 6.2). Dass die aktuellen Beschwerden als Rückfall/Spätfolge
des Unfalles 2006 zu qualifizieren wären, macht auch Dr.med. D.________ nicht
geltend. Andere medizinische Berichte, welche sich substantiiert zum Kausalzu-
sammenhang zwischen dem Unfall vom 14. Januar 2006 und den aktuell geklag-
ten neurologischen Beschwerden äussern, liegen keine vor. Damit aber fehlt es
am überwiegend wahrscheinlichen Nachweis, dass die geklagten neurologischen
Beschwerden im Sinne eines Rückfalls/einer Spätfolge durch den Unfall vom 14.
Januar 2006 verursacht sind.
                                                                                26
7.1   Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Rentenaufhebung
2016 habe die Suva mit dem damals durch die IV eingeholten S.________-
Gutachten begründet, auf welches sich in der Folge auch die Suva abgestützt
habe. Das nun vorliegende T.________-Gutachten sei vom Sozialversicherungs-
gericht als voll beweiswertig qualifiziert worden, weshalb es auch für die Suva
beachtlich sei. Die vom Gutachten festgestellte Einschränkung von mindestens
30% in einer angepassten Tätigkeit gelte auch in der Unfallversicherung und ge-
be dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente.

7.2   Das beschwerdeführerische Vorbringen ist unbehilflich. Die Invaliditäts-
schätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer
keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362). Die IV-Stellen und die Unfallversiche-
rer haben die Invaliditätsbemessung praxisgemäss in jedem einzelnen Fall
selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht
mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder
der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). So sind in der Invaliditätsschät-
zung der Unfallversicherung insbesondere lediglich die natürlich und adäquat
kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen zu berücksichtigen,
während bei der Invalidenversicherung auch unfallfremde gesundheitliche Beein-
trächtigungen wie krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen
mit einzubeziehen sind (Urteil BGer 8C_137/2022 vom 22.2.2023 E. 3.3). Wie
oben aufgezeigt, vermag das neurologische Teilgutachten des T.________-
Gutachtens vom 2. August 2021 aber einen Kausalzusammenhang zwischen
den geklagten neurologischen Beschwerden und den Unfällen von 2006 und
2018 nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit nachzuweisen. Dass die weiteren durch die IV zu berücksichtigenden ge-
sundheitlichen Beschwerden keine Unfallfolgen sind, ist sodann unbestritten.

8.    Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist. Kosten sind keine zu erheben; Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang keiner (Art. 61 lit. fbis
und g ATSG).




                                                                                 27
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer-
      de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei-
      zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes-
      gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4.    Zustellung an:
      - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
      - die Vorinstanz (R)
      - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 7. Februar 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:




Die Gerichtsschreiberin:




*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru-
mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:         21. Februar 2025




                                                                                        28
