# I 2024 65 — Pedestrian Accident Injury Assessment Appeal

**Geschäftsnummer:** I 2024 65
**Citation:** VG SZ I 2024 65
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (1. Kammer)
**Entscheiddatum:** 2025-01-13
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sz/SZ_VG_003_I-2024-65_2025-01-13/pedestrian-accident-injury-assessment-appeal
**Official Source URL:** https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2024-65_2025-01-13.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

An individual, injured as a pedestrian in a traffic accident resulting in a vertebral fracture requiring surgery and a sacrum fracture, appealed an administrative decision that awarded an integrity compensation based on a 7.5% impairment rating, arguing for a higher assessment, specifically 15%. The court upheld the initial assessment, reasoning that the established medical reports, particularly those from the insurer's physician, correctly classified the residual low back pain as only partially attributable to the accident ("teilunfallkausal") and corresponding to a moderate strain/pain level ("+") according to the relevant compensation table, placing the impairment within the 5% to 10% range, with 7.5% being the appropriate midpoint, despite conflicting input from the treating physician who suggested a higher pain category.

## Leitsatz / Regeste

Art. 61 lit. a ATSG; Art. 61 lit. g ATSG; Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005 — Art. 61 lit. a ATSG: Applied because no court costs were imposed. Art. 61 lit. g ATSG: Applied because no party compensation was awarded, corresponding to the outcome of the proceedings. Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005: Cited as the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 61 lit. a ATSG

Applied because no court costs were imposed.

### 2. Art. 61 lit. g ATSG

Applied because no party compensation was awarded, corresponding to the outcome of the proceedings.

### 3. Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005

Cited as the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

## Volltext des Entscheids

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Kammer I




I 2024 65




                 Entscheid vom 13. Januar 2025




Besetzung        Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
                 Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
                 Dr.med. Urs Gössi, Richter
                 lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber




Parteien         A.________,
                 Beschwerdeführer,
                 vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

                 gegen

                 Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach,
                 6002 Luzern,
                 Vorinstanz,




Gegenstand       Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)
Sachverhalt:

A.    A.________ (Jg. 1968) war bei der C.________ AG in D.________ als
Senior Consumer Insights Expert angestellt und dadurch bei der Suva
obligatorisch gegen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er
am 27. Juni 2022 in E.________ als Fussgänger von einem Personenwagen
angefahren wurde und dabei verschiedene Verletzungen erlitt, so eine LWK 1-
Fraktur (Typ B2), welche am 29. Juni 2022 operativ versorgt wurde, und eine
Sakrumfraktur (S5), welche konservativ behandelt wurde (Suva-act. 1, 14, 20).
A.________ war bis am 11. Juli 2022 im Hôpitaux universitaires E.________
hospitalisiert (Suva-act. 10, 27 f.) und an der Universitätsklinik F.________
nachversorgt (Suva-act. 14, 22, 69, 87, 99, 129), wo ihm insbesondere auch
Physiotherapie verordnet wurde (Suva-act. 23, 42, 90, 130). Die Suva anerkannte
ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen
(Unfalltaggelder, Heilbehandlungskosten) aus (Suva-act. 6).

B.    A.________ war infolge des Unfalls rund zwei Monate zu 100% arbeitsun-
fähig, ab 5. September 2022 zu 70%, ab 1. Oktober 2022 zu 50%, ab 21. Oktober
2022 zu 30%, ab 3. Januar 2022 bis 31. Juli 2023 zu 20% (Suva-act. 12, 21, 39,
67, 82, 98, 115).

C.    Dr.med. G.________ (Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und
Traumatologie, Suva Versicherungsmedizin) beurteilte am 27. Juni 2023 die
weiterhin vorhandenen, tieflumbalen Beschwerden als teilunfallkausal; die Wir-
belsäule bleibe bleibend belastungsgemindert. Von weiteren Behandlungen könne
überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes erwartet werden. Zumutbar seien vollschichtige wechsel-
belastende Tätigkeiten ohne Einnahme von Zwangshaltungen. Die Hebe- und
Tragfähigkeit sei auf leicht bis mittelschwer (15 kg) eingeschränkt. Physiotherapie
sei (einmal wöchentlich) für ein weiteres halbes Jahr weiterhin notwendig,
anschliessend zu überprüfen (Suva-act. 104).

In einer separaten Beurteilung vom selben Tag schätzte Dr.med. G.________ den
Integritätsschaden auf der Grundlage der SUVA-Tabelle 7 (Integritätsschaden bei
Wirbelsäulenaffektionen) auf 7.5% (Suva-act. 105).

D.    Mit Schreiben 4. Juli 2023 kündigte die Suva A.________ gestützt auf die
Beurteilung von Dr.med. G.________ die Einstellung der Heilkosten- und Taggeld-
leistungen per 31. Juli 2023 an; für die Physiotherapie werde sie jedoch noch für
einmal wöchentlich während einem weiteren halben Jahr aufkommen, anschlies-



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send wäre eine Verlängerung zu überprüfen. Für seine angestammte Funktion als
Senior Consumer Insights Expert sei er zu 100% arbeitsfähig (Suva-act. 108).

E.     Mit Verfügung vom 8. August 2023 eröffnete die Suva A.________, dass ihm
aufgrund der ärztlichen Beurteilung für die verbliebene Beeinträchtigung eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7.5% ausgerichtet
werde (Suva-act. 120).

F.     Hiergegen liess A.________ fristgerecht am 31. August 2023 Einsprache
erheben mit den Anträgen (Suva-act. 122):
       1.   Die Verfügung vom 8.8.2023 sei aufzuheben und dem Versicherten eine IE von
            mindestens 15% zuzusprechen.
       2.   Eventualiter sei ein versicherungsexternes Gutachten zu veranlassen und zu
            klären, wie hoch die unfallbedingte IE auszufallen hat.

G.     Gestützt auf eine Kurzbeurteilung von Dr.med. G.________ vom 26. Januar
2024 (Suva-act. 133) erklärte die Suva am 1. Februar 2024 die Kostenübernahme
von 36 Sitzungen für allgemeine Physiotherapie für das Jahr 2024 (Suva-act. 135).

H.     Nach Einholung einer weiteren Kurzbeurteilung bei Dr.med. G.________ am
2. August 2024 (Suva-act. 138) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom
5. August 2024 die Einsprache vom 31. August 2023 ab (Suva-act. 140).

I.     Gegen diesen Einsprachentscheid lässt A.________ am 11. September
2024 fristgerecht - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38
Abs.    4   lit   c.   des   Bundesgesetzes     über    den    Allgemeinen     Teil   des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 - beim
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den Anträgen
(Suva-act. 144):
       1.   Es sei der Einspracheentscheid vom 5.8.2024 aufzuheben.
       2.   Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
            höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen.
       3.   Eventualiter sei zur Höhe der Integritätsentschädigung ein verwaltungsexternes
            Gutachten einzuholen.
            Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der
            Beschwerdegegnerin.

J.     Die Suva beantragt mit Vernehmlassung vom 17. September 2024 die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde.




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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer erlitt am 27. Juni 2022 einen Unfall, für welchen die
Suva leistungspflichtig wurde, was sie auch anerkannte. Unstreitig ist, dass der
Beschwerdeführer ab 1. August 2023 seine Arbeitstätigkeit wieder zu 100% aus-
üben konnte, er für die verbliebene, dauernde Beeinträchtigung jedoch Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung hat (vgl. Ingress lit. A. - D. hiervor). Umstritten
und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob die Suva zu Recht eine Integritätsent-
schädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 7.5% zugesprochen und eine
höhere Entschädigung abgelehnt hat (vgl. Ingress lit. E. - J. hiervor).

2.1   Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie
nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) vom 20. März 1981 Anspruch auf eine angemessene Integritätsent-
schädigung. Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG)
setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus,
welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall
steht (Urteil BGer 8C_763/2020 vom 22.2.2021 E. 6.3.1).

2.2.1 Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder,
falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung
gewährt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag
des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der
Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat Art. 36 der Verordnung über
die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 sowie den
Anhang 3 zur UVV erlassen. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden
als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy-
chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark be-
einträchtigt wird. Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten laut
Art. 36 Abs. 2 UVV die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV. Fallen mehrere körperli-
che, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen
zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchti-
gung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicher-
ten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene
Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Art. 36 Abs. 3 UVV). Voraus-
sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen

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berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver-
schlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs.
4 UVV).

2.2.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der
Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab-
schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b) häufig vorkommende und typische
Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden ent-
spricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des
Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung
für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der
Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die
gemäss der Skala 5% nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung
(Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust
gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der
Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz
entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5% des Höchstbetrages des ver-
sicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

2.2.3 Die Skala des Anhangs 3 zur UVV dient als Grobraster und soll die objektive,
einheitliche Beurteilung erlauben. Die meisten Integritätsschäden finden sich darin
nicht. Daher hat die medizinische Abteilung der SUVA - in Weiterentwicklung der
bundesrätlichen Skala in Anhang 3 zur UVV - ergänzend Bemessungsgrundlagen
in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet, welche diesen verfeinern (vgl.
Berger, in: Frésard-Fellay et.al [Hrsg.], Basler Kommentar UVG, 2019 [BSK UVG],
Art. 25 N 4). Diese Tabellen gelten als blosse Verwaltungsanweisungen. Sie bin-
den den Richter nicht, umso weniger als Anhang 3 zur UVV in Ziff. 1 Abs. 1 den in
der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens als Regelfall be-
stimmt, der im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. So-
weit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung al-
ler Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c; Urteil BGer 8C_746/2022 vom 18.10.2023 E. 4.1).

2.3   Gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG werden die Invalidenrenten, Integritäts-
entschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die
Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist.
Die Einschränkung der Kürzungsmöglichkeit gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG -
wonach Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung
der Erwerbsfähigkeit geführt haben, dabei nicht berücksichtigt werden - gilt nicht



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für Integritätsentschädigungen, weil sich das verwendete Kriterium "Erwerbsfähig-
keit" lediglich auf IV-Renten beziehen kann (vgl. Nabold, in: Stauffer/Cardinaux
[Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024 [Rechtsprechung UVG],
S. 190 zu Art. 36 Abs. 2 UVG; Frei, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018 [KOSS UVG], Art. 24
N 21; Berger, in: BSK UVG, Art. 24 N 17; Brunner/Vollenweider, ebenda, Art. 36
N 43; Urteil BGer 8C_663/2022 vom 30.11.2023 E. 7.3.1 m.w.H.).

2.4   Die Beurteilung des Integritätsschadens ist in erster Linie Aufgabe des Me-
diziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftig-
keit und Schwere zu beurteilen. Gleiches gilt für die Prognose, d.h. die fallbezo-
gene medizinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung eines
Gesundheitsschadens (Urteile BGer 8C_734/2019 vom 23.12.2019 E. 4.2 m.w.H.;
U 344/01 vom 11.9.2002 E. 6). Die Integritätsentschädigung gleicht den körperli-
chen oder geistigen Gesundheitsschaden aus und nicht dessen Auswirkungen auf
die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung (Berger, in: BSK UVG,
Art. 24 N 12). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich
nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der In-
tegritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird in der Unfallversicherung abs-
trakt und egalitär bemessen, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände
des Einzelfalls (vgl. Nabold, in: Rechtsprechung UVG, S. 166 zu Art. 25 Abs. 1
UVG). Auch geht es dabei nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um
die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind
(Urteil BGer 8C_414/2023 vom 3.10.2024 E. 3 m.H. u.a. auf BGE 133 V 224 E. 5.1).

2.5.1 Demgegenüber gehört es zur Aufgabe der rechtsanwendenden Behörde
bzw. des Gerichts, gestützt auf die Befunderhebung und die Beurteilung der ein-
zelnen Integritätseinbussen durch ärztliche Sachverständige die rechtliche Beur-
teilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeits-
schwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schä-
digung angenommen hat. Dabei sind die Beweise frei zu würdigen (Art. 61 lit. c
ATSG) und nötigenfalls weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (vgl. Ur-
teile BGer 8C_38/2024 vom 28.6.2024 E. 2.4; 8C_316/2022 vom 31.1.2023
E. 6.1.3.1, je m.w.H.).

2.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

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bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist
grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach-
ten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 125 V 351 E. 3a).

2.5.3 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungs-
gemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil BGer 8C_587/2020 vom 5.2.2021 E.
3.2). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es be-
darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungs-
fall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge-
ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145
V 97 E. 8.5; BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).

2.5.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati-
enten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zu-
kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 353 E. 3b/cc; Urteil BGer 8C_871/2008
vom 24.3.2009 E. 3.2). Dies gilt nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5),
sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer
8C_609/2017 vom 27.3.2018 E. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 E. 4.4.2).

2.5.5 Auch reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas-
sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil BGer 8C_281/2021
vom 19.1.2022 E. 3.2). In solchen Fällen kann in einer Aktenbeurteilung das Für
und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahr-
scheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125
V 351 E. 3b/ee; Urteile BGer 8C_608/2020 vom 15.12.2020 E. 5.2; 8C_523/2018
vom 5.11.2018 E. 5.2).

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2.6     Der Sozialversicherungsprozess ist gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG bzw.
Art. 61 lit. c ATSG vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Ver-
waltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 130 I
183 E. 3.2; BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a m.H.). Was notwendig ist,
ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind,
und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für
die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der
Folge        ist   der   Sachverhalt   abzuklären,    bis     er     mit   dem   im
Sozialversicherungsbereich      erforderlichen   Beweisgrad    der    überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt ist (BGE 146 V 51 E. 5.1). Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richter ha-
ben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2;
BGE 138 V 218 E. 6). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im
Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialver-
sicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusam-
mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle
der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
entsprechen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer 8C_765/2020 vom 4.3.2021
E. 3.2.2).

Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches
des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den
eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis
vermöge keine Abklärungen herbeizuführen (BGE 144 V 361 E. 6.5).

3.      Aus den Akten ergibt sich betreffend den Gesundheitsverlauf des Beschwer-
deführers seit dem Unfallereignis vom 27. Juni 2022 was folgt:

3.1     Im Operationsbericht von Dres.med. H.________ (Médecin interne) und
I.________ (Médecin chef de clinique) (über die chirurgische Intervention im
E.________ vom 29.6.2023) vom 3. Juli 2022 wurde u.a. ausgeführt (Suva-act.
20-4f./7):


                                                                                   8
      DIAGNOSTIC
      Fracture de L1 de type B2 (27.06.2022)
      INTERVENTION CHIRURGICALE
      Fixation postérieure D12-L2 (système USS) avec reconstruction antérieure par
      Spinejack L1 taille L.

Unter 'Anamnese Pre-Operatoire' wurde im Wesentlichen festgehalten, der Patient
sei von einem Auto angefahren und weggeschleudert worden. Beim Aufprall habe
er einen starken Schmerz im Lendenbereich verspürt. Er habe keine Beeinträchti-
gung der Kraft oder Sensibilität. Die Schmerzen seien im Liegeposition schwach,
in aufrechter Position stark. Der Patient sei nicht defizitär. Die Röntgenaufnahme
im Stehen zeige eine 23°-Stehkyphosierung des L1-Wirbels. Eine Kernspintomo-
graphie der Lendenwirbelsäule bestätige die Schädigung des hinteren Rückens.
Die Indikation für eine Vertebroplastie mit Spinejack L1 und posteriorer Fixierung
D12-L2 sei gegeben. Gemäss der 'Description de l'Intervention' bestätigte eine la-
terale und frontale skopische Kontrolle am Ende des Eingriffs die gute Position des
Materials mit einer Zementbrücke zwischen den Spinejacks.

3.2   Laut dem E.________-Austrittsbericht von Dres.med. J.________ (Médecin
chef de service) und K.________ (Médecin chef de clinique) vom 18. Juli 2022
verlief die Fixierung D12-L2 (fecit am 29.6.2022) komplikationslos. Die konventio-
nellen und die postoperativen EOS-Röntgenaufnahmen, sowie die Narbenverhält-
nisse waren zufriedenstellend; die postoperativen Nachwirkungen unkompliziert
und die Schmerzen durch orale Analgetika und Opiatentwöhnung während des
Aufenthalts gut gehandhabt. Der Patient hatte postoperativ keine neurologischen
Störungen an den unteren Gliedmassen. Während des Klinikaufenthalts erfolgte
Wiederaufnahme des Transits und der Diurese, es wurde eine Thromboprophylaxe
installiert und der Patient erhielt physiotherapeutische Behandlungen. Die Fraktur
des sacrums (S5) wurde konservativ behandelt (Suva-act. 20-1ff./7).

3.3   Im Sprechstundenbericht vom 21. Juli 2022 (Erstvorstellung) hielt Dr.med.
L.________ (Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie, Uniklinik F.________) u.a. fest
(Suva-act. 14):
      Diagnosen
      1. St.n. posteriorer Fixation Th12-L2 (USS System) mit Spinejack L1, Grösse L,
         fecit Dr. I.________ (E.________) am 29.06.2022 bei
          • St.n. Unfall (…) am 27.06.2022 in E.________ mit LWK 1 Faktur Typ B2
          • Sakrumfraktur (S5)
          • konservative Therapie
          • Rissquetschwunde okzipital
          • Diverse grossflächige Hämatome rechte Körperhälfte
          • OSG Distorsion rechts
      (…)

                                                                                   9
      Anamnese:
      Der Patient erscheint zur Verlaufskontrolle (…). Er berichtet im lumbalen Bereich
      wenig Schmerzen zu haben. (…). Neue sensomotorische Defizite bestehen nicht.
      Befund:
      Reizlose Narbe lumbal, keine neurologischen Defizite der unteren Extremität.
      Zusätzliche Untersuchungen
      Röntgen LWS vom 21.07.2022:
      Stationäre Lage des Osteosynthesematerials. Keine Lockerungszeichen.
      Beurteilung und Prozedere
      Es zeigt sich soweit ein regelrechter Verlauf in der ersten postoperativen Kontrolle
      (…). Das subkutane Serom im Operationsbereich ist nur sehr gering ausgeprägt und
      wir würden es wenn möglich nicht punktieren, da damit nur eine Infektionsgefahr
      besteht. Wir gehen davon aus, dass eine Resorption im Verlauf erfolgen wird. (…).

3.4   Im Sprechstundenbericht vom 22. August 2022 (Verlaufskontrolle 6 Wochen
postoperativ) notierte Dr.med. univ. M.________ (Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie,
Uniklinik F.________) u.a. (Suva-act. 22):
      Anamnese:
      Der Patient wird 6 Wochen postoperativ im Rahmen der Sprechstunde gesehen. Er
      berichtet über eine erfreuliche Besserung der lumbalen Rückenschmerzen, nun sind
      Mobilisationen aus dem Bett für 20 Minuten Sitzen oder Stehen möglich. Keine Pro-
      bleme mit der Wundheilung.
      Befund:
      Reizlose Narbenverhältnisse. Keine sensomotorischen Defizite im Bereich der un-
      teren Extremität.
      Zusätzliche Untersuchungen
      Röntgen LWS ap/seitlich vom 18.08.2022:
      Regelrechte Lage des Spondylodesematerials. Keine Lockerungszeichen.
      Beurteilung und Prozedere
      Erfreulicher Verlauf (…). Ein postoperatives Schema wird dem Patienten für seinen
      Physiotherapeuten abgegeben. Der Patient wurde zudem detailliert über die weitere
      Belastung der Wirbelsäule instruiert und ergonomisch beraten. Wir planen eine
      klinisch-radiologische Verlaufskontrolle nach 6 Monaten und 1 Jahr postoperativ, bei
      der Jahreskontrolle auch Durchführung eines CT der LWS zur Diskussion einer
      eventuellen Spondylodesematerialentfernung bei Instrumentation.

3.5   Im Radiologiebericht über die Untersuchung (Ganzkörper ap/seit stehend
microDose beidseits) vom 5. Januar 2023 hielt Dr. med. N.________ (Uniklinik
F.________, Radiologie) u.a. fest (Suva-act. 70):
      Befund:
      EOS Ganze Wirbelsäule:
      Hochthorakal linkskonvexe thorakale Skoliose mit einem Cobb-Winkel von ca. 21°,
      gemessen an der Deckplatte von Th3 und der Bodenplatte von Th7. Dorsale Spon-
      dylodese von Th12 auf L2, St.n. Vertebroplastie L1. Geringer Zementaustritt in pa-
      ravertebrale Venen rechtsseitig. Nur leichte Degenerationen der Wirbelsäule.


                                                                                         10
      Leichte Pseudoretrolisthese von C3 gegenüber C4, Meyerding Grad I bei ansonsten
      erhalten Alignement. (…).

3.6   Im Sprechstundenbericht vom 5. Januar 2023 (klinisch-radiologische Ver-
laufskontrolle) führte Dr.med. K.________ (Oberarzt i.V. Wirbelsäulenchirurgie,
Uniklinik F.________) u.a. aus (Suva-act. 69):
      Anamnese:
      Der Patient stellt sich heute zu einer geplanten klinisch-radiologischen Verlaufskon-
      trolle 6 Monate nach externer Versorgung einer Fraktur L1 Typ B2 mittels posteriorer
      Fixation und Spinejack in unserer Sprechstunde vor. Der Patient berichtet über einen
      unauffälligen Verlauf. Ein physiotherapeutisches Beüben findet regelmässig statt.
      Eine analgetische Therapie ist nicht mehr notwendig.
      Befund:
      Unauffälliges Gangbild. Unauffällige Narbenverhältnisse lumbal. Kraft im Bereich
      der Kennmuskulatur der unteren Extremitäten allseits M5. Sensibilität im Bereich der
      Dermatome der unteren Extremitäten allseits intakt.
      Zusätzliche Untersuchungen
      Röntgen Ganzkörper ap/seitlich (microDose) vom 05.01.2023:
      Material ohne Anzeichen von Lockerung, Rekonstruktion der vorderen Säule gut er-
      halten. Kein Repositionsverlust.
      Beurteilung und Prozedere
      Erfreuliche klinische und radiologische Verlaufskontrolle 6 Monate nach Versorgung
      einer instabilen Fraktur L1. Von nun an ist Bewegung und Belastung vollständig frei
      gegeben. Ein physiotherapeutisches Beüben soll weiterhin durchgeführt werden.
      Eine erneute klinisch-radiologische Verlaufskontrolle in unserer Sprechstunde er-
      folgt in 6 Monaten. Hier Diskussion einer Materialentfernung

3.7   Am 24. März 2023 erkundigte sich die Suva beim Beschwerdeführer nach
seinem Zustand (Suva-act. 79), worauf dieser am 3. April 2023 berichtete, auf dem
Weg der Besserung zu sein; Physiotherapie und MTT seien gut, er verbringe jeden
Tag Zeit mit Mobilisierungs- und Dehnungsübungen sowie Spaziergängen. Haupt-
problem sei noch die nicht vollständige Belastbarkeit der Beine. Zudem habe er
nach einem Spaziergang und am späten Nachmittag/Abend bedeutende Schmer-
zen im unteren Rücken und der Hüftgegend. Mit der Zeit werde dies besser (Suva-
act. 84).

3.8   Im Bericht über das MRI LWS, LWS ap/seitlich vom 9. Mai 2023 (zwecks
Verlaufskontrolle) notierte Dr.med. N.________ (Uniklinik F.________, Radiolo-
gie) was folgt (Suva-act. 94):
      Befund:
      Verglichen mit der Voruntersuchung vom 18.08.2022 sowie dem MRI vom
      28.06.2022 (extern):
      Röntgen-LWS:



                                                                                          11
      St.n. dorsaler Spondylodese Th12 auf L2 nach L1 Fraktur, zusätzlich St.n. Vertebro-
      plastie (Spine-Jack), stationäre Darstellung, keine Hinweise auf Sinterung. Keine se-
      kundäre Fraktur oder Dislokation. Keine röntgenologischen Lockerungszeichen. Un-
      veränderte Degenerationen.
      MRI LWS:
      Dorsale Spondylodese von Th12 auf L2 mit Vertebroplastie L1 bei St.n. Fraktur. An-
      grenzend an die Schraubenspitzen im Th12 links Knochenmarködem mit T1 Signal-
      absenkungen. Ansonsten kein angrenzender Reizzustand ossär. Keine Hinweise
      auf weitere Sinterung. Keine wesentliche Verlagerung der Hinterkante des Wirbel-
      körpers L1 nach dorsal. Keine Nervenwurzelkompression. Mitdargestellte Weichteile
      ohne fassbare Pathologie. Tarlov-Zyste auf Höhe S2 mit dargestellt.
      Keine Nervenwurzelkompression. Flache Discusprotrusionen, exemplarisch im Seg-
      ment L4/5 ohne Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose. Keine aktivierten Dege-
      nerationen.
      Beurteilung
      •   Bei St.n. dorsaler Spondylodese von Th12 auf L2 mit Vertebroplastie L1 keine
          Hinweise auf Sinterung. Ossärer Reizzustand angrenzend an die Schrauben-
          spitze Th12 links bei ansonsten bildgebend reizlosen Verhältnissen.
      •   Keine Nervenwurzelkompression. Keine Spinalkanalstenose.

3.9   Im Sprechstundenbericht vom 9. Mai 2023 (Wiederzuweisung durch die
Hausärztin) führte Dr.med. univ. O.________ (Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie,
Uniklinik F.________) u.a. aus (Suva-act. 87):
      Anamnese:
      Der Patient berichtet über seit Monaten bestehende lumbale Rückenschmerzen,
      welche typischerweise beim Aufstehen nach längeren Ruhephasen auftreten. Die
      fortgeführte physiotherapeutische Behandlung konnte diesbezüglich keine Be-
      schwerdelinderung herbeiführen. Schmerztherapie wird vermieden. Die aktuelle be-
      rufliche Tätigkeit wird zu 80% verfolgt. Beinschmerzen werden verneint.
      Befund:
      Rundes, hinkfreies Gangbild.
      Thorakolumbaler Übergang: Reizlos verheilte Narbenverhältnisse. Prominenter
      Schraubenkopf von Th12 links, moderate Druckdolenz über der Mittellinie des tho-
      rakolumbalen Überganges. Keine lumbale Druckdolenz paravertebral oder median.
      Zusätzliche Untersuchungen
      Röntgen LWS ap/seitlich vom 09.05.2023:
      Unverändert regelrechte Implantatlage. Keine Schraubenlockerung. Keine sekun-
      däre Sinterung.
      MRI LWS vom 09.05.2023:
      Ödem um die Pedikelschrauben Th12 beidseits. Kein résiduelles Frakturödem.
      Keine Neurokompression.
      Beurteilung und Prozedere
      Klinisch und radiologisch zeigt sich tieflumbal kein passendes Korrelat für die dorti-
      gen Rückenschmerzen. Wir gehen daher am ehesten von einem fortgeleiteten
      Schmerz durch eine mögliche Schraubenlockerung im Th 12 beidseits aus. Wir wer-
      den zunächst die Schraubenlockerung computertomographisch verifizieren und mit
      dem Patienten anschliessend das weitere Prozedere diskutieren.

                                                                                           12
3.10 Im Bericht über das CT BWS/LWS Übergang vom 31. Mai 2023 hielt Dr.med.
P.________ (Uniklinik F.________, Radiologie) u.a. fest (Suva-act. 101):
      Befund:
      Mehrere Vorbilder zum Vergleich vorliegend, zuletzt vom 09.05.2023.
      St.n. dorsaler Spondylodese Th12-L2 mit Vertebroplastie von L1. Intaktes Material
      ohne Lockerungszeichen. Soweit intermodal vergleichbar stationäre Darstellung der
      Fraktur an L1. Kein Nachweis einer frischen Fraktur. Regelrechtes Alignement. Sta-
      tionär epifusionelle Osteochondrose. Multisegmental geringe Ossifikationen der Li-
      gamenta flava. Kein ossäre Einengung der Neuroforamina oder des Spinalkanals.

3.11 Im Sprechstundenbericht vom 31. Mai 2023 (klinisch-radiologische Verlaufs-
kontrolle) notierte Dr.med. O.________ u.a., der Patient berichte über unverändert
fortbestehende tieflumbale Rückenschmerzen ohne Schmerzausstrahlung in die
Beine. Eine Schmerztherapie werde nicht eingenommen. Die CT-Untersuchung
'thorakolumbaler Übergang' vom selben Tag zeige keinen erkennbaren Locke-
rungssaum um die einliegenden Pedikelschrauben. Die zuletzt vermutete Schrau-
benlockerung habe sich in der heutigen CT-Untersuchung nicht bestätigt. Weitere
routinemässige Verlaufskontrollen wurden nicht vorgesehen (Suva-act. 99).

3.12 Dr.med. G.________ erwog in der versicherungsmedizinischen Beurteilung
vom 27. Juni 2023, der Versicherte berichte am 9. Mai 2023, seit Monaten an lum-
balen Rückenschmerzen zu leiden, die beim Aufstehen nach längeren Ruhepha-
sen auftreten würden. Klinisch und radiologisch habe kein passendes Korrelat für
die Rückenschmerzen gefunden werden können. Eine mögliche Lockerung der
Schrauben im Th12 habe im CT vom 31. Mai 2023 ausgeschlossen werden kön-
nen. Das Alignement stelle sich regelrecht dar. Es fänden sich Osteochondrosen
sowie multisegmental geringe Ossifikationen der Ligamenta flava. Eine Ausstrah-
lung der Beschwerden in die Beine bestehe nicht und es werde kein Schmerzmit-
telbedarf angegeben. Die tieflumbalen Beschwerden müssten trotz nicht vorhan-
denem klinischem und radiologischem Korrelat als teilunfallkausal anerkannt wer-
den. Die Wirbelsäule bleibe bleibend belastungsgemindert (Suva-act. 104).

Die ihm von der Verwaltung gestellten Fragen beantwortete Dr.med. G.________
wie folgt:
      1. Kann von weiteren Behandlungen mindestens mit überwiegender Wahrschein-
      lichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwar-
      tet werden? Wenn ja, von welchen?
      Überwiegend wahrscheinlich nein. Eine Entfernung des Fixateur externe wurde bis
      anhin nicht diskutiert.
      2. Welche Tätigkeiten und Verrichtungen kann die versicherte Person in Anbetracht
      der Unfallfolgen zumutbarerweise noch ausüben? In welchem zeitlichen und leis-
      tungsmässigen Umfang (leicht/mittel/schwer)? Bitte um detaillierte Zumutbarkeits-
      beurteilung.

                                                                                       13
        Überwiegend wahrscheinlich nein. Begründung vergleiche oben.
        Wie bereits in der Beurteilung erwähnt, ist die Belastbarkeit der Wirbelsäule einge-
        schränkt. Zumutbar sind vollschichtige wechselbelastende Tätigkeiten (sitzend, ste-
        hend, gehend) ohne Einnahme von Zwangshaltungen (vornübergebeugt, kauernd,
        kniend). Die Hebe- und Tragfähigkeit ist auf leicht bis mittelschwer (15 kg) einge-
        schränkt.
        3. Wie hoch wird ein allfälliger unfallbedingter Integritätsschaden geschätzt?
        Dazu nehme ich auf einem separaten Formular Stellung.
        4. Sind zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit weitere Behandlungen notwen-
        dig? Wenn ja, welche, in welcher Menge, ggfs. in welchem Intervall? Wie lange sind
        diese notwendig?
        Physiotherapie einmal wöchentlich für ein weiteres halbes Jahr, anschliessend zu
        überprüfen.

3.13 In der separaten Beurteilung vom 27. Juni 2023 hat Dr.med. G.________
den Integritätsschaden auf 7.5% geschätzt und wie folgt begründet (Suva-act.
105):
        Als Grundlage für die Einschätzung wird die Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wir-
        belsäulenaffektionen beigezogen. Hier wird vor allem auf Funktionseinschränkun-
        gen und Beschwerden eingegangen, weniger auf das Röntgenbild. Letzteres zeigt
        ein perfektes Alignement. Es bestehen tieflumbale Beschwerden, die als teilunfall-
        kausal einzuordnen sind. Die Beschwerden entsprechen einem +, was mässige Be-
        anspruchungsschmerzen bedeutet, die in Ruhe selten oder nicht vorhanden sind
        und eine gute und rasche Erholung (ein bis zwei Tage) zeigen. Ein detaillierter Un-
        tersuchungsbefund der Funktion liegt nicht vor. Bei segmentaler Versteifung ist aber
        von einer Einschränkung der Beweglichkeit auszugehen, sodass bei einem Schmerz
        von + eine Entschädigung zwischen 0 und 15% gesprochen werden kann. Ich
        schätze daher ein Mittelwert von 7,5%, was berücksichtigt, dass die Beschwerden
        lumbal nur als teilunfallkausal anzusehen sind.

Am 8. August 2023 verfügte die Suva aufgrund der ärztlichen Beurteilung eine In-
tegritätsentschädigung von Fr. 11'115.-- bei einer Integritätseinbusse von 7.5%
(Suva-act. 120).

3.14 Für die Einsprache holte der Beschwerdeführer beim behandelnden Arzt
Dr.med. O.________ eine Stellungnahme zu den medizinischen Akten und der
kreisärztlichen Beurteilung ein (Suva-act. 122). In seiner Stellungnahme vom 27.
August 2023 (Suva-act. 123) hielt er fest, der Patient habe sich beim Unfallereignis
vom 27. Juni 2022 eine instabile Wirbelsäulenverletzung mit initialer Kyphosierung
des frakturierten 1. Lendenwirbelkörpers von 25° zugezogen. Der initiale postope-
rative Verlauf habe sich erfreulich gestaltet mit rückläufigen Rückenschmerzen und
radiologisch regelrechter Stellungskontrolle ohne Lockerungszeichen. Ab dem 5.
September 2022 sei eine schrittweise Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit
erfolgt.


                                                                                           14
Wegen abendlichen lumbalen Rückenschmerzen habe die Hausärztin, Dr.med.
Q.________ (Assistenzärztin für allgemeine innere Medizin) am 4. April 2023 eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% attestiert und eine klinisch-radio-logi-
sche Verlaufskontrolle veranlasst. In der Wirbelsäulen-Sprechstunde habe sich kli-
nisch eine nur moderate Druckdolenz über der Mittellinie des thorakolumbalen
Überganges gezeigt. Ein direktes Korrelat für die typischerweise beim Aufstehen
nach längeren Ruhephasen auftretenden und tieflumbal beklagten Schmerzen
habe sich nicht gezeigt. Im MRT habe sich ein Ödem um die Pedikelschrauben
Th12 bds. gezeigt, welches beispielsweise durch eine Schraubenlockerung erklärt
wäre. Die dann veranlasste Computertomographie habe jedoch einen festen
Schraubenhalt gezeigt. Daraufhin sei eine chiropraktische Behandlung sowie die
Fortführung der bereits begonnenen Physiotherapie veranlasst worden.

Tieflumbale Rückenschmerzen würden in den meisten Fällen ohne ein bildgeben-
des fassbares pathomorphologisches Korrelat bestehen und daher als unspezi-
fisch klassifiziert. Bei diesem Patienten wären tieflumbale Rückenschmerzen auch
im Sinne eines Maigne-Syndroms denkbar, bei welchem sich tieflumbale Rücken-
schmerzen durch Pathologien des thorakolumbalen Übergangs manifestierten.
Dieses Phänomen sei in der Literatur jedoch nur spärlich untersucht und die pa-
thophysiologischen Zusammenhänge noch nicht verstanden (m.H. auf die medizi-
nische Literatur). Weiter seien Schraubenlockerungen in der Bildgebung mit einer
Sensitivität von 44% im MRI und 65% im CT unterdiagnostiziert und würden häufig
erst intraoperativ festgestellt (m.H. auf die medizinische Literatur). Bei der im vor-
liegenden Fall verwendeten Operationstechnik ohne angestrebte segmentale Fu-
sion wäre eine Schraubenlockerung durch die fortwährenden zyklischen Belastun-
gen des Konstrukts zu erwarten. Daher sei die Implantatentfernung schon früh in
der Nachbehandlung thematisiert worden. Eine symptomatische Schraubenlocke-
rung als Ursache der Beschwerden wäre daher grundsätzlich denkbar und auch in
kausalem Zusammenhang mit dem Unfall; der klinische Nutzen einer Implantatent-
fernung sei aber ungewiss.

Die ihm seitens des Beschwerdeführers gestellten Fragen beantwortete Dr.med.
O.________ wie folgt:
      1. Kann Ihrer Meinung nach von weiteren Behandlungen mindestens überwiegend
      wahrscheinlich eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustan-
      des erwartet werden?
      In der letzten Bildgebung zeigt sich ein verheilter Wirbelkörperbruch mit einer gerin-
      gen residuellen kyphotischen Deformität (Cobb-Winkel Th12-L2 12°, Röntgenbild vom
      09.05.2023). Der klinische Nutzen weiterer Behandlungsoptionen wie Chiropraktik,
      Physiotherapie oder der erwähnten Implantatentfernung ist nicht vorhersehbar.
      2. Erachten Sie das definierte Zumutbarkeitsprofil aufgrund der noch bestehenden
      Beschwerden sowie die attestierte Arbeitsfähigkeit von 100% als nachvollziehbar?
                                                                                           15
      Das Zumutbarkeitsprofil mit vollschichtigen, wechselbelastenden Tätigkeiten (sit-
      zend, stehend, gehend) ohne Einnahme von Zwangshaltungen (vornübergebeugt,
      kauernd, kniend) berücksichtigt die biomechanischen Anforderungen nach einer
      stattgehabten Wirbelkörperfraktur mit chirurgischer Stabilisierung. Regelmässige
      Lasten > 10 kg sind meiner Ansicht nach nicht sinnvoll.

      3. Ist der Integritätsschaden von 7.5% für Sie unter Berücksichtigung der unfallbe-
      dingten bleibenden Schädigungen nachvollziehbar?
      Der angegebene Integritätsschaden von 7.5% bildet mutmasslich das Mittel des be-
      messenen Integritätsschadens von 5-10% bei Patienten mit geringen Dauerschmer-
      zen und einer Kyphose von maximal 10° gemäss Tabelle 7 "Integritätsschaden bei
      Wirbelsäulenaffektionen" der Suva. Bei geringen Dauerschmerzen, welche sich bei
      Belastung verstärken und auch in Ruhe bestehen, sowie einer Restdeformität von
      12° wäre jedoch ein Integritätsschaden von 10-20% (d.h. im Mittel 15%) zu bemessen.
      Ein Integritätsschaden von 15% ist auch in Hinblick auf die Lastenlimite von 10 an-
      statt 15 kg wahrscheinlich besser vertretbar. Dies bleibt aber eine Ermessensfrage.

3.15 Im Sprechstundenbericht vom 17. Januar 2024 (klinische Verlaufskontrolle
nach Kontaktaufnahme durch den Patienten) notierte Dr.med. O.________ u.a.,
der Patient berichte über eine anhaltende Besserungstendenz durch die regelmäs-
sig durchgeführten Übungen in der Physiotherapie sowie zuletzt auch die chiro-
praktische Behandlung. Bei z.B. krankheitsbedingten Therapiepausen habe er je-
doch einen Rückfall bezüglich der Rückenschmerzen bemerkt, so dass er diese,
wenn immer möglich regelmässig durchgeführt habe. Im Befund hielt er fest (Suva-
act. 129):
      Rundes, hinkfreies Gangbild.
      BWS/LWS: Reizlos verheilte Narbenverhältnisse. Leicht prominente Implantate auf
      Höhe Th12 links.

Die Implantatentfernung sei aktuell bei anhaltender Besserungstendenz der Be-
schwerden aufgrund des unklaren klinischen Benefits nicht zu empfehlen; die nied-
rig frequentierte Physiotherapie werde weiterhin empfohlen.

Nach Beurteilung von Dr.med. G.________ erteilte die Suva am 30. Januar 2024
Kostengutsprache für 36 Physiotherapiebehandlungen im Jahr 2024 (Suva-act.
133, 134).

3.16 Unter Hinweis auf den Bericht von Dr.med. O.________ vom 27. August
2023 fragte die Verwaltung Dr.med. G.________ am 2. August 2024 erneut an, wie
hoch er einen allfälligen unfallbedingten Integritätsschaden schätze. Dieser ant-
wortete wie folgt (Suva-act. 138):
      die Beurteilung des Integritätsschadens erfolgte bereits am 27.6.2023.
      Der Bericht von Dr. O.________ (…) ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Rest-
      beschwerden sind vor allem tief-lumbal bedingt. Ich habe diesen eine Teil Kausalität
      zugestanden. Dr. O.________ sieht auch kein direktes Korrelat für die tieflumbalen
      Beschwerden und meint, dass ein Maigne Syndrom denkbar sei. Damit ist aber eine

                                                                                         16
      überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Dr. O.________ ist auch der An-
      sicht, dass die Höhe der Integritätsentschädigung eine Ermessensfrage sei. Es gibt
      somit keine Veranlassung, an der Beurteilung vom 27.06.2023 eine Änderung vor-
      zunehmen.

4.1   Der Beschwerdeführer erhob gegen die von der Suva in der Verfügung vom
8. August 2023 übernommene, versicherungsmedizinische Einschätzung der Inte-
gritätseinbusse von 7.5% (Suva-act. 120) am 31. August 2023 Einsprache (Suva-
act 122). Er wandte ein, die versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr.med.
G.________ vom 27. Juni 2023 stelle nur eine auf Akten basierende Beurteilung
dar. Zwischenzeitlich habe der behandelnde Spezialist Dr.med. O.________ auf
sein Ersuchen hin am 27. August 2023 eine Stellungnahme abgegeben, gemäss
welcher eine symptomatische Schraubenlockerung als Ursache der Beschwerden
grundsätzlich denkbar wäre. Dies liesse sich jedoch nur durch eine vorgenom-
mene Implantatentfernung exakt beurteilen. Damit erscheine die Ansicht von
Dr.med. G.________ nicht korrekt, wonach das CT vom 31. Mai 2023 eine finale
Beurteilung betr. einer allfälligen Schraubenlockerung zulasse.

Dr.med. O.________ erachte es aufgrund der gegebenen unfallbedingten Verlet-
zungen als nicht sinnvoll, Lasten von mehr als 10 kg zu heben. Entsprechend er-
achte er auch die diesbezügliche versicherungsmedizinische Einschätzung von
Dr.med. G.________ als nicht zutreffend. Aufgrund der Einschätzung von Dr.med.
O.________ sei ein Integritätsschaden von mindestens 15% ausgewiesen.

4.2   Die Suva führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2024
(Suva-act. 140) im Wesentlichen aus, der initiale postoperative Verlauf nach dem
Unfallereignis vom 7. Juni 2022 habe rückläufige Rückenschmerzen mit radiolo-
gisch regelrechter Stellungskontrolle ohne Lockerungszeichen gezeigt, so dass
eine schrittweise Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bis zur vollschichtigen
Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2023 habe erfolgen können. In der 6-Monats-
kontrolle am 5. Januar 2023 habe er über einen positiven Behandlungsverlauf
unter regelmässiger Physiotherapie berichtet, ohne Bedarf von Schmerz-
medikamenten. In der Sprechstunde vom 9. Mai 2023 habe er hingegen berichtet,
seit Monaten an tieflumbalen Rückenschmerzen zu leiden, die beim Aufstehen
nach längeren Ruhephasen auftreten würden. Klinisch habe sich nur eine
moderate Druckdolenz über der Mittellinie des thorakolumbalen Übergangs
gezeigt. Ein passendes Korrelat für die Rückenschmerzen habe nicht gefunden
werden können. Eine mögliche Lockerung der Schrauben im Th12 habe im CT
vom 31. Mai 2023 ausgeschlossen werden können.

Dr.med. G.________ sei in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
27. Juni 2023 zum Schluss gekommen, dass die tieflumbalen Beschwerden trotz

                                                                                       17
nicht vorhandenem klinischem und radiologischem Korrelat als teilunfallkausal an-
zuerkennen seien. Die Wirbelsäule bleibe bleibend belastungsgemindert. Den In-
tegritätsschaden habe er begründet auf 7.5% geschätzt und in einer weiteren Stel-
lungnahme vom 2. August 2024 daran festgehalten. Bei Frakturen der
LWS/BWS/HWS einschliesslich Spondylodese, Kyphose oder Skoliose sehe die
Suva-Tabelle 7.2 bei einem Kyphosewinkel zwischen 10 - 20° beim Skalenwert
"+", was 'mässigen Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute
und rasche Erholung (1-2 Tage)' entspreche, eine Integritätsentschädigung von 5
- 10% vor. Für den Skalenwert "++" was 'geringen Dauerschmerzen, bei Belastung
verstärkt, auch in Ruhe' entspreche, sei eine Integritätsentschädigung von 10 -
20% vorgesehen.

Unter Berücksichtigung der Kyphose von 12° ergebe sich gemäss Suva-Tabelle
7.2 für den Skalenwert "+" eine Integritätsentschädigung von 5 - 10%. Unter
Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer gerade nicht an Dauerschmerzen,
sondern an abendlichen Rückenschmerzen bzw. an Rückenschmerzen leide, wel-
che typischerweise beim Aufstehen nach längeren Ruhephasen aufträten, habe
Dr.med. G.________ diese in Einklang mit den Werten der Suva-Tabelle 7.2 ge-
bracht. An der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Fest-
stellung bestehe kein Zweifel, weshalb auf sie abzustellen sei (m.H. auf die Recht-
sprechung; vgl. dazu E. 2.5.3 hiervor). Gutachten, die ohne persönliche Untersu-
chung des Versicherten einzig gestützt auf die Akten erstellt worden seien, seien
zulässig, sofern ein lückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen nur um
die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
gehe, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den
Hintergrund rücke (m.H. auf die Rechtsprechung; vgl. dazu E. 2.5.5 hiervor). Dies
sei vorliegend der Fall.

Die Stellungnahme von Dr.med. O.________ ändere nichts an der Schlüssigkeit
der versicherungsinternen Beurteilung. Es sei unklar, weshalb er bei den von ihm
dargelegten Beschwerden des Beschwerdeführers von Dauerschmerzen aus-
gehe. Ausserdem ziehe er das Zumutbarkeitsprofil in die Festlegung des Inte-
gritätsschadens mit ein. Dieses sei für die Rentenberechnung entscheidend, für
die Festlegung des Integritätsschadens aber nicht von Bedeutung. Dieser werde
abstrakt und egalitär nach dem medizinischen Befund beurteilt. Bei gleichem me-
dizinischen Befund sei der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich.

Bei dieser Ausgangslage sei kein versicherungsexternes Gutachten angezeigt; die
Verfügung der Suva sei nicht zu beanstanden und die Einsprache sei abzuweisen.

4.3   Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 11. Septem-
ber 2024 im Wesentlichen geltend, aus der Stellungnahme von Dr.med.
                                                                                  18
O.________ vom 27. August 2023 gehe hervor, dass ein Kyphosewinkel von 12°
vorliege. Dies habe Dr.med. G.________ in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt,
sondern er sei unspezifisch von einer Einschränkung der Beweglichkeit bei seg-
mentaler Versteifung ausgegangen und habe dabei einen Mittelwert auf der ge-
samten Bandbreite zwischen 0 - 15% für den Skalenwert "+" angenommen. Dies
obwohl die Kyphosierung von 12° aktenkundig gewesen sei.

Der Auffassung der Suva, wonach keine Dauerschmerzen vorliegen würden, kön-
ne nicht gefolgt werden. Vielmehr leide der Beschwerdeführer an starken Schmer-
zen, wenn er sich zu viel oder zu wenig bewege. Aus diesem Grund müsse er
jeden Tag moderate Übungen machen. Trotzdem verspüre er aber während des
gesamten Tages und auch in der Nacht Schmerzen, wenn auch von geringerer
Intensität. Während oder nach einer Ruhepause könne es zu stärkeren Schmerzen
kommen. In der Nacht wache er deswegen auch auf. Aufgrund der starken
Schmerzen nach einer Ruhepause sei er im Mai 2023 nochmals bei Dr.med.
O.________ vorstellig geworden. In diesem Bericht sei daher auch nur von diesen
Beschwerden die Rede, da diese den Beschwerdeführer am meisten einschränken
würden. Das bedeute aber nicht, dass er keine weiteren Beschwerden insbeson-
dere keine geringen Dauerschmerzen habe. Dr.med. O.________ halte in seinem
Bericht vom 27. August 2023 nämlich fest, dass geringe Dauerschmerzen vorlie-
gen würden und er schätze daher den Integritätsschaden unter Berücksichtigung
der Kyphosierung von 12° auf 15%. Auch wenn er nicht ausdrücklich erwähne,
worin die Dauerschmerzen genau bestehen würden, seien damit zumindest ge-
ringe Zweifel an der Beurteilung von Dr.med. G.________ geweckt, was die Ein-
holung eines Gutachtens unumgänglich mache. Der Beschwerdeführer sei mehr-
mals bei Dr.med. O.________ vorstellig geworden, weshalb sich dieser ein umfas-
sendes Bild von seinem Patienten habe machen können. Demgegenüber habe
Dr.med. G.________ eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Stossend sei in
diesem Zusammenhang auch die Aussage von Dr.med. G.________, wonach kein
detaillierter Untersuchungsbefund der Funktion vorliege. Gestützt darauf hätten
weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen, was eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes darstelle. Eine reine Aktenbeurteilung sei unter diesen
Umständen jedenfalls nicht angezeigt gewesen.

Dr.med. G.________ berufe sich darauf, dass das Röntgenbild für die Bemessung
des Integritätsschadens nicht von Relevanz sei. Gleichzeitig mache er geltend,
dass die lumbalen Beschwerden als teilkausal anzusehen seien, was er darauf
zurückführe, dass klinisch und radiologisch kein passendes Korrelat gefunden wer-
den könne. Eine Teilkausalität werde ausdrücklich bestritten. In diesem Zusam-
menhang werde auf die Ausführungen von Dr.med. O.________ verwiesen, wel-
cher die Ansicht vertrete, dass eine symptomatische Schraubenlockerung trotz
                                                                                 19
diesbezüglich nicht auffälligem CT als Ursache der Beschwerden grundsätzlich
denkbar wäre. Zumindest zeige auch das gemachte MRI ein Ödem, welches für
eine Schraubenlockerung spreche. Und auch die gewählte Operationstechnik
spreche für eine Lockerung der Schraube. Diesbezüglich könne jedoch abschlies-
send, wenn, dann einzig durch eine vorgenommene Implantatentfernung eine ex-
akte Beurteilung vorgenommen werden. Die Ausführungen von Dr.med.
O.________ würden offensichtlich der Ansicht von Dr.med. G.________ wider-
sprechen, wonach das CT eine finale Beurteilung betreffend einer allfälligen
Schraubenlockerung zulasse. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht von einer
Teilkausalität auszugehen. Selbst wenn eine solche wider Erwarten angenommen
werden sollte, dann sei gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG zu beachten, dass Gesund-
heitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähig-
keit geführt hätten, nicht berücksichtigt würden und daher zu keiner Kürzung führ-
ten.

Soweit die Suva bemängle, dass Dr.med. O.________ das Zumutbarkeitsprofil in
seine Beurteilung miteinbeziehe, sei nicht nachvollziehbar, wieso dieses nicht von
Relevanz sein solle, gehe aus diesem doch direkt hervor, was für Funktionsein-
schränkungen die unfallbedingten Verletzungen zur Folge hätten. In diesem Zu-
sammenhang halte Dr.med. O.________ die im Zumutbarkeitsprofil von Dr.med.
G.________ definierte Lastenlimite von 15 kg für nicht nachvollziehbar und halte
eine solche von 10 kg für angemessen. Dies sei entsprechend zu berücksichtigen.

Bekanntlich sei bei der Bemessung der Integritätsentschädigung auch eine abseh-
bare Verschlimmerung abzugelten. Vorliegend sei dieser Aspekt nicht aufgegriffen
worden.

4.4    Die Suva hält mit Vernehmlassung vom 17. September 2024 daran fest, dass
der von Dr.med. O.________ angewandte Schmerzskala-Wert "++" (geringe Dau-
erschmerzen) nicht nachvollziehbar sei. Die von Dr.med. G.________ am 27. Juni
2023 vorgenommene und am 2. August 2024 bestätigte Schätzung des Integritäts-
schadens von 7.5% halte auch mit Blick auf die von Dr.med. O.________ festge-
haltene kyphotische Deformität von 12° stand, welche bei einer Schmerzfunktions-
skalaeinreihung bei "+" zwischen 5 - 10% entschädigt werde. Mit Blick auf die me-
dizinischen Berichte überzeuge die Schätzung des Integritätsschadens des Versi-
cherungsmediziners Dr.med. G.________ und eine versicherungsexterne Begut-
achtung sei bei umfassender medizinischen Aktenlage mit Untersuchungsbefun-
den und bildgebenden Befunden nicht angezeigt.

5.1    Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die SUVA-Tabelle 7.2 (In-
tegritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) die Integritätsentschädigung auf

                                                                                 20
Basis der Funktionseinschränkung bemisst und nur untergeordnet auf die
pathologisch-anatomischen Veränderungen Rücksicht nimmt. Mithin soll nicht auf
Basis des Röntgenbildes entschieden werden. Die Funktionseinschränkung be-
stimmt sich in dieser Tabelle zum einen nach der erlittenen Schädigung (z.B. einer
Fraktur, einer Diskushernie oder einer Skoliose) und zum anderen nach dem Aus-
mass der empfundenen Schmerzen, welche wiederum in vier Stufen ("0", "+", "++",
"+++") bemessen werden (Berger, in: BSK UVG, Art. 25 N 22).

Bei den Frakturen der LWS/BWS/HWS (Ziff. 1, inkl. Spondylodese, Kyphose oder
Skoliose) sieht die Suva-Tabelle 7.2 sodann 3 Stufen der entsprechenden Funkti-
onseinschränkung vor (10°, 10 - 20°, >21°) (vgl. Urteil BGer 8C_49/2014 vom
23.4.2014 E. 4.1), welche - je nach anwendbarem Schmerzskala-Wert - prozentual
abgestufte Auswirkungen auf die Integritätsentschädigung zeitigen.

5.2   Es ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass sich der Be-
schwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 27. Juni 2022 eine Sakrum-
fraktur (S5), welche konservativ behandelt wurde, sowie eine LWK 1-Fraktur (Typ
B2) zuzog, welche am 29. Juni 2022 mit einer posterioren Fixation Th12-L2 (USS
System) mit Spinejack L1, Grösse L versorgt wurde (vgl. Ingress lit. A hiervor).
Dr.med. G.________ hielt in seiner Schätzung des Integritätsschadens vom 27.
Juni 2023 zu diesem Eingriff fest, dass - auch ohne Vorliegen eines detaillierten
Untersuchungsbefunds der Funktion bei segmentaler Versteifung (d.h. der am
27.6.2022 im E.________ durchgeführten dorsalen Spondylodese; vgl. Suva-act.
70, 94, 101) - von einer Einschränkung der Beweglichkeit auszugehen sei (Suva-
act. 105; E. 3.12 hiervor). Auch dies kann als unbestritten gelten.

Desweiteren hat Dr.med. O.________ in seiner Stellungnahme vom 27. August
2023 festgehalten, dass sich im Röntgenbild vom 9. Mai 2023 ein verheilter Wir-
belkörperbruch mit einer geringen residuellen kyphotischen Deformität (Cobb-Win-
kel Th12-L2 12°) zeige (Suva-act. 123; E. 3.13 hiervor). Letzteres wurde von
Dr.med. G.________ in dessen Bericht vom 2. August 2024 nicht in Frage gestellt
(Suva-act. 138; E. 3.15 hiervor). Die Suva hat im Einspracheentscheid vom 5. Au-
gust 2024 die kyphotische Deformität von 12° berücksichtigt (Suva-act. 140; E. 4.2
hiervor; vgl. auch Vernehmlassung vom 17.9.2024; E. 4.4 hiervor), womit auch
diese Kyphose als unbestritten zu gelten hat.

5.3.1 Dr.med. G.________ ging in seiner Schätzung des Integritätsschadens vom
27. Juni 2023 beim Beschwerdeführer von einem Schmerzskala-Wert von "+" aus,
was gemäss der SUVA-Tabelle 7.2 mässigen Beanspruchungsschmerzen ent-
spricht, die in Ruhe selten oder nicht vorhanden sind und eine gute und rasche
Erholung (ein bis zwei Tage) zeigen.

                                                                                 21
Diese Bewertung mit dem Schmerzskala-Wert "+" ist aufgrund der Aktenlage nicht
zu beanstanden. In der Verlaufskontrolle vom 22. August 2022 berichtete der Be-
schwerdeführer über eine erfreuliche Besserung der lumbalen Rückenschmerzen
(Suva-act. 22; E. 3.4 hiervor) und in der Verlaufskontrolle vom 5. Januar 2023 über
einen unauffälligen Verlauf (Suva-act. 69; E. 3.6 hiervor). Auf Suva-Anfrage hin
erklärte der Beschwerdeführer anfangs April 2023, er sei auf dem Weg der Besse-
rung, die Therapien und Eigenübungen wirkten, nach Spaziergängen und gegen
Abend habe er Schmerzen im unteren Rücken und der Hüftgegend (Suva-act. 84;
E. 3.7 hiervor). Wegen lumbalen Rückenschmerzen veranlasste dann die
Hausärztin die klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle in der Universitätsklinik
F.________ vom 9. Mai 2023 (Dr.med. O.________), bei welcher der Beschwer-
deführer seit Monaten bestehende lumbale Rückenschmerzen schilderte, welche
typischerweise beim Aufstehen nach längeren Ruhephasen auftreten würden;
Schmerztherapie werde vermieden (vgl. Suva-act. 87; E. 3.9). Im Sprechstunden-
bericht vom 31. Mai 2023 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer berichte über
unverändert fortbestehende tieflumbale Rückenschmerzen ohne Schmer-
zausstrahlung in die Beine; eine Schmerztherapie werde nicht eingenommen
(Suva-act. 99; E. 3.11). Und am 17. Januar 2024 suchte der Beschwerdeführer
von sich aus erneut Dr.med. O.________ auf, wobei er über eine weitere Besse-
rungstendenz berichtete; einen Rückfall der Rückenschmerzen bemerke er bei
Therapiepausen, worauf der Arzt die Fortführung der niedrigfrequentierten Physio-
therapie empfahl und von einer Implantatentfernung abriet (Suva-act. 129; E. 3.15
hiervor).

5.3.2 Angesichts dieser Schilderung des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2023, wo-
nach die (tief)lumbale Rückenschmerzen typischerweise beim Aufstehen nach län-
geren Ruhephasen auftreten würden und die er am 31. Mai 2023 als "unverändert
fortbestehend" bezeichnet hat, vermag die Einschätzung von Dr.med. O.________
in der Stellungnahme vom 27. August 2023 nicht zu überzeugen, dass diese
Schmerzen in der Schmerzskala der Suva-Tabelle 7.2 mit "++" (= geringe Dauer-
schmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) einzustufen seien. Dies gilt umso
mehr, als Dr.med. O.________ in dieser Stellungnahme wiederholt hat, die beklag-
ten Schmerzen würden typischerweise beim Aufstehen nach längeren Ruhepha-
sen auftreten und er diese von Dr.med. G.________ abweichende Einstufung auch
nicht erläutert hat.

Damit aber vermag die diesbezüglich abweichende Ansicht des behandelnden
Facharztes keine, auch keine geringen Zweifel an der - mit der aktenkundigen Be-
schwerdeschilderung übereinstimmenden - Einstufung dieser Schmerzen durch



                                                                                  22
Dr.med. G.________ als mässige Beanspruchungsschmerzen im Sinne von "+" in
der Schmerzskala Suva-Tabelle 7.2 zu wecken.

5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer dazu vorliegend geltend macht, dass

 er an starken Schmerzen leide, wenn er sich zu viel oder zu wenig bewege,
 er trotz täglichen moderaten Übungen während des gesamten Tages und auch
  in der Nacht Schmerzen verspüre, wenn auch von geringerer Intensität,
 es während oder nach einer Ruhepause zu stärkeren Schmerzen kommen
  könne,
 er in der Nacht deswegen auch aufwache,

ist vorab auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen
"Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind
als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über-
legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten
(BGE 143 V 168 E. 5.2.2; BGE 121 V 45 E. 2a).

Die in der Beschwerdeschrift vom 11. September 2024 beschriebenen Schmerzen
gehen sowohl bezüglich Intensität als auch Beständigkeit weit über das Ausmass
der aktenkundigen Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers hinaus. Sie
zielen aufgrund des neuen Fokus auf das angeblich permanente Vorhandensein
von Schmerzen offensichtlich darauf ab, dass ein höherer Schweregrad der
Schmerzfunktionsskala der Suva-Tabelle 7.2 zur Anwendung gelangen müsse
und sind insofern klar von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
Natur beeinflusst und insgesamt wenig glaubhaft. Auch die vorgetragene Begrün-
dung dazu, im Bericht vom Mai 2023 sei nur von starken Schmerzen nach einer
Ruhepause die Rede, weil diese ihn am meisten einschränken würden; dies be-
deute aber nicht, dass er keine weiteren Beschwerden insb. keine geringen Dau-
erschmerzen habe, kann nicht verfangen. In den Sprechstundenberichten vom
9. Mai 2023 und 31. Mai 2023 finden sich keine Hinweise, welche die Behauptung
stützen würden, dass Dr.med. O.________ darin lediglich - quasi exemplarisch -
jene Schmerzen erwähnte, welche den Beschwerdeführer am meisten einschränk-
ten. Hätte dieser gegenüber dem behandelnden Facharzt sein Schmerzempfinden
derart geschildert wie in der vorliegenden Beschwerdeschrift, so hätte sich dies
zweifellos in dessen Arztberichten niedergeschlagen. Auch in der Stellungnahme
vom 27. August 2023, in welchem Dr.med. O.________ die 'typischerweise beim
Aufstehen nach längeren Ruhephasen auftretenden Schmerzen' - in Abweichung
von der versicherungsmedizinischen Beurteilung - ohne weitere Begründung als
geringe Dauerschmerzen im Sinne von "++" in der Schmerzskala Suva-Tabelle 7.2
eingestuft hat, berief sich Dr.med. O.________ namentlich nicht darauf, dabei
auch Schmerzen berücksichtigt zu haben, welche der Beschwerdeführer zeitnah
                                                                               23
geschildert, er aber in seinen Arztberichten nicht erwähnt habe. Nichts anderes
ergibt sich aus dem Sprechstundenbericht vom 17. Januar 2024, der ebenfalls
keine Hinweise auf die nun geltend gemachte Schmerzsituation enthält.

Zusammengefasst vermögen weder die neuen Schmerzschilderungen, noch die
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsschrift, wie 'der
Bericht vom Mai 2023' zu interpretieren sei, Zweifel daran zu wecken, dass
Dr.med. G.________ die gegenüber dem behandelnden Facharzt geschilderten
Beschwerden korrekt als mässige Beanspruchungsschmerzen im Sinne von "+" in
der Schmerzskala Suva-Tabelle 7.2 eingestuft hat.

5.4.1 Bei einem Schmerzskala-Wert von "+" besteht gemäss der SUVA-Tabelle
7.2 ein Beurteilungsrahmen für den Integritätsschaden von insgesamt 0 - 15%,
resp. je nach Stufe der Funktionseinschränkung (10°, 10 - 20°, >21°) von 0 - 5%,
5 - 10%, 5 - 15%. Dr.med. G.________ ordnete die tieflumbalen Beschwerden
"trotz nicht vorhandenem klinischem und radiologischem Korrelat" (Suva-act. 104;
E. 3.11 hiervor) als teilunfallkausal ein und schätzte den Integritätsschaden auf
den Mittelwert von 7.5% wobei er mitberücksichtigte, dass die Beschwerden lum-
bal nur als teilunfallkausal anzusehen seien.

5.4.2 Ein verheilter Wirbelkörperbruch mit einer geringen residuellen kyphotischen
Deformität von 12°, wie sie Dr.med. O.________ im Röntgenbild vom 9. Mai 2023
erkannt hat, entspricht bei Frakturen der LWS/BWS/HWS (Ziff. 1, inkl. Spondylo-
dese, Kyphose oder Skoliose) in der SUVA-Tabelle 7.2 einer Funktionseinschrän-
kung im Bereich von 10 - 20° und führt bei einem Schmerzskala-Wert von "+" zu
einem Beurteilungsrahmen für den Integritätsschaden von 5 - 10% (im Mittel
7.5%). Die kyphotischen Restdeformität von 12° ändert mithin nichts an dem von
Dr.med. G.________ korrekt eruierten Beurteilungsrahmen. Am Mittelwert von
7.5% hat er auch nach der Stellungnahme vom 27. August 2023 in seiner zweiten
Einschätzung am 2. August 2024 festgehalten.

Der von Dr.med. O.________ in seiner Stellungnahme vom 27. August 2023 an-
geführte Beurteilungsrahmen von 10 - 20% (d.h. im Mittel 15%) ergibt sich dage-
gen erst bei einem Schmerzskala-Wert von "++", welcher gemäss den vorstehen-
den Ausführungen (E. 5.3.1 ff. hiervor) jedoch vorliegend nicht anwendbar ist.

5.4.3 Wie Dr.med. G.________ am 2. August 2024 zutreffend festgehalten hat, hat
auch Dr.med. O.________ in seiner Stellungnahme vom 27. August 2023 kein di-
rektes Korrelat für die tieflumbal beklagten Schmerzen erkannt und diese insofern
- in Ermangelung eines bildgebend fassbaren pathomorphologischen Korrelats -
als unspezifisch klassifiziert (vgl. dazu auch Frei, in: KOSS UVG, Art. 25 N 6).
Damit aber hat Dr.med. O.________ die Beurteilung von Dr.med. G.________,
                                                                                 24
wonach die lumbalen Beschwerden 'nur' als teilunfallkausal anzusehen seien,
nicht in Frage gestellt, sondern diese vielmehr bestätigt. Dies manifestiert sich
auch darin, dass Dr.med. O.________ ebenfalls auf das Mittel des - von ihm (un-
zutreffend) eruierten - Beurteilungsrahmens in der SUVA-Tabelle 7.2 für den Inte-
gritätsschaden abgestellt hat.

5.4.4 Soweit Dr.med. O.________ differentialdiagnostisch ausgeführt hat, dass
ein Maigne-Syndrom oder grundsätzlich auch eine symptomatische Schraubenlo-
ckerung als Ursache der beklagten Beschwerden denkbar wären, hat er lediglich
alternative Erklärungsmöglichkeiten ausgebreitet. Zum Maigne-Syndrom ist zu er-
gänzen, dass dieses laut Dr.med. O.________ in der Literatur nur spärlich unter-
sucht und die pathophysiologischen Zusammenhänge noch nicht verstanden
seien, womit eine entsprechende Zuordnung rein hypothetischer Art ist. Ähnlich
verhält es sich mit der Möglichkeit einer Schraubenlockerung. Nachdem diese am
31. Mai 2023 computertomographisch nicht verifiziert werden konnte (Suva-act. 99
und 101; E. 3.9 f.) beschränkte sich Dr.med. O.________ in der Stellungnahme
vom 27. August 2023 darauf, die Gründe zu benennen, weswegen eine Schrau-
benlockerung hätte erwartet werden können und in allgemeiner Art auf die statisti-
sche Möglichkeit einer Unterdiagnose in der Bildgebung hinzuweisen. Von einer
Implantatentfernung - welche gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
vom 11. September 2024 diesbezüglich einzig eine exakte Beurteilung erlauben
würde - riet Dr.med. O.________ indessen weiterhin unverändert ab (vgl. dazu
auch Suva-act. 129; E. 3.14 hiervor).

5.4.5 Nach dem Gesagten wird die versicherungsmedizinische Beurteilung, wo-
nach die lumbalen Beschwerden 'nur' als teilunfallkausal anzusehen seien, weder
durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seine Rechtsschrift noch durch
die Stellungnahme Dr.med. O.________ vom 27. August 2023 in Zweifel gezogen,
auch nicht durch dessen differentialdiagnostischen Überlegungen. Letztere bilden
offensichtlich auch keine Basis um weitere medizinische Abklärungen zu veranlas-
sen, was umso mehr gilt, als die Zuordnung zu einem Maigne-Syndrom rein hypo-
thetischer Art ist und von einer Implantatentfernung fachärztlich abgeraten wird.

Hinsichtlich der geltend gemachten Einschränkung der Kürzungsmöglichkeit
gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG ist mit Hinweis auf die vorstehenden Ausführun-
gen (E. 2.3) festzustellen, dass diese für Integritätsentschädigungen nicht gilt.

5.5   Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beurteilung einer Integritätseinbusse von
7.5% nicht zu beanstanden. Wie die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 5. August 2024 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich nach der Suva-Tabelle


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7.2 bei Frakturen der LWS/BWS/HWS unter Berücksichtigung kyphotischen Rest-
deformität von 12° bei einem Schmerzskala-Wert von "+" ein Integritätsschaden
von 5 - 10%, welchen sie auf der Grundlage der versicherungsmedizinischen Be-
urteilungen von Dr.med. G.________, d.h. auch unter Berücksichtigung, dass die
Beschwerden lumbal nur als teilunfallkausal anzusehen sind, im Rahmen des ihr
zukommenden Ermessens auf den Mittelwert von 7.5% festgelegt hat. Es liegen
keine triftigen Gründe vor, um hiervon abzuweichen.

An diesem dargelegten Resultat vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
Dr.med. G.________ die Hebe- und Tragfähigkeit als auf leicht bis mittelschwer
(15 kg) eingeschränkt beurteilt, Dr.med. O.________ aber regelmässige Lasten >
10 kg als nicht sinnvoll erachtet hat. Die Funktionseinschränkungen (vgl. E. 5.1
hiervor) wurden im Sinne der Suva-Tabelle 7.2 bei der Bemessung der Integritäts-
entschädigung korrekt berücksichtigt. Der Suva kann auch ohne Weiteres gefolgt
werden, dass vorliegend die Voraussetzungen für ein Aktengutachten zur Bemes-
sung des Integritätsschadens erfüllt waren (vgl. E. 2.5.5 hiervor). Auch vermochte
die Stellungnahme von Dr.med. O.________ vom 27. August 2023 keine Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurtei-
lungen von Dr.med. G.________ zu wecken, welche ergänzende Abklärungen er-
fordert hätten, weswegen die Vorinstanz davon absehen konnte.

Inwiefern eine konkret absehbare Verschlimmerung bei der Bemessung der Inte-
gritätsentschädigung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sein sollte, ist aus der
Aktenlage nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

5.6   Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab-
zuweisen.

6.    Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG); dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).




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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*
      in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizer-
      hofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesge-
      setzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4.    Zustellung an:
      - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
      - die Vorinstanz (R)
      - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 13. Januar 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:




Der Gerichtsschreiber:




*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru-
mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat;
der angefochtene Entscheid ist beizulegen.



Versand:          6. Februar 2025




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