# I 2024 57 — Claimant v. Insurance Authority (Disability Pension Calculation Error)

**Geschäftsnummer:** I 2024 57
**Citation:** VG SZ I 2024 57
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (1. Kammer)
**Entscheiddatum:** 2025-02-07
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/sz/I%202024%2057/claimant-v-insurance-authority-disability-pension-calculation-error
**Official Source URL:** https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2024-57_2025-02-07.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant, injured in a traffic accident in 2015, appealed a decision denying an accident insurance disability pension and affirming a 20% impairment compensation based on a 2022 partial court ruling that had sent the case back for re-evaluation of the pension claim. The court partially granted the current appeal, upholding the prior determination that the claimant's psychological complaints were not adequately causally linked to the accident, nor were claims for increased impairment compensation for prostatitis or dyspnea substantiated. However, the court overturned the denial of the pension because the insurance authority incorrectly calculated the disability degree by failing to apply the mandatory standard of assessing comparison incomes based on what an individual of the claimant's professional and personal abilities would earn at middle age (Art. 28 Abs. 4 UVV), instead using the claimant's actual, older income and adapted activity level, necessitating a reversal and remand for a new assessment of the pension claim according to the correct legal basis.

## Leitsatz / Regeste

Art. 28 Abs. 4 UVV; Art. 61 lit. fbis ATSG; Art. 61 lit. g ATSG; Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] — Art. 28 Abs. 4 UVV: The case was remanded to the lower court for a new decision regarding the pension claim based on the correct application of this provision regarding income comparison. Art. 61 lit. fbis ATSG: Applied to rule that no court costs shall be levied. Art. 61 lit. g ATSG: Applied to rule that the respondent must pay a party compensation to the appellant because the appellant succeeded in the procedure (remand).

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 28 Abs. 4 UVV

The case was remanded to the lower court for a new decision regarding the pension claim based on the correct application of this provision regarding income comparison.

### 2. Art. 61 lit. fbis ATSG

Applied to rule that no court costs shall be levied.

### 3. Art. 61 lit. g ATSG

Applied to rule that the respondent must pay a party compensation to the appellant because the appellant succeeded in the procedure (remand).

### 4. Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]

Cited in the final order to indicate the relevant provisions for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

## Volltext des Entscheids

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Kammer I




I 2024 57




                 Entscheid vom 7. Februar 2025




Besetzung        Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
                 Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
                 Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
                 MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber




Parteien         A.________,
                 Beschwerdeführer,
                 vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

                 gegen

                 C.________ AG,
                 Vorinstanz,




Gegenstand       Unfallversicherung (Invalidenrente und Integritätsentschädigung)
Sachverhalt:

A.   A.________ (Jg. 1954) war als Kriminalanalytiker bei der D.________ ange-
stellt und dadurch bei der E.________ AG obligatorisch unfallversichert. Per 1.
Januar 2021 hat die C.________ AG von der E.________ AG das UVG-Portfolio
übernommen (Vi-act. 477, 489). Am 9. September 2015 morgens verunfallte
A.________ auf dem Weg zur Arbeit mit dem Motorrad, indem beim Vorbeifahren
an einem Abbruchobjekt / einer Abbruchbaustelle in F.________ eine Mauer ge-
gen und auf die Hauptstrasse stürzte, A.________ traf und zu Fall brachte (vgl.
Schadenmeldung Vi-act. 4; Polizeirapport, Vi-act. 504). A.________ erlitt dabei
mehrfache Verletzungen (Bericht zur Operation vom 17.9.2015, Vi-act. 5).

B.   Ab dem 26. September 2016 war A.________ aus orthopädischer Sicht wie-
der zu 100% arbeitsfähig, worauf er die Arbeit versuchsweise zu 100% aufnahm
(Vi-act. 184, 186, 188). Ab dem 20. Oktober 2016 schrieb der behandelnde Psych-
iater A.________ zu 50% aus psychischen Gründen arbeitsunfähig, ab dem 7. No-
vember 2016 zu 40% und ab dem 20. Februar 2017 noch zu 30% (Vi-act. 190,
195, 196, 201, 213, 215). Infolge Arthroskopie am rechten Handgelenk vom 23.
Januar 2017 war er zudem ab Eingriff bis 12. Februar 2017 erneut 100% arbeits-
unfähig (Vi-act. 224). Ab dem 20. Februar 2017 bestand aus psychischen Gründen
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30% (Vi-act. 215, 238, 244, 247, 274). Ab
dem 1. Juli 2017 attestierte der behandelnde Psychiater neuerlich eine vollstän-
dige Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 282), später jedoch korrigiert auf wiederum 30%
AUF (Vi-act. 309, 335, vgl. Zusammenfassung Vi-act. 474). Im August 2017 wurde
A.________ per 30. September 2017 vorzeitig pensioniert (Vi-act. 340).

C.   Am 3. August 2017 erfolgte eine orthopädische kreisärztliche Abschlussun-
tersuchung (Vi-act. 326), am 5. September 2017 die versicherungspsychiatrische
Untersuchung durch den Konsiliarpsychiater (Vi-act. 348). Am 7. Februar 2018 er-
folgte eine neurologische Beurteilung (Vi-act. 395). Weitere Abklärungen erfolgten
wegen Kniebeschwerden sowie urologischen Beschwerden (Vi-act. 391, 401,
403). Der Unfallversicherer verfügte am 4. April 2018 den Fallabschluss unter Ent-
richtung des Taggeldes bis 30. April 2018. Wegen dauerhafter Einschränkung an
der rechten Hand wurde A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Ein-
busse von 20% zugesprochen. Da gemäss ärztlicher Beurteilung die angestammte
Tätigkeit im Innendienst der D.________ aufgrund der unfallbedingten Einschrän-
kungen wieder ganztägig ohne Einschränkungen zumutbar sei, wurde ein Renten-
anspruch verneint (Vi-act. 408). Am 6. April 2018 erhob A.________ Einsprache
und beantragte die weitere Ausrichtung des Taggeldes, eine ganze Rente sowie
eine Integritätsentschädigung von 70% (Vi-act. 410, 416, 420). In Gewährung des

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rechtlichen Gehörs erging am 30. August 2019 der Auftrag für eine interdisziplinäre
Begutachtung (Rheumatologie, Orthopädie, Psychiatrie, Urologie und Pneumolo-
gie) an die MEDAS Zentralschweiz (Vi-act. 453). Am 17. Januar 2020 wurde das
Gutachten erstattet (Vi-act. 458). Am 17. Februar 2020 und am 3. März 2020 stellte
der Rechtsvertreter von A.________ Ergänzungsfragen (Vi-act. 462, 464), welche
der MEDAS unterbreitet und von dieser am 15. Juni 2020 beantwortet wurden (Vi-
act. 467, 469).

D.    Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 wies die Unfallversicherung
die Einsprache ab (Vi-act. 493). Am 14. März 2022 liess A.________ gegen den
Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und eine ganze
Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 70% beantragen. Mit VGE I 2022
19 vom 17. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde den Einspracheentscheid insoweit aufgehoben, als ein Renten-
anspruch verneint wurde; die Sache wurde an die Unfallversicherung zurückge-
wiesen, damit sie über den Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu ent-
scheide.

E.    Nach Einholen einer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. März
2023 (Vi-act. 542) stellte die C.________ A.________ in Aussicht, ein Anspruch
auf Invalidenrente werde bei einem errechneten IV-Grad von 2% verneint (Vi-act.
547). Hierzu nahm A.________ am 24. April 2023 Stellung, worauf die Unfallver-
sicherung am 26. Juni 2023 verfügte:
      1. Die Leistungen für Heilbehandlungen werden per 30.04.2018 eingestellt.

      2. Die Leistungen für Taggelder werden per 30.04.2018 eingestellt.

      3. Es wird keine UVG-Invalidenrente ausgerichtet.

      4. Der versicherten Person wird bei einer Integritätseinbusse von 20% eine Ent-
         schädigung von CHF 25'200.00 zugesprochen. Die Entschädigung wurde bereits
         am 05.04.2018 an Ihren Mandanten ausgerichtet.
      5. Einer Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Eine hiergegen am 3. Juli 2023 eingereichte und am 5. Juli 2023 ergänzte Einspra-
che wies die Unfallversicherung am 3. Juli 2024 ab (Vi-act. 556, 557, 560).

F.    Am 29. Juli 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

      1. Der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 sei aufzuheben.

      2. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine ganze Rente, min-
         destens aber eine solche von 45 % zuzüglich Zins auszurichten.
      3. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine lntegritätsentschä-
         digung von 70 %, mindestens aber 60 %, zuzüglich Zins auszurichten.
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     4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Be-
        schwerdegegnerin.

Mit Vernehmlassung vom 16. September 2024 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer repliziert am 10. Oktober 2024, die
Vorinstanz dupliziert am 4. November 2024, wobei beide Parteien an ihren Anträ-
gen festhalten.



Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   Nach dem Unfall vom 9. September 2015 wurde der Versicherungsfall mit
Verfügung vom 4. April 2018 abgeschlossen; ein Rentenanspruch wurde unter Ein-
stellung der Taggeldleistungen per 30. April 2018 verneint und eine Integritätsent-
schädigung bei einer Einbusse von 20% zugesprochen. Die dagegen erhobene
Einsprache wurde nach Einholen eines MEDAS-Gutachtens abgewiesen. Das
Verwaltungsgericht hiess mit VGE I 2022 19 vom 17. Oktober 2022 eine hiergegen
erhobene Beschwerde teilweise gut.

Vor Verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer eine ganze Rente sowie
eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 70%. Er bestritt, dass die
erektile Dysfunktion sowie die geklagten psychischen Beschwerden nicht überwie-
gend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen seien. Weiter habe die Vor-
instanz das Vorliegen einer durch den Unfall verursachten neurologischen/neuro-
psychologischen Beeinträchtigung zu Unrecht verneint. Und schliesslich habe die
Vorinstanz eine falsche Adäquanzbeurteilung vorgenommen, bei korrekter Beur-
teilung sei auch die Adäquanz der invalidisierenden psychischen Beschwerden zu
bejahen. Das Verwaltungsgericht bestätigte jedoch die vorinstanzliche Adäquanz-
beurteilung: Beim Unfallereignis vom 9. September 2015 habe es sich um ein mit-
telschweres Ereignis im engeren Sinne gehandelt (E. 4.1). Die Adäquanzprüfung
habe anhand der Psycho-Praxis, d.h. unter Ausschluss der psychischen Kompo-
nenten, zu erfolgen, da der Beschwerdeführer kein Schleudertrauma der Halswir-
belsäule und keine diesem äquivalente Verletzungen sowie kein Schädel-Hirn-
trauma erlitten habe (E. 4.2, 4.3). Von den Adäquanzkriterien sei höchstens ein
Kriterium erfüllt, keines ausgeprägt (E. 4.4), weshalb das Verwaltungsgericht die
Adäquanz für die (natürlich kausalen) psychischen Beschwerden verneinte
(E. 4.5). Sodann gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, weder seien neu-
rologische / neuropsychologische Beschwerden überwiegend wahrscheinlich un-
fallkausal, noch würden sich hierzu weitere Abklärungen aufdrängen (E. 5). Für die



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Frage der Arbeitsfähigkeit und damit auch der Erwerbseinbusse und des Invali-
ditätsgrades erachtete das Gericht somit allein die unfallbedingten somatischen
Gesundheitsschädigungen als massgeblich; namentlich die auch von den MEDAS-
Gutachtern festgehaltene 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Be-
schwerden blieb damit unbeachtlich (E. 6.2). Weiter stellte das Gericht auf das
durch die MEDAS-Gutachter definierte Zumutbarkeitsprofil aus somatischer / or-
thopädischer Sicht ab (E. 6.3.1), wobei die aus orthopädisch-traumatologischer
Sicht im angestammten Beruf als Kriminal-Analytiker bestehende Einschränkung
von schätzungsweise 20% von keiner Partei bestritten werde. Da aber die Vor-
instanz den Einkommensvergleich unter Ausserachtlassung von Art. 28 Abs. 4 der
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember
1982 vorgenommen hatte, hob das Gericht den Einspracheentscheid auf und wies
die Sache zu neuerlichen Prüfung des Rentenanspruchs in Anwendung von Art. 28
Abs. 4 UVV und neuem Entscheid zurück (E. 6.4). Als unbegründet erkannte das
Gericht die beschwerdeführerischen Rügen betreffend Integritätsentschädigung,
nachdem die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal waren (E. 7).

2.    In der Folge traf die Vorinstanz gestützt auf den Rückweisungsentscheid wei-
tere Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Vi-
act. 538 ff.; 545 f.) und holte eine versicherungsmedizinische Beurteilung ein (Vi-
act. 542). Nachdem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte (Vi-
act. 547 und 549), verfügte sie am 26. Juni 2023 die Einstellung der Heilkosten-
und Taggeldleistungen per 30. April 2018; der Anspruch auf eine Rente wurde
verneint und die Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20%
bestätigt (vgl. oben Ingress Bst. E; Vi-act. 553). Der adäquate Kausalzusammen-
hang der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis wurde unter Verweis auf
VGE I 2022 19 vom 17. Oktober 2022 verneint. Festgehalten wurde ebenso an der
Integritätseinbusse von 20%; dies unter Verweis auf das MEDAS-Gutachten (Vi-
act. 458, 467, 469). Bezüglich Rente berechnete die Vorinstanz basierend auf ei-
nem Valideneinkommen von Fr. 115'342.-- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 112'965.30 eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'376.70 resp. einen den Ren-
tenanspruch ausschliessenden Invaliditätsgrad von 2%.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 bestätigte die Vor-
instanz die Verfügung vom 26. Juni 2023 (Vi-act. 560). Soweit der Versicherte ein-
spracheweise geltend mache, die psychischen Unfallfolgen seien adäquat kausal,
sei dies unter Verweis auf den Verwaltungsgerichtsentscheid zu verneinen. Unbe-
gründet sei weiter die Rüge, hinsichtlich Prostatitis seien weitere medizinische Ab-
klärungen notwendig und diesbezüglich sei eine zusätzliche Integritätsentschädi-



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gung geschuldet. Denn die Prostatitis werde im MEDAS-Gutachten unter sämtli-
chen relevanten Kapiteln erwähnt und sie werde bei der Integritätseinbusse von
20% wie auch die pneumologischen Diagnosen berücksichtigt. Weiter würden we-
der die Prostatitis noch die Anstrengungsdyspnoe dazu führen, dass die Adäquanz
zu bejahen wäre. Schliesslich wies die Vorinstanz auch die Rüge ab, das Invali-
deneinkommen sei zu hoch und komplett unrealistisch.

3.    Vor Verwaltungsgericht fordert der Beschwerdeführer neuerlich eine ganze
Rente, mindestens aber eine solche von 45% zzgl. Zins, sowie eine Integritätsent-
schädigung bei einer Integritätseinbusse von 70%, mindestens aber 60% zzgl.
Zins. Er macht hierzu geltend, die Vorinstanz berücksichtige für die Beurteilung
des Rentenanspruches ein viel zu hohes Invalideneinkommen (Beschwerde
Ziff. 7). Zudem seien die psychischen Beschwerden natürliche und adäquate Un-
fallfolgen (Beschwerde Ziff. 8), was schliesslich zu einer ganzen Rente führe. Hin-
sichtlich Integritätsentschädigung wiederholt der Beschwerdeführer, die Prostatitis
und die Belastungsdyspnoe seien bislang zu Unrecht unberücksichtigt geblieben
(Beschwerde Ziff. 9.1) und, nachdem die Adäquanz auch der psychischen Be-
schwerden anzuerkennen sei, seien bei der Schätzung der Integritätseinbusse
auch diese zu berücksichtigen (Beschwerde Ziff. 9.2).

3.1   Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Adäquanzbeurteilung und feh-
lerhafte Beurteilung der Integritätsbeurteilung geltend macht, so ist darauf hinzu-
weisen, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid auf den Rückweisungs-
entscheid VGE I 2022 19 vom 17. Oktober 2022 abstützt. Jener Rückweisungs-
entscheid ist für das weitere Verfahren grundsätzlich verbindlich, und zwar sowohl
für die erste Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, als auch im zwei-
ten Umgang für das Gericht, das den Rückweisungsentscheid erlassen hat. Die
sachliche Reichweite der Bindung ergibt sich aus Dispositiv und Begründung des
Rückweisungsentscheids, was umso mehr gilt, als das Gericht im Dispositiv aus-
drücklich auf die Erwägungen verwies (vgl. Urteil BGer 1C_285/2022 vom
25.6.2024 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen).

3.2   Damit aber sind die Rügen betreffend Adäquanzbeurteilung resp. Berück-
sichtigung der psychischen Leiden ohne Weiterungen unter Verweis auf die Aus-
führungen im Rückweisungsentscheid (VGE I 2022 19 vom 17.10.2022 E. 4; vgl.
auch oben E. 1) abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Bericht der deutschen Bun-
desanstalt für Strassenwesen (BAST) über psychische Folgen von Verkehrsunfäl-
len eine Praxisänderung hinsichtlich die Psycho-Praxis resp. der Beurteilung der
Adäquanz verlangt, so ist auf das Urteil BGer 8C_752/2023 vom 6. September

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2024 E. 5.8 zu verweisen, wo das Bundesgericht festhielt, eine Zusprechung von
Leistungen für psychische Unfallfolgen lasse sich gestützt auf die BAST-Studie
nicht rechtfertigen. Das Bundesgericht hielt u.a. fest, gemäss Studie sei das zen-
trale Merkmal eine durchgestandene Todesangst, welche der Betroffene nicht be-
haupte. Das Nämliche gilt vorliegend, macht doch der Beschwerdeführer weder
eine durchgestandene Todesangst noch andere gemäss Studie besonders belas-
tende Umstände geltend. Damit verbleibt kein Raum für eine Praxisänderung.

3.3   Die Bindung an den Rückweisungsentscheid gilt auch hinsichtlich der gefor-
derten Berücksichtigung der Prostatitis. Im VGE I 2019 22 wurde ausgeführt,
gemäss chirurgischer Beurteilung vom 9. März 2018, welcher der ursprünglichen
Verfügung vom 4. April 2018 zugrunde lag (und bis und mit dem vorliegend ange-
fochtenen Einspracheentscheid bestätigt wurde), sei überwiegend wahrscheinlich,
dass die rezidivierenden Harnwegsinfekte Unfallfolge seien und dass die chroni-
sche Prostatitis zumindest teilkausal Folge des Unfallereignisses sei. Gleichzeitig
hielt der beurteilende Chirurg ausdrücklich fest, aufgrund der unfallkausalen uro-
logischen Beschwerden (mithin auch der chronischen Prostatitis) sei keine Inte-
gritätsentschädigung geschuldet (Vi-act. 404). Mithin wurde über die strittige Frage
bereits damals entschieden.

3.4   Was die Belastungsdyspnoe anbelangt, so wurde auch diese im MEDAS-
Gutachten, welches Entscheidgrundlage für VGE I 2019 22 bildete, bereits umfas-
send beurteilt (Vi-act. 458). Der pneumologische Gutachter bestätigte sowohl das
Vorliegen einer Anstrengungsdyspnoe MMRC 1 (= Luftnot bei schnellem Gehen in
der Ebene oder bei leichtem Anstieg) bei Dekonditionierung und möglicher
Compliance-Störung des Thorax als auch deren Unfallkausalität (Vi-act. 458 S.
42). Weitere Untersuchungen erachtete er als nicht notwendig, da keine richtungs-
weisenden neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (Vi-act. 458 S. 56). Gleichzeitig
hielt der Gutachter fest, die Lungenfunktion sei heute inklusive CO-Diffusionsmes-
sung normal, im Thorax-Röntgen fänden sich nur alte verheilte Rippenfrakturen
ohne Hinweise für persistierende Komplikationen. Ein anspruchsbegründender In-
tegritätsschaden wurde auch aus pneumologischer Sicht ausdrücklich verneint (Vi-
act. 458 S. 60). Daher drängen sich weder zusätzliche medizinische Abklärungen
auf noch eine Neubeurteilung.

3.5   Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er aus der Unter-
zeichnung des Gutachtens nur durch den Chefarzt etwas zu seinen Gunsten ab-
leiten will. Unter Konsensfindung wird ausdrücklich festgehalten, das Hauptgut-
achten sei vom federführenden Rheumatologen unter Berücksichtigung des or-



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thopädischen, urologischen, pneumologischen und psychiatrischen Teilgutach-
tens verfasst worden; die Endfassung sei am 16. Dezember 2019 in vollem Wort-
laut in elektronischer Form allen beteiligten Fachleuten zur Stellungnahme unter-
breitet worden und alle hätten vor Versand ihr Einverständnis bestätigt (Vi-act. 458
S. 61). Zudem ist zu bestätigen, dass der Wortlaut der Wiedergabe der gutachter-
lichen Ergebnisse Pneumologie dem Wortlaut des pneumologischen Teilgutach-
tens entspricht (Vi-act. 458, Teilgutachten Pneumologie vom 31.10.2019). Damit
aber bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der integrativen Gesamtbeurteilung
des MEDAS-Gutachtens vom 17. Januar 2020, welches Grundlage des Rückwei-
sungsentscheides VGE I 2019 22 bildete.

3.6   Auf die beschwerdeführerischen Vorbringen bezüglich Adäquanz, Berück-
sichtigung psychischer Leiden, Prostatitis und Belastungsdyspnoe hinsichtlich
Rente und Integritätsentschädigung ist damit nicht weiter einzugehen; es bleibt
diesbezüglich beim Dispositiv und den Erwägungen des Rückweisungsentschei-
des VGE I 2019 22 vom 17. Oktober 2022. Die psychischen Leiden sind nicht
adäquat unfallkausal, die Vorinstanz für die entsprechenden Beschwerden nicht
leistungspflichtig. Weder die Prostatitis noch die Belastungsdyspnoe geben An-
spruch auf eine Integritätsentschädigung; diese wurde von der Vorinstanz zu
Recht auf gesamthaft 20% festgesetzt.

4.    Hinsichtlich Bestimmung des Invaliditätsgrades rügt der Beschwerdeführer
eine fehlerhafte Ermittlung des Invalideneinkommens.

4.1.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er-
werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten In-
validität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In-
valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie-
len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl.
BGE 143 V 295 E. 2.1; Urteil BGer 8C_66/2023 vom 4.12.2023 E. 3.2). Der Inva-
liditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz zwischen Validen- und Invaliden-
einkommen (vgl. KOSS-Hürzeler/Caderas, Art. 18 UVG Rz. 8).

4.1.2 Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Per-
son im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 134 V 322
E. 4.1; Urteil BGer 8C_728/2016 vom 21.12.2016 E. 3.1 m.H.a. Urteil BGer
8C_145/2012 vom 9.11.2012 E. 3.1; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 f.).


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4.1.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er-
werblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist
kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil
die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden-
falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön-
nen nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden
(BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130; Urteil
BGer 8C_378/2017 vom 29.11.2017 E. 4.2).

4.1.4 Wenn eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit alters-
halber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter (im Bereich
von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 418 E. 1b) erheblich als Ursache der Beeinträch-
tigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV
für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend,
die ein Versicherter im mittleren Alter (d.h. von 41 bis 42 bzw. zwischen 40 und 45
Jahren; BGE 122 V 418 E. 1b) bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung
erzielen könnte (BGE 134 V 392 E. 6.2, 122 V 418 E. 3). Diese Regelung ist ihrem
Wortlaut nach ("bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung") zwar primär
auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat gemäss einhelliger
Lehre und Rechtsprechung aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Be-
stimmung des Valideneinkommens geht (BGE 148 V 419 E. 7.2; SVR 2017 UV
Nr. 26 S. 86, 8C_9/2017 E. 4.1.3). Somit sind beide Vergleichseinkommen unter
dieser Prämisse festzulegen (BGE 114 V 310 E. 2 in fine; Urteile BGer
8C_577/2023 vom 10.12.2024 E. 4.1 und 5.1; 8C_219/2022 vom 2.6.2022 E. 6.1).
Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu
hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie
mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten auf-
weisen (BGE 134 V 392 E. 6.2).

Der Unterschied zwischen dem Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2
UVG und dem nach Art. 28 Abs. 4 UVV besteht im wesentlichen bloss darin, dass
für die Ermittlung der Vergleichseinkommen in jenem Fall auf das tatsächliche Alter
des Versicherten und in diesem auf dasjenige eines Versicherten in mittlerem Alter
(nicht des konkret betroffenen Versicherten, Urteil BGer 8C_577/2024 vom
10.12.2024 E. 5.2) abgestellt wird; der Unterschied betrifft nicht die Art, wie der
Einkommensvergleich durchzuführen ist, sondern die Elemente, welche beim Ein-
kommensvergleich zu berücksichtigen sind (BGE 114 V 310 E. 3b). Relevanter
Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist und bleibt der Beginn des Rentenan-
spruchs (frühestmöglicher Rentenbeginn). Davon ausgehend sind Validen- und
Invalideneinkommen auch im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28

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Abs. 4 UVV auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Es ist zu fragen, wie sich der im Zeitpunkt des Rentenbeginns bestehende versi-
cherte Gesundheitsschaden bei einer versicherten Person mittleren Alters in er-
werblicher Hinsicht auswirken würde; zum Vergleich ist eine Person mit denselben
beruflichen und persönlichen Fähigkeiten mittleren Alters heranzuziehen, wie sie
der Rentenansprecher aufweist. Letztlich erfolgt dadurch gegenüber der allgemei-
nen Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG (und Art. 18 Abs. 1
UVG) eine nicht am tatsächlichen Alter und damit an der Wirklichkeit orientierte
Rentenverminderung (Urteil BGer 8C_577/2023 vom 10.12.2024 E. 5.2). Der ten-
denziell tiefere Anspruch kann vor allem der Tatsache zugeschrieben werden,
dass der Rentenanspruch in der Unfallversicherung grundsätzlich lebenslang an-
dauert.

4.2    Wie bereits ausgeführt, wurde die Vorinstanz mit VGE I 2019 22 vom 17. Ok-
tober 2022 aufgefordert, den Rentenanspruch unter Beachtung von Art. 28 Abs. 4
UVV neu festzulegen. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich nun aber entnehmen,
dass die Beurteilung des Invaliditätsgrades nicht gemäss diesen Vorgaben erfolgt
ist.

4.2.1 Die Regel, wonach gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des In-
validitätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im
mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte,
gilt für die Ermittlung des Invaliden- und Valideneinkommens (vgl. oben E. 4.1.4;
Urteil BGer 8C_577/2023 vom 10.12.2024 E. 4.2). Vorliegend erkundigte sich die
Vorinstanz bei der langjährigen, letzten Arbeitgeberin nach dem mutmasslichen
Jahreslohn des Beschwerdeführers ohne unfallbedingte und ohne unfallfremde
Einschränkung für die Jahre 2017 und 2018 (Vi-act. 538 f.). Entsprechend nannte
die Arbeitgeberin den Lohn 2017 und 2018 für den Versicherten mit Jahrgang
1954, Beschäftigungsgrad von 100% und 38 Dienstjahren (Vi-act. 541) und er-
gänzte die Angaben auf Nachfrage der Vorinstanz noch (Vi-act. 544, 545, 546).
Diese Angaben übernahm die Vorinstanz in ihre Berechnung (Vi-act. 547, 553).

Damit aber ist erstellt, dass die Vorinstanz für die Ermittlung des IV-Grades nicht
ein Valideneinkommen beizog, welches dem Lohn bei der bisherigen Arbeitgeberin
für einen Sachbearbeiter Kriminalanalyse im mittleren Alter ohne gesundheitliche
Einschränkungen entsprechen würde. Sie berücksichtigte für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades das Valideneinkommen des konkreten 64-jährigen Sachbear-
beiters mit 38 Dienstjahren (wovon rund die Hälfte als Sachbearbeiter Kriminal-
analyse) Erfahrung, was weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von Art. 28 Abs. 4
UVV entspricht.


                                                                                  10
4.2.2 Im Rahmen der weiteren Abklärungen nach dem Rückweisungsentscheid
holte die Vorinstanz eine versicherungsmedizinische Beurteilung ein (Vi-act. 542).
Als Fragestellung formulierte sie, "Beurteilung, ob sich das vorgerückte Alter des
Vte (UVV Art. 28.4) auswirkt oder nicht". Die zwei beurteilenden Fachpersonen
gelangten gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2020 zum Schluss,
"Nein, das vorgerückte Alter wirkt sich nicht auf die Einschränkungen aus. Auch
mit 40 Jahren wäre er in der beschriebenen Tätigkeit mit vorliegenden Befunden
im gleichen Mass behindert gewesen." In der Verfügung vom 26. Juni 2023 stellte
die Vorinstanz hierauf fest, für die reine Bürotätigkeit im angestammten Beruf als
Sachbearbeiter Kriminalanalyse bestünden keine Einschränkungen; als Mitglied
des D.________ würden aber körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten im Umfang
von rund 20% wegfallen. Per medizinischem Endzustand (30.4.2018) sei er 64-
jährig gewesen, per 30. September 2017 sei er vorzeitig pensioniert worden.
Gemäss medizinischer Beurteilung wirke sich das vorgerückte Alter nicht auf die
Einschränkungen aus, auch im Alter von 40 Jahren wäre er im gleichen Masse
eingeschränkt gewesen. Er sei nach Abschluss der G.________ in mehreren
Funktionen bei der D.________ tätig gewesen, namentlich H.________,
I.________, J.________. Seit dem Jahr 2000 arbeite er als ausgebildeter Sachbe-
arbeiter Kriminalanalyse mit jährlichen Wiederholungskursen. "Aufgrund der jah-
relangen Erfahrung als K.________ in diversen Bereichen, gehen wir davon aus,
dass ihrem Mandanten in der Versicherungsbranche, z.B. im L.________, eine
Tätigkeit zu 100% zumutbar ist." Gestützt auf Tabelle A1, Versicherungen, Anfor-
derungsprofil 3, umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7h, resul-
tiere fürs Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 112'965.30 (Vi-act. 553). Im angefoch-
tenen Einspracheentscheid wird diese Berechnung bestätigt. Als langjähriger
K.________ und Kriminalanalytiker verfüge der Beschwerdeführer unzweifelhaft
über die Anforderungen für eine Anstellung im L.________ einer Versicherungs-
gesellschaft. Versicherungsrechtliches Know-How sei nicht zwingend erforderlich.
Auch das Belastungsprofil liege innerhalb des im MEDAS-Gutachten festgelegten;
die Tätigkeit in einer Betrugsabteilung einer Versicherung entspreche einer optimal
angepassten Tätigkeit. Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE-
Tabelle TA1, Ziffer 65, Kompetenzniveau 3 sei gerechtfertigt, "da der Versicherte
aufgrund seiner langjährigen kriminaltechnischen Tätigkeit über grosses Wissen
in diesem Spezialgebiet verfügt, welches er bei der Aufdeckung von
Versicherungsmissbrauchs-Fällen umfassend anwenden kann". Ein leidensbe-
dingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, da ihm weder nur noch einfache Hilfsarbei-
ten zumutbar seien, noch seine lange Betriebszugehörigkeit zu einer unterdurch-




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schnittlichen Verwertbarkeit seiner spezifischen Restarbeitsfähigkeit auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt führe. "Entscheidend sind diesbezüglich einzig seine
langjährigen kriminaltechnischen Fachkenntnisse" (Vi-act. 560 E. 3.2).

Damit aber erhellt, dass die Vorinstanz auch das Invalideneinkommen nicht
gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV ermittelt hat. Schon die eingeholte medizinische Beur-
teilung ging von der falschen Fragestellung aus, nämlich ob sich das vorgerückte
Alter des Beschwerdeführers auswirke oder nicht. Diese Frage stellt sich jedoch
gar nicht, nachdem der Beschwerdeführer per 30. September 2017 noch vor
Fallabschluss/Rentenbeginn (30.4.2018) vorzeitig pensioniert wurde und er seine
Tätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnahm, so dass der Einkom-
mensvergleich nach Art. 28 Abs. 4 UVV vorzunehmen ist. Auch die Antwort in der
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. März 2023, wonach der Be-
schwerdeführer auch mit 40 Jahren in der beschriebenen Tätigkeit mit vorliegen-
den Befunden im gleichen Mass behindert gewesen wäre (Vi-act. 542), ist nicht
zielführend, ist der Abklärung die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwer-
deführers doch so oder so zu unterlegen. Relevant ist das hypothetische Einkom-
men im Zeitpunkt des Rentenbeginns einer versicherten Person (nicht des konkre-
ten Beschwerdeführers) im mittleren Alter mit denselben beruflichen und persönli-
chen Fähigkeiten sowie mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwer-
deführers (vgl. oben E. 4.1.4). Diese Abklärung hat die Vorinstanz nicht vorgenom-
men, sondern geklärt und begründet, welchen Lohn der konkrete Beschwerdefüh-
rer in einer angepassten Tätigkeit erzielen könnte.

4.2.3 Bleibt zu ergänzen, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht die im Zeitpunkt
des Einspracheentscheides aktuellste LSE-Tabelle berücksichtigt hat (Tabelle
TA1_skill-level, publiziert am 29.5.2024; BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Auch die An-
wendung der LSE-Tabelle TA1 ist wohl die übliche Praxis (BGE 126 V 75 E. 7a),
von welcher indes auch abgewichen werden kann, wenn andere Tabellen, wie
etwa T17, eine genauere Festsetzung des Einkommens erlauben (Urteil BGer
8C_58/2021 vom 30.6.2021 E. 5.1.1).

Weiter ist festzuhalten, dass laut der LSE-Tabelle TA1 das Kompetenzniveau 3 als
komplexe praktische Tätigkeit definiert wird, die ein grosses Wissen in einem Spe-
zialgebiet voraussetzt. Demgegenüber charakterisiert sich das Kompetenzniveau
2 als praktische Tätigkeit wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administra-
tion, Bedienen von Maschinen sowie elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst
oder Fahrdienst. Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperli-
cher oder handwerklicher Art. Diesbezüglich gilt rechtsprechungsgemäss, dass
sich bei versicherten Personen, die nach Eintritt der Invalidität nicht auf ihren an-
gestammten Beruf zurückgreifen können, das Abstellen auf das Kompetenzniveau

                                                                                    12
2 der LSE-Tabelle nur dann rechtfertigt, wenn sie über besondere Fertigkeiten und
Kenntnisse verfügen. Das betrifft beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche
formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene
besondere Qualifikationen. Andernfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewie-
sene Wert massgeblich (Urteile BGer 8C_57/2024 vom 5.12.2024 E. 3.2;
8C_754/2023 vom 6.6.2024 E. 5.4.2). Zu beachten ist zudem, dass eine mehrjäh-
rige Berufserfahrung, über die ein Versicherter – ohne kaufmännische Ausbildung
oder sonstige besondere in der Berufsausübung erworbene Qualifikationen – ver-
fügen kann, für sich genommen keine Einstufung über das Kompetenzniveau 2
rechtfertigt, da in den meisten Berufszweigen ein Diplom oder zumindest eine (for-
male) Aus- und Weiterbildung erforderlich ist (Urteile BGer 8C_657/2023 vom
14.6.2024 E. 6.1; 8C_581/2021 vom 19.1.2022 E. 4.4). Was schliesslich die
Berücksichtigung von Sektoren anbelangt, so wendet die Rechtsprechung in der
Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor",
an. Nur ausnahmsweise wurde bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung
lange Zeit in einem konkreten Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Ar-
beit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durch-
schnittseinkommen einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt,
wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen
Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil BGer
9C_667/2017 vom 27.11.2017 E. 3.2). Je eher bzw. weiter die Vorinstanz im Rah-
men des neuen Entscheides bei der Wahl der LSE-Tabelle, Kompetenzniveau und
Sektor/Branche von der dargestellten Regelpraxis abweicht, desto höher sind die
Anforderungen, ihre Festsetzungen nachvollziehbar zu begründen.

4.3   Nachdem die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich gemäss Art. 28
Abs. 4 UVV vorgenommen hat, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzu-
heben. Die sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Informationen erlauben
keine Ermittlung eines Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 4 UVV durch das Ge-
richt. Vielmehr wird die Vorinstanz weitere Abklärungen vorzunehmen haben, um
einen oben umschriebenen Einkommensvergleich vorzunehmen. Hierzu ist die
Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.

5.    Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und
neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die
Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Par-
teientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig da-




                                                                                 13
von, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Be-
gehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1;
VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 E. 6.2, je mit Hinweisen).

5.1   Kosten sind keine zu erheben (Art 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).

5.2   Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ob-
siegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 61 lit. g ATSG / § 74 Abs. 1 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung
des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom
27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in
§ 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung
der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflicht-
gemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt)
festzusetzen.




                                                                                 14
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid
      vom 3. Juli 2024 aufgehoben wird, soweit er einen Rentenanspruch des Be-
      schwerdeführers verneint hat. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur
      weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid betreffend Renten-
      anspruch an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be-
      schwerde abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
      Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*
      in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizer-
      hofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesge-
      setzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5.    Zustellung an:
      - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
      - die Vorinstanz (R)
      - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 7. Februar 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:



Der Gerichtsschreiber:




*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru-
mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat;
der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:          17. Februar 2025



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