# I 2023 73 — Work Injury Disability Pension and Impairment Compensation Appeal

**Geschäftsnummer:** I 2023 73
**Citation:** VG SZ I 2023 73
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (1. Kammer)
**Entscheiddatum:** 2024-04-11
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sz/SZ_VG_003_I-2023-73_2024-04-11/work-injury-disability-pension-and-impairment-compensation-appeal
**Official Source URL:** https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2023-73_2024-04-11.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The appellant, injured in a fall from a ladder at work resulting in a complete rupture of the left subscapularis tendon and frozen shoulder, appealed the rejection of an accident insurance disability pension and the amount of the impairment compensation. The court upheld the rejection of the pension, finding the calculated disability grade of 7.3% (based on an actuarial assessment of the remaining earning capacity compared to the potential salary in his former construction trade, adjusted for company closure) did not meet the 10% threshold, and rejected the claim for a disability-related deduction from the residual income because the established limitations were already factored into the determined capacity profile, and unquantifiable pain and non-accident-related neck issues could not be considered. Furthermore, the court confirmed the impairment compensation based on a 15% loss of integrity, as the medical assessment establishing this level was deemed sufficiently substantiated by the extensive documentation, including rehabilitation findings that noted a significant symptom exaggeration inconsistent with objective findings.

## Leitsatz / Regeste

Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 8 und 16 ATSG; Art. 61 lit. fbis und lit. g ATSG; Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005 — Art. 18 Abs. 1 UVG: The court confirmed the rejection of the disability pension claim because the degree of disability was less than the required 10% threshold. Art. 8 und 16 ATSG: These articles governing disability assessment were used implicitly to calculate the invalidity degree (7.3%) which was below the threshold for a pension. Art. 61 lit. fbis und lit. g ATSG: Cited in the reasoning for the decision not to award costs or compensation to either party.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 18 Abs. 1 UVG

The court confirmed the rejection of the disability pension claim because the degree of disability was less than the required 10% threshold.

### 2. Art. 8 und 16 ATSG

These articles governing disability assessment were used implicitly to calculate the invalidity degree (7.3%) which was below the threshold for a pension.

### 3. Art. 61 lit. fbis und lit. g ATSG

Cited in the reasoning for the decision not to award costs or compensation to either party.

### 4. Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005

Cited as the basis for the possibility of appealing the administrative court's decision to the Federal Supreme Court.

## Volltext des Entscheids

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Kammer I




I 2023 73




                 Entscheid vom 11. April 2024




Besetzung        Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
                 Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
                 Dr.med. Urs Gössi, Richter
                 MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin




Parteien         A.________,
                 Beschwerdeführer,
                 vertreten durch Rechtsanwältin B.________

                 gegen

                 Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
                 Vorinstanz,
                 vertreten durch Rechtsanwalt C.________,




Gegenstand       Unfallversicherung (Invalidenrente nach UVG; Integritätsentschädi-
                 gung)
Sachverhalt:

A.      Gemäss Schadenmeldung vom 25. August 2020 ist A.________ (Jg. 1965)
am 17. August 2020 bei der Arbeit als Bauarbeiter von der Leiter gefallen und hat
sich Prellungen und Schürfwunden an diversen Gliedmassen zugezogen (Vi-act.
1). Er wurde notfallmässig im Spital D.________ vorstellig, wo eine Schulterkon-
tusion links diagnostiziert wurde (Vi-act. 6). A.________ war zu diesem Zeitpunkt
über die Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert; diese bestätig-
te am 27. August 2020, für die Folgen des Berufsunfalls Versicherungsleistungen
zu erbringen (Vi-act. 3).

B.      Bei anhaltenden Schulterbeschwerden links erfolgte am 7. September 2020
eine MR-Arthrographie der linken Schulter, welche eine komplette Ruptur der
Subscapularissehne im Ansatzbereich mit medialer Dislokation der langen Bi-
zepssehne sowie eine deutliche AC-Gelenksarthrose zeigte (Vi-act. 10). Am 7.
Oktober 2020 erfolgte eine Arthroskopie der linken Schulter (Vi-act. 25). Im Ver-
lauf entwickelte sich eine postoperative frozen shoulder links (Vi-act. 60). Am 8.
April 2022 wurde die linke Schulter in Narkose untersucht und es erfolgte eine ar-
throskopische Arthrolyse (Vi-act. 164). Bei anhaltenden Beschwerden stellte der
behandelnde Operateur der Suva im August 2022 das Gesuch für eine stationäre
Rehabilitation (Vi-act. 193), welche vom Versicherungsmediziner der Suva be-
fürwortet wurde (Vi-act. 203) und vom 23. November 2022 bis 14. Dezember
2022 in der Rehabilitationsklinik E.________ erfolgte (Vi-act. 221). Mit ärztlicher
Aktenbeurteilung vom 13. Januar 2023 stellte Dr.med. F.________ (Facharzt für
Chirurgie, Schwerpunkt Allgemeinchirurgie und Traumatologie) das Erreichen
des medizinischen Endzustandes fest, er definierte das Zumutbarkeitsprofil für
den allgemeinen Arbeitsmarkt und schätzte den Integritätsschaden (Vi-act. 227,
228).

C.      Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 informierte die Suva A.________, die
Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 31. März 2023 eingestellt; weitere
Versicherungsleistungen würden geprüft (Vi-act. 248). Mit Verfügung vom 9.
März 2023 wurde bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 8% ein Rentenan-
spruch verneint und eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230 bei einer Inte-
gritätseinbusse von 15% zugesprochen (Vi-act. 260).

D.      Gegen die Verfügung vom 9. März 2023 erhob A.________ am 24. April
2023 Einsprache (Vi-act. 267), welche die Suva mit Entscheid vom 20. Juli 2023
abwies (Vi-act. 279).



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E.    Am 14. September 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz fristgerecht (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes; Art.
38 Abs. 3 lit. b ATSG) Beschwerde erheben mit den Anträgen:
      1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2023 sei auf-
         zuheben.
      2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem 1. April 2023 eine Invaliden-
         rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% und eine lntegritätsentschädigung
         bei einer Integritätseinbusse von mind. 30 % auszurichten.
      3. Eventualiter: Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei-
         sen und sie anzuweisen, ein verwaltungsexternes Gutachten zur Abklärung der
         Arbeitsfähigkeit sowie auch der Integritätseinbusse in Auftrag zu geben und
         hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
         sowie auf eine lntegritätsentschädigung zu befinden.

      4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Be-
         schwerdegegnerin.

F.    Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 beantragt die Suva:
      1. Es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. September 2023 voll-
         umfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
      2. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2023
         vollumfänglich zu bestätigen.
      3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Be-
         schwerdeführers.

Mit Replik vom 15. Februar 2024 resp. Duplik vom 8. März 2024 halten beide
Parteien je an ihren Anträgen fest.



Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.    Mit Verfügung vom 9. März 2023 bestätigte die Suva den Fallabschluss
nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
vom 20. März 1981 per Ende März 2023 und sie verneinte einen Rentenan-
spruch des Beschwerdeführers und legte die Integritätseinbusse auf 15% fest.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit dem angefochtenen Einspra-
cheentscheid vom 20. Juli 2023 ab. Wie bereits in der Einsprache vom 24. April
2023 rügt der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht eine unzureichen-
de Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und Invaliditätsgradbemessung durch die Suva
sowie fehlerhafte Schätzung der Integritätseinbusse. Unbestritten ist der Fallab-
schluss.

2.1   Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das
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Gesetz nichts anderes bestimmt. Wird die versicherte Person infolge eines Unfal-
les invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom
6.10.2000).

2.2.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er-
werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.1; Urteil BGer 8C_66/2023 vom 4.12.2023 E. 3.2).
Der Invaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz zwischen Validen- und
Invalideneinkommen (vgl. KOSS-Hürzeler/Caderas, Art. 18 UVG, Rz. 8).

2.2.2 Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Per-
son im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 134 V 322
E. 4.1; Urteil BGer 8C_728/2016 vom 21.12.2016 E. 3.1 m.H.a. Urteil BGer
8C_145/2012 vom 9.11.2012 E. 3.1; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126f.).
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi-
rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Ist ein konkreter Lohn nicht
eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte
sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn
verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des
Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (Urteil BGer 9C_501/2013
vom 28.11.2013 E. 4.2).

2.2.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht.
Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ -
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass
sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und

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nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invali-
denlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na-
mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens kei-
ne oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom-
men hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herange-
zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr.
37 S. 130; Urteil BGer 8C_378/2017 vom 29.11.2017).

2.2.4 Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Verfü-
gungs- resp. Einspracheentscheidzeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen
zu verwenden, was auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gilt (SVR
2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C 202/2021 E. 6.2.2 m. H.; BGE 143 V 295 E. 2.3; BGE
142 V 178 E. 2.5.8.1; Urteil BGer 8C_235/2023 vom 14.11.2023 E. 3.2).

Die Wahl der Tabelle und der Beizug des massgeblichen Kompetenzniveaus ist
eine Rechtsfrage. Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne
gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise
hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange
Zeit in einem konkreten Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in
anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittsein-
kommen einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies
als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwer-
tung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile BGer
9C_667/2017 vom 27.11.2017 E. 3.2; 8C_457/2017 vom 11.10.2017 E. 6.2
m. H.). Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art; heranzuziehen ist der Zentralwert.

2.2.5 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung kommen dem Rechtsanwender und
der Arztperson je eigene Aufgaben zu: Sache des Mediziners ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der
Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung
unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben
und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige
seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompe-
tent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine ab-
schliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Ar-
beitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine begründete Schätzung ab, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person aus medizi-
nisch-theoretischer Sicht arbeitsunfähig ist. Diese ärztlichen Angaben sind eine
wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis-
                                                                                      5
tungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2;
Urteil BGer 8C_809/2021 vom 24.5.2022 E. 5.4).

2.3   Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch
auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Ein Inte-
gritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Le-
bens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperli-
che, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Verordnung über die Un-
fallversicherung [UVV; 832.202] vom 20.12.1982).

2.4   Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz
hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen
vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsver-
fahren (Art. 61 lit. c ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 43 Rz. 28).
Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärun-
gen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall
ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche
abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als
verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur
dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Es
ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehens-
abläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 138 V 218 E. 6; BGE
126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst
die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es
Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstel-
le) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozial-
versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Par-
tei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswür-
digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für
sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer
8C_765/2020 vom 4.3.2021 E. 3.2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann oh-
ne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn
die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen her-

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beizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein
Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden
(BGE 144 V 361 E. 6.5).

2.5   Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben
die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Be-
weismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und da-
nach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

2.5.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen, weshalb die Verwaltung
bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf zuverlässige Angaben
ärztlicher Fachkräfte angewiesen ist (vgl. oben E. 2.4; Urteil BGer 8C_179/2023
vom 20.10.2023 E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson be-
gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ei-
nes ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismit-
tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 f.
E. 1c m. H.; Weber, 'Hürden' und 'Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von me-
dizinischen Gutachten, JaSo 2020, S. 199).

2.5.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungs-
gemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil BGer 8C_587/2020 vom 5.2.2021 E.
3.2). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei-
lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versi-
cherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be-
stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

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versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun-
gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 142 V 58 E. 5.1 m. H.).

2.5.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zu-
kommt (vgl. Urteil BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 E. 3.2 m. H.; BGE 135 V
465 E. 4.5; BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für
Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde
Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 E. 4.3.3;
8C_180/2017 vom 21.6.2017 E. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Be-
handlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht
auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler:
Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 E. 2 m. H.).

2.5.4 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverläs-
sig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von
persönlichen   Untersuchungen     vorliegen   (Urteil   BGer   8C_582/2021    vom
11.1.2022 E. 8.2 m.w.H.). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert
zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur
um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach-
verhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die re-
levanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben
worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammen-
hang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In die-
sen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen
Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimm-
te Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 352 E. 3b/ee; Urteile BGer
8C_608/2020 vom 15.12.2020 E. 5.2; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 E. 5.2;
8C_540/2007 vom 27.3.2008 E. 3.2 m. H.).

3.1   Den Unfall vom 17. August 2020 umschrieb der Beschwerdeführer am 28.
Dezember 2020 derart, dass er auf einer 3m-Leiter gestanden habe, um eine
Schalttafel [recte Schaltafel] zu entfernen; er habe an dieser gezogen, worauf
diese auf ihn gefallen und er rund 2.5m von der Leiter gefallen sei. Er sei auf die
angelegte linke Schulter gefallen, habe nur die Schulter angeschlagen und auch
nur dort Schmerzen gehabt. Den Arm habe er nicht mehr heben können; er sei
vom Polier ins Spital D.________ gebracht worden (Vi-act. 36). In der ambulan-
ten Behandlung im Spital wurde eine Schulterkontusion links diagnostiziert. Ra-

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diologisch wurden ossäre Verletzungen ausgeschlossen; die Rotatorenman-
schette sei in einer Woche hausärztlich zu kontrollieren (Vi-act. 6).

3.2.1 Bei anhaltenden Schulterbeschwerden veranlasste der Hausarzt Dr.med.
G.________ (Facharzt für Allgemeinmedizin) eine MR-Arthrographie der linken
Schulter, welche am 7. September 2020 durchgeführt wurde bei klinischer Anga-
be Zustand nach Schultersturz links und Frage nach traumatischer Läsion Rota-
torenmanschette, Sehnen, Labrum (Vi-act. 10). Die Radiologie berichtete dem
Hausarzt:
      Befund
      AC-Gelenk / Subakromialraum: Deutliche AC-Gelenksarthrose mit Gelenkserguss
      und Aktivierungszeichen. 6 mm breiter Subacromialraum. Akromionform vom Typ
      Bigliani 2.
      Rotatorenmanschette: Es zeigt sich eine komplette Ruptur der Subscapularissehne
      im Ansatzbereich mit medialer Dislokation der langen Bizepssehne. Die Supra-, In-
      fraspinatussehne und die Sehne des M. teres minor sind regulär.
      Glenohumeral: Gelenksknorpel intakt. Das Labrum ist intakt.
      Muskulatur: Keine signifikante fettige Degeneration oder Atrophie.
      Lange Bizepssehne: Tendinose der langen Bizepssehne ohne Hinweis auf eine
      Ruptur.
      Kein Knochenmarksödem. Degenerative zystische Veränderungen im Humerus-
      kopf, kranial und dorsal.
      Beurteilung
      Komplette Ruptur der Subscapularissehne im Ansatzbereich mit medialer Disloka-
      tion der langen Bizepssehne.
      Deutliche AC-Gelenksarthrose.

3.2.2 Auf Zuweisung durch den Hausarzt hin untersuchte Dr.med. H.________
(FMH für Orthopädische Chirurgie) den Beschwerdeführer am 15. September
2020. Er stellte die Diagnose einer vollständigen Ruptur der Subscapularissehne
mit medialer Luxation der langen Bizepssehne nach Unfall am 17. August 2020
und schlug als Therapie die operative Revision mit Naht der Sehne und Tenode-
se der langen Bizepssehne mit wahrscheinlicher AC-Resektion vor (Vi-act. 8, 20).

Am 7. Oktober 2020 erfolgte die Arthroskopie der linken Schulter, wobei die Dia-
gnose um eine Teilruptur der vorderen Supraspinatussehne ergänzt wurde. Da-
bei wurde ein Debridement des cranialen Labrums, eine Teilsynovektomie, eine
subacromiale Bursektomie, eine Acromioplastik, eine AC Gelenksresektion, eine
Mobilisation der Subscapularissehne intra- und extraartikulär mit Reinsertion, ei-
ne transossäre Reinsertion der vorderen Supraspinatussehne und eine Biceps-
tenodese im mittleren Sulcus gemacht (Vi-act. 25). In den ersten 48h postopera-
tiv bestanden deutliche Nachtschmerzen, danach Besserung, bei Austritt reizlose


                                                                                      9
Wundverhältnisse und eine intakte periphere Neurologie; am 10. Oktober 2020
konnte der Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden (Vi-act. 24).

3.3   Nach vorerst deutlicher Besserung der anfänglich starken postoperativen
Schmerzen (Vi-act. 34), klagte der Beschwerdeführer Ende Dezember 2020 über
eine eingeschränkte Beweglichkeit und Schmerzen vom Nacken bis in die Finger
der linken Hand (Vi-act. 36). Am 11. Januar 2021 stellte Dr.med. I.________ ei-
ner beginnenden frozen shoulder fest, worauf er eine intraarticuläre Infiltration
durchführte (Vi-act. 42). Diese brachte nur für einige Tage eine deutliche Besse-
rung. Dr.med. J.________ notierte am 13. Februar 2021, es zeige sich an und für
sich ein termingerechter Verlauf, die milde postoperative frozen shoulder sei sich
jetzt schon wieder am Lösen (Vi-act. 50). Bei unverbesserter Situation (Vi-act.
60) erfolgte am 6. April 2021 erneut eine Infiltration im Bereich der linken Schul-
ter (Vi-act. 61). Am 3. Mai 2021 erfolgte eine weitere intraarticuläre Depotsteroid-
gabe (Vi-act. 78). Die Infiltrationen brachten bis Juni 2021 keine Besserung (Vi-
act. 83).

3.4   Im Verlauf klagte der Beschwerdeführer über Schwindel, was zu weiteren
Abklärungen der HWS und des Schädels führte (Vi-act. 79, 86, 99, 112, 129).
Das MRI des Schädels und der HWS vom 21. September 2021 zeigte bezüglich
der HWS multiple degenerative Veränderungen und den Vd. a. eine Fissur im
Processus articularis HWK 2/3 rechts, bezüglich des Schädels war es unauffällig
(Vi-act. 111, 112). Es erfolgte die Überweisung an den Neurologen (Vi-act. 115,
116), demgemäss nach dem Untersuch vom 18. November 2021 keine Operati-
onsindikation bestand; hingegen nahm er eine Fazetteninfiltration HWK 3/4 und
HWK 4/5 vor (Vi-act. 127, 128).

Auf entsprechende Vorlage hin gelangte Dr.med. K.________ am 13. Januar
2022 zur Beurteilung, die geklagten Beschwerden am Nacken und den Fingern
sowie der Schwindel seien nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall
vom 17. August 2020 verursacht. Es seien massive degenerative Veränderungen
vorbestehend. Unfallverursacht sei nur eine Schulterprellung (Vi-act. 130). Die
Leistungsablehnung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2022 telefo-
nisch und am 25. Januar 2022 schriftlich mitgeteilt und blieb unangefochten (Vi-
act. 134, 139).

3.5.1 Am 27. Januar 2022 erfolgte eine weitere MR-Arthrographie der linken
Schulter bei klinischer Angabe St.n. Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion am
17. August 2020 [recte 7.10.2020] sowie subakut exazerbierte Schmerzen bei
kaltem Wetter und der Frage nach frozen shoulder (Vi-act 140). Der Radiologe
gelangte zur Beurteilung:

                                                                                   10
      - Zeichen einer ausgeprägten "frozen shoulder"
      - Artikulärseitige Signalalterationen der Supraspinatussehne ansatznahe, DD post-
        operativ, DD Partialruptur
      - Sonst weitgehend intakte Rotatorenmanschette

Nach einer weiteren Konsultation vom 2. Februar 2022 schlug Dr.med.
J.________ nach den erfolglosen Infiltrationen eine Untersuchung des Schulter-
gelenkes in Narkose mit arthroskopischer Evaluation und Arthrolyse sowie suba-
cromialer Adhäsiolyse vor (Vi-act. 141). Die Suva erteilte hierfür Kostengutspra-
che (Vi-act. 146).

3.5.2 Den Eingriff nahm Dr.med. J.________ am 8. April 2022 vor (Vi-act. 164).
Dazu dokumentierte er im Operationsbericht am selben Tag:
      Operation
      Arthroskopie.
      […] Arthroskopieportale dorsal, lateral und anterior.

      1. Craniales Labrum: minimal ausgefranst
      2. Bizepssehne: nicht mehr vorhanden
      3. Intervall: mässig verdickt, anteriore Kapsel mässig verdickt
      4. Subscapularissehne: Die genähte Sehne ist schön reinseriert und vollständig in-
         takt.
      5. Supraspinatussehne: Schön reinseriert, keine Dehiszenz
      6. Infraspinatussehne: Gelenksseitig intakt.
      7. Teres minor-Sehne: Intakt.
      8. Vorderes unteres Labrum: Abgeflacht.
      9. Hinteres Labrum inferior: Normal.
      10.Humerusknorpel: craniale Knorpelschäden Grad II
      11.Pfanne: anterior Knorpelschäden Grad II
      12.Subacromialraum: mässige Bursitis mit einigen Verklebungen unter dem rese-
         zierten AC-Gelenk.
      13.Acromion: lateral etwas abfallend.
      14.AC-Gelenk: vernarbt

      Nun wird die anteriore Kapsel am Rande der Pfanne (MGHL, IGHL) durchtrennt
      und auf 1cm reseziert bis 6 Uhr. Wechsel des Skopes nach anterior und die dorsa-
      le Kapsel wird ebenfalls gelöst. Eröffnen des Intervalles und Resektion gleichzeitig
      einer subacromialen und subcoracoidalen Vernarbung. Durch diese Massnah-
      men erreicht man eine Flexion von 150° und eine Aussenrotation jetzt von
      50°.

      Im Subacromialraum werden die Verklebungen, v.a. unter dem AC-Gelenk und an-
      terior mit dem Vaper gelöst. Die Sehnen sind bursaseitig schön eingewachsen und
      völlig intakt. Das laterale Acromion wir abgerundet. Ausgiebiges Spülen, Redon.
      Verlauf
      Postoperativ intensive Schmerztherapie auch mit Morphinpräparaten und zusätz-
      lich Prednison 40mg.
      Bei Austritt erreichte der Patient eine aktiv assistierte Flexion von 110° (intraopera-
      tiv 150°) und eine Aussenrotation von 40° (intraoperativ 50°). Die Schulter war bei
      Austritt noch leicht geschwollen, bei intakter Neurologie peripher.

                                                                                            11
Weiter vermerkte Dr.med. J.________, am Ende der Operation sei die Flexion
150° ohne Probleme, Aussenrotation 50°, Innenrotation bis S1 gut möglich ge-
wesen. Aufgrund der intakten Sehnen sollte die Beweglichkeit jetzt deutlich bes-
ser werden (vgl. auch Austrittsbericht vom 14.4.2022, Vi-act 165).

3.6.1 Anlässlich telefonischer Befragung äusserte der Beschwerdeführer ge-
genüber der Suva am 18. Mai 2022, die Beschwerdesituation habe sich seit der
Operation verschlimmert. Die Schulter sei weniger beweglich und die Schmerzen
stärker; er benötige mehr Medikamente (Vi-act. 166).

3.6.2 In der Verlaufskontrolle vom 13. Mai 2022 notierte Dr.med. J.________, der
Beschwerdeführer klage über massive Schmerzen im Bereich der linken Schul-
ter, die Beweglichkeit sei noch massiv eingeschränkt. Weiter dokumentierte er
(Vi-act. 169):
      Klinischer Befund
      Schulter links (adominant): Deutliche Schonhaltung mit Schulterhochstand bei
      massiv schmerzhafter aktiver und passiver Einschränkung der Beweglichkeit im
      Sinne einer persistierenden frozen shoulder. Die Rotationsbewegungen sind mit
      IRO bis L5/sacral, ARO aktiv 20°, passiv 30° etwas besser als präoperativ. Aktive
      Elevation / Flexion knapp 60°, passiv unter massiver Schmerzauslösung bis 90°.
      Das Führen der Hand zu Mund, Nase und Stirn ist knapp möglich. Nackengriff
      massiv eingeschränkt. Straffes anteriores Kapselmuster. Schmerzfreie Arthrosko-
      pieportale, anterior Restfaden einliegend, welcher entfernt wird. Neurovaskulär un-
      auffällig.

      Bakteriologische Ergebnisse
      Bakteriologische Untersuchung der Biopsien und Proben vom Operationstag
      08.04.2022:
      In allen entnommenen Proben ist kein Wachstum von Mikroorganismen in aeroben
      und anaeroben Kulturen nachweisbar.
      Beurteilung/Procedere
      Erwartungsgemäss besteht weiterhin postoperativ eine stark schmerzhafte Bewe-
      gungseinschränkung im Sinne einer persistierenden frozen shoulder bei deutlich
      erhöhtem Schmerzlevel unter laufender Schmerzmedikation. Dies sicherlich unter
      den Gesichtspunkten eines prolongierten chronischen hyperpathischen Schmerz-
      syndroms bei einer Anamnese über 2 Jahre. Dennoch empfehle ich eine konse-
      quente Fortsetzung der Physiotherapie unter zunehmender Freigabe der aktiven
      und passiven Beweglichkeit nach Schmerzmassgabe mit Übungen an der
      Schmerz- und Widerstandsgrenze. Zur besseren Mobilisation sollte der Patient ei-
      ne Wassertherapie beginnen. Zudem schlage ich eine kontrollierte Schmerzthera-
      pie über die Schmerzambulanz vor und werde den Patienten mit der Fragestellung
      einer N. suprascapularis-Blockade, Kryotherapie, Lasertherapie? aufbieten. Die
      bakteriologischen Ergebnisse geben keinen Hinweis auf einen low-grade Infekt.
      Diesbezüglich besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Unsererseits klinische Ver-
      laufskontrolle in 8 Wochen.




                                                                                        12
Weiter attestierte Dr.med. J.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis
Ende August 2022; er vermerkte eine zu erwartende Invalidität im bis dato aus-
geübten Beruf und empfahl eine IV-Anmeldung.

3.6.3 Dr.med. K.________ gelangte am 31. Mai 2022 zur Kurzbeurteilung, das
Erreichen des Endzustandes sei noch nicht absehbar, die von Dr.med.
J.________ empfohlene Therapie sei durchzuführen. Zudem müsse davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als
Maurer/Schaler nicht mehr werde ausüben können; das voraussichtliche Belast-
barkeitsprofil umschrieb er: Leichte bis mittelschwere Arbeit. Ganztags. Keine re-
petitiven Überkopfarbeiten. Körpernahe auf Hüfthöhe können Belastungen bis
10kg, auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt werden. Körperfern soll die Last repe-
titiv nicht mehr als 1 kg betragen. Vibrationen und Schlagbelastungen sind zu
vermeiden. Die Fähigkeit auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten ist eingeschränkt
(Vi-act. 170).

3.7      Am 6. Juli 2022 berichtete der Treuhänder der Arbeitgeberin, der Betrieb
der Arbeitgeberin werde nicht mehr aktiv; der Firmenname werde weiterbeste-
hen, aber der letzte Mitarbeiter sei nur noch bis Ende Juli 2022 angestellt; eine
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers falle somit ausser Betracht. Das
Taggeld solle ihm ab 1. August 2022 direkt ausbezahlt werden (Vi-act. 182). Mit
E-Mail vom 8. August 2022 bestätigte er schriftlich, dass die Taggeldzahlung di-
rekt zu tätigen sei (Vi-act. 187).

3.8      Nach der Konsultation vom 31. August 2022 dokumentierte Dr.med.
J.________ das Persistieren eines hyperpathischen Schmerzsyndroms der lin-
ken Schulter nach arthroskopischer Arthrolyse einer frozen shoulder bei intakten
Sehnen (Vi-act. 193). Zur Schmerzreduktion solle der Beschwerdeführer den Ni-
kotinkonsum stoppen, Novalgin und Olfen einnehmen, jedoch keine weiteren
NSAR, da dies die Gefahr einer Nephrotoxizität habe. Die Wassertherapie sei zu
stoppen. Zudem ersuchte er die Suva um Kostengutsprache für einen statio-
nären Aufenthalt mit Abklärung der Möglichkeiten im Hinblick auf eine Reintegra-
tion ins berufliche Leben (mit Bewegungen unter der Horizontalen und Heben
von Gewichten mit angewinkeltem Arm bis 7kg). Am 4. November 2022 stützte
Dr.med. K.________ die Empfehlungen (Vi-act. 203).

3.9      Vom 23. November bis 14. Dezember 2022 war der Beschwerdeführer in
der Rehaklinik E.________ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 23. De-
zember 2022 konnte im Rahmen der Rehabilitation keine namhafte Verbesse-
rung der Beschwerden erzielt werden (Vi-act. 221). Die Diagnosen lauteten wie
folgt:
                                                                                 13
     A. Unfall vom 17.08.2020: Leitersturz über 2 m auf linke Schulter
     A1 Verletzung der Rotatorenmanschette links mit kompletter Ruptur der
     Subskapularissehne mit medialer Luxation der langen Bizepssehne
     (…)
     B. Schwindel unklarer Ursache (unfallfremd)
     (…)
     C. Chronisches degenerativ bedingtes zervikozephales und zervikospondylogenes
     Schmerzsyndrom (unfallfremd)
     (…)
     D. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) (12/2022
     Psychologisch-psychiatrisches Konsilium, Rehaklinik E.________)

Bezüglich Zumutbarkeit wurde festgehalten:
     Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive
     Es wurde eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet. Die Resultate der phy-
     sischen Leistungstests sind deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperli-
     chen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen
     Einschränkungen lässt sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der
     klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht
     erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützt sich primär auf medizinisch-
     theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den
     Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung
     der Belastbarkeit lässt sich medizinisch-theoretisch nicht begründen.

     Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit aus psychiatrischer Sicht:
     Die festgestellte psychische Störung begründet aktuell keine arbeitsrelevante Leis-
     tungsminderung.
     Die untenstehende Beurteilung der Zumutbarkeit erfolgt aus unfallkausaler Sicht.

     Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Bauarbeiter (Arbeitsvertrag ist nicht
     vorhanden):
     Tätigkeit nicht zumutbar. Anforderungen zu hoch: Schwere Tätigkeit.

     Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten:
     Leichte bis mittelschwere Arbeit.
     Arbeitszeit: Ganztags.
     Spezielle Einschränkungen: Ad Schulter links: Tätigkeiten bis Schulterhöhe, ein-
     händiges Hantieren körpernah selten bis max. 7,5 kg.
     Empfehlungen / Prozedere beruflich:
     Arbeitssuche. Abklärung hinsichtlich Durchführung von Eingliederungsmassnah-
     men.

In der zusammenfassenden Beurteilung wird unter 'Somatische Beurteilung'
ausgeführt:
     Knapp 2,5 Jahre nach kompletter Ruptur der Subskapularissehne mit medialer Lu-
     xation der langen Bizepssehne, gut 2 Jahre nach Reinsertion von Suprapinatus-
     und Subskapularissehne mit Bizepstenodese sowie 8 Monate nach arthroskopi-
     scher Arthrolyse bei Frozen Shoulder bestehen aktuell die unter "Probleme bei
     Austritt" beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen. MR-tomographisch
     ergaben sich aktuell (und insbesondere nach einem anamnestischen Sturz vom
                                                                                        14
      27.11.2022) keine neuen Befunde. Während der ambulanten Rehabilitation zeigte
      der Patient ein dysfunktionales Schmerzverhalten mit negativen Überzeugungen
      gegenüber des Rehabilitationsprogrammes. Die Erarbeitung von Aktivitätszielen
      gelang ihm trotz namhafter Unterstützung nicht. Es war kaum Bereitschaft für ei-
      nen Belastungsaufbau spürbar. Insgesamt konnten keine Fortschritte erzielt wer-
      den.

      Bei den Belastungstests limitierte sich der Patient durchwegs selbst, weit bevor die
      in Rücksprache mit dem Operateur gesetzten medizinischen Limiten oder eine
      funktionelle Limite erreicht wurde - er sah sich vielmehr zu keinerlei Hebe- und
      Trageleistung in der Lage. Die gezeigte Handkraft links von 3 kg ist medizinisch
      nicht plausibel, ebenso wenig wie die im Vergleich zu Eintritt verschlechterten Re-
      sultate bei der Handkraftmessung rechts von 43 kg auf 25 kg. Beim Gehtest zeigte
      er bei Austritt ebenfalls eine schlechtere Perfomance als bei Eintritt, dies unter An-
      gabe von Schwindel, welcher seit der letzten Schulter-OP vorhanden sei. Die tole-
      rierte Belastung der linken Schulter variierte situativ. Mit Blick auf die demonstrierte
      Beeinträchtigung der Belastbarkeit des linken Armes überrascht die fehlende Atro-
      phie am linken Arm. Auf der Verhaltensebene zeigte sich insgesamt eine erhebli-
      che Symptomausweitung.

      Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen liess sich mit ob-
      jektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildge-
      benden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären.
      Von unserer Seite kann keine weitere Therapieempfehlung mehr abgegeben wer-
      den. Aus beruflicher Sicht können dem Patienten mit Blick auf die Unfallfolgen an
      der linken Schulter keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr empfohlen werden.
      Herr […] wird sich beruflich umorientieren müssen.

3.10 Nach dem Rehaaustritt erklärte der Beschwerdeführer Dr.med. J.________
am 17. Dezember 2022, er habe jetzt auf der ganzen linken Körperhälfte inkl.
Bein zum Teil Schmerzen (Vi-act. 219). Nach Erhebung des Schulterstatus (akti-
ve Flektion 70°, Aussenrotation aktiv und passiv 30°, Innenrotation bis Glutaeus)
gelangte der Arzt zur Beurteilung, der Beschwerdeführer habe eine erhebliche
Bewegungseinschränkung der Schulter, in E.________ sei eine Schmerzausbrei-
tungssymptomatik ebenfalls noch vermutet worden. Es stelle sich nun die Frage,
ob weitere medizinischen Massnahmen noch eine Verbesserung bringen könn-
ten. Seinerseits wäre der einzige Diskussionspunkt die Mobilisation der Schulter
in Narkose; ob diese eine dauerhafte Verbesserung bringen könne, könne ernst-
haft in Zweifel gezogen werden. Fortzuführen seien Schmerzmedikamente.
Wünschenswert sei aufgrund der erheblichen Veränderungen im Bereich der
HWS eine neurochirurgische Beurteilung.

3.11.1      Mit    Aktenbeurteilung      vom     13.   Januar     2023     nahm     Dr.med.
L.________ zum medizinischen Endzustand betreffend der Schulterbeschwerden
links (Vi-act. 227). Nach Zusammenfassung des aktenmässigen Verlaufs gelang-
te er zur
      Beurteilung
                                                                                             15
     Der heute 57-jährige Versicherte erlitt am 17.08.2022 [recte 2020] bei einem Lei-
     tersturz aus über 2 m Höhe auf die linke Schulter, während der Arbeit, eine Verlet-
     zung der Rotatorenmanschette links mit kompletter Ruptur der Subscapularisseh-
     ne mit medialer Luxation der langen Bicepssehne. Am 07.10.2020 erfolgt eine Re-
     Insertion von Supraspinatus- und Subscapularissehne mit Bicepstenodese sowie
     AC-Gelenksresektion und Débridement. Im postoperativen Verlauf Entwicklung ei-
     ner Frozen Shoulder, worauf am 08.04.2022 eine arthroskopische Arthrolyse und
     Mobilisation in Narkose erfolgten. Jedoch auch postoperativ erneut persistierende
     Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. In der ambulanten Behandlung mit
     Physiotherapie sowie Wassertherapie und Schmerzbehandlung zeigte sich ein
     dysfunktionales Schmerzverhalten des Versicherten und es erfolgte eine drei-
     wöchige Rehabilitation in E.________, vom 23.11. bis 14.12.2022. Dort wurde eine
     erhebliche Symptomausweitung beobachtet. Das Ausmass der demonstrierten
     physischen Einschränkungen liess sich nicht mit den objektivierbaren pathologi-
     schen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen
     sowie den Diagnosen erklären. Die Resultate der physischen Leistungstests waren
     deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht ver-
     wertbar. Es erfolgte eine Beurteilung der Zumutbarkeit, primär gestützt auf medizi-
     nisch-theoretischen Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei
     den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Es wurde eine Zumutbarkeit für
     berufliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit folgendem Profil fest-
     gelegt: leichte bis mittelschwere Arbeit, ganztags. Spezielle Einschränkungen ad
     Schulter links: Tätigkeiten bis Schulterhöhe, einhändiges Hantieren körpernah sel-
     ten bis maximal 7,5 kg. Der Versicherte wird als "Eingliederungsfall" erachtet und
     eine koordinierte berufliche Integrationsmassnahme im Rahmen einer institutionel-
     len Zusammenarbeit (IIZ) zwischen der RAV und der IV für notwendig erachtet.

Weiter beantwortete Dr.med. K.________ die Fragen der Verwaltung wie folgt:
     Inwiefern kann von weiteren Behandlungen mindestens mit überwiegender Wahr-
     scheinlichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet
     werden?
     Von weiteren Behandlungen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
     Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Das
     Verhalten des Versicherten bezüglich Rehabilitationsmassnahmen wird als negativ
     beurteilt (Beurteilung RKB E.________).
     Wie verändert sich das Belastbarkeitsprofil aufgrund dieser Besserung?
     Entfällt.

     Welche Behandlungen schlagen Sie vor?
     Dem Versicherten wird empfohlen, die in den diversen ambulanten physiothera-
     peutischen Behandlungen wie auch in der Rehaklinik instruierten Übungen selbst-
     ständig zuhause fortzuführen.
     Oder ist jetzt der medizinische Endzustand erreicht?
     Ja.

     Welche Tätigkeiten und Verrichtungen kann die versicherte Person in Anbetracht
     der unfallbedingt verbleibenden Belastbarkeit noch ausüben?
     Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter ist nicht mehr zumutbar. Das Anforderungs-
     profil ist zu hoch. Die Belastung auf die rechte [recte linke] Schulter zu gross. Eine
     leichte bis mittelschwere Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist jedoch ganz-
     tags zumutbar.
                                                                                          16
      In welchem zeitlichen und leistungsmässigem Umfang (leicht/mittel/schwer)? Bitte
      um detaillierte Beurteilung der funktionalen Leistungsfähigkeit?
      Zumutbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt: leichte bis mittelschwere Ar-
      beit. Ganztags. Tätigkeiten maximal bis zur Schulterhöhe. Körpernah auf Hüfthöhe
      können Belastungen bis 7,5 kg, auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt werden. Kör-
      perfern soll die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen. Vibrationen und
      Schlagbelastungen sind zu vermeiden. Die Fähigkeit auf Leitern und Gerüsten zu
      arbeiten ist eingeschränkt.

      Wie hoch schätzen Sie einen allfälligen unfallbedingten Integritätsschaden?
      Ein Integritätsschaden liegt vor, die Beurteilung erfolgt auf separatem Dokument.

      Sollte zur Beurteilung der obengenannten Fragen eine kreisärztliche Untersuchung
      notwendig sein, bitten wir um einen Termin.
      Eine kreisärztliche Untersuchung würde keine zusätzlichen sachdienlichen Infor-
      mationen in Bezug auf die Fragestellungen ergeben. Es wird hauptsächlich auf die
      ausführliche Beurteilung der Rehabilitation in E.________ zurückgegriffen.

3.11.2      Weiter nahm Dr.med. K.________ eine Beurteilung des Integritäts-
schadens vor (Vi-act. 228). Er schätzte diesen auf 15% ein mit der Begründung,
in der letzten Untersuchung bei Dr.med. J.________ vom 17. Dezember 2022
habe noch eine aktive Flexion bis 70° bestanden. Dies ergebe gemäss Tabelle
1.2 UVG einen Integritätsschaden von 15 %.

3.12 Nachdem die Suva vom behandelnden Psychiater Dr.med. M.________ ei-
nen Bericht verlangte, teilte dieser am 17. Januar 2023 telefonisch mit, der Be-
schwerdeführer sei vom 15. Juni 2020 bis am 24. November 2020 wegen unfall-
fremden Beschwerden bei ihm in Behandlung gewesen; seither keine Behand-
lung mehr (Vi-act. 229).

3.13 Am 27. Februar 2023 informierte die Suva den Beschwerdeführer telefo-
nisch, der Fall werde abgeschlossen, das Taggeld werde noch bis 31. März 2023
bezahlt (Vi-act. 238). Dasselbe wurde mit Schreiben vom 28. Februar 2023
bestätigt und gleichzeitig die Prüfung von Rentenleistungen in Aussicht gestellt
(Vi-act. 248).

3.14 Mit Verfügung vom 9. März 2023 lehnte die Suva einen Rentenanspruch ab
und es wurde eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230 auf Basis einer Inte-
gritätseinbusse von 15% gesprochen (Vi-act. 260).

Bezüglich Rentenanspruch bestätigte die Suva, dass dem Beschwerdeführer die
angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter bzw. Schaler und An-/Abschläger unfall-
bedingt nicht mehr zumutbar sei. Mit den Unfallrestfolgen an der linken Schulter
seien ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeiten maximal bis zur Schulterhöhe
ganztags zumutbar. Körpernah auf Hüfthöhe könnten Belastungen bis 7,5 kg so-
wie auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt werden. Körperfern solle die Last repeti-

                                                                                          17
tiv nicht mehr als 1 kg betragen. Vibrationen und Schlagbelastungen seien zu
vermeiden. Die Fähigkeit auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten sei eingeschränkt.
Weil die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht mehr aktiv sei, ermittelte die
Suva das Valideneinkommen basierend auf den LSE-Tabellenlöhnen 2020, TA 1
Pos. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 68'772); umgerechnet
auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.3h (Baugewerbe) und
die Nominallohnentwicklung 2021 (0%), 2022 (1.1%) und 2023 (1.1%) berück-
sichtigend ergab dies ein Valideneinkommen von Fr. 72'578. Das Invalidenein-
kommen ermittelte sie basierend auf den LSE-Tabellenlöhnen 2020 TA 1 Total,
Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 63'132), auf die betriebsübliche durchschnittli-
che Arbeitszeit umgerechnet und der Nominallohnentwicklung angepasst auf
Fr. 66'800. Einen leidensbedingten Abzug nahm die Suva keinen vor. Dies ergab
eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 5'778 und einen Invaliditätsgrad von
8%, weshalb ein Anspruch auf eine Rente abgelehnt wurde.

3.15 Mit Vorbescheid vom 22. März 2023 informierte die IV-Stelle den Be-
schwerdeführer, die Invalidenversicherung sehe vor, ihm ab 1. Oktober 2021 ei-
ne ganze IV-Rente zu leisten, ab 1. April 2023 bestehe kein Rentenanspruch
mehr. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die angestammte Tätigkeit als
Bau/Strassenarbeiter seit dem Unfall vom 17. August 2020 nicht mehr zumutbar
sei; eine angepasste Tätigkeit sei ihm vollschichtig zumutbar, spätestens ab dem
1. Januar 2023. Das Zumutbarkeitsprofil stimmte ebenso mit jenem der Suva
überein wie die Ermittlung des Invaliditätsgrades (8%). Neben dem Rentenan-
spruch ab 1. April 2023 wurde auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung abge-
lehnt, da in einer alternativen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei
(Vi-act. 265).

3.16.1      Einspracheweise rügte der Beschwerdeführer eine zu tiefe Veran-
schlagung des Valideneinkommens. Zudem weise der Beschwerdeführer
gemäss Dr.med. J.________ nur noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit auf; das In-
valideneinkommen sei auf dieser Basis zu ermitteln und es sei ein leidensbeding-
ter Abzug vom Tabellenlohn von 25% zu gewähren. Anhand des Berichts von
Dr.med. J.________ sei auch die Integritätseinbusse zu tief geschätzt; sie sei auf
mindestens 30% zu erhöhen.

3.16.2      Der (damalige) Rechtsvertreter stellte Dr.med. J.________ die Frage,
ob er die Beurteilung von Dr.med. K.________ teile. Dr.med. J.________ antwor-
tete am 5. April 2023, zum jetzigen Zeitpunkt sei aufgrund der Schulter-
Untersuchung vom selben Tag eine 100%ige leidensadaptierte Tätigkeit nicht
möglich. Er schätzte diese auf 50%, da schon kleine repetitive Bewegungen

                                                                                 18
Schmerzen machen würden. In Sachen Integritätsentschädigung schlug er ein
neutrales Gutachten vor (Vi-act. 269).

Dem Sprechstundenbericht vom 5. April 2023 lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer einerseits über Schmerzen dorsal am Schulterblatt, Schmer-
zen im Nacken und im Bereich der Schulter links an der seitlichen Narbe klage.
Als Status erhob Dr.med. J.________ zur linken Schulter eine Flektion der Schul-
ter 80° aktiv, Aussenrotation 40°, Innenrotation Glutaeus, wobei er notierte, die
Untersuchung gestalte sich schwierig, da der Patient aktiv gegenspanne. Musku-
latur Trapezius sei stark druckdolent. Rechtsneigeschmerz der HWS. Dr.med.
J.________ gelangte zur Beurteilung (Vi-act. 268):
     Wir haben weiterhin eine Mischsymptomatik zwischen erheblichen Schulter-
     schmerzen und erheblichen Nackenschmerzen bei multietageren Foraminalsteno-
     sen vor allem mit hochgradiger osteodiskaler Stenose C5-Wurzel links und C7-
     Wurzel beidseits sowie C6 rechts. Die HWS-Beschwerden erklären auch die
     Schmerzen, die der Patient zum Teil zurzeit in den Fingern angibt.

     Ich schlage jetzt Folgendes vor:
     1. Den Befund der HWS möchte ich noch mit meiner Kollegin Frau Dr. […] be-
        sprechen und diskutieren, ob hier eine Verbesserung mittels Infiltrationen und
        Physiotherapie erzielt werden kann.
     2. Für die Schulter müsste nochmals diskutiert werden, ob eine erneute Arthro-
        skopie mit postoperativem Scalenuskatheter eine Verbesserung der Beweglich-
        keit bringen könnte. Für eine solche Intervention sollte der Patient jedoch das
        Rauchen vollständig sistieren.

Ein weiterer Sprechstundenbericht von Dr.med. J.________ liegt vom 22. April
2023 vor, dem der Beschwerdeführer zur Zweitbeurteilung nochmals zugewiesen
worden sei bei persistierenden Schmerzen im Bereich der ganzen Schulter mit
Ausstrahlung über Oberarm, Ellenbogen bis in die Fingerversorgungsgebiete
C6/C7. Es bestehe eine massive schmerzhaft bedingte Bewegungseinschrän-
kung bei Schmerzlevel VAS 6-7, Nachtschmerz teilweise höher. Nikotinabusus
sei unverändert. Anamnestisch seien die Schmerzen nach der Zweitoperation
nochmals angestiegen, auch die Behandlung in der Rehaklinik E.________ hätte
zu einer deutlichen Schmerzverstärkung geführt. Nachdem er einen klinischen
Befund erhob, gelangte Dr.med. J.________ zur Beurteilung (Vi-act. 271):
     Nach meiner Sicht besteht ein chronisches, hyperpathisches Schmerzsyndrom bei
     einer Mischsymptomatik in Folge eines unklar persistierenden Schulterschmerzes
     mit eingesteifter Schulterfunktion bei schmerzhafter Arthrofibrose. Andererseits be-
     steht eine symptomatische multietagere foraminale Stenosierung mit korrelierender
     Radikulopathie, welche ebenfalls für einen Grossteil der Schmerzsymptomatik mit-
     verantwortlich sein dürfte. Die postoperative MRI-Diagnostik nach Rekonstruktion
     der Rotatorenmanschette vom 28.11.2022 zeigt eine korrekt rekonstruierte Rein-
     sertion der Rotatorenmanschette mit Status nach Arthrolyse ohne wesentliche
     Atrophie und Verfettung der Muskulatur bei subacromialer Impingement-
     Konstellation. Der Gelenkraum ist normal weit. Eine Reizsymptomatik des AC-
                                                                                        19
      Gelenkes liegt nicht vor. Die Schmerzgenese seitens der Schulter ist nicht ganz
      erklärlich. Ein Aspekt dürfte der persistierende Nikotinabusus bei Minderqualität
      der Sehne darstellen. Aus meiner Sicht kann ein erneuter schulterchirurgischer
      Eingriff die Situation des Patienten nicht verbessern. Er dient allenfalls dem Nach-
      weis bzw. Ausschluss eines low-grade Infektes mit nochmaliger Gelenkmobilisati-
      on, wobei ich meine Zweifel hinsichtlich einer prognostisch langfristigen Wirkung
      hätte. Seitens der foraminalen Stenosierungen befindet sich der Patient bereits in
      Behandlung bei Dr. […].

      In Anbetracht des Verlaufes, der klinischen Symptomatik und Anamnese, sowie
      der aktuellen Befunde sehe ich eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Pa-
      tienten nicht mehr gegeben, was auf eine längerfristige Invalidität herauslaufen
      wird.

4.1   Mit Entscheid vom 20. Juli 2023 wies die Suva die Einsprache ab (Vi-act.
279). Die Suva wies namentlich den Vorwurf zurück, es könne nicht auf das von
Dr.med. K.________ festgelegte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Dieses
decke sich mit der Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________. Die
Beurteilung sei schlüssig, nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei; sie
stütze sich auf die medizinischen Akten ab, welche ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und Status geben würden; es fänden sich keine Indizien ge-
gen die Zuverlässigkeit der Beurteilung. Auch der IV-Grad sei korrekt ermittelt
worden. Beim Invalideneinkommen berechnete die Suva neu ein solches von
Fr. 67'262.60, da neu von einer Nominallohnentwicklung von 1.8% für das Jahr
2023 auszugehen sei (nicht wie im Verfügungszeitpunkt aktuell 1.1%). Ein lei-
densbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt. Dem Alter des Beschwerdeführers
(58-jährig) komme nur beschränkte Bedeutung zu; das Bundesgericht lasse den
Umstand, dass eine Stellensuche altersbedingt erschwert sein könne, ausser Be-
tracht, mit der Begründung, dass es sich dabei um einen invaliditätsfremden Fak-
tor handle; zu berücksichtigen sei ein Leidensabzug aufgrund des Alters nur,
wenn dieses die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem Gesundheitsschaden
zusätzlich schmälere. Die mangelhaften Sprachkenntnisse seien durch die Ver-
wendung der Tabellenlöhne Kompetenzniveau 1 bereits abgegolten und einfa-
che, repetitive Tätigkeiten würden kein besonderes Bildungsniveau erfordern. Es
lägen keine persönlichen oder beruflichen Gründe vor, die für einen Abzug spre-
chen würden. Auch bezüglich Valideneinkommen sei auf die Tabellenlöhne ab-
zustellen, da der Beschwerdeführer wegen Betriebseinstellung nicht an seinen
angestammten Arbeitsplatz zurückkehren könnte. Unter Berücksichtigung der ak-
tuellsten Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Valideneinkommen von
Fr. 72'574. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 7% (Erwerbseinbusse von
Fr. 5'311.40).

Weiter habe Dr.med. K.________ auch die Integritätseinbusse korrekt ermittelt
unter Berücksichtigung des Untersuchungsberichts von Dr.med. J.________ vom
                                                                                         20
20. Dezember 2022 und in Anwendung der Suva-Tabelle 1.2. Der Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung im Umfang von 15% sei zu bestätigen.

4.2   Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Abklärungspflicht; es liege
keine rechtsgenügliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor.

4.2.1 Dr.med. K.________ habe nur eine Aktenbeurteilung vorgenommen, ohne
persönliche Exploration des Beschwerdeführers. Mithin habe er sich kein direktes
Bild des Beschwerdeführers machen können und er habe den bestehenden Ein-
schränkungen sowie vorhandenen Schmerzproblematik nicht genügend Rech-
nung tragen können. Allein schon deshalb könne nicht auf die Beurteilung abge-
stellt werden.

Rechtsprechungsgemäss kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert
beigemessen werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli-
chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht (Urteil BGer 8C_646/2019 vom 6.3.2020 E. 4.3; vgl. auch
oben E. 2.5.4). Vorliegend ist der medizinische Verlauf aktenmässig umfassend
dokumentiert (vgl. vorne E. 3); Widersprüche hinsichtlich Diagnosen und objekti-
ven Befunden bestehen keine. Vor allem war der Beschwerdeführer während
dreier Wochen in der Rehabilitation, wo er ebenfalls umfassend untersucht wur-
de. Zu Recht stellte daher Dr.med. K.________ fest, eine kreisärztliche Untersu-
chung würde keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen in Bezug auf die
Frage des medizinischen Endzustandes und des Zumutbarkeitsprofils ergeben.
Dass vor diesem Hintergrund und bei gegebener Aktenlage kein persönlicher Un-
tersuch erfolgt ist, ist daher nicht zu beanstanden.

4.2.2 Gemäss Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, welche körperlichen Tätig-
keiten er angesichts der erlittenen vollständigen Ruptur der Subscapularissehne
mit medialer Luxation der langen Bizepssehne und postoperativer frozen shoul-
der sowie den starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der linken
Schulter noch ausführen könne. Die versicherungsinterne Beurteilung sei inso-
fern nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass nicht die unfallbedingt erlittene Verletzung
entscheidend ist. Die Verletzung wurde operativ saniert. Dr.med. J.________
stellte schon in der Beurteilung vom 2. Februar 2022 zum MRI vom 27. Januar
2022 fest, die Rotatorenmanschette sei weitgehend intakt, die Sehnen seien in
der Schulter gut eingewachsen (Vi-act. 141). Auch in der Beurteilung vom 31.
August 2022 beschrieb er die Sehnen explizit als intakt (oben E. 3.8), was er
auch bereits intraoperativ am 8. April 2022 feststellte (vgl. oben E. 3.5.2). Im Ge-
such um Abklärungen der Möglichkeiten zur beruflichen Reintegration vom 31.
                                                                                   21
August 2022 beschrieb Dr.med. J.________ das Zumutbarkeitsprofil mit Bewe-
gungen unter der Horizontalen und Heben von Gewichten mit angewinkeltem
Arm bis 7 kg (Vi-act. 193); dies wurde auch seitens Rehabilitation als durch den
behandelnden Arzt bestätigte zumutbare Ausgangslage betrachtet; auch das
durch die Suva definierte Zumutbarkeitsprofil steht nicht in Widerspruch hierzu.
Bezüglich Bewegungsausmass notierte Dr.med. J.________ am 5. April 2023,
die Untersuchung gestalte sich schwierig, da der Patient aktiv gegenspanne (Vi-
act. 268). Weiter stellte Dr.med. J.________ am 22. April 2023 fest, die postope-
rative MRI-Diagnostik vom 28. November 2022 zeige eine korrekt rekonstruierte
Reinsertion der Rotatorenmanschette mit Status nach Arthrolyse ohne wesentli-
che Atrophie und Verfettung der Muskulatur bei subacromialer Impingement-
Konstellation, der Gelenkraum sei normal weit, eine Reizsymptomatik des AC-
Gelenkes liege nicht vor und er gelangte zur Beurteilung, die Schmerzgenese
seitens der Schulter sei nicht ganz erklärlich (Vi-act. 271, oben E. 3.16.2). Er
bestätigt damit die Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________
("Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lässt sich mit
den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und
bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklären." Vi-act. 221). Da-
bei gilt es zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung aus dem Vorliegen von
Schmerzen noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen
geschlossen werden kann, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wis-
senschaftlichen Beweisführung entzieht (Urteil BGer 8C_640/2022 vom 9.8.2023
E. 5.3 m.H. auf BGE 138 V 248 E. 5.1) und dass subjektive Schmerzangaben der
betroffenen Person durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinrei-
chend objektiv erklärbar sein müssen (vgl. Urteil BGer 8C_809/2021 vom
24.5.2022 E. 5.3 m.H. auf BGE 143 V 124 E. 2.2.2), was vorliegend nicht der Fall
ist, zumindest nicht im beklagten Ausmass, wenn berücksichtigt wird, dass die
frozen shoulder zwar als organisch objektiv nachgewiesener Gesundheitsscha-
den gilt (vgl. Urteil BGer 8C_689/2019 vom 9.3.2020 E. 5.2), die Beweglich-
keitseinschränkung in der Narkoseuntersuchung vom 8. April 2022 aber so nicht
bestätigt werden konnte (vgl. Vi-act. 164). Mit seinem Vorwurf ist der Beschwer-
deführer damit nicht zu hören.

4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Zumutbarkeitsprofil sei
geradezu widersprüchlich, wenn ihm einerseits körperlich leichte bis mittelschwe-
re Tätigkeiten zumutbar seien und anderseits körperferne Lasten auf max. 1 kg
beschränkt seien, so begründet er nicht weiter, worin die Widersprüchlichkeit lie-
gen soll, werden hierbei doch unterschiedliche Tätigkeiten bzw. Belastungen be-
schrieben. Das Zumutbarkeitsprofil gemäss Dr.med. K.________ lässt ausdrück-
lich Belastungen bis 7.5 kg körpernah auf Hüfthöhe, körperfern repetitiv nicht
                                                                                 22
mehr als 1 kg zu. Es handelt sich hierbei um eine klare, widerspruchslose Zu-
mutbarkeitsbeschreibung. Die Beschränkung auf 1 kg bei repetitiven Tätigkeiten
von körperfernen Lasten schliesst die Ausübung mittelschwerer Tätigkeiten nicht
aus. Die Belastung bis 7.5 kg körpernah auf Hüfthöhe entspricht der von Dr.med.
J.________ im August 2022 definierten Zumutbarkeit von Bewegungen unter der
Horizontalen und Heben von Gewichten mit angewinkeltem Arm bis 7 kg.

4.2.4 Der Beschwerdeführer betont wiederholt, es liege eine faktische Einhän-
digkeit/Einarmigkeit vor, weshalb sich die Beurteilung von Dr.med. K.________
als nicht schlüssig erweise. Für diese Vorbringen finden sich indes keine medizi-
nischen Unterlagen. Im Rahmen des definierten Zumutbarkeitsprofiles sind dem
Beschwerdeführer sowohl gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ als
auch Dr.med. N.________ mit beiden Armen möglich. Dass der linke Arm unfall-
bedingt überhaupt nicht mehr einsatzbar wäre oder nur schon das Zumutbar-
keitsprofil nicht erreicht werden könnte, ist unbelegt. Hingegen haben die Ab-
klärungen während des Rehabilitationsaufenthaltes eine erhebliche Sym-
ptomausweitung und Selbstlimitierung ergeben. Festgestellt wurde, dass das
Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sich mit den objekti-
vierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgeben-
den Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklären lasse (Vi-act. 221). Nichts
Anderes lässt sich den Berichten von Dr.med. J.________ entnehmen. Medizi-
nisch-theoretisch liegt damit keine Einarmigkeit vor, weshalb auch das Zumut-
barkeitsprofil nicht von einer solchen ausgehen musste. In Beachtung des Zu-
mutbarkeitsprofils kann der Beschwerdeführer auch den linken Arm sehr wohl
einsetzen.

4.2.5 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Suva vor, weder die Beurteilung von
Dr.med. K.________ noch jene im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________
setze sich mit den divergierenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen von Dr.med.
J.________ und Dr.med. O.________ auseinander. Sie hätten den Bericht des
Operateurs vom 5. April 2023 schon rein zeitlich nicht berücksichtigen können.
Dr.med. J.________ habe ihn seit dem Unfall ununterbrochen behandelt und
zweimal operiert. Er habe schlüssig festgehalten, dass eine 100%ige leidensad-
aptierte Tätigkeit nicht möglich sei, da schon kleine repetitive Bewegungen
Schmerzen machen würden; leidensadaptiert seien nur 50% möglich. Dieser Wi-
derspruch zur versicherungsinternen Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beurteilung von Dr.med. K.________ jeglicher Beweiswert abzuspre-
chen sei.

Es trifft zu, dass Dr.med. J.________ gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter
am 5. April 2023 ausführte, er schätze die Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte
                                                                                23
Tätigkeiten auf 50% ein (vgl. Vi-act. 269). Die äusserst kurze Begründung hierfür,
schon kleine repetitive Bewegungen würden Schmerzen machen, vermag an der
begründeten Beurteilung der Rehaklinik und des Versicherungsarztes keinen Wi-
derspruch zu begründen. Mit diesen Beurteilungen setzt sich Dr.med.
J.________ seinerseits in keiner Art und Weise auseinander, obwohl der Rechts-
vertreter Bezug auf diese nahm; er zeigt nicht auf, warum die Beurteilungen feh-
lerhaft wären. Er äussert sich nicht zu den Feststellungen der Rehaklinik, wonach
eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung vorliege und sich das
Ausmass der demonstrierten Einschränkungen mit den objektivierbaren Befun-
den nicht erklären lasse; insbesondere nennt Dr.med. J.________ keine medizi-
nische, nachvollziehbare Begründung für die geltend gemachten Einschränkun-
gen. Kommt hinzu, dass sich die von Dr.med. J.________ angefügte Begrün-
dung (Schmerzen schon durch kleine repetitive Bewegungen) weder aus seinem
Konsultationsbericht vom 17. Dezember 2022 noch vom 5. April 2023 (und auch
nicht vom 22.4.2023) ergibt (Vi-act. 219, 268, 271); mithin fehlt es auch an einer
medizinischen Dokumentation dieser Begründung von Dr.med. P.________ ist
aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht nur unter unfallkausalen Be-
schwerden leidet, sondern er wesentlich auch über unfallfremde Beschwerden
klagt (siehe Diagnoseliste Austrittsbericht Rehaklinik E.________ [Vi-act 221]
sowie oben E. 3.4). Diese Beschwerden wie Schwindel und chronisches degene-
rativ bedingtes zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
müssen aber für die Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers un-
berücksichtigt bleiben. Dr.med. J.________ bezieht sich in seinen Berichten auf
alle Beschwerden und er differenziert namentlich in seinem Arbeitsfähigkeitsat-
test nicht zwischen Unfallfolgen und Nicht-Unfallfolgen. Wenn Dr.med.
J.________ aber etwa ausführt, "wir haben weiterhin eine Mischsymptomatik
zwischen erheblichen Schulterschmerzen und erheblichen Nackenschmerzen bei
multietageren Foraminalstenosen vor allem mit hochgradiger osteodiskaler Ste-
nose C5-Wurzel links und C7-Wurzel beidseits sowie C6 rechts. Die HWS-
Beschwerden [recte HWS-Befunde] erklären auch die Schmerzen, die der Pati-
ent zum Teil zurzeit in den Fingern angibt" (Vi-act. 268) und er die symptomati-
sche multietagere foraminale Stenosierung mit korrelierender Radikulopathie
ebenfalls als für einen Grossteil der Schmerzsymptomatik verantwortlich be-
zeichnet (Vi-act. 271), so belegt dies geradezu, dass er unfallfremde Aspekte in
seine Beurteilung einbezieht. Auch deswegen vermag er an der versicherungsin-
ternen Beurteilung, welche sich auf die Unfallfolgen beschränkt, keine Zweifel zu
begründen.

Soweit den kaum eine Begründung aufweisenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
des Dr.med. O.________ überhaupt Anhaltspunkte zum Zumutbarkeitsprofil ent-

                                                                                 24
nommen werden können, lässt sich immerhin feststellen, dass er denkt, eine er-
folgreiche Reintegration in eine Bauarbeit sei nicht mehr möglich (vgl. etwa Vi-
act. 124, 133, 154, 162). Damit aber nimmt er einzig Bezug zur angestammten
Tätigkeit, ohne sich zu leidensadaptierten Tätigkeiten zu äussern. Wenn er
schliesslich in seinem Zeugnis vom 29. März 2023 zuhanden RAV / Arbeitslo-
senversicherung für die Zeit ab 1. April 2023 zum einen explizit auf die Zumut-
barkeit gemäss Rehaklinik Q.________ [recte E.________] verweist, aber die
Arbeitsfähigkeit auf 30% beschränkt, so fehlt hierfür jegliche Begründung (vgl. Vi-
act. 266). Das Zumutbarkeitsprofil der Suva vermag er damit nicht zu widerlegen.

4.2.6 Damit aber hat die Suva zu Recht auf das nachvollziehbar begründete Zu-
mutbarkeitsprofil gemäss ärztlicher Aktenbeurteilung von Dr.med. K.________
vom 13. Januar 2023 abgestellt. Dieses lautet für den allgemeinen Arbeitsmarkt:
leichte bis mittelschwere Arbeit. Ganztags. Tätigkeiten maximal bis zur Schulter-
höhe. Körpernah auf Hüfthöhe können Belastungen bis 7,5 kg, auf Brusthöhe bis
5 kg durchgeführt werden. Körperfern soll die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg
betragen. Vibrationen und Schlagbelastungen sind zu vermeiden. Die Fähigkeit
auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten ist eingeschränkt (Vi-act 227).

4.3   Falls dennoch auf das Zumutbarkeitsprofil der Suva abzustellen sei, so ha-
be die Vorinstanz gemäss Beschwerdeführer aber unbeachtlich gelassen, dass
es an der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit mangle.

4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer wiederum argumentiert, die funktionelle Ein-
armigkeit schliesse eine Verwertbarkeit aus, ist auf das zuvor Gesagte zu ver-
weisen: Massgebend ist das beweiswertige Zumutbarkeitsprofil (vgl. oben E.
4.2.6); für eine funktionelle Einarmigkeit bestehen keine medizinischen Anhalts-
punkte (vgl. oben E. 4.2.4).

4.3.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist das Zumutbar-
keitsprofil (oben E. 4.2.6) auch nicht derart einschränkend, dass ihm kaum noch
Tätigkeiten möglich sind, er höchstens einen Nischenarbeitsplatz annehmen
könnte, welchen es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl
aber gar nicht gebe. Soweit er dabei auf seine Schmerzsituation verweist, gilt es
zu wiederholen, dass zum einen für die Frage der Leistungspflicht des Unfallver-
sicherers ausschliesslich die Unfallfolgen zu beachten sind (vgl. oben E. 4.2.5)
und zum andern im Rahmen der dreiwöchigen Rehabilitation festgestellt wurde,
dass die geklagten Beschwerden und demonstrierten Einschränkungen mit den
objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bild-
gebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht zu erklären sind, hingegen eine
erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung vorliegt. Beachtlich ist da-
                                                                                  25
her allein das definierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. oben E. 4.2.6). Dieses kommt
keiner Beschränkung auf Nischenarbeitsplätze gleich, sondern lässt eine Vielzahl
an realistischen Tätigkeiten zu, welche der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet.

4.3.3 Das definierte Zumutbarkeitsprofil lässt leichte bis mittelschwere Tätigkei-
ten zu; für die Bemessung des Invaliditätsgrades wurde sodann auf das Kompe-
tenzniveau 1 abgestellt, d.h. auf Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art.
In diesem Bereich werden die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers auch
durch seine sprachlichen Fähigkeiten oder sein Alter nicht derart eingeschränkt,
dass eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgeschlossen wäre.

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist die durch das Zumutbar-
keitsprofil definierte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
somit verwertbar.

4.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Suva habe bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades vom - korrekt ermittelten - Invalideneinkommen zu Unrecht
keinen leidensbedingten Abzug berücksichtigt. Das Bundesgericht habe es in
BGE 148 V 174 zwar abgelehnt, für die Bemessung des Invalideneinkommens
vom LSE-Medianlohn abzuweichen; es habe aber die überragende Bedeutung
des Leidensabzuges betont, weshalb sich vorliegend ein solcher in angemesse-
ner Höhe aufdränge. Angesichts des stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils
könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ein statistisches
Einkommen erzielen könne. Konkret fordert der Beschwerdeführer aufgrund des
Zumutbarkeitsprofils bei erheblich eingeschränkter Einsatzfähigkeit der linken Ex-
tremität den maximalen Leidensabzug von 25%. Zudem verfüge der Beschwer-
deführer über keine Berufsausbildung und es verblieben ihm gerade noch knapp
6 Jahre bis zur Pensionierung, wobei Männer gerade in den ersten Dienstjahren
unterdurchschnittlich verdienen würden. Wegen den fehlenden Dienstjahren und
fehlender Berufserfahrung sei ebenfalls ein Abzug angezeigt. Hinzu komme eine
sehr langanhaltende Desintegration, nachdem er seit August 2020 keiner Er-
werbstätigkeit mehr nachgehe. In Berücksichtigung all dieser Umstände sei der
maximale Leidensabzug von 25% zu gewähren.

4.4.2 Mit einem (leidensbedingten) Abzug vom anhand statistischer Lohndaten
ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden,
dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinde-
rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Be-
schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versi-
cherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

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erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch er-
folgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V
174 E. 6.3 m. H.; vgl. auch Urteil BGer 8C_193/2022 vom 16.9.2022 E. 5.1).

Die Frage nach der Höhe des Leidensabzuges ist eine typische Ermessensfrage.
Das kantonale Gericht darf dabei sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie-
gender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2; 126 V 75 E. 6; Urteil BGer
8C_227/2018 vom 14.6.2018 E. 4.2.3.2).

4.4.3 Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Merkmale vermögen keinen lei-
densbedingten Abzug zu rechtfertigen. Nachdem die Suva für die Ermittlung des
Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abstellt, berechtigen weder
die Sprachfähigkeiten des Beschwerdeführers, noch seine fehlende Berufsaus-
bildung zu einem Abzug (vgl. Urteile BGer 8C_1/2023 vom 6.7.2023;
8C_48/2021 vom 20.5.2021 E. 4.3.4). Zudem ist der Beschwerdeführer bei ge-
gebenem Zumutbarkeitsprofil nicht selbst in leichten Hilfsarbeitertätigkeiten noch
zusätzlich eingeschränkt (vgl. Urteil BGer 8C_560/2018 vom 17.5.2019). Eine
funktionelle Einarmigkeit liegt - wie bereits ausgeführt - nicht vor, weshalb ein
Abzug auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen ist (vgl. Urteil BGer
8C_587/2019 vom 30.10.2019). Auch das Alter (der Beschwerdeführer hat Jg.
1965) wirkt sich nicht per se lohnsenkend aus; gerade Hilfsarbeiten, und solche
lässt das Zumutbarkeitsprofil ohne weiteres zu, werden auf dem massgebenden
ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Warum das Alter
beim Beschwerdeführer dennoch einen Leidensabzug erfordern sollte, ist weder
ausgewiesen, noch begründet der Beschwerdeführer derlei (vgl. BGE 146 V 16
E. 7.2.1). Soweit der Beschwerdeführer auf die nur noch wenigen Dienstjahre
verweist, so ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, dergemäss sich gemäss
den LSE-Erhebungen das Alter bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65
bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. Urteil
BGer 9C_535/2017 vom 14.12.2017 E. 4.6); warum derselbe Umstand beim Be-
schwerdeführer im Gegenteil lohnsenkend wirken sollte, begründet er nicht. Auch
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 17. August 2020
nicht mehr erwerbstätig war, wirkt sich im konkreten Fall nicht lohnsenkend aus,
handelt es sich doch nicht um eine überaus lange Zeit und muss er ohnehin eine
neue, nicht angestammte Tätigkeit annehmen (vgl. Urteil BGer 8C_1/2023 vom
6.7.2023 E. 15.2.3). Soweit der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt durch
unfallfremde Beschwerden eingeschränkt sein sollte, kann dies nicht durch einen

                                                                                 27
Leidensabzug berücksichtigt werden (vgl. Urteil BGer 8C_433/2020 vom
15.10.2020 E. 8.3). Soweit schliesslich der Beschwerdeführer auf das Zumutbar-
keitsprofil verweist und einen Abzug fordert, so ist darauf hinzuweisen, dass nach
ständiger Rechtsprechung gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der
Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätz-
lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen können (BGE
146 V 16 E. 4.1). Dass mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer-
ber für den Beschwerdeführer nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale
Chancen für eine Anstellung bestehen, ist weder dargetan, noch muss dies aus
dem - ein breites Spektrum an Tätigkeiten zulassenden - Zumutbarkeitsprofil ge-
schlossen werden (vgl. Urteil BGer 8C_61/2018 vom 23.3.2018 E. 6.5).

4.4.4 Damit aber ist nicht zu beanstanden, wenn die Suva keinen leidensbeding-
ten Abzug vom Invalideneinkommen vornahm. Die Ermittlung des Invalidenein-
kommens anhand der LSE-Tabelle wird seitens Beschwerdeführer nicht bestrit-
ten. Allerdings stellt er in der Beschwerde noch auf die Berechnung gemäss Ver-
fügung vom 9. März 2023 ab, welche von der Suva im angefochtenen Einspra-
cheentscheid um die aktualisierte Nominallohnentwicklung (bei ansonsten
gleichbleibenden Werten) korrigiert wurde (+1.8% anstelle von +1.1% im Jahr
2023; vgl. Vi-act. 260 und 279). Es ist daher für die Berechnung des Invaliditäts-
grades mit einem Invalideneinkommen von Fr. 67'262.60 zu rechnen.

4.5   Hinsichtlich Valideneinkommen bestreitet der Beschwerdeführer, eine
Rückkehr an seinen angestammten Arbeitsplatz wäre wegen Betriebseinstellung
der Arbeitgeberin ausgeschlossen gewesen. Die Suva stütze sich hierbei nur auf
eine Telefonnotiz eines Gesprächs mit dem Treuhänder der Arbeitgeberin. Eine
schriftliche Bestätigung finde sich in den Akten nicht. Die Aussage selbst sei frag-
lich. Beim Treuhänder habe es sich (damals) nicht um eine handlungsberechtigte
Person der Arbeitgeberin gehandelt; die inhaltliche Richtigkeit sei nicht gewähr-
leistet. Gemäss Handelsregisterauszug sei die Firma nach wie vor aktiv und nicht
in Liquidation. Da eine Rückkehr daher nicht ausgeschlossen sei, könne das Va-
lideneinkommen nicht anhand der LSE ermittelt werden. Seinerseits ermittelt er
ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 72'579, weshalb gemäss Beschwer-
deführer auf das von der Suva mittels LSE errechnete Valideneinkommen abzu-
stellen sei [sic].

Es bleibt damit unklar, inwiefern der Beschwerdeführer das durch die Suva ermit-
telte Valideneinkommen als fehlerhaft rügt. Gemäss Verfügung vom 9. März
2023 betrug es Fr. 72'578; gemäss Einspracheentscheid mit aktualisierter Nomi-
nallohnentwicklung Fr.72'574 (vgl. Vi-act. 260 und 279). Im Übrigen ist auch die
                                                                                   28
Feststellung der Suva, der Beschwerdeführer könnte nicht an seinen Arbeitsplatz
zurückkehren, begründet. Am 6. Juli 2022 erklärte der Treuhänder der Firma, der
Betrieb werde eingestellt, der letzte Angestellte per Ende Juli 2022 entlassen, der
Firmenname werde weiterbestehen. Gleichzeitig wies der Treuhänder die Suva
an, das Taggeld ab August 2022 dem Beschwerdeführer direkt auszubezahlen
(Vi-act. 182). Dies bestätigte er am 8. August 2022 auch noch schriftlich, weshalb
an der Richtigkeit der Aussage nicht zu zweifeln ist. Der besagte Treuhänder ist
sodann aktuell als Vorsitzender der Geschäftsführung der Firma im Handelsre-
gister eingetragen, was die Richtigkeit der Aussage noch bestärkt (vgl.
www.zefix.ch).

4.6   Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 67'262.60 und einem Validenein-
kommen von Fr. 72'574 beträgt die unfallbedingte Erwerbseinbusse Fr. 5'311.40.
Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 7.3% (vgl. Art. 8 und 16 ATSG). An-
spruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht bei einer Invalidität
von mindestens 10% (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG), weshalb die Suva den Leistungs-
anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

5.1   Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Festsetzung der In-
tegritätsentschädigung. Sie wurde von der Suva auf Basis der von Dr.med.
K.________ geschätzten Integritätseinbusse von 15% festgelegt. Gemäss Be-
schwerdeführer hat Dr.med. K.________ zu Unrecht einzig die aktive Flexion von
70° berücksichtigt, was einem Integritätsschaden von 15% entspreche. Gemäss
Statuserhebung von Dr.med. J.________ bestehe aber auch eine Aussenrotation
von 30° und eine Innenrotation bis Glutaeus; mithin sei nicht nur die aktive Flexi-
on eingeschränkt. Auch dies gelte es zu berücksichtigen, was eine Integritätsein-
busse von mindestens 30% rechtfertige. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
Dr.med. K.________ einzig die aktive Flexion berücksichtige, weshalb mehr als
nur geringe Zweifel an seiner Beurteilung bestünden und ein externes Gutachten
zur Frage der Integritätsentschädigung einzuholen sei.

5.2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsent-
schädigung (vgl. vorne E. 2.3) die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bun-
desrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE
124 V 29 E. 1 b; BGE 113 V 219 E. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a m. H.)
häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im An-
hang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im
Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten
Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführ-
te Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgelei-

                                                                                  29
tet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und
psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2).

5.2.2 Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Be-
fund. Die Skala der Integritätsschäden im Anhang 3 zur UVV erlaubt es dem
Arzt, grundsätzlich jeden Integritätsschaden annähernd vergleichbaren Inte-
gritätsschäden in dieser Skala zuzuordnen. Trotzdem hat sich in der Praxis ein
Bedürfnis zur differenzierten listenmässigen Erfassung der Integritätsschäden
manifestiert. Die Suva hat in der Folge, basierend auf der erwähnten Skala und
unter Berücksichtigung dieser verbindlichen Werte, weitere Schätzungsgrundla-
gen in tabellarischer Form erarbeitet (vgl. www.suva.ch/de-ch/unfall/unfall / versi-
cherungsmedizin). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen (sog.
Feinraster) stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht
verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 der Richtlinien im Anhang 3 zur UVV be-
stimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens
für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach
oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich als Richtwerte angesehen werden,
mit denen die Gleichbehandlung aller versicherten Personen gewährleistet wer-
den soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c; Ur-
teil BGer 8C_746/2022 vom 18.10.2023 E. 4.1).

5.2.3 Somit fällt es in einem ersten Schritt dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter
Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen
aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden
vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht
(Urteile BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 E. 6.3; 8C_734/2019 vom 23.12.2019
E. 4.2; BGE 140 V 193 E. 3.2). Verwaltung und Gericht obliegt es danach, ge-
stützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen,
ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist
und - bejahendenfalls - welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenom-
men hat oder aber weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urteil
BGer 8C_746/2022 vom 18.10.2023 E. 4.2). Dass sie sich hiefür an die medizini-
schen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des
Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich
Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen
Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswür-
digung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum
Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergän-
zungen in medizinischer Hinsicht (Urteil BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 E.
6.3; 8C_826/2013 vom 28.5.2013 E. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 UV Nr. 27;

                                                                                   30
zum Zusammenwirken ärztlicher Einschätzung und juristischer Wertung bei der
Bemessung der Integritätseinbusse vgl. auch Thomas Frei, Die Integritätsent-
schädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche-
rung, Diss. Freiburg 1997, S. 68 ff.).

5.3   Am 13. Januar 2023 nahm Dr.med. K.________ eine Beurteilung des Inte-
gritätsschadens vor (Vi-act. 228). Unter 'Befund' gab er die Unfalldiagnose wieder
sowie die beiden Eingriffe vom 7. Oktober 2020 und 8. April 2022 (vgl. oben 3.2.2
und 3.5.2). Er hielt fest, es bestehe eine erhebliche Symptomausweitung; die
eingeschränkte Schulterbeweglichkeit sei schwierig fassbar bei intraoperativ pro-
blemloser Flexion bis 150° sowie guter Aussenrotation und bei Spitalentlassung
noch aktiv assistierter Flexion von 110°. Es könne davon ausgegangen werden,
dass die Horizontale zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aktiv überschritten werde.
Damit wiederholt Dr.med. K.________, was im Austrittsbericht der Rehaklinik
E.________ festgehalten ist und durch Dr.med. J.________ im Operationsbericht
vom 8. April 2022 sowie den nachfolgenden Konsultationsberichten festgehalten
wird (vgl. oben E. 3.5.2, 3.6.2, 3.9). Mithin beruht seine Beurteilung auf den me-
dizinischen Akten. Weiter vermerkte Dr.med. K.________, ein aktives Über-
schreiten der Horizontalen könne nicht mehr angenommen werden, gemäss
Sprechstunde vom 17. Dezember 2022 habe die aktive Flexion noch 70° betra-
gen. Diese Feststellung wird seitens Beschwerdeführer nicht als fehlerhaft be-
zeichnet.

Die Suva-Tabelle 1 listet die Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den
oberen Extremitäten auf. Sie betragen für die Schulter 30% bei Versteifung in
Adduktion, 10% bei bis 30° über Horizontale beweglich, 15% bei bis Horizontale
beweglich, 25% für eine nicht reponierte Luxation und 10% für eine habituelle
Luxation. Weitere die Schulter betreffende Schäden, welche für eine Integritäts-
entschädigung berechtigen, nennt die Tabelle nicht. Auch der Skala im Anhang 3
zur UVV lässt sich nichts hierzu entnehmen. Gestützt auf diese Grundlagen ge-
langte Dr.med. K.________ zum Schluss, die ebenfalls dokumentierte Ein-
schränkung der Aussen- und Innenrotation erreiche nicht die für eine Integritäts-
entschädigung geforderte Erheblichkeitsschwelle, weshalb er sie unberücksich-
tigt liess. In Beachtung von Anhang 3 und der Suva-Tabelle 1 ist dies stimmig.
Dieser Einschätzung widerspricht letztlich auch Dr.med. J.________ nicht. Auf
die Frage nach der Integritätseinbusse antwortete er am 5. April 2023 ohne wei-
tere Begründung, es sei ein Gutachten einzuholen (vgl. Vi-act. 269). Mit dieser
Empfehlung ohne Begründung und ohne geäusserte Kritik an der Einschätzung
von Dr.med. K.________ vermag er letztere indes nicht in Zweifel zu ziehen.



                                                                                 31
Damit aber ist die von der Suva gesprochene Integritätsentschädigung von
Fr. 22'230 bei einer Integritätseinbusse von 15% nicht zu beanstanden.

6.    Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. Die Suva hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt; die Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätsein-
busse von 15% ist nicht zu beanstanden.

7.    Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung
besteht bei diesem Verfahrensausgang keiner (Art. 61 lit. fbis und lit. g ATSG).




                                                                                   32
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer-
      de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei-
      zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes-
      gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4.    Zustellung an:
      - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
      - den Rechtsvertreter der Suva (2/R)
      - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 11. April 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:




Die Gerichtsschreiberin:




*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru-
mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:         24. April 2024




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