# I 2023 67 — Appeal of Disability Benefits Denial Upheld Due to Lack of Proven Substantial Deterioration

**Geschäftsnummer:** I 2023 67
**Citation:** VG SZ I 2023 67
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (1. Kammer)
**Entscheiddatum:** 2024-08-22
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sz/SZ_VG_003_I-2023-67_2024-08-22/appeal-of-disability-benefits-denial-upheld-due-to-lack-of-proven-substantial-deterioratio
**Official Source URL:** https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2023-67_2024-08-22.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant appealed the denial of disability insurance benefits for the period beginning February 2019, arguing for a full pension due to a health deterioration, following previous decisions that only granted limited benefits up to February 2014 and then denied them until January 2019. The court upheld the administrative body's decision, reasoning that a new claim or revision requires proof of a significant change in the established health condition or earning capacity since the last final ruling, which was the state in September 2016 and confirmed in January 2021. Despite expert opinions suggesting a persistent 50% impairment in the claimant's usual occupation since 2016, the court found no concrete evidence of a *new, substantial deterioration* in the underlying somatoform pain disorder and associated conditions relative to the prior assessments, distinguishing between different expert evaluations of an essentially unchanged situation and a legally relevant change.

## Leitsatz / Regeste

Art. 87 Abs. 3 IVV; Art. 17 ATSG; Art. 61 lit. i ATSG; Art. 53 Abs. 1 ATSG — Art. 87 Abs. 3 IVV: This provision governs when a new application for disability benefits must be examined following a prior rejection based on an insufficient degree of disability, which is relevant to the context of the new claim. Art. 17 ATSG: This article (analogously applied, as noted in section 2.2) concerns the requirement for a substantial change in the factual circumstances for reconsideration of a prior decision. Art. 61 lit. i ATSG: This provision on the revision of court decisions was cited in relation to the appellant's attempt to challenge prior final court decisions.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 87 Abs. 3 IVV

This provision governs when a new application for disability benefits must be examined following a prior rejection based on an insufficient degree of disability, which is relevant to the context of the new claim.

### 2. Art. 17 ATSG

This article (analogously applied, as noted in section 2.2) concerns the requirement for a substantial change in the factual circumstances for reconsideration of a prior decision.

### 3. Art. 61 lit. i ATSG

This provision on the revision of court decisions was cited in relation to the appellant's attempt to challenge prior final court decisions.

### 4. Art. 53 Abs. 1 ATSG

This article, concerning the revision of formally final administrative decisions based on new facts or evidence, was discussed in relation to the grounds for review.

### 5. Art. 53 Abs. 2 ATSG

This article, concerning the administrative body's ability to revisit formally final decisions if they are clearly incorrect, was discussed in relation to the grounds for review.

### 6. Art. 42 BGG

Cited as a formal requirement for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

### 7. Art. 82ff. BGG

Cited as the basis for the right to appeal to the Federal Supreme Court.

### 8. § 75 Abs. 3 VRP

The regulation concerning the reimbursement of costs granted under legal aid if the party later becomes able to pay, cited in the final order (Order 4).

## Volltext des Entscheids

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Kammer I




I 2023 67




                 Entscheid vom 22. August 2024




Besetzung        lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
                 Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
                 Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
                 lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin




Parteien         C.________

                 gegen

                 IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
                 Vorinstanz,




Gegenstand       Invalidenversicherung (Rente)
Sachverhalt:

A.    C.________ (geb. am C.________1979, von xx, geschieden) lebt seit März
19xx in der Schweiz. Sie hat in einer Treuhandfirma eine Ausbildung als kauf-
männische Angestellte (mit Fähigkeitsausweis) absolviert (1995-1998) und ist
Mutter eines zwischenzeitlich erwachsenen Sohnes (Jg. 19xx). Von 1998 bis
2010 war sie Sachbearbeiterin, Buchhalterin bzw. Finanzverantwortliche in ver-
schiedenen Firmen (vgl. die Auflistung in IV-act. 16-2/5 f. und 15-2/3 f.).

Bei der ersten IV-Anmeldung (20.5.2010) umschrieb sie die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen wie folgt: "seit September 2007 habe ich unerklärliche chro-
nische Schmerzen linke Seite; Kiefer, Kopf, Nacken, Arm, Schulterblattgegend,
Rücken & Bein" (IV-act. 1-8/10).

Nach diversen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 24. Februar 2011, dass
kein Leistungsanspruch bestehe (vgl. IV-act. 43).

Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid
VGE I 2011 53 vom 9. Juni 2011 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 24. Februar 2011 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden
Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (IV-act. 49).

B.    Der in der Folge von der IV-Stelle beauftragte Dr.med. A.________ erstat-
tete sein psychiatrisches Gutachten am 30. März 2012 (IV-act. 62). Gestützt dar-
auf teilte die IV-Stelle am 27. April 2012 mit, dass eine Beurteilung der medizini-
schen Situation und der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Suchtproblematik derzeit
nicht möglich sei und zunächst eine längere stationäre Behandlung nötig sei (mit
dem Ziel einer Abstinenz von Opiaten, Opioiden und anderen Suchtmitteln). Un-
ter Hinweis auf die Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht wurde
C.________ angehalten, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung in
einer geeigneten Suchtklinik zu unterziehen (IV-act. 65). Am 21. November 2012
ist C.________ in die Klinik B.________ in xx eingetreten (mit einer geplanten
Hospitalisation von 3 bis 4 Monaten, IV-act. 79). Am 27. Dezember 2012 teilte sie
der IV-Stelle mit, dass der stationäre Entzug in der Klinik B.________ zwischen-
zeitlich abgebrochen worden sei (IV-act. 80).

C.    Nachdem der RAD-Psychiater Dr.med. E.________ am 4. Februar 2014
C.________ untersucht hatte (IV-act. 98) und letztere gegen den Vorbescheid
der IV-Stelle vom 3. Juli 2014 Einwände erhoben hatte, gelangte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 9. März 2016 zum Ergebnis, dass das Leistungsbegehren abzu-
weisen sei (IV-act. 105).



                                                                                  2
Im anschliessenden Beschwerdeverfahren entschied das Verwaltungsgericht mit
Entscheid VGE I 2016 40 vom 5. September 2016, dass der Versicherten ein be-
fristeter Rentenanspruch zu gewähren sei, und zwar (IV-act. 115):

          -   vom 1.11.2010 bis zum 30.04.2013 eine ganze IV-Rente (IV-Grad
              100%)
          -   und vom 1.5.2013 bis 28.2.2014 eine halbe IV-Rente (IV-Grad
              50%).

Ausgehend von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20% ab
1. März 2014 wurde ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch verneint. Dieser
Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

D.    Dreieinhalb Monate nach der Zustellung des am 4. Oktober 2016 versand-
ten VGE I 2016 40 reichte die damalige Rechtsvertreterin am 16. Januar 2017
bei der IV-Stelle mit dem Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes ein neues Rentenbegehren ein, welches ausdrücklich als
Revisionsgesuch bezeichnet wurde mit dem Begehren, wonach "der Versicher-
ten ab 22. September 2016 wiederum eine volle [recte: ganze] IV-Rente auszu-
richten" sei (IV-act. 120).

Nach dem Vorbescheid vom 7. Juli 2017, wonach auf das neue Leistungsbegeh-
ren nicht einzutreten sei (IV-act. 138), folgten Einwände mit Hinweisen auf be-
vorstehende medizinische Abklärungen. Vom 18. bis 22. Dezember 2017 war
C.________ im Spital xx (OSG-Operation, IV-act. 147) und vom 3. bis 6. Dezem-
ber 2018 in der xxklinik in Aarau (operative Gelenkrevision links mit Interponat
betreffend Temporalismuskel bei Status nach Diskektomie links vor 6 Jahren)
hospitalisiert (IV-act. 179). In der Folge wurde eine polydisziplinäre Untersuchung
als nötig erachtet und der Begutachtungsauftrag dem Begutachtungszentrum
Basel-Land (Begaz GmbH) zugelost (IV-act. 201).

Bevor die Begutachtung durchgeführt wurde ergaben sich für die IV-Stelle aus
den zwischenzeitlich eingegangenen Akten der Arbeitslosenversicherung und der
Krankentaggeldversicherung (Zürich Versicherung) neue Erkenntnisse, welche
im Vorbescheid vom 7. November 2019 u.a. dahingehend umschrieben wurden,
dass C.________ ab 1. Januar 2015 bei einem Treuhandunternehmen in einem
Pensum von 100% arbeitete und erstmals ab 3. Oktober 2016 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, wobei die Krankentaggeldleistungen ab 1.
Mai 2017 auf 50% reduziert und per 31. August 2017 ganz eingestellt wurden
(unter Annahme einer wieder erlangten Arbeitsfähigkeit). Gemäss den Akten der
Arbeitslosenversicherung machte C.________ geltend, ab dem 12. Mai 2017 zu
50% arbeits- und vermittlungsfähig zu sein, derweil der behandelnde Psychiater

                                                                                  3
(Dr.med. F.________) am 29. September 2017 für den Zeitraum ab 1. Septem-
ber 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, worauf C.________ monatlich
schriftlich bestätigte, zu 100% arbeits- und vermittlungsfähig zu sein (bis zur Ab-
meldung von der Arbeitsvermittlung per 6.1.2019, vgl. IV-act. 208).

Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 14. Juli 2020, dass das Leistungsbegehren
abgewiesen werde (IV-act. 214).

E.      Im anschliessenden Beschwerdeverfahren, in welchem C.________ im
Hauptbegehren eine ganze IV-Rente ab dem 22. September 2016 beantragte,
gelangte das Verwaltungsgericht mit VGE I 2020 72 vom 14. Januar 2021 zu fol-
genden Ergebnissen (IV-act. 226):

        1. Die Beschwerde wird, soweit mit dem Revisionsgesuch vom 16. Januar
           2017 für den Zeitraum bis zum Januar 2019 (= Beendigung des ALV-
           Leistungsanspruchs) eine IV-Rente beantragt wird, im Sinne der Erwä-
           gungen abgewiesen.

        2. Soweit es um einen (allfälligen) Leistungsanspruch ab Februar 2019 (im
           Zusammenhang mit der am 4. März 2019 vorgebrachten Verschlechte-
           rung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin) geht,
           wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach
           Durchführung der ursprünglich geplanten MEDAS-Begutachtung neu
           darüber befinden kann.

        3. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten (…).

Auch dieser VGE I 2020 72 vom 14. Januar 2021 ist unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen.

F.      In der Folge teilte die IV-Stelle am 11. März 2021 mit, es würden die Kos-
ten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung übernommen (IV-act.
230). Mit Verfügung vom 12. März 2021 gewährte die IV-Stelle die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (IV-act. 232). Mit Schreiben vom
24. März 2021 an die IV-Stelle ersuchte die Rechtsvertreterin darum, dass die
Gutachter anzuhalten seien, nach dem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen,
ob und gegebenenfalls inwieweit sich das diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom
(etc.) auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirke (IV-act. 233).

Vom 12. Mai 2021 bis 10. Juni 2021 hielt sich C.________ in der Psychiatrischen
Klinik D.________ auf (IV-act. 240).

Der Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS Zürich GmbH zugelost (IV-act.
241).


                                                                                  4
Am 8. Februar 2022 ging das per 21. Januar 2022 datierte MEDAS-Gutachten
bei der IV-Stelle ein (IV-act. 254).

G.    Nachdem die Rechtsvertreterin von C.________ am 23. Mai 2022 Kenntnis
vom MEDAS-Gutachten erhalten hatte (vgl. IV-act. 266), reichte sie am 19. Au-
gust 2022 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht ein Revi-
sionsgesuch ein mit den folgenden Anträgen (Verfahren I 2022 44):
      In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts
      Schwyz vom 5. September 2016 im Verfahren I 2016 40 aufzuheben.
      In der Sache VGE I 2016 40 sei wie folgt neu zu entscheiden

      [Hauptantrag]:

      "1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts
      Schwyz vom 5. September 2016 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 9.
      März 2016 dahingehend abgeändert, dass der Gesuchstellerin eine halbe IV-Rente
      bis zum 31.12.2014 zugesprochen wird.
      2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

      3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
      von CHF 2'400.-- auszurichten."
      [Eventualantrag zu Ziff. 2.1 vorstehend]:

      "1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts
      Schwyz vom 5. September 2016 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 9.
      März 2016 aufgehoben, und die Sache an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen,
      damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente neu
      verfüge.

      2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
      3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
      von Fr. 2'400.-- auszurichten."
      In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts
      Schwyz vom 14. Januar 2021 im Verfahren I 2020 72 aufzuheben.
      In der Sache VGE 2020 72 sei wie folgt neu zu entscheiden

      [Hauptantrag]:

      "1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts
      Schwyz vom 14. Januar 2021 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 14. Juli
      2020 dahingehend abgeändert, dass der Gesuchstellerin ab 22. September 2016
      bis Januar 2019 eine halbe Rente, eventualiter eine dem IV-Grad entsprechende
      IV-Rente gemäss Art. 28b IVG zugesprochen wird.

      2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

      3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
      von CHF 3'900.-- auszurichten."
      [Eventualantrag zu Ziff. 2.1 vorstehend]:



                                                                                      5
     "1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts
     Schwyz vom 14. Januar 2021 und die Verfügung und die Verfügung der IV-Stelle
     Schwyz 14. Juli 2020 aufgehoben, und die Sache an die IV-Stelle Schwyz
     zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf
     Invalidenrente neu verfüge.

     2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

     3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
     von Fr. 3'900.-- auszurichten."
     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, ev. zu
     Lasten des Staates.

Ausserdem beantragte C.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) sowie eine Sistierung des
"Revisionsverfahrens betreffend VGE I 2020 72 bis zur rechtskräftigen Verfügung
der IV-Stelle bezüglich des Zeitraums ab Februar 2019".

H.   Mit Entscheid I 2022 44 vom 10. November 2022 wies das Verwaltungsge-
richt die die Gerichtsentscheide VGE I 2016 40 vom 5. September 2016 und
VGE I 2020 72 vom 14. Juli 2021 betreffenden Revisionsgesuche ab. Dieser
Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

I.   Mit Vorbescheid vom 9. März 2023 teilte die IV-Stelle C.________ (bzw.
deren Rechtsvertreter) mit, dass das Leistungsbegehren für den Zeitraum ab Fe-
bruar 2019 wegen fehlender Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab-
gewiesen werden müsse (IV-act. 296). Dagegen liess C.________ am 27. April
2023 Einwand erheben (IV-act. 297).

Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 lehnte die IV-Stelle Schwyz das Rentenbegeh-
ren unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (IV-act. 300).

J.   Gegen diese Verfügung lässt C.________ mit Eingabe vom 30. August
2023 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
     1.    Es sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 27. Juni 2023
           aufzuheben und der Versicherten ab dem 1. Februar 2019 eine volle IV-
           Rente auszubezahlen.
     2.    Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 27.
           Juni 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung
           und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
     3.    Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem
           Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der
           Bevollmächtigte, RA T.________, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand
           einzusetzen.
     4.    Bei einer allfälligen Rückweisung sei der Beschwerdeführerin ebenfalls für
           das Verfahren vor der IV-Stelle die unentgeltliche Prozessführung zu

                                                                                     6
              bewilligen und der Bevollmächtigte, RA, T.________, sei als unentgeltlicher
              Rechtsbeistand einzusetzen.
        5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle Schwyz.

K.      Die IV-Stelle Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. September
2023 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest.

Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 17. November 2023 auf weitere
Ausführungen.



Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1     Mit Entscheid VGE I 2020 72 vom 14. Januar 2021 hat das Verwaltungsge-
richt in Erwägung gezogen:

-     dass 3 1/2 Monate nach dem Gerichtsentscheid I 2016 40 vom 5. September
      2016 ein neues - als Revisionsgesuch bezeichnetes - Rentenbegehren einge-
      reicht worden sei;
-     dass dieser Entscheid vom 5. September 2016 mit materieller Beurteilung
      des damaligen Rentenanspruchs nach Massgabe des Verlaufs bis zum Er-
      lass der Verfügung vom 9. März 2016 Ausgangspunkt für die Fragestellung
      bilde, ob zwischenzeitlich eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten
      sei;
-     dass die Versicherte seit dem 1. Januar 2015 wieder eine Erwerbstätigkeit im
      Rahmen eines 80%-Pensums ausgeübt habe;
-     dass im Wesentlichen streitig sei, ob die Versicherte seit Ablauf der einjähri-
      gen Wartefrist bis zum 31. Dezember 2014 (d.h. bis zur Wiederaufnahme ei-
      ner Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2015) einen befristeten Rentenanspruch
      aufweise;
-     dass in Bezug auf die Frage nach die Arbeitsfähigkeit einschränkenden so-
      matischen Beeinträchtigungen (orthopädische Befunde, zervikozephales und
      brachiales Schmerzsyndrom, Kieferbeschwerden) die Aktenlage hinreichend
      sei und solche nicht vorlägen;
-     dass in Bezug auf mögliche psychische Beeinträchtigungen anknüpfend an
      den massgebenden Vergleichszeitpunkt (VGE I 2016 40 vom 5.9.2016) keine
      rentenrelevante Veränderung zu erblicken sei. Als Ausgangspunkt sei zu
      berücksichtigen, dass die Versicherten mit einer abgeschlossenen Ausbil-
      dung im Treuhandbereich am 12. Mai 2017 einen Antrag auf Arbeitslosenent-

                                                                                        7
    schädigung unterzeichnet habe, wobei sie deklariert habe, eine Teilzeitbe-
    schäftigung im Umfang von 20 bis 22 Stunden pro Woche bzw. 50% einer
    Vollzeitbeschäftigung zu suchen und die Frage nach der Arbeitsfähigkeit im
    gewünschten Ausmass bejaht habe;
-   dass als Auslöser der gesundheitlichen Verschlechterung im Revisionsge-
    such vom 16. Januar 2017 der unerwartete Todesfall in der Familie (Onkel)
    vom 22. September 2016 bezeichnet wurde, es sich gemäss der von der
    Krankentaggeldversicherung beauftragten Psychiaterin jedoch um "eine vor-
    übergehende Krise" gehandelt habe;
-   dass die Versicherte am 29. September 2017 eine vom behandelnden Psych-
    iater (Dr.med. F.________) erstellte Bescheinigung eingeholt habe, mit wel-
    cher ihr ab dem 1. September 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wor-
    den sei; diese Bescheinigung habe sie am 1. Oktober 2017 dem RAV einge-
    reicht;
-   dass als Zwischenergebnis ab September 2017 von der gegenüber der Ar-
    beitslosenversicherung deklarierten Arbeitsfähigkeit von 100% auszugehen
    sei;
-   dass die Versicherte zudem gegenüber dem RAV mehrfach die klare Frage-
    stellung "Waren Sie arbeitsunfähig" ausdrücklich mit "Nein" beantwortet ha-
    be;
-   dass es nicht angehe, sich für den gleichen Zeitraum gegenüber der Arbeits-
    losenversicherung als arbeitsfähig und gegenüber der Invalidenversicherung
    als arbeitsunfähig zu bezeichnen. Ein solches widersprüchliches Verhalten
    fände keinen Rechtsschutz;
-   dass die Versicherte daraus, dass sie gegenüber der Arbeitslosenversiche-
    rung ab September 2017 regelmässig keine Einschränkung der Arbeitsfähig-
    keit deklarierte habe (bzw. die Frage, ob sie arbeitsunfähig sei, uneinge-
    schränkt verneint habe) und dementsprechend vorbehaltlos bis im Januar
    2019 Arbeitslosentaggelder bezogen habe, hinsichtlich des im Entscheid I
    2016 40 beurteilten Rentenanspruches keine rentenrelevante anhaltende
    Veränderung herleiten könne;
-   dass die Versicherte im genannten Zeitraum auch regelmässige Arbeits-
    bemühungen für eine Vollzeitstelle vorgenommen habe;
-   dass die IV-Stelle deshalb für den Zeitraum bis zum Ende des ALV-
    Leistungsanspruchs (im Januar 2019) zu Recht einen Anspruch auf eine IV-
    Rente verneint habe;
-   dass die Fragestellung nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes
    für den Zeitraum ab Januar 2019 (Ende des ALV-Leistungsanspruchs) an-
    ders zu beurteilen sei, nachdem der behandelnde Psychiater am 4. März

                                                                                8
      2019 der IV-Stelle eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zu-
      stands der Versicherte gemeldet habe;
-     dass in Anbetracht der umfangreichen Medikamentenliste, welche mit der am
      4. März 2019 geltend gemachten Verschlechterung des Zustands vorge-
      bracht worden sei, weitere Abklärungen als geboten erschienen, was auch
      die RAD Ärzte Dr.med. G.________ und Dr.med. H.________ anerkennen
      würden;
-     dass es sich deshalb insgesamt rechtfertige, für die Entwicklung des weiteren
      Verlaufs nach Januar 2019 die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
      diesbezüglich eine MEDAS-Begutachtung durchgeführt werde (inkl. Medika-
      mentenspiegel hinsichtlich der tatsächlich eingenommenen Wirkstoffe);
-     dass für dieses Vorgehen auch die mit BGE 145 V 215 geänderte Rechtspre-
      chung spreche, wonach künftig auch eine primäre Abhängigkeit von psycho-
      tropen Substanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in
      Frage komme, dessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisverfah-
      ren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen seien;
-     dass nach der Aktenlage zudem unklar sei, ob eine MS-Erkrankung (bzw.
      Vorstufe davon) vorliege oder nicht;
-     dass die Beschwerde deshalb insoweit gutzuheissen sei, als die Sache zur
      Klärung des Verlaufs und der gesundheitlichen Situation der Versicherten seit
      Januar 2019 zur Einholung eines interdisziplinären MEDAS-Gutachtens an
      die IV-Stelle zurückgewiesen werde.

1.2     In der Verfügung vom 27. Juni 2023 führt die Vorinstanz aus, gestützt auf
VGE I 2020 72 vom 14. Januar 2021 habe sie prüfen lassen, ob ab Januar 2019
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit ein allfälliger An-
spruch auf eine IV-Leistung bestehe. Gutachterlich werde nun bestätigt, dass seit
Januar 2019 keine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge-
treten sei. Seit 2014 liege ein in etwa gleichbleibender Gesundheitszustand vor.
Für den Zeitraum von März 2014 bis Januar 2019 sei bereits rechtskräftig
bestätigt, dass kein rentenbegründender Gesundheitsschaden vorliege. Wenn im
Gutachten der MEDAS Zürich der Schluss gezogen werde, in der angestammten
Tätigkeit bestehe seit 2016 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50%, so
handle es sich um eine andere Beurteilung des bereits rechtskräftig abgehandel-
ten Sachverhaltes. Das Leistungsbegehren sei deshalb auch für den Zeitraum ab
Februar 2019 wegen fehlender Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab-
zuweisen.

2.1     Vorliegend verhält es sich so, dass mit VGE I 2016 40 vom 5. September
2016 ein Leistungsanspruch für den Zeitraum ab März 2014 ausgehend von ei-

                                                                                  9
ner Leistungseinschränkung von 20% in der angestammten Arbeit als Treuhand-
Sachbearbeiterin rechtskräftig verneint worden ist. Mit Eingabe vom 16. Januar
2017 hat die Versicherte ein neues Leistungsbegehren eingereicht mit dem Hin-
weis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die IV-Stelle ist zwar
auf das neue Gesuch eingetreten, hat das Leistungsbegehren aber am 14. Juli
2020 abgewiesen. Mit VGE I 2020 72 vom 14. Januar 2021 wurde diese Verfü-
gung insofern bestätigt, als dass ein Leistungsanspruch für den Zeitraum bis Ja-
nuar 2019 verneint wurde. Zur Beurteilung der Frage, ob infolge Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes ab Februar 2019 ein Leistungsanspruch be-
steht, wurde die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zu neuem Entscheid
an die IV-Stelle zurückgewiesen.

2.2   Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Inva-
lidenversicherung (IVV; SR 831.201) nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaub-
haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in anspruchserheblicher Weise
geändert hat. Stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflo-
sigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er-
fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.

Tritt die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein, so klärt sie die Sache materiell ab
und vergewissert sich, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts-
grades auch tatsächlich eingetreten ist. Sie geht in analoger Weise vor wie bei
einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG (vgl. dazu BGE 133 V 108; Urteile BGer
8C_454/2018 vom 16.11.2018 E. 4.1; 8C_487/2013 vom 21.10.2013 E. 2.1 je
m.H.). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
demnach analog zu Art. 17 ATSG durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung be-
standen hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V
108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistun-
gen der Invalidenversicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Ver-
änderung des Sachverhalts erforderlich. Erst in einem zweiten Schritt ist der Ren-
tenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil
BGer 9C_27/2019 vom 27.6.2019 E. 2). Ist eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29.8.2011 E. 3.1).



                                                                                   10
2.3   Im Rahmen einer Neuanmeldung setzt eine Rentenerhöhung oder -zu-
sprache eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor-
aus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten er-
werblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesund-
heitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine rele-
vante Änderung dar (Urteil BGer 8C_454/2018 vom 16.11.2018 E. 4.1 m.H. auf
BGE 112 V 371 E. 2b; Urteile BGer 8C_177/2018 vom 3.8.2018 E. 3.4;
8C_481/2013 vom 7.11.2013 E. 2.2). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung ei-
nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3). Zudem genügen
weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attes-
tierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung
des geltend gemachten Leidens, um auf einen geänderten Gesundheitszustand
zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile
8C_590/2022 vom 12.12.2022 E. 2.3; 8C_190/2022 vom 19.8.2022 E. 2.3.2
m.H.). Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung einer bloss abweichenden
Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen Veränderung ist im Übrigen zu
berücksichtigen, dass bei psychiatrischen Beurteilungen praktisch immer ein
Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen
möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge-
gangen ist (Urteil BGer 9C_698/2012 vom 3.5.2013 E. 2.2 m.H.).

Demnach ist zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheb-
lichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, wel-
che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Stellt die IV-
Stelle fest, dass der Invaliditätsgrad nach Erlass der früheren rechtskräftigen Ab-
lehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das Gesuch ab.
Andernfalls prüft sie zunächst noch, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen und beschliesst da-
nach über den Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü-
fungspflicht dem Richter (BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2; Urteil BGer
8C_487/2013 vom 21.10.2013 E. 2.1).

2.4.1 Gegenstand des Neuanmeldungsprozesses ist demnach nicht die erstmali-
ge Invaliditätsbemessung im Sinne der erstmaligen Festsetzung des Invaliditäts-
grades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch, sondern es ist zu prü-

                                                                                  11
fen, ob seit der formell rechtskräftigen Rentenablehnung Änderungen im für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Gegen-
stand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserhebli-
chen Differenz in den - hier den medizinischen Gutachten zu entnehmenden -
Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
- erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein be-
trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurtei-
lung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung
beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer
8C_160/2017 vom 22.6.2017 E. 2.2 m.H.), mangelt es daher in der Regel am
rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei-
chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern
eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Wegen
des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des
Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden
Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen
die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsa-
chen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben.
Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche
Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen auf-
zeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und
Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteile BGer
8C_170/2017 vom 13.10.2017 E. 5.2 m.H.; 9C_143/2017 vom 7.6.2017 E. 4.1;
8C_160/2017 vom 22.6.2017 E. 2.2 m.H).

2.4.2 Anzumerken ist, dass die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von
Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt
verteilt hat: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit
zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter
Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und ge-
stützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine
genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind
(z.B. Urteil BGer 9C_437/2012 vom 6.11.2012 E. 3.2).

Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende
Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit

                                                                                 12
Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substan-
ziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichti-
ge Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.H.; BGE
132 V 93 E. 4).

2.5   Bei Vorliegen psychischer Störungen fordert die neue bundesgerichtliche
Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person die Prü-
fung systematisierter Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshin-
dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver-
mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1; 143 V 418
E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine
psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V
418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indi-
katoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesundheits-
schädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Be-
handlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]),
"Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi-
sche Funktionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie
"Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich-
mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens-
bereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge-
wiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

2.6   Nach der früheren und langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Ge-
setzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie
eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher
oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden
eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung
im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei-
chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145
V 215 E. 4.1). Diese Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V
215 dahingehend, dass Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanz-
konsumstörungen nicht von vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Re-
levanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invali-

                                                                                 13
denversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Be-
tracht fallen (E. 6). Es hat entschieden, dass fortan - gleich wie bei allen anderen
psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE
141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich
diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der
versicherten Person auswirkt (E. 6.3).

Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch
nicht erledigten Fälle anzuwenden (BGE 147 V 234 E. 2.2 m.H.). Die geänderte
Rechtsprechung zu den Suchtgeschehen bildet jedoch für sich allein keinen
Grund für eine Neuanmeldung (BGE 147 V 234; Urteil BGer 8C_482/2022 vom
23.5.2023 E. 5.2.4).

3.1   Die Vorinstanz ist - wie bereits erwähnt - auf die Neuanmeldung der Be-
schwerdeführerin vom 16. Januar 2017 eingetreten und hat zunächst mit der im
Verfahren I 2020 72 zu beurteilenden Verfügung vom 14. Juli 2020 und nach
Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid mit
der vorliegend streitigen Verfügung vom 27. Juni 2023 einen Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint. Die Eintretensfrage ist im vorliegenden Verfahren somit
nicht zu beurteilen. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Versicher-
ten gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid VGE I 2020 72 ab Februar 2019
verschlechtert hat und somit ein allfälliger Anspruch auf eine IV-Leistung besteht.
Für den Zeitraum zwischen Einreichen des Revisionsgesuches vom 16. Januar
2017 und Januar 2019 wurde mit VGE I 2020 72 ein Leistungsanspruch rechts-
kräftig verneint. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege keine
rentenverweigernde Verfügung für den Zeitraum ab Februar 2019 vor und über
den mit Einwand vom 27. April 2023 gestellten Antrag auf Ausbezahlung einer
IV-Rente ab 1. Februar 2019 sei daher unabhängig von einer allfälligen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes zu entscheiden, kann ihr nach dem
Gesagten nicht gefolgt werden. Mit VGE I 2016 40 v. 5. September 2016 ist
rechtskräftig entschieden worden, dass ab dem 1. März 2014 (ausgehend von
einer Arbeitsunfähigkeit von 20%) kein Rentenanspruch (mehr) besteht. Diese
Beurteilung wurde mit nachfolgendem VGE I 2020 72 für den Zeitraum bis 30.
Januar 2019 bestätigt. Zu beurteilen ist mithin die Frage der Verschlechterung
des Gesundheitszustandes, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung korrekt dargelegt hat.

3.2   In VGE I 2020 72 wird die Entwicklung der medizinischen Situation ab dem
Entscheid VGE I 2016 I 40 vom 5. September 2016 tabellarisch dargestellt, um
eine bessere Übersicht zwischen den Angaben gegenüber der Vorinstanz und
gegenüber anderen Versicherungen zu erhalten:
                                                                                   14
Angaben gegenüber der IV-Versicherung            Angaben        gegenüber      anderen
(aus den eigentlichen IV-Akten entnommen)        Versicherungen     (aus    Fremdakten
                                                 entnommen)

3.1 Im Revisionsgesuch vom 16.1.2017
machte die Versicherte geltend, dass sich
am 22.9.2016 ein unerwarteter Todesfall in
ihrer Familie ereignet habe, welcher zu
einer vollständigen Dekompensation der
fragilen gesundheitlichen Situation geführt
habe. Der behandelnde Psychiater habe
seit Sept. 2016 eine mittelgradige
Depression diagnostiziert. Zudem leide sie
an      psychischen       Störungen       und
Verhaltensstörungen durch psychotrope
Substanzen,      einem    nach     wie     vor
bestehendem Abhängigkeitssyndrom sowie
an             einer            andauernden
Persönlichkeitsveränderung                 bei
chronischem Schmerzsyndrom (IV-act. 127-
2/14) i.V.m. IV-act. 127-11f./14 = Bericht Dr.
F.________ vom 4.1.2017).

3.2 Dr.med. I.________ (Leiter der
Schmerzklinik, xx Kantonsspital) berichtete
am 25. Januar 2017 dem Hausarzt Dr.med.
U.________, bei der Versicherten liege eine
komplexe          Vorgeschichte         mit
Medikamentenabusus          vor.     Breite
Therapieoptionen hätten keinen Erfolg
gebracht. Eine relevante strukturelle
Pathologie im HWS-Bereich könne mittels
MRI ausgeschlossen werden. Es bestehe
neben einer psychosomatisch komplexen
Situation ein vorwiegend myofasziales
Schmerzsyndrom. Möglicherweise sei durch
den Abbau des Tramadols eine gewisse
Hyperalgesierung zu Tage getreten, die
sich im Verlauf weiter normalisieren dürfte.
Da Tramadol auch eine relevante Wirkung
auf den Serotoninstoffwechsel habe,
empfehle er um diese Komponente zu
substituieren den Einsatz eines der auch in
schmerztherapeutischer Hinsicht sinnvollen
Antidepressiva (IV-act. 168-6/6).

3.3 In einem Bericht vom 3. März 2017 an
die IV-Stelle revidierte Dr. F.________
seine (optimistische) Einschätzung vom
4.1.2017 und ergänzte, dass nach Absetzen

                                                                                     15
von Tramadol die Versicherte unter
massivsten     Schmerzen       leide.     Die
Versicherte habe ihre Arbeitsstelle verloren,
was ihr zusätzlich zugesetzt und den
Gesundheitszustand verschlechtert habe;
eine Arbeitsaufnahme sei noch nicht
vorgesehen und derzeit nicht möglich (IV-
act. 130).

3.4 In einem Bericht vom 23.03.2017 führte
Dr.med. I.________ gegenüber der IV-
Stelle aus, dass mit einer Wiederaufnahme
der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich zu
rechnen sei, noch offen sei der Zeitpunkt
(IV-act. 168-3/6).

                                                3.5 Am 8.5.2017 schrieb die Zürich
                                                Versicherung (Krankentaggeld, KTG) der
                                                Versicherten, gemäss Konsiliarbericht von
                                                Dr. V.________ (mit Untersuchung vom
                                                5.4.17, vgl. IV-act. 186-5/16) betrage die
                                                Arbeitsfähigkeit ab 1.5.17 50% sowie ab
                                                1.9.2017 100% (Fremdakten 6-57/68 + 5-
                                                58ff./112 i.V.m. IV-act. 186-11/16).

                                                Am 12.5.17 unterzeichnete die Versicherte
                                                einen                Antrag              auf
                                                Arbeitslosenentschädigung und deklarierte,
                                                20-22 Stunden pro Woche (50% einer
                                                Vollzeitbeschäftigung) arbeiten zu können
                                                (Fremdakten        4-166/     189).     Beim
                                                Erstgespräch       bei    der    Regionalen
                                                Arbeitsvermittlung (RAV Goldau) vom
                                                22.5.17 erklärte sie, sie suche eine Arbeit
                                                zu 50%, da KTG (Zürich) ab Mai nur zu
                                                50% zahle; gemäss Arzt sei sie 100%
                                                arbeitsunfähig; sollte sie wieder 100%
                                                arbeitsfähig sein, suche sie Arbeit zu 100%
                                                (Fremdakten 6-42/68).

                                                Am 26.5.17 deklarierte die Versicherte
                                                gegenüber dem RAV, zu 50% arbeitsfähig
                                                und vermittelbar zu sein (Fremdakten 4-
                                                119f./189).
                                                Der      Vertrauensarzt        der  Zürich
                                                Versicherung (Dr. W.________) pflichtete
                                                am 28.6.17 der Einschätzung von Dr.
                                                V.________ bei, wonach die Versicherte
                                                ab 1.5.17 zu 50% und ab 1.9.17 zu 100%
                                                arbeitsfähig zu beurteilen sei (Fremdakten
                                                5-31f./112 i.V.m. 5-12f./112).



                                                                                          16
                                             3.6 Nachdem Dr.med. F.________ im
                                             Zeitraum ab 22.9.2016 kontinuierlich eine
                                             vollständige     Arbeitsunfähigkeit      (bis
                                             30.6.2017) attestiert hatte (vgl. Fremdakten
                                             6-56/68 - 6-68/68), bescheinigte er am
                                             28.6.2017 für den Folgemonat Juli 2017
                                             eine     Arbeitsunfähigkeit      von    50%
                                             (Fremdakten           6-54/68).        Diese
                                             Bescheinigung erfolgte 2 Tage nach dem
                                             Schreiben des Amtes für Arbeit vom
                                             26.6.2017,              dass              die
                                             Arbeitslosenversicherung unter Hinweis auf
                                             Art. 28 Abs.1 AVIG ab 9.6.17 keine
                                             Taggelder leiste, wenn die Versicherte
                                             weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei
                                             (Fremdakten 6-1/68). Ebenfalls am 26.6.17
                                             deklarierte die Versicherte gegenüber dem
                                             RAV, seit 1.5.17 bis auf weiteres zu 50%
                                             arbeitsfähig zu sein (Fremdakten 4-
                                             116f./189).
                                             Beim RAV-Beratungsgespräch vom 3.7.17
                                             wurde eine Arbeitsfähigkeit für den Juli von
                                             50% sowie u.a. festgehalten, dass die von
                                             der     Versicherten    im       Juni     17
                                             vorgenommenen                  persönlichen
                                             Arbeitsbemühungen (PAB) in Ordnung
                                             seien (Fremdakten 6-41/68).

3.7 Ein MRI des ganzen Körpers vom
11.7.17 am Röntgeninstitut Schwyz ergab
(abgesehen von einer unklaren Läsion
periventrikulär rechts, siehe IV-act. 179-
4/12) unauffällige Befunde (kein Nachweis
eines tumorösen Prozesses der Weichteile
etc., IV-act. 177-9/10).

3.8 Eine von Dr.med. F.________ am
31.7.17      veranlasste   native      und
kontrastmittelverstärkte MR-Untersuchung
(Kopf/Wirbel-säule) am Röntgeninstitut
Cham ergab keine bildmorphologisch
nachweisbaren Veränderungen cerebral
oder spinal, welche die langjährige
Symptomatik erklären könnten (IV-act. 177-
7/10).

3.9 Neurologische Abklärungen vom            Beim      RAV-Beratungsgespräch        vom
18.8.17 durch Dr. X.________ ergaben,        30.8.17 wurde notiert, dass kein Klinik-
dass die klinische Untersuchung abgesehen    aufenthalt geplant sei, indes ärztliche
von Hypästhesien im Gesicht und linken       Untersuchungen nötig seien: "evtl. Vorstufe
Arm      unauffällig     war,     hingegen   MS"; bis 31.8.17 liege ein Arztzeugnis mit
weitergehende Untersuchungen (Labor/         einer Arbeitsunfähigkeit von 50% vor, ab
                                                                                        17
Lumbalpunktion etc.) Anlass gaben, ein         1.9.17  sei    sie    100%      arbeitsfähig
klinisch isoliertes Syndrom (CIS) zu           (Fremdakten 6-40/68).
diagnostizieren (IV-act. 179-4/12).
                                               Analog deklarierte die Versicherte am
                                               21.9.17 gegenüber dem RAV, dass sie zu
                                               100% arbeitsfähig sei (Fremdakten 4-
                                               80f./189).
                                               Dr. F.________ attestierte am 29.9.17,
                                               dass die Versicherte seit 1.9.17 zu 100%
                                               arbeitsfähig sei (Fremdakten 4-77/189).

3.10 Im Bericht vom 19.10.17 an die Zürich     Beim      RAV-Beratungsgespräch     vom
(KTG) führte Dr.med. F.________ u.a. aus,      3.10.17     wurde    notiert, dass   ein
gemäss Dr. X.________ sei bei der              Klinikaufenthalt Mitte Nov. geplant sei;
Versicherten ein CIS Syndrom als Vorstufe      aktuell   sei    die  Versicherte  100%
einer Multiplen Sklerose (MS) diagnostiziert   arbeitsfähig und betreibe Stellensuche
worden; es werde eine 2. Meinung beim          (Fremdakten 6-39/68).
Neurologen Dr. Y.________ (Hirslanden
                                               Die Versicherte verneinte am 19.10.17
Klinik xx) eingeholt, welcher die gleichen
                                               gegenüber     dem     RAV,     dass     sie
Tests wiederholen werde. Damit sei die
                                               arbeitsunfähig sei und führte u.a. aus, im
Einschätzung der Vertrauensärztin Dr.
                                               gleichen Umfange wie im Vormonat (zu
V.________ [mit einer Arbeitsfähigkeit von
                                               100%) eine Arbeit zu suchen (Fremdakten
50% ab 1.5.17] rückwirkend nicht länger
                                               4-76/189).
haltbar; er komme zum Ergebnis, dass die
Versicherte rückwirkend seit 1.5.17 zu
100% arbeitsunfähig sei (IV-act. 179-
10f./12).

                                               3.11 Beim RAV-Beratungsgespräch vom
                                               9.11.17 wurde notiert, dass die Diagnose
                                               MS bestätigt worden sei; ihr Anwalt habe
                                               bei der Zürich Einsprache erhoben; sie
                                               warte weiterhin, bis sie in die Klinik könne;
                                               es müsse geklärt werden, ob die Zürich
                                               wieder KTG bezahle; das weitere
                                               Vorgehen bestehe darin, weiterhin Stellen
                                               zu suchen (Fremdakten 6-38/68).

                                               Am 22.11.17 verneinte die Versicherte
                                               gegenüber dem RAV, arbeitsunfähig zu
                                               sein (Fremdakten 4-73/189).

                                               3.12 Beim nächsten RAV-Beratungs-
                                               gespräch wurde am 12.12.17 notiert, dass
                                               am 18.12.17 eine OP erfolge; die
                                               Versicherte betreibe "weiterhin 100%
                                               Stellensuche", in der letzten Januarwoche
                                               möchte sie Ferien beziehen (Fremdakten
                                               6-37/68).

3.13 Aufgrund einer antero-lateralen OSG-
Instabilität wurde die Versicherte am
18.12.17 im Spital xx operiert (MIS-

                                                                                          18
lateralisierende Kalkaneus-Osteotomie mit
Schrauben-Osteo-synthese/       OSG-Arthro-
skopie       mit    Teilsynovektomie    und
Entfernung         freier      Gelenkkörper/
Arthroskopische laterale Bandplastik linkes
OSG (IV-act. 183). Gemäss Austrittsbericht
war die Versicherte bei angepasster
analgetischer                     Medikation
schmerzkompensiert            und        mit
Unterarmstützkrücken sicher treppenmobil
(IV-act. 185-2/2).

3.14 In einem Bericht vom 4.1.18 an die IV-     Die Versicherte deklarierte am 25.1.2018
Stelle führte Dr. X.________ u.a. aus, dass     gegenüber dem RAV, vom 18.12.17 bis
sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe    16.1.18 wegen Krankheit arbeitsunfähig
(IV-act. 914-1/4) und hinsichtlich der          gewesen zu sein (vgl. Fremdakten 4-
Funktionseinschränkungen                 eine   58/189; siehe auch unten Ziff. 3.16).
psychiatrische Beurteilung nötig sei (IV-act.
194-3f./4).

                                                3.15 Beim RAV-Beratungsgespräch vom
                                                7.2.18 wurde u.a notiert, dass die
                                                Versicherte bis 31.1.18 und bis auf
                                                weiteres   100%      arbeitsunfähig sei
                                                (Fremdakten 6-36/68).

                                                Am 20.2.18 verneinte die Versicherte
                                                gegenüber dem RAV, im Februar 18
                                                arbeitsunfähig   gewesen zu     sein
                                                (Fremdakten 4-54/189).
                                                Am 21.3.18 verneinte die Versicherte
                                                gegenüber dem RAV, im März 2018
                                                arbeitsunfähig   gewesen zu     sein
                                                (Fremdakten 4-50f./189).

3.16 Dr.med. K.________ (FA Orthopädie,         Am 20.4.18 verneinte die Versicherte
Pfäffikon) bescheinigte am 6.4.18 eine          gegenüber dem RAV, im April 2018
vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 16.1.18     arbeitsunfähig   gewesen zu     sein
(IV-act. 195-1/4); die Versicherte laufe        (Fremdakten 4-47f./189).
wieder flüssig, stabiles Gefühl im OSG links
                                                Beim RAV-Beratungsgespräch vom 4.5.18
(IV-act. 195-2/4); Neuaufnahme einer Arbeit
                                                wurde notiert, dass die Versicherte eine
im 50% Pensum/ "Pat. arbeitet wieder!" (IV-
                                                Stelle in Aussicht habe (ab 1.9.18 zu 50%);
act. 195-3f./4).
                                                bis dahin versuche sie, eine temporäre
                                                Anstellung zu finden (Fremdakten 6-35/68).

3.16 Dr.med. F.________ führte im               Beim     RAV-Beratungsgespräch         vom
Verlaufsbericht vom 3.5.18 an die IV-Stelle     24.5.18 wurde notiert, dass die Versicherte
aus, dass die Versicherte seit 22.9.16 zu       ab 1.9.18 eine Stelle als Treuhänderin
100% arbeitsunfähig sei. Nun habe sie           gefunden habe, danach werde sie sich vom
zusätzlich starke Depressionen; sie sei         RAV abmelden; bis dahin versuche sie,
müde, gereizt und erschöpft; aktuell sei ihre   eine temporäre Stelle zu finden; weiterhin
keine Arbeit zumutbar. Eine mögliche            habe       sie        mindestens        10

                                                                                         19
Lösung sei eine IV-Rente, damit etwas           Arbeitsbemühungen               vorzulegen
Ruhe und Sicherheit in ihrem Leben              (Fremdakten 6-34/68).
eintreten könne (IV-act. 196-2/19).
                                                Am 24. Mai 2018 verneinte die Versicherte
                                                gegenüber dem RAV, im Mai 2018
                                                arbeitsunfähig   gewesen      zu     sein
                                                (Fremdakten 4-42/189).

3.17 PD Dr. Dr. Z.________ (Gesichts-/          Am 23.6.18 verneinte die Versicherte
Kieferchirurgie  Hirslanden    Klinik   xx)     gegenüber dem RAV, im Juni 2018
untersuchte die Versicherte am 19.6.18 und      arbeitsunfähig   gewesen zu     sein
stellte die Diagnose einer ausgeprägten         (Fremdakten 4-39/189).
Myoarthropathie mit zusätzlicher HWS-
Symptomatik.      Er      empfahl     eine
Physiotherapie mit Triggerpunktbehandlung
(IV-act. 208).

3.18 Dr. AA.________ (FA Orthopädie/
Traumatologie, Cham) untersuchte die
Versicherte     am    6.7.18   und    stellte
hinsichtlich des linken Fusses die
Verdachtsdiagnose eines Sinus tarsi
Syndroms links; die Indikation zur
Bandplastik sei fraglich, zumal die
Versicherte weder über ein OSG-
Supinationstrauma       noch    über     ein
Instabilitätsgefühl berichte (IV-act. 210-
6f./7); zur Arbeitsfähigkeit konnte er nicht
Stellung nehmen (IV-act. 210-5/7 oben).

3.19 Am 12.7.18 teilte die Rechtsvertreterin    Beim RAV-Beratungsgespräch vom 3.7.18
der IV-Stelle u.a. mit, dass die Versicherte    wurde notiert, dass die Versicherte immer
aktuell keine Erwerbsarbeit ausübe und          noch in Verhandlungen mit dem künftigen
noch unklar sei, ob der Fuss nochmals           Arbeitgeber sei; sie sei optimistisch, dass
operiert werden müsse (IV-act. 205).            es per Sept. 18 klappen sollte; die
                                                Arbeitsbemühungen für Juni seien i.O.
                                                (Fremdakten 6-33/68).

                                                Am 23.7.18 verneinte die Versicherte
                                                gegenüber dem RAV, im Juli 2018
                                                arbeitsunfähig   gewesen zu     sein
                                                (Fremdakten 4-35f./189).

3.20 PD Dr. Dr. Z.________ berichtete der       Am 23.8.18 verneinte die Versicherte
Hausärztin Dr. AB.________ am 16.8.18, 8        gegenüber dem RAV, im August 2018
Physiotherapiesitzungen hätten nicht den        arbeitsunfähig   gewesen zu     sein
gewünschten      Erfolg    gebracht;     die    (Fremdakten 4-23f./189).
muskuläre Situation habe sich etwas
                                                Beim RAV-Beratungsgespräch v. 29.8.18
verbessert, die passive Translation des
                                                wurde notiert, die Versicherte habe eine
Kiefergelenkes sei nun möglich, es würden
                                                Stelle, der Vertrag sei noch nicht
sich     immer   noch    enoral   deutliche
                                                ausgestellt, voraussichtlich ab 1.1.19; sie
Pressmarker     an     der   Zunge      und
                                                könne noch 3 Monate ALV-Taggelder
Schlifffacetten         zeigen;           im
                                                beziehen, danach sei sie ausgesteuert;
Kaumuskelbereich seien Triggerpunkte
                                                                                         20
vorhanden, welche schmerzhaft seien; eine       weiterhin 10 Arbeitsbemühungen       pro
neurologische Abklärung habe eine MS            Monat (Fremdakten 6-32/68).
ausschliessen können; es bestehe eine
isolierte Kiefergelenksaffektion links mit
beginnender arthrotischer Veränderung.
Eine Verbindung zu einer etwaigen
intrazerebralen Veränderung bestehe mit
Sicherheit nicht (IV-act. 215).

                                                3.21 Am 23.9.18 verneinte die Versicherte
                                                gegenüber dem RAV, im September 2018
                                                arbeitsunfähig   gewesen      zu     sein
                                                (Fremdakten 4-20f./189).
                                                Am 23.10.18 verneinte die Versicherte
                                                gegenüber dem RAV, im Oktober 2018
                                                arbeitsunfähig   gewesen  zu     sein
                                                (Fremdakten 4-16f./189).

3.22 Am 2.11.18 teilte die Rechtsvertreterin    Am 23.11.18 verneinte die Versicherte
der IV-Stelle mit, dass am 16.11.18 Dr.         gegenüber dem RAV, im November 2018
AA.________ in der Hirslanden Klinik Cham       arbeitsunfähig   gewesen  zu     sein
eine Fussoperation und Dr. Z.________ am        (Fremdakten 4-13f./189).
3.12.18 in Aarau den Kiefer operieren
werde (IV-act. 216).

3.23 Die angekündigte Fussoperation
wurde nicht durchgeführt (offenbar weil
zunächst ein ambulanter Opiatentzug bei
Dr. F.________ abgesprochen wurde, IV-
act. 219).

3.24 Am 3.12.18 wurde die Versicherte von       Am 19.12.18 verneinte die Versicherte
PD      Dr.   Dr.    Z.________      operiert   gegenüber dem RAV, im Dezember 2018
(Gelenkrevision links mit Interponat von        arbeitsunfähig   gewesen  zu     sein
Temporalismuskel). Im Austrittsbericht vom      (Fremdakten 4-10f./189).
6.12.18 wurde der postoperative Verlauf als
                                                Beim     RAV-Beratungsgespräch      vom
komplikationslos       beschrieben.       Im
                                                20.12.18 wurde notiert, dass die ALV-
Verlaufsbericht vom 27.12.18 an die IV-
                                                Taggelder per 4.1.19 ausgeschöpft seien;
Stelle eine Arbeitsunfähigkeit von 4 Wochen
                                                es sei vorgesehen, die Versicherte per
ab 3.12.18, eine nächste Kontrolle am
                                                6.1.19 abzumelden (Fremdakten 6-30/68).
17.1.19 werde zeigen, ob die AUF
verlängert werde (IV-act. 217).

                                                3.25 Am 22.1.19 verneinte die Versicherte
                                                gegenüber dem RAV, im Januar 2019
                                                arbeitsunfähig    gewesen     zu     sein
                                                (Fremdakten 4-6f./189).

3.26 Dr. F.________ machte in einem
Bericht vom 4.3.19 an die IV-Stelle eine
deutliche      Verschlechterung      des
gesundheitlichen      Zustandes       der
Versicherten geltend. Die Kieferoperation

                                                                                       21
(3.12.18) habe etwas Linderung in der
Kiefergegend gebracht, jedoch "blieben die
'alten' Schmerzen unverändert". Es sei am
6.3.19 eine Botoxspritze geplant, ab 7.3.19
über Monate erneut ein ambulanter
Medikamenten-Entzug von Opiaten und
Benzodiazepinen; dann folge noch eine
komplizierte Fussoperation (IV-act. 223).

In Berücksichtigung der vorstehend dargelegten medizinischen und nichtmedizi-
nischen Akten gelangte das Gericht in VGE I 2020 72 zum Schluss, dass keine
somatischen Befunde vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken wür-
den, und dass in Bezug auf mögliche psychische Beeinträchtigungen anknüpfend
an den massgebenden Vergleichszeitpunkt (VGE I 2016 40I vom 5.9.2016) keine
rentenrelevanten Veränderungen zu erblicken seien.

3.3   Dementsprechend ist vorliegend auch auf den in VGE I 2016 40 vom
5. September 2016 berücksichtigten Gesundheitszustand einzugehen. Im dem
Entscheid vorangehenden Verwaltungsverfahren wurde ein Gutachten beim
Psychiater Dr.med. A.________ eingeholt. Diesem Gutachten vom 30. März
2012 können folgende Diagnosen entnommen werden (IV-act. 62-17/25):
      Vordergründig ist eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4.

      Ebenfalls vordergründig ist eine chronische Abhängigkeit mit einem regelmässigen
      Konsum von Opioiden gemäss ICD-10 F11.25 (ständiger Substanzgebrauch),
      zweimal in den Jahren 2010 und 2011 wahrscheinlich erschwert mit einem
      Entzugssyndrom mit Krampfanfällen gemäss ICD-10 F11.41.

Als    zentrale     Problematik     wurde     aus     psychiatrischer     Sicht   die
Abhängigkeitsproblematik bezeichnet; eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei
erst nach Beendigung der Medikamentenabhängigkeit möglich. Die somatischen
Diagnosen (chronisches cervico-cephales und -brachiales Schmerzsyndrom, Ge-
sichtsschmerz) waren gemäss ärztlicher Einschätzung ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit. Die in der Folge auf Anweisung der IV aufgenommene stati-
onäre Therapie zum Medikamentenentzug wurde abgebrochen und ambulant bei
Dr.med. F.________ weitergeführt. In den Austrittsberichten der Klinik vom 3.
Dezember 2012 bzw. vom 10. Januar 2013 wurden folgende Diagnosen festge-
halten (IV-act. 91-5/11 und 91-10/11):
      Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (F33.1)
      Somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
      Opioidabhängigkeitssyndrom (MST, Tramal) (F11.2)
      Analgetikamissbrauch (Paracetamol, Lyrica, F55.2)

Die Versicherte wurde in der Folge vom RAD-Psychiater Dr.med. L.________ un-
tersucht. In der ausführlichen Stellungnahme vom 3. Juli 2014 (IV-act. 98) ge-

                                                                                     22
langte Dr.med. L.________ zu folgenden Diagnosen und zu folgender Einschät-
zung der Arbeitsfähigkeit:
      Psychiatrische Diagnosen

             F45.4 anhaltende somatoforme Schmerzstörung
                   im Sinne einer Konversionsstörung
                   mit leichtgradiger depressiver Symptomatik, seit rund 11/12

             F11.2 iatrogene Abhängigkeit von Opioid (Tramadol)
                   Aktuelle Dosis im therapeutischen Bereich (ohne therapeutische
                   Indikation bei der V.)
                   St.n. iatrogener Abhängigkeit von Opiat (MST), bis 2010 bis 5/13

      Die leichtgradige depressive Symptomatik ist in den Rahmen der Schmerzstörung
      zu stellen, da sie sich als Folge derselbigen entwickelte, und auch weiterhin in
      engem Zusammenhang mit dieser fortbesteht.
      Arbeitsfähigkeit:

      Aus psychiatrischer Sicht sind zwar die Schmerzen im Rahmen der anhaltenden
      somatoformen Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch
      eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar, da von einem primären
      Krankheitsgewinn auszugehen ist. Allerdings führen die Schmerzen nur zu einer
      leichtgradigen Verminderung der Arbeitsfähigkeit von rund 20%, unter
      Mitberücksichtigung einer gewissen, erhöhten Erschöpfbarkeit.

      Die leichtgradige depressive Symptomatik führt per se nicht zu einer anhaltenden,
      erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
      Die Dosis Tramadol liegt mittlerweile in einem therapeutischen Bereich (wobei der
      V. keine Indikation für dieses Medikament besteht), was nicht zu zusätzlichen
      Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit führt.
      Der Versicherten ist aus medizinisch-theoretischer Sicht ein volles Arbeitspensum
      zumutbar, sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Treuhänderin als auch in einer
      anderen, angepassten Tätigkeit, mit einer Leistungsverminderung von 20%
      aufgrund der erhöhten Erschöpfbarkeit und der somatoformen Schmerzen.

Des Weiteren wurde im Entscheid I 2016 40 berücksichtigt, dass die Versicherte
ab 1. Januar 2015 wieder in einem 80%-Pensum in einem Treuhandbüro in Zug
arbeitete (vgl. zit. Entscheid E. 3.9 f.).

3.4   Zu den weiteren gesundheitlichen Abklärungen und zum weiteren gesund-
heitlichen Verlauf nach dem Entscheid I 2020 72 vom 14. Januar 2021 ergibt sich
aus den medizinischen Akten was folgt:

3.4.1 Vom 12. Mai bis 10. Juni 2021 war die Versicherte freiwillig zum Medika-
mentenentzug (Tramal, Temesta und Dormicum) in der AC.________ Klinik
D.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 25. Juni 2021 wird in der Beur-
teilung ausgeführt (IV-act. 240-6/7):
      Erste freiwillige Hospitalisation einer 42-jährigen Patientin aufgrund einer
      Medikamentenabhängigkeit von Tramal, Temesta und Dormicum sowie komorbid
                                                                                      23
      bestehender depressiver Erkrankung. Die Medikation mit Tramadol, Dormicum
      konnte ausgeschlichen und gestoppt werden, die Temesta wurde von 5 mg auf 1
      mg reduziert, die Absetzung empfehlen wir am kommenden Montag. Der Schlaf
      wurde mit guter Wirkung mit Phytopharmaka Redormin unterstützt. Eine
      antidepressive Medikation mit Venlafaxin wurde eingestellt, bei guter Wirkung und
      Verträglichkeit und fehlenden Nebenwirkungen konnte diese bis 150mg aufdosiert
      werden. Die Patientin hat sich kurzfristig für den Austritt entschieden, dieser
      erfolgte gegen ärztlichen Rat. Ein Wiedereintritt ist nach telefonischer Rücksprache
      mit uns möglich. Zu keinem Zeitpunkt bestanden Hinweise auf eine akute Eigen-
      und Fremdgefährdung.

Zur Arbeitsfähigkeit bei Austritt wird im Bericht keine Stellung genommen.

3.4.2 An diversen Terminen im November 2021 wurde die Versicherte durch
Gutachter der MEDAS Zürich untersucht unter Einbezug der Fachrichtungen All-
gemeine     Innere    Medizin    (Dr.med.     M.________),      Orthopädie      (Dr.med.
N.________), Neurologie (PD Dr.med. O.________), Oto-Rhino-Laryngologie
(Dr.med. P.________), Psychiatrie (med.pract. Q.________) und Neuropsycho-
logie (lic.phil. R.________).

3.4.2.1 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 21. Januar 2022 (IV-act.
254) konnte aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden (IV-act. 254, S. 78). Es wird angefügt, dass ein
enormer Medikamentenkonsum, vor allem Psychopharmaka sowie eine enorme
Opioiddosis von 600 mg Tramadol/d bestehe. Früher habe sie gemäss Akten bis
zu 900 mg Tramadol/d eingenommen (S. 79).

3.4.2.2 Im orthopädischen Teilgutachten wird festgehalten, dass sich keine
strukturellen Läsionen im Bewegungsapparat fänden, welche eine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründen könnten
(S. 104). Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um eine chroni-
sche Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren handle. Die
angegebenen Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens stünden
im Widerspruch zum körperlichen Befund, welcher altersgemäss sei (S. 103).
Gesamthaft müsse vorbehaltlich einer psychiatrischen Erklärung für dieses
Schmerzverhalten von einer Aggravation ausgegangen werden (S. 103). Konsis-
tenz bestehe dahingehend, dass seit 14 Jahren gleichbleibende Beschwerden
vorgebracht würden, für welche keine strukturelle Läsion gefunden werden konn-
te (S. 105). Angemerkt wird zudem: "Motivation scheint gänzlich zu fehlen."
(S. 106).

3.4.2.3 Aus neurologischer Sicht wurde in Bezug auf die angestammte Tätigkeit
ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannt (S. 128, 129).


                                                                                         24
3.4.2.4 Auch aus HNO-ärztlicher Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit verneint (S. 146 f.).

3.4.2.5 Der psychiatrische Gutachter gelangte zu folgenden Diagnosen (S. 164):
      -        Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
               (ICD-10 F45.41)
      -        mit sekundärer Benzodiazepin- und Schmerzmittelabhängigkeit (ICD-10
               F19.2)
      -        Sowie einer reaktiven rezidivierenden depressiven Störung, aktuell
               mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Panikattacken

Im Teilgutachten wird unter dem Titel "Herleitung der Diagnosen" u.a. ausgeführt
(S. 166 f.):
      In der Zusammenschau ergeben sich keine berechtigten Zweifel, dass die
      Versicherte eine therapieresistente chronische Schmerzstörung mit somatischen
      und psychischen Faktoren, ausgehend von einer andauernden schmerzhaften
      MKG-Problematik mit einer sekundären Opiatabhängigkeit entwickelt hat. Im
      weiteren Verlauf gesellte sich vor dem Hintergrund der Entwicklung einer
      depressiven Störung mit Panikattacken eine Benzodiazepinabhängigkeit dazu. Es
      wird    erkennbar,    dass    die    Versicherte     bezüglich     ihrer  (Schmerz)-
      Bewältigungsstrategien vollkommen überfordert war und auch die Fortsetzung von
      privaten und beruflichen Aktivitäten nur noch unter der regelmässigen Einnahme
      von Schmerzmedikamenten, vor allem Tramal mit Inkaufnahme einer
      entsprechenden Sedierung, möglich war. (…). Ohne Berücksichtigung der nach
      ICD-10 geforderten Anzahl der depressiven Kriterien ist davon auszugehen, dass
      die Versicherte auf der Grundlage der aktenkundigen Informationen sicherlich
      erhebliche Schwierigkeiten hatte, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen, wobei fraglich
      ist, ob dies mehrheitlich den Schmerzen oder einer depressiven Energielosigkeit
      zugeordnet werden kann. (…).

      Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung besteht trotz mehrfachen Versuchen
      einer Entzugsbehandlung weiterhin eine Benzodiazepin- und Opiatabhängigkeit
      (siehe Anamnese und Labor). Auf einer rein deskriptiven Ebene zeigt sich auf
      Ebene des Affekts eine erhebliche Auslenkung zum depressiven Pol, eine
      mangelnde Schwingungsfähigkeit, eine Affektlabilität und eine deutlich reduzierte
      Vitalität,   nebst   fassbaren     kognitiven  Defiziten    im   Rahmen       der
      neuropsychologischen Abklärung, und weiteren Faktoren (Schlafstörung, sozialer
      Rückzug, auch von angenehmen Aktivitäten), sodass sich keine Zweifel an einer
      mindestens mittelgradigen depressiven Symptomatik ergeben. Fraglich ist, ob den
      psychosozialen Belastungsfaktoren im Sinne des Todes des Onkels in 2016, dem
      Verlust der Arbeitsstelle in 2017, der Diagnose eine Multiplen Sklerose und der
      Operation am linken Fuss aufgrund von Schmerzen eine zusätzliche Bedeutung
      hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Gesamtsituation ab Ende 2016
      zugeschrieben werden kann. Aus gutachtlicher Sicht ist eine zusätzliche
      psychische Belastung möglich und nachvollziehbar. Eine erhebliche dauerhafte
      Verschlechterung der Gesamtsituation wird auf der Grundlage der Akten aus
      psychiatrischer Sicht jedoch vor dem Hintergrund der bereits vorbestehenden
      Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht erkennbar und somit auch
      aus Sicht des RAD eine weitere Arbeitsunfähigkeit 50% für plausibel angesehen
      (siehe Bericht vom 28.06.2017). (…). Hinweise für eine erhebliche Intensivierung
                                                                                           25
      der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung finden sich auch in 2019
      nicht. Anhand des Austrittsberichts der Klinik D.________, Zentrum für Psychiatrie
      und Psychotherapie vom 25.06.2021 wird erkennbar, dass auch dort die
      Hauptdiagnose eines Entzugssyndroms im Vordergrund stand und nicht die
      Behandlung einer exazerbierten Depression oder Angststörung. In der
      Zusammenschau ergeben sich somit, trotz erkennbarer zusätzlicher
      psychosozialer Belastungsfaktoren, keine belastbaren Anknüpfungspunkte für eine
      Verschlechterung der psychiatrischen Gesamtsituation im Vergleich zu 2016.

Diesen Ausführungen entsprechend hielt der psychiatrische Gutachter in Bezug
auf die Frage nach der Einordnung der Beschwerden und Befunde in Bezug auf
frühere Beurteilungen fest, bei der Versicherten bestehe aktuell und mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit durchgehend seit 2016 und früher eine
begleitende mittelgradige depressive Störung vor dem Hintergrund eines
chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren
respektive einer sekundären Opiatabhängigkeit mit einem Tramalspiegel, der mit
erhöhten Nebenwirkungen im Sinne einer Sedierung behaftet sei. Hinweise für
irreversible Sucht-Folgeschäden lägen nicht vor.

In der Beurteilung führt der psychiatrische Gutachter u.a. aus (S. 169 f.):
      Eine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf psychiatrischem
      Fachgebiet ist infolge der erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren ab
      Herbst 2016 (siehe 6.3) aus rein psychiatrischer Sicht nicht festzustellen. Aus rein
      medizinischer Sicht besteht nach wie vor eine chronische Schmerzstörung und
      eine mittelgradige depressive Episode. Die medizinische Grundlage, die zur
      Zusprache einer befristeten vollen Rente für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum
      30.04.2013 und eine halbe IV-Rente für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis
      28.02.2014 geführt hat, hat sich aus medizinischer Sicht nicht verändert. Die
      Versicherte wird in ihrer Leistungsfähigkeit nach wie vor aufgrund der chronischen
      Schmerzstörung, der reaktiven depressiven Störung, der Opiatabhängigkeit und
      der neuropsychologischen Defizite (siehe neuropsychologisches Teilgutachten) zu
      50% beeinträchtigt. Aus rein psychiatrischer Sicht besteht daher eine vergleichbare
      Situation, wie sie zum Entscheid des Verwaltungsgerichts Kantons Schwyz am
      05.09.2016 geführt hat.

      Die im Gutachten von Dr. med. S.________ V.________, Fachärztin FMH für
      Psychiatrie und Psychotherapie prognostizierte 100%ige Arbeitsfähigkeit, wie sie
      nach dem Entzug von Tramal und MST ab September 2017 vorhergesagt wurde
      sowie die Einschätzung des RAD auf die sich das Gericht im Entscheid vom
      05.09.2016 gestützt hat, ist de facto nie eingetreten, da sich weder die
      Schmerzstörung, die depressive Störung, die Opiatabhängigkeit und auch nicht die
      neuropsychologischen Defizite gebessert haben.

      Gegenteilig hat sich die Schmerzstörung, die depressive Störung, die
      Opiatabhängigkeit und die neuropsychologischen Defizite als nicht therapierbar
      herauskristallisiert. Es handelt es sich somit bzgl. der versicherungsmedizinischen
      Grundlage, die zum Entscheid vom 05.09.2016 geführt hat, um eines von
      verschiedenen möglichen Szenarien hinsichtlich des weiteren Krankheitsverlaufes,
      wobei in Kenntnis der Vorgeschichte mit bereits zahlreichen frustranen
      therapeutischen Versuchen zur Optimierung der Behandlung respektive
                                                                                         26
     Entwöhnung von den Schmerzmitteln de facto vor dem Hintergrund eines
     unbegründeten Optimismus das am wenigsten wahrscheinliche Szenario
     ausgewählt wurde. (…). Dennoch wurde anders entschieden. Zudem ergibt sich
     nun die Notwendigkeit, dass mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
     14.01.2021 der medizinische Sachverhalt ab Februar 2019 neu bewertet werden
     muss, wobei diesbezüglich der medizinische Verlauf nach dem 28.02.2014 nicht
     unberücksichtigt bleiben kann. Rein auf der Grundlage der medizinischen Fakten
     ist festzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit auch nach dem 29.02.2014 nicht höher
     als 50% betrug, was sich auch in der verminderten Leistungsfähigkeit während der
     beruflichen Tätigkeit als Sachbearbeiterin von Dezember 2014 bis Dezember 2016
     in Form von Konzentrationsproblemen und Flüchtigkeitsfehlern, die vom
     Vorgesetzten angesprochen wurden, abgebildet hat. Die gesundheitliche Situation
     hat sich auch nach der Kündigung per April 2017 nicht verändert, auch wenn
     allfällige psychosoziale Belastungsfaktoren hinzugekommen sind. (…). Es hat sich
     somit die medizinische Situation verschlechtert, aber nur deswegen, weil die de
     jure im Gerichtsentscheid vom 05.09.2016 festgelegte Verbesserung der
     Arbeitsfähigkeit de facto nie eingetreten ist. Letztlich ist von der Verwaltung zu
     prüfen, ob damit nicht doch eher ein Revisionstatbestand vorliegt (Verfügung vom
     09.03.2016).

Zu möglichen Behandlungen und Heilungschancen führt der psychiatrische
Gutachter aus, es sei wenig wahrscheinlich, dass weitere Optimierungen der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu einem Benefit führen
würden (S. 171). In der interdisziplinären Beurteilung wird jedoch angemerkt,
dass trotz therapierefraktärem gesundheitlichem Zustand gegenwärtig eine
adäquate Umstellung der Medikation erfolge. Der weitere diesbezügliche Benefit
sei abzuwarten. Gegebenenfalls könne ein weiterer stationär-psychiatrischer
Aufenthalt zum Schmerzmittelentzug respektive Anpassung der Medikation
erforderlich werden (S. 255). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter
sinngemäss aus, die Versicherte könne in der angestammten Tätigkeit 2 x 3
h/Tag anwesend sein, Einschränkungen während dieser Anwesenheit würden
sich aufgrund der Konzentrationsfähigkeit und der Schmerzstörung sowie der
Sedierung durch die Schmerztherapie ergeben, was die Leistungsfähigkeit weiter
einschränke. Insgesamt erachtet der Gutachter die Beschwerdeführerin in der
angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 50% arbeitsfähig. Eine alternative
Tätigkeit mit geringeren Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sei im
Umfang von 60% zumutbar.

3.4.2.6 Der neuropsychologische Teilgutachter weist in seinem Gutachten
darauf hin, dass neuropsychologische Vorbefunde nicht existierten, weshalb eine
entsprechende Verlaufsbeurteilung nicht zuverlässig gemacht werden könne
(S. 195). Für den Zeitpunkt der Begutachtung geht er von einer mittelgradigen
Einschränkung der kognitiven Leistung aus (S. 196). Die Einschätzung der



                                                                                      27
Arbeitsfähigkeit stimmt mit derjenigen des psychiatrischen Teilgutachters überein
(S. 199).

3.4.2.7 Im Rahmen der interdisziplinären Beantwortung der Frage nach der Ar-
beitsfähigkeit wird ausgeführt, diese betrage aufgrund der psychiatrischen und
neuropsychologischen Beurteilung in der angestammten Tätigkeit 50% und in ei-
ner Verweistätigkeit 60%. Aufgrund der psychiatrischen Beurteilung bestehe die-
se Arbeitsfähigkeit schon vor Erlass der Verfügung vom 9. März 2016, aller-
spätestens seit Februar 2019 (S. 260).

3.4.3 Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 (IV-act. 252), mithin nach der gutach-
terlichen Untersuchung, jedoch vor Erhalt des Gutachtens, wurde die Vorinstanz
von der Versicherten darüber informiert, dass sie am 15. Dezember 2021 in der
Hirslanden Klinik den Fuss aufgrund von starken Schmerzen und Vernarbungen
habe operieren lassen müssen und dass eine weitere Operation am 15. Februar
2022 aufgrund einer starken Arthrose an der Schulter anstehe.

Gemäss dem in der Folge von der Vorinstanz eingeholten Operationsbericht vom
15. Dezember 2021 wurde eine Arthroskopie des OSG links durchgeführt bei der
Diagnose "St.n. Arthroskopie OSG mit ventralem Débridement, Revisionsband-
plastik (…) bei: Sinus tarsi Syndrom, Persistierende subjektive OSG Instabilität,
St.n. minimalinvasiver lateral sliding Osteotomie und Bandplastik lateral 12/2017"
(IV-act. 258).

Gemäss Sprechstundenbericht vom 7. Februar 2022 (Verlaufskontrolle zwei Mo-
nate postoperativ) zeigte sich ein regelrechtes Resultat mit deutlicher Beschwer-
dereduktion. Die Patientin sei im Alltag gut kompensiert (IV-act. 159).

Am 22. Februar 2022 wurde die Versicherte wegen einer fortgeschrittenen Om-
arthrose an der rechten Schulter operiert (Implantation einer anatomischen
Schulterprothese, IV-act. 261). Gemäss Austrittsbericht vom 28. Februar 2022
war der postoperative Verlauf komplikationslos. Es wurde eine vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 6. April 2022 attestiert (IV-act. 263).

Im Sprechstundenbericht vom 1. Juni 2022 wird festgehalten, dass von Seiten
der Schulter keine relevanten Schmerzen mehr angegeben würden. Schmerzmit-
tel würden allerdings aufgrund einer HWS Problematik eingenommen. Der Be-
wegungsumfang habe deutlich verbessert werden können (IV-act. 272).

3.4.4 Die RAD-Ärztin AD.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 6. März
2023 sinngemäss aus, dass das MEDAS-Gutachten umfassend und schlüssig
sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge unter Einbezug der subjektiven
Angaben der Versicherten. Eine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszu-

                                                                                 28
standes auf psychiatrischem Fachgebiet sei infolge der erkennbaren psychosozi-
alen Belastungsfaktoren ab Herbst 2016 aus rein psychiatrischer Sicht nicht fest-
zustellen. Gestützt auf das Gutachten sei davon auszugehen, dass ein seit 2016
in etwa gleichbleibender Gesundheitszustand vorliege (IV-act. 294).

4.1   In Bezug auf die somatische Situation ergeben sich aus dem MEDAS-
Gutachten keine Hinweise für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situa-
tion. Die nach den gutachterlichen Untersuchungen durchgeführten orthopädi-
schen Operationen führten zu keiner dauernden Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit im angestammten Tätigkeitsbereich. Solches wird auch nicht substantiiert
geltend gemacht. Anzumerken ist zudem, dass im Zeitpunkt des Entscheides
VGE I 2020 72 vom 14. Januar 2021 die Verdachtsdiagnose einer beginnenden
Multiplen Sklerose noch zur Diskussion stand (vgl. VGE I 2020 72 E. 6.3). Dies
war einer der Gründe dafür, dass die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes anerkannt und die Sache zur Abklärung des Verlaufs
des Gesundheitszustandes ab Februar 2019 an die Vorinstanz zurückgewiesen
wurde. Die Diagnose konnte letztlich jedoch nicht erhärtet werden (vgl. neurolo-
gisches Teilgutachten, IV-act. 254-124/294 f.).

In den verschiedenen Rentenverfahren stand denn auch durchgehend die psy-
chische Situation im Vordergrund. Diesbezüglich ist im vorliegenden Verfahren,
in welchem die Frage zu beurteilen ist, ob ab Februar 2019 im Vergleich mit der
formell rechtskräftigen Rentenablehnung gemäss VGE I 2016 40 vom 5. Sep-
tember 2016 eine Änderung im Sinne einer rentenrelevanten Verschlechterung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist, massgebend, dass der psychiatrische
Teilgutachter ausführt, bei der Versicherten bestehe seit 2016 durchgehend (und
früher) eine mittelgradige depressive Störung vor dem Hintergrund eines chroni-
schen Schmerzsyndroms und einer sekundären Opiatabhängigkeit mit einem
Tramalspiegel aktuell über dem therapeutischen Bereich (IV-act. 254-168/294).
Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der psychiatrischen Gesamtsituation im
Vergleich zu 2016 werden ausdrücklich verneint (IV-act. 254-168/294). Der vor-
stehend in Erw. 3.2 und 3.3 dargestellte Verlauf korreliert mit dieser Einschät-
zung. Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass bei der Versicherten bereits
2010 (und früher) ein Schmerzmittelabusus sowie eine Schmerzstörung in Ver-
bindung   mit   psychischen    Faktoren    diagnostiziert   wurde   (vgl.   Bericht
AE.________ vom 22.2.2010, KV-act. 2-15/26). In dem im Gutachten zitierten
Bericht des Spitals xx vom 25. März 2010 wurde von einem chronischen Laxanti-
en-/Analgetikaabusus seit 9 Jahren berichtet (IV-act. 254-33/294). Neurologen
der xx Klinik diagnostizierten am 29. Juni 2010 eine Schmerzverarbeitungs-
störung und Analgetikaübergebrauch (Tramal), wobei sie eine Arbeitsunfähigkeit

                                                                                  29
von 100% attestierten (KV-act. 2-20/26 f.). Auf diese Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit kamen sie jedoch wieder zurück; mit Bericht vom 29. Juli 2010 erachte-
ten sie die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100% als hinfällig und postu-
lierten den Einstieg in den geregelten Arbeitsablauf (KV-act. 2-22/26). Auch die
Diagnose einer depressiven Störung unterschiedlichen Schweregrades ist seit
vielen Jahren aktenkundig (vgl. SPD Goldau vom 15.11.2011: rezidivierende de-
pressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, IV-act. 76-14/16).

Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage in der angefochtenen Verfügung aus-
führt, dass ein seit 2014 in etwa gleichbleibender Gesundheitszustand vorliege
und keine medizinischen Gründe und Ursachen für eine gesundheitliche Ver-
schlechterung ab Februar 2019 vorlägen, ist dies nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführerin weist zwar korrekt darauf hin, dass med.pract. Q.________ im
psychiatrischen Teilgutachten von einer seit 2014 durchgehenden gleichbleiben-
den Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von 50% aus-
geht; wie vorstehend dargelegt, genügt eine im Vergleich zu früheren ärztlichen
Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht, um auf einen geän-
derten Gesundheitszustand im Sinne von Art. 17 ATSG zu schliessen (vgl. BGE
144 I 103 E. 2.1; Urteil BGer 8C_590/2022 vom 12.12.2022 E. 2.3; 8C_236/2022
vom 4.10.2022 E. 6.1). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von einer früheren
abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert
hat, ist gerade bei psychiatrischen Beurteilungen regelmässig auf eine unter-
schiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen, was keine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts darstellt (vgl. Urteile BGer
8C_395/2018 vom 3.9.2018 E. 6.4.3; 9C_698/2012 vom 3.5.2013 E. 2.2 und 2.3;
9C_418/2010 vom 29.8.2011 E. 4.1 je m.H.). Anzumerken ist, dass eine unter-
schiedliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung, welche auf der geänderten Sucht-
rechtsprechung des Bundesgerichts beruht, ebenfalls keinen Revisionsgrund
darstellt, sondern dass es auch weiterhin einer Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bedarf (vgl. BGE 147 V 234 E. 5.5).

4.2   Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, verschiedene Ärzte würden
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentieren, und sie dies-
bezüglich auf die Berichte des vormals behandelnden Psychiaters Dr.med. univ.
F.________ (IV-act. 141-9/12 ff. und 158-4/19), welcher am 19. Oktober 2017,
am 3. Mai 2018 und am 4. März 2019 von einer Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes berichtet habe, sowie auf den Bericht des RAD-Arztes Dr.med.
G.________ vom 8. März 2018 (IV-act. 161-6/9) verweist, so handelt es sich da-
bei um medizinische Berichte, welche im Rahmen der Begutachtung berücksich-
tigt wurden. Bezüglich der Stellungnahmen von Dr.med.univ. F.________ ist im

                                                                                  30
Übrigen darauf hinzuweisen, dass dieser Arzt im gleichen Zeitraum auch (ge-
genüber der Arbeitslosenversicherung) eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hat
(Zeugnis vom 29.9.2017, KV-act. 4-77/189). Dr.med. G.________ hat in der Stel-
lungnahme vom 8. März 2018 ausgeführt, dass aufgrund der Operation des OSG
links mit einer dreimonatigen Rehabilitationsphase und einer anstehenden statio-
nären psychiatrischen Behandlung zunächst von einer 100%-igen Arbeitsun-
fähigkeit für die nächsten 4 bis 6 Monate gerechnet werden könne und eine Pro-
gnose bezüglich der CIS (Vorstufe einer Multiplen Sklerose) derzeit nicht möglich
sei. Daraus lässt sich für den Zeitraum ab Februar 2019 keine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes ableiten.

4.3    Die Versicherte war im Übrigen ab 1. Februar 2015 wieder als Sachbear-
beiterin Treuhand arbeitstätig bis im September 2016 mit dem Hinweis auf einen
unerwarteten Todesfall in der Familie (Onkel) die Arbeit krankheitsbedingt einge-
stellt wurde. In der Folge wurde zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert
und geltend gemacht, ab Mai 2017 wurde gegenüber der Arbeitslosenkasse
dann eine 50%-ige und ab September 2017 bis Januar 2019 wurde eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert und von der Versicherten auch geltend gemacht. In die-
sem Zusammenhang kann auch auf den vertrauensärztlichen Bericht der Psych-
iaterin Dr.med. V.________ vom 19. April 2017 verwiesen werden, in welchem
der Schluss gezogen wird, dass sich die Leistungsfähigkeit seit Beginn der Ar-
beitstätigkeit in der letzten Anstellung und heute nicht wesentlich verändert habe
und die Versicherte auch unter hohen Dosen von Tramal und MST zur Zufrie-
denheit des Arbeitgebers habe arbeiten können (KV-act. 5-64/112). Die von die-
ser Fachärztin erhobenen Befunde stimmen im Übrigen weitgehend mit den von
med.pract. Q.________ erhobenen Befunde überein.

Es ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass der Feststellung des psychiatrischen
Teilgutachters med.pract. Q.________, wonach es aufgrund der Schmerzstörung
respektive der Schmerzmittelentzugsbehandlung vor dem Hintergrund von Be-
einträchtigungen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit zu einer Kündigung der
Anstellung bei der AF.________ AG Zug im April 2017 gekommen sei, nicht un-
eingeschränkt gefolgt werden kann. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz
beim ehemaligen Arbeitgeber der Versicherten entspricht es nicht den Tatsa-
chen, dass die Versicherte während ihrer gesamten Zeit der Anstellung bis zur
Krankschreibung im Oktober 2016 nie eine höhere Arbeitsleistung als 50% er-
bracht habe. Die anrechenbaren Stunden hätten nicht alle verrechnet werden
können, die ausgewiesenen verrechenbaren Stunden sind allerdings brancheüb-
lich (IV-act. 288, vgl. Kundeninformation der OBT Gruppe 2024, einsehbar unter
htt-

                                                                                 31
ps://www.revidas.ch/fileadmin/ablage/dokumente/infos/Kundeninformation_OBT
Gruppe_2024-1.pdf, S. 11). Der vom Arbeitgeber beigelegten Stundenstatistik ist
zudem zu entnehmen, dass die Versicherte während ihrer Anstellung (bis zur
Krankschreibung im Oktober/November 2016) jeweils während der vollen Ar-
beitszeit tätig war, und nur wenige krankheitsbedingte Ausfälle verzeichnet wur-
den (2015 insgesamt ca. 3 Arbeitstage, 2016 bis zur Krankschreibung im Okto-
ber ca. 5 Arbeitstage, IV-act. 272). Gemäss telefonischer Auskunft des ehemali-
gen Arbeitgebers gegenüber der Vorinstanz vom 3. Juni 2022 (IV-act. 269) war
man mit den Leistungen der Versicherten immer gut zufrieden. Man habe ihr
auch nach Eintritt der Krankheit angeboten, stundenweise weiter zu arbeiten, um
ihr eine stabilisierende Tagesstruktur zu bieten, diese Möglichkeit sei vom be-
handelnden Psychiater aber abgelehnt worden, was man bedauert habe (IV-act.
269). Die Beschwerdeführerin hat zudem für ihre Tätigkeit bei der AF.________
AG ein gutes Arbeitszeugnis erhalten (IV-act. 292).

4.4   Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch aus dem Um-
stand, dass im Entscheid VGE 2020 72 vom 14. Januar 2021 die Meldung des
behandelnden Psychiaters Dr.med.univ. F.________ vom 4. März 2019 über ei-
ne Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes als glaubhaft im Sinne der
Voraussetzung für das Eintreten auf die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) an-
erkannt wurde, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Mit der Glaubhaftma-
chung einer Änderung des IV-Grades ist - wie vorstehend bereits dargestellt -
durch die Verwaltung materiell abzuklären, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist. Genau diese
weiteren Abklärungen hat die Vorinstanz nach der Rückweisung der Sache durch
VGE I 2020 72 vorgenommen und entsprechend verfügt.

4.5   Bei dieser Sachlage kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin auch nicht der Schluss gezogen werden, wegen eines Entscheides aus dem
Jahre 2016, in welchem fälschlicherweise eine bestehende Arbeitsunfähigkeit
von 50% nicht berücksichtigt worden sei, werde die Überprüfung einer neuen
künftigen Invalidität ausgeschlossen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen for-
mell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen
werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren
Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der
Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheent-
scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Be-
richtigung von erheblicher Bedeutung ist. In Bezug auf Gerichtsentscheide wird


                                                                               32
die Revision (wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel) durch
Art. 61 lit. i ATSG gewährleistet.

Die Beschwerdeführerin hat - wie im Ingress erwähnt - nach Vorliegen des ME-
DAS Gutachtens am 19. August 2022 beim Verwaltungsgericht ein Revisionsge-
such eingereicht mit den Hauptanträgen: 1. VGE I 2016 40 sei aufzuheben und
der Gesuchstellerin sei in Gutheissung ihrer Beschwerde eine halbe IV-Rente bis
zum 31. Dezember 2014 zuzusprechen; 2. VGE I 2020 72 sei aufzuheben und
der Gesuchstellerin ab dem 22. September 2016 bis Januar 2019 eine halbe
Rente zuzusprechen (Verfahren I 2022 44). Mit Entscheid vom 10. November
2022 hat das Verwaltungsgericht das Revisionsgesuch abgewiesen. In den Er-
wägungen wird u.a. ausgeführt:

   -   dass nach Art. 61 ATSG die Revision von Entscheiden wegen Entde-
       ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sei;
   -   dass der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" gleich auszulegen
       sei wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspra-
       cheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG;
   -   dass neuartige Beweismittel oder eine andere Würdigung bereits bekann-
       ter Tatsachen keine Revision rechtfertigten;
   -   dass es für eine Revision nicht genüge, dass ein neues Gutachten den
       betreffenden Sachverhalt anders werte;
   -   dass es im vorliegenden Verfahren um die Revision von zwei Verwal-
       tungsgerichtsentscheiden aus den Jahren 2016 und 2021 gehe, in wel-
       chen das Gericht hinsichtlich der IV-Rentenansprüche der Versicherten
       für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Januar 2019 mate-
       riell entschieden und teilweise bestimmte Rentenansprüche anerkannt
       habe;
   -   dass über einen allfälligen Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2019 aus-
       drücklich (noch) nicht entschieden worden sei, weshalb diese Frage auch
       nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bilden könne;
   -   dass das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 vom 11. Juli 2019 seine bis-
       herige Rechtsprechung, wonach Abhängigkeitssyndrome keine invaliden-
       versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschädigungen darstellen
       könnten, fallen gelassen und entschieden habe, dass fortan nach dem
       strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls
       inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im
       Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit auswirke;
   -   dass jedoch gemäss BGE 147 V 234 diese neue Rechtsprechung keinen
       hinreichenden Anlass bilde, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines


                                                                               33
           formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheids an eine geänderte Rechts-
           praxis abzuweichen;
      -    dass die revisionsweise vorgebrachte Rüge, im Jahre 2016 sei bei der
           Beurteilung des Leistungsanspruchs kein strukturiertes Beweisverfahren
           durchgeführt worden, keinen Revisionsgrund darstelle, zumal die höch-
           strichterliche Änderung der "Suchtrechtsprechung" erst am 11. Juli 2019
           erfolgt sei und zudem eine neue Rechtsprechung per se keinen Grund für
           ein Zurückkommen auf rechtskräftig entschiedene Fälle bilde;
      -    dass die revisionsweise vorgebrachte Rüge, im Verfahren I 2020 72 sei
           der Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden, ebenfalls keinen Revisi-
           onsgrund darstelle, da eine falsche oder unzureichende Sachverhaltser-
           mittlung mit einem Weiterzug ans Bundesgericht hätte gerügt werden
           müssen;
      -    dass sich aus dem nach dem Gerichtsentscheid VGE I 2020 72 erstellten
           psychiatrischen Teilgutachten kein relevanter Revisionsgrund herleiten
           lasse; ein nach dem Gerichtsentscheid eingeholtes Gutachten stelle ein
           echtes Novum dar, welches keine Revision zu rechtfertigen vermöge.

Mithin wurde bereits mit VGE I 2022 44 vom 10. November 2022 entschieden,
dass ein Grund für eine Revision im Sinne von Art. 53 ATSG nicht vorliegt.

4.6       Zusammenfassend ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ei-
ne wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Februar 2019
gestützt auf das MEDAS-Gutachten verneint und entsprechend das Leistungs-
begehren abgewiesen hat. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.1       Die Beschwerdeführerin beantragt unter Vorlage einer Bestätigung der
Fürsorgebehörde Ingenbohl vom 30.8.2023, wonach die Beschwerdeführerin seit
Februar 2019 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird (Bf-act. 3), die un-
entgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die
Voraussetzungen dazu sind erfüllt.

5.2       Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in Beach-
tung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ
280.411) festgelegt, der für das Honorar im Verfahren vor dem Verwaltungsge-
richt in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht.
Zudem sind die in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache,
Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) zu
beachten. Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren, andernfalls wird die Ver-
gütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).


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Der Rechtsvertreter hat eine Honorarnote eingereicht, mit welcher ein Aufwand
von insgesamt Fr. 3'043.90 (inkl. Spesen und MwSt.) ausgewiesen wird. Die Ent-
schädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird entsprechend die-
ser Honorarnote festgelegt.




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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:


1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)
     werden auf gesamthaft Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin
     auferlegt. Auf das Inkasso wird derzeit unter Gewährung der unentgeltli-
     chen Rechtspflege verzichtet.

3.   Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
     währt und Rechtsanwalt MLaw T.________ als unentgeltlicher Rechtsbei-
     stand bestellt. Das aus der Gerichtskasse zu zahlende Honorar wird auf Fr.
     3'043.90 (inkl. Spesen und MwSt) festgelegt.

4.   Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sowie das
     Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Fr. 3'043.90 dem
     Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft
     dieses Entscheids in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).

5.   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer-
     de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei-
     zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes-
     gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

6.   Zustellung an:
     - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
     - die Vorinstanz (R)
     - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern (A).

Schwyz, 22. August 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:




Die Gerichtsschreiberin:




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*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru-
mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.




Versand:         9. September 2024




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