# I 2023 5 — Claimant v. Social Security Administration Regarding Disability Benefits Denial

**Geschäftsnummer:** I 2023 5
**Citation:** VG SZ I 2023 5
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (1. Kammer)
**Entscheiddatum:** 2024-08-22
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sz/SZ_VG_003_I-2023-5_2024-08-22/claimant-v-social-security-administration-regarding-disability-benefits-denial
**Official Source URL:** https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2023-5_2024-08-22.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant appealed the administrative decision denying disability insurance benefits, citing ongoing psychological issues including depression and post-traumatic stress following a 1993 hostage situation, despite having run her own business until 2018. The court upheld the denial, reasoning that the comprehensive, interdisciplinary independent medical evaluation (MEDAS) provided full evidentiary value, finding that the claimant's current diagnoses—including cyclothymia and a remitted depressive disorder—did not, based on the structured assessment indicators, result in a work incapacity exceeding the threshold for persistent disability, despite acknowledging plausible past periods of incapacity.

## Leitsatz / Regeste

Art. 69 Abs. 1bis IVG; § 75 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110); Art. 29 Abs. 3 BV; § 75 Abs. 3 VRP — Art. 69 Abs. 1bis IVG: Cited in the context of imposing procedural costs based on the outcome of the case regarding Invalidenversicherung (IV) benefits. § 75 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110): Cited as the legal basis for the requirements (non-frivolousness and need) for granting free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege). Art. 29 Abs. 3 BV: Cited alongside § 75 Abs. 1 VRP regarding the requirements for granting free legal aid.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the context of imposing procedural costs based on the outcome of the case regarding Invalidenversicherung (IV) benefits.

### 2. § 75 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110)

Cited as the legal basis for the requirements (non-frivolousness and need) for granting free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

### 3. Art. 29 Abs. 3 BV

Cited alongside § 75 Abs. 1 VRP regarding the requirements for granting free legal aid.

### 4. § 75 Abs. 3 VRP

Cited regarding the obligation to reimburse the court fees if the appellant becomes able to pay within 10 years, linked to the granting of free legal aid.

### 5. Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]

Cited to specify the rules governing appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

## Volltext des Entscheids

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Kammer I




I 2023 5




                 Entscheid vom 22. August 2024




Besetzung        lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
                 Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
                 Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
                 lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin




Parteien         A.________,
                 Beschwerdeführerin,

                 gegen

                 IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
                 Vorinstanz,




Gegenstand       Invalidenversicherung (Leistungen)
Sachverhalt:

A.    A.________ (geb. ________1964; geschieden; kinderlos; nachstehend: die
Versicherte) machte nach Absolvierung von sechs Jahren Primar- und drei Jah-
ren Sekundarschule von 1980 bis 1983 eine Ausbildung als Detailhandelsange-
stellte. Es folgten nach einem Englandaufenthalt (________) diverse Anstellun-
gen als Uhren-Bijouterie-Verkäuferin. Am 1. März 1999 nahm sie eine selbstän-
dige Erwerbstätigkeit auf und eröffnete ihr eigenes Schmuckgeschäft, welches in-
folge Konkurses am 28. Februar 2018 aufgelöst wurde (zum Lebenslauf vgl. Vi-
act. 17). Seit März 2018 wird sie von der Fürsorgebehörde B.________ unter-
stützt (vgl. Vi-act. 1, 4, 65-1/9; Bf-act. URP).

B.    Am 17. August 2018 ging bei der IV-Stelle Schwyz die Anmeldung zum Be-
zug von IV-Leistungen ein. Die Versicherte nannte als gesundheitliche Beein-
trächtigung seit März 2018 "Traumatisierung aufgrund Geiselnahme, Erschöp-
fungsdepression, alle 2 Tage Migräne". Sie habe bereits 2007 einen psychischen
Zusammenbruch erlitten und an einer ambulanten Psychotherapie im Sanatorium
in ________ teilgenommen (vgl. Vi-act. 1-6/8; 6).

C.    Nach Einholung von Arztberichten und Stellungnahmen des RAD-Arztes
(vgl. Vi-act. 11, 14, 22, 34, 35) sowie einem Medas-Gutachten vom 22. Februar
2022 (Vi-act. 46) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom
6. September 2022 mit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit anhal-
tender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es bestehe daher kein An-
spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung; die Abweisung des Leistungs-
begehrens werde vorgesehen (Vi-act. 61). Dagegen opponierte die Versicherte
mit am 6. Oktober 2022 bei der IV-Stelle eingegangenem handschriftlichem
Schreiben (vgl. Vi-act. 62). Die IV-Stelle setzte der Versicherten am 3. November
2022 Frist zur Nachbesserung der Einwände und zur Einreichung weiterer medi-
zinischer Unterlagen an (vgl. Vi-act. 64). Die Versicherte liess sich hierzu nicht
weiter vernehmen (vgl. Vi-act. 65-8/9). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022
bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 6. September 2022 und wies das
Leistungsbegehren ab (vgl. Vi-act. 66).

D.    Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 5. Dezember 2022 reichte die
Versicherte der IV-Stelle (Eingang am 11.1.2023) eine ärztliche Bestätigung des
sie behandelnden Psychiaters (Pract.med. C.________, Oberarzt APP, Triaplus
AG, Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie Schwyz) vom 18. November
2022 ein, wonach sie sich seit dem 14. März 2018 aufgrund einer mittelgradigen
depressiven Episode, bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1),
einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eines zwang-
                                                                                 2
haften pathologischen Spielens (ICD-10 F63.0) in ambulanter psychiatrischer
Behandlung befinde (vgl. Vi-act. 67 f.). Dieses Schreiben leitete die IV-Stelle mit
Schreiben vom 18. Januar 2023 an das als zuständig erachtete Verwaltungsge-
richt des Kantons Schwyz als Beschwerde weiter mit der Begründung, da die IV-
Stelle bereits die Verfügung vom 5. Dezember 2022 erlassen habe, könne das
entsprechende Schreiben der Versicherten nur als Beschwerde weiter bearbeitet
werden (vgl. Vi-act. 69).

E.    Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2023 beantragt die IV-Stelle, die Be-
schwerde sei abzuweisen unter Kostenfolge zu Lasten der Versicherten. Weitere
Eingaben liegen in der Angelegenheit nicht vor.



Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 gilt als Invalidität die durch einen körperlichen
oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7
Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich-
tigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist.

Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31.12.2021 gel-
tenden Fassung):
-     Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent,
-     Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent,
-     Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent,
-     und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent
      invalid ist.

1.1.2 Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020
("Weiterentwicklung der IV", WEIV), welche per 1. Januar 2022 in Kraft getreten
sind, ein neues, stufenloses Rentensystem eingeführt (vgl. Art. 28b IVG). Mit die-
sem Wechsel wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in pro-
zentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr nach Viertels-
rentenstufen. Allerdings wird das stufenlose Rentensystem erst auf Rentenan-
sprüche angewendet, die ab dem 1. Januar 2022 neu entstehen.
                                                                                  3
Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener
des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind (verspätete Anmeldung im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG), fällt eine IV-Rente unter das neue Recht, wenn
der Anspruchsbeginn nach dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität
vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. die Übergangsbestimmungen zur IVG-
Änderung vom 19.6.2020 [Weiterentwicklung der IV]; Rz. 1008 f. des Kreis-
schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangs-
bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gül-
tig ab 1.1.2022, Stand 1.1.2022).

1.1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits am 17. August 2018 zum Bezug
von Leistungen (Rente) der IV angemeldet. Nach (sehr umfangreichen) Ab-
klärungen hat die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember
2022 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Bei dieser
Sachlage ist ein allfälliger Rentenanspruch grundsätzlich nach dem bis Ende
2021 geltenden Recht (und nicht nach dem neuen, seit dem 1.1.2022 geltenden
Recht) zu bestimmen.

1.2.1 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermitt-
lung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand-
lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches
Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das
sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches
Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob
die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von
der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität
stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die
versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/
Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die In-
validenversicherung IVG, 4. A., Zürich 2022, Art. 28a N 27).

1.2.2 Die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig,
was soweit ersichtlich unbestritten ist. Zudem lässt sich den Akten nichts Gegen-
teiliges entnehmen.

1.3   Die Invalidität bemisst sich grundsätzlich nicht nach medizinischen, son-
dern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit.
Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte
Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Ar-
                                                                                 4
beitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25
E. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht er-
werbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 E. 1b).

1.4   Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-
beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungs-
gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts
zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren
die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des
Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 57 IVG N 8 mit
Verweis auf BGE 122 V 157 E. 1a).

1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemes-
sung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 256 E. 4).

Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei-
ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksich-
tigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf
die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Auf-
gabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind.

Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende
Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit
Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substan-
ziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichti-
ge Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der
medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leis-
tungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsbera-
tung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung).

1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Be-
weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und da-
nach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122
                                                                                 5
V 157 E. 1c). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und
die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE
138 V 218 E. 6; BGE 126 V 353 E. 5b).

1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu-
sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit-
tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

1.5.4 Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehen-
der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb).

1.6.1 Für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Leiden definiert
das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 systematisierte Indi-
katoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs-
faktoren einerseits und allfälliger Kompensationspotentiale (Ressourcen) ander-
seits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen
(Urteil BGer 8C_213/2020 vom 19.5.2020 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 141 V 281
E. 2, E. 3.4 - 3.6 und E. 4.1). Das Wesen dieser Vorgehensweise besteht darin,
das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von
(Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad"
(mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevan-
ten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbi-
ditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen,
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck;

                                                                                6
BGE 141 V 281 E. 4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leis-
tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspo-
tentialen (Ressourcen; vgl. Urteil BGer 9C_439/2021 vom 13.4.2022 E. 4.2.2 mit
Verweis auf BGE 141 V 281 E. 3.6).

1.6.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizini-
schen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung in ihrer Ein-
schätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren,
die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung
(BGE 141 V 281 E. 5.2).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei, insbesondere dar-
aufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen
gehalten haben. Es stellt sich aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem
Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren
auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medizinisch-
psychiatrischen Experten abschliessend eingeschätzt worden ist. Eine davon
losgelöste Parallelüberprüfung "nach besserem juristischen Wissen und Gewis-
sen" darf nicht stattfinden (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil BGer
8C_407/2020 vom 3.3.2021 E. 5.1). Rechtsprechungsgemäss liegt eine solche
dann nicht vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikato-
renprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden
Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abhandelt und nachweist,
wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstim-
men (BGE 145 V 361 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

1.7   Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht er-
messensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak-
tisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi-
nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind,
sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil BGer I 676/05 vom
13.3.2006 E. 2.4 mit Hinweisen).

Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut-
achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini-
schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen
(E. 1.4ff.), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Ar-
beitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallel-
überprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens ist - wie oben
erwähnt - nicht statthaft (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil BGer 8C_260/2017 vom
1.12.2017 E. 4.2.5 m.H.).

                                                                                  7
1.8   Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti-
zipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; Urteil BGer 8C_424/2010 vom 19.7.2010
E. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 E. 5.3).

1.9   Der gerichtliche Überprüfungszeitraum erstreckt sich grundsätzlich nur auf
den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (hier:
25.1.2023) verwirklicht hat (vgl. statt vieler: BGE 130 V 445 E. 1.2; Urteile BGer
9C_262/2020 vom 18.8.2020 E. 4.2; 9C_656/2013 vom 11.12.2013 E. 3.1).

2.    Zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und de-
ren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich den Akten im Wesentlichen
folgende Angaben entnehmen (vgl. zum Ganzen auch Vi-act. 65):

2.1   Im Jahr 1993 wurde die Beschwerdeführerin Opfer eines Raubüberfalls mit
anschliessender Geiselnahme mit Bedrohung durch eine Schusswaffe. In der
Folge wurde ihr während zwei Wochen eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attes-
tiert. Im Juni 1993 erhielt sie Opferhilfe (vgl. Vi-act. 9-3/6; www.mundwiler-
juwelen.ch/ueber-mundwiler/mundwiler-chronik/, eingesehen am 25.6.2024).

2.2   Mit der IV-Anmeldung vom 17. August 2018 machte die Beschwerdeführe-
rin namentlich psychische Probleme geltend (vgl. vorstehend Ingress lit. B.; Vi-
act. 1).

Dr.med. D.________ (Fachärztin Allgemeinmedizin, Horgen) bestätigte der
Vorinstanz mit Schreiben vom 17. September 2018, dass bei der Beschwerde-
führerin zwar nicht aus hausärztlicher, jedoch aus psychiatrischer Sicht ein Grund
für eine IV-Anmeldung bestehe; sie verwies diesbezüglich auf die Triaplus AG -
Ambulante Psychiatrie (Dr.med. E.________) in Schwyz (vgl. Vi-act. 7).

In Beantwortung des "Fragebogen Selbständigerwerbende" vom 18. September
2018 machte die Beschwerdeführerin eine Einschränkung in ihrer Tätigkeit seit
dem erstmaligen Aufsuchen eines Psychiaters im Jahre 2007 geltend. Aktuell sei
keine Arbeitstätigkeit möglich. In der Vergangenheit habe sie ihr Geschäft infolge
Erschöpfung/Depression immer wieder schliessen müssen bzw. angesichts der
gesundheitlichen Probleme nicht öffnen können. Seit 2007 habe sie immer wie-
der finanzielle Einbussen einstecken müssen. Sie könne Tätigkeiten, welche
Konzentration erfordern würden bzw. stressig/ belastend seien, nicht mehr aus-

                                                                                 8
üben. Grosse Menschenansammlungen würden Panikattacken verursachen. Seit
2012 habe sie keine Buchhaltung mehr geführt ("zu teuer"), was bei den Steuern
zu Bussen und Ermessensveranlagungen geführt habe (vgl. Vi-act. 6).

2.3   Mit dem IV-Fragebogen "Arztbericht: Berufliche Integration/Rente" vom
19. Dezember 2018 stellten S.________ und Pract.med. C.________ (Assis-
tenzärztin bzw. Oberarzt APP, Triaplus AG) folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (Vi-act. 9):
      rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ED 2007
      (ICD-10 F33.1), DD: Bipolare Störung
      Pathologisches/zwanghaftes Spielen (ICD-10 F63.0)
      V.a. Posttraumatische Belastungsstörung
      Migräne, ED 1994, (Therapie beim Hausarzt)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt. Sie
attestierten der Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeiten zu 100% vom 14. März
2018 bis 11. Juli 2018 und vom 1. August 2018 zu 100% bis "dato" (vgl. Vi-act. 9
[Ziff. 1.3/3.1/4 und 2.5]). Momentan sei die Beschwerdeführerin in einer integrier-
ten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Weitere regelmässige
psychotherapeutische Gespräche hätten ihren Fokus auf Stabilisation, Selbst-
wirksamkeit und Unterstützung sowie Umgang mit Einsamkeit (Ziff. 2.8). Die Be-
schwerdeführerin leide nach wie vor unter gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit
und einer deutlichen Verminderung des Antriebs; die verminderte Energie führe
zu erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkungen; auch leide sie unter
verminderter Konzentration; es bestehe generell ein vermindertes Selbstwertge-
fühl und Selbstvertrauen; zudem schildere sie Schuldgefühle und Empfinden von
Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsgedanken (vgl. Ziff. 3.4).

2.4   Der RAD-Arzt Dr.med. F.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie FMH) empfahl mit Stellungnahme vom 7. März 2019 die Einholung ei-
nes Verlaufsberichts bei der Triaplus AG in drei Monaten mit Zusatzfragen na-
mentlich betreffend die bisher ausser mit Jarsin [Antidepressivum auf der Basis
von Johanniskraut] durchgeführten medikamentösen Behandlungen (Art, Dauer
sowie Dosis der Medikation) sowie allfälligen weiteren geplanten Therapiemass-
nahmen (vgl. Vi-act. 11).

2.5   Mit Verlaufsbericht vom 16. Juli 2019 berichtete Pract.med. C.________
von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin,
nachdem sie in einem kleinen Pensum versucht habe, pflegerisch tätig zu sein
(10%, bei einer befreundeten Kollegin und MS-Patientin), diese Anstellung vor
Kurzem jedoch wieder verloren habe. Diese Situation habe sie depressiver wer-

                                                                                  9
den lassen und ihre Stimmung gedrückt. Der Psychiater stellte die gleichen
Diagnosen wie am 19. Dezember 2018 (ohne das "rezidivierend"). Seit 1. Januar
2019 bis 30. April 2019 attestierte er Arbeitsunfähigkeiten von 100%, vom 1. Mai
2019 bis 30. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 90% und ab Juli 2019 erneut
von 100%. Die ambulante psychotherapeutische Einzelgesprächstherapie werde
fortgesetzt. Zusätzlich erfolge ein regelmässiger, mehrmals wöchentlicher Be-
such der sozialpsychiatrischen Tagesstätte. Die Beschwerdeführerin werde zur
Suche eines neuen Betätigungsfeldes in einem kleinen Pensum motiviert. Pro-
gnostisch günstig erweise sich dabei die grosse Motivation der Versicherten, an
sich zu arbeiten und etwas zu verbessern; demgegenüber würden die bereits
langjährige psychiatrische Erkrankung und die kombinierten Diagnosen als pro-
gnostisch ungünstig erscheinen. Ausser mit Jarsin werde sie bei Angstge-
fühlen/Panikattacken "in der Reserve" mit Temesta (1mg 0.5 bis 1 Tabl.) behan-
delt. Neben der Fortsetzung der ambulanten gesprächstherapeutischen Behand-
lung werde eine zusätzliche antidepressive Medikation "unter Berücksichtigung
eines etwaigen bipolaren Hintergrundes im Verlauf" neu evaluiert (vgl. Vi-act. 12).

2.6.1 Laut Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 des RAD-Arztes Dr.med.
F.________ liess sich aufgrund der Berichte der Triaplus eine "Persönlich-
keitsproblematik" vermuten. Die medikamentöse Behandlung erweise sich wei-
terhin als rudimentär; immerhin sei eine Neuevaluation geplant, sodass mittelfris-
tig eine Besserung der Depression zu erwarten sei. Parallel dazu sollte mit einer
IM [Integrationsmassnahme] begonnen werden. Aufgrund des Verlaufs sei je-
doch ein Gesundheitsschaden mit zumindest vorübergehender Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich. Mittelfristig sei aus versiche-
rungsmedizinischer Sicht unter adäquater Behandlung wieder eine Arbeitsfähig-
keit im ersten Arbeitsmarkt zu erwarten. Die von der Triaplus attestierte 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit beziehe sich wahrscheinlich auf die zuletzt ausgeübte
selbständige Tätigkeit. Rein aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode sei
aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Teilarbeitsfähigkeit von ca. 50% zu
erwarten. Bei der Umsetzung sei die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung
im Sinne eines Aufbau-/ Belastbarkeitstrainings angewiesen. Konkret empfahl
der RAD-Arzt Integrationsmassnahmen mit einem Startpensum von 4 x 3 Stun-
den/Tag und stufenweiser Steigerung innert sechs Monaten auf ein Vollzeitpen-
sum. Nach Beginn der IM sei erneut ein Verlaufsbericht bei der Triaplus AG mit
der Zusatzfrage nach der aktuellen medikamentösen Therapie anzufordern (vgl.
Vi-act. 14).

2.6.2 Hierauf veranlasste die Vorinstanz am 16. Oktober 2019 IM (Vi-act. 15).
Sie wurden am 2. Juli 2020 abgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin gemäss

                                                                                  10
ihrer und ihres Psychiaters (Pract.med. C.________) Einschätzung nur zu 30%
arbeitsfähig war und eine Rentenprüfung wünschte (Vi-act. 18-4/4)

2.7   Mit Verlaufsberichten vom 15. Juli 2020 sowie 9. Oktober 2020 verneinte
Dr.med. D.________ erneut aus ihrer allgemeinen internistischen Sicht Diagno-
sen, die eine IV-Anmeldung nötig machten. Sie verwies für weitere Fragen an
den behandelnden Psychiater der Triaplus AG (vgl. Vi-act. 19 und 26).

2.8   Mit Verlaufsbericht vom 2. September 2020 hielt Pract.med. C.________
an seinen Diagnosen fest (vgl. vorstehend E. 2.6). Ergänzend/aktualisierend
führte er Folgendes aus (vgl. Vi-act. 20):
      (…)

      3.     Verlauf / veränderte Befunde:
             Aufgrund von mehreren körperlichen Problemen der Patientin mit aktuell
             Zustand nach leichtem Apoplex und Thrombose/Embolie verschlechterte
             sich der psychische Zustand der Patientin etwas und die Patientin war nicht
             in der Lage, weiterhin geringgradig stundenweise arbeitstätig zu sein oder
             ein Jobtraining wahrzunehmen. Lediglich der Besuch von Gruppentherapien
             in unserer sozialpsychiatrischen Tagesstätte konnte von der Patientin
             meistens wahrgenommen werden.

      4.     AUF-Verlauf seit letzter Berichterstattung:
             Seit Juli 2019 wurde eine AUF von 100% attestiert.

      5.     Therapeutische Massnahmen / Prognose:
             Die ambulante psychotherapeutische Einzelgesprächstherapie nach
             kognitiv-verhaltenstherapeutischer Ausrichtung wird fortgesetzt, des
             Weiteren besucht die Patientin zusätzlich die Gruppe unserer
             sozialpsychiatrischen Tagesstätte. Eine nachhaltige Aktivierung der
             Patientin mit Suche einer neuen Tätigkeit/ Vorbereitung eines Jobtrainings
             auch in einem kleineren Pensum ist bis dato gescheitert. Insgesamt ist somit
             von einer schwierigen eher negativen Prognose auszugehen.

      (…)

2.9   Die Fragen der Vorinstanz vom 8. September 2020 nach der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie einer an-
gepassten Tätigkeit sowie der allfälligen Notwendigkeit weiterer Abklärungen (Vi-
act. 21-5/5) erachtete der RAD-Arzt F.________ mit Stellungnahme vom
10. September 2020 als "auf Basis der vorliegenden Dokumente nicht beant-
wortbar". Im Hinblick auf eine eventuelle MEDAS-Begutachtung müsse die soma-
tische und neurologische Situation besser dokumentiert sein. Er empfahl die
Nachfrage bei der Beschwerdeführerin, wo sie aufgrund des Apoplexes in Be-
handlung (gewesen) sei sowie die Anforderung von Arztberichten, MRI-Befunden
etc. (vgl. Vi-act. 22).


                                                                                        11
2.10 Mit Arztbericht vom 3. November 2020 informierte Dr.med. I.________
(Fachärztin FMH für Neurologie, Neurogangiologie, EMG, EEG, evozierte Po-
tentiale, Wädenswil), dass sie die Beschwerdeführerin erstmals ambulant am
20. Juni 2018 wegen einer beginnenden Arteriosklerose der Carotiden und
häufigen Migräne-Attacken im Jahre 2018 gesehen habe, dann 2019 wegen
eines Carpaltunnel-Syndroms rechts und zuletzt am 21. August 2020 wegen
frischer punktförmiger Ischämie (links, temporal, asymptomatisch). Darüber
hinaus bestehe auch eine Vorgeschichte mit akuter Lungenembolie. In drei
Jahren sei die nächste Kontrolle der hirnversorgenden Gefässe vorgesehen (vgl.
Vi-act. 28).

2.11.1 Auf Zuweisung vom Dr.med. D.________ hatte Dr.med. G.________
(Fachärztin Allgemeinchirurgie FMH, Fähigkeitsausweise Sonographie Venen,
Fähigkeitsausweis Phlebologie, H.________, Praxis für minimalinvasive Venen-
behandlungen, ________) die Beschwerdeführerin in ihrer Sprechstunde am
26. August 2020 gesehen und auch eine Duplexsonographie erstellt. Hierüber
berichtete sie Dr.med. D.________ am 28. August 2020 (Vi-act. 30). Aktuell fän-
den sich keine Anzeichen für eine Muskelvenenthrombose oder Verschlüsse im
tiefen Venensystem. Die Stammvenen seien - soweit beurteilbar - unauffällig. Für
den akuten Unterschenkelschmerz rechtsseitig zeige sich aktuell kein phlebolo-
gisches Korrelat. Sie empfehle daher eine weitere Diagnostik zur Suche der Em-
boliequelle (vgl. Vi-act. 30).

2.11.2 Am 18. August 2020 hatte Dr.med. K.________ (Oberärztin Radiologie,
Horgen) ein CT Thorax mit Kontrastmittel erstellt. Zum Vergleich lag ein CT vom
23. Juni 2016 vor. Ihre Beurteilung lautete wie folgt (Vi-act. 31):
      -   Akute Lungenembolie auf Segmental- und Subsegmentalebene im rechten
          Unterlappen ohne Postinfarktpneumonie. Keine zentrale Lungenembolie.
      -   NB: Steatosis hepatis.

2.12 Mit Stellungnahme vom 17. März 2021 empfahl der RAD-Arzt Dr.med.
L.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Praktischer Arzt, zerti-
fizierter medizinischer Gutachter SIM) aus psychiatrischer Sicht eine polydiszi-
plinäre Begutachtung inkl. lndikatorenprüfung und AUF [Arbeitsunfähigkeit] Ver-
lauf in den Disziplinen allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie
und Neurologie (Vi-act. 35).

2.13 Der Auftrag zum Gutachten wurde von der SuisseMED@P der estimed AG,
Zug (ärztliche Leitung Prof. Dr.med. J.________ Facharzt FMH für Neurologie),
zugeteilt (vgl. Vi-act. 36-45).


                                                                                12
2.14.1 Am 22. Februar 2022 wurde das MEDAS-Gutachten erstattet, an wel-
chem Dr.med. N.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH/ Teil-
gutachter Innere Medizin), Dr.med. O.________ (Facharzt für Neurologie/ Teil-
gutachter Neurologie), MSc M.________ (Fachpsychologin für Neuropsycho
logie SVNP/FSP / Teilgutachterin Neuropsychologie) und med.prac. T.________
(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/ Teilgutachter Psychiatrie) mitwirk-
ten (vgl. Vi-act. 46).

Mit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung; Vi-act. 46-
7 ff./125 Ziff. 4) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,
hingegen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
(vgl. Vi-act. 46-8/125 [Ziff. 4.2.1 u. 4.2.2]):
      •     Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0)
      •     Carpaltunnelsyndrom rechts (ICD10: G56.0)
      •     Schädelprellung ca. 1977 (ICD10: S00.98)
      •     Asymptomatische punktförmige Ischämie links temporal (ICD10: 169.8)
      •     Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-1 O: E11.90)
      •     unter OAD (Metformin) aktuell im Labor: HbA1c 6,6%
      •     Arterielle Hypertonie (ICD-10: 110.90)
      •     St.p. Lungenembolie rechter Unterlappen 08/2020 (ICD-10: I26.9Z)
      •     Adipositas WHO Grad 1(ICD-10: E66.90)
      •     Steatosis hepatis (laut Akte) (ICD-10: K76.0)
      •     Zyklothymia (ICD-10 F34.0)
      •     Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
      •     Sonstige Reaktion auf schwere Belastungen (ICD-10 F43.8)
      •     Pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0)

Des Weiteren machten die Gutachter folgende Angaben:
      4.3     Funktionelle Auswirkungen der Befunde/ Diagnosen
      Die Explorandin berichtet von einer Beeinträchtigung seitens der Migräne und
      psychischer Probleme, doch lassen sich diesen subjektiven Beschwerden keine
      mit einer Arbeitsunfähigkeit einhergehende Diagnosen zuordnen.
      4.4     Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte
      Die Persönlichkeitsaspekte wurden im psychiatrischen Teilgutachten gewürdigt.

      4.5     Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen
      ad Belastungsfaktoren:
      Neben den in die obgenannten Diagnosen einfliessenden Faktoren finden sich
      keine weiteren, offensichtlich limitierenden Belastungsfaktoren.
      ad Ressourcen:
      Bei der explorierten Person finden sich folgende Ressourcen:
      •     Kommunikationsfähigkeit: Gut.
      •     Motivation: Durch Beschwerden überlagert.
      •     Therapieadhärenz: Aus Sicht der Versicherten vorhanden.
      •     Ausserberufliche Fertigkeiten: Keine speziellen Angaben.
                                                                                       13
•     Soziales Umfeld (Familie, Freunde, Kollegen): Eine Freundin, eine ältere
      Dame, ein paar weitere Bekannte.
•     Geordnete Tagesstruktur: Eingeschränkt vorhanden.

4.6     Konsistenzprüfung
Hinsichtlich Diskrepanzen bzw. Inkonsistenzen bei den durch uns durchgeführten
Begutachtungen kann Folgendes festgehalten werden:
Es finden sich dahingehend Diskrepanzen bzw. Inkonsistenzen, als dass (i) der
beklagten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden; (ii) den
beklagten    Beschwerden      und   der  erkennbarer      körperlich-psychischen
Beeinträchtigung in der Untersuchung (wobei hier der Explorandin zugutegehalten
werden muss, dass eine Migräne per definitionem nicht einem objektivierbaren
somatischen Korrelat zugeordnet werden kann) [Satz unvollständig/unkorrekt].
Es bestehen keine Diskrepanzen zwischen; (iii) den eigenen Angaben und
fremdanamnestischen Informationen (inkl. Akten); (iv) der berichteten subjektiven
Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der
Alltagsbewältigung; (v) dem Ausmass der geklagten Beschwerden und der
Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe; (vi) dem
klinischen Bild und den Ergebnissen in Selbstbeurteilungsskalen und/oder
psychometrischen Tests (einschliesslich Beschwerdenvalidierungstests); (vii) den
zeitnah zur Untersuchung als eingenommen angegebenen Medikamenten und
deren Nachweis im Blutserum; und (viii) im intergutachterlichen Vergleich.

4.6.1 Allfällige Hinweise für Aggravation oder Simulation/Dissimulation
Allfällige Hinweise auf Verdeutlichungstendenz, Aggravation, Simulation oder
Dissimulation ergaben sich nicht.
4.7     Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
[jeweils 0% AUF sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie in einer Verweistätigkeit
gemäss den vier Teilgutachten und entsprechend auch aus interdisziplinärer Sicht]
Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit ohne die
begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, ist nicht
unproblematisch, da wir uns auf von anderen Personen erhobenen Anamnesen,
Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müssen. Retrospektiv ist
uns eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und
gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen
nicht möglich. Möglich ist uns hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht.
Auf Grundlage der von uns im heutigen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus
abgeleiteten Diagnosen erscheinen uns die echtzeitlich vorgenommenen, von uns
als wesentlich erachteten Beurteilungen als nachvollziehbar, da die Explorandin
nach dem Überfall mit Geiselnahme sicherlich voll arbeitsunfähig war.
Wenngleich es sich nicht eindeutig, auch über den langen Zeitraum, retrospektive
explorieren liess, mag 1993, wie angegeben und wie dem Dossier auch zu
entnehmen ist, eine gewisse Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben.
Auch während der wohl ausgeprägteren depressiven Phasen (2005) mit, wie von
der Versicherten angegeben Suizidhandlungen, vor Aufnahme der ambulanten
psychiatrischen Behandlung (2018), mag vorübergehend eine (Teil-)Arbeits-
unfähigkeit bestanden haben.
Wie angeführt mag eine ausgeprägtere depressive Symptomatik, die heute nicht
mehr festzustellen war, die sich wohl auch wegen der durchgeführten ambulanten

                                                                                14
       Behandlung bis zum heutigen Tage aufgelöst hatte, dazu geführt haben, dass die
       Versicherte diese ambulante Behandlung aufnahm. Auch in dieser Zeit, Ende
       2018, hier der Belastungsfaktor des Konkurses des eigenen Geschäftes, mag
       wegen ausgeprägterer depressiver Symptome vorübergehend eine (Teil-)Arbeits-
       unfähigkeit bestanden haben.

2.14.2 Die im psychiatrischen Teilgutachten erhobenen Befunde zeigten keine
besonderen      Auffälligkeiten   (Vi-act. 26-112 ff./125,     Ziff. 4.3.1).   Zu   keinem
Zeitpunkt während der 1.50 Stunden dauernden Exploration (15.12.2021, 09.00
Uhr     bis   10.50 Uhr     [Vi-act. 46-97/125])    liess      sich     eine    depressive
Herabgestimmtheit beobachten oder explorieren. Unter anderem fiel keine
wesentliche Persönlichkeitsakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung
auf.   Zwänge     und     Phobien   von    Alltagsrelevanz      bestanden      nicht.   Die
Willensbildung zeigte keine Beeinträchtigung; der Antrieb war nicht reduziert. Die
Motivation der Beschwerdeführerin war vorhanden (Neugier, Spontanität,
Interesse an den unmittelbaren Gegebenheiten der Umwelt); ebenso schien die
Motivation in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit gegeben. Allerdings: "Die
Motivation einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, eine aufzunehmen, musste als
erloschen bezeichnet werden").

Da keine psychopharmakotherapeutische Medikation erfolgte und die angege-
bene analgetische Medikation nicht regelmässig eingenommen wurde, wurde
psychiatrischerseits auf die Durchführung einer Laboruntersuchung verzichtet
(Ziff. 4.3.2.2). Bei der testpsychiatrischen Untersuchung mit der Hamilton
Depressions-Skala (HAMD17) ergab sich ein Punktwert von 8, der gegen das
Bestehen einer depressiven Störung sprach; sollte eine solche vorbestanden
haben, dürfe sie als remittiert bezeichnet werden. Im Bereich Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit,       Gruppenfähigkeit,       Fähigkeit       zu      engdyadischen
Beziehungen, Mobilität und Verkehrsfähigkeit möchten leicht ausgeprägte
Beeinträchtigungen bestanden haben (Ziff. 4.3.2.3).

Unter "Herleitung der für die Beurteilung wesentlichen Diagnosen" (Zyklothymia;
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert; sonstige Reaktion auf
schwere Belastungen und Pathologisches Spielen) werden unter anderem
folgende Ausführungen gemacht (Vi-act. 46-115 ff./125 Ziff. 6.3):
       (…). Einzig wirkt die Fröhlichkeit der Versicherten teilweise etwas fassadär,
       aufgesetzt, «parathym». Sie selbst schilderte sich auch so, dass sie ihr inneres
       Leid hinter eine Fassade verberge und häufig «einen Witz» mache. Auch wenn die
       Versicherte geringfügig hyperthym wirkte, ein hohes Mitteilungsbedürfnis hatte,
       sich detailreich ausdrückte, einen hohen Redefluss hatte, konnte keine
       Antriebsstörung, -steigerung Sensu stricto festgestellt werden.
       Auch konnte keine floride depressive Symptomatik festgestellt werden.
       Insbesondere keine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

                                                                                          15
Episode, wie sie im Bericht prac. med. C.________, Oberarzt ambulante
Psychiatrie und Psychotherapie Lachen vom 20.12.2018, 16.07.2019 und
02.09.2020 angeführt wird. Auch testpsychiatrisch (HAMD17) fand sich hierauf
kein Hinweis.
Es wäre auch etwas verwunderlich, wenn eine mittelgradige depressive Episode
so lange andauern würde und es würde sich die Frage stellen warum hier keine
Intervention, etwa eine Hospitalisation oder eine Psychopharmakomedikation über
die Gabe eines Phytotherapeutikums (Johanniskraut, Yersin), wie sich dem
Dossier entnehmen lässt, durchgeführt wurde.
(…).
Eine, über eine mögliche dysthyme Grundstrukturierung             hinausgehende
Befindlichkeitsstörung, konnte heute nicht festgestellt werden.
Es wurde heute, bedingt durch das Ausdrucksverhalten, deutlich warum in den
bezeichnenden Berichten differenzialdiagnostisch die Frage nach einer bipolaren
Störung aufgeworfen wird.
Wobei sich heute vorbestehend keine manischen Phasen, auch keine Hypomanie
explorieren liess. Es wäre anzunehmen, dass [sich] bei der Versicherten, vor dem
Hintergrund der psychosozialen Aufwuchsbedingungen, eine anhaltende affektive
Störung ausgebildet hatte. Dass die Dysthymie im Leben der Versicherten
(Suizidversuch, beschriebene Einbrüche, Krisen) von ausgeprägteren depressiven
Symptomen, Episoden überlagert wurde, sodass vorbestehend wohl
ausgeprägtere depressive Störungen bestanden, die zum heutigen Tage so jedoch
nicht mehr feststellbar waren, sodass die Diagnose der rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, gewählt werden konnte. Von ihr geht
kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Die Gesamtgegebenheiten, auch das Ausdrucksverhalten der Versicherten, soll
dann, bei angenommener anhaltender affektiver Störung bei der Versicherten, mit
der Diagnose der Zyklothymie gefasst werden. Diese mag zum Teil bei der
Versicherten auch zu subjektiv ausgeprägtem Leid führen, ist jedoch nicht so
ausgeprägt, dass gegenwärtig eine depressive Episode diagnostiziert werden
konnte. Von der Zyklothymie geht ebenfalls kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
aus.

Weiter berichtet die Versicherte, nachdem sie 1993 Opfer eines Überfalls mit
Geiselnahme geworden sei, von gewissen traumaassoziierter Symptomatik. Das
Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde nicht erfüllt. Auch wenn
in dem psychiatrischen Bericht ab dem 28.08.2020 nicht mehr vom Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung ausgegangen wird, sondern diese als
solche diagnostiziert wird, konnte heute kein Vollbild einer posttraumatischen
Belastungsstörung festgestellt werden, die Diagnose nicht gestellt werden.
Die restliche, traumaassoziierte Symptomatik soll mit der Diagnose «sonstige
Reaktion auf schwere Belastung» beschrieben werden. Auch hier bleibt
anzumerken, dass auch diese Störung nicht wirklich einer entsprechenden
Therapie zugeführt wurde. Hier wäre doch eine Traumatherapie (eventuell EMDR)
und auch hier eine Psychopharmakomedikation zu erwägen und prinzipiell sollte
sich eine Besserung erzielen lassen.
(…).
Alles in allem sei daran erinnert, dass die Versicherte auch nach dem sie Opfer
des Überfalles war, nach dem traumatischen Erlebnis, arbeitstätig war und eben

                                                                                16
     auch selbständig erwerbend mit einem eigenen Bijouteriegeschäft und dass dies
     von ihr nicht wegen einer depressiven Störung oder einer Traumafolgestörung im
     eigentlichen engeren Sinne, sondern wegen der Überschuldung aufgegeben
     werden musste.
     Abschliessend darf noch differenzialdiagnostisch angedacht werden, dass im
     Längsschnitt auch an das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung gedacht werden
     könnte und vorgreifend, dass sich hieraus, sollte es in Zukunft eine solche
     Diagnose ergeben, die heute nicht gestellt werden konnte, nicht zwangsläufig ein
     Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgehen müsste. Es sei auf die obigen
     Ausführungen verwiesen.
     In der in Rahmen dieses MEDAS Gutachten durchgeführten neuropsychologischen
     Untersuchung ergaben sich keine Störungen der Kognition, keine Diagnosen auf
     neuropsychologischem     Fachgebiet,     sodass     hier   keine weiterführende
     Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte.
     Unter Berücksichtigung der sogenannten «Standardindikatoren» konnte in der
     Kategorie «funktioneller Schweregrad» die Ausprägung der auf psychiatrischem
     Fachgebiet gestellten Diagnosen als leichtgradig, die Arbeitsfähigkeit nicht
     beeinflussend, festgestellt werden.
     Die Behandlungsaktivität war derzeit niedrig und würde Möglichkeiten zur
     allfälligen Intensivierung, sofern benötigt, beinhalten (Psychopharmamedikation,
     Traumatherapie, Hospitalisation).
     Eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität, etwa im Bereich der
     Kognition, konnte auch in der neuropsychologischen Untersuchung nicht
     festgestellt werden.
     Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik bestanden keine Hinweise für eine
     versicherungs-psychiatrisch relevante Störung. (…).
     Zusammenfassend       konnte,    auch     unter   Berücksichtigung   der auf
     neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde, keine gleichmässige
     Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen festgestellt werden.

2.15.1 Am 29. März 2022 beurteilte die RAD-Ärztin U.________ (Fachärztin
Allgemeine Innere Medizin FMH) die Teilgutachten Innere Medizin und
Neurologie als umfassend; die Schlussfolgerungen seien differenziert begründet
und nachvollziehbar. Eine genauere Eingrenzung der Arbeitsfähigkeit als im
Gutachten erfolgt könne aus somatischer Sicht nicht erfolgen (vgl. Vi-act. 48).

2.15.2 Der RAD-Arzt Dr.med. L.________ äusserte sich am 14. April 2022 zum
neuropsychologischen und psychiatrischen Teilgutachten. Die Frage der
Vorinstanz, ob von nicht länger als drei bzw. zwölf Monaten andauernden Teil-
resp. Arbeitsunfähigkeiten ausgegangen werden könne (Vi-act. 47-6/6), lasse
sich aufgrund des Gutachtens nicht eindeutig beantworten. Er empfehle eine
Nachfrage bei der Gutachterstelle (Vi-act. 49).




                                                                                    17
2.15.3 Mit Schreiben vom 16. Juli 2022 beantwortete Prof. Dr.med. J.________
(Ärztlicher Leiter estimed AG) die Nachfrage "nach Rücksprache und im Konsens
mit den involvierten Gutachtern wie folgt (vgl. Vi-act. 57):
      Bei nicht vorhandenen neuropsychologischen Vorbefunden ist eine valide
      Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit schwierig und es ist möglich /
      wahrscheinlich, dass im Juli 2019 leicht kognitive Defizite (Antrieb, Konzentration,
      Multitasking) vorhanden gewesen sind, welche eine Teilarbeitsunfähigkeit
      begründeten. Aufgrund des in der neuropsychologischen Untersuchung insgesamt
      gut dargestellten kognitiven Leistungsprofil ist überwiegend wahrscheinlich davon
      auszugehen, dass die Versicherte sich kognitiv aber innert 12 Monaten gut erholt
      hat und die im neuropsychologischen Teilgutachten ausgewiesene AF/AUF mit
      hoher Wahrscheinlichkeit seit Juli 2020 gilt Grundsätzlich wäre anzunehmen,
      soweit dies retrospektiv möglich ist zu beurteilen, dass wohl immer eine (Teil-)AUF
      unter 12 Monaten bestanden haben dürfte.

2.15.4 Mit Stellungnahme vom 2. September 2022 bejahte RAD-Arzt Dr.med.
L.________ die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des neuropsychologischen
und psychiatrischen Teilgutachtens sowie insbesondere auch die Antwort von
Prof. Dr.med. J.________ vom 16. Juli 2022 (Vi-act. 59).

3.1 Mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten (an sie adressierten)
Arztbericht vom 18. November 2022 bestätigt Pract.med. C.________ im Nach-
gang zum Vorbescheid vom 6. September 2022 seine bisher gestellten Diagno-
sen (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 2.5). Er führt Folgendes aus:
      Aus Sicht des ambulanten psychiatrischen Behandlers zeigt o.g. Patientin bei z.N.
      Raubüberfall mit Geiselnahme im Jahr 1993 trotz Therapie ausgeprägte,
      anhaltende, im Längsschnitt in der Intensität fluktuierende depressive und
      ängstliche Symptome sowie Zeichen einer posttraumatischen Belastung. Im
      Verlauf konnte die Patientin ab 1999 bis zum Konkurs 2018 nur in einer
      selbständigen Berufstätigkeit (eigene Bijuteria) mit vielen Fehlzeiten und
      spontanen Ladenschliessungen aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen
      berufstätig sein. Sie wäre bereits früher schon in einem Angestelltenverhältnis wohl
      hochprozentig arbeitsunfähig gewesen und geblieben. Mehrere Versuche einer
      beruflichen Reintegration im Reinigungsbereich schlugen im Verlauf aufgrund von
      rascher Überlastung der Patientin fehl. Der IV-Entscheid gestützt auf das
      polydisziplinäre Gutachten vom 10.05.2022 (…) ist für den langjährigen Behandler
      somit nicht nachvollziehbar. Die fassadäre und parathyme Freundlichkeit und
      Fröhlichkeit, die die Patientin im sozialen Kontakt meist pflegt und im Gutachten
      auch explizit beschrieben wurde, scheint bei den Gutachtern jedoch bei der
      Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu einem "falsch positiven" Ergebnis geführt zu
      haben.

      Daher bitten wir die Einsprache der Patientin anzuerkennen und entsprechende
      allfällige Revisions- und Überprüfungsmassnahmen in diesem Fall in die Wege zu
      leiten.




                                                                                         18
3.2   Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom
11. Januar 2023 (vgl. vorstehend Ingress lit. D) mit, ihr Psychiater (d.h. Pract.
med. C.________) habe ihr bestätigt, dass er der Vorinstanz sein Schreiben am
18. November 2022 habe zukommen lassen.

Diese Angabe der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Akten jedoch nicht
bestätigen. Mit ihrem Einwand vom 6. Oktober 2022 (Eingang bei der Vorinstanz;
vgl. vorstehend Ingress lit. C) kündigte die Beschwerdeführerin einen Brief von
Pract.med. C.________ an. Auf die Aufforderung der Vorinstanz vom 3. Novem-
ber 2022, ihren Einwand nachzubessern und weitere medizinische Unterlagen
(bis spätestens 20.11.2022) einzureichen (Vi-act. 64), reagierte die Beschwerde-
führerin weder innert noch nach der Frist. Insbesondere reichte sie auch das
ausschliesslich an sie adressierte Schreiben von Pract.med. C.________ nicht
ein. Dafür, dass er eine Kopie des Schreibens auch der Vorinstanz zukommen
liess, bestehen in den Akten keine Hinweise. Mangels Kenntnis dieses Schrei-
bens konnte die Vorinstanz es entsprechend weder ins (letzte) Feststellungsblatt
vom 5. Dezember 2022 vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom gleichen
Tag noch in diese einfliessen lassen (vgl. Vi-act. 65 f.). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem
Schreiben vom 11. Januar 2023 allenfalls eine solche geltend machen wollte.

4.1   Es ist unbestritten und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine so-
matisch begründete (teilweise) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor-
liegt. Mit dem MEDAS-Gutachten wurde insofern die konstante Angabe von
Dr.med. D.________, der Hausärztin der Beschwerdeführerin, bestätigt (vorste-
hend E. 2.3 und E. 2.8). Auch den Arztberichten von Pract.med. C.________,
dem die Funktion eines psychiatrischen Hausarztes der Beschwerdeführerin
zugeschrieben werden kann, lassen sich keine gegenteiligen Hinweise
entnehmen.

4.2   Zu prüfen (und insofern strittig) ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht.

4.2.1 Das Medas-Gutachten gibt (auch) bezüglich der psychiatrischen Beurtei-
lung, d.h. hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens, zu keinen Beanstan-
dungen Anlass. Es erfüllt die rechtlichen Anforderungen, damit ihm voller Be-
weiswert zugesprochen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.5.3). In formeller Hin-
sicht ist es umfassend, in Kenntnis der Vorakten sowie gestützt auf eine fast
zweistündige Exploration der Beschwerdeführerin erstellt worden. Sein Aufbau
entspricht den Vorgaben der IV an Aufbau, Gliederung und Inhalt (vgl. Vi-
act. 36). Es überzeugt jedoch auch in seinen Schlussfolgerungen.

                                                                                   19
4.2.2 Die Festsetzung der (psychisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit der Be-
schwerdeführerin erfolgt nach dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Ras-
ter (vgl. vorstehend E. 1.6.1). Bei den Untersuchungsbefunden des psychiatri-
schen Teilgutachtens wurden diverse Persönlichkeitsmerkmale je beschrieben
und analysiert. Die testpsychiatrische Untersuchung konnte keine psychiatrische
Diagnose (mit Krankheitswert) bestätigen; der Testwert von acht Punkten lag
noch unter der Schwelle zur leichten Depression von neun Punkten (vgl. vorste-
hend E. 2.14.2).

Die einzelnen psychiatrischen Diagnosen (Zyklothymia; rezidivierende depressi-
ve Störung; sonstige Reaktion auf schwere Belastungen; pathologisches Spielen)
werden ausführlich und überzeugend hergeleitet, bewertet sowie insbesondere
auf ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geprüft
und beurteilt. Dabei schliesst das psychiatrische Teilgutachten - trotz des Feh-
lens älterer echtzeitlicher Arztdokumente - ausgeprägtere depressive Störungen
in der Vergangenheit (Suizidversuch [2005 und 2018 mittels Schlaftabletteninto-
xikation, vgl. Vi-act. 46-106/125]; Überfall; Krisen [z.B. 2001 bis 2005: Tod eines
Partners; Beziehung zu einem drogenabhängigen Mann; Abort [vgl. Vi-act. 46-
109/125]; Spielsucht [Vi-act. 46-106/125, 46-79/125]) nicht aus, weshalb die
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, ge-
wählt werden konnte.

Gefolgt werden kann dem Gesamtgutachten, wenn es keine (funktionellen) Aus-
wirkungen der von der Beschwerdeführerin (hauptsächlich) geklagten Beein-
trächtigungen (Migräne [seit dem 16./17. Lebensjahr, vgl. Vi-act. 46-105/125],
psychische Probleme) einer Diagnose zuordnen konnte, welche mit einer Ar-
beitsunfähigkeit einhergehen (können). Im Gesamtgutachten werden insbeson-
dere auch die Belastungsfaktoren und die Ressourcen dargestellt. Bei der Kon-
sistenzprüfung wurden keine Diskrepanzen von Gewicht festgestellt bzw. Diskre-
panzen grossmehrheitlich verneint.

4.2.3 Die Gutachter schlossen frühere (volle) Arbeitsunfähigkeiten über gewisse
Zeiträume nicht aus, so beispielsweise für die Zeit nach dem Überfall im Jahr
1993 oder für die wohl ausgeprägteren depressiven Phasen 2005 und wiederum
2018.

Klärend - mit dem RAD-Arzt Dr.med. L.________ als schlüssig und nachvollzieh-
bar zu erachten - führte die Medas am 16. Juli 2022 aus, dass eine (Teil-)Arbeits-
unfähigkeit "wohl immer" unter zwölf Monaten bestanden hat. Mit anderen Wor-
ten spricht der massgebende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
gegen eine in der Vergangenheit bestandene (Teil-)Arbeitsunfähigkeit der Be-
schwerdeführerin von mehr als zwölf Monaten.
                                                                                  20
4.3   An der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens und dessen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit kann der Arztbericht von Pract.med. C.________ vom 18. No-
vember 2022 nichts ändern.

Die vorbestehenden Berichte von Pract.med. C.________ lagen den Medas-
Gutachtern vor und wurden in der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung
(Vi-act. 46-27/125, 46-30 f./125) erfasst und ebenso im Aktenauszug beim neu-
ropsychologischen sowie insbesondere psychiatrischem Teilgutachten (Vi-act.
46-78/125, 46-101 f./125). Im psychiatrischen Teilgutachten wird des Weiteren
explizit auf die Arztberichte von Pract.med. C.________ vom 22. Dezember
2018, 16. Juli 2019 und 2. September 2020 Bezug genommen und in impliziter
Würdigung derselben festgehalten, dass "keine floride depressive Symptomatik"
habe festgestellt werden können und "insbesondere keine rezidivierende depres-
sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode". Hierfür konnten auch test-
psychiatrisch keine Hinweise gefunden werden (vgl. vorstehend E. 2.15.2,
E. 4.2.2). Mit dem psychiatrischen Teilgutachten stellte sich zudem die Frage,
weshalb angesichts einer so lange andauernden mittelgradigen Episode keine In-
tervention (Hospitalisation, Psychopharmakomedikation) durchgeführt bzw. die
Behandlungsaktivität niedrig gehalten wurde (vgl. Vi-act. 46-118/125).

Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztbericht von Pract.med.
C.________ wiederholt bloss die früheren Angaben. Mit dem Bericht wird in we-
nig differenzierter Weise und insbesondere - bis auf die Nennung der "fassa-
dären und parathymen Freundlichkeit und Fröhlichkeit" der Beschwerdeführerin
(vgl. vorstehend E. 2.15.2) - keinerlei Bezug weder auf das umfassende psychia-
trische Teilgutachten noch das Gesamtgutachten genommen. Eine Differenzie-
rung der einzelnen Diagnosen mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit fehlt gänzlich -
dies im Unterschiedlich zu den diesbezüglich einlässlichen und überzeugenden
Abwägungen im psychiatrischen Teilgutachten. Wie die Vorinstanz vernehmlas-
send bemerkt (S. 3 Ziff. 3), gibt der Bericht nicht einmal Auskunft über die Höhe
einer möglichen Arbeits(un)fähigkeit. Dabei bleibt betreffend die attestierte Ar-
beitsunfähigkeit selbst unklar, ob sie bloss auf Angaben der Beschwerdeführerin
oder der ärztlichen Befunderhebung beruht. Testpsychiatrische Untersuchungen
liegen, soweit ersichtlich, weder (unmittelbar) den gestellten Diagnosen noch
(mittelbar) deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugrunde. Vergleichbares
gilt für die Herleitung der Diagnosen. Auch fehlen konkrete Angaben zu den Be-
handlungsaktivitäten (Art, Inhalt, Frequenz etc.) und deren allfälligen Erfolgen.
Die diesbezüglichen Angaben blieben bereits in den früheren Berichten im All-
gemeinen und wenig konkretisiert (vgl. vorstehend E. 2.5).



                                                                                21
Der Arztbericht von Pract. med. C.________ vom 18. November 2022 be-
schränkt sich so im Wesentlichen auf eine knappe und wenig substantiierte Dar-
stellung der eigenen Einschätzung und das pauschale Bestreiten des Ergebnis-
ses des Medas-Gutachtens. Einleitend wird mit dem Arztbericht immerhin trans-
parent gemacht, dass die "Sicht des ambulanten psychiatrischen Behandlers"
gezeigt werden soll. Es bestätigt sich dabei der Grundsatz, dass die
Einschätzung der      behandelnden     Ärzte wegen deren auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung zum Patienten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit
Vorbehalt zu würdigen sind, worauf die Vorinstanz vernehmlassend zu Recht
hinweist (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 2; vgl. Urteil BGer 9C_138/2021 vom
12.4.2021 [i.Sa. A. vs. IV-Stelle Schwyz] E. 3.2.1).

4.4   Die Vorinstanz durfte folglich mit Recht auf das Medas-Gutachten vom
22. Februar 2022 abstellen und gestützt auf dieses Gutachten mit dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer fehlenden, hinreichend
dauerhaften arbeitsfähigkeitsrelevanten gesundheitlichen Einschränkung der Be-
schwerdeführerin bzw. einer fehlenden, längere Zeit anhaltenden (Teil-)Arbeits-
unfähigkeit sowohl in der angestammten wie in einer Verweisungstätigkeit aus-
gehen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist.

5.1   Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten (vgl.
Art. 69 Abs. 1bis IVG) grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Indessen
beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege (URP).

5.2.1 Gemäss § 75 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110)
vom 6. Juni 1974 (und Art. 29 Abs. 3 BV) beschränkt sich der Anspruch auf Be-
freiung von der Kostentragung und somit auf unentgeltliche Prozessführung auf
die Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit und Bedürftigkeit.

5.2.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Gewährung der URP erfüllt.
Die Bedürftigkeit ist infolge der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin
erstellt, und das Erfordernis der fehlenden Aussichtlosigkeit kann noch knapp be-
jaht werden.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Sie unterliegen der Rückerstattungspflicht (§ 75 Abs. 3 VRP).




                                                                                22
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:


1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwer-
      deführerin auferlegt. Auf das Inkasso wird derzeit unter Gewährung der un-
      entgeltlichen Rechtspflege verzichtet.

      Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- dem Ge-
      richt zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der
      Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).

3.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer-
      de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei-
      zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes-
      gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4.    Zustellung an:
      - die Beschwerdeführerin (R)
      - die Vorinstanz (R)
      - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. August 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:




Die Gerichtsschreiberin:




*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru-
mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:         18. September 2024


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