# I 2023 58 · Appeal Regarding Intensive Care Supplement for Minor with Autism

**Geschäftsnummer:** I 2023 58
**Citation:** VG SZ I 2023 58
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (1. Kammer)
**Entscheiddatum:** 2025-03-10
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Kostenauflage:** geteilt
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/sz/I%202023%2058/appeal-regarding-intensive-care-supplement-for-minor-with-autism
**Official Source URL:** https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2023-58_2025-03-10.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant appealed a decision that granted a medium-level disability allowance but denied an intensive care supplement for their minor child, who has an Autism Spectrum Disorder with significant developmental delays. The court reviewed the detailed care requirements by re-evaluating the time spent on daily activities such as dressing, feeding, and hygiene, considering established guidelines for calculating additional care needs for minors while factoring in oppositional behavior but maintaining standard deductions for age-appropriate self-sufficiency. The court partially granted the appeal, finding that the claimant qualified for an intensive care supplement corresponding to over four and under six hours of additional care, thus amending the original decision and apportioning procedural costs and awarding a reduced party compensation.

## Leitsatz / Regeste

Art. 42ter Abs. 3 IVG; Art. 39 IVV; Art. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 42 BGG · Art. 42ter Abs. 3 IVG: This provision is the legal basis for granting the increased allowance (Intensivpflegezuschlag) which was partially granted in the final order. Art. 39 IVV: This article defines the conditions for intensive care for minors, relevant to the partial granting of the allowance. Art. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]: Cited in the reasoning regarding the prohibition of unequal treatment due to standardized benefit determination, indirectly supporting the final assessment regarding the nature of the benefit calculation.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 42ter Abs. 3 IVG

This provision is the legal basis for granting the increased allowance (Intensivpflegezuschlag) which was partially granted in the final order.

### 2. Art. 39 IVV

This article defines the conditions for intensive care for minors, relevant to the partial granting of the allowance.

### 3. Art. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]

Cited in the reasoning regarding the prohibition of unequal treatment due to standardized benefit determination, indirectly supporting the final assessment regarding the nature of the benefit calculation.

### 4. Art. 42 BGG

Cited in the dispositive as the procedural basis for filing an appeal in public law matters with the Federal Supreme Court.

### 5. Art. 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]

Cited in the dispositive as the procedural basis for filing an appeal in public law matters with the Federal Supreme Court.

### 6. Art. 113ff. BGG

Cited in the dispositive as the procedural basis for filing a subsidiary constitutional appeal if the main appeal is inadmissible.

### 7. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA

Cited in the reasoning for the basis of fixing the party compensation, which is then explicitly ordered in the dispositive.

### 8. § 14 GebTRA

Cited in the reasoning for the framework of the fee in administrative court proceedings, which influences the compensation ordered.

### 9. § 2 Abs. 1 GebTRA

Cited in the reasoning for the criteria for determining the party compensation, which influences the compensation ordered.

### 10. Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs court costs, which are explicitly addressed and ordered in the dispositive (Order 2).

## Volltext des Entscheids

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

I 2023 58

Entscheid vom 10. März 2025

Besetzung lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz,

Gegenstand Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung für Minderjährige / Intensivpflegezuschlag) Sachverhalt:

A. Am 3. April 2019 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung für Minder- jährige für Medizinische Massnahmen, Berufliche Massnahmen und Hilfsmittel betreffend A.________ (geb. ________2019), ohne Angaben zum Gesundheits- zustand, ein (vgl. IV-act. 1). Nachdem weitere Abklärungen (noch) kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen ergaben, wies die IV- Stelle das Leistungsbegehren um Kostengutsprache für medizinische Massnah- men ab (IV-act. 11).

B. Am 27. September 2022 ging bei der IV-Stelle Schwyz erneut eine Anmel- dung für Minderjährige ein, mit welcher unter Hinweis auf das Vorliegen des Ge- burtsgebrechens Ziff. 405 (Autismus-Spektrum-Störung) medizinische Massnah- men für A.________ beantragt wurden (vgl. IV-act. 12).

C. Am 2. November 2022 ging bei der IV-Stelle betreffend A.________ die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige aufgrund einer Au- tismus-Spektrum-Störung (GG 405) mit non-verbal kognitivem Entwicklungsrück- stand und Sprachentwicklungsstörung seit Geburt ein (IV-act. 17).

D. Am 14. November 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Be- handlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 ab 28. September 2022 bis 30. Sep- tember 2027. In diesem Rahmen sagte die IV-Stelle zu, die Kosten für ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung zu übernehmen (IV-act. 21). Am 13. Januar 2023 ersetzte die IV-Stelle die Mitteilung vom 14. November 2022 inso- weit, als die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 bereits ab 10. August 2022 bis 30. September 2027 übernommen werden (IV-act. 24).

E. Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 21. Februar 2023 mit, dass ihm ab 1. Februar 2023 eine Entschädigung we- gen mittlerer Hilflosigkeit (ohne Intensivpflegezuschlag) zustehe (IV-act. 32). Da- gegen liess A.________ am 20. März 2023 Einwände erheben (IV-act. 35). Nach weiteren Abklärungen hat die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 31. Mai 2023 A.________ Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung ohne Intensiv- pflegezuschlag (nach Ablauf des Wartejahres) ab Februar 2023 bestätigt.

F. Gegen diese Verfügung vom 31. Mai 2023 lässt A.________ mit Eingabe vom 5. Juli 2023 (=Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Schwyz erheben und folgende Rechtsbegehren stel- len: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.05.2023 aufzuheben.

2 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag bei einem Zusatzaufwand von mindestens 6 Stunden zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

G. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2023 beantragt die IV-Stelle die Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 28. August 2023 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 11. September 2023 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2023 wird dem Beschwer- deführer eine mittlere Hilflosenentschädigung ohne Intensivpflegezuschlag zuge- sprochen. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2023 beantragt der Beschwerdeführer ne- ben einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades einen Intensivpflegezuschlag bei einem Zusatzaufwand von mindestens sechs Stunden. Nachdem der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades unbestritten ist, bildet dieser nicht Streitgegenstand und braucht vorliegend somit nicht geprüft zu werden.

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist damit einzig der Anspruch des Beschwer- deführers auf einen Intensivpflegezuschlag.

1.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgeset- zes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 (Weite- rentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) in Kraft getreten (AS 2021 705).

Nach der Erstdiagnose einer Autismus-Spektrum-Störung im September 2022 und anschliessender Behandlung ist entsprechend den allgemeinen intertempo- ralrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) vorliegend die Sache nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage zu beurteilen.

1.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959). Dabei ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (vgl. Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen 3 der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau- ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen die nachfolgen- den sechs Bereiche (vgl. Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH] in der ab 1. Ja- nuar 2022 gültigen Fassung, Stand: 1.1.2023, Rz. 2020): - Ankleiden, Auskleiden (inkl. An- und Ablegen allfälliger Hilfsmittel, sofern diese nicht zu Behandlungs- oder Therapiezwecken dienen); - Aufstehen, Absitzen, Abliegen (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen); Position wechseln; - Essen (Nahrung ans Bett bringen, Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren und Sondenernährung); - Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen); - Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft); - Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte).

1.3 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.20] vom 17.1.1961). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Für die Bestim- mung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang 2 des KSH enthalte- nen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjähri- gen (Urteile BGer 8C_533/2019 vom 11.12.2019 E. 3.2.4; 9C_75/2020 vom 9.2.2021 E. 4.2). Anhang 3 des KSH enthält Maximalwerte und altersentspre- chende Hilfe.

1.4 Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjäh- rige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflege- zuschlag erhöht. Dieser Zuschlag wird nicht gewährt beim Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbe- dingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbe- trags der Altersrenten nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinn von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjähri- gen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesund-

4 heit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). An- rechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anre- chenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, die durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden sowie für pädago- gisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwa- chung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

Zu betonen ist, dass der Intensivpflegezuschlag nach Art. 42 ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV keine selbstständige Leistungsart ist, sondern den Anspruch auf Hilf- losenentschädigung voraussetzt (Art. 36 Abs. 2 IVV). Art. 39 IVV beruht im Un- terschied zu Art. 37 IVV nicht auf einer funktionellen beziehungsweise qualitati- ven, sondern auf einer zeitlichen Betrachtungsweise, indem gefragt wird, wieviel Zeit infolge Beeinträchtigung der Gesundheit für die zusätzliche Betreuung im Vergleich zu einem nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters insgesamt notwendig ist. Dabei meint der in Art. 42 ter Abs. 3 IVG verwendete Begriff der Be- treuung sowohl die Hilfe bei der Behandlungs- und Grundpflege gemäss Abs. 2 als auch die zusätzliche Überwachung nach Abs. 3 von Art. 39 IVV (SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55, 9C_666/2013 E. 8.2; Urteile BGer 8C_126/2024 vom 19.11.2024 E. 2.4; 8C_572/2022 vom 21.6.2023 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.5 Zur Abklärung der Hilflosigkeit ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle erforderlich (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 69 IVV).

Ein Abklärungsbericht zur Hilfsbedürftigkeit hat grundsätzlich folgende Anforde- rungen zu erfüllen: Als Berichterstatter/in wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück- sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert be- züglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestands- mässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwa- chung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen An-

5 gaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent- scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.2; 128 V 93).

Festzuhalten ist sodann, dass es beim erwähnten "Ermessen der die Abklärung tätigenden Person" nicht um Ermessen im Sinne der verwaltungsrechtlichen Terminologie, mithin um die Abgrenzung der Entscheidsbefugnis des Gerichts gegenüber der Zuständigkeit der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeitsprüfung, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung geht (Urteil BGer 8C_741/2017 vom 17.7.2018 E. 5.1 m.H.). Weicht ein Gericht von der Einschätzung der Abklärungspersonen ab, ohne Fehleinschätzungen im er- wähnten Sinne festzustellen, verletzt dies sodann eine Beweiswürdigungsregel und den Untersuchungsgrundsatz (Urteile BGer 8C_741/2017 vom 17.7.2018 E. 5.1 m.H.a. 8C_461/2015 vom 2.11.2015 E. 1; 9C_457/2014 vom 16.6.2015 E. 1.2).

2.1 Mit Arztbericht vom 28. September 2022 des C.________ (Spital) wurde beim Beschwerdeführer erstmals die Diagnose Autismus-Spektrum-Störung mit non-verbal kognitivem Entwicklungsrückstand und Sprachentwicklungsstörung gestellt (IV-act. 15). Gegenüber den Arztpersonen berichteten die Eltern des Be- schwerdeführers insbesondere (vgl. den Arztbericht an die IV-Stelle vom 6.10.2022, IV-act. 16), dass der Beschwerdeführer sich in den ersten zwei Le- bensjahren gut entwickelt und nach dem zweiten Geburtstag Regressionen in den Bereichen Sprachentwicklung und Essverhalten gezeigt habe. Er habe eini- ge Worte gesprochen und sage jetzt nichts mehr bis auf allenfalls mal "mama". Das Sprachverständnis sei unklar. Situativ verstehe er Dinge schon, jedoch nicht aufgrund der rein verbalen Aufforderungen. Auch auf seinen Namen reagiere der Beschwerdeführer sehr inkonstant, so dass sich die Eltern fragen würden, ob er wirklich gut höre. Um sich verständlich zu machen, ziehe er die Eltern in die ge- wünschte Richtung und zeige auch auf Dinge. Zeitgleich mit dem Sprachverlust habe auch die Nahrungsaufnahme geändert. Während der Beschwerdeführer früher auch Dinge gekaut und gebissen hätte, wolle er seither nur noch pürierte Nahrung zu sich nehmen. Ein grosses Problem sei, dass der Beschwerdeführer Gefahren nicht einschätzen könne, er nicht verstehe, wenn man es ihm erkläre und sie so ständig auf ihn aufpassen müssten. Der Beschwerdeführer toleriere Kinder um sich herum, nehme jedoch aktiv keinen Kontakt zu diesen auf. Insbe-

6 sondere wenn er müde oder gereizt sei, weise er stereotype Verhaltensmuster wie Zähneknirschen und im Kreis laufen auf. Er berühre gerne Tiere und Wände, schlecke zum Teil auch Wände ab.

2.2.1 Bei der Abklärung vom 31. Januar 2023 ergänzten die Eltern des Be- schwerdeführers gegenüber der Abklärungsperson, dass sie möglichst versu- chen würden, immer die gleichen Rituale und einen regelmässigen Tages- Rhythmus beizubehalten, dann ginge alles ein bisschen einfacher. Wenn der Be- schwerdeführer wütend werde dann kratze und beisse er andere aber manchmal auch sich selber. Er schwitze auch sehr stark, sodass man die Kleider während des Tages oder auch nachts wechseln müsse. Obwohl der Beschwerdeführer sehr früh aufstehe, schlafe er den ganzen Tag nicht mehr. Man habe versucht den Beschwerdeführer im letzten Jahr in die Spielgruppe zu geben. Dies sei etwa eine Stunde gegangen und nur, wenn die Mutter anwesend gewesen sei. Bei al- lem müsse entweder die Mutter oder der Vater dabei sein. Der Beschwerdeführer müsse im Kinderwagen angegurtet werden, damit er nicht davonspringe. Auf- grund seiner Verhaltensstörung gebe er ausser Haus oder auf der Strasse nicht die Hand (IV-act. 31).

2.2.2 Zum Tagesablauf führten die Eltern bei der Abklärung vom 31. Januar 2023 aus, der Beschwerdeführer erwache an fünf von sieben Tagen zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr. Er sei dann hellwach, wolle aufstehen und mit seiner Mutter spielen. Versuche man ihn hinzuhalten und zu vertrösten, beginne er zu weinen und schreien. Da die Familie in einem Mehrfamilienblock wohne, könnten sie ihn nicht schreien lassen und die Mutter gehe mit ihm spielen. Wenn man nicht auf die Wünsche des Beschwerdeführers eingehe, schlage und beisse er auch. Er bekomme dann seine Milchflasche, welche er innert kurzer Zeit leertrinke. Der Beschwerdeführer spüre nicht, wenn er genug gegessen habe. Er esse immer al- les auf, jedoch nur püriert. Er berühre den Löffel höchstens mit den Fingerspit- zen. Er nehme diesen nicht in die Hände. Man habe schon viele verschiedene Löffel ausprobiert, leider ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer bekomme die Milch- flasche mit Hafer- oder Mandelmilch. Später gebe es ein püriertes Früchtemüsli. Man müsse ihm alles eingeben. Mittags gebe es püriertes Gemüse, nachmittags püriertes Früchtemüsli und gegen Abend nochmals ein püriertes Früchtemüsli und später eine Milchflasche. Davor müsse er noch die Zähne putzen, was jedes Mal eine Tortur sei, da er sich komplett verweigere. Es sei jedes Mal ein Kampf mit Geschrei und Tränen. Man habe schon verschiedene Sachen ausprobiert, wie: Bilder von Kindern zeigen, die Zähne putzten oder kurze Filme anschauen, wo Kinder ihre Zähne putzten. Leider ohne Erfolg. Frühestens um 22.00 Uhr könne man den Beschwerdeführer ins Bett bringen. Er schaue dann noch lange

7 umher und nach ca. einer Stunde und nachdem man ihm noch die Füsse mas- siert habe, schlafe er dann endlich ein (IV-act. 31).

2.3 Mit Arztbericht vom 27. März 2023 führte Dr.med. D.________ (Kinderärz- tin FMH) aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Autismus-Spektrum- Störung tagsüber sowie nachts vollständig inkontinent sei, weshalb er 24 Stun- den pro Tag auf das Tragen von Windeln angewiesen sei (IV-act. 37).

2.4 Am 17. Mai 2023 erfolgte eine telefonische Abklärung bei der Ergothera- peutin und am 23. Mai 2023 bei der Logopädin (IV-act. 43f.). Die Therapeutin äusserte gegenüber der Vorinstanz, dass spezielle Übungen für zu Hause bis jetzt nicht gegeben worden aber in Zukunft angedacht seien (IV-act. 44).

2.5 Am 26. Juni 2023 berichtete Dr.med. D.________, dass eine hochgradige Inkontinenz vorliege. Die Eltern müssten die Windeln im Durchschnitt neun Mal pro Tag wechseln, was einem Zeitaufwand von neun Mal acht Minuten pro Tag entspreche. Zwei bis drei dieser Windelwechsel seien aufgrund eines häufigen Stuhlganges notwendig. Zudem esse der Beschwerdeführer aufgrund seines auf- fälligen Essverhaltens im Rahmen seiner Autismus-Spektrum-Störung nur pürier- te Kost, welche auch flüssigkeitsreicher sei als Tischkost und trinke ca. 400ml Milch sowie zusätzlich ca. 1000ml Wasser pro Tag. Aufgrund der erhöhten Flüs- sigkeitsaufnahme inklusive pürierter Kost scheide der Beschwerdeführer auch mehr Flüssigkeit aus als andere Kinder in seinem Alter, was den erhöhten Bedarf an notwendigen Windelwechseln pro Tag klar erkläre (Bf-act. 3).

2.6 Mit Beschwerde vom 5. Juli 2023 reicht der Beschwerdeführer einen unda- tierten Bericht der Ergotherapeutin ein (gemäss Beschwerde datiere der Bericht vom 27.6.2023), welcher nach sechs wöchentlichen Therapieeinheiten seit dem 14. April 2023 erstellt wurde (vgl. Bf-act. 4). Bis zum Telefongespräch mit der Vorinstanz am 17. Mai 2023 erfolgten bereits drei wöchentliche Therapieeinhei- ten (vgl. IV-act. 44), weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zum Berichts- datum durchaus nachvollziehbar sind. In diesem Bericht wird ein Förderaufwand der Eltern von ca. 20 Minuten pro Tag erwähnt, wobei nicht ausgeführt wird, worin dieser Aufwand besteht, welche Übungen vorgesehen sind.

3. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 31. Januar 2023 resultiere bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen beim An- und Auskleiden ein behinde- rungsbedingter, anrechenbarer Mehraufwand von 25 Minuten, beim Essen ein Mehraufwand von 80 Minuten, beim Verrichten der Notdurft ein solcher von 45 Minuten. Beim Aufstehen / Absitzen / Abliegen, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung wurde nicht von einem anrechenbaren Mehraufwand ausgegan-

8 gen, weshalb ein Zwischentotal von 150 Minuten resultierte. Die regelmässige und erhebliche Einschränkung des Beschwerdeführers in der Fortbewegung seit Februar 2023 wurde indes beim Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung berücksichtigt, weshalb ab Februar 2023 ein Anspruch auf eine mittlere Hilflo- senentschädigung resultierte. Für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen wurde ein täglicher Mehraufwand von 25 Minuten angerechnet. Ein Mehraufwand für die Behandlungspflege und für Überwachung wurde verneint. Damit resultier- te ein Total an Mehraufwand von zwei Stunden und 55 Minuten.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 anerkannte die Vorinstanz einen mit Einwand vom 20. März 2023 vorgebrachten zusätzlichen Mehraufwand für pürierte Nah- rung von 10 Minuten pro Tag bei der Lebensverrichtung Essen. Zudem wurde beim Verrichten der Notdurft für das Oppositionsverhalten 20 Minuten zusätzlich angerechnet, korrigiert bzw. nicht mehr angerechnet wurde jedoch der vermehrte Windelwechsel, da ein solcher nicht nachvollziehbar und medizinisch nicht aus- gewiesen sei. Neu würden für das Windelwechseln ohne Oppositionsverhalten sechs mal drei Minuten angerechnet, was einen Mehraufwand von 18 Minuten ergebe. Bei der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen wurde eine Korrektur vorgenommen, da für die Logopädie keine Kostengutsprache der IV vorliege, könnten diese Termine (im Abklärungsbericht berücksichtigte 12 Minuten Mehr- aufwand täglich) nicht angerechnet werden. Angerechnet werden könne jedoch weiterhin der Besuch der Ergotherapie sowie zusätzlich der Neurologie-Termin im C.________ (Spital) am 16. Mai 2023 mit einem Mehraufwand von 1 Minute pro Tag. Damit resultierte wiederum ein Mehraufwand von zwei Stunden und 55 Minuten.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich dem Gesetz, der Verordnung oder dem Kreisschreiben kein Hinweis entnehmen lässt, dass die Anrechnung des Mehraufwands für die Grundpflege (worunter der Aufwand in Zusammen- hang mit den ATL falle) auf diejenigen Lebensverrichtungen beschränkt sei, bei denen Hilfe nötig sei, derer gleichaltrige, nicht behinderte Kinder nicht mehr be- dürfen. Mit anderen Worten sei der behinderungsbedingte Mehraufwand in allen sechs ATL zu berücksichtigen und nicht nur in denjenigen, die im Zusammen- hang mit der Hilflosenentschädigung berücksichtigt worden seien. Dies mit der Begründung, es handle sich um zwei unterschiedliche Leistungsarten. Bei der Hilflosenentschädigung stelle sich die Frage, ob eine versicherte Person in den ATL regelmässig einer erheblichen Dritthilfe bedarf; beim Intensivpflegezuschlag werde gefragt, in welchem zeitlichen Umfang eine minderjährige Person im Ver- gleich zu einer nicht behinderten minderjährigen gleichaltrigen Person zusätzli- che Betreuung benötige.

9 4.2 Es trifft nicht zu, dass es sich um zwei unterschiedliche Leistungsarten handelt (vgl. vorstehende E. 1.4 2. Abs.). Vielmehr geht es beim Anspruch auf Hilflosenentschädigung um eine funktionelle bzw. qualitative Betrachtungsweise, also die Frage, ob und inwieweit bei einer alltäglichen Lebensverrichtung ein Be- darf an Hilfe Dritter besteht, während es beim Intensivpflegezuschlag um eine zeitliche Betrachtungsweise geht, indem gefragt wird, wieviel Zeit infolge Beein- trächtigung der Gesundheit für die zusätzliche Betreuung im Vergleich zu einem nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters insgesamt notwendig ist. Es stellt sich damit die Frage, ob es sich verneinen lässt, dass eine versicherte Per- son in einer alltäglichen Lebensverrichtung auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, während man gleichzeitig in derselben Lebensverrichtung einen Bedarf an inten- siver Betreuung bejaht. Dies erscheint durchaus fraglich, woran auch der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2019/127 vom 16. März 2020 E. 2 nichts ändert. Diese Frage kann vorliegend je- doch aus nachfolgenden Gründen offen bleiben.

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Ausführungen nicht, wonach Einschlafrituale (bei der Lebensverrichtung Aufstehen / Absitzen / Ablie- gen) erst mit acht Jahren anerkannt werden können. Weitere Ausführungen hier- zu erübrigen sich somit.

Allerdings bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die Körperpflege, welche mit frühestens sechs Jahren anerkannt werden könne (wie auch das Op- positionsverhalten), sehr viel länger dauere, dies u.a. wegen des für die Autis- mus-Spektrum-Störungen (ASS) typischen Oppositionsverhaltens, während nicht behinderte Kinder hier meist kooperativ seien. Die tägliche Körperpflege dauere bis zu 90 Minuten. Beschränke man sich auf den Maximalwert von 30 Minuten für Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren und berücksichtige zusätzlich 20 Minu- ten für das Oppositionsverhalten, resultiere ein anzurechnender behinderungs- bedingter Mehraufwand von 50 Minuten. Ein zusätzlicher altersbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen.

4.4 Aus Anhang 3 KSH ergibt sich, dass nicht behinderte Minderjährige im Al- ter des Beschwerdeführers bzw. dass Minderjährige bis zum Alter von sechs Jah- ren in der Lebensverrichtung Waschen, Kämmen, Baden / Duschen erheblich und regelmässig auf Hilfe Dritter angewiesen sind. Der Betreuungsbedarf Min- derjähriger mit gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie derjenige Minderjähriger ohne gesundheitlicher Beeinträchtigung wurde bis sechs Jahre gleichermassen mit 30 Minuten berücksichtigt, womit der Abzug für altersentsprechende Hilfe ebenfalls 30 Minuten beträgt. Ebenfalls berücksichtigt wurde, dass ein Oppositi- onsverhalten erst ab sechs Jahren berücksichtigt werden kann, weil vorher auch 10 bei gesunden Minderjährigen mit einem solchen Verhalten gerechnet werden darf. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern das Aus- mass seiner Behinderung derart von den im Anhang 3 KSH erfassten Fällen ab- weichen soll, dass davon ausgegangen werden müsste, dass der festgelegte Maximalwert zuzüglich den vorgesehenen Zuschlägen sowie in Abzug der al- tersentsprechend notwendigen Hilfe dem Beschwerdeführer nicht gerecht wer- den kann (vgl. hierzu nachfolgende E. 5.1). Dies gilt im Übrigen auch betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnten Einschlafrituale. Die Anrechnung eines Mehrbedarfs bei der Lebensverrichtung Waschen, Kämmen, Baden / Duschen (sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen) ist somit nicht angezeigt.

5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass Abzüge für eine altersentspre- chende Hilfe zusätzlich zu den Maximalwerten gemäss Anhang 3 des KSH in ei- nem doppelten Abzug für die altersentsprechende Hilfe resultierten, da die al- tersentsprechende Hilfe bereits mit der Reduktion auf die Maximalwerte ausge- schieden worden sei, kann dem nicht gefolgt werden.

5.2 Gemäss KSH (Rz. 5010) sind zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des IPZ-Anspruchs betreffend den anrechenbaren Mehraufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt worden. Anhang 3 KSH zeige diese Höchstgrenzen sowie die für die Grundpflege von ge- sunden Minderjährigen notwendige Zeit. Die Höchstgrenzen gewährleisten - gemäss Rz. 5011 KSH - die Gleichbehandlung aller Versicherten. In den meisten Fällen kann - gemäss KSH - die Situation der versicherten Person durch die An- wendung der Höchstbeträge richtig abgebildet werden. Durch die verschiedenen Zusätze kann zudem der Besonderheit jedes Einzelfalls Rechnung getragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizini- schen Gründen nachweislich über den festgelegten Ansätzen liegt. Diese Aus- nahmefälle sind fast ausschliesslich in der Behandlungspflege zu finden und können durch Angabe des zusätzlichen Hilfebedarfs unter «Weitere Massnah- men» berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann von den Höchstgrenzen nur abgewichen werden, wenn der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen erforder- lich und höher ist (z.B. mehr Interventionen nötig). Bei Unklarheiten ist der RAD beizuziehen.

Im Anhang 3 KSH wird zudem ausgeführt, dass sich die anrechenbaren zeitli- chen Maximalwerte auf das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT stützen würden. Bei der Festlegung sei berücksichtigt worden, dass die dort erfassten Zeitwerte den Hilfebedarf einer erwachsenen Person abdeckten. Entsprechend seien Anpassungen aufgrund des Alters vorgenommen worden, indem der zeitli- che Hilfebedarf erst ab 10 Jahren analog einer erwachsenen Person berücksich- 11 tigt worden sei. Ausserdem seien mehrere Zusatzaufwände berücksichtigt wor- den.

5.3 Wenn der Hilfebedarf bei einer erwachsenen Person denjenigen bei Kin- dern unter 10 Jahren bereits grundsätzlich übersteigt, sind Anpassungen im Sin- ne eines Maximalwertes nachvollziehbar, was grundsätzlich auch vom Be- schwerdeführer nicht bestritten wird. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzule- gen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999) gerade verbietet. Die stan- dardisierte Ermittlung des Hilfebedarfs ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zulässig (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3; vgl. auch VGE I 2020 93 vom 17.5.2021 E. 10.3).

Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es für die Hilfe leistende Person schwierig ist, den jeweils benötigten Zeitaufwand zuverlässig einzuschätzen. Deshalb ist es notwendig, den Hilfebedarf zusätzlich anhand eines standardisierten Abklärungs- instruments zu ermitteln. Dieses Vorgehen ermöglicht, die allenfalls von persönli- chen bzw. subjektiv gefärbten Einschätzungen der Hilfe leistenden Personen an- hand von wissenschaftlich evaluierten und praxiserprobten Minutenwerten gleichsam einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Demgemäss erfolgten die nachvollziehbaren Ausführungen im KSH, wonach die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge in den meisten Fällen richtig abgebildet werden kann und in den übrigen Fällen Korrekturmöglichkeiten beste- hen. Würde stets unbesehen einer Gegenprüfung auf die Angaben der Hilfe leis- tenden Personen abgestellt, könnte dies je nach Wahrnehmung der Beteiligten bei ähnlich gelagerten Beschwerdebildern und vergleichbaren funktionellen Ein- schränkungen zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Versicherten führen (vgl. Urteil BGer 8C_161/2016 vom 26.8.2016 E. 3.1.2.3). Der Gefahr der Ungleichbehandlung, beziehungsweise dem Einzelfall nicht gerecht werdender Lösungen wird dabei durch die Anwendung von Zuschlägen für Zusatzaufwände und insbesondere der zusätzlich vorgesehenen Anrechnung von aus medizinischen Gründen notwen- digem nachweislich höherem Hilfebedarf angemessen Rechnung getragen (vgl. Rz. 5011 KSH). Anhang 3 KSH verstösst damit nicht gegen Sinn und Zweck der Regelung des Intensivpflegezuschlages und es besteht kein Anlass, diesem von vornherein die Anwendung zu versagen (vgl. auch Urteil BGer 9C_75/2020 vom 9.2.2021 E. 6.4; Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2020.00064 vom 29.4.2021 E. 4.1.4).

12 5.4 Damit ist jedoch nicht von einer Reduktion auf den Maximalwert um die al- tersentsprechende Hilfe auszugehen, sondern vielmehr von einem objektivierten tatsächlichen maximalen Hilfebedarf eines gesundheitlich beeinträchtigten Kin- des je nach Alter. Die Reduktion des Maximalwertes erfolgte im Vergleich mit ei- ner auf Hilfe angewiesenen erwachsenen Person und nicht mit dem Hilfebedarf eines gesunden Kindes. Dass davon jeweils die altersentsprechende Hilfe abzu- ziehen ist, wie es praxisgemäss regelmässig erfolgt (vgl. Urteile BGer 8C_535/2022 vom 1.6.2023 E. 4.3.1; 9C_75/2020 vom 9.2.2021 E. 6.2.1; VGE I 2023 90 vom 15.5.2024 E. 5.3.1; VGE I 2022 5 vom 8.7.2022 E. 5.2.3; Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2018.00355 vom 24.9.2018 u.a. E. 5.6.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 2018 3 vom 12.2.2019 E. 4.1.2), ist durchaus nachvollziehbar, zumal es beim Intensiv- pflegezuschlag insbesondere darum geht, den Mehrbedarf an Betreuung im Ver- gleich zu Kindern ohne Behinderung zu ermitteln (vgl. vorstehende E. 1.5).

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass die Maximalwerte in Abzug der altersentsprechend notwendigen Hilfe seinem Hilfebedarf nicht ge- recht werde, so dass von einem doppelten Abzug gesprochen werden müsse (unter Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2022 78 vom 3.1.2023 E. 5.1.1), so ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das Ausmass der Behinderung des Beschwerdeführers derart von den im Anhang 3 KSH erfassten Fällen abweichen soll, dass davon ausgegangen werden müsste, dass der festgelegte Maximalwert zuzüglich den vorgesehenen Zuschlägen so- wie in Abzug der altersentsprechend notwendigen Hilfe dem Beschwerdeführer nicht gerecht werden kann. Damit kann nicht pauschal von einem doppelten und unzulässigen Abzug gesprochen werden. Vielmehr ist in den einzelnen Teilberei- chen der Hilflosigkeit je separat zu prüfen, ob aus medizinischen Gründen eine Abweichung vom in Anwendung von Anhang 3 KSH angerechneten Mehrauf- wand erforderlich ist.

6. Der Abklärungsbericht vom 31. Januar 2023 wurde von einer qualifizierten Fachperson verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse so- wie der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hatte. An der Ab- klärung vor Ort waren die Eltern des Beschwerdeführers anwesend; der Be- schwerdeführer war mit der Heilpädagogin im Wohnzimmer anwesend. Im An- schluss an die Einwände des Beschwerdeführers wurden zudem telefonische Auskünfte bei der Logopädin und bei der Ergotherapeutin des Beschwerdefüh- rers eingeholt. Aus dem Abklärungsbericht lässt sich schlüssig nachvollziehen, bei welchen Verrichtungen der Beschwerdeführer Hilfestellungen braucht, wel- cher Art diese sind und wie oft diese anfallen. Vom Beschwerdeführer wird denn

13 auch nicht bestritten, dass die Angaben im Abklärungsbericht unrichtig sind, zu- mal die Angaben der Eltern grundsätzlich übernommen wurden. Die Kürzung er- folgte nach den in den vorstehenden Erwägungen aufgezeigten Grundsätzen.

Soweit der Beschwerdeführer auf den behinderungsbedingten Mehraufwand im Zusammenhang mit den auch bei der Hilflosenentschädigung anerkannten alltäg- lichen Lebensverrichtungen sowie der Behandlungspflege eingeht, ergibt sich was folgt.

6.1.1 Im Abklärungsbericht vom 31. Januar 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer komplett an- und ausgekleidet werden müsse. Er senke einzig den Kopf, wenn er in das Oberteil schlüpfen solle. Damit man den Beschwerde- führer anziehen könne, müsse man ihn zuerst darauf vorbereiten. Man zeige ihm die Kleider und sage ihm, dass er jetzt dann angezogen werde. Der Beschwerde- führer weigere sich Kleider mit Etiketten oder Nähten, die ihn störten, anzuzie- hen. Auch möchte er während des Tages plötzlich ein Kleidungsstück ausziehen und lasse nicht nach, bis er erreicht habe, was er wolle. Gehe man nicht darauf ein, werde er wütend, beisse und kratze (auch sich selber), weine und brülle. Es komme auch immer wieder vor, dass er nackt herumlaufe und sich auf den kalten Plattenboden legen möchte. Der Beschwerdeführer schwitze zudem sehr stark in der Nacht, weshalb man ihn vielfach einmal umziehen müsse. Dies kann auch während des Tages vorkommen. Gestützt auf diese Abklärungen hat die Ab- klärungsperson einen anrechenbaren Mehraufwand für An- und Auskleiden von 25 Minuten (Maximalwert, statt der von den Eltern geltend gemachten 50 Minu- ten) sowie für vermehrten Kleiderwechsel (infolge Behinderung) von 15 Minuten (Maximalwert, statt der von den Eltern geltend gemachten 30 Minuten) aner- kannt. Dies ergab nach Abzug des altersbedingten Zeitaufwandes von 15 Minu- ten einen angerechneten Mehraufwand von 25 Minuten.

6.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zusätzlich zum von der Vor- instanz ermittelten Mehraufwand 10 Minuten für das Oppositionsverhalten hinzu- zurechnen seien sowie vom altersbedingten Abzug (15 Minuten) abzusehen sei (was entgegen der Beschwerde 50 Minuten ergäbe).

6.1.3 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass die von den Eltern angegebenen Werte übernommen und auf die Maximalwerte gekürzt wor- den seien. Dem von den Eltern berichteten Gesamtaufwand sei entsprochen worden. Das Oppositionsverhalten könne nicht noch zusätzlich angerechnet werden, da diese Zeit bereits angerechnet worden sei. Ein noch höherer Zeitauf- wand lasse sich medizinisch nicht begründen. Vernehmlassend ergänzte die Vor- instanz, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Zeitangaben betreffend An-

14 und Auskleiden von rund 50 Minuten bereits unter Berücksichtigung des Opposi- tionsverhaltens (sie seien bei der Abklärung darauf aufmerksam gemacht wor- den) getätigt hätten. Daher habe die zuständige Abklärungsperson dieses als im anrechenbaren Mehraufwand inkludiert betrachtet, was in Anbetracht dessen, dass der Gesamtaufwand von den Eltern bereits mit 50 Minuten angegeben wor- den sei, nicht zu beanstanden sei.

6.1.4 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht nachvollziehbar. Zwar darf un- ter Berücksichtigung der Ausführungen der Eltern gemäss Abklärungsbericht da- von ausgegangen werden, dass in deren Zeitschätzung von 50 Minuten das Op- positionsverhalten des Beschwerdeführers bereits eingerechnet wurde. Dies gilt jedoch nicht für den Maximalwert von 25 Minuten für An- und Auskleiden gemäss Anhang 3 KSH. Vielmehr ist für Oppositionsverhalten (ab 3 Jahren) ein Zusatz- wert von maximal 10 Minuten anzurechnen. Dass die Abklärungsperson das Op- positionsverhalten des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Mehrbedarfs angerechnet hat, lässt sich so dem Abklärungsbericht nicht entnehmen. Vielmehr wurde ein Zusatzaufwand in den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen je- weils explizit ausgewiesen. Dies trifft beim An- und Auskleiden nicht zu. Die Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwandes von 10 Minuten für das Opposi- tionsverhalten des Beschwerdeführers lässt sich auch deshalb rechtfertigen, weil selbst damit der Maximalwert von 35 Minuten (25 plus 10 Minuten) die Zeitanga- be der Eltern von 50 Minuten noch erheblich unterschreitet. Die Vorinstanz äus- sert sich sodann nicht dazu, weshalb sie diesen Zeitaufwand nicht als medizi- nisch begründet erachtet. Immerhin ist unbestritten, dass der (zum Zeitpunkt der Verfügung) 4-jährige Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden (abgesehen vom Senken des Kopfes) über keinerlei Selbständigkeit verfügt, während sich be- reits jüngere (3-jährige) Kinder unter Anleitung grösstenteils selbständig an- und ausziehen können.

Gleichzeitig ist jedoch gemäss Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern das Aus- mass der Behinderung des Beschwerdeführers derart von den im Anhang 3 KSH erfassten Fällen abweichen soll, dass davon ausgegangen werden müsste, dass der festgelegte Maximalwert zuzüglich den vorgesehenen Zuschlägen sowie in Abzug der altersentsprechend notwendigen Hilfe dem Beschwerdeführer nicht gerecht werden kann (vgl. vorstehende E. 5.4). Es rechtfertigt sich somit kein Verzicht auf den altersbedingten Abzug.

Damit handelt es sich bei der Nichtanrechnung des Oppositionsverhaltens des Beschwerdeführers beim An- und Auskleiden um eine Fehleinschätzung der Ab- klärungsperson, weshalb dies vorliegend anzupassen ist. Der Mehraufwand be-

15 trägt somit 35 Minuten (25 Minuten plus 15 Minuten plus 10 Minuten abzüglich 15 Minuten).

6.2.1 Betreffend Essen wurde im Abklärungsbericht vom 31. Januar 2023 fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer weder einen Löffel noch eine Gabel in den Händen halten könne. Er weigere sich diese zu berühren. Er esse nur pürierte Nahrung und müsse gefüttert werden. Gleichzeitiges Essen der Eltern sei nicht möglich. Einer der Eltern sei immer mit dem Beschwerdeführer beschäftigt. Wenn der Beschwerdeführer gefüttert werde, esse er, bis alles aufgegessen sei. Er ha- be ein schlechtes Sättigungsgefühl. Der Beschwerdeführer bekomme zweimal täglich eine Milchflasche. Am Tag könne er diese selber halten und trinken. In der Nacht müsse man die Flasche halten. Der Beschwerdeführer bekomme drei Mal Gemüse etc., drei Mal pürierte Früchte und zwei Mal die Milchflasche. Wenn man ihm die Wasserflasche gebe, trinke er solange, bis man diese wieder weg- nehme. Er würde die ganze Flasche leertrinken.

Die Abklärungsperson berücksichtigte im Bericht den von den Eltern geschilder- ten Mehraufwand von 85 Minuten für Frühstück, Mittag- und Abendessen (unter Berücksichtigung eines Zusatzaufwandes für Schluck- und Kaubeschwerden) ohne Abzug eines Zeitaufwandes für familienübliche Präsenz am Tisch, da den Eltern gleichzeitiges Essen nicht möglich sei. Für das Znüni und Zvieri rechnete die Abklärungsperson mit jeweils 15 Minuten (ebenfalls unter Berücksichtigung der elterlichen Angaben sowie des Zusatzaufwandes für Schluck und Kaube- schwerden), zog jedoch einen Zeitaufwand für altersentsprechende Präsenz am Tisch von 20 Minuten ab und nahm abschliessend einen altersbedingten Abzug von 15 Minuten vor. Daraus resultierte ein Mehraufwand beim Essen von 80 Mi- nuten. Mit angefochtener Verfügung rechnete die Vorinstanz sodann einen Mehraufwand von 10 Minuten für pürierte Nahrung an.

6.2.2 Der Beschwerdeführer rechnet für die Haupt- und Zwischenmahlzeiten, wie auch die Schluck- und Kaubeschwerden, jeweils den Maximalwert an. Zusam- men mit den 10 Minuten für pürierte Nahrung resultiere gemäss Beschwerdefüh- rer ein Mehraufwand von 145 Minuten. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm zweimal pro Nacht Milch verabreicht werden müsse, was einen Zusatzaufwand von je 10 Minuten zur Folge habe. Insgesamt sei ein Mehrauf- wand von 165 Minuten anzurechnen.

6.2.3 Der Beschwerdeführer begründet nicht weiter, weshalb im konkreten Fall der Maximalwert entgegen den Ausführungen im Abklärungsbericht bzw. den Angaben der ersten Stunde der Eltern anzuwenden ist. Die Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere unter Berücksichtigung des Abklärungsberichtes vom

16 31. Januar 2023 sowie betreffend den Mehraufwand bei den Haupt- und Zwi- schenmahlzeiten, sind schlüssig und nachvollziehbar. Eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson ist nicht erkennbar.

Allerdings ergibt sich aus Anhang 3 KSH, dass entweder die familienübliche Prä- senz am Tisch oder der Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind abzuziehen ist, nicht jedoch beides. Die Vorinstanz hat indes im Widerspruch dazu zusätzlich zum altersbedingten Aufwand von 15 Minuten eine Präsenzzeit von 20 Minuten für die Zwischenmahlzeiten abgezogen. Diese 20 Minuten sind somit im Bereich Essen zu den von der Vorinstanz anerkannten 90 Minuten hinzuzurechnen, wor- aus sich ein anrechenbarer Aufwand von 110 Minuten ergibt (vgl. auch Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00064 vom 29.4.2021 E. 4.3.3).

Des Weiteren kann gemäss Anhang 3 KSH ein Zusatzaufwand für vermehrte Mahlzeiten / Trinken (wenn mehr als 5 Mal pro Tag) bis zu 30 Minuten angerech- net werden. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich nicht, dass die Abklärungs- person die zusätzlichen Milchschoppen des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte, was sie jedoch hätte tun müssen. Dazu ergibt sich aus dem Kreisschreiben nicht, dass die Anrechnung dieses Zusatzaufwandes davon abhängig ist, ob der Beschwerdeführer seine Milchflasche selber halten kann oder nicht. Allenfalls ist dies beim zeitlichen Aspekt zu berücksichtigen. Die Zubereitung hat dabei in je- dem Fall zu erfolgen. Der Beschwerdeführer macht zwei Mal 10 Minuten geltend und hält fest, dass ihm zwei Mal pro Nacht Milch verabreicht werde. Aus dem Abklärungsbericht geht jedoch hervor, dass er zwei Milchflaschen erhalte, wovon er eine am Tag selber halten könne, während die Flasche in der Nacht gehalten werden müsse. Beim Tagesablauf wird zudem geschildert, dass er eine Milchfla- sche am Abend vor dem Zubettgehen erhalte. Damit rechtfertigt es sich nicht, zwei Mal 10 Minuten anzurechnen. Vielmehr ist am Tag lediglich von 5 Minuten, in der Nacht von 10 Minuten auszugehen. Damit ergibt sich ein weiterer zusätzli- cher Aufwand von 15 Minuten. Somit resultiert beim Essen ein anrechenbarer Mehraufwand von insgesamt 125 Minuten.

6.3.1 Im Abklärungsbericht wird betreffend Verrichten der Notdurft ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischen acht und zehn Mal gewickelt werde. Weil er so viel trinke, seien die Windeln schneller nass. Über den Tag verteilt, versu- che man den Beschwerdeführer immer wieder auf die Toilette zu setzen. Bis jetzt habe er jedoch noch nie etwas in die Toilette gemacht. Die Eltern vermuteten, dass der Beschwerdeführer nicht merke, wenn er uriniere oder stuhle. Der Be- schwerdeführer habe noch nie Gesten gemacht, dass man die Windeln wechseln müsse etc. Die Abklärungsperson hat daraufhin einen anrechenbaren Mehrauf-

17 wand von 30 Minuten (die Eltern gaben 9 Windelwechsel à 5 Minuten und somit 72 Minuten an) sowie für das Toilettentraining zusätzlich 20 Minuten (gemäss El- tern 60 Minuten) berücksichtigt (IV-act. 31).

In der angefochtenen Verfügung wurde daraufhin festgehalten, dass der Zusatz- aufwand für das Toilettentraining gemäss Angaben der Eltern mit 60 Minuten übernommen worden sei, wobei der anrechenbare Mehraufwand 20 Minuten be- trage. Das Oppositionsverhalten sei bereits bei der Zeit von acht Minuten pro Windelwechsel angerechnet worden. Gegenüber dem Abklärungsbericht werde eine Korrektur bezüglich Anzahl Windelwechsel vorgenommen. Gemäss KSH sei von sechs Windelwechseln pro Tag auszugehen. Die von den Eltern angegebe- nen acht bis zehn Windelwechseln seien nicht nachvollziehbar. Auch wenn der Beschwerdeführer viel trinke, gebe es keine medizinische Notwendigkeit und keine medizinisch schlüssige Begründung, weshalb acht bis zehn Windelwechsel notwendig wären. Dem Antrag des Beschwerdeführers, das Oppositionsverhal- ten mit 20 Minuten anzurechnen, wurde verfügungsweise entsprochen. Es wur- den zudem sechs Mal drei Minuten für das Windelwechseln ohne Oppositions- verhalten angerechnet, was ein anrechenbarer Mehraufwand von 18 Minuten er- gebe. Soweit ersichtlich ergibt sich daraus ein Mehraufwand von 53 Minuten (20 plus 20 plus 18 Minuten abzüglich 5 Minuten altersbedingter Aufwand).

6.3.2 Der Beschwerdeführer macht einen Mehraufwand von 125 (recte wohl: 115, vgl. Replik v. 28.8.2023 S. 3 ad. 8.) Minuten geltend und begründet dies damit, dass (gemäss Replik) im Alter des Beschwerdeführers 30 Minuten anre- chenbar seien. Hinzu kämen das Toilettentraining mit 20 Minuten und das Oppo- sitionsverhalten mit ebenfalls 20 Minuten. Zudem könne kein altersentsprechen- der Abzug von sechs Windelwechseln vorgenommen werden, weil der Be- schwerdeführer schon vier Jahre alt sei. Somit seien alle - gemäss Kinderärztin begründeten neun - Windelwechsel pro Tag zu berücksichtigen. Dies ergebe ei- nen Aufwand von 45 Minuten (9 x 5 Minuten).

6.3.3 Vernehmlassend bestreitet die Vorinstanz nach wie vor, dass ein medizi- nisch begründetes häufiges Windelwechseln ausgewiesen sei. Der Arztbericht vom 26. Juni 2023 stütze sich nur auf die Angaben der Eltern.

6.3.4 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass im Anhang 3 KSH bis zum Alter von drei Jahren von sechs Windelwechseln pro Tag ausgegangen wird. Dies entspricht 30 Minuten pro Tag, welche bis drei Jahre als altersbedingter Mehraufwand abzuziehen sind. Zwischen vier bis sechs Jahren ist nur noch ein Abzug von fünf Minuten vorgesehen. Gleichzeitig wird ein Mehraufwand bis sechs Jahre von 30 Minuten angerechnet. Wenn somit ein Kind bis sechs Jahre,

18 wie der Beschwerdeführer, zum Verrichten der Notdurft noch ausschliesslich Windeln benötigt, so sind im Mehrbedarf von 30 Minuten auch noch sechs Win- delwechsel pro Tag (à 5 Minuten) enthalten, soweit - wie vorliegend - kein er- kennbarer Grund für besonders aufwändiges Wickeln ersichtlich ist. Damit sind bei neun Windelwechseln pro Tag aber lediglich die drei zusätzlichen Wechsel mit 5 Minuten pro Mal (somit 15 Minuten) zu berücksichtigen. Entgegen der Vor- instanz hat die behandelnde Kinderärztin insofern schlüssig die Notwendigkeit vermehrter Windelwechsel begründet, als sie festhielt, dass die krankheitsbe- dingte pürierte Kost sowie die erhöhte Flüssigkeitsaufnahme zu einem erhöhten Bedarf an Windelwechseln führt. Auch im Abklärungsbericht wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer solange trinke, bis man ihm die Flasche wieder weg- nehme. Soweit die Vorinstanz vernehmlassend die Stellungnahme der Kinderärz- tin bestreiten will, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrer eigenen Mitteilung vom 6. April 2023, in welcher die medizinisch begründete Feststellung einer totalen Inkontinenz anerkannt wurde (vgl. IV-act. 39). Dass der Beschwerdeführer auch mit vier Jahren noch Windeln benötigt, ist damit (mit dem kleineren altersbeding- ten Abzug) bereits angemessen berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer für sechs Windelwechsel bzw. zum Verrichten der Notdurft mehr als die angerechne- ten 30 Minuten benötigt, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht nachvollziehbar - zumal auch nicht weiter begründet - sind hingegen die in der Verfügung berück- sichtigten drei Minuten pro Windelwechsel. Die Vorinstanz begründet nicht, wes- halb dem Beschwerdeführer weniger Zeit angerechnet wird als die im Anhang 3 KSH gerechneten fünf Minuten pro Wechsel. Das zusätzlich zu berücksichtigen- de Toilettentraining sowie das Oppositionsverhalten sind sodann unbestritten. Daraus ergibt sich insgesamt ein anrechenbarer Mehraufwand von 80 Minuten (30 plus 20 plus 20 plus 15 abzüglich 5 Minuten).

6.4.1 Im Abklärungsbericht wurde dem Beschwerdeführer für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen ein Mehraufwand von 25 Minuten täglich (1 Minute für Spital E.________, Ohren, Gleichgewicht; 12 Minuten für die Ergotherapie; 12 Minuten für Logotherapie) angerechnet.

In der angefochtenen Verfügung wurde eine Korrektur gegenüber dem Ab- klärungsbericht vorgenommen, indem die Termine für die Logotherapie (12 Minu- ten) nicht mehr angerechnet wurden, nachdem für Logopädie und Physiotherapie keine Kostengutsprache der IV vorliege. Neu angerechnet wurde sodann der Neurologie-Termin im C.________(Spital) am 16. Mai 2023. Der Mehraufwand für zwei Besuche in E.________ betrage umgerechnet maximal eine Minute pro Tag. Damit wurde in der angefochtenen Verfügung für die Begleitung zu Arzt-

19 und Therapiebesuchen ein Mehraufwand von 14 Minuten (1 + 12 + 1 Minute) an- gerechnet.

6.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich mit den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt. Er hat in der Beschwerde vom 5. Juli 2023 (Ziff. 5) jedoch die Begleitung zu Arztbesuchen mit 25 Minuten angerechnet, ohne dies weiter zu begründen. Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind jedoch nachvollziehbar und nicht zu bean- standen. Damit ist in diesem Punkt ein Mehraufwand von 14 Minuten zu berück- sichtigen.

6.5.1 Ein Mehraufwand für die Behandlungspflege wurde im Abklärungsbericht vom 31. Januar 2023 nicht berücksichtigt. In der angefochtenen Verfügung wur- de hierzu ausgeführt, dass - gemäss telefonischer Auskunft der Ergotherapeutin vom 17. Mai 2023 - bis dato noch keine Übungen für zuhause angeordnet wor- den seien (vgl. IV-act. 44).

6.5.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass dem Befundbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2023 zu entnehmen sei, die Eltern müssten zu Hause jeden Tag während 20 Minuten Übungen durchführen, was wohl anlässlich der Abklärung vergessen gegangen sein dürfte.

6.5.3 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, dass - gemäss telefonischer Aus- kunft der Ergotherapeutin - solche Übungen für die Zukunft vorgesehen seien. In dem eingereichten, undatierten und nicht unterschriebenen Befundbericht der Ergotherapeutin werde zwar ein Förderaufwand der Eltern von 20 Minuten pro Tag erwähnt, allerdings sei unklar, ab welchem Zeitpunkt diese Förderung be- gonnen habe bzw. noch beginnen werde. Jedenfalls sei der Aufwand für solch eine Förderung lediglich dann zu berücksichtigen, wenn dieser keine spieleri- schen Sequenzen enthalte. Bei einem Kind im Alter des Beschwerdeführers sei dies jedoch als eher unwahrscheinlich zu betrachten.

6.5.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, sollten offene Fragen bestehen, die einer Klärung bedürften, habe dies im Rahmen einer amtlichen Er- kundigung durch das Gericht oder durch ergänzende Abklärungen seitens der Vorinstanz im Anschluss an eine Rückweisung zu geschehen.

6.6.1 Auch wenn im konkreten Fall die Akten, insbesondere beim Vergleich der Telefonnotiz der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 mit dem - mit Beschwerde einge- reichten - undatierten und nicht unterzeichneten Befundbericht der Ergotherapie, Fragen aufwerfen sollten, so ist immerhin zu berücksichtigen, dass zum Verfü-

20 gungszeitpunkt die Anordnung spezieller Übungen für zu Hause von der Ergothe- rapeutin persönlich verneint wurde. Dem widerspricht der vom Beschwerdeführer eingereichte Befundbericht nicht. Der Befundbericht umschreibt sodann den er- wähnten Förderaufwand der Eltern von 20 Minuten nicht näher und legt nicht dar, ab wann ein solcher begonnen wurde bzw. erfolgen sollte. Die Vorinstanz führt hierzu jedoch zutreffend aus, dass selbst wenn von einer bereits begonnenen Förderung ausgegangen würde, zunächst zu prüfen wäre, ob diese Förderung keine spielerischen Sequenzen enthalte (vgl. dazu KSH Rz. 5016). Davon kann vorliegend jedoch aus nachfolgenden Gründen abgesehen werden.

6.6.2 Berücksichtigt man den anrechenbaren Mehraufwand anhand der vorste- henden Ausführungen, so ergibt sich was folgt:

- An- und Auskleiden: 35 Minuten - Essen: 125 Minuten - Verrichten der Notdurft: 80 Minuten - Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen: 14 Minuten

Dies ergibt gesamthaft einen anrechenbaren Mehraufwand von 254 Minuten bzw. von vier Stunden und 14 Minuten. Daraus erfolgt ein Anspruch auf einen In- tensivpflegezuschlag von vier Stunden.

Damit würde selbst unter Anrechnung von 20 Minuten für die Behandlungspflege (vgl. vorstehende E. 6.5.1ff.) sowie 50 Minuten für die Körperpflege (vgl. vorste- hende E. 4.3f.) - wovon jedoch nicht auszugehen ist - noch kein anrechenbarer Mehraufwand von sechs Stunden erfolgen.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2023 ist insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreu- ungsaufwand von vier Stunden hat. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dem Be- schwerdeführer wird zudem zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteien- tschädigung zugesprochen. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. Die Vergütung wird nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). § 14 GebTRA sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In die- sem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer

21 Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendi- gen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im Licht all dieser Aspekte und der Aktenlage wird die (reduzierte) Parteientschädigung auf Fr. 1'000-- fest- gelegt.

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2023 wird insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres ab Februar 2023 Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit sowie einen Intensiv- pflegezuschlag ausgehend von einem Mehraufwand für die Intensivpflege von über vier und unter sechs Stunden hat. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und je zur Hälfte (Fr. 250.--) der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten werden so abgewickelt, dass das Gericht den vom Beschwerdefüh- rer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und seinem Rechtsvertreter Fr. 250.-- durch die Vorinstanz zu bezahlen sind.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugespro- chen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe- schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV, 3003 Bern (A).

23 Schwyz, 10. März 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 21. März 2025

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