# I 2023 23 — Claimant Appeal on Insurance Benefits Following Mountain Race Injury Dismissed

**Geschäftsnummer:** I 2023 23
**Citation:** VG SZ I 2023 23
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (1. Kammer)
**Entscheiddatum:** 2023-07-12
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sz/SZ_VG_003_I-2023-23_2023-07-12/claimant-appeal-on-insurance-benefits-following-mountain-race-injury-dismissed
**Official Source URL:** https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2023-23_2023-07-12.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant, insured under voluntary business accident insurance, appealed a decision denying full disability and integrity compensation following a severe polytrauma sustained in a mountain race, arguing for a 40% disability pension and 55% integrity compensation instead of the awarded 14% pension and 30% compensation, both subject to a 50% reduction due to the inherent risk of the activity. The court dismissed the appeal, reasoning that the previous benefit assessment correctly established the claimant's working capacity based on a medically sound, adaptable work profile requiring breaks, and that the calculation of the disability degree using statistical income tables, without additional deductions for lingering health issues already accounted for in the work profile, was legally compliant; further, the court found insufficient medical evidence to support the claimant's requested higher integrity impairment percentages for the knee, feet, and leg length discrepancy at the time of stabilization.

## Leitsatz / Regeste

Art. 39 UVG; Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 18 Abs. 1 UVG — Art. 39 UVG: Cited in the facts as the basis for the 50% reduction of benefits due to 'Wagnis' (recklessness/hazardous activity). Art. 24 Abs. 1 UVG: Cited in the reasoning to establish the right to an integrity compensation for permanent and significant impairment of physical, mental, or psychological integrity. Art. 6 Abs. 1 UVG: Cited in the reasoning to establish that accident insurance benefits are granted unless the law provides otherwise.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 39 UVG

Cited in the facts as the basis for the 50% reduction of benefits due to 'Wagnis' (recklessness/hazardous activity).

### 2. Art. 24 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning to establish the right to an integrity compensation for permanent and significant impairment of physical, mental, or psychological integrity.

### 3. Art. 6 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning to establish that accident insurance benefits are granted unless the law provides otherwise.

### 4. Art. 18 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning to establish the right to a disability pension if the insured person becomes disabled due to the accident.

### 5. Art. 4 ATSG

Cited in the reasoning to define what constitutes an accident in social insurance law.

### 6. Art. 16 ATSG

Cited in the reasoning regarding the determination of the degree of disability by comparing potential earned income.

### 7. Art. 43 ATSG

Cited in the reasoning concerning the principle that the insurer must investigate necessary facts ex officio.

### 8. Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning, confirming that the duty to investigate also applies in court proceedings.

### 9. Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in the final orders regarding the non-imposition of court costs.

### 10. Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the final orders regarding the denial of party compensation.

### 11. Art. 42 BGG

Cited in the final orders to indicate the general requirement for appeals in public law matters before the Federal Supreme Court.

### 12. Art. 82ff. BGG

Cited in the final orders concerning the admissibility of appeals in public law matters before the Federal Supreme Court.

### 13. Art. 113ff. BGG

Cited in the final orders regarding the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal.

### 14. Art. 36 UVV

Cited in the reasoning regarding the basis for calculating the amount of integrity compensation.

### 15. Art. 50 UVV

Cited in the facts as the basis for the 50% reduction of benefits due to 'Wagnis' (recklessness/hazardous activity).

## Volltext des Entscheids

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Kammer I




I 2023 23




                 Entscheid vom 1__ 2023



Besetzung        Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
                 Dr.med. Urs Gössi, Richter
                 Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
                 MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin




Parteien         A.________,
                 Beschwerdeführer,
                 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw I.________,

                 gegen

                 Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
                 Vorinstanz,




Gegenstand       Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung)
Sachverhalt:

A.   A.________ (Jg. 1984) ist Inhaber der Einzelfirma B.________. Er schloss
mit der Suva einen Vertrag (freiwillige Unternehmerversicherung) über den Versi-
cherungsschutz für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten
gemäss UVG ab, gemäss Police per 1. Juli 2017 mit einem versicherten Jahres-
verdienst von Fr. 66'690 (Suva-Beleg 2).

B.   Am __ 2017 verunfallte A.________ mit seinem Rennwagen bei einem
Bergrennen in C.________ und erlitt ein Polytrauma mit Hauptverletzungen an
den unteren Extremitäten beidseits (Polytrauma ISS 27 mit/bei: rechte untere Ex-
tremität: Patellaunterpol-Fraktur, III.-gradig offene, dislozierte, mehrfragmentäre
Unterschenkelfraktur; linke untere Extremität: Pertrochanterer Femurfraktur, I.-
gradig offene Femurschaftfraktur, lll.-gradig offene, dislozierte, mehrfragmentäre
Unterschenkelfraktur, dislozierte Mehrfragmentfraktur Talus; Vi-act. 2, 23, 41).
Nach der Notfallrettung (Vi-act. 503) und der Erstversorgung im Kantonsspital
L.________ (Vi-act. 13, 14, 19, 33 - 37, 41, 47) erfolgte am 2. August 2017 der
Übertritt in die stationäre Rehabilitation M.________ (Vi-act. 21, 62) und am 22.
August 2017 auf Wunsch von A.________ die Überführung in die Rehaklinik
N.________ zur stationären Rehabilitation, die mehrfach verlängert wurde bis am
24. Januar 2018 (Vi-act. 40, 49, 68, 89, 101, 110). Die Suva anerkannte ihre
Leistungspflicht, wobei mit Verfügung vom 31. August 2017 die Geldleistungen
gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) vom 20. März 1981 und Art. 50 der Verordnung über die Unfallversiche-
rung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 wegen Wagnis (Bergrennen)
um 50% gekürzt wurden; die Heilkosten waren von dieser Sanktion nicht betrof-
fen (Vi-act. 44). Im April 2018 nahm A.________ die Arbeit als Gara-
gist/Automechaniker zu 20% auf und steigerte sie ab 16. Juli 2018 auf 30% und
ab Oktober 2018 auf 50% (Vi-act. 187). Am 23. Juli 2019 erfolgte eine kreisärztli-
che Untersuchung (Vi-act. 266). Nach Verschlechterung der Situation (Vi-act.
282) erfolgte am 9. September 2019 eine fachärztliche Abklärung, wo sich eine
posttraumatische OSG Arthrose und partielle Talusnekrose sowie eine delayed
Union Fibula rechts zeigte und eine Therapie mittels Sprunggelenksprothese
empfohlen wurde (Vi-act. 292, 302, 309). Nach Einholung einer Zweitmeinung in
der Universitätsklinik O.________ entschied sich A.________ für eine konserva-
tive Therapie (Vi-act. 319), was seitens Kreisarzt unterstützt wurde (Vi-act. 320).
Am 1. Februar 2020 steigerte A.________ die Arbeitsfähigkeit auf 60% (Vi-act.
349), was ihm durch den behandelnden Arzt auch so attestiert wurde; eine Stei-
gerung in der angestammten Tätigkeit auf 100% schloss er prognostisch aus (Vi-
act. 362). Im Frühjahr 2020 erfolgte in der Rehaklinik N.________ eine berufliche

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Standortbestimmung (Vi-act. 367). Per Ende August 2020 erfolgte eine Steige-
rung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 70% (Vi-act. 401).
Am 28. August 2020 erfolgte die ärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr.med.
D.________ (Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatolo-
gie). Er gelangte zur Beurteilung, dass stabile Verhältnisse vorliegen, wobei mit
einer Verschlechterung der Arthrose im OSG und USG links gerechnet werden
müsse. Da er die Tätigkeit in seiner Garage frei wechselnd gestalten kann, er-
achtete Dr.med. D.________ diese als vorteilhaft. Den Integritätsschaden schätz-
te er auf 30% (Vi-act. 404, 405). Nach Klärung der Rentenfrage gelangte die Su-
va zum Schluss, dass kein Anspruch besteht (Vi-act. 412). Die Heilkostenleistun-
gen wurden per 31. August 2020 eingestellt, wobei zur Erhaltung des Gesund-
heitszustandes verschiedene Leistungen weiterhin erbracht wurden (Vi-act. 416).
Taggeldleistungen wurden weiterhin erbracht, nach neuerlichen Reduktion der
Arbeitsfähigkeit auf 60% im November 2020 (Vi-act. 432) auf Basis von 40% Ar-
beitsunfähigkeit (Vi-act. 438). Im Januar 2021 holte A.________ bei der
E.________ Klinik eine Drittmeinung ein, wobei diese den Befund einer schwe-
ren OSG-Arthrose erhob und eine Athrodese empfahl (Vi-act. 450). Ebenso er-
folgte eine neurologische Abklärung, welche zur Beurteilung einer post concussi-
on-Fatigue nach Polytrauma mit leichtem Schädel-Hirntrauma gelangte (Vi-act.
461, 466, 472). In der Folge erfolgte durch die Suva am 5. August 2021 eine neu-
rologische (Akten-)Beurteilung, wobei Dr.med. F.________ (Facharzt für Neuro-
logie) zum Schluss gelangte, im Zusammenhang mit dem Unfall vom __ 2017
könne eine leichte traumatische Hirnverletzung gemäss EFNS/EAN-Klassifikation
angenommen werden; der Kausalzusammenhang zwischen einer beklagten Fa-
tigue und dem Unfall sei möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich (Vi-
act. 504).

C.    Anlässlich des Abschlussgesprächs vom 15. Oktober 2021 informierte die
Suva A.________, ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und beklagtem
Fatigue werde formlos verneint und entsprechende Leistungen ausgeschlossen,
insgesamt sei ein stabiler Endzustand erreicht, in angepasster Tätigkeit sei er
voll arbeitsfähig, die Erwerbseinbusse liege unter 10%, weshalb kein Rentenan-
spruch bestehe; der Integritätsschaden werde auf 30% geschätzt, die Integritäts-
entschädigung wegen Wagnis um 50% gekürzt, das Taggeld werde noch bis 30.
November 2021 weiterbezahlt und dann eingestellt (Vi-act. 521, 522, 538). Auf
Wunsch von A.________ erfolgte am 14. Januar 2022 eine zweite ärztliche Ab-
schlussuntersuchung; Dr.med. D.________ hielt am Integritätsschaden von 30%
und auch am Zumutbarkeitsprofil fest, wobei zur Entlastung und Erholung des
oberen und unteren Sprunggelenkes pro Tag drei Pausen à ½ h anerkannt wer-
den (Vi-act. 560, 561). Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 bestätigte die Suva
                                                                                3
A.________, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 31. Januar 2022
eingestellt; in der angestammten Tätigkeit sei er zu 40% arbeitsunfähig, weshalb
es sich nicht um eine angepasste Tätigkeit handle. Zudem informierte sie ihn
über Leistungen, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes weiterhin
übernommen würden (Vi-act. 564).

D.   Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 sprach die Suva A.________ eine In-
validenrente von 14% bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 66'690 so-
wie eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 30% zu, wobei diese
Geldleistungen infolge Wagnis (Art. 39 UVG) um 50% gekürzt wurden (Vi-act.
583, 580, 574). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. März 2022
Einsprache (Vi-act. 584) und ergänzte diese am 17. Juni 2022 (Vi-act. 593). Der
ergänzten      Einsprache        legte      A.________         eine      chirugisch-
versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr.med. H.________ (Fachärztin
Chirurgie, MAS Versicherungsmedizin, FA Vertrauensärztin SGV) vom 19. April
2022 bei (Vi-act. 593). Nachdem die Suva diese Beurteilung ihrer Versiche-
rungsmedizin vorgelegt hat (Vi-act. 603), nahm Dr.med. D.________ am 19. Ok-
tober 2022 hierzu Stellung (Vi-act. 609). Mit Entscheid vom 10. Februar 2023
wies die Suva die Einsprache ab (Vi-act. 621).

E.   Am 16. März 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
     1. Der Einspracheentscheid vom 10.2.2023 sei aufzuheben.

     2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads
        von 40% zuzusprechen.
     3. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung infolge einer Inte-
        gritätseinbusse von 55% zuzusprechen.
     4. Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen Gut-
        achtens im Sinne von Art. 44 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei-
        sen.
     3. [recte 5.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der
        Beschwerdegegnerin.

F.   Mit Vernehmlassung vom 24. April 2023 beantragt die Suva die Abweisung
der Beschwerde. Am 31. Mai 2023 repliziert der Beschwerdeführer und hält an
den Beschwerdeanträgen fest. Hierzu nimmt die Suva am 28. Juni 2023 Stellung
und reicht weitere, das Versicherungsverhältnis betreffende Akten ein.




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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.    Die Suva hat den Fall per 31. Januar 2022 unter Einstellung von Heilkos-
ten- und Taggeldleistungen abgeschlossen, wobei zur Aufrechterhaltung des
Gesundheitszustandes weiterhin gewisse Heilkostenleistungen zugesichert wur-
den (Vi-act. 564). Beides ist unbestritten. Weiter hat die Suva den Anspruch auf
eine UV-Rente sowie eine Integritätsentschädigung geprüft und dem Beschwer-
deführer eine Rente von 14% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Inte-
gritätseinbusse von 30% zugesprochen und mit dem angefochtenen Einspra-
cheentscheid bestätigt. Demgegenüber fordert der Beschwerdeführer eine Rente
von 40% und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 55%. Die
Kürzung der Leistungen infolge Wagnis (Art. 39 UVG) ist unbestritten.

2.1   Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgeset-
zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur
Folge hat.

Wird die versicherte Person infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf
eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung
(Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali-
dität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE
134 V 109 E. 2.1; BGE 129 V 177 E. 3.1 f.).

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür-
lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor-
ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheit-
                                                                                  5
liche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2); m.a.W. wenn der Unfall überwie-
gend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen
Beschwerden ist (BGE 142 V 435 E. 1; BGE 134 V 109 E. 2.1; Urteil BGer
8C_689/2019 vom 9.3.2020 E. 5.3 je mit Hinweisen).

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung
dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; BGE 125 V 461 E. 5a,
je mit Hinweisen).

Dabei ist es Aufgabe des Arztes, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beur-
teilen, während es der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht obliegt,
die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (BGE
123 III 110 E. 2). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers
spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle,
da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134
V 109 E. 2; Urteil BGer 8C_582/2021 vom 11.1.2022 E. 9.3).

2.3   Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz
hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen
vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsver-
fahren (Art. 61 lit. c ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 3.Aufl., Art. 43 Rz. 28).
Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärun-
gen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall
ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche
abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als
verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur
dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge-
setz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 146 V 51 E. 5.1). Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu fol-
gen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungs-
last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder
der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweis-
                                                                                 6
materials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Par-
teien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge-
bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings
erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs-
grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der
zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer 8C_765/2020 vom 4.3.2021 E. 3.2.2). Auf ein
beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Ver-
sicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflicht-
gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine
Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis ver-
möge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten
Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 144 V 361 E. 6.5).

2.4   Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben
die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Be-
weismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und da-
nach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

2.4.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen, weshalb die Verwaltung
bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf zuverlässige Angaben
ärztlicher   Fachkräfte   angewiesen   sind   (Urteil   BGer   8C_270/2022   vom
12.10.2022 E. 4.3). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztli-
chen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 f. E. 1c mit Hin-
weisen; Weber, 'Hürden' und 'Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von medizi-
nischen Gutachten, JaSo 2020, S. 199).

                                                                                 7
2.4.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungs-
gemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil BGer 8C_587/2020 vom 5.2.2021 E.
3.2). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei-
lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versi-
cherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be-
stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun-
gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465
E. 4.4 mit Hinweisen).

2.4.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zu-
kommt (vgl. Urteil BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE
135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für
Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde
Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 E. 4.3.3;
8C_180/2017 vom 21.6.2017 E. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Be-
handlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht
auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler:
Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 E. 2 mit Hinweisen).

3.   Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Suva auf die kreisärztliche Beur-
teilung von Dr.med. D.________ vom 21. Januar 2022 abstellen dürfe. Es handle
sich um einen Bericht eines versicherungsinternen Arztes, weshalb bereits gerin-
ge Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen ausreichten, damit seine
Expertise nicht zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich Schätzung der Integritätsein-
busse (nachfolgend E. 4) sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (nachfolgend
E. 5) könne nicht auf die Beurteilung von Dr.med. D.________ abgestellt werden.
Zudem sei die Ermittlung des Invaliditätsgrades falsch (nachfolgend E. 6).

4.1.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

                                                                                 8
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsent-
schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Ein
Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör-
perliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig-
keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV).

4.1.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsent-
schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als
gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1 b;
BGE 113 V 219 E. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig
vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3
zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall
dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdiens-
tes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Inte-
gritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das
gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychi-
scher Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2).

4.1.3 Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Be-
fund. Die Skala der Integritätsschäden im Anhang 3 zur UVV erlaubt es dem
Arzt, grundsätzlich jeden Integritätsschaden annähernd vergleichbaren Inte-
gritätsschäden in dieser Skala zuzuordnen. Trotzdem hat sich in der Praxis ein
Bedürfnis zur differenzierten listenmässigen Erfassung der Integritätsschäden
manifestiert. Die Suva hat in der Folge, basierend auf der erwähnten Skala und
unter Berücksichtigung dieser verbindlichen Werte, weitere Schätzungsgrundla-
gen in tabellarischer Form erarbeitet (vgl. www.suva.ch; eingesehen am
26.6.2023). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen (sog. Feinras-
ter) stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbind-
lich, umso mehr als Ziffer 1 der Richtlinien im Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass
der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regel-
fall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermög-
licht. Soweit sie jedoch lediglich als Richtwerte angesehen werden, mit denen die
Gleichbehandlung aller versicherten Personen gewährleistet werden soll, sind sie
mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c; Urteil BGer
8C_478/2022 vom 30.5.2023 E. 6.1).

4.1.4 Somit fällt es in einem ersten Schritt dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter
Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen
aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden

                                                                                   9
vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht
(Urteile BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 E. 6.3; 8C_734/2019 vom 23.12.2019
E. 4.2; BGE 140 V 193 E. 3.2). Verwaltung und Gericht obliegt es danach, ge-
stützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen,
ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist
und - bejahendenfalls - welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenom-
men hat oder aber weiter medizinische Abklärungen zu veranlassen. Dass sie
sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran,
dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen
Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts,
und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im
Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen
medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt
dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteile BGer
8C_762/2019 vom 12.3.2020 E. 6.3; 8C_826/2013 vom 28.5.2013 E. 2.4 mit
Verweis auf SVR 2009 UV Nr. 27; zum Zusammenwirken ärztlicher Einschätzung
und juristischer Wertung bei der Bemessung der Integritätseinbusse vgl. auch
Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesge-
setzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 68 ff.).

4.1.5 Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden
aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädi-
gung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV). Vor-
aussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen
berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver-
schlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs.
4 UVV). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der
Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrschein-
lich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht voraussehbare
Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden.
Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen
Prognose, ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädi-
gung ausgeschlossen. Hingegen ist die Entschädigung neu festzulegen, wenn
sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert ver-
schlimmert (Urteil BGer 8C_734/2019 vom 23.12.2019 E. 4.1.2 m.H. auf RKUV
1991 Nr. U 132 S. 305, U 245/96 E. 4b). Entscheidend ist damit insbesondere
auch der Zeitpunkt der Schätzung der Integritätseinbusse. Art. 24 Abs. 2 UVG
definiert den Grundsatz der Gleichzeitigkeit von Festsetzung der Invalidenrente
und Integritätsentschädigung. Dieser Grundsatz kann indessen nur Anwendung
finden, soweit auch die Bedingungen für die Zusprechung der Invalidenrente und
                                                                                10
der Integritätsentschädigung gleichzeitig erfüllt sind. Dies dürfte in der Regel der
Fall sein; besondere Umstände können aber zu Ausnahmen führen, so wenn der
Arzt erst in einem späteren Zeitpunkt eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der
Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie allfälliger späterer
Verschlimmerungen im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV stellen kann. Weil die Inte-
gritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser An-
spruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten
Person stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung
mehr erwartet werden kann (Urteil BGer 8C_68/2021 vom 6.5.2021 E. 4.4
m.w.H.).

4.2.1 Nach der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 28. August 2020 (Vi-act.
405) nahm Dr.med. D.________ eine Beurteilung des Integritätsschadens vor
(Vi-act. 404). Als relevanten Befund stellte er auf die in der Abschlussuntersu-
chung erhobenen Diagnosen ab, nämlich:
      Polytrauma anlässlich Verkehrsunfall vom __ 2017 mit folgenden Verletzungen:

      Bein rechts:
      Knöcherner Patellarsehnenausriss. Drittgradig offene Unterschenkelfraktur. Cho-
      part-Verletzung inklusive dislozierter Fraktur des Os naviculare und Calcaneusfrak-
      tur.
      − Fixateur externe __ 2017
      − Tibiamarknagel-Osteosynthese und Refixation des Patellaunterpols transossär
          mittels Fiberwire 11.07.2017
      − Dynamisierung Tibiamarknagel und Kniegelenkmobilisation 17.10.2017

      Bein links:
      Dislozierte Zwei-Etagen-Fraktur Femur. Drittgradig offene dislozierte mehrfrag-
      mentäre Unterschenkelfraktur. Drittgradig offene nicht dislozierte Patellaober- und -
      unterpolfraktur. Mehrfragmentäre Talusfraktur. Avulsionsfraktur Os cuboideum.
      Nicht dislozierte Frakturen Metatarsale 2 und 5.
      − Sprunggelenkübergreifender Fixateur externe und Marknagelosteosynthese
         Femur __ 2017
      − Fixateur externe-Entfernung und geschlossene Tibiamarknagel-Osteosynthese
         14.07.2017
      − Schraubenosteosynthese mit corticospongiöser Knochenspan-Implantation in
         den Talushals 21.07.2017
      − Dynamisierung Tibiamarknagel 07.10.2017
      − Knochenabmeisselung Schienbein links bei störendem Knochenspickel
         10.02.2018
      Glassplitterverletzung Auge

      Stumpfes Thoraxtrauma mit Lungenkontusion rechts

      Aktuelle Probleme:
      − Talusnekrose links mit zunehmender Arthrose im OSG und USG
      − Kniegelenkbeschwerden rechts
      − Vermehrte Ermüdbarkeit

                                                                                          11
Den Integritätsschaden schätzte Dr.med. D.________ auf 30% und dies mit fol-
gender Begründung:
      Es liegt eine schwere Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts
      [recte: links] bei Talusnekrose nach Talusfraktur anlässlich des Polytraumas vom
      __.2017 vor. Eine mässige Arthrose kann mit 10 bis 30%, eine schwere mit 30 bis
      40% entschädigt werden, eine Arthrodesierung des OSG oder des USG mit jeweils
      15%, hingegen eine gesamthafte mit 20%.

      Somit wird aufgrund der Beschwerden, der Funktionseinschränkung, des radiologi-
      schen Bildes und der Prognose der Wert von 30% als geschuldet und gerechtfer-
      tigt erachtet; dies auch im Vergleich zu einer Erwägung der vollständigen Fussam-
      putation, welche gemäss Tabelle 4 mit diesem Wert angegeben wird.

4.2.2 Auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte am 14. Januar 2022 eine
zweite ärztliche Abschlussuntersuchung (Vi-act. 561). Dr.med. D.________ wie-
derholte die Diagnosen (vgl. oben E. 4.2.1) und führte neu unter 'Folgen und ak-
tuelle Probleme' auf:
      − Talusnekrose links mit zunehmender Arthrose im OSG und USG
      − Beinlängendifferenz von 12 mm aufgrund einer Verkürzung der linken Tibia und
        Talusnekrose
      − Kniegelenkbeschwerden rechts bei Retropatellararthrose und Weichteilossifika-
        tionen peripatellar
      − Vermehrte Ermüdbarkeit

Seit der letzten Untersuchung vom 28. August 2020 sei es durch die in leichter
Verkürzung verheilte Unterschenkelfraktur links und die neu dazukommende Sin-
terung des Talus infolge Nekrose zu einer Beinlängenverkürzung von 12 mm ge-
kommen, die orthopädietechnisch ausgeglichen werde. Zudem bestünden eher
leicht vermehrte Kniegelenksbeschwerden rechts durch eine Retropatellararthro-
se bei nicht kongruent verheiltem Abriss des Patellaunterpols und Weichteilver-
kalkungen medial wie lateral. Daneben bestünden infrapatellare Beschwerden im
Bereich der Tuberositas tibiae am Eintrittspunkt des Marknagels. Es könne mit
einer Marknagelentfernung aus dem rechten Unterschenkel allenfalls mit einer
Besserung der Beschwerden in diesem Bereich (infrapatellar) gerechnet werden.
Im Verlauf müsse mit einer weiteren Verschlechterung der Arthrosen im oberen
und unteren Sprunggelenk links bei bereits einsetzender Talusnekrose gerechnet
werden, was dann vermutlich eine Arthrodese an beiden Gelenken mit einem
Knocheninterponat zur Folge hätte. Eine Erhöhung des unfallbedingten Inte-
gritätsschadens erachtete er zurzeit nicht als geschuldet.

4.3   Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine
Aktenbeurteilung von Dr.med. H.________ ein (Vi-act. 594). Sie bestätigte, der
Gesundheitszustand bei Zustand nach Polytrauma am __ 2017 mit Mehrfachver-
letzungen der unteren Extremitäten sei aktuell stabil. Es sei bekannt, dass im Be-

                                                                                      12
reich OSG/USG links zu einem späteren Zeitpunkt mit weiteren Behandlungs-
massnahmen gerechnet werden müsse infolge einer progredienten Arthrose.
Verschiedentlich sei betreffend Tibiamarknagelentfernung die adäquate knöcher-
ne Verheilung der Unterschenkel-Fraktur links diskutiert worden; Dr.med.
D.________ habe darauf hingewiesen, diese erscheine vollständig konsolidiert.
Dr.med. H.________ erachtet ein abschliessendes Statement diesbezüglich als
angebracht. Betreffend die Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks
(knöcherner Patellarsehnenausriss Unterpol) beurteile der behandelnde Or-
thopäde eine periartikuläre Knochenspangenbildung im Retinakulum-Bereich
medial; von kreisärztlicher Seite werde eine Retropatellararthrose bei nicht kon-
gruent verheiltem Abriss des Patellaunterpols und Weichteilverkalkungen medial
und lateral beurteilt. Dahingehend sei seitens Suva kein Integritätsschaden ge-
schätzt worden; gemäss SUVA-Tabelle 5 betrage der Integritätsschaden bei
mässiger Femoropatellararthrose 5-10%, bei schwerer Arthrose 10-25%.
Gemäss Dr.med. H.________ sei eine Integritätseinbusse von zusätzlich 10% zu
antizipieren. Das Ausmass des Integritätsschadens habe die Suva im Rahmen
der Verfügung vom 16. Februar nicht sorgfältig beurteilt. Der bisher formulierte
Integritätsschaden für OSG/USG links sei korrekt. Die Integritätseinbusse für das
beidseitige Fuss-Skelett (Arthrosenbildung) als auch der Verletzung am rechten
Knie (Arthrosebildung nach knöchernem Patellarsehnenausriss Unterpol rechts)
sei vernachlässigt.

4.4   Nach Vorlage der Beurteilung von Dr.med. H.________ bestätigt Dr.med.
D.________ am 19. Oktober 2022, nach neuerlicher Ansicht der Röntgenbilder
bleibe er bei seiner Beurteilung, dass die Unterschenkelfraktur vollständig ossär
konsolidiert sei und eine Marknagelentfernung entsprechend durchgeführt wer-
den könne (Vi-act. 609). Korrekt sei, dass keine Schätzung eines Integritäts-
schadens das rechte Kniegelenk betreffend erfolgt sei. Zurzeit bestehe aufgrund
des kleinen Abrisses des Patellaunterpols, der nicht ganz kongruent verheilt sei,
kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Mit einer möglichen Ver-
schlimmerung sei nicht überwiegend wahrscheinlich zu rechnen, wobei dem Be-
schwerdeführer im Verschlimmerungsfall eine Wiedererwägung offenstehe. Auch
betreffend Fussskelette mit drohender Arthrosebildung bestehe zurzeit kein An-
spruch; das Zeitintervall für eine Beurteilung sei zu kurz; auch hier bestehe je-
doch die Möglichkeit der Wiedererwägung bei Verschlimmerung.

4.5   Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, Dr.med.
D.________ bestätige selber, das rechte Knie nicht beurteilt zu haben und auch
für das beidseitige Fuss-Skelett habe er keine Integritätseinbusse geschätzt. Die
Beurteilung sei daher unvollständig und schon deswegen aufzuheben. Der Inte-

                                                                                13
gritätsschaden für OSG/USG links sei korrekt (30%). Auch Dr.med. D.________
habe in seinem Bericht eine Arthrose im rechten Knie festgestellt, welche die
Beweglichkeit stark einschränke; hierfür sei zusätzlich eine Entschädigung für ei-
ne Einbusse von 10% geschuldet. Sodann gehe aus den Akten hervor, dass
auch an beiden Füssen eine Arthrose festgestellt worden sei. Die Begründung,
das Zeitintervall für eine Beurteilung sei zu kurz, sei nicht nachvollziehbar. Auch
wenn eine Wiedererwägung bei Verschlimmerung möglich sei, sei schon jetzt ei-
ne Entschädigung bei einer Einbusse (Arthrose in beiden Füssen) von 5% zu an-
tizipieren. Schliesslich sei auch die Beinlängenverkürzung von 12mm nicht
berücksichtigt. Die Tatsache, dass mit Schuhen ein Ausgleich der Verkürzung
notwendig sei, zeige die Erheblichkeit der Beinlängenverkürzung, weswegen
hierfür ein Integritätsschaden bei einer Einbusse von 10% geltend gemacht wer-
de. In der Summe ergebe dies eine Integritätseinbusse von 55%.

4.6.1 Das rechte Kniegelenk betreffend stellte Dr.med. D.________ in der ersten
Abschlussuntersuchung vom 28. August 2020 eine freie Kniebeweglichkeit fest,
es sei aber vermindert belastbar; es könne versucht werden, den Knoten des Fi-
berwirefadens zu exzidieren, was aber der Beschwerdeführer nicht wünsche. Ei-
ne Arthrose wird nicht erwähnt (Vi-act. 405). Auch in der Verlaufskontrolle beim
behandelnden Orthopäden Prof. Dr.med. K.________ (Facharzt Chirurgie; All-
gemeinchirurgie und Traumatologie) kurz davor (7.8.2020) werden wohl Kniebe-
schwerden rechts erwähnt, aber nicht weiter diskutiert (Vi-act. 397). Am 15. Ja-
nuar 2021 wurde der Beschwerdeführer für eine Drittmeinung in der E.________
Klinik untersucht, wobei sich die Kontrolle auf den linken Fuss (OSG/USG) be-
schränkte; das rechte Kniegelenk bildete nicht Gegenstand; ein Befund wurde
nicht erhoben (Vi-act 450). Am 8. Dezember 2021 erfolgte eine weitere Konsulta-
tion bei Prof. Dr.med. K.________, wobei die Sprechstunde erneut schwerge-
wichtig auf das linke Fussgelenk fokussierte und das Knie kaum Erwähnung fand
(Vi-act. 552). Zuvor wurde am 8. Dezember 2021 ein Röntgen Ganzbeinaufnah-
me stehend beidseits erstellt, wobei zu beiden Kniegelenken festgehalten wurde,
es seien keine relevanten arthrotisch degenerativen Veränderungen fassbar (Vi-
act. 551). In der zweiten Abschlussuntersuchung vom 14. Januar 2022 berichtete
der Beschwerdeführer Dr.med. D.________, im Bereich des rechten Kniegelenks
käme es vor allem nach Belastung abends zu Schmerzen unterhalb der Knie-
scheibe und das Abknien sei nicht möglich; daneben käme es beim Bewegen zu
einem knackenden Geräusch, verbunden mit Schmerzen und die Beugung sei im
Vergleich zur Gegenseite eingeschränkt (Vi-act. 561). Als Befund erhob Dr.med.
D.________, die Kniegelenke seien gut beweglich (rechts Extension/Flexion 0-0-
140°, links 0-0-150°). Das rechte Kniegelenk sei bandstabil. Es bestehe eine
Druckdolenz über der Patella, wo sich eine sehr druckdolente kleine Schwellung
                                                                                  14
nachweisen lasse (Fiberwirefadens oder Zeichen einer chronischen Bursitis).
Hier käme es immer wieder zu einer Schwellung. Daneben bestehe eine Druck-
dolenz infrapatellar am Eingangspunkt des Marknagels. Lateral in der Knieschei-
be könne eine schmerzhafte Exostose palpiert werden. Und neu bzw. abwei-
chend vom Bericht vom August 2020 formulierte Dr.med. D.________ Kniege-
lenkbeschwerden rechts bei Retropatellararthrose und Weichteilossifikationen
peripatellar. Er gelangte zur Beurteilung von eher leicht vermehrten Kniegelenks-
beschwerden rechts durch eine Retropatellararthrose bei nicht kongruent verheil-
tem Abriss des Patellaunterpols und Weichteilverkalkungen medial wie lateral.
Am 8. Dezember 2022 und 26. Januar 2023 schliesslich suchte der Beschwerde-
führer erneut die Universitätsklinik O.________ auf, wobei kein Bericht Kniebe-
schwerden erwähnt (Vi-act. 614 und 619).

Bei dieser Berichtslage liegt unbestrittenermassen eine Schädigung des rechten
Kniegelenks vor. Von arthrotischen Veränderungen ist indes erstmals im Bericht
zur zweiten Abschlussuntersuchung die Rede (Retropatellararthrose), wobei
Dr.med. D.________ aufgrund der Anamnese und dem klinischen Befund nur
von eher leicht vermehrten Kniegelenksbeschwerden spricht. Auch die Kniebe-
weglichkeit ist zur Gegenseite nur wenig eingeschränkt und spielte in den ver-
schiedenen Berichten keine Rolle. Hiervon abweichende fachärztliche Berichte
liegen keine vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn Dr.med. D.________
unter Verweis auf das Wiedererwägungsrecht bei Verschlechterung zum Schluss
gelangte, für die geklagten Kniebeschwerden rechts könne (noch) kein erhebli-
cher Integritätsschaden anerkannt werden. Entgegen der Darstellung des Be-
schwerdeführers liess Dr.med. D.________ damit eine Integritätseinbusse das
rechte Knie betreffend nicht unbeurteilt, sondern er hat eine aktuelle Erheblich-
keit verneint. Die Beurteilung von Dr.med. H.________ vermag hieran keine auch
nur geringen Zweifel zu erwecken, wenn sie eine Integritätseinbusse von 10%
antizipiert. Aus den Akten ergibt sich noch keine mindestens mässige Femoropa-
tellararthrose. Eine Verschlechterung der Situation muss gemäss Kreisarzt nicht
eintreten, weshalb gestützt auf Art. 36 Abs. 4 UVV auch noch keine vorausseh-
bare Verschlimmerung berücksichtigt werden musste.

4.6.2 Soweit Dr.med. H.________ wenig substantiiert eine unbezifferte Inte-
gritätsentschädigung für das Fuss-Skelett beidseitig (Arthrosenbildung) fordert
und der Beschwerdeführer dies beschwerdeweise wiederholt und die Antizipie-
rung einer Integritätseinbusse von 5% verlangt, so findet dies in keinem Arztbe-
richt eine Stütze. Aufgrund des erlittenen, namentlich die unteren Extremitäten
betreffenden Polytraumas kann eine sich bildende, das Fuss-Skelett betreffende
Arthrose nicht ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Befund liegt aktuell

                                                                                15
aber nicht vor (vgl. etwa auch die Fuss-Sprechstunde in der Universitätsklinik
O.________ vom 8.12.2022; Vi-act 614; oder ebenso Sprechstunde Prof.
Dr.med. K.________ vom 8.12.2021; Vi-act. 552). Inwieweit sich die aktuelle Si-
tuation der Fuss-Skelette rechts und links verschlimmert, ist nicht voraussehbar;
zumindest ist auch keine entsprechende Prognose formuliert. Es ist daher nach-
vollziehbar und schlüssig, wenn Dr.med. D.________ auf der Grundlage der me-
dizinischen Akten und seines persönlichen Untersuchs keinen erheblichen und
dauerhaften, die Fuss-Skelette betreffenden Integritätsschaden feststellte und
auch keine voraussehbare Verschlimmerung berücksichtigte (vgl. oben E. 4.1.5).

4.6.3 Ebensowenig ist zu beanstanden, wenn Dr.med. D.________ auch hin-
sichtlich Beinlängendifferenz von der Schätzung einer Integritätseinbusse absah.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist dann zu beurteilen, wenn sich
der Gesundheitszustand der versicherten Person stabilisiert hat und von medizi-
nischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. oben
E. 4.1.5). Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 28. August 2020 wurde
ausdrücklich dokumentiert, es sei keine Beinlängendifferenz feststellbar (Vi-act.
405). Dem widersprechende Arztberichte lagen keine vor (vgl. Bildgebung vom
21.10.2019 [Vi-act. 302], wo keine relevante Beinlängendifferenz festgestellt
wurde; im Sprechstundenbericht vom 21.10.2019 wird eine Beinlängendifferenz
zugunsten der linken Seite femoral von ca. +1cm notiert [Vi-act. 309]). In der
Bildgebung vom 8. Dezember 2021 (rund 15 Monate später) wird dann ein Be-
ckenschiefstand zuungunsten der linken Seite erhoben (Beinlängendifferenz
12mm; symmetrische Länge Femur; leichte Achsverkürzung Tibia links [37.7 zu
38.4 rechts]; Vi-act. 551). Zudem lag eine Verkürzung auf Höhe des OSG mit
zum Teil eingebrochener Talusrolle links (Osteonekrose) vor; insgesamt sprach
Prof. Dr.med. K.________ davon, die Beinverkürzung sei bei zunehmender Ein-
sinterung des Talus im Vergleich zu den Voruntersuchungen erst jetzt sympto-
matisch (Vi-act. 552). Diese Bildgebung bestätigte Dr.med. D.________ in sei-
nem zweiten Abschlussbericht vom 14. Januar 2022 (Vi-act. 561), so dass er als
seit dem ersten Untersuch neu hinzugekommenes Problem eine Beinlängendiffe-
renz von 12mm aufgrund einer Verkürzung der linken Tibia und Talusnekrose
formulierte. In der Fuss-Sprechstunde vom 8. Dezember 2022 in der Univer-
sitätsklinik O.________ wird dann ein Beinlängenunterschied von klinisch sowie
nativ-radiologisch 2cm dokumentiert (Vi-act. 614, 620). Ob die erst nach der ers-
ten Abschlussuntersuchung eingetretene Verschlimmerung der Beinverkürzung
damit einen Endzustand erreicht hat, steht nicht fest; im Zeitpunkt der Schätzung
des Integritätsschadens war der Prozess auf jeden Fall noch nicht zu Ende, wes-
halb Dr.med. D.________ zu Recht die Integritätseinbusse betreffend Beinlän-
gendifferenz noch nicht festlegte.
                                                                                 16
4.6.4 Damit aber steht fest, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist,
soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Festsetzung der Integritätsent-
schädigung geltend macht. Bleibt zu ergänzen - wie schon die Suva festhielt -
dass dem Beschwerdeführer das Recht auf (Neu-) Beurteilung des Integritäts-
schadens zusteht, wenn sich sein Gesundheitszustand stabilisiert hat und von
medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann.

5.1   Der Beschwerdeführer bestreitet das von Dr.med. D.________ definierte
und von der Suva ihrer Rentenprüfung zu Grunde gelegte Zumutbarkeitsprofil
(Vi-act. 568, 574):
      Grundsätzlich ist eine wechselbelastende Tätigkeit (alternierend im Sitzen, Stehen
      und Gehen) ganztags als zumutbar zu bezeichnen. Nicht mehr möglich sind das
      Gehen auf unebenem Gelände, das Kauern und Knien, das Heben und Tragen
      von mittelschweren Lasten sowie das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Zur Ent-
      lastung und Schonung der Beine sind gemäss Beurteilung des Kreisarztes Pausen
      von insgesamt dreimal einer halben Stunde pro Tag notwendig.

In der Beurteilung zur Abschlussuntersuchung vom 14. Januar 2022 nennt
Dr.med. D.________ nach der Wiedergabe der Anamnese und dem erhobenen
Befund die seit dem 28. August 2020 eingetretenen Veränderungen (Beinlän-
genverkürzung, orthopädietechnisch ausgeglichen; leicht vermehrte Kniege-
lenksbeschwerden rechts; infrapatellare Beschwerden im Bereich der Tuberosi-
tas Tibiae am Eintrittspunkt des Marknagels). Die geklagte vermehrte körperliche
Müdigkeit könne somatisch nicht eingeordnet werden; die Unfallkausalität der Fa-
tigue sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Durch die Marknage-
lentfernung könne allenfalls mit einer Besserung im Bereich infrapatellar gerech-
net werden; im Verlauf müsse aber mit einer Verschlechterung der OSG/USG-
Arthrosen links gerechnet werden. Insgesamt sei bei dieser Beurteilung am Zu-
mutbarkeitsprofil der ersten Abschlussuntersuchung festzuhalten, ergänzt um die
Pausen von insgesamt dreimal ½ h / Tag zur Entlastung und Schonung der Bei-
ne (Vi-act. 561; vgl. auch oben E. 4.2.1 und 4.2.2).

5.2   Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätig-
keit zu 60% arbeits- und leistungsfähig ist, bzw. zu 40% unfähig. Es handelt sich
bei dieser Tätigkeit (gemäss Job-Beschrieb Beschwerdeführer vom 30.4.2018:
10% Büroarbeit mit Rechnungen schreiben, Offerten einholen und ausstellen,
div. Bestellungen erstellen, 90% Fahrzeugaufbereitung, Innen-Aussenreinigung,
div. Servicearbeiten an japanischen wie auch deutschen Fahrzeugen, Pneu, Fel-
gen Verkauf und wechseln, Vi-act 140; gemäss Aussage am 28.8.2020: 50%
Büro, 50% Werkstatt, leichte Aufgaben, Vi-act. 401) aber nicht um eine den Be-
schwerden angepasste Tätigkeit (vgl. Vi-act. 574). Auch wenn der Beschwerde-
führer ausführt, die Arbeit in seiner eigenen Autowerkstatt sei geradezu ideal,
                                                                                       17
weil er als Selbständiger die Aufgaben, Arbeit und Pausen selber einteilen könne
(vgl. etwa Vi-act. 560), so ändert dies nichts daran, dass er zugegebenermassen
verschiedene Arbeiten nicht erledigen kann (weshalb er hierfür Angestellte ein-
setzt). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Arbeitspensum im
August 2020 von 60% auf 70% steigerte, beschwerdebedingt jedoch im Novem-
ber 2020 wieder auf 60% reduzieren musste (Vi-act. 431), ist für die Beurteilung
der Zumutbarkeit nicht massgebend, handelt es sich doch nicht um eine ange-
passte Tätigkeit. Schliesslich führte der Beschwerdeführer auch aus, zeitlich
mehr als 60% in der Werkstatt zu sein, aber er schätze die Effizienz auf 60% ein
(Vi-act. 495), was bestätigt, dass es sich nicht um eine angepasste Tätigkeit
handelt, er aber auch länger als in einem 60%-Pensum am Arbeitsplatz tätig sein
kann. Soweit der Beschwerdeführer das von der Suva festgelegte Zumutbar-
keitsprofil mit Verweisen auf seine eingeschränkte Tätigkeit in der eigenen Au-
towerkstatt zu widerlegen versucht, ist dies nicht zu hören.

5.3   Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte der Beschwerdeführer bei
Dr.med. H.________ eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Aktenbeurtei-
lung ein (Vi-act. 593). Sie vermisst in der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit und bemängelt, die bestehenden Be-
schwerden, welche strukturell ursächlich ausgewiesen seien, seien nicht in ei-
nem Gesamtzusammenhang mit dem positiven Ressourcenprofil gewürdigt wor-
den. So würden die III° offenen Unterschenkelfrakturen beidseits, selbst wenn sie
knöchern verheilt seien/wären, die Leistungsfähigkeit massgebend beeinflussen.
Zudem bestünden weitere Frakturen distal beidseits. Es bestünden nachvollzieh-
bar Schmerzen im Bereich beider Unterschenkel, auch in Ruhe. Der Zustand um-
fasse weitere Frakturen beidseits im Fuss-/OSG-Bereich, die ärztlich wohl gelis-
tet, aber kaum berücksichtigt würden. Diese würden linksseitig die mehrfrag-
mentäre Talusfraktur mit posttraumatischem Einsintern und OSG-/USG-Arthrose
mit praktisch ankylosiertem OSG links umfassen, Frakturen der Metatarsalia ll-V
links und Avulsionsfraktur des Os cuboideum links sowie eine Chopart-
Verletzung rechtsseitig und lateraler Längsfraktur des Calcaneus rechts. Auch
wenn diese Frakturen als nicht disloziert dokumentiert seien, handle es sich hier
um stattgehabte Kettenverletzungen beider unterer Extremitäten vom Fuss bis
zum Knie reichend. Eine stehende und/oder gehende berufliche Tätigkeit sei
diesbezüglich zeitlich nur manchmal zumutbar im Ausmass von maximal 30% ei-
nes täglichen Arbeitspensums (2 Std. 30 Minuten, gerechnet mit einer Arbeitszeit
von 8 Stunden 20 Minuten täglich), verteilt auf einen Arbeitstag. Es sei nicht kor-
rekt, diese Einschränkung mit der Formulierung einer Wechselbelastung durch
eine sitzende Tätigkeit kompensieren zu wollen, wie es von kreisärztlicher Seite
formuliert worden sei. Eine sitzende Tätigkeit sei - massgeblich wegen der Knie-
                                                                                  18
verletzung rechts - ebenfalls nicht vollschichtig, sondern nur zeitlich begrenzt
zumutbar. Eine sitzende Tätigkeit sei maximal während einer Stunde am Stück
zumutbar, maximal 3 mal pro Tag mit jeweils anschliessendem Positionswechsel.
Zusätzlich seien 3 mal pro Tag zusätzliche Pausen notwendig im Umfang von
jeweils 30 Minuten. Dabei seien zusätzlich die bereits formulierten Einschrän-
kungen einzuhalten (das Gehen auf unebenem Gelände, das Kauern und Knien,
das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten sowie das Arbeiten auf Lei-
tern und Gerüsten ist nicht zumutbar). Zudem fügt Dr.med. H.________ an, dass
Treppensteigen ebenfalls nicht zumutbar sei, respektive nur sehr selten. Sie ge-
langt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht voll leistungsfähig; die Leis-
tungsfähigkeit betrage maximal 60% aufgrund der erlittenen Verletzungen. Dies
gelte auch und insbesondere für eine adaptierte wechselbelastende berufliche
Tätigkeit. Die Einschränkungen könnten nicht mit einer vollzeitigen Wechselbe-
lastung kompensiert werden, da die Einschränkungen sowohl eine stehend ge-
hende als auch eine sitzende Tätigkeit beeinflussen würden.

5.4   Hinsichtlich der unfallbedingten Verletzungen bestehen zwischen den Beur-
teilungen von Dr.med. D.________ und Dr.med. H.________ keine Differenzen.
Die von ihr erwähnten Schädigungen entsprechen den von Dr.med. D.________
erhobenen Befunden (vgl. oben E. 5.3 und E. 4.2.1 f.). Soweit sie gewisse Zwei-
fel an der Beurteilung der vollständigen Konsolidierung der Unterschenkelfraktur
äussert, so wird die kreisärztliche Beurteilung bestätigt durch die von Prof.
Dr.med. K.________ geführte Diskussion betreffend Vor- und Nachteile der Mar-
knägelentfernung, da diese nur Sinn ergibt, wenn die Fraktur ausgeheilt ist (Vi-
act. 552; 560).

Das Fatigue-Syndrom, welches vom Beschwerdeführer als die Leistungsfähigkeit
einschränkend beurteilt wird (vgl. Vi-act. 401; 472; 521; 562), kann gemäss
Dr.med. D.________ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
zurückgeführt werden, was so der neurologischen Beurteilung von Dr.med.
F.________ entspricht (Vi-act. 504, 569). Letzterer hat sich dabei ausführlich mit
dem Bericht der E.________ Klinik (Fatigue-Sprechstunde; Vi-act. 472) und
ebenso den Berichten der Notfallrettung (Vi-act. 503) und Erstbehandlung (vgl.
Vi-act. 47; 34 - 37) befasst und gelangte hierbei zum nachvollziehbaren Schluss,
der Kausalzusammenhang zwischen einer beklagten Fatigue und dem Unfall
vom __ 2017 könne als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich
beurteilt werden (Vi-act. 504, 569). Es wurde entsprechend von Dr.med.
D.________ zu Recht nicht in die Beurteilung des unfallbedingten Zumutbar-
keitsprofils einbezogen und auch Dr.med. H.________ lässt es unberücksichtigt.



                                                                                 19
Die tiefer eingeschätzte Leistungsfähigkeit von maximal 60% begründet Dr.med.
H.________ primär mit den Mehrfachverletzungen, welche der Versicherungsarzt
wohl liste, aber nicht berücksichtige; es handle sich um stattgehabte Kettenver-
letzungen der unteren Extremitäten. Stehende / gehende Tätigkeiten seien daher
nur bis maximal 30% verteilt auf einen Tag zumutbar und sitzende maximal 3 mal
zu maximal einer Stunde am Stück. Eine wechselbelastende Tätigkeit vermöge
die Einschränkungen nicht zu kompensieren (vgl. oben E. 5.2). Diese allein auf
den Akten basierende Beurteilung vermag die Beurteilung von Dr.med.
D.________, welcher den Beschwerdeführer zweimal persönlich untersucht hat,
nicht in Zweifel zu ziehen. Wie bereits erwähnt, bestehen hinsichtlich der Verlet-
zungen keine Differenzen. Aufgrund der erhobenen Anamnese und der Untersu-
chung gelangte Dr.med. D.________ zur Beurteilung, dass die Verletzungen am
OSG/USG Fuss links sowie die Kniegelenksbeschwerden rechts die Hauptpro-
blematik darstellen und einschränkend wirken. Dies findet eine Abstützung in den
verschiedenen Verlaufsberichten, wo regelmässig als einschränkende Hauptpro-
blematik der Beschwerden das linke Sprunggelenk und ergänzend das rechte
Knie genannt werden (vgl. Vi-act. 397; 552). Warum die weiteren Verletzungen
zu einer weitergehenden Einschränkung führen sollen, begründet Dr.med.
H.________ nicht.

Im Bericht zur Sprechstunde vom 7. August 2020 notiert Prof. Dr.med.
K.________, Beschwerden würden auch bei rein sitzenden Tätigkeiten auftreten,
idealerweise würde längeres Sitzen durch Spaziergänge unterbrochen (Vi-act.
397), was die Empfehlung einer wechselbelastenden Tätigkeit, wie es von
Dr.med. D.________ formuliert wurde, bestätigt. Auch der Beschwerdeführer
führte anlässlich der Besprechung vom 15. Oktober 2021 aus, er müsse mehr-
fach am Tag die Arbeitsposition verändern können (stehen/sitzen/laufen; Vi-act.
521). Im Bericht zur Sprechstunde vom 8. Dezember 2021 notiert Prof. Dr.med.
K.________, das Arbeitspensum von 60% in der Autowerkstatt könne der Be-
schwerdeführer dank wechselnden Tätigkeiten relativ beschwerdearm absolvie-
ren (Vi-act. 552). Diese Berichte stellen keinesfalls einen Widerspruch zur Beur-
teilung von Dr.med. D.________ dar. Zur zweiten Abschlussuntersuchung vom
14. Januar 2022 brachte der Beschwerdeführer einen eigenen Beschrieb der
Einschränkungen und des Tagesablaufs mit. Demgemäss sei langes Sitzen
(>1h) kaum möglich, ebenso längeres Stehen an Ort (>15min) oder schnelles
Gehen sowie Distanzen über 1-2km. Er benötige am Morgen 15-20min zum Er-
wachen und Aufstehen, eine knappe Stunde für Dehnübungen, Blackroll und
Strümpfe anziehen. Morgens/vormittags absolviere er Physio und MTT und erle-
dige dann sitzende Bürotätigkeiten oder hole Teile ab. Am Mittag lagere er den
Fuss hoch, nachmittags arbeite er in der Garage mit wechselnder Tätigkeit (ste-

                                                                                 20
hend, gehend, sitzend, fahrend). Feierabend sei ab 17 und 18 Uhr, je nach Be-
schwerden (Vi-act. 562). Auch dieser Tagesablauf bezieht sich auf die ange-
stammte Tätigkeit in der eigenen Autowerkstatt und entspricht keinesfalls einer
wechselbelastenden Tätigkeit, wenn er morgens Büroarbeiten verrichtet und
nachmittags Werkstattarbeiten. Er vermag damit keine Zweifel am Zumutbar-
keitsbericht der Suva zu erwecken, wonach in einer angepassten, wechselbelas-
tenden Tätigkeit eine Vollschicht möglich ist, wenn zur Entlastung und Schonung
der unteren Extremitäten drei Pausen à ½ h eingehalten werden; was die Leis-
tungsfähigkeit entsprechend reduziert.

Was schliesslich die Renntätigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so ergibt
sich aus den Akten (Vi-act. 216; 362; 381; 552; 609) und ist bestätigt, dass der
Beschwerdeführer ab 2019 wieder an Autorennen startete (vgl. Publikation der
Ranglisten 'Schweizer Bergmeisterschaft Tourenwagen' der Jahre 2019, 2021
und 2022 unter https://www.schranz-racing.ch oder https://motorsport.ch oder
https://www.autosport-ranglisten.ch; eingesehen am 29.6.2023). Anlässlich der
neuropsychologischen Untersuchung vom 12. Juni 2020 bestätigte der Be-
schwerdeführer, das Bestreiten von Autorennen gehe gut (Vi-act. 381). Gemäss
Darlegung in der Beschwerde (Rz. 37) habe er die Renntätigkeit zwischenzeitlich
aufgegeben, weil es gesundheitlich nicht mehr gehe. Was die effektiven Gründe
der Beendigung der Renntätigkeit sind, kann offen bleiben. Es ist zumindest nicht
ausgeschlossen, dass er dies aufgrund seiner Beschwerden tat, es können aber
auch andere Gründe sein. Fakt ist, dass er den Rennsport trotz der Verletzungen
und Beschwerden 2019 wieder aufnahm und sicher bis 2022 ausübte und insbe-
sondere ausüben konnte. Zudem ist er bei den Rennen der G.________ als
Renntaxi-Fahrer aufgeführt, was nur lizensierten Rennfahrern möglich ist (vgl.
www.__.ch; eingesehen am 29.6.2023). Selbst wenn dies keine wettbewerbs-
mässige Rennfahrt ist, dürfte die körperliche Belastung nicht massgeblich gerin-
ger sein. Dass er keine eigentlichen Rennen mehr fährt, spricht auf jeden Fall
nicht gegen das durch die Suva festgelegte Zumutbarkeitsprofil.

5.5   Zusammenfassend bestehen damit keine Gründe, welche am Zumutbar-
keitsprofil, wie es von Dr.med. D.________ festgelegt und von der Suva für die
Rentenprüfung übernommen wurde (vgl. oben E. 5.1), Zweifel zu erwecken ver-
mögen.

6.    Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Ermittlung des In-
validitätsgrades.

6.1.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er-
werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

                                                                                21
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men; vgl. BGE 130 V 121). Der Invaliditätsgrad entspricht der prozentualen Diffe-
renz zwischen Validen- und Invalideneinkommen (vgl. KOSS - Hürzeler/Caderas,
Art. 18 UVG, Rz. 8)

6.1.2 Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Per-
son im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 134 V 322
E. 4.1; Urteil BGer 8C_527/2021 vom 3.5.2022 E. 4.2.2). Dabei wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-
wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent-
spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor-
den wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der
Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden (Urteil BGer
8C_328/2020 vom 3.9.2020 E. 2.2). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte
Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene
Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erziel-
ten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil BGer 9C_413/2017 vom 19.9.2017
E. 3.2.2). Indes ist unter Umständen aber auch bei selbständig Erwerbenden
nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, sondern auf die LSE-Tabellen abzustel-
len. Das trifft namentlich dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Ge-
sundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine
besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen
für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstän-
dige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Be-
stimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach
Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen
Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsge-
winne gering sind (Urteile BGer 8C_832/2019 vom 5.5.2020 E. 6.1; 8C_624/2018
vom 11.3.2019 E. 4.2 je mit Hinweisen).

6.1.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht.
Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ -
                                                                                     22
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass
sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invali-
denlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na-
mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens kei-
ne oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom-
men hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herange-
zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil BGer 8C_378/2017 vom
29.11.2017). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im
Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden (SVR
2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C 202/2021 E. 6.2.2 mit Hinweis; BGE 142 V 178 E.
2.5.8.1; Urteil BGer 9C_414/2017 vom 25.9.2017 E. 4.2).

6.1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwen-
dung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der
Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Ein-
schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti-
gungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (BGE
148 V 174 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Die bisherige Rechtsprechung ge-
währt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine ver-
sicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung können
hingegen gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des
medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemes-
sung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten An-
rechnung desselben Gesichtspunktes führen (BGE 146 V 16 E. 4.1).

6.2   Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades stützte die Suva auf das Zumut-
barkeitsprofil der Abschlussuntersuchung ab (vgl. oben E. 5.1) und stellte fest,
die aktuelle Tätigkeit in der eigenen Autogarage sei keine dem Gesundheitszu-
stand angepasste Tätigkeit, weshalb für die Invaliditätsbemessung nicht auf das
60%-Pensum in der Garage abgestellt werden könne. Anstelle habe diese im
Hinblick auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erfolgen. Für
den Validenlohn stellte sie auf die Tabelle TA1 der LSE 2018, Zentralwert der mit
praktischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) beschäftigten Männer im Dienst-
leistungssektor (Ziffer 45-47: Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motor-
fahrzeugen) ab und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 68'552 (Fr. 5'377/Mt

                                                                                      23
x 13 bei 40h/Wo, hochgerechnet auf 41.7h/Wo sowie Nominallohnentwicklung
2019 von 0.9%, 2020 von 0.8% sowie je 0.1% für 2021 und 2022). Sie stellte da-
bei fest, dieses Valideneinkommen sei höher als der versicherte Jahresverdienst
von Fr. 66'690. Auch für das Invalideneinkommen stellte die Suva auf die LSE-
Tabellenlöhne ab. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2018 habe sich der Zentralwert
für die mit praktischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) beschäftigten Männer im
privaten Sektor im Jahre 2018 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stun-
den auf CHF 5'649 (inkl. 13. Monatslohn) belaufen, was auf der Basis der be-
triebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden ein Jah-
reseinkommen von Fr. 70'669 ergebe sowie unter Berücksichtigung der Nominal-
lohnentwicklung Fr. 72'019. Weiter berücksichtigte die Suva die gemäss Zumut-
barkeitsprofil notwendigen Pausen von 3 x ½ h/Tag, was einer verminderten
Leistungsfähigkeit von 18% entspreche, so dass sich ein Invalideneinkommen
von Fr. 59'056 ergebe. Setze man dieses in Bezug zum Valideneinkommen, so
resultiere eine Erwerbseinbusse von 14%, womit ein Anspruch auf eine Invali-
denrente von 14% für die allein unfallbedingte Erwerbsbeeinträchtigung bestehe.

Auf Einsprache hin hielt die Suva am Rentenentscheid fest. Wenn die neuere
Tabelle LSE 2020 berücksichtigt werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 13.3%,
woraus sich kein höherer Grad als verfügt (14%) ergebe. Zudem führte sie aus,
in der Verfügung keinen leidensbedingten Abzug gewährt zu haben. Den unmit-
telbar leidensbezogenen Einschränkungen werde mit Berücksichtigung einer
Leistungseinbusse von 18% ausreichend Rechnung getragen; zusätzliche ab-
zugsrelevante Merkmale bestünden keine.

6.3   Der Beschwerdeführer fordert einen leidensbedingten Abzug von mindes-
tens 15%. Zum einen würden die weiterhin durch die Suva übernommenen Ge-
sundheitskosten belegen, dass Anstrengungen nötig seien, damit er seine Ar-
beitsfähigkeit erhalten könne, mithin ein Risiko auszufallen bzw. beschränkt ein-
satzfähig zu sein, nicht von der Hand zu weisen sei. Zum andern würden die Me-
dianlöhne der LSE-Tabellen Löhne für gesunde Arbeitnehmende darstellen und
Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen würden relevant weniger ver-
dienen. Diese Einwände sind nicht zu hören. Einerseits anerkennt die Suva be-
reits im Rahmen des medizinischen Zumutbarkeitsprofils gesundheitliche Ein-
schränkungen, die mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 18%
berücksichtigt werden; ein Abzug darüber hinaus rechtfertigt sich nicht. Ander-
seits ist hinsichtlich die grundsätzliche Kritik an den LSE-Tabellenlöhnen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, dergemäss kein ernsthafter
sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Aus-
gangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer

                                                                                  24
Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (BGE 148
V 174 E. 9.2.3). Von diesen Medianwerten kann ein leidensbedingter Abzug
getätigt werden, sofern eines oder mehrere Kriterien dies verlangen (vgl. oben E.
6.1.4), wobei die Tatsache, dass der Medianlohn gemäss LSE primär das Lohn-
niveau gesunder Erwerbstätiger wiedergeben soll, für sich allein kein solches Kri-
terium darstellt.

6.4.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, bei voller Gesundheit weit
mehr als die angerechneten Fr. 68'552 zu verdienen, nämlich mit Sicherheit über
Fr. 100'000. Obwohl die Tätigkeit zwischen 2017 und 2021 wegen des Unfalls
und der Pandemie stark gelitten habe, habe er sich auf dem Markt beweisen
können. Er habe einen Angestellten und einen Beauftragten und sei schweizweit
mit verschiedenen Projekten erfolgreich tätig. Im Jahr 2022 habe er sich bei ei-
nem 60%-Pensum einen Lohn von Fr. 60'000 ausbezahlt, was in einem 100%-
Pensum mindestens Fr. 100'000 ergebe. Um das Einkommen ohne unfallbeding-
te Einschränkung rechtsgenüglich feststellen zu können, hätte die Suva nach
Ansicht des Beschwerdeführers eine Betriebsprüfung durchführen müssen, wel-
che ergeben hätte, dass er noch mehr verdienen könnte, da im Gesundheitsfall
keine Aufträge extern gegeben werden müssten. Er sei zudem kein angestellter
Mechaniker, womit die Suva zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf
die LSE Tabellen abstellen könne. Bei einem Valideneinkommen von mindestens
Fr. 100'000 und bei einem Invalideneinkommen basierend auf dem - bestrittenen
- Zumutbarkeitsprofil von Fr. 59'056 resultiere selbst ohne Anerkennung eines
leidensbedingten Abzugs ein Invaliditätsgrad von mindestens 40%.

6.4.2 Vernehmlassend begründet die Suva die Anwendung der LSE-Tabelle mit
dem erst kurz vor dem Unfall am 1. März 2017 aufgenommenen selbständigen
Haupterwerb. Der Beschwerdeführer sei gelernter Bauzeichner und habe ab
2004 in verschiedenen Autogaragen Erfahrungen als Automechaniker gesam-
melt. Im Februar 2017 habe er die Firma B.________ gegründet und er habe
seine Tätigkeit ab dem 1. März 2017 im Haupterwerb ausgeführt. Mangels aus-
sagekräftiger Einkommenswerte als Selbständigerwerbender im Gesundheitsfall
habe die Suva daher auf die Tabellenlöhne abstellen dürfen.

6.4.3 Replizierend bekräftigt der Beschwerdeführer, die Suva habe für die Ermitt-
lung des Valideneinkommens zu Unrecht auf die LSE-Tabelle abgestellt. Es sei
unzutreffend, dass er seine selbständige Tätigkeit erst kurz vor dem Unfall am
1. März 2017 aufgenommen habe. Die Werkstatt bestehe seit 2004 und sei seit
2010 im Handelsregister eingetragen. Bis 2016 sei er bei einer Drittfirma noch in
einem 80%-Pensum angestellt gewesen und habe da 2016 ein Jahreseinkom-

                                                                                 25
men von Fr. 86'216 erzielt. 2015 habe er mit der Werkstatt in einer Nebenbe-
schäftigung einen Umsatz von Fr. 45'023 erwirtschaftet und 2016 einen Umsatz
von Fr. 59'934. Der Versicherungsbeginn bei der Suva (1.3.2017) sei allein da-
durch begründet, dass er bis dahin durch die Drittfirma unfallversichert gewesen
sei. In Kenntnis dieser Umstände habe ihm die Suva eine Versicherungsofferte
mit einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 120'000 unterbreitet, berechnet
nach den Erträgen der letzten Jahre. Da die Prämie jedoch zu hoch gewesen sei,
habe man sich auf einen Verdienst von Fr. 66'690 geeinigt. Dieser versicherte
Verdienst habe mit dem tatsächlichen Einkommen nichts zu tun.

6.4.4 Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2023 reichte die Suva das Betriebsdossier
ein und wiedersprach der Darstellung in der Replik. Aus dem Betriebsdossier er-
gebe sich, dass man ursprünglich auf Wunsch des Beschwerdeführers einen
versicherten Verdienst von Fr. 120'000 policiert habe, denn er habe bei einer
Kürzung der Versicherungsleistung wegen Wagnis abgesichert sein wollen, min-
destens Fr. 4'000 als Taggeld zu erhalten. Da später die AXA Versicherung sei-
nen Antrag auf eine UVG-Zusatzversicherung angenommen habe, habe die Su-
va den versicherten Verdienst wieder auf Fr. 66'690 angepasst; dieser Verdienst
sei auch durch die AXA Versicherung als Jahresverdienst versichert worden. In
den Jahren 2018 bis 2020 seien durch die Suva fälschlicherweise Rechnungen
auf den ursprünglichen Verdienst von Fr. 120'000 ausgestellt worden, was mit
Schreiben vom 31. Januar 2020 rückwirkend wieder korrigiert worden sei. Und
schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung vom 5. Juli 2017
einen vertraglichen Grundlohn von Fr. 66'690 deklariert, worauf als 'Aussage der
ersten Stunde' abzustellen sei. Es spreche daher alles für die Richtigkeit des
Verdienstes von Fr. 66'690.

6.5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 13. Februar
2017 bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender (Einzelfirma) ange-
meldet hat (Vi-act. Betriebsdossier [B] 1). Er nehme die Haupterwerbstätigkeit in
der Sportgarage per 1. März 2017 auf, vorher sei es Nebenerwerb gewesen. Als
voraussichtlichen Gewinn der ersten 12 Monate nannte er "Abzahlung Investitio-
nen". Mit Schreiben vom 11. April 2017 bestätigte die Suva, er gelte ab dem
1. März 2017 sozialversicherungsrechtlich als selbständigerwerbend im Haup-
terwerb (Vi-act. B7). Gleichzeitig machte sie ihn aufmerksam, dass er nicht obli-
gatorisch gegen Unfall versichert sei. Am 28. April 2017 erfolgte eine Bespre-
chung betreffend freiwilliger Unternehmerversicherung, wozu die Suva dem Be-
schwerdeführer eine Offerte unterbreitete. Diese ging bei einem 100%-Pensum
von einem Jahresverdienst von Fr. 66'690 aus und bei einem Taggeld ab 30. Tag
von einer Prämie von monatlich Fr. 193; das monatliche Taggeld hätte Fr. 4'446

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betragen (Vi-act. B11/12). Am 20. Juni 2017 wurde ein neuer Offertantrag unter-
breitet mit einem versicherten Verdienst von Fr. 120'000, einem Taggeld (ab 30.
Tag) von Fr. 8'000/Mt und einer Monatsprämie von Fr. 347 (Vi-act. B13). Am 21.
Juni 2017 wurde die Police auf dieser Basis ausgestellt (Vi-act. B15/16). Am 28.
Juni 2017 erfolgte eine telefonische Besprechung, worauf der versicherte Ver-
dienst ab 1. Juli 2017 "wie gewünscht" auf Fr. 66'690 angepasst wurde (Vi-act.
B18). In den Akten liegt hierzu eine Besprechungsnotiz vom 23. Juni 2017. Aus
dieser geht hervor, dass der versicherte Verdienst auf Fr. 120'000 policiert wur-
de, da der Beschwerdeführer sichergehen wollte, dass er trotz Wagniskürzung
(Art. 39 UVG) ein Taggeld von Fr. 4'000/Mt erhalte. Man habe dann gemeinsam
einen Antrag für eine Zusatzversicherung bei der AXA besprochen, welchen der
Beschwerdeführer unterzeichnet habe. Nachdem die AXA dem Antrag zuge-
stimmt habe und sie für eine allfällige Wagniskürzung aufkomme, habe man den
Verdienst wieder auf Fr. 66'690 angepasst (Vi-act. B22).

6.5.2 Damit aber steht fest, dass der Beschwerdeführer aus der Police mit einem
versicherten Verdienst von Fr. 120'000 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Sie war allein motiviert durch das Ziel eines Taggeldes von Fr. 4'000 trotz Wag-
niskürzung. Nachdem dieses Risiko bei der AXA versichert werden konnte, wur-
de der versicherte Verdienst wieder auf die ursprüngliche Höhe von Fr. 66'690
angepasst. Es entspricht dies somit dem effektiven Verdienst, welchen der Be-
schwerdeführer versichert haben wollte. Zudem trifft es zu, dass in der Scha-
denmeldung vom 5. Juli 2017 ein vertraglicher Grundlohn von Fr. 66'690 doku-
mentiert ist.

6.5.3 Zutreffend ist ebenso, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfal-
les noch nicht über eine lange Zeit eine selbständige Haupterwerbstätigkeit aus-
führte. Vielmehr nahm er diese erst am 1. März 2017 auf. Der Unfall ereignete
sich am __ 2017. Damit aber ist ausgeschlossen, dass für den Gesundheitsfall
auf einen während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst
als Selbständigerwerbender abgestellt werden kann (vgl. oben E. 6.1.2). Der
Verweis des Beschwerdeführers auf die Umsatzzahlen seiner Werkstatt in den
Jahren 2015 und 2016 ändert hieran nichts. Zum einen handelte es sich um ei-
nen Nebenerwerb und zum andern kann für den massgeblichen Lohn nicht auf
Umsatzzahlen abgestellt werden.

6.5.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist für die Ermittlung des
Validenlohnes auch nicht auf eine Betriebsprüfung abzustellen. Geprüft würde
eine Autowerkstatt, wie sie aktuell betrieben wird, d.h. mit dem gesundheitlich
eingeschränkten Beschwerdeführer und Angestellten bzw. Beauftragten. Für den

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Beschwerdeführer handelt es sich hierbei - wie bereits ausgeführt - nicht um eine
seinen Beschwerden angepasste Tätigkeit und aus der so geführten Werkstatt
kann auch nichts für den Gesundheitsfall abgeleitet werden. Es kann nicht als
überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass die aktuellen Zahlen
auf ein 100%-Pensum hochgerechnet dem ohne Unfall verdienten Lohn entspre-
chen würden. Kommt hinzu, dass in Berücksichtigung der Pandemie und des Un-
falls auch noch keine längere Zeitspanne zur Ermittlung eines massgeblichen
Durchschnittsverdienstes gegeben wäre.

6.5.5 Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Suva zur Ermittlung
des Validenlohnes auf die Tabellenlöhne nach LSE abgestellt hat (vgl. oben
E. 6.1.2). Hinsichtlich der konkreten Wahl der massgeblichen Tabelle sowie der
Ermittlung des Valideneinkommens äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Es
ist dies denn auch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist gelernter
Bauzeichner (Vi-act. 88, 367, 574), wobei er diese Tätigkeit nach eigener Angabe
bereits seit 2004 nicht mehr ausübt (Vi-act. 88). Ebenso absolvierte er eine 2jäh-
rige Maurerlehre (Vi-act. 383, 405, 574). Zudem hat er sich die Arbeit eines Au-
tomechanikers 'on the job' angeeignet und neben unselbständigen Haupter-
werbstätigkeiten   eine    eigene    Autowerkstatt    (Werkstatt   für   Rennwa-
gen/Luxusautos; Vi-act. 367) aufgebaut und im Nebenerwerb betrieben. Im März
2017 hat er die Führung der Autowerkstatt im Haupterwerb aufgenommen. Die
Tätigkeit besteht neben der Arbeit in der Werkstatt im Verkauf und Vertrieb von
Autoteilen (Vi-act. 88, 140). Wenn die Suva vor diesem Hintergrund die Tabelle
TA1 Zentralwert der mit praktischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) beschäftig-
ten Männer im Dienstleistungssektor (Ziffer 45-47: Handel, Instandhaltung und
Reparatur von Motorfahrzeugen) heranzog, ist dies ebensowenig zu beanstan-
den wie die konkrete Ermittlung des Validenlohnes (vgl. oben E. 6.2; Vi-act. 571).

Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens wird durch den Beschwerdeführer
zu Recht nicht als fehlerhaft gerügt. Die Suva zog dieselbe Tabelle heran (vgl. Vi-
act. 571). Weil für das Invalideneinkommen jedoch eine angepasste Tätigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich ist, stellte sie zu Recht auf den Zen-
tralwert Total für die mit praktischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) beschäftig-
ten Männer im privaten Sektor ab. Den dabei ermittelten Verdienst kürzte sie um
18% entsprechend der Leistungseinbusse aufgrund der 3 mal ½ h Pause pro
Tag.

Dies ergibt bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'552 und einem Invalidenein-
kommen von Fr. 59'056 ein Invaliditätsgrad von 13.85%, gerundet 14%, wie dies
von der Suva verfügt und im Einspracheentscheid bestätigt wurde (vgl. oben
E. 6.2).

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Diese Ermittlung basierte auf der Tabelle LSE 2018, was die im Verfügungszeit-
punkt (16.2.2022) aktuellste war. Rechtsprechungsgemäss sind rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen; so ist namentlich eine nach Verfügungserlass neuere LSE-Tabelle an-
zuwenden, wenn diese vor dem Einspracheentscheid publiziert wurde (BGE 143
V 295). Auch dem ist die Suva nachgekommen, indem sie im Einspracheent-
scheid eine Berechnung nach der am 23. August 2022 publizierten Tabelle der
LSE 2020 vornahm. Nachdem diese einen etwas tieferen Invaliditätsgrad ergab
(13.3% versus 14%), bestätigte sie die Verfügung, was nicht zu beanstanden ist.

7.   Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien-
tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).




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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer-
      de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei-
      zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes-
      gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

      Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht
      zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-
      schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
      gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4.    Zustellung an:
      - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
      - die Vorinstanz (R)
      - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 1__ 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:



Die Gerichtsschreiberin:




*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru-
mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.



Versand:         18. August 2023


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