# I 2023 10 — Denial of Disability Benefits Upheld Due to Lack of Medically Substantiated Impairment

**Geschäftsnummer:** I 2023 10
**Citation:** VG SZ I 2023 10
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (1. Kammer)
**Entscheiddatum:** 2024-07-08
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sz/SZ_VG_003_I-2023-10_2024-07-08/denial-of-disability-benefits-upheld-due-to-lack-of-medically-substantiated-impairment
**Official Source URL:** https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2023-10_2024-07-08.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative court dismissed an appeal against the denial of disability insurance benefits, finding that the appellant, who reported a depressive disorder and harmful alcohol use following job loss during the pandemic, lacked the requisite medical substrate for disability. The court reasoned that while psychosocial and sociocultural factors, such as language barriers and unemployment stress, heavily influenced the appellant's complaints, established jurisprudence requires a medically substantiated, long-term health impairment to qualify for benefits like integration or vocational measures, and here the primary issues were found to be external stressors rather than an independent, disabling psychiatric condition.

## Leitsatz / Regeste

Art. 61 lit. fbis ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG; Art. 61 lit. f ATSG; Art. 42 BGG — Art. 61 lit. fbis ATSG: Cited in the dispositive for imposing litigation costs on the appellant. Art. 69 Abs. 1bis IVG: Cited in the dispositive in conjunction with Art. 61 lit. fbis ATSG for imposing litigation costs. Art. 61 lit. f ATSG: Cited in the reasoning regarding the prerequisites for granting legal aid.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in the dispositive for imposing litigation costs on the appellant.

### 2. Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the dispositive in conjunction with Art. 61 lit. fbis ATSG for imposing litigation costs.

### 3. Art. 61 lit. f ATSG

Cited in the reasoning regarding the prerequisites for granting legal aid.

### 4. Art. 42 BGG

Cited in the dispositive regarding the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

### 5. Art. 82ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the general grounds for appeal to the Federal Supreme Court.

## Volltext des Entscheids

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Kammer I




I 2023 10




                 Entscheid vom 8. Juli 2024




Besetzung        lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
                 Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
                 Dr.med. Urs Gössi, Richter
                 MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber




Parteien         A.________,
                 Beschwerdeführerin,
                 vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

                 gegen

                 IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
                 Vorinstanz,




Gegenstand       Invalidenversicherung (Leistungen)
Sachverhalt:

A.    A.________ (geboren ______1961; geschieden [2006]; nachstehend: die
Versicherte) reiste 1982 als thailändische Staatsangehörige in die Schweiz ein
und erhielt 1984 das Schweizer Bürgerrecht. Die Versicherte besuchte in Thai-
land während vier Jahren die Schule; eine Berufsausbildung absolvierte sie in
der Folge nicht. In der Schweiz ging die Versicherte gemäss eigenen Angaben
durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach, "teilweise in mehreren (oft Milieu-)Jobs
gleichzeitig" (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 3 Ziff. 8; vgl. IK-Auszug vom
25.11.2021 [IV-act. 12] mit ausgewiesener unselbständiger Arbeitstätigkeit von
1983 bis 1994; Arbeitslosenentschädigung in den Jahren 1995 [03-08, 11-12]
und 1996 [01-05]; keine Einträge für die Jahre 1997-2005). Zuletzt - seit 2006 bis
19. September 2020 - war die Versicherte nach eigenen Angaben in einem 60-
%-Pensum (bzw. 50-60 %, vgl. IV-act. 13-1/3) als selbständige                    Thai-
/Erotikmasseurin tätig (Beschwerde S. 3 Ziff. 8; IV-act. 3-6/9; vgl. IV-act. 12).

B.    Nach    zwei   stationären   Aufenthalten    in    der   psychiatrischen   Klinik
C.________ vom 23. November 2020 bis 10. Dezember 2020 bzw. 26. Juni 2021
bis 24. August 2021 mit jeweils vorangegangenen Suizidversuchen (vgl. IV-act.
15-2f./6 insbesondere) meldete sich die Versicherte (mit Unterstützung der Sozi-
alberatung D.________, vgl. IV-act. 10) am 18. November 2021 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 3) unter Angabe einer Arbeits-
unfähigkeit von 100 %. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit
"Rezidivierende depressive Störung; schädlicher Gebrauch von Alkohol" um-
schrieben. Im von der IV-Stelle zugesandten (IV-act. 11) Fragebogen Selbstän-
digerwerbende gab die Beschwerdeführerin am 30. November 2021 u.a. an (IV-
act. 13), in keiner Tätigkeit mehr zu arbeiten (Ziff. 1.1: "in keiner (Covid - keine
selbständige Tätigkeit mehr)"; Ziff. 3.1: "Massagen/Erotikmassagen fertig März
2020, danach Corona Erwerbsersatzentsch., dann Sozialhilfe -> psychische Er-
krankung"). Sie habe seit "Covid-19, März 2020" kein Einkommen wegen "psy-
chische[n] Probleme[n], keine Arbeit" (Ziff. 8.1-8.3).

C.    Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen vorgenommen (vgl. Feststel-
lungsblatt vom 2.1.2023, IV-act. 47) und den Fall dem RAD (Regionaler Ärztli-
cher Dienst)-Arzt Dr.med. E.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie) vorgelegt hatte (vgl. IV-act. 20, 36), informierte die IV-Stelle die Versicherte
mit Vorbescheid vom 2. November 2022 über die vorgesehene Abweisung des
Leistungsbegehrens; keine der vorliegenden Diagnosen würde einen langanhal-
tenden Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen;
eine Invalidität sei nicht ausgewiesen; Anspruch auf berufliche Massnahmen und

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Rente der Invalidenversicherung bestehe nicht (IV-act. 38). In der Folge erhob
der Sozialdienst der Gemeinde F.________ Einwand gegen den Vorbescheid
vom 2. November 2022 (IV-act. 45). Mit Verfügung vom 2. Januar 2023 bestätig-
te die IV-Stelle den Vorbescheid (IV-act. 48).

D.    Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt die
Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Januar 2023 fristgerecht
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den fol-
genden Anträgen:
      1.   Es sei die Verfügung vom 02.01.2023 aufzuheben.
      2.   Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen - insbesonde-
           re der Anspruch auf Integrationsmassnahmen / berufliche Massnahmen -
           zuzusprechen.
      3.   Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter
           Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.
      4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

E.    Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Am 22. März 2023 lässt die Beschwerdeführerin eine Replik
einreichen. Die IV-Stelle verzichtet am 4. April 2023 auf eine Stellungnahme.



Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.    Vorab zu klären ist Umfang des Rechtsbegehrens Ziff. 2 der anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführerin.

1.1   Gemäss § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ
234.100) vom 6. Juni 1974 muss eine Eingabe u.a. einen Antrag und eine Be-
gründung enthalten. In der Begründung einer Beschwerde muss dargetan wer-
den, inwiefern die angefochtene Verfügung nach Auffassung des Beschwerde-
führers an einem (oder mehreren) der in § 55 VRP genannten Mängel leidet.

1.2   Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangt die Beschwerdeführerin die Zu-
sprache von "gesetzlichen Leistungen - insbesondere der Anspruch auf Integrati-
onsmassnahmen / berufliche Leistungen" (Ingress lit. D). Aus der Begründung in
der Beschwerde (S. 5 f. Rz. 20 ff.; vgl. Replik S. 2 Rz. 35 f., S. 3 Rz. 39) ergibt
sich hingegen, dass ihr Begehren auf die Zusprache nur von Eingliederungs-
massnahmen, insbesondere Integrationsmassnamen und berufliche Massnah-
men (namentlich Arbeitsvermittlung, Personalverleih) abzielt. Dass weitere "ge-
setzliche Leistungen", namentlich die Ausrichtung einer Rente, gefordert würden,
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geht aus der Begründung der Beschwerde (wie auch aus der Replik) nicht her-
vor.

2.     Zu prüfen ist damit zum einen der Anspruch auf Integrationsmassnahmen
(Art. 14a IVG) und zum andern der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art
(Art. 15 ff. IVG).

2.1    Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenver-
sicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung
vom 19. Juni 2020, AS 2021 705).

Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach
dem 1. Januar 2022 und betrifft die Frage des Anspruchs namentlich auf - bisher
noch nicht begonnene - Eingliederungsmassnahmen, namentlich Integrations-
massnahmen sowie Massnahmen beruflicher Art. Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen findet darauf, soweit Änderungen vorge-
nommen wurden, das neue Recht Anwendung (vgl. Urteil BGer 8C_421/2023
vom 5.1.2024 E. 2.1 [betr. Umschulung] m.H.a. BGE 144 V 210 E. 4.3.1). In Be-
zug auf den streitigen Anspruch etwa auf Arbeitsvermittlung ist indes nicht ent-
scheidend, ob altes oder neues Recht zur Anwendung kommt. Denn die Voraus-
setzungen für die Zusprache der Arbeitsvermittlung haben sich nicht geändert
(vgl. Urteil BGer 8C_199/2023 vom 30.8.2023 E. 2.2 m.H.a. Botschaft zur Ände-
rung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der
IV] vom 15.2.2017, BBl 2017 2525 ff., 2657).

2.2    Die Leistungen des IVG sollen u.a. die Invalidität mit geeigneten, einfachen
und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder
beheben (vgl. Art. 1a lit. a IVG).

2.3    Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder län-
gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit
ist laut Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Art. 7 Abs. 2
ATSG sieht vor, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich-
tigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver
Sicht nicht überwindbar ist.

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Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art.
4 Abs. 2 IVG).

2.4.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte ha-
ben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
(lit. a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder
zu verbessern, und (lit. b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzel-
nen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen be-
steht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invali-
dität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere (lit. a) das Alter,
(lit. b) der Entwicklungsstand, (lit. c) die Fähigkeiten der versicherten Person und
(lit. d) die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG unter ande-
rem namentlich in (lit. abis) Beratung und Begleitung, (lit. ater) Integrationsmass-
nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie (lit. b) Mass-
nahmen beruflicher Art.

Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit über-
wiegend wahrscheinlich ist (Art. 1novies Satz 1 der Verordnung über die Invaliden-
versicherung [IVV; SR 831.201] vom 17.1.1961).

2.4.2 Für Eingliederungsmassnahmen ist der spezifische Versicherungsfall
massgebend. Der Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls erfolgt in je-
nem Zeitpunkt, da die gesundheitliche Einschränkung die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) und somit eine Leistung der Invalidenversicherung objek-
tiv erstmals angezeigt ist (vgl. BGE 126 V 241 E. 4; Urteil BGer 8C_421/2023
vom 5.1.2024 E. 4.3). Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, worunter
auch die/der hauptsächlich beantragte Integrationsmassnahme sowie Arbeits-
vermittlung und Personalverleih fällt, setzt Invalidität oder drohende Invalidität im
dargelegten Sinn (E. 2.3) voraus (Urteil BGer 8C_492/2023 vom 8.4.2024 E.
4.1.2).

2.5.1 Die Massnahmen beruflicher Art bestehen neben der Arbeitsvermittlung
(Art. 18 IVG) aus der Berufsberatung (Art. 15 IVG), der erstmaligen beruflichen
Ausbildung (Art. 16 IVG), der Umschulung (Art. 17 IVG), dem Arbeitsversuch
(Art. 18a IVG), dem Personalverleih (Art. 18abis IVG), dem Einarbeitungszu-
schuss (Art. 18b IVG), der Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG)
sowie der Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

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2.5.2 Die Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG vermittelt arbeitsunfähigen (Art.
6 ATSG) Versicherten, welche eingliederungsfähig sind, einen Anspruch auf Un-
terstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf
die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Abs. 1). Dabei ist der leistungsspezifi-
sche Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2 IVG gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung gegeben, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer ge-
eigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE
116 V 80 E. 6a mit Hinweis; Urteile I 478/98 vom 14.5.1999 E. 1a, in: AHI 2000
S. 69, und I 409/98 vom 19.11.1998 E. 2b, in: AHI 2000 S. 68), d.h. es muss für
die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG zwischen dem Ge-
sundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzu-
sammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer
neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn
die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs.
1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensu-
che selber verursacht. Das trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder
mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potentiel-
len Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten
Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung
erledigt werden können), damit die Person mit Behinderung überhaupt eine
Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zur Arbeitsvermittlung
nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten
Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den
Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepau-
sen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das
Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermitt-
lungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht
zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stel-
lensuche, z.B. Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Lan-
dessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesund-
heitsbedingten Sprachstörungen; Urteil I 265/02 vom 19.2.2003 E. 3.3 mit diver-
sen Hinweisen; zum Ganzen Urteil BGer 9C_467/2022 vom 3.2.2023 E. 3.2.2).

2.6   Gemäss Art. 14a IVG haben Versicherte Anspruch auf Integrationsmass-
nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmass-
nahmen) (lit. a), die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind und (lit. b) nicht erwerbstätige Personen vor der
Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art.
8 Abs. 2 ATSG). Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmass-
nahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher
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Art geschaffen werden können (Abs. 1bis). Gemäss Abs. 2 gelten als Integrati-
onsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnah-
men zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen
(lit. b). Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Eine
Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen
um höchstens ein Jahr verlängert werden (Abs. 3).

2.7   Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf-
liche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht laut Art. 10
Abs. 1 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Damit legt Art. 10 Abs. 1 IVG den frühest-
möglichen Zeitpunkt fest, in welchem der Anspruch auf Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) und der An-
spruch auf Massnahmen beruflicher Art (Art 15-18 IVG) entstehen können. Das
bedeutet nicht, dass diese beiden Arten von Ansprüchen mit der Einreichung der
Anmeldung entstehen; vielmehr muss in diesem Zeitpunkt oder später der leis-
tungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2 IVG i.V.m. einer der Bestim-
mungen gemäss Art. 14a-18d IVG eingetreten sein oder noch eintreten (vgl.
Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 10 IVG N 1; Murer, SHK
IVG, Art. 10 N 23).

2.8   Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-
beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungs-
gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts
zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren
die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des
Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 53-57 IVG N
10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 E. 1a).

2.9.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung
des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versi-
cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versi-
cherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f.; BGE 125
V 256 E. 4).


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2.9.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Be-
weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und da-
nach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V
157 E. 1c).

2.9.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege-
benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE
134 V 231 E. 5.1).

2.9.4 In der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt-
person im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt worden:
Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei-
ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksich-
tigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf
die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Auf-
gabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall Gerichte nicht kompetent sind (z.B.
Urteil BGer 9C_437/2012 vom 6.11.2012 E. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der
erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt
der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Viel-
mehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine
Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet.
Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden
können (so die mit BGE 105 V 156 E. 1 begründete und in zahllosen Urteilen
bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 E. 4; BGE 140 V 193 E. 3.2).

2.9.5 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von
externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Un-
tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erör-

                                                                                8
terung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweis-
würdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb).

2.9.6 Den versicherungsinternen Beurteilungen misst die Rechtsprechung nicht
die gleiche Beweiskraft zu wie versicherungsexternen Gutachten (BGE 135 V
470). Auf versicherungsinterne Gutachten wird schon dann nicht mehr abgestellt,
wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit beste-
hen (SK ATSG - Kieser, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 44 N 37 m.H.a.
SVR 2010 IV Nr. 41, 8C_197/2014 E. 4.2).

2.10 Für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Leiden definiert
das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 systematisierte Indi-
katoren, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs-
faktoren einerseits und allfälliger Kompensationspotentiale (Ressourcen) ander-
seits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen
(Urteil BGer 8C_213/2020 vom 19.5.2020 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 141 V 281
E. 2, S. 285 ff., E. 3.4 - 3.6 und 4.1, S. 291 ff.). Das Wesen dieser Vorgehens-
weise besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand ei-
nes Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktionel-
ler Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -
resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz"
(gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le-
bensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichti-
gung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von
Kompensationspotentialen (Ressourcen; vgl. Urteil BGer 8C_53/2022 vom
5.7.2022 E. 4.2 m.w.H.).

Gemäss BGE 143 V 409 und 418 sind für die Beurteilung der Invalidität
grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen dem strukturierten Beweis-
verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Ein strukturiertes Beweisverfah-
ren bleibt aber dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be-
richte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer begründeter Weise verneint
wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifi-
kation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann
(BGE 143 V 418 E. 7.1 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 9C_721/2018 vom
12.3.2019 E. 3.2).



                                                                                  9
2.11 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht er-
messensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak-
tisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi-
nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind,
sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile BGer 9C_77/2015 vom
27.3.2015 E. 5.4; 9C_78/2014 vom 18.3.2014 E. 4; I 676/05 vom 13.3.2006 E.
2.4 mit Hinweisen).

2.12 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (an-
tizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 153; Urteil BGer 8C_424/2010 vom
19.7.2010 E. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 E. 5.3).

3.    Den vorliegenden Akten lässt sich insbesondere zum Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin u.a. Folgendes entnehmen:

3.1   Im Austrittsbericht vom 11. Dezember 2020 zur "1. Hospitalisation vom
23.11.2020 bis 10.12.2020" (vgl. aber unten: "Zweithospitalisation") stellen
Dr.med. G.________ (Oberärztin) sowie Dr.med. H.________ (Assistenzarzt;
beide C.________) die psychiatrische Diagnose (bzw. "1. Hauptdiagnose") F32.1
Mittelgradige depressive Episode, mit Suizidversuch durch Ertränken (IV-act. 17-
5/7). Als Vorgeschichte wird im Austrittsbericht neben dem Jobverlust aufgrund
der damaligen Covid-19-Situation eine fehlende Beziehung zur Herkunftsfamilie
in Thailand, ein angespanntes Verhältnis zur in der Schweiz befindlichen
Schwester, wenige Sozialkontakte, aber Anbindung an die Kirchgemeinde sowie
Suizidversuch am 15. März 2020 mit Diclofenac-Intoxikation erwähnt. Bzgl. Ver-
lauf ist dem Bericht u.a. zu entnehmen, dass als Grund für den Suizidversuch die
angespannte finanzielle Situation genannt wurde, diese Problematik objektiv be-
trachtet eigentlich gut geregelt sei, die Beschwerdeführerin allerdings subjektiv
gleichwohl unter dem Gefühl, dass sich niemand um sie kümmere, gelitten habe.
Es sei eine finanzielle Beistandschaft "organisiert" bzw. eine Gefährdungsmel-
dung gemacht worden (IV-act. 17-6 f./7). Beurteilend halten die Fachpersonen
der Klinik fest (IV-act. 17-7/7):
      Notfallmässige Zweithospitalisation einer 43-jährigen (sic! recte [damals] 58-
      jährigen]) Patientin mit a.e. mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches
      Syndrom und Suizidversuch auf dem Boden einer Trennungssituation von ihrem


                                                                                      10
        Ehemann sowie Isolation von den gemeinsamen drei Kindern [sic! vgl. IV-act. 3-3/9
        Ziff. 3: keine Angabe betr. Kinder].

3.2     Im Austrittsbericht vom 25. August 2021 zur "2. Hospitalisation vom
26.06.2021 bis 24.08.2021" (IV-act. 17-1/7 = 18-5/10) nach erneuter Zuweisung
infolge Suizidversuch (Pulsadern aufschneiden) nennen I.________ (Oberärztin)
sowie J.________ (Assistenzärztin; beide C.________) als Hauptdiagnose eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epidsode, ohne psy-
chotische Symptome (F33.2) sowie als Nebendiagnose psychische und Verhal-
tensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch. Weiter lässt sich dem Be-
richt u.a. entnehmen, dass (IV-act. 18-6 ff./10):
-     die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen wegen der Sprachbarrie-
      re die Termine beim K.________ L.________ nicht wahrnehmen könne;
-     sie gemäss eigenen Aussagen eine Flasche Wodka am Tag "als Schlafregu-
      lation" trinke;
-     sie Angst habe, Medikamente einzunehmen;
-     seitens Klinik eine erneute Gefährdungsmeldung an die KESB gemacht wur-
      de mit Empfehlung für eine Beistandschaft zur Unterstützung in den finanziel-
      len Angelegenheiten sowie Planung des Weiteren Wohn- und Arbeitssettings
      der Patientin, wobei diesbezüglich die Klinik "von einer eindeutigen prognos-
      tischen Wichtigkeit für die weitere psychische Stabilisierung der Patientin
      aus[ging]"; es werde eine eindeutige Gefahr für zunehmende finanzielle Ver-
      schuldung, soziale Isolation und Verwahrlosung, Schutzlosigkeit und zuneh-
      mender Alkoholabhängigkeit, depressiver Symptomatik mit erneuter Suizida-
      lität gesehen;

Beurteilend (IV-act. 18-8/10) wurde u.a. erneut eine rezidivierende depressive
Störung, initial schwergradig, im Verlauf indes mittelgradig einzuordnen, festge-
halten. Hingewiesen wurde sodann erneut, es werde prognostisch als wichtig er-
achtet, die soziale Situation in den Bereichen Wohnen, Tagesstruktur und Finan-
zen zu stabilisieren.

3.3. Der Hausarzt Dr.med. M.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medi-
zin) hielt am 15. Oktober 2021 z.Hd. der Sozialberatung F.________ eine rezidi-
vierende depressive Störung sowie schädlichen Gebrauch von Alkohol als Dia-
gnosen fest; sie werde medikamentös mit Trittico und Quetiapin behandelt. Den
Gesundheitszustand und die Belastbarkeit beschrieb der Arzt als "labil; wenig be-
lastbar." Ihm sei nicht ganz klar, was die Beschwerdeführerin bisher gearbeitet
habe; aufgrund der labilen Situation halte er sie jedoch aktuell nicht für arbeits-
fähig; eine IV-Anmeldung sei angezeigt; dringendst empfahl er eine ambulante
Mitbetreuung durch N.________.




                                                                                        11
3.4    Im "Arztbericht: Berufliche Integration/Rente" (IV-act. 15) halten lic.phil.
O.________      (Fachpsychologin      für   Psychotherapie     FSP)    und    Dr.med.
P.________ (Stellenleiter; beide N.________ AG, K.________ Q.________) am
11. Januar 2022 fest, die Beschwerdeführerin habe vor allem soziale Probleme,
die sie u.a. wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht selber lösen könne (Ziff.
1.2). Sie hätten sie seit dem 22. November 2021 zu 100 % krankgeschrieben,
"aber eher weil sie intensivere und spezifischere Unterstützung braucht bei der
Arbeitssuche, als dies das RAV bieten kann". Sie befürchteten, dass sie beim
RAV so unter Druck käme, dass sie erneut suizidal würde. Bereits habe sie aus
Überforderung und Verzweiflung zwei Suizidversuche unternommen (Ziff. 1.3)
(derweil sich den Akten Angaben zu einem dritten Suizidversuchen entnehmen
lassen, vgl. IV-act. 17-6/7 "Vorgeschichte" am Ende). Nachdem die Beschwerde-
führerin zunächst nicht in die ambulante Therapie habe kommen wollen, sei es
Mitte November 2021 nach hausärzlicher Anmeldung zu einem Wiederaufnah-
megespräch gekommen. Sie sei deutlich ruhiger, kompensierter und verständ-
nisvoller gewesen (Ziff. 2.1). Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien hoch,
die Möglichkeiten des selbständigen Angehens der Probleme klein. Sie finde kei-
ne Arbeit, auch weil das Deutsch fehle, aber evtl. auch, weil sie die hiesigen "offi-
ziellen Strukturen nicht gewohnt" sei. Die Wohnsituation sei desolat, da sie
Küche und Bad mit andern teilen müsse, die sich nicht um die Sauberkeit küm-
merten, so dass sie jene sei, die ständig putze. Die Finanzen seien äusserst
knapp und sie habe Schulden (Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin berichte von
Zukunftsängsten, Schwindel, Kopfschmerzen, von schwankender Stimmung,
häufigem Grübeln v.a. wegen fehlender Beschäftigung und sozialer Einbindung,
schlechtem Schlaf. Es bestehe latente Suizidalität. Sie gebe an, keine Spirituo-
sen mehr, aber ca. eine Flasche Wein pro Tag zu konsumieren (Ziff. 2.4). Die Be-
richterstatter stellten die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
(Ziff. 2.5):
       -   Rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD 10: F32.1), wobei un-
           sererseits anzumerken ist, dass Frau A.________ depressiv ist, weil sie ar-
           beitslos ist und nicht umgekehrt
       -   Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (1 FI
           Wein pro Tag)

Hinsichtlich der beruflichen Situation (Ziff. 3) wird festgehalten, wegen der feh-
lenden Sprache ‟und den etwas spezifischeren Umständen‟ sei die Beschwerde-
führerin nicht in der Lage, selber eine passende Arbeit zu finden; sie möge die
Massage-Arbeit, möchte aber die Erotikbranche verlassen und eher in einem
Spa arbeiten. Hinsichtlich Eingliederungspotential (Ziff. 4) erkennen die Fachper-
sonen auf eine grundsätzlich gute Prognose, die Beschwerdeführerin sei sehr

                                                                                      12
motiviert; sie habe bereits Kontakt mit dem Spa in L.________ gehabt, wobei das
Problem die Anstellung im Stundenlohn sei. Der Verdienst sei somit abhängig
von der Anzahl Massagen; auch könne sie sich vorstellen, in einer Küche zu ar-
beiten. Abschliessend erachteten es die Berichterstatter als wichtig, dass ein
möglichst rascher Start der Massnahme erfolge, ‟auch zur Suizidprävention‟ (Ziff.
5).

3.5   Hierauf gelangte die IV-Stelle mit den Fragen
      Ist eine Invalidität aufgrund der Aktenlage ausgewiesen?
      Ist die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen? Wenn ja, seit wann?
      Erfolgt zurzeit eine adäquate medizinische Behandlung?
      Ist von der vP eine Alkoholabstinenz einzufordern?
      Sind IM angezeigt?
      Wenn ja, mit welchem Pensum kann diese gestartet werden und mit welchen Stei-
      gerungsschritten ist zu rechnen?

an den RAD (IV-act. 19-4/4, Feststellungsblatt vom 24.2.2022). Der RAD-Arzt
Dr.med. E.________ nahm in der Folge am 28. März 2022 wie folgt Stellung (IV-
act. 20):
      Anhand des zur Prüfung vorgelegten IV Berichtes vom 11.01.2022 ist zu erfahren,
      dass die Versicherte die ambulante Therapie unregelmässig wahrgenommen hat.
      […]. Somit wäre bei im Bericht angegebenen Diagnosen im ersten Schritt eine re-
      gelmässige Therapie sinnvoll. Ebenfalls ist auch nicht klar ersichtlich, in wie fern
      die Symptomatik durch psychosozialen Faktoren oder durch eigenständige Erkran-
      kung bedingt ist. Ich empfehle eine Auflage zur fachärztlich psychiatrischen-
      psychotherapeutischen Behandlung (im Rahmen der Schadenminderungs-
      /Mitwirkungspflicht). Für die ersten 3 Monate mindestens 14-tägliche Konsultatio-
      nen, anschliessend im Ermessen der Behandlungsstelle (mindestens aber
      1x/Monat) und Einhalten der fachärztlich angeordneten Therapiemassnahmen.
      Dies für 6 Monate.

Der RAD-Arzt ersuchte sodann darum, nach drei Monaten einen IV-
Verlaufsbericht einzuholen.

3.6   Im Nachgang zu diesem RAD-ärztlichen Bericht gelangte die IV-Stelle mit
Schreiben vom Folgetag, 29. März 2022, an die Beschwerdeführerin (Kopie an
die Sozialberatungsstelle [IV-act. 22]; erneuter Versand am 21.4.2022 zufolge
nicht abgeholter Post [IV-act. 23]), worin diese unter dem Titel „Auflage Mitwir-
kungspflicht“, „Mahn- und Bedenkzeitverfahren“ aufgefordert wurde, sich in eine
regelmässige fachärztliche psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung zu
begeben (IV-act. 21). Alle fachärztlich angeordneten Therapiemassnahmen (inkl.
Medikation) seien einzuhalten. Dies für die Dauer von sechs Monaten. Die IV-
Stelle forderte die Beschwerdeführerin sodann zur Mitteilung auf, ob sie sich der


                                                                                         13
fachgerechten Behandlung unterziehen werde, andernfalls Ihr Leistungsbegeh-
ren durch Nichteintreten abgewiesen werden müsse.

Am 12. Mai 2022 bestätigte lic.phil. O.________ gegenüber der IV-Stelle, die Pa-
tientin sei mit den Auflagen einverstanden; sie werde die Mitwirkungspflicht nach
bestem Wissen und Gewissen erfüllen, was sie mit Unterschrift bestätige (IV-act.
30).

3.7    Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 zeigte die Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde (KESB) R.________ der IV-Stelle an, dass S.________ die Be-
schwerdeführerin ‟in ihren Angelegenheiten‟ betreue und unterstütze. Sie er-
suchte darum, künftige Korrespondenz an die entsprechende Amtsbeistand-
schaft zu senden (IV-act. 32). Gemäss Ernennungsurkunde vom 18. Januar 2022
(IV-act. 33) umfassen die Aufgaben der Beiständin:
       [Die Beschwerdeführerin] beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu
       vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)
       Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
       Sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr
       Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

3.8    Im Verlaufsbericht vom 19. September 2022 (IV-act. 34) bestätigten lic.phil.
O.________ sowie Dr.med. P.________ eine Diagnoseänderung und nannten
folgende Diagnosen (Ziff. 2):

       Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56.0)
       Alleinlebende Person (ICD-10: Z60.2)
       Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) bei mangelnden
       Sprachkenntnissen

       Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (ICD-10: F10.1)


Die Fachpersonen führten erneut an, die Beschwerdeführerin sei hochmotiviert,
wieder zu arbeiten. Sie sei vor allem unterbeschäftigt und einsam und tendiere
dann dazu, Alkohol zu trinken. Das genaue Ausmass sei nicht eruierbar gewe-
sen, sei aber eher weniger geworden seit dem letzten Bericht. Die "Psych-Spitex
Fachfrau" habe bestätigt, dass das Hauptproblem die fehlende Arbeit sei.

Zu(m) Verlauf/veränderten Befunden wurde notiert, die Beschwerdeführerin habe
im Mai 2022 eine kleine eigene Wohnung beziehen können, was ihr psychisches
Befinden deutlich verbessert habe. Sie sei dankbar für den Kontakt und die Un-
terstützung durch die Psych-Spitex und die Beiständin. Sie nehme ihre Termine
regelmässig wahr. Sie sei stabiler, "im Kontakt bezogen" und lebhaft, was sich
auch in der Sprache spiegle: das Englisch sei kohärenter und flüssiger. Hinweise
auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gebe es keine. Auch affektiv

                                                                                        14
sei sie viel ausgeglichener, auch wenn sie angebe, ab und zu traurig zu sein, weil
sie weniger Kontakte habe, als sie haben möchte und ihr oft langweilig sei. Sie
beklage intermittierende Durchschlafstörungen, keine Fremd- oder Selbstgefähr-
dung. Aufgrund dieses Befundes brauche es keine Medikamente und auch keine
Intensivierung der Therapie. Die aktuelle Therapie bestehe v.a. aus einem psy-
chosozialen Kontakt und dem Erfüllen der IV-Auflage.

Die Beschwerdeführerin wurde als bereit beurteilt, um einen "Aufbau der Arbeits-
fähigkeit zu starten" im üblichen Rahmen mit ca. 40 %. Inwiefern es funktionelle
Einschränkungen bei der Ausübung einer einfachen Hilfstätigkeit gebe, werde
sich zeigen. Ein 100-%-Pensum könne vermutlich eher nicht erreicht werden. Mit
der Beiständin sei auch eine RAV-Massnahme erwogen worden. Sie seien je-
doch der Meinung, dass die Beschwerdeführerin selber nicht in der Lage sei, ei-
ne Arbeit zu finden. Sie habe es durchaus probiert, doch in der klassischen Thai-
Massage sei ein regelmässiges Einkommen nicht möglich und Thai-Restaurants
würden von Familienclans geführt, sage die Beschwerdeführerin; da sei es
schwierig, reinzukommen. Zudem habe sie schon lange nicht mehr regelmässig
gearbeitet und brauche einen Aufbau der Arbeitsfähigkeit mit guter Begleitung.

3.9.1 Erneut konsultierte die IV-Stelle den RAD (vgl. IV-act. 35-4 f./5). Dies mit
den Fragen: i) Ist eine Invalidität aufgrund der Aktenlage ausgewiesen? ii) Wie
beurteilt RAD die AF/LF in der angestammten und in einer angepassten Tätig-
keit? iii) Unterzieht sich die vP einer adäquaten und leitliniengerechten Behand-
lung? iv) Liegt allenfalls eine Suchtproblematik vor, die angegangen werden
muss? v) Braucht es im Rahmen der Schadenminderungs- oder Mitwirkungs-
pflicht eine Auflage (Alkoholproblematik)? vi) Kann mit IM gemäss Art. 14a IVG
die Arbeitsfähigkeit verbessert werden? Welches Einstiegspensum ist aus medi-
zinischer Sicht sinnvoll und darf erwartet werden? In welchem Zeitrahmen sollte
eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden? vii) Sind weitere Abklärun-
gen angezeigt?

3.9.2 Der RAD-Arzt Dr.med. E.________ verneinte am 28. Oktober 2022 die
Frage (i), ob eine Invalidität ausgewiesen sei (IV-act. 36). Im Verlaufsbericht vom
19. September 2022 sei vermerkt, dass sich der Gesundheitszustand verbessert
habe. Ebenfalls werde im neusten Bericht ausser den Z-Diagnosen, die nicht IV-
relevant seien, lediglich die Diagnose F10.1, psychische und Verhaltensstörung
durch Alkohol, schädlicher Gebrauch angegeben. Dabei handelt es sich um kei-
ne Diagnose, die einen langanhaltenden Gesundheitsschaden mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit begründen würde. Im Übrigen hielt der RAD-Arzt "Entfällt"
fest in Bezug auf die Frage (ii), wie die AF/LF in angestammter und angepasster
Tätigkeit beurteilt werde. Auf die weiteren Fragen der IV-Stelle ging er nicht ein.
                                                                                      15
4.1   Mit Vorbescheid vom 2. November 2022 teilte die IV-Stelle der Beschwer-
deführerin mit (IV-act. 38), keine der vorliegenden Diagnosen begründe einen
langanhaltenden Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Es sei somit keine Invalidität nach Art. 8 ATSG ausgewiesen, weshalb kein An-
spruch auf berufliche Massnahmen und Rente der Invalidenversicherung beste-
he.

4.2   Mit dem Einwand vom 24. November 2022 (IV-act. 45) machte der Sozial-
dienst der Gemeinde F.________ u.a. geltend, der RAD habe die ihm gestellte
Frage, ob mittels Integrationsmassnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert wer-
den könne, nicht beantwortet. Die Anspruchsvoraussetzungen für Integrations-
massnahmen seien vorliegend erfüllt; eine Rückkehr in die angestammte Tätig-
keit könne nicht verlangt werden; darüber hinaus seien die Integrationsmass-
nahmen zur Stabilisierung der Persönlichkeit bzw. zum Einüben sozialer Grund-
fähigkeiten und zum Aufbau der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit drin-
gend indiziert; dies diene in gesundheitlicher Hinsicht auch der Suizidprävention,
wie sich aus dem Arztbericht der N.________ vom 13. Januar 2022 (recte
11.1.2022) ergebe; dem Grundsatz Eingliederung vor Rente sei nachzuleben.

4.3   Verfügungsweise hielt die Vorinstanz am 2. Januar 2023 gestützt auf die
Beurteilung des RAD vom 28. Oktober 2022 fest, es seien bei den aktuellsten
ärztlichen Berichten "ausser Z Diagnosen", welche nicht IV-relevant seien, ledig-
lich die Diagnose F 10.1, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol,
schädlicher Gebrauch, angegeben. Es handle sich um keine Diagnose, die einen
langanhaltenden Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
begründe. Die Invalidität sei nicht ausgewiesen; es bestehe somit volle Arbeits-
fähigkeit und damit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenver-
sicherung.

4.4   Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vorab in sachverhaltli-
cher Hinsicht (S. 3 ff. Rz. 7 ff.) u.a. geltend, durch den Lockdown infolge Corona
sei ihre Kundschaft ausgeblieben; sie sei in finanzielle Sorgen geraten, habe in
eine Notunterkunft gehen müssen und sei psychisch stark aus dem Gleichge-
wicht geraten. Es sei ein Suizidversuch gefolgt. Aufgrund persistierender Per-
spektivlosigkeit, der schweren Depression und vor dem Hintergrund von Mehr-
fachbelastungen (Scheidung 2006, finanzielle Sorgen, Arbeitslosigkeit, Einsam-
keit) habe sie ihren Suizidversuch wiederholt (S. 3 f. Rz. 9 f.).

In ihren rechtlichen Ausführungen (Beschwerde S. 5 ff. Rz. 20 ff.) macht die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, mit der am 1. Januar 2022 in Kraft
getretenen Weiterentwicklung der IV sei betreffend Unterstützung von Menschen

                                                                                 16
mit psychischer Beeinträchtigung insbesondere eine flexiblere Zusprache von In-
tegrationsmassnahmen vorgesehen worden. Die Beschwerdeführerin möchte
gerne arbeiten, habe aber keine Perspektive, was schlussendlich zur Erkrankung
führe. Sie könne sich z.B. vorstellen, in einem Thai-Restaurant als Küchenhilfe
zu arbeiten; genau für solche Menschen sei etwa der Personalverleih geschaffen
worden (Beschwerde S. 6 Rz. 22 f.). Die gesetzlichen Ziele würden vollumfäng-
lich auf die Beschwerdeführerin zutreffen: Sie brauche Integrationsmassnahmen
- bestenfalls - zur direkten Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Auch könnte
ein Personalverleih bei ihr als berufliche Massnahme im Anschluss an Integrati-
onsmassnahmen in Frage kommen. Ihr seien die entsprechenden Leistungen
zuzusprechen (S. 6 f. Rz. 26).

4.5   Mit der Vernehmlassung hält die Vorinstanz namentlich fest, der RAD-Arzt
habe die Frage, ob mit Integrationsmassnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert
werden könne, deshalb nicht beantwortet, weil er aufgrund der Akten zum
Schluss gelangt sei, dass bei der Beschwerdeführerin kein langanhaltender Ge-
sundheitsschaden und somit keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege,
welche es durch Integrationsmassnahmen zu verbessern gäbe (Rz. 4). Die Be-
handlerin gehe von einer guten Prognose aus, wenn die Beschwerdeführerin
wieder arbeiten könne; der Gesundheitszustand habe sich verbessert, die Dia-
gnose der rezidivierenden depressiven Störung, welche gemäss Bericht vom 13.
Januar 2022 (recte 11.1.2022) noch bestanden habe, bestehe gemäss Verlaufs-
bericht vom 19. September 2022 nicht mehr und es werde darauf hingewiesen,
dass das Hauptproblem die fehlende Arbeit sei. Es liege bei der Beschwerdefüh-
rerin kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit vor.
Rein invaliditätsfremde Faktoren, wie sie die geschilderten psychosozialen Um-
stände darstellen, fallen bei der Bestimmung der sozialversicherungsrechtlich re-
levanten Arbeitsunfähigkeit ausser Betracht. Sie könne sowohl im angestammten
Tätigkeitsgebiet als Masseurin als auch in anderen Bereichen, z.B. als Küchen-
angestellte, arbeiten. Lediglich brauche sie spezifischere Hilfe bei der Stellensu-
che. Sie sei aber grundsätzlich bereits eingliederungsfähig, weshalb folglich auch
keine Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art
geschaffen werden müssen, welche vorgängige Integrationsmassnahmen bedür-
fen würden (Rz. 6).

4.6   Replizierend hält die Beschwerdeführerin fest, sie befinde sich in einem
Teufelskreis: sie sei krank geworden, weil sie keine Arbeit gehabt habe, deshalb
trinke sie übermässig Alkohol. Weil sie krank sei, finde sie dann wieder keine Ar-
beit, was sie wiederum in der Krankheit halte bzw. Alkohol trinken lasse. Falsch
sei der Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden mit

                                                                                  17
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (Rz. 33). Wenn die Vorinstanz
festhalte, die Beschwerdeführerin brauche lediglich spezifischere Hilfe bei der
Stellensuche, sei das in dieser Pauschalität nicht ganz richtig, da aufgrund der
langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zuerst Integrationsmassnahmen geschul-
det seien, um überhaupt eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Ar-
beitsmarkt zu erreichen, da die Beschwerdeführerin noch instabil sei. Die Invali-
denversicherung sei für sie als invalide Person hinsichtlich der Arbeitsvermittlung
- gegenüber derjenigen der Arbeitslosenversicherung für Behinderte - vorrangig
zuständig (Rz. 34 f.). Die Beschwerdeführerin brauche aus gesundheitlichen
Gründen, wobei psychosoziale Belastungsfaktoren nicht negiert werden sollen,
Hilfe dabei, den erwähnten Teufelskreis zu durchbrechen, damit sie nachhaltig in
den Arbeitsmarkt integriert werden könne. Zu diesem Zweck brauche sie zuerst
Integrationsmassnahmen, die dann ggf. von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG),
durch einen Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) oder durch einen Personalverleih (Art.
18abis IVG) ergänzt werden könnten. Diese Instrumente seien teilweise durch die
Weiterentwicklung der lV neu eingeführt worden, man müsse nur davon Ge-
brauch machen. Auf diese Ansprüche beziehe sich die Beschwerde vom 28. Fe-
bruar 2023 (recte 1.2.2023).

5.1   Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Aktenbeurteilung
des von ihr konsultierten RAD-Arztes Dr.med. E.________. Dieser Aktenbeurtei-
lung kommt der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
zu. Falls auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen, sind somit ergänzende Abklärungen vorzunehmen (E. 2.9.6; vgl. Urteil
BGer 8C_363/2023 vom 12.1.2024 E. 5 m.w.H.). Die Vorinstanz verneinte ge-
stützt auf den (letzten; IV-act. 36) RAD-Bericht das Vorliegen einer Invalidität
nach Art. 8 ATSG mit der Begründung, dass keine der vorliegenden Diagnosen
einen langanhaltenden Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit begründe (vgl. IV-act. 48 = angefochtene Verfügung); es bestehe kein
Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; rein invaliditäts-
fremde Faktoren würden bei der Bestimmung der sozialversicherungsrechtlich re-
levanten Arbeitsunfähigkeit ausser Betracht fallen (Replik S. 2).

5.2   Es gilt der Grundsatz, wonach das Invalidenversicherungsrecht psychoso-
ziale und soziokulturelle Faktoren so weit ausklammert, als es darum geht, die für
die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu um-
schreiben (vgl. oben E. 2.10): Soweit psychosoziale und soziokulturelle Belas-
tungsfaktoren direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausser
Acht (BGE 141 V 281 E. 3.4.3.3; BGE 127 V 294 E. 5a). Sie können jedoch mit-
telbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Be-

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einträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits ei-
ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten
Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhän-
gig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern
(Urteil BGer 9C_371/2019 vom 7.10.2019 E. 5.1.3 mit Hinweis).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung braucht es zur Annahme einer Invali-
dität ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt
wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzel-
fall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto
ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank-
heitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht
einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak-
toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende
Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu-
ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sin-
ne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der
soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne
verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen
werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt,
welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende
Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi-
scher Gesundheitsschaden gegeben (vgl. VGE I 2017 66 vom 13.12.2017 E.
4.2.8 m.H.a. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 mit Hinweis).

5.3.1 Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht unzweideutig ein Be-
schwerdebild hervor, dass bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen im Zu-
sammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Arbeitstätigkeit als Masseurin
zufolge ausgebliebener Kundschaft im Zusammenhang mit der Corona-
Pandemie und damit einhergehenden nachfolgenden Schwierigkeiten in berufli-
cher und sozialer Hinsicht hervorgerufen wurde und zur Verschlechterung ihres
psychischen Gesundheitszustandes führte. So berichtete sie gegenüber lic.phil.
O.________ und Dr.med. P.________ namentlich von Zukunftsängsten,
schwankender Stimmung und häufigem Grübeln, vor allem wegen fehlender Be-
schäftigung und sozialer Einbindung (IV-act. 15-3/6 Ziff. 2.4). In demselben Be-
richt wird, worauf die Vorinstanz replizierend (S. 2 Ziff. 6) zu Recht hinweist, so-
dann erwähnt, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren hoch seien: Die
Wohnsituation sei desolat, die Finanzen äusserst knapp; sie sei isoliert und ver-

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misse den Kontakt zu Menschen; die Beschwerdeführerin finde keine Arbeit,
auch weil das Deutsch fehle, evtl. auch, weil sie unsere offiziellen Strukturen
nicht gewohnt sei; von psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöste Ausführun-
gen unter dem Titel "Aktuelle medizinische Symptomatik und Situation", einmal
abgesehen vom Hinweis auf die Notwendigkeit einer Übersetzung zur Verständi-
gung, machen die Fachpersonen keine (vgl. IV-act. 15-3/6 Ziff. 2.2). Ausgehend
von einem (deutlich) gebesserten Gesundheitszustand, da sie eine eigene Woh-
nung habe beziehen können, dankbar für den Kontakt und Unterstützung durch
die Spitex sowie der Beiständin sei, weisen lic.phil. O.________ und Dr.med.
P.________ im N.________-Bericht vom 19. September 2022 (IV-act. 34) erneut
darauf hin, dass das Hauptproblem die fehlende Arbeit sei. Sie sei vor allem un-
terbeschäftigt und einsam und tendiere dann dazu, Alkohol zu trinken. Schliess-
lich zu erwähnen ist, dass bereits kurz nach Initialisierung des Verfahrens die
Beschwerdeführerin im Fragebogen der Vorinstanz ihr psychisches Leiden sinn-
gemäss auf die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zurückführte ("Mas-
sagen/Erotikmassagen fertig März 2020, danach Corona Erwerbsersatzentsch.,
dann Sozialhilfe -> psychische Erkrankung", vgl. IV-act. 13-1/3 Ziff. 3.1).

5.3.2 Die vorliegend vorrangige Massgeblichkeit von psychosozialen Faktoren
widerspiegelt sich selbst in den beschwerdeführerischen Ausführungen vor Ge-
richt, wonach solche Faktoren einerseits nicht negiert werden sollen (Replik S. 3
Ziff. 39). Anderseits wird in der Beschwerde explizit dargelegt, dass die Kund-
schaft der Beschwerdeführerin durch den Lockdown infolge Corona ausgeblie-
ben sei, sie in finanzielle Sorgen geraten sei, sie in eine Notunterkunft habe ge-
hen müssen und sie psychisch stark aus dem Gleichgewicht geraten sei (vgl. E.
4.4; Beschwerde S. 9 Ziff. 9). Ferner wird etwa festgehalten, dass die Beschwer-
deführerin gerne arbeiten möchte - was grundsätzlich unbestritten ist -, sie aber
keine Perspektive habe, was schlussendlich zur Erkrankung führe (Beschwerde
S. 6 Ziff. 23). Nicht, jedenfalls nicht substantiiert, wird in der Beschwerde der
Umstand einer Trennungssituation vom Ehemann sowie die Isolation von den
gemeinsamen drei Kindern (?) aufgegriffen (vgl. oben E. 3.1), derweil auch in
diesen Umständen ein psychosozialer Belastungsfaktor gegeben wäre.

Soweit die N.________-Fachpersonen die Einschätzung festhalten, die Be-
schwerdeführerin habe durchaus versucht, eine Arbeit zu finden, in der klassi-
schen Thai-Massage sei jedoch ein regelmässiges Einkommen nicht möglich und
Thai-Restaurants würden von Familienclans, in welche es schwierig sei, reinzu-
kommen, geführt, sie zudem lange nicht mehr regelmässig gearbeitet habe und
sie nicht in der Lage sei, selber eine Arbeit zu finden, so handelt es sich um
krankheitsfremde Gründe, welche vorliegend - invalidenversicherungsrechtlich -

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nicht berücksichtigt werden können (vgl. VGE I 2024 20 vom 8.7.2024 E. 4.3.2).
Der Meinung der Berichterstatter, dass die Beschwerdeführerin in gewissem
Masse auf Unterstützung bzw. Begleitung beim beruflichen (Wieder-)Einstieg an-
gewiesen ist, kann nach der Aktenlage und dem Gesagten zwar durchaus beige-
pflichtet werden; derweil zeigt sich, dass hierfür nicht die Invalidenversicherung
aufzukommen hat. Immerhin ist aber gleichzeitig positiv zu konstatieren, dass
sich die Beschwerdeführerin offenkundig durchaus selber in der Lage zeigte, sich
um eine Anstellung zu bemühen. Dass diese Bemühungen auf Anstellungen in
den erwähnten Restaurants oder in einem Spa (vgl. IV-act. 15-6/6 Ziff. 4.1) mit
angeblich unregelmässigem Einkommen abzielten, ist invalidenversicherungs-
rechtlich ebenso nicht relevant.

5.3.3 Bei all diesen Umständen - die verständlicherweise für die Beschwerdefüh-
rerin belastend wirk(t)en und gemäss Aktenlage letztlich gar wiederholt in suizi-
dalen Handlungen, jeweils gefolgt von stationären Aufenthalten, mündeten -
handelt es sich indes im Kern um psychosoziale und IV-fremde Faktoren. Wie
erwähnt braucht es rechtsprechungsgemäss für die Annahme einer Invalidität -
wobei nicht ersichtlich ist, weshalb diese Grundsätze nicht auch für die leistungs-
spezifische Invalidität, also etwa den geforderten Grad der Arbeitsunfähigkeit für
Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG: 50% [vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 21]) oder
Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gelten sollten (vgl. Urteil SVG ZH IV.2022.00596
vom 6.10.2023 E. 4.1 ff., insbesondere E. 4.5 am Ende [betr. berufliche Mass-
nahmen]) - jedoch in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-
)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar-
beits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Finden die erhobenen Be-
funde in psychosozialen oder soziokulturellen Umständen eine hinreichende Er-
klärung oder gehen gleichsam in diesen auf, ist eine Leistungspflicht der Invali-
denversicherung ausgeschlossen (vgl. E. 2.10). Die Diagnose rezidivierende de-
pressive Störung (worin durchaus eine psychische Störung mit Krankheitswert
erkannt werden kann, vgl. VGE I 2017 66 vom 13.12.2017 E. 4.2.8), initial mittel-
gradig (IV-act. 17-5/7 [11.12.2020]), im weiteren Verlauf ohne Angabe eines
Schweregrades (IV-act. 7-1 [15.10.2021]), schwergradig (IV-act. 18-5/10
[25.8.2021]), zuletzt wieder mittelgradig (IV-act. 15-4/6 [11.1.2022]), wurde im
Arztbericht der N.________ vom 19. September 2022 (IV-act. 34 [19.9.2022])
nicht mehr gestellt, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (Replik S. 2 Ziff. 6).
Ohnehin wurde auch diese Diagnose darauf zurückgeführt, dass die Beschwer-
deführerin depressiv sei, weil sie arbeitslos sei, "und nicht umgekehrt" (IV-act.
15-4/6 Ziff. 2.5).



                                                                                  21
5.3.4 Zu Recht stellte die IV-Stelle somit auf den - wenn auch rudimentär gehal-
tenen - RAD-Bericht von Dr.med. E.________ ab.

Die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach mit der Diagnose F10.1, psychische
und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, sinngemäss kein
dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vorliege,
vermag zu überzeugen. Seiner Stellungnahme liegen alle damalig vorhandenen
medizinischen Akten zugrunde (vgl. auch Fallzusammenfassung gemäss Fest-
stellungsblatt vom 30.9.2022, IV-act. 35). Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, es bestehe der Anschein, dass sich der RAD-Arzt nicht mit der Geschich-
te der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 5 Rz. 15),
entbehrt diese Rüge einer Grundlage und wird im Übrigen auch nicht weiter sub-
stantiiert. Allein im Umstand, dass der RAD-Arzt nach Verneinung des Vorliegens
eines relevanten Gesundheitsschadens weitergehende Fragen nicht mehr be-
antwortet hatte (bzw. musste, insofern zutreffend Replik S. 2 Ziff. 4 Ad. Ziff. 15),
ist jedenfalls nicht auf eine unzureichende Befassung mit den Akten zu schlies-
sen.

Dr.med. E.________ hat in Anbetracht der vorhandenen psychosozialen und so-
ziokulturellen Faktoren bzw. den im jüngsten Verlaufsbericht der N.________ AG
genannten "Z-Diagnosen" (Arbeitslosigkeit [ICD-10: Z56.0]; Alleinlebende Person
[ICD-10: Z60.2]; Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung [ICD-10:
Z60.3] bei mangelnden Sprachkenntnissen), welche invalidenversicherungsrecht-
lich grundsätzlich nicht relevant sind, eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit
(dauerhaftem) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in schlüssiger Weise verneint,
womit sich auch eine Prüfung des Leistungsvermögens mittels der in BGE 141 V
281 entwickelten Rechtsprechung erübrigt(e) (vgl. E. 2.10). Dafür, dass die
oberwähnte Diagnose F10.1, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol,
schädlicher Gebrauch, einen voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dau-
ernder Gesundheitsschaden (vgl. Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenver-
sicherung, Bern 2011, S. 422 oben Rz. 837) bedeuten würde, lässt sich den Ak-
ten nichts entnehmen. Im Gegenteil wird sinngemäss darauf hingewiesen, dass
das Problem (bzw. "den Alkohol") in den Griff bekommen werden und sie wieder
für sich selber sorgen könne, wenn sie eingebunden und beschäftigt sei (vgl. IV-
act. 34-1 f./2 Ziff. 2 und 5). Im Übrigen kann mit dem geforderten Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass auch diese Dia-
gnose auf nicht zu berücksichtigende Belastungsfaktoren zurückzuführen ist
("Sie sei vor allem unterbeschäftigt und einsam und tendiere dann dazu, Alkohol
zu trinken", vgl. IV-act. 34-1/2 Ziff. 2).



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5.4   Nach dem Gesagten ist vorliegend ein invalidisierender psychischer Ge-
sundheitsschaden i.S. einer leistungsspezifischen Invalidität nicht ausgewiesen.
Es ist mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in
den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung
findet. Für eine drohende Invalidität, wobei gemäss Art. 1novies IVV der Eintritt ei-
ner Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, bestehen derzeit eben-
falls keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin war bzw. ist im Übrigen be-
reits wieder selber auf der Suche nach einer Anstellung. Zu Recht, jedenfalls im
Ergebnis, ist die Vorinstanz damit zum Schluss gekommen, dass die Beschwer-
deführerin keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, namentlich Integra-
tionsmassnahmen bzw. Massnahmen beruflicher Art, insbesondere Arbeitsver-
mittlung (vgl. Urteil BGer 9C_467/2022 vom 3.2.2023 E. 3.2.1) hat. Nicht zu be-
anstanden ist im Übrigen, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf andere beruf-
liche Massnahmen ohne Weiterungen sinngemäss verneinte, nachdem keine ge-
sundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, für welche die Invalidenversicherung auf-
zukommen hätte.

6.1   Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei-
sen ist. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten von
Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) der Beschwerdeführerin
auferlegt (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2   Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Die
Voraussetzungen hierfür (vgl. Art. 61 Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 75 VRP so-
wie Art. 61 lit. f ATSG), d.h. die fehlende Aussichtslosigkeit der Beschwerde, die
Bedürftigkeit von der kommunalen Sozialhilfe unterstützten Beschwerdeführerin
[vgl. Bf-act. 4] sowie die Notwendigkeit der Vertretung) sind gegeben. Vorbehal-
ten bleibt die Rückerstattungspflicht innerhalb von zehn Jahren (vgl. § 75 Abs. 3
VRP).

6.3   Der die Beschwerdeführerin vertretende Rechtsanwalt lic.iur. B.________
ist ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ
280.411) vom 27. Januar 1975, welcher in § 14 für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und unter Beach-
tung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache,
Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und
in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das Honorar (inkl. Ausla-
gen/MwSt) auf Fr. 1'600.-- festzulegen.

                                                                                    23
24
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.    Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwer-
      deführerin auferlegt. Auf das Inkasso wird derzeit unter Gewährung der un-
      entgeltlichen Rechtspflege verzichtet.
3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
      währt. Rechtsanwalt lic.iur. B.________, wird als unentgeltlicher Rechts-
      beistand bestellt. Ihm ist aus der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt
      Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sowie das
      Honorar von Fr. 1'600.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu in-
      nert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage
      ist (§ 75 Abs. 3 VRP).
5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer-
      de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei-
      zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes-
      gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
6.    Zustellung an:
      - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
      - die Vorinstanz (R)
      - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 8. Juli 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:



Der Gerichtsschreiber:



*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru-
mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:         12. August 2024



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