# 93/2021/13 — Enforcement Office Revision Required for Post-Attachment Financial Changes; Subsistence Level Calculation Modified

**Geschäftsnummer:** 93/2021/13
**Citation:** OG SH 93/2021/13
**Gericht / Behörde:** Obergericht
**Entscheiddatum:** 2021-09-03
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/sh/93-2021-13/enforcement-office-revision-required-for-post-attachment-financial-changes-subsistence-lev
**Official Source URL:** https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b1f93a2b-1485-4817-9a25-df0d1d9faf05
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SH_OG/SH_OG_001_93-2021-13_2021-09-03.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court addressed the procedural requirements for accounting for subsequent changes in a debtor's financial circumstances following an income attachment, holding that such changes must be raised via a revision application to the enforcement office under the relevant statute, not through an appeal, as the debtor failed in their duty to cooperate by not presenting these facts during the initial attachment. However, the court also determined that health insurance deductibles paid as part of a yearly franchise and necessary costs for professional training required to secure an income must be considered when calculating the minimum subsistence level, and therefore remanded the matter for the enforcement office to conduct a revision to include these specific demonstrable expenses.

## Leitsatz / Regeste

Art. 93 Abs. 3 SchKG; Art. 17 SchKG — Art. 93 Abs. 3 SchKG: The court mandates the enforcement office to conduct a revision of the income attachment based on newly submitted evidence. Art. 17 SchKG: Mentioned in the context of what is not the proper procedure for claiming subsequent changes in circumstances (as opposed to Art. 93 SchKG).

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 93 Abs. 3 SchKG

The court mandates the enforcement office to conduct a revision of the income attachment based on newly submitted evidence.

### 2. Art. 17 SchKG

Mentioned in the context of what is not the proper procedure for claiming subsequent changes in circumstances (as opposed to Art. 93 SchKG).

## Volltext des Entscheids

2021


Verhältnis der betreibungsrechtlichen Beschwerde zur Pfändungsrevision;
Mitwirkungspflicht der Schuldnerin; Berücksichtigung der in Form der Jah-
resfranchise erbrachten Beteiligung an den Gesundheitskosten und von Wei-
terbildungskosten im Notbedarf – Art. 17 ff. und Art. 93 SchKG.

Nachträglich eingetretene Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen hat die
Schuldnerin nicht auf dem Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG, sondern gemäss
Art. 93 Abs. 3 SchKG im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung beim
Betreibungsamt geltend zu machen (E. 4.1).

Die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten
ist im Notbedarf zu berücksichtigen. Auch die Kosten für eine beruflich notwendige
oder die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens erforderliche Weiterbil-
dung sind angemessen zu berücksichtigen (E. 4.2).

OGE 93/2021/13 vom 3. September 2021

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht


Aus den Erwägungen

4.1.      Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung
des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Schuldnerin von jeder Mitwirkungspflicht be-
freit ist. Es obliegt ihr im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen
zu unterrichten und die ihr zugänglichen Beweise anzugeben; dies hat bereits an-
lässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren zu
geschehen, dann ist es zu spät (BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.; BGer 5A_392/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.2; Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II,
2. A., Basel 2010, Art. 93 N. 16, S. 901; Thomas Winkler, in: Kren Kostkie-
wicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und
den Konkurs SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 93 N. 17, S. 615). Erhält
das Amt während der Dauer einer Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die
Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert ha-
ben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG).
Die Pfändungsrevision ist von Amtes wegen vorzunehmen, doch steht es den Be-
treibungsparteien zu, ein Gesuch um Revision zu stellen (Winkler, Art. 93 N. 81 f.,
S. 635). Nachträglich eingetretene Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen
hat die Schuldnerin nicht auf dem Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG, sondern
gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG im Rahmen einer Revision der Einkommenspfän-
dung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli
2012 E. 2.2). Die Revisionsverfügung kann danach mit Beschwerde angefochten
                                                                                 1
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werden (Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar
SchKG, 2. A., Basel 2014, Art. 93 N. 73, S. 469; vgl. BGE 119 III 15 E. 2 S. 17).

4.2.    Das Betreibungsamt führt in der Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 aus,
dass die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Pfändung vom 26. April 2021
noch anlässlich der Revision am 18. Mai 2021 die Weiterbildungs- sowie die Arzt-
und Operationskosten geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet
dies nicht und auch in den vom Betreibungsamt eingereichten Akten finden sich
keine Belege dazu. Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht im Betreibungsverfahren
nicht nachgekommen, was nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden
kann. Die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts ist daher nicht als
fehlerhaft zu beanstanden. Erst mit der Beschwerde wurden ein Antrag auf Raten-
zahlung mit Schuldanerkennung vom 10. Februar 2021 zwischen der Beschwer-
deführerin und der X AG – sowie diverse Unterlagen zu den Weiterbildungskosten
– eingereicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die in Form der
Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten in voller Höhe
im Notbedarf zu berücksichtigen (BGE 129 III 242 E. 4.3 S. 245). Auch sind Kosten
für eine beruflich notwendige oder die Erzielung eines existenzsichernden Einkom-
mens nötige Weiterbildung im angemessenen Rahmen zu berücksichtigen (Von-
der Mühll, Art. 93 N. 28, S. 913). Die Beschwerde ist bezüglich der geltend ge-
machten Weiterbildungs- sowie Arzt- und Operationskosten dennoch als unbe-
gründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Denn diese Auslagen wurden
erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren und nicht bereits anlässlich der
Pfändung geltend gemacht.

5.      Aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Belege ist das
Betreibungsamt einzuladen, eine Revision der Einkommenspfändung vorzuneh-
men. Dabei wird es die im Rahmen der Jahresfranchise bezahlten Arzt- und Ope-
rationskosten der Beschwerdeführerin im Notbedarf zu berücksichtigen haben.
Auch wird es prüfen müssen, ob die Kosten für die Weiterbildung beruflich notwen-
dig oder für die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens erforderlich sind.
Die Beschwerdeführerin wird dies gegenüber dem Betreibungsamt zu belegen ha-
ben.




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