# 67/2016/3 — Property Owners' Challenge to Infrastructure Development Contribution Upheld Despite Road Access Change

**Geschäftsnummer:** 67/2016/3
**Citation:** OG SH 67/2016/3
**Gericht / Behörde:** Obergericht
**Entscheiddatum:** 02-02-2021
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/sh/67-2016-3/property-owners-challenge-to-infrastructure-development-contribution-upheld-despite-road-a
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SH_OG/SH_OG_001_67-2016-3_02-02-2021.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld the assessment of development contributions against property owners for the expansion of an existing infrastructure project in an industrial area, despite their objections concerning a change in road access. The court reasoned that a special benefit qualifying for a contribution exists when the expansion of existing infrastructure allows a property to be reached more quickly, conveniently, or safely, or improves its potential for construction, applying an objective standard rather than subjective needs. Furthermore, the court dismissed the claim for compensation under road law, ruling that such compensation is only due if the intended use of the property is factually prevented or made unacceptably difficult, which was not demonstrated, and held that the advantages and disadvantages of the resulting road layout, including changes to cantonal road access, must be considered when calculating the special benefit for the overall integrated development work.

## Leitsatz / Regeste

The court upheld the assessment of development contributions against property owners for the expansion of an existing infrastructure project in an industrial area, despite their objections concerning a change in road access. The court reasoned that a special benefit qualifying for a contribution exists when the expansion of existing infrastructure allows a property to be reached more quickly, conveniently, or safely, or improves its potential for construction, applying an objective standard rather than subjective needs. Furthermore, the court dismissed the claim for compensation under road law, ruling that such compensation is only due if the intended use of the property is factually prevented or made unacceptably difficult, which was not demonstrated, and held that the advantages and disadvantages of the resulting road layout, including changes to cantonal road access, must be considered when calculating the special benefit for the overall integrated development work.

## Volltext des Entscheids

2018


Erschliessungsbeiträge – Art. 19 Abs. 2 RPG; Art. 76 und Art. 77 Abs. 1 BauG;
Art. 24 StrG.

Beim Ausbau einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage ist der für die Ver-
pflichtung zur Leistung von Erschliessungsbeiträgen vorausgesetzte Sondervorteil
insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Grundstück rascher, bequemer oder si-
cherer erreicht werden kann oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit des
Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird. Dabei ist ein objektiver Massstab
anzuwenden und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers ab-
zustellen (E. 2.4).

Art. 24 StrG berechtigt zu einer angemessenen Entschädigung, wenn dem Stras-
senanstösser die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundeigentums faktisch
verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird (E. 4.1.3).

OGE 67/2016/3 vom 7. August 2018

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht


Sachverhalt

Die Bauverwaltung der Gemeinde X. auferlegte A. und B. für deren Grundstücke
Mehrwertbeiträge für die Erschliessung des Industriegebiets Y. Der Gemeinde-
rat X. wies die dagegen erhobene Einsprache ab. Die Kommission für Enteignun-
gen, Gebäudeversicherung und Brandschutz hiess den hierauf erhobenen Rekurs
teilweise gut, beliess indes den für den Perimeter "Strasse" zu bezahlenden Bei-
trag. Das Obergericht wies eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichts-
beschwerde von A. und B. ab.


Aus den Erwägungen

2.1. Nach Art. 19 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) regelt das kantonale Recht
die Beiträge der Grundeigentümer an die Erschliessung ihrer Grundstücke (vgl.
BGer 2C_798/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch Er-
schliessungswerke neu oder besser erschlossen werden und dadurch eine Wert-
vermehrung erfahren, sind gemäss Art. 76 des Gesetzes über die Raumplanung
und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz, BauG,
SHR 700.100) zur Leistung von angemessenen Beiträgen an sämtliche dem Ge-
meinwesen erwachsenden Kosten verpflichtet (Abs. 1). Die Beitragspflicht besteht
unter anderem bei Neubau, Ausbau und Korrektion von Strassen, Wegen, Plätzen

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und Trottoirs (Abs. 3 lit. a). Der Gemeinderat hat über die im Perimeterplan einge-
tragenen Grundstücke einen Kostenverteiler aufzustellen, der den beitragspflichti-
gen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bekanntzugeben ist (Art. 77
Abs. 1 Satz 1 BauG).

Die Gemeinden sind zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Grund-
eigentümerbeiträgen verpflichtet (Art. 76 Abs. 4 BauG). […]

2.3.   […]

2.4.    Bei den Erschliessungsbeiträgen handelt es sich um Mehrwertbeiträge, das
heisst um Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus
einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst
(BGer 2C_798/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2.2.3; 2P.278/2001 vom 7. Feb-
ruar 2002 E. 2.2).

Ein Sondervorteil liegt regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau
von Zufahrtsstrassen, Kanalisation, Versorgungsnetzen und Werkleitungen er-
schlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses
erfährt. Tritt eine Wertvermehrung von vornherein nicht ein oder wird sie durch
Nachteile ökonomischer Art neutralisiert, so fällt ein Sondervorteil ausser Betracht.
Keine Wertsteigerung bewirkt in der Regel der Ausbau einer Erschliessungsan-
lage, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen
sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer
Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird
(BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2 mit Hinweisen). Beim Ausbau einer
bereits bestehenden Erschliessungsanlage ist ein Sondervorteil insbesondere
dann zu bejahen, wenn ein Grundstück rascher, bequemer oder sicherer erreicht
werden kann oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch
den Ausbau verbessert wird. Dabei ist ein objektiver Massstab anzuwenden und
nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers abzustellen
(BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; 1C_481/2012 vom 21. Dezem-
ber 2012 E. 2.1; je mit Hinweisen). Entsprechend ist ein Sondervorteil trotz be-
stehender Erschliessung zu bejahen, wenn erst der Bau der neuen Anlage zu einer
gesetzeskonformen Erschliessung der betroffenen Grundstücke führt
(BGer 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 E. 6.3; 2C_665/2009 und 2C_670/2009
vom 25. Februar 2011 E. 4.2).

3.     […]

4.1.1. Gemäss Art. 24 des Strassengesetzes vom 18. Februar 1980 (StrG,
SHR 725.100) ist, wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, eine angemes-
sene Entschädigung zu leisten, wenn einem Anstösser der seitliche Zutritt zu einer


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Kantonsstrasse entzogen oder eingeschränkt wird und nicht Ersatz verschafft wer-
den kann.

4.1.2. Die neue Strassenführung resultiert aus Vorgaben des Kantons […]. Die in
Art. 24 StrG normierte Entschädigungspflicht trifft denn auch den Kanton als Stras-
seneigentümer (vgl. Art. 5 Abs. 3 StrG). Streitig ist vorliegend aber der Kostenbei-
trag, den die Beschwerdeführer der Gemeinde für den Strassenausbau zu entrich-
ten haben. Es ist daher vorweg zu klären, ob die grundsätzlich im Rahmen von
Art. 24 StrG zu berücksichtigenden Vor- und Nachteile der neuen Strassenführung
bei der Berechnung des Mehrwerts des (von der Gemeinde beschlossenen) Stras-
senausbaus zu beachten sind.

4.1.3. Art. 24 StrG entspricht inhaltlich der neueren bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zum Entzug faktischer Vorteile, der immer dann einer materiellen Ent-
eignung gleichkommt, wenn dem Strassenanstösser die bestimmungsgemässe
Nutzung seines Grundeigentums faktisch verunmöglicht oder unzumutbar er-
schwert wird (vgl. BGE 131 I 12 E. 1.3 S. 15 ff.; 126 I 213 E. 1b/bb S. 216). Diese
Auslegung von Art. 24 StrG wird auch dem gesetzgeberischen Willen am besten
gerecht, wonach die kantonalen Enteignungsregelungen möglichst mit den bun-
desrechtlichen übereinstimmen sollten (vgl. Protokoll Sitzung Spezialkommission
Strassenbau des Grossen Rats vom 12. September 1978, S. 268). Entsprechend
ist eine auf Art. 24 StrG gestützte Entschädigung auch nur dann geschuldet, wenn
nicht zumutbarer Ersatz verschafft werden kann (vgl. Vorlage des Regierungsrats
vom 14. Oktober 1975 an den Grossen Rat betreffend den Erlass eines Dekrets
zum Strassengesetz, S. 9). Dass vorliegend eine bestimmungsgemässe Nutzung
der Grundstücke der Beschwerdeführer faktisch verunmöglicht oder unzumutbar
erschwert wird, ist nicht ersichtlich und machen auch die Beschwerdeführer nicht
geltend. Es scheint ihnen denn auch eher um die in Art. 24 StrG zum Ausdruck
kommende Wertung – erhöhter Schutz des Zutritts zu Kantonsstrassen – zu gehen
(vgl. dazu auch Vorlage der Spezialkommission Strassenbau des Grossen Rats
2/1976 vom 26. März 1979 an den Grossen Rat, S. 16).

4.1.4. Das Projekt zur Erschliessung des Industriegebiets Y. umfasst mehrere
bauliche Veränderungen, die in einem direkten Zusammenhang stehen. Insbeson-
dere bedingt die Erschliessung zwingend die Sperrung der Ausfahrt der P.-Strasse
in die Q.-Strasse […]. Dies wiederum hat zur Folge, dass Zufahrten von Westen
und sämtliche Wegfahrten von der P.-Strasse über die R.-Strasse und die Quer-
verbindung R.-/P.-Strasse geführt werden, mit entsprechenden baulichen Mass-
nahmen. Da den einzelnen Elementen des Projekts somit keine Selbstständigkeit
zukommt, ist von einem Gesamterschliessungswerk auszugehen (vgl. etwa
BGer 1A.205/2000 und 1P.427/2000 vom 25. April 2001 E. 5). Es rechtfertigt sich


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daher vorliegend, die Vor- und Nachteile der durch die kommunale Erschliessungs-
planung hervorgerufenen Strassenführung bei der Ermittlung des Sondervorteils
und damit des von den Beschwerdeführern zu zahlenden Erschliessungsbeitrags
zu berücksichtigen. Dabei ist dem Interesse der Beschwerdeführer, den Zutritt zur
Kantonsstrasse zu behalten, Rechnung zu tragen. Indes ist die in diesem Zusam-
menhang getätigte Aussage der Beschwerdeführer zu relativieren, wonach ihnen
sämtliche Baubewilligungen ohne Vorbehalt erteilt worden seien. So wurde die
Baubewilligung vom 16. Oktober 2009 […] mit dem ausdrücklichen Hinweis erteilt,
dass eine Zufahrt von der Q.- in die P.-Strasse langfristig nicht garantiert werden
könne und der Kanton im Rahmen der Erschliessungsplanung die Schliessung die-
ser Ein- und Ausfahrt verlangen werde.




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