# V.2020.175 — Administrative Appeals Commission Ruling on Guardian Mandate Expansion for Child Monitoring

**Geschäftsnummer:** V.2020.175
**Citation:** VWEK SG V.2020.175
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsrekurskommission
**Entscheiddatum:** 2021-03-08
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sg/SG_VWEK_001_V-2020-175_2021-03-08/administrative-appeals-commission-ruling-on-guardian-mandate-expansion-for-child-monitorin
**Official Source URL:** https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10365&type=1563347022&cHash=c2520c7e88a1744c2f5e324077a9b241
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-2020-175_2021-03-08.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative appeals commission reviewed an appeal against a decision by the child and adult protection authority that expanded a court-appointed guardian's mandate to monitor the health, physical, social, and cognitive development of a child and initiate necessary measures representatively. The court reasoned that while a prior social-pedagogical family support measure was discontinued due to parental cooperation and positive changes, subsequent specialist examinations indicated the child did not currently suffer from a significant, treatable developmental delay requiring special intervention or direct guardian action, as the child's development was generally positive and specialists were already involved according to cantonal guidelines; thus, the expansion of the guardian's mandate was deemed disproportionate and was therefore annulled, with the guardian's existing duties remaining in place to monitor for future issues.

## Leitsatz / Regeste

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 307 Abs. 1 ZGB; Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 95 Abs. 3 VRP — Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB: Although the court annuls the expanded mandate (Ziff. 2), it implicitly references the basis of the existing guardianship order (Beistandschaft) established under this article, which defines the Beistand's general role. Art. 307 Abs. 1 ZGB: Cited in the reasoning as the general legal basis for child protection measures, justifying the initial establishment of the guardianship, which forms the context for the dispute over the expanded mandate. Art. 95 Abs. 1 VRP: Applied to determine that the administrative costs of the proceedings are to be imposed on the lower authority (KESB C).

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Although the court annuls the expanded mandate (Ziff. 2), it implicitly references the basis of the existing guardianship order (Beistandschaft) established under this article, which defines the Beistand's general role.

### 2. Art. 307 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning as the general legal basis for child protection measures, justifying the initial establishment of the guardianship, which forms the context for the dispute over the expanded mandate.

### 3. Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to determine that the administrative costs of the proceedings are to be imposed on the lower authority (KESB C).

### 4. Art. 95 Abs. 3 VRP

Applied to waive the collection of the administrative costs imposed on the KESB C.

## Volltext des Entscheids

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  Fall-Nr.:               V-2020/175
  Stelle:                 Verwaltungsrekurskommission
  Rubrik:                 Kindes- und Erwachsenenschutz
  Publikationsdatum: 10.09.2021
  Entscheiddatum:         08.03.2021




Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 8. März 2021
Art. 308 ZGB (SR 210). Aufgaben des Beistands. Liegt eine
behandlungsbedürftige Entwicklungsverzögerung vor, ist eine Erweiterung
der Aufträge des Beistands nicht gerechtfertigt, sondern es ist gemäss
Sonderpädagogikkonzept des Kantons St. Gallen zu Verfahren
(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 8. März 2021, V-2020/175).

Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichterin Heidi Roth und Fachrichter Kaspar
Sprenger, a.o. Gerichtsschreiberin Nadia Fiechter


A und B, Beschwerdeführer,


gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C, Vorinstanz,


und


D, verbeiständet durch E, Beschwerdebeteiligter,


betreffend


Anpassung der Aufgaben der Beiständin (D, geb. 0000)




Sachverhalt:




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A.- A und B sind die Eltern von D, geb. 0000. Am 29. Dezember 2018 kam es zu einer
polizeilichen Intervention im häuslichen Bereich, nachdem sich der Vater von A bei der
Polizei gemeldet und mitgeteilt hatte, dass seine Tochter von ihrem Ehemann unter
Druck gesetzt und eingeschüchtert werde. Daraufhin eröffnete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C ein Abklärungsverfahren. A gab dabei an, ihr
Mann trinke regelmässig Alkohol und sei ihr gegenüber aggressiv; in der Vergangenheit
sei es auch schon vorgekommen, dass er sie tätlich angegriffen habe. Mit Verfügung
vom 13. März 2019 wies die KESB C A an, eine Psychotherapie in Anspruch zu
nehmen, während B zu einer Tätertherapie angehalten wurde. Für D wurde eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit diversen Aufträgen,
darunter die Interessen von D zu vertreten, die Eltern in ihrer Rolle zu stärken und zu
unterstützen, die Eltern mindestens einmal monatlich zu besuchen und bei Bedarf
notwendige Unterstützungsmassnahmen einzuleiten, die Eltern bei der Aufgleisung der
Weisungen zu unterstützen und deren Umsetzung zu überwachen und im Austausch
mit den involvierten Fachpersonen wie auch den Grosseltern mütterlicherseits zu
stehen. Als Beiständin wurde F eingesetzt. Nachdem A und B den Weisungen nicht
nachgekommen waren, stellte die KESB C diese mit Verfügung vom 7. Juni 2019 unter
Strafandrohung.


B.- Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 ordnete die KESB C eine
sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) für die Dauer von vorerst sechs Monaten
an; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die
Betroffenen erhoben dagegen Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen (VRK; Verfahren V-2020/3). Trotz der Beschwerdeerhebung wurde
mit der SPF Ende Dezember 2019 begonnen.


Gemäss Verlaufsbericht der Fachstelle KONFLIKT.GEWALT vom 5. März 2020 schloss
B die Tätertherapie Mitte Februar 2020 ab. Am 16. April 2020 erstattete die Beiständin
den ordentlichen Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 13. März bis 31. Dezember
2019. Darin beantragte sie, ihr sei der Auftrag zu erteilen, die gesundheitliche und
schulische Entwicklung von D zu beobachten. Am 18. Mai 2020 teilte die
Familienbegleiterin mit, die Familie habe von der SPF profitiert. Die Unterstützung
durch die SPF sei nun nicht mehr nötig. Da D für sein Alter aber nur wenige Worte




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spreche, müsse seine Entwicklung im Auge behalten werden. Allenfalls sei eine
heilpädagogische Früherziehung angezeigt.


Am 3. Juni 2020 widerrief die KESB C die Weisung betreffend SPF (Ziffer 1 des
Rechtsspruchs). Gleichzeitig wurde der Auftrag der Beiständin von D hinsichtlich der
Begleitung der gesundheitlichen, physischen, sozialen und kognitiven Entwicklung
erweitert (Ziffer 2). Am 10. Juni 2020 wurde das Beschwerdeverfahren bei der VRK
wegen der SPF Weisung als erledigt abgeschrieben (Verfahren V-2020/3).


C.- Mit Schreiben vom 7. Juni 2020 und Ergänzung vom 18. Juni 2020 erhoben A und
B bei der VRK Beschwerde gegen die Erweiterung des Auftrags der Beiständin. Mit
Verfügung vom 8. Juli 2020 wurde E als neue Beiständin von D eingesetzt. Mit
Stellungnahme vom 21. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der
Beschwerde. Dazu wiederum nahmen die Beschwerdeführer am 26. August 2020
Stellung. Auf entsprechende Aufforderung hin reichten sie Berichte des Kinderarztes
von D sowie der Fachärztin für Otorhinolaryngologie (ORL) ein.


Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den
Erwägungen eingegangen.


Erwägungen:


1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum
Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die
Beschwerde vom 7. Juni 2020 mit der Ergänzung vom 18. Juni 2020 wurde rechtzeitig
eingereicht und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen
Anforderungen (Art. 450 und 450b ZGB, Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes-
und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5; abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41ter des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP]). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.


Nicht eingetreten werden kann indessen auf das Begehren der Beschwerdeführer,
ihnen sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, da sie während sechs
Monaten ihre Freizeit und die Wochenenden zu Unrecht für die SPF hätten opfern
müssen. Dazu ist nicht die VRK, sondern der Zivilrichter zuständig (vgl. Art. 72 VRP).


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2.- In formeller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz war zum Erlass sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 307 Abs. 1,
Art. 315 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 ZGB). Die angefochtene Verfügung erging in der
vorgeschriebenen Besetzung von drei Behördenmitgliedern (Art. 440 Abs. 2 ZGB und
Art. 16 EG-KES). Den Eltern wurde vor Erlass der Massnahme das rechtliche Gehör
gewährt. Die Verfügung ist sodann hinreichend begründet.


3.- Angefochten ist Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2020, mit welcher
die Beiständin beauftragt wurde, die gesundheitliche, physische, soziale und kognitive
Entwicklung von D zu begleiten und nötigenfalls Massnahmen vertretungsweise
einzuleiten.


a) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Beiständin sei nicht in
den Ablauf der Familie involviert. Es sei lediglich ein einziges Mal vorgekommen, dass
D von den Grosseltern um 22.30 Uhr nach Hause gebracht worden sei, da er dort nicht
habe schlafen wollen. Ansonsten werde er stets spätestens um 19.00 Uhr gebracht.
Die KESB habe die SPF nachträglich aufgehoben. Gemäss den Aussagen des
Kinderarztes, bei dem D am 1. Juli 2020 zur Kontrolle gewesen sei, sei er in der
Entwicklung weiter als mancher Altersgenosse, zum Beispiel beim Bauen mit Klötzen.
Dass ein zweijähriges Kind sich gegenüber einer fremden Person nicht gleich öffne, sei
zudem nicht auffällig. Die sprachliche Entwicklung sei gemäss Kinderarzt auf dem
Stand von Gleichaltrigen.


Dem hält die Vorinstanz zur Hauptsache entgegen, die Massnahmen seien nicht gegen
die Eltern gerichtet, sondern dienten einzig dem Schutz von D. Die SPF habe einige
positive Veränderung anstossen können. Es seien jedoch auch Punkte aufgefallen, die
einer weiteren Beobachtung bedürften. Eine mögliche sprachliche
Entwicklungsverzögerung oder eine auditive Problematik stünden im Raum, die es
frühzeitig abzuklären gelte. Sofern die Eltern in der Lage seien, sich auf die
Zusammenarbeit mit der Beiständin einzulassen, transparent zu sein und Ds Wohl
umfassend Rechnung zu tragen, würde die Beistandschaft selbstredend den neuen
Gegebenheiten angepasst.




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b) Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es
die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der
die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB).
Dem Beistand können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen
werden. Die Anordnungen können alle denkbaren Gefährdungen des Kindeswohls
betreffen und der Beistand ist zu allen geeigneten Vorkehren befugt. Im Rahmen eines
spezifischen Auftrags stehen dem Beistand alle zur Durchsetzung gebotenen Behelfe
zur Verfügung, und es konkurrieren seine Befugnisse mit jenen der Inhaber der
elterlichen Sorge (BSK ZGB I-Breitschmid, 6. Aufl. 2018, Art. 308 N 6 f.).


Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl einer abschliessenden
Definition. Der Kernbereich wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB mit der Förderung der
körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung umschrieben. Dazu zählen unter
anderem das Aufwachsen in einer harmonischen Beziehung, die Erziehung zu
Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit sowie das Bedürfnis des Kindes
nach Stabilität und Kontinuität (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 N 4 f.).
Als Kindeswohl ist die für die Persönlichkeit eines Kindes oder Jugendlichen günstige
Relation zwischen seinen Bedürfnissen und seinen Lebensbedingungen zu verstehen.
Als günstig wird verstanden, wenn die Lebensbedingungen die Befriedigung der
Bedürfnisse insoweit ermöglichen, dass die sozialen und altersmässigen
Durchschnittserwartungen an körperliche, sittliche und geistige Entwicklung erfüllt
werden (Seifert/Krexa/Kühnel/Bareiss, Leitfaden zur Erstellung psychologisch-
psychiatrischer Gutachten bei Fragen zum Kindeswohl, FamPra.ch 01/2015, S. 122).


c) Für D besteht seit dem 13. März 2019 eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine
Beistandschaft mit besonderen Befugnissen. Letztere erstrecken sich unter anderem
darauf, die Interessen von D zu vertreten, die Eltern in ihrer Rolle zu stärken und zu
unterstützen, die Eltern mindestens einmal monatlich zu besuchen und bei Bedarf
notwendige Unterstützungsmassnahmen einzuleiten. Bei den monatlichen Besuchen
konnte die Beiständin feststellen, dass D einen zufriedenen, munteren und glücklichen
Eindruck machte, die Mutter liebevoll mit ihm umging und die Beziehung zwischen den
beiden stabil und vertraut wirkte. Auch zum Vater scheine D eine sichere Bindung zu


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haben und sich bei diesem wohl zu fühlen (act. 8/39 und 8/70). Im ordentlichen
Rechenschaftsbericht vom 16. April 2020 hielt die Beiständin fest, die Hausbesuche
und Kontakte zur Familie zeigten, dass D eine sichere Bindung zu beiden Elternteilen
aufweise. Die Eltern pflegten einen liebevollen, fürsorgerischen Umgang mit ihrem
Sohn. D suche während des Spiels immer wieder den Kontakt zu ihnen, lasse sich von
ihnen trösten und auch zurechtweisen. Er mache stets einen aufgeweckten, fröhlichen
und zufriedenen Eindruck (act. 8/107). Da die Beiständin der Meinung war, die Eltern
benötigten in der Erziehung von D, insbesondere in den Bereichen Struktur und
Regeln, Ernährung, Kleidung, Schlafrhythmus und Haushalt Unterstützung, wurde im
Dezember 2019 eine SPF angeordnet. Während fünf Monaten besuchte eine
Sozialpädagogin die Familie über zwanzigmal. Trotz anfänglich ablehnender Haltung
konnten sich die Eltern auf die Begleitung und Beratung einlassen. Insbesondere die
Mutter war kooperativ und wirkte aktiv mit. Der Familienbegleiterin fiel auf, dass D mit
bald zwei Jahren nur sehr wenige Worte spreche. Darauf sei ein besonderes
Augenmerk zu legen und eine Abklärung beim Kinderarzt zu empfehlen. Zudem fehle
dem Knaben regelmässiger Kontakt zu Gleichaltrigen. In ihrem Schlussbericht vom
22. Juni 2020 empfahl sie die Aufgleisung einer Krabbelgruppe oder den Besuch einer
KITA, um den Kontakt zu gleichaltrigen Kindern zu fördern, eine passendere
Arbeitssituation der Mutter, die Beobachtung von Ds Sprachentwicklung, die
Weiterführung der SPF sowie eine Erweiterung der Aufgaben der Beiständin,
insbesondere im Hinblick auf die sprachliche Entwicklung (act. 8/139.1). Noch am
18. Mai 2020 hatte die Familienbegleiterin gegenüber der KESB allerdings gesagt, es
brauche die Unterstützung der SPF nicht mehr (act. 8/114).


In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2020 hob die Vorinstanz die Weisung zur
SPF per Ende Mai 2020 auf. Sie erwog, den Eltern, insbesondere der Mutter, sei es in
den vergangenen Monaten gelungen, sich im Rahmen der SPF vielen erzieherischen
Fragen zu stellen und für D positive Veränderungen in der Alltagsgestaltung
anzustossen. Eine Weiterführung der SPF sei nicht mehr angezeigt. Bei D stehe aber
eine mögliche sprachliche Entwicklungsverzögerung im Raum, die es frühzeitig
abzuklären gelte. Auch seien nach wie vor verschiedene kindeswohlgefährdende
Faktoren, welche bei Errichtung der Massnahme festgestellt worden seien, nicht
beseitigt. Deshalb müsse einerseits sichergestellt werden, dass die Beiständin befugt
sei, einen Austausch mit Fachpersonen der Bereiche Gesundheit und Pädagogik zu


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pflegen, um stets ein umfassendes Bild über Ds Wohl zu haben. Andererseits soll
sichergestellt werden, dass D allfällig notwendige Fördermassnahmen etwa im
gesundheitlichen oder heilpädagogischen Bereich erhalten könne.


Die Eltern boten im Beschwerdeverfahren an, einen Bericht des Kinderarztes
einzureichen. Am 20. November 2020 wurde D von Dr. med. G, Facharzt für Kinder-
und Jugendmedizin, untersucht. In seinem Bericht führt dieser aus, die Interaktion
zwischen Kind und Eltern sei gut. D fremde stark, was ein sicheres
Beziehungsverhalten darstelle. Sowohl Grösse als auch Gewicht seien in Normbereich.
Vom Verhalten her sei von einem normalen Sehvermögen auszugehen. D spreche
meist in Zweiwortsätzen, was beim letzten Untersuch noch nicht der Fall gewesen sei.
Auch bezüglich des Wortschatzes habe er sich deutlich gebessert. Er könne schon
Farben benennen, was einige mit 2½ Jahren noch nicht könnten. Er habe aber noch
klare Auffälligkeiten. Den Begriff "Mama" verwende er noch nicht so gezielt. Die
Aussprache habe sich klar gebessert. Er reagiere auf Geräusche und könne diese
lokalisieren. Auf das Spiel lasse er sich deutlich besser ein. Er zeige
Formenverständnis. Eine Perlenkette könne er noch nicht ganz selber erstellen, er
komme ins dreidimensionale Bauen. Hier würden sich noch keine klaren Auffälligkeiten
ergeben. Die Grobmotorik sei nicht definitiv beurteilbar gewesen. Er klettere aber
unauffällig auf die Liege. Insgesamt sei die Entwicklung weiterhin auf einem guten Weg.
Er bewege sich im unteren Drittel der Norm und halte da im Verlauf klar mit (act. 16/1).
Bezüglich des Gehörs empfahl Dr. med. G einen Untersuch bei der ORL-Spezialistin.
Dieser fand am 18. Dezember 2020 bei Dr. med. H statt und ergab einen unauffälligen
Befund (vgl. act. 17/1). Gemäss Schreiben von Dr. med. G vom 18. Januar 2021
benötigt D derzeit keine heilpädagogische Frühförderung (vgl. act. 20).


Mit diesen Abklärungen steht fest, dass bei D derzeit keine erhebliche und
behandlungsbedürftige sprachliche Entwicklungsverzögerung vorliegt, die weiter
abzuklären oder mit speziellen Massnahmen zu behandeln wäre. Die Mutmassungen
der Vorinstanz sind damit ausgeräumt. Gemäss Angaben des Kinderarztes ist die
Entwicklung von D auf einem guten Weg. Er hat seit dem letzten Untersuch Fortschritte
gemacht und hält beim Verlauf im Bereich des unteren Drittels klar mit.
Heilpädagogische Fördermassnahmen sind gemäss Angaben von Seiten des
Kinderarztes derzeit nicht angezeigt. Auch sein Gehör, das spezialärztlich geprüft


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wurde, ist normal. Die Eltern lassen D regelmässig vom Kinderarzt untersuchen, sodass
dessen gesunde Entwicklung derzeit nicht übermässig gefährdet und eine Legitimation
der Beiständin, direkt beim Kinderarzt oder bei Lehrpersonen nachzufragen, nicht
verhältnismässig erscheint. Abgesehen davon, wäre ein solcher Beistandsauftrag
vorliegend ohnehin nicht gerechtfertigt. Vielmehr wäre im Bereich der
heilpädagogischen Frühförderung gemäss Sonderpädagogik-Konzept des Kantons
St. Gallen (vom Bildungsrat und vom Bildungsdepartement erlassen am 18. März 2015
bzw. am 4. Mai 2015, von der Regierung genehmigt am 9. Juni 2015) zu verfahren.
Danach sind die Kinderärzte zuständig für die Indikationsstellung und die Überprüfung
von langdauernden sonderpädagogischen Massnahmen im Vorschulalter sowie um bei
Bedarf eine Fachabklärung einzuleiten – wie geschehen durch Dr. med. G mit der
Gehörsabklärung – und beim Bildungsdepartement in Absprache mit den zuständigen
Fachpersonen die Art und Intensität der Massnahme zu beantragen (vgl.
Sonderpädagogik Konzept, 2015, S. 40 ff., im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/
bildung sport/volksschule/schulisches-umfeld und dort unter Frühe Förderung). Was
den Kontakt zu anderen Kindern angeht, so wird dies spätestens mit der Einschulung
im Sommer 0000 der Fall sein, wenn D in den Kindergarten kommt. Sodann besteht die
Beistandschaft mit dem Auftrag monatlicher Besuche sowie der Einleitung notwendiger
Unterstützungsmassnahmen bei Bedarf weiterhin. Die Beiständin begleitet die
Entwicklung von D daher im Rahmen des bisherigen Auftrags. Dass sie dabei
nötigenfalls entsprechende Massnahmen vertretungsweise selbständig einleiten kann,
erscheint momentan jedoch nicht verhältnismässig. Sollte die Beiständin im weiteren
Verlauf Auffälligkeiten in der Entwicklung feststellen, müsste eine entsprechende
Auftragserweiterung neu geprüft werden.


d) Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der
Vorinstanz vom 3. Juni 2020 ist ersatzlos aufzuheben.


3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz
aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von
Fr. 1'200.– (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die
Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.– ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.


Entscheid:

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1.


Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Verfügung der KESB C vom 3. Juni
2020 (Beschluss Nr. 523/2020) aufgehoben, soweit darauf einzutreten ist.


2.


Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– werden der KESB C auferlegt; auf die Erhebung
wird verzichtet.


3.


Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.




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