# V.2020.167 — Protective Placement Extension Appeal Upheld Due to Lack of Medical Expertise and Procedural Flaws

**Geschäftsnummer:** V.2020.167
**Citation:** VWEK SG V.2020.167
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsrekurskommission
**Entscheiddatum:** 2020-07-09
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sg/SG_VWEK_001_V-2020-167_2020-07-09/protective-placement-extension-appeal-upheld-due-to-lack-of-medical-expertise-and-procedur
**Official Source URL:** https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9527&type=1563347022&cHash=c9cbfd2f009c0ee1f5b5faf3ea5d33e4
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-2020-167_2020-07-09.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The Administrative Appeals Commission partially upheld an appeal regarding the extension of a protective placement, setting aside the lower authority's decision because it was issued by a panel lacking medical expertise and failed to obtain an independent expert opinion, which is required when the authority itself lacks the necessary specialized knowledge. Furthermore, the Commission noted that the transfer of the individual from a hospital unit to a specialized residential home on the same premises constituted a significant change requiring a new decision, and the subsequent confirmation of placement in June was procedurally flawed as the mandatory six-month review period following the initial placement in December had already expired before the review was initiated. The matter was remanded for the lower authority to conduct the required factual investigation, including obtaining an expert medical assessment, and issue a new ruling, though the placement itself remains valid until the new decision is made.

## Leitsatz / Regeste

Art. 426 ZGB; Art. 431 ZGB; Art. 95 Abs. 2 VRP; Art. 450a Abs. 2 ZGB — Art. 426 ZGB: Cited in order 3 as the provision whose requirements (including the suitability of the facility) the authority must re-examine upon remand. Art. 431 ZGB: Cited in the preamble of the original ruling (order 1 of the KESB decision) and implicitly relevant to the substance of the review required in order 3. Art. 95 Abs. 2 VRP: Cited as the basis for ordering the costs of the procedure against the lower authority due to significant procedural violations.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 426 ZGB

Cited in order 3 as the provision whose requirements (including the suitability of the facility) the authority must re-examine upon remand.

### 2. Art. 431 ZGB

Cited in the preamble of the original ruling (order 1 of the KESB decision) and implicitly relevant to the substance of the review required in order 3.

### 3. Art. 95 Abs. 2 VRP

Cited as the basis for ordering the costs of the procedure against the lower authority due to significant procedural violations.

### 4. Art. 450a Abs. 2 ZGB

Mentioned in the reasoning as a potential remedy for the appellant if the authority delays the new ruling, but this provision does not appear in the dispositive orders 1-4.

## Volltext des Entscheids

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  Fall-Nr.:               V-2020/167
  Stelle:                 Verwaltungsrekurskommission
  Rubrik:                 Kindes- und Erwachsenenschutz
  Publikationsdatum: 27.07.2020
  Entscheiddatum:         09.07.2020




Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.07.2020
Art. 426 in Verbindung mit Art. 431 ZGB (SR 210). Fürsorgerische
Unterbringung (Verlängerung durch die KESB). Rückweisung zu neuer
Verfügung, da die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in einem Gremium
gefällt hat, in dem keine Person mit medizinischem Fachwissen vertreten
war und auch kein Gutachten eingeholt hatte. Es reicht zudem nicht aus, die
Überprüfung innerhalb der Sechsmonatsfrist nur einzuleiten. Eine Verlegung
von einer stationären Abteilung der Klinik Wil in das sich auf dem Klinikareal
befindliche Spezialwohnheim Eggfeld bedarf einer neuen Verfügung
(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. Juli 2020, V-2020/167).

Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichterinnen Marina Wismer und Sieglinde Marte,
Gerichtsschreiber Philipp Lenz



X, Beschwerdeführer,


gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil, Vorinstanz,


betreffend


fürsorgerische Unterbringung (Spezialwohnheim Eggfeld)



Sachverhalt:




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A.- X leidet an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol
(Abhängigkeitssyndrom). Wegen dieser Krankheit wurde er am 6. Dezember 2019 von
seinem Hausarzt fürsorgerisch in der Klinik Wil (Psychiatrie St. Gallen Nord [PSGN])
untergebraucht. Dort war er früher bereits sechsmal hospitalisiert. Der Amtsarzt
untersuchte X am 10. Dezember 2019 und verfügte gleichentags dessen fürsorgerische
Unterbringung in der Klinik Wil für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit bzw. für
die Dauer von maximal sechs Wochen. Er führte zur Begründung an, die Verlängerung
der vom Hausarzt angeordneten Massnahme sei aufgrund der psychischen und
vermutlich inzwischen geistigen Erkrankung mit Selbstgefährdung und Obdachlosigkeit
sowie der Überforderung der Umgebung erforderlich.


B.- Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 errichtete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Wil-Uzwil für X eine Vertretungsbeistandschaft mit
Einkommens- und Vermögensverwaltung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, X sei aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit zunehmend nicht mehr in der
Lage, sich selbst zu versorgen und seinen Haushalt zu besorgen. Die involvierten
Fachpersonen hätten eine Unterbringung in einer betreuten Wohnform empfohlen, da
von einer weiteren Verschlechterung der Umstände auszugehen sei. Bereits in den
vergangenen Monaten sei es zu lebensbedrohlichen Stürzen in der Wohnung
gekommen. X sei wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, adäquate
Entscheidungen hinsichtlich seiner Wohnsituation zu treffen und seine administrativen
Angelegenheiten zu erledigen. So nehme er die IV-Abklärungstermine nicht wahr,
weshalb ihm sozialhilferechtliche Sanktionen drohten. Als Beiständin wurde N gewählt
und unter anderem damit beauftragt, für das gesundheitliche Wohl und eine geeignete
Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein.


C.- Am 14. Januar 2020 beantragte die Klinik Wil die Verlängerung der fürsorgerischen
Unterbringung von X. Sie begründete dies mit der Notwendigkeit, die Abstinenz
aufrechtzuerhalten, an der Behandlungsmotivation zu arbeiten, die künftige Wohnform
zu klären, diagnostische Sicherheit hinsichtlich der schizophrenen Grunderkrankung zu
gewinnen, die Medikamente optimal einzustellen, die Verlegung in die psychiatrische
Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers zu prüfen, eine ausreichende Tagesstruktur zu
etablieren und die kognitiven Funktionen zu unterstützen. Die KESB Wil-Uzwil gewährte
X dazu am 16. Januar 2020 das rechtliche Gehör und verfügte gleichentags folgendes:


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"1. Die fürsorgerische Unterbringung von X in der sie Psychiatrie St. Gallen Nord
   wird verlängert und bleibt auch im Falle einer Verlegung in die Klinik St. Pirminsberg,
   Pfäfers, weiterhin und für die Dauer der Notwendigkeit bestehen.


2. Die Verantwortlichen der PSGN werden gebeten, X auf seinen Wunsch hin,
   so schnell als möglich in die Klinik St. Pirminsberg nach Pfäfers zu verlegen.


3. Die Kompetenz zur Entlassung wird der Psychiatrie St. Gallen Nord bzw. der
   Klinik St. Pirminsberg, Pfäfers übertragen.


4. Falls die Unterbringung von X länger als bis 6. Juni 2020 andauert, wird die
   Psychiatrie St. Gallen Nord bzw. die Klinik St. Pirminsberg, Pfäfers, beauftragt,
   spätestens bis 15. Mai 2020 der KESB Wil-Uzwil schriftlich einen begründeten
   Bericht mit Antrag auf periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung
   zu unterbreiten.


5. Die gewählte Beiständin wird nach Rechtskraft des Beschlusses vom 8. Januar
   2020 beauftragt, die Unterbringung von X in der Psychiatrie St. Gallen Nord
   bzw. in der Klinik St. Pirminsberg, Pfäfers, zu begleiten und allen Beteiligten,
   insbesondere auch in Zusammenhang mit der Planung einer Anschlusslösung,
   als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.


6. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet."


Gegen diese Verfügung erhob X kein Rechtsmittel. Da sich die Klinik St. Pirminsberg
nicht bereit erklärte, X aufzunehmen, wurde dieser am 4. Mai 2020 ins
Spezialwohnheim Eggefeld der PSGN verlegt. Am 4. Juni 2020 beantragte die
Beiständin die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung im Spezialwohnheim
Eggfeld. Der Heimarzt unterstützte diesen Antrag im Kurzbericht vom 10. Juni 2020.
Am 18. Juni 2020 wurde X das rechtliche Gehör zur Aufrechterhaltung der
Zwangsmassnahme gewährt und folgendes verfügt:


"1. Die fürsorgerische Unterbringung von X in PSGN, Spezialwohnheim Eggfeld, wird
   nach Art. 426 und Art. 431 ZGB bestätigt und bleibt weiterhin für die Dauer der




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   Notwendigkeit bestehen. Die Kompetenz zur Entlassung bleibt bei der KESB
   Wil-Uzwil.


2. Das Spezialwohnheim Eggfeld und die Beiständin werden beauftragt, der KESB
   schriftlich entweder einen Antrag auf Entlassung zu stellen oder aber spätestens bis
   20. November 2020 einen Arztbericht und Empfehlungen bezüglich der weiteren
   Unterbringung im Hinblick auf die periodische Überprüfung der fürsorgerischen
   Unterbringung zu unterbreiten.


3. Die Beiständin wir beauftragt, die Unterbringung von X im Spezialwohnheim Eggfeld
   zu begleiten und allen Beteiligten, insbesondere auch in Zusammenhang mit der
   Planung einer Anschlusslösung, als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.


4. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet."


D.- Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 (Datum der Postaufgabe: 29. Juni 2020) erhob X
Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der KESB Wil-Uzwil vom 18. Juni
2020 und seine Entlassung aus dem Spezialwohnheim Eggfeld.


Erwägungen:


1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum
Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtmittelerhebung ist gegeben. Die
Beschwerde vom 26. Juni 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in
formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 450, 450b und
450e des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210, abgekürzt: ZGB], Art. 27 des
Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5,
abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
[sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.


2.- […]


3.- Die angefochtene Verfügung und das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes
wegen auf die formelle Richtigkeit hin zu überprüfen.



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a) aa) In formeller Hinsicht hat die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von
Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen
Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete
Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten
einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Fehlt der (nach dem Willen
des Gesetzgebers interdisziplinär zusammengesetzten) KESB das nötige Fachwissen,
um über eine in Frage stehende Massnahme zu entscheiden, so ist ein
Sachverständigengutachten einzuholen. Über die Voraussetzungen für eine
fürsorgerische Unterbringung kann die KESB direkt und ohne externe Begutachtung
befinden, soweit sie selbst über das nötige Fachwissen verfügt. Das dafür nötige
Fachwissen ist insbesondere dann gegeben, wenn die KESB einen Arzt mit
genügenden Fachkenntnissen in Psychiatrie im Spruchkörper hat. Eine Qualifikation als
Spezialarzt oder Spezialärztin ist jedoch nicht erforderlich. Fehlt der KESB das nötige
Fachwissen, so hat sie das Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen. Die
begutachtende Fachperson muss unabhängig sein (vgl. BSK ZGB I-Maranta/Auer/
Marti, 6. Aufl., Art. 446 N 17 ff; ESR Komm-Steck, 2. Aufl. 2015, Art. 446 ZGB N 6 ff.).


bb) Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung in einem Gremium gefällt, in dem
keine Person mit medizinischem Fachwissen vertreten war. Auch die Anhörung erfolgte
durch ein Behördenmitglied ohne medizinische Ausbildung (vgl. Organigramm der
KESB Wil-Uzwil, im Internet abrufbar unter: www.kesb.sg.ch/regionen/wil-uzwil und
dort unter Organisation). Dementsprechend hätte sie zur Abklärung des Sachverhalts
ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Die Ausführungen des Heimarztes im
Kurzbericht vom 10. Juni 2020 (act. 5/3) ersetzten ein solches Gutachten nicht, da dem
Heimarzt die in der Sache erforderliche Unabhängigkeit fehlt (vgl. BGE 143 III 189 E.
3.4). Dessen Bericht fiel im Übrigen mit nur zehn Zeilen äusserst kurz aus. Zudem gab
der Heimarzt gegenüber dem Gericht auf telefonische Anfrage an, den
Beschwerdeführer nur einmal gesehen zu haben und deshalb anlässlich einer allfälligen
mündlichen Verhandlung keine Auskunft geben zu können (vgl. act. 4). Dieser formelle
Mangel wiegt umso schwerer, als bereits die erste Verlängerung der fürsorgerischen
Unterbringung am 16. Januar 2020 ohne Beizug eines medizinischen Sachverständigen
verfügt wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit am 10. Dezember 2019 im Rahmen
der amtsärztlichen Untersuchung letztmals durch einen unabhängigen Arzt begutachtet
(act. 5/7).


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cc) Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2019 von seinem
Hausarzt fürsorgerisch in der Klinik Wil untergebracht wurde. Der Amtsarzt verlängerte
die Zwangsmassnahme für längstens sechs Wochen bis 16. Januar 2020. Nach Ablauf
dieser Frist verfügte die Vorinstanz die Verlängerung der Massnahme. Gemäss Art. 431
Abs. 1 ZGB hätte demnach spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung,
also bis 5. Juni 2020, überprüft sein müssen, ob die Voraussetzungen für die
Unterbringung in der Klinik Wil noch erfüllt waren (vgl. BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger,
6. Aufl., Art. 431 N 3). Tatsächlich erfolgte die Überprüfung jedoch nicht innert sechs
Monaten nach Beginn der Unterbringung. So datieren sowohl das Protokoll über die
Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch die Verfügung selbst vom 18. Juni 2020.
Es reicht indes nicht, die Überprüfung innerhalb der Sechsmonatsfrist nur einzuleiten,
wie der Beiständin von der Vorinstanz offenbar mitgeteilt wurde (act. 5/5). Andernfalls
könnte die gesetzliche Frist von Art. 431 Abs. 1 ZGB beliebig ausgedehnt werden.
Unterlässt die KESB die rechtzeitige Überprüfung, entfällt die Unterbringung jedoch
nicht, da Art. 431 ZGB die Unterbringungsentscheide nicht befristet. Die Unterbringung
bleibt gültig. Soweit allerdings deswegen einer Person ungerechtfertigt die Freiheit
entzogen wird, kann der Kanton schadenersatz- und genugtuungspflichtig werden
(Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 431 N 23).


b) Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 von der Klinik Wil in das
Spezialwohnheim Eggfeld verlegt. Dieses befindet sich zwar ebenfalls auf dem Gelände
der PSGN, wird aber getrennt von der Klinik Wil geführt und unterscheidet sich unter
anderem im Angebot deutlich von den stationären Abteilungen der Klinik, deren
zentrales Element der individuelle auf den Patienten zugeschnittene Behandlungsplan
ist. Das Spezialwohnheim Eggfeld richtet sich dagegen mit einem niederschwelligen
Aktivierungstherapieangebot an chronisch psychisch kranke, verhaltensauffällige
Menschen mit minimaler Anforderung an die Tagesstruktur (vgl. www.psgn.ch).
Angesichts dieser Unterschiede handelte es sich nicht um eine Verlegung innerhalb
derselben Einrichtung. Vielmehr wäre dafür eine neue fürsorgerische Unterbringung zu
verfügen gewesen, was zumindest den Verantwortlichen der Klinik Wil hätte bewusst
sein müssen. Am gemeinsamen Austausch zwischen den Kantonalen Psychiatrischen
Diensten, den KJPD, der Klinik Sonnenhof, dem Gesundheitsdepartement und der
Verwaltungsrekurskommission vom 5. November 2018 wurde ausdrücklich
festgehalten, dass eine Verlegung von der Klinik Wil in das Pflegeheim Eggfeld einer


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neuen fürsorgerischen Unterbringung gleichkommt (vgl. Kurzprotokoll vom 6.
November 2018, S. 2). Die Vorinstanz hätte in diesem Zusammenhang im Einzelnen
prüfen müssen, ob das Betreuungs- und Therapieangebot des Spezialwohnheims
Eggfeld mit den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers und dem Ziel der
fürsorgerischen Unterbringung übereinstimmt. Nicht nur die konkrete Einrichtung,
sondern auch das Betreuungs- bzw. Behandlungskonzept stellt Teil des Entscheides
über die fürsorgerische Unterbringung dar und hat an dessen formeller Rechtskraft teil
(vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 37 und 54).


c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die fürsorgerische Unterbringung
des Beschwerdeführers ohne Beizug eines medizinischen Sachverständigen anordnete
bzw. bestätigte und die Geeignetheit des Spezialwohnheims Eggfeld nicht gemäss den
Vorgaben von Art. 426 Abs. 1 ZGB prüfte. Es ist folglich von einem nicht umfassend
geklärten Sachverhalt auszugehen. In solchen Fällen ist in der Regel auf Rückweisung
zu erkennen, insbesondere wenn es sich wie vorliegend nicht nur um einen geringen
Mangel handelt, der sich ohne Weiteres beheben lässt (vgl. Cavelti/Vögeli,
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1029; Kiener/
Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 1649; A. Griffel, in:
Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 28 N 38). Zudem würde dem Beschwerdeführer
andernfalls der Instanzenzug unzulässig verkürzt. Aufgrund der gravierenden Mängel ist
die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2020 aufzuheben und die Sache zu
Vornahme der versäumten Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.


Durch die Aufhebung der Verfügung fällt die fürsorgerische Unterbringung des
Beschwerdeführers nicht dahin, sondern bleibt weiterhin gültig. Die KESB Wil-Uzwil hat
die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers indessen umgehend, d.h.
innert weniger Tage, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Eine
allfällige Verzögerung könnte vom Beschwerdeführer mittels Rechtsverweigerungs-
oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB;
vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 431 N 23 f.).


3.- Da die Vorinstanz wesentliche Verfahrensschritte verletzte, sind ihr die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 2 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–
erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).

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Entscheid:


1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.


2. Die Verfügung der KESB Wil-Uzwil vom 18. Juni 2020 wird aufgehoben.


3. Die Sache wird zur umgehenden Klärung des Sachverhalts und zu neuer Verfügung
   im Sinne der Erwägungen (insb. ärztliche Begutachtung, Prüfung der
   Angemessenheit der Einrichtung) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
   Der Beschwerdeführer hat bis zum Zeitpunkt der Neuverfügung im Eggfeld
   zu verbleiben.


4. Die KESB Region Wil-Uzwil bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.–.




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