# V.2019.181.P — Husband as Personal Representative Upheld Despite Family Conflict and Cognitive Decline

**Geschäftsnummer:** V.2019.181.P
**Citation:** VWEK SG V.2019.181.P
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsrekurskommission
**Entscheiddatum:** 2020-03-26
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sg/SG_VWEK_001_V-2019-181-P_2020-03-26/husband-as-personal-representative-upheld-despite-family-conflict-and-cognitive-decline
**Official Source URL:** https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7042&type=1563347022&cHash=13303a08f3f5146c630b4e3aa539ec93
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-2019-181-P_2020-03-26.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative commission reviewed a challenge to the validation of an advance directive appointing the husband as the representative for personal and financial affairs, despite known family conflicts and the protected person's subsequent mild cognitive deficit progressing to mild dementia. The court reasoned that while significant family tensions existed, evidenced by past legal measures and allegations of emotional abuse by the husband, the record lacked objective criteria indicating the husband's professional or personal unsuitability to carry out the mandate, especially since the principal knowingly appointed him and maintained that appointment even during periods of crisis, thus upholding the priority of self-determination unless obvious deficiencies render the appointment inadequate for the protected person's welfare.

## Leitsatz / Regeste

Art. 363 ZGB; Art. 11 lit. a EG-KES; Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [sGS 963.75, abgekürzt: HonO] — Art. 363 ZGB: The decision addresses the validation of the power of attorney for future care, which is the subject of the appeal. Art. 11 lit. a EG-KES: Cited in connection with the imposition of costs on the appellant following the dismissal of the appeal. Art. 95 Abs. 1 VRP: Cited in connection with the imposition of costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 363 ZGB

The decision addresses the validation of the power of attorney for future care, which is the subject of the appeal.

### 2. Art. 11 lit. a EG-KES

Cited in connection with the imposition of costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

### 3. Art. 95 Abs. 1 VRP

Cited in connection with the imposition of costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

### 4. Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [sGS 963.75, abgekürzt: HonO]

Used to determine the amount of the extra-judicial compensation awarded to the successful party.

### 5. Art. 19 HonO

Used as a basis for setting the amount of the extra-judicial compensation.

### 6. Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70, abgekürzt AnwG]

Used as a basis for setting the amount of the extra-judicial compensation.

### 7. Art. 28bis Abs. 1 HonO

Used to calculate the allowance for disbursements included in the extra-judicial compensation.

### 8. Art. 29 HonO

Used to calculate the VAT included in the extra-judicial compensation.

## Volltext des Entscheids

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  Fall-Nr.:               V-2019/181 P
  Stelle:                 Verwaltungsrekurskommission
  Rubrik:                 Kindes- und Erwachsenenschutz
  Publikationsdatum: 16.04.2020
  Entscheiddatum:         26.03.2020




Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.03.2020
Art. 363 ZGB (SR 210). Validierung Vorsorgeauftrag. Aus den Akten ergeben
sich deutliche Hinweise auf erhebliche familiäre Konflikte, nicht aber solche,
die geeignet wären, die Fähigkeiten des Vorsorgebeauftragten in Zweifel zu
ziehen. Eignung des Ehemanns als Vorsorgebeauftragter bejaht
(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 26. März 2020, V-2019/181 P).

X, Beschwerdeführer,


gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg, Bürohaus Soorpark, Postfach
39, 9606 Bütschwil, Vorinstanz,


und


Y, Beschwerdegegner,


vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Christine Kobelt, Kreuzacker-strasse 9,
9000 St. Gallen,


betreffend


Validierung des Vorsorgeauftrags (Z, geb. 4. November 1942)



Der Präsident hat festgestellt:




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A.- X ist verheiratet, hat zwei Kinder und lebt mit seiner Familie in E. Er ist der Sohn von
Y und Z (geb. 4. November 1942). Letztere befand sich nach hausärztlicher Zuweisung
wegen einer zunehmenden Gedächtnisstörung vom 4. bis 14. Februar 2019 in der
Geriatrischen Klinik A, wo zwar ein leichtes kognitives Defizit, jedoch keine
Beeinträchtigung bei der Verrichtung der Alltagsaktivitäten festgestellt wurde. Da diese
Beurteilung erheblich von den Wahrnehmungen des Hausarztes und des Ehemanns
abwich, empfahlen die Ärzte der Geriatrischen Klinik A eine neuropsychologische
Untersuchung in der Memory Clinic. Im Austrittsbericht wurde zudem ausgeführt, an
einem Rundtischgespräch im Beisein des Sohnes seien familiäre Konflikte deutlich
spürbar geworden. Man habe sich deshalb zusammen mit Z für eine getrennte
Wohnform entschieden. Letztere zog nach dem Klinikaufenthalt vorübergehend bei
ihrem Bruder F ein und stellte am 6. März 2019 ein Gesuch um Erlass von
Eheschutzmassnahmen. Das Kreisgericht Toggenburg belegte Y mit
superprovisorischem Entscheid vom 11. März 2019 mit einer Kontaktsperre und einem
Rayonverbot (Liegenschaft F). Zudem wurden Vermögenswerte bei der A Bank AG, S,
gesperrt. Nachdem sich die Ehegatten geeinigt hatten, wurde das gerichtlich verfügte
Kontakt- und Annäherungsverbot aufgehoben und angeordnet, dass keiner der
Eheleute ohne das Einverständnis des anderen über die Vermögenswerte bei der A
Bank AG verfügen könne (Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg SF.0000.0-T00F-
XYZ vom 0. XXX 0000).


B.- Seit April 2019 wohnt Z im Pflegeheim O. Da X mit dieser Unterbringung nicht
einverstanden war, reichte er am 23. April 2019 bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region St. Gallen eine Gefährdungsmeldung ein.
Er sei der Meinung, dass seine Mutter einen unabhängigen Beistand benötige. Sein
Vater habe behauptet, dass es ihm unmöglich sei, für seine Ehefrau zu sorgen, weshalb
er sie im Altersheim untergebracht habe. Z leide jedoch bloss unter leichten
Gedächtnisproblemen und könne mit entsprechender Unterstützung auch zu Hause
leben. Diese Gefährdungsmeldung wurde zuständigkeitshalber an die KESB
Toggenburg weitergeleitet. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 stellte das Amtsnotariat
St. Gallen der KESB Toggenburg den am 16. Oktober 2016 öffentlich beurkundeten
Vorsorgeauftrag von Z zu. Darin wurden in der Reihenfolge ihrer Aufzählung Y, X und
M, St. Gallen, als Vorsorgebeauftragte bezeichnet. Die Vertretung umfasst die
Personen- und Vermögenssorge sowie den Rechtsverkehr. Am 3. Juni 2019 erstellten


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die Ärzte der Memory Clinic an der Geriatrischen Klink den Bericht über die
Untersuchung vom 6. Mai 2019. Sie diagnostizierten bei Z eine "leichte Demenz vom
Mischtyp", wobei auch eine "Alzheimer Komponente" in Erwägung gezogen wurde.


C.- Nach umfangreichen Abklärungen stellte das zuständige Behördenmitglied der
KESB Toggenburg mit Verfügung vom 9. August 2019 fest, dass der Vorsorgeauftrag
von Z vom 6. Oktober 2016 gültig errichtet worden sei und erklärte diesen für wirksam
(Ziffer 1 des Entscheiddispositivs). Y wurde als vorsorgebeauftragte Person bezeichnet
(Ziff. 2) und beauftragt, Z bei der Personensorge, der Vermögenssorge sowie der
Vertretung im Rechtsverkehr umfassend zu vertreten (Ziff. 3). In den Ziffern 3a – c, 4
und 5 wurden die Aufgaben und Kompetenzen des Vorsorgebeauftragten konkretisiert.
Die KESB Toggenburg erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (Ziff. 6).


D.- Mit Verfügung vom 19. August 2019 zog die KESB Toggenburg das am 6. März
2019 beim Kreisgericht Toggenburg eingereichte Eheschutzbegehren namens der
urteilsunfähigen Z zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das
Kreisgericht Toggenburg schrieb das Verfahren antragsgemäss ab (Entscheid des
Kreisgerichts Toggenburg SF.0000.0-T00F-XYZ vom 17. Oktober 2019).


E.- Mit Eingabe vom 4. September 2019 (Eingang bei der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen [VRK] am 9. September 2019)
erhob X Beschwerde. Er beantragte, die Ziffer 2 der Verfügung der KESB Toggenburg
vom 9. August 2019 sei aufzuheben und er sei als vorsorgebeauftragte Person
einzusetzen. In seinem Schreiben vom 23. Dezember 2019 sah er von Letzterem ab
und teilte mit, er sei wohl nicht die beste Person, um als Beistand seiner Mutter zu
walten, wolle jedoch sicherstellen, dass seine Mutter einen professionellen Beistand
erhalte.


Am 28. Oktober 2019 nahm die KESB Toggenburg zur Beschwerde Stellung und
beantragte deren Abweisung.


Der Beschwerdegegner liess sich mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 22.
November 2019 vernehmen und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.



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In der Folge äusserten sich der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2019 und 16.
Januar 2020 und der Beschwerdegegner am 9. Januar und 24. Januar 2020 zur Sache
bzw. zu den Eingaben der jeweils anderen Partei.


Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,
soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


erwogen:


1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Einzelrichter
der Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 450 Abs. 1
ZGB und Art. 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41ter des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Die
Beschwerde vom 4. September 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt die
gesetzlichen Anforderungen (Art. 450 Abs. 3 und 450b Abs. 1 ZGB). Die Befugnis zur
Rechtsmittelerhebung ist gegeben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.


2.- Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz, mit der ein Vorsorgeauftrag nach
Art. 363 ZGB validiert wurde. Dabei ist nicht streitig, dass der Vorsorgeauftrag gültig
errichtet wurde und die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind.
Gerügt wurde einzig, der Beschwerdegegner sei als Vorsorgebeauftragter nicht
geeignet. Dies ist nachfolgend zu prüfen.


a) Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden
ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim
Zivilstandsamt (Art. 363 Abs. 1 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die
Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden ist (Abs. 2 Ziff. 1), die
Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind (Ziff. 2), die beauftragte
Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Ziff. 3) und weitere Massnahmen des
Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Ziff. 4). Nimmt die beauftragte Person den
Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den




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Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag hin und händigt ihr eine
Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt (Abs. 3).


Für die Eignung einer natürlichen Person sind vor allem deren individuellen
persönlichen und fachlichen Kompetenzen, aber auch ihre zeitlichen sowie
emotionalen Ressourcen massgebend. Auch die Schwierigkeit der Aufgaben und deren
Umfang haben Einfluss auf die Eignung einer Person. Über die Eignung des
Beauftragten ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien zu
entscheiden. Dazu gehören namentlich der strafrechtliche und betreibungsrechtliche
Leumund, die Ausbildung und die berufliche Erfahrung. Wesentlich ist ferner, dass sich
der Beauftragte bereit erklärt, den Vorsorgeauftrag persönlich zu erfüllen und dazu
auch tatsächlich in der Lage ist. Da der Vorsorgeauftrag stark im Dienst der
Selbstbestimmung steht, hat die Erwachsenenschutzbehörde mit Blick auf einen
allfälligen Interessenkonflikt mit der Auftraggeberin Zurückhaltung zu üben. Dies gilt
ganz besonders da, wo die Auftraggeberin die Interessenkollision bei der
Auftragserteilung bereits gekannt hat. Die Erwachsenenschutzbehörde hat die Eignung
des Beauftragten von Amtes wegen abzuklären. Gleichwohl liegt die Verantwortung für
dessen Eignung grundsätzlich bei der Auftraggeberin und nicht bei der
Erwachsenenschutzbehörde. Solange der Ernannte geeignet ist, darf die Behörde
aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Auftraggeberin nicht einschreiten, selbst
wenn es besser geeignete Personen gäbe. Erkennt die Erwachsenenschutzbehörde
von Anfang an triftige Mängel und Risiken in der Wahl des Beauftragten, so darf sie
diese nicht gestützt auf das Selbstbestimmungsrecht der Auftraggeberin in Kauf
nehmen, denn dies würde dem Schutzzweck des Vorsorgeauftrags widersprechen.
Gelangt die Erwachsenenschutzbehörde im Zug ihrer Abklärungen zur Überzeugung,
dass der Vorsorgeauftrag zur Interessenwahrung der Auftraggeberin nicht genügt,
sondern dazu weitere Massnahmen erforderlich sind, hat sie anstelle oder in Ergänzung
des Vorsorgeauftrags weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes, namentlich
eine Beistandschaft, anzuordnen. Wird eine Beistandschaft neben dem
Vorsorgeauftrag angeordnet, sind die beiden Massnahmen inhaltlich klar voneinander
abzugrenzen (vgl. BSK ZGB I-Jungo, 6. Aufl. 2018, Art. 363 N 22 ff.).


b) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner sei als Vorsorgebeauftragter
eingesetzt worden. Er verfüge über einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund und


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es bestünden keine Anzeichen dafür, dass er für die Aufgabenführung nicht geeignet
sei. Der Beschwerdegegner schloss sich dieser Einschätzung im Wesentlichen an.
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der
Beschwerdegegner habe Z emotional missbraucht und sich ihr gegenüber
kontrollierend und ausfällig verhalten. Das Verhältnis zwischen den Eheleuten sei
zerrüttet, weshalb der Beschwerdegegner seine Ehefrau im Altersheim untergebracht
habe. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz das nahe Umfeld, insbesondere die
Nachbarn, nicht in die Untersuchung miteinbezogen habe. Diese hätten seine
Einschätzung bestätigen können. Seine Mutter lasse sich immer wieder vom Vater
einschüchtern, weshalb auch die Eheschutzmassnahmen wieder aufgehoben worden
seien. Die Angst der Mutter vor ihrem Ehemann sei ebenfalls nicht berücksichtigt
worden.


c) Z setzte ihren Ehemann am 6. Oktober 2016 als prioritären Vorsorgebeauftragten ein;
der Beschwerdeführer wurde an zweiter Stelle aufgeführt. Im Rahmen der öffentlichen
Beurkundung war unter anderem auch die Urteilsfähigkeit abzuklären (vgl. Art. 18 Abs.
4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [sGS 911.1,
abgekürzt: EG-ZGB], weshalb davon auszugehen ist, dass diese Regelung dem
ursprünglichen Willen der Vorsorgeauftraggeberin entsprach (vgl. Jungo, a.a.O.,
Art. 361 N 2). Aus den Akten ergibt sich, dass sich später familiäre Konflikte
entwickelten. So wurde im Austrittsbericht der Geriatrischen Klinik vom 22. Februar
2019 ausgeführt, aufgrund der Uneinigkeit zwischen dem Ehepaar YZ hinsichtlich der
zukünftigen Wohnform und Unterstützung habe am 11. Februar 2019 ein
Rundtischgespräch im Beisein des Sohnes stattgefunden. Dabei seien deutliche
Familienkonflikte zu Tage getreten. Dem Sohn sei unter anderem auch die Möglichkeit
aufgezeigt worden, eine Meldung bei der Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde
einzureichen. Die Spannungen gipfelten schliesslich im Gesuch um Erlass von
Eheschutzmassnahmen, das die Ehefrau am 6. März 2019 beim Kreisgericht
Toggenburg einreichte. Ob das Eheschutzverfahren durch den Beschwerdeführer
initiiert wurde, wie der Beschwerdegegner vorbrachte, kann nicht überprüft werden.
Fest steht aber, dass Z später zu Protokoll gab, sie habe dieses Verfahren gar nie
angestrebt, vielmehr sei es ihr eingeredet worden (vi-act. 65 Ziff. 4c), und das Kontakt
und Annäherungsverbot – auf Antrag von Z – am 3. April 2019 bereits wieder
aufgehoben wurde (vi-act. 28A). Auch in dieser offensichtlichen Krisensituation


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veranlasste Z keine Änderung des Vorsorgeauftrags, obwohl sie gemäss Einschätzung
der Geriatrischen Klinik dazu noch in der Lage gewesen wäre. Die Oberärztin führte in
der "Einschätzung bezüglich Urteilsfähigkeit" vom 20. Februar 2019 aus, Z sei aus
Sicht der Klinik urteilsfähig bezüglich folgender Handlungen und Entscheidungen:
Errichtung eines Vorsorgeauftrags und Bezeichnung einer vorsorgebeauftragten
Person, Errichtung einer Patientenverfügung, Einleitung eines Eheschutzverfahrens
sowie Zustimmung oder Ablehnung zur Frage der Errichtung einer Beistandschaft (vi-
act. 42A). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Vorsorgeauftrag
tatsächlich dem ursprünglichen Willen von Z entspricht. Die Vorinstanz hätte von sich
aus nur dann vom Willen der Auftraggeberin abweichen dürfen, wenn offensichtlich
gewesen wäre, dass der Beschwerdegegner seiner Aufgabe nicht gewachsen wäre
(vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006
7001 ff. S. 7027). Dies ist nachfolgend zu prüfen.


d) Der Beschwerdeführer machte zu Recht nicht geltend, dem Beschwerdegegner fehle
es an den notwendigen fachlichen Kompetenzen und zeitlichen Ressourcen. Diese
Aspekte wurden von der Vorinstanz geprüft. Zu diesem Zweck führte sie verschiedene
Gespräche und nahm Einblick ins Straf- und ins Betreibungsregister. Aus diesen
Abklärungen ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner der ihm
übertragenen Aufgabe offensichtlich nicht gewachsen sein könnte. Die wesentlichen
Einwände des Beschwerdeführers betreffen denn auch emotionale Aspekte, wobei der
vorgebrachte Vorwurf des emotionalen Missbrauchs besonders schwer wiegt. Zum
Beweis seiner Anschuldigungen legte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos von
Handnotizen der Mutter, Telefonprotokolle sowie E-Mail- und Briefkopien ins Recht, die
er wie folgt kategorisierte (act. S. 15 ff.): Psychologische Erpressung, Drohungen,
Macht durch Bestrafung, positive Bestärkung (Kontrolle), Isolation, Gaslighting
(Selbstzweifel anregen), Einschüchterung, Schuldabschiebung auf das Opfer und
traumatische Bindung. Diese Dokumente stellen indes lediglich Fragmente aus dem
Leben von Z dar, die losgelöst von ihrem Kontext nur schwer oder gar nicht zu
interpretieren sind. Zu berücksichtigen ist, dass Z mittlerweile an einer Demenz in
fortgeschrittenem Stadium leidet und sich bei solchen Patienten mit der Zeit auch die
Persönlichkeit verändert. Die Krankheit geht mit einer wesentlichen Veränderung des
Charakters und des Benehmens einher und kann insbesondere auch das


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Urteilsvermögen beeinträchtigen und zu Misstrauen führen (vgl. alzheimer's
association, unter: www.alz.org/de/demenz-alzheimer-deutschland). Eine zuverlässige
Interpretation und Beurteilung der Notizen erfordert deshalb nicht nur Kenntnis der
jeweiligen Situation, in der sie geschrieben wurden, sondern auch spezifisches
Fachwissen über Demenzerkrankungen. Die Beurteilung der Schriftstücke durch den
Beschwerdeführer erscheint vor diesem Hintergrund problematisch. Insbesondere
handelt es sich, wie die Vorinstanz zur Recht ausführte, um die subjektive Sicht einer
am Konflikt beteiligten Person. In dieser Eigenschaft verfügt der Beschwerdeführer
nicht über die notwendige Distanz, um eine derart schwierige Konstellation mit der
erforderlichen Objektivität zu beurteilen, zumal er sich als Sohn mitten in diesem
familiären Spannungsfeld befindet. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Eheleute YZ
seit mehr als 50 Jahren verheiratet sind und sich in solch langer Zeit Verhaltensmuster
entwickeln können, die für einen Aussenstehenden nicht leicht verständlich oder
nachvollziehbar sind. Es liegt nicht an den Behörden, ohne begründeten Verdacht in
solche Beziehungsmuster einzugreifen. Hinzu kommt, dass Z ihren Ehemann trotz den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten im Jahr 2016 als
Vorsorgebeauftragen einsetzte und an dieser Regelung auch im Rahmen des
Eheschutzverfahrens festhielt. Dies erscheint zwar in gewisser Weise irritierend, ist
jedoch mit Blick auf die von der Geriatrischen Klinik damals noch bestätigten
Urteilsfähigkeit (vi-act. 42A) zu respektieren. Im Weiteren ergeben sich auch aus den
Auskünften aussenstehender Dritter, insbesondere des Hausarztes, der Klinikärzte und
der Heimleitung, keine Verdachtsmomente, welche die Vorwürfe des
Beschwerdeführers stützen könnten. Es wurde "lediglich" auf familiäre Probleme und
Spannungen hingewiesen, ohne diese jedoch zu werten. Dass die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang die unmittelbaren Nachbarn nicht befragte, wie der Beschwerdeführer
rügte, ist nicht zu beanstanden. Zum einen erscheint eine solche Befragung aus
Gründen des Persönlichkeitsschutzes problematisch und zum andern ist nicht
ersichtlich, inwiefern deren ebenfalls subjektive Sicht zur Objektivierung des
Sachverhalts hätte beitragen können.


e) Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten zwar deutliche Hinweise auf
erhebliche familiäre Konflikte, nicht aber solche, die geeignet wären, die Fähigkeiten
des Beschwerdegegners als Vorsorgebeauftragter in Zweifel zu ziehen. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass sich Z nun im Pflegeheim aufhält, wo sie


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glücklich sei und sich zuhause fühle, wie der Beschwerdeführer bestätigte (act. 19
Punkt 5). Gemäss dem Hausarzt ist eine Heimunterbringung bei fortschreitender
Demenz unumgänglich (vi-act. 62), weshalb eine Rückkehr ins eheliche Domizil wohl
nicht in Frage kommt, zumal sich der Ehemann die Betreuung offensichtlich nicht
(mehr) zutraut. Im "Dorfplatz" wird man Z die notwendige Fürsorge zukommen lassen,
sodass sich der Umfang der Vertretung im Wesentlichen auf die Vermögenssorge und
den Rechtsverkehr beschränken dürfte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die
Verantwortlichen des Pflegeheims der KESB Toggenburg gestützt auf Art. 443 Abs. 1
ZGB Meldung erstatten würden, falls seitens des Vorsorgebeauftragten Anordnungen
getroffen würden, die den Interessen und dem Wohlbefinden von Z zuwiderliefen.


3.- a) Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 11 lit. a EG-KES in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen
erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– (vgl. Art. 7 Ziff. 112 der
Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Kosten sind mit dem Kostenvorschuss
von Fr. 800.– zu verrechnen.


b) Der Beschwerdegegner hat zufolge Obsiegens Anspruch auf eine ausseramtliche
Entschädigung. Seine Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. In der
Verwaltungsrechtspflege wird das Honorar der Rechtsvertreter grundsätzlich als
Pauschale bemessen; vor der Verwaltungsrekurskommission beträgt es zwischen
Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [sGS 963.75,
abgekürzt: HonO]). Innerhalb dieses Rahmens wird das Honorar nach den besonderen
Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des
Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, festgesetzt (Art. 19 HonO
und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70, abgekürzt AnwG]).
Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die eingereichte Beschwerdeschrift inklusive
Beilagen 105 Seiten umfasste; hinzu kamen zwei weitere Eingaben des
Beschwerdeführers sowie eine 13-seitige Stellungnahme der Vorinstanz. Da auch der
Umfang der vorinstanzlichen Akten nicht gering war, ist das Honorar auf Fr. 1'800.–
festzusetzen. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 72.– (4 % von Fr. 1'800.–,
Art. 28bis Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 144.15 (7,7 % von Fr. 1'872.–,




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Art. 29 HonO). Die ausseramtliche Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2'016.15;
entschädigungspflichtig ist der Beschwerdeführer.


und entschieden:


1. Die Beschwerde wird abgewiesen.


2. X hat die amtlichen Kosten von Fr. 800.– zu bezahlen, unter Verrechnung des
   Kostenvorschusses in gleicher Höhe.


3. X hat Y ausseramtlich mit Fr. 2'016.15 zu entschädigen.




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