# V.2019.163 — Child Protection Jurisdiction Following Foster Family Relocation

**Geschäftsnummer:** V.2019.163
**Citation:** VWEK SG V.2019.163
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsrekurskommission
**Entscheiddatum:** 2019-11-12
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sg/SG_VWEK_001_V-2019-163_2019-11-12/child-protection-jurisdiction-following-foster-family-relocation
**Official Source URL:** https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6780&type=1563347022&cHash=91691120162be7a6c745105d0576552f
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-2019-163_2019-11-12.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative appeals commission addressed a dispute over the competent child protection authority for a child under guardianship whose foster family relocated, shifting the child's center of life and schooling to a new municipality. The court reasoned that in deciding jurisdiction, considerations of expediency and the specific facts of the case are paramount, noting that the child had been fully integrated into the foster family for over a decade at the new location, and continuity with the previous authority held little weight given the limited complexity of the case and recent change in guardian. Therefore, the commission ruled that transferring the measure to the authority at the child's current place of residence served the child's best interests, obligating the authority in the new location to assume responsibility for the guardianship.

## Leitsatz / Regeste

Art. 315 i.V.m. Art 444 ZGB; Art. 95 Abs. 3 VRP — Art. 315 i.V.m. Art 444 ZGB: This provision frames the core legal issue regarding the jurisdiction over child protection measures which the court decides upon. Art. 95 Abs. 3 VRP: Cited in the dispositive order regarding the waiver of official costs.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 315 i.V.m. Art 444 ZGB

This provision frames the core legal issue regarding the jurisdiction over child protection measures which the court decides upon.

### 2. Art. 95 Abs. 3 VRP

Cited in the dispositive order regarding the waiver of official costs.

## Volltext des Entscheids

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  Fall-Nr.:               V-2019/163
  Stelle:                 Verwaltungsrekurskommission
  Rubrik:                 Kindes- und Erwachsenenschutz
  Publikationsdatum: 27.03.2020
  Entscheiddatum:         12.11.2019




Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.11.2019
Art. 315 i.V.m. Art 444 ZGB (SR 210). Zuständigkeit. Bei
Zuständigkeitsentscheiden sind Zweckmässigkeitsüberlegungen
miteinzubeziehen. Zudem kommt den Sachverhaltsumständen des
Einzelfalls ein grosses Gewicht zu. Mit dem Umzug der Pflegefamilie
verschob sich auch der Lebensmittelpunkt des bevormundeten Kindes. Der
Kontinuität der Massnahme ist vorliegend kein grosses Gewicht
beizumessen. Die Übertragung der Massnahme liegt im Interesse des
bevormundeten Kindes. Trotz grundsätzlich perpetuiertem Wohnsitz am Sitz
der bisher zuständigen KESB sind die Voraussetzungen für eine
Wohnsitzbegründung am neuen Aufenthaltsort erfüllt, weshalb die für diesen
Ort zuständige KESB zu verpflichten ist, die Massnahme zur Weiterführung
zu übernehmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 12. November
2019, V-2019/163).

Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichter Thomas Angehrn und Fachrichterin Sieglinde
Marte, Gerichtsschreiberin Franziska Geser



Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde X, Gesuchstellerin,


gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y, Gesuchsgegnerin,


betreffend


Zuständigkeit




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Sachverhalt:


A.- A wurde als Kind von B und C in M geboren. A lebt seit dem 22. Oktober 2008 in
der Pflegefamilie D, in die sie voll integriert ist und die bis vor wenigen Monaten in N
wohnte. Anfänglich wurde A durch die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt M
verbeiständet. Mit Verfügung vom 21. September 2010 wurde die Massnahme von der
damaligen Vormundschaftsbehörde N übernommen. Am 20. Januar 2015 entzog die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X der Mutter die elterliche Sorge und
errichtete eine Vormundschaft für A. Am 1. Januar 2019 kam es zu einem Wechsel des
Vormunds. Die Mutter lebt in Deutschland und der Vater in einem anderen Kanton. Zu
beiden leiblichen Elternteilen besteht kaum Kontakt.


B.- Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 gelangte die KESB X an die KESB Y und informierte
diese darüber, dass die Pflegefamilie von A nach O umgezogen sei. Damit habe auch A
ihren Lebensmittelpunkt nach O verlegt. Sie besuche in O die Schule und mit einer
Umplatzierung sei nicht zu rechnen. Aus diesem Grund werde die KESB Y darum
ersucht, die für A bestehende Vormundschaft zur Weiterführung zu übernehmen. Mit
Schreiben vom 16. Juli 2019 erklärte die KESB Y, dass eine Übernahme der
Massnahme durch die KESB Y aus ihrer Sicht nicht im Kindesinteresse liege. Die KESB
X führe die Massnahme seit der Geburt von A und sei mit den Verhältnissen des
Mädchens bestens vertraut, weshalb ihr zweckmässigerweise der Vorrang gebühre.
Hinzu komme, dass A in naher Zukunft eine Ausbildung machen werde, und dass in
diesem Zusammenhang ein weiterer Umzug wahrscheinlich sei. Zudem sei die Distanz
zwischen dem Standort der bisherigen Berufsbeistandschaft sowie der KESB X und O
gering, womit auch dies nicht gegen eine Weiterführung der Massnahme spreche.


C.- Am 13. August 2019 gelangte die KESB X zur Klärung der Zuständigkeitsfrage an
die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie bezog sich dabei
auf die Rechtsprechung der VRK und führte aus, dass ein Festhalten an der
Zuständigkeit der KESB X nicht gerechtfertigt sei. Die KESB Y stellte mit
Vernehmlassung vom 22. August 2019 den Antrag, das Gesuch um Klärung der
örtlichen Zuständigkeit sei aufgrund von formellen Mängeln zurückzuweisen.




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Eventualiter sei festzustellen, dass die Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaft
für A weiterhin bei der KESB X verbleibe.


Auf die Ausführungen der beteiligten KESB wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen
Erwägungen eingegangen.


Erwägungen:


1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Hält sich eine
Kindesschutzbehörde nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der
Behörde, die sie als zuständig erachtet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 2 ZGB).
Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der
Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch
keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage
ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Die VRK ist als
erstinstanzliche gerichtliche Beschwerdeinstanz zum Entscheid über
Zuständigkeitskonflikte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zuständig (Art.
27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS 912.5,
abgekürzt: EG-KES). Die Bestimmungen des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP) zum Rekursverfahren sind
sinngemäss anzuwenden (Art. 11 lit. a EG-KES).


b) Die KESB X hielt sich im Juli 2019 nicht mehr als zuständig zur Führung der
kindesschutzrechtlichen Massnahme für A. Sie ersuchte deshalb die KESB Y am 4. Juli
2019 mit einer begründeten Anfrage darum, die Führung der Massnahme zu
übernehmen. Darauf antwortete die KESB Y mit Schreiben vom 16. Juli 2019 und
führte aus, weshalb nach ihrer Meinung die Zuständigkeit weiterhin bei der KESB X
liege. In der Regel besteht der Meinungsaustausch in einer einmaligen Stellungnahme
jeder beteiligten Behörde. Eine weitere Stellungnahme ist zwar möglich, sie sollte aber
mit Blick auf die im Kindes- und Erwachsenenschutz gebotene einfache und rasche
Bereinigung die Ausnahme bleiben (BSK ZGB I-Maranta/Auer/Marti, 6. Aufl. 2018, Art.
444 N 13). Mit den gegenseitigen Stellungnahmen wurde dementsprechend dem vom
Gesetz verlangten Meinungsaustausch Genüge getan. Überdies weichen die beiden
Standpunkte deutlich voneinander ab und es war nicht damit zu rechnen, dass ein



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zweiter Schriftenwechsel eine Einigung herbeiführen würde. Somit ist die KESB X
sowohl korrekt als auch pragmatisch vorgegangen, indem sie in einem zweiten Schritt
als erstbefasste Behörde zur Klärung der Zuständigkeitsfrage direkt an die VRK
gelangte.


2.- Strittig ist, welche Kindesschutzbehörde örtlich zuständig ist. Das Gesetz schreibt
vor, dass Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des
Kindes angeordnet werden (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder
sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug,
so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2
ZGB).


a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die beiden Zuständigkeiten nicht
gleichwertig, sondern es hat – insbesondere bei negativen Kompetenzkonflikten – die
Zuständigkeit am Wohnsitzes des Kindes Vorrang (BGE 129 I 419 E. 2.3). Diese
Rechtsprechung ist in der Lehre mehrfach kritisiert worden; verschiedene Autoren sind
der Auffassung, dass die beiden Zuständigkeiten des Wohnsitzes und des Aufenthaltes
rechtlich gleichwertig seien. Gemäss Hegnauer ist bei negativen Kompetenzkonflikten
entscheidend, welche Behörde den Schutz des Kindes besser zu sichern vermag. Ist
das Verfahren bei der einen Behörde hängig, so ist die andere Behörde im Übrigen
nicht mehr zuständig. Art. 315 ZGB ist auf die Übertragung einer Massnahme analog
anwendbar. Auch dann ist das Kindeswohl zu beachten (vgl. Cyril Hegnauer, ZVW
2003, S. 465 ff.; s. auch Empfehlungen der Konferenz der kantonalen
Vormundschaftsbehörden vom September 2002, ZVW 2002, 205 ff.). Breitschmid
erklärt, dass zwar der Wohnsitz gegenüber dem blossen Aufenthalt einen gewissen
(formalen) Vorrang habe, dass aber auch die Nähe zum tatsächlichen Aufenthalt sowie
die Kontinuität Bedeutung erhalten müssten. Zweckmässigerweise gebühre der
Vorrang der mit den Verhältnissen besser vertrauten Behörde, was nach Eintritt der
Schulpflicht in der Regel auf die Aufenthaltsbehörde zutreffe (BSK ZGB I-Breitschmid,
6. Aufl. 2018, Art. 315-315b N 18 f.). Gemäss Affolter/Vogel wiederum sind die beiden
Zuständigkeiten gleichrangig (vgl. BK Affolter/Vogel, Aufl. 2016, Art. 315-315b N 48 ff.).
Sodann wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem neueren Fall insoweit
relativiert, als das Bundesgericht selbst festhielt, dass es sich nicht rechtfertige, an
einen fiktiven Wohnsitz anzuknüpfen, wenn die dortigen Behörden mit den Kindern –


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abgesehen von Einzelmassnahmen – bisher nichts zu tun gehabt hätten. Auf den
entsprechenden Einzelfall bezogen führte es aus, dass das Kindeswohl es gebiete,
dass ein Vormund am Ort des Aufenthalts der Kinder bestellt würde, insbesondere um
den direkten Kontakt zu den Mündeln sowie die unmittelbare Kontrolle der
Unterbringung der Kinder zu gewährleisten. Art. 26 ZGB (der in der Zwischenzeit durch
Art. 23 Abs. 1 ZGB abgelöst wurde) begründe sodann lediglich eine widerlegbare
Vermutung, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeute, dass auch der
Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt worden sei (BGE 135 III 49 E. 6.4). Die
neuere höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt demnach bei der Feststellung
der zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörde – wie von der
Lehre postuliert – auch Zweckmässigkeitsüberlegungen. So entspricht es denn auch
der Praxis der VRK, bei Zuständigkeitsentscheiden Zweckmässigkeitsüberlegungen
miteinzubeziehen (vgl. VRKE V-2014/232 vom 17. Februar 2015, im Internet abrufbar
unter www.gerichte.sg.ch).


Gleichermassen wie im VRK-Entscheid V-2019/84 vom 5. Juni 2019 stellt sich
vorliegend die Frage, wann es – trotz perpetuiertem Wohnsitz am Sitz der die
Vormundschaft führenden KESB – zu einem Wohnsitzwechsel des bevormundeten
Kindes kommt. Dieser findet grundsätzlich nur statt, wenn das bevormundete Kind
seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt, die Kindesschutzbehörde
hierzu ihre Zustimmung erteilt und die Vormundschaft formell auf die zuständige
Behörde am neuen Ort übertragen wurde. Ein Anspruch auf Übernahme und damit auf
Zustimmung zum Wohnsitzwechsel besteht, falls dieser im Interesse der betroffenen
Person liegt (BSK ZGB I-Staehelin, Art. 25 N 14 und BSK ZGB I-Vogel, Art. 442 N 23;
BGE 131 I 266 E. 4.1).


b) Spätestens mit der Errichtung der Vormundschaft für A durch die KESB X wurde ihr
Wohnsitz in N begründet (Art. 25 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 21 EG-KES). A
lebte seit dem 22. Oktober 2008 – das heisst ab dem Alter von rund 2,5 Jahren – in der
Pflegefamilie in N. Aus den Akten geht hervor, dass sie voll in diese Familie integriert ist
und ein gutes Verhältnis zu den Pflegeeltern und deren eigenen Kindern pflegt. Sie
entwickelte sich dort gut. Zu den leiblichen Eltern besteht kein bzw. ein nur sehr
sporadischer Kontakt. Die Mutter lebt in Deutschland und der Vater in einem anderen
Kanton. Die Grossmutter mütterlicherseits, die A ab und zu besucht, lebt ebenfalls in


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einem anderen Kanton. Nach dem Wegzug der Pflegefamilie aus N bestehen dort keine
faktischen Anknüpfungspunkte mehr. Seither lebt A in O und geht dort auch zur
Schule. Sie hat in O ihr persönliches Umfeld und insbesondere ihre wichtigsten
Bezugspersonen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass sie inzwischen
auch ihren Freizeitbeschäftigungen in O nachgeht. Nachdem sie im Sommer 2018 mit
der Realschule in N begonnen hatte, ist davon auszugehen, dass sie noch während
knapp zweier Jahre schulpflichtig ist. Eine Umplatzierung ist nicht absehbar. Mit dem
Wechsel des Wohnsitzes der Pflegefamilie hat sich auch ihr Lebensmittelpunkt nach O
verschoben.


Für die Begründung des Wohnsitzes in O fehlt also nur noch die Zustimmung bzw. die
formelle Übertragung der Vormundschaft auf die KESB Y. Im Sinne der
voranstehenden Ausführungen bleibt noch zu prüfen, ob eine Übernahme der
Massnahme durch die KESB Y im Interesse des betroffenen Kindes liegt. Zwischen O
und der KESB X liegt keine grosse Distanz. Dieses Kriterium ist aber für sich alleine
nicht ausschlaggebend, sonst wäre es kaum je möglich, den Wohnsitz in den
Zuständigkeitsbereich einer Nachbar-KESB zu verlegen. Weiter ist die KESB X zurzeit
die Behörde, die mit dem Fall besser vertraut ist als die KESB Y. Der Aktenumfang ist
jedoch gering und aus dem Dossier ist zu schliessen, dass der vorliegende Fall nicht
sehr komplex ist. Der Aufwand der KESB X beschränkte sich in den letzten vier Jahren
im Wesentlichen auf die Prüfung der Berichterstattungen des Vormunds. Der
Vertrautheit mit dem Fall sowie der Kontinuität kommen unter diesen Umständen kein
grosses Gewicht zu. Weiter ist der aktuelle Vormund erst seit Januar 2019 im Amt.
Auch für ihn dürfte bisher noch kein grosser Aufwand angefallen sein, weshalb es ihm
kaum möglich gewesen sein dürfte, in der Zwischenzeit ein besonderes
Vertrauensverhältnis zum bevormundeten Kind aufzubauen. Soweit ersichtlich,
beschränkte sich der Kontakt seines Vorgängers mit dem Kind innerhalb der
vorausgegangenen zwei Jahre auf zwei Standortgespräche in der Pflegefamilie.
Zwischen dem Kind und seinem Vormund besteht bei den vorliegenden Verhältnissen
keine starke persönliche Bindung. Die hauptsächlichen Bezugspersonen des Kindes
sind seine Pflegeeltern. Auch hinsichtlich des Mandatsträgers der Vormundschaft
stellen Vertrautheit und Kontinuität somit kein gewichtiges Argument dar. Es ist nicht
ersichtlich, aus welchem Grund es geboten wäre, den bisherigen Vormund
beizubehalten. Abgesehen davon wäre der Wechsel des Vormunds bei einem Wechsel


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der KESB aus rechtlicher Sicht nicht zwingend (vgl. BSK ZGB I-Vogel, Art. 442 N 23b),
wenn eine Beibehaltung des Mandatsträgers auch einer gewissen Organisation und
Absprache bedürfte. Entscheidend ins Gewicht fällt vorliegend, dass A seit über zehn
Jahren in derselben Pflegefamilie lebt, voll in diese integriert ist und keine
Umplatzierung bzw. keine Änderung des Aufenthaltsortes von A absehbar ist. Mit dem
Umzug der Pflegefamilie verschob sich auch der Lebensmittelpunkt von A. Sie hat nun
in O ihr persönliches Umfeld und besucht auch dort die Schule. Die
Anknüpfungspunkte zur KESB X sind weggefallen. Ferner ist die
Kindesschutzmassnahme voraussichtlich bis zur Volljährigkeit von A (noch über vier
Jahre) weiterzuführen. Weshalb es der KESB X besser als der KESB Y möglich sein
solle, mit der Mutter des Kindes in Kontakt zu treten, ist nicht nachvollziehbar.
Diesbezügliche Probleme bestehen für beide KESB gleichermassen. Die Übernahme
der Massnahme durch die KESB Y liegt damit im Interesse von A. Unter diesen
Umständen muss ein Wohnsitzwechsel möglich sein. Somit ist die KESB Y zu
verpflichten, die kindesschutzrechtlichen Massnahmen für A zur Weiterführung zu
übernehmen.


Hinsichtlich der Ausführungen der KESB Y zur Rechtsprechung der VRK bleibt zu
bemerken, dass je nach Lage des Falles unterschiedliche Differenzierungen zu tätigen
sind. Insbesondere bestehen bei verbeiständeten Kindern andere Rechtsgrundlagen
als bei bevormundeten Kindern, wobei Parallelen ersichtlich sind (vgl. dazu die
voranstehenden Ausführungen unter E. 2a). Zudem kommt den
Sachverhaltsumständen des Einzelfalls ein grosses Gewicht zu.
Zweckmässigkeitsüberlegungen sind einzubeziehen. Die Verhältnisse in der Sache
V-2019/84 mit VRK-Entscheid vom 5. Juni 2019 und im vorliegenden Fall sind insoweit
sehr ähnlich, als beide Kinder schon seit geraumer Zeit in ihren Pflegefamilien leben
und dort stark verwurzelt sind, weshalb sich ihr Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der
Pflegefamilien befindet. Selbstverständlich lässt sich dies nicht pauschal auf sämtliche
Pflegefamilienverhältnisse oder gar Heimkinder übertragen.


3.- Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen
verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Auf die
Erhebung amtlicher Kosten ist deshalb zu verzichten.


Entscheid:

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1. Die KESB Y wird verpflichtet, die kindesschutzrechtlichen Massnahmen für
   A von der KESB X zur Weiterführung zu übernehmen.


2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.




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