# V.2015.129 — KESB Guardianship Fee Reduction and Psychotherapy Order Overturned

**Geschäftsnummer:** V.2015.129
**Citation:** VWEK SG V.2015.129
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsrekurskommission
**Entscheiddatum:** 2016-01-04
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sg/SG_VWEK_001_V-2015-129_2016-01-04/kesb-guardianship-fee-reduction-and-psychotherapy-order-overturned
**Official Source URL:** https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2179&type=1563347022&cHash=600b9406ce2ac61a885ebdc82f873cb9
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-2015-129_2016-01-04.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative commission reviewed an appeal against a decision by the child and adult protection authority (KESB) concerning the termination of a child's guardianship and the amount of the assigned guardian's fee for a reporting period. The court partially upheld the appeal, overturning the requirement for the mother to enroll the child in group psychotherapy due to changed circumstances, and crucially, it reduced the guardian's compensation from CHF 5,000 to CHF 4,000 because, although the complex, highly conflictual nature of the case justified an increased fee, the guardian failed to provide concrete evidence of the actual time spent, which is necessary to warrant the maximum allowable compensation.

## Leitsatz / Regeste

Art. 404 Abs. 1 ZGB; Art. 2 VESB; Art. 11 lit. a EG-KES; Art. 95 Abs. 1 VRP — Art. 404 Abs. 1 ZGB: Mentioned in the heading regarding the entitlement to an adequate compensation for the guardian. Art. 2 VESB: Basis for reducing the guardian's compensation from Fr. 5'000 to Fr. 4'000. Art. 11 lit. a EG-KES: Used in conjunction with Art. 95 Abs. 1 VRP to determine who bears the administrative costs based on the outcome of the appeal.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 404 Abs. 1 ZGB

Mentioned in the heading regarding the entitlement to an adequate compensation for the guardian.

### 2. Art. 2 VESB

Basis for reducing the guardian's compensation from Fr. 5'000 to Fr. 4'000.

### 3. Art. 11 lit. a EG-KES

Used in conjunction with Art. 95 Abs. 1 VRP to determine who bears the administrative costs based on the outcome of the appeal.

### 4. Art. 95 Abs. 1 VRP

Used to establish the principle of cost allocation based on the degree of success in the appeal.

### 5. Art. 95 Abs. 3 VRP

Cited in the reasoning section regarding the decision not to collect the administrative costs imposed on the lower authority.

## Volltext des Entscheids

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  Fall-Nr.:               V-2015/129
  Stelle:                 Verwaltungsrekurskommission
  Rubrik:                 Kindes- und Erwachsenenschutz
  Publikationsdatum: 04.01.2016
  Entscheiddatum:         04.01.2016




Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 04.01.2016
Art. 404 ZGB (SR 210), Art. 1 und 2 VESB (sGS 912.51). Das Einfordern der
gemäss VESB vorgesehenen Maximalentschädigung für eine
Berichtsperiode ist nur ausnahmsweise und bei sehr komplexen Fällen
zulässig. Kriterien sind die Art der geleisteten Tätigkeit, die notwendigen
beruflichen Fähigkeiten des Beistandes, der nachvollziehbar begründete
konkrete zeitliche Aufwand im Einzelfall sowie die wirtschaftliche Lage der
verbeiständeten Person (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 4.
Januar 2016, V-2015/129).

Präsident Stefan Zürn, Fachrichter Heinz Erismann, Fachrichterin Sieglinde Marte,
Gerichtsschreiber Philipp Lenz




X, Beschwerdeführerin,


gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Vorinstanz,


und


Y, Beschwerdebeteiligter,


betreffend

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Beistandschaft (Entschädigung, Weisung)




Sachverhalt:


A.- X (geb. 0000), von Beruf …, ist die Mutter von Y (geb. 0000), dessen Vater, Z,
verstorben ist. Die Eltern trennten sich bereits im Februar 2012. X beantragte deshalb
mit Schreiben vom 22. Mai 2012 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) die Regelung des Besuchsrechts, des Unterhalts sowie die alleinige elterliche
Sorge für Y. Mit Verfügung der KESB vom 16. Mai 2013 wurde Y für die Dauer des
Abklärungsverfahrens (Obhuts- und Sorgerechtszuteilung) unter die Obhut der Mutter
gestellt; dem Vater wurde ein Besuchsrecht gewährt (Ziff. 1). Zudem wurde für Y eine
Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
angeordnet (Ziff. 2) und Z als Beistand eingesetzt (Ziff. 3). Er wurde beauftragt, die
Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 4 lit. a), die
Ausübung des Besuchsrechts des Vaters zu überwachen, zwischen den Eltern zu
vermitteln und die Kommunikationsfähigkeit unter den Eltern zu fördern und die
Modalitäten im Rahmen des behördlich festgelegten Besuchsrechts verbindlich
festzulegen sowie der KESB Antrag zu stellen, falls die Besuchsregelung im Interesse
des Kindes abgeändert werden solle (lit. b) und einen geeigneten Psychotherapeuten
für Y zu suchen und für die Anmeldung besorgt zu sein (lit. c). Der Beistand wurde
bevollmächtigt, bei allen Stellen, die mit dem Kind in Verbindung stehen und/oder über
die Entwicklung und Betreuungssituation Bescheid wissen, Berichte einzuholen und
Informationen auszutauschen, soweit er es für die Erledigung des Auftrags als
erforderlich erachtete (lit. d), und beauftragt, der KESB so oft als notwendig,
wenigstens einmal jährlich, erstmals per 31. Mai 2014 unaufgefordert innert sechs
Wochen den ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen (lit. e). Die elterliche
Sorge wurde gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB in Bezug auf Ziff. 4 lit. b und c eingeschränkt
(Ziff. 5). Die KESB ordnete die sofortige Vollstreckung der Verfügung an (Ziff. 1 – 5) und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 6). Zudem wurden
Gebühren in der Höhe von Fr. 3‘000.– erhoben (Ziff. 7). Dagegen wurde kein
Rechtsmittel ergriffen.




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B.- Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 reichte der Beistand den Bericht über die Periode
vom 24. Mai 2013 bis 31. Mai 2014 ein. Er hielt zusammenfassend fest, geregelte
Besuche und Ferien von Y bei seinem Vater seien initialisiert und auch abgewickelt
worden, hingegen seien die Generierung einer adäquaten Elternkommunikation und
damit ein konstruktives Aushandeln von Besuchen und Ferien noch nicht möglich
geworden. Er empfahl, die aktuellen Kindesschutzmassnahmen seien beizubehalten,
und aufgrund seiner Kündigung sei ein neuer Beistand, vorzugsweise mit
systemischem Ausbildungshintergrund, einzusetzen. Aufgrund des enorm hohen
Aufwandes sei die Entschädigung zu Lasten beider Elternteile hoch anzusetzen.
Nachdem Z am 00.00.0000 unerwartete verstorben war, reichte der Beistand am 17.
Juni 2014 eine Ergänzung zu seinem ordentlichen Bericht ein. Er beantragte, die
Kindesschutzmassnahme sei aufzuheben, und angesichts der materiell äusserst
angespannten Situation der Mutter sei auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.
Am 23. Juli 2014 informierte die KESB X über den Antrag des Beistands, die
Kinderschutzmassnahme für Y aufzuheben. Sie hielt dazu fest, ohne Gegenbericht
werde von ihrem Einverständnis ausgegangen. Die KESB werde an einer der nächsten
Sitzungen darüber entscheiden und mittels eingeschriebenem Protokollauszug
informieren. Am 14. April 2015 verfügte die KESB schliesslich Folgendes:




1. Der ordentliche Bericht vom 16. April 2014 für die Zeit vom 16. Mai 2013 bis und mit


      31. Mai 2014 sowie der ergänzende Bericht vom 17. Juni 2014 mit Antrag auf
Aufhebung


      der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1-3 ZGB für Y werden als Schlussbericht


      gewertet, genehmigt und bestens verdankt.


2. Die Mutter von Y wird im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB aufgefordert, Y umgehend
für


      eine Gruppenpsychotherapie bei Dr. Q für mindestens 12 Termine anzumelden.


3. Dr. Q wird aufgefordert, der KESB:

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   a) die Anmeldebestätigung umgehend einzureichen;


   b) das Nichterscheinen oder Auffälligkeiten sofort zu melden;


   c) nach 12 Terminen einen Bericht über die Teilnahme und den Verlauf der Therapie


      mitzuteilen.


4. Die Beistandschaft gem. Art. 308 Abs. 1-3 ZGB für X, geb. 00.00.0000 wird
aufgehoben.


5. Z wird unter bester Verdankung der geleisteten Dienste als Beistand von Y
entlassen.


   Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Verantwortlichkeit nach Art. 455 ZGB.


   Die Klagefrist beträgt ein Jahr.


6. Dem Beistand bzw. dem R-Zentrum wird eine Entschädigung gem. VESB Art. 2


   von Fr. 5‘000.– zu Lasten der Sorgerechtsinhaberin von Y, X, zugesprochen und


   in Rechnung gestellt.


7. Es werden folgende Gebühren erhoben:


   Pos. Nr. 51.06.03       Fr.   200.00 Aufhebung


   Pos. Nr. 51.12.         Fr.   100.00 Berichtsgenehmigung


   Total                   Fr.   300.00


   Die Gebühren werden der Sorgerechtsinhaberin von Y, X, auferlegt und in
Rechnung


   gestellt.




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C.- Mit Eingabe vom 11. Mai 2014 (richtig: 2015) erhob X bei der
Verwaltungsrekurskommission Beschwerde gegen die Verfügung der KESB vom 14.
April 2015. Sie beantragte, die Anordnung, Y umgehend für eine
Gruppenpsychotherapie bei Dr. Q anzumelden, sei aufzuheben (Ziff. 1) und die
Entschädigung in der Höhe von Fr. 5‘000.– zu überprüfen, eventuell zur
Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Die Vorinstanz beantragte
mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit sie die
Beistandsentschädigung betreffe. Auf die Anordnung einer Gruppentherapie könne
aufgrund der veränderten Situation jedoch verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin
nahm dazu mit Schreiben vom 2. Juli 2015 Stellung. Am 31. August 2015 äusserte sich
die Vorinstanz ein weiteres Mal zur Beistandsentschädigung, worauf die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. September 2015 mitteilte, sie halte an
ihrem Antrag fest.


Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit
erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Erwägungen:


1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 11. Mai 2015 ist rechtzeitig
eingereicht worden und erfüllt sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht die
gesetzlichen Anforderungen (Art. 450 und 450b des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [SR 210, abgekürzt: ZGB], Art. 27 des Einführungsgesetzes zum
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41ter
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.


2.- Die angefochtene Verfügung und das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes
wegen auf die formelle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.




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a) Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in A, weshalb die KESB zum Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 sowohl örtlich als auch
sachlich zuständig war (Art. 442 Abs. 1 und Art. 390 Abs. 1 ZGB, Art. 21 EG-KES). Die
KESB verfügte in der Besetzung von drei Mitgliedern (Art. 440 Abs. 2 ZGB in
Verbindung mit Art. 16 EG-KES).


b) aa) Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juli 2014
mit, der Beistand habe beantragt, die Kindesschutzmassnahmen für ihren Sohn
ersatzlos aufzuheben. Darüber werde demnächst entschieden. Über die vorgesehene
Gruppenpsychotherapie wurde nicht informiert. Damit verletzte die Vorinstanz das
rechtliche Gehör des Beschwerdebeteiligten, denn vor der Anordnung einer
Massnahme nach Art. 307 ZGB ist ein Kind in altersgerechter Form in das Verfahren
einzubeziehen. Zudem sind die Eltern in der Regel in die Planung der Massnahme zu
involvieren (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, 5. Aufl., Art. 307 N15 und Art. 314 N 3 ff.). Da
die Vorinstanz nun auf die Anordnung einer Gruppenpsychotherapie verzichtet (vgl.
hinten E. 3), kommt diesem Umstand jedoch keine Bedeutung zu. Er ist hingegen bei
der Kostenverlegung zu berücksichtigen.


bb) Zur Beistandsentschädigung erwog die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung, eine Entschädigung für den Beistand für die ausserordentliche
Mandatsführung vom 16. Mai 2013 bis 31. Mai 2014 in der Höhe von Fr. 5‘000.– sei
angemessen. Was der ausserordentliche Aufwand des Beistands umfasste, führte sie
nicht aus. Hingegen hielt sie tatsachenwidrig fest, der Beistand habe eine maximale
Entschädigung beantragt. Tatsächlich formulierte dieser den Antrag jedoch wie folgt:
„Aufgrund des enorm hohen Aufwandes ist die Entschädigung zu Lasten beider
Elternteile hoch anzusetzen.“ Eine Maximalentschädigung war demnach nicht
gefordert. Damit fehlte es der Verfügung an einer ausreichenden Begründung, was
einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gleichkommt. Die
Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren sind jedoch
erfüllt (vgl. zu den Folgen bzw. der Heilung der Gehörsverletzung Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission [VRKE] IV-2014/45 vom 25. September 2014, in:
www.gerichte.sg.ch). Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung vom 15. Juni
2015 zum Aufwand des Beistands, und die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit,
dazu Stellung zu nehmen. Die Verwaltungsrekurskommission verfügt zudem über


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dieselbe (volle) Kognition wie die Vorinstanz. Eine Rückweisung zu neuer Verfügung an
die Vorinstanz erwiese sich aus verfahrensökonomischen Gründen deshalb als nicht
zweckmässig. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wird jedoch
bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein (VRKE, a.a.O., E. 2b).


c) Im Übrigen erweist sich die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht als
rechtmässig.


3.- In Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung ordnete die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin auf, den Beschwerdebeteiligten zu einer Gruppenpsychotherapie
anzumelden. Im Beschwerdeverfahren führte sie dazu aus, es scheine, dass sich der
Zustand des Beschwerdebeteiligten durch den Wegfall des Paarkonflikts, von dem er
massiv betroffen gewesen sei, und der zusätzlichen Unterstützung im pädagogischen
Bereich stabilisiert habe. Deshalb könne auf die Anordnung einer
Gruppenpsychotherapie verzichtet werden. Die Beschwerde ist deshalb in diesem
Punkt gutzuheissen.


4.- Umstritten ist die Höhe der dem Beistand von der KESB zugesprochenen
Entschädigung für die Berichtsperiode vom 16. Mai 2013 bis 31. Mai 2014.


a) Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der
betroffenen Person (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die
Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und
die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2).
Angemessen bedeutet, dass die Entschädigung die gesamten Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
die hierfür massgeblichen Kriterien die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit,
die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im
Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (BSK
ZGB I-Reusser, 5. Aufl., Art. 404 N 18).


Entsprechend der bundesrechtlichen Vorgabe (vgl. ZGB Art. 404 Abs. 3) hat der
Kanton Ausführungsbestimmungen erlassen. Nach Art. 1 der Verordnung über die



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Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften (sGS 912.51, abgekürzt:
VESB) legt die KESB die Höhe der Entschädigung der privaten Beiständinnen und
Beistände sowie Berufsbeiständinnen und beistände nach Abschluss der
Berichtsperiode fest (Abs. 1). Sie berücksichtigt bei der Festlegung insbesondere den
mutmasslichen zeitlichen Aufwand für die Führung der Beistandschaft, die
erforderlichen Fachkenntnisse und die Komplexität der Aufgaben und die
Verantwortung, die mit der Beistandschaft verbunden ist (Abs. 2). Die pauschale
Entschädigung beträgt wenigstens Fr. 1'000.– und höchstens Fr. 10'000.– für eine
Berichtsperiode von zwei Jahren. Die Beiständin oder der Beistand kann eine tiefere
Entschädigung beantragen oder auf die Entschädigung verzichten. Für Aufgaben, die
besondere Fachkenntnisse erfordern, kann ein Zuschlag zur pauschalen
Entschädigung ausgerichtet werden (vgl. Art. 2 VESB).


b) Die Vorinstanz rechtfertigte die Beistandsentschädigung mit der sehr aufwändigen
Dossierführung sowohl bei ihr als auch bei der Behörde des Beistands. Der Aufwand
sei aufgrund der kompromisslosen, starren Haltung und einer Flut von E-Mails durch
beide Eltern gleichermassen verursacht worden. Einfache Besuchstermine und
Konflikte seien nicht direkt, sondern über Drittpersonen mitgeteilt worden. Ausserdem
habe aufgrund der Komplexität und der äusserst konfliktreichen Beziehung der Eltern
der psychologisch und psychotherapeutisch geschulte Stellenleiter des RBZ an Stelle
eines regulären Berufsbeistandes eingesetzt werden müssen. Die Eltern des
Beschwerdebeteiligten hätten den Beistand mit einer Flut von E-Mails und Telefonaten
eingedeckt, was dazu geführt habe, dass sie sich mit dem Beistand nur noch an
gemeinsamen Treffen hätten austauschen dürfen. Trotz der ausserordentlichen
Bemühungen sei es nicht gelungen, einen Besuchsplan für das Jahr 2014
auszuhandeln. Nach Auskunft des Beistandes habe die Führung der Beistandschaft in
jeder Hinsicht eine besondere Herausforderung dargestellt. Zudem sei der Aufwand
nach dem Todesfall des Vaters nicht nur administrativ beachtlich gewesen. Das
Mandat sei auch inhaltlich sehr belastend und anspruchsvoll gewesen. So habe der
Beistand nicht nur die Information über den Verlust des Vaters, sondern auch das
Abschiedsritual sicherstellen müssen. Aufgrund dieser Umstände sei die
Entschädigung mit Fr. 5‘000.– moderat ausgefallen. Sie sei zudem tragbar für die
Beschwerdeführerin. In der Steuererklärung 2014 habe sie Einkünfte von Fr. 80‘848.–
und ein Reinvermögen von Fr. 106‘412.– ausgewiesen. Die Bezahlung der Gebühren


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und der Beistandsentschädigung bedeute für sie deshalb keine Härte und führe auch
zu keiner Notlage.


Die Beschwerdeführerin machte zur Sache im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz
habe die Darlehen der X-Bank in der Gesamthöhe von € 157‘176.43 nicht
berücksichtigt. Zudem habe das letzte Gespräch mit dem Beistand am 00.00.0000,
dem Todestag des Vaters des Beschwerdebeteiligten, stattgefunden. Danach habe sie
weder Kontakt mit der Behörde des Beistands noch mit der Vorinstanz gehabt. Sie und
ihr Sohn seien nach dem Tod des Vaters nicht betreut worden.


c) Die Entschädigung für den Beistand umfasst für eine Berichtsperiode von bis zu zwei
Jahren wenigstens Fr. 1‘000.– und höchstens Fr. 10'000.– (Art. 2 VESB). Damit wurde
vom Verordnungsgeber ein Rahmen gesetzt, innerhalb dem die Entschädigung
festzulegen ist, wobei unter gewissen Umständen ein Zuschlag zur pauschalen
Entschädigung möglich ist (vgl. Art. 2 Abs. 3 VESB). Das Einfordern der maximalen
Gebühr ist demnach nur bei sehr komplexen Fällen angemessen. Bei einem
durchschnittlichen Mandatsaufwand ist es sachgerecht, von einer durchschnittlichen
Entschädigung von Fr. 5‘000.– auszugehen und diese unter Berücksichtigung der vom
Bundesgericht festgelegten Kriterien – der Art der geleisteten Tätigkeit, der
notwendigen besonderen beruflichen Fähigkeiten des Beistands, des konkreten
Aufwands im Einzelfall und der wirtschaftlichen Lage der verbeiständeten Person (vgl.
vorne E. 4a) – angemessen zu erhöhen oder zu reduzieren. Damit ist zwangsläufig ein
gewisser Schematismus verbunden, der die verfügende Behörde jedoch nicht davon
entbindet, den Umfang der Entschädigung nachvollziehbar zu begründen. Dies ergibt
sich schon aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. VRKE V-2014/209 vom 23.
Januar 2015 E. 3c/bb, in: www.gerichte.sg.ch; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz 1672 ff.).


aa) Der Beistand wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2013 unter anderem
beauftragt, die Eltern des Beschwerdebeteiligten in ihrer Sorge mit Rat und Tat zu
unterstützen, deren Kommunikationsfähigkeit zu fördern und zudem das Besuchsrecht
zu überwachen bzw. dessen Modalitäten im Rahmen der behördlichen Vorgaben zu
regeln. Dass es sich dabei angesichts der aktenkundigen problembelasteten Beziehung
zwischen den Eltern um eine äusserst anspruchsvolle Aufgabe handelte, die auch



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besondere berufliche Qualifikationen erforderte, ist nicht zu bestreiten. Eine erhöhte
Beistandsentschädigung erscheint deshalb aufgrund der anspruchsvollen
Vermittlungsarbeit und der erforderlichen beruflichen Fähigkeiten gerechtfertigt.


bb) Hingegen fehlen Angaben zum zeitlichen Aufwand des Beistands gänzlich. Er
bezeichnete das Mandant in seinen Berichten vom 16. April und 17. Juni 2014 zwar als
sehr aufwändig („83 Mutationen“), machte jedoch keine Angaben zur Häufigkeit von
persönlichen Kontakten, Besuchen, Telefongesprächen usw. (vgl. dazu KOKES-
Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz 6.47). Aus den Akten ergeben sich
deshalb keine Hinweise auf die geleisteten Arbeitsstunden. Die Vorinstanz hielt dazu
lediglich fest, der hohe Aufwand sei aufgrund der kompromisslosen, starren Haltung
und einer Flut von E-Mails durch beide Eltern gleichermassen verursacht worden.
Einfache Besuchstermine und Konflikte seien nicht direkt, sondern über Drittpersonen
mitgeteilt worden. Als Beispiel führte sie neun E-Mails vom 12. Februar 2012 und 5. Juli
2013 sowie E-Mails vom 27. Februar 2013, 1. März 2013, 22. Mai 2013, 30. Mai 2013
und 11. Juli 2013 an. Die vor dem 16. Mai 2013 datierten E-Mails sind jedoch für die
hier zu beurteilende Entschädigung nicht relevant, da sie vor der Berichtsperiode
eingingen. Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass die Bearbeitung des Dossiers
auch bei der Vorinstanz sehr aufwändig war, wie diese ausführte. Der Arbeitsaufwand
der KESB hat keinen Einfluss auf die Beistandsentschädigung. Folglich ist ein
überdurchschnittlicher zeitlicher Aufwand, der eine maximale Entschädigung zu
rechtfertigen vermöchte, nicht dargetan.


cc) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit
bei der Festlegung der Beistandsentschädigung zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 II
399 = Pra 80/1991 Nr. 201 E. 4b; Reusser, a.a.O., Art. 404 N 18). Die
Beschwerdeführerin wies in der Steuererklärung 2014 ein steuerbares Einkommen von
Fr. 53‘322.– und Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 295‘415.– aus. Unter
Berücksichtigung der Privatschulden von Fr. 189‘003.– ergab sich ein Reinvermögen
von Fr. 106‘412.–. Angesichts dieser Steuerfaktoren ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Entrichtung einer dem Aufwand des Beistandes angemessenen
Entschädigung bei der Beschwerdeführerin zu keiner besonderen Härte führen wird.
Soweit diese geltend macht, den Betrag von insgesamt Fr. 3‘000.– (2 x Fr. 1‘500.–)
bereits überwiesen zu haben, ist sie darauf hinzuweisen, dass damit die mit Verfügung


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der Vorinstanz vom 16. Mai 2013 erhobenen Gebühren beglichen wurden. Dies geht
aus den Rechnungen unmissverständlich hervor. Eine Anrechnung ist deshalb nicht
möglich.


d) Zusammenfassend erweist sich die Maximalentschädigung von Fr. 5‘000.– als nicht
angemessen. Zwar lässt sich eine erhöhte Beistandsentschädigung mit der
konfliktreichen Familiensituation und der dadurch erhöhten Komplexität des Mandats
rechtfertigen, eine überdurchschnittliche zeitliche Belastung des Beistands ist indes
nicht dargetan. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint deshalb eine über
dem Durchschnitt liegende Entschädigung von Fr. 4‘000.– für die Periode vom 16. Mai
2013 bis 31. Mai 2014 als angemessen.


5.- Somit ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Ziffern 2 und 3 der
angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 sind aufzuheben, und die in Ziffer 6
verfügte Beistandsentschädigung ist auf Fr. 4‘000.– zu reduzieren.


6.- Nach Art. 11 lit. a EG-KES i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener
Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen
werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und
Unterliegens. Da die Beschwerdeführerin obsiegte, sind die amtlichen Kosten von
Fr. 800.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) der
Vorinstanz aufzuerlegen; auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der
Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.




Entscheid auf dem Zirkulationsweg:


(Art. 11 lit. a EG-KES in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 3 VRP sowie
Art. 8bis lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der
Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223):


1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.


2. Die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 werden
aufgehoben.

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St.Galler Gerichte



3. Die in Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 festgelegte


   Beistandsentschädigung wird auf Fr. 4‘000.– reduziert.


4. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– werden der Vorinstanz auferlegt. Auf die
Erhebung


   wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin


   zurückerstattet.




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