# V.2014.232 — Jurisdictional Dispute Over Child Wards' Residence

**Geschäftsnummer:** V.2014.232
**Citation:** VWEK SG V.2014.232
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsrekurskommission
**Entscheiddatum:** 2015-02-17
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sg/SG_VWEK_001_V-2014-232_2015-02-17/jurisdictional-dispute-over-child-wards-residence
**Official Source URL:** https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=829&type=1563347022&cHash=fe2cb631846621e631025e73ca681b8b
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-2014-232_2015-02-17.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The commission addressed a jurisdictional dispute between child protection authorities regarding two children who had been removed from parental custody and placed under guardianship, residing in a youth home for approximately three years where their main contacts and schooling were located. The court reasoned that although the children's statutory residence was technically with the guardianship authority due to their status as wards, maintaining this "fictitious residence" was not in their best interests, especially given the significant travel distance for the current guardian to maintain necessary contact. Therefore, the interests of the children dictated that the authority at their long-term place of residence should assume responsibility to ensure direct and effective contact with the home, school, and the children themselves.

## Leitsatz / Regeste

Art. 444 ZGB; Art. 315 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB — Art. 444 ZGB: Cited as part of the basis for determining the competence of the Administrative Appeals Commission in competence conflicts. Art. 315 Abs. 1 und 2 ZGB: Cited in the final order indirectly, as the decision to transfer competence is based on applying the rules concerning the competent authority (residence vs. actual stay). Art. 23 Abs. 1 ZGB: Cited in the final order indirectly, as the decision on the competent authority takes into account the principle that placement in an institution does not constitute residence.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 444 ZGB

Cited as part of the basis for determining the competence of the Administrative Appeals Commission in competence conflicts.

### 2. Art. 315 Abs. 1 und 2 ZGB

Cited in the final order indirectly, as the decision to transfer competence is based on applying the rules concerning the competent authority (residence vs. actual stay).

### 3. Art. 23 Abs. 1 ZGB

Cited in the final order indirectly, as the decision on the competent authority takes into account the principle that placement in an institution does not constitute residence.

### 4. Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB

Cited in the final order indirectly, as the decision on the competent authority is based on the rules concerning the residence of minors, especially wards (Art. 25 Abs. 2 ZGB).

### 5. Art. 95 Abs. 3 VRP

Applied to waive the collection of official administrative costs in point 3 of the dispositive.

## Volltext des Entscheids

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  Fall-Nr.:               V-2014/232
  Stelle:                 Verwaltungsrekurskommission
  Rubrik:                 Kindes- und Erwachsenenschutz
  Publikationsdatum: 17.02.2015
  Entscheiddatum:         17.02.2015




Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.02.2015
Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 315 Abs. 1 und 2, Art. 444 ZGB
(SR 210). Im Scheidungsurteil wurde den Eltern die elterliche Sorge für die
Kinder entzogen. Die Kinder wurden unter Vormundschaft gestellt. Sie leben
seit rund drei Jahren in einem Kinder- und Jugendheim und besuchen von
dort aus auch die Schule. Der zurzeit bestehende Wohnsitz der Kinder
beruht nur auf der Tatsache, dass die Vormundschaft seinerzeit durch eine
nicht zuständige Vormundschaftsbehörde errichtet wurde. Es rechtfertigt
sich nicht, weiterhin an einem fiktiven Wohnsitz festzuhalten. Die
wohlverstandenen Interessen der Kinder gebieten es, dass ein Vormund am
Ort ihres Aufenthalts bestellt wird, um den direkten Kontakt zur Heimleitung,
zur Schule und zu den Kindern zu gewährleisten
(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 17. Februar 2015, V-2014/232).

Präsident Urs Gmünder, Fachrichter Edwin Bigger und Fachrichterin Sieglinde Marte,
Gerichtsschreiberin Franziska Geser


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil, Raiffeisenplatz 2, Postfach 246,
9244 Niederuzwil, Gesuchstellerin,


gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1,
9102 Herisau, Gesuchsgegnerin,


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Rheintal,


Feldwiesenstrasse 42, 9450 Altstätten, Verfahrensbeteiligte,


betreffend

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Zuständigkeit


Sachverhalt:


A.- C und D gingen als zweites und drittes Kind aus der Ehe von A (Vater) und B
(Mutter) hervor. Die Familie lebte bis am 15. März 2008 gemeinsam in M. Am 18. April
2008 reichten die Eltern vor Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Die
Kinder lebten ab dem 9. Mai 2008 in der (faktischen) Obhut des Vaters, der nach wie
vor in M lebte, während die Mutter keinen festen Wohnsitz hatte. Das
Scheidungsgericht ordnete für C und D am 29. Mai 2008 mit einem dringlichen
Entscheid eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB an und entzog den
Eltern am 24. September 2008 vorsorglich die Obhut über die beiden Kinder. Die
Gemeinde M bestätigte am 25. November 2008 den gerichtlich verfügten Obhuts­
entzug und verfügte die Fremdplatzierung der beiden Kinder in einer Pflegefamilie in N
(Zuständigkeitsbereich der KESB Rheintal). Das Ehescheidungsverfahren wurde infolge
Rückzugs des Scheidungsbegehrens am 27. November 2008 als erledigt
abgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war die Mutter in O und der Vater in M wohnhaft.
Im Dezember 2008 reiste die Mutter mit ihrem Lebenspartner ins Ausland und nahm
die Kinder mit. Im Februar 2009 kehrten die Kinder in die Schweiz zurück; am
16. Februar 2009 wurden sie in die Obhut der Pflegeeltern übergeben. Aufgrund der
Trennung der Pflegeeltern wurde im Frühjahr 2012 eine Umplatzierung der Kinder
notwendig. Die Vormundschaftsbehörde P – die Mutter war zu diesem Zeitpunkt wohl
in P wohnhaft – verfügte am 3. April 2012 die Platzierung von C und D in einer
Institution in Altstätten.


B.- Am 22. Juni 2012 entschied Scheidungsgericht im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen im am 6. März 2012 durch die Mutter anhängig gemachten
Scheidungsverfahren, dass den Eltern die elterliche Sorge entzogen und die drei
gemeinsamen Kinder unter Vormundschaft gestellt würden. Die Mutter war zu diesem
Zeitpunkt in der Gemeinde Uzwil, der Vater in Q wohnhaft. Daraufhin ernannte die
Vormundschaftsbehörde Uzwil am 25. Oktober 2012 den drei Kindern einen Vormund.
Mit Gerichtsentscheid vom 14. Februar 2013 wurde die Ehe der Parteien geschieden
und die Vereinbarung, dass die Kinder unter der Vormundschaft zu belassen seien,




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genehmigt. Am 1. Februar 2013 meldete sich die Mutter gemeinsam mit ihrem Partner,
den sie am 13. Juni 2013 heiratete, in Herisau an.


C.- Am 1. Mai 2013 gelangte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Wil-
Uzwil erstmals an die KESB Appenzell Ausserrhoden und ersuchte diese darum, die
Kindesschutzmassnahmen für die drei Kinder zu übernehmen. Die KESB Appenzell
Ausserrhoden lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 24. Mai 2013 aufgrund der
instabilen Wohnsituation der Mutter ab. Am 20. März 2014 gelangte die KESB Wil-
Uzwil erneut an die KESB Appenzell Ausserrhoden und ersuchte diese um Übernahme
der Kindesschutzmassnahmen. Nach erneuter Nachfrage informierte diese die KESB
Wil-Uzwil am 11. Juli 2014 darüber, dass sie hinsichtlich der Kinder C und D keine
wesentliche Veränderung zur Situation im Mai 2013 sehe. Insbesondere hätten die
Kinder ihre wichtigsten Bezugspersonen an ihrem Aufenthaltsort in Altstätten. Da sie
unter Vormundschaft stehen würden, sei die Zuständigkeit der KESB Wil-Uzwil
beizubehalten.


D.- Mit Schreiben vom 28. August 2014 gelangte die KESB Wil-Uzwil an die
Verwaltungsrekurskommission und ersuchte um Klärung der Zuständigkeitsfrage
hinsichtlich der Führung der Kindesschutzmassnahmen für C und D. Am 16.
September 2014 liess sich die KESB Appenzell Ausserrhoden vernehmen; sie verwies
auf ihre Schreiben vom 24. Mai 2013 sowie 11. Juli 2014 an die KESB Wil-Uzwil und
erklärte, aus ihrer Sicht sei keine örtliche Zuständigkeit im Kanton Appenzell
Ausserrhoden gegeben.


E.- Da es die KESB Wil-Uzwil unterlassen hatte, sich zwecks Klärung der
Zuständigkeitsfrage an die KESB Rheintal zu wenden, holte das Gericht bei dieser
direkt eine Stellungnahme ein. Am 11. November 2014 erklärte sich jedoch auch diese
als nicht zuständig zur Übernahme der Kindesschutzmassnahmen für C und D.


F.- Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 informierte die KESB Wil-Uzwil darüber, dass die
Mutter am 16. Dezember 2014 wieder umgezogen sei und zurzeit in im Thurgau wohne.
Sie habe der KESB Wil-Uzwil am 8. Januar 2015 einen erneuten Antrag um
Wiedererteilung der elterlichen Sorge und Obhut über C und D gestellt.




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Auf die Ausführungen der beteiligten KESB wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen
Erwägungen eingegangen.


Erwägungen:


1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Hält sich eine
Kindesschutzbehörde nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der
Behörde, die sie als zuständig erachtet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 2 ZGB).
Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der
Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch
keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage
ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Die
Verwaltungsrekurskommission ist als erstinstanzliche gerichtliche Beschwerdeinstanz
zum Entscheid über Zuständigkeitskonflikte der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden zuständig (Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes-
und Erwachsenenschutzrecht, sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES). Diese Zuständigkeit gilt
sowohl für innerkantonale als auch für interkantonale Kompetenzkonflikte (BSK ZGB I-
Auer/Marti, 5. Aufl. 2014, Art. 444 N 26). Die Bestimmungen des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP) zum Rekursverfahren sind
sinngemäss anzuwenden (Art. 11 lit. a EG-KES).


Die KESB Wil-Uzwil hielt sich nach Wohnsitznahme der Mutter in Herisau nicht mehr
für zuständig zur Führung der Kindesschutzmassnahmen für C und D. Sie ersuchte
deshalb die KESB Appenzell Ausserrhoden, die Führung der Massnahmen zu
übernehmen. Auch diese hielt sich jedoch nicht für zuständig. Es erfolgte ein
Meinungsaustausch zwischen den beiden Behörden. Da keine Einigung erzielt werden
konnte, gelangte die KESB Wil-Uzwil als erstbefasste Behörde an die
Verwaltungsrekurskommission und ersuchte diese, die Zuständigkeitsfrage hinsichtlich
der Führung von Kindesschutzmassnahmen für C und D zu klären. Nicht erfasst von
der Anfrage ist der ältere Bruder E. Die KESB Rheintal, in deren Zuständigkeitsbereich
sich C und D bereits seit dem 16. Februar 2009 aufhalten, und deren allfällige
Zuständigkeit damit in Erwägung zu ziehen ist, wurde von der KESB Wil-Uzwil nicht in
den Meinungsaustausch einbezogen. Zur Vermeidung weiteren administrativen
Aufwands gelangte das Gericht aus prozessökonomischen Gründen direkt an die



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KESB Rheintal und holte eine Stellungnahme zur Zuständigkeitsfrage ein. Nachdem
auch diese sich als nicht zuständig erachtete, ist die Zuständigkeit der
Verwaltungsrekurskommission zur Klärung der Zuständigkeitsfrage hinsichtlich der
Führung von Kindesschutzmassnahmen für C und D gegeben.


2.- Strittig ist, welche Kindesschutzbehörde örtlich zuständig ist. Das Gesetz schreibt
vor, dass Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des
Kindes angeordnet werden (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder
sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug,
so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2
ZGB).


a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die beiden Zuständigkeiten nicht
gleichwertig, sondern es hat – insbesondere bei negativen Kompetenzkonflikten – die
Zuständigkeit am Wohnsitzes des Kindes Vorrang (BGE 129 I 419 E. 2.3). Diese
Rechtsprechung ist in der Lehre mehrfach kritisiert worden; verschiedene Autoren sind
der Auffassung, dass die beiden Zuständigkeiten des Wohnsitzes und des Aufenthaltes
rechtlich gleichwertig seien. Gemäss Hegnauer ist bei negativen Kompetenzkonflikten
entscheidend, welche Behörde den Schutz des Kindes besser zu sichern vermag. Ist
das Verfahren bei der einen Behörde hängig, so ist die andere Behörde im Übrigen
nicht mehr zuständig. Art. 315 ZGB ist auf die Übertragung einer Massnahme analog
anwendbar. Auch dann ist das Kindeswohl zu beachten (vgl. Cyril Hegnauer, ZVW
2003, S. 465 ff.; s. auch Empfehlungen der Konferenz der kantonalen
Vormundschaftsbehörden vom September 2002, ZVW 2002, 205 ff.). Breitschmid
erklärt, dass zwar der Wohnsitz gegenüber dem blossen Aufenthalt einen gewissen
(formalen) Vorrang habe, dass aber auch die Nähe zum tatsächlichen Aufenthalt sowie
die Kontinuität Bedeutung erhalten müssten. Zweckmässigerweise gebühre der
Vorrang der mit den Verhältnissen besser vertrauten Behörde, was nach Eintritt der
Schulpflicht in der Regel auf die Aufenthaltsbehörde zutreffe (BSK ZGB I-Breitschmid,
5. Aufl. 2014, Art. 315-315b N 18 f.). Sodann wurde die höchstrichterliche
Rechtsprechung in einem neueren Fall insoweit relativiert, als das Bundesgericht selbst
festhielt, dass es sich nicht rechtfertige, an einen fiktiven Wohnsitz anzuknüpfen, wenn
die dortigen Behörden mit den Kindern – abgesehen von Einzelmassnahmen – bisher
nichts zu tun gehabt hätten. Auf den entsprechenden Einzelfall bezogen führte es aus,


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dass das Kindeswohl es gebiete, dass ein Vormund am Ort des Aufenthalts der Kinder
bestellt würde, insbesondere um den direkten Kontakt zu den Mündeln sowie die
unmittelbare Kontrolle der Unterbringung der Kinder zu gewährleisten. Art. 26 ZGB (der
in der Zwischenzeit durch Art. 23 Abs. 1 ZGB abgelöst wurde) begründe sodann
lediglich eine widerlegbare Vermutung, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht
bedeute, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt worden sei (BGE
135 III 49 E. 6.4). Das Bundesgericht berücksichtigt demnach bei der Feststellung der
zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörde auch
Zweckmässigkeitsüberlegungen.


Der Wohnsitz des Kindes leitet sich vom Wohnsitz der Eltern ab, die die elterliche
Sorge über das Kind innehaben (Art. 25 Abs. 1 erster Halbsatz ZGB). Dies ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann der Fall, wenn den Eltern die
elterliche Obhut über ihr Kind entzogen ist (vgl. BGE 133 III 305 E. 3.3). Wenn die Eltern
keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, gilt der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen
Obhut das Kind steht als dessen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz, ZGB). In
den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort des Kindes als sein Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1
letzter Halbsatz ZGB). Unter die übrigen Fälle lässt sich auch subsumieren, wenn
beiden Eltern, die Inhaber der elterlichen Sorge sind und keinen gemeinsamen
Wohnsitz haben, die Obhut entzogen ist. Dasselbe gilt auch bei einem Entzug der
elterlichen Sorge (BSK ZGB I-Staehelin, 5. Aufl. 2014, Art. 25 N 9 lit. b f.). Art. 23 Abs. 1
ZGB, wonach die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- und
Pflegeeinrichtung für sich allein keinen Wohnsitz begründet, steht dem – entgegen der
Ansicht der KESB Rheintal – nicht entgegen (BSK ZGB I-Staehelin, a.a.O., Art. 25 N 10;
BGE 135 III 49 E. 6.2 ff.). Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der
Kindesschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Der im Sozialhilferecht angesiedelte Begriff
des Unterstützungswohnsitzes ist für die Feststellung der zur Führung von
Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörde nicht von Belang.


b) C und D wurden nach einem gegenüber beiden Eltern ausgesprochenen Obhuts­
entzug in einer Pflegefamilie in N – im heutigen örtlichen Zuständigkeitsbereich der
KESB Rheintal – platziert, wo sie sich ab dem 16. Februar 2009, also ab dem 4. bzw. 5.
Altersjahr, aufhielten. Am 3. April 2012 wurde die Umplatzierung der Kinder in eine
Institution in Altstätten – wiederum im heutigen örtlichen Zuständigkeitsbereich der


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KESB Rheintal – verfügt. Im Scheidungsurteil vom 22. Juni 2012 wurde unter anderem
den Eltern die elterliche Sorge über die Kinder entzogen und Letztere wurden unter
Vormundschaft gestellt. Am 25. Oktober 2012 ernannte die damalige
Vormundschaftsbehörde Uzwil – die Mutter der Kinder war zum damaligen Zeitpunkt in
der Gemeinde Uzwil, wohnhaft – den Kindern einen Vormund, der seinen Auftrag bis
zum heutigen Zeitpunkt ausführt.


Die Obhut über die Kinder war beiden Eltern also bereits mehr als drei Jahre vor
Errichtung der Vormundschaft entzogen worden (vgl. Art. 310 ZGB, dessen Randtitel
seit 1. Juli 2014 nicht mehr Entzug der elterlichen Obhut, sondern Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts heisst). Bis dahin waren C und D unter elterlicher Sorge
der Eltern gestanden. Der Vater lebte zu jenem Zeitpunkt in Q, die Mutter in der
Gemeinde Uzwil. Die Eltern hatten folglich keinen gemeinsamen Wohnsitz. Da die
Kinder damals weder unter der Obhut des Vaters noch der Mutter standen, liess sich
gemäss Art. 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB der Wohnsitz der Kinder weder von der
Mutter noch vom Vater ableiten. Dementsprechend kommt Art. 25 Abs. 1 letzter
Halbsatz ZGB zum Tragen, wonach in den übrigen Fällen der Aufenthaltsort der Kinder
als Wohnsitz gilt. Die Kinder befanden sich zu jenem Zeitpunkt bereits in der Institution
in Altstätten, weshalb sie ihren Wohnsitz in Altstätten hatten. Ungeachtet dieses
Umstands wurde die Vormundschaft der Kinder durch die damalige
Vormundschaftsbehörde Uzwil erlassen; heute wird sie von der KESB Wil-Uzwil
geführt. Der heutige Wohnsitz der Kinder befindet sich am Sitz der
Kinderschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Dabei ist für den Wohnsitz der
bevormundeten Kinder unerheblich, ob die Kindesschutzbehörde, welche die
Vormundschaft tatsächlich führt, dafür überhaupt zuständig ist (BSK ZGB I-Staehelin,
a.a.O., Art 25 N 13). Die Kinder haben ihren Wohnsitz folglich zurzeit in Uzwil. Es ist zu
klären, ob eine Überführung der Massnahme vom Wohnsitz der Kinder an einen
anderen Ort angezeigt wäre.


Gemäss Auffassung der Gesuchstellerin wäre die Massnahme an die KESB Appenzell
Ausserrhoden zu übertragen. Dies fällt aber bereits deshalb ausser Betracht, weil sich
der Wohnsitz der Kinder, die unter Vormundschaft stehen, nicht vom Wohnsitz eines
Elternteils ableitet. Zwar ersuchte die Mutter bereits mehrmals erfolglos um
Wiedererteilung der elterlichen Sorge und Obhut für die beiden Kinder. Am 8. Januar


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2015 stellte sie erneut ein entsprechendes Gesuch. Ob dem stattgegeben wird, hat die
zuständige KESB (vgl. unten) zu prüfen. Die Erfolgsaussichten sind indessen auch in
diesem Verfahren abzuschätzen, aber nur im Sinn einer vorläufigen, nicht
präjudizierlichen und summarischen Überprüfung. Denn würde der Mutter die elterliche
Sorge für die beiden Kinder wiedererteilt und könnten Letztere wieder bei ihr wohnen,
wäre die Frage der Zuständigkeit der KESB hinfällig. Ob das Gesuch der Mutter
geschützt wird, erscheint insbesondere auch aufgrund der neuesten Entwicklungen
ungewiss: Die Mutter hat den Wohnsitz erneut gewechselt und ist im Dezember 2014
von Herisau in den Kanton Thurgau weggezogen. Es erscheint deshalb fraglich, ob ihre
persönliche Situation stabil genug ist, damit sie ihre Kinder, die gemäss einem früheren
Gutachten vom 8. Juni 2011 ein hochprofessionelles System benötigen, das sie
angemessen fördert und schützt, bei sich zu Hause aufnehmen kann. Zudem weigerte
sie sich, ihren älteren Sohn E nach dessen stationärem Aufenthalt in einer Privatklinik
vom 27. September bis 27. Oktober 2014 zu Hause aufzunehmen. Die Klinik vermutete,
dass sie überfordert gewesen wäre. Sodann haben die Kinder nach dem Wegzug der
Mutter aus der Gemeinde Herisau keinerlei Bezug mehr zu dieser Gemeinde. Aus
denselben Überlegungen kommt im Übrigen auch eine Übertragung der
Kindesschutzmassnahmen an den neuen Wohnsitz der Mutter zurzeit nicht in Frage.


Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die Übernahme der Führung der
Kindesschutzmassnahmen durch die sich am Aufenthaltsort der Kinder befindliche
KESB, also die KESB Rheintal, angezeigt wäre. Die Kinder halten sich bereits seit rund
sechs Jahren, d.h. seit ihrem 4. bzw. 5. Lebensjahr, im Zuständigkeitsbereich der
KESB Rheintal auf. Ursprünglich befanden sie sich in einer Pflegefamilie in N,
inzwischen sind sie seit knapp drei Jahren in einer Institution in Altstätten platziert. Sie
haben sich dort eingelebt. Ihr Lebensmittelpunkt sowie ihre wichtigsten
Bezugspersonen befinden sich im Heim, das ihnen eine Konstanz vermittelt, die ihnen
gemäss den Ausführungen des Vormunds sonst nicht zuteilwird. Es ist davon
auszugehen, dass die Kinder in Altstätten zur Schule gehen. Eine baldige
Umplatzierung ist nicht geplant; jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine
entsprechenden Hinweise. Gemäss Konzept des Heimes ist ein Verbleib grundsätzlich
bis zum Abschluss einer Erstausbildung denkbar. Der Aufenthalt der beiden Kinder in
der Institution ist langfristig angelegt. Zur Gemeinde Uzwil hatten und haben die Kinder
hingegen keinerlei Bezug. Aufgrund der in Uzwil geführten Vormundschaft sind die


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KESB Wil-Uzwil sowie der Vormund mit der Materie zwar vertraut, dies allein genügt
aber nicht, um an der bisherigen Zuständigkeit festzuhalten. In Betracht zu ziehen ist
zudem die relativ grosse Distanz von mindestens 45 Minuten Fahrzeit pro Weg von
Uzwil nach Altstätten. Regelmässige Besuche des Vormunds bei den Kindern sowie ein
direkter Kontakt zur Heimleitung und zur Schule sind deshalb schwierig. Der
vormundschaftliche Auftrag kann damit – mit einem sinnvollen Aufwand – von Uzwil her
kaum pflichtgemäss ausgeführt werden. Im Übrigen beruht der zurzeit bestehende
abgeleitete Wohnsitz in Uzwil nur aufgrund der Tatsache, dass die Vormundschaft
seinerzeit in Uzwil anstatt in Altstätten begründet wurde. Unter den gegebenen
Umständen rechtfertigt es sich nicht, weiterhin an einem fiktiven Wohnsitz festzuhalten.
Die wohlverstandenen Interessen der Kinder gebieten es, dass ein Vormund am Ort
ihres Aufenthalts bestellt wird, um den direkten Kontakt zur Heimleitung, zur Schule
und zu den Kindern zu gewährleisten.


c) Im Sinn des Kindeswohls und aus Gründen der Zweckmässigkeit ergibt sich, dass
die KESB Rheintal, in deren Zuständigkeitsbereich sich C und D seit Jahren aufhalten
und ihren Lebensmittelpunkt haben, zur Führung der Kindesschutzmassnahmen für C
und D zuständig ist. Sie hat die Kindesschutzmassnahmen für C und D zu
übernehmen. Zur KESB Wil-Uzwil besteht – ausser der bestehenden Vormundschaft –
keinerlei Anknüpfungspunkt. Gleichermassen ist die KESB Rheintal auch zuständig für
die Überprüfung der Angemessenheit der bestehenden Massnahmen bzw. für die
Klärung eines Anpassungsbedarfs. Der Antrag der Mutter um Wiedererteilung der
elterlichen Sorge und Obhut ist dementsprechend zuständigkeitshalber an die KESB
Rheintal weiterzuleiten, soweit er C und D betrifft.


3.- Bis die Übernahme der Kindesschutzmassnahmen durch die KESB Rheintal
abgeschlossen bzw. eine Person mit der Führung der kindesschutzrechtlichen
Massnahmen beauftragt ist, bleibt der bisherige Vormund zuständig. Die Behörden
haben sich diesbezüglich abzusprechen (vgl. BSK ZGB I-Vogel, 5. Aufl. 2014, Art. 442
N 23a).


4.- Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen
verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Auf die
Erhebung amtlicher Kosten ist deshalb zu verzichten.



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Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 58 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 VRP und
Art. 8bis des Reglementes über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission,
sGS 941.223):


1.   Es wird festgestellt, dass die KESB Rheintal zur Führung und zum Erlass


     kindesschutzrechtlicher Massnahmen für C und D zuständig ist.


2.   Der Antrag der Mutter um Wiedererteilung der elterlichen Sorge und Obhut für C
und D


     wird zuständigkeitshalber an die KESB Rheintal weitergeleitet.


3.   Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.




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