# V.2014.209 — Guardian Fee and Compensation Review Regarding Usufruct Assets

**Geschäftsnummer:** V.2014.209
**Citation:** VWEK SG V.2014.209
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsrekurskommission
**Entscheiddatum:** 2015-01-23
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sg/SG_VWEK_001_V-2014-209_2015-01-23/guardian-fee-and-compensation-review-regarding-usufruct-assets
**Official Source URL:** https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=828&type=1563347022&cHash=2e67936b8ba3ebd00ea157e08dcad39a
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-2014-209_2015-01-23.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative appeals commission reviewed a dispute over the fee and compensation awarded to a guardian for controlling a report and accounts, where the initial authority calculated the fee based on the entirety of the ward's assets, including assets burdened by a usufruct. The court reasoned that the fee for report and account control should only be based on the assets actually managed, excluding those subject to a usufruct, and determined that the maximum statutory fee was unjustified given the relatively low complexity and administrative effort involved in reviewing the case and accounts. Consequently, the court reduced both the compensation for personal efforts and the administrative control fee to CHF 3,000 each, finding that while the fee structure is partially schematic, it must still withstand a comparison to free market rates and be reasonably justified, especially when set high.

## Leitsatz / Regeste

Art. 404 ZGB; Art. 415 ZGB; Art. 425 ZGB; Ziff. 51.12 GebT — Art. 404 ZGB: The court reduced the compensation awarded to the guardian based on this provision. Art. 415 ZGB: The court reduced the fee for the review of the report and accounts based on the rules referencing this article. Art. 425 ZGB: The court reduced the fee for the review of the report and accounts based on the rules referencing this article.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 404 ZGB

The court reduced the compensation awarded to the guardian based on this provision.

### 2. Art. 415 ZGB

The court reduced the fee for the review of the report and accounts based on the rules referencing this article.

### 3. Art. 425 ZGB

The court reduced the fee for the review of the report and accounts based on the rules referencing this article.

### 4. Ziff. 51.12 GebT

The court reduced the fee amount previously set based on this tariff item.

### 5. Art. 95 Abs. 1 VRP

Used to determine which party must bear the official costs.

### 6. Art. 95 Abs. 3 VRP

Used to confirm that the official costs would not be waived.

### 7. Art. 98 Abs. 1 VRP

Used to determine the appellant's entitlement to full out-of-court compensation.

### 8. Art. 98bis VRP

Used to determine the appellant's entitlement to full out-of-court compensation.

### 9. Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive (orders 1-5), cost provisions from the applicable procedural law (VRP, and implicitly LTF for general cost rules application in similar contexts, although LTF is less relevant here than VRP/local law), the instruction is to only list provisions *actually cited* in the dispositive. The dispositive cites VRP provisions for costs (Art. 95, Art. 98), and the court imposing costs on the lower authority (Order 4) implicitly relates to procedural cost rules.

## Volltext des Entscheids

Publikationsplattform
St.Galler Gerichte




  Fall-Nr.:               V-2014/209
  Stelle:                 Verwaltungsrekurskommission
  Rubrik:                 Kindes- und Erwachsenenschutz
  Publikationsdatum: 23.01.2015
  Entscheiddatum:         23.01.2015




Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 23.01.2015
Art. 415, Art. 425 ZGB (SR 210), Ziff. 51.12. GebT (sGS 821.5). Die Gebühr für
die Berichts- und Rechnungskontrolle richtet sich nach dem verwalteten
Vermögen. Das nutzniessungsbelastete Vermögen des Beschwerdeführers
war für die Gebührenberechnung deshalb nicht zu berücksichtigen. Auch
wenn die Gebühr unter Berücksichtigung des Vermögens pauschal erfolgt
und damit mit einem gewissen Schematismus folgt, muss die Gebühr einem
Vergleich auf dem freien Markt standhalten. Die verfügende Behörde hat die
Gebührenhöhe, insbesondere wenn sie wie im hier zu beurteilenden Fall sehr
hoch angesetzt wird, nachvollziehbar zu begründen
(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 23. Januar 2015, V-2014/209).

Präsident Stefan Zürn, Fachrichter Heinz Erismann und Fachrichterin Sieglinde Marte,
Gerichtsschreiber Philipp Lenz


X, Beschwerdeführer,


vertreten durch lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, Schmiedgasse 28, 9000 St. Gallen,


gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B, Vorinstanz,


betreffend


Beistandschaft (Gebühren und Entschädigung)


Sachverhalt:




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A.- Für X wurde mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde A vom 23. August 2006
eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft gemäss aArt. 395 Abs. 1 und 2 ZGB
angeordnet und seine Mutter H als Beirätin eingesetzt. Per 1. Januar 2013 ging der Fall
in die Verantwortung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend:
KESB) B über. Die Anpassung der vormundschaftlichen Massnahme an das am 1.
Januar 2013 in Kraft getretene neue Kindes- und Erwachsenschutzrecht ist noch
pendent.


B.- Am 25. Februar 2014 reichte H der KESB den Bericht und die Rechnung über die
Betreuungsperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 ein. Sie wies ein
Vermögen von Fr. 1'771'644.33 aus. Die KESB genehmigte den Bericht und die
Rechnung mit Verfügung vom 9. Juli 2014, wobei sie dem von der Beiständin
ausgewiesenen Vermögen weitere Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 1'525'072.–
zurechnete. Es betrug demnach per 31. Dezember 2013 Fr. 3'296'716.33 (Ziff. 1 des
Beschlusses). Der Beiständin wurde für die persönlichen Bemühungen im Sinne von
Art. 404 ZGB eine Entschädigung von Fr. 10'000.– zugesprochen (Ziff. 3) und eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 10'000.– erhoben (Ziff. 4).


C.- Mit Eingabe vom 11. August 2011 erhob X durch seinen Rechtsvertreter
Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die Ziffern 3 und 4
des Beschlusses der KESB vom 9. Juli 2014 seien aufzuheben; der Beiständin sei für
die persönlichen Bemühungen eine Entschädigung von Fr. 3'000.– zuzusprechen; es
sei eine Gebühr von Fr. 2'000.– zu erheben; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Die KESB beantragte mit
Vernehmlassung vom 12. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. X
replizierte mit Stellungnahme vom 24. September 2014. Mit Schreiben vom
28. November 2014 teilte H mit, dass sie mit einer Reduktion der Entschädigung auf
Fr. 3'000.– einverstanden sei.


Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit
erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Erwägungen:




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1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 11. August 2014
(Poststempel) wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt in formeller und inhaltlicher
Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 450 und 450b ZGB, Art. 27 des
Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5;
abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
[sGS 951.1; abgekürzt: VRP]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.


2.- Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2014. Umstritten ist,
ob die für die Kontrolle des Berichts und der Rechnung (1. Januar 2011 bis
31. Dezember 2013) erhobene Gebühr von Fr. 10'000.– (hinten E. 3) und die
Entschädigung der Beirätin in der Höhe von Fr. 10'000.– (hinten E. 4) angemessen
waren.


3.- a) Die Gebühr für die Berichts- und Rechnungskontrolle nach Art. 415 und 425 ZGB
richtet sich nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS
821.5, abgekürzt: GebT). Sie beträgt für Berichtsperioden bis zu zwei Jahren bis 3
Promille des verwalteten Vermögens, jedoch wenigstens Fr. 100.– und höchstens
Fr. 10'000.– (Nr. 51.12 GebT). Der Gebührentarif wurde in Anwendung von Art. 100
VRP und in Ausführung von Art. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren (sGS 821.1, abgekürzt: VGV), in der die Kosten und
Entschädigungen im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Staates, der
Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten geregelt sind,
erlassen (vgl. Art. 1 VGV). Gemäss Art. 3 VGV richten sich die Gebührenansätze nach
dem vom Regierungsrat erlassenen Gebührentarif (GebT). Art. 11 VGV äussert sich zur
Bemessung der Gebühr. Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstsatz, so ist
sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung,
dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen.


Mit den umschriebenen, auf Gesetzes- und Verordnungsstufe angesiedelten
Bestimmungen wird den Vorgaben des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips
Rechnung getragen. Dieses verlangt, dass Gebühren wie die vorliegend beanstandete
in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden



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Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten
voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 128 II 112 E. 5a S. 117). Ebenso wird mit
dem pauschalen Gebührenrahmen sichergestellt, dass die Gebühr dem
Kostendeckungsprinzip entspricht, gemäss welchem die Gesamteingänge den
Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig
überschreiten sollen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa mit Hinweisen). Sodann wird damit auch
dem Äquivalenzprinzip zum Durchbruch verholfen, welches in Konkretisierung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere verlangt, dass eine Gebühr nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 128 I 46 E. 4a). Mit
der Festlegung eines pauschalen Gebührenrahmens und der Bezeichnung der
Kriterien, aufgrund welcher die konkrete Gebühr festzulegen ist, wird der verfügenden
Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden, welchen es im Rechtsmittelverfahren
zu beachten gilt.


Das der verfügenden Behörde zugestandene Ermessen wird in diesem Sinne denn
auch als Befugnis zur individualisierenden Zumessung von Rechtsfolgen verstanden.
Den Behörden kommt ein Entscheidungsspielraum zu, ob, wann und wie im konkreten
Einzelfall gehandelt bzw. welche Rechtsfolge innerhalb eines gewissen Spektrums –
bspw. eines bestimmten Gebührentarifs – gewählt werden sollen und dürfen (vgl. Kölz/
Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, N 1047; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, N 1498). Wie
oben unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung angeführt, bedeutet
dies indes nicht, dass die Behörden in ihrer Entscheidung, d.h. bei der
Gebührenbemessung, völlig frei sind. Sie sind, wie erwähnt, an die Verfassung
gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen
befolgen. Die Behörde hat das Ermessen rechtmässig und angemessen auszuüben
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 441).
Unangemessen ist ein Entscheid, wenn er sich zwar innerhalb des gesetzlich
eingeräumten Ermessensspielraums bewegt, das Ermessen jedoch nicht
einzelfallgerecht gehandhabt wird, sondern unzweckmässig ist bzw. den konkreten
Umständen nicht genügend Rechnung trägt (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1501).




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b) Die Vorinstanz führte im Wesentlichen an, der von der Beiständin eingereichten
Buchhaltung seien nicht alle von ihr eingeforderten Bank- und Zahlungsbelege
beigelegen. Dies habe die Prüfung der Buchhaltung verunmöglicht. Deshalb seien
verschiedene Nachfragen notwendig gewesen. So am 9. April 2014 wegen des in der
Buchhaltung aufgeführten Fahrzeugs, der Lebensversicherung und der Aktien. Mit E-
Mails vom 15. April, 2. und 16. Juni 2014 seien die eingeforderten Unterlagen
eingereicht bzw. die Fragen beantwortet worden. Am 9. Juli 2014 habe sie mit der
Beiständin erneut Kontakt aufnehmen müssen, weil der Wert der
Lebensversicherungspolice aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgegangen
sei. Dies zeige, dass die Rechnung nicht termingerecht und nicht in der vorgegebenen
Form eingereicht worden sei und verschiedene zusätzliche Abklärungen notwendig
gewesen seien. Zudem sei das Formular "Rechnung über die persönlichen
Verhältnisse" unvollständig und offensichtlich falsch ausgefüllt worden. Abgesehen
davon, dass darauf weder Aktiven noch Passiven aufgeführt worden seien, hätten auch
die Herleitung der Vermögensveränderung aus dem Saldovergleich und die Herleitung
aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht miteinander
übereingestimmt. Dies habe zu einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand geführt, was
bei der Festlegung der Gebühr zu berücksichtigen sei. Zudem erfordere die Prüfung
aufgrund der Höhe und der Komplexität des Vermögens entsprechende Sachkenntnis.
Aufgrund dieser Umstände sei es gerechtfertigt gewesen, den Maximalansatz von 3
Promille des Vermögens – dazu gehöre auch das nutzniessungsbelastete Vermögen –
anzuwenden, was eine Gebühr von Fr. 10'000.– ergebe.


Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, aus dem Beschluss der Vorinstanz
und aus den sauber geführten Unterlagen ergebe sich, dass die Prüfung reibungslos
und ohne grossen Aufwand vonstattengegangen sei. Es seien lediglich wenige
Korrekturen notwendig gewesen. Die Vorinstanz habe ihren Prüfungsaufwand nicht
beziffert. Es sei nachlässig, ein Mandat nicht stundenmässig zu erfassen; der Aufwand
sei zu dokumentieren. Die K GmbH habe für die Erstellung der Buchhaltung für die drei
Jahre Fr. 2'000.– in Rechnung gestellt. Es gehe deshalb nicht an, für die Überprüfung
der Buchhaltung eine Gebühr von Fr. 10'000.– zu erheben. Es stelle sich zudem die
Frage, ob es sinnvoll und verhältnismässig sei, sämtliche Belege einzufordern, wenn
die doppelte Buchhaltung von einem anerkannten Treuhandbüro erstellt worden sei. Da
nur eine stichprobenweise Überprüfung vorgenommen worden sei, gehe er von einem


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Aufwand von 20 Stunden aus. Bei einem Ansatz von Fr. 40.– ergebe sich eine Gebühr
von Fr. 800.–. Dieser Betrag entspreche ungefähr der in den vergangenen Jahren
erhobenen Gebühr von Fr. 500.–. Im Übrigen sei die Vorinstanz von einem falschen
Vermögen ausgegangen; es habe lediglich Fr. 1'772'644.33 betragen. Die mit
Nutzniessung belasteten Aktien der X AG seien dem Vermögen fälschlicherweise
zugerechnet worden.


c) aa) Fest steht, dass das Vermögen des Beschwerdeführers ein Depot bei der C Bank
umfasste, welches zwei Konten, Kassenobligationen und 25 Namenaktien dieser Bank,
je fünf Anteile der Genossenschaften "B" und "Alterswohnungen C", 17'096 Aktien der
X AG, 4 Aktien "M", eine Lebensversicherungspolice sowie ein Fahrzeug umfasste.
Dem Vermögen sind zudem weitere 20'240 mit Schenkungsvertrag vom 20. Dezember
2011 an den Beschwerdeführer übergangene Aktien der X AG zuzurechnen. Die
Nutzniessung dieses Vermögenswertes verblieb jedoch bei den Schenkern (Eltern),
weshalb sie nicht unter das von der Beiständin zu verwaltende Vermögen fielen.
Gemäss Schenkungsvertrag vom 20. Dezember 2011 – abgeschlossen im Rahmen der
Nachfolgeregelung – wurde den schenkenden Eltern ein lebenslängliches umfassendes
Nutzniessungsrecht an sämtlichen geschenkten Namenaktien der X AG eingeräumt
(act. 6/B9). Damit gehörten diese Wertpapiere wohl zum Vermögen des
Beschwerdeführers, nicht aber zum von der Beiständin zu verwaltenden Vermögen
gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB (vgl. BSK Erw.Schutz-Affolter Art. 405 N 19). Dies
erscheint sachgerecht, da die geldwerten Leistungen aus dem Nutzungsvermögen
steuerlich bei den Schenkern erfasst werden (vgl. Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st.
gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 114) und ein Verkauf der Aktien oder Teilen
davon aufgrund der Nutzniessungsklausel im Schenkungsvertrag nicht möglich ist. Da
der Berechnung der Gebühr nach Ziff. 51.12 GebT nur das verwaltete Vermögen zu
Grunde liegt, war das nutzniessungsbelastete Vermögen somit nicht zu
berücksichtigen. Zu prüfen waren folglich im Wesentlichen die Depot-Transaktionen,
die auf den zwei Konten verbuchten Beträge – insbesondere der vollständige Eingang
der Rentenzahlungen – und allfällige das Aktienpaket "X AG" betreffende
Finanztransaktionen. Damit erwies sich die Vermögensstruktur nicht als besonders
komplex, sodass von einem eher geringen Prüfungsaufwand auszugehen ist, zumal
auch der Bericht der Beiständin im Umfang einer knappen A4-Seite sehr knapp ausfiel
und, soweit aus der vorinstanzlichen Verfügung ersichtlich, zu keinen Fragen Anlass


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bot. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Kontrolle der Rechnung gemäss den
Ausführungen der Vorinstanz nur stichprobenartig erfolgte; es fand demnach keine
vollständige Kontrolle aller Buchungen statt (Verfügung vom 9. Juli 2014 E. 2). Dass
sich im Rahmen der Revisionstätigkeit Fragen ergaben, die weitere Abklärungen
bedingten, ist nicht aussergewöhnlich und in der Regel auch bei Vorliegen sämtlicher
Belege nicht gänzlich zu vermeiden. Im vorliegenden Fall beschränkten sich die
erforderlichen Zusatzabklärungen auf wenige Rückfragen, sodass nicht von einem
überdurchschnittlichen Abklärungsaufwand auszugehen ist. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass die Einkünfte und Ausgaben – entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers – anhand der eingereichten Belege grundsätzlich lückenlos zu
überprüfen sind, ebenso die Ausweise über die Vermögensbestände (BSK Erw.Schutz-
Vogel, Art. 415 N 7). In der Anleitung zum Formular "Rechnung über die persönlichen
Verhältnisse" wies die Vorinstanz unter Ziffer C deshalb zu Recht darauf hin, dass der
Rechnung sämtliche Belege beizulegen seien (vgl. act. 6/B 4). Daran ändert nichts,
dass die Buchhaltung von einem Treuhandunternehmen geführt wurde.


bb) Die Gebühr für die Berichts- und Rechnungskontrolle umfasst für eine
Berichtsperiode von bis zu zwei Jahren bis drei Promille des verwalteten Vermögens
(Ziff. 51.12 GebT); die Obergrenze liegt bei Fr. 10'000.–. Damit wurde vom
Verordnungsgeber ein Rahmen festgelegt, innerhalb dem die Gebühr festzulegen ist.
Das Einfordern der maximalen Gebühr ist demnach nur bei sehr komplexen Fällen
angemessen. Bei einem durchschnittlichen Prüfungsaufwand ist es sachgerecht, von
einer durchschnittlichen Gebühr von 1,5 Promille auszugehen. In diesem
Zusammenhang ist festzustellen, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den
Kontrollaufwand im Sinne einer Stundenabrechnung zu protokollieren. Gemäss
Verordnung bemisst sich die Gebühr eben gerade nicht nach dem effektiven Aufwand.
Vielmehr wird sie unter Berücksichtigung des verwalteten Vermögens pauschalisiert
festgelegt. Damit ist zwangsläufig ein gewisser Schematismus verbunden. Trotzdem
hat die Gebühr dem Äquivalenzprinzip bzw. einem Drittvergleich standzuhalten. Das
heisst, die Gebühr muss sich in einem Rahmen bewegen, der einem Vergleich auf dem
freien Markt standhält. Hingegen hat die verfügende Behörde den Umfang der Gebühr
– insbesondere wenn sie derart hoch angesetzt wird wie im vorliegenden Fall –
nachvollziehbar zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches




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Gehör (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz
1672 ff.).


cc) Ausgehend von einem eher geringen Prüfungsaufwand für die Dreijahresperiode
ergibt sich somit ein Gebührenansatz von 1 Promille für die Zweijahresperiode bzw. 1.5
Promille für die Dreijahresperiode. Diesem ist ein Vermögen von Fr. 1'774'644.33 zu
Grunde zu legen. Die beiden nutzniessungsbelasteten Vermögenswerte in der
Gesamthöhe von Fr. 1'524'072.– ( Aktienpakete von Fr. 1'297'569.60 bzw.
Fr. 226'502.40) sind wie dargelegt nicht zu berücksichtigen. Somit ergibt sich eine
Gebühr für die Prüfung der Rechnung und des Berichts in der Höhe von Fr. 2'661.95
(Fr. 1'774'644.33 x 1‰ x 1,5). Bei Anwendung eines für einen qualifizierten
Revisionsexperten angemessenen Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. statt vieler:
Honorarordnung des Vereins zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen, unter
www.vqf.ch) entspricht diese Gebühr einem Arbeitsaufwand von rund zwei
Arbeitstagen. Dies erscheint angesichts des Prüfungsumfangs angemessen. Unter
Berücksichtigung des Ermessenspielraums der Vorinstanz ist die in Rechnung gestellte
Gebühr daher auf Fr. 3'000.– zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
deshalb teilweise gutzuheissen.


4.- Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die der Beiständin in Ziffer 3 der Verfügung
vom 9. Juli 2014 auf Fr. 10'000.– festgelegte Entschädigung in der Höhe von
Fr. 8'000.– (Fr. 10'000.– abzüglich der bereits dem Konto des Beschwerdeführers
belasteten Kosten für die Buchführung von Fr. 2'000.–) sei auf Fr. 3'000.– zu senken.
Die Beiständin habe sich damit einverstanden erklärt. Letztere bestätigte dies mit
Schreiben vom 28. November 2014 zuhanden des Gerichts. Die Vorinstanz hielt in der
Beschwerdevernehmlassung vom 12. September 2014 dazu fest, es stehe der
Beiständin frei, einen geringeren Betrag zu beziehen. Dies erfordere keine Änderung
des Beschlusses vom 9. Juli 2014. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da die
Beiständin in Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung ermächtigt wurde, dem Vermögen
des Beschwerdeführers Fr. 8'000.– zu belasten. Letzterer hat darauf keinen Einfluss. Im
Ergebnis stimmen die Parteien jedoch darin überein, die Entschädigung auf Fr. 3'000.–
zu reduzieren, so dass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.




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5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die
Ziffern 3 und 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2014 sind aufzuheben. Die
Beiständin wird für die persönlichen Bemühungen im Sinne von Art. 404 ZGB mit
Fr. 3'000.– entschädigt (Ziff. 3). Die Gebühr gemäss Ziffer 4 der vorinstanzlichen
Verfügung ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.


6.- Nach Art. 11 lit. a EG-KES i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener
Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen
werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und
Unterliegens. Der Verfahrensausgang entspricht betragsmässig im Wesentlichen einem
Obsiegen des Beschwerdeführers. Entsprechend sind die amtlichen Kosten von
Fr. 800.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) der
Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung wird nicht verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).
Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.


Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine volle ausseramtliche
Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter hat eine
Honorarnote über Fr. 4'000.– zzgl. Fr. 160.– Barauslagen eingereicht. In Verfahren vor
der Verwaltungsrekurskommission wird das Honorar pauschal festgelegt. Es beträgt
zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 12'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für
Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Im vorliegenden
Fall erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) als angemessen (vgl. Art. 6, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28 und
Art. 29 HonO). Kostenpflichtig ist die unterliegende Vorinstanz.


Entscheid:


1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.


2. Die in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2014
festgelegte


   Entschädigung wird auf Fr. 3'000.– reduziert.


3. Die in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2014 festgelegte Gebühr
wird

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     auf Fr. 3'000.– reduziert.


4. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– werden der Vorinstanz auferlegt.


     Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.


5. Die KESB hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MWST)
zu


     entschädigen.




© Kanton St.Gallen 2025                                                     Seite 10/10
