# V.2007.43 — Administrative Review Commission Overturns Denial of Release from Care Facility Due to Procedural Flaw and Disproportionality of Detention

**Geschäftsnummer:** V.2007.43
**Citation:** VWEK SG V.2007.43
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsrekurskommission
**Entscheiddatum:** 2007-03-30
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sg/SG_VWEK_001_V-2007-43_2007-03-30/administrative-review-commission-overturns-denial-of-release-from-care-facility-due-to-pro
**Official Source URL:** https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3938&type=1563347022&cHash=0e3fba9531e172af0a1f347903364926
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-2007-43_2007-03-30.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative review commission overturned the lower authority's decision to deny release from a care facility for an individual suffering from alcoholism and severe visual impairment, ruling that the continued deprivation of liberty was disproportionate because no long-term withdrawal therapy was planned, and the necessary Antabuse treatment could be managed on an outpatient basis with support from family and the long-term general practitioner. Furthermore, the initial decision to deny release was found to be procedurally flawed due to a violation of the right to be heard, as the affected person was not personally interviewed by the authority before making the determination, necessitating the immediate release.

## Leitsatz / Regeste

Art. 397a Abs. 1 ZGB; Art. 397f Abs. 3 ZGB; Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 95 Abs. 3 VRP — Art. 397a Abs. 1 ZGB: The main ground for upholding the appeal (annulling the decision and ordering release) based on the proportionality assessment regarding continued deprivation of liberty. Art. 397f Abs. 3 ZGB: Cited as context for the requirement of an oral hearing in the initial instance procedure, which influenced the decision to heal procedural defects in the appeal stage instead of remitting the case. Art. 95 Abs. 1 VRP: Basis for determining that the appellant (claimant) wins and the respondent (political municipality C) must bear the costs.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 397a Abs. 1 ZGB

The main ground for upholding the appeal (annulling the decision and ordering release) based on the proportionality assessment regarding continued deprivation of liberty.

### 2. Art. 397f Abs. 3 ZGB

Cited as context for the requirement of an oral hearing in the initial instance procedure, which influenced the decision to heal procedural defects in the appeal stage instead of remitting the case.

### 3. Art. 95 Abs. 1 VRP

Basis for determining that the appellant (claimant) wins and the respondent (political municipality C) must bear the costs.

### 4. Art. 95 Abs. 3 VRP

Cited as the basis for waiving the collection of official costs despite awarding them to the municipality.

### 5. Art. 98 Abs. 1 VRP

Basis for awarding extra-judicial costs (compensation) to the claimant.

### 6. Art. 98bis VRP

Basis for awarding extra-judicial costs (compensation) to the claimant.

## Volltext des Entscheids

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  Fall-Nr.:               V-2007-43
  Stelle:                 Verwaltungsrekurskommission
  Rubrik:                 Kindes- und Erwachsenenschutz
  Publikationsdatum: 30.03.2007
  Entscheiddatum:         30.03.2007




Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 30.03.2007
Art. 397a Abs. 1 ZGB (SR 210). Eine längerfristige Rückbehaltung in einer
Anstalt ist auch bei ausgewiesener Trunksucht nicht verhältnismässig, wenn
keine Entzugs-Therapie geplant ist und die notwendige Einstellung auf
Antabus auch ambulant erfolgen kann. Die betroffene Person ist vor dem
Entscheid über das Entlassungsgesuch persönlich anzuhören
(Verwaltungsrekurskommission, 30. März 2007, V-2007-43).

Präsident Ralph Steppacher, Fachrichter Paul Alder und Hubert Bühlmann;
Gerichtsschreiber Michael Rutz; begutachtende Fachrichterin Jacqueline Akeret




In Sachen


XY, zurzeit Hospice Le-Pré-aux-Boefs, 2615 Sonvilier,


Kläger,


Vormund:


vertreten durch


gegen




Vormundschaftsbehörde C-D-E,


Vorinstanz,

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betreffend


Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus
dem Hospice Le-Pré-aux-Boefs/Sonvilier)


Sachverhalt:


A.- XY (Jahrgang 1968) ist ledig und lebt bei seinen Eltern auf dem von seinem
Bruder geführten Bauernhof. Eine begonnene Landwirtschaftslehre hatte XY nach
zwei Jahren abgebrochen und arbeitete danach in einem Transportunternehmen.
Aufgrund einer erblich bedingten Sehbehinderung (hereditäre
Opticusneuropathie) musste er im Jahr 1997 seine Erwerbstätigkeit aufgeben und
bezieht seitdem eine IV-Rente.


Bei ihm ist seit einigen Jahren eine Alkoholproblematik bekannt, weshalb im Dezember
1998 eine erste Alkoholentzugsbehandlung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik
(nachfolgend: KPK) Wil durchgeführt wurde, die er nach rund zwei Monaten abbrach.
Am 4. März 1999 wurde er verbeiständet. Nach einer zwangsweisen
Alkoholentzugsbehandlung in der KPK St. Pirminsberg vom 20. Mai bis 30. Juni 1999,
trat XY am 5. Juli 1999 in die Sozialtherapeutische Wohn- und Arbeitsgemeinschaft A
in F ein. Dorthin kehrte er jedoch am 20. Februar 2000 nach einem Urlaub nicht mehr
zurück und lebte wieder bei seinen Eltern, wo es offenbar immer häufiger zu familiären
Konflikten und massivem Alkoholkonsum kam. In der Folge wurde XY mit Beschluss
der Vormundschaftsbehörde C vom 8. Juni 2000 bevormundet und gleichzeitig in das
Männerheim "H" eingewiesen, wohin er am 13. Juni 2000 polizeilich überführt werden
musste. Kurz darauf brach XY diesen Aufenthalt ab und kehrte zu seinen Eltern zurück.


Am 17. März 2006 trat er erneut in die KPK St. Pirminsberg ein. Nachdem er dort Mitte
April 2006 in der Tagesklinik aufgenommen wurde, musste er am 29. Mai 2006
notfallmässig zu einem Eintritt in die KPK St. Pirminsberg bewegt werden. Mit
Zirkulationsbeschluss vom 2. Juni 2006 verfügte die Vormundschaftsbehörde C-D-E
(nachfolgend: Vormundschaftsbehörde) die Rückbehaltung von XY in der KPK St.
Pirminsberg.


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B.- Mit Schreiben vom 21. November 2006 beantragte der Vormund von XY bei der
Vormundschaftsbehörde, dass XY zwangsweise von der KPK St. Pirminsberg in das
Hospice Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier verlegt werde. Mit Zirkulationsbeschluss vom
27. November 2006 der Vormundschaftsbehörde wurde XY per 29. November 2006 für
die Dauer der sozialen und medizinischen Notwendigkeit in das Hospice Le-Pré-aux-
Boefs in Sonvilier eingewiesen, wo er bereits im Oktober 2006 einen zweiwöchigen
Probeaufenthalt absolviert hatte. Dieser Beschluss wurde unangefochten rechtskräftig.


Nachdem der Aufenthalt in Sonvilier mit Ausnahme eines Absturzes zu Silvester ohne
Zwischenfälle verlaufen war, beantragte die Rechtsvertreterin von XY mit Schreiben
vom 5. Februar 2007 bei der Vormundschaftsbehörde seine Entlassung aus dem
Hospice Le-Pré-aux-Boefs. Daraufhin erstatte der Hausarzt am 13. Februar 2007 auf
telefonische Anfrage der Sekretärin der Vormundschaftsbehörde einen ärztlichen
Bericht und am 20. Februar 2007 fand dazu eine Besprechung statt, an der die Eltern,
der Bruder und die Schwester von XY sowie der Präsident der
Vormundschaftsbehörde, der Gemeindepräsident von C und die Sekretärin der
Vormundschaftsbehörde teilnahmen. Die Vormundschaftsbehörde wies das
Entlassungsgesuch mit Beschluss vom 28. Februar 2007 (versandt am 12. März 2007)
ab.


C.- Gegen diesen Beschluss erhob XY durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
17. März 2007 (eingegangen am 21. März 2007) öffentlich-rechtliche Klage bei der
Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, er sei unter Aufhebung sämtlicher
freiheitsbeschränkender Massnahmen mit sofortiger Wirkung zu entlassen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.


Am 21. März 2007 (eingegangen am 23. März 2007) stellte die Vormundschaftsbehörde
die angeforderten Akten zu.


Dr.med. Jacqueline Akeret, ärztliche Fachrichterin der Verwaltungsrekurskommission,
wurde als Sachverständige beigezogen. Sie holte telefonische Auskünfte beim Chefarzt
der KPK St. Pirminsberg, Dr.med. Thomas Meier, dem Hausarzt des Klägerssowie bei
der Heimleitung des Hospice Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier ein. Mit dem Einverständnis
der Vertreterin des Klägers wurde angesichts der grossen räumlichen Distanz zum



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Unterbringungsort des Klägers sowie im Interesse einer zügigen Behandlung der Klage
auf die Durchführung einer fachrichterlichen Einvernahme verzichtet. Vor der
Verhandlung wurden vom Gerichtsschreiber weitere telefonische Auskünfte bei der
Mutter des Klägers, dem Hausarzt des Klägers, Dr.med. Jürg Wyrsch sowie beim Leiter
des Hospice Le-Pré-aux-Boefs, Herr Gäumann, eingeholt.


D.- Am 30. März 2007 fand im Sitzungszimmer der Verwaltungsrekurskommission in
St. Gallen die mündliche Verhandlung statt, an welcher der Kläger, seine
Rechtsvertreterin sowie ein Bekannter des Klägers teilnahmen. Die Vorinstanz und der
Vormund verzichteten auf eine Teilnahme. Dr.med. Jacqueline Akeret war als
begutachtende, jedoch nicht urteilende Fachrichterin anwesend (vgl. Urteil des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg vom 29. März 2001 in
Sachen D.N. gegen die Schweiz, VPB 65.122). Sie erstattete im Anschluss an die
Befragung des Klägers ihre gutachtliche Stellungnahme mündlich. Die
Rechtsvertreterin des Klägers hielt an der Klage fest und bestätigte, die Akten erhalten
zu haben. Die zusätzlichen Akten wurden in Kopie ausgehändigt und mündlich
erläutert.


a) Auf entsprechende Befragung führte der Kläger aus, er sehe sehr schlecht, da seine
Sehnerven nicht mehr funktionierten. Die Sehleistung betrage auf einem Auge nur 8%,
auf dem anderen 10%. Die Krankheit sei nicht operabel. Früher habe er normal
gesehen. Er habe diese Sehbehinderung seit zehn Jahren und deswegen seine Arbeit
in einem Transportunternehmen aufgeben müssen. Zu Hause kenne er die Umgebung
ganz genau und wisse auch, wo seine Arbeitsinstrumente stehen würden. Er arbeite im
Stall und füttere die Tiere. An die Maschinen könne er nicht mehr. Auch Traktorfahren
könne er nicht mehr. Auf dem Hof habe es 39 Kühe und dazu Jungtiere. Er selbst habe
noch ein paar Geissen. Die Arbeit zu Hause überfordere ihn nicht und er fühle sich
nicht ausgenutzt. Er werde nicht bezahlt, sondern erhalte Kost und Logis. Er arbeite
gerne und mache nur das, was er könne. Dabei würden selten Unfälle passieren. Wenn
er an einen neuen Ort komme, müsse er jeweils alles neu kennen lernen, was nicht
immer so einfach sei. Einer seiner Brüder habe im letzten Herbst den Betrieb vom Vater
übernommen. Die Schwester wohne ebenfalls auf dem Hof und der andere Bruder lebe
im Dorf. Der dritte Bruder, der ebenfalls sehbehindert gewesen sei, sei bereits
gestorben.


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Er habe Schwizerörgeli-Stunden genommen, was ihm der Vormund aber seit einiger
Zeit verboten habe. Zu den Musikstunden sei er jeweils mit dem Zug gegangen, wobei
ihn die Mutter mit dem Auto auf den Bahnhof gebracht und dort auch wieder abgeholt
habe. Ums Riet herum fahre er Velo. Dies sei kein Problem, da er die Gegend genau
kenne und höre, wenn ein Traktor oder ein Auto komme. In Sonvilier fühle er sich nicht
wohl. Er langweile sich und fühle sich bei der Arbeit im Pferdestall unterfordert. Er sitze
oft nur herum. Vor allem nach dem Nachtessen, wisse er nicht mehr was er tun könnte.
Der Heimleiter habe ihm vorgeschlagen, dass er ja fernsehen könne, obwohl er fast
nichts sehe. Er sei jemand, er immer etwas tun müsse.


Seit Ende Februar trinke er keinen Alkohol mehr. Er gehe nicht mehr ins Beizli. Im
Hospice seien rund drei Viertel der Bewohner Alkoholiker. Ein Problem sei auch, dass
er sich auf Französisch nicht verständigen könne. Er wolle Antabus nehmen. Seit zwei
Monaten rede man nun darüber. Im Heim hätten sie Angst, ihm Antabus zu geben. Die
Einstellung auf Antabus könnte er beim Hausarzt machen. Unter Einfluss von Alkohol
werde er nicht aggressiv, Schlägereien habe es nie gegeben. Er habe vor allem Bier
getrunken, wenn er im Ausgang gewesen sei.


b) Die begutachtende Fachrichterin berichtete, dass Dr.med. Thomas Meier und der
Hausarzt des Klägers ihr gegenüber geäussert hätten, dass sie sich vorstellen könnten,
dass es beim Kläger mit Antabus funktionieren könnte und dass man die Einstellung
am besten gleich im Hospice Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier machen solle. Im Hospice
Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier trinke der Kläger keinen Alkohol. Die Heimleitung habe es
bisher abgelehnt, Antabus-Einstellungen im Hospice vorzunehmen. Gemäss aktueller
Auskunft überlege sich die Heimleitung nun aber, im Falle des Klägers eine Ausnahme
zu machen und die Antabus-Einstellung im Hospice vorzunehmen. Dieser Entscheid
falle aber erst am kommenden Montag.


Weiter führte sie aus, der Kläger leide seit längerer Zeit an Alkoholismus. Die
Sehprobleme seien erblich bedingt und hätten keinen Zusammenhang mit dem
Alkohol. Es seien noch keine Abbauerscheinungen erkennbar. Weil der Kläger
quartalsweise trinke, habe sein Körper immer wieder Gelegenheit sich zu erholen. Der
Kläger habe das Problem, dass er nicht mehr aufhören könne, wenn er trinke. Im
geschützten Rahmen habe er bewiesen, dass er auf das Trinken verzichte könne. Es



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sei ein Fortschritt, dass er sich nun auf Antabus einlassen wolle. Früher sei er immer
dagegen gewesen. Eine Antabus-Kur sei durchaus erfolgversprechend bei ihm. Die
Einstellung auf Antabus sollte am besten stationär durchgeführt werden, ambulant
würde es aber auch gehen. Zu Hause gebe es mehr Störfaktoren als im geschützten
Rahmen des Hospice. Wenn man den Kläger im Hospice auf Antabus einstellen würde,
könnte er mit dem Antabus nach Hause zurückkehren und habe dadurch einen
gewissen Schutz. Im begleiteten Rahmen sei die Gefahr kleiner, dass er wieder
abstürze. Mit dem Antabus gehe man jedoch nicht das Alkoholproblem an. In Pfäfers
sei der Kläger von jedem Ausgang alkoholisiert zurückgekommen und das
Behandlungskonzept sei gescheitert. Darum habe man ihn nach Sonvilier geschickt.
Der Kläger sei nur bedingt krankheitseinsichtig. Eine langfristige Entzugstherapie sei
daher kein Thema. Ein Alkoholproblem könne man nur behandeln, wenn der Betroffene
einsehe, dass er ein Problem habe. Mit dem Antabus finde man den Grund für das
Alkoholproblem nicht heraus. Es sei dem Kläger zuzutrauen, dass er das Antabus
nehme. Der Aufenthalt in Sonvilier sei vielleicht für den Kläger ein Einschnitt gewesen,
der ihm gezeigt habe, dass er etwas tun müsse.


c) Der Bekannte von YX gab an, dass er im Nachbardorf lebe und den Kläger seit
einiger Zeit begleite. Die Schwester des Klägers habe ihn angefragt, ob er das tun
könnte. Er kenne auch die anderen Familienmitglieder. Der Vormund des Klägers sei
selten erreichbar und es sei schwierig, mit ihm zu kommunizieren. Einige seiner
Aussagen seien nicht genau. So sei der Kläger gegenüber der Polizei nicht
handgreiflich geworden. Als man ihn nach Sonvilier gebracht habe, sei er wie ein
Schwerverbrecher abgeführt worden. Der Kläger sei in der Lage sich selbständig mit
dem Zug fortzubewegen. Auf dem Hof würden ausserdem mehrere Leuten leben, die
Auto fahren könnten. Es werde auch im Betrieb alles so organisiert, dass sich der
Kläger zurechtfinde. Er lebe in der Wohnung der Eltern. Die Schwester habe im selben
Haus eine eigene Wohnung und der Bruder habe ein eigenes Haus auf dem Betrieb. Im
Haus, in dem der Kläger wohne, gebe es keinen Alkohol. Die Eltern und die Schwester
würden nichts trinken.


d) Die Rechtsvertreterin des Klägers hielt an den schriftlich gestellten Anträgen fest.
Ergänzend zu ihrer schriftlichen Eingabe führte sie aus, dass der
Vormundschaftsbehörde ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen sei, da sie den


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Kläger vor dem Entscheid nicht angehört habe. Es sei keine Gefahr in Verzug gewesen.
Es sei dem Kläger auch keine Gelegenheit gegeben worden, vor Erlass des
Entscheides Einsicht in die Akten zu nehmen. Die Vormundschaftsbehörde habe
zudem ganze fünfeinhalb Wochen für das Verfahren benötigt. Der angefochtene
Beschluss müsse daher aus formellen Gründen aufgehoben werden. Man habe beim
Hausarzt des Klägers Auskünfte eingeholt, ohne dass er vom Arztgeheimnis entbunden
worden sei. Der Kläger habe sich zu einer Antabus-Kur entschieden, was zeige, dass er
einsichtig sei. Er kämpfe sogar mit einer Rechtsanwältin darum, Antabus zu erhalten.
Bei zeitweiligem Alkoholmissbrauch liege noch keine Trunksucht im Sinn des Gesetzes
vor. Entscheidend seien die Auswirkungen im sozialen Umfeld. Der Hausarzt des
Klägers sei bereit, den Kläger ambulant auf Antabus einzustellen. Die Einstellung
müsse nicht stationär erfolgen. Fremdgefährliches Verhalten des Klägers sei nicht
konkret dokumentiert und werde bestritten. Auch eine Selbstgefährdung sei kein
Thema. Die ärztliche Nachbetreuung werde vom langjährigen Hausarzt übernommen.
Zudem habe sich der Bekannte des Klägers als zusätzlicher Betreuer angeboten. Die
materiellen Einweisungsgründe seien nicht gegeben. Die Familienmitglieder seien mit
der Rückkehr des Klägers einverstanden. Der Kläger könne sich mit der Massnahme
nicht abfinden und er fühle sich nicht wohl in Sonvilier. Der Wochenendurlaub sei ihm
vom Vormund seit dem Rückfall im Weihnachtsurlaub bis vor kurzem gestrichen
worden, obwohl er vom Heim aus jedes Wochenende nach Hause gehen dürfe. Er
befinde sich jetzt das dritte Wochenende in Folge zuhause. Am Montag müsse er
wieder nach Sonvilier einrücken. In seinem angestammten Umfeld sei die
Erfolgschance der Massnahme grösser. Dies gelte umso mehr, da der Kläger
sehbehindert sei und sich an fremden Orten nicht gut zurechtfinde. Die angeordnete
Massnahme sei nicht verhältnismässig. Das Hospice sei keine adäquate Anstalt für den
Kläger. Der angefochtene Beschluss müsse daher auch aus materiellen Gründen
aufgehoben werden.


E.- Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten und Ausführungen der Beteiligten ist,
sofern für den Entscheid relevant, in den Erwägungen einzugehen.


Erwägungen:


1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.



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a) Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt die gerichtliche Anfechtung der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage (Art.
71a lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).
Gemäss Art. 397a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt: ZGB)
liegt eine fürsorgerische Freiheitsentziehung einzig dann vor, wenn die betroffene
Person in einer "Anstalt" im Sinn des Gesetzes untergebracht wird. Die sachliche
Zuständigkeit der Verwaltungsrekurskommission ist vorliegend nur gegeben, wenn es
sich beim Hospice Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier im Falle des Klägers um eine Anstalt
im Sinn des Gesetzes handelt.


Der Begriff der Anstalt ist bei Erwachsenen in einem sehr weiten Sinn zu verstehen.
Gemäss Botschaft vom 17. August 1977 soll sich der Rechtsschutz auf alle möglichen
Einrichtungen beziehen, in welchen Personen ohne oder gegen ihren Willen persönliche
Fürsorge unter Entzug ihrer Freiheit erbracht werden könne. Es müsse sich dabei nicht
notwendigerweise um geschlossene Anstalten handeln. Es genüge, dass der
Betroffene die Anstalt nicht verlassen dürfe (BBl 1977 III S. 28 f.). Auch die meisten
Autoren sprechen sich für einen weiten Anstaltsbegriff aus (vgl. dazu B. Caviezel-Jost,
Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Stans 1988,
S. 361 f. m.w.H.). Ausgehend von einem weiten Begriff der persönlichen Freiheit sind
auch all jene Institutionen als Anstalten zu bezeichnen, die die Möglichkeit haben,
Menschen bei sich aufzunehmen, auch wenn sie eine sehr offene Struktur haben und
die Bewegungsfreiheit nicht oder nur wenig beschränken. Denn auch sie beschränken
den Eingewiesenen in seiner persönlichen Freiheit, und zwar in ihrem Teilbereich der
Willensfreiheit. Jene beinhaltet auch das Recht eines erwachsenen Menschen, seinen
Aufenthaltsort selbst zu bestimmen, und ist daher beeinträchtigt, wenn jemand gegen
seinen Willen von der zuständigen Behörde irgendwo untergebracht oder
zurückbehalten wird. Die Anordnung, in einer Institution zu bleiben und sie nicht ohne
Erlaubnis zu verlassen, genügt deshalb für die Annahme einer Anstalt im Sinn von Art.
397a ZGB (Caviezel-Jost, a.a.O., S. 364 f.; Th. Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N
22 zu Art. 397a ZGB). Diese Betrachtungsweise gilt auch für den erwachsenen
Entmündigten, zumal in Art. 397a ZGB explizit von mündigen und entmündigten
Personen die Rede ist (Caviezel-Jost, a.a.O., S. 365 Fn 57). Auch eine urteilsfähige
entmündigte Person kann nur mit fürsorgerischer Freiheitsentziehung verpflichtet


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werden, in einer Institution zu bleiben und diese nicht ohne Erlaubnis zu verlassen
(VRKE V-2006/115 vom 31. Oktober 2006, E. 1a).


Das Hospice Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier ist ein Wohn- und Arbeitsort für Menschen
mit psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen, die in ihrer jetzigen Situation mit
den Anforderungen der Gesellschaft, der Arbeitswelt überfordert sind und auf
herkömmliche Integrationsmassnahmen oder therapeutische Interventionen nur
beschränkt reagieren können. Das Angebot richtet sich an deutsch- und
französischsprachige Männer und Frauen im Alter zwischen 20 und 65 Jahren, die
nach einer temporären oder dauerhaften stationären Betreuung verlangen. Das
Hospice bietet einen eher offenen Rahmen, die Bewohner haben sich aber an die
Hausordnung und ein klares Tagesprogramm zu halten. Auch wenn sich der Kläger
inner- und ausserhalb des Heims relativ frei bewegen kann, darf er gestützt auf den
Einweisungsbeschluss der Vorinstanz vom 27. November 2006 das Hospice Le-Pré-
aux-Boefs in Sonvilier als Aufenthaltsort nicht verlassen. Insbesondere ist er nicht
befugt, bei seinen Eltern in C zu leben. So wurde er nach dem Weihnachtsurlaub
polizeilich in das Heim zurückgebracht. Dadurch wird er in seiner persönlichen Freiheit
erheblich eingeschränkt. Das Hospice Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier stellt daher im
Falle des bezüglich seines Aufenthaltsorts urteilsfähigen Klägers eine Anstalt im Sinn
von Art. 397a ZGB dar, weshalb die Verwaltungsrekurskommission zur Beurteilung der
Klage zuständig ist.


b) Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Klage vom 17. März 2007
(Poststempel 19. März 2007) ist ferner rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in
formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 397d ZGB;
Art. 75f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1,
abgekürzt: EG zum ZGB; Art. 71c Abs. 1 und 71d in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1
VRP).


c) Auf die Klage ist einzutreten.


2.- Der angefochtene Beschluss und das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes
wegen auf ihre formelle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.




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a) Anfechtungsobjekt ist der Beschluss der Vormundschaftsbehörde C-D-E vom 28.
Februar/12. März 2007, mit welchem das Entlassungsgesuch des Klägers vom 5.
Februar 2007 abgelehnt wurde. Da die Vormundschaftsbehörde mit
Zirkulationsbeschluss vom 27. November 2006 die Einweisung des Klägers in das
Hospice Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier verfügte, hat sie auch über die Entlassung zu
befinden (Art. 397b Abs. 3 ZGB), womit sie zum Erlass des angefochtenen Beschlusses
zuständig war. Im Unterschied zum Beschluss betreffend Einweisung erging derjenige
betreffend Abweisung des Entlassungsgesuches nicht mehr auf dem Zirkulationsweg,
sondern an einer Sitzung (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von
Zirkulationsbeschlüssen zur Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen: GVP
1998 Nr. 44 mit weiteren Hinweisen).


b) Zu prüfen ist, ob der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
wurde.


aa) Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach
kantonalem Recht. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) statuiert aber
darüber hinaus einen bundesrechtlichen Anspruch im Sinn einer Mindestgarantie.
Dieser beinhaltet in grundsätzlicher Hinsicht unter anderem das Recht, sich vor Erlass
eines in die Rechtstellung eingreifenden Erlasses zur Sache zu äussern, Einsicht in die
Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im
Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 78 f. mit Hinweisen). Art. 15 Abs. 2 VRP sieht vor,
dass Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig sind, wenn die Betroffenen den
wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Diese
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Gefahr in Verzug ist (Art. 15 Abs. 3 VRP).


Ein allgemeiner Anspruch auf persönliche Anhörung und mündliche Äusserung vor
Erlass einer Verfügung ergibt sich weder aus kantonalem noch aus Bundesrecht. Art.
397f Abs. 3 ZGB hält jedoch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren bei der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung fest, dass der Richter die betroffene Person
mündlich einvernehmen muss. Nach der Praxis der Verwaltungsrekurskommission ist
die betroffene Person auch durch die Behörde, welche die fürsorgerische
Freiheitsentziehung anordnet, persönlich anzuhören (GVP 1999 Nr. 41), was auch für



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die Rückbehaltungs- und Entlassungsbehörde gilt. Bei Entscheiden der
Vormundschaftsbehörde ist praxisgemäss auch eine Anhörung durch eine Delegation
zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anhörung durch ein Behördenmitglied
vorgenommen wird, welches selbst am Entscheid beteiligt ist (GVP 1992 Nr. 27).
Soweit die Anhörung nur durch eine Behördendelegation durchgeführt wird, muss ein
Protokoll erstellt und dieses der gesamten Behörde zur Kenntnis gebracht werden
(Geiser, a.a.O., N 3 zu Art. 374 ZGB).


bb) Zweifellos belastet eine fürsorgerische Freiheitsentziehung erheblich. Da sich der
Kläger bereits seit dem 29. November 2006 im Hospice Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier
befindet, lag bei der Behandlung des Entlassungsgesuchs auch offensichtlich keine
Gefahr in Verzug. Der Kläger musste demnach vor Erlass des angefochtenen
Beschlusses persönlich angehört werden.


Nach dem Entlassungsgesuch vom 5. Februar 2007 fand am 20. Februar 2007 eine
Besprechung statt, an der die Eltern, der Bruder und die Schwester von XY sowie der
Präsident der Vormundschaftsbehörde, der Gemeindepräsident von C und die
Sekretärin der Vormundschaftsbehörde teilnahmen. Der Kläger war an dieser
Besprechung nicht anwesend. Laut Auskunft der Sekretärin der
Vormundschaftsbehörde, welche auch Mitglied ist, habe sie vor dem Beschluss
mehrmals mit dem Kläger telefoniert. Von diesen Telefongesprächen sind jedoch keine
Protokolle bzw. Aktennotizen vorhanden. Eine telefonische Besprechung vermag den
Anforderungen an eine persönliche Anhörung aber ohnehin nicht zu genügen, da
dadurch kein Urteil über die körperliche und geistige Verfassung des Klägers möglich
war. Der Kläger wurde somit von der Vormundschaftsbehörde vor Abweisung seines
Entlassungsgesuchs nicht persönlich angehört. Der Umstand, dass sich der Kläger
zwangsweise in einer Anstalt befindet, entbindet die Behörde nicht von der Anhörung,
kann diese doch auch dort durchgeführt werden, allenfalls durch eine
Behördendelegation (vgl. BGE 109 II 295).


cc) Art. 397e Ziff. 5 ZGB und Art. 75c EG zum ZGB schreiben vor, dass die
Vormundschaftsbehörde und der Vormund einen Sachverständigen beizuziehen haben,
wenn die Anordnung oder Weiterführung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder anderen



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Suchterkrankungen in Frage kommt (vgl. BGE 118 II 249 E. 2a). Der Sachverständige
nimmt seine Abklärungen durch eine persönliche Untersuchung des Betroffenen und
im persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen vor (vgl. GVP 2002 Nr. 64).


Die Vorinstanz hat vor der Abweisung des Entlassungsgesuchs einen ärztlichen Bericht
beim Hausarzt des Klägers eingeholt (Bericht vom 13. Februar 2007). Eine persönliche
Untersuchung des Klägers nahm der Hausarzt jedoch nicht vor. Nach eigenen
Angaben hat er den Kläger im November 2006 zum letzten Mal persönlich gesehen.
Auch wenn der Hausarzt den Kläger seit längerer Zeit kennt, vermögen telefonische
Kontakte die persönliche Untersuchung des Betroffenen vor Erlass eines Beschlusses
betreffend Fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht zu ersetzen. Damit mangelt es
auch am gesetzlich vorgeschriebenen Beizug eines Sachverständigen. Dem Kläger
wurde zudem keine Gelegenheit gegeben, zum Bericht des Hausarztes Stellung zu
nehmen, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.


In diesem Zusammenhang weist die Vertreterin des Klägers zu Recht darauf hin, dass
der Hausarzt nicht vom Berufsgeheimnis entbunden wurde. Der Bericht des
Hausarztes beinhaltet Informationen, die er als Hausarzt des Klägers aus früheren
Untersuchungen gewonnen hatte. Folglich unterstand er dem Berufsgeheimnis und
benötigte zur Auskunftserteilung die Einwilligung des Klägers – soweit er diesbezüglich
urteilsfähig ist – oder eine Bewilligung des Gesundheitsrates (GVP 2006 Nr. 66). Welche
Folgen die fehlende Entbindung vom Berufsgeheimnis hat, kann in der Streitsache
offen bleiben, da die Klage selbst dann, wenn man auf die Angaben des Hausarztes
abstellt, aus materiellen Gründen gutzuheissen ist (vgl. Erwägung 3).


dd) Insgesamt steht damit fest, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
verletzt wurde.


c) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann im Verfahren der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht
geheilt werden (GVP 1988 Nr. 37), weshalb der angefochtene Beschluss in der Regel
aufzuheben ist. Die Aufhebung der angeordneten Massnahme aus formellen Gründen
hat zur Folge, dass die Streitsache zur ordnungsgemässen Durchführung des
Verfahrens sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Bei der



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Abweisung eines Entlassungsgesuches bedeutet der Verzicht auf eine materielle
Beurteilung, dass die rechtskräftige Einweisungsverfügung bis zu einem erneuten
Entscheid über das Entlassungsgesuch weiterhin Bestand hat. Eine Aufhebung des
Beschlusses der Vorinstanz vom 28. Februar/12. März 2007 aus formellen Gründen
würde deshalb nicht bewirken, dass der Kläger aus dem Hospice Le-Pré-aux-Boefs zu
entlassen wäre. Er müsste vielmehr gestützt auf den Einweisungsbeschluss der
Vorinstanz vom 27. November 2006 den neuen Entscheid der Vorinstanz über sein
Entlassungsgesuch in der Anstalt abwarten. Da Art. 397f Abs. 3 ZGB ein einfaches und
rasches Verfahren vorschreibt, ist im Interesse des Klägers auf eine Rückweisung der
Streitsache an die Vorinstanz zu verzichten. Stattdessen sind die formellen Mängel
ausnahmsweise im Klageverfahren zu heilen, womit es möglich wird, die Klage
materiell zu beurteilen. Dies drängt sich auch aus zeitlichen Gründen auf, weil das
Entlassungsgesuch vom 5. Februar 2007 datiert und der Entscheid der Vorinstanz am
28. Februar 2007 erst am 12. März 2007 eröffnet wurde.


3.- Gemäss Art. 397a ZGB setzt die fürsorgerische Freiheitsentziehung in materieller
Hinsicht voraus, dass die davon betroffene mündige oder entmündigte Person –
alternativ – an Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen
Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung leidet und deswegen der
persönlichen Fürsorge bedarf, die ihr nicht anders als durch die Einweisung in eine
geeignete Anstalt der tatsächlich gewählten Art erwiesen werden kann (Abs. 1), wobei
auch die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet, zu
berücksichtigen ist (Abs. 2).


a) Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Kläger an einer Alkoholsucht leidet. Der
Hausarzt hält in seinem Bericht vom 13. Februar 2007 fest, dass beim Kläger eine
kaum zu therapierende Alkoholsucht bestehe und es sich bei ihm um einen typischen
Quartalstrinker handle. Dies bestätigt auch der Bericht der KPK St. Pirminsberg vom
26. Oktober 2006. Zu prüfen ist deshalb, ob eine Trunksucht im Sinn von Art. 397a
Abs. 1 ZGB vorliegt.


Die Annahme des gesetzlichen Einweisungsgrundes der Trunksucht setzt voraus, dass
bei der von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffenen Person zweifelsfrei
eine Alkoholismusdiagnose im Sinn eines Alkoholmissbrauchs, einer



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Alkoholabhängigkeit oder alkoholbedingter Folgeschäden gestellt werden kann (GVP
1994 Nr. 35 und 1990 Nr. 38 mit Hinweisen). Als trunksüchtig kann nur gelten, wer
einerseits einen Hang zu übermässigem Alkoholkonsum hat und andererseits sich
dieses Hanges nicht mehr aus eigener Willenskraft erwehren kann. Entsprechend liegt
auch bei wiederholtem Alkoholmissbrauch keine Trunksucht vor, wenn die betroffene
Person aus eigenem Willen aufhören kann. Ob die Abhängigkeit körperlicher oder bloss
psychischer Art ist, spielt keine Rolle. Der Begriff deckt sich nicht mit der
medizinischen Definition der Trunksucht. Letztere legt mehr Gewicht auf die bereits
fortgeschrittene Schädigung durch den Alkohol (Geiser, a.a.O., N 8 zu Art. 397a ZGB
mit Hinweisen).


Aus dem schlüssigen mündlichen Bericht der ärztlichen Fachrichterin, der sich auf die
Beobachtungen während der Verhandlung, Gespräche mit Dr.med. Thomas Meier,
dem Hausarzt sowie der Heimleitung des Hospice Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier und
die Akten der Vorinstanz abstützt, geht hervor, dass beim Kläger ein langjähriger
Alkoholismus vorliegt. Damit steht fest, dass er an einer Trunksucht im medizinischen
Sinn leidet.


Es ist zu prüfen, ob die Trunksucht sowie deren gesundheitlichen und sozialen Folgen
eine Schwere erreichen, die eine fürsorgerische Freiheitsentziehung rechtfertigt.


Die Rechtsvertreterin des Klägers bestreitet das Vorliegen einer Trunksucht, mit der
Begründung, dass eine solche bei einem "Quartalstrinker" per se nicht vorliegen könne.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Beim Kläger ist seit Jahren eine
Alkoholproblematik bekannt, die bereits mehrere Entzugsbehandlungen und
Aufenthalte in Kliniken oder anderen Institutionen zu Folge hatte. Der Alkoholkonsum
führte auch wiederholt zu familiären Konflikten. Es ist nicht davon auszugehen, dass
der Kläger aus eigenen Willen auf den übermässigen Alkoholkonsum verzichten
könnte, zumal er nur bedingt kranhkeitseinsichtig ist. Dies hat sich in der Vergangenheit
wiederholt gezeigt. So hat der Kläger immer wieder während Urlauben übermässig
Alkohol konsumiert. Ausserdem verlangt der Kläger, dass er mit Antabus zu behandeln
ist, womit er selber deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nicht in der Lage ist, aus
eigener Kraft auf übermässigen Alkoholkonsum zu verzichten. Diese Einschätzung
deckt sich auch mit den ärztlichen Beurteilungen. Im Bericht vom 13. Februar 2006 hält



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der Hausarzt fest, dass der Kläger pro Quartal etwa einmal in seine Trunksucht verfalle,
welche dann über Wochen andauern könne und zu unhaltbaren hygienischen
Zuständen sowie zur Verwahrlosung führe. Der Chefarzt der KPK St. Pirminsberg führt
im Bericht vom 26. Oktober 2006 aus, dass es nicht möglich sei, den Kläger zu einer
auf Abstinenz ausgerichteten Behandlung zu gewinnen. Im geschützten Rahmen könne
er auf den Alkohol verzichten. Während diversen Beurlaubungen nach Hause habe er
jedoch massiv getrunken. Er könne nicht erkennen, dass er zuviel Alkohol trinke und
dass sein Alkoholkonsum für ihn selber und seine Umgebung ein Problem darstelle.
Während den Klinikaufenthalten sei es leider nicht gelungen, mehr als eine körperliche
Entgiftung durchzuführen. Weitere Massnahmen würden bei ihm nicht ankommen.


Auch für einen medizinischen Laien ist aufgrund der Akten und der Ausführungen der
medizinischen Fachpersonen nachvollziehbar, dass der Kläger vom Alkohol abhängig
ist. Aufgrund der mündlichen Verhandlung sowie der vorliegenden Akten ist davon
auszugehen, dass der Kläger an einer Trunksucht gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB leidet.


b) Auch bei Vorliegen einer Trunksucht ist die einschneidende Zwangsmassnahme der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen die
nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1
ZGB). Im Sinn des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
staatlicher Eingriffe in die grundrechtsgeschützte persönliche Freiheit ist die
Anstaltsunterbringung nur zulässig, wenn die vorgesehene Freiheitsentziehung auch
tatsächlich geeignet ist, der eingewiesenen Person zu helfen. Kann eine Trunksucht als
solche dadurch nicht geheilt werden, so muss die Freiheitsentziehung bzw. die
dadurch ermöglichte Behandlung zumindest geeignet sein, die Auswirkungen auf das
Verhalten des Betroffenen nach Möglichkeit zu mildern. Im Hinblick auf Art. 397a
Abs. 2 ZGB, der eine Mitberücksichtigung der für die Umgebung damit verbundenen
Belastung vorsieht, erscheint eine Anstaltseinweisung auch dann gerechtfertigt, wenn
der Betroffene infolge seines Zustandes für sich oder Dritte eine Gefahr bildet, indem er
hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit gefährdet. Darf die Unterbringung
oder Rückbehaltung in einer Anstalt schliesslich aber nur dann und so lange
angeordnet bzw. aufrecht erhalten werden, als dem Betroffenen die nötige persönliche
Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann, so setzt dies bei der gerichtlichen
Beurteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung letztlich voraus, dass eine


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Möglichkeit, dem Betroffenen die nötige persönliche Fürsorge ausserhalb der Anstalt
zu gewähren, auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (noch) nicht besteht (vgl. GVP 1988
Nr. 38 mit Hinweisen).


Die Unterbringung oder die Rückbehaltung von Alkoholsüchtigen wird praxisgemäss
dann als unverhältnismässig betrachtet, wenn sich eine Therapie von vornherein als
unmöglich bzw. nicht erfolgversprechend erweist (BGE 5C.125/2002 vom 1. Juli 2002
E. 3.1). Die Anstaltsunterbringung zur Ausnüchterung, zum körperlichen Entzug sowie
zur Fernhaltung vor dem Suchtmittel dürfte nur in einer ersten Phase rechtmässig sein.
Eine langfristige Internierung ohne eigentliche Behandlung erscheint hingegen
unverhältnismässig (Geiser, a.a.O., N 9 zu Art. 397a ZGB).


Der Kläger ist seit rund vier Monaten im Hospice Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier
untergebracht. Seit Ende Februar trinkt er nach Angaben der Heimleitung keinen
Alkohol mehr, obwohl dort kontrolliert Alkohol ausgeschenkt wird. Auch während den
letzten beiden Wochenendurlauben hat er offenbar keinen Alkohol konsumiert. Eine
längerfristige Therapie ist im Hospice Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier nicht geplant und
wäre gemäss den Ausführungen der ärztlichen Fachrichterin auch nicht
erfolgversprechend. Der Kläger ist heute gewillt, sich freiwillig einer Antabus-Kur zu
unterziehen. Dies wird von der ärztlichen Fachrichterin als Fortschritt betrachtet, da er
sich früher immer dagegen gewehrt habe. Eine Behandlung mit Antabus wird vom
Chefarzt der KPK St. Pirminsberg, dem Hausarzt sowie der ärztlichen Fachrichterin als
erfolgversprechend beurteilt. Das Antabus soll den Kläger davon abhalten, Alkohol zu
konsumieren. Wenn unter Antabus-Einnahme Alkohol konsumiert wird, kann das zu
Übelkeit, Kopfschmerzen und weiteren unangenehmen Beschwerden führen. Das sollte
es dem Kläger ermöglichen, unter Begleitung seiner Umgebung (Familie, Vormund,
Herr K) ein Leben ohne Alkoholkonsum zu führen, womit in Zukunft die Chance
besteht, dass Alkoholexzesse, wie sie in der Vergangenheit immer wieder
vorgekommen sind, vermieden werden.


Die Einstellung auf Antabus ist unter ärztlicher Kontrolle durchzuführen und bedingt,
dass der Betroffene totalabstinent und in einem stabilen Zustand ist. Sie kann sowohl
im stationären Rahmen als auch ambulant erfolgen. Ob die Einstellung im Hospice Le-
Pré-aux-Boefs in Sonvilier durchgeführt werden könnte, ist bis heute nicht bekannt.



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Bisher hat es die Heimleitung abgelehnt, eine Einstellung auf Antabus heimintern
vorzunehmen. Nach den neuesten Abklärungen der ärztlichen Fachrichterin wird nun
von der Heimleitung doch erwogen, ob im Falle des Klägers allenfalls eine Ausnahme
gemacht werden kann, worüber jedoch erst am kommenden Montag entschieden wird.
Dieser Entscheid kann nicht mehr abgewartet werden, zumal die Einstellung des
Klägers auf Antabus nach der Meinung der ärztlichen Fachleute auch ambulant vom
Hausarzt des Klägers oder stationär im Spital Uznach durchgeführt werden kann. Der
Hausarzt würde eine stationäre Einstellung begrüssen, hat sich jedoch auch für eine
ambulante Durchführung bereit erklärt. Eine Einstellung im Hospice Le-Pré-aux-Boefs
in Sonvilier hätte nach Auffassung der ärztlichen Fachrichterin den Vorteil, dass der
Kläger mit der erforderlichen Antabus-Einstellung nach Hause entlassen werden
könnte. Zur Einstellung auf Antabus erscheint jedoch ein weiterer Aufenthalt des
Klägers im Hospice Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier nicht mehr notwendig. Einerseits ist
die Gefahr des "Reintrinkens" auch dort nicht ausgeschlossen, da Alkohol
ausgeschenkt wird, und es steht noch gar nicht fest, ob die Heimleitung sich zu diesem
Prozedere überhaupt bereit erklären wird. Andererseits ist davon auszugehen, dass die
ambulante Einstellung durchführbar ist. Die Distanz zwischen dem Wohnort des
Klägers und der Praxis des Hausarztes spricht nicht dagegen. Zwar stellt der Weg von
C nach T/SZ für den sehbehinderten Kläger eine gewisse Schwierigkeit dar, die er
jedoch mit Hilfe seiner Familie oder dem Bekannten bewältigen können sollte. Zudem
hat der Hausarzt auch die Möglichkeit, den Kläger für die ersten Tage der Einstellung in
das Spital U einzuweisen. Dies ist mit dem Einverständnis des Klägers im Rahmen
einer hausärztlichen Anordnung und ohne fürsorgerische Freiheitsentziehung möglich.
Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist
ebenfalls zu berücksichtigen, dass die starke Sehbehinderung dem Kläger ein
Zurechtfinden in einer fremden Umgebung erschwert. Bei einer Entlassung könnte er in
seine gewohnte Umgebung zurückkehren, wo die notwendige persönliche Fürsorge
zurzeit gewährleistet erscheint. Auch eine Selbst- und Fremdgefährdung, die eine
Rückbehaltung im Heim rechtfertigen würde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem
wollen die Familienangehörigen des Klägers, dass er zu ihnen auf den Hof
zurückkommt.


Die Verhältnismässigkeit einer weiteren Rückbehaltung des Klägers im Hospice Le-Pré-
aux-Boefs in Sonvilier ist deshalb im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht gegeben.


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Insbesondere kann ein weiterer zwangsweiser Aufenthalt nicht mit der bevorstehenden
Antabus-Einstellung gerechtfertigt werden.


c) Art. 397a Abs. 1 ZGB setzt schliesslich voraus, dass die Unterbringung in einer
"geeigneten" Anstalt zu erfolgen hat. Was unter einer geeigneten Anstalt zu verstehen
ist, umschreibt das Bundesrecht nicht näher (BGE 121 III 306 neues Fenster E. 2b). Aus
dem in der genannten Bestimmung erwähnten Zweck der Freiheitsentziehung, der
eingewiesenen Person die nötige persönliche Fürsorge zu erbringen, ergibt sich aber,
dass es sich um eine Institution handeln muss, die mit den ihr normalerweise zur
Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die
wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Fürsorge und
Betreuung zu befriedigen (BGE 112 II 486 neues Fenster E. 4c ; 114 II 213 neues
Fenster E. 7). Mithin muss im Einzelfall das Betreuungs- und Therapieangebot der
Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 112 II
486 neues Fenster E. 5 und 6).


Die Rechtsvertreterin des Klägers macht geltend, dass das Hospice Le-Pré-aux-Boefs
in Sonvilier für den stark sehbehinderten Kläger keine geeignete Anstalt darstellt. Diese
Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die fürsorgerische Freiheitsentziehung im
heutigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig ist.


d) Zusammenfassend steht damit fest, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren in
seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. In materieller Hinsicht ist das
Vorliegen des Einweisungsgrundes der Trunksucht zu bejahen, die weitere
Rückbehaltung des Klägers gegen seinen Willen ist hingegen im heutigen Zeitpunkt
nicht verhältnismässig. Die Klage ist deshalb gutzuheissen. Folglich ist der Beschluss
der Vormundschaftsbehörde C-D-E vom 28. Februar/12. März 2007 aufzuheben und
der Kläger aus dem Hospice Le-Pré-aux-Boefs in Sonvilier zu entlassen.


4.- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen,
dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der
Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (W. Hagmann, Die st.
gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem
Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 267 f.). Die Gutheissung der Klage hat demnach



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zur Folge, dass die amtlichen Kosten von Fr. 1'800.-- (vgl. Ziff. 362 des
Gerichtskostentarifs, sGS 941.12) der Politischen Gemeinde C zu überbinden sind. Auf
die Erhebung der Kosten ist gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP zu verzichten.


Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Art.
98bis VRP). Entschädigungspflichtig ist die politische Gemeinde C. Die
Rechtsvertreterin des Klägers hat keine Honorarnote eingereicht. In Verfahren vor der
Verwaltungsrekurskommission wird ein Pauschalhonorar von Fr. 750.-- bis Fr. 7'500.--
entschädigt (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und
Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). In der Streitsache ist angesichts der
konkreten Umstände ein Honorar von pauschal Fr. 2'400.-- angemessen (Art. 6 und 19
HonO). Zum Honorar sind die Barauslagen in der Höhe von Fr. 96.-- (4%) und die
Mehrwertsteuer von Fr. 189.70 (7.6%) hinzuzurechnen (Art. 28 und 29 bis HonO). Der
Anspruch des Klägers gegenüber der politischen Gemeinde C beträgt somit Fr.
2'685.70.


Entscheid:


1.    Die Klage wird geschützt und die angefochtene Verfügung der
Vormundschaftsbehörde C-D-E vom 28. Februar/12. März 2007 aufgehoben.


2.    Der Kläger wird aus dem Hospice Le-Pré-aux-Boefs/Sonvilier entlassen.


3.    Die amtlichen Kosten von Fr. 1'800.-- werden der Politischen Gemeinde C
auferlegt; auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.


4.    Die Politische Gemeinde C hat den Kläger mit Fr. 2'685.70 (davon
Mehrwertsteuer von Fr. 189.70) zu entschädigen.




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