# V.2007.32 — Administrative Appeal Commission Vindicates Mother Against Inpatient Child Assessment and Custody Withdrawal

**Geschäftsnummer:** V.2007.32
**Citation:** VWEK SG V.2007.32
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsrekurskommission
**Entscheiddatum:** 2007-03-02
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sg/SG_VWEK_001_V-2007-32_2007-03-02/administrative-appeal-commission-vindicates-mother-against-inpatient-child-assessment-and
**Official Source URL:** https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3935&type=1563347022&cHash=e2e7df13c955a49d8e5a68c831ab4ff9
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-2007-32_2007-03-02.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative appeal commission reviewed a decision by the guardianship authority to place a child in a child and adolescent psychiatric center for assessment and simultaneously withdraw custody from the mother. The court determined that a mandatory inpatient assessment is only permissible if an outpatient assessment is demonstrably impossible due to the specific circumstances, as required by law concerning the deprivation of liberty for assessment purposes. Although there were indications of the child's behavioral issues and potential need for support for both the child and the mother, the commission found that the guardianship authority failed to prove that an outpatient assessment was unfeasible, especially since the mother and her support network expressed readiness to cooperate, and no prior attempt at an outpatient evaluation had been made or rejected based on demonstrable failure. Consequently, the commission upheld the appeal, nullified the placement and custody withdrawal, and mandated that the necessary assessment should first be conducted on an outpatient basis.

## Leitsatz / Regeste

Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB; Art. 314a Abs. 1 ZGB; Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 95 Abs. 3 VRP — Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB: This provision was used as the legal basis for the court's decision to grant the action and lift the order for inpatient clarification because the conditions for compulsory inpatient evaluation were not met. Art. 314a Abs. 1 ZGB: This provision, governing care orders involving deprivation of liberty, was cited as the legal framework determining the inadmissibility of the inpatient placement order, leading to the annulment of Ziffer 1 and 2. Art. 95 Abs. 1 VRP: This procedural rule regarding the allocation of costs was applied in the final order to determine that the respondent municipality must bear the costs since the appellant fully succeeded.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB

This provision was used as the legal basis for the court's decision to grant the action and lift the order for inpatient clarification because the conditions for compulsory inpatient evaluation were not met.

### 2. Art. 314a Abs. 1 ZGB

This provision, governing care orders involving deprivation of liberty, was cited as the legal framework determining the inadmissibility of the inpatient placement order, leading to the annulment of Ziffer 1 and 2.

### 3. Art. 95 Abs. 1 VRP

This procedural rule regarding the allocation of costs was applied in the final order to determine that the respondent municipality must bear the costs since the appellant fully succeeded.

### 4. Art. 95 Abs. 3 VRP

This procedural rule regarding cost exemption was applied in the final order concerning the official costs.

## Volltext des Entscheids

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  Fall-Nr.:               V-2007/32
  Stelle:                 Verwaltungsrekurskommission
  Rubrik:                 Kindes- und Erwachsenenschutz
  Publikationsdatum: 02.03.2007
  Entscheiddatum:         02.03.2007




Entscheid Verwaltungskommission, 02.03.2007
Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB (sGS 911.1) und Art. 314a Abs. 1 ZGB (SR
210). Unterbringung eines Kindes zur Abklärung in einer geeigneten Anstalt
im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Eine zwangsweise
stationäre Abklärung ist nur dann zulässig, wenn eine ambulante Abklärung
aufgrund der konkreten Umstände ausgeschlossen ist
(Verwaltungsrekurskommission, 2. März 2007, V-2007/32).




Präsident Ralph Steppacher, Fachrichterin Ada Hehli Rüst und Ersatzrichter Fritz
Buchschacher; Gerichtsschreiber Michael Rutz; begutachtende Fachrichterin Isabelle
Meyer




In Sachen


XY,


Klägerin,


vertreten durch


gegen




Vormundschaftsbehörde Z


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Vorinstanz,




betreffend


Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Unterbringung zur Abklärung vom AY im
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Sonnenhof/Ganterschwil)


Sachverhalt:


A.- AY ist 1998 als Sohn von X und MY geboren worden. Seit der Scheidung der Eltern
2006 lebt A bei seiner Mutter, der die elterliche Sorge zugesprochen wurde. Dem Vater
wurde bei der Scheidung ein Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat eingeräumt, das
er jedoch offenbar erst seit kurzem wahrnimmt. A besucht die 2. Klasse in der
Primarschule, wo er leistungsmässig gut mithält. Die nicht erwerbstätige XY ist derzeit
in der IV-Abklärung und lebt von der Sozialhilfe. Sie ist wegen Depressionen in
psychiatrischer Behandlung. Die momentane Wohnung hat sie per Ende Mai 2007
gekündigt, in der Absicht gemeinsam mit A in die Nähe ihrer Schwester und deren
Lebenspartner zu ziehen.


B.- A wurde bereits im Kindergarten auffällig. Seine Kindergärtnerinnen berichteten im
Juni 2004 der Vormundschaftsbehörde Z (nachfolgend: Vormundschaftsbehörde) über
grobmotorische Schwierigkeiten, dauernde Regelverstösse, Aggressionen sowie
Spuren von Gewaltanwendung in Gesicht und Rücken, worauf die Sozialabklärerin des
Vormundschaftsamts Kontakt mit der Familie Y aufnahm. In der Folge wurde für A eine
Psychomotorik-Therapie angeordnet und er wurde kinderärztlich abgeklärt. In der 1.
Klasse wurde A im Herbst 2005 wegen auffälligem Verhalten während ein paar Wochen
vom Klassenunterricht freigestellt und einzelbeschult.


Auf Anraten ihrer Psychiaterin Lilian De Cassai meldete die Mutter A im Mai 2006 beim
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons St. Gallen (nachfolgend: KJPD)
an. Kurz nach der Scheidung ging im November 2006 bei der Vormundschaftsbehörde
erneut eine Gefährdungsmeldung bezüglich A ein. Die Psychomotorik-Therapeutin
berichtete von brutalem Umgang mit anderen Kindern, auffälligem Verhalten und einer


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problematischen Betreuungssituation. In der Folge trat die Sozialabklärerin wieder mit
der Mutter in Kontakt und führte Gespräche mit ihr, A und der Schule. Am 20.
Dezember 2006 meldete der KJPD der Vormundschaftsbehörde, dass der Fall für sie
mangels Auftrags abgeschlossen sei. Die Mutter habe im letzten Gespräch am 13.
Dezember 2006 geäussert, dass sie keine Abklärung wünsche. Der KJPD stellte keine
gravierenden Probleme fest und sah keinen Grund für eine Gefährdungsmeldung.
Daraufhin suchte die Sozialabklärerin mit dem Einverständnis der Mutter einen
Hortplatz für A, was jedoch erfolglos blieb.


Am 18. Januar 2007 wurde XY auf der Vormundschaftsbehörde darüber informiert,
dass für A eine Beistandschaft beantragt wird. Während dieses Gesprächs verschwand
A plötzlich und konnte erst nach zwanzig Minuten am Hauptbahnhof wieder gefunden
werden. Danach berichtete er der Sozialabklärerin, dass er aus Angst vor seiner Mutter
davon gelaufen sei. Er werde von der Mutter geschlagen und sei von ihr mit einer
Pfanne verbrannt worden. Daraufhin veranlasste die Vormundschaftsbehörde die
sofortige Unterbringung von A im Romerhuus, einer Institution des
Kinderschutzzentrums St. Gallen. Am 22. Januar 2007 teilte die Leiterin des
Romerhuus, Dr.med. Magdalena Schweizer, der Vormundschaftsbehörde mit, die
Abklärungen im Kinderspital hätten ergeben, dass A keine Wunden habe, die auf
Misshandlungen hindeuten würden und er auf Wunsch der Mutter nach Hause
entlassen werde. Dr. Schweizer empfahl, dass man A im Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Zentrum Sonnenhof in Ganterschwil (nachfolgend: KJPZ
Sonnenhof) zur Abklärung unterbringe oder dem KJPD einen Gutachtensauftrag erteile.


C.- Mit Bericht vom 25. Januar 2007 beantragte die Sozialabklärerin bei der
Vormundschaftsbehörde, A auf das nächstmögliche Eintrittsdatum per Obhutsentzug
im KJPZ Sonnenhof für eine Abklärung zu platzieren und eine Beistandschaft zu
errichten. Der Rechtsvertreter von XY verlangte hingegen am 31. Januar 2007, dass A
ambulant abgeklärt wird und stellte dazu verschiedene Beweisanträge. Mit der
Errichtung einer Beistandschaft war XY einverstanden. Gleichentags meldete sie A
wieder beim KJPD an. Am 5. Februar 2007 wurde sie in Anwesenheit ihres
Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin von einem Mitglied der
Vormundschaftsbehörde und einem juristischen Mitarbeiter des Vormundschaftsamts
zum geplanten Obhutsentzug und der Abklärungsplatzierung im KJPZ Sonnenhof


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persönlich angehört, worauf der Rechtsvertreter noch gleichentags eine Stellungnahme
einreichte. Am 6. Februar 2007 teilte die leitende Psychologin des KJPD mit, dass die
Mutter zusammen mit ihrem Schwager einen Gutachtensauftrag erteilt habe, mit der
Begründung, dass sie eine stationäre Abklärung verhindern wolle. Tags darauf fand ein
Vorstellungstermin im KJPZ Sonnenhof statt, an dem A, XY, der Lebenspartner der
Schwester, der Beistand, die Sozialabklärerin sowie der leitende Arzt teilnahmen. Am
14. Februar 2007 beantragte der Rechtsvertreter von XY, die Entscheidberatung bis
nach den 21. Februar 2007 zu verschieben.


Mit Beschluss vom 16. Februar 2007 verfügte die Vormundschaftsbehörde, dass AY
zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Abklärung im KJPZ Sonnenhof untergebracht
(Ziffer 1), der Mutter die Obhut entzogen (Ziffer 2) und für AY eine Beistandschaft
errichtet wird (Ziffer 3). Zum Beistand wurde der Amtsvormund Walter Fässler ernannt
(Ziffer 4).


D.- Gegen diesen Beschluss erhob XY mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17.
Februar 2007 Klage bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, in
Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses, sei unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung von einer Unterbringung von A zur Abklärung im KJPZ
Sonnenhof abzusehen. Zudem sei der Klage die aufschiebende Wirkung zu erteilen.


Die Vormundschaftsbehörde überbrachte am 20. Februar 2007 die Akten.


Der Vormundschaftsdienst des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen
überwies am 20. Februar 2007 die vom Rechtsvertreter der Klägerin gemäss
Rechtsmittelbelehrung am 19. Februar 2007 eingereichte Beschwerde gegen Ziffer 2
des angefochtenen Beschlusses zuständigkeitshalber der
Verwaltungsrekurskommission.


Die ärztliche Fachrichterin, Dr.med. Isabelle Meyer, Fachärztin für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, wurde von der
Verwaltungsrekurskommission als Sachverständige beigezogen und mit der
fachrichterlichen Einvernahme sowie der Erstellung des gutachtlichen Berichts betraut.
Am 21. Februar 2007 wurden A sowie XY in Begleitung von SK in der Praxis von



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Dr.med. Isabelle Meyer in St. Gallen fachrichterlich einvernommen. Die ärztliche
Fachrichterin erstattete am 22. Februar 2007 ihren gutachtlichen Bericht.


Am 21. Februar 2007 erteilte der zuständige Abteilungspräsident der
Verwaltungsrekurskommission der Klage die aufschiebende Wirkung, bewilligte das
Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und bestellte
Rechtsanwalt Dr.iur. P. zum Vertreter der Klägerin.


Vor der Verhandlung wurden von der Verwaltungsrekurskommission telefonische
Abklärungen bei der Psychiaterin, beim KJPD und bei der Lehrerin von A getätigt. Am
22., 27. und 28. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin verschiedene
Aktenstücke ein. Gleichentags erstellte die Psychiaterin einen kurzen Bericht zum
Zustand der Klägerin. Die neuen Akten wurden jeweils den Beteiligten zugestellt.


Am 28. Februar 2007 nahm die Vorinstanz schriftlich zur Klage Stellung.


E.- Am 2. März 2007 fand im Sitzungszimmer der Verwaltungsrekurskommission in St.
Gallen die mündliche Verhandlung statt, an welcher A, XY, SK, der Rechtsvertreter der
Klägerin sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine
Teilnahme. Dr.med. Isabelle Meyer war als begutachtende, jedoch nicht urteilende
Fachrichterin anwesend (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in Strassburg vom 29. März 2001 in Sachen D.N. gegen die Schweiz,
VPB 65.122).


a) A erzählte, dass es ihm in der Schule gut gefalle. Seine Hobbys seien Singen,
Turnen, Schwimmen, Brett- und Kartenspiele. Im Haushalt helfe er nicht so gerne. Er
wünsche sich, dass er bei seiner Mutter bleiben könne. An den Vorstellungstermin im
KJPZ Sonnenhof könne er sich nicht erinnern. Er wolle weiter im ... zur Schule gehen.


Auf Nachfragen des Rechtsvertreters der Klägerin, meinte er, dass man ihm im KJPZ
Sonnenhof ein Zimmer und einen Esel, nicht aber die Schule gezeigt habe. Es habe ihm
dort nicht gefallen. Nach der Schule gehe er jeweils sofort nach Hause. Für seinen
Schulweg benötige er rund fünf Minuten. Er habe Kollegen. Einer seiner Kollegen
heisse Francesco und sei sieben Jahre alt. Zu Hause helfe er seiner Mutter beim
Kochen.


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b) Die Klägerin äusserte auf entsprechende Befragung, sie sei bereit, ihren Sohn
abklären zu lassen. Sie wolle aber, dass die Abklärung ambulant durchgeführt werde
und A zu Hause bleiben könne. A wolle dies auch. Sie habe ihre Wohnung auf Ende
Mai gekündigt. Eine neue Wohnung habe sie noch nicht, sie suche jedoch in der
Region R. A sei mit dem Umzug einverstanden. Im damit verbundenen Schulwechsel
sehe sie kein Problem. Eine ambulante Abklärung könne man auch vom neuen
Wohnort aus machen. Ihr Ex-Mann lebe in Z. In letzter Zeit kümmere er sich wieder ein
bisschen um A. Zuletzt sei A vor einer Woche für zwei Tage bei ihm gewesen. Die
Vormundschaftsbehörde habe sie nie aufgefordert, A für eine ambulante Abklärung zu
einem Arzt zu bringen. Man habe nur von einem Heim gesprochen. Im Dezember sei
sie alleine mit A im KJPD gewesen. Dort habe ihr eine Ärztin gesagt, dass es keine
grossen Probleme mit A gebe. Die Ärztin habe ihr keinen neuen Termin gegeben.
Deshalb habe man mit der Abklärung aufgehört. Es stimme nicht, dass sie A
geschlagen habe. Die Brandwunde habe er sich selbst zugefügt, als er Popcorn habe
machen wollen. Sie sei nicht schlimm gewesen, so dass sie sie mit einer Salbe
behandelt habe. Die Sozialabklärerin sei nach dem Aufenthalt im Kinderspital oft bei
ihnen zu Hause gewesen. Sie sei jeweils alleine und ohne Anmeldung kommen. Sie
habe bei den Gesprächen mit der Sozialabklärerin nicht immer alles verstanden. Es
stimme nicht, dass sie A oft unbeaufsichtigt lasse. Er sage ihr immer wohin er gehe und
sie mache mit ihm ab, wann er zurück sein müsse. A wolle nicht, dass sie mit ihm über
das KJPZ Sonnenhof spreche. Die Vormundschaftsbehörde habe gesagt, dass die
Abklärung zwei bis drei Monate dauere. Sie habe aber trotzdem Angst, dass man ihr A
danach wegnehme.


c) Der Lebenspartner der Schwester der Klägerin führte aus, dass er die Klägerin und A
schon lange kenne und eine gute Beziehung zu ihnen habe. Es gebe noch weitere
Verwandte in der Region, wo er lebe. Die Klägerin habe ihre Wohnung nicht wegen der
Abklärung im KJPZ Sonnenhof gekündigt, sondern damit sie in der Nähe ihrer
Verwandten sein könne. Er sei bereit, die Klägerin und A zu unterstützen. A brauche
eine männliche Bezugsperson. In den letzten zwei Monaten habe sich der Kontakt zu
seinem Vater verbessert. Im KJPZ Sonnenhof sei A sehr unruhig gewesen und er wolle
nicht darüber reden. Er begrüsse es, wenn A professionelle Unterstützung erhalte und
sei bereit, einen Teil der Verantwortung zu übernehmen. Die Distanz des neuen
Wohnortes zu Z sei kein Problem. Er werde dafür sorgen, dass A zu den Terminen


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gebracht werde. Er würde sich die Zeit dafür nehmen. Er sei bei den Terminen ohnehin
schon oft dabei gewesen. Als er bei einem Gespräch beim KJPD einmal nicht dabei
gewesen sei, sei es zu einem Missverständnis gekommen. Bei A sei problematisch,
dass er von der Mutter oft Sachen fordere, wie z.B. ein Velo, die sie sich aber nicht
leisten könne. Er habe eine gute Beziehung zu A und spreche schweizerdeutsch mit
ihm. A habe sich dafür entschuldigt, dass er gesagt habe, dass seine Mutter ihn
geschlagen habe. A akzeptiere seinen Vater. Er sei fast abhängig von ihm gewesen und
habe sehr gelitten, als er weg gegangen sei. A sei ein lieber Junge und gut in der
Schule. Falls das Gericht entscheide, dass A im KJPZ Sonnenhof abgeklärt werden
müsse, würde er ihn selbstverständlich auch unterstützen. Es wäre jedoch besser,
wenn A in eine normale Schule gehen könne. Er wolle die Probleme mit A nicht
ignorieren. Beim KJPD habe man A nun neu angemeldet. Diese Anmeldung sei ernst
gemeint.


d) Die begutachtende Fachrichterin berichtete in Ergänzung zu ihrem schriftlichen
Bericht, dass A seit dem Kindergarten schon verschiedentlich aufgefallen sei und es
mehrere Meldungen an die Vormundschaftsbehörde gegeben habe. Eine gründliche
Abklärung von A sei nötig. Der KJPD brauche aber einen klaren Auftrag. Einen solchen
habe der KJPD bisher nicht erhalten. Von der Klägerin sei dieser offenbar nie klar
formuliert worden. Eine ambulante Abklärung dauere rund sechs bis neun Monate und
sei aufwendig. Es sei umständlich, da verschiedene Leute involviert seien. Eine
stationäre Abklärung wäre dagegen einfacher, da alle Lebensbereiche an einem Ort
seien. Man könnte sich schneller ein umfassendes Bild von A machen. Beide Varianten
seien möglich. Bei einer ambulanten Abklärung gebe es wahrscheinlich einen Termin
pro Woche, es komme aber darauf an, wer die Abklärung mache. Beim KJPD ginge es
wahrscheinlich schneller als bei einem Psychologen, da dort mehrere Fachleute an
einem Ort seien. Man müsse zwischen einer Abklärung und einer Begutachtung
unterscheiden. Hier handle es sich um eine Abklärung. Der Abklärungsauftrag müsse
von der Klägerin erteilt werden. Ein Gutachten würde der KJPD nicht mehr machen,
weil er sich bereits mit A befasst habe. Sie halte an ihrem schriftlichen Bericht fest und
empfehle, die Abklärung ambulant durchzuführen. So könne die Familie zusammen
bleiben. Für den Fall, dass A auch später Unterstützung brauche, wäre es positiv, wenn
die Familie von Anfang an eingebunden sei.




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e) Der Rechtsvertreter der Klägerin hielt an den schriftlich gestellten Anträgen fest,
beantragte jedoch zusätzlich die Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen
Beschlusses. Ergänzend zu seiner schriftlichen Eingabe führte er aus, die Anhörung vor
der Vormundschaftsbehörde sei eine Alibiübung gewesen. Die Würfel seien bereits
vorher gefallen. Die Vormundschaftsbehörde habe kein Vertrauen zur Klägerin. Die
entscheidende Frage laute, ob die Abklärung von A ohne Gefährdung des Kindeswohls
auch ambulant durchgeführt werden könne. Diese Frage sei aufgrund der Berichte der
ärztlichen Fachrichterin Dr.med. Isabelle Meyer, der Psychiaterin und des Hausarztes
zu bejahen. Dagegen vermöge die nicht durch ärztliche Berichte gestützte gegenteilige
Meinung der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Unbehelflich seien auch die
Auffassungen der offensichtlich mit der Zeit nicht mehr ganz unbefangenen
Sozialabklärerin. Auch objektiv seien keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des
Kindeswohls gegeben. So sei eine verbale oder körperliche Misshandlung von A durch
seine Mutter nicht schlüssig nachgewiesen. Die Brandwunde habe er sich selbst
zugefügt, als er bei kurzer Abwesenheit der Mutter Popcorn gekocht habe. A habe die
diesbezüglichen Vorwürfe zurückgenommen. Die Klägerin verfüge über ein dichtes
Betreuungs- und Helfernetz mit sehr kompetenten Fachleuten. Ihre Schwester und
deren Lebenspartner, Sanija Kulijci würden sich seit der Scheidung äusserst intensiv
um die Klägerin und A kümmern. Die Klägerin werde nun auch in die Nähe dieser
unterstützenden Verwandten ziehen. Für eine ambulante Abklärung spreche auch die
grössere Akzeptanz sowohl bei A als auch bei der Klägerin, die trotz der Aufklärung
immer noch Angst vor einer definitiven Trennung von ihrem Sohn habe. Nicht zuletzt
durch dieses Verfahren sei das Problembewusstsein bei der Mutter gewachsen. Sie
sehe ein, dass etwas gemacht werden müsse. Sie sei bereit, die ambulante Abklärung
vorbehaltlos zu unterstützen. Eine längere Abklärungsperiode sei vielleicht auch gar
nicht schlecht. Die telefonisch geäusserte Vermutung der Lehrerin, wonach eine
ambulante Abklärung vermutlich nicht funktionieren würde, könne mangels
Begründung und Fachkenntnis nicht akzeptiert werden. Für eine allfällige ambulante
Abklärung hätten sich Dr. Rudolph Buchmann und lic.phil. Catherine Buchmann,
Psychotherapeuten SPV/VOPT zur Verfügung gestellt. Der psychische Zustand der
Mutter spreche nicht gegen eine ambulante Lösung. Eine psychiatrische Behandlung
bei Depressionen sei nicht ungewöhnlich. Die Behandlung sei hier vielmehr eine Hilfe.
Auch anderen Eltern falle es manchmal schwer, einzusehen, dass ihre Kinder Probleme




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hätten. Der Schulwechsel sei für A kein Problem. Einen idealen Zeitpunkt für einen
Wohnungswechsel gebe es wohl nie. Für den Umzug gebe es ja gute Gründe und von
R aus, sei Z sehr gut zu erreichen. Der Lebenspartner der Schwester sei zuverlässig
und würde für den Transport sorgen. Die Gespräche mit der Sozialabklärerin hätten
normalerweise ohne Dolmetscher stattgefunden, so dass es aus sprachlichen Gründen
zu Missverständnissen gekommen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das
Verhältnismässigkeitsprinzip, der Respekt vor dem Privat- und Familienleben und auch
Kostenerwägungen es gebieten würden, zuerst eine ambulante Abklärung zu
versuchen. Funktioniere dies wider Erwarten nicht, könne immer noch eine stationäre
Abklärung erfolgen. Ein weiterer Vorteil einer ambulanten Abklärung sei, dass A nicht
aus der normalen Schule gerissen werde. Beim Durchschnittsniveau in Ganterschwil
würde er sicher nicht seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert.


f) Auf weitere Ausführungen der Beteiligten sowie die Akten wird, soweit notwendig, in
den Erwägungen eingegangen.


Erwägungen:


1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.


a) Angefochten sind die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde
Z vom 16. Februar 2007, womit die Unterbringung von A zur Abklärung im KJPZ
Sonnenhof und der Entzug der elterliche Obhut gegenüber der Klägerin verfügt
wurden. Eine dauernde Fremdplatzierung wurde nicht angeordnet. Zu erwähnen ist,
dass die ebenfalls mit dem Beschluss vom 16. Februar 2007 errichtete Beistandschaft
für A nicht angefochten ist.


b) Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt die gerichtliche Anfechtung der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage
(Art. 397d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt: ZGB; Art. 75f
des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1, abgekürzt:
EG zum ZGB; Art. 71a lit. a, 71c Abs. 1 und 71d in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).




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Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde den Eltern die elterliche
Obhut zu entziehen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden
kann. Wird das Kind im Rahmen des Obhutsentzug von der Behörde in einer Anstalt
untergebracht, gelten sinngemäss die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung
und das Verfahren bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber mündigen
und entmündigten Personen (Art. 314a Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 109 II 388 E. 1; Pr 1984
Nr. 103; M. Lustenberger, Die Fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen
unter der elterlichen Gewalt, Freiburg 1987, S. 159 f.).


Gemäss Art. 314a ZGB liegt eine fürsorgerische Freiheitsentziehung einzig dann vor,
wenn das Kind in einer "Anstalt" im Sinn des Gesetzes untergebracht wird. Die
sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsrekurskommission ist vorliegend nur gegeben,
wenn es sich beim KJPZ Sonnenhof um eine Anstalt im Sinn des Gesetzes handelt.


Der nicht im Gesetz definierte Begriff "Anstalt" gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB ist in
einem sehr weiten Sinn zu verstehen. Unter dem Begriff Anstalt sind nicht nur jene
Einrichtungen zu verstehen, die im täglichen Sprachgebrauch als Anstalten bezeichnet
werden, sondern alle möglichen "Vorsorgeeinrichtungen", in denen Personen ohne
oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge erfahren (Botschaft, BBl 1977 III, S. 28).
Dazu zählen nicht nur geschlossene Anstalten, sondern alle Institutionen, welche die
Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen aufgrund der Betreuung und
Überwachung spürbar einschränken (vgl. BGE 121 III 306 E. 2b mit Hinweisen). Die
Frage, ob eine bestimmte Institution als Anstalt im Sinn von Art. 314a Abs. 1 ZGB gilt,
hängt somit mit der Frage zusammen, ob das Kind behördlich in einer
freiheitsentziehenden Institution untergebracht wird. Wirkt die Institution gegenüber
einem Kind freiheitsentziehend, handelt es sich um eine Anstalt im Sinn des Gesetzes.
Freiheitsentziehend ist eine Institution, sobald der Aufenthalt in der Institution als
Eingriff in die Garantie der persönlichen Freiheit des Kindes zu werten ist (vgl. GVP
1993 Nr. 27 mit Hinweis auf Lustenberger, a.a.O., S. 83). Die Garantie der persönlichen
Freiheit schützt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur die
Bewegungsfreiheit und die körperliche Identität, sondern darüber hinaus alle Freiheiten,
die elementare Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung des Menschen
darstellen (vgl. BGE 107 Ia 52 E. 3a). Nur wenn die Summe aller Beschränkungen der
persönlichen Freiheit, denen das Kind in der Institution ausgesetzt ist, ein Ausmass


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erreicht, das im Vergleich zur Summe der Beschränkungen, die seine Altersgenossen in
der durchschnittlichen Familie erfahren, eindeutig grösser ist, kann von einer Anstalt im
Sinn von Art. 314a Abs. 1 ZGB die Rede sein (vgl. GVP 1993 Nr. 27 mit Hinweis auf
Lustenberger, a.a.O., S. 87, 100 und 104).


Die Vorinstanz verfügte die Unterbringung von A zur Abklärung im KJPZ Sonnenhof,
wobei der Eintritt noch nicht erfolgt ist, aber zum nächstmöglichen Zeitpunkt
stattfinden soll. Das KJPZ Sonnenhof ist laut Leitbild (www.kjpz.ch) eine spezialärztlich
geleitete kinder- und jugendpsychiatrische Klinik mit eigener interner Schule. Das
Leistungsangebot richtet sich an Kinder und Jugendliche mit allen Formen von
emotionalen Problemen oder Verhaltensstörungen, die einen psychiatrisch indizierten
stationären Aufenthalt benötigen.


Ein Aufenthalt im KJPZ Sonnenhof geht weit über das übliche Mass an Pflege und
Erziehung hinaus, wie sie bei einem gleichaltrigen Kind in der Familie oder einem
gewöhnlichen Jugend- oder Kinderheim vorliegt. Die Kinder und Jugendlichen sind
wesentlich weitergehenden Freiheitsbeschränkungen unterworfen als andere
Gleichaltrige, die ebenfalls die Weisungen des Obhutsberechtigten befolgen müssen.
Die relevanten Kriterien zur Überprüfung der Beschränkungen der persönlichen
Freiheit, der die Kinder und Jugendlichen unterworfen sind, ergeben also, dass
diesbezüglich von einer Anstalt im Sinn von Art. 314a ZGB auszugehen ist (VRKE
V-1998/61 vom 14. August 1998 in Sachen A. und P. B.-K., Erw. 1a, S. 20). Die
sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsrekurskommission ist mithin gegeben.


c) Das Recht gegen Anordnungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung den
Richter anzurufen, steht dem betroffenen unmündigen Kind, sofern es das
16. Lebensjahr zurückgelegt hat, oder einer ihm nahestehenden Person zu (Art. 397d
Abs. 1 und Art. 314a Abs. 2 ZGB). Als Mutter des betroffenen Kindes ist XY als
nahestehende Personen zur Klageerhebung ermächtigt (BGE 122 I 18 E. 2c/bb mit
Hinweisen; Lustenberger, a.a.O., S 140).


d) Die Klage vom 17. Februar 2007 (Postaufgabe) ist rechtzeitig eingereicht worden und
erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen.




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e) Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt nach ständiger Rechtsprechung den
Obhutsentzug und die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemeinsam, da Art. 310
Abs. 1 ZGB und Art. 314a Abs. 1 ZGB zwingend miteinander verknüpft sind. Weder
dem Obhutsentzug noch der fürsorgerischen Freiheitsentziehung kommt in diesem
Verfahren eine selbständige Bedeutung zu (VRKE V vom 1. April 1999 in Sachen R.G.,
S. 14 mit weiteren Hinweisen; BGE 120 II 384 E. 4b), denn der Obhutsentzug ist
notwendige Voraussetzung der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
gegenüber einer unmündigen Person. Erweist sich die fürsorgerische
Freiheitsentziehung in der gerichtlichen Überprüfung als rechtmässig und angemessen,
so ist auch der Obhutsentzug zu bestätigen; andernfalls ist mit der Aufhebung der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung auch der Obhutsentzug aufzuheben. Eine
selbständige richterliche Beurteilung des Obhutsentzugs ergäbe keinen Sinn, weil ein
Obhutsentzug stets mit einer entsprechenden Unterbringung verbunden ist (vgl. dazu
ZVW 1996, S. 121 ff.; AJP 1995, S. 364; Lustenberger, a.a.O., S. 159).


Die von der Vorinstanz erteilte Rechtsmittelbelehrung mit einem geteilten
Rechtsmittelweg für die fürsorgerische Freiheitsentziehung einerseits und den
Obhutsentzug andererseits war daher unzutreffend. Das Justiz- und
Polizeidepartement hat die Beschwerde betreffend Obhutsentzug der
Verwaltungsrekurskommission zur Behandlung als Klage überwiesen. Der Vertreter der
Klägerin hat das Klagebegehren an der mündlichen Verhandlung entsprechend
ergänzt.


f) Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die an der mündlichen Verhandlung ergänzte
Klage einzutreten ist.


2.- Der angefochtene Beschluss der Vormundschaftsbehörde Z vom 16. Februar 2007
sowie das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes wegen auf ihre formelle
Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.


Die Vormundschaftsbehörde Z ist zum Erlass der angefochtenen Massnahme sachlich
und örtlich zuständig (Art. 315 Abs. 1 und Art. 314a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 397b
Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 75a EG zum ZGB). Das rechtliche Gehör wurde
durch die persönliche Anhörung der Klägerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters am



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5. Februar 2007 auf dem Vormundschaftsamt durch C, Mitglied der
Vormundschaftsbehörde, und K, juristischer Mitarbeiter des Vormundschaftsamts,
gewährt (act. 4/31; vgl. GVP 1999 Nr. 40 und 41). Das Kind der Klägerin wurde
altersentsprechend in die Entscheidvorbereitung einbezogen und angehört. Die
vorinstanzliche Verfügung ist zudem hinreichend begründet und verstösst damit nicht
gegen den aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) fliessenden Anspruch auf
eine angemessene Begründung (GVP 1998 Nr. 45).


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Verfahren, dessen
Überprüfung Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist, nicht zu beanstanden
ist.


3.- Nach Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB kann die Vormundschaftsbehörde nach
den Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Freiheitsentziehung
(Art. 397a bis f ZGB) die Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik anordnen, wenn
diese ambulant nicht möglich ist. Es müssen jedoch genügend objektive Anhaltspunkte
vorliegen, nach welchen eine vormundschaftliche Massnahme überhaupt ernsthaft in
Betracht kommt. Dabei müssen jedoch wichtige Grundlagen für einen definitiven
Entscheid noch fehlen und eine ambulante Untersuchung darf nicht durchführbar sein
(vgl. GVP 1989 Nr. 20). Eine lediglich zur Begutachtung eingewiesene Person darf unter
diesem Titel nicht länger gegen ihren Willen in der Anstalt zurückbehalten werden, als
dies zur eigentlichen Begutachtung erforderlich ist (vgl. GVP 1989 Nr. 21). Eine
fürsorgerische Freiheitsentziehung zwecks stationärer Begutachtung ist nur zulässig,
wenn der Versuch einer ambulanten Begutachtung unmittelbar vor der Einweisung
fehlgeschlagen ist (GVP 2002 Nr. 45). Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber einem Erwachsenen, sondern auch
gegenüber einem Kind, wobei es keine Rolle spielt, ob der Zweck der
Anstaltsunterbringung als "Begutachtung" oder als "Abklärung" in Hinblick auf
allenfalls notwendige Kindesschutzmassnahmen bezeichnet wird (Art. 314a Abs. 1
ZGB).


a) Aus den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses vom 16. Februar 2007 ergibt
sich, dass die stationäre Abklärung von A hinsichtlich der Einleitung der weiteren
nötigen Schritte für seine Entwicklung sowie der entsprechenden Unterstützung für



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seine Mutter erfolgen soll. Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Kindeswohl stark
gefährdet ist. Sie hält im angefochtenen Beschluss fest, dass bei A aufgrund von
Beobachtungen verschiedener Fachpersonen starke Verhaltensauffälligkeiten bestehen
würden, insbesondere bezüglich seiner fehlenden Tagesstruktur sowie im Umgang mit
anderen Kindern. Die psychisch angeschlagene Mutter sei mit der Betreuungsaufgabe
offensichtlich massiv überfordert. Sie könne ihm auch die nötige ausserschulische
Tagesstruktur nicht in genügendem Masse gewährleisten. A habe schon im Alter von
acht Jahren Schwierigkeiten, Anweisungen von Erwachsenen zu befolgen und
auszuführen. Im Weiteren würden Äusserungen und das Verhalten von A darauf
hindeuten, dass er zu Hause Schläge und Beschimpfungen gewohnt sei. Im Falle einer
ambulanten Abklärung würde er im jetzigen belasteten, unstabilen und beeinflussenden
Umfeld verbleiben. Bei der Mutter könne aufgrund der bisherigen Erfahrungen nicht
von einer längerfristigen zuverlässigen Zusammenarbeit mit ambulanten
Unterstützungsangeboten ausgegangen werden. A könne im stationären Rahmen
überdies zur Ruhe finden und lernen sich an Erwachsenen zu orientieren.


Dem wird in der Klage entgegengehalten, dass die Klägerin einsehe, dass gewisse
Probleme bestehen würden und sie einer Abklärung zustimme. Sie werde alles dafür
tun, um diese zu ermöglichen. Sie wolle hingegen, dass A zu Hause bleiben dürfe und
nicht aus der Schule herausgerissen werde. Er solle ambulant abgeklärt werden,
entweder beim KJPD oder bei einem privaten Kinderpsychologen und -psychiater. A
wolle trotz Motivierungsversuche nicht in das KJPZ Sonnenhof. Auch der Kindsvater,
der sich neuestens wieder mehr um A kümmere, sei gegen eine stationäre Abklärung.
Zudem sei jetzt ein erfahrener und vertrauenswürdiger Beistand in der Person von
Walter Fässler bestellt worden, mit welchem die Klägerin kooperativ zusammenarbeiten
wolle. Schon dies biete zusätzliche Gewähr für die Wahrung des Kindeswohls. Die
Klägerin habe ein dichtes Betreuungs- und Helfernetz mit sehr kompetenten und
hilfsbereiten Fachleuten, wie die Psychiaterin, der Hausarzt, die Kinderärztin, der KJPD
St. Gallen, der Lebenspartner der Schwester und die Frauenzentrale St. Gallen.


b) Zu prüfen ist zunächst, ob objektive Anhaltspunkte vorliegen, nach denen eine
Kindesschutzmassnahme überhaupt ernsthaft in Betracht kommt.




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aa) Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB, insbesondere der Entzug der
elterlichen Obhut und die angemessen Unterbringung des Kindes im Sinn von Art. 310
Abs. 1 ZGB, setzen eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Eine solche liegt vor,
sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des
körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (GVP 1990
Nr. 37). Eine kinderärztliche oder kinderpsychiatrische Begutachtung ist dann
anzuordnen, wenn eine anstaltspsychiatrische Betreuung des Kindes in Betracht
gezogen wird. Wo es bloss um erzieherische Schwierigkeiten geht, die milieu- und
entwicklungsbedingt sind, kann auf den Beizug eines Sachverständigen verzichtet
werden, wobei der Begriff des psychisch Kranken im Sinn von Art. 397e Ziff. 5 ZGB bei
Kindern weit gefasst werden soll (BGE 131 III 409). Wo eine bloss ambulante
Begutachtung durch das Verhalten der Betroffenen verunmöglicht wird oder aus
anderen Gründen die aussagekräftige Beurteilung durch den Sachverständigen nicht
zulässt, muss die zuständige Behörde sinnvollerweise auch die Befugnis haben, die
notwendigen Anordnungen zu einer stationären Untersuchung zu treffen (GVP 1989
Nr. 20).


bb) Die ärztliche Fachrichterin hält in ihrem schlüssigen gutachtlichen Bericht fest, dass
As Verhalten gegenüber anderen Kindern auffällig sei. Bei Erwachsenen suche er viel
Zuwendung und verhalte sich anders in der Anwesenheit seiner Mutter als ohne sie. Ob
seine Aussagen bezüglich körperlicher Übergriffe wahr seien, könne nicht beurteilt
werden. A selber nehme die Aussage zurück bzw. wolle sie ungeschehen machen. Er
wirke im Gespräch sehr unter Druck und sei seelisch hilflos und haltlos. Von der Mutter
sei bekannt, dass sie unter Depressionen leide und in psychiatrischer Behandlung sei,
weshalb sie zumindest zeitweise mit der Erziehung von A überfordert sei. Die ärztliche
Fachrichterin kommt zum Schluss, dass aufgrund der multiplen Probleme eine
kinderpsychiatrische Abklärung, eventuell eine spätere Therapie, sicherlich angebracht
ist.


Auch aus den Akten ergibt sich, dass A seit einigen Jahren auffällig ist. Am 18. Juni
2004 ging eine Meldung vom Kindergarten bei der Vorinstanz ein, worauf eine
Psychomotorik-Therapie für A angeordnet wurde. Seine Therapeutin berichtete dann
der Vormundschaftsbehörde am 17. November 2006 von Auffälligkeiten und
mangelhafter Betreuung. Kurz darauf bestätigte ebenfalls die Schulleiterin der


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Primarschule E am 28. November 2006, dass sich A auffällig verhält. Auch Dr.med.
Magdalena Schweizer vom Romerhuus, hat eine Abklärung von A empfohlen.
Schliesslich sind auch die Klägerin und SK mit einer Abklärung vom A einverstanden,
was an der Verhandlung vom Rechtsvertreter mehrmals betont wurde.


Damit liegen im heutigen Zeitpunkt genügend objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass
A einer Abklärung bedarf.


Anzufügen bleibt, dass - obwohl nicht beurteilt werden kann, ob körperliche Übergriffe
stattgefunden haben - keine akute Gefährdung des Wohls von A ersichtlich ist, was
auch von der Vorinstanz eingeräumt wird. Diese Auffassung stützt sich auf
verschiedene Aussagen von involvierten Fachleuten. So berichtete der KJPD am 20.
Dezember 2006, dass keine gravierenden Probleme ausgemacht werden könnten.
Auch die Ärztin vom Romerhuus, fand keine Spuren von Misshandlungen und sah am
22. Januar 2007 keinen Grund für eine rasche stationäre Massnahme. Die Psychiaterin
hält zudem in ihrem Bericht vom 22. Februar 2007 fest, dass es sich bei der Klägerin
um keine gefährliche Frau handle. Schwerer Kontrollverlust sei nicht zu befürchten. Bei
Vermeiden von Überforderungssituationen und mit genügender Unterstützung sollten
Misshandlungen nicht vorkommen. Aufgrund dieser Einschätzungen ist davon
auszugehen, dass keine sofortige stationäre Unterbringung von A zu seinem Schutz im
Sinn einer akuten Krisenintervention nötig ist.


c) Weiter ist zu klären, ob wichtige Grundlagen für einen definitiven Entscheid bezüglich
einer Kindesschutzmassnahme noch fehlen.


Eine definitive Aussage über die Notwendigkeit einer kinderschutzrechtlichen
Massnahme ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da wesentliche Grundlagen zur
Bestimmung des Ausmasses der mutmasslichen Gefährdung des Kindeswohls noch
fehlen. Damit steht auch nicht fest, welches allenfalls die geeignete und angemessene
kindesschutzrechtliche Massnahme wäre. Die diesbezüglichen Unklarheiten können
durch eine kinderpsychiatrische Abklärung von A beseitigt werden. Die Voraussetzung,
dass noch wichtige Grundlagen für einen definitiven Entscheid über die allenfalls zu
treffende kindesschutzrechtliche Massnahme fehlen, ist vorliegend damit ebenfalls
erfüllt.



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d) Im Folgenden stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der
Zwangsmassnahme der stationären Begutachtung, d.h. ob nicht eine ambulante
Abklärung durchgeführt werden kann.


aa) Die ärztliche Fachrichterin hält dazu in ihrem schriftlichen Bericht fest, dass die
Abklärung sowohl stationär, als auch ambulant erfolgen könne. Bei einer stationären
Abklärung hätten die Fachleute innerhalb kürzerer Zeit ein umfassendes Bild, da
Schule, Freizeit, Erziehungsinterventionen sowie die psychologische Abklärung unter
einem Dach erfolgten und zugleich beobachtet werden könnten. Daraufhin könnten die
erforderlichen Massnahmen schneller eingeleitet werden. Andererseits sei die Lage
dadurch erschwert, dass die Klägerin und A angsterfüllt und gegen eine stationäre
Abklärung eingestellt seien. Daher seien die Voraussetzungen für eine gute
Zusammenarbeit bzw. ein gemeinsames Erarbeiten der nachfolgenden Massnahmen
erschwert. Bei einer ambulanten kinderpsychiatrischen Abklärung sei die Bereitschaft
der Klägerin zur Kooperation deutlich grösser. Die Zusammenarbeit der verschiedenen
Lebensbereiche, wie Schule, Mittagstisch und familiäre Situation sei jedoch deutlich
aufwendiger und zeitintensiver. Gerade die schwierige Situation mit den Schulkollegen
sei im ambulanten Bereich nur schwer zu beobachten, da allfällige Aggressionen
innerhalb der Kindergruppe sich nicht in der Schule zeigten, sondern zum Beispiel auf
dem Nachhauseweg oder beim Spielen im Freien. Aus diesem Grund müsse die
Zusammenarbeit der verschiedenen Bereiche gut koordiniert werden, was
beispielsweise über einen dementsprechenden Auftrag an den Beistand gemacht
werden könne. Beide Abklärungsvarianten hätten Vor- und Nachteile. Im Interesse
einer langfristigen Zusammenarbeit mit der Klägerin und A, sei jedoch einer
ambulanten Abklärung eher den Vorzug zu gewähren.


In Ergänzung zu ihrem schriftlichen Bericht führte die ärztliche Fachrichterin an der
Verhandlung aus, dass eine stationäre Abklärung rund zwei bis drei Monate, eine
ambulante Abklärung rund sechs bis neun Monate dauern könne. Sie hielt an ihrer
schriftlichen Empfehlung fest, die Abklärung des Sohnes der Klägerin ambulant
durchführen zu lassen. So könne die Familie zusammen bleiben. Für den Fall, dass A
auch später Unterstützung brauche, sei es gut, wenn die Familie von Anfang an
eingebunden sei.




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Die Ärztin vom Romerhuus hat am 22. Januar 2007 eine Abklärung empfohlen, die
entweder stationär im KJPZ Sonnenhof oder ambulant im KJPD erfolgen könne. Aus
der Sicht des Hausarztes sei ein Verbleib des Buben bei der Mutter bedenkenlos, da
sie gut für ihn sorge. Seiner Meinung nach, sei eine stationäre Abklärung nicht
notwendig, dies könne sehr wohl auch ambulant (z.B. im KJPD) durchgeführt werdeN.
Der KJPD konnte die Frage, ob die Abklärung stationär zu erfolgen hat, nicht
beantworten. Die Lehrerin von A ist der Ansicht, dass eine ambulante Abklärung wohl
nicht funktioniere.


bb) Die Vorinstanz ist aufgrund der im Dezember 2006 abgebrochenen Gespräche im
KJPD der Ansicht, dass eine ambulante Abklärung nicht möglich sei. Es ist jedoch
unklar, weshalb die Gespräche im KJPD abgebrochen wurden. Aus den Akten ergibt
sich, dass A im Mai 2006 von der Klägerin auf Anraten ihrer Psychiaterin beim KJPD
angemeldet wurde. Daraufhin fand dort am 6. Juni 2006 ein erstes Gespräch statt, an
dem auch der Lebenspartner der Schwester teilnahm. Der Lebenspartner habe dabei
befunden, dass eine Abklärung von A indiziert sei. Nach der Darstellung des KJPD hat
die Klägerin in der Folge im Gespräch vom 13. Dezember 2006 erklärt, dass es weder
zu Hause noch in der Schule Probleme mit A gebe und sie daher eine Abklärung im
KJPD nicht für notwendig halte. Nach dem 13. Dezember 2006 wurde kein Termin
mehr vereinbart, bis A am 31. Januar 2007 von der Klägerin wieder beim KJPD für eine
Abklärung anmeldet wurde (Schreiben des KJPD vom 1. Februar 2007). Gegenüber der
Vormundschaftsbehörde teilte der KJPD am 20. Dezember 2006 laut einer Telefonnotiz
mit, dass die Klägerin keine Abklärung gewünscht habe. Da der KJPD damit keinen
Abklärungsauftrag habe und keine gravierenden Probleme ersichtlich seien, sei der Fall
für sie abgeschlossen. Die Klägerin macht jedoch geltend, dass der Abbruch der
Gespräche auf ein Missverständnis zurückzuführen sei. Man habe ihr gesagt, dass eine
weitere Betreuung von A nicht zwingend nötig sei.


Auch wenn die Umstände, die zur Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der
Klägerin und dem KJPD geführt haben, nicht restlos geklärt werden können, steht fest,
dass der KJPD noch keinen klaren Abklärungs- oder Begutachtungsauftrag erhalten
hat. Bisher wurde die Klägerin von der Vormundschaftsbehörde auch noch nie zu einer
ambulanten Abklärung von A aufgeboten oder aufgefordert eine solche zu veranlassen.
Im Sinn einer antizipierten Würdigung nimmt die Vorinstanz offenbar an, dass ein


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solches Aufgebot nichts nützen würde. Aufgrund der vorliegenden Umstände kann
jedoch nicht gesagt werden, dass die Klägerin eine ambulante Abklärung abgebrochen
hat. Es kann ihr insbesondere kein Vorwurf gemacht werden, dass sie gegenüber dem
KJPD keinen klaren Abklärungsauftrag erteilt hat. Obwohl die Vormundschaftsbehörde
Kenntnis von der Beendigung der Gespräche beim KJPD hatte, hat sie die Klägerin
seitdem noch nie aufgefordert, A wieder anzumelden. Auch dass kein Hortplatz für A
gefunden werden konnte, ist nicht auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen. Aus
den Akten ergibt sich, dass der angefragte Hort, über keine freien Plätze verfügte.


Für die Vormundschaftsbehörde war eine Abklärung von A bis zum Gespräch vom 18.
Januar 2007, bei dem die Klägerin über die beabsichtigte Beistandschaft für ihr Kind
informiert wurde, kein Thema. Auch an diesem Gespräch war von einer allfälligen
Abklärung oder einer stationären Massnahme noch keine Rede. Ausschlaggebend für
den Antrag der Sozialabklärerin vom 25. Januar 2007, welcher zur
Unterbringungsverfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2007 für eine stationäre
Abklärung im KJPZ Sonnenhof führte, waren die Aussagen von A vom 18. Januar 2007,
als er von fast täglichen Schlägen berichtet habe. Daraufhin veranlasste die Vorinstanz
die sofortige Unterbringung von A im Romerhuus. Dort wurde er indes bereits am 22.
Januar 2007 in die Obhut der Mutter entlassen, mit der Empfehlung eine Abklärung in
KJPZ Sonnenhof (stationär) oder im KJPD (ambulant) vorzunehmen. Unmittelbar nach
dem Austritt aus dem Romerhuus leitete die Vorinstanz den Eintritt in das KJPZ
Sonnenhof ein. Eine Prüfung von ambulanten Alternativen zu einer stationären
Abklärung im KJPZ Sonnenhof fand gar nie statt, obwohl der Rechtsvertreter der
Klägerin bereits am 31. Januar 2007 verschiedene Beweisanträge stellte und Hand für
eine ambulante Lösung bot. Die Vorinstanz forderte die Klägerin auch nie dazu auf,
ihren Sohn ambulant abklären zu lassen. Diese meldete A am 31. Januar 2007 beim
KJPD für eine Abklärung an, ohne offenbar in der Lage gewesen zu sein, den
Abklärungsauftrag in ausreichendem Ausmass zu formulieren.


Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Versuch einer ambulanten
Begutachtung unmittelbar vor der Einweisung fehlgeschlagen ist (GVP 2002 Nr. 45);
vielmehr wurde das Verfahren für eine stationäre Begutachtung nach dem Vorfall vom
18. Januar 2007 eingeleitet, ohne vorher die Möglichkeit einer ambulanten Abklärung
zu prüfen und der Klägerin Gelegenheit zu geben, für eine solche Hand zu bieten.


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Der gesundheitliche Zustand der Klägerin allein spricht nicht gegen die erfolgreiche
Durchführung einer ambulanten Abklärung von A. Zwar leidet sie gemäss einem Bericht
vom 22. Februar 2007 der Psychiaterin an Depressionen sowie an einem Angst- und
Schmerzsyndrom. In ihrem Bericht führt die Psychiaterin aus, dass die Klägerin immer
gewissenhaft und pünktlich zu den Sitzungen komme und auch alle Medikamente
zuverlässig einnehme. Sie sei kooperativ, jedoch energielos und habe grundsätzlich
beschränkte Möglichkeiten Probleme zu lösen. Sie habe die Hilfe dankbar
angenommen, als sie, die Psychiaterin, die Anmeldung von A beim KJPD veranlasst
habe. Dort habe sie die Termine offenbar wahrgenommen. Unbestritten ist, dass die
Klägerin bei der Erziehung von A Unterstützung benötigt. Diese erhält sie neben der
fachlichen Hilfe durch ihre Psychiaterin und ihren Hausarzt insbesondere von ihrer
Schwester und deren Lebenspartner. Dieser hat sie bereits an mehrere Termine
begleitet, so auch zur fachrichterlichen Einvernahme und zu Verhandlung vor der
Verwaltungsrekurskommission. Er kennt die Problematik und hat weitere Unterstützung
zugesichert und angeboten, einen Teil der Verantwortung zu übernehmen. Ausserdem
hat die Vormundschaftsbehörde als zusätzliche kompetente Unterstützung den
Amtsvormund Walter Fässler als Beistand eingesetzt. Insgesamt erscheint es somit
glaubhaft, dass die Klägerin zu einer ambulanten Abklärung ihres Sohnes bereit ist und
auch die nötige Unterstützung aus ihrem Umfeld erhält.


Der geplante Umzug von Z in die Region .... steht einer ambulanten Begutachtung
ebenfalls nicht entgegen, obwohl der Zeitpunkt aufgrund des laufenden Schuljahres
nicht als optimal erscheint. Der Transport nach Z zu allfälligen Terminen wird durch den
Lebenspartner der Schwester gewährleistet und wäre wohl auch problemlos mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Im Übrigen hat die Psychiaterin der
Klägerin empfohlen, in die Nähe ihrer Verwandten, insbesondere ihrer Schwester und
deren Lebenspartner zu ziehen, um dort den nötigen familiären Support zu erhalten.
Die Psychiaterin betrachtet dies auch als hilfreichen Schritt, um der Klägerin zu helfen,
aus der derzeitigen Isolation herauszukommen.


Wie die ärztliche Fachrichterin schriftlich und mündlich überzeugend ausführt, ist im
heutigen Zeitpunkt nicht nur eine stationäre, sondern auch eine ambulante Abklärung
des Kindes der Klägerin möglich. Diese erfordert zwar eine längere Zeitspanne sowie
eine Mitwirkung der betroffenen Personen. Im heutigen Zeitpunkt kann jedoch nicht


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gesagt werden, dass eine ambulante Begutachtung aufgrund des Verhaltens der
Klägerin ausgeschlossen ist. Vielmehr erscheinen sowohl sie als auch ihr Umfeld bereit
und in der Lage, bei einer ambulanten Abklärung mitzuwirken.


cc) Es ist somit nicht rechtsgenüglich dargetan, dass bei A keine ambulante Abklärung
durchgeführt werden kann. Eine zwangsweise Unterbringung im KJPZ Sonnenhof im
Rahmen einer mit einem Obhutsentzug verbundenen fürsorgerischen
Freiheitsentziehung ist damit nicht verhältnismässig. Vielmehr ist die nötige Abklärung -
gemäss Empfehlung der ärztlichen Fachrichterin - ambulant durchzuführen. Es ist der
Vorinstanz überlassen, in Zusammenarbeit mit dem von der Klägerin akzeptierten
Beistand des Kindes eine geeignete Form der ambulanten Abklärung zu suchen und
die Klägerin zur Mitwirkung anzuhalten. Erst wenn eine solche ambulante Abklärung
wegen dem Verhalten der Klägerin scheitert, ist die stationäre Abklärungsvariante zu
prüfen.


e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Einweisung zur stationären Abklärung im Sinn von Art. 314a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67
Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB nicht erfüllt sind. Die Klage ist somit gutzuheissen und die
Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses der Vormundschaftsbehörde Z vom
16. Februar 2007 sind aufzuheben.


4.- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen,
dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der
Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (W. Hagmann, Die
st. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem
Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 267 f.). Da die Klägerin vollumfänglich obsiegt,
sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Deshalb sind die amtlichen Kosten von Fr. 2'500.--
zuzüglich Barauslagen von Fr. 32.05 (Bericht des KJPD vom 22. Februar 2007) und
Übersetzungskosten von Fr. 210.-- der Politischen Gemeinde Z aufzuerlegen (vgl.
Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). In Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP ist auf
deren Erhebung zu verzichten.


Nachdem der Klägerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission vom 21. Februar 2007



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gewährt wurde, hat der Staat den Rechtsvertreter der Klägerin mit einem um einen
Fünftel herabgesetzten Honorar (vgl. Art. 31 Abs. 3 Anwaltsgesetz, sGS 963.70) zu
entschädigen. Im Klageverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission kommt eine
Honorarpauschale zur Anwendung, welche die Besonderheit des konkreten Falles zu
berücksichtigen hat (Art. 22 Abs. 1 lit. b und Art. 19 Honorarordnung für Rechtsanwälte
und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Der Vertreter der Klägerin hat eine
Kostennote im Gesamtbetrag von Fr. 4'334.75 eingereicht (Honorar Fr. 3'816.--, Bar­
auslagen Fr. 212.60 und Mehrwertsteuer Fr. 306.15). Da eine Kürzung des
tarifgemässen Honorars nach Zeitaufwand auch im Rahmen der Festlegung der
Honorarpauschale gemäss Art. 19 HonO begründet zu belegen ist (VerwGE vom 8. Juni
2006 in Sachen P.R., S. 6 f.), das geltend gemachte Honorar im Rahmen der Pauschale
gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO liegt und der Vertreter der Klägerin einen
Stundenansatz von Fr. 180.-- berechnet, welcher nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem
verfassungsrechtlichen Minimum entspricht (BGE 132 I 201), erscheint die eingereichte
Kostennote im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung angesichts des
notwendigen Aufwands von rund 21 Stunden angemessen. Zu berücksichtigen ist,
dass wegen dem Vorgehen der Vorinstanz Abklärungen hinsichtlich ambulanter
Abklärungsmöglichkeiten notwendig waren und die falsche Rechtsmittelbelehrung für
den Vertreter zu einem zusätzlichen Aufwand führte. Der Vertreter der Klägerin ist
demnach mit Fr. 4'334.75 (davon Mehrwertsteuer Fr. 306.15) zu entschädigen. Der
Staat kann auf die Politische Gemeinde Rückgriff nehmen (Art. 282 Abs. 1 lit. c letzter
Satz des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2, und VerwGE vom 24. Januar 2001 in
Sachen G.H., S. 11).


Entscheid:


1.    Die Klage wird geschützt und die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2007 werden aufgehoben.


2.    Die amtlichen Kosten von Fr. 2'500.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 32.05 und
Übersetzungskosten von Fr. 210.-- werden der Politischen Gemeinde Z auferlegt; auf
die Erhebung der Kosten wird verzichtet.




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St.Galler Gerichte



3.    Der Staat hat den Vertreter der Klägerin zufolge unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung mit Fr. 4'334.75 (davon Mehrwertsteuer Fr. 306.15) zu
entschädigen. Der Staat kann auf die Politische Gemeinde Rückgriff nehmen.




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