# V.2007.18 — Involuntary Placement for Psychiatric Assessment Upheld, Treatment Order Overturned

**Geschäftsnummer:** V.2007.18
**Citation:** VWEK SG V.2007.18
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsrekurskommission
**Entscheiddatum:** 2007-02-12
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Kostenauflage:** geteilt
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sg/SG_VWEK_001_V-2007-18_2007-02-12/involuntary-placement-for-psychiatric-assessment-upheld-treatment-order-overturned
**Official Source URL:** https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3933&type=1563347022&cHash=aa0052ea633cff4b284cf5daec9f5d07
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-2007-18_2007-02-12.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative court reviewed appeals against two decisions: one ordering involuntary placement for psychiatric assessment, and another ordering involuntary commitment for treatment. The court upheld the initial order for inpatient assessment because the individual, showing signs of delusional disorder and refusing outpatient evaluation, required mandatory expert opinion for potential guardianship measures, and an outpatient assessment was impossible due to his refusal to cooperate. However, the court overturned the subsequent order for treatment placement because, although the individual had severe social deficits and refused self-support, he was not currently receiving psychiatric treatment in the facility, and the coercive measure for treatment was deemed disproportionate given the lack of immediate danger and the need to await the assessment's findings on appropriate long-term measures.

## Leitsatz / Regeste

Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB; Art. 397a ZGB; Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 97bis Abs. 1 lit. a VRP — Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB: Cited in the preamble and used to determine the admissibility of the order for confinement for assessment (the appeal against the decision of the Guardianship Authority was dismissed based on this provision). Art. 397a ZGB: Cited in the preamble as a basis for the decision, though the appeal concerning the order for treatment based on this provision was upheld (the decision to lift the order was based on a lack of proportionality under this article). Art. 95 Abs. 1 VRP: Cited as the basis for allocating the costs of the proceedings based on the outcome of the appeals.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB

Cited in the preamble and used to determine the admissibility of the order for confinement for assessment (the appeal against the decision of the Guardianship Authority was dismissed based on this provision).

### 2. Art. 397a ZGB

Cited in the preamble as a basis for the decision, though the appeal concerning the order for treatment based on this provision was upheld (the decision to lift the order was based on a lack of proportionality under this article).

### 3. Art. 95 Abs. 1 VRP

Cited as the basis for allocating the costs of the proceedings based on the outcome of the appeals.

### 4. Art. 97bis Abs. 1 lit. a VRP

Cited in relation to the decision to waive the collection of the share of costs imposed on the plaintiff.

### 5. Art. 31 Abs. 3 Anwaltsgesetz, sGS 963.70

Cited in relation to the calculation of the fee awarded for the court-appointed counsel, even in case of partial success.

## Volltext des Entscheids

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     Fall-Nr.:            V-2007/18
     Stelle:              Verwaltungsrekurskommission
     Rubrik:              Kindes- und Erwachsenenschutz
     Publikationsdatum: 12.02.2007
     Entscheiddatum:      12.02.2007




Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.02.2007
Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB (sGS 911.1), Art. 397 Abs. 1 ZGB (SR 210).
Eine Einweisung zur Begutachtung ist bei Erfüllung der notwendigen
Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn die Einweisung zur Behandlung
nicht verhältnismässig ist (Verwaltungsrekurskommission, 12. Februar 2007,
V-2007/18).

Präsident Ralph Steppacher, Fachrichterin Heidi Schiessel und Ersatzrichter Fritz
Buchschacher; Gerichtsschreiberin Sabrina Reinhart; begutachtende Fachrichterin
Giuanna Deplazes Raeber




In Sachen


XY,


Kläger,


vertreten durch


gegen




1.     Vormundschaftsbehörde W,


2.     Amtsarzt des Kantons St. Gallen, Dr.med. Wolfgang Tensfeldt, Hauptplatz 9,
8640 Rapperswil,


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Vorinstanzen,




betreffend


Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Einweisung zur Begutachtung bzw. zur
Behandlung in die KPK St. Pirminsberg)


Sachverhalt:


A.- XY, geboren 1956, studierte ohne Abschluss in Zürich Medizin und
Psychopathologie. Er arbeitete als Künstler und bis 1998 zum Teil als Therapeut. Seit
dem Tod des Vaters 1990 wohnt er im Haus der Mutter an der A-strasse in W in einer
Einlegerwohnung. XY wurde von der Mutter finanziell unterstützt. Er hat weder
Einkommen noch Vermögen.


Im Mai 2000 wurde XY nach einem Anfall, bei welchem er Möbel und seine selbst
gemalten Bilder zerstört hatte, per fürsorgerischer Freiheitsentziehung (nachfolgend:
FFE) in die kantonale psychiatrische Klinik (nachfolgend: KPK) St. Pirminsberg in
Pfäfers eingewiesen. Im Sommer 2006 zog die Mutter aus ihrem Haus aus und forderte
XY mit Schreiben vom 28. September 2006 auf, das Haus bis zum 30. November 2006
zu verlassen. Gleichzeitig informierte sie ihn darüber, dass sie finanziell nicht mehr für
ihn aufkommen werde.


Im August 2006 wurde XY zweimal von der Vormundschaftsbehörde W zu
Besprechungen eingeladen. Er nahm die Termine nicht wahr. Auch die nachfolgende
Vorladung zur Sachverhaltsabklärung mit Androhung einer polizeilichen Zuführung am
6. September 2006 befolgte er nicht. Sämtliche Schreiben der Vormundschaftsbehörde
an XY wurden von diesem gelesen und kommentarlos in den Briefkasten des
Rathauses W eingeworfen. Nachdem er der zweiten Vorladung vom 20. September
2006 ebenfalls nicht folgte, wurde er gleichentags polizeilich zugeführt und von der
Vormundschaftsbehörde befragt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 wurde XY zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine Begutachtung durch das
Vormundschaftsamt vorgeladen. Da er der Vorladung nicht nachkam, wurde er am 12.


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Dezember 2006 polizeilich festgehalten und vom Präsidenten sowie dem
Vormundschaftssekretär vor Ort angehört und über das weitere Vorgehen informiert.


Die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie W lud XY auf den 9. Januar
2007 zu einem Erstgespräch ein. Daraufhin meldete sich XY persönlich auf dem
Sekretariat der Fachstelle und teilte mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde.
Dies bestätigte er auf nochmalige Aufforderung auch gegenüber dem
Vormundschaftsamt. Mit persönlich überbrachtem Schreiben vom 16. Januar 2007
wurde XY orientiert, dass aufgrund der verweigerten ambulanten Begutachtung die
Einweisung zur stationären Begutachtung verfügt und er auf den 17. Januar 2007
vorgeladen werde. XY leistete auch dieser Vorladung keine Folge.


B.- Mit Verfügung vom 17./25. Januar 2007 ordnete die Vormundschaftsbehörde W
eine FFE gestützt auf Art. 374 Abs. 2 und Art. 397a des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt: ZGB) und 67 Abs. 1 und 2 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt: EG
zum ZGB) zur stationären, psychiatrischen Begutachtung in die KPK St. Pirminsberg,
Pfäfers, zwecks Abklärung einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Hinblick
auf allfällige vormundschaftliche Massnahmen an. Am 25. Januar 2007 verfügte der
Amtsarzt im Beisein der Polizei vor Ort eine FFE und wies XY für die Dauer und
Notwendigkeit einer medizinischen und sozialen Intervention in die KPK St.
Pirminsberg ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, es seien kaum
Aussenkontakte vorhanden und XY zeige seit dem 20. Lebensjahr psychische
Auffälligkeiten. Zudem habe er seit Jahren kein eigenes Einkommen. Er habe kein
Problembewusstsein und verweigere jede Zusammenarbeit. Im Gespräch sei er
logorrhoisch, sprunghaft, dünnhäutig, vom Denken her schwer nachvollziehbar in
seiner Welt. Er leide unter einer Psychose. Er sei nicht fähig, für seinen Lebensunterhalt
zu sorgen und verweigere eine IV.


Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2007 erhob XY bei der
Verwaltungsrekurskommission Klage gegen die Verfügung der
Vormundschaftsbehörde W und mit Eingabe vom 5. Februar 2007 gegen die Verfügung
des Amtsarztes, jeweils mit den Anträgen, die Verfügungen seien aufzuheben und der
Kläger sei umgehend aus der Klinik St. Pirminsberg, Pfäfers, zu entlassen. Auf die



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Erhebung amtlicher Kosten sei zu verzichten. Ausserdem stellte er einen Antrag auf
unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt
Kaspar Noser ab dem 25. Januar 2007. Betreffend Klage gegen die Verfügung der
Vormundschaftsbehörde W wurde beantragt, ihr sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.


C.- Dipl.med. G. Deplazes Raeber, ärztliche Fachrichterin der
Verwaltungsrekurskommission, wurde als Sachverständige beigezogen und mit der
richterlichen Einvernahme betraut. Am 2. Februar 2007 wurde der Kläger in der KPK St.
Pirminsberg fachrichterlich einvernommen. Am 7. Februar 2007 erstattete die ärztliche
Fachrichterin ihren gutachtlichen Bericht.


D.- Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2007 wies der Abteilungspräsident der
Verwaltungsrekurskommission das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ab, erklärte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund des
Verzichts auf die Erhebung amtlicher Kosten als gegenstandslos und gewährte XY die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Kaspar Noser.


E.- Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 teilte die Mutter des Klägers mit, dass ihr Sohn
nicht mehr in ihr Haus an der A-strasse 1 in W zurückkehren könne, da sie das Haus
verkaufen werde. Anlässlich von Telefongesprächen des Abteilungspräsidenten der
Verwaltungsrekurskommission mit dem begutachtenden Arzt sowie der zuständigen
Ärztin vom 8. Februar 2007 teilten diese mit, dass die Anwesenheit des Klägers in der
Klinik noch für ca. eine Woche erforderlich sei, um das Gutachten zu erstellen, der
Kläger aber nach wie vor nicht behandelt werde, da die Voraussetzungen für eine
Zwangsbehandlung nicht gegeben seien.


F.- An der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2007 in der KPK St. Pirminsberg
nahmen der Kläger und sein Rechtsvertreter, dessen Praktikantin und als Vertreter der
Vormundschaftsbehörde der Präsident und der Sekretär teil. Dipl.med. G. Deplazes
Raeber war als begutachtende, jedoch nicht urteilende Fachrichterin anwesend (vgl.
Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg vom 29. März
2001 in Sachen D. N. gegen die Schweiz, VPB 65.122). Die zusätzlichen Akten (act. 20
und 21) wurden eröffnet.



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a) Auf entsprechende Befragung des Gerichts führte der Kläger aus, er wolle sofort
heim an die A-strasse 1. Er habe um das Haus gekämpft. Seit er 16 Jahre alt gewesen
sei, habe er gesagt, dass er das Haus übernehmen wolle. Er habe auch auf der
Gemeinde die Interessen angemeldet, als es um die Durchgangsstrasse gegangen sei.
Bis an das Bundesgericht habe er Rechtsmittel ergriffen gegen den Bau der Strasse.
Es sei ein Kampf gewesen. Jetzt habe er auch einen Kampf mit seiner Mutter. Das
Haus gehöre der Mutter, er sei nicht Eigentümer. Aber er und seine Geschwister hätten
das Haus billig abgegeben und eventuell hätte er ja ein Vorkaufsrecht. Es bestünde
kein Mietvertrag, er habe aber Arbeiten am und um das Haus gemacht. Formaljuristisch
habe er keinen Anspruch auf das Haus, trotzdem werde er einen Verkauf an Dritte
rechtlich anfechten. Moralisch gesehen finde er es befremdend, was die Mutter mache
- auch die Kündigung. Er denke nicht, dass die Mutter geistig gesund sei. Sein Bruder
halte sich aus allem heraus und seine Schwester und der Schwager meinten, er sei
schwer krank und gestört. Er sei aber nicht nur gesund, sondern hoch intelligent und
sehr gut ausgebildet. Vielleicht sei das etwas arrogant, aber es sei tragisch, dass man
über ihn schreibe, er sei geistesschwach und paranoid. Er habe mehrere Studien
angefangen und viele Praktikas gemacht. Auch sei er mehr als genug therapiert
worden. Danach habe er als Künstler gearbeitet und auch schon einige Bilder verkauft.
1991 und 1992 habe er eine Ausstellung gemacht. Auch habe er therapeutische
Gespräche angeboten.


Auf die Frage, wovon er momentan lebe, gab der Kläger zu, dass er verhungert wäre
und die FFE diesbezüglich gerechtfertigt gewesen sei. Er wolle nicht auf das Sozialamt,
wisse aber, dass diese Möglichkeit bestehe. Er sei auf der Bank gewesen bezüglich
seiner Freizügigkeitsgelder. Da bestünde eine Möglichkeit für seine Kreditwürdigkeit,
weshalb er um einen Kredit anfragen werde. Auf das Sozialamt wolle er nicht, da dies
bloss ein Vorschuss wäre und er ausserdem nichts zu sagen hätte, also wie
bevormundet wäre. Bei der IV sei dies dasselbe. Er sei liberal und freiheitlich denkend.
Er wisse nicht, wovon er leben werde, bis der Kredit gewährt werde. Die
Freizügigkeitsleistung betrage ca. Fr. 7'400.--. Das sei nicht viel, aber für einen
Überbrückungskredit würde es reichen. Vielleicht sei das auch eine seiner verrückten
Ideen. Ausserdem bleibe er erbberechtigt, was seine Kreditwürdigkeit ebenfalls
gewährleiste und in der Wohnung habe er Möbel. Das Geld für die Fahrt zurück nach W




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bekomme er vielleicht von einem Pfarramt oder so. Vielleicht pumpe er auch jemanden
an.


Ein soziales Netz habe er nicht mehr. Da gebe es einen Richter und einen Arzt in
Zürich, die könnten ihm aber wegen des Systems nicht helfen. Danach gefragt, ob er
sich erklären könne, warum er kein soziales Netz habe, sagte der Kläger, dass dies
vielleicht so sei, weil er besonders und nicht einfach sei. Er sei so gut ausgebildet, dass
er sich nicht in die Knie zwingen lasse. Er verstehe, dass andere Personen eine
Abgrenzung von ihm bräuchten, wie das auch seine Freundin gebraucht habe. Er sei
renitent und wolle seine Rechte verteidigen. Natürlich könne er sich vorstellen, dass er
Unrecht und die anderen Recht hätten - es herrsche schliesslich ein demokratischer
Rechtsbegriff. Auf die Frage, warum er nicht arbeite, wenn er so gut ausgebildet sei,
gab er an, dass er bis 1998 tätig gewesen sei. Er biete sich nicht als Therapeut an, da
er das Studium nicht abgeschlossen habe. Er sei narzisstisch gekränkt. Er könne kein
gesichertes Einkommen haben. Den Abschluss könne er nicht nachholen, da er mit der
Abschlussarbeit gescheitert sei und das akzeptieren müsse.


Der Präsident der Vormundschaftsbehörde erklärte dem Kläger, dass das Haus
abgeschlossen sei und er nicht dort hin zurück könne. Auf die Frage, wohin er denn
gehe, meinte der Kläger, dass er dennoch in den A- 1 zurückgehe, er habe dort seine
Sachen. Er glaube schon, dass er nicht in das Haus dürfe, aber er wolle trotzdem dort
hin. Man müsse den Begriff Vaterhaus nehmen und diesen metaphorisch übertragen.
Das sehe man bei den Deutschen. Länder erobere man heute so.


b) Die begutachtende Fachrichterin führte in Ergänzung zu ihrem schriftlichen Bericht
vom 7. Februar 2007 an, dass ein wahnhaftes Zustandsbild vorliege. Auch der
begutachtende Arzt gehe davon aus, dass eine wahnhafte Störung vorliege. Dem
Kläger sei keine allgemeine Antwort möglich, er beziehe sofort alles auf sich. Dies
deute auf eine psychische Störung hin, welche paranoide oder wahnhafte Inhalte habe.
Die Mutter des Klägers nehme keine Telefonate entgegen, da sie am Rande der
Belastung sei. Die Krankheit des Klägers sei vielschichtig und mehrschichtig, weshalb
es notwendig sei, dass ein Gutachten erstellt werde. Sie habe nur einen kleinen Bericht
geschrieben. Die Diagnose sei noch offen. Es liege eine wahnhafte Störung oder eine
paranoide Störung, eventuell eine Persönlichkeitsstörung vor. Wichtig sei, wie sich die



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Krankheit in den sozialen Beziehungen auswirke. Es sei so, dass in der Klinik keine
Behandlung des Klägers stattfinde. Der Umgang mit ihm auf der Station sei sehr
einfach, weil er keine Anforderungen erfüllen müsse und er sich gut selbst beschäftigen
könne. Er sei ruhig und mache keine Therapie mit. Aus ihrer Sicht würde es Sinn
machen, wenn der Kläger auch nach der Begutachtung noch in der Klinik bliebe, da
aufgrund der bevorstehenden Veränderung der Wohnsituation und der anstehenden
vormundschaftlichen Massnahmen eine stressige Zeit auf den Kläger zukommen
werde. Er habe eine geringe Frustrationstoleranz. Sie frage sich deshalb, was in dieser
psychisch sehr belastenden Situation passieren könnte. Im Jahr 2000 habe bereits
einmal eine Eskalation stattgefunden. Dies könne wieder geschehen.


c) Der Rechtsvertreter des Klägers hielt an dem schriftlich gestellten Antrag fest. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Existenz der Notiz bezüglich eines
angeblichen Drohbriefes an den österreichischen Bundespräsidenten Fischer komme
wohl für die Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung keine entscheidende
Bedeutung zu, allerdings lasse sie den Kläger in einem schiefen Licht erscheinen - als
einen potentiell gefährlichen Mann. Das aber sei der Kläger sicher nicht. Aufgrund der
massgeblichen Akten gebe es keine Beweise oder auch nur Indizien, welche die
Vermutung oder Befürchtung erlaubten, der Kläger sei gefährlich oder er könnte dies
werden. Zwar erwähne die FFE-Verfügung aus dem Jahr 2000 einen gewaltsamen
Vorfall. Dabei handle es sich aber offensichtlich um ein singuläres Ereignis. Auch die
Titulierungen der Funktionäre der Vormundschaftsbehörde durch den Kläger könnten
nicht als Ausdruck einer Neigung zu Gewaltsamkeit aufgefasst werden; sie seien eher
Ausdruck einer gewissen Hilflosigkeit und besonders einer ausgeprägten Abneigung
gegen staatliche Macht. Tatsächlich werde keine der Verfügungen damit begründet,
dass vom Kläger Gefährdungen ausgehen könnten, vor denen Angehörige oder andere
Personen geschützt werden müssten. Der Kläger sei aus anderen Gründen
eingewiesen worden; so wegen seiner Weigerung, sich einer ambulanten Begutachtung
zu unterziehen, wegen seiner Weigerung, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen oder ein
IV-Leistungsbegehren zu stellen, wegen der Unfähigkeit, selber für seinen Unterhalt zu
sorgen, wegen des Verdachts einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bzw. - laut
dem Amtsarzt - wegen einer Psychose und schliesslich wegen der Belastung für die
Familie des Klägers, insbesondere für seine Mutter.




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Die Gründe, welche für eine Einweisung bzw. Rückbehaltung des Klägers vorgebracht
würden, reichten nicht aus. Der begutachtende Arzt habe gegenüber dem Gericht
erklärt, im Vordergrund stehe die soziale Problematik; der Patient zeige
Verwahrlosungstendenzen. Die zuständige Ärztin habe erklärt, sie erachte die
Voraussetzungen für eine Behandlung des Patienten gegen seinen Willen zurzeit als
nicht erfüllt. Es stimme, dass der Kläger weder Einkommen noch Vermögen habe.
Seine totale Verarmung und Verwahrlosung könnten nicht in Abrede gestellt werden,
nur werde dieses Problem mit der Einweisung in die psychiatrische Klinik sicher nicht
gelöst. Die FFE sei kein taugliches Mittel. Die Vormundschaftsbehörde habe es bisher
unterlassen, effektiv taugliche Mittel zu prüfen und anzuordnen. Dabei falle primär eine
Beistandschaft gemäss Art. 392 Abs. 1 ZGB in Betracht, ohne dass zuvor geklärt sein
müsse, ob dem Kläger Geisteskrankheit oder Geistesschwäche attestiert werden
könne. Diese Frage könne später angegangen werden, so in einem IV-Verfahren, das
von einem Beistand auch gegen den Willen des Klägers initiiert werden könne oder
müsse. Dasselbe gelte auch für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch den
Beistand und die Begleichung der Lebenshaltungskosten.


Zwischen dem Kläger und seiner Mutter bestehe eine sehr schwierige, belastete
Beziehung. Indem die Mutter ausgezogen sei, sei eine neue Lage entstanden. Dieser
Umstand müsse beim Entscheid mitberücksichtigt werden, denn damit präsentiere sich
die Belastung für das Umfeld anders als früher. Der Kläger sei immer noch der
Auffassung, das Haus an der A-strasse 1 gehöre auch ihm. Tatsächlich sei er nach
dem Tod seines Vaters als dessen Erbe zusammen mit seiner Mutter und seinen
Geschwistern bis zur Erbteilung Gesamteigentümer des Grundstücks gewesen. Mit der
erbrechtlichen Zuweisung an die Mutter zu Alleineigentum habe seine
Gesamteigentümerschaft aufgehört. Der Kläger habe Mühe bekundet, diesen Vorgang
und die neue Rechtslage zu verstehen und zu akzeptieren. Dies könne aber kein Grund
sein, den Kläger in der Klinik zurückzubehalten. Für die Rückbehaltung bestehe
überhaupt kein zwingender Grund und die notwendige Hilfe könne dem Kläger anders
erwiesen werden. Er ersuche deshalb um Gutheissung der Klagen gegen beide
Verfügungen. Als Honorar mache er einen Aufwand von 17 Stunden geltend. Dazu
kämen Barauslagen von pauschal 4 % sowie Fahrspesen für 220 km und die
Mehrwertsteuer.




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Auf Ergänzungsfrage bestätigte der Kläger, dass er nicht bereit sei, sich freiwillig einer
ambulanten Begutachtung zu unterziehen.


d) Der Präsident der Vormundschaftsbehörde führte aus, dass der Kläger als 51-
Jähriger nicht fähig sei, für sich selbst zu sorgen. Er wohne in einer Wohnung, in
welcher er kein Recht habe. Er mache keinerlei Anstalten, seinen Lebensunterhalt
selbst zu verdienen, weigere sich aber, Sozialhilfe oder IV-Gelder zu beziehen. Mit
seinem Verhalten setze sich der Kläger der Verwahrlosung aus. Die
Vormundschaftsbehörde und das Sozialamt hätten sich bemüht, seien aber am
renitenten Verhalten des Klägers gescheitert. Es sei unmöglich, an ihn heranzukommen
und Lösungen zu finden. Der Kläger leide an einer Psychose und Geistesschwäche. Die
Vormundschaftsbehörde sei zum Handeln verpflichtet, nachdem die Mutter und die
Geschwister des Klägers darum nachgesucht hätten. Es seien Massnahmen nötig, die
Vormundschaftsbehörde wisse aber noch nicht, welche. Deshalb müsse ein Gutachten
erstellt werden. Da die ambulante Begutachtung vom Kläger verweigert worden sei,
habe man ihn zur stationären Begutachtung eingewiesen.


Der Kläger habe in seinem Umfeld keinerlei Bezugspersonen. Die Ressourcen der
Familie seien erschöpft. Die Mutter des Klägers habe Angst vor diesem. Dies zeige,
dass die Belastung für das Umfeld, insbesondere für die Mutter und die Geschwister
bedeutend sei. Auch sei die Einweisung zur Begutachtung nicht unverhältnismässig.
Eine ambulante Begutachtung sei nicht möglich, da der Kläger jede Zusammenarbeit
kategorisch verweigere. Die Anordnung einer Beistandschaft wäre reine Ohnmacht und
keine wirksame Massnahme. Die Einweisung sei somit zu Recht erfolgt und
verhältnismässig, weshalb beantragt werde, die Klage abzuweisen.


Der Sekretär der Vormundschaftsbehörde ergänzte, dass sich die Verfügung der
Vormundschaftsbehörde auf Art. 374 Abs. 2 ZGB und Art. 67 EG zum ZGB beziehe.
Die Argumentation des Rechtsvertreters des Klägers stütze sich dagegen auf Art. 397a
ZGB.


G.- Auf weitere tatsächliche Begebenheiten und Ausführungen des Klägers und seines
Vertreters sowie der Vertreter der Vormundschaftsbehörde W ist, soweit für den
Entscheid relevant, in den Erwägungen einzugehen.



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Erwägungen:


1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Klage vom 29. Januar 2007 gegen die
Verfügung der Vormundschaftsbehörde W und die Klage vom 5. Februar 2007 gegen
die Verfügung des Amtsarztes sind rechtzeitig eingereicht worden und erfüllen in
formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 397d ZGB, Art.
75 f. EG zum ZGB sowie Art. 71a lit. a, 71c Abs. 1 und 71d in Verbindung mit Art. 48
Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP]).


Die Eingaben richten sich gegen zwei Verfügungen. Beide Eingaben und Verfügungen
beziehen sich indessen auf denselben Gegenstand und Sachverhalt. Daher ist es
geboten, die Klagen gegen beide Verfügungen miteinander zu vereinigen und durch
einen einzigen Entscheid zu erledigen. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
sieht eine solche Verfahrensvereinigung zwar nicht ausdrücklich vor. Es entspricht
indessen dem allgemeinen, auch das st. gallische Verwaltungsrechtsschutzverfahren
beherrschenden Grundsatz der Prozessökonomie, dass ein Streitverfahren ohne
vermeidbaren Aufwand und Umtrieb zu Ende geführt werden soll. Danach sind
insbesondere auch unnötige Doppelspurigkeiten durch Vereinigung mehrer Verfahren
mit übereinstimmenden Tatbestands- und Rechtsfragen zu ersparen (vgl. GVP 1972 Nr.
30 S. 71 f.).


Auf die Klage gegen zwei verschiedene Anfechtungsobjekte ist einzutreten.


2.- Zunächst ist die Rechtmässigkeit der FFE zur Begutachtung zu prüfen.


a) Zuständig zur Anordnung der FFE ist grundsätzlich eine vormundschaftliche Behörde
am Wohnsitz oder, wenn Gefahr in Verzug ist, eine vormundschaftliche Behörde am
Aufenthaltsort der betroffenen Person (Art. 397b Abs. 1 ZGB). Der Kläger hat Wohnsitz
in der Gemeinde W. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der
Vormundschaftsbehörde W ist somit gegeben. Es ist unbestritten, dass dem Kläger
das rechtliche Gehör gewährt wurde.




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b) Gemäss Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB kann die Vormundschaftsbehörde nach
den Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Freiheitsentziehung
(Art. 397 a bis f ZGB) die Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik anordnen, wenn
diese ambulant nicht möglich ist. Es müssen genügend objektive Anhaltspunkte
vorliegen, nach welchen eine vormundschaftliche Massnahme überhaupt ernsthaft in
Betracht kommt. Dabei müssen jedoch wichtige Grundlagen für einen definitiven
Entscheid noch fehlen und eine ambulante Untersuchung darf nicht durchführbar sein
(vgl. GVP 1989 Nr. 20). Eine lediglich zur Begutachtung eingewiesene Person darf unter
diesem Titel nicht länger gegen ihren Willen in der Anstalt zurückbehalten werden, als
dies zur eigentlichen Begutachtung erforderlich ist (vgl. GVP 1989 Nr. 21).


c) Aus den Erwägungen der Verfügung der Vormundschaftsbehörde W vom 17./25.
Januar 2007 geht hervor, dass die stationäre Begutachtung des Kläger im Hinblick auf
allfällige vormundschaftliche Massnahmen erfolgen soll. Die Rechtmässigkeit der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung über die für die Begutachtung notwendige
Dauer hinaus wird in Erwägung 3 behandelt. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Einweisung zur stationären Begutachtung
erfüllt sind.


aa) Gemäss Art. 369 ZGB gehört unter Vormundschaft jede mündige Person, die
infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu
besorgen vermag, zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf
oder die Sicherheit anderer gefährdet. Art. 374 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die
Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nur nach Einholung des
Gutachtens von Sachverständigen erfolgen darf. Dabei ist für die Untersuchung des
Geisteszustandes grundsätzlich erforderlich, dass der Gutachter die betroffene Person
persönlich untersucht. Diese bundesrechtliche Verfahrensvorschrift ist zwingend
(Schnyder/Murer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das
Familienrecht, 3. Abteilung: Die Vormundschaft, 3. Auflage, Bern 1984, N 88 zu Art.
374). Die Zulässigkeit der Einweisung zur Untersuchung, die im ZGB nicht ausdrücklich
geregelt wird, ergibt sich demnach zum einen aus den Vorschriften des Gesetzes
selbst, indem die Untersuchung zwingend vorgeschrieben wird (vgl. Art. 374 Abs. 2,
Art. 397 e Ziff. 5 ZGB sowie Art. 75 c EG zum ZGB) zum anderen aus den
Gesetzesmaterialien (vgl. BBl 1977 III 28, AmtlBull NR 1978, 755, Votum Furgler). Die


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verfahrensmässigen Garantien sowie die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung
des Bundesrechts (vgl. 397 d bis f ZGB) sind sinngemäss anwendbar. Wo eine bloss
ambulante Begutachtung durch das Verhalten der betroffenen Person verunmöglicht
wird oder aus anderen Gründen die aussagekräftige Beurteilung durch den
Sachverständigen nicht zulässt, muss die zuständige Behörde sinnvollerweise auch die
Befugnis haben, die notwendigen Anordnungen zu einer stationären Untersuchung zu
treffen (BGE 106 Ia 37; ZVW 10/1955 Nr. 23 S. 147 f.; GVP 1989 Nr. 20, S. 45 f.). Die
ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür findet sich im kantonalen Einführungsrecht
(vgl. Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB; GVP 2001 Nr. 39).


Die Begutachtung durch einen Sachverständigen ist entweder ambulant oder in einer
Klinik durchzuführen, nötigenfalls zwangsweise, wenn sich die betroffene Person einer
Begutachtung verweigert.


bb) Die Rechtfertigung der von der Vorinstanz 1 gegenüber dem Kläger angeordneten
Anstaltsunterbringung zur Untersuchung setzt nach ständiger Praxis der
Verwaltungsrekurskommission voraus, dass genügend objektive Anhaltspunkte
vorliegen, wonach eine vormundschaftliche Massnahme nach Art. 369 ZGB überhaupt
ernsthaft in Betracht kommt (GVP 1989 Nr. 20; vgl. auch Th. Geiser, N 16 zu Art. 397 a
ZGB, in: Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZGB I/2, Basel 1999;
AGVE 1983 S. 106 ff.; ZVW 10/1955, Nr. 23, S. 146 ff.; BLVGE 1982 Nr. 62).


Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die begutachtende Fachrichterin stellte in
ihrem schlüssigen gutachtlichen Bericht fest, dass der Kläger seit Jahren
zurückgezogen, isoliert und konzentriert auf einen Kampf um sein Recht in Bezug auf
sein Vaterhaus lebe. Er verkenne die in der Realität klaren Besitzverhältnisse, fühle sich
bisher für seinen eigenen Lebensunterhalt nicht zuständig, wisse auch nicht, woher das
Geld in Zukunft kommen werde. Die Anliegen seiner Mutter könne er nicht akzeptieren.
Sein Verhalten gegenüber den zuständigen Behörden sei unkooperativ und
blockierend. Er zeige ein wahnhaftes, paranoides Zustandsbild. Eine genaue
psychiatrische Abklärung, die im Rahmen eines Gutachtens nötig sei, und der Verlauf
der Krankheit könnten diagnostische Klarheit ergeben. Anlässlich der mündlichen
Verhandlung hielt die Fachrichterin daran fest, dass ein wahnhaftes Zustandsbild
vorliege. Dieser Meinung sei auch der begutachtende Arzt der Klinik, welcher von einer



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wahnhaften Störung ausgehe. Es handle sich um eine psychische Störung, welche
vielschichtig und mehrschichtig sei. Deshalb sei es gut, dass ein Gutachten erstellt
werde. Die Diagnose sei noch offen: wahnhafte Störung, paranoide Störung, evtl.
Persönlichkeitsstörung.


Der Kläger gibt selbst zu, dass er wahrscheinlich verhungert wäre, wenn man ihn nicht
in die Klinik eingewiesen hätte. An der Verhandlung zeigte sich, dass beim Kläger
klarerweise Defizite vorhanden sind.


Damit liegen im heutigen Zeitpunkt genügend objektive Anhaltspunkte vor, welche auf
eine psychische Störung im medizinischen Sinn (wahnhafte, paranoide Störung oder
Persönlichkeitsstörung) schliessen lassen. Aufgrund des damit zusammenhängenden
fehlenden Realitätsbezuges des Klägers kommt eine vormundschaftliche Massnahme
ernsthaft in Betracht.


cc) Eine definitive Aussage über die Notwendigkeit einer solchen Massnahme ist
jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da wesentliche Grundlagen zur
Bestimmung des Ausmasses der mutmasslichen Krankheit des Klägers noch fehlen.
Damit steht auch nicht fest, ob eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im
juristischen Sinn vorliegt oder welches allenfalls die geeignete und angemessene
vormundschaftliche Massnahme (Vormundschaft, Beiratschaft oder Beistandschaft)
wäre. Die diesbezüglichen Unklarheiten können nur durch eine Begutachtung des
Klägers beseitigt werden. Die Voraussetzung, dass noch wichtige Grundlagen für einen
definitiven Entscheid über die allenfalls zu treffende vormundschaftliche Massnahme
fehlen, ist vorliegend damit ebenfalls erfüllt.


dd) Im Folgenden stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der
Zwangsmassnahme der stationären Begutachtung, d.h. ob nicht eine ambulante
Untersuchung durchgeführt werden kann. Der Kläger wurde von der
Vormundschaftsbehörde mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine Begutachtung auf das Vormundschaftsamt
vorgeladen. Nachdem er dieser Vorladung keine Folge geleistet hatte, wurde er am 12.
Dezember 2006 von der Polizei an seinem Wohnort angehalten und von der
Vormundschaftsbehörde darüber orientiert, dass eine ambulante Begutachtung bei der



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Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie in W in Auftrag gegeben werde
und, falls er sich weigere daran teilzunehmen, eine FFE zwecks stationärer
Begutachtung in einer Klinik verfügt werde. Der Kläger teilte der Fachstelle für
Sozialpsychiatrie und Psychotherapie W nach erfolgter Vorladung durch diese am 21.
Dezember 2006 persönlich mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde. Am 4.
Januar 2007 wurde er durch das Vormundschaftsamt nochmals schriftlich aufgefordert,
den Termin wahrzunehmen. Ebenfalls wurde er von der Fachstelle für Sozialpsychiatrie
und Psychotherapie W auf Auftrag der Vormundschaftsbehörde mit Schreiben vom 5.
Januar 2007 nochmalig zur ambulanten Begutachtung am 9. Januar 2007 eingeladen.
Der Kläger meldete sich am 5. Januar 2007 persönlich auf dem Vormundschaftsamt
und teilte auch diesem mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde. Mit
Schreiben vom 10. Januar 2007 teilte die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und
Psychotherapie W der Vormundschaftsbehörde mit, dass der Kläger zu dem ihm
schriftlich mitgeteilten Termin nicht erschienen sei. Somit ist der Versuch einer
ambulanten Begutachtung unmittelbar vor der Einweisung fehlgeschlagen (GVP 2002
Nr. 45). Auch anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2007 sowie der heutigen
mündlichen Verhandlung gab der Kläger klar zum Ausdruck, dass er sich nicht
ambulant begutachten lasse.


Es ist somit dargetan, dass beim Kläger keine ambulante Untersuchung durchgeführt
werden kann. Ein Verbleib des Klägers in der Klinik für die Dauer der Begutachtung ist
damit verhältnismässig, zumal diese innerhalb weniger Tage abgeschlossen sein wird.
Hinzu kommt, dass der Vertreter des Klägers anlässlich der mündlichen Verhandlung
nicht mehr daran festhielt, die Begutachtung sei auch ambulant möglich.


d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Einweisung zur stationären Begutachtung im Sinn von Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum
ZGB erfüllt sind. Die Klage gegen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde W vom
17./25. Januar 2007 betreffend Einweisung zur Begutachtung ist deshalb abzuweisen.


3.- Weiter ist die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch den
Amtsarzt mit Verfügung vom 25. Januar 2007 - im Sinne einer Einweisung zur
Behandlung - zu überprüfen.




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a) Der Amtsarzt Dr. Tensfeldt, Rapperswil, war sachlich und örtlich zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am Wohnort des Klägers zuständig, nachdem er von einer
psychischen Krankheit ausging (vgl. GVP 1990 Nr. 40 und 41 mit weiteren Hinweisen).
Die Zuständigkeit stützt sich nicht mehr auf die bis zum 31. Dezember 2005 gültige
Übergangsregelung der neuen Kantonsverfassung für die bisherigen Bezirksärzte (vgl.
GVP 2003 Nr. 48 mit weiteren Hinweisen), sondern auf die bis zum 31. Dezember 2007
gültige Übergangsregelung für die Amtsärzte des Kantons St. Gallen gemäss
Verordnung der Regierung über die Änderung des Gesundheitsgesetzes vom 6.
Dezember 2005 (vgl. Amtsblatt 2005, 2685 ff. und 2006, 1474 ff.).


b) Gemäss Art. 397a ZGB setzt die fürsorgerische Freiheitsentziehung in materieller
Hinsicht voraus, dass die davon betroffenen mündige oder entmündigte Person -
alternativ - an Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen
Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung leidet und deswegen der
persönlichen Fürsorge bedarf, die ihr nicht anders als durch die Einweisung in eine
geeignete Anstalt der tatsächlich gewählten Art erwiesen werden kann (Abs. 1), wobei
auch die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet, zu
berücksichtigen ist (Abs. 2).


aa) Die Vorinstanz geht von einer Psychose aus (act. 5). Es stellt sich deshalb die
Frage, ob eine Geisteskrankheit oder eine Geistesschwäche im Sinn von Art. 397a
Abs. 1 ZGB vorliegt.


Der Begriff der Geisteskrankheit ist – analog dem im Vormundschaftsrecht geltenden
Terminus – auch im Bereiche der fürsorgerischen Freiheitsentziehung als Rechtsbegriff
zu verstehen und nicht in streng medizinischem Sinn auszulegen. In Lehre und
Rechtsprechung sind mit dem juristischen Begriff der Geisteskrankheit Fälle gemeint,
bei denen psychische Symptome oder Verlaufsweisen hervortreten, die einen stark
auffallenden Charakter haben und die bei einem besonnenen Laien nach hinreichender
Bekanntschaft mit dem Betroffenen den Eindruck völlig uneinfühlbarer, qualitativ
tiefgehend abwegiger, grob befremdender Störungszeichen erwecken. Als
Geisteskrankheit im juristischen Sinne gelten demnach alle psychischen
Störungsformen (im medizinischen Sinn), sofern sie den "juristischen Schwellenwert"
der Uneinfühlbarkeit durch den besonnenen Laien erreichen. Wird dieser juristische



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Schwellenwert nicht erreicht, liegt keine Geisteskrankheit, möglicherweise jedoch eine
Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes vor. Eine solche wird angenommen, wenn auf
die Dauer psychische Störungen auftreten, die ein besonnener Laie nicht mehr als
Krankheit erachtet, weil sie bei ihm nicht den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ
tiefgehend abwegiger Störung und "Verrücktheit" erwecken, die ihm aber doch als
Störungen (unter Umständen sehr stark) auffallen. Die Störungen erscheinen dabei
irgendwie noch einfühlbar, weil sie nach aussen nur quantitativ vom "Normalen"
abweichen. Dieser Begriffsbestimmung entsprechend sind demnach – über den
allgemeinen Sprachgebrauch hinaus – unter dem juristischen Begriff der
Geistesschwäche nicht bloss intellektuelle Schwächen, sondern auch bloss psychische
Störungen ohne intellektuelle Komponente zu verstehen, wenn diese Störungen
hinreichend ausgeprägt sind (vgl. GVP 1988 Nr. 35 mit Hinweisen).


Aus dem schlüssigen Bericht der ärztlichen Fachrichterin vom 7. Februar 2007, der sich
auf die Beobachtungen während der Einvernahme, die Krankengeschichte der KPK St.
Pirminsberg, die mündlichen Angaben des Begutachters in der Klinik sowie auf die
telefonischen Angaben der Schwester des Klägers abstützen, geht hervor, dass der
Kläger ein wahnhaftes, paranoides Zustandsbild zeigt. Aus Erwägung 2 ergibt sich,
dass beim Kläger im heutigen Zeitpunkt genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen,
welche auf eine psychische Störung im medizinischen Sinn schliessen lassen. Welcher
Art diese psychische Störung ist wird die laufende Begutachtung ergeben.


Ob im heutigen Zeitpunkt hinreichend ausgeprägte Störungszeichen vorhanden sind,
damit beim Kläger eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im juristischen Sinn
bejaht werden könnte, kann angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben. Heute
fehlt es - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - an der Verhältnismässigkeit eines
weiteren zwangsweisen Verbleibs des Klägers zur Behandlung in der KPK St.
Pirminsberg.


bb) Auch bei allfälligem Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist die
einschneidende Zwangsmassnahme der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nur dann
zulässig, wenn dem Betroffenen die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen
werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Im Sinne des verfassungsmässigen Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtsgeschützte persönliche



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Freiheit ist die Anstaltsunterbringung nur zulässig, wenn die vorgesehene
Freiheitsentziehung auch tatsächlich geeignet ist, der eingewiesenen Person zu helfen.
Kann eine Geisteskrankheit als solche dadurch nicht geheilt werden, so muss die
Freiheitsentziehung bzw. die dadurch ermöglichte Behandlung zumindest geeignet
sein, die Auswirkungen auf das Verhalten des Betroffenen nach Möglichkeit zu mildern.
Im Hinblick auf Art. 397a Abs. 2 ZGB, der eine Mitberücksichtigung der für die
Umgebung damit verbundene Belastung vorsieht, erscheint eine Anstaltseinweisung
auch dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene infolge seines Zustandes für sich oder
Dritte eine Gefahr bildet, indem er hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit
gefährdet. Darf die Unterbringung oder Rückbehaltung in einer Anstalt schliesslich aber
nur dann und so lange angeordnet bzw. aufrecht erhalten werden, als dem Betroffenen
die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann, so setzt dies bei
der gerichtlichen Beurteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung letztlich voraus,
dass eine Möglichkeit, dem Betroffenen die nötige persönliche Fürsorge ausserhalb der
Anstalt zu gewähren, auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (noch) nicht besteht (vgl. GVP
1988 Nr. 38 mit Hinweisen).


Der Kläger wird gemäss Auskunft der zuständigen Ärztin in der Klinik nicht behandelt,
weder mit Medikamenten noch mit Therapien. Die ärztliche Fachrichterin ist der
Ansicht, dass ein Verbleib des Klägers in der Klinik insbesondere mit Blick auf die
bevorstehenden Konflikte bezüglich seiner Wohnsituation und der vormundschaftlichen
Massnahmen sinnvoll wäre, damit es nicht wieder zu einer Eskalation komme. Es ist
jedoch fraglich, ob beim Kläger präventiv etwas bewirkt werden könnte, da dieser
keinerlei Krankheitseinsicht zeigt und in der Klinik auch nicht psychiatrisch behandelt
wird. Der Kläger ist abgesehen von der Belastung für seine Umgebung nicht
fremdgefährdend. Er sagt von sich selbst, dass er renitent sei. Sicherlich ist der
Umgang mit ihm für seine Umgebung und die Behörden schwierig. Er ist ein
Einzelgänger. Lässt man den Kläger aber in Ruhe, so verhält er sich selbst auch relativ
ruhig. Selbstgefährdend ist er insoweit, als eine starke Verwahrlosungstendenz,
insbesondere bezüglich Nahrungsmittelzufuhr besteht. Wie der Kläger selbst zugibt, ist
er vor seiner Einweisung beinahe verhungert. Hinzu kommt der Konflikt mit seiner
Mutter bezüglich des Hauses an der A-strasse 1 in W. Diesem kann aber nicht mittels
einer FFE begegnet werden. Vielmehr ist es notwendig, dass die Mutter des Klägers
ihre Entscheidungen in Zukunft konsequent umsetzt und eine mietrechtlich korrekte


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Kündigung mit anschliessender Ausweisung des Klägers aus dem Haus vornimmt.
Schliesslich ist zu beachten, dass der Kläger gemäss den Akten bereits seit seinem 20.
Lebensjahr auffällig ist; es besteht somit kein dringender Handlungsbedarf. Ausserdem
ist zunächst das Ergebnis der Begutachtung abzuwarten, welche sich unter anderem
darüber äussern soll, welche therapeutischen Massnahmen angezeigt sind und
verwirklicht werden könnten (vgl. GVP 1989 Nr. 21).


Die fürsorgerische Freiheitsentziehung im Sinn einer Einweisung in die KPK
St. Pirminsberg zur Behandlung erweist sich daher im heutigen Zeitpunkt als
Massnahme, die für den Kläger nicht verhältnismässig ist.


c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Kläger objektive Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer psychischen Störung im medizinischen Sinn bestehen - wobei das
Gutachten eine genauere Diagnose ermöglichen wird -, es aber im heutigen Zeitpunkt
offen bleiben kann, ob eine Geisteskrankheit oder eine Geistesschwäche im
juristischen Sinn gegeben ist, da es an der Verhältnismässigkeit einer FFE zur
Behandlung fehlt. Die angefochtene Verfügung des Amtsarztes vom 25. Januar 2007
erweist sich somit im heutigen Zeitpunkt als unrechtmässig und ist deshalb
aufzuheben. Die Klage ist folglich in diesem Punkt zu schützen und der Kläger somit
nach Abschluss der Untersuchungen im Zusammenhang mit der stationären
Begutachtung aus der Klinik zu entlassen.


4.- a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu
tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der
Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens
(Hagmann, Die st. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren
vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 267 f.). Nachdem der Kläger bezüglich
der Verfügung der Vormundschaftsbehörde W unterliegt, jedoch bezüglich der
Verfügung des Amtsarztes obsiegt, sind ihm die Kosten von Fr. 2'000.-- zur Hälfte
aufzuerlegen, wobei auf deren Erhebung zu verzichten ist (Art. 97bis Abs. 1 lit. a VRP
und act. 13). Die andere Hälfte der Kosten (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS
941.12) hat der Staat zu tragen, da die amtsärztliche Verfügung aufgehoben wird.




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b) Nachdem dem Kläger die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden ist,
hat der Staat seinen Rechtsvertreter zu entschädigen. Auch im Falle des Obsiegens -
und deshalb auch des teilweisen Obsiegens - ist nur ein Honorar von 80%
zuzusprechen (Art. 31 Abs. 3 Anwaltsgesetz, sGS 963.70 und VerwGE vom 24. Januar
2001 i.S. G.H., S. 11 und 12). Der Rechtsvertreter macht einen Zeitaufwand von 17
Stunden, 4% Barauslagen, Fahrspesen für 220 Kilometer plus Mehrwertsteuer geltend.
In Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wird ein Pauschalhonorar von Fr.
750.-- bis 7'500.-- entschädigt (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für
Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Die
Verwaltungsrekurskommission erachtet aufgrund des Umstandes, dass gegen zwei
Verfügungen Klage erhoben wurde ein Honorar von pauschal Fr. 3'000.-- als
angemessen (Art. 6, 10 und 19 HonO). Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 120.--
(4% von 3'000.--), die Fahrspesen in der Höhe von Fr. 154.-- (220 km x Fr. 0.70/km)
sowie die Mehrwertsteuer (Art. 28 und 29 HonO). Der Anspruch des Rechtsvertreters
des Klägers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gegenüber dem Staat beträgt
somit Fr. 2'400.-- (80% von Fr. 3'000.--) nebst Barauslagen von Fr. 120.--, Fahrspesen
von Fr. 154.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 203.20, insgesamt folglich Fr. 2'877.20.


Entscheid:


1.    Die Klage gegen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde W vom 17./25.
Januar 2007 betreffend Einweisung zur Begutachtung wird abgewiesen.


2.    Im Übrigen wird die Klage geschützt und die Verfügung des Amtsarztes des
Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2007 betreffend Einweisung zur Behandlung
aufgehoben.


3.    Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- werden zur einen Hälfte dem Kläger
auferlegt, wobei auf deren Erhebung verzichtet wird; die andere Hälfte der Kosten trägt
der Staat.


4.    Der Anspruch des Rechtsvertreters des Klägers aus unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung im Klageverfahren gegenüber dem Staat beträgt Fr. 2'877.20
(davon Mehrwertsteuer Fr. 203.20).



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