# V.2006.48 — Compulsory Custody Review Following Detoxification in Alcohol Addiction Case

**Geschäftsnummer:** V.2006.48
**Citation:** VWEK SG V.2006.48
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsrekurskommission
**Entscheiddatum:** 2006-05-29
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sg/SG_VWEK_001_V-2006-48_2006-05-29/compulsory-custody-review-following-detoxification-in-alcohol-addiction-case
**Official Source URL:** https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4131&type=1563347022&cHash=8de3eeedd5b05b3228efe3dab8448bca
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-2006-48_2006-05-29.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A court reviewed the legality of a compulsory custodial measure concerning an individual with a severe, long-standing alcohol addiction who had voluntarily admitted herself for physical withdrawal but subsequently sought release before a planned follow-up therapy, despite a history of relapsing immediately upon discharge. The court ruled that while the initial requirement for compulsory care due to severe addiction was met, the continued detention was no longer proportionate under the principle of proportionality because the physical detoxification was complete, and there was no concrete perspective for her immediate transfer to the planned follow-up program, as the continuation of care lacked a suitable, immediate alternative placement, even though her social issues remained unresolved.

## Leitsatz / Regeste

Art. 397 a Abs. 1 ZGB; Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 95 Abs. 3 VRP — Art. 397 a Abs. 1 ZGB: The provision was the main ground used to find that continued coercive measure (detention) was no longer proportionate given the changed circumstances. Art. 95 Abs. 1 VRP: Applied to determine that the costs should be borne by the losing party (the political municipality). Art. 95 Abs. 3 VRP: Applied to waive the collection of the administrative costs imposed on the political municipality.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 397 a Abs. 1 ZGB

The provision was the main ground used to find that continued coercive measure (detention) was no longer proportionate given the changed circumstances.

### 2. Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to determine that the costs should be borne by the losing party (the political municipality).

### 3. Art. 95 Abs. 3 VRP

Applied to waive the collection of the administrative costs imposed on the political municipality.

## Volltext des Entscheids

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  Fall-Nr.:               V-2006/48
  Stelle:                 Verwaltungsrekurskommission
  Rubrik:                 Kindes- und Erwachsenenschutz
  Publikationsdatum: 29.05.2006
  Entscheiddatum:         29.05.2006




Verwaltungsrekurskommission, 29.05.2006
Art. 397a Abs. 1 ZGB. Auch bei einer ausgewiesenen Trunksucht ist eine
fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht mehr verhältnismässig, wenn der
körperliche Entzug abgeschlossen ist und keine konkrete Perspektive für
den unmittelbaren Übertritt der betroffenen Person in ein
Anschlussprogramm besteht (Verwaltungsrekurskommission, V-2006/48, 29.
Mai 2006)

Präsident Ralph Steppacher, Fachrichterinnen Vreni Egger Brunner und Lisa Senti
Ackermann, a.o. Gerichtsschreiberin Karin Caviezel; begutachtende Fachrichterin
Giuanna Deplazes Raeber




In Sachen


X. Y.,


Klägerin,


Beistand:


gegen




Vormundschaftsbehörde A..,


Vorinstanz,


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betreffend


Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Rückbehaltung in der KPK St. Pirminsberg)




Sachverhalt:


A.- X.Y. wurde am 23. Juni 1951 geboren und wuchs zusammen mit ihren
Geschwistern bei den Eltern auf. Nach der Primarschule begann sie im Alter von 19
Jahren im Service zu arbeiten. Seit vielen Jahren lebt sie in A. mit ihrem Lebenspartner.
Die beiden haben eine heute 16-jährige Tochter. X.Y. betreibt seit Jahren
Alkoholmissbrauch, was zu verschiedenen Einweisungen in die Kantonale
Psychiatrische Klinik (KPK) St. Pirminsberg sowie zu vormundschaftlichen
Massnahmen (Errichtung einer Beistandschaft) führte. X.Y. hielt sich bis anhin 10-mal in
der KPK St. Pirminsberg auf: 08.-11.10.1996, 19.-29.07.1999, 26.-27.09.2002,
6.10.2002, 10.-21.06.2002, 14.10.-22.12.2002, 13.02.-27.02.2004, 29.04.-12.05.2004,
23.07.-29.07.2004, 26.04.-10.05.2005.


X.Y. hatte bislang nie Bereitschaft gezeigt, über einen längeren Zeitraum hinweg eine
Therapie in einer stationären Einrichtung zu absolvieren. Im April 2006 meldete sie sich
im Spital B. zu einer Kurzzeittherapie auf der psychosomatischen Abteilung an. Das
Aufnahmegespräch war auf 4. Mai 2006 und der Eintritt auf 11. Mai 2006 geplant. Das
Vorstellungsgespräch konnte nicht stattfinden, da X.Y. in stark alkoholisiertem Zustand
stürzte, im Spital A. verarztet werden musste und noch am 4. Mai 2006 freiwillig für
einen körperlichen Entzug in die KPK St. Pirminsberg eintrat.


Als X.Y. in der Folge wieder austreten wollte, zog der Beistand die
Vormundschaftsbehörde bei. Deren Präsident verfügte nach Anhörung von X.Y. am 19.
Mai 2006, dass diese vorläufig in der KPK St. Pirminsberg zu verbleiben habe, damit
ein nahtloser Übertritt nach B. organisiert werden könne und X.Y. zu Hause nicht
wieder in die alten Verhaltensmuster verfalle. X.Y. war bereits mit Schreiben vom 15.
Mai 2006 an die Verwaltungsrekurskommission gelangt und klagte gegen den


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geplanten fürsorgerischen Freiheitsentzug. Sie wies darauf hin, am 12. Juni 2006 in B.
eine dreiwöchige Therapie antreten zu können.


B.- Giuanna Deplazes Raeber, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und
ärztliche Fachrichterin der Verwaltungsrekurskommission, wurde als Sachverständige
beigezogen und mit der richterlichen Einvernahme betraut (Art. 397e Ziff. 5 ZGB und
Art. 71c Abs. 2 VRP). Am 22. Mai 2006 wurde die Klägerin in der KPK St. Pirminsberg
fachrichterlich einvernommen.


C.- Am 29. Mai 2006 fand in der KPK St. Pirminsberg die mündliche Verhandlung statt.
An der Verhandlung nahmen die Klägerin sowie Giuanna Deplazes Raeber als
begutachtende, jedoch nicht urteilende Fachrichterin (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg vom 29. März 2001 in Sachen D.N.
gegen die Schweiz, VPB 2001 Nr. 122) teil und erstattete ihren gutachtlichen Bericht
mündlich.


a) Die Klägerin führte auf Befragen aus, sie wolle aus der Klinik entlassen werden. Sie
sehe nicht ein, weshalb der Eintritt in B., der auf den 12. Juni 2006 geplant sei, von der
psychiatrischen Klinik aus erfolgen müsse. Sie müsse zu Hause noch verschiedene
Dinge erledigen. In der Verfügung der Vormundschaftsbehörde werde masslos
übertrieben. Ihr Partner wolle sie los werden, deshalb habe er die Einweisung in die
Klinik veranlasst. Jetzt werde sie aber ausziehen. Sie müsse endgültig etwas machen.
Sie habe nun am Freitag noch gehört, dass es in C. eine Tagesklinik gebe. Da könnte
sie dann nach B. hingehen. In Pfäfers halte sie es nicht länger aus. Es werde nichts
gemacht. Den ganzen Tag würden die Mitpatienten nur über Drogen, Alkohol und
Medikamente reden. Sie wolle einfach nicht bleiben. Es werde dann schon alles gut
gehen und sie werde ganz bestimmt bis zum 12. Juni trocken bleiben. Sie werde dann
nach einer Wohnung und nach Arbeit schauen. Sie wisse schon, so die Klägerin auf
entsprechendes Befragen weiter, dass das nicht einfach sei. Sie habe aber nicht den
Eindruck, dass sie dabei Unterstützung benötige. Wenn sie jetzt nach Hause gehen
könnte, würde sie bis zum Eintritt in B. aber nur das Nötigste erledigen, um sich nicht
selbst zu überfordern. Sie würde zum Zahnarzt gehen, die Sache mit der
Steuererklärung erledigen, ihre Wäsche waschen und alles für B. bereit machen. Auch
richtig ausschlafen werde sie, denn hier in der Klinik könne sie nicht recht schlafen. Im



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oberen Stock sei die geschlossene Abteilung und es werde dort ständig gegen die
Türen geschlagen. Wegen diesem Lärm könne sie im darunter liegenden Stock nicht
schlafen. Auf die Frage, wie sie sich körperlich fühle, erwiderte die Klägerin, so blöd
wie es töne, aber sie fühle sich fit. An Medikamenten bekomme sie noch Vitamine,
Maizena, Tegretol und etwas für den Magen. Das Valium habe sie selbst abgestellt.


b) Die ärztliche Fachrichterin stützte ihren Bericht auf die Krankengeschichte, den
Bericht, den sie bereits anlässlich des im Jahr 2002 geführten Verfahrens erstellt hatte
(VRKE V-2002/106, act. 6), sowie das Gespräch mit der Klägerin vom 22. Mai 2006. Die
Klägerin sei bei ihrer Arbeit als Serviertochter in Kontakt mit Alkohol gekommen. Sie
habe darin Entspannung gefunden. 1990 sei ihre Tochter geboren, worauf sie vor allem
Mutter und Hausfrau gewesen sei. 1995 sei ihre Mutter gestorben. Danach habe der
Alkoholkonsum zugenommen. 1996 sei es zu einem ersten stationären Entzug in
Pfäfers gekommen. Sie sei mit Antabus entlassen und anschliessend durch Herrn Wolf
von der Suchtberatung betreut worden. 1999 habe ein weiterer stationärer Entzug im
Spital A. stattgefunden, der wegen Alkoholkonsums abgebrochen worden sei. Es habe
daraufhin noch im selben Jahr im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs ein
stationärer Entzug in Pfäfers stattgefunden. Sie sei wiederum mit Antabus entlassen
worden und bis Sommer 2001 ziemlich stabil gewesen. Im Jahr 2002 sei es dreimal zu
notfallmässigen Aufenthalten in der KPK St. Pirminsberg gekommen. Die
Vormundschaftsbehörde habe im Oktober 2002 ein Gutachten in Auftrag gegeben,
gemäss welchem die medizinischen Voraussetzungen für vormundschaftliche
Massnahmen gegeben seien, da X.Y. ihren Alkoholkonsum nicht kontrollieren könne,
psychische und körperliche Folgeschäden sowie Zeichen der Verwahrlosung aufweise
(Gutachten vom 30. Januar 2003). Sie sei nicht krankheitseinsichtig und für eine
adäquate Behandlung nicht motivierbar gewesen. Am 22. Dezember 2002 sei sie mit
Antabus und einer Beistandschaft entlassen worden. In der Folge sei es zu mehreren
Hospitalisationen gekommen. Die Klägerin habe kurz nach der Entlassung jeweils
Rückfälle erlitten, wieder massiv täglich Alkohol konsumiert, sei verwahrlost und habe
die Tochter unzureichend versorgt. Nach erfolgtem körperlichem Entzug habe sie die
Entlassung nach Hause gewünscht und sei nicht motivierbar gewesen für eine
Langzeittherapie.




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Anlässlich der Einvernahme sei die Klägerin ruhig, zugewandt und orientiert gewesen,
das Gedächtnis allerdings etwas unsicher, Konzentration und Aufmerksamkeit aber
unauffällig. Ihre Stimmung sei gedrückt und traurig gewesen. Sie habe den Wunsch
geäussert, sich ohne Druck zu Hause für B. vorbereiten zu können. Der körperliche
Entzug sei fast abgeschlossen gewesen, das verbleibende Valium habe aber noch
langsam ausgeschlichen werden müssen, da bei der schlechten körperlichen
Verfassung von X.Y. ein Delirium oder Krampfanfälle drohten. Diese Tatsachen könne
die Klägerin nicht anerkennen. Sie zeige zwar Krankheitseinsicht bezüglich des
Alkoholproblems, negiere aber die Abhängigkeit mit deren Folgeerscheinungen und
verharmlose. Tatsache sei aber, dass die Klägerin an einer schweren langjährigen
Alkoholabhängigkeit mit körperlichen Symptomen leide. Sie zeige Realitätsverlust
bezüglich ihrer sozialen und familiären Situation. Sie habe nun eine eigene Strategie
entwickelt und wolle nach der Entlassung Antabus einnehmen, einen neuen Termin für
den Eintritt in B. vereinbaren und dort eine Entzugsbehandlung machen und eventuell
im Anschluss eine Langzeittherapie sowie eine eigene Wohnung suchen und sich ein
neues Leben aufbauen. Diese Pläne würden unterstützt, allerdings mit der Bedingung
eines nahtlosen Übertritts von der Klinik nach B., da die Erfahrung gezeigt habe, dass
sie nach der Entlassung schnell wieder in die alten Muster zurückfalle. Die Aufnahme in
B. setze den abgeschlossenen körperlichen Entzug voraus, was bei der Klägerin jetzt
der Fall sei. Das Eintrittsdatum in B. stehe gemäss der Auskunft des Oberarztes
entgegen den Aussagen der Klägerin noch nicht fest. Der Oberarzt gehe davon aus,
dass die Klägerin die weiteren Bedingungen für einen Eintritt in B. nicht erfülle.


D.- Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten und Ausführungen der Klägerin, ist, sofern
für den Entscheid relevant, in den Erwägungen einzugehen.


Erwägungen:


1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Klage vom 15. Mai 2006 ist
angebrachtermassen gegen die Präsidialverfügung betreffend Rückbehaltung in der
KPK St. Pirminsberg vom 19. Mai 2006 in das Geschäftsverzeichnis der
Verwaltungsrekurskommission aufgenommen worden und erfüllt in formeller und



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inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 397d des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt: ZGB], Art. 75f des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch [sGS 911.1; abgekürzt: EG zum ZGB] sowie Art. 71a
lit. a, 71c Abs. 1 und 71d in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP]). Auf die Klage ist somit
einzutreten.


2.- Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde
A., mit welcher die fürsorgerische Freiheitsentziehung und Rückbehaltung der Klägerin
verfügt wurde. Die Vorinstanz war zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig
(Art. 75a EG zum ZGB), nachdem die Klägerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
Wohnsitz in A. hatte (Art. 397b Abs. 1 ZGB) und für die Rückbehaltung der Klägerin
umgehend eine verfügungsmässige Anordnung notwendig war (Art. 23 VRP). Der
Klägerin war das rechtliche Gehör vor Verfügungserlass gewährt worden (GVP 1999 Nr.
41 mit weiteren Hinweisen), während aus der angefochtenen Verfügung nicht
hervorgeht, ob der Präsident der Vormundschaftsbehörde auch einen
Sachverständigen beigezogen hatte (Art. 75c EG zum ZGB und GVP 1989 Nr. 24 und
1991 Nr. 35 mit weiteren Hinweisen). Ob der Sachverständigenbeizug tatsächlich
unterlassen wurde und welche Folgen daran zu knüpfen sind, kann indes offen
gelassen werden, nachdem die Klage aus materiellen Gründen gutzuheissen ist (vgl.
Erw. 3b).


3.- Gemäss Art. 397 a ZGB setzt die fürsorgerische Freiheitsentziehung in materieller
Hinsicht voraus, dass die davon betroffene mündige oder entmündigte Person -
alternativ - an Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen
Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung leidet und deswegen der
persönlichen Fürsorge bedarf, die ihr nicht anders als durch die Einweisung in eine
geeignete Anstalt der tatsächlich gewählten Art erwiesen werden kann (Abs. 1), wobei
auch die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet, zu
berücksichtigen ist (Abs. 2).


a) Trunksucht und andere Suchterkrankungen werden im Gesetz getrennt aufgeführt;
sie haben aber die gleiche Ursache, nämlich die Sucht nach irgend einem Stoff. Man
spricht deshalb bei Trunksucht und Rauschgiftsucht allgemein von Drogensucht oder



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von Drogenabhängigkeit. Dabei handelt es sich um einen Zustand psychischer oder
physischer und psychischer Abhängigkeit von einer Droge, auf deren Gebrauch nicht
verzichtet werden kann. Die Annahme des gesetzlichen Einweisungsgrundes der
Trunksucht setzt voraus, dass bei der von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
betroffenen Person zweifelsfrei eines Alkoholismusdiagnose im Sinn eines
Alkoholmissbrauchs, einer Alkoholabhängigkeit oder alkoholbedingter Folgeschäden
gestellt werden kann (GVP 1990 Nr. 38 und 1994 Nr. 35 mit weiteren Hinweisen).


In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, dass die Klägerin an Trunksucht
leidet; diese Diagnose ergibt sich auch aus der Krankengeschichte und wurde von der
ärztlichen Fachrichterin anlässlich der mündlichen Verhandlung überzeugend bestätigt.
Die Klägerin selbst stellt dies nicht grundsätzlich in Abrede, auch wenn sie die Folgen
ihrer Sucht bagatellisiert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
Klägerin an einer langjährigen, schweren Trunksucht im Sinne von Art. 397a Abs. 1
ZGB leidet.


b) Zu prüfen ist, ob die fürsorgerische Freiheitsentziehung trotz ausgewiesener
Trunksucht der Klägerin im heutigen Zeitpunkt verhältnismässig ist.


Auch bei Vorliegen einer Trunksucht ist die einschneidende Zwangsmassnahme der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen die
nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397 a Abs. 1
ZGB). Im Sinne des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
staatlicher Eingriffe in die grundrechtsgeschützte persönliche Freiheit ist die
Anstaltsunterbringung nur zulässig, wenn die vorgesehene Freiheitsentziehung auch
tatsächlich geeignet ist, der eingewiesenen Person zu helfen. Kann eine Trunksucht als
solche dadurch nicht geheilt werden, so muss die Freiheitsentziehung bzw. die
dadurch ermöglichte Behandlung zumindest geeignet sein, die Auswirkungen auf das
Verhalten des Betroffenen nach Möglichkeit zu mildern. Im Hinblick auf Art. 397 a Abs.
2 ZGB, der eine Mitberücksichtigung der für die Umgebung damit verbundenen
Belastung vorsieht, erscheint eine Anstaltseinweisung auch dann gerechtfertigt, wenn
der Betroffene infolge seines Zustandes für sich oder Dritte eine Gefahr bildet, indem er
hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit gefährdet. Darf die Unterbringung
oder Rückbehaltung in einer Anstalt schliesslich aber nur dann und so lange



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angeordnet bzw. aufrecht erhalten werden, als dem Betroffenen die nötige persönliche
Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann, so setzt dies bei der gerichtlichen
Beurteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung letztlich voraus, dass eine
Möglichkeit, dem Betroffenen die nötige persönliche Fürsorge ausserhalb der Anstalt
zu gewähren, auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (noch) nicht besteht (vgl. GVP 1988
Nr. 38 mit Hinweisen).


Die Klägerin leidet – wie oben ausgeführt – an einer langjährigen schweren
Alkoholsucht. Im Zeitpunkt des Klinikeintrittes wie auch des Erlasses der
angefochtenen Rückbehaltungsverfügung war sie als Folge des Alkoholmissbrauchs in
einer körperlich sehr schlechten Verfassung, unter anderem litt sie an einem
Natriummangel, was auf eine mangelhafte Ernährung zurückzuführen ist. Inzwischen ist
der körperliche Entzug abgeschlossen, und die Klägerin präsentiert sich in einem
wesentlich besseren Zustand; sie ist nach dem Urteil der ärztlichen Fachrichterin im
Falle einer Entlassung nicht lebensgefährdet, selbst wenn sie wieder rückfällig würde.
Den weiteren Verbleib auf der Motivierungsstation in der KPK St. Pirminsberg lehnt die
Klägerin kategorisch ab; ebenso wenig kann sie motiviert werden, eine stationäre
Langzeittherapie zu absolvieren. Sie ist ausschliesslich zu einer dreiwöchigen
Entzugsbehandlung in B. bereit. Ob und wann sie in dieses Programm aufgenommen
wird, steht aber entgegen ihren Aussagen heute überhaupt noch nicht fest, und es ist
diesbezüglich weder seitens der Klinik noch des Beistandes oder der
Vormundschaftsbehörde – für das Gericht erkennbar - etwas Konkretes unternommen
worden.


Damit hat der weitere Aufenthalt der Klägerin in der KPK St. Pirminsberg im heutigen
Zeitpunkt keine konkrete Perspektive für den unmittelbaren Übertritt in ein
Anschlussprogramm. Die Klägerin ist offensichtlich auch nicht bereit, sich für eine
Langzeittherapie motivieren zu lassen. Die sozialen Probleme der Klägerin –
Unstimmigkeiten mit ihrem langjährigen Partner und Betreuungsprobleme hinsichtlich
ihrer 16-jährigen Tochter – können auch nicht mit einer kurzfristigen Fortsetzung der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung gelöst werden. Die Verhältnismässigkeit einer
weiteren Rückbehaltung der Klägerin ist somit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr
gegeben.




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Das schliesst nicht aus, dass die Vormundschaftsbehörde in Zusammenarbeit mit der
Klägerin und deren Beistand den Eintritt in B. organisiert und gegebenenfalls, sollte die
Klägerin wieder rückfällig werden und dadurch die Therapie in B. gefährden, rechtzeitig
auf das Aufnahmegespräch und das Eintrittsdatum hin durch eine erneute
Klinikeinweisung den körperlichen Entzug garantiert. Auf diese Weise könnte dafür
gesorgt werden, dass der Klinikaufenthalt von Anfang an mit einem konkreten
Anschlussprogramm verbunden wäre. An dieser Voraussetzung fehlt es im heutigen
Zeitpunkt, obwohl sich die Klägerin bereits seit dem 4. Mai 2006 in der Klinik aufhält
und die Phase des körperlichen Entzuges beendet ist.


Die Klage ist damit gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2006
aufzuheben.


4.- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen,
dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der
Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (W. Hagmann, Die st.
gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem
Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 267 f.). Die Abweisung der Klage hat demnach zur
Folge, dass die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif,
sGS 941.12) der Politischen Gemeinde A. auferlegen zu sind. Auf deren Erhebung wird
in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP verzichtet.


Entscheid:


1. Die Klage wird geschützt und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19.
Mai 2006 aufgehoben.


2.Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- werden der Politischen Gemeinde A. auferlegt;
auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.




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